Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich gegen seine Verurteilung, der Klägerin große Witwenrente ohne Minderung um die Rentenanwartschaften zu zahlen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ersten Ehefrau des Versicherten übertragen worden waren.
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Die im Jahre 1962 geschlossene Ehe zwischen dem Versicherten H. S. und seiner Frau S. wurde 1990 geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs wurden zu seinen Lasten Rentenanwartschaften (Werteinheiten entsprechend 7,9169 Entgeltpunkten neuen Rechts) auf das Rentenkonto seiner (ersten) Ehefrau bei der DRV Bund übertragen. Im Jahre 1995 heiratete der Versicherte die Klägerin als zweite Ehefrau. Die erste Ehefrau verstarb im Jahre 1998. Im Rentenbescheid vom 1.2.2007 bewilligte die Beklagte dem Versicherten, dessen Rentenantrag sie zugleich als Antrag auf Härtefallkorrektur wertete, ab Dezember 2006 Regelaltersrente zunächst unter Minderung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich; ab Oktober 2007 stehe jedoch die ungeminderte Rente zu (der Bescheid vom 13.8.2007 regelte für Oktober 2007 noch eine einmalige Einbehaltung von 23,64 €). Denn aus den übertragenen Rentenanwartschaften sei der Ausgleichsberechtigten lediglich eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Wert von etwa 7300 DM gewährt worden; der entsprechende Betrag sei durch Einbehaltung aus der Rentennachzahlung und aus der laufenden Rente bis September 2007 auszugleichen. Der Versicherte verstarb am 1.1.2010. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte ab 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung eines Abschlags von 7,9169 Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs und forderte die Überzahlung iHv ca 760 € zurück, die dadurch entstanden war, dass der Postrentendienst den Sterbequartalsvorschuss ohne diesen Abschlag ausgezahlt hatte (Bescheid vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010).
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Die Klage hatte Erfolg (Urteil des SG Köln vom 10.6.2011): Sei bereits bei dem Versicherten die Kürzung auf Antrag nach § 4 Abs 1 VAHRG(Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983, BGBl I 105) bzw § 37 Abs 1 VersAusglG(Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.4.2009, BGBl I 700, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010, BGBl I 1768) ausgesetzt worden, unterliege auch eine spätere Hinterbliebenenversorgung nicht mehr der Kürzung. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14.2.2012, NZS 2012, 626; Bespr Rehbein jurisPR-FamR 5/2013 Anm 4) und den Entscheidungssatz des SG klarstellend dahingehend gefasst, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 verurteilt wurde, der Klägerin ab dem 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 7,9169 persönlicher Entgeltpunkte zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 88 Abs 2 SGB VI ergebe. Diese Besitzschutzvorschrift werde für den Fall der Klägerin nicht durch eine Spezialregelung verdrängt, insbesondere auch nicht aufgrund des Regelungszusammenhangs der §§ 37, 38 VersAusglG. Ein zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen abgeschlossener Rückausgleich (eine "Anpassung" nach § 4 VAHRG) habe auch zugunsten der Hinterbliebenen Bestand. Daran habe der Wechsel zum VersAusglG nichts geändert.
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Hiergegen wendet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung des § 88 SGB VI. Der Besitzschutz nach dieser Vorschrift erstrecke sich nicht auf die persönlichen Entgeltpunkte, hinsichtlich derer nach § 4 VAHRG die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nur "ausgesetzt" sei. Bei einer Hinterbliebenenrente handele es sich um einen neuen Leistungsfall, zu dem alle Voraussetzungen (auch die des § 4 VAHRG) erneut geprüft und beantragt werden müssten. Nach § 37 VersAusglG habe jedoch nur die ausgleichspflichtige Person(hier: der Versicherte) ein Antragsrecht auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (hier: der ersten Ehefrau S.). Damit sei die Vorrente ohne Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen gewesen, bei der Folgerente sei jedoch von Beginn an der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Sonst würden nicht vergleichbare Verhältnisse miteinander verglichen, was zu zufälligen Ergebnissen führen würde, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, dass es hinsichtlich der Hinterbliebenenrente keines erneuten Antrags auf Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bedurft habe, nachdem dieser Antrag bereits vom Versicherten gestellt worden sei.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
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Zu Recht haben das LSG und im Ergebnis bereits das SG die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin ab 1.2.2010 zustehende große Witwenrente unter Berücksichtigung jener 7,9169 persönlichen Entgeltpunkte zu zahlen, in deren Höhe bei der Scheidung des Versicherten im Jahre 1990 im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten seines Versicherungskontos Rentenanwartschaften auf seine ausgleichberechtigte erste Ehefrau S. übertragen worden waren; damit wird auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rückforderung der angeblichen Überzahlung beim Sterbequartalsvorschuss (zu dessen Rechtsnatur s Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R, RdNr 26 f, 30 f, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 118 Nr 12 vorgesehen) hinfällig.
