Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2011 - XII ZR 67/09

bei uns veröffentlicht am18.05.2011
vorgehend
Landgericht Dresden, 7 O 3073/07, 22.05.2008
Oberlandesgericht Dresden, 20 U 928/08, 06.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 67/09 Verkündet am:
18. Mai 2011
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung
richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (im Anschluss an BGH
Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 und vom
18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210).
2. Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass
der Ehegatte - unabhängig von eventuell eintretenden steuerlichen Nachteilen -
einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs
an die Insolvenzmasse leistet. Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter
verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis
verpflichtet (im Anschluss an BGH Urteil vom 18. November 2010
- IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210).
BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - XII ZR 67/09 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004.
2
Die Klägerin ist seit 1974 verheiratet. Über das Vermögen ihres Ehemannes wurde mit Beschluss vom 21. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Ihr Ehemann hatte mit einer Immobilie hohe Verluste erwirtschaftet; mit Bescheid vom 12. März 2007 wurde - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - der verbleibende Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 2.512.625 € festgestellt.
3
Die Klägerin ist als selbständige Rechtsanwältin tätig und erzielt neben Einkünften aus ihrer Anwaltskanzlei solche aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Ihr Ehemann verfügte in dem streitgegenständlichen Zeitraum über Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
4
In den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 wurden die Ehegatten mit Zustimmung der Beklagten zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Am 12. März 2007 ergingen gegenüber der Klägerin für die vorgenannten Jahre Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Für das Jahr 2004 beantragte die Klägerin ebenfalls die steuerliche Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann; die Beklagte reichte die Steuererklärung nach Ergänzung hinsichtlich der den Ehemann betreffenden Angaben im November 2005 beim Finanzamt ein. Am 9. Mai 2007 beantragte die Beklagte, die getrennte Veranlagung der Ehegatten für die Jahre 2002 bis 2004 durchzuführen.
5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 zuzustimmen und die Anträge auf getrennte Veranlagung für 2002 und 2003 zurückzunehmen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Zusammenveranlagung sei für sie mit Rücksicht auf den Verlustvortrag ihres Ehemannes vorteilhaft; soweit ihrem Ehemann oder der Insolvenzmasse hierdurch Nachteile entstünden, habe sie sich zu einem Ausgleich verpflichtet.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Verlustvortrag des Ehemannes dürfe nicht genutzt werden, ohne dass der Insolvenzmasse ein entsprechender Vermögenswert zufließe.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Abgabe der begehrten Erklärungen Zug um Zug gegen die Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten verurteilt, für alle durch die Zusammenveranlagung der Ehegatten entstehenden steuerlichen Nachteile, die dem Ehemann oder der Insolvenzmasse erwachsen, aufzukommen , sowie gegen Sicherheitsleistung gegenüber der Masse in Höhe von 28.000 €. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist nicht begründet.

