vorgehend
Amtsgericht Kassel, 511 F 291/03, 27.08.2003
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 UF 309/03, 17.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 54/04 Verkündet am:
17. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-LehreStudium
-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem
Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die
Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen
, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon
bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich
des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom
10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November
1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).
b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung,
die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert
deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung
der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom
12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung
in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung
aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des
Kindes zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz
, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 21. Oktober 1976 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab November 2002 in Anspruch.
2
Der Beklagte hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des Klägers wieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist während des Revisionsverfahrens am 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. März 1992 geborene Sohn S. hervorgegangen.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erzielte der Beklagte im Jahre 2002 Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.962 €, die Mutter des Beklagten ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.136 €.
4
Der Kläger schloss seine Schulausbildung im Sommer 1993 mit dem Realschulabschluss ab. Danach absolvierte er in der Zeit von 1993 bis 1995 eine Maurerlehre. Sodann besuchte er bis 1998 die Fachoberschule, die er mit der Fachhochschulreife abschloss. Obwohl er bereits in dieser Zeit dahin tendierte , sich auf eine Anwärterstelle im gehobenen Polizeidienst zu bewerben, absolvierte er zunächst bis 1999 seinen Zivildienst. Im gleichen Jahr bestand er die Aufnahmeprüfung für den gehobenen Polizeidienst. Diese Ausbildung gab er zum Jahreswechsel 2001/2002 auf, nachdem er die Zwischenprüfung zweimal nicht bestanden hatte. In der Folgezeit war er bis September 2002 arbeitslos und bezog Leistungen des Arbeitsamts. Seit Oktober 2002 studiert er Architektur ; das Studium wird er voraussichtlich noch im Jahre 2006 abschließen.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Zahlungen für die Zeit von November 2002 bis Januar 2003 zu rückständigem Unterhalt sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts für die Zeit ab Februar 2003 in Höhe von 323 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er weiterhin Klagabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss seines Architekturstudiums. Allerdings komme ein Unterhaltsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "wohl nicht in Betracht". Indes begegne diese Rechtsprechung erheblicher Kritik, die letztlich dazu führe, dass ihr jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen sei.
8
Angesichts des komplexen Bildungssystems in Deutschland, das auch vorzeitigen Schulabbrechern vielfältige Möglichkeiten eröffne, das Versäumte später nachzuholen, erscheine das starre Festhalten an einer vorgegebenen Ausbildungsreihenfolge auch im Hinblick auf § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr vertretbar und sei jedenfalls nicht mehr mit den Realitäten vereinbar. Insbesondere könne vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er schon mit Verlassen der Schule feste Vorstellungen über seinen künftigen Bildungsweg habe und diese den Eltern bekannt gebe. Den sich stetig ändernden Anforderungen des aktuellen Arbeitsmarktes könne nur derjenige gerecht werden, der "flexibel bleibe und sich von den überkommenen Ausbildungsvorstellungen löse". Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Forderung, zwischen den einzelnen Bildungsmaßnahmen müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, als anachronistisch. Wegen der sich aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, welche finanzielle Belastung der Eltern mit der Ausbildung ihrer Kinder bislang verbunden gewesen sei. Dem komme hier besondere Bedeutung zu, weil der Beklagte seit dem Jahre 1994 nicht mehr zum Ausbildungsunterhalt herangezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse dem Kläger "die Chance des Irrtums gegeben werden". Indem der Kläger das Fachabitur abgelegt, die Aufnahmeprüfung zum Polizeidienst bestanden und das Architekturstudium bislang mit großem Erfolg betrieben habe, habe er gezeigt, dass seine Fähigkeiten durch die Maurerlehre nicht hinreichend gefordert seien.
9
Dem Beklagten sei allerdings ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilligen , soweit er durch den Erwerb seiner Eigentumswohnung weitere Verpflichtungen eingegangen sei. Deswegen sei von seinem Nettoeinkommen der hälftige Betrag der den Mietwert seiner Eigentumswohnung übersteigenden Hausbelastungen mit 125 € monatlich abzusetzen. Weiter hat das Oberlandesgericht den vorrangigen Unterhalt des minderjährigen Sohnes S. - gestaffelt nach Alter des Kindes - mit 135 % des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt und dem Kläger das hälftige Kindergeld unabhängig von der Befristung nach § 2 Abs. 2 BKGG dauerhaft angerechnet.
10
Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse beider Eltern ergebe sich deswegen ein Unterhaltsanspruch des Klägers, der den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag jedenfalls nicht unterschreite.

II.

