vorgehend
Amtsgericht Springe, 4 C 31/04, 30.06.2004
Landgericht Hannover, 10 S 20/04, 24.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 250/04 Verkündet am:
23. Mai 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem
Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen
, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum
fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - LG Hannover
AG Springe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002.
2
Die seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit November 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere Einkommen erzielte.
3
Die Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das Jahr 2002 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin einen Erstattungsbetrag von 2.958,72 €. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein Nachzahlungsbetrag von 3.872,23 € festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 € ergeben hätte. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten hat, zurückgezahlt wird.
4
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei einer Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem Verlust des bezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen.
5
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie beantragt , der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 € stattzugeben. Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung (302,97 €) freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzelveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für den gegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der Kläger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414; 122, 290 ff.).
8
2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen Veranlagung der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konkludente Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das einfache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei unbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche Jahre eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre Zustimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den Erstattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die Ehegatten , wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte gegenüber den Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer Veranlagung der sich unstreitig auf 302,97 € belaufende Nachzahlungsbetrag festgesetzt werde.
9
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet , in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert , der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
11
b) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarität könne nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der Ehegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien während ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt oder - wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Vereinbarung die Einkünfte jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert hätten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Unrecht entzogen; es habe das Bestreiten der Beklagten, dass während des Zusammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt worden sei, nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen. Aus dem Grundsatz der wechselnden Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des Klägers sei, die Jahre zu benennen, für die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt worden sei.
12
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorgetragen , die Parteien hätten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon für das Jahr 1994 auf der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame steuerliche Veranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden Jahren bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten, anstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das Landgericht hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich angesehen.
13
4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG im Jahr 2002 für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu tragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis zur Trennung auszugehen.
14
a) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus- gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980, 664; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.
15
b) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179).
16
c) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich nach Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuerklassen III und V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien in Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Trennung an dieser Übung nicht festgehalten hätten. Dies hätte vielmehr einem normalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt und wäre auch fernliegend.
17
d) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1026). Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Trennung keine Korrektur der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung zu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen.
18
5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b).
19
6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusammenveranlagung nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von 2.958,72 € zustimmen zu müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 302,97 € ausmacht, lässt sich indessen nicht feststellen. Ihr Nachteil wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der Grundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegatten Trennungsunterhalt für November und Dezember 2002 gezahlt haben sollte. Denn dann wäre die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden und könnte über die Zusage des Klägers hinaus, sie von einer Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freizustellen, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht für die Beklagte für die Zeit nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, von deren Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig machen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach Steuerklasse V anstatt nach Steuerklasse II versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen, den sie durch eine getrennte Veranlagung hätte vermeiden können. In dem Fall kann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
20
7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose
Vorinstanzen:
AG Springe, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 C 31/04 -
LG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2004 - 10 S 20/04 -

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(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 288/00 Verkündet am:
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Küpferle,
Justizamtsinspektorin
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag
des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,
wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft
noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996. Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten, sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zuständigen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkommensteuer : 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM, Solidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer: 4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeitlich bestandskräftig. Daraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Bescheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Bescheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre gemeinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995: 1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausgesetzt , daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Finanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von der Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn abgezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-
klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gemäû § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden verringert , der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe sich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Veranlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammenveranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der Rückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei richtig, daû im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlichrechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfielen , selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Veranlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie insoweit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.
Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regelmäûige Leistung zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB darstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten. Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte Einkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Beklagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon abhängig machen, daû ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten seien geklärt.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft jedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid , wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414).
2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daû sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz auch nicht angegriffen. 3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukommen habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Oberlandesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daû die Beklagte mit ihrem Freistellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die Rückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es sich auûerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daû ihr gegenüber der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger sie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-
gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht könne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen. Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Parteien nicht davon abhängig machen, daû der Kläger sie von der Rückzahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist zwar, daû der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäûig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. aa) Auszugehen ist zunächst davon, daû sich das Innenverhältnis der Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daû die Parteien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammenveranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-
sächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daû sich die Notwendigkeit , die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzunehmen , aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO, 740). cc) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten Mehrbeträge zu entrichten. Zu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daû sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB stützen läût. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich
die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine regelmäûigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) eingeführte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaût zwar den gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren Sinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des Haushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte der Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden (vgl. BGHZ 73, aaO 37). Vielmehr ist davon auszugehen, daû die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer nicht beeinfluût, bewuût die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in Kauf, daû das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen. Vielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Daû sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-
richt nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Beklagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder einen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des Inhalts auszugehen, daû die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuerklasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO, 740). dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dargelegt worden. ee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts deswegen , weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf dem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes stehenlieû. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung
der Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vorjahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbetrag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu tragen hat. 4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der Kläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sieben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vorwand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung habe sie sich gewundert, daû die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf einen "grünen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe jedoch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt. Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daû ein Ehegatte Teile seines Einkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfügung stellt, bereits als rechtsmiûbräuchliches Verhalten verstanden werden muû. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei gemäû § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-
sensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des Klägers beantragen können und auûerdem durch Vorlage des Kontoblatts für das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers darstellen und beweisen können. 5. Die Revision rügt ferner, daû das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsubstantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret dargelegt, daû der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vorschläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich habe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Zwar sind auch im Anwaltsprozeû Hinweise nötig, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen ersichtlich davon ausgegangen sind, daû es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderweitig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen. 6. Die Revision rügt sodann, daû das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz
ihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch dieser Einwand hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplitting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflichtung , der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt. Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht aus Anlaû der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Beklagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerberaterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen. Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Diesen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen. 7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daû der Kläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung des der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausgehen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.
Entgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daû Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision verweist , im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden, daû der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daû der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578). Diese Rechtsprechung läût sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmöglichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäûig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, daû die rückständige Steuer gemäû § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Da zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugsverfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Aufteilungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt nach § 277 AO nur Sicherungsmaûnahmen durchführen darf, sind die Interessen des antragstellenden Ehegatten regelmäûig hinreichend gewahrt. Einer
Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begehrenden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992 - III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 161/01 Verkündet am:
25. Juni 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zum Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur gemeinsamen
ESt-Veranlagung bei Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft (im
Anschluß an BGHZ 142, 137).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Ehefrau, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen. Die seit 1972 verheirateten Parteien leben seit dem 22. Juni 1996 getrennt ; der Scheidungsantrag des Klägers wurde der Beklagten am 14. Juli 1997 zugestellt.
