Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2019 - III ZR 191/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher
für Recht erkannt:
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Beklagte, die eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen im Bundesgebiet betreibt, bietet Nachhilfeunterricht für Schüler an. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt sie wegen der Verwendung folgender - im Revisionsverfahren noch umstrittener - Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch: "Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig."
- 2
- Die Regelung knüpft an die vorformulierte Vereinbarung monatlicher Unterrichtsgebühren und die - vom Kläger nicht beanstandete - weitere Klausel an, dass diese bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig werden.
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- Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitige Klausel halte der Inhaltskontrolle stand, da sie die vorzeitige Fälligkeit der Restvergütung von einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten und damit von einer schweren Vertragsverletzung abhängig mache und weder die Rechte des Kunden, sich von dem Vertrag zu lösen, verschlechtere nochdas Insolvenzrisiko der Beklagten in unbilliger Weise auf ihn verlagere.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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- Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel mit folgender Begründung für wirksam gehalten:
- 7
- Sie sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unwirksam. Dies folge aus den Ausführungen der Vorinstanz und dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2003 (NJW-RR 2004, 273). Danach sei in Fitness- und Sportstudioverträgen eine Klausel wirksam, die bei einem schuldhaften Zahlungsverzug mit zwei Beiträgen sämtliche bis zum Ende einer dreimonatigen Vertragslaufzeit anfallenden Beiträge fällig stelle. Ob dies auch bei Vertragslaufzeiten von nicht unerheblicher Länge gelte, sei in der Entscheidung zwar offen gelassen worden. Sie sei jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, in dem das Anmeldeformular der Beklagten für den Nachhilfeunterricht die handschriftliche Eintragung und damit eine individuelle Vereinbarung der Mindestvertragsdauer vorsehe, nach deren Ablauf sich der Vertrag ohne Kündigung um nur jeweils drei Monate verlängere, und die vorzeitige Fälligkeit der Vergütung an einen Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten geknüpft sei. Danach ergebe sich im vorliegenden Fall eine unangemessene Benachteiligung des Kunden überhaupt nur bei Vereinbarung einer ungebührlich langen Mindestvertragslaufzeit. Es lägen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte regelmäßig auf einer längeren Mindestvertragsdauer als sechs Monate bestehe, wie sie in dem vom Kläger beispielhaft vorgelegten Formularvertrag eingetragen sei.
- 8
- Der Geltung der Klausel stehe § 305b BGB nicht entgegen. Sie sei auch nicht nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie das Zurückbehaltungsrecht des Kunden allenfalls dann einschränke, wenn dieser sich selbst grob vertragswidrig verhalte und deshalb nicht schutzwürdig sei.
II.
- 9
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 10
- 1. Dem Vorbringen des Klägers, die umstrittene Klausel sei wegen des Vorrangs einer abweichenden Individualabrede unwirksam, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Auf eine Verletzung von § 305b BGB kann eine Verbandsklage nach § 1 UKlaG nicht gestützt werden. Davon abgesehen enthält der vom Kläger beispielhaft vorgelegte Formularvertrag, in dem lediglich die Höhe des monatlichen Unterrichtsentgelts handschriftlich eingetragen ist, keine individuell ausgehandelte, die Vergütung betreffende Vereinbarung, die zu der streitgegenständlichen Klausel in Widerspruch stehen würde.
- 11
- 2. Das Berufungsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nicht gemäß § 309 Nr. 2 Buchst. a oder b BGB unwirksam ist. Sie beeinträchtigt kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorleistungspflicht des Kunden. Eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht an § 309 Nr. 2 BGB, sondern an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drs. 7/3919 S. 28; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 248/83, NJW 1985, 852; vom 12. März 1987VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 161 [jeweils für die betreffenden Vorschriften des AGBG] und vom 16. Februar 2016 - X ZR 97/14, BGHZ 209, 20, 23 Rn. 11 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 13; siehe zu dieser Inhaltskontrolle unten Nummer 4). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
- 12
- 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht rechtsfehlerhaft verkannt, dass das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB eingreift. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall des Zahlungsverzugs die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.
- 13
- a) Ob § 309 Nr. 6 BGB (früher: § 11 Nr. 6 AGBG) auf Vorleistungs- beziehungsweise Vorfälligkeitsklauseln in einem Dienstvertrag Anwendung findet, dessen Gegenstand die Erteilung von Unterricht ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang offen gelassen (Senat, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 372 und BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84, NJW 1985, 1705, 1706; ebenso BGH, Urteile vom 24. April 1985 - VIII ZR 65/84, BGHZ 94, 180, 192 für Leasingvertrag und vom 19. Juni
1985
- VIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329, 2330 für Fitnessstudiovertrag). Allerdings hat der Senat eine Vorfälligkeitsbestimmung in einem Darlehensvertrag, nach der bei Verzug des Kreditnehmers der gesamte Betrag zur sofortigen Rückzahlung fällig wird, ausdrücklich nicht als verbotene Vertragsstrafenklausel, sondern als eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Vertragsbeendigungsregelung angesehen (Senat, Urteil vom 19. September 1985, aaO). Daran anschließend haben das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 25. Juni 2003 und weitere Instanzgerichte einer derartigen Klausel in einem Fitnessstudiovertrag den Charakter einer Vertragsstrafe abgesprochen (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 sowie OLG Celle, NJW-RR 1995, 370, 371; LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14, juris Rn. 19; AG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2005 - 42 C 287/04, juris Rn. 26; AG Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2014 - 112 C 131/13, juris Rn. 20).- 14