11
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
12
1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger kein vertraglicher Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13
2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach gesetzlichen Ausbildungsunterhalt schuldet.
14
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
15
Ausnahmen hat der Senat nur unter besonderen Umständen angenommen , etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.).
16
b) Diese Grundsätze hat der Senat für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund für die Modifizierung war das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine si- chere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollen. Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Er hat es jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht , dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.).
17
c) Eine Übertragung dieser für die so genannten Abitur-Lehre-StudiumFälle entwickelten Grundsätze auf Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, hat der Senat stets abgelehnt. In solchen Fällen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321). Denn auch insoweit können die Eltern nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung in rechter Weise erfüllt haben. Dahinter steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Be- rufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist auch insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen, andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit anzugehen hat.
18
Vor diesem Hintergrund ergeben sich wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsvarianten nach Abschluss des Abiturs einerseits oder der Realschule andererseits, die es rechtfertigen, jeweils auf andere Kriterien abzustellen. Während der Abiturient insbesondere in der Oberstufe mehr an das theoretische Denken herangeführt und damit auf das Hochschulstudium vorbereitet wird, gewährt der Realschulabschluss dem Absolventen eine Vorbildung , die Grundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung sein soll. Hat ein Kind auf dem herkömmlichen schulischen Weg das Abitur und damit die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt, müssen die Eltern regelmäßig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Ausbildungsverhaltens von Abiturienten müssen sie dabei allerdings gewärtigen, dass eine praktische Ausbildung vorgeschaltet und der Entschluss zu dem fachlich darauf aufbauenden Studium erst anschließend gefasst wird. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegenüber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulabschluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zunächst durch Wiederaufnahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, um sodann ein Fachhochschulstudium anzuschließen (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.).
19
Das spricht dafür, in den letztgenannten Fällen die Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren und die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunkte zu rechnen brauchten. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der bisherigen schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschließenden Lehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, für einen Fachbereich und für eine Weiterbildung auf diesem Gebiet erkennen lassen. Auch wenn sich ein allgemein geändertes Ausbildungsverhalten feststellen ließe, wonach Kinder mit Realschulabschluss in zunehmendem Maße nach einer praktischen Ausbildung die Fachoberschule besuchen und alsdann studieren, kann nichts anderes gelten. Denn wenn sich die schulische Ausbildung (zunächst) auf den Realschulabschluss beschränkt und beim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren Abschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach der erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach Abschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit zu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Ausbildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 418).
20
3. Auch in anderen Fällen als einer gestuften Ausbildung hat der Senat stets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (Senatsurteil vom 23. Mai 2001 aaO, 1601).
21
a) Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322 f. und vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 f.). Dem hat der Senat Fälle gleichgestellt, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Dabei hat der Senat ausdrücklich ausgeführt , dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden können (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO, 323).
22
Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der Senat deswegen auch für die Fälle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall verpflichtet , dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
23
b) Dabei begegnet es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438). Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom 14. Juli 1999 aaO). Nur auf diese Weise lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des im Rahmen der späteren Ausbildung besonders erfolgreichen Kindes vermeiden.
24
c) Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht zwar dessen Obliegenheit gegenüber , die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421). Deswegen steht der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, dass ein Kind die später zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht sogleich nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begonnen und zielstrebig fortgeführt hat. In solchen Fällen hat eine Obliegenheitsverletzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss.
25
d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer begabungsgerechten Ausbildung jedoch auch dann nicht schrankenlos gewährleistet.
26
Je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsurteil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.).
27
Auch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbildung erfahren hat, kann eine besonders lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).
28
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach eine fortdauernde Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen, ohne dass dies der Rechtsprechung des Senats widerspricht.
29
a) Das Studium der Architektur bildet allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausbildungsabschnitte des Klägers keine einheitliche Berufsausbildung mit der zuvor abgeschlossenen Maurerlehre. Dabei kann dahinstehen , ob der im Interesse des Vertrauensschutzes des Unterhaltspflichtigen von der Rechtsprechung des Senats verlangte sachliche Zusammenhang beider Ausbildungen gegeben ist. Der unmittelbar an die Lehre anschließende Besuch der Fachoberschule bis zur Fachhochschulreife ist als Voraussetzung des aufbauenden Ausbildungsgangs unverzichtbarer Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung. Auch der im Anschluss daran absolvierte Zivildienst hat die Ausbildung zwar unterbrochen, steht ihrer Einheitlichkeit aber nicht entgegen, weil der Kläger damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt hat, wenngleich er dieser Pflicht mit einem früheren Eintritt in den Polizeidienst hätte entgehen können.
30
Um einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt es sich hier aber deswegen nicht, weil der Kläger eine derart gestufte Ausbildung mit einem Studium der Architektur als Abschluss nicht seit Beginn der praktischen Ausbildung bis zum Beginn des Studiums kontinuierlich verfolgt hat. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei Beginn seiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschließlich des späteren Studiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum Bauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO). Denn spätestens mit Aufnahme der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst im Jahre 1999 hat der Kläger eine solche Absicht aufgegeben und eine andersartige Ausbildung begonnen, für die er wegen der im Polizeidienst erzielten eigenen Einkünfte keiner Unterhaltsleistungen des Beklagten mehr bedurfte.
31
b) Das Oberlandesgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es eine Fehleinschätzung war, die Maurerlehre würde für den Kläger eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum einen berücksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und Fähigkeiten nicht hinreichend. Auch der Beklagte hatte ihm ursprünglich selbst empfohlen, später noch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hat auch die hier ausnahmsweise zu berücksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Kläger mit seiner Maurerlehre und einer Berufstätigkeit auf dieser Grundlage unterfordert gewesen wäre. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule besucht und die Fachhochschulreife erworben. Außerdem hat er die Einstellungsprüfung zum gehobenen Polizeidienst bestanden. Dass der Kläger die Zwischenprüfung in diesem Dienst zweimal nicht bestanden hat, steht dem nicht entgegen, weil er unstreitig intellektuell dazu in der Lage gewesen wäre und mit den Prüfungsergebnissen lediglich eine freiwillige Beendigung des Polizeidienstes mit der Folge einer Rückzahlung des Ausbildungsentgeltes vermeiden wollte. Für seine besonderen Fähigkeiten und seinen Einsatzwillen, denen der Abschluss einer Maurerlehre nicht annähernd gerecht wird, spricht aber insbesondere der Umstand, dass der Kläger sein Architekturstudium nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt "mit großem Erfolg" betreibt.
32
c) Einer Fortdauer der Unterhaltspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor Beginn des Studiums für mehr als zwei Jahre im gehobenen Polizeidienst tätig war, bevor er diesen Berufsweg nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendete. Wie schon ausgeführt, steht der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zwar die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige aber Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen. So liegt der Fall hier:
33
Der Kläger, der im Alter von 16 Jahren nach dem Realschulabschluss zunächst eine Maurerlehre durchgeführt hatte, sah nach Erreichen der Fachhochschulreife den gehobenen Polizeidienst als den seinen Neigungen am Besten entsprechenden Ausbildungsgang an. Wenn er sich dabei mangels hinreichender Kenntnisse von diesem Berufsbild geirrt hat, liegt darin kein so gravierendes Verschulden, dass es den vollständigen Wegfall seines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt rechtfertigen könnte. Insbesondere ist dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht früher abgebrochen, sondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendet hat (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363). Bei der Bewertung dieser Fehleinschätzung seiner Neigungen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit stets bemüht hatte, den Beklagten nicht übermäßig finanziell zu belasten. Der Kläger hat lediglich im ersten Jahr seiner Maurerlehre bei dem Beklagten gewohnt und ihn in der Folgezeit bis zum Beginn des Studiums nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Zwar kann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine weitere, bessere Ausbildung beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finanziellen Beiträge geleistet haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts. Die fehlende Unterhaltsbedürftigkeit in der Vergangenheit spricht aber gegen ein grobes Verschulden des Klägers im Rahmen seiner Fehleinschätzung beim Eintritt in den gehobenen Polizeidienst.
34
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte mit dem Kläger und seiner Mutter über Unterhaltszahlungen für die weitere Ausbildung verhandelt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zustande gekommen. Der Beklagte hat die weitere Ausbildung des Klägers durch Aufnahme eines Studiums aber auch nicht abgelehnt. Daran muss er sich jetzt festhalten lassen, was einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger entgegensteht.
35
Dem Grunde nach schuldet der Beklagte dem Kläger deswegen noch eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB, die seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen entspricht.
36
5. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil es zur Höhe des Unterhaltsanspruchs des Klägers von der Rechtsprechung des Senats abweicht.
37
Das Oberlandesgericht hat den entsprechend seinen Leitlinien nach einem festen Satz bemessenen Unterhaltsbedarf des studierenden Klägers anteilig nach den Einkommensverhältnissen auf den Beklagten und die Mutter des Klägers verteilt. Von der sich daraus ergebenden Unterhaltslast des Beklagten hat es das für den Kläger gezahlte hälftige Kindergeld abgesetzt. Diese Berechnung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats zur Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder.
38
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einem festen Unterhaltsbedarf des volljährigen Klägers aus, für den die Eltern anteilig einzustehen haben (Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1 und 13.1.2; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 368 ff., 383 ff.; zur anteiligen Haftung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.).
39
b) Auf diesen Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats das staatliche Kindergeld allerdings in voller Höhe anzurechnen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO, 101 ff.). Das Kindergeld entlastet damit den unterhaltspflichtigen Beklagten nicht lediglich hälftig , sondern entsprechend seines sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern ergebenden Anteils an der Unterhaltslast. Der un- gedeckte Unterhaltsbedarf des Klägers, für den der Beklagte und die Mutter des Klägers nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig haften, betrug während der Zeit des Bezugs von Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 BKGG) mithin nur noch 446 € monatlich (600 € - 154 €).
40
6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil die notwendig gewordene Neuermittlung des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts weitere tatsächliche Feststellungen erfordert. Weil mit der Unterhaltsklage ein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse (vgl. insoweit Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Dem Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit ab Februar 2003 bis zum voraussichtlichen Abschluss seines Studiums im Jahre 2006 tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 nicht hinreichend Rechnung, weil es noch auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2002 abstellt. Soweit das Einkommen des Beklagten und der Mutter des Klägers konkret feststeht, ist dieses der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, was eine Prognoseentscheidung ausschließt.
41
Im Übrigen fehlen Feststellungen des Oberlandesgerichts zu dem wirklichen Wohnwert der Eigentumswohnung des Beklagten, zumal dieser nicht mit dem im angemessenen Selbstbehalt enthaltenen Wohnvorteil übereinstimmen muss. Auch den vom Beklagten vor dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts zu tragenden Anteil an der durch den Kauf der Wohnung übernommenen monatlichen Belastung hat das Oberlandesgericht nicht individuell festgestellt.
42
7. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
43
Das Kindergeld kann den Unterhaltsbedarf des Klägers nur für den Zeitraum decken, in dem es auch tatsächlich gezahlt wird. Eine fiktive Anrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Weil der Kläger im Oktober 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sein Anspruch auf Kindergeld in diesem Monat erloschen sein.
44
Der Beklagte hat nachgewiesen, dass seine zweite Ehefrau am 23. April 2005 verstorben ist. Seit diesem Zeitpunkt muss der Beklagte die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Kosten für die Finanzierung der Eigentumswohnung allein aufbringen und sich im Gegenzug den vollen Mietwert der Wohnung anrechnen lassen.
45
Ebenfalls seit dieser Zeit muss der Beklagte einerseits die Erziehung und Beaufsichtigung und andererseits den Barunterhalt seines vorrangigen minderjährigen Kindes S. sicherstellen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ab dem Tod seiner zweiten Ehefrau haftet der Beklagte seinem minderjährigen Kind im Wege der Ausfallhaftung sowohl für den Betreuungsunterhalt als auch für den Barunterhalt , was im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl.
insoweit Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 17 ff.). Auch das wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 27.08.2003 - 511 F 291/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 UF 309/03 -

