Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - XII ZB 553/14

bei uns veröffentlicht am11.03.2015
vorgehend
Landgericht Landshut, 1 HKO 951/14, 25.06.2014
Oberlandesgericht München, 23 U 2627/14, 16.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB553/14
vom
11. März 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der mit seiner Berufung gegen ein
klageabweisendes Prozessurteil das Ziel verfolgt, seinem Anerkenntnis gemäß
verurteilt zu werden.
BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14 - OLG München
LG Landshut
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Wert: 24.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Unterpächterin der D. GmbH, die mit Pachtvertrag vom 19. Juni 2005 eine Immobilie zum Betrieb eines Reiter- und Pferdehofs von der Beklagten gepachtet hatte. Für die Immobilie wurde auf Antrag einer Bank im Jahr 2006 die Zwangsverwaltung angeordnet. Auf die gegen die Pächterin und die Unterpächterin erhobene Klage des Zwangsverwalters stellte das Landgericht Landshut mit rechtskräftigem Endurteil vom 14. März 2008 fest, dass der Pachtvertrag vom 19. Juni 2005 nichtig ist. Die zuvor schon in Liquidation befindliche Verpächterin (Beklagte) wurde Anfang 2009 im Handelsregister gelöscht; im August 2009 wurde ein Nachtragsliquidator für die Geltendmachung von Vermögensansprüchen aus der Versteigerung der Immobilie bestellt.
2
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass besagter Pachtvertrag nicht nichtig sei. Für die Beklagte hat sich in erster Instanz ein Rechtsanwalt bestellt und den Klageantrag schriftsätzlich anerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist niemand für die Beklagte erschienen , woraufhin die Klägerin Erlass eines Anerkenntnisurteils, hilfsweise eines Versäumnisurteils beantragt hat. Das Landgericht hat die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte gesetzlich nicht vertreten und damit nicht prozessfähig sei.
3
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass gegen sie entsprechend dem Klageantrag erkannt werden möge. Dann könne sie Ansprüche aus dem Pachtvertrag gegen die Pächterin und/oder die die Zwangsvollstreckung betreibende Bank geltend machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert sei.
4
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
6
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das angegriffene Urteil keine für die Beklagte nachteilige rechtskraftfähige Entscheidung enthalte. Die beklagte Partei sei - ohne dass es darauf ankomme, in welcher Weise sie zu dem Klagevorbringen Stellung genommen habe - beschwert , wenn die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach für sie nach- teilig sei. Das sei bei dem klageabweisenden Urteil für die Beklagte jedoch nicht der Fall, auch wenn sie in der Sache ihre Verurteilung begehre.
7
2. Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend der Begriff der Beschwer des Rechtsmittelführers und insbesondere die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Beklagter durch ein klageabweisendes Urteil beschwert sein kann. Zum anderen erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der den Gerichten verbietet , den Verfahrensbeteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 6 mwN). Das Berufungsgericht hat nämlich die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.
8
a) Für die klagende Partei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die so genannte formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag der Klagepartei zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGHZ 140, 335, 338 = NJW 1999, 1339; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Demgegenüber bedarf es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten der so genannten materiellen Beschwer. Für diese kommt es nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat, sondern es reicht aus, ist aber auch notwendig, dass ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Beklagte mit seinem Berufungsantrag das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen (Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142 = FamRZ 1982, 1198; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514 mwN; Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. Vor § 511 Rn. 26; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. Vor § 511 Rn. 72 mwN).
9
Ausgehend von der für die Beklagtenseite maßgeblichen materiellen Beschwer kann ein Beklagter zum einen Berufung gegen ein gemäß seinem Anerkenntnis ergehendes Anerkenntnisurteil einlegen (Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514; BGH Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54 - NJW 1955, 545, 546). Zum anderen kann er auch durch eine klageabweisende Entscheidung beschwert sein, etwa wenn Prozess- statt Sachurteil ergangen (vgl. BGHZ 28, 349 f. = NJW 1959, 436; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 20), die Klage als "derzeit unbegründet" abgewiesen worden ist (BGHZ 144, 242, 244 f. = NJW 2000, 2988, 2989) oder die Klageabweisung auf einer Aufrechnung beruht (RGZ 161, 167, 172; Wieczorek/Schütze/ Gerken ZPO 4. Aufl. Vor §§ 511-541 Rn. 39).
10
b) Gemessen hieran ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung verneint hat.
11
Durch das erstinstanzliche Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, eine Beschwer der Beklagten folge daraus, dass sie aufbauend auf die von der Klägerin begehrte Feststel- lung der Wirksamkeit des Pachtvertrags Ansprüche gegen Dritte durchsetzen könne. Abgesehen davon, dass ein derartiges Urteil zwischen den hiesigen Parteien keinerlei Rechtskraftwirkung in Rechtsstreitigkeiten mit den genannten Dritten entfalten würde, ist der von der Beklagten bezeichnete "Nachteil" bereits im Ansatz nicht geeignet, eine ein Rechtsmittel der Beklagten ermöglichende materielle Beschwer zu begründen. Denn diese Beschwer muss sich aus der Entscheidung selbst ergeben, wofür der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist (BGH Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828, 829; Hk-ZPO/Koch 6. Aufl. Vor §§ 511577 Rn. 19; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 19 b). Daher ist nicht ausreichend, wenn eine nachteilige Wirkung erst aus dem Zusammenwirken mit sonstigen Umständen folgt.
12
Denkbar wäre zwar eine Beschwer, die darin liegen könnte, dass die Klage nicht mit Sach-, sondern mit Prozessurteil abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat aber mit ihrer Berufung nicht das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 HKO 951/14 -
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2014 - 23 U 2627/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

