Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 werden die Beschlüsse der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. September 2013 und des Amtsgerichts Bünde - Vollstreckungsgericht - vom 20. August 2013 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 26. Juli 2013 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 5 wird versagt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 126.000 € für die Gerichtskosten und die Vertretung des Beteiligten zu 5, 127.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 3 und 30.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 4.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde am 31. Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Schuldner) angeordnet, das damals im Grundbuch unter der laufenden Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses mit den Flurstücken 615, 616 und 617 eingetragen war. Am 5. März 2004 wurde der Verkehrswert auf 156.400 € festgesetzt. Anschließend teilte der Schuldner das Grundstück. Die dadurch entstandenen drei Grundstücke wurden im Grundbuch unter den laufenden Nummern 7, 8 und 9 eingetragen. Daraufhin ließ das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert neu ermitteln und setzte ihn am 3. November 2011 für das Grundstück Nr. 7 auf 30.000 €, für das Grundstück Nr. 8 auf 69.000 € und für das Grundstück Nr. 9 auf 28.000 € fest. Anschließend legte der Schuldner die Grundstücke Nr. 7 und Nr. 9 zusammen. Das vereinigte Grundstück wurde als Nr. 10 am 29. Juni 2012 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Durch Beschluss vom 12. April 2013 beraumte das Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin an. In der Terminsbestimmung wurden die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 als Versteigerungsobjekt genannt. Der Verkehrswert wurde für das Grundstück Nr. 8 mit 69.000 € und für das Grundstück Nr. 10 mit 58.000 € mitgeteilt; der Verkehrswert für das Grundstück Nr. 10 beruhte auf der Addition der am 3. November 2011 festgesetzten Verkehrswerte für die Grundstücke Nr. 7 und Nr. 9. Anschließend ließ der Schuldner die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 zu dem Grundstück Nr. 11 vereinigen; dieses entsprach also wieder dem ursprünglich beschlagnahmten Grundstück Nr. 6. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 22. Juli 2013.

2

In dem Versteigerungstermin vom 26. Juli 2013 hat das Vollstreckungsgericht die Versteigerung unter der aktuellen Grundbuchbezeichnung (Nr. 11) durchgeführt. Als festgesetzten Verkehrswert hat es den Betrag von 127.000 € bekanntgemacht. Für den Beteiligten zu 4 ist für das Flurstück 616 (Grundstück Nr. 7) eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht in das geringste Gebot fällt. Der Beteiligte zu 5 ist mit einem Gebot von 126.000 € Meistbietender geblieben. Das Grundstück Nr. 11 ist ihm am 20. August 2013 zugeschlagen worden. Die von dem Schuldner eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des Zuschlags erreichen will. Der Beteiligte zu 4 hat ein als Anschlussrechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit der er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, ein Verstoß gegen die in § 66 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Bekanntmachung des Termins begründe keinen Zuschlagsversagungsgrund. Einer neuen Verkehrswertfestsetzung habe es nicht bedurft. Es sei unschädlich, dass die Verkehrswerte zusammengerechnet worden seien, weil das gesamte Grundstück Versteigerungsobjekt gewesen sei. Eine Neufestsetzung sei auch nicht im Hinblick auf § 74a ZVG erforderlich gewesen, weil sich der Gesamtwert des vereinigten Grundstücks durch einfache Addition ergebe. Unerheblich sei es auch, dass die Terminsbestimmung zwei Einzelgrundstücke genannt habe, obwohl ein Gesamtgrundstück versteigert worden sei. Entscheidend sei, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück versteigert worden sei. Zudem habe sich der Schuldner offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er das Grundstück in seinem Bestand laufend verändert habe.

III.

4

1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 ist unzulässig.

5

a) Als Anschlussrechtsbeschwerde ist es unzulässig, weil nur der Rechtsbeschwerdegegner eine Anschlussrechtsbeschwerde einlegen kann (§ 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ob dies die förmliche Zuziehung als Gegner durch das Beschwerdegericht voraussetzt (§ 99 Abs. 1 ZVG), an der es hier fehlt, kann dahinstehen; jedenfalls ist der Beteiligte zu 4 auch materiell nicht Rechtsbeschwerdegegner, weil er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt (vgl. zu der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827 f.).