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Kindesunterhalt: Voraussetzungen der Unterhaltspflicht für eine zweite Berufsausbildung

04.03.2007

In bestimmten Fällen können Eltern verpflichtet sein, ihrem Kind Ausbildungsunterhalt auch über eine abgeschlossene Ausbildung hinaus zu leisten-BGH, XII ZR 54/04
Kindesunterhalt

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 2 Kinder


(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2002 - XII ZR 34/00

bei uns veröffentlicht am 09.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/00 Verkündet am: 9. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99

bei uns veröffentlicht am 23.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/99 Verkündet am: 23. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 120/02

bei uns veröffentlicht am 03.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 120/02 Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 298/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2009 - XII ZR 54/06

bei uns veröffentlicht am 21.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/06 Verkündet am: 21. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - XII ZB 415/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 415/16 Verkündet am: 3. Mai 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1610

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2017 - XII ZB 192/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 192/16 Verkündet am: 8. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Referenzen

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/99 Verkündet am:
23. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei
Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer
Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - OLG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Homburg von der Höhe vom 27. Februar 1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch.
Die Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene Sohn Tobias, die 1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter Miriam hervorgegangen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig. Die Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem "FTO Fachinstitut" ["FTO" für: Fremdsprachen , Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährige Ausbildung zur "Europasekretärin". Die im Oktober 1988 begonnene Ausbildung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeit arbeitete sie als "FTO-Sekretärin". Im Sommer 1991 forderte die Mutter der Klägerin diese auf, sich nunmehr um ein Studium zu bemühen. Eine im Januar 1992 erfolgte Bewerbung der Klägerin um einen Studienplatz an der privaten Universität Witten /Herdecke wurde nach einem Auswahlverfahren im Juli 1992 abschlägig beschieden. Daraufhin bewarb sich die Klägerin an der Universität Trier mit Erfolg um einen Studienplatz für Volkswirtschaftslehre. Im Sommer 1992 trafen sich die Parteien zufällig. Die Klägerin sprach dabei auch ihre weiteren Ausbildungsabsichten an; der Beklagte bezeichnete diese Pläne als ihre "Privatsache". Im Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Studium in Trier auf. In einem Schreiben vom November 1992 bat sie den Beklagten hierfür um finanzielle Hilfe. Der Beklagte lud die Klägerin daraufhin zu einem Gespräch zu sich ein, das am 23. Dezember 1992 stattfand. Bei ihrem Besuch erklärte sich der Beklagte bereit, die Klägerin finanziell zu unterstützen - allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu zahlen habe, daß fortlaufend geprüft werde, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt durch eine
mit dem Studium einhergehende Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne, und daß die Mutter der Klägerin keine Berufung gegen das einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt versagende Urteil des Familiengerichts einlegen werde. Die Mutter legte in der Folgezeit keine Berufung ein. Der Beklagte erbrachte an die Klägerin monatlich folgende Zahlungen: Von Dezember 1992 bis April 1993 monatlich 620 DM, von Mai bis November 1993 595 DM und von Dezember 1993 bis Februar 1995 645 DM. Die Zahlungen ab Oktober 1993 waren ausdrücklich als Darlehen bezeichnet. Nach einem vorangegangenen Treffen mit seinen drei Kindern hatte der Beklagte an die Klägerin am 13. Januar 1994 einen als "Letztes Angebot zur Weiterfinanzierung Deines VBL- und Soziologiestudiums" überschriebenen Brief gerichtet, in dem es unter anderem heißt: "Du hast Dein Studium ... in der Ungewißheit begonnen, ob Du von Deinem Vater dafür Geld bekommst. Ich habe Dir dann ... bei unserem Treffen am 23.12.92 Unterhaltszahlung für Dein Studium nach dem Modell für Tobias (65 % x (BAföG + 100) zugesagt unter der Voraussetzung, daß ... ich neben Dir nur Tobias Unterhalt zahle .... d.h. wenn Miriam dazu kam, war eine neue Vereinbarung zu treffen, denn ich sagte Dir, daß ich dann nicht bereit war, noch einmal den gleichen Betrag für Miriam zu zahlen. ... Miriam hat ihr Studium im Oktober 1993 begonnen ... . ... Ich bin bereit, Dir im Rahmen meiner Möglichkeiten (die ich selbst bestimmen muß) Dein weiteres Studium zu ermöglichen, indem ich Dir hiermit zum letzten Mal anbiete: weitere Zahlungen in zu vereinbarender Höhe ab Zahlung Februar [1994] als zinsloses Darlehen ... . ...".
Die Klägerin schloß ihr Studium im April 1998 mit der Diplomprüfung ab und arbeitet seither in ihrem neuen Beruf. Ihre Klage auf Unterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 630,50 DM und für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 1998 in Höhe von monatlich 799,50 DM hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage teilweise entsprochen und der Klägerin für die Zeit von Juni bis Dezember 1994 monatlich 548 DM, für 1995 monatlich 586 DM, für 1996 monatlich 706 DM und für die Zeit von Januar 1997 bis Mai 1998 monatlich 638 DM zuerkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu.
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Haben Eltern ihrem Kind - wie hier der Beklagte der Klägerin - eine angemessene Berufsausbildung in dem dargelegten Sinn zukommen lassen,
so sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden - etwa wenn sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629; BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
b) Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat diese Grundsätze modifiziert (BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 ff.; seither st.Rspr.). In diesen "Abitur-LehreStudium -Fällen" umfaßt der Unterhalt auch die Kosten eines Hochschulstudiums , wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Es kann dahinstehen , ob der Besuch des "FTO-Fachinstituts" eine der Lehre vergleichbare praktische Ausbildung darstellt. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang dieser Ausbildung mit dem von der Klägerin später aufgenommenen Studium der Volkswirtschaftslehre. Das Oberlandesgericht hat zwar das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Ausbildung zur "Europa-Sekretärin" und dem an-
schließenden Studium mit Abschluß als Diplom-Volkswirtin bejaht. Wie sich aus den Ausbildungsplänen des "FTO-Fachinstituts" und des Studiums ergebe, griffen beide Lerngebiete ineinander über; beide seien wirtschaftlich und sprachlich orientiert. Mit dieser Begründung werden die Anforderungen an die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges, die § 1610 Abs. 2 BGB in dem Merkmal der Vorbildung zu einem Beruf grundsätzlich voraussetzt, jedoch nur unzulänglich wiedergegeben. Zu fordern ist hierfür vielmehr ein enger sachlicher Zusammenhang. Praktische Ausbildung und Studium müssen, wenn sie - wie hier - nicht ohnehin derselben Berufssparte angehören, so aufeinander bezogen sein, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGHZ 107, 376, 382 = FamRZ 1989, 853, 855). Diese Voraussetzung ist vom Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die von dem "FTO-Fachinstitut" vermittelten Fremdsprachenkenntnisse mögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang eines Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nicht aus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse vermittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandten Studiengängen zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058). Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die in den Ausbildungsplänen dieses Instituts aufgeführten wirtschaftlich orientierten Lerngebiete, auf die das Oberlandesgericht abstellt, speziell auf das Berufsbild einer Sekretärin zugeschnitten sind und insoweit das schwerpunktmäßig auf Textverarbeitung zielende Unterrichtsprogramm abrunden oder ob sie darüber hinaus nach Qualität, Umfang und Intensität der Wissensvermittlung als Grundlegung für ein späteres Studium der Volkswirtschaftslehre geeignet und - auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Lasten, die eine dem Studium
vorgeschaltete entgeltpflichtige Ausbildung an einer privaten Schule mit sich bringt - sinnvoll und dem Unterhaltspflichtigen als Vorstufe zum Studium zumutbar sind. Im übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der im September 1990 abgeschlossenen Ausbildung zur "Europa -Sekretärin" und dem erst im Oktober 1992 - nach rund zweijähriger Berufstätigkeit als Sekretärin - aufgenommenen Studium. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Klägerin, eine rechtzeitige Bewerbung um einen Studienplatz sei ihr aufgrund des Scheidungsverfahrens der Eltern nicht möglich gewesen , insoweit zutreffend für nicht durchgreifend erachtet: Zwar ist der zeitliche Zusammenhang auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn des Kindes vergangene Zeit auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist. Dabei kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die familiären Schwierigkeiten zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung bei dem Kind geführt haben und die Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums als nicht vorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen (Senatsurteil vom 27 September 1989 - XII ZR 83/88 - FamRZ 1989, 149, 150). So liegen die Dinge hier jedoch nicht: Die bei der Trennung der Eltern 20jährige Klägerin hat keine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsentwicklung geltend gemacht , die für die späte Herausbildung ihrer endgültigen Berufsvorstellungen ursächlich geworden ist. Sie hat auch nicht vorgetragen, wann welche ihrer beruflichen oder berufsvorbereitenden Entscheidungen in welcher Weise durch welche familiären Ereignisse beeinflußt, verhindert oder erschwert worden sind. Fest steht allerdings, daß die Klägerin ihre Ausbildung zur "Europa -Sekretärin" rund eineinhalb Jahre nach der Trennung ihrer Eltern mit der Note "sehr gut" abgeschlossen und anschließend rund zwei Jahre in dem er-