6
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechts- staatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN).
6
a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. März 1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor §§ 511 bis 541 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor § 511 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. vor § 511 Rn. 13). Für einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer, vgl. Saenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 werden die Beschlüsse der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. September 2013 und des Amtsgerichts Bünde - Vollstreckungsgericht - vom 20. August 2013 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 26. Juli 2013 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 5 wird versagt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 126.000 € für die Gerichtskosten und die Vertretung des Beteiligten zu 5, 127.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 3 und 30.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 4.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde am 31. Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Schuldner) angeordnet, das damals im Grundbuch unter der laufenden Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses mit den Flurstücken 615, 616 und 617 eingetragen war. Am 5. März 2004 wurde der Verkehrswert auf 156.400 € festgesetzt. Anschließend teilte der Schuldner das Grundstück. Die dadurch entstandenen drei Grundstücke wurden im Grundbuch unter den laufenden Nummern 7, 8 und 9 eingetragen. Daraufhin ließ das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert neu ermitteln und setzte ihn am 3. November 2011 für das Grundstück Nr. 7 auf 30.000 €, für das Grundstück Nr. 8 auf 69.000 € und für das Grundstück Nr. 9 auf 28.000 € fest. Anschließend legte der Schuldner die Grundstücke Nr. 7 und Nr. 9 zusammen. Das vereinigte Grundstück wurde als Nr. 10 am 29. Juni 2012 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Durch Beschluss vom 12. April 2013 beraumte das Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin an. In der Terminsbestimmung wurden die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 als Versteigerungsobjekt genannt. Der Verkehrswert wurde für das Grundstück Nr. 8 mit 69.000 € und für das Grundstück Nr. 10 mit 58.000 € mitgeteilt; der Verkehrswert für das Grundstück Nr. 10 beruhte auf der Addition der am 3. November 2011 festgesetzten Verkehrswerte für die Grundstücke Nr. 7 und Nr. 9. Anschließend ließ der Schuldner die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 zu dem Grundstück Nr. 11 vereinigen; dieses entsprach also wieder dem ursprünglich beschlagnahmten Grundstück Nr. 6. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 22. Juli 2013.