- b) Auch die von der Beklagten in ihren Unterrichtsverträgen verwendete Vorfälligkeitsklausel stellt keine an § 309 Nr. 6 BGB zu messsende Regelung dar. So legt sie keine auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtete Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB fest, bei der der Schuldner eine zu seiner Hauptleistung hinzutretende, in Geld bestehende Leistung erbringen muss (vgl. Palandt /Grüneberg, aaO § 339 Rn. 4). Denn sie bürdet dem Dienstberechtigten, der im Verzugsfall weiterhin nur zur - allerdings zeitlich vorgezogenen - Zahlung der vertraglich vereinbarten Unterrichtsvergütung aus § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet bleibt, keine zusätzlichen Zahlungspflichten auf. Sie ist auch keine einer Vertragsstrafe ähnliche und deshalb gegebenenfalls wie eine solche zu behandelnde Verfall- oder Verwirkungsklausel, durch die der Schuldner bei nicht gehöriger Erfüllung seiner Verbindlichkeit eigene Rechte verliert (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1015 und vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 272/08, NJW 2010, 859, 860 Rn. 11; Staudinger /Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Nr. 6 Rn. 8). Anders als die Revision meint, bestimmt sie nämlich auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, 363 Rn. 28 und BGH, Urteil vom 19. Juni 1985, aaO) nicht, dass die Beklagte die im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden vorzeitig vereinnahmten Monatsentgelte bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin behalten darf, wenn sie den Dienstvertrag gemäß § 626 Abs. 1 BGB wegen des Verzugs unter Einhaltung der zweiwöchigen Erklärungsfrist (vgl. § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) und gegebenenfalls nach vorheriger erfolgloser Abmahnung (vgl. § 314 Abs. 2 BGB) fristlos kündigt und deshalb die bereits vergütete Unterrichtsleistung nicht mehr erbringen muss. Denn zu den Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund verhält sich die streitgegenständliche Klausel ebenso wenig wie die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Diese ergeben sich vielmehr aus den gesetzlichen Regelungen des § 628 BGB, dessen Anwendbarkeit die Klausel weder ausdrücklich noch konkludent ausschließt oder einschränkt. Nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB muss der Dienstverpflichtete, der das Dienstverhältnis gemäß § 626 BGB außerordentlich kündigt, eine für eine spätere Zeit im Voraus entrichtete Vergütung nach § 346 BGB oder - wenn die Kündigung wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands erfolgt ist - nach den ihm günstigeren Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstatten. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Kündigenden aus § 628 Abs. 2 BGB, der sich auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs bezieht (vgl. MüKo/Henssler, BGB, 7. Aufl., § 628 Rn. 93 und 101) und den er dem Rückerstattungsverlangen des Dienstberechtigten durch Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten kann. Tatsächlich beschränkt sich die angegriffene Klausel darauf, für den bestehenden Vertrag das nach § 614 BGB vorgesehene Regime der Reihenfolge der dienstvertraglichen Hauptleistungspflichten für den Verzugsfall abzuändern und eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners zu begründen. Mit diesem Inhalt stellt sie lediglich eine (echte) Vorauszahlungs - oder Vorfälligkeitsklausel dar, deren Wirksamkeit allein am Maßstab des § 307 BGB zu überprüfen ist (vgl. BeckOGK-BGB/Zschieschak, Stand 1. März 2019, § 307 Vorauszahlungsklausel Rn. 1 ff und 14 sowie § 307 Vorfälligkeitsklausel Rn. 1 ff und 7 f).
- 15
- 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.
- 16
- a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Sie kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
- 17
- b) Entgegen der Ansicht der Revision verletzt die Klausel nicht das Transparenzgebot, da sie den Zeitpunkt des Eintritts der Vorfälligkeit und die Höhe der vorzeitig fällig gestellten Restvergütung eindeutig erkennen lässt. Der Ausdruck "zum nächstmöglichen Kündigungstermin" bezeichnet sowohl nach gewöhnlichem als auch juristischem Sprachgebrauch den nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt eines Vertrags (vgl. BAG, Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 465/95, juris Rn. 29; LAG Hessen, Urteil vom 19. April 1999 - 9 Sa 2591/98, juris Rn. 39). Dagegen ist die von der Revision vorgebrachte Interpretationsmöglichkeit , dass damit nur der nächstzulässige Zeitpunkt für den Ausspruch der Kündigung gemeint sei, fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen , weshalb sie außer Betracht bleiben kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290, 297 Rn. 21 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BeckRS 2017, 121208 Rn. 25). Zudem bezieht sich das keinen Auslegungsspielraum zulassende Wort "sofort" aufgrund seiner Stellung in dem streitigen Satz unzweifelhaft auf den Eintritt des vorerwähnten Zahlungsverzugs. Der Wortlaut der Klausel lässt daher aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten, aber verständigen und redlichen Durchschnittskunden (vgl. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534, 535 Rn. 16 und vom 1. Februar 2018- III ZR 196/17, NJW-RR 2018, 486, 488 Rn. 23; BGH, Urteile vom 19. Januar 2016 aaO und 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575, 1576 Rn. 31) keinen Zweifel daran, dass er, sobald er mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Verzug geraten ist, sofort (auch) die gesamte , bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin des Vertrags anfallende Restvergütung zahlen muss. Bei der vom Kläger beispielhaft vorgelegten Formularvereinbarung wären dies - da der im Laufe des Oktober geschlossene und insoweit anteilig zu vergütende Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit dem nächsten vollen Kalendermonat begonnen hatte und erstmals zum Ablauf der sechsmonatigen Mindestlaufzeit gekündigt werden konnte - höchstens drei Monatsbeiträge. In diesem Fall hätte sich der Kunde von Anfang an durchgängig in Verzug befunden und gar keine Zahlungen geleistet.
- 18
- c) Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB oder der Regelvermutung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach ihre Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der dispositiven gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert.
- 19
- aa) Unangemessen im Sinne dieser Vorschriften ist eine Benachteiligung , wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 14. Juli 2016 - III ZR 387/15, BeckRS 2016, 13946 Rn. 9 und vom 15. März 2018 - III ZR 126/17, BeckRS 2018, 4246 Rn. 20; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887; jew. mwN).
- 20
- bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Senat eine der streitgegenständlichen Bestimmung vergleichbare Vorfälligkeitsklausel in einem Darlehensvertrag für wirksam gehalten, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen zumindest nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten. Die vorzeitige Fälligstellung des noch ausstehenden Darlehensbetrags hat nämlich, ohne dass es einer Kündigungserklärung des Gläubigers bedarf, die Beendigung des Kreditvertrags zur Folge. Die Vertragsverletzungen, die zur Vorfälligkeit führen, müssen daher so schwerwiegend sein, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine automatische Vertragsbeendigung rechtfertigen, was bei einem Zahlungsverzug des Schuldners mit zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten anzunehmen ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 372 ff). Dem sind die Instanzgerichte gefolgt (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273; OLG Celle, NJW-RR 1995, 370, 371 f jeweils für Fitnessstudiovertrag; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 1997 - 6 U 49/96, juris Rn. 46 für Gaslieferungsvertrag ). Auch der IX. Zivilsenat hat eine Vorfälligkeitsklausel in einem Unterrichtsvertrag nur deshalb im Rahmen der Inhaltskontrolle für unwirksam gehalten, weil sie auch bei unverschuldeter Nichtzahlung des Kunden zur Anwendung kam und diesen dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84, NJW 1985, 1707, 1706).