lernten Beruf gearbeitet hat. Wie die Klägerin in ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 7. November 1992 verdeutlicht hat, haben erst diese beruflichen Erfahrungen mit einer von der Klägerin als "erniedrigend" empfundenen Tätigkeit ihren Studienwunsch reifen lassen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Streit ihrer Eltern um das gemeinsame Haus und Teile des Hausrats einen zügigen Studienbeginn nach Abschluß der "FTO"Ausbildung gehindert haben könnten.
c) Das Oberlandesgericht hält den Beklagten gleichwohl - unter Hinweis auf § 1610 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB - für verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsunterhalt für ihr Studium zu bezahlen, weil er sich durch seine Erklärungen und seine jedenfalls bis September 1993 vorbehaltlosen Unterhaltszahlungen selbst gebunden habe. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht: Fehlt es - wie hier - an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so kann die Berufung auf Treu und Glauben das fehlende Tatbestandsmerkmal nicht ersetzen und gleichwohl eine gesetzliche Unterhaltsschuld begründen. Eine andere Frage ist, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen sich aus der für Eltern und Kindern in § 1618 a BGB wechselseitig begründeten Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme im Einzelfall ausnahmsweise auch eine Verpflichtung eines Elternteils ergeben kann, Zahlungen, die er in der Vergangenheit an das Kind ohne Rechtspflicht erbracht hat, für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen, wenn das Kind auf die Fortdauer dieser Zahlungen vertrauen durfte und in diesem berechtigten Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die sich nicht sofort und ohne erhebliche Nachteile für das Kind rückgängig machen lassen. Diese Fra-
ge braucht indes nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Der Beklagte hat der Klägerin bereits bei ihrem Gespräch im Sommer 1992, in dem die Klägerin dem Beklagten erstmals von ihren Studienplänen berichtete, erklärt, daß es sich bei dieser Zweitausbildung um ihre "Privatsache" handele; auch in der Folgezeit hat der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen , daß ihn keine gesetzliche Verpflichtung trifft, die Klägerin für die Dauer der von ihr begonnenen Zweitausbildung zu unterhalten. 2. In einem solchen Fall kann sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes allenfalls aus einer vertraglichen Abrede ergeben. Auch ein solcher vertraglicher Anspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten jedoch nicht zu. Das Oberlandesgericht geht von einer "Unterhaltszusage" des Beklagten an die Klägerin aus. Aus den vorliegenden Erklärungen ergebe sich, daß der Beklagte bereit gewesen sei, Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen - vor allem dann, wenn deren Mutter selbst auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nämlich - wie auch geschehen - kein Rechtsmittel gegen die Abweisung ihrer Unterhaltsklage einlegen würde. Soweit der Beklagte in seiner Unterhaltszusage an die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß neu zu überlegen sei, wenn die Schwester Miriam Unterhaltsansprüche geltend mache, so könne dies nur dahin verstanden werden, daß erneut über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nachzudenken sei, nicht jedoch über seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung. Das Oberlandesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß etwa mit Beginn der Ausbildungsforderungen der Tochter Miriam die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem Sohn Tobias geendet habe. Auch diese Begründung hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:
Eine vertragliche Abrede über die Gewährung eines - nach dem Gesetz an sich nicht geschuldeten - Ausbildungsunterhalts kann etwa in dem Versprechen einer Ausstattung gesehen werden, das nach § 1624 Abs. 1 BGB der Form des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bedarf und deshalb durch ausdrückliche wie schlüssige Erklärungen zustande kommen kann. Daß der Beklagte sich gegenüber der Klägerin in diesem Sinne rechtsgeschäftlich verpflichtet habe, der Klägerin für die Dauer ihres Studiums Unterhalt zu leisten, hat das Oberlandesgerichts jedoch nicht festgestellt. Die vom Beklagten für die Zeit von Dezember 1992 bis Mai 1994 erbrachten Zahlungen erfolgten nicht vorbehaltlos, sondern nach Maßgabe der Erklärungen im Gespräch der Parteien vom 23. Dezember 1993. In diesem Gespräch hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin Unterhaltsleistungen unter anderem unter der Voraussetzung zugesagt , daß er daneben nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu leisten habe. Diese Voraussetzung entfiel, als die Schwester der Klägerin im Oktober 1993 ebenfalls ein Studium aufnahm und dafür vom Beklagten Unterhaltsleitungen erhielt. Das Oberlandesgericht bezieht den Vorbehalt des Beklagten, daß die Unterhaltsfrage neu zu überlegen sei, falls auch die Schwester der Klägerin Unterhaltsforderungen an ihn stelle, demgegenüber nur auf die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts, nicht jedoch auf die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Diese tatrichterliche Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie steht mit dem Wortlaut des Gesprächs, wie er im Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 1994 wiedergegeben und auch in den Ausführungen des Oberlandesgerichts zugrunde gelegt ist, nicht im Einklang und läßt zudem wesentliche vom Oberlandesge-
richt festgestellte Umstände unberücksichtigt: So ist die Übernahme einer dem Grunde nach uneingeschränkten Unterhaltspflicht des Beklagten mit dessen früherer Erklärung, bei der von der Klägerin aufgenommenen Zweitausbildung handele es sich um deren "Privatsache", ebensowenig zu vereinbaren wie mit den vom Beklagten im Gespräch vom 23. Dezember 1993 aufgestellten Voraussetzungen für künftige Unterhaltsleistungen an die Klägerin; sie läßt sich auch nicht mit dem Angebot des Beklagten, der Klägerin weiterhin Zahlungen, aber nur als Darlehen, zu leisten, in Einklang bringen. Außerdem ließe eine vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommene Unterhaltspflicht offen, wie sich die Höhe des Unterhalts bemessen sollte, wenn auch die Tochter Miriam Unterhaltsforderungen gegen den Beklagten geltend mache und die Parteien sich über die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts nicht einigen würden. Das Oberlandesgericht hält, wie die Bemessung des der Klägerin zuerkannten Unterhalts zeigt, für einen solchen Fall offenbar die gesetzliche Regelung für anwendbar. Damit wird jedoch verkannt, daß die Parteien mit der Bezugnahme auf das für den Sohn des Beklagten praktizierte "Modell" eine eigenständige Regelung über Unterhaltsbedarf und Verteilungsquote getroffen haben, der Beklagte für den Fall einer Inanspruchnahme auch durch die Tochter Miriam gerade entlastet werden wollte und der Rückgriff auf die gesetzlichen Maßstäbe diesem Ziel zuwiderläuft. Die Annahme einer vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommenen Unterhaltspflicht des Beklagten läßt sich auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, auf die vom Beklagten - als Voraussetzung künftiger Unterhaltszahlungen an die Klägerin - geäußerte Erwartung stützen, daß seine geschiedene Ehefrau keine nachehelichen Unterhaltsansprüche weiterverfolgen werde. Das Oberlandesgericht geht offenbar davon aus, daß der Beklagte die Unterhaltsleistungen an die Klägerin gleichsam als Gegenleistung für einen
Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau zugesagt hat und - nach dem Erhalt der Gegenleistung - nunmehr auch an seine Zusage dem Grunde nach gebunden bleiben müßte. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis ist vom Oberlandesgericht jedoch nicht festgestellt; der Vortrag der Parteien bietet hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte: Die geschiedene Ehefrau war mit ihrer Klage auf nachehelichen Unterhalt erfolglos; der Beklagte wollte sicherstellten, daß er - neben den an seinen Sohn zu erbringenden und den von der Klägerin erbetenen Unterhaltsleistungen - nicht zusätzlich mit weiteren Unterhaltsforderungen, sei es von der Tochter Miriam, sei es im Wege des Rechtsmittels von der geschiedenen Ehefrau, konfrontiert würde. Dieses Ziel wurde nur erreicht, wenn er die Unterhaltsgewährung an die Klägerin von einer doppelten Bedingung - kein Rechtsmittel der geschiedenen Ehefrau, keine Unterhaltsforderung der Tochter Miriam - abhängig machte; für eine - wenn auch nur dem Grunde nach - uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin läßt sich daraus nichts herleiten. 3. Die angefochtene Entscheidung konnte danach keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Der Klägerin steht der begehrte Unterhalt weder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Das klagabweisende Urteil des Familiengerichts ist deshalb wiederherzustellen und die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 34/00 Verkündet am:
9. Januar 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für
Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule)

