vorgehend
Landgericht Hamburg, 323 O 91/08, 31.07.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 21/09, 12.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 220/10 Verkündet am:
29. November 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PAngV (in der Fassung vom 28. Juli 2000) § 6 Abs. 3 Nr. 5

a) Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der
Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.

b) Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber
als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben
ist, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 allein
entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung
insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu
denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung aus einem zwischen den Eheleuten S. (im Folgenden: Darlehensnehmer ) und der Beklagten geschlossenen und von den Darlehensnehmern vollständig getilgten Ratenkredit in Anspruch, der mit einer Restschuldversicherung verbunden war.
2
Die Darlehensnehmer hatten am 29. März 2001 bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen. Da sie im Jahr 2002 weiteren Barbedarf hatten, wandten sie sich erneut an die Beklagte und schlossen mit dieser am 8. Mai 2002 einen neuen Vertrag über ein Gesamtdarlehen von 50.831,60 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten ab. Ein Teilbetrag in Höhe von 40.258,70 € wurde den Darlehensnehmern zur Ablösung des früheren Darlehens und zur Deckung des zusätzlichen Geldbedarfs überlassen. Der Restbetrag von 10.572,90 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung, die die Darlehensnehmer am selben Tag in einer eigenständigen Urkunde mit zwei Versicherungsgesellschaften abschlossen. Die Versicherungsverträge umfassten eine Kreditlebensversicherung für beide Eheleute und eine Arbeitsunfähigkeitszusatz - und Arbeitslosigkeitsversicherung für Herrn S. . Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 1.524,95 € (3%) und Nominalzinsen von 29.085,40 € (13,96%) belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf 81.441,95 €. Der effektive Jahreszins wurde in dem Darlehensvertrag mit 16,07% angegeben. Der Gesamtbetrag sollte von den Darlehensnehmern in 82 Raten zu je 989 € und einer Schlussrate von 343,95 € gezahlt werden.
3
Nachdem die Darlehensnehmer mit den ersten 36 Raten 35.604 € und zur vorzeitigen Ablösung des Kredites am 24. Mai 2005 weitere 34.739,90 € an die Beklagte gezahlt hatten, forderte der Kläger diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 im Namen der Darlehensnehmer erfolglos zur Erstattung von 30.085,20 € auf, die er aus der Differenz zwischen dem ausgezahlten Kreditbetrag und den von den Darlehensnehmern insgesamt geleisteten Zahlungen errechnet hatte. Zur Begründung berief er sich darauf, der Kreditvertrag sei sittenwidrig , weil der effektive Jahreszins richtigerweise unter Berücksichtigung der Restschuldversicherung hätte berechnet werden müssen und bei dieser Berechnungsweise den damaligen Marktzins sittenwidrig überstiegen habe. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 27./28. Dezember 2007 traten die Darlehensnehmer ihre Ansprüche aus dem Kreditvertrag zur gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger ab.
4
Die auf Zahlung von 30.085,20 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zu, da der Ratenkreditvertrag nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Kreditvertrag nicht unabhängig davon, ob die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins mit einzuberechnen seien, wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Frage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere durch einen Vergleich zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektzins zu ermitteln. Der effektive Jahreszins sei gemäß § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung, im Folgenden: aF) nach § 6 der Preisangabenverordnung (in der hier maßgebli- chen Fassung vom 28. Juli 2000, im Folgenden: PAngV aF) zu berechnen, was zur Folge habe, dass gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF die Kosten für Restschuldversicherungen nur dann in die Berechnung mit einzubeziehen seien, wenn der Abschluss der Versicherung für die Gewährung des Kredits obligatorisch sei. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Eine darüber hinausgehende Würdigung der freiwillig abgeschlossenen Restschuldversicherung als sonstige, im Übermaß belastende Kreditbedingung lasse sich mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang bringen. Nach dieser seien die Kosten der Restschuldversicherung bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in die Vergleichsbetrachtung von effektivem Vertragszins und marktüblichem Effektivzins einzubeziehen, weil eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Parteien zugute komme und in dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz, der als marktüblicher Vergleichszins heranzuziehen sei, nicht berücksichtigt werde. Es sei nicht erkennbar, dass diese Annahme aufgrund veränderter Rahmenbedingungen nicht mehr gerechtfertigt sei. Weder die inzwischen geschaffene Möglichkeit einer Privatinsolvenz des Verbrauchers noch der Umstand, dass der Verbraucherdarlehensvertrag und die dafür abgeschlossene Restschuldversicherung unter bestimmten Umständen als verbundenes Geschäft zu sehen seien, rechtfertigten eine abweichende Beurteilung. Dass die Prämie für die von den Darlehensnehmern abgeschlossene Restschuldversicherung ihrerseits in wucherischer Weise überhöht gewesen sei, habe der Kläger weder behauptet noch dargetan.
8
Die Beklagte hafte im Zusammenhang mit der von ihr vermittelten Restschuldversicherung auch nicht wegen unzureichender Aufklärung der Darlehensnehmer über vertragswesentliche Umstände. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) fehle es hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Provision für die Vermittlung der Restschuldversicherung bereits an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten, diese offen zu legen. Insbesondere lasse sich eine solche Pflicht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten über verdeckte Rückvergütungen begründen , weil im Streitfall kein Beratungsvertrag bestanden habe. Unabhängig davon fehle es an schlüssigem Vortrag zur Kausalität der etwaigen Pflichtverletzung und zur Ermittlung eines darauf bezogenen Schadens. Mit Rücksicht hierauf müsse auch nicht geklärt werden, ob die Beklagte - wie vom Kläger geltend gemacht - wegen fehlerhafter Beratung der Darlehensnehmer über den Versicherungsumfang hafte.

II.

