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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 34/00 Verkündet am:
9. Januar 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für
Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule)

b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten
volljährigen Kindern.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - OLG Köln
AG Heinsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die am 22. Juni 1980 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als Steuerfachgehilfin tätig ist. Die Klägerin besucht seit dem 18. August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.
Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, geboren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. Oktober 1992, hervorgegangen , die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden. Der Beklagte arbeitet als Baggerführer. Die Klägerin hat den Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1998 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 510,35 DM abzüglich am 3. Juli 1998 gezahlter 392 DM und zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen , weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit Rücksicht auf die weitere Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Kindern Kevin und Jasmin sowie seiner Ehefrau sei eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Ausgehend von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 DM errechne sich dabei nach anteiliger Berücksichtigung des für sie an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag. Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die für die zugrunde gelegten Zeiträume zwischen 235 DM und 257 DM liegen, zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 2.450 DM. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die vermögenslose Klägerin sei außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil sie sich derzeit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befinde. Entscheidendes Kriterium hierfür sei das Ziel des Schulbesuchs , das auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichtet sein müsse. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen des Kreises D. in J. besuche die Klägerin die Höhere Handelsschule (höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung); Ausbildungsziel sei die Fachhochschulreife, also der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses. Da es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang handele, sei die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin mit derjenigen eines schulpflichtigen Schülers vergleichbar. Auch wenn sie deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen Kind gleichstehe, habe dies nicht zur Folge, daß die Mutter, bei der sie lebe, nicht barunterhaltspflichtig sei, sondern ihre Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen erfülle. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirke nicht eine allgemeine Gleichstellung des privilegierten volljährigen Schülers mit minderjährigen Kindern. Die Gleichstellung beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die in der Vorschrift geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, die auf das volljährige unverheiratete Kind erstreckt werde, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinde. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nehme - im
Gegensatz zu § 1609 BGB - nicht auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Bezug, so daû nur der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, seiner Verpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung nachkomme. Deshalb seien trotz der bestehenden Privilegierung beide Elternteile der Klägerin gegenüber barunterhaltspflichtig. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei davon auszugehen, daû die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338, S. 21).
b) Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - FamRZ 2001, 1068,
1069 f.). Ziel des Schulbesuchs muû der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluû, der Realschulabschluû, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule , der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu fordern , daû die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, so daû eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung nicht möglich ist. Schlieûlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daû eine Stetigkeit und Regelmäûigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 aaO).
c) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen rechtlichen Bedenken. Sie besuchte die zweijährige höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), in die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschluûprüfungen in der zweijährigen höheren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. NW
S. 427) aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluû I - Fachoberschulreife - erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermittelt die Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschulreife; sie wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Schüler, die die Abschluûprüfung bestanden haben, erfüllen die schulischen Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird Schülern zuerkannt, die entweder an einem einjährigen einschlägigen Praktikum teilgenommen haben oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist mithin der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäû hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge. Daû die bestandene Abschluûprüfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife führt, sondern dieser an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, steht der Beurteilung des Schulbesuchs als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1999, 1528, 1529; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 459; a.A. für den Besuch einer höheren Berufsfachschule, Fachrichtung Betriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschluûprüfung die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Betriebswirtschaft" geführt werden kann: OLG Koblenz NJW-FER 2001, 176 und OLG-Report 1999, 284). Nach den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der Höheren Handelsschule einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang dar. Deshalb ist
mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daû der zeitliche Aufwand für den Schulbesuch einschlieûlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung die Arbeitskraft der Klägerin jedenfalls überwiegend ausfüllt, so daû die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an den berufsbildenden Schulen die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat das Oberlandesgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Angesichts der Organisationsstruktur der Schule spricht indes eine tatsächliche Vermutung dafür, daû sie eine dem herkömmlichen Schulbesuch entsprechende stetige und regelmäûige Ausbildung gewährleistet. 3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs - und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698 f.).