b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten
volljährigen Kindern.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - OLG Köln
AG Heinsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die am 22. Juni 1980 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als Steuerfachgehilfin tätig ist. Die Klägerin besucht seit dem 18. August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.
Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, geboren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. Oktober 1992, hervorgegangen , die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden. Der Beklagte arbeitet als Baggerführer. Die Klägerin hat den Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1998 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 510,35 DM abzüglich am 3. Juli 1998 gezahlter 392 DM und zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen , weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit Rücksicht auf die weitere Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Kindern Kevin und Jasmin sowie seiner Ehefrau sei eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Ausgehend von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 DM errechne sich dabei nach anteiliger Berücksichtigung des für sie an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag. Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die für die zugrunde gelegten Zeiträume zwischen 235 DM und 257 DM liegen, zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 2.450 DM. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die vermögenslose Klägerin sei außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil sie sich derzeit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befinde. Entscheidendes Kriterium hierfür sei das Ziel des Schulbesuchs , das auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichtet sein müsse. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen des Kreises D. in J. besuche die Klägerin die Höhere Handelsschule (höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung); Ausbildungsziel sei die Fachhochschulreife, also der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses. Da es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang handele, sei die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin mit derjenigen eines schulpflichtigen Schülers vergleichbar. Auch wenn sie deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen Kind gleichstehe, habe dies nicht zur Folge, daß die Mutter, bei der sie lebe, nicht barunterhaltspflichtig sei, sondern ihre Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen erfülle. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirke nicht eine allgemeine Gleichstellung des privilegierten volljährigen Schülers mit minderjährigen Kindern. Die Gleichstellung beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die in der Vorschrift geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, die auf das volljährige unverheiratete Kind erstreckt werde, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinde. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nehme - im
Gegensatz zu § 1609 BGB - nicht auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Bezug, so daû nur der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, seiner Verpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung nachkomme. Deshalb seien trotz der bestehenden Privilegierung beide Elternteile der Klägerin gegenüber barunterhaltspflichtig. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei davon auszugehen, daû die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338, S. 21).
b) Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - FamRZ 2001, 1068,
1069 f.). Ziel des Schulbesuchs muû der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluû, der Realschulabschluû, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule , der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu fordern , daû die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, so daû eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung nicht möglich ist. Schlieûlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daû eine Stetigkeit und Regelmäûigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 aaO).
c) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen rechtlichen Bedenken. Sie besuchte die zweijährige höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), in die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschluûprüfungen in der zweijährigen höheren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. NW
S. 427) aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluû I - Fachoberschulreife - erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermittelt die Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschulreife; sie wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Schüler, die die Abschluûprüfung bestanden haben, erfüllen die schulischen Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird Schülern zuerkannt, die entweder an einem einjährigen einschlägigen Praktikum teilgenommen haben oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist mithin der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäû hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge. Daû die bestandene Abschluûprüfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife führt, sondern dieser an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, steht der Beurteilung des Schulbesuchs als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1999, 1528, 1529; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 459; a.A. für den Besuch einer höheren Berufsfachschule, Fachrichtung Betriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschluûprüfung die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Betriebswirtschaft" geführt werden kann: OLG Koblenz NJW-FER 2001, 176 und OLG-Report 1999, 284). Nach den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der Höheren Handelsschule einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang dar. Deshalb ist
mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daû der zeitliche Aufwand für den Schulbesuch einschlieûlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung die Arbeitskraft der Klägerin jedenfalls überwiegend ausfüllt, so daû die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an den berufsbildenden Schulen die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat das Oberlandesgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Angesichts der Organisationsstruktur der Schule spricht indes eine tatsächliche Vermutung dafür, daû sie eine dem herkömmlichen Schulbesuch entsprechende stetige und regelmäûige Ausbildung gewährleistet. 3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs - und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698 f.).
An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber auch beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt , die Änderungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB hätten auf die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Einfluû; volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bedürften typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daû eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beruhen würde, für die aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis bestehe (BT-Drucks. 13/7338 S. 22). Mit Rücksicht darauf ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung davon auszugehen, daû auch gegenüber privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind (ebenso OLG Bremen OLG-Report 1999, 48 und FamRZ 1999, 1529; OLG Dresden NJW 1999, 797, 798; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1215, 1216; OLG Hamm NJW 1999, 798 und 3274, 3275; FamRZ 1999, 1018; OLG-Report 2000, 159; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45, 46; OLG Nürnberg MDR 2000, 34; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. 2000 § 1606 BGB Rdn. 25; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 10;
FamRefK/Häuûermann § 1606 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 9; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 167; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 467; Kalthoener/Büttner /Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 151; Schumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 786; Strauû FamRZ 1998, 993, 995; Krause FamRZ 2000, 660; Wohlgemuth FamRZ 2001, 321, 328; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2001, 371). Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Graba (Johannsen/Henrich/ Graba Eherecht 3. Aufl. § 1606 Anm. 9) demgegenüber meint, die herrschende Meinung vernachlässige zu sehr, daû auch privilegierte volljährige Kinder nach ihrer Lebensstellung zwar nicht mehr der Erziehung, wohl aber noch der Pflege , etwa durch Zubereiten von Mahlzeiten, Instandhaltung der Wohnung und dergleichen, bedürften, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaû. Es erscheint bereits wenig überzeugend, für die Beurteilung solcher Betreuungsleistungen entscheidend darauf abzustellen, ob sie für ein privilegiertes volljähriges Kind oder für einen volljährigen Schüler erbracht werden, der etwa eine Schulausbildung zum Zweck der beruflichen Qualifikation absolviert und deshalb die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfüllt, so daû die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des letzteren nicht in Frage steht. Jedenfalls scheitert eine vom Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Behandlung von Betreuungsleistungen für ein privilegiertes volljähriges Kind aber an dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (so auch Wendl/Scholz aaO). 4. Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt.