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1. Dass der Klägerin die Rente ohne den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag zusteht, folgt jedoch nicht bereits aus den Regelungen des am 1.9.2009 in Kraft getretenen VersAusglG.
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Dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall anwendbar. Denn es ist auch auf die bereits zuvor vollzogenen Versorgungsausgleiche anzuwenden, da das VAHRG mit dem 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (Art 23 S 1, S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009, BGBl I 700). Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist das frühere Recht nur dann weiterhin anzuwenden, wenn für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG der Antrag vor dem 1.9.2009 eingegangen ist.
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Die früher geltenden Vorschriften des § 4 iVm § 9 VAHRG über den sog "Rückausgleich", dh den Bezug einer Rente ohne Abschläge trotz zuvor wegen des Versorgungsausgleichs übertragener Anwartschaften(genau genommen kein "Rückausgleich", da der Versorgungsausgleich selbst nicht rückgängig gemacht wird: BSG vom 20.9.1988, BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr 6)sind durch die §§ 37, 38 VersAusglG abgelöst worden.
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Die Neuregelungen in § 37 Abs 1, 2 VersAusglG haben zwar auch Verbesserungen für den ausgleichspflichtigen Ehepartner gebracht. So ist der Rückausgleich noch dann möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person 36 (früher: 24) Monate an Rente aus den übertragenen Anteilen bezogen hat. Ferner werden insoweit nur noch Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person selbst, nicht jedoch Leistungen an ihre Hinterbliebenen berücksichtigt: Wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst nur für höchstens 36 Kalendermonate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat, kann also der ausgleichspflichtige Ehepartner seine Rente insoweit ungemindert erhalten, obwohl Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person Witwen- oder Waisenrente mit zusätzlichen Entgeltpunkten aus den aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften beziehen.
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Das neue Recht enthält jedoch auch Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG antragsberechtigt für die "Anpassung"(den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht "der ausgleichspflichtigen Person" nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird(§ 4 Abs 1 VAHRG betraf noch die Versorgung "des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen"). Hierzu heißt es in den Materialien (BT-Drucks 16/10144, S 75):
"Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war."
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Auch angesichts des Wortes "nur" (im ersten zitierten Satz, Halbs 2) kann den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden, dass (a) das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirke, zumal (b) sich die zu berechnende Witwen- bzw Witwerrente aus den persönlichen Entgeltpunkten der bis zum Tode bezogenen Rente ableite (in diese Richtung jedoch Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 S 1342).
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Beide Argumentationsschritte widersprechen jedoch dem SGB VI. Denn die Renten wegen Todes (§§ 46 ff SGB VI) sind nicht aus den Versichertenrenten abgeleitet, sondern davon unabhängig nach den §§ 63 ff SGB VI zu ermitteln, wenn auch aus dem Versichertenkonto des Verstorbenen. Auf diesem jedoch befinden sich nach wie vor nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte (§ 76 Abs 1, 3 SGB VI). Um auch für die Hinterbliebenen einen Rückausgleich durchzuführen, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen können. Diese Möglichkeit sah das VAHRG noch vor. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den - hier vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.
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Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach "erlöschen" zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich ("Anpassung"). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugute kommen müsse (so Gutdeutsch in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Komm BGB, Stand: 1.2.2014, § 37 VersAusglG RdNr 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt. Deshalb wird auch die Meinung vertreten, dass, wenn für Hinterbliebene kein Rückausgleich stattfinde, die "erloschenen" Anrechte für diese wieder aufleben müssten; sonst ergäben sich verfassungsrechtliche Probleme (Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, § 37 VersAusglG RdNr 22). Die Lösung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.
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2. Der Senat schließt sich für Fallkonstellationen wie die der Klägerin der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2) an. Für seine zugunsten der Witwe eines Ausgleichspflichtigen ausgefallene Entscheidung hat dieser sich nicht auf das VersAusglG, sondern auf die Vorschrift des § 88 Abs 2 SGB VI gestützt:
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Auch nach Ansicht des 5. Senats (aaO RdNr 16) bezieht sich, wie oben ausgeführt, der noch vom Versicherten beantragte Rückausgleich nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen.
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Für eine Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), besteht jedoch Besitz- bzw Bestandsschutz gemäß § 88 Abs 2 S 1 SGB VI:
"Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt."