9
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
10
1. Die Revision stellt nicht in Frage, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340, vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 266, vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534 f., vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272 und vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325, jeweils mwN), wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534, 535 und vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272, jeweils mwN).
11
Zutreffend nimmt die Revision auch hin, dass diese Voraussetzungen im Streitfall - sofern man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt lässt - nicht gegeben sind. Ausgehend von dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 16,07% liegen der relative Zinsunterschied zum vom Kläger angegebenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Marktzins für vergleichbare Ratenkredite von 10,73% mit 49,77% und der absolute Zinsunterschied mit 5,34 Prozentpunkten deutlich unterhalb der vorgenannten Grenzen.
12
2. Die Revision wendet sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Restschuldversicherungskosten bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses im Rahmen der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des § 138 BGB unberücksichtigt gelassen hat.
13
a) Diese Art des Äquivalenzvergleichs entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die Kosten einer Restschuldversicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung des Effektivzinssatzes weder beim Vertrags- noch beim Marktzins zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922 f., vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f., vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30. Mai 1990 - IV ZR 22/89, WM 1990, 1236 f.). Dieser maßgeblich vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteile vom 20. Februar 1990 - XI ZR 195/88, WM 1990, 534, vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 69/90, WM 1991, 216, 217 und vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Partnern des Kreditgeschäfts Vorteile in Form einer Minderung des jeweils eingegangenen Risikos bietet (BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168 und vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 mwN). Anders als etwa die Darlehenszinsen dient sie nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse der Bank, sondern bringt auch dem Darlehensnehmer zusätzliche Vorteile. Dieser oder seine Erben werden nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Versicherers an den Darlehensgeber in entsprechender Höhe von den eigenen Leistungsverpflichtungen frei. Für einen Vergleich der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen kommen mit Rücksicht hierauf nur Kredite in Betracht, die ihm die gleichen Vorteile bieten. Aus diesem Grund können nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des auf den Effektivzinssatz bezogenen Äquivalenzvergleichs Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit marktüblichen Krediten verglichen werden, bei denen die Kosten für eine Restschuldversicherung - wie in den für die Zeit des hiesigen Vertragsschlusses heranzuziehenden Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zum einschlägigen Schwerpunktzins üblich - nicht berücksichtigt sind.
14
b) An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für Fälle, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hatte, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision festzuhalten.
15
aa) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Hälfte der Kosten der Restschuldversicherung müsse - wie in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ansatz noch für zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168) - in die Berechnung des Vertragszinses eingestellt werden, übergeht sie, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls ein entsprechender Zuschlag bei dem damit zu vergleichenden Marktzins vorzunehmen wäre, um eine Gegenüberstellung der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen einerseits und der sich für ihn aus der Restschuldversicherung ergebenden Vorteile andererseits zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 169 f., vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336 und vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922). Eine derartige Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten erweist sich indes aus Sicht des Darlehensnehmers als unergiebig, da sich das Ergebnis bei dieser Berechnungsweise aus Sicht des Darlehensnehmers nicht zu seinem Vorteil ändert; es verschiebt sich vielmehr das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven Jahreszinssätze zueinander zugunsten des Darlehensgebers (BGH, Urteile vom 15. Januar 1987 - III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. Mai 2010 - 7 U 84/09, juris Rn. 5).
16
Vor diesem Hintergrund geht der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Grundsatzentscheidung des III. Zivilsenats vom 8. Juli 1982 (aaO) für vorzugswürdig erachtete Ansatz, die Versicherungskosten weder in die Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f. mwN), entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von vornherein zu Lasten des Darlehensnehmers. Denn lässt man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Vergleichsberechnung sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins unberücksichtigt , kann ein effektiver Jahreszins, der für sich betrachtet, also ohne Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, im Rahmen einer Vergleichsberechnung , die sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins die Restschuldversicherungskosten berücksichtigt, auch nicht wegen der dadurch bedingten Verringerung des Zinsunterschiedes milder beurteilt werden (BGH, Urteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f.).
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bb) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts steht entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall auch nicht fest, dass die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Annahme, der Abschluss der Restschuldversicherung habe auch im Interesse der Darlehensnehmer gelegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922), nachweislich nicht mehr zutrifft.
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(1) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die im Zusammenhang mit Ratenkrediten abgeschlossenen Versicherungsbeiträge seien in der Vergangenheit erheblich gestiegen und auch die Beklagte habe insbesondere durch gestiegene Vermittlungsprovisionen den Umfang ihrer Erträge steigern können, greift er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Einwände auf, die nicht erst in neuerer Zeit erhoben werden, sondern die bereits ohne Erfolg in ähnlicher Weise vorgebracht worden waren, als der Bundesgerichtshof die von der Revision - nunmehr erneut - angegriffene Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. Knops, VersR 2006, 1455, 1456 Fn. 14; Metz, BKR 2007, 401, 402; Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., Handbuch des Kreditrechts, § 20 Rn. 61 ff.), der auch die herrschende Meinung im Schrifttum nach wie vor folgt (MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 119; Artz in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 32 Rn. 10; MünchKommBGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rn. 107; Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit , 3. Aufl., Rn. 77 f., 82; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 90; Nassall in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 138 Rn. 281; Staudinger/ Sack, BGB, Neubearb. 2003, § 138 Rn. 183; Schmidt, BKR 2009, 119, 121; Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 150-171, Rn. 25; vgl. auch Völker in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 6 PAngV Rn. 20; jeweils mwN; aA PWW/Ahrens, BGB, 6. Aufl., § 138 Rn. 125 sowie insbesondere Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., WM 2008, 2329, 2339; ders., BKR 2009, 51, 55 ff.). Dass das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Klägers angesichts dessen keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen konnte, die zu einer gänzlich neuen Bewertung führen müssten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gibt das diesbezügliche pauschale Vorbringen des Klägers jedenfalls in einem Fall, in dem die Bank den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend zur Bedingung für die Gewährung des Kredits gemacht hat, keinen Anlass, abweichend von der bislang ständigen Rechtsprechung ein Eigeninteresse des Darlehensnehmers an dem Abschluss einer - wenn auch in der Markttendenz zunehmend teureren - Restschuldversicherung zu verneinen.
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch aus der zwischenzeitlichen Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Argument gegen die wechselseitige Vorteilhaftigkeit einer Restschuldversicherung herleiten. Die danach mit Ablauf der so genannten Wohlverhaltensphase eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung (vgl. §§ 300 ff. InsO) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den Darlehensnehmer mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Belastungen verbunden, zu deren Vermeidung der Abschluss einer Restschuldversicherung gerade dient. So bedingt die Restschuldbefreiung die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder über einen mehrjährigen Zeitraum (§ 287 Abs. 2 InsO), während dessen der Schuldner zahlreiche Obliegenheiten zu erfüllen hat (§ 295 InsO). Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO). Schon mit Rücksicht hierauf stellt eine vom Darlehensnehmer durchzuführende Privatschuldnerinsolvenz keine mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung gleichwertige Entschuldungsalternative dar.