6

b) Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar war der Beteiligte zu 4 aufgrund der eingetragenen Vormerkung Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG; er war aber nicht selbst Beschwerdeführer. Erteilt das Vollstreckungsgericht – wie hier – den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.

7

aa) Nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer beschwert ist. Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Für den Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (materielle Beschwer; vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – IX ZB 170/06, NJW-RR 2011, 765 Rn. 6 mwN; MünchKomm/Lipp, ZPO, 4. Aufl., § 574 Rn. 20).

8

bb) Dies gilt sinngemäß auch für das Zwangsversteigerungsrecht als Teil der Zivilprozessordnung (§ 769 ZPO). Ein Beteiligter, der sich – wie der Beteiligte zu 4 – mit der Rechtsbeschwerde gegen die durch das Vollstreckungsgericht erfolgte und von dem Beschwerdegericht bestätigte Zuschlagserteilung wendet, muss – dem Kläger im Zivilprozess entsprechend – durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert sein; insoweit ist es unerheblich, ob er sich in der Sache auf Zuschlagsversagungsgründe stützt, die gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu prüfen sind. An der formellen Beschwer fehlt es, wenn sich der Rechtsbeschwerdeführer – wie hier – nicht mit der gemäß § 97 Abs. 1 ZVG statthaften Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gewendet hat. Dass neben dem Beschwerdeführer auch die weiteren Beteiligten gemäß § 9 ZVG in der Beschwerdeinstanz beteiligt werden, dient der sachgerechten Verfahrensgestaltung, insbesondere der Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, hat aber nicht den Zweck, ihnen eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen, obwohl sie das ihnen zustehende Rechtsmittel gegen die (nunmehr bestätigte) Entscheidung erster Instanz nicht ergriffen haben. Diesem Ergebnis entsprechend muss die Entscheidung, durch die die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen wird, gemäß § 103 Satz 2 ZVG nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner, nicht aber an weitere Beteiligte zugestellt werden.

9

2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist dagegen zulässig und begründet. Das Vollstreckungsgericht hätte den Zuschlag nicht erteilen dürfen.

10

a) Der Zuschlag ist gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen, weil § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein. Daran fehlt es, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; hierzu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 – V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 mwN). Diese war hier bereits deshalb fehlerhaft, weil in der Terminsbestimmung zwei Grundstücke (Nr. 8 und 10) genannt wurden, obwohl nur eines (Nr. 11) versteigert wurde.

11

b) Darüber hinaus fehlte die in § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG vorgeschriebene Verkehrswertfestsetzung. Eine solche gab es zwar für die Grundstücke Nr. 7, 8 und 9, aber weder für das in der Terminsbestimmung genannte Grundstück Nr. 10 noch für das zugeschlagene Grundstück Nr. 11. Die Verkehrswertfestsetzung vom 5. März 2004 für das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück Nr. 6, das dem zugeschlagenen Grundstück Nr. 11 entspricht, war durch die spätere Verkehrswertfestsetzung vom 3. November 2011 überholt und damit formal obsolet geworden. Ob dies einen Zuschlagsversagungsgrund aus § 83 Nr. 1 ZVG (so beispielsweise OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452 f.; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 410, 411; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 74a Rn. 112, 120) oder aus § 83 Nr. 5 ZVG (so Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 74a Rn. 45, § 83 Rn. 6; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 9.10 ff., § 83 Rn. 3.5; Löhnig/Cranshaw, ZVG, § 83 Rn. 9, 20) begründet, ob ferner der Schuldner im Hinblick auf die Wertgrenzen des § 85a ZVG im Sinne von § 100 Abs. 2 ZVG in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 9.11) und ob ein etwaiger Verfahrensmangel gemäß § 84 Abs. 1 ZVG geheilt worden ist, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob noch weitere Zuschlagsversagungsgründe vorliegen, etwa im Hinblick auf den mit der fehlenden Verkehrswertfestsetzung verbundenen Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG (vgl. für die fehlende Verlesung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 – V ZB 13/13, WM 2013, 1867 Rn. 9). Denn der Zuschlag ist schon aus dem eingangs genannten Grund zu versagen.

