Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - XI ZR 9/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR9.15.0
bei uns veröffentlicht am25.10.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 12 O 345/12, 21.06.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 170/13, 04.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 9/15 Verkündet am:
25. Oktober 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts,
nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von
6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen,
soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen
in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR9.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der D. , gehört zu den gemäß § 4 UKlaG eingetragenen qualifizierten Einrichtungen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber Privatkunden "Bedingungen für geduldete Überzie- hungen …" (im Folgenden: Bedingungen), die u.a. folgende Klauseln enthalten: "5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50% p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen. (…) 8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen. (…) 10. Die jeweils aktuellen Kosten für geduldete Überziehungen kann der Kontoinhaber dem Rechnungsabschluss entnehmen, der - soweit nichts anderes vereinbart ist - jeweils zum Ende eines Kalenderquartals erteilt wird."
2
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen. Er fordert außerdem, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Kontoüberziehung einen pauschalierten Mindestbetrag von 6,90 € pro Quartal zu fordern. Schließlich begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen.
3
Der Kläger ist der Ansicht, dass Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. Die Beklagte habe zudem durch Nr. 10 der Bedingungen die Gefahr geschaffen, dass sie unabhängig von der Verwendung der beanstandeten Klausel Kundenkonten mit dem Betrag von 6,90 € belaste.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2015, 721 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger könne gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse, weil diese der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte.
8
Eine Inhaltskontrolle sei nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen , denn es handele sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Es könne dahinstehen, ob Konstellationen denkbar seien, in denen die Beklagte für geduldete Überziehungen ein festes, laufzeitunabhängiges Entgelt verlangen könne. Jedenfalls in der Kombination eines laufzeitabhängigen Entgelts in Gestalt der unter Ziffer 5 der Bedingungen vorgesehenen Sollzinsen und eines laufzeitunabhängigen Mindestentgelts gemäß Ziffer 8 der Bedingungen stelle die Bestimmung eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar.
9
Auf Grund dieser Kombination von Sollzinsen in Höhe von 16,50% p.a. oder Kosten in Höhe von 6,90 € könnten diese Kosten, soweit sie an die Stelle der vereinbarten Sollzinsen träten, zwar teilweise Entgeltcharakter haben. Die Bedingungen bezeichneten den Betrag von 6,90 € aber ausdrücklich als Kosten , während bei einem Gelddarlehen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers, neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta, darin bestehe, den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen.
Dass etwa in dem § 505 BGB ausfüllenden Art. 247 § 17 EGBGB und weiteren Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht neben "Zinsen" auch von "Kosten" die Rede sei, lasse nicht den Schluss zu, dass bei Verbraucherdarlehen nicht nur der Zins die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede sei. Ein Zins im Rechtssinne sei nur eine nach der Laufzeit des Darlehens bemessene Vergütung für die Möglichkeit zur Kapitalnutzung. Die anfallenden Kosten seien demgegenüber laufzeitunabhängig ausgestaltet.
10
Die laufzeitunabhängige Ausgestaltung der Kosten verdeutliche, auch wenn diese nicht neben den Sollzinsen erhoben würden, gerade bei geringfügigen Überziehungen, dass in diese nicht allein das Entgelt für das gewährte Darlehen eingepreist sei, sondern dass deren Höhe auch durch andere Faktoren geprägt sei. Einem von der Beklagten geltend gemachten höheren Arbeitsaufwand werde bei geduldeten Überziehungen aber bereits durch die Vereinbarung eines höheren Zinssatzes Rechnung getragen. Es sei somit bei den Kosten ein zusätzlicher Aufwand eingestellt, den die Beklagte für die Erfüllung eigener Pflichten und im eigenen Interesse erbringe. Damit könne die Klausel nicht insgesamt als eine der Inhaltskontrolle nicht unterworfene Preishauptabrede eingestuft werden.
11
Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil die neben der Vereinbarung eines Sollzinssatzes vorgesehene Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zum einen werde, soweit die unter Ziffer 5 der Bedingungen vereinbarten Zinsen unter einem Betrag von 6,90 € blieben, der Aufwand für Tätigkeiten des Verwenders auf den Kunden abgewälzt. Derartige Entgeltklauseln seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zum anderen weiche es vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, dass das Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitunabhängig ausgestaltet sei. Diese Abweichung indiziere bereits die unangemessene Benachteiligung. Gründe, welche die Klausel gleichwohl angemessen erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich, zumal die laufzeitunabhängigen Kosten gerade bei geringfügigen Überziehungen im Verhältnis zu diesen eine exorbitante Höhe erreichten.
12
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger gemäß § 1 UKlaG auch deshalb zu, weil die angegriffene Klausel gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoße.
13
Ferner könne der Kläger gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, den Betrag von 6,90 € rein faktisch zu verlangen. Der Kläger wende sich mit diesem Antrag nicht gegen Ziffer 10 der Bedingungen , sondern gegen das tatsächliche Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage dieser Klausel den unter Ziffer 8 der Bedingungen genannten Betrag Kundenkonten zu belasten, also gegen einen Realakt.
14
Zu den Verbraucherschutzvorschriften im Sinne des § 2 UKlaG gehörten auch § 306a BGB und, jedenfalls wenn das Kollektivinteresse von Verbrauchern berührt sei, § 138 BGB. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB liege vor, wenn die Beklagte Kontoinhabern aufgrund der Regelung in Ziffer 10 ihrer Bedingungen als "jeweils aktuelle Kosten für geduldete Überziehungen" einen Betrag von 6,90 € in Rechnung stelle. Damit sei eine Gestaltung gegeben, mit der die Beklagte gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße, da die Erhebung einer Mindestgebühr für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens in Gestalt einer geduldeten Überziehung mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei. Zudem liege ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor, weil die Beklagte für sich in Anspruch nehme, ein Mindestentgelt erheben zu dürfen, dessen Höhe außer Verhältnis zum Umfang gerade geringer Überziehungen stehe.
15
Die Wiederholungsgefahr sei für beide Unterlassungsansprüche zu vermuten , da die Beklagte daran festhalte, dass die angegriffene Klausel wirksam und eine Handhabung gemäß Ziffer 10 der Bedingungen rechtlich nicht zu beanstanden sei.
16
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen sei gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.