- 21
- cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen bewirkt die streitige Vorfälligkeitsklausel keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten. Denn sie knüpft mit einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monatsbeiträgen an eine besonders schwerwiegende schuldhafte Vertragsverletzung des Kunden an, die die Beklagte berechtigen würde, sich - durch Rücktritt oder fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB - vom Unterrichtsvertrag zu lösen. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten und im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Gesamtabwägung zu beachtenden Einwände greifennicht durch.
- 22
- (1) Die in Bezug auf eine mögliche Unangemessenheit der Klausel bei einer längeren Mindestvertragslaufzeit getroffene Feststellung des Berufungsgerichts , es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte regelmäßig auf einer längeren Mindestvertragsdauer als sechs Monate bestehe, ist zwar mit der Revision als bedeutungslos anzusehen. Denn die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere im Verbandsprozess bezieht sich allein auf die in Rede stehende Klausel, während die besonderen Verhältnisse des - hier ohnehin nur beispielhaft vorgestellten - Einzelfalls und die Handhabung der Klausel durch den Verwender außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95, NJW 1997, 193, 195 mwN). Dies hat jedoch nicht die Unangemessenheit der Vorfälligkeitsbestimmung zur Folge. Zwar kann die belastende Wirkung einer für sich gesehen hinnehmbaren Klausel durch eine andere Vertragsbestimmung derart verstärkt werden, dass der Vertragspartner im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird, was grundsätzlich zur Unwirksamkeit beider, sich gegenseitig in ihrer nachteiligen Wirkung ergänzender beziehungsweise summierender Klauseln führt (Fuchs in Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 155 mwN). Dies könnte etwa bei einer der gesetzgeberischen Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB widersprechenden Mindestvertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren anzunehmen sein. Jedoch wird die Mindestvertragsdauer in den Unter- richtsverträgen der Beklagten - offenbar im Hinblick auf den unterschiedlichen Nachhilfebedarf der Schüler und die daraus resultierende voraussichtliche Dauer des Unterrichts bis zur Erreichung des Unterrichtsziels - jeweils individuell vereinbart. (Mögliche) Individualvereinbarungen können aber, wie ausgeführt, jedenfalls in einem Verbandsprozess, der ohnehin auf kein bestimmtes Vertragsverhältnis bezogen ist, nicht berücksichtigt werden. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Denn der Kunde der Beklagten kann die Mindestvertragsdauer selbst aushandeln und so auf die Reichweite der Wirkung der Vorfälligkeitsklausel Einfluss nehmen.
- 23
- (2) Die Unangemessenheit der Vorfälligkeitsklausel ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte wegen des darin beschriebenen erheblichen Zahlungsverzugs den Vertrag jederzeit außerordentlich kündigen könnte. Der Senat schließt sich insoweit der von den Instanzgerichten vertretenen Auffassung an, dass kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran besteht, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273, 274; LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14, juris Rn. 21 und AG Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2014 - 112 C 131/13, juris Rn. 22), zumal er, wenn die Kündigung unterbleibt, seinen Dienstleistungsanspruch behält und insgesamt nicht mehr zahlen muss, als wenn er den Vertrag von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt hätte. Im Übrigen erscheint es aus Sicht des Kunden nicht interessengerechter, den Dienstverpflichteten auf eine Kündigung des Vertrags zu verweisen. Denn der Kunde verliert dadurch seinen Leistungsanspruch und kann, wie bereits dargelegt, gleichwohl auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Anspruch genommen werden (May, SpuRt 2018, 250, 252), der dem Dienstverpflichteten bis zum vereinbarten oder durch ordentliche Kündigung herbeigeführten Vertragsende entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - VIII ZR 101/92, BGHZ 122, 9, 12 ff).
- 24
- (3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen führt auch die mit der Klausel verbundene Überbürdung des Insolvenzrisikos der Beklagten zu keiner unvertretbaren Belastung des Kunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Risikoüberwälzung auf einem erheblichen Vertragsbruch des Kunden beruht, sein tatsächliches Ausfallrisiko, das - mit der Mindestvertragslaufzeit und dem Verzugszeitpunkt - von Bedingungen abhängt, die er selbstbeeinflussen kann, überschaubar ist und ihm für den Fall der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten nach Eintritt der Vorfälligkeit gegebenenfalls die Rechte aus § 321 BGB zustehen.
- 25
- (4) Schließlich folgt die Unwirksamkeit der Klausel entgegen der Meinung der Revision nicht aus ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der dispositiven gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht.
- 26
- (aa) Wesentliche Grundgedanken des dispositiven Rechts sind solche, denen eine Leitbildfunktion zukommt. Insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die zugrunde liegende Regelung nicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (z.B. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 211 mwN; vom 23. April 1991 - XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 240 und vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 40). Einige Instanzgerichte nehmen ohne nähere Begründung an, dass die in § 614 BGB normierte Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten danach Leitbildcharakter für den Dienstvertrag besitzt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. August 2014 - 14 U 603/14, juris Rn. 7 ff und LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2008 - 4 O 86/08, juris Rn. 51). Dass die Vorleis- tungspflicht tatsächlich in erster Linie ein auf den Schutz des Dienstberechtigten gerichtetes Gerechtigkeitsgebot zum Ausdruck bringt und deshalb nur ausnahmsweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen oder eingeschränkt werden darf, ist indes unzutreffend. § 614 BGB wird häufig - insbesondere im Arbeitsrecht zugunsten des dienstverpflichteten Arbeitnehmers, aber auch in anderen Rechtsgebieten - gesetzlich oder (tarif-)vertraglich modifiziert (vgl. die Übersicht bei BeckOGK/Maties, aaO § 614 Rn. 7 ff). Auch hat der Gesetzgeber - erkennbar aus Zweckmäßigkeitsgründen - für Fernunterrichtsverträge dem gegenüber einem "normalen" Schüler eigentlich schutzbedürftigeren dienstberechtigten Fernschüler in § 2 Abs. 2 Satz 2 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) eine auf höchstens drei Monatsvergütungen beschränkte Vorleistungspflicht auferlegt.