12

c) Anders als das Beschwerdegericht meint, steht der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs der Versagung des Zuschlags nicht entgegen. Zwar spricht vieles dafür, dass der Schuldner mit seinen wiederholten Verfügungen über das Grundstück eine Behinderung des Verfahrens beabsichtigte und das Vollstreckungsgericht bewusst in die Irre geführt hat. Die Zuschlagsversagungsgründe beruhen aber auf Verfahrensfehlern des Vollstreckungsgerichts. Es hat verkannt, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück Nr. 6 während des gesamten Verfahrens das Versteigerungsobjekt blieb und sich daran durch die nach der Beschlagnahme erfolgten Vereinigungen und Teilungen nichts änderte; dies ist dem Schuldner nicht zuzurechnen.

13

aa) Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG (BayObLGZ 1996, 41 ff.; Löhnig/Fischinger, ZVG, § 23 Rn. 4, Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 23 Rn. 2.2). Die Beschlagnahme bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB). Genehmigt der Gläubiger eine solche Verfügung nicht, so ist sie ihm gegenüber unwirksam. Folglich wird eine § 23 ZVG unterfallende Verfügung zwar im Grundbuch eingetragen; das Zwangsversteigerungsverfahren muss aber dessen ungeachtet so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt (Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 141 a.E.). Erteilt der Gläubiger die Genehmigung, wird die Verfügung wirksam. Nur dann wird der neue Bestand Versteigerungsobjekt und tritt an die Stelle des Grundstücks, das Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahme war; in diesem Fall muss eine neue Wertfestsetzung erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2012 – V ZB 103/11, ZWE 2012, 270 Rn. 7 ff. mwN zu der nachträglichen Aufteilung in Wohnungseigentum; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 141a).

14

bb) Weil hier für eine nachträgliche Zustimmung der betreibenden Gläubiger nichts ersichtlich ist, blieb das ursprüngliche (ungeteilte) Grundstück Nr. 6 Versteigerungsobjekt. Es hätte deshalb im Grundsatz bei dem für dieses Grundstück am 5. März 2004 festgesetzten Verkehrswert bleiben müssen (zu dem praktischen Vorgehen vgl. Meyer-Stolte, Rpfleger 1989, 118). Stattdessen hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert verfahrensfehlerhaft für die durch Teilung entstandenen Einzelgrundstücke festgesetzt. Die Terminsbestimmung weist weder das ungeteilte Grundstück aus noch die drei Grundstücke, die Gegenstand der Verkehrswertfestsetzung waren, sondern die beiden nach der weiteren Änderung eingetragenen Grundstücke; versteigert wurde wiederum das gesamte Grundstück, also das ursprüngliche Beschlagnahmeobjekt mit veränderter Nummer, aber ohne Verkehrswertfestsetzung. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn das Vollstreckungsgericht – wie es rechtlich geboten gewesen wäre – die Aktivitäten des Schuldners unbeachtet gelassen und das beschlagnahmte Grundstück – gegebenenfalls nach einer im Hinblick auf den Zeitablauf aktualisierten Verkehrswertfestsetzung (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 7.20) – versteigert hätte.

IV.

15

1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und der Zuschlag zu versagen.

16

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).

17

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG (Beteiligter zu 4), § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und § 26 Nr. 3 RVG (Ersteher); mangels anderer tragfähiger Anhaltspunkte ist von den bislang festgesetzten Verkehrswerten auszugehen.

Stresemann                         Lemke                           Schmidt-Räntsch

                     Brückner                       Weinland

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(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.