II.

17
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
18
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Verbrauchern.
19
a) Bei der streitbefangenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
20
b) Die Bestimmung unter Ziffer 8 der Bedingungen unterliegt, auch soweit sie nur zu einem Teil Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede handelt.
21
aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge Bereich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; BGH, Urteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rn. 27 und vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 43 f.).
22
Demgemäß unterliegen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (sog. Preishauptabreden), grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle, es sei denn, das Gesetz selbst enthält Vorgaben für die Preisgestaltung (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 mwN). Kontrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 und vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29), und Regelungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit de- nen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 16).
23
bb) Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine Preishaupt- oder eine Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Gehalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21, jeweils mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21, jeweils mwN). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rn. 19 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 21).
24
cc) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass Ziffer 8 der Bedingungen nicht als kontrollfreie Preishauptabrede unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten regelt, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede ein verdecktes Bearbeitungsentgelt vorsieht. Die Auslegung der Klausel führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
25
(1) Die Klausel kann rechtlich vertretbar als Preishauptabrede angesehen werden.
26
Zur Begründung dieser Auslegung kann allerdings nicht angeführt werden , die Klausel habe das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung zum Gegenstand. Der Senat hat zwar im Urteil vom 14. April 1992 im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Klausel, welche eine Zinsregelung für geduldete Überziehungen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass die geduldete Überziehung eine zusätzliche Leistung darstelle, auf die der Kunde auf Grund der vorher getroffenen Vereinbarung keinen Anspruch habe (Senatsurteil vom 14. April 1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 129). An der Einstufung als Zusatzleistung ist aber nach der neueren Gesetzessystematik (§ 505 BGB) und unter Berücksichtigung der neueren Senatsrechtsprechung nicht festzuhalten. Denn durch die geduldete Überziehung wird konkludent ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen (§ 505 Abs. 2 und 4 BGB). Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist aber nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 54 mwN).
27
Für die Qualifizierung der Klausel als Preishauptabrede spricht aber, dass nach dem Regelungszusammenhang der Ziffern 5 und 8 der Bedingungen der Pauschalbetrag von 6,90 € in den Fällen, in denen er erhoben wird, die einzige Gegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals ist.
28
(2) Hingegen wird die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede, die ein verdecktes Bearbeitungsentgelt (vgl. zu dessen Kontrollfähigkeit: Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 ff.) vorsieht (Nobbe, WuB 2016, 403), dadurch nahegelegt, dass der Pauschalbetrag, wie die Revision ausführt, gerade deshalb erhoben wird, weil die Sollzinsen allein in diesen Fällen angesichts des Bearbeitungsaufwands nicht auskömmlich sind. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtung deckt der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der Beklagten bei der Bearbeitung einer geduldeten Überziehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat -, im eigenen Interesse entsteht, und führt im Ergebnis zur Erhebung eines neben dem Sollzins stehenden Bearbeitungsentgelts, das nicht als Preis der Hauptleistung der Beklagten, nämlich der Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapital angesehen werden kann.
29
(3) Von dieser zuletzt genannten Auslegung der Klausel ist zugunsten der Kunden der Beklagten auszugehen. Die Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen zulasten der Beklagten als Verwenderin. Die Klausel ist damit kontrollfähig. Auf die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben für die Preisgestaltung vorliegt, kommt es somit nicht an.
30
c) Der somit eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
31
aa) Die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66).
32
bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen , wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
33
(1) Im Gegenteil führt die angegriffene Klausel bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu Lasten der Kunden dazu, dass der Darlehensnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, welches bei einem nach dem gesetzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbeitung in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind, nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. Jungmann, WuB 2015, 310, 314; Nobbe, WuB 2016, 403, 406).
34
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Darlehensverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen einlässt (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 160 f. und vom 24. März 1988 - III ZR 30/87, BGHZ 104, 102, 104 ff.; MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 25). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (Senatsurteile vom 13. März 1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340 und vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 27).