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2010, 588 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Abgabe der geforderten Zustimmungserklärung verpflichtet. Ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte die Klägerin einen entsprechenden Anspruch gegen ihren Ehemann, weil sich ihre Steuerlast infolge einer Zusammenveranlagung der Ehegatten für die in Rede stehenden Veranlagungszeiträume reduziere. Falls dem Ehemann hierdurch steuerliche Nachteile entstünden, weil er etwa geringere Steuererstattungen erhalte als bei einer getrennten Veranlagung, habe die Klägerin sich bereit erklärt, diese Nachteile auszugleichen. Soweit dem Ehemann durch den teilweisen Verbrauch der von ihm erwirtschafteten Verluste die Möglichkeit genommen werde, diese im Wege des Verlustvortrags (§ 10 d Abs. 2 EStG) von etwaigen künftigen Einnahmen in Abzug zu bringen, stehe dies dem Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung hier ebenfalls nicht entgegen. Denn die Klägerin habe sich auch insofern zu einem Nachteilsausgleich bereit erklärt. Die Klägerin hätte gegen ihren Ehemann auch einen Anspruch auf Zustimmung für das Jahr 2004, da sie insoweit nicht auf eine Zusammenveranlagung verzichtet habe. Dem hierfür von der Beklagten herangezogenen Schreiben der Klägerin vom 8. Juni 2007 sei erkennbar zu entnehmen , dass die Klägerin für das Jahr 2004 von der von ihr gewünschten Veranlagung nur habe Abstand nehmen wollen, wenn es für die Jahre 2002 und 2003 bei der Zusammenveranlagung bleibe. Da eine Verständigung hierüber zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, könne die Klägerin den Anspruch weiterverfolgen.
10
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nur noch die Beklagte als Insolvenzverwalterin für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. Auch der Beklagten gegenüber sei der Klageanspruch begründet. Dies ergebe sich für die Jahre 2002 und 2003 zwar nicht bereits daraus, dass sie der Zusammenveranlagung zunächst zugestimmt habe. Denn diese Erklärung habe sie steuerrechtlich wirksam widerrufen. Die Insolvenz eines Ehegatten ändere aber nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung, der Zusammenveranlagung mit dem anderen Ehegatten zuzustimmen, wenn die steuerlichen Nachteile des ersten ausgeglichen würden und dem anderen hierdurch Vorteile erwüchsen. Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter die Zustimmung "zu Geld machen" wolle, das der Masse zugute käme, reiche nicht aus, um den grundsätzlich bestehenden Anspruch entfallen zu lassen. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass bei einer gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten beide nach § 44 AO für die Steuerschulden als Gesamtschuldner hafteten, die Masse mithin gegebenenfalls mit Steuerschulden der Klägerin belastet würde. Denn beide Ehegatten - mithin auch die Beklagte - könnten unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids nach den §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld stellen. Dass der Masse insoweit ein Nachteil entstehe, sei daher nicht zu erwarten.
11
Ebenso wie der in Anspruch genommene Ehegatte könne der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung allerdings davon abhängig machen, dass der solvente Ehegatte sich verpflichte, alle steuerlichen Nachteile, die der Masse, aber auch dem Ehegatten durch die gemeinsame Veranlagung entstünden, auszugleichen. Mithin könne die Beklagte verlangen, dass die Klägerin der Masse die unmittelbaren Steuernachteile erstatte, die der Masse dadurch entstünden, dass sich bei einer gemeinsamen Veranlagung Steuererstattungsansprüche des Ehemannes bzw. der Masse reduzierten oder sich Zahlungsansprüche gegen die Masse erhöhten. Weiter könne die Beklagte von der Klägerin fordern, dass diese die steuerlichen Nachteile ausgleiche, die der Masse bzw. dem Ehemann dadurch entstünden, dass sie für die Jahre 2002 bis 2004 den Verlustabzug nach § 10 d EStG in Höhe von geschätzten 200.000 € "verbrauchen" wolle. Das gelte mit Rücksicht auf die Insolvenz auch dann, wenn ein Nachteil noch nicht konkret bevorstehe, sondern der insolvente Ehegatte bzw. die Masse durch den teilweisen Verbrauch des Verlustvortrags nur die Chance verliere, den Verlustvortrag künftig selbst zu nutzen. Die Position des Insolvenzverwalters müsse gestärkt werden, um den Gläubigerinteressen gerecht zu werden.
12
Darüber hinaus machten es die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens erforderlich, dass die Beklagte die Zustimmungserklärung von einer der Masse gegenüber zu leistenden Sicherheit der Klägerin abhängig machen könne. Die Klägerin habe der Masse - nicht dagegen dem Ehemann - deshalb für solche Nachteile, die sie sich auszugleichen verpflichtet habe, Sicherheit zu leisten, also für alle durch die begehrte Zusammenveranlagung entstehenden unmittelbaren Steuernachteile wie auch für den Verbrauch der mit dem Verlustvortrag künftig gegebenenfalls verbundenen Verrechnungschancen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Teileinigung erzielt. Danach sei Sicherheit in Höhe von 6.500 € für das Jahr 2002 und in Höhe von 1.500 € für das Jahr 2003 zu leisten. Der weitergehende Nachteil sei zu schätzen. Die Klägerin wolle für das Jahr 2002 einen Verlustvortrag von rund 74.000 €, für das Jahr 2003 rund 94.000 € und für das Jahr 2004 rund 32.000 €, insgesamt mithin 200.000 € verbrauchen. In dieser Höhe könne der Masse ein Nachteil jedoch nicht entstehen, sondern nur in Höhe der Steuer, die durch Nutzung des Verlustvortrags gespart werden könne. Diese Steuerersparnis schätze der Senat auf maximal 50 %, mithin 100.000 €. Ferner sei die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit der der Masse ein Nachteil entstehen werde. In die betreffenden Überlegungen sei eingeflossen, dass die Beklagte derzeit nicht mit Gewinnen der Masse rechne, der Verlustvortrag nach Abzug des durch die Klägerin in Anspruch genommenen Betrages noch 2,3 Mio. € betrage und die Beklagte hoffe, das Insolvenzverfahren bis 2010 abzuschließen. Falls der Ehemann den Verlustvortrag benötige, um gegebenenfalls die bei der Restschuldbefreiung anfallenden Steuern begleichen zu können ("Sanierungsgewinn"), habe die Klägerin dafür einen Nachteilsausgleich , jedoch keine Sicherheit zu leisten, weil dieser Nachteil allein den Ehemann und nicht die Masse beträfe. Im Hinblick darauf werde die Sicherheitsleistung insoweit auf ein Fünftel von 100.000 €, mithin auf 20.000 €, insgesamt also auf 28.000 € geschätzt.

II.