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Da die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG spätestens mit Wirkung ab November 2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt war, haben sich auch im vorliegenden Fall seine persönlichen Entgeltpunkte wieder um den ursprünglichen Abschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöht. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen Entgeltpunkte der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Auch die 24-Monats-Frist ist im Fall der Klägerin eingehalten. Unter diesen Voraussetzungen kommt ihr als Hinterbliebenenrentnerin mittelbar zugute, dass ihr Ehemann bei Rentenantragstellung erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an Entgeltpunkten (mehr) erfolgt war(aaO RdNr 17).
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Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat auch insoweit überein, als die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente nicht in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden kann; der Bestandsschutz erstreckt sich nicht nur auf die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) oder Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Eine solche Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen Entgeltpunkte sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor(aaO RdNr 18).
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3. Die mit der Revision und in der Literatur vorgebrachten Argumente gegen dieses Auslegungsergebnis vermögen nicht zu überzeugen.
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a) Es trifft zu, dass die vom 5. und dem erkennenden Senat gefundene Lösung dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" zuwiderläuft. Hierin liegt jedoch kein zwingendes Gegenargument. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ergeben sich erst in einer Zusammenschau der Regelungen des VersAusglG mit denen der einzelnen Versorgungssysteme. Dem Gesetzgeber bleibt überlassen, wie er diese ausgestaltet. Dabei haben weder die Regeln des VersAusglG noch etwa ein Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs Vorrang (aaO RdNr 19).
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So war bis zum Inkrafttreten des VersAusglG das sog Rentnerprivileg (wenn der Versorgungsausgleich erst im Rentenalter des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde, wurde seine Rente erst gekürzt, wenn auch der Ausgleichsberechtigte seine Rente - mit Zuschlag - bezog) nicht im VAHRG, sondern im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 101 Abs 3 SGB VI aF)verankert (zur fehlenden Kostenneutralität des Rentnerprivilegs s BGH vom 7.11.2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226 RdNr 15; vom 13.2.2013 - XII ZB 527/12, NJW-RR 2013, 515 RdNr 20). Dort ist diese Regelung zwar nach neuem Recht entfallen; im Beamtenversorgungsrecht ist jedoch in einzelnen Bundesländern ein Pensionistenprivileg erhalten geblieben (zB § 63 Abs 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 27.5.2013, GVBl 218). Dem Grundsatz der Kostenneutralität widerspricht zB auch die oben erwähnte Unbeachtlichkeit von Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten beim Rückausgleich nach neuem Recht (§ 37 Abs 1, 2 VersAusglG; als "gänzlich unsystematisch" bezeichnet von Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl 2011, RdNr 977).
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b) Ebenso wenig sind auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. und des erkennenden Senats die von der Revision angesprochenen "zufälligen Ergebnisse" zu befürchten, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären. Vielmehr erscheint es (im Ergebnis iS der Ausführungen von Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 - s bei 1.) durchaus folgerichtig, einen Besitzschutz für die Hinterbliebenen derjenigen Ausgleichsverpflichteten greifen zu lassen, die sich auf Dauer auf eine Rente mit Rückausgleich einrichten konnten; dieser hat deren Einkommensverhältnisse mitgeprägt. Grenzfälle sind allenfalls jene, in denen über einen Antrag des ausgleichsverpflichteten Versicherten vor dessen Tod noch nicht entschieden wurde, der Rückausgleich somit dessen wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht beeinflussen konnte. Ein derartiger Anspruch auf Anpassung (der noch zu Lebzeiten zustehenden Versorgung) geht nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 4 VersAusglG auf die "Erben" über. Dies könnte nahelegen, dass damit der Rückausgleich auch bei den "bisherigen persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten" nach § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu berücksichtigen wäre und demgemäß zugunsten der Hinterbliebenen wirken würde - auch wenn rückständige Rentenansprüche nicht primär den Erben, sondern den Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 Abs 1 SGB I zustehen.
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c) Nicht den Ausschlag zugunsten der Revision zu geben vermag eine neuere Veröffentlichung (Stosberg/Strotmeyer, RVaktuell 2014, 17), die sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des 5. Senats kritisch auseinandersetzt.
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Sie führen an, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. Senats über die Anwendbarkeit des § 88 Abs 2 SGB VI die bis zum 31.8.2009 geltende Vorschrift des § 101 Abs 3 S 1 Teils 2 SGB VI insoweit überflüssig gewesen wäre, als sie regelte, dass das Rentnerprivileg auch für eine "unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente" gelten sollte, wenn diese Rechtsfolge für die Folgerente eines Versicherten ohnehin nach § 88 Abs 1 SGB VI gegolten hätte und für die eines Hinterbliebenen nach Abs 2 dieser Vorschrift. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 101 Abs 3 S 1 SGB VI nicht mehr in Kraft ist. Schon deshalb können die darin enthaltenen Spezialregelungen zum Bestandsschutz die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 88 SGB VI nicht mehr beeinflussen. Unbehelflich ist die Frage, wie über die Fallkonstellation der Klägerin nach altem Recht hätte entschieden werden müssen, wenn den Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht auf Rückausgleich (nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG) zugestanden hätte.