35
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ohne weiteres ausgegangen werden. Denn bei einer geduldeten Überziehung von beispielsweise 10 € für einen Tag und den hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 6,90 € (Stand August 2012) wäre für die Gegenleistung ein Zinssatz von 25.185% p.a. zu vereinbaren. Der durchschnittliche effektive Zinssatz für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte (MFI-Zinsstatistik, Effektivzinssätze Banken DE/Neugeschäft/Revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte, siehe unter www.bundesbank.de), der zwar nicht allein Überziehungskredite zum Gegenstand hat, aber dennoch einen hinreichenden Anhaltspunkt über die Größenordnung des effektiven Marktzinses für Überziehungskredite liefert, betrug demgegenüber im August 2012 lediglich 10%.
36
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass Kunden der Beklagten an einer geduldeten Überziehung ein erhebliches Interesse haben können , etwa um Kosten von Rücklastschriften zu vermeiden (vgl. Nietsch, EWiR 2015, 203, 204). Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, geduldete Überziehungen zu Bedingungen zu gewähren, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
37
(2) Eine unangemessene Benachteiligung kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden.
38
Soweit die Revision darauf gestützt wird, dass die Erhebung des Kostenbetrages von 6,90 € notwendig sei, weil anderenfalls geduldete Überziehungen nicht zu auskömmlichen Preisen erbracht und insbesondere die Refinanzierungskosten und der Bearbeitungsaufwand nicht gedeckt werden können, legt sie bereits nicht dar, wie hoch diese Kosten sind. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Revision führt selbst aus, dass ohne die Erhebung des Kos- tenbetrages entweder ein komplexes Zinsmodell mit gestaffelten Zinssätzen eingeführt oder der Zinssatz für geduldete Überziehungen insgesamt erhöht werden müsste, mithin die Erhebung des Kostenbetrages von 6,90 € nicht zwingend erforderlich ist. Diese von der Revision aufgezeigten Maßnahmen stellen sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zins das Entgelt für die Darlehensgewährung ist, lediglich als konsequente Umsetzung des gesetzlichen Leitbildes dar. Denn mit dem Zins sind auch die beim Darlehensgeber im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung entstehenden Kosten abzugelten (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 46; MünchKommBGB/K. P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 154), der dementsprechend kalkuliert und bis zur Grenze des § 138 BGB frei bestimmt werden kann (Senatsurteil, aaO Rn. 86 mwN). Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch anerkannt, dass für die Gewährung eines Überziehungskredits wegen des damit verbundenen höheren Aufwandes ein höherer Zinssatz verlangt werden kann (Senatsurteil vom 14. April 1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 130). Hinzu kommt, dass die Entgelthöhe nicht in Bezug auf jedes einzelne Geschäft zu kalkulieren ist, sondern gerade bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen, wie bei geduldeten Überziehungen typisch, ohne weiteres einer Mischkalkulation zugänglich ist.
39
Einer Umlegung der Kosten, die mit der Darlehensgewährung einhergehen , über den Zins steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass Überziehungskredite in der Regel nur kurze Laufzeiten haben und insbesondere die Bedingungen der Beklagten unter Ziffer 3 vorsehen, dass eine geduldete Überziehung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zurückzuführen ist. Denn eine nur kurze Darlehenslaufzeit kann bei der Zinshöhe insbesondere im Rahmen einer Mischkalkulation Berücksichtigung finden.
40
(3) Unerheblich ist, ob es sich bei den Kosten in Höhe von 6,90 €, wie die Revision meint, nur um einen geringen Betrag handelt. Denn die vermeintlich geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98, vom 29. September 1960 - II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219 und vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 18; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 43 f.).
41
d) Angesichts der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf die Frage, ob die angegriffene Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, keiner Entscheidung.
42
2. Der Kläger kann auch verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Überziehung einen Betrag in Höhe von 6,90 € pro Quartal zu fordern.
43
a) Ein entsprechender Anspruch folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 306a BGB.
44
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann über § 1 UKlaG die Unterlassung von tatsächlichen Verhaltensweisen begehrt werden, die einer unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur praktischen Wirksamkeit verhelfen und damit einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB darstellen (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 298 ff.). Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt die Beklagte ihren Kunden einen Betrag von 6,90 € "als jeweils aktuelle Kosten für geduldete Überziehungen" gemäß Ziffer 10 der Bedingungen in Rechnung. Diese Praxis missachtet die Unwirksamkeit der Klausel unter Ziffer 8 der Bedingungen und führt mit der rein tatsächlichen Erhebung dieses Betrages zu einem Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB.
45
b) Ob daneben, wie das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB folgt, bedarf keiner Entscheidung.
46
3. Den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat das Berufungsgericht gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG rechtsfehlerfrei als begründet angesehen.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.06.2013 - 2-12 O 345/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 170/13 -