13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision stand.
14
1. Die Klage ist mit dem gestellten Sachantrag zulässig; ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die erstrebte Zustimmungserklärung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Klägerin und ihres Ehemannes für den streitgegenständlichen Zeitraum ist steuerrechtlich erheblich. Von der Beklagten wird das Wahlrecht des Schuldners zur Zusammenveranlagung gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 2, 26 b EStG nach § 80 Abs. 1 InsO und § 34 Abs. 1 und 3 AO ausgeübt. Eine spätere Änderung der nach § 26 Abs. 2 EStG getroffenen Wahl ist bis zur bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig (vgl. BFH BStBl. II 2002, 408, 209 mwN und Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 12). Da gegenüber dem Ehemann der Klägerin aufgrund des Insolvenzverfahrens ein Steuerbescheid nicht ergehen durfte, steht den Parteien die Wahl der Veranlagung noch offen.
15
2. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende - Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (Senatsurteile vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 11 m. Anm. Schlünder; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455).
16
Danach könnte die Klägerin von ihrem Ehemann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangen.
17
a) Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Wahlrechts der Ehegatten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Auch die Revision stellt diese nicht in Abrede.
18
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen führt die Zusammenveranlagung aufgrund der Auswirkungen des beiden Ehegatten in diesem Fall zugute kommenden Verlustvortrags auch zu einer Verringerung der Steuerschuld der Klägerin. Für den Ehemann würde sich die Zusammenveranlagung zwar steuerlich nachteilig auswirken. Das würde einem gegen ihn gerichteten Anspruch aber nicht entgegenstehen. Da sich die Klägerin bereit erklärt hat, den Ehemann von steuerlichen Nachteilen freizustellen, und die Beklagte der Zusammenveranlagung nach dem Berufungsurteil im Übrigen nur Zug um Zug gegen eine solche Erklärung zustimmen muss, wird der Ehemann so behandelt, als träfen ihn keine Nachteile (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Zwar kann er auch die Verlustvorträge , die die Klägerin für sich nutzbar machen möchte, bei einer Zusammenveranlagung im Umfang des "Verbrauchs" nicht mehr selbst nach § 10 d Abs. 2 EStG einkommensmindernd einsetzen. Das ändert im Hinblick auf die umfassende Freistellungserklärung der Klägerin im Ergebnis aber nichts. Deshalb kommt es hier - anders als im Fall einer fehlenden Freistellungserklärung - auch nicht darauf an, ob die Ehegatten ausdrücklich oder kon- kludent eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart haben oder ein Ehegatte die steuerliche Belastung nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - FamRZ 2010, 269 Rn. 17 f.).
19
c) Die Klägerin könnte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung von ihrem Ehemann auch für das Jahr 2004 verlangen. Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 8. Juni 2007 in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt , dass die Klägerin hierdurch keinen Verzicht auf die Zusammenveranlagung für das betreffende Jahr erklärt hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Verzicht in keinem Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag stehe, sondern unbedingt erfolgt sei, ist nicht begründet. Die Auslegung von Willenserklärungen ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze berücksichtigt worden sind und der wesentliche Auslegungsstoff einbezogen worden ist (BGH Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97 - NJW 1999, 1022). Einen solchen Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht konnte die Erklärung der Klägerin in interessengerechter Auslegung vielmehr im Kontext der weiteren Ausführungen und deshalb dahin verstehen, dass ein Verzicht auf die Zusammenveranlagung für 2004 auf der Grundlage des von der Klägerin vertretenen Rechtsstandpunktes gelten sollte, für 2002 und 2003 habe es bei der bereits durchgeführten Zusammenveranlagung zu bleiben.
20
3. Aufgrund des über das Vermögen des Ehemannes eröffneten Insolvenzverfahrens richtet sich der Anspruch allerdings nicht mehr gegen diesen, sondern gegen die Beklagte als Insolvenzverwalterin. Er ist allerdings auch insofern begründet.
21
a) Allein die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrenntoder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 80 InsO, § 30 Abs. 1 und 3 AO durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (BGH Urteile vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 11 und vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 8). Der Ehemann ist aus diesem Grund nicht mehr in der Lage, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben.
22
b) Der Anspruch der Klägerin stellt keine Insolvenzforderung dar, die - gegebenenfalls nach Umrechnung (§ 45 InsO) - zur Tabelle angemeldet und festgestellt werden müsste (§§ 174 ff. InsO). Es handelt sich nicht um einen "Vermögensanspruch" im Sinne von § 38 InsO; denn das Veranlagungswahlrecht , um dessen Ausübung es hier geht, ist kein Vermögensgegenstand (BGH Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 Rn. 9 und vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 12).
23
c) Die Beklagte kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach der angefochtenen Entscheidung davon abhängig machen, dass der Ehemann und die Insolvenzmasse keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden. Denn die Klägerin ist verpflichtet, für steuerliche Nachteile, die infolge der Zusammenveranlagung entstehen, aufzukommen. Dies umfasst sowohl die unmittelbar eintretenden steuerlichen Nachteile in Form einer höheren Steuerbelastung oder einer geringeren Steuererstattung als auch eventuelle künftige Nachteile durch den Verbrauch des Verlustvortrags.