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Ebenso wenig führt das Argument weiter, dass der Rückausgleich nach § 37 VersAusglG bei einer Folgerente ins Leere ginge, wenn § 88 SGB VI bereits sämtliche persönlichen Entgeltpunkte erfassen würde, die sich aus der Berechnung der Vorrente ergeben. Dies geht an der Sache vorbei, weil § 37 VersAusglG keine Regelung über Folgerenten(oder ähnliche Leistungen der weiteren Versorgungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung; § 32 VersAusglG) enthält.
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Schließlich kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, wie Fallgestaltungen zu lösen sind, bei denen die nach § 88 Abs 2 SGB VI besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte dem ausgleichsverpflichteten Ehepartner selbst nicht mehr zustünden(zB beim Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nach § 33, § 34 Abs 5 VersAusglG).
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.
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Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten J. V. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis 29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt 13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).
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Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 VersAusglG allein der ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei. Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am 1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG gehöre.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 VersAusglG iVm § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), das am 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (vgl Art 23 S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl I 700): Das SG verkenne die Übergangsvorschriften des VersAusglG. Die Bundesknappschaft habe den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im Altersrentenbescheid vom 28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom 21.5.1996 ab dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser Rentenbescheid sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs 1, 49 VersAusglG gelte noch das alte VAHRG und nicht das neue VersAusglG, weil der Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 VAHRG weit vor Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zu Lebzeiten gar nicht benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Übergangsregelungen des VersAusglG seien nicht einschlägig. § 48 VersAusglG sei unanwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Februar 1980 und damit vor Inkrafttreten des VersAusglG rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte bezüglich § 49 VersAusglG, denn das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Erlass der Bescheide vom 21.5. und 24.6.1996 beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der Klägerin das VersAusglG, insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der Versichertenrente § 4 VAHRG angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 SGB VI). Dieser erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 VAHRG für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Denn die EP aus § 4 VAHRG könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels bekannter eventuell anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Einzelfall der Wegfall der Anwendung von § 4 VAHRG ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 SGB VI zu, wäre die nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des SG erforderlich sind.
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A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Das SG hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des SG erklärt. Dass dies vor der Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich (BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese (innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent. Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 Abs 5 SGG als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen § 122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl BGH Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372
) . Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl BGH aaO sowie BGHZ 107, 142, 145 f) . Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende Klärung im Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die Klägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat(§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43; Leitherer, aaO, § 161 RdNr 10a).
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B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) im Witwenrentenbescheid vom 17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 SGG) rechtwidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil sie ihr die Festsetzung und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des SG nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der Klägerin entgegen der Revision übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem VAHRG auf Feststellung des Rückausgleichsfalls und Festsetzung eines günstigeren Höchstwerts ihrer Hinterbliebenenrente zu. Das VersAusglG begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem 1.9.2009. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg zugunsten der Klägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 Abs 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt.
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1. Die Klägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 2 SGG) den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 3 SGG) die Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Außerachtlassung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG).
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2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 69 SGB VI) vervielfältigt werden. Da die große Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 16 und BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).
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3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel - sind bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei Witwenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua auch "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren(§ 76 Abs 3 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften regelte § 1587b Abs 1 S 1 BGB in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 Abs 1 S 3 ZPO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF erworben hatte und diese die Anwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 1, 2 BGB aF überstiegen, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).
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4. Die rechtskräftige (vgl § 53g Abs 1 FGG in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später nach § 4 VAHRG zu einem sog "Rückausgleich" kam: Hatte der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt(Abs 1); war der Berechtigte gestorben und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt Abs 1 entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten, weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - SozR 7610 § 1587 Nr 1). In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen (BVerfG SozR 7610 § 1587 Nr 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte das VAHRG dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der Kürzung wegen Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ("Rückausgleich") zu beantragen (§ 9 Abs 2 VAHRG). Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 5795 § 4 Nr 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw Härteregelung des § 4 VAHRG musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden, weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 Abs 2 VAHRG seinerseits den "Rückausgleich" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah(BSG SozR 3-5795 § 5 Nr 2).