Der Kläger erzielte 1996 aus seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Bruttoeinkommen von zumindest 320.000 DM. Die Beklagte war - zusammen mit einem Dritten - bis zum 30. Juni 1996 Gesellschafterin einer GbR, die im Jahre 1996 Verluste in Höhe von 143.388 DM erwirtschaftete ; für die Aufwendungen der GbR war in diesem Zeitraum ausschließlich der Kläger aufgekommen, der in dem von der GbR errichteten Bürogebäude seine Praxis betrieb. Außerdem erzielte die Beklagte 1996 aus der Vermietung und Verpachtung von zwei Immobilien einen weiteren Verlust. Aus nichtselbständiger Arbeit erhielt die Beklagte, die bis zur Trennung der Parteien in der Praxis des Klägers tätig war, im Jahr 1996 Bezüge in Höhe von 35.731 DM. Der Kläger möchte im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Parteien zur Einkommensteuer die Verluste, die der Beklagten aus deren Beteiligung an der GbR entstanden sind, steuerlich mit seinen positiven Einkünften verrechnen können. Er macht geltend, die Beklagte habe im Hinblick auf ihre geringen Einkünfte keine nennenswerte Steuerbelastung, so daß sie die Verlustzuweisungen steuerlich selbst nicht verwenden könne; eine Steuerbelastung wegen von ihr erwarteter künftiger Einnahmen könne sie zudem mit dem Verlustvortrag aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ausgleichen. Im übrigen hat der Kläger sich bereit erklärt, der Beklagten finanzielle Nachteile, die sich eventuell aus der gemeinsamen Veranlagung ergeben könnten, zu erstatten. Die Beklagte verweist demgegenüber auf die Möglichkeit, ihre aus der Beteiligung an der GbR erzielten Verluste auf Jahre hinaus steuerlich verwerten und auch in eine von ihr ins Auge gefaßte neue Ehe „einbringen“ zu können. Sie möchte deshalb einer gemeinsamen Veranlagung nur zustimmen, wenn der Kläger ihr in Höhe der Steuerersparnis, die sie aufgrund dieser Verluste künftig
maximal erzielen könnte und die sie mit 170.925 DM beziffert, Sicherheit durch Hinterlegung leiste. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, die der Senat angenommen hat, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich aus dem Wesen der Ehe auch für die Zeit nach der Trennung die Verpflichtung eines jeden Ehegatten , in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringere, dem zustimmenden Ehegatten hieraus aber keine Nachteile erwüchsen. Diese Voraussetzungen lägen hier indes nicht vor. Zwar träfe den Kläger bei einer Zusammenveranlagung für 1996 eine deutlich geringere Einkommensteuerlast als bei getrennter Veranlagung: Während seine Steuerschuld für 1996 bei getrennter Veranlagung 133.708 DM Einkommensteuer sowie 10.176,46 DM Solidaritätszuschlag betrage, belaufe sie sich bei gemeinsamer Veranlagung auf 13.010 DM Einkommensteuer sowie 972,66 DM Solidaritätszuschlag. Auf Seiten der Beklagten würde die Zusammenveranlagung hingegen einen erheblichen Nachteil bewirken: Bei getrennter Veranlagung könnte die Beklagte die von ihr 1996 erzielten Verluste in Höhe von [35.731 DM (Einkünfte) ./.
143.388 DM (Verluste aus der Beteiligung an der GbR) ./. 70.555 DM (Verluste aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien) =] 178.212 DM im Wege des Verlustvortrags gemäß § 10 d EStG für andere Veranlagungszeiträume einsetzen, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern. Bei gemeinsamer Veranlagung würde der Kläger die von der Beklagten erzielten Verluste hingegen ausschöpfen, um damit seine eigene Einkommensteuerlast zu vermindern. Diese Verluste wären damit verbraucht und könnten von der Beklagten nicht mehr für andere Veranlagungszeiträume steuermindernd in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Beklagten, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen , sei daher durch die Wahrnehmung ihrer Interessen gedeckt. In dieser Weigerung der Beklagten liege auch nicht deshalb ein den Kläger bewußt schädigendes Verhalten, weil die Beklagte weitere Verluste aus der GbR sowie aus zwei Immobilien habe, die sie in den Folgejahren einer - angesichts ihrer eher mäßigen Einkünfte voraussichtlich nicht allzu hohen - Einkommensteuerschuld entgegensetzen könne. Denn die Beklagte habe vorgetragen , daß sie eine neue Ehe ins Auge gefaßt habe, in die sie ihre steuerlichen Verluste zum Zecke der Verrechnung mit künftigen Einkommensteuerschulden einbringen wolle. Die vom Kläger erklärte Bereitschaft, der Beklagten nach Vorlage entsprechender Belege umgehend einen ihr entstandenen steuerlichen Nachteil auszugleichen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe der Bundesgerichtshof es für die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, einem Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG 1979 zuzustimmen , als im Regelfall angemessen und ausreichend erachtet, daß der Unterhaltsschuldner sich verbindlich verpflichte, den Unterhaltsgläubiger von den ihm infolge des begrenzten Realsplittings entstehenden Nachteilen freizustellen. Falls konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründeten, daß der Unterhalts-
schuldner nicht bereit oder nicht in der Lage sein werde, eine solche Verpflich- tung einzuhalten, könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Unterhaltsberechtigte eine Sicherheitsleistung des anderen Ehegatten beanspruchen. Da die Parteien seit Jahren in Prozesse um die wirtschaftlichen Folgen der Trennung und der Scheidung ihrer Ehe verwickelt seien und auch zwischen dem Kläger und dem Vater der Beklagten ein Zivilprozeß um Zahlungsverpflichtungen aus der Übernahme der dem Vater der Beklagten gehörenden Steuerberaterpraxis durch den Kläger anhängig seien, sei die Annahme gerechtfertigt , daß der Innenausgleich der Parteien trotz der „Freistellungserklärung“ des Klägers für die Beklagte voraussichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein werde. In einem solchen Falle bestehe aber keine Verpflichtung des auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch genommenen Ehegatten zur Abgabe der begehrten Erklärung. 2. Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt nicht erschöpfend beurteilt. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen Veranlagung nur unter dem Gesichtspunkt der über die Trennung der Ehegatten hinaus fortwirkenden Verpflichtungen gewürdigt , die sich aus dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) ergeben. Das ist rechtsfehlerhaft.
a) Zwar bejaht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die aus § 1353 BGB folgende Verpflichtung eines Ehegatten, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen , wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Ergebe sich infolge der Zusammenveranlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steu-
erbelastung als bei getrennter Veranlagung, so sei der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f. und vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576 betr. Zustimmung zum begrenzten Realsplitting). Ob sich aus diesen Grundsätzen eine Berechtigung des einen Ehegatten herleiten läßt, die vom andern Ehegatten begehrte Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung auch dann zu verweigern, wenn ihm - wie hier der Beklagten - durch die gemeinsame Veranlagung für den Veranlagungszeitraum keine steuerlichen Nachteile entstehen, ihm vielmehr lediglich die Chance genommen wird, die von ihm im Veranlagungszeitraum erwirtschafteten Verluste im Wege des Verlustvortrags (§ 10 d Abs. 2 EStG) von etwaigen künftigen Einnahmen steuermindernd in Abzug zu bringen, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.