20
(3) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB sein können, keine abweichende Beurteilung. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20 f.) hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Restschuldversicherung auch dann, wenn sie durch das Darlehen finanziert wird und ihre Kosten in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF; vgl. auch jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt; Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag bleiben rechtlich selbständige Verträge , was im Streitfall auch durch die Verwendung unterschiedlicher Vertragsformulare zum Ausdruck kommt, und die Kosten der Restschuldversicherung sind entgegen der Auffassung der Revision keine Kosten des Darlehens, sondern Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20 f., 25).
21
(4) Schon aus diesem Grund scheidet die von der Revision befürwortete Berücksichtigung des Provisionsanteils der Restschuldversicherungskosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses aus (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 67). Auch wenn die Provision allein der Bank zugeflossen ist, geschah dies nicht für die Darlehensgewährung , sondern ausschließlich für die Vermittlung des rechtlich selbständigen Versicherungsvertrages. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die für die Sittenwidrigkeitsprüfung außer Acht zu lassenden Restschuldversicherungskosten grundsätzlich (vgl. für den Ausnahmefall, in welchem die Kredit- und Bearbeitungsgebühren für die Rest- schuldversicherung nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187) nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die darauf entfallenden Anteile der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr umfassen , da sie ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht entstanden wären (BGH, Urteile vom 24. März 1988 - III ZR 24/87, WM 1988, 647, 649, vom 13. Juli 1989 - III ZR 78/88, NJW-RR 1989, 1321, 1322, vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30. Mai 1990 - IV ZR 22/89, WM 1990, 1236). Nichts anderes gilt für eine Provision. Auch sie wäre ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht angefallen. Sie fällt (nur) hierfür markttypisch an (vgl. Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Reifner, WM 2008, 2329, 2333), denn die Innenprovision wird für das Rechtsgeschäft vereinnahmt, dessen Gegenstand ausschließlich der Versicherungsschutz ist (vgl. bereits OLG München, NJW 1977, 152; OLG Nürnberg, MDR 1979, 755). Dass die Innenprovision dabei nur der Bank zugute kommt, macht sie demzufolge entgegen der Auffassung der Revision nicht zu verdeckten Kreditkosten im Sinne des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB aF. Allein der Umstand, dass die Bank bei Durchführung eines eigenen Geschäfts (Darlehensgewährung ) zugleich die Rolle des Vermittlers für ein fremdes Geschäft (Restschuldversicherung) einnimmt, erlaubt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die dafür erhaltene Provision den Kosten des Eigengeschäfts, hier also dem Effektivzinssatz des Darlehens, hinzuzurechnen.
22
cc) Soweit die Revision unter Hinweis auf ausländische Rechtsordnungen oder in Anlehnung an überkommene Rechtsgrundsätze ("laesio enormis") ihre Auffassung zu begründen sucht, allein die nach der Behauptung des Klägers überteuerten Prämien und Finanzierungskosten der Restschuldversicherungen rechtfertigten es, die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Darlehensnehmers abweichend von der dargestellten Rechtslage und unabhängig von einer zwingenden Verbindung von Darlehen und Restschuldversicherung als sittenwidrig zu qualifizieren, ist dies verfehlt.
23
(1) Der deutsche Gesetzgeber hat sich gegen eine gesetzliche Regelung entschieden, nach der ein Rechtsgeschäft unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer - im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenden - verwerflichen Gesinnung des Darlehensgebers als sittenwidrig qualifiziert werden kann. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich nicht schon aus der reinen Höhe der Vergütung für eine Leistung, sondern nur nach Maßgabe ihres objektiven Werts, zu dessen Feststellung geeignetes Mittel der Marktvergleich ist. Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 159 mwN). Andernfalls würde die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gerade beseitigte "laesio enormis" des gemeinen Rechts im Ergebnis wieder eingeführt (BGH, Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 156).
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(2) Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behauptete Unangemessenheit der Versicherungsprämie allenfalls im Hinblick auf § 139 BGB Anlass hätte geben können, den mit der Darlehensvaluta finanzierten Versicherungsbeitrag eigenständig daraufhin zu überprüfen, ob er in Relation zu durchschnittlich am Markt angebotenen Restschuldversicherungen vergleichbarer Art ein auffälliges Leistungsmissverhältnis aufwies und daher in sittenwidriger Weise überhöht gewesen sein könnte. An dem hierzu erforderlichen substantiierten Vortrag zum Marktpreis für vergleichbare Restschuldversicherungen (vgl. Metz, BKR 2007, 401, 402) fehlt es aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch die Revision vermag nicht auf diesbezüglichen Vortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, der Markt für Restschuldversicherungen sei dadurch gekennzeichnet , dass kein freier Anbieter vorhanden sei und dass ein echter Konditionenwettbewerb daher nicht stattfinde, entbindet dies nicht von einem Vergleich mit dem Preis der auf dem Markt angebotenen Restschuldversicherungen (vgl. zu entsprechendem Vortrag OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105), sondern erfordert vielmehr substantiierten Vortrag hierzu (Metz, BKR 2007, 401, 402). Vortrag zu einem solchen Marktvergleich hat der Kläger aber nicht einmal ansatzweise erbracht.
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(3) Dem von der Revision stattdessen befürworteten Vergleich der streitgegenständlichen Restschuldversicherung mit einer reinen Risikolebensversicherung steht bereits entgegen, dass es für die kalkulatorische Gegenüberstellung der im Streitfall zu beurteilenden Restschuldversicherung mit Risikolebensversicherungen an der Darlegung einer tauglichen Vergleichsgrundlage fehlt (vgl. zu der Vergleichskonstellation von Restschuldversicherungen und Kapitallebensversicherungen im Zusammenhang mit einem Festkredit Senatsurteil vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 122 f.). Die beiden Versicherungsarten unterscheiden sich auf vielfältige Weise voneinander (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 24 f.), insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Risikoabdeckung, altersbezogenen Prämienstrukturen, zu erwartenden Rückerstattungsverlusten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und ihren möglichen Steuervorteilen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Restschuldversicherung - wie vorliegend für einen der Darlehensnehmer vereinbart - nicht nur das Todesfallrisiko umfasst, sondern in die Versicherungsprämie zugleich ein für die Absicherung des Ratenkredites spezifischer Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers eingepreist ist, scheidet der von der Revision geforderte Preis- und Konditionenvergleich mit einer reinen Risikolebensversicherung von vornherein mangels Vergleichbarkeit aus.
26
dd) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass mittlerweile die Kosten der Restschuldversicherung von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, jedenfalls in Fällen, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat, keine Abkehr von den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen. In diesem Fall sind die Kosten der Restschuldversicherung auch im Rahmen der im Streitfall gemäß § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF noch anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF nicht in den Effektivzinssatz des Verbraucherdarlehens einzubeziehen (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF).
27
c) Unter welchen Voraussetzungen Sittenwidrigkeit in einem Fall vorliegen kann, in dem der Abschluss der Restschuldversicherung von der Bank zwingend vorgeschrieben ist, bedarf keiner abschließenden Klärung.
28