2

In dem Versteigerungstermin vom 26. Juli 2013 hat das Vollstreckungsgericht die Versteigerung unter der aktuellen Grundbuchbezeichnung (Nr. 11) durchgeführt. Als festgesetzten Verkehrswert hat es den Betrag von 127.000 € bekanntgemacht. Für den Beteiligten zu 4 ist für das Flurstück 616 (Grundstück Nr. 7) eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht in das geringste Gebot fällt. Der Beteiligte zu 5 ist mit einem Gebot von 126.000 € Meistbietender geblieben. Das Grundstück Nr. 11 ist ihm am 20. August 2013 zugeschlagen worden. Die von dem Schuldner eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des Zuschlags erreichen will. Der Beteiligte zu 4 hat ein als Anschlussrechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit der er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, ein Verstoß gegen die in § 66 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Bekanntmachung des Termins begründe keinen Zuschlagsversagungsgrund. Einer neuen Verkehrswertfestsetzung habe es nicht bedurft. Es sei unschädlich, dass die Verkehrswerte zusammengerechnet worden seien, weil das gesamte Grundstück Versteigerungsobjekt gewesen sei. Eine Neufestsetzung sei auch nicht im Hinblick auf § 74a ZVG erforderlich gewesen, weil sich der Gesamtwert des vereinigten Grundstücks durch einfache Addition ergebe. Unerheblich sei es auch, dass die Terminsbestimmung zwei Einzelgrundstücke genannt habe, obwohl ein Gesamtgrundstück versteigert worden sei. Entscheidend sei, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück versteigert worden sei. Zudem habe sich der Schuldner offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er das Grundstück in seinem Bestand laufend verändert habe.

III.

4

1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 ist unzulässig.

5

a) Als Anschlussrechtsbeschwerde ist es unzulässig, weil nur der Rechtsbeschwerdegegner eine Anschlussrechtsbeschwerde einlegen kann (§ 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ob dies die förmliche Zuziehung als Gegner durch das Beschwerdegericht voraussetzt (§ 99 Abs. 1 ZVG), an der es hier fehlt, kann dahinstehen; jedenfalls ist der Beteiligte zu 4 auch materiell nicht Rechtsbeschwerdegegner, weil er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt (vgl. zu der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827 f.).

6

b) Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar war der Beteiligte zu 4 aufgrund der eingetragenen Vormerkung Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG; er war aber nicht selbst Beschwerdeführer. Erteilt das Vollstreckungsgericht – wie hier – den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.

7

aa) Nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer beschwert ist. Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Für den Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (materielle Beschwer; vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – IX ZB 170/06, NJW-RR 2011, 765 Rn. 6 mwN; MünchKomm/Lipp, ZPO, 4. Aufl., § 574 Rn. 20).

8

bb) Dies gilt sinngemäß auch für das Zwangsversteigerungsrecht als Teil der Zivilprozessordnung (§ 769 ZPO). Ein Beteiligter, der sich – wie der Beteiligte zu 4 – mit der Rechtsbeschwerde gegen die durch das Vollstreckungsgericht erfolgte und von dem Beschwerdegericht bestätigte Zuschlagserteilung wendet, muss – dem Kläger im Zivilprozess entsprechend – durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert sein; insoweit ist es unerheblich, ob er sich in der Sache auf Zuschlagsversagungsgründe stützt, die gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu prüfen sind. An der formellen Beschwer fehlt es, wenn sich der Rechtsbeschwerdeführer – wie hier – nicht mit der gemäß § 97 Abs. 1 ZVG statthaften Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gewendet hat. Dass neben dem Beschwerdeführer auch die weiteren Beteiligten gemäß § 9 ZVG in der Beschwerdeinstanz beteiligt werden, dient der sachgerechten Verfahrensgestaltung, insbesondere der Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, hat aber nicht den Zweck, ihnen eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen, obwohl sie das ihnen zustehende Rechtsmittel gegen die (nunmehr bestätigte) Entscheidung erster Instanz nicht ergriffen haben. Diesem Ergebnis entsprechend muss die Entscheidung, durch die die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen wird, gemäß § 103 Satz 2 ZVG nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner, nicht aber an weitere Beteiligte zugestellt werden.

9

2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist dagegen zulässig und begründet. Das Vollstreckungsgericht hätte den Zuschlag nicht erteilen dürfen.

10

a) Der Zuschlag ist gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen, weil § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein. Daran fehlt es, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; hierzu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 – V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 mwN). Diese war hier bereits deshalb fehlerhaft, weil in der Terminsbestimmung zwei Grundstücke (Nr. 8 und 10) genannt wurden, obwohl nur eines (Nr. 11) versteigert wurde.