- 27
- (bb) Dessen ungeachtet wäre die Regelvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegend jedenfalls widerlegt. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die in Rede stehende Klausel bei umfassender Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Davon ist insbesondere (aber nicht nur dann) auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (z.B. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, BeckRS 2013, 4396 Rn. 26; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45; vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, NJW 2017, 1018, 1020 Rn. 32 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BeckRS 2017, 12108 Rn. 41). Ein sachlicher Grund für die Abweichung von der beim Dienstvertrag grundsätzlich vorgesehenen Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten ist vorliegend gegeben. Der bereits mit mehr als drei Monatsbeiträgen, also der Vergütung für vier Unterrichtsmonate in Verzug geratene Kunde hat sich in beträchtlichem Maße als unzuverlässig erwiesen, weshalb die Beklagte damit rechnen muss, er werde auch die künftig von ihr geleisteten Unterrichtstunden nicht vergüten. Bei dieser Sachlage ist der selbst zur Vertragserfüllung bereiten Beklagten - will man ihr nicht die Kündigung des Vertragsverhältnisses aufzwingen - nicht zuzumuten, die bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit geschuldeten weiteren, der Vorbereitung und Organisation bedürfenden monatlichen Unterrichtsleistungen zu erbringen, ohne dass diese zuvor vergütet worden sind. Einer Sicherstellung des Schutzzwecks des § 614 BGB auf andere Weise bedarf es dabei entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall nicht, weshalb das Berufungsgericht hierzu auch keine Feststellungen treffen musste. Die Norm bezweckt , den Dienstberechtigten davor zu schützen, dass er das Entgelt leistet, ohne die Dienstleistung erhalten zu haben. Insoweit ist aber der Kunde, der bereits in erheblichem Umfang erbrachte Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, ohne sie zu bezahlen, nach § 242 BGB nicht mehr schutzwürdig. Dementsprechend bezieht sich die vorerwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nur auf solche Abweichungen von Normen mit Leitbildcharakter, die - anders als hier - an keine schuldhafte Vertragsverletzung des Kunden geknüpft sind, was der Kläger verkennt.
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 188/16 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.08.2018 - 6 U 11/17 -
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.03.2014 – 112 C 131/13 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet.
6Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 311, 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.241,26 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag zu, bei dem es sich um einen gemischttypischen Vertrag mit dienst- und im Wesentlichen mietvertraglicher Prägung handelt (vgl. LG München MDR 2007, 260; LG Stuttgart Urt. v. 13.02.2007 – 5 S 199/06, zit. n. juris; offengelassen in BGH NJW 2012, 1431).
71.
8Unter dem 09.07.2012 haben die Parteien einen Nutzungsvertrag betreffend die Einrichtungen der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt 24 Monaten geschlossen. Nach Maßgabe des Vertrages, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die bei der Akte befindliche Abschrift verwiesen wird, hatte die Beklagte ein wöchentliches Entgelt von 15,99 Euro sowie halbjährlich eine Trainerpauschale von 29,00 Euro zu zahlen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an deren wirksamer Einbeziehung keine Zweifel bestehen, enthalten in Ziff. 2 Abs. 1 eine so genannte Vorfälligkeitsklausel des Inhalts, dass soweit das Mitglied schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät, die gesamten Beträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig werden. Zur Laufzeit und Kündigung enthält Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmung, dass sich die Vereinbarung jeweils für die Dauer von 12 Monaten verlängert, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungsdatum gekündigt wird; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibe hiervon unberührt. Ein Recht zu einer vorzeitigen, mithin während der Vertragslaufzeit möglichen Kündigung im Übrigen ist weder im Vertrag selbst vereinbart, noch in den Geschäftsbedingungen enthalten.
92.
10Das Vertragsverhältnis wurde durch die Beklagte nicht wirksam gekündigt.
11Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2013 zum 31.01.2013 und sodann erneut mit Schreiben vom 01.02.2013 fristlos die Kündigung erklärt. Die Beantwortung der Frage, ob sich die Kündigungserklärung als rechtzeitig im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erweist, kann jedoch dahinstehen, da der Beklagten eine hier allein im Betracht kommende außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages als Dauerschuldverhältnis nicht möglich war, denn ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.
12Der insoweit allein in Betracht kommende und zugleich unstreitige Umstand, dass die Beklagte gezwungen war, ihren Wohnsitz von U nach L zu verlegen, und hierdurch faktisch gehindert war und ist, jedenfalls regelmäßig die Einrichtung der Klägerin zu nutzen, stellt keinen wichtigen Grund nach Maßgabe des § 314 Abs. 1 BGB dar.
13Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
14Nicht ausreichend ist daher, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist (Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, BT-Drs. 14/6040 S. 178). Da das Gesetz auf eine nähere Regelung des Kündigungsgrundes bewusst verzichtet, tritt die Berücksichtigung und umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps rechnen, in den Vordergrund (vgl. Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, a.a.O.). Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden (BGH NJW 1990, 2889, 2890; NJW-RR 2001, 677, 678, 2010, 1874, 1875; 2011, 916). Eine solche Ausnahme gilt (nur) dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (BGH NJW 2005, 1360, 1362). Maßgeblich für die Abgrenzung der Risikobereiche sind der Vertrag, der Vertragszweck und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH NJW 2010, 1874, 1875; NJW-RR 2011, 916). So soll beispielsweise der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko tragen, die Leistungen aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum Umzug an einen Ort ohne DSL-fähige Leitungen). Im Einzelnen führt der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O.) aus:
15„Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.“
16Nach Maßgabe dieser Grundsätze stand hier der Beklagten kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem DSL-Vertrag hinsichtlich der darin aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt als übertragbar. Dass, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführt, der dort entschiedene Sachverhalt nicht identisch mit dem vorliegend zu beurteilenden ist, folgt aus der Natur der Sache, ändert aber nichts an der Übertragbarkeit der durch den Bundesgerichtshof zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund“ aufgestellten Grundsätze. Dies gilt umso mehr, als das Argument der Beklagten, eine DSL-Leistung sei praktisch überall zu erhalten und daher könne eine Übertragung der Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht erfolgen, deshalb nicht überzeugt, da der BGH einen Fall zu entscheiden hatte, in welchem der Umzug dazu führte, dass die DSL-Leistung gerade nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
17Sodann gilt jedoch folgendes: Beide Parteien waren sich bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren, dass die Nutzung der Leistung allein ortsgebunden im Fitnessstudio der Klägerin möglich ist und daher für eine regelmäßige Nutzung die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in der Nähe erforderlich ist. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte bewusst und zur Erlangung eines günstigeren Vertragsentgelts für eine 24-monatige Laufzeit entschieden, obwohl auch geringere Laufzeiten durch die Klägerin unstreitig angeboten wurden, die sodann im Falle eines Umzugs eine frühere Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht hätten. Der Umstand, auf den die Beklagte ihre Kündigung stützt, der Umzug nach L aus berufsbedingten Gründen, entspringt allein ihrer Risikosphäre und ist dem Einfluss der Klägerin als Kündigungsgegnerin entzogen. Zwischen beiden Parteien bestand auch kein besonderes, persönliches Vertrauensverhältnis, das ausnahmsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund bei Umständen, die der Risikosphäre des Kündigenden entstammen, als zulässig erscheinen lassen kann. Das Verwendungsrisiko in Bezug auf einen Umzug liegt hier grundsätzlich und allein auf Seiten der Beklagten. Dieses Ergebnis erweist sich auch nicht als unbillig vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich die Beklagte bewusst für eine lange Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden hat, um hierdurch persönlich einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Der Wohnsitzwechsel der Beklagten als Nutzerin des Fitnessstudios berechtigt diese daher – anders als beispielsweise im Einzelfall eine bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene Erkrankung, die eine Nutzung der Geräte ausschließt (vgl. LG Münster Beschl. v. 22.02.2011 – 6 T 48/10, zit. n. juris) – nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (wie hier LG Gießen Urt. v. 15.02.2012 – 1 S 338/11, zit. n. juris).
183.
19Der gesamte Restbeitrag zur Nutzung des Fitnessstudios ist auch fällig,
20Zwar haben die Parteien in ihrem Vertrag einen wöchentlichen Beitrag von 15,99 Euro mit 14-tägiger Fälligkeit im Voraus sowie eine halbjährlich fällige Trainerpauschale von 29 Euro vereinbart.
21Ziff. 2 Abs. 1 der unstreitig dem Vertrag zugrundeliegenden und hinreichend einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält eine so genannte Vorfälligkeitsklausel dergestalt, dass der gesamte Restbetrag bis zum nächstmöglichen Vertragsende – hier mithin bis zum Ablauf der 24-monatigen Vertragslaufzeit – fällig wird, wenn und soweit das Mitglied – hier die Beklagte - schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät.
22a)
23Die Beklagte befindet sich schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug.
24Sie zahlt unstreitig seit dem 04.02.2013 die vereinbarten Beträge nicht mehr. Da für die Erbringung der Leistung im Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedurfte es zum Verzugseintritt keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ungeachtet dessen wurde die Beklagte jedoch auch bereits durch die Klägerin zur weiteren Zahlung aufgefordert, ohne dass dies eine Änderung bewirkt hat, so dass auch eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB vorliegt. Gemäß den Ausführungen zu 1.) war und ist die Klägerin zur Zahlung der Wochenbeiträge und der Trainerpauschale verpflichtet. Das Verschulden der Beklagten am Eintritt des Verzuges wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Diese Vermutung hat sie nicht widerlegt.
25b)
26Die Vorfälligkeitsvereinbarung begegnet im Rahmen einer gemäß §§ 307 ff. BGB gebotenen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keinen Bedenken.
27Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da derartige Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter haben (vgl. BGHZ 95, 362, 372; OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273).
28Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB stand, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt (wie hier OLG Celle NJW-RR 1995, 370; OLG Brandenburg, a.a.O.; a.A. Münchener Kommentar-Wurmnest, BGB, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 127 m.w.N. aus der Literatur und OLG München NJW-RR 1995, 1467 soweit an den Verzug mit nur einem Monatsbeitrag angeknüpft wird).
29Grundsätzlich ist durch den Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Kreditverträgen anerkannt, dass Vorfälligkeitsklauseln wirksam sind, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, so halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; s. auch OLG Düsseldorf, BB 1997, 699, 700). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist als Vergleichsmaßstab die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, denn der Fitnessstudiovertrag, der die Überlassung von Sportgeräten und / oder Räumlichkeiten gegen Entgelt zum Gegenstand hat, stellt einen gemischttypischen Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag dar (s.o.). In § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu Lasten der Kunden ab. Denn zum einen ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern ausdrücklich auf einen schuldhaften Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist - ebenfalls ausdrücklich - ein Verzug mit mehr als acht (!) Wochenbeiträgen – entsprechend zwei Monaten – genannt. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden gerade darin liege, dass die Klausel für den Fall des Verzugs gerade nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages, sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge vorsehe (so auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen. Dabei kann insbesondere nicht auf einen etwaigen Vermögensverfall des Kunden abgestellt werden, da ein solcher ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegt und dem anderen Teil nicht entgegengehalten werden kann. Eine unangemessene Benachteiligung folgt auch nicht daraus, dass für den Fall einer vorzeitigen Fälligstellung eine Abzinsung des zu entrichtenden Betrages in der Klausel nicht vorgesehen ist (OLG Brandburg, a.a.O.). Allein im Unterbleiben einer Abzinsung vor dem Hintergrund der - gravierenden - Vertragsverletzung des Kunden, die die Vorfälligstellung erst ermöglicht, kann eine unangemessene Benachteiligung nicht erblickt werden. Etwas anders gilt vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund der vergleichsweise langen Vertragsdauer von 24 Monaten, da sich die Beklagte bewusst für eine solche Dauer inklusive der damit einhergehenden Risiken zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils entschieden hat.
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32IV.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34V.
35Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
36VI.
37Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.241,26 Euro festgesetzt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.241,26 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem sog. Fitnessstudiovertrag.
2Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in X. Am 9.7.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung der Anlage durch die Beklagte. Bei einer Vertragsgrundlaufzeit von 24 Monaten wurden ein wöchentlicher Beitrag von 15,99 EUR sowie eine halbjährige Trainerpauschale in Höhe von 29,00 EUR vereinbart. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten u. a. folgende Klausel:
3„Gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als 8 Wochenbeiträgen in Verzug, so werden die gesamten Beiträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig.“
4Mit Schreiben vom 14.1.2013 kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag zum 31.1.2013 und mit Schreiben vom 1.2.2013 erneut fristlos. Seit dem 4.2.2013 zahlt die Beklagte die vereinbarten Beiträge nicht mehr. Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung auf, wodurch ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR entstanden.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Nutzungsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt habe. Außerdem seien sämtliche Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit fällig. Die Klägerin behauptet zudem, ihr seien durch drei Rücklastschriften zusätzliche Kosten in Höhe von je 9,00 EUR entstanden.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.241,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 183,50 EUR zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, ihre außerordentliche Kündigung sei wirksam. Sie behauptet, beruflich ab dem 1.2.2013 in Süddeutschland tätig zu sein. Daher sei sie nach dort verzogen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die Vorfälligkeitsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei unwirksam.
11Nach Widerspruch des Beklagten vom 24.5.2013 gegen einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid vom 13.5.2013 ist der Rechtsstreit am 7.10.2013 an das erkennende Gericht abgegeben worden, bei dem er am 12.10.2013 eingegangen ist.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2014 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.
15I.
16Das Amtsgericht Y ist nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Zahlungspflicht ist nach § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Kunden zu erfüllen, also hier am Wohnort der Beklagten. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt dabei es auf den Sitz bei Entstehung des Schuldverhältnisses an, da sich der Gläubiger hierauf einstellen kann und ihm ein Wechsel des Leistungsortes beim Wohnsitzwechsel des Vertragspartners nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1988, 1914).
17II.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie Trainerpauschalen in Höhe von insgesamt 1.241,26 EUR aus dem Fitnessstudiovertrag als Mischvertrag mit überwiegend mietvertraglicher Prägung, §§ 311, 535 BGB.
191.
20Die Parteien schlossen am 9.7.2012 einen Nutzungsvertrag über die Einrichtungen der Klägerin mit einer Vertragsgrundlaufzeit von 24 Monaten. Hiernach hatte die Beklagte ein wöchentliches Entgelt von 15,99 EUR sowie halbjährig eine Trainerpauschale von 29,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Bei diesem Fitnessstudiovertrag handelt es sich um ein mietvertragsähnliches Rechtsverhältnis, das in erster Linie auf die Überlassung diverser Trainingseinrichtungen der Klägerin zur Nutzung durch die Beklagte zielte. Eine etwaig geschuldete Einweisung und Beratung während der Vertragslaufzeit hinsichtlich des Gebrauchs der Geräte durch Mitarbeiter der Klägerin stehen als bloße Nebenleistungen dieser überwiegend mietrechtlichen Prägung nicht entgegen (BGH NJW 2012, 1431).
21Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Vertrag durch die Schreiben vom 14.1.2013 und 1.2.2013 nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Hierzu fehlt es bereits an einem Kündigungsgrund. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (AG Dieburg, NJOZ 2011, 1134; MüKo/Gaier, § 314, Rn. 6). Der behauptete Wohnsitzwechsel der Beklagten von X nach Süddeutschland aus beruflichem Anlass stellt keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB dar. Auf eine Beweiserhebung zu diesen Tatsachen kommt es daher nicht an. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein Umzug aus familiären oder beruflichen Gründen stellt in der Regel keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum DSL-Vertrag; LG München, ZGS 2008, 357 zum Telekommunikationsvertrag über einen Festnetzanschluss; AG Bonn, Urt. v. 12.08.2009, Az. 104 C 311/09 zum Fitnessstudiovertrag). Das Verwendungsrisiko liegt bei einem Fitnessvertrag grundsätzlich beim Kunden. Auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der Risikosphäre des Kündigenden stammen, kann eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht gestützt werden (BGH NJW-RR 2011, 916; BGH NJW 2010, 1874).
22Es ist auch vorliegend nicht unzumutbar, die Beklagte an dieser Risikoverteilung festzuhalten. Zwar kann sie das Fitnessstudio bei einem behaupteten Umzug von X nach Z praktisch nicht mehr nutzen (vgl. AG München, Urt. v. 17.12.2008, Az. 212 C 15699/08, juris). Andererseits hat die Klägerin ein Interesse an einer wirtschaftlichen Planungssicherheit und damit an einer Bindung ihrer Kunden über eine bestimmte Laufzeit. Der Beklagten war bei Abschluss des Fitnessvertrages bewusst, dass die Klägerin ihre Leistungen nur in X selbst anbietet. Vor allem fällt aber ins Gewicht, dass der behauptete Umzug auf einer eigenen Willensentscheidung der Beklagten beruht und – anders als etwa bei dauerhafter, die Nutzung des Fitnessstudios unzumutbar machender Erkrankung (vgl. BGH NJW 1997, 193; AG Dieburg, NJOZ 2011, 1134) – in ihrem eigenen Einflussbereich liegt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 960). Die Klägerin kann die Gründe für den Wohnsitzwechsel dagegen nicht beeinflussen. Dass berufsbedingte Umzüge von einem Arbeitnehmer z. T. nur begrenzt gesteuert oder gewollt werden, ändert nichts an der Zuordnung der Risikosphäre. An der Gesamtwertung vermag auch die beim behaupteten Umzug noch bevorstehende Vertragslaufzeit von mehreren Monaten nichts zu ändern. Die Beklagte hat die Laufzeit von 24 Monaten um eines günstigeren Nutzungsentgelts willen bewusst in Kauf genommen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916). Dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zufolge wäre auch eine kürzere Laufzeit möglich gewesen.
232.
24Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach der die gesamten Beiträge fällig werden, wenn der Kunde mit 8 Wochenbeiträgen schuldhaft in Verzug gerät, ist nicht unwirksam. Die Klägerin kann daher die gesamten ausstehenden Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten verlangen.