aa) Bei zwingender Vorgabe einer Restschuldversicherung sind deren Kosten nach nunmehr geltendem Recht - im Streitfall nach den Vorschriften des § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF) - in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Das wirft die Frage auf, ob die Kosten der Restschuldversicherung gleichwohl auch in diesem Fall nach wie vor im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung, die - wie oben ausgeführt - maßgeblich auf einem Vergleich des verlangten Effektivzinses mit dem marktüblichen Zins beruht, von vornherein ausgeklammert werden können, wie es die bisherige Rechtsprechung getan hat (vgl. dazu mit unterschiedlichen Auffassungen OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 799; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 64 ff.; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 146; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 7. Aufl., § 492 Rn. 104b Fn. 154; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 302; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Reifner, WM 2008, 2329, 2334 ff.; ders., BKR 2009, 51, 55 f.; Schmidt, BKR 2009, 119, 121). Im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung könnte gegebenenfalls zu Lasten der Bank zu berücksichtigen sein, dass sie - etwa im Rahmen einer Umschuldung von Alt- in Neudarlehen - eine Restschuldversicherung zur Bedingung macht, deren Kosten eine inadäquate Verteuerung der Gesamtkosten des Kreditnehmers zur Folge hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rn. 28). Hierfür könnte sprechen, dass eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Umschuldung ihre eigenen Interessen nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Darlehensnehmers durchsetzen darf, dass sich vielmehr ein Kredit als gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig erweisen kann, wenn die Bank die Kreditvergabe von Bedingungen abhängig macht, die unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1987 - III ZR 98/86, WM 1988, 181, 182 f.); auch müssen Kredit- und Bearbeitungsgebühren einer Restschuldversicherung, die nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, schon jetzt hinsichtlich des überschießenden Teils zu Lasten der Bank in den Äquivalenzvergleich einbezogen werden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187).
29
bb) Die Frage muss im Streitfall nicht entschieden werden.
30
(1) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung für die Kreditgewährung nämlich nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF "zwingend" vorgeschrieben.
31
(2) Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
32
(a) Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob für den im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF obligatorischen Abschluss einer Restschuldversicherung allein auf eine vertraglich vorgegebene rechtliche Verpflichtung abzustellen ist oder ob sich die von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF vorausgesetzte Zwangslage zumindest gleichermaßen daraus ergeben kann, dass die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung mündlich derart aufgedrängt hat, dass er sich diesem, ohne auf die Gewährung eines Darlehens verzichten zu müssen, faktisch nicht entziehen konnte (vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79; Knops, VersR 2006, 1455, 1456 f.; Metz, BKR 2007, 401, 405; Reifner in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 164 ff.; ders., WM 2008, 2329, 2335 f.; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., PAngV, § 6 Rn. 9; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., PAngV § 6 Rn. 72). Beides hat das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Würdigung verneint. Es ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe von den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung weder unmittelbar schriftvertraglich noch im Rahmen der Vertragsanbahnung durch eine mündliche Vorgabe ihres Sachbearbeiters als Voraussetzung für die Gewährung des neuen Kredits verlangt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
33
(b) Anders als die Revision meint, kommt es für die Frage, ob der Abschluss der Restschuldversicherung obligatorisch war, nach der im Streitfall noch anwendbaren Fassung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF auch nicht etwa darauf an, ob den Darlehensnehmern der Darlehensvertrag im Falle der Ablehnung des Versicherungsvertrages zu denselben Konditionen angeboten worden wäre. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, der die Darlehensnehmer betreuende Sachbearbeiter der Beklagten habe im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, er sei in Fällen, in denen Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung abgelehnt hätten, gehalten gewesen, das Kreditangebot neu zu berechnen und dem Filialleiter nochmals vorzulegen. Damit ist der zwingende Charakter der Restschuldversicherung im Streitfall aber nicht dargetan.
34
Nach der hier geltenden Fassung des § 6 PAngV aF ist nämlich allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
35
Deutlich wird dies schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 PAngV aF, der für die danach in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehenden Versicherungskosten nicht auf die Kreditvergabe zu den vom Darlehensgeber konkret angebotenen Vertragsbedingungen abstellt, sondern schlicht auf die "Gewährung des Kredits".
36
Die Materialien zu § 6 PAngV belegen dies ebenfalls. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Neufassung des § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF (BGBl. I S. 2355) eine Regelung enthält, die die Einbeziehung der Restschuld- versicherungskosten in den effektiven Jahreszinssatz des Darlehens schon dann vorsieht, wenn der Kredit ohne ihren Abschluss nur zu anderen Konditionen gewährt worden wäre (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 141 f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Vorschrift, die erst mit Wirkung vom 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist, aber keineswegs lediglich um eine "Klarstellung", sondern nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung um eine Änderung der bisherigen Rechtslage (BT-Drucks. 16/11643, S. 142; Ady/Paetz, WM 2009, 1061, 1068; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., PAngV § 6 Rn. 22; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, § 492 BGB Rn. 24). Auf diese neue Rechtslage kann sich der Kläger im Streitfall nicht berufen , da die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB für die über Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB auf § 6 PAngV verweisende Norm des § 492 Abs. 2 BGB nF klarstellt, dass eine Anwendung der Neuregelung auf Verbraucherkreditverträge, die - wie der hier zu beurteilende - vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind, nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 3; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 5. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 12 f.).
37
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.
38
a) Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen vorliegend eine Pflicht der Beklagten als kreditgebender Bank in Betracht kommt, unaufgefordert über die für die Vermittlung der Restschuldversicherung vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart im Vergleich zu einer reinen Risikolebensversicherung oder den - nach Behauptung des Klägers - unzureichenden Versicherungsumfang der Restschuldversi- cherung aufzuklären, würde eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages rechtfertigen, sondern wegen des beschränkten Schutzzwecks einer auf die Versicherungsleistung bezogenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nur den Ersatz der durch die abgeschlossene Restschuldversicherung entstandenen Mehrkosten (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 3. April 1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 124, vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42; vgl. auch OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 800; Metz, BKR 2007, 401, 403; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2253). Diese hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht substantiiert dargetan. Auch die Revision vermag auf keinen diesbezüglichen Instanzvortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, die Darlehensnehmer hätten bei gehöriger Aufklärung vom Abschluss einer Restschuldversicherung abgesehen, fehlt es auch insoweit an ordnungsgemäßem Vortrag zu den entstandenen Mehrkosten; darüber hinaus steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Darlehensnehmer hätten nach dem Vortrag des Klägers bei richtiger Beratung eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vom 8. Mai 2002 bei Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart oder den angeblich unzureichenden Versicherungsumfang überhaupt nicht geschlossen hätten, macht die Revision nicht (mehr) geltend. Einem darauf zu stützenden Schadensersatzanspruch stünde im Streitfall auch bereits der Umstand entgegen, dass die Darlehensnehmer dann jedenfalls den Kapitaldienst des abgelösten Darlehens vom 29. März 2001 hätten tragen müssen. Das liefe im Rahmen der schadensrechtlich veranlassten Differenzbetrachtung ebenfalls auf eine Mehrkostenberechnung hinaus (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 273), an der es fehlt.
39
b) Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung formulierte Frage, ob sich aus der Senatsrechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f., vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 11 ff. und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31 sowie Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f., vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22 ff., jeweils mwN) auch in Fällen der vorliegenden Art eine Aufklärungspflicht der Bank ergibt, kommt es danach nicht an. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung aber im Übrigen auch nicht auf einen Sachverhalt wieden vorliegenden übertragen. Sie gilt nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank. Im Streitfall fehlt es aber nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits an einem Beratungsvertrag und darüber hinaus auch an einer Kapitalanlageberatung.
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2008 - 323 O 91/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 13 U 21/09 -