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

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Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

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Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Ar

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Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR295/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 16

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00

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bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2012 - XI ZR 437/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 437/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2005 - XI ZR 154/04

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2016 - XI ZR 388/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 274/00 Verkündet am:
12. Juni 2001
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AGBG §§ 8, 9 Bm, Cl
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine
Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung
unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen vertreibt Telefonkarten zum Preise von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern der Beklagten Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die zuvor ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis ... (Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, ist die Benutzung öffentlicher Fernsprecher mit Hilfe der Karte nicht mehr möglich; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden nicht erstattet.

Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer der Telefonkarten wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Das Landgericht (VuR 2000, 73) hat der Klage stattgegeben und der Beklagten untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Telefonkarten die Klausel "Gültig bis ... (Datum)" zu verwenden und sich auf diese Klausel zu berufen. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1836) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Bei der in Rede stehenden Gültigkeitsbeschränkung handele es sich um eine dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG unterfallende Regelung und nicht um eine gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogene bloße Beschreibung der Leistungspflicht der Beklagten. Deren Einwand, mit Blick auf die Rechtsnatur der Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) und die bei diesen mögliche Befristung der Leistungspflicht des Ausstellers entstehe ihre
Hauptleistungspflicht von vornherein nur mit der betreffenden inhaltlichen Beschränkung, rechtfertige keine abweichende Würdigung. Zwar spreche alles für die von der Beklagten verfochtene rechtliche Einordnung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten. Anknüpfungspunkt der Prüfung nach § 8 AGBG sei aber nicht die Karte selbst, sondern der ihrer Ausgabe zugrunde liegende stillschweigend abgeschlossene Begebungsvertrag , dessen für eine Vielzahl von Fällen vordefinierter Inhalt durch die auf den Telefonkarten jeweils angebrachte Gültigkeitsbefristung bestimmt werde. Die fehlende schriftliche Fixierung dieses Vertrags stehe der Einstufung als vorformulierte Vertragsbedingung nicht entgegen.
Die infolgedessen inhaltlich überprüfbare Klausel "Gültig bis ... (Datum)" führe zu einer mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Sie lasse die zu deren Lasten beabsichtigte Folge des Verfalls eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens unter Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen. Ob eine eindeutige Regelung des Verfalls der Inhaltskontrolle standhalten würde, könne daher offen bleiben.
Der auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers. Davon unabhängig sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob ein bei Fristablauf noch nicht "abtelefoniertes" Guthaben verfalle oder der Kunde den ihm mangels gegenteiliger Regelung zustehenden Anspruch auf Erstattung des nicht verbrauchten Betrages behalte. Daß die Beklagte bei Vertragsschluß auf den Verfall des Restguthabens hinweise, lasse sich weder ihrem Vortrag noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
Den Verstoß gegen das Transparenzgebot belege auch die Überlegung, daß der Kunde individualvertraglich den ihm nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zustehenden Anspruch auf Erstattung des Guthabens behalte, weil das Gegenteil durch die insoweit zumindest unklare Klausel nicht wirksam vereinbart sei (§ 5 AGBG). Die Formulierung der Gültigkeitsdauer auf der Telefonkarte werde den Kunden aber in vielen Fällen verleiten, wegen der für ihn unklaren Rechtslage auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgerichts gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht verneint werden.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der streitigen Gültigkeitsbeschränkung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG gesehen und hierbei zutreffend nicht auf die Telefonkarte als solche, sondern auf den ihrer Ausgabe zugrunde liegenden Vertrag abgestellt. Bei dieser - von der Revision nicht angegriffenen - Bewertung kann die Rechtsnatur der Telefonkarte ebenso dahingestellt bleiben wie die rechtliche Einordnung des Kartenvertrags. Unter die Definition des § 1 Abs. 1 AGBG fallen sämtliche einseitig für eine mehrfache Verwendung vorgefertigte Erklärungen des Verwenders , die den Vertragsinhalt regeln sollen (BGHZ 101, 271, 274); Art und Rechtscharakter der vertraglichen Regelung sind demgegenüber unerheblich (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 1 Rdn. 14; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 1 Rdn. 8).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner der fehlenden schriftlichen Fixierung des Telefonkartenvertrags keine Bedeutung beigemessen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung erfordert nicht die Schriftform (BGHZ 141, 108, 110); es genügen vielmehr auch vom Kunden beim Vertragsschluß mündlich akzeptierte Formulierungen (BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86, WM 1988, 28, 29). Daher reicht eine mit dem Abschluß des Telefonkartenvertrags regelmäßig verbundene stillschweigende Abrede, daß die Nutzung des Kartenguthabens nach Maßgabe des jeweils aufgedruckten Datums befristet ist, für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung aus. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob eine derartige Abrede im Einzelfall wirksam ist oder an den Einbeziehungsvoraussetzungen der §§ 2, 3, 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG scheitert; mögliche Verstöße gegen diese Vorschriften können mit der auf abstrakt feststellbare Verletzungen der §§ 9 bis 11 AGBG beschränkten Verbandsklage nach § 13 AGBG nicht geltend gemacht werden (BGHZ 116, 1, 3; 137, 27, 32).
3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei dieser Klausel nicht um eine gemäß § 8 AGBG kontrollfreie Leistungsbeschreibung.

a) Zwar gibt es kein gesetzlich geregeltes Leitbild des Telefonkartenvertrags als eines erst durch die technische Entwicklung der letzten Jahre möglich gewordenen Vertragstyps. Es obliegt daher grundsätzlich dem kartenausgebenden Unternehmen, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu be-
stimmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 27, 30 zum Kreditkartenvertrag). Daraus folgt aber nicht zwangsläufig die Kontrollfreiheit der beanstandeten Regelung. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG gemessen werden (BGHZ 104, 82, 90).

b) Allerdings unterliegen gemäß § 8 AGBG bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibungen ) ebensowenig der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt (st.Rspr., vgl. BGHZ 137, 27, 29; 141, 137, 141; 141, 380, 382 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00, WM 2001, 196, 197, für BGHZ vorgesehen). Dabei fallen unter den Begriff der Leistungsbeschreibung solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren , sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84; 127, 35, 41; 141, 137, 141). In diesen engen Bereich fällt die streitige Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten nicht.
Aufgrund des Telefonkartenvertrags ist die Beklagte verpflichtet, für die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und ihnen die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Dieses Hauptleistungsversprechen wird durch die beanstandete Befristung näher ausgestaltet. Auch ohne die Festlegung eines Geltungszeitraums könnte
der wesentliche Vertragsinhalt, nämlich das vom Kunden zu zahlende Entgelt und die dafür gewährte Gegenleistung, bestimmt werden. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gehört daher nicht zu dem kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, daß ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Revision, durch die zeitliche Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit werde die Hauptleistungspflicht der Beklagten überhaupt erst inhaltlich fixiert, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die bis Oktober 1998 herausgegebenen Telefonkarten nicht mit einer solchen Befristung versehen waren, ohne daß deshalb Zweifel an der Wirksamkeit der damals abgeschlossenen Verträge bestünden.
Die beanstandete Befristung stellt auch keine - kontrollfreie - Preisabrede dar. Der Anspruch des Kunden an die vollständige Inanspruchnahme der vorausbezahlten Gesprächsleistungen wird durch die Klausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Ä quivalenz von Leistung und Gegenleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG (vgl. BGHZ 93, 358, 362 ff.). Auch die Instanzgerichte haben Gültigkeitsbefristungen der vorliegenden Art - etwa in bezug auf sogenannte Handy-Karten (vgl. OLG Brandenburg VuR 2000, 147, 148; OLG Köln OLGR 2001, 103; LG Köln VuR 2000, 223, 224) oder bei Geschenk- und Kinogutscheinen (vgl. OLG Hamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65) - stets als nach §§ 9 bis 11 AGBG kontrollfähige Nebenabreden behandelt.
4. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in der angegriffenen Gültigkeitsbeschränkung einen zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG) gesehen hat.


a) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, daß eine Klausel - aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners - in ihrer Formulierung verständlich sein muß. Sie hat vielmehr auch die wirtschaftlichen Nachteile so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, kann schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG liegen (BGHZ 106, 42, 49; 112, 115, 117 ff.; 136, 394, 401 f.; Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2547).