25Die streitgegenständliche Klausel stellt keine Vertragsstrafe dar und ist damit nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Es handelt sich lediglich um eine Regelung zur Fälligkeit der Beiträge und nicht um eine Klausel mit Strafcharakter.
26Die Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, weswegen eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht vorliegt (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 m. w. N.; BGH NJW 1986, 46 für Kreditverträge; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 90). Vorfälligkeitsklauseln sind wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden. Hierzu ist als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, nach dem der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät (OLG Brandenburg, a. a. O.). Davon weicht die von der Klägerin verwendete Klausel nicht zu Lasten der Beklagten ab. Denn hierin ist nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern - ebenso wie in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist ein Verzug mit mehr als acht Beiträgen erforderlich.
27Auch kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden darin liege, dass im Verzugsfalle nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge eintritt. Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen (OLG Brandenburg, a. a. O.).
28Zudem ist auch hinreichend sichergestellt, dass die Vorfälligkeit nicht eintritt, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat, denn in der streitgegenständlichen Regelung ist ausdrücklich niedergelegt ist, dass der Verzug schuldhaft eintreten muss; im Übrigen tritt ohnehin nach § 286 Abs. 4 BGB Verzug dann nicht ein, wenn der Schuldner das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten hat. Da die Beklagte die Beiträge ab dem 4.2.2013 wissentlich und willentlich nicht mehr zahlte, geriet sie auch schuldhaft in Verzug. Dass sie davon ausging, ihre Kündigung vom 14.1.2013 sei wirksam, stellt einen vermeidbaren Fehler in der rechtlichen Bewertung dar, der ein Verschulden darstellt und den Verzug nicht nach § 286 Abs. 4 BGB hindert.
29III.
30Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit Abgabe der Streitsache an das Amtsgericht Y am 12.10.2013 eingetreten. Eine alsbaldige Abgabe im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO ist nach Erhebung des Widerspruchs vom 14.06.2013 nicht erfolgt.
31IV.
32Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,50 EUR aus §§ 280, 286 BGB (gemäß Nr. 2300 VV RVG 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,- EUR zzgl. 20,- EUR Auslagenpauschale netto). Einer Mahnung zum Eintritt des Verzugs bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.
33Zusätzlich angefallene Kosten für drei Rücklastschriften in Höhe von je 9,00 EUR wurden durch die Klägerin, die insofern die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht substantiiert dargelegt.
34V.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet in § 709 Satz 1, 2 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 1.241,26 EUR festgesetzt.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
39a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
40b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht G, X-Straße, G, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Klageerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeändert : Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Übersendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht entschieden , ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde. Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des Vertrages unter anderem:
"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebühren.
Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt.
Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen , soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."
In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort "zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift übersandt wurde.
In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999 in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsvertrages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitregelung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz- liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Laufzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.
1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen, die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht beanstandet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertrages nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam seien (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Laufzeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt (Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9 AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Abschluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen werde. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erforderlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an längerfristigen Verträgen.
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar, weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwendung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel (BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).
bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält , ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; andererseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-
mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechenden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene Laufzeitenregelung unwirksam ist.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar (BGHZ 147, 279, 282; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114; 106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ulmer /Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen, daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände
bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO).
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, sondern käuflich erwoben hat.
Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegenwärtigen , sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den Wartungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Beklagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den Wartungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und modernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklagten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-
zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden Vertrag zu schließen.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzulässige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat. Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhaltekosten des bindenden Teils gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 10.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanlage trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.
Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-
partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte.
Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von 10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen - eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.
Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Möglichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertragspartner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Klägerin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen verbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.
3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf BESCHLUSS X ZR 220/01 vom 21. Januar 2003 in dem Rechtsstreit den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte- rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Feststellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zustehen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.241,26 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem sog. Fitnessstudiovertrag.
2Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in X. Am 9.7.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung der Anlage durch die Beklagte. Bei einer Vertragsgrundlaufzeit von 24 Monaten wurden ein wöchentlicher Beitrag von 15,99 EUR sowie eine halbjährige Trainerpauschale in Höhe von 29,00 EUR vereinbart. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten u. a. folgende Klausel:
3„Gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als 8 Wochenbeiträgen in Verzug, so werden die gesamten Beiträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig.“
4Mit Schreiben vom 14.1.2013 kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag zum 31.1.2013 und mit Schreiben vom 1.2.2013 erneut fristlos. Seit dem 4.2.2013 zahlt die Beklagte die vereinbarten Beiträge nicht mehr. Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung auf, wodurch ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR entstanden.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Nutzungsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt habe. Außerdem seien sämtliche Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit fällig. Die Klägerin behauptet zudem, ihr seien durch drei Rücklastschriften zusätzliche Kosten in Höhe von je 9,00 EUR entstanden.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.241,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 183,50 EUR zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, ihre außerordentliche Kündigung sei wirksam. Sie behauptet, beruflich ab dem 1.2.2013 in Süddeutschland tätig zu sein. Daher sei sie nach dort verzogen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die Vorfälligkeitsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei unwirksam.
11Nach Widerspruch des Beklagten vom 24.5.2013 gegen einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid vom 13.5.2013 ist der Rechtsstreit am 7.10.2013 an das erkennende Gericht abgegeben worden, bei dem er am 12.10.2013 eingegangen ist.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2014 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.
15I.
16Das Amtsgericht Y ist nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Zahlungspflicht ist nach § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Kunden zu erfüllen, also hier am Wohnort der Beklagten. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt dabei es auf den Sitz bei Entstehung des Schuldverhältnisses an, da sich der Gläubiger hierauf einstellen kann und ihm ein Wechsel des Leistungsortes beim Wohnsitzwechsel des Vertragspartners nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1988, 1914).
17II.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie Trainerpauschalen in Höhe von insgesamt 1.241,26 EUR aus dem Fitnessstudiovertrag als Mischvertrag mit überwiegend mietvertraglicher Prägung, §§ 311, 535 BGB.
191.