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Darlehensrecht: Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags

26.01.2012

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Preisangabenverordnung - PAngV 2022 | § 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen


(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen gefo

Preisangabenverordnung - PAngV | § 6 Verbraucherdarlehen


(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechnet

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.

(2) Der anzugebende effektive Jahreszins gemäß Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.

(3) In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören:

1.
Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
2.
Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.

(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:

1.
Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;
2.
Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;
3.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;
4.
Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;
5.
Notarkosten.

(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.

(6) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen.

(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,

1.
dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und
2.
wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.

(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

20
(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

20
(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2009 - 21 O 427/08 - im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.549,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 14.04.07 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Beklagte 91% und die Klägerin 9%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000,00 EUR

Gründe

 
A.
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges.
Der Beklagte schloss am 15.12.2005 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR (K 1, Bl. 15 d. A.). In Höhe eines zusätzlichen Betrages von 5.616,60 EUR wurde ein Versicherungsbeitrag für einen von dem Beklagten mit der Cxxx Versicherung AG am gleichen Tage abgeschlossenen Versicherungsvertrag für Ratenkredite, eine sogenannte Restschuldversicherung, finanziert (B 3, Bl. 38 d. A.).
Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag am 04.04.2007, weil der Beklagte sich mit der Zahlung von mindestens zwei Raten und mit mehr als 5 % des Nettokreditbetrages in Rückstand befand.
Der Beklagte focht mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2006 (B 9, Bl. 38 d. A.) gegenüber der Cxx Versicherung AG den Versicherungsvertrag für Ratenkredite wegen arglistiger Täuschung und Irrtum an . Mit der Klageerwiderung vom 23.12.2008 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrages, mit Schriftsatz vom 21.04.2009 (Bl. 72) focht er auch den Kreditvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Er hat behauptet,
die Mitarbeiter der Klägerin hätten seine mangelnden Sprachkenntnisse und seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Er habe den Inhalt der Verträge nicht verstanden und habe keine Versicherungen abschließen wollen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge sei er geschäftsunfähig gewesen. Er leide seit geraumer Zeit an einer krankhaften, depressiven Geistesstörung und an Automatenspielsucht, was den Mitarbeitern der Klägerin bekannt gewesen sei.
Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig. Der effektive Jahreszins überschreite den damals marktüblichen Vergleichszins um mehr als 12 %-Punkte bzw. um mehr als 100 %. Denn der Einmalbetrag für die Restschuldversicherung sei in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen, weil der Abschluss des Kreditvertrages vom gleichzeitigen Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht worden sei.
Er sei nach wie vor zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht abgelaufen sei. Die Klägerin habe versäumt, ihn darüber zu belehren, dass Kreditvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte seien. Es habe somit eine Rückabwicklung des Kreditvertrages stattzufinden. Die Klägerin müsse ihm die Versicherungsprämie auszahlen.
Die Klägerin habe ihn arglistig über die Kosten der Restschuldversicherung getäuscht. Eine Aufklärung über zusätzliche Kosten der Restschuldversicherung, nämlich die an die Klägerin geflossenen Provisionen, sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht geprüft, ob der Abschluss der Restschuldversicherung überhaupt notwendig gewesen sei. Die Restschuldversicherungsprämie sei überdies sittenwidrig überhöht.
10 
Der Darlehensvertrag sei auch deswegen sittenwidrig, weil er der Aufstockung früher aufgenommener Darlehen diene und mit dem Abschluss eines neuen Vertrages durch Erhöhung des Darlehensbetrages seine Kreditbelastung aufgebläht worden sei.
II.
11 
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen G. in vollem Umfang stattgegeben.
12 
Der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund Geschäftsunfähigkeit des Beklagten unwirksam. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass er sich zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das vorgelegte Attest vom 20.04.2009 (B 30, Bl. 83 d. A.) sei nicht geeignet, dies zu beweisen.
13 
Der Beklagte habe weder substantiiert einen Anfechtungsgrund vorgetragen noch einen Täuschungsvorsatz des für die Klägerin handelnden Bankberaters bewiesen, weswegen der Darlehensvertrag auch nicht wegen Anfechtung unwirksam sei.
14 
Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig. Denn weder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch ein sonstiger Grund, der die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, lasse sich feststellen. Die Vertragszinsen von 10,42 % lägen weder relativ um 100 % noch absolut um 12 %-Punkte über dem marktüblichen Effektivzins. Die Beiträge für die Restschuldversicherungen seien nicht in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen. Dies folge auch nicht aus § 6 Abs. 3 PAngV, da sich nicht feststellen lasse, dass die Klägerin die Darlehensgewährung vom Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der beiden Rechtsgeschäfte.
15 
Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs rückabzu-wickeln. Denn Darlehens- und Versicherungsvertrag seien keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 1 BGB. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB scheitere daran, dass der Darlehensvertrag nicht dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gedient habe.