(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 706/12
vom
12. Februar 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde
mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der
Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt
werden soll.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 12. Juni 2012 als unzulässig verworfen wird. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin auferlegt. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 6. Mai 1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 6. Oktober 2010 zugestellt. Im Scheidungsverbund hat die Antragsgegnerin Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gegen den Antragsteller geltend gemacht. Mit Schrift- satz vom 7. April 2011 hat der im Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stehende Antragsteller beantragt, die Kürzung seiner beiden Versorgungen wegen Unterhalts gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen. Im Scheidungstermin am 12. Juni 2012 haben die beteiligten Eheleute einen Vergleich über die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 400,00 € geschlossen; der Antragsteller hat danach seinen Aussetzungsantrag wiederholt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, ohne über den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu entscheiden.
2
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Beide Eheleute haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmend begehrt, die Kürzung der laufenden Versorgungen des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1 (DRV Berlin-Brandenburg) und bei der Beteiligten zu 3 (VBL) in voller Höhe auszusetzen.
3
Das Kammergericht, dessen Entscheidung in juris (Beschluss vom 2. November 2012 - 13 UF 132/12) veröffentlicht ist, hat sowohl die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Die Versorgung bei der VBL sei eine privatrechtlich organisierte betriebliche Altersversorgung. Da diese in § 32 VersAusglG nicht angeführt sei, komme für eine Aussetzung der Kürzung von vornherein nur die laufende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Insoweit könne der Antrag auf Aussetzung nach §§ 33, 34 VersAusglG aber nicht in den Scheidungsverbund einbezogen werden, weil es sich bei der Aussetzung nicht um eine Regelung handele, die gerade für den Fall der Scheidung zu treffen ist, sondern sich erst als eine Folge aus dem Versorgungsausgleich ergebe.
4
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu Recht den Erfolg versagt, was allerdings schon daran liegt, dass diese unzulässig gewesen ist.
6
1. Für eine Anschließung an die Beschwerde des Antragstellers bestand für die Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis.
7
a) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes (Haupt-) Rechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (§§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG; § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).
8
b) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die durch § 66 Satz 1 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt , noch setzt die Anschließung von vornherein voraus, dass im betref- fenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss. Ob die Zulässigkeit der Anschließung gleichwohl voraussetzt, dass sich der Anschlussbeschwerdeführer in eine Gegnerstellung zum Führer des Hauptrechtsmittels bringen will (vgl. Keidel/ Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b mit Nachweisen zum Streitstand), braucht unter den hier obwaltenden Umständen in dieser Allgemeinheit nicht entschieden zu werden. Denn für die Einlegung eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. nur MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 f.), woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW-RR 2011, 1372 f.; OLG München FamRZ 2012, 1503; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 3; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25; Johannsen/ Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).
9
Ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 413/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schließlich kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels auch nicht damit begründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Möglichkeit erhalten solle, die im zweiten Rechtszug ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechten zu können. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbständige Anschlie- ßung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 212 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung durch die Reformgesetzgebung grundlegend in Frage gestellt werden könnte, zumal die Begründung des Gesetzentwurfes selbst die Erwartung erkennen lässt, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung "in erster Linie" in solchen Verfahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte gegensätzlich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 206).
10
c) Auch die Besonderheiten des Anpassungsverfahrens wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) gebieten insoweit keine andere Beurteilung.
11
Anträge nach § 33 VersAusglG haben lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend, welche laufenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen (vgl. OLG Hamm MDR 2011, 983; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 3; FAKomm-FamR/ Wick 5. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 7; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 957). Das Beschwerdegericht wird daher durch bestimmte Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalt nicht gebunden, und zwar auch nicht hinsichtlich der nach § 33 Abs. 4 VersAusglG zu treffenden Entscheidung, welche von mehreren eingetretenen Kürzungen auszusetzen sind (OLG Celle FamRZ 2013, 1313, 1314). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde durch den Ehegatten des Hauptrechtsmittelführers lässt sich in diesen Verfahren deshalb insbesondere nicht daraus herleiten, dass mit der An- schließung die sachlichen Entscheidungsbefugnisse des Beschwerdegerichts erweitert werden könnten.
12
Ebenso wenig vermag der Ehegatte des Beschwerdeführers durch die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde eine sachliche Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Aussetzung der Kürzung für den Fall zu erzwingen, dass der Beschwerdeführer sein Hauptrechtsmittel zurücknimmt. Denn in diesem Falle würde die Anschließung nach § 66 Satz 2 FamFG ihre Wirkung verlieren und eine Weiterverfolgung der Anschlussbeschwerde unzulässig werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 390 = FamRZ 1987, 800, 801).
13
2. Der von dem Beschwerdegericht ersichtlich als Anschließung gewürdigte Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. August 2012 kann auch nicht als selbständige (Haupt-) Beschwerde ausgelegt werden (vgl. dazu auch BGH Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10 - NJW 2011, 1455, 1456 f.). Eine solche Umdeutung liegt schon deshalb fern, weil die für die Antragsgegnerin maßgebliche Beschwerdefrist beim Eingang dieses Schriftsatzes schon längere Zeit abgelaufen war.
14
3. Der Senat weist die Rechtsbeschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin verworfen wird.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur

Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 12.06.2012 - 129 F 129/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2012 - 13 UF 132/12 -

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

6
a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. März 1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor §§ 511 bis 541 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor § 511 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. vor § 511 Rn. 13). Für einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer, vgl. Saenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO).