b) Die beanstandete Gültigkeitsbeschränkung verstößt nicht gegen diese Grundsätze. Sie verschleiert die kundenbelastende Folge der Nichterstattung eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens nicht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts , die der erkennende Senat aufgrund der bundesweiten Verbreitung der streitgegenständlichen Telefonkarten in vollem Umfang nachprüfen kann, ist rechtsfehlerhaft.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers, kann nicht überzeugen, denn damit wird der Ausgangspunkt der Inhaltskontrolle außer Acht gelassen. Gegenstand der Prüfung nach dem AGB-Gesetz ist, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gesehen hat, nicht die Telefonkarte als solche, sondern die Gültigkeitsbeschränkung als - stillschweigende - Abrede im Rahmen des Telefonkartenvertrags.
Stellt man richtigerweise auf diesen Vertrag ab, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ein durchschnittlicher Kunde meinen könnte, der Vermerk auf der Telefonkarte begrenze lediglich die Dauer der Kartennutzung, nicht jedoch zugleich den vertraglichen Leistungsanspruch.
bb) Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf den Verfall eines Restguthabens führt nicht zu einer anderen Bewertung. Für den Kunden besteht deshalb kein Anlaß anzunehmen, mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer trete an die Stelle des kartenvertraglichen Leistungsanspruchs ein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Restguthabens. Der Telefonkartenvertrag ist, unbeschadet seiner näheren rechtlichen Einordnung im übrigen, kein Darlehen im Rechtssinne (§ 607 BGB). Der in Höhe des Kartenpreises vorausbezahlte Gesamtbetrag künftiger Gesprächsentgelte soll im Laufe der Zeit mit den jeweils anfallenden Verbindungsentgelten verrechnet und hierdurch bestimmungsgemäß aufgebraucht werden. Damit sind - ungeachtet der wirtschaftlich mit der Vorauszahlung verbundenen Kreditierung der Beklagten sowie der Bargeldersatz-Funktion der Telefonkarte - die Merkmale eines Darlehensvertrages nicht erfüllt. Ein Darlehensvertrag begründet nach § 607 BGB die Verpflichtung, das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
cc) Die konkrete Formulierung der Gültigkeitsbeschränkung begründet aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auch deshalb nicht die Erwartung, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, weil derartige Regelungen sich auch in anderen Bereichen des Wirtschafts - und Geschäftslebens finden, ohne daß damit entsprechende Erstattungsansprüche verbunden sind. Das gilt beispielsweise für die verbreiteten Kino- oder sonstigen Geschenkgutscheine, die häufig mit einem "Verfalldatum" versehen sind (vgl. Ahrens BB 1996, 2477, 2479).
Die jeweiligen Fristen müssen zwar angemessen lang sein (vgl. OLG Hamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65). Es wird aber - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Ansicht vertreten, daß bei Fristablauf ein Anspruch des Gutscheininhabers auf Rücknahme des Papiers und Erstattung des Gutscheinbetrags gegeben sei (ablehnend etwa AG Northeim NJWRR 1989, 54). Weshalb der durchschnittlich verständige und informierte Verbraucher demgegenüber bei der Telefonkarte davon ausgehen sollte, ihm stehe nach Ablauf von maximal 39 Monaten Gültigkeitsdauer ein Anspruch auf Erstattung eines Restbetrages zu, ist nicht erkennbar (ebenso Heinrichs EWiR 2001, 49, 50).
dd) Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darin, daß der Kunde durch die beanstandete Klausel davon abgehalten werde, nach Ablauf der Gültigkeit der Telefonkarte seinen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens geltend zu machen. Ein solcher Anspruch steht dem Kunden , wie dargelegt, nicht zu. § 5 AGBG ändert daran nichts. Die Annahme , bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, liegt so fern, daß sie auch im Rahmen des § 5 AGBG keine Berücksichtigung finden kann.

III.


Die Revision war jedoch gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen, weil das Berufungsurteil ungeachtet des Fehlers in den Entscheidungsgründen sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die in der beanstandeten Klausel enthaltene Regelung verstößt ihrem Inhalt nach gegen das Benachteiligungsverbot des § 9 AGBG.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
2. a) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere , von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlußfristen. Auch für den in einer Telefonkarte verkörperten Anspruch gegen die Beklagte ist, ohne daß es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme, keine gesetzlich vorgesehene Ausschlußfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

b) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Ä quivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 96, 103, 109 m.w.Nachw.). Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Ä quivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrags insoweit ein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Gesprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen kann.
3. In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Ä quivalenzverhältnis, daß sie als unvereinbar mit dem Ä quivalenzprinzip und als unangemessene Benachteiligung der Karteninhaber angesehen werden muß.

a) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Ä quivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlußfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles führen jedoch dazu, daß die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Telefonkarten bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Kartenbenutzer als unvereinbare Abweichung vom Ä quivalenzprinzip, die die Kartennutzer unangemessen benachteiligt, angesehen werden muß.

b) Dabei ist auf der Seite der Erwerber der Telefonkarten zu berücksichtigen , daß sich ungeachtet der zunehmenden Verbreitung transportabler Fernsprechgeräte (sogenannter Handys) nach wie vor für zahlreiche Menschen gelegentlich oder auch häufiger das Bedürfnis ergeben kann, einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen. Zur Befriedigung dieses Kommunikationsbedürfnisses sind die Betroffenen in der Regel auf die Beklagte angewiesen, weil sie die einzige Anbieterin ist, die in Deutschland ein flächendeckendes Netz von öffentlichen
Fernsprechern unterhält. Da die Beklagte ihre öffentlichen Fernsprecher im Laufe der Jahre ganz überwiegend vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb umgestellt hat, sind auch diejenigen Interessenten, die nur verhältnismäßig selten in die Verlegenheit kommen, einen öffentlichen Fernsprecher benutzen zu müssen, gezwungen, eine Telefonkarte der Beklagten zu erwerben. Sie müssen, da die Beklagte keine Telefonkarten im Gegenwert von weniger als 12 DM anbietet, auch dann, wenn sie zunächst nur ein einzelnes Ortsgespräch führen wollen, mit dem Erwerb einer Telefonkarte den Gegenwert einer größeren Anzahl von Telefongesprächen, von denen noch ungewiß ist, ob und wann sie sie führen werden, vorab bezahlen. Bei solchen Telefonteilnehmern kann die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten ungeachtet dessen, daß sie verhältnismäßig geräumig bemessen ist, dazu führen, daß ein Teil der vorab bezahlten Gesprächseinheiten ersatzlos verfällt.