11

b) Darüber hinaus fehlte die in § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG vorgeschriebene Verkehrswertfestsetzung. Eine solche gab es zwar für die Grundstücke Nr. 7, 8 und 9, aber weder für das in der Terminsbestimmung genannte Grundstück Nr. 10 noch für das zugeschlagene Grundstück Nr. 11. Die Verkehrswertfestsetzung vom 5. März 2004 für das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück Nr. 6, das dem zugeschlagenen Grundstück Nr. 11 entspricht, war durch die spätere Verkehrswertfestsetzung vom 3. November 2011 überholt und damit formal obsolet geworden. Ob dies einen Zuschlagsversagungsgrund aus § 83 Nr. 1 ZVG (so beispielsweise OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452 f.; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 410, 411; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 74a Rn. 112, 120) oder aus § 83 Nr. 5 ZVG (so Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 74a Rn. 45, § 83 Rn. 6; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 9.10 ff., § 83 Rn. 3.5; Löhnig/Cranshaw, ZVG, § 83 Rn. 9, 20) begründet, ob ferner der Schuldner im Hinblick auf die Wertgrenzen des § 85a ZVG im Sinne von § 100 Abs. 2 ZVG in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 9.11) und ob ein etwaiger Verfahrensmangel gemäß § 84 Abs. 1 ZVG geheilt worden ist, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob noch weitere Zuschlagsversagungsgründe vorliegen, etwa im Hinblick auf den mit der fehlenden Verkehrswertfestsetzung verbundenen Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG (vgl. für die fehlende Verlesung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 – V ZB 13/13, WM 2013, 1867 Rn. 9). Denn der Zuschlag ist schon aus dem eingangs genannten Grund zu versagen.

12

c) Anders als das Beschwerdegericht meint, steht der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs der Versagung des Zuschlags nicht entgegen. Zwar spricht vieles dafür, dass der Schuldner mit seinen wiederholten Verfügungen über das Grundstück eine Behinderung des Verfahrens beabsichtigte und das Vollstreckungsgericht bewusst in die Irre geführt hat. Die Zuschlagsversagungsgründe beruhen aber auf Verfahrensfehlern des Vollstreckungsgerichts. Es hat verkannt, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück Nr. 6 während des gesamten Verfahrens das Versteigerungsobjekt blieb und sich daran durch die nach der Beschlagnahme erfolgten Vereinigungen und Teilungen nichts änderte; dies ist dem Schuldner nicht zuzurechnen.

13

aa) Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG (BayObLGZ 1996, 41 ff.; Löhnig/Fischinger, ZVG, § 23 Rn. 4, Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 23 Rn. 2.2). Die Beschlagnahme bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB). Genehmigt der Gläubiger eine solche Verfügung nicht, so ist sie ihm gegenüber unwirksam. Folglich wird eine § 23 ZVG unterfallende Verfügung zwar im Grundbuch eingetragen; das Zwangsversteigerungsverfahren muss aber dessen ungeachtet so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt (Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 141 a.E.). Erteilt der Gläubiger die Genehmigung, wird die Verfügung wirksam. Nur dann wird der neue Bestand Versteigerungsobjekt und tritt an die Stelle des Grundstücks, das Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahme war; in diesem Fall muss eine neue Wertfestsetzung erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2012 – V ZB 103/11, ZWE 2012, 270 Rn. 7 ff. mwN zu der nachträglichen Aufteilung in Wohnungseigentum; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 141a).

14

bb) Weil hier für eine nachträgliche Zustimmung der betreibenden Gläubiger nichts ersichtlich ist, blieb das ursprüngliche (ungeteilte) Grundstück Nr. 6 Versteigerungsobjekt. Es hätte deshalb im Grundsatz bei dem für dieses Grundstück am 5. März 2004 festgesetzten Verkehrswert bleiben müssen (zu dem praktischen Vorgehen vgl. Meyer-Stolte, Rpfleger 1989, 118). Stattdessen hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert verfahrensfehlerhaft für die durch Teilung entstandenen Einzelgrundstücke festgesetzt. Die Terminsbestimmung weist weder das ungeteilte Grundstück aus noch die drei Grundstücke, die Gegenstand der Verkehrswertfestsetzung waren, sondern die beiden nach der weiteren Änderung eingetragenen Grundstücke; versteigert wurde wiederum das gesamte Grundstück, also das ursprüngliche Beschlagnahmeobjekt mit veränderter Nummer, aber ohne Verkehrswertfestsetzung. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn das Vollstreckungsgericht – wie es rechtlich geboten gewesen wäre – die Aktivitäten des Schuldners unbeachtet gelassen und das beschlagnahmte Grundstück – gegebenenfalls nach einer im Hinblick auf den Zeitablauf aktualisierten Verkehrswertfestsetzung (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 7.20) – versteigert hätte.