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

6
a) § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJWRR 2012, 145 Rn. 6; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365). Hierzu zählt auch die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.

(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.

9
a) Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde zwar nicht auf jeden Verfahrensfehler gestützt werden, sondern nur darauf, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Anders als das Beschwerdegericht meint, liegt hier aber einer dieser Zuschlagsversagungsgründe vor, nämlich eine Verletzung von § 83 Nr. 1 ZVG. Das Vollstreckungsgericht hat gegen § 66 Abs. 1 ZVG und damit gegen eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verstoßen. Zu diesen Vorschriften gehören nicht nur diejenigen , die den Inhalt des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen regeln, sondern auch die in § 66 Abs. 1 ZVG enthaltenen Bestimmungen darüber, welche verfahrensmäßigen Vorgaben hierbei zu beachten sind, darunter auch die Verpflichtung zur Verlesung der getroffenen Feststellungen vor der Aufforderung zum Bieten im Versteigerungstermin (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZB 265/11, WM 2012, 1738 Rn. 6; LG Köln, Rpfleger 1989, 297; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 83 Anm. 4 Abs. 2; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 83 Rn. 8; Stöber, ZIP 1981, 944, 947). Die Verletzung der verfahrensmäßigen Vorgaben für die Feststellung und das Verlesen des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen kann das Ergebnis genauso beeinflussen wie die Verletzung der inhaltlichen Vorgaben für deren Ermittlung. Erst durch die Verlesung erfahren die Beteiligten, welche Feststellungen das Gericht zu dem geringsten Gebot und zu den Versteigerungsbedingungen getroffen hat. Ohne die Verlesung wüssten die Beteiligten nicht, unter welchen Bedingungen danach geboten werden soll. Gerade das soll aber mit der Verlesung erreicht werden, die deshalb auch - insoweit abweichend von früheren Landesrechten - die Verlesung des geringsten Gebots umfasst (Motive zum ZVG, 1889, S. 23, 193 zu § 85 ZVG-E). Die Verlesung wird deshalb als integraler Bestandteil der Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen von der in § 83 Nr. 1 ZVG enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften darüber erfasst, ohne dass § 66 Abs. 1 ZVG eigens erwähnt werden müsste. Das ist in dem von dem Beschwerdegericht als Grundlage für seinen gegenteiligen Standpunkt angeführten Fall des § 83 Nr. 4 ZVG anders. Die dort angesprochene Zurückweisung einer nach der Aufforderung von Geboten erfolgten Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ist nämlich sachlich richtig, weil diese Rechte nach § 45 Abs. 1 ZVG in dem geringsten Gebot nicht (mehr) zu berücksichtigen sind. Sie kann deshalb einen Zuschlagsversagungsgrund nur darstellen, wenn das Vollstreckungsgericht den mit § 66 Abs. 2 ZVG vorgeschriebenen Hinweis auf diese Rechtsfolge versäumt hat, was in der Vorschrift des § 83 Nr. 4 ZVG deshalb auch ausdrücklich bestimmt werden muss.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

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2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass eine im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtende Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten der unveränderten Fortsetzung des Verfahrens entgegenstünde. Aufgrund des geänderten Versteigerungsobjekts müsste eine neue Wertfestsetzung erfolgen, eine eventuell schon erfolgte Terminsbestimmung wäre neu zu fassen, und im Termin wäre § 63 ZVG zu beachten (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 23 Rn. 16). Die mögliche Veräußerung einer der neu gebildeten Einheiten an die Beteiligte zu 1 wäre hingegen für das Verfahren ohne Bedeutung: Die Zwangsversteigerung ist wegen dinglicher Ansprüche angeordnet, gemäß § 26 ZVG hätte somit eine Veräußerung - selbst wenn sie gegenüber der Beteiligten zu 4 wirksam wäre - auf das Verfahren keinen Einfluss (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 383 Rn. 12). Der Erwerber von dinglich belastetem Grundbesitz muss nach § 26 ZVG die bereits geschaffene Vollstreckungslage hinnehmen (Böttcher, ZVG, 5. Auflage, § 26 Rn. 7).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.