An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber auch beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt , die Änderungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB hätten auf die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Einfluû; volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bedürften typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daû eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beruhen würde, für die aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis bestehe (BT-Drucks. 13/7338 S. 22). Mit Rücksicht darauf ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung davon auszugehen, daû auch gegenüber privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind (ebenso OLG Bremen OLG-Report 1999, 48 und FamRZ 1999, 1529; OLG Dresden NJW 1999, 797, 798; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1215, 1216; OLG Hamm NJW 1999, 798 und 3274, 3275; FamRZ 1999, 1018; OLG-Report 2000, 159; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45, 46; OLG Nürnberg MDR 2000, 34; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. 2000 § 1606 BGB Rdn. 25; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 10;
FamRefK/Häuûermann § 1606 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 9; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 167; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 467; Kalthoener/Büttner /Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 151; Schumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 786; Strauû FamRZ 1998, 993, 995; Krause FamRZ 2000, 660; Wohlgemuth FamRZ 2001, 321, 328; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2001, 371). Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Graba (Johannsen/Henrich/ Graba Eherecht 3. Aufl. § 1606 Anm. 9) demgegenüber meint, die herrschende Meinung vernachlässige zu sehr, daû auch privilegierte volljährige Kinder nach ihrer Lebensstellung zwar nicht mehr der Erziehung, wohl aber noch der Pflege , etwa durch Zubereiten von Mahlzeiten, Instandhaltung der Wohnung und dergleichen, bedürften, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaû. Es erscheint bereits wenig überzeugend, für die Beurteilung solcher Betreuungsleistungen entscheidend darauf abzustellen, ob sie für ein privilegiertes volljähriges Kind oder für einen volljährigen Schüler erbracht werden, der etwa eine Schulausbildung zum Zweck der beruflichen Qualifikation absolviert und deshalb die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfüllt, so daû die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des letzteren nicht in Frage steht. Jedenfalls scheitert eine vom Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Behandlung von Betreuungsleistungen für ein privilegiertes volljähriges Kind aber an dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (so auch Wendl/Scholz aaO). 4. Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt.

a) Zur Höhe des Einkommens des Beklagten hat es ausgeführt: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen habe im Jahre 1998 ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigung und unter Einbeziehung einer Krankengeldzahlung 3.340,45 DM betragen. Für 1999 könne unter Berücksichtigung einer tariflichen Lohnerhöhung von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.550 DM ausgegangen werden. Hinzuzurechnen seien jeweils die erfolgten Steuererstattungen, auch wenn diese teilweise auf Steuervorteilen beruhten , die wegen einer im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden, selbstgenutzten Wohnung gewährt worden seien. Daû er oder seine Ehefrau Zins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Wohneigentums aufzubringen hätten, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Einkommen sei deshalb nur um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, deren Höhe die Parteien vor dem Familiengericht mit monatlich 300 DM vereinbart hätten. Daher errechne sich für 1998 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.545,45 DM (3.340,45 DM + 505 DM abzüglich 300 DM) und für 1999 von 3.693 DM (3.550 DM + 443 DM abzüglich 300 DM). Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin hat das Berufungsgericht für 1998 und 1999 mit 3.148 DM festgestellt. Hinzugerechnet hat es eine monatliche Steuererstattung von rund 40 DM. Des weiteren hat es ausgeführt: Das Einkommen der Mutter der Klägerin sei nicht um Aufwendungen zu reduzieren, die durch die geplante Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung entstünden, denn zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung seien entsprechende Kosten noch nicht angefallen. Die Anmeldebestätigung lasse nicht erkennen, daû bereits ein
wirksamer und von der Mutter nicht mehr einseitig kündbarer Vertrag mit dem Veranstalter der Fortbildungsmaûnahme zustande gekommen sei. Abzusetzen seien deshalb lediglich berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 117 DM, so daû sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.071 DM errechne (3.148 DM + 40 DM abzüglich 117 DM).
c) Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Sie habe vorgetragen, daû ihre Mutter für das in ihrem Alleineigentum stehende Haus im Jahr 1998 monatliche Darlehenszinsen von 1.347 DM habe zahlen und für eine zur Tilgung des Darlehens abgeschlossene Lebensversicherung monatlich weitere 272,90 DM habe aufbringen müssen. Diesen - durch Bescheinigungen belegten - Sachvortrag habe der Beklagte nicht bestritten. Durch die betreffenden Aufwendungen sei die Leistungsfähigkeit der Mutter aber gemindert worden. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die für die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstellung des Kindes leitet sich nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin von den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen wirtschaftlich selbständig wird (Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, 1039, 1040). Deren wirtschaftliche Verhältnisse prägen mithin die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maû des diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen. Denn der für die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstandard wird letztlich nur durch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, daû sich auch die
abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161). Abzugsfähig sind indessen nicht sämtliche Schulden, die der Unterhaltspflichtige zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. So können die zur Finanzierung eines Eigenheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen, die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum aufzubringen hätte (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360). Ob und inwieweit die darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit mindern, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners , seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f. m.w.N.). Eine danach notwendige, in umfassender Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmende Beurteilung ist hier bislang nicht erfolgt, da das Berufungsgericht die geltend gemachten Verbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen hat.
5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen und die Interessenabwägung im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden vornehmen kann. Das weitere Verfahren wird der Klägerin auch Gelegenheit geben, auf das Vorbringen zurückzukommen, ihre Mutter habe nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kosten für die Fortbildungsmaûnahme tatsächlich aufgewandt. 6. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a) Das Berufungsgericht hat der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt und den Bedarf sodann der 4. Altersstufe der Einkommensgruppe 11 der jeweils maûgebenden Düsseldorfer Tabelle entnommen. Zur Berechnung der nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Eltern entfallenden Haftungsanteile hat es deren Einkommen jeweils um einen für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigten Betrag von monatlich 1.800 DM gekürzt. Von dem Einkommen des Beklagten hat es darüber hinaus dessen Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt , die gegenüber seinen weiteren - mit der Klägerin gleichrangigen - Unterhaltsberechtigten , nämlich den beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau , bestehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur auf diese Weise könne zuverlässig ermittelt werden, welches anrechenbare Einkommen dem Beklagten oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zur Dekkung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin verbleibe. Würden die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht berücksichtigt , so habe dies zur Folge, daû der Haftungsanteil des mit weiteren Unterhaltspflichten belasteten Beklagten aufgrund seines höheren Einkommens ent-
sprechend höher wäre als der Haftungsanteil der Mutter der Klägerin, obwohl sie keiner weiteren Unterhaltspflicht ausgesetzt sei. Deshalb sei die Haftungsquote der Eltern für den Unterhalt der Klägerin entsprechend dem Verhältnis ihrer insoweit in unterschiedlicher Weise gekürzten Einkommen zu bestimmen.
b) Diese Vorgehensweise begegnet Bedenken. Zwar unterliegt es weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, in welcher Weise er der unterschiedlichen Belastung der Eltern bei der Bestimmung, inwieweit sie nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen haben, Rechnung trägt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich jedenfalls auf Seiten des Beklagten eine Mangelfallsituation abzeichnet, dürfte der vorgenommene Vorwegabzug seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen jedoch zu einem unangemessenen Ergebnis führen und deshalb keine billigenswerte Methode darstellen, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden. Denn ein Vorwegabzug hätte dann, wenn die Mutter hinreichend leistungsfähig ist, zur Folge, daû diese übermäûig belastet wird, während der Beklagte zugunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Könnte die Mutter ihren so ermittelten Anteil dagegen nicht in vollem Umfang aufbringen, bliebe der Unterhaltsbedarf der Klägerin - im Gegensatz zu demjenigen der weiteren Unterhaltsberechtigten des Beklagten - teilweise ungedeckt. Bedenken würde es allerdings auch begegnen, die weitere Unterhaltsbelastung des Beklagten völlig auûer Betracht zu lassen, weil dann Mittel berücksichtigt würden, die nicht allein für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile dürfte es in dem vorliegenden Mangelfall führen, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Beklagten der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbe-
darf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. FamRefK/Häuûermann § 1606 BGB Rdn. 4; Schwab/Borth aaO Kap. V Rdn. 168 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1655 ff.). Hierdurch könnte sowohl dem Gleichrang der Unterhaltsberechtigten als auch der (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit des Beklagten Rechnung getragen werden.