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5. Die Regelung des § 9 Abs 2 VAHRG trat jedoch - wie das gesamte VAHRG - am 1.9.2009 außer Kraft (Art 23 S 2 Nr 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG nur ein, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet und an diesem Tag noch nicht beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des SG vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 VersAusglG). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "Rückausgleich" erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den Versorgungsträger erstarkt ist (vgl BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1). Zu Lebzeiten des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "Rückausgleich" nach § 4 Abs 2 VAHRG erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 RdNr 68; Mutschler in Kass Komm, SGB X, Stand April 2012, § 18 RdNr 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4; BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Ist danach das VersAusglG einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 9 Abs 2 VAHRG - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der Rückausgleich versperrt. Folglich ist der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen.
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6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 Abs 2 SGB VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz. Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus eigener Versicherung bezogen (§ 102 Abs 5 SGB VI), und die Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) der Klägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24 Kalendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) und des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach erforderlichen Summierung aller EP ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (§ 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG - von Anfang an(Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 88 RdNr 16), und die nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind. Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der Vorrente (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2). Einem Hinterbliebenenrentner kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem VAHRG aus verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an EP erfolgt.
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Keinesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden, so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergeben haben. Eine solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert(§ 31 SGB I), existiert nicht (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris RdNr 27). Deren Situation sollte - im Gegenteil - mit Einführung des § 88 SGB VI gerade in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 S 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 S 2 und § 1290 Abs 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden kann(vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173). Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 Abs 1 SGB VI für weitere Versichertenrenten und gemäß § 88 Abs 2 SGB VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten. Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das SGB VI umfangreich geändert worden ist.
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7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen "Besitzschutzes des Rückausgleichs") einerseits und die Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung und dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs 2 S 1 SGB VI rechtfertigen(zur ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl Vesting, Rechtstheorie, 2007, RdNr 199 mwN). Das VAHRG erzielte Kostenneutralität weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die rückausgleichsbedingte Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 Abs 2 aE VAHRG). Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das VersAusglG nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37 VersAusglG auf Antrag ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist(Abs 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen, die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 Abs 3 VersAusglG). Gleichzeitig und davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 S 44 zu VI. 1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der (gekürzten) Versichertenrente und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versichertenrente. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem gesetzlichen Konzept des VersAusglG - auch zu versorgungsausgleichsbedingten Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.
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Diese durch das VersAusglG geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 Abs 2 S 1 SGB VI für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen: Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 4 Abs 2 VAHRG bzw durch den späten Beginn der Anpassung(§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG) Rechnung. Außerdem erlaubt er die (zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in Härte- und damit nur in Ausnahmefällen; im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür, den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in Kauf. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -ansprüche in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Diese soziale Funktion erlaubt es, den Grundsatz der Kostenneutralität partiell zurückzustellen und der Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 Abs 2 S 1 SGB VI Vorrang einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 Abs 1 GG willkürlich vernachlässigt haben könnte.
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8. Das SG wird im wieder eröffneten Klageverfahren die Höhe der persönlichen EP feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen Versichertenrente zu Grunde lagen. Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen Rentenwert (§ 63 Abs 7, §§ 65, 68, 69 SGB VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren, wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8 (knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung) einzustellen sind (§ 67 Nr 6, § 255 Abs 1 und § 82 S 1 Nr 7, § 265 Abs 7 SGB VI).
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich gegen seine Verurteilung, der Klägerin große Witwenrente ohne Minderung um die Rentenanwartschaften zu zahlen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs der ersten Ehefrau des Versicherten übertragen worden waren.
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Die im Jahre 1962 geschlossene Ehe zwischen dem Versicherten H. S. und seiner Frau S. wurde 1990 geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs wurden zu seinen Lasten Rentenanwartschaften (Werteinheiten entsprechend 7,9169 Entgeltpunkten neuen Rechts) auf das Rentenkonto seiner (ersten) Ehefrau bei der DRV Bund übertragen. Im Jahre 1995 heiratete der Versicherte die Klägerin als zweite Ehefrau. Die erste Ehefrau verstarb im Jahre 1998. Im Rentenbescheid vom 1.2.2007 bewilligte die Beklagte dem Versicherten, dessen Rentenantrag sie zugleich als Antrag auf Härtefallkorrektur wertete, ab Dezember 2006 Regelaltersrente zunächst unter Minderung um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich; ab Oktober 2007 stehe jedoch die ungeminderte Rente zu (der Bescheid vom 13.8.2007 regelte für Oktober 2007 noch eine einmalige Einbehaltung von 23,64 €). Denn aus den übertragenen Rentenanwartschaften sei der Ausgleichsberechtigten lediglich eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Wert von etwa 7300 DM gewährt worden; der entsprechende Betrag sei durch Einbehaltung aus der Rentennachzahlung und aus der laufenden Rente bis September 2007 auszugleichen. Der Versicherte verstarb am 1.1.2010. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte ihr die Beklagte ab 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung eines Abschlags von 7,9169 Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs und forderte die Überzahlung iHv ca 760 € zurück, die dadurch entstanden war, dass der Postrentendienst den Sterbequartalsvorschuss ohne diesen Abschlag ausgezahlt hatte (Bescheid vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010).