24
d) Entgegen der Auffassung der Revision kann die begehrte Zustimmung nicht von weiteren Leistungen der Klägerin abhängig gemacht werden.
25
aa) Der Ehemann hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre, keinen Anspruch auf Auszahlung desjenigen Betrages gehabt, um den sich die Steuerlast der Klägerin bei Inanspruchnahme des Verlustvortrags verringert. Ein entsprechender Anspruch folgt weder aus § 1353 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 BGB. Leben die Eheleute, wie hier, in intakter Ehe zusammen , ist davon auszugehen, dass sie von den zusammengelegten beiderseitigen Einkünften gelebt und mit ihnen gewirtschaftet haben (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026 und BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 14). Daran hat auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ergebnis nichts geändert. Auch der Beklagten steht deshalb kein Anspruch auf Auszahlung der Steuerersparnis zu, den die Klägerin unter Inanspruchnahme des Verlustvortrags des Schuldners erzielt.
26
bb) Für die Nutzung des Verlustvortrags an sich braucht die Klägerin ebenfalls keinen Ausgleich zu leisten. Die insolvenzrechtliche Zuordnung des Verlustvortrags zur Insolvenzmasse verbietet es nicht, dem Ehegatten die Nutzung zu gestatten, ohne dass der Masse ein Gegenwert zufließt. Die Vorschrift des § 10 d EStG gewährt dem Steuerpflichtigen unter den dort statuierten Voraussetzungen eine subjektiv-öffentliche Berechtigung zum Verlustabzug, also zur Verrechnung der im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften nachfolgender Veranlagungszeiträume. Der Verlustabzug hat den Rechtscharakter eines aufschiebend , nämlich durch die Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge der Einkünfte bedingten Einkommensteuerminderungsanspruchs. Einem solchen potentiellen Verrechnungsanspruch kommt dem Grunde nach zwar ein wirtschaftlicher (Vermögens-) Wert zu (BFH ZEV 2008, 199, 201). Aus dem Rechtscharakter der Einkommensteuer als Personensteuer und dem Prinzip der Individualbesteuerung folgt jedoch, dass der Verlustvortrag weder für sich genommen noch in Verbindung mit der die Verluste verursachenden Einkunftsquelle übertragen werden kann (BFH ZEV 2008, 199, 202). Wenn der Verlustvortrag aber nicht übertragen werden kann, so kann er auch nicht zugunsten der Insolvenzmasse "versilbert" werden (BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210 Rn. 17).
27
e) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Klageanspruch nicht an der im Falle der Zusammenveranlagung eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung jedes Ehegatten für die gesamte Steuerschuld (§ 44 AO) scheitert. Denn jeder von ihnen kann unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäßig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, dass die rückständige Steuer gemäß § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1027).
28
Damit können die Interessen der Masse gewahrt werden. Wird vor vollständiger Tilgung der Steuer ein Antrag auf Aufteilung nach den §§ 268, 269 AO gestellt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Aufteilung. Diese wirkt nicht nur für die Vollstreckung; vielmehr sind die Eheleute durch die Aufteilung so zu stellen , als wären sie Teilschuldner. Die Aufteilung verbietet daher jede Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Betrag hinaus (Klein/Brockmeyer AO 10. Aufl. § 268 Rn. 4 mwN). Entgegen der Auffassung der Revision ist nichts dafür ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter , der die steuerlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen hat, auf die Voraussetzungen und Fristen, die für die Aufteilung gelten, nicht insgesamt Einfluss hat.
29
4. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin zugunsten der Masse zu leistende Sicherheit zu gering bemessen. Ob überhaupt ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht, kann deshalb dahinstehen.
30
a) Sicherheit ist nicht für den Verlust eines Vermögenswertes in Gestalt des Verlustvortrags zu leisten, da hierfür kein Ausgleich geschuldet wird (s. unter 3 d bb). Aus demselben Grund ist auch keine Sicherheitsleistung in Höhe des Verbrauchs des Verlustvortrags zu erbringen. Dass das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung nach § 287 ZPO auf 20 % des maximal entstehenden Steuernachteils (50 % von 200.000 €), mithin auf rund 20.000 €, geschätzt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlicher Tatsachenvortrag außer Betracht gelassen wurde. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr berücksichtigt , dass die Beklagte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nicht mit Gewinnen aus der Masse rechnete, der verbleibende Verlustvortrag sich immer noch auf rund 2,3 Mio. € belief und das Verfahren möglicherweise bis 2010 abgeschlossen werden konnte. Danach hat es der relativ geringen Wahrscheinlichkeit eines Steuernachteils in ausreichender Weise Rechnung getragen, selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass der Verlustvortrag für das Jahr 2002 nicht nur in Höhe des vom Berufungsgericht berücksichtigten Betrages von rund 74.000 €, sondern von 101.313 € genutzt werden wird.
31
b) Die Ansätze für die Jahre 2002 und 2003 beruhen auf der entsprechenden Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Bezüglich des Betrages für 2004 hat die Revision keine konkrete Rüge erhoben. Bedenken sind auch insofern nicht ersichtlich.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 22.05.2008 - 7 O 3073/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2009 - 20 U 928/08 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2009 - XII ZR 173/06