c) Hinsichtlich des Betrages, der jeweils für den eigenen Bedarf der Eltern abgesetzt worden ist, dürfte zu erwägen sein, ob dieser Betrag nicht mit Rücksicht auf die vorliegende Mangelsituation nur in Höhe des notwendigen Selbstbehalts zu bemessen sein wird.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 2/00 Verkündet am: 22. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 108/99 Verkündet am:
10. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum
nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hannover vom 17. Januar 1992 für die Zeit ab 1. Juli 1998 abgeändert worden ist, die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Unterhaltsüberzahlungen ab dem 21. Oktober 1998 zu erstatten, und die Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die am 3. (nicht: 4.) April 1979 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers aus geschiedener Ehe. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer
Mutter. Im Sommer 1995 erwarb die Beklagte den Hauptschulabschluß. Vom Schuljahr 1995/96 an besuchte sie die Realschule, um den Realschulabschluß zu erlangen. Anfang 1996 wurde sie von der Schule verwiesen, nachdem sie nicht mehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte. Die Beklagte führt die Schulversäumnisse auf eine schwere psychische Erkrankung ihrer Mutter zurück, die in der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1997 mit drei - teilweise mehrmonatigen - stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik verbunden war. Von September 1997 an nahm die Beklagte an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/ Erweiterten Sekundarabschlusses I teil, unter anderem um bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu haben. Die voraussichtliche Dauer des Lehrgangs belief sich auf zwei Jahre. Die Mutter der Beklagten ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Der Kläger geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist wiederverheiratet; seine Ehefrau betreut die am 4. April 1996 geborenen Zwillinge Maira und Mubashar und verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Kläger, der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 17. Januar 1992 verurteilt worden war, an die Beklagte monatlichen Unterhalt von 335 DM zu zahlen, hat die Abänderung dieses Titels dahin begehrt, daß er ab Rechtshängigkeit (= 7. November 1997) keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen habe. Er hat die Auffassung vertreten, die volljährige Beklagte gehe seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich im Rang nach. Sein Einkommen reiche lediglich aus, um die Unterhaltsansprüche der vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. Das Amtsgericht hat dem Abänderungsbegehren für die Zeit vom 7. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 in vollem Umfang und für die Zeit ab
1. Juli 1998 dahingehend entsprochen, daß es den der Beklagten zustehenden Unterhalt auf monatlich 301,02 DM herabgesetzt hat. Es ist davon ausgegangen , daß die Beklagte seit dem 1. Juli 1998 der zweiten Ehefrau des Klägers und dessen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. im Rang gleichstehe, so daß das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Einkommen des Klägers im Wege der Mangelfallberechnung auf alle vier Unterhaltsberechtigten zu verteilen sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abänderungsbegehren weiterverfolgt und für den Fall des Obsiegens beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm künftige Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen sowie - widerklagend - den Kläger in Abänderung des Urteils vom 17. Januar 1992 zu verurteilen , ab Zustellung der Widerklage Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 542 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert, der Klage auch für die Zeit ab 1. Juli 1998 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab 21. Oktober 1998 erfolgende Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren mit Ausnahme desjenigen auf Klageabweisung für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte der zweiten Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers auch ab 1. Juli 1998 im Rang nachgehe, weshalb dessen Einkommen unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.800 DM nicht ausreiche, um auch für diese Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte befinde sich nicht in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift zunächst für eine solche Annahme, weil die Beklagte eine Bildungseinrichtung besuche, um einen Abschluß der allgemeinen - nicht berufsbezogenen - Schulausbildung, nämlich die mittlere Reife, nachzuholen. Die Beklagte besuche aber weder eine Real- noch eine Gesamtschule, sondern absolviere einen Abendlehrgang der Volkshochschule. Da es sich bei Volkshochschulen typischerweise um Einrichtungen der Erwachsenenbildung und nicht um Schulen im Sinne des Schulrechts handele, könne indessen nicht angenommen werden , daß die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, die erweiterte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unter den normierten Voraussetzungen auf volljährige Kinder zu erstrecken, weil bei Vorliegen dieser Voraussetzungen davon auszugehen sei, daß die Lebensstellung volljähriger Kinder mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar sei. Derart unveränderte Umstände gegenüber der Zeit kurz vor Eintritt der Volljährigkeit könnten vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe sich im April
1997 nicht in einer Schulausbildung befunden, sondern die Schule mehr als ein Jahr zuvor verlassen. Für den Kläger seien deshalb keine Anzeichen dafür erkennbar gewesen, daß sie ihre Schulausbildung fortsetzen werde, so daß er mit einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr habe rechnen müssen. 2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei davon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).