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Die Klage hatte Erfolg (Urteil des SG Köln vom 10.6.2011): Sei bereits bei dem Versicherten die Kürzung auf Antrag nach § 4 Abs 1 VAHRG(Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983, BGBl I 105) bzw § 37 Abs 1 VersAusglG(Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.4.2009, BGBl I 700, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010, BGBl I 1768) ausgesetzt worden, unterliege auch eine spätere Hinterbliebenenversorgung nicht mehr der Kürzung. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14.2.2012, NZS 2012, 626; Bespr Rehbein jurisPR-FamR 5/2013 Anm 4) und den Entscheidungssatz des SG klarstellend dahingehend gefasst, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 verurteilt wurde, der Klägerin ab dem 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 7,9169 persönlicher Entgeltpunkte zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 88 Abs 2 SGB VI ergebe. Diese Besitzschutzvorschrift werde für den Fall der Klägerin nicht durch eine Spezialregelung verdrängt, insbesondere auch nicht aufgrund des Regelungszusammenhangs der §§ 37, 38 VersAusglG. Ein zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen abgeschlossener Rückausgleich (eine "Anpassung" nach § 4 VAHRG) habe auch zugunsten der Hinterbliebenen Bestand. Daran habe der Wechsel zum VersAusglG nichts geändert.
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Hiergegen wendet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung des § 88 SGB VI. Der Besitzschutz nach dieser Vorschrift erstrecke sich nicht auf die persönlichen Entgeltpunkte, hinsichtlich derer nach § 4 VAHRG die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs nur "ausgesetzt" sei. Bei einer Hinterbliebenenrente handele es sich um einen neuen Leistungsfall, zu dem alle Voraussetzungen (auch die des § 4 VAHRG) erneut geprüft und beantragt werden müssten. Nach § 37 VersAusglG habe jedoch nur die ausgleichspflichtige Person(hier: der Versicherte) ein Antragsrecht auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (hier: der ersten Ehefrau S.). Damit sei die Vorrente ohne Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen gewesen, bei der Folgerente sei jedoch von Beginn an der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Sonst würden nicht vergleichbare Verhältnisse miteinander verglichen, was zu zufälligen Ergebnissen führen würde, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, dass es hinsichtlich der Hinterbliebenenrente keines erneuten Antrags auf Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bedurft habe, nachdem dieser Antrag bereits vom Versicherten gestellt worden sei.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
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Zu Recht haben das LSG und im Ergebnis bereits das SG die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin ab 1.2.2010 zustehende große Witwenrente unter Berücksichtigung jener 7,9169 persönlichen Entgeltpunkte zu zahlen, in deren Höhe bei der Scheidung des Versicherten im Jahre 1990 im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten seines Versicherungskontos Rentenanwartschaften auf seine ausgleichberechtigte erste Ehefrau S. übertragen worden waren; damit wird auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rückforderung der angeblichen Überzahlung beim Sterbequartalsvorschuss (zu dessen Rechtsnatur s Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R, RdNr 26 f, 30 f, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 118 Nr 12 vorgesehen) hinfällig.
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1. Dass der Klägerin die Rente ohne den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag zusteht, folgt jedoch nicht bereits aus den Regelungen des am 1.9.2009 in Kraft getretenen VersAusglG.
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Dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall anwendbar. Denn es ist auch auf die bereits zuvor vollzogenen Versorgungsausgleiche anzuwenden, da das VAHRG mit dem 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (Art 23 S 1, S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009, BGBl I 700). Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist das frühere Recht nur dann weiterhin anzuwenden, wenn für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG der Antrag vor dem 1.9.2009 eingegangen ist.
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Die früher geltenden Vorschriften des § 4 iVm § 9 VAHRG über den sog "Rückausgleich", dh den Bezug einer Rente ohne Abschläge trotz zuvor wegen des Versorgungsausgleichs übertragener Anwartschaften(genau genommen kein "Rückausgleich", da der Versorgungsausgleich selbst nicht rückgängig gemacht wird: BSG vom 20.9.1988, BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr 6)sind durch die §§ 37, 38 VersAusglG abgelöst worden.