16 
Dem Beklagten stünden auch keine Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Aufklärung über Provisionszahlungen an die Klägerin bei Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu. Es liege schon keine Pflichtverletzung vor, da keine Pflicht bestehe, bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen auf die Provisionszahlungen hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht ergäbe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen, da die zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und ein konkretes Beratungsverhältnis zwischen den Parteien nicht vorgelegen habe.
17 
Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
III.
18 
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte Klagabweisung.
19 
Das Landgericht sei fehlerhaft seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen. Zum Beweis dafür, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Dezember 2005 in einem die freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, habe er ein ärztliches Attest vorgelegt und Beweis durch ein medizinisches Sachverständigengutachten angeboten.
20 
Das Landgericht habe seinen Vortrag übergangen, dass er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Angaben des Mitarbeiters der Klägerin und den Vertragsinhalt zu verstehen. Zu den Gesprächen vor den Vertragsabschlüssen habe er einen Dolmetscher mitgebracht. Dabei sei die Restschuldversicherung mit keinem Wort erwähnt worden. Diese sei erst dann zur Sprache gekommen, als er alleine am 15.12.2005 bei der Klägerin zur Vertragsunterzeichnung aufgetaucht sei. Deswegen habe er auch nicht über die Restschuldversicherung und deren Folgen vollständig und richtig aufgeklärt werden können.
21 
Er habe den Darlehensvertrag daher wirksam angefochten.
22 
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte verneint. Der Provisionserlös der Klägerin aus einem mit der Restschuldversicherung kombinierten Darlehensvertrag und die Kosten des Versicherungsvertrages seien in den Effektivzins des Darlehensvertrages einzubeziehen, da die Klägerin als Kreditgeberin die konkrete Darlehensgewährung vom Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Zwang zum Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages verneine, überzeugten nicht. Der Zeuge G. habe ihm keine andere Wahl gelassen, als den Restschuldversicherungsvertrag gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Der Restschuldversicherungsvertrag sei nicht in seinem Interesse gewesen. Er bringe ausschließlich der Klägerin Vorteile.
23 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthalte der Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Denn ein verbundenes Geschäft sei vorliegend gegeben. Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ sei erfüllt.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
26 
Die Klägerin, welche ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz in Höhe eines Betrages von 2.602,19 EUR wirksam zurückgenommen hat, beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2009 Bezug genommen.
B.
30 
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet (Punkte I. und II.). Sie hat lediglich hinsichtlich des vom Landgericht bestimmten Zinsbeginns Erfolg, der auf einen etwas späteren Zeitpunkt festzusetzen ist (Punkt III.).
31 
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen (Punkt I.1 bis I.4.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, da er auch bei einem wirksamen Widerruf zur Zahlung des zuerkannten Klagebetrages jedenfalls im nach Klagrücknahme noch bestehenden Umfang verpflichtet ist (Punkt I.5). Der Beklagte kann der Klägerin auch keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten. Denn der Versicherungsvertrag hat zumindest bis zu der vom Beklagten erklärten Kündigung wirksam bestanden (Punkt II.).
I.
32 
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen.
1.
33 
Beide Parteien haben einen Darlehensvertrag (K 1) geschlossen.
34 
Die von dem Beklagten vorgetragenen mangelnden Sprachkenntnisse hindern die Abgabe einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Erklärung und deren Annahme seitens der Klägerin nicht. Denn mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages gab der Beklagte aus objektiver Empfängersicht zu verstehen, sich vertraglich binden zu wollen. Der Beklagte steht insoweit demjenigen gleich, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit verschafft zu haben. Dieser erklärt sich mit dem Inhalt der Urkunde aus der maßgeblichen Sicht des Vertragsgegners einverstanden (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 15; NJW 1983, 1489, Juris, Rdnr. 9). Etwas anderes könnte vorliegend nur dann gelten, wenn dem Mitarbeiter der Klägerin aus dem Verhalten des Beklagten oder dem Gesprächsverlauf erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte sich entgegen seiner Vertragsunterzeichnung nicht vertraglich binden wollte. Nachdem die Urkunde für einen Bindungswillen des Beklagten spricht, wäre er für solche Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat jedoch den Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen G. nicht näher dargelegt und schon gar nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Gesprächsverlauf nicht erinnern. Nach seinem eigenen Vortrag ging es dem Beklagten gerade darum, ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die alten Verträge um einen neuen Betrag aufzustocken.
2.
35 
Die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung des Beklagten war nicht deswegen nach § 105 BGB nichtig, weil er geschäftsunfähig war.
36 
Zu Recht hat das Landgericht keinen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung des Beklagten erhoben, er sei wegen einer seit geraumer Zeit bestehenden krankhaften depressiven Geistesstörung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geschäftsunfähig gewesen. Substantiierter Vortrag des Beklagten hierzu fehlt. Insbesondere ist nicht dargelegt, wie sich diese Erkrankung bei ihm äußert, ab welchem Zeitpunkt sie genau besteht und bei welchem Arzt und seit wann er deswegen in ärztlicher Behandlung ist. Das von dem Beklagten in der Anlage B 30 vorgelegte Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20.04.2009 hat das Landgericht zutreffend nicht als aussagekräftig angesehen, da sich hieraus zwar eine Diagnose ergibt, es jedoch keine Aussage zu seinem Krankheitszustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthält. Damit fehlen ausreichende Anknüpfungstatsachen, um der Behauptung des Beklagten durch den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen. Es ist dem Senat verwehrt, diese Tatsachen selbst durch Vernehmung der angebotenen Zeugen, des Psychologen bzw. Psychiaters Gü. und der Doktoren Sxxx (Bl. 25 d. A.) zu erforschen.