b) Was unter dem Begriff "allgemeine Schulausbildung" zu verstehen ist, ist der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu entnehmen. Regelungen , die den Besuch von (weiterführenden) allgemeinbildenden Schulen betreffen , finden sich etwa in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung unter anderem für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geleistet,
wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und die weiteren Voraussetzungen des § 2 BAföG erfüllt sind. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB trifft demgegenüber eine Regelung für den Fall, daß das volljährige, sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende, unverheiratete Kind im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt. Im Hinblick darauf erscheint es im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen (Häußermann in FamRefK § 1603 Rdn. 8; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 37; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 129 Fn. 45; OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 15).
c) Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule (Häußermann aaO; Erman/Holzhauer aaO; im Ergebnis ebenso Wendl/ Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 457 ff.). aa) Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule , der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt (Häußermann aaO Rdn. 9; Erman/Holzhauer aaO; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 459; Schwab/Borth aaO; Kalthoener/Büttner/ Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 152; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1603 Rdn. 56; vgl. auch Rothe/Blanke
BAföG 5. Aufl. § 2 Rdn. 4 ff.). Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Ob die genannten Ausbildungsgänge vom Staat, der Gemeinde, den Kirchen oder von Privatschulen angeboten werden, ist für die Frage der Privilegierung eines Kindes nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht von Bedeutung. Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der dem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlußprüfung abzulegen, soweit auch die im folgenden genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Häußermann aaO; Wendl/Scholz aaO Rdn. 460). bb) Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist zu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung also nicht möglich ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt, wenn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berücksichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventueller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im wesentlichen ausfüllt (Häußermann aaO Rdn. 10; Wendl/Scholz aaO Rdn. 459; Rothe /Blanke aaO Rdn. 34). cc) Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daß eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmli-
chen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist (Häußermann aaO Rdn. 11). 3. Danach kann die Annahme, die Beklagte habe sich vom 1. Juli 1998 an nicht in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen Bestand haben. Sie hat die Volkshochschule besucht, um einen allgemeinen Schulabschluß , den Realschulabschluß, zu erwerben. Daß der Besuch der Volkshochschule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Was den zeitlichen Aufwand des Schulbesuchs anbelangt, beläuft sich nach dem insoweit nicht bestrittenen, auf die vorgelegten Bescheinigungen der Volkshochschule gestützten Vortrag der Beklagten die Unterrichtzeit auf 20 Wochen(schul)stunden (montags bis donnerstags von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr und freitags von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr); weitere 10 bzw. - ab dem zweiten Schuljahr - 20 Wochenstunden sind im Durchschnitt für die erforderliche Vor- bzw. Nachbereitung anzusetzen. Das spricht vom Umfang her dafür, daß die Arbeitskraft der Beklagten - bei Zugrundelegung von Durchschnittswerten für die Gesamtdauer des Lehrgangs - überwiegend ausgefüllt ist, so daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an der Volkshochschule die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Sollte dies der Fall sein, so wird die Beklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen aber als im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind zu behandeln sein. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Schulbesuch erst nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgenommen hat. Das Berufungsgericht ist für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 davon ausgegangen, daß dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehe, weil ihr
die durch die schwere psychische Erkrankung der Mutter zumindest mitverursachte Schulunterbrechung unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden könne. Gegen diese Auffassung bestehen rechtlich keine Bedenken. Die Beklagte würde durch die Unterbrechung des Schulbesuchs unterhaltsrechtlich einen Nachteil erleiden, wenn hiervon die Frage der Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung berührt würde. Das ist nach der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB indessen nicht der Fall. Danach kommt es nicht darauf an, daß der Schulbesuch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus ununterbrochen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierungen darauf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kann auch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen Ausbildung anzunehmen sein. 4. Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die zu der Frage eines kontrollierten Unterrichts erforderlichen Feststellungen zu treffen sowie die zeitliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den Lehrgang abschließend zu beurteilen haben wird. Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.