c) Demgegenüber beruft die Beklagte sich darauf, schon wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und Telefonkarten vorzunehmen, was die unbegrenzte Weiterbenutzung vor Jahren ausgegebener Telefonkarten ausschlösse. Außerdem macht sie geltend, nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten sei sie in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Mißbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen.
Diese Gesichtspunkte enthalten grundsätzlich anerkennungswerte Interessen der Beklagten, wobei es weder auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der genauen Höhe der in der Vergangenheit durch Telefonkarten-Manipulationen entstandenen Verluste noch auf die weitere Frage, in welchem Umfang solchen Manipulationen
durch eine verhältnismäßig geräumige Gültigkeitsbefristung vorgebeugt werden kann, entscheidend ankommt. Beide Gesichtspunkte lassen aber nur ein Interesse der Beklagten deutlich werden, die Verwendbarkeit der Telefonkarten in ihren öffentlichen Fernsprechern zeitlich zu begrenzen. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, mit dem Ende der Verwendbarkeit einer Telefonkarte auch den im voraus für noch nicht verbrauchte Gesprächseinheiten erhaltenen Betrag ersatzlos verfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Das Interesse der Kartennutzer, nicht auf den Wert der im voraus bezahlten Gesprächseinheiten verzichten zu müssen, wiegt demgegenüber umso schwerer, weil die Beklagte es war, die ihnen mit der Umstellung des überwiegenden Teils ihrer öffentlichen Fernsprecher vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb die früher gegebene Möglichkeit verbaut hat, immer nur die jeweils in Anspruch genommenen Gesprächseinheiten zu bezahlen.

d) Die Befristung der von der Beklagten ausgegebenen Telefonkarten wäre daher unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und derjenigen ihrer Kunden nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte zugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen. Da die Beklagte eine solche Regelung nicht getroffen hat, enthält die Befristung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann
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a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenaus- gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Kontrollfrei bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem § 307 Abs. 3 BGB entsprechenden § 8 AGBG bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung , die das Vertragsverhältnis lediglich ausgestaltet , liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.
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aa) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 BGB) entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014 unter I 1 c; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 AGBG]; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO [zu § 307 Abs. 3 BGB]).
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a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be- klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
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a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten , die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfä- hig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
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aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).
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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
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1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN).
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a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen- stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
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aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).
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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
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a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen- stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
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(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

34
Sind nämlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 12, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste und scheidet vorliegend eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Vertragsbedingung aus (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155 und vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19). Denn für die Kunden der Beklagten ist ein Verständnis der streitigen Bestimmung günstiger , dass diese nicht als deklaratorische und damit kontrollfreie Regelung erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35).
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a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen- stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
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(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).
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a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten , die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfä- hig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
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Sind nämlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 12, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste und scheidet vorliegend eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Vertragsbedingung aus (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155 und vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19). Denn für die Kunden der Beklagten ist ein Verständnis der streitigen Bestimmung günstiger , dass diese nicht als deklaratorische und damit kontrollfreie Regelung erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35).
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a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen- stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
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(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).
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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
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1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN).
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a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen- stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
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(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

16
a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be- klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
16
a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be- klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
21
(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).
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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

10
1. Die Revision stellt nicht in Frage, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340, vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 266, vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534 f., vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272 und vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325, jeweils mwN), wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534, 535 und vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272, jeweils mwN).

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 154/04 Verkündet am:
8. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307 (Bl), 309 Nr. 5

a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine
vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden
stellt.

b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a
BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die
Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der
Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige
Gebühr zu erheben.

c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels
Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher
Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.
BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Verbraucherverein ist in die Liste qu alifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank hat mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es:

"Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) Mit Rundschreiben Nr. 43 vom 23. Februar 1998 hatten wir Sie davon unterrichtet, daß aufgrund des BGH-Urteils vom 21. Oktober 1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung eingestellt wird. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, daß die Kosten für unser Haus bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung erheblich über dem bisher geforderten Entgelt liegen. Andere Kreditinstitute kamen zu gleichen Ergebnissen. Wir werden daher - auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von DM 15,-- belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur Neuauflage des Vordrucks (...) ist für Scheck- bzw. Lastschriftretouren mangels Deckung ausschließlich die beiliegende Kopiervorlage (...) für die erforderlichen Kundenbenachrichtigungsschreiben (...) zu verwenden. Bei Kundenrückfragen beachten Sie bitte, daß es sich bei den geltend gemachten Kosten um kein Entgelt und um keine vertragliche Aufwandsentschädigung handelt. Vielmehr hat der BGH in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß den Kunden die girovertragliche Pflicht zukommen kann, stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut schadensersatzpflichtig macht, wenn dieses Schecks oder Lastschriften an den Einreicher bzw. die Inkassostelle zurückgibt. Von diesem Recht macht die Bank Gebrauch und belastet den Kunden mit einem Teil der ihr bei der Retournierung entstandenen Kosten. Da es sich bei den Kosten um Schadensersatzforderungen und nicht
um einen Preis für eine vertragliche Leistung handelt, werden die Kosten nicht im Preisverzeichnis aufgeführt. Sofern Kunden der Kontobelastung widersprechen, ist im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lastschrift- bzw. Scheckrückgabe zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, bei denen die Kunden glaubhaft machen, den Zahlungsempfänger nicht zum Lastschrifteinzug ermächtigt bzw. die Ermächtigungen vor Lastschrifteinreichung gegenüber den Zahlungsempfängern widerrufen zu haben. Darüber hinaus ist - auch unter Beachtung der Kundenbeziehung - grundsätzlich eine Einigung mit dem Kunden anzustreben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten vermieden werden und zuvor mit der regional zuständigen Rechtsabteilung abgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang gern zur Verfügung steht." Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundsc hreiben, wobei der Betrag später auf 6 € ermäßigt wurde. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom ... 6 €". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe.
Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klag ende Verein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, daß in dem bundesweit einheitlichen Verhalten der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein Umgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stat tgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Verhalten der Beklagten sei nicht als Allgemei ne Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren und unterliege daher keiner Überprüfung nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingungen hätten die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen der Beklagten nicht beimessen. Es sei nicht auf eine einverständliche Änderung oder Ergänzung des Girovertrages zum Zweck e der Begründung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichtet. Das Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998 enthalte nur eine interne Anweisung für den Fall der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodekkung , die nicht verlautbart worden sei. Die Beklagte nehme mit der Kontobelastung nach Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintlichen Rechte aus einer Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden
Kontodeckungspflicht der Kunden wahr. Auch aus der Kundensicht stellten sich die Kontobelastung sowie die in den Kundenanschreiben hierfür gegebene Begründung nicht als Versuch der Bank dar, neue Rechte und Pflichten in das Girovertragsverhältnis einzuführen. Mangels inhaltlicher Gestaltung der Rechtsverhältnisse lasse sich auch aus dem Umgehungsverbot (§ 306 a BGB) kein Anspruch des klagenden Vereins herleiten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die mit dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist.

a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376; 133, 184, 187). Die Erklärung muß nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ 133, 184, 188).

b) Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung ni cht vor. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifizieren.
Die von der Beklagten an ihre Mitarbeiter erteilte interne Anweisung ist nicht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen auch nicht bekannt gegeben, zielt also nicht auf eine vertragliche Regelung ab, sondern will tatsächliches Verhalten koordinieren (Borges ZIP 2005, 185, 187). Durch sie kann bei den Kontoinhabern auch nicht der Eindruck einer Vertragsregelung hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen hervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt mit deklaratorischer Bedeutung (BGHZ 107, 192, 197; 121, 98, 106), die aus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 6 € begründet noch die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht. Auch die gleichartigen, an die widersprechenden Kunden gerichteten Schreiben sind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern sollen lediglich die vorangegangene Belastungsbuchung rechtfertigen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sic h Gegenteiliges auch nicht aus Nr. 1 Buchst. i des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993 S. 29). Auch die Richtlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier nicht gegeben ist.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verneint.

a) Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. § 7 AGBG Rdn. 2), nicht nur für die §§ 308 ff. BGB (Stoffels, AGB-Recht Rdn. 92). Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB), sei für die §§ 1-6 AGBG (jetzt §§ 305-306 BGB) "im wesentlichen ohne Interesse" (Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 7 Rdn. 6) bzw. habe insoweit "keinen Anwendungsbereich" (BGHZ 112, 204, 217), ist damit nicht der rechtliche Anwendungsbereich, sondern die faktische Bedeutung des § 306 a BGB im Bereich der §§ 305-306 BGB gemeint (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2). Der Senat ist deshalb durch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, § 306 a BGB im Bereich des § 305 BGB anzuwenden. Das gilt im übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Äußerung des VIII. Zivilsenats, der in der genannten Entscheidung eine Anwendung des § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) auch unter Berücksichtigung des § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin des Verbrauchers und damit nicht Verwenderin der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (aaO S. 209 ff.), allenfalls um eine nicht tragende Bemerkung handeln könnte, an die der erkennende Senat nicht gebunden wäre.

b) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2; Borges ZIP 2005, 185, 187). Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der Beklagten erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche tritt in dem Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998, das eine Anweisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur kostenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthält, offen zutage.
Darin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bu ndesgerichtshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt (Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl zu realisieren, sei im Interesse einer "gerechten Preisgestaltung" aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs "ein teilmodifizierter Arbeitsablauf" notwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten ohne eine - naheliegende - Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts vor, daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertraglichen Pflicht, "stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen", der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder Lastschriften zurückgebe.
Mit dieser Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreicht sie im Ergebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann keine Rede davon sein, sie mache mit der Belastung des Kundenkontos mit 6 € lediglich stets und ausschließlich einen Teil des Schadens geltend , den der Kunde konkret verursacht habe. Die Beklagte hat ausweislich des Rundschreibens nicht die Absicht, ihren Schaden einzelfallbezogen zu berechnen und zu begründen und gegebenenfalls einen 6 € übersteigenden Betrag einzufordern. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der Schaden der Beklagten sei bei jeder Lastschriftrückgabe gleich hoch. Das trifft, wenn die Beklagte aufgrund ein und derselben Deckungsprüfung zahlreiche dasselbe Konto betreffende Lastschriften mangels Deckung zurückgibt , ersichtlich nicht zu.
Die interne Anweisung der Beklagten ist auch ebens o effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt (vgl. dazu Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 4 Rdn. 21). Daß die Beklagte anders als bei einer bloß internen Anweisung im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen Anspruch gegen ihren Kunden hat, ist, anders als Borges ZIP 2005, 185, 187 meint, nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftlicher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Beklagte den einseitig
auf 6 € festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent. Ob sie rechtlich einen Anspruch auf die 6 € hat, muß sie solange nicht interessieren , wie sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die sie ausweislich des Rundschreibens möglichst vermeiden möchte, nicht rechnen muß. Die Beschränkung der Beklagten auf eine interne verbindliche Anweisung an alle Geschäftsstellen führt danach zum gleichen Erfolg wie eine unzulässige und unwirksame Entgeltklausel oder Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat bei gleicher Interessenlage nach dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 nur den Zweck, Ersatz für die nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1997 unwirksame Entgeltklausel zu schaffen und eine AGBrechtliche Überprüfung durch die Gerichte zu verhindern.
3. Der danach gegebene Verstoß gegen das Umgehungs verbot des § 306 a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB (MünchKomm/Basedow 4. Aufl. § 306 a Rdn. 4), die im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann. Dieser hält die streitige interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender pauschalen Schadensersatz bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung versprechen läßt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB).