a) Zur Höhe des Einkommens des Beklagten hat es ausgeführt: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen habe im Jahre 1998 ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigung und unter Einbeziehung einer Krankengeldzahlung 3.340,45 DM betragen. Für 1999 könne unter Berücksichtigung einer tariflichen Lohnerhöhung von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.550 DM ausgegangen werden. Hinzuzurechnen seien jeweils die erfolgten Steuererstattungen, auch wenn diese teilweise auf Steuervorteilen beruhten , die wegen einer im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden, selbstgenutzten Wohnung gewährt worden seien. Daû er oder seine Ehefrau Zins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Wohneigentums aufzubringen hätten, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Einkommen sei deshalb nur um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, deren Höhe die Parteien vor dem Familiengericht mit monatlich 300 DM vereinbart hätten. Daher errechne sich für 1998 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.545,45 DM (3.340,45 DM + 505 DM abzüglich 300 DM) und für 1999 von 3.693 DM (3.550 DM + 443 DM abzüglich 300 DM). Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin hat das Berufungsgericht für 1998 und 1999 mit 3.148 DM festgestellt. Hinzugerechnet hat es eine monatliche Steuererstattung von rund 40 DM. Des weiteren hat es ausgeführt: Das Einkommen der Mutter der Klägerin sei nicht um Aufwendungen zu reduzieren, die durch die geplante Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung entstünden, denn zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung seien entsprechende Kosten noch nicht angefallen. Die Anmeldebestätigung lasse nicht erkennen, daû bereits ein
wirksamer und von der Mutter nicht mehr einseitig kündbarer Vertrag mit dem Veranstalter der Fortbildungsmaûnahme zustande gekommen sei. Abzusetzen seien deshalb lediglich berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 117 DM, so daû sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.071 DM errechne (3.148 DM + 40 DM abzüglich 117 DM).
c) Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Sie habe vorgetragen, daû ihre Mutter für das in ihrem Alleineigentum stehende Haus im Jahr 1998 monatliche Darlehenszinsen von 1.347 DM habe zahlen und für eine zur Tilgung des Darlehens abgeschlossene Lebensversicherung monatlich weitere 272,90 DM habe aufbringen müssen. Diesen - durch Bescheinigungen belegten - Sachvortrag habe der Beklagte nicht bestritten. Durch die betreffenden Aufwendungen sei die Leistungsfähigkeit der Mutter aber gemindert worden. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die für die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstellung des Kindes leitet sich nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin von den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen wirtschaftlich selbständig wird (Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, 1039, 1040). Deren wirtschaftliche Verhältnisse prägen mithin die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maû des diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen. Denn der für die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstandard wird letztlich nur durch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, daû sich auch die
abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161). Abzugsfähig sind indessen nicht sämtliche Schulden, die der Unterhaltspflichtige zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. So können die zur Finanzierung eines Eigenheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen, die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum aufzubringen hätte (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360). Ob und inwieweit die darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit mindern, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners , seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f. m.w.N.). Eine danach notwendige, in umfassender Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmende Beurteilung ist hier bislang nicht erfolgt, da das Berufungsgericht die geltend gemachten Verbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen hat.
5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen und die Interessenabwägung im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden vornehmen kann. Das weitere Verfahren wird der Klägerin auch Gelegenheit geben, auf das Vorbringen zurückzukommen, ihre Mutter habe nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kosten für die Fortbildungsmaûnahme tatsächlich aufgewandt. 6. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a) Das Berufungsgericht hat der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt und den Bedarf sodann der 4. Altersstufe der Einkommensgruppe 11 der jeweils maûgebenden Düsseldorfer Tabelle entnommen. Zur Berechnung der nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Eltern entfallenden Haftungsanteile hat es deren Einkommen jeweils um einen für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigten Betrag von monatlich 1.800 DM gekürzt. Von dem Einkommen des Beklagten hat es darüber hinaus dessen Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt , die gegenüber seinen weiteren - mit der Klägerin gleichrangigen - Unterhaltsberechtigten , nämlich den beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau , bestehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur auf diese Weise könne zuverlässig ermittelt werden, welches anrechenbare Einkommen dem Beklagten oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zur Dekkung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin verbleibe. Würden die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht berücksichtigt , so habe dies zur Folge, daû der Haftungsanteil des mit weiteren Unterhaltspflichten belasteten Beklagten aufgrund seines höheren Einkommens ent-
sprechend höher wäre als der Haftungsanteil der Mutter der Klägerin, obwohl sie keiner weiteren Unterhaltspflicht ausgesetzt sei. Deshalb sei die Haftungsquote der Eltern für den Unterhalt der Klägerin entsprechend dem Verhältnis ihrer insoweit in unterschiedlicher Weise gekürzten Einkommen zu bestimmen.
b) Diese Vorgehensweise begegnet Bedenken. Zwar unterliegt es weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, in welcher Weise er der unterschiedlichen Belastung der Eltern bei der Bestimmung, inwieweit sie nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen haben, Rechnung trägt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich jedenfalls auf Seiten des Beklagten eine Mangelfallsituation abzeichnet, dürfte der vorgenommene Vorwegabzug seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen jedoch zu einem unangemessenen Ergebnis führen und deshalb keine billigenswerte Methode darstellen, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden. Denn ein Vorwegabzug hätte dann, wenn die Mutter hinreichend leistungsfähig ist, zur Folge, daû diese übermäûig belastet wird, während der Beklagte zugunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Könnte die Mutter ihren so ermittelten Anteil dagegen nicht in vollem Umfang aufbringen, bliebe der Unterhaltsbedarf der Klägerin - im Gegensatz zu demjenigen der weiteren Unterhaltsberechtigten des Beklagten - teilweise ungedeckt. Bedenken würde es allerdings auch begegnen, die weitere Unterhaltsbelastung des Beklagten völlig auûer Betracht zu lassen, weil dann Mittel berücksichtigt würden, die nicht allein für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile dürfte es in dem vorliegenden Mangelfall führen, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Beklagten der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbe-
darf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. FamRefK/Häuûermann § 1606 BGB Rdn. 4; Schwab/Borth aaO Kap. V Rdn. 168 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1655 ff.). Hierdurch könnte sowohl dem Gleichrang der Unterhaltsberechtigten als auch der (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit des Beklagten Rechnung getragen werden.