IV.

15

1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und der Zuschlag zu versagen.

16

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).

17

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG (Beteiligter zu 4), § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und § 26 Nr. 3 RVG (Ersteher); mangels anderer tragfähiger Anhaltspunkte ist von den bislang festgesetzten Verkehrswerten auszugehen.

Stresemann                         Lemke                           Schmidt-Räntsch

                     Brückner                       Weinland

6
a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. März 1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor §§ 511 bis 541 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor § 511 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. vor § 511 Rn. 13). Für einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer, vgl. Saenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 werden die Beschlüsse der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. September 2013 und des Amtsgerichts Bünde - Vollstreckungsgericht - vom 20. August 2013 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 26. Juli 2013 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 5 wird versagt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 126.000 € für die Gerichtskosten und die Vertretung des Beteiligten zu 5, 127.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 3 und 30.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 4.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde am 31. Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Schuldner) angeordnet, das damals im Grundbuch unter der laufenden Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses mit den Flurstücken 615, 616 und 617 eingetragen war. Am 5. März 2004 wurde der Verkehrswert auf 156.400 € festgesetzt. Anschließend teilte der Schuldner das Grundstück. Die dadurch entstandenen drei Grundstücke wurden im Grundbuch unter den laufenden Nummern 7, 8 und 9 eingetragen. Daraufhin ließ das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert neu ermitteln und setzte ihn am 3. November 2011 für das Grundstück Nr. 7 auf 30.000 €, für das Grundstück Nr. 8 auf 69.000 € und für das Grundstück Nr. 9 auf 28.000 € fest. Anschließend legte der Schuldner die Grundstücke Nr. 7 und Nr. 9 zusammen. Das vereinigte Grundstück wurde als Nr. 10 am 29. Juni 2012 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Durch Beschluss vom 12. April 2013 beraumte das Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin an. In der Terminsbestimmung wurden die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 als Versteigerungsobjekt genannt. Der Verkehrswert wurde für das Grundstück Nr. 8 mit 69.000 € und für das Grundstück Nr. 10 mit 58.000 € mitgeteilt; der Verkehrswert für das Grundstück Nr. 10 beruhte auf der Addition der am 3. November 2011 festgesetzten Verkehrswerte für die Grundstücke Nr. 7 und Nr. 9. Anschließend ließ der Schuldner die Grundstücke Nr. 8 und Nr. 10 zu dem Grundstück Nr. 11 vereinigen; dieses entsprach also wieder dem ursprünglich beschlagnahmten Grundstück Nr. 6. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 22. Juli 2013.

2

In dem Versteigerungstermin vom 26. Juli 2013 hat das Vollstreckungsgericht die Versteigerung unter der aktuellen Grundbuchbezeichnung (Nr. 11) durchgeführt. Als festgesetzten Verkehrswert hat es den Betrag von 127.000 € bekanntgemacht. Für den Beteiligten zu 4 ist für das Flurstück 616 (Grundstück Nr. 7) eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht in das geringste Gebot fällt. Der Beteiligte zu 5 ist mit einem Gebot von 126.000 € Meistbietender geblieben. Das Grundstück Nr. 11 ist ihm am 20. August 2013 zugeschlagen worden. Die von dem Schuldner eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des Zuschlags erreichen will. Der Beteiligte zu 4 hat ein als Anschlussrechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit der er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, ein Verstoß gegen die in § 66 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Bekanntmachung des Termins begründe keinen Zuschlagsversagungsgrund. Einer neuen Verkehrswertfestsetzung habe es nicht bedurft. Es sei unschädlich, dass die Verkehrswerte zusammengerechnet worden seien, weil das gesamte Grundstück Versteigerungsobjekt gewesen sei. Eine Neufestsetzung sei auch nicht im Hinblick auf § 74a ZVG erforderlich gewesen, weil sich der Gesamtwert des vereinigten Grundstücks durch einfache Addition ergebe. Unerheblich sei es auch, dass die Terminsbestimmung zwei Einzelgrundstücke genannt habe, obwohl ein Gesamtgrundstück versteigert worden sei. Entscheidend sei, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück versteigert worden sei. Zudem habe sich der Schuldner offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er das Grundstück in seinem Bestand laufend verändert habe.