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Die Neuregelungen in § 37 Abs 1, 2 VersAusglG haben zwar auch Verbesserungen für den ausgleichspflichtigen Ehepartner gebracht. So ist der Rückausgleich noch dann möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person 36 (früher: 24) Monate an Rente aus den übertragenen Anteilen bezogen hat. Ferner werden insoweit nur noch Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person selbst, nicht jedoch Leistungen an ihre Hinterbliebenen berücksichtigt: Wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst nur für höchstens 36 Kalendermonate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat, kann also der ausgleichspflichtige Ehepartner seine Rente insoweit ungemindert erhalten, obwohl Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person Witwen- oder Waisenrente mit zusätzlichen Entgeltpunkten aus den aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften beziehen.
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Das neue Recht enthält jedoch auch Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG antragsberechtigt für die "Anpassung"(den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht "der ausgleichspflichtigen Person" nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird(§ 4 Abs 1 VAHRG betraf noch die Versorgung "des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen"). Hierzu heißt es in den Materialien (BT-Drucks 16/10144, S 75):
"Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war."
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Auch angesichts des Wortes "nur" (im ersten zitierten Satz, Halbs 2) kann den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden, dass (a) das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirke, zumal (b) sich die zu berechnende Witwen- bzw Witwerrente aus den persönlichen Entgeltpunkten der bis zum Tode bezogenen Rente ableite (in diese Richtung jedoch Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 S 1342).
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Beide Argumentationsschritte widersprechen jedoch dem SGB VI. Denn die Renten wegen Todes (§§ 46 ff SGB VI) sind nicht aus den Versichertenrenten abgeleitet, sondern davon unabhängig nach den §§ 63 ff SGB VI zu ermitteln, wenn auch aus dem Versichertenkonto des Verstorbenen. Auf diesem jedoch befinden sich nach wie vor nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte (§ 76 Abs 1, 3 SGB VI). Um auch für die Hinterbliebenen einen Rückausgleich durchzuführen, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen können. Diese Möglichkeit sah das VAHRG noch vor. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den - hier vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.
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Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach "erlöschen" zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich ("Anpassung"). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugute kommen müsse (so Gutdeutsch in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Komm BGB, Stand: 1.2.2014, § 37 VersAusglG RdNr 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt. Deshalb wird auch die Meinung vertreten, dass, wenn für Hinterbliebene kein Rückausgleich stattfinde, die "erloschenen" Anrechte für diese wieder aufleben müssten; sonst ergäben sich verfassungsrechtliche Probleme (Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, § 37 VersAusglG RdNr 22). Die Lösung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.
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2. Der Senat schließt sich für Fallkonstellationen wie die der Klägerin der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2) an. Für seine zugunsten der Witwe eines Ausgleichspflichtigen ausgefallene Entscheidung hat dieser sich nicht auf das VersAusglG, sondern auf die Vorschrift des § 88 Abs 2 SGB VI gestützt:
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Auch nach Ansicht des 5. Senats (aaO RdNr 16) bezieht sich, wie oben ausgeführt, der noch vom Versicherten beantragte Rückausgleich nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen.
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Für eine Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), besteht jedoch Besitz- bzw Bestandsschutz gemäß § 88 Abs 2 S 1 SGB VI:
"Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt."
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Da die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG spätestens mit Wirkung ab November 2007 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt war, haben sich auch im vorliegenden Fall seine persönlichen Entgeltpunkte wieder um den ursprünglichen Abschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöht. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen Entgeltpunkte der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Auch die 24-Monats-Frist ist im Fall der Klägerin eingehalten. Unter diesen Voraussetzungen kommt ihr als Hinterbliebenenrentnerin mittelbar zugute, dass ihr Ehemann bei Rentenantragstellung erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an Entgeltpunkten (mehr) erfolgt war(aaO RdNr 17).
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Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat auch insoweit überein, als die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente nicht in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden kann; der Bestandsschutz erstreckt sich nicht nur auf die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) oder Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Eine solche Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen Entgeltpunkte sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor(aaO RdNr 18).
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3. Die mit der Revision und in der Literatur vorgebrachten Argumente gegen dieses Auslegungsergebnis vermögen nicht zu überzeugen.
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a) Es trifft zu, dass die vom 5. und dem erkennenden Senat gefundene Lösung dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" zuwiderläuft. Hierin liegt jedoch kein zwingendes Gegenargument. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ergeben sich erst in einer Zusammenschau der Regelungen des VersAusglG mit denen der einzelnen Versorgungssysteme. Dem Gesetzgeber bleibt überlassen, wie er diese ausgestaltet. Dabei haben weder die Regeln des VersAusglG noch etwa ein Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs Vorrang (aaO RdNr 19).