a) Eine Schadensersatzpauschale setzt voraus, daß überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann (Erman/
Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 44). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daß Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
aa) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen v on 21. Oktober 1997 ausgeführt, daß die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305 BGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale jedenfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen § 11 Nr. 5 b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 b BGB) die Möglichkeit abschneide, das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt verpflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300, 2301).
bb) Die Streitfrage ist von der Instanzrechtsprech ung und in der Literatur teilweise bejaht (AG Neuss WM 1998, 2021; AG Erkelenz WM 1999, 2403, 2405; Steppeler WM 2001, 1176, 1187 f.; ders., Bankentgelte Rdn. 191 ff.; Merkel, in: Festschrift für Kümpel S. 365, 371 f.; Richrath WuB I D 2.-1.00), überwiegend aber verneint worden (AG Frankfurt am Main WM 1999, 2405, 2406; van Gelder, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 106 c; ders., WM 2000, 101, 110; ders., in: Festschrift für Kümpel S. 131, 141 f.; Schimansky, in: Horn/Schimansky Bankrecht 1998 S. 1, 16; Nobbe, in: Rostocker Schriften zum Bankrecht - Heft 3, 1998, S. 79, 90 f.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 2.333; Köndgen ZBB 1997,
117, 133 Fn. 146; Reiff EWiR 2003, 1229, 1230; T. Krüger WM 2000, 2021, 2027; U. Krüger MDR 2000, 745; Strube, in: Derleder/Knops/ Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht § 39 Rdn. 38).
cc) Der erkennende Senat schließt sich der letztge nannten Ansicht für die hier in Streit stehenden Fälle der Lastschriftrückgabe mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren an.
Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nich t verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger aufgrund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, daß das Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung widerspricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat (BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337, vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 523, 526). Die Bank muß dann die Belastung rückgängig ma-
chen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können.
Gleiches gilt auch bei einer Rücklastschrift mange ls Deckung. Die Schuldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im eigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht im Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der Schuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist; denn die Zahlstelle wird nur aufgrund ihrer girovertraglichen Beziehung zur ersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig.
Wenn die Beklagte bei Rückgabe einer Lastschrift m angels Dekkung gleichwohl eine als Teilschadensersatz deklarierte Pauschale von 6 € ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt sie ohne nähere Kenntnis des Valutaverhältnisses nicht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu seinem Gläubiger schuldhaft seine Pflicht zum Vorhalten von Deckung verletzt , leitet aus diesem Verdacht grundlos nicht nur unter Außerachtlassung des Rechts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, eine schuldhafte girovertragliche Pflichtverletzung ihr gegenüber ab, sondern schreitet auch noch zur Durchsetzung ihrer angeblichen Schadensersatzforderung durch Verrechnung im Kontokorrent, überläßt es also dem Kunden, sich gegen die auf einen bloßen Verdacht einer angeblichen schuldhaften Pflichtverletzung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 € zu wehren.

dd) Diese Praxis der Beklagten läßt sich auch nich t damit rechtfertigen , daß sie nach ihrem Vorbringen nur solche Bankkunden belastet, die nach einer vorausgegangenen Lastschriftrückgabe und Abmahnung nicht dafür gesorgt hätten, daß künftig ausreichend Deckung auf ihrem Konto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der Beklagten zutrifft, haben die abgemahnten Kontoinhaber nicht schuldhaft im Verhältnis zur Beklagten gehandelt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zur Schuldnerbank nicht bestehende girovertragliche Kontodekkungspflicht kann nicht durch eine Abmahnung begründet werden. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht zum Girovertrag aus § 241 Abs. 2 BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der Zahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Recht der Zahlstelle, den Kunden vom Lastschriftverfahren auszuschließen oder das Vertragsverhältnis zu beenden.

b) Der betroffene Bankkunde wird durch die angegri ffene Regelung auch unangemessen benachteiligt. Im allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384). Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (Senat BGHZ 153, 344, 350; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, WM 2005, 272, 276, für BGHZ vorgesehen) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte wälzt durch ihre Praxis Kosten auf ih re Kunden ab, die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in deren Auftrag sie aufgrund des Lastschriftabkommens, das auch dem Eigeninteresse der Banken dient (van Gelder WM 2000, 101, 111), tätig wird. Ein rechtfertigender Grund für diese Praxis besteht nicht, da eine interessengerechte Lösung der Entgelt-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermächtigungsverfahren zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren (Abschnitt II Nr. 4 des Lastschriftabkommens), wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Daß kartellrechtliche Bedenken der Vereinbarung solcher Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenstehen , ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß die Kreditwirtschaft auf eine kartellrechtlich relevante einheitliche Festlegung von Rücklastschriftentgelten im Interbankenverhältnis angewiesen ist.
Die Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriften tgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger aufgrund des mit diesem bestehenden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen (van Gelder, in: Festschrift für Kümpel aaO S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls seine Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen hat.

III.


Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu müssen, ob das Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. dazu Borges ZIP 2005, 185, 188 f.).
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.