III.

4

1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 ist unzulässig.

5

a) Als Anschlussrechtsbeschwerde ist es unzulässig, weil nur der Rechtsbeschwerdegegner eine Anschlussrechtsbeschwerde einlegen kann (§ 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ob dies die förmliche Zuziehung als Gegner durch das Beschwerdegericht voraussetzt (§ 99 Abs. 1 ZVG), an der es hier fehlt, kann dahinstehen; jedenfalls ist der Beteiligte zu 4 auch materiell nicht Rechtsbeschwerdegegner, weil er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt (vgl. zu der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827 f.).

6

b) Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar war der Beteiligte zu 4 aufgrund der eingetragenen Vormerkung Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG; er war aber nicht selbst Beschwerdeführer. Erteilt das Vollstreckungsgericht – wie hier – den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.

7

aa) Nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer beschwert ist. Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Für den Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (materielle Beschwer; vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – IX ZB 170/06, NJW-RR 2011, 765 Rn. 6 mwN; MünchKomm/Lipp, ZPO, 4. Aufl., § 574 Rn. 20).

8

bb) Dies gilt sinngemäß auch für das Zwangsversteigerungsrecht als Teil der Zivilprozessordnung (§ 769 ZPO). Ein Beteiligter, der sich – wie der Beteiligte zu 4 – mit der Rechtsbeschwerde gegen die durch das Vollstreckungsgericht erfolgte und von dem Beschwerdegericht bestätigte Zuschlagserteilung wendet, muss – dem Kläger im Zivilprozess entsprechend – durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert sein; insoweit ist es unerheblich, ob er sich in der Sache auf Zuschlagsversagungsgründe stützt, die gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu prüfen sind. An der formellen Beschwer fehlt es, wenn sich der Rechtsbeschwerdeführer – wie hier – nicht mit der gemäß § 97 Abs. 1 ZVG statthaften Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gewendet hat. Dass neben dem Beschwerdeführer auch die weiteren Beteiligten gemäß § 9 ZVG in der Beschwerdeinstanz beteiligt werden, dient der sachgerechten Verfahrensgestaltung, insbesondere der Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, hat aber nicht den Zweck, ihnen eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen, obwohl sie das ihnen zustehende Rechtsmittel gegen die (nunmehr bestätigte) Entscheidung erster Instanz nicht ergriffen haben. Diesem Ergebnis entsprechend muss die Entscheidung, durch die die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen wird, gemäß § 103 Satz 2 ZVG nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner, nicht aber an weitere Beteiligte zugestellt werden.

9

2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist dagegen zulässig und begründet. Das Vollstreckungsgericht hätte den Zuschlag nicht erteilen dürfen.

10

a) Der Zuschlag ist gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen, weil § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein. Daran fehlt es, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; hierzu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 – V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 mwN). Diese war hier bereits deshalb fehlerhaft, weil in der Terminsbestimmung zwei Grundstücke (Nr. 8 und 10) genannt wurden, obwohl nur eines (Nr. 11) versteigert wurde.

11

b) Darüber hinaus fehlte die in § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG vorgeschriebene Verkehrswertfestsetzung. Eine solche gab es zwar für die Grundstücke Nr. 7, 8 und 9, aber weder für das in der Terminsbestimmung genannte Grundstück Nr. 10 noch für das zugeschlagene Grundstück Nr. 11. Die Verkehrswertfestsetzung vom 5. März 2004 für das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück Nr. 6, das dem zugeschlagenen Grundstück Nr. 11 entspricht, war durch die spätere Verkehrswertfestsetzung vom 3. November 2011 überholt und damit formal obsolet geworden. Ob dies einen Zuschlagsversagungsgrund aus § 83 Nr. 1 ZVG (so beispielsweise OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452 f.; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 410, 411; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 74a Rn. 112, 120) oder aus § 83 Nr. 5 ZVG (so Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 74a Rn. 45, § 83 Rn. 6; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 9.10 ff., § 83 Rn. 3.5; Löhnig/Cranshaw, ZVG, § 83 Rn. 9, 20) begründet, ob ferner der Schuldner im Hinblick auf die Wertgrenzen des § 85a ZVG im Sinne von § 100 Abs. 2 ZVG in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 9.11) und ob ein etwaiger Verfahrensmangel gemäß § 84 Abs. 1 ZVG geheilt worden ist, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob noch weitere Zuschlagsversagungsgründe vorliegen, etwa im Hinblick auf den mit der fehlenden Verkehrswertfestsetzung verbundenen Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG (vgl. für die fehlende Verlesung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 – V ZB 13/13, WM 2013, 1867 Rn. 9). Denn der Zuschlag ist schon aus dem eingangs genannten Grund zu versagen.