c) Hinsichtlich des Betrages, der jeweils für den eigenen Bedarf der Eltern abgesetzt worden ist, dürfte zu erwägen sein, ob dieser Betrag nicht mit Rücksicht auf die vorliegende Mangelsituation nur in Höhe des notwendigen Selbstbehalts zu bemessen sein wird.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 120/02 Verkündet am:
3. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit
für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann keine
materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt
zugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die
geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse
bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht
mit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (Fortführung
der Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990,
863 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376; Abgrenzung
zu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. Dezember 2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von monatlich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 648 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Parteien sind seit dem 11. Januar 1997 rechtskräftig geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. März 2001 wurde der Beklagte verurteilt , an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. Dezember 2000 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 975 DM zu zahlen. Für die Folgezeit wies das Amtsgericht die Klage rechtskräftig ab, weil die Klägerin über anrechenbare Einkünfte verfügte, die ihren nach der Anrechnungsmethode ermittelten Unterhaltsbedarf deckten. Dabei ging das Gericht von eheprägenden Einkünften des Beklagten in Höhe von 5.231,42 DM und einem Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von 2.242,04 DM aus. Darauf rechnete es für die Zeit bis zum 21. Dezember 2000 Einkünfte der Klägerin in Höhe von 1.240 DM und für die Zeit danach solche in bedarfsdeckender Höhe an. Mit der am 4. Oktober 2001 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen innerhalb einer Hausfrauenehe die Abänderung des Urteils vom 13. März 2001. Hilfsweise verfolgt sie ihren Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Oktober 2001 auch im Wege der Leistungsklage. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß in Abänderung des Urteils vom 13. März 2001 verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.320 DM für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 und in Höhe von 660 € für die Zeit ab Januar 2002 zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil nur geringfügig abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 in Höhe von monat-
lich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 648 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet und führt lediglich aus prozessualen Gründen, nicht aber in der Sache zu einer Änder ung des Urteilstenors.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1574 veröffentlicht ist, hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Abänderung eines Unterhaltsurteils nach § 323 ZPO trotz gleich gebliebener Einkommensverhältnisse allein wegen der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer Hausfrauenehe (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 – BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) zulässig ist. Auf diese Rechtsfrage, die der Senat inzwischen mit Urteil vom 5. Februar 2003 (- XII ZR 29/00 - BGHZ 153, 372 = FamRZ 2003, 848) im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat, kommt es indes nicht an. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht im Wege der Abänderungsklage, sondern entsprechend ihrem Hilfsantrag nur in der Form einer neuen Leistungsklage nach § 258 ZPO zulässig.