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 173/06 Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2010 - IX ZR 240/07

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 240/07 Verkündet am: 18. November 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 8

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00

bei uns veröffentlicht am 12.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 288/00 Verkündet am: 12. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04

bei uns veröffentlicht am 23.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 250/04 Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 80 Abs. 1; EStG § 26

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02

bei uns veröffentlicht am 03.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 128/02 Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2011 - XII ZR 67/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2014 - IX ZR 23/10

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/10 Verkündet am: 13. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sanierungserlass BGB

Finanzgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2015 - 14 K 2679/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Z

Referenzen

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

12
4. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach dem Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) wählen können, haben für die Parteien in den Jahren 1998 und 1999 unstreitig vorgelegen. Beide waren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauernd getrennt. Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407). Die Beklagte hätte deshalb, auch nachdem sie die getrennte Veranlagung beantragt hatte und Einzelveranlagungsbescheide ergangen waren, dem Begehren des Klägers noch entsprechen und einer Zusammenveranlagung zustimmen können.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

12
4. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach dem Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) wählen können, haben für die Parteien in den Jahren 1998 und 1999 unstreitig vorgelegen. Beide waren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauernd getrennt. Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407). Die Beklagte hätte deshalb, auch nachdem sie die getrennte Veranlagung beantragt hatte und Einzelveranlagungsbescheide ergangen waren, dem Begehren des Klägers noch entsprechen und einer Zusammenveranlagung zustimmen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 250/04 Verkündet am:
23. Mai 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem
Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen
, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum
fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - LG Hannover
AG Springe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.
2
Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit November 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere Einkommen erzielte.
3
Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das Jahr 2002 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin einen Erstattungsbetrag von 2.958,72 €. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein Nachzahlungsbetrag von 3.872,23 € festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 € ergeben hätte. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten hat, zurückgezahlt wird.
4
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem Verlust des bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen.
5
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie beantragt , der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 € stattzugeben. Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung (302,97 €) freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzelveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für den gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der Kläger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414; 122, 290 ff.).
8
2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen Veranlagung der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konkludente Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das einfache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche Jahre eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre Zustimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den Erstattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die Ehegatten , wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte gegenüber den Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer Veranlagung der sich unstreitig auf 302,97 € belaufende Nachzahlungsbetrag festgesetzt werde.
9
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet , in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert , der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
11
b) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarität könne nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der Ehegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien während ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt oder - wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Vereinbarung die Einkünfte jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert hätten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Unrecht entzogen; es habe das Bestreiten der Beklagten, dass während des Zusammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt worden sei, nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen. Aus dem Grundsatz der wechselnden Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des Klägers sei, die Jahre zu benennen, für die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt worden sei.
12
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorgetragen , die Parteien hätten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon für das Jahr 1994 auf der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame steuerliche Veranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden Jahren bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten, anstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das Landgericht hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich angesehen.
13
4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG im Jahr 2002 für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu tragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis zur Trennung auszugehen.
14
a) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus- gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980, 664; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.
15
b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179).
16
c) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich nach Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuerklassen III und V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien in Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Trennung an dieser Übung nicht festgehalten hätten. Dies hätte vielmehr einem normalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt und wäre auch fernliegend.
17
d) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026). Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Trennung keine Korrektur der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung zu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen.
18
5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b).
19
6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusammenveranlagung nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von 2.958,72 € zustimmen zu müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 302,97 € ausmacht, lässt sich indessen nicht feststellen. Ihr Nachteil wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegatten Trennungsunterhalt für November und Dezember 2002 gezahlt haben sollte. Denn dann wäre die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden und könnte über die Zusage des Klägers hinaus, sie von einer Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freizustellen, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht für die Beklagte für die Zeit nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, von deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach Steuerklasse V anstatt nach Steuerklasse II versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen, den sie durch eine getrennte Veranlagung hätte vermeiden können. In dem Fall kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
20
7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose
Vorinstanzen:
AG Springe, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 C 31/04 -
LG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2004 - 10 S 20/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 128/02 Verkündet am:
3. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es
zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen
ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung
zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom
29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - OLG Oldenburg
AG Lingen (Ems)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Beklagte bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien gleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die Beklagte habe Anfang 1999 noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung übernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe zielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden. So habe die Beklagte noch bis März 1999 Vollmacht über sein Konto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich
bereit erklärt, die Beklagte für den Fall, daß sie durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat es seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des Klägers hätten ausschließlich ihr zustehende Beträge betroffen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenveranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-
aussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende Frage. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht zu befinden. Daraus folge nicht, daß der Beklagten die Beteiligung an einem möglichen Steuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der Zustimmungserklärung , sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen ergeben, die der Beklagten aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich ausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer Zusammenveranlagung freizustellen, werde die Beklagte durch die Abgabe der Erklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber erstrebe der Kläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrennten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich brächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien hätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übrigen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft genügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt hätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet , in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-
chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider FamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 mit kritischer Anmerkung Wever). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dauernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Zutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist das der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese Veranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche Erklärung abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
Würde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der Erklärung deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hierüber durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung streitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflichtung , dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann verpflichtet , einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint , ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.: OLG Hamm FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Ausgeschlossen ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen deshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

c) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des "nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme , sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander getrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999, 951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Bordewin /Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54). Diese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach haben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für das sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die Beklagte auch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom Kläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999 ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden, sondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben. 3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen , besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene Interessen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht verletzt werden.

a) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch unabhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten zuwider laufen. Die Beklagte, die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Kläger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Versöhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt gegenüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten. Damit ist eine Verletzung eigener Interessen der Beklagten indessen nicht dargetan. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hätte , aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu bewerten wäre (vgl. Dörn StB 1997, 197, 198; Genthe aaO S. 54), wird der Beklagten vom Kläger nicht angesonnen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten Zustimmungserklärung einerseits und dem - allein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ehegattenveranlagung bestehenden - Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch die Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben, wenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die Umstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift des Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände,
wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begründet die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die Wirtschaftsgemeinschaft aufrecht erhalten worden ist (Schmieszek aaO Rdn. 32, 38; Pflüger aaO Rdn. 32, jeweils m.w.N.). Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu zwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die Steuererklärung erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die Finanzverwaltung auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleichwohl die Zusammenveranlagung zu wählen (Tiedtke FPR 2003, 400, 402 f. m.w.N.). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von derjenigen des anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits dadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung entgegenzuwirken. Die Beklagte kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck bringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber hinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu nehmen. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten.
b) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile sind für die Beklagte im Hinblick auf die Freistellungserklärung des Klägers
nicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß die begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet. Soweit die Beklagte durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren betroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 AO bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steuerschuld wird die Beklagte letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht einmal auf einen internen Steuerausgleich angewiesen, sondern kann nach § 268 AO beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 AO ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag braucht die Beklagte im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung abzuwarten. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen, sobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 AO), regelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2002 aaO S. 1027; Tiedtke aaO S. 402). Da für die Beklagte somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine Zusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für
den Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu Recht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 128/02 Verkündet am:
3. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es
zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen
ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung
zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom
29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - OLG Oldenburg
AG Lingen (Ems)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Beklagte bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien gleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die Beklagte habe Anfang 1999 noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung übernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe zielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden. So habe die Beklagte noch bis März 1999 Vollmacht über sein Konto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich
bereit erklärt, die Beklagte für den Fall, daß sie durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat es seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des Klägers hätten ausschließlich ihr zustehende Beträge betroffen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenveranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-
aussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende Frage. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht zu befinden. Daraus folge nicht, daß der Beklagten die Beteiligung an einem möglichen Steuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der Zustimmungserklärung , sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen ergeben, die der Beklagten aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich ausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer Zusammenveranlagung freizustellen, werde die Beklagte durch die Abgabe der Erklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber erstrebe der Kläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrennten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich brächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien hätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übrigen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft genügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt hätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet , in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-
chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider FamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 mit kritischer Anmerkung Wever). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dauernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Zutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist das der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese Veranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche Erklärung abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
Würde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der Erklärung deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hierüber durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung streitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflichtung , dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann verpflichtet , einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint , ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.: OLG Hamm FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Ausgeschlossen ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen deshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

c) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des "nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme , sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander getrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999, 951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Bordewin /Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54). Diese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach haben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für das sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die Beklagte auch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom Kläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999 ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden, sondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben. 3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen , besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene Interessen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht verletzt werden.

a) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch unabhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten zuwider laufen. Die Beklagte, die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Kläger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Versöhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt gegenüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten. Damit ist eine Verletzung eigener Interessen der Beklagten indessen nicht dargetan. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hätte , aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu bewerten wäre (vgl. Dörn StB 1997, 197, 198; Genthe aaO S. 54), wird der Beklagten vom Kläger nicht angesonnen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten Zustimmungserklärung einerseits und dem - allein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ehegattenveranlagung bestehenden - Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch die Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben, wenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die Umstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift des Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände,
wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begründet die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die Wirtschaftsgemeinschaft aufrecht erhalten worden ist (Schmieszek aaO Rdn. 32, 38; Pflüger aaO Rdn. 32, jeweils m.w.N.). Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu zwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die Steuererklärung erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die Finanzverwaltung auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleichwohl die Zusammenveranlagung zu wählen (Tiedtke FPR 2003, 400, 402 f. m.w.N.). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von derjenigen des anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits dadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung entgegenzuwirken. Die Beklagte kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck bringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber hinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu nehmen. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten.
b) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile sind für die Beklagte im Hinblick auf die Freistellungserklärung des Klägers
nicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß die begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet. Soweit die Beklagte durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren betroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 AO bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steuerschuld wird die Beklagte letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht einmal auf einen internen Steuerausgleich angewiesen, sondern kann nach § 268 AO beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 AO ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag braucht die Beklagte im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung abzuwarten. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen, sobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 AO), regelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2002 aaO S. 1027; Tiedtke aaO S. 402). Da für die Beklagte somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine Zusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für
den Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu Recht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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4. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach dem Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) wählen können, haben für die Parteien in den Jahren 1998 und 1999 unstreitig vorgelegen. Beide waren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauernd getrennt. Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407). Die Beklagte hätte deshalb, auch nachdem sie die getrennte Veranlagung beantragt hatte und Einzelveranlagungsbescheide ergangen waren, dem Begehren des Klägers noch entsprechen und einer Zusammenveranlagung zustimmen können.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