b) Für einen Rückgriff auf die allgemeinen, aus dem Wesen der Ehe folgenden Rechtspflichten ist nämlich dann kein Raum, wenn die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, aus der sich eine Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der gemeinsamen Veranlagung herleiten läßt. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt hätte das Oberlandesgericht deshalb der Frage nachgehen müssen, ob nicht von einer - auch stillschweigend möglichen - Abrede der Parteien über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des Vermögens auszugehen ist, die sich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts bestimmt. In einer solchen Abrede läge die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen, ergäbe sich
dann aus deren Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks mitzuwirken (§ 705 BGB). Die Voraussetzungen einer solchen auf Vermögensbildung gerichteten Ehegatteninnengesellschaft hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BGHZ 142, 137) im einzelnen dargelegt. Danach kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen , insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten , die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, ergeben sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der - schon im Hinblick auf die Verteilung der Familienarbeit vielfach - unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligten nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien bestand vorliegend Anlaß, das Zusammenwirken der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft zu prüfen. Die Tätigkeit der GbR erschöpfte sich in der Errichtung des Bürogebäudes, in dem der Kläger Räume für seine Praxis anmietete. Die auf die Beklagte als Gesellschafterin der GbR entfallenden Lasten der GbR wurden vom Kläger getragen, in dessen Praxis die Beklagte tätig war. Die gewählte Konstruktion sollte - nach dem nicht bestrittenen Vortrag des
Klägers - verhindern, daß die für die Praxis des Klägers benötigten Büroräume als dessen Betriebsvermögen anzusetzen waren; sie sollte offenbar zugleich dazu dienen, die von der GbR erwirtschafteten und auf die Beklagte entfallenden Verluste im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Parteien von den Einkünften des Klägers steuermindernd in Abzug zu bringen. Die - angesichts dieser Gegebenheiten naheliegende - Prüfung, ob zwischen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall einer Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Das bedeutet indes nicht, daß gesellschaftsrechtliche Ansprüche nur subsidiär gegeben sind, wie das bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 3. Aufl. Rdn. 192). Im übrigen könnten die Regeln über den Zugewinnausgleich dem Kläger nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verhelfen, da die §§ 1363 ff. BGB einen solchen Anspruch nicht kennen. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung daher nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob die bisherigen Anhaltspunkte die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft rechtfertigen. Auch muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. 3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Ein auf § 705 BGB gestützter Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen Veranlagung ist - anders als ein aus § 1353 BGB hergeleitetes Zustimmungsverlangen - nicht an eine vom Kläger erklärte Bereitschaft gebunden, der Beklagten Nachteile zu ersetzen, die dieser aus der begehrten und zwischen den Parteien gesellschaftsrechtlich vereinbarten gemeinsamen Veranlagung entstehen. Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte - jedenfalls bei Vollbeendigung der Innengesellschaft im übrigen - verlangen kann, an den steuerlichen Vorteilen, die dem Kläger aus der gemeinsamen Veranlagung erwachsen, beteiligt zu werden (zur Vollbeendigung und zur Beteiligungsquote Senatsurteile vom 30. Juni 1999 aaO. 1584 f. und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974). Diese Frage dürfte sich, falls ausdrückliche Vereinbarungen fehlen, danach bestimmen, welcher Partei welche wirtschaftlichen Vorteile aus dem von beiden Parteien praktizierten „Steuersparmodell“ bereits zugeflossen sind und durch die gemeinsame Veranlagung noch zufließen werden, ferner danach, in welchem Verhältnis den Parteien diese Vorteile unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Einsatzes für die Innengesellschaft nach Treu und Glauben gebühren (§ 157 BGB). Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß im Innenverhältnis der Parteien allein der Kläger für die finanziellen Lasten aufgekommen ist, die der Beklagten aus deren Beteiligung an der GbR erwachsen sind; dies läßt es naheliegend erscheinen , daß nach Sinn und Zweck des von den Parteien vereinbarten Zusammenwirkens der Kläger maßgebend auch von den steuerlichen Vorteilen profitieren sollte, die sich - bei der beabsichtigten gemeinsamen Veranlagung - aus den von der GbR erwirtschafteten Verlusten ergeben würden. Außerdem wird zu prüfen sein, ob die Beklagte nicht bereits mit ihrer dinglichen Berechtigung an dem von der GbR errichteten Gebäude einen Vermögensvorteil erlangt hat, der ihr auch nach ihrem Ausscheiden aus der GbR verblieben ist, der aber wirtschaftlich auf den vom Kläger erbrachten finanziellen Leistungen beruht und
deshalb bei einer Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft in Rechnung zu stellen ist. Schließlich wird das Oberlandesgericht der Frage nachzugehen haben, inwieweit die Steuervorteile, die sich bei gemeinsamer Veranlagung für den Kläger aus jenen weiteren Verlusten ergäben, welche der Beklagten nicht als Gesellschafterin der GbR, sondern aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien erwachsen sind, im Innenverhältnis der Parteien allein der Beklagten gebühren. Da diese Verluste von der Zusammenveranlagung steuerlich nicht ausgenommen werden können, dürfte der eine gemeinsame Veranlagung erfordernde Zweck der Innengesellschaft zwar die steuerliche Nutzung auch dieser Verluste umfassen. Dem könnte jedoch ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Auskehr der Steuervorteile entsprechen, die ihm aus der (im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung ermöglichten) steuerlichen Verwertung eben dieser Verluste zuwachsen - dies freilich nur insoweit, als nicht auch hier finanzielle Leistungen des Klägers zur Anschaffung, Verbesserung oder Unterhaltung dieser Immobilien beigetragen, zu den aus der Vermietung oder Verpachtung erwirtschafteten Verlusten geführt und sich wirtschaftlich bereits im Vermögen der Beklagten als Grundstückseigentümerin niedergeschlagen haben. Mit einer Entschädigung der Beklagten für das Verlorengehen etwaiger nach Grund und Höhe völlig ungewisser Steuervorteile, die sich aus einem künftigen eigenen Vortrag dieser
Verluste durch die Beklagte - womöglich gar im Rahmen einer Zusammenver- anlagung mit einem neuen Ehegatten - ergeben könnten, hat dieser nach Grund und Höhe klar bestimmbare Anspruch nichts zu tun.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 128/02 Verkündet am:
3. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es
zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen
ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung
zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom
29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - OLG Oldenburg
AG Lingen (Ems)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Beklagte bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien gleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die Beklagte habe Anfang 1999 noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung übernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe zielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden. So habe die Beklagte noch bis März 1999 Vollmacht über sein Konto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich
bereit erklärt, die Beklagte für den Fall, daß sie durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat es seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des Klägers hätten ausschließlich ihr zustehende Beträge betroffen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenveranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-
aussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende Frage. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht zu befinden. Daraus folge nicht, daß der Beklagten die Beteiligung an einem möglichen Steuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der Zustimmungserklärung , sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen ergeben, die der Beklagten aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich ausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer Zusammenveranlagung freizustellen, werde die Beklagte durch die Abgabe der Erklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber erstrebe der Kläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrennten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich brächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien hätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übrigen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft genügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt hätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet , in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-
chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider FamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 mit kritischer Anmerkung Wever). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dauernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Zutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist das der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese Veranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche Erklärung abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
Würde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der Erklärung deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hierüber durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung streitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflichtung , dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann verpflichtet , einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint , ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.: OLG Hamm FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Ausgeschlossen ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen deshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

c) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des "nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme , sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander getrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999, 951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Bordewin /Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54). Diese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach haben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für das sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die Beklagte auch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom Kläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999 ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden, sondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben. 3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen , besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene Interessen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht verletzt werden.

a) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch unabhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten zuwider laufen. Die Beklagte, die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Kläger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Versöhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt gegenüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten. Damit ist eine Verletzung eigener Interessen der Beklagten indessen nicht dargetan. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hätte , aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu bewerten wäre (vgl. Dörn StB 1997, 197, 198; Genthe aaO S. 54), wird der Beklagten vom Kläger nicht angesonnen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten Zustimmungserklärung einerseits und dem - allein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ehegattenveranlagung bestehenden - Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch die Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben, wenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die Umstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift des Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände,
wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begründet die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die Wirtschaftsgemeinschaft aufrecht erhalten worden ist (Schmieszek aaO Rdn. 32, 38; Pflüger aaO Rdn. 32, jeweils m.w.N.). Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu zwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die Steuererklärung erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die Finanzverwaltung auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleichwohl die Zusammenveranlagung zu wählen (Tiedtke FPR 2003, 400, 402 f. m.w.N.). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von derjenigen des anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits dadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung entgegenzuwirken. Die Beklagte kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck bringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber hinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu nehmen. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten.
b) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile sind für die Beklagte im Hinblick auf die Freistellungserklärung des Klägers
nicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß die begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet. Soweit die Beklagte durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren betroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 AO bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steuerschuld wird die Beklagte letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht einmal auf einen internen Steuerausgleich angewiesen, sondern kann nach § 268 AO beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 AO ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag braucht die Beklagte im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung abzuwarten. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen, sobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 AO), regelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2002 aaO S. 1027; Tiedtke aaO S. 402). Da für die Beklagte somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine Zusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für
den Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu Recht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 176/00 Verkündet am:
20. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese
gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender
ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen
Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Januar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Beklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994. Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quartalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger
erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM. Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996 wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Finanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März 1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer angerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteil erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des
bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Vorauszahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt der Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien nicht beantragt gewesen sei. Mit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei zwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen, so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grundsatz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen hätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fällen stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz, der sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf einen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so ändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Parteien, die bis 1995 gemäû § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet, die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Vorauszahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat gebunden. 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daû die Parteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die Ehegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.
b) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daû sich die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen
den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daû bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704, 705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).
c) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daû der Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum Scheitern der Ehe allein zu tragen hat. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach es ständiger Übung der Parteien, daû die EinkommensteuerVorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger geleistet wurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben die Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede getroffen , daû die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus dieser Übung der Ehegatten ist zu schlieûen, daû der Kläger im Innenverhäl tnis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).
Der Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen (vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die gewährte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Leistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kindesunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daû der zuviel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäûigen Absicht der Ehegatten, daû derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von seiner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen. bb) Dem steht auch nicht entgegen, daû die Parteien für das Jahr 1996 getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom 30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhältnis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinbarung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch uner-
heblich, daû die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daû die Beklagte durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung befreit worden ist und daû diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daû die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuerschuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebenenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre. 4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daû die Vorauszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die Ehegatten - wie ausgeführt - eine konkludente Abrede über die Tragung der gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 111/03 Verkündet am:
31. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der
sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen
veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender
Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung
der Ehegatten zu erfolgen.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den
Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung einer von ihm beglichenen Steuernachforderung in Anspruch.
2
Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten und sich Ende November 1999 trennten, ist seit dem 14. Mai 2001 rechtskräftig geschieden. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, die Beklagte ist freiberuflich tätige Fachärztin. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Eheleute gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kläger Verlustabzüge in Anspruch nahm. Aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Bauunternehmen wurde die Bewertung zweifelhafter Forderungen und Forderungsabschreibungen für die Jahre 1996 bis 1998 um 165.227,72 DM zu Lasten des Klägers korrigiert , wodurch sich die in die gemeinsame Veranlagung eingebrachten Verluste reduzierten. Mit geänderten Steuerbescheiden vom 11. April 2001 wurden für die Jahre 1996 bis 1998 Steuernachforderungen festgesetzt, die sich zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen auf insgesamt 108.306,60 DM (= 55.376,29 €) beliefen. Dabei ging das Finanzamt für 1996 von Einkünften des Klägers von 82.012 DM und solchen der Beklagten vom 226.192 DM aus, woraus sich eine Steuernachforderung von 841,95 DM ergab. Für das Jahr 1997 wurden nur für die Beklagte positive Einkünfte von 324.342 DM berücksichtigt, während für den Kläger Verluste in Höhe von 101.123 DM verblieben. Insoweit errechnete sich eine Nachforderung von 943,77 DM. Für das Jahr 1998 wurden der Besteuerung Gesamteinkünfte der Parteien vom 391.700 DM zugrunde gelegt; davon entfielen 375.497 DM auf die Beklagte und 16.203 DM auf den Kläger.