12

c) Anders als das Beschwerdegericht meint, steht der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs der Versagung des Zuschlags nicht entgegen. Zwar spricht vieles dafür, dass der Schuldner mit seinen wiederholten Verfügungen über das Grundstück eine Behinderung des Verfahrens beabsichtigte und das Vollstreckungsgericht bewusst in die Irre geführt hat. Die Zuschlagsversagungsgründe beruhen aber auf Verfahrensfehlern des Vollstreckungsgerichts. Es hat verkannt, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück Nr. 6 während des gesamten Verfahrens das Versteigerungsobjekt blieb und sich daran durch die nach der Beschlagnahme erfolgten Vereinigungen und Teilungen nichts änderte; dies ist dem Schuldner nicht zuzurechnen.

13

aa) Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG (BayObLGZ 1996, 41 ff.; Löhnig/Fischinger, ZVG, § 23 Rn. 4, Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 23 Rn. 2.2). Die Beschlagnahme bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB). Genehmigt der Gläubiger eine solche Verfügung nicht, so ist sie ihm gegenüber unwirksam. Folglich wird eine § 23 ZVG unterfallende Verfügung zwar im Grundbuch eingetragen; das Zwangsversteigerungsverfahren muss aber dessen ungeachtet so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt (Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 141 a.E.). Erteilt der Gläubiger die Genehmigung, wird die Verfügung wirksam. Nur dann wird der neue Bestand Versteigerungsobjekt und tritt an die Stelle des Grundstücks, das Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahme war; in diesem Fall muss eine neue Wertfestsetzung erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2012 – V ZB 103/11, ZWE 2012, 270 Rn. 7 ff. mwN zu der nachträglichen Aufteilung in Wohnungseigentum; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 141a).

14

bb) Weil hier für eine nachträgliche Zustimmung der betreibenden Gläubiger nichts ersichtlich ist, blieb das ursprüngliche (ungeteilte) Grundstück Nr. 6 Versteigerungsobjekt. Es hätte deshalb im Grundsatz bei dem für dieses Grundstück am 5. März 2004 festgesetzten Verkehrswert bleiben müssen (zu dem praktischen Vorgehen vgl. Meyer-Stolte, Rpfleger 1989, 118). Stattdessen hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert verfahrensfehlerhaft für die durch Teilung entstandenen Einzelgrundstücke festgesetzt. Die Terminsbestimmung weist weder das ungeteilte Grundstück aus noch die drei Grundstücke, die Gegenstand der Verkehrswertfestsetzung waren, sondern die beiden nach der weiteren Änderung eingetragenen Grundstücke; versteigert wurde wiederum das gesamte Grundstück, also das ursprüngliche Beschlagnahmeobjekt mit veränderter Nummer, aber ohne Verkehrswertfestsetzung. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn das Vollstreckungsgericht – wie es rechtlich geboten gewesen wäre – die Aktivitäten des Schuldners unbeachtet gelassen und das beschlagnahmte Grundstück – gegebenenfalls nach einer im Hinblick auf den Zeitablauf aktualisierten Verkehrswertfestsetzung (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 7.20) – versteigert hätte.

IV.

15

1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und der Zuschlag zu versagen.

16

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).

17

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG (Beteiligter zu 4), § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und § 26 Nr. 3 RVG (Ersteher); mangels anderer tragfähiger Anhaltspunkte ist von den bislang festgesetzten Verkehrswerten auszugehen.

Stresemann                         Lemke                           Schmidt-Räntsch

                     Brückner                       Weinland