11
a) Nur der Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrenntoder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06, NZI 2007, 455, 456 Rn. 8 f). Der Schuldner ist aus diesem Grund nicht mehr in der Lage, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Wahlrecht des § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungsrecht , welches beim Tode eines Ehegatten auf dessen Erben übergeht (vgl. BFHE 77, 754, 755 f; 81, 236, 239). Maßgeblich hierfür sind die erheblichen vermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben, der im Falle der Zusammenveranlagung als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuerschulden nach § 45 AO haftet. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall der Insolvenz eines Ehegatten an. Der Einordnung des Veranlagungswahlrechts als höchstpersönliches Recht steht entgegen , dass es zwar an die bestehende Ehe anknüpft, sich aber nur vermögensrechtlich auf diese auswirkt. Mit der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zusteht, ist es nicht vergleichbar. Ebensowenig gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach es sich bei der Zusammenveranlagung um eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung handelt (vgl. BVerfGE 61, 319, 345 ff; BFH/NV 2002, 1137, 1138; 2005, 46 f), das Veranlagungswahlrecht als höchstpersönlich anzusehen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

8
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Wahlrecht des § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungsrecht , welches beim Tode eines Ehegatten auf dessen Erben übergeht (vgl. BFHE 77, 754, 755 f; 81, 236, 239). Maßgeblich hierfür sind die erheblichen vermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben, der im Falle der Zusammenveranlagung als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuerschulden nach § 45 AO haftet. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall der Insolvenz eines Ehegatten an. Der Einordnung des Veranlagungswahlrechts als höchstpersönliches Recht steht entgegen , dass es zwar an die bestehende Ehe anknüpft, sich aber nur vermögensrechtlich auf diese auswirkt. Mit der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zusteht, ist es nicht vergleichbar. Ebensowenig gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach es sich bei der Zusammenveranlagung um eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung handelt (vgl. BVerfGE 61, 319, 345 ff; BFH/NV 2002, 1137, 1138; 2005, 46 f), das Veranlagungswahlrecht als höchstpersönlich anzusehen.
11
a) Nur der Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrenntoder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06, NZI 2007, 455, 456 Rn. 8 f). Der Schuldner ist aus diesem Grund nicht mehr in der Lage, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 288/00 Verkündet am:
12. Juni 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag
des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,
wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft
noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996. Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten, sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zuständigen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkommensteuer : 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM, Solidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer: 4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeitlich bestandskräftig. Daraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Bescheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Bescheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre gemeinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995: 1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausgesetzt , daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Finanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von der Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn abgezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-
klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gemäû § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden verringert , der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe sich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Veranlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammenveranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der Rückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei richtig, daû im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlichrechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfielen , selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Veranlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie insoweit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.
Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regelmäûige Leistung zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB darstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten. Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte Einkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Beklagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon abhängig machen, daû ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten seien geklärt.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft jedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid , wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414).
2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daû sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz auch nicht angegriffen. 3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukommen habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Oberlandesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daû die Beklagte mit ihrem Freistellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die Rückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es sich auûerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daû ihr gegenüber der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger sie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-
gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht könne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen. Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Parteien nicht davon abhängig machen, daû der Kläger sie von der Rückzahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist zwar, daû der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäûig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. aa) Auszugehen ist zunächst davon, daû sich das Innenverhältnis der Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daû die Parteien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammenveranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-
sächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daû sich die Notwendigkeit , die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzunehmen , aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO, 740). cc) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten Mehrbeträge zu entrichten. Zu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daû sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB stützen läût. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich
die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine regelmäûigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) eingeführte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaût zwar den gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren Sinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des Haushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte der Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden (vgl. BGHZ 73, aaO 37). Vielmehr ist davon auszugehen, daû die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer nicht beeinfluût, bewuût die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in Kauf, daû das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen. Vielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Daû sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-
richt nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Beklagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder einen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des Inhalts auszugehen, daû die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuerklasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO, 740). dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dargelegt worden. ee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts deswegen , weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf dem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes stehenlieû. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung
der Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vorjahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbetrag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu tragen hat. 4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der Kläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sieben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vorwand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung habe sie sich gewundert, daû die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf einen "grünen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe jedoch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt. Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daû ein Ehegatte Teile seines Einkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfügung stellt, bereits als rechtsmiûbräuchliches Verhalten verstanden werden muû. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei gemäû § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-
sensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des Klägers beantragen können und auûerdem durch Vorlage des Kontoblatts für das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers darstellen und beweisen können. 5. Die Revision rügt ferner, daû das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsubstantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret dargelegt, daû der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vorschläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich habe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Zwar sind auch im Anwaltsprozeû Hinweise nötig, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen ersichtlich davon ausgegangen sind, daû es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderweitig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen. 6. Die Revision rügt sodann, daû das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz
ihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch dieser Einwand hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplitting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflichtung , der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt. Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht aus Anlaû der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Beklagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerberaterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen. Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Diesen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen. 7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daû der Kläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung des der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausgehen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.
Entgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daû Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision verweist , im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden, daû der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daû der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578). Diese Rechtsprechung läût sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmöglichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäûig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, daû die rückständige Steuer gemäû § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Da zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugsverfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Aufteilungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt nach § 277 AO nur Sicherungsmaûnahmen durchführen darf, sind die Interessen des antragstellenden Ehegatten regelmäûig hinreichend gewahrt. Einer
Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begehrenden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992 - III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
11
a) Nur der Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. In der Insolvenz eines Ehegatten wird das Wahlrecht für eine Getrenntoder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch den Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06, NZI 2007, 455, 456 Rn. 8 f). Der Schuldner ist aus diesem Grund nicht mehr in der Lage, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 288/00 Verkündet am:
12. Juni 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag
des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,
wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft
noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996. Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten, sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zuständigen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkommensteuer : 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM, Solidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer: 4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeitlich bestandskräftig. Daraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Bescheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Bescheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre gemeinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995: 1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausgesetzt , daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Finanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von der Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn abgezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-
klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gemäû § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden verringert , der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe sich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Veranlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammenveranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der Rückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei richtig, daû im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlichrechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfielen , selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Veranlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie insoweit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.
Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regelmäûige Leistung zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB darstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten. Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte Einkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Beklagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon abhängig machen, daû ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten seien geklärt.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft jedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid , wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414).
2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daû sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz auch nicht angegriffen. 3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukommen habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Oberlandesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daû die Beklagte mit ihrem Freistellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die Rückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es sich auûerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daû ihr gegenüber der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger sie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-
gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht könne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen. Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Parteien nicht davon abhängig machen, daû der Kläger sie von der Rückzahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist zwar, daû der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäûig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. aa) Auszugehen ist zunächst davon, daû sich das Innenverhältnis der Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daû die Parteien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammenveranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-
sächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daû sich die Notwendigkeit , die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzunehmen , aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO, 740). cc) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten Mehrbeträge zu entrichten. Zu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daû sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB stützen läût. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich
die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine regelmäûigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) eingeführte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaût zwar den gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren Sinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des Haushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte der Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden (vgl. BGHZ 73, aaO 37). Vielmehr ist davon auszugehen, daû die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer nicht beeinfluût, bewuût die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in Kauf, daû das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen. Vielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Daû sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-
richt nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Beklagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder einen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des Inhalts auszugehen, daû die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuerklasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO, 740). dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dargelegt worden. ee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts deswegen , weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf dem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes stehenlieû. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung
der Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vorjahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbetrag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu tragen hat. 4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der Kläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sieben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vorwand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung habe sie sich gewundert, daû die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf einen "grünen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe jedoch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt. Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daû ein Ehegatte Teile seines Einkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfügung stellt, bereits als rechtsmiûbräuchliches Verhalten verstanden werden muû. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei gemäû § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-
sensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des Klägers beantragen können und auûerdem durch Vorlage des Kontoblatts für das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers darstellen und beweisen können. 5. Die Revision rügt ferner, daû das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsubstantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret dargelegt, daû der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vorschläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich habe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Zwar sind auch im Anwaltsprozeû Hinweise nötig, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen ersichtlich davon ausgegangen sind, daû es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderweitig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen. 6. Die Revision rügt sodann, daû das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz
ihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch dieser Einwand hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplitting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflichtung , der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt. Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht aus Anlaû der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Beklagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerberaterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen. Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Diesen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen. 7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daû der Kläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung des der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausgehen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.
Entgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daû Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision verweist , im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden, daû der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daû der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578). Diese Rechtsprechung läût sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmöglichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäûig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, daû die rückständige Steuer gemäû § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Da zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugsverfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Aufteilungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt nach § 277 AO nur Sicherungsmaûnahmen durchführen darf, sind die Interessen des antragstellenden Ehegatten regelmäûig hinreichend gewahrt. Einer
Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begehrenden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992 - III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.