37 
Das gleiche gilt hinsichtlich der vorgetragenen Automatenspielsucht.
3.
38 
Der Beklagte hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung nicht wirksam angefochten.
39 
a) Eine Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach § 119 BGB scheidet aus, weil der Beklagte einen solchen Irrtum nicht ausreichend dargelegt hat.
40 
(1) Ein Irrtum in der Erklärungshandlung liegt nur vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, somit eine Störung im Erklärungsvorgang vorliegt, wie zum Beispiel das Versprechen oder das Verschreiben (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 119, Rdnr. 10 m.w.N.). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnen wollte. Es ging ihm nach seinem Vortrag darum, über die bereits mit der Beklagten zuvor geschlossenen Darlehensverträge hinaus ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die zuvor erhaltenen Darlehen aufzustocken. Der Abschluss eines Darlehensvertrages erfolgte nach seinem Vortrag somit willentlich, ein Erklärungsirrtum scheidet aus.
41 
(2) Der Beklagte hat auch einen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargetan.
42 
Als Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis von dem wirklichen Sachverhalt aufzufassen. Deshalb unterliegt der Erklärende keinem Irrtum, wenn er seine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, deren Inhalt nicht zu kennen, oder wenn er sich über ihren Inhalt keine Gedanken macht. Derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat daher grundsätzlich kein Anfechtungsrecht. Er darf nur dann anfechten, wenn er sich von dem Inhalt des Schriftstücks eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat, weil er in diesem Fall, ohne dies zu bemerken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat, als das, was er in Wirklichkeit hat erklären wollen (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 19; KG JAmt 2005, 424, Juris, Rdnr. 3; OLG Köln VersR 2000, 243, Juris, Rdnr. 28). Diese Grundsätze gelten auch für sprachunkundige Ausländer (KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).
43 
Vorliegend hat der Beklagte lediglich vorgetragen, die Verträge in Ermangelung ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben. Er habe keine Restschuldversicherung abschließen wollen. Der Kreditvertrag weist jedoch den Nettokredit und die zusätzliche Darlehenssumme für den Versicherungsbeitrag zahlenmäßig aus. Der Beklagte hat nicht näher vorgetragenen, welche Vorstellungen er bezüglich der Darlehenssumme und des Zahlenwerks hatte. Hinzu kommt, dass er bereits in der Vergangenheit, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen bei der Klägerin abgeschlossen hat. Im Hinblick hierauf ist ein Inhaltsirrtum nicht ausreichend dargelegt.
44 
(3) Schließlich ist die Anfechtung auch nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt.
45 
Kenntnis von dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte der Beklagte spätestens, als sein Prozessbevollmächtigter hiervon bei seiner Mandatierung im August 2006 Kenntnis erlangte (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 30.08.2006, mit welchem dieser den Versicherungsvertrag angefochten und eine Neuberechnung des Darlehensvertrages verlangt hat, B 8, Bl. 38 d. A.). Den Kreditvertrag selbst hat der Beklagte erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2009 (Bl. 72 d. A.) angefochten. Die Anfechtungsfrist ist somit nicht eingehalten.
46 
b) Der Beklagte war auch nicht berechtigt, den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Beklagten arglistig getäuscht hat.
47 
aa) Dass die Klägerin einen Irrtum des Beklagten über den Inhalt des Vertrages bewusst ausgenutzt hat, kann nicht festgestellt werden.
48 
Vorliegend ist schon nicht ausreichend dargetan, dass sich der Beklagte über den Inhalt des Geschäfts geirrt hat (siehe oben). Jedenfalls aber hat er ein bewusstes Ausnutzen seiner Fehlvorstellungen, nämlich einen Täuschungsvorsatz der Klägerin bzw. des für sie handelnden Mitarbeiters, nicht nachgewiesen. Der von dem Landgericht vernommene Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern.
49 
bb) Eine arglistige Täuschung der Klägerin liegt auch nicht darin, dass sie den Beklagten nicht über Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Restschuldversicherung erhalten hat.
50 
Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet war, dem Beklagten die von ihr verdienten Provisionen für den vermittelten Versicherungsvertrag offen zu legen.
51 
Eine Offenbarungspflicht besteht nur bezüglich derjenigen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 123, Rdnr. 5 b m.w.N.). Eine solche Bedeutung kann den Provisionsansprüchen der Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrags nach dem Vortrag des Beklagten nicht beigemessen werden.
52 
Eine Offenbarungspflicht besteht im allgemeinen hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung nicht. Der BGH hat für den Fall des Verkaufs einer Immobilie ausgesprochen, dass der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht begründet, wenn die Höhe der Provision tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie erheblich übersteigt (BGH NJW 2003, 1811 f.). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Wertes des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (BGH a.a.O.; Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 34). Aus diesen Erwägungen kommt eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft, oder des Anlagebetrages nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Entgelt und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04, NJW 2007, 357, Juris, Rdnr. 19; Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 06, 1194, Juris Rdnr. 47).
53 
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall des Abschlusses eines Darlehensvertrages, mit welchem u.a. ein Versicherungsbeitrag finanziert wird, zu übertragen. Es fehlt an ausreichendem Vortrag des Beklagten, dass es bedingt durch die Provision für die Vermittlung des Versicherungsvertrages zu einer wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Versicherungsbeitrag und Wert des Versicherungsschutzes gekommen ist. Der Wert des Versicherungsschutzes ist anhand der Kosten vergleichbarer Verträge zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob der vereinbarte Versicherungsbeitrag aufgrund der hiervon abgedeckten Provisionen der Klägerin als Vermittlerin den üblichen Beitrag um das Doppelte überschreitet. Der Beklagte hat dies nicht dargelegt.