3
Mit der vorliegenden Klage begehrt er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten Zahlung in Höhe der von ihm beglichenen Gesamtforderung von 108.306,60 DM zuzüglich Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten , im Innenverhältnis habe allein die Beklagte für die Schuld aufzukommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die der Senat zugelassen hat, verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
7
Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Eine der Verpflichtung zu gleichen Anteilen vorgehende - ausdrückliche oder konkludente - abweichende Bestimmung der Parteien sei nicht dargetan. Selbst wenn die Beklagte vor der Trennung die zu erbringenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto geleistet habe, was der Kläger sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, und aus dieser Übung auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts geschlossen werden könne, dass sie im Innenverhältnis für die Steuerschulden aufzukommen habe, gelte dies mit dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Gleichwohl komme ein Rückgriff auf die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB nicht in Betracht, da sich aus der Natur der Sache, nämlich den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, eine abweichende Aufteilung dahin ergebe, dass der Kläger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Maßgeblich sei insofern, dass es nicht um eine erstmalige Steuerfestsetzung gehe, die zu einer Steuernachzahlung geführt habe und die Anlass für eine fiktive getrennte Veranlagung der Einkommensanteile der Ehegatten gegeben hätte. Vielmehr handele es sich um eine Steuernachforderung aufgrund nachträglicher Änderung bereits durchgeführter Veranlagungen. Insoweit gelte steuerrechtlich der Aufteilungsmaßstab des § 273 AO, dessen in Abs. 2 genannte Voraussetzung - Tilgung der bisher festgesetzten Steuer - erfüllt sei. Durch den insofern vorgesehenen Vergleich der beiderseitigen getrennten Ver- anlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen solle erreicht werden, dass nur derjenige Ehegatte mit der Nachforderung belastet werde, dessen Einkommensanteile sich nachträglich erhöht hätten. Das sei im vorliegenden Fall der Kläger, da sein Verlustabzug herabgesetzt worden sei, so dass er im Innenverhältnis zur Beklagten auch allein für die Nachforderung aufzukommen habe. Nur eine solche Verteilung werde der güterrechtlichen Beziehung der Parteien und damit der Natur der Sache im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht, da sie der völligen Trennung der Vermögen der Ehegatten entspreche. Demgegenüber sei nicht entscheidend, dass die Höhe der Steuernachzahlung durch die Einkünfte der Beklagten und die Steuerprogression mit beeinflusst worden sei. Es sei anerkannt, dass bei einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG, der zu einer Steuererstattung für einen Zeitraum der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten führe, diese allein demjenigen Ehegatten zustehe , auf den der rücktragsfähige Verlust entfalle. Im umgekehrten Fall, in dem - wie hier - ein zunächst in Anspruch genommener Verlustabzug nachträglich herabgesetzt werde und zu einer Steuernachforderung führe, gelte nichts anderes. Auch dies betreffe ausschließlich die Sphäre des Verlustabzugsberechtigten. Er habe durch den zunächst zu hoch festgesetzten Verlustabzug einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten, da sein Einkommensanteil bei der Steuerveranlagung zu niedrig angesetzt worden sei. Diesen Vorteil müsse er nunmehr in Form der Steuernachzahlung ausgleichen. Soweit die aus den früheren geringeren Steuern folgenden Vorteile bei intakter Ehe nicht nur dem Kläger zugute gekommen, sondern gemeinsam verbraucht worden oder ganz oder teilweise in Immobilien der Beklagten geflossen sein sollten, könne der Kläger hieraus nichts mehr herleiten. Seine insoweit etwa gewährte Leistung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch allein auf die völlige Trennung der Vermögen der Eheleute abzustellen. Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich auch weder aus §§ 683, 670 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
8
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
2. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen haben. Durch die vom Kläger geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.
10
b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt. Beide Ausgleichsformen bestehen vielmehr nebeneinander. Eine richtige Berechnung der beiderseitigen Endvermögen und damit des Zugewinnausgleichs ist erst möglich, wenn hinsichtlich der jeweiligen Verbindlichkeiten die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis feststeht. In den Zugewinnausgleich fließen mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse des Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen. Sind die Ausgleichsansprüche am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim Gläubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte die Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endvermögen die Quote ansetzen, die im Innenverhältnis auf ihn entfällt (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 345 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 62 ff.). Insoweit sind auch bereits entstandene Steuerschulden zu berücksichtigen, selbst wenn sie noch nicht fällig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1375 Rdn. 14).
11
c) Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268; 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. und vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740).
12
Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Aber auch wenn die Ehegatten keine solche Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen haben, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbs. 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht (Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
13
d) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan- der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. März 2002 aaO S. 740 m.w.N.).
14
e) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 2. Halbs. überlagert werden, wenn die Ehegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es ständiger Übung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von ihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
15
3. a) Eine der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. Soweit es erwogen hat, eine anderweitige Bestimmung in der Übung zu sehen, dass die Beklagte die zu leistenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto beglichen hat, kommt diesem Gesichtspunkt für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe jedenfalls keine Bedeutung mehr zu. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen (vgl.
Senatsurteile vom 30. November 1994 aaO S. 217 f. und vom 20. März 2002 aaO S. 740).
16
b) Eine Abweichung von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich, wie bereits ausgeführt, aber auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Da im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen hat, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten ist deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.
17
4. Die Frage, auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht beantwortet worden. In der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ 73, 29, 38) ist (für den Fall einer Steuererstfestsetzung) offen geblieben, ob die Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob sie nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen hat. Auch für den Fall einer Steuererstattung hat der Senat diese Frage offen gelassen (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105).
18
a) Als weitere Möglichkeit wird - jedenfalls soweit es um Steuererstattungen geht - eine Aufteilung entsprechend § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der Steuerbeträge befürwortet, die von den Ehegatten im Veranlagungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind (so etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 70, 71; OLG Hamm FamRZ 2001, 98; LG Stuttgart FamRZ 1998, 241).
19
Eine solche Aufteilung berücksichtigt zwar die Höhe der von den Ehegatten als Vorauszahlung oder im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträge. Gleichwohl bewirkt eine Aufteilung nach diesem Maßstab nur einen groben Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Ehegatten hinsichtlich ihres Steuerschuldverhältnisses zum Finanzamt bestehen. Das zeigt schon die Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind. Andere Besteuerungsmerkmale , die in der Person eines Ehegatten gegeben sind, bleiben dagegen ebenso wie der nur bei einem Ehegatten zuzurechnende Verlustabzug außer Betracht. Den Finanzbehörden soll nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Aufteilung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO nicht einverstanden , so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinandersetzen (BFH NJW 1991, 2103, 2104). Daraus wird deutlich, dass dieser Maßstab im Innenverhältnis grundsätzlich als zu ungenau und deshalb wenig sachgerecht anzusehen ist. Die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AO auch für die Aufteilung von Steuerschulden in Betracht kommt, kann deshalb dahinstehen.
20
b) Die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuererstattung oder -nachzahlung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem beide Ehegatten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum Einkommen erzielt haben, erweist sich als nicht einkommensteuerkonform, weil sie - worauf der IV. Zivilsenat in der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ aaO S. 38) bereits hingewiesen hat - die Progression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend berücksichtigt und außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer Betracht lässt (vgl. Dostmann FamRZ 1991, 760, 762; Liebelt FamRZ 1993, 626, 633; Gernhuber JZ 1996, 765 f.; Sonnenschein NJW 1980, 257, 261). Eine dementsprechende Aufteilung wird deshalb in der Regel die Frage, welche Anteile einer Steuererstattung oder -nachforderung auf die Ehegatten entfallen, nicht ausreichend zuverlässig beantworten.