II.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage als Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zulässig ist. Es hat den Beklagten deswegen auf den Hauptantrag der Klägerin unter Abänderung des Urteils vom 13. März 2001 zu Unterhaltszahlungen ab Oktober 2001 verurteilt. Dem ist das Oberlandesgericht im Grundsatz gefolgt. Insoweit hält die rechtliche Beurteilung den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Unterhaltsverlangen , das wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden ist, nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvoraussetzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen ist (Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864). Denn die Abänderung eines Urteils nach § 323 ZPO setzt schon nach dem Wortlaut eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen voraus. Nur ein der Unterhaltsklage für die Zukunft wenigstens teilweise stattgebendes Urteil wirkt über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus, indem seine Rechtskraft auch die erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen erfasst, deren Festsetzung auf einer Prognose der künftigen Entwicklung beruht. Weicht die tatsächliche Entwicklung von dieser Prognose ab, handelt es sich deswegen nicht um eine neue Tatsachenlage, sondern um einen Angriff gegen die Richtigkeit des früheren Urteils, das mit Hilfe von § 323 ZPO unter Durchbrechung seiner Rechtskraft den veränderten Urteilsgrundlagen angepaßt werden kann. Ist die Klage hingegen abgewiesen worden, weil der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht bestand, so liegt der Abweisung für die Zukunft keine
sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde. Deswegen kommt einem solchen klagabweisenden Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung zu, für deren Durchbrechung es der Vorschrift des § 323 ZPO bedürfte. Tritt in diesen Fällen die vormals fehlende Anspruchsvoraussetzung später ein, steht die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils einer neuen Leistungsklage ebensowenig im Wege wie in sonstigen Klagabweisungsfällen, in denen eine neue Tatsache eintritt, die einen anderen, vom rechtskräftigen Urteil nicht erfaßten Lebensvorgang schafft (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 aaO; so auch Wendl/ Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 142 a ff.; Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 78; Eschenbruch /Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5316; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 323 Rdn. 42). Die gegen diese Rechtsprechung angeführten Argumente (vgl. Göppinger /Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2386 m.w.N.) überzeugen nicht. Zwar ist der Ausgang des Vorprozesses letztlich ausschlaggebend dafür, ob eine neue Forderung im Wege der Abänderungsklage oder der Leistungsklage geltend zu machen ist. Das ist jedoch zwingend durch den Umfang der Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung vorgegeben. Einer Urteilsabänderung nach § 323 ZPO als Durchbrechung der materiellen Rechtskraft bedarf es nur, wenn die frühere Entscheidung tatsächlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung für die Zukunft enthält. Umgekehrt steht die frühere Entscheidung einer neuen Leistungsklage nicht entgegen, wenn ihre Rechtskraft sich auf die Vergangenheit beschränkt. Ob dieses der Fall ist, kann sich nur aus dem Inhalt der Entscheidung ergeben, nämlich daraus, ob sich die frühere Entscheidung im Wege einer Prognose der künftigen Verhältnisse mit den Voraussetzungen des künftigen Unterhaltsanspruchs befaßt hat. Das ist bei Abweisung der Klage schon auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse nicht der Fall.
Die Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu der Konsequenz, daß im Falle eines der Klage auf laufenden Unterhalt nur teilweise stattgebenden Ersturteils hinsichtlich des abgewiesenen Teils eine neue Klage und im übrigen eine Abänderungsklage zulässig ist (so aber Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2386 unter Hinweis auf Wax FamRZ 1982, 347, 348). Solche Ausgangsurteile beruhen, auch wenn sie der Klage nur teilweise stattgegeben haben, stets auf einer Prognose für die Zukunft und erwachsen damit auch für diese Zeit in Rechtskraft. Auch sie können deswegen insgesamt nur unter Durchbrechung dieser Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Januar 1985 (a.a.O.), in dem der Senat eine Abänderungsklage gegen ein klagabweisendes Urteil für zulässig erachtet hat. Das abzuändernde Urteil beruhte dort nämlich trotz der Klagabweisung auf einer Zukunftsprognose, weil es seinerseits ein früheres (stattgebendes) Urteil auf künftige Unterhaltszahlungen abgeändert hatte. 2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Begehren der Klägerin nicht als Abänderungsklage, sondern als neue Leistungsklage zulässig. Das Amtsgericht hatte den Beklagten am 13. März 2001 zu (rückständigem ) nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. Dezember 2000 verurteilt und die Klage für die Folgezeit abgewiesen, weil der Unterhaltsbedarf gedeckt war. Schon im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestand deswegen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse kein Unterhaltsanspruch mehr. Die Klagabweisung für die Zukunft beruhte deswegen nicht auf einer Prognose der künftigen Entwicklung für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich deswegen auch nicht auf künftige Unterhaltsansprüche der Klägerin. Darin unterscheidet sich der vor-
liegende Fall von dem Sachverhalt im Senatsurteil vom 26. Januar 1983 (- IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353). Dort hatte das Ausgangsgericht einen Unterhalt über den Entscheidungszeitpunkt hinaus zugesprochen, der erst in der Zukunft entfallen sollte. Jene Entscheidung beruhte deswegen auf einer Zukunftsprognose, ist somit auch insoweit in Rechtskraft erwachsen und konnte nur unter Durchbrechung der Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden. Die Rechtskraft des hier vorliegenden Urteils vom 13. März 2001 erfasst hingegen künftige Unterhaltsansprüche nicht und steht deswegen einer neuen Leistungsklage auch nicht entgegen. Das Urteil kann somit mangels Rechtskraft für die Zukunft auch nicht im Wege des § 323 ZPO abgeändert werden. Weil die Klägerin ihr Begehren allerdings hilfsweise auch im Wege der Leistungsklage verfolgt hat, kann der Senat den Entscheidungstenor auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts ändern.

III.

Soweit das Berufungsgericht den nach § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten nachehelichen Ehegattenunterhalt im Wege der Differenzmethode ermittelt hat, entspricht dieses der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 und vom
5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Unterhaltsberechnung beruht auch nicht auf den Besonderheiten der Abänderungsklage nach § 323 ZPO und ist deswegen auf die Unterhaltsbemessung im Wege der Leistungsklage übertragbar.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.