20Die Parteien schlossen am 9.7.2012 einen Nutzungsvertrag über die Einrichtungen der Klägerin mit einer Vertragsgrundlaufzeit von 24 Monaten. Hiernach hatte die Beklagte ein wöchentliches Entgelt von 15,99 EUR sowie halbjährig eine Trainerpauschale von 29,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Bei diesem Fitnessstudiovertrag handelt es sich um ein mietvertragsähnliches Rechtsverhältnis, das in erster Linie auf die Überlassung diverser Trainingseinrichtungen der Klägerin zur Nutzung durch die Beklagte zielte. Eine etwaig geschuldete Einweisung und Beratung während der Vertragslaufzeit hinsichtlich des Gebrauchs der Geräte durch Mitarbeiter der Klägerin stehen als bloße Nebenleistungen dieser überwiegend mietrechtlichen Prägung nicht entgegen (BGH NJW 2012, 1431).
21Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Vertrag durch die Schreiben vom 14.1.2013 und 1.2.2013 nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Hierzu fehlt es bereits an einem Kündigungsgrund. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (AG Dieburg, NJOZ 2011, 1134; MüKo/Gaier, § 314, Rn. 6). Der behauptete Wohnsitzwechsel der Beklagten von X nach Süddeutschland aus beruflichem Anlass stellt keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB dar. Auf eine Beweiserhebung zu diesen Tatsachen kommt es daher nicht an. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein Umzug aus familiären oder beruflichen Gründen stellt in der Regel keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum DSL-Vertrag; LG München, ZGS 2008, 357 zum Telekommunikationsvertrag über einen Festnetzanschluss; AG Bonn, Urt. v. 12.08.2009, Az. 104 C 311/09 zum Fitnessstudiovertrag). Das Verwendungsrisiko liegt bei einem Fitnessvertrag grundsätzlich beim Kunden. Auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der Risikosphäre des Kündigenden stammen, kann eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht gestützt werden (BGH NJW-RR 2011, 916; BGH NJW 2010, 1874).
22Es ist auch vorliegend nicht unzumutbar, die Beklagte an dieser Risikoverteilung festzuhalten. Zwar kann sie das Fitnessstudio bei einem behaupteten Umzug von X nach Z praktisch nicht mehr nutzen (vgl. AG München, Urt. v. 17.12.2008, Az. 212 C 15699/08, juris). Andererseits hat die Klägerin ein Interesse an einer wirtschaftlichen Planungssicherheit und damit an einer Bindung ihrer Kunden über eine bestimmte Laufzeit. Der Beklagten war bei Abschluss des Fitnessvertrages bewusst, dass die Klägerin ihre Leistungen nur in X selbst anbietet. Vor allem fällt aber ins Gewicht, dass der behauptete Umzug auf einer eigenen Willensentscheidung der Beklagten beruht und – anders als etwa bei dauerhafter, die Nutzung des Fitnessstudios unzumutbar machender Erkrankung (vgl. BGH NJW 1997, 193; AG Dieburg, NJOZ 2011, 1134) – in ihrem eigenen Einflussbereich liegt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 960). Die Klägerin kann die Gründe für den Wohnsitzwechsel dagegen nicht beeinflussen. Dass berufsbedingte Umzüge von einem Arbeitnehmer z. T. nur begrenzt gesteuert oder gewollt werden, ändert nichts an der Zuordnung der Risikosphäre. An der Gesamtwertung vermag auch die beim behaupteten Umzug noch bevorstehende Vertragslaufzeit von mehreren Monaten nichts zu ändern. Die Beklagte hat die Laufzeit von 24 Monaten um eines günstigeren Nutzungsentgelts willen bewusst in Kauf genommen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916). Dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zufolge wäre auch eine kürzere Laufzeit möglich gewesen.
232.
24Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach der die gesamten Beiträge fällig werden, wenn der Kunde mit 8 Wochenbeiträgen schuldhaft in Verzug gerät, ist nicht unwirksam. Die Klägerin kann daher die gesamten ausstehenden Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten verlangen.
25Die streitgegenständliche Klausel stellt keine Vertragsstrafe dar und ist damit nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Es handelt sich lediglich um eine Regelung zur Fälligkeit der Beiträge und nicht um eine Klausel mit Strafcharakter.
26Die Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, weswegen eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht vorliegt (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 m. w. N.; BGH NJW 1986, 46 für Kreditverträge; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 90). Vorfälligkeitsklauseln sind wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden. Hierzu ist als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, nach dem der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät (OLG Brandenburg, a. a. O.). Davon weicht die von der Klägerin verwendete Klausel nicht zu Lasten der Beklagten ab. Denn hierin ist nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern - ebenso wie in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist ein Verzug mit mehr als acht Beiträgen erforderlich.
27Auch kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden darin liege, dass im Verzugsfalle nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge eintritt. Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen (OLG Brandenburg, a. a. O.).
28Zudem ist auch hinreichend sichergestellt, dass die Vorfälligkeit nicht eintritt, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat, denn in der streitgegenständlichen Regelung ist ausdrücklich niedergelegt ist, dass der Verzug schuldhaft eintreten muss; im Übrigen tritt ohnehin nach § 286 Abs. 4 BGB Verzug dann nicht ein, wenn der Schuldner das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten hat. Da die Beklagte die Beiträge ab dem 4.2.2013 wissentlich und willentlich nicht mehr zahlte, geriet sie auch schuldhaft in Verzug. Dass sie davon ausging, ihre Kündigung vom 14.1.2013 sei wirksam, stellt einen vermeidbaren Fehler in der rechtlichen Bewertung dar, der ein Verschulden darstellt und den Verzug nicht nach § 286 Abs. 4 BGB hindert.
29III.
30Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit Abgabe der Streitsache an das Amtsgericht Y am 12.10.2013 eingetreten. Eine alsbaldige Abgabe im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO ist nach Erhebung des Widerspruchs vom 14.06.2013 nicht erfolgt.
31IV.
32Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,50 EUR aus §§ 280, 286 BGB (gemäß Nr. 2300 VV RVG 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,- EUR zzgl. 20,- EUR Auslagenpauschale netto). Einer Mahnung zum Eintritt des Verzugs bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.
33Zusätzlich angefallene Kosten für drei Rücklastschriften in Höhe von je 9,00 EUR wurden durch die Klägerin, die insofern die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht substantiiert dargelegt.
34V.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet in § 709 Satz 1, 2 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 1.241,26 EUR festgesetzt.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
39a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
40b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht G, X-Straße, G, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.