21
c) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstattungs - bzw. Nachzahlungsansprüche seien unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann für sich beanspruchen , zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (so Dostmann aaO S. 762; Liebelt aaO S. 633; ders. NJW 1993, 1741, 1742; Sonnenschein aaO S. 262; Gernhuber aaO S. 765, 766; Genthe FuR 1999, 153, 156, 158; Bosch FamRZ 2002, 366, 368; Kotzur NJW 1989, 817, 818; Johannsen /Henrich/Jaeger aaO § 1375 BGB Rdn. 12; Haußleiter/Schulz aaO Kap. 6 Rdn. 288; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 827; Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 426 Rdn. 9c; Staudinger/Noack BGB [1999] § 426 Rdn. 209; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 9.63 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 96 und FamRZ 1991, 1315, 1316 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 1166, 1167).
22
d) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grundsätzlich nur mit einer einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Einkünfte entfällt. Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattun- gen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben.
23
e) Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine Steuernachforderung handelt, die Vorschrift des § 273 AO herangezogen und demgemäß für die Aufteilung auf das Verhältnis der Mehrbeträge abgestellt hat, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsberechnung wenigstens für einen der beiden Ehepartner ein fiktiver Steuermehrbetrag durch ein bei getrennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes Einkommen ergibt (Hess. FG EFG 2005, 329 f., nicht rechtskräftig). Das ist hier aber unstreitig nicht der Fall: Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert geblieben; der Ehemann hätte wegen der Möglichkeit des Verlustvor- bzw. -rücktrags jedenfalls keine höheren Steuern zu zahlen. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift - wie hier - nicht vor, bleibt es deshalb bei dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO (Hess. FG aaO).
24
Im Rahmen der durch § 270 Satz 2 AO eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten ist auch eine Berücksichtigung von Verlustabzügen möglich (vgl. § 62 d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
25
5. Danach ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Steuernachforderung im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Dem Umstand, dass das zunächst vorliegende höhere Einkommen der Beklagten möglicherweise zum Teil für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt worden ist, kommt insofern keine Bedeutung zu. Er betrifft allein die Frage, ob der Ausgleich - wie vom Kläger verlangt - beschränkt auf den Betrag der Nachforderung begehrt werden kann oder ob er unter Einbeziehung bereits während des Zusammenlebens geleisteter Steuerzahlungen zu erfolgen hat. Denn nur wegen letzterer soll eine nachträgliche Korrektur mit Rücksicht auf die familienrechtliche Überlagerung nicht stattfinden (vgl. Wever aaO Rdn. 773, 775).
26
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe im Verlauf des Jahres 2001 bis dahin als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen realisiert, wenn er steuerliche Nachteile infolge der Erhöhung des Forderungsbestandes in der Bilanz aufgrund einer Betriebsprüfung geltend mache und der Beklagten entgegenhalte , so dass jedenfalls auch der in der Realisierung der tatsächlich werthaltigen Forderungen liegende Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen. Wenn dieser - aus der Sicht der Beklagten - nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt, so kann dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht korrigiert werden.
27
6. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil die erstmalige Ermittlung der jeweiligen Anteile, zu denen die Parteien im Innenverhältnis die Steuernachforderung zu tragen haben, Aufgabe des Tatrichters ist, zumal die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass der Kläger im Falle einer fiktiven getrennten Veranlagung keine Steuern zu entrichten habe. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2002 - 12 O 25/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.04.2003 - 13 U 89/02 -

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 176/00 Verkündet am:
20. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese
gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender
ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen
Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Januar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Beklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994. Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quartalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger
erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM. Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996 wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Finanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März 1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer angerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteil erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des
bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Vorauszahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt der Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien nicht beantragt gewesen sei. Mit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei zwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen, so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grundsatz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen hätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fällen stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz, der sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf einen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so ändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Parteien, die bis 1995 gemäû § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet, die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Vorauszahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat gebunden. 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daû die Parteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die Ehegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.
b) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daû sich die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen
den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daû bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704, 705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).
c) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daû der Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum Scheitern der Ehe allein zu tragen hat. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach es ständiger Übung der Parteien, daû die EinkommensteuerVorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger geleistet wurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben die Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede getroffen , daû die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus dieser Übung der Ehegatten ist zu schlieûen, daû der Kläger im Innenverhäl tnis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).
Der Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen (vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die gewährte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Leistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kindesunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daû der zuviel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäûigen Absicht der Ehegatten, daû derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von seiner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen. bb) Dem steht auch nicht entgegen, daû die Parteien für das Jahr 1996 getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom 30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhältnis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinbarung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch uner-
heblich, daû die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daû die Beklagte durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung befreit worden ist und daû diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daû die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuerschuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebenenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre. 4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daû die Vorauszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die Ehegatten - wie ausgeführt - eine konkludente Abrede über die Tragung der gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 288/00 Verkündet am:
12. Juni 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag
des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,
wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft
noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996. Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten, sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zuständigen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkommensteuer : 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM, Solidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer: 4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeitlich bestandskräftig. Daraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Bescheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Bescheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre gemeinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995: 1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausgesetzt , daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Finanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von der Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn abgezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-
klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gemäû § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden verringert , der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe sich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Veranlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammenveranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der Rückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei richtig, daû im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlichrechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfielen , selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Veranlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie insoweit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.
Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regelmäûige Leistung zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB darstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten. Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte Einkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Beklagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon abhängig machen, daû ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten seien geklärt.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft jedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid , wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414).
2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daû sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz auch nicht angegriffen. 3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukommen habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Oberlandesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daû die Beklagte mit ihrem Freistellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die Rückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es sich auûerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daû ihr gegenüber der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger sie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-
gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht könne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen. Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Parteien nicht davon abhängig machen, daû der Kläger sie von der Rückzahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist zwar, daû der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäûig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. aa) Auszugehen ist zunächst davon, daû sich das Innenverhältnis der Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daû die Parteien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammenveranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-
sächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daû sich die Notwendigkeit , die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzunehmen , aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO, 740). cc) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten Mehrbeträge zu entrichten. Zu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daû sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB stützen läût. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich
die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine regelmäûigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) eingeführte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaût zwar den gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren Sinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des Haushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte der Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden (vgl. BGHZ 73, aaO 37). Vielmehr ist davon auszugehen, daû die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer nicht beeinfluût, bewuût die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in Kauf, daû das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen. Vielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Daû sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-
richt nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Beklagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder einen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des Inhalts auszugehen, daû die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuerklasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO, 740). dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dargelegt worden. ee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts deswegen , weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf dem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes stehenlieû. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung
der Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vorjahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbetrag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu tragen hat. 4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der Kläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sieben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vorwand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung habe sie sich gewundert, daû die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf einen "grünen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe jedoch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt. Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daû ein Ehegatte Teile seines Einkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfügung stellt, bereits als rechtsmiûbräuchliches Verhalten verstanden werden muû. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei gemäû § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-
sensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des Klägers beantragen können und auûerdem durch Vorlage des Kontoblatts für das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers darstellen und beweisen können. 5. Die Revision rügt ferner, daû das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsubstantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret dargelegt, daû der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vorschläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich habe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Zwar sind auch im Anwaltsprozeû Hinweise nötig, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen ersichtlich davon ausgegangen sind, daû es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderweitig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen. 6. Die Revision rügt sodann, daû das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz
ihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch dieser Einwand hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplitting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflichtung , der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt. Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht aus Anlaû der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Beklagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerberaterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen. Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Diesen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen. 7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daû der Kläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung des der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausgehen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.
Entgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daû Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision verweist , im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden, daû der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daû der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578). Diese Rechtsprechung läût sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmöglichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäûig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, daû die rückständige Steuer gemäû § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Da zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugsverfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Aufteilungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt nach § 277 AO nur Sicherungsmaûnahmen durchführen darf, sind die Interessen des antragstellenden Ehegatten regelmäûig hinreichend gewahrt. Einer
Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begehrenden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992 - III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 111/03 Verkündet am:
31. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der
sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen
veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender
Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung
der Ehegatten zu erfolgen.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den
Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung einer von ihm beglichenen Steuernachforderung in Anspruch.
2
Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten und sich Ende November 1999 trennten, ist seit dem 14. Mai 2001 rechtskräftig geschieden. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, die Beklagte ist freiberuflich tätige Fachärztin. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Eheleute gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kläger Verlustabzüge in Anspruch nahm. Aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Bauunternehmen wurde die Bewertung zweifelhafter Forderungen und Forderungsabschreibungen für die Jahre 1996 bis 1998 um 165.227,72 DM zu Lasten des Klägers korrigiert , wodurch sich die in die gemeinsame Veranlagung eingebrachten Verluste reduzierten. Mit geänderten Steuerbescheiden vom 11. April 2001 wurden für die Jahre 1996 bis 1998 Steuernachforderungen festgesetzt, die sich zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen auf insgesamt 108.306,60 DM (= 55.376,29 €) beliefen. Dabei ging das Finanzamt für 1996 von Einkünften des Klägers von 82.012 DM und solchen der Beklagten vom 226.192 DM aus, woraus sich eine Steuernachforderung von 841,95 DM ergab. Für das Jahr 1997 wurden nur für die Beklagte positive Einkünfte von 324.342 DM berücksichtigt, während für den Kläger Verluste in Höhe von 101.123 DM verblieben. Insoweit errechnete sich eine Nachforderung von 943,77 DM. Für das Jahr 1998 wurden der Besteuerung Gesamteinkünfte der Parteien vom 391.700 DM zugrunde gelegt; davon entfielen 375.497 DM auf die Beklagte und 16.203 DM auf den Kläger.
3
Mit der vorliegenden Klage begehrt er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten Zahlung in Höhe der von ihm beglichenen Gesamtforderung von 108.306,60 DM zuzüglich Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten , im Innenverhältnis habe allein die Beklagte für die Schuld aufzukommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die der Senat zugelassen hat, verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
7
Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Eine der Verpflichtung zu gleichen Anteilen vorgehende - ausdrückliche oder konkludente - abweichende Bestimmung der Parteien sei nicht dargetan. Selbst wenn die Beklagte vor der Trennung die zu erbringenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto geleistet habe, was der Kläger sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, und aus dieser Übung auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts geschlossen werden könne, dass sie im Innenverhältnis für die Steuerschulden aufzukommen habe, gelte dies mit dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Gleichwohl komme ein Rückgriff auf die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB nicht in Betracht, da sich aus der Natur der Sache, nämlich den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, eine abweichende Aufteilung dahin ergebe, dass der Kläger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Maßgeblich sei insofern, dass es nicht um eine erstmalige Steuerfestsetzung gehe, die zu einer Steuernachzahlung geführt habe und die Anlass für eine fiktive getrennte Veranlagung der Einkommensanteile der Ehegatten gegeben hätte. Vielmehr handele es sich um eine Steuernachforderung aufgrund nachträglicher Änderung bereits durchgeführter Veranlagungen. Insoweit gelte steuerrechtlich der Aufteilungsmaßstab des § 273 AO, dessen in Abs. 2 genannte Voraussetzung - Tilgung der bisher festgesetzten Steuer - erfüllt sei. Durch den insofern vorgesehenen Vergleich der beiderseitigen getrennten Ver- anlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen solle erreicht werden, dass nur derjenige Ehegatte mit der Nachforderung belastet werde, dessen Einkommensanteile sich nachträglich erhöht hätten. Das sei im vorliegenden Fall der Kläger, da sein Verlustabzug herabgesetzt worden sei, so dass er im Innenverhältnis zur Beklagten auch allein für die Nachforderung aufzukommen habe. Nur eine solche Verteilung werde der güterrechtlichen Beziehung der Parteien und damit der Natur der Sache im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht, da sie der völligen Trennung der Vermögen der Ehegatten entspreche. Demgegenüber sei nicht entscheidend, dass die Höhe der Steuernachzahlung durch die Einkünfte der Beklagten und die Steuerprogression mit beeinflusst worden sei. Es sei anerkannt, dass bei einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG, der zu einer Steuererstattung für einen Zeitraum der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten führe, diese allein demjenigen Ehegatten zustehe , auf den der rücktragsfähige Verlust entfalle. Im umgekehrten Fall, in dem - wie hier - ein zunächst in Anspruch genommener Verlustabzug nachträglich herabgesetzt werde und zu einer Steuernachforderung führe, gelte nichts anderes. Auch dies betreffe ausschließlich die Sphäre des Verlustabzugsberechtigten. Er habe durch den zunächst zu hoch festgesetzten Verlustabzug einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten, da sein Einkommensanteil bei der Steuerveranlagung zu niedrig angesetzt worden sei. Diesen Vorteil müsse er nunmehr in Form der Steuernachzahlung ausgleichen. Soweit die aus den früheren geringeren Steuern folgenden Vorteile bei intakter Ehe nicht nur dem Kläger zugute gekommen, sondern gemeinsam verbraucht worden oder ganz oder teilweise in Immobilien der Beklagten geflossen sein sollten, könne der Kläger hieraus nichts mehr herleiten. Seine insoweit etwa gewährte Leistung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch allein auf die völlige Trennung der Vermögen der Eheleute abzustellen. Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich auch weder aus §§ 683, 670 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
8
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
2. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen haben. Durch die vom Kläger geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.
10
b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt. Beide Ausgleichsformen bestehen vielmehr nebeneinander. Eine richtige Berechnung der beiderseitigen Endvermögen und damit des Zugewinnausgleichs ist erst möglich, wenn hinsichtlich der jeweiligen Verbindlichkeiten die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis feststeht. In den Zugewinnausgleich fließen mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse des Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen. Sind die Ausgleichsansprüche am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim Gläubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte die Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endvermögen die Quote ansetzen, die im Innenverhältnis auf ihn entfällt (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 345 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 62 ff.). Insoweit sind auch bereits entstandene Steuerschulden zu berücksichtigen, selbst wenn sie noch nicht fällig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1375 Rdn. 14).