54 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung über die Aufklärungspflichten von Banken über Innenprovisionen und verdeckte Rückvergütungen in den Fällen von Anlageberatung (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876; vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416; vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274). Hintergrund der Aufklärungspflicht in diesen Fällen ist die Offenlegung von Interessenkonflikten bei Beratungsverträgen (BGH vom 20.1.2009, a.a.O., Juris, Rdnr. 12; vom 19.12.2006, a.a.O., Juris, Rdnr. 23). Vorliegend fehlt es jedoch schon an einem Beratungsverhältnis zwischen den Parteien. Jedenfalls hat der Beklagte ein solches nicht schlüssig vorgetragen.
55 
Allerdings könnte zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der Restschuldversicherung zustande gekommen sein. Soweit den Anlagevermittler nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur ungefragten Ausweisung von versteckten Innenprovisionen ab einer Gesamthöhe von 15 % bei dem Vertrieb von Anlagemodellen unter Verwendung von Prospekten, etwa bei geschlossenen Immobilienfonds, trifft (BGH vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 39; vom 05.06.2007, XI ZR 348/05, NJW 2007, 2407, Juris, Rdnr. 18), kann der Beklagte hieraus im streitgegenständlichen Fall nichts für sich herleiten. Eine ungefragte Aufklärungspflicht über Provisionen in der vorgenannten Höhe hat der BGH damit begründet, dass sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben können. Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten sei jedenfalls zu diesem erörterten Punkt größer, wenn und soweit ihm das Modell mit Hilfe eines Prospektes vorgestellt werde. Denn solche Prospekte seien naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als besonders werthaltig und rentabel herauszustellen. Der Anleger sei bei solchen Anlagemodellen besonders schutzwürdig, da der Prospekt oftmals die einzige oder wichtigste Informationsquelle sei und ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich sei (BGH vom 12.02.2004, a.a.O., Juris, Rdnr. 33, 35-37). Hiermit ist der vorliegende Fall der Vermittlung eines Versicherungsvertrages für Ratenkredite nicht vergleichbar. Es handelt sich um ein standardisiertes Produkt, das von verschiedenen Versicherungsgesellschaften gekoppelt mit Darlehensverträgen angeboten wird; deren Konditionen lassen sich im Hinblick auf die versicherten Risiken von dem Versicherungsnehmer vergleichen. Es handelt sich gerade nicht um ein komplexes Kapitalanlagemodell, das anhand eines anpreisenden Prospektes vertrieben wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Höhe der Provision Auswirkungen auf den Umfang des Versicherungsschutzes hat und somit dessen Wert beeinflusst. Dem Interessenten ist es vielmehr möglich, Marktvergleiche hinsichtlich der Versicherungskonditionen und der Höhe der Versicherungsbeiträge wie bei anderen Versicherungsverträgen auch anzustellen. Eine Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall des Abschlusses einer Restschuldversicherung ist somit abzulehnen.
4.
56 
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig ist. Daher kommt auch eine Nichtigkeit des Vertrages aus diesem Grund nicht in Betracht.
57 
a) Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ist vorliegend nach § 138 Abs. 1 BGB zu beurteilen.
58 
§ 138 Abs. 2 BGB als Sonderfall des Wuchers ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Klägerin seine Unerfahrenheit bzw. seinen Mangel an Urteilsvermögen bewusst ausgenutzt hat. Der Zeuge G. konnte sich an das Beratungsgespräch nicht mehr erinnern, gab jedoch an, dass er, wenn für ihn ersichtlich sei, dass jemand nicht Herr der Lage sei, einen Abschluss des Vertrages abgelehnt hätte. Das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage ist somit nicht bewiesen.
59 
b) Nach § 138 Abs. 1 BGB können Kreditverträge sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt (BGHZ 128, 257, Juris Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138, Rdnr. 25).
60 
aa) Ein solches den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, 338;Palandt/Heinrichs a.a.O., Rdnr. 27).
61 
Das Landgericht hat festgestellt, dass ein solches auffälliges Missverhältnis bei einem Vergleich zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins von 10,42 % und dem marktüblichen Vergleichszinssatz von 7,80 % nicht vorliegt.
62 
Mit seiner Berufung beanstandet der Beklagte die Berechnung des Vertragszinses in Höhe von 10,42 % als zu niedrig. Er ist der Auffassung, dass die Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind.
63 
Dies ist nicht richtig.
64 
Zutreffend verweist das Landgericht auf § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV, wonach Kosten für Versicherungen - mit Ausnahme der Kosten einer obligatorischen Restschuldversicherung - nicht einzubeziehen sind. Die Kosten einer Restschuldversicherung sind nach dieser Ausnahmevorschrift bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen, wenn sie vom Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben worden sind, was schon dann der Fall ist, wenn der Darlehensgeber die konkrete Darlehensgewährung vom Versicherungsabschluss abhängig macht (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 492, Rdnr. 82). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift ist der Beklagte - wie auch generell für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit - darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 23). Dass es sich vorliegend um eine solche obligatorische Versicherung handelt, hat der Beklagte nicht bewiesen. Dagegen spricht schon der Wortlaut
65 
des Versicherungsvertrages (B 3, Bl. 38 d. A.), wonach der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt hat, den Vertrag freiwillig abzuschließen. Ferner heißt es darin, dass die Kreditentscheidung der Bank in keiner Weise vom Abschluss und Fortbestand der Versicherung beeinflusst ist. Dass der Zeuge G. ihm den Abschluss des Versicherungsvertrages entgegen diesem Wortlaut als zwingend dargestellt hat, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten vor Abschluss des Vertrages nicht erinnern. Er hat zwar angegeben, dass er in der Regel den Abschluss des Versicherungsvertrages empfehle, jedoch im Einzelfall genau prüfe, ob eine solche Versicherung in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers Sinn mache. Der Abschluss des Versicherungsvertrages sei nicht zwingend (Sitzungsprotokoll vom