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So war bis zum Inkrafttreten des VersAusglG das sog Rentnerprivileg (wenn der Versorgungsausgleich erst im Rentenalter des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde, wurde seine Rente erst gekürzt, wenn auch der Ausgleichsberechtigte seine Rente - mit Zuschlag - bezog) nicht im VAHRG, sondern im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 101 Abs 3 SGB VI aF)verankert (zur fehlenden Kostenneutralität des Rentnerprivilegs s BGH vom 7.11.2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226 RdNr 15; vom 13.2.2013 - XII ZB 527/12, NJW-RR 2013, 515 RdNr 20). Dort ist diese Regelung zwar nach neuem Recht entfallen; im Beamtenversorgungsrecht ist jedoch in einzelnen Bundesländern ein Pensionistenprivileg erhalten geblieben (zB § 63 Abs 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 27.5.2013, GVBl 218). Dem Grundsatz der Kostenneutralität widerspricht zB auch die oben erwähnte Unbeachtlichkeit von Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten beim Rückausgleich nach neuem Recht (§ 37 Abs 1, 2 VersAusglG; als "gänzlich unsystematisch" bezeichnet von Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl 2011, RdNr 977).
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b) Ebenso wenig sind auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. und des erkennenden Senats die von der Revision angesprochenen "zufälligen Ergebnisse" zu befürchten, die mit dem Normzweck des § 88 SGB VI nicht vereinbar wären. Vielmehr erscheint es (im Ergebnis iS der Ausführungen von Stock in Reinhardt, SGB VI, 3. Aufl 2014, § 38 VersAusglG RdNr 10 - s bei 1.) durchaus folgerichtig, einen Besitzschutz für die Hinterbliebenen derjenigen Ausgleichsverpflichteten greifen zu lassen, die sich auf Dauer auf eine Rente mit Rückausgleich einrichten konnten; dieser hat deren Einkommensverhältnisse mitgeprägt. Grenzfälle sind allenfalls jene, in denen über einen Antrag des ausgleichsverpflichteten Versicherten vor dessen Tod noch nicht entschieden wurde, der Rückausgleich somit dessen wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht beeinflussen konnte. Ein derartiger Anspruch auf Anpassung (der noch zu Lebzeiten zustehenden Versorgung) geht nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 4 VersAusglG auf die "Erben" über. Dies könnte nahelegen, dass damit der Rückausgleich auch bei den "bisherigen persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten" nach § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu berücksichtigen wäre und demgemäß zugunsten der Hinterbliebenen wirken würde - auch wenn rückständige Rentenansprüche nicht primär den Erben, sondern den Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 Abs 1 SGB I zustehen.
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c) Nicht den Ausschlag zugunsten der Revision zu geben vermag eine neuere Veröffentlichung (Stosberg/Strotmeyer, RVaktuell 2014, 17), die sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des 5. Senats kritisch auseinandersetzt.
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Sie führen an, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des 5. Senats über die Anwendbarkeit des § 88 Abs 2 SGB VI die bis zum 31.8.2009 geltende Vorschrift des § 101 Abs 3 S 1 Teils 2 SGB VI insoweit überflüssig gewesen wäre, als sie regelte, dass das Rentnerprivileg auch für eine "unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente" gelten sollte, wenn diese Rechtsfolge für die Folgerente eines Versicherten ohnehin nach § 88 Abs 1 SGB VI gegolten hätte und für die eines Hinterbliebenen nach Abs 2 dieser Vorschrift. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 101 Abs 3 S 1 SGB VI nicht mehr in Kraft ist. Schon deshalb können die darin enthaltenen Spezialregelungen zum Bestandsschutz die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 88 SGB VI nicht mehr beeinflussen. Unbehelflich ist die Frage, wie über die Fallkonstellation der Klägerin nach altem Recht hätte entschieden werden müssen, wenn den Hinterbliebenen kein eigenes Antragsrecht auf Rückausgleich (nach § 9 Abs 2 S 1 VAHRG) zugestanden hätte.
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Ebenso wenig führt das Argument weiter, dass der Rückausgleich nach § 37 VersAusglG bei einer Folgerente ins Leere ginge, wenn § 88 SGB VI bereits sämtliche persönlichen Entgeltpunkte erfassen würde, die sich aus der Berechnung der Vorrente ergeben. Dies geht an der Sache vorbei, weil § 37 VersAusglG keine Regelung über Folgerenten(oder ähnliche Leistungen der weiteren Versorgungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung; § 32 VersAusglG) enthält.
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Schließlich kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, wie Fallgestaltungen zu lösen sind, bei denen die nach § 88 Abs 2 SGB VI besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte dem ausgleichsverpflichteten Ehepartner selbst nicht mehr zustünden(zB beim Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nach § 33, § 34 Abs 5 VersAusglG).
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.