11
c) Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268; 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. und vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740).
12
Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Aber auch wenn die Ehegatten keine solche Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen haben, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbs. 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht (Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
13
d) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan- der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. März 2002 aaO S. 740 m.w.N.).
14
e) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 2. Halbs. überlagert werden, wenn die Ehegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es ständiger Übung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von ihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740).
15
3. a) Eine der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. Soweit es erwogen hat, eine anderweitige Bestimmung in der Übung zu sehen, dass die Beklagte die zu leistenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto beglichen hat, kommt diesem Gesichtspunkt für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe jedenfalls keine Bedeutung mehr zu. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen (vgl.
Senatsurteile vom 30. November 1994 aaO S. 217 f. und vom 20. März 2002 aaO S. 740).
16
b) Eine Abweichung von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich, wie bereits ausgeführt, aber auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Da im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen hat, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten ist deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.
17
4. Die Frage, auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht beantwortet worden. In der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ 73, 29, 38) ist (für den Fall einer Steuererstfestsetzung) offen geblieben, ob die Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob sie nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen hat. Auch für den Fall einer Steuererstattung hat der Senat diese Frage offen gelassen (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105).
18
a) Als weitere Möglichkeit wird - jedenfalls soweit es um Steuererstattungen geht - eine Aufteilung entsprechend § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der Steuerbeträge befürwortet, die von den Ehegatten im Veranlagungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind (so etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 70, 71; OLG Hamm FamRZ 2001, 98; LG Stuttgart FamRZ 1998, 241).
19
Eine solche Aufteilung berücksichtigt zwar die Höhe der von den Ehegatten als Vorauszahlung oder im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträge. Gleichwohl bewirkt eine Aufteilung nach diesem Maßstab nur einen groben Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Ehegatten hinsichtlich ihres Steuerschuldverhältnisses zum Finanzamt bestehen. Das zeigt schon die Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind. Andere Besteuerungsmerkmale , die in der Person eines Ehegatten gegeben sind, bleiben dagegen ebenso wie der nur bei einem Ehegatten zuzurechnende Verlustabzug außer Betracht. Den Finanzbehörden soll nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Aufteilung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO nicht einverstanden , so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinandersetzen (BFH NJW 1991, 2103, 2104). Daraus wird deutlich, dass dieser Maßstab im Innenverhältnis grundsätzlich als zu ungenau und deshalb wenig sachgerecht anzusehen ist. Die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AO auch für die Aufteilung von Steuerschulden in Betracht kommt, kann deshalb dahinstehen.
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b) Die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuererstattung oder -nachzahlung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem beide Ehegatten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum Einkommen erzielt haben, erweist sich als nicht einkommensteuerkonform, weil sie - worauf der IV. Zivilsenat in der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ aaO S. 38) bereits hingewiesen hat - die Progression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend berücksichtigt und außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer Betracht lässt (vgl. Dostmann FamRZ 1991, 760, 762; Liebelt FamRZ 1993, 626, 633; Gernhuber JZ 1996, 765 f.; Sonnenschein NJW 1980, 257, 261). Eine dementsprechende Aufteilung wird deshalb in der Regel die Frage, welche Anteile einer Steuererstattung oder -nachforderung auf die Ehegatten entfallen, nicht ausreichend zuverlässig beantworten.
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c) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstattungs - bzw. Nachzahlungsansprüche seien unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann für sich beanspruchen , zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (so Dostmann aaO S. 762; Liebelt aaO S. 633; ders. NJW 1993, 1741, 1742; Sonnenschein aaO S. 262; Gernhuber aaO S. 765, 766; Genthe FuR 1999, 153, 156, 158; Bosch FamRZ 2002, 366, 368; Kotzur NJW 1989, 817, 818; Johannsen /Henrich/Jaeger aaO § 1375 BGB Rdn. 12; Haußleiter/Schulz aaO Kap. 6 Rdn. 288; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 827; Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 426 Rdn. 9c; Staudinger/Noack BGB [1999] § 426 Rdn. 209; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 9.63 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 96 und FamRZ 1991, 1315, 1316 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 1166, 1167).
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d) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grundsätzlich nur mit einer einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Einkünfte entfällt. Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattun- gen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben.
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e) Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine Steuernachforderung handelt, die Vorschrift des § 273 AO herangezogen und demgemäß für die Aufteilung auf das Verhältnis der Mehrbeträge abgestellt hat, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsberechnung wenigstens für einen der beiden Ehepartner ein fiktiver Steuermehrbetrag durch ein bei getrennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes Einkommen ergibt (Hess. FG EFG 2005, 329 f., nicht rechtskräftig). Das ist hier aber unstreitig nicht der Fall: Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert geblieben; der Ehemann hätte wegen der Möglichkeit des Verlustvor- bzw. -rücktrags jedenfalls keine höheren Steuern zu zahlen. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift - wie hier - nicht vor, bleibt es deshalb bei dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO (Hess. FG aaO).
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Im Rahmen der durch § 270 Satz 2 AO eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten ist auch eine Berücksichtigung von Verlustabzügen möglich (vgl. § 62 d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
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5. Danach ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Steuernachforderung im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Dem Umstand, dass das zunächst vorliegende höhere Einkommen der Beklagten möglicherweise zum Teil für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt worden ist, kommt insofern keine Bedeutung zu. Er betrifft allein die Frage, ob der Ausgleich - wie vom Kläger verlangt - beschränkt auf den Betrag der Nachforderung begehrt werden kann oder ob er unter Einbeziehung bereits während des Zusammenlebens geleisteter Steuerzahlungen zu erfolgen hat. Denn nur wegen letzterer soll eine nachträgliche Korrektur mit Rücksicht auf die familienrechtliche Überlagerung nicht stattfinden (vgl. Wever aaO Rdn. 773, 775).
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Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe im Verlauf des Jahres 2001 bis dahin als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen realisiert, wenn er steuerliche Nachteile infolge der Erhöhung des Forderungsbestandes in der Bilanz aufgrund einer Betriebsprüfung geltend mache und der Beklagten entgegenhalte , so dass jedenfalls auch der in der Realisierung der tatsächlich werthaltigen Forderungen liegende Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen. Wenn dieser - aus der Sicht der Beklagten - nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt, so kann dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht korrigiert werden.
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6. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil die erstmalige Ermittlung der jeweiligen Anteile, zu denen die Parteien im Innenverhältnis die Steuernachforderung zu tragen haben, Aufgabe des Tatrichters ist, zumal die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass der Kläger im Falle einer fiktiven getrennten Veranlagung keine Steuern zu entrichten habe. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2002 - 12 O 25/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.04.2003 - 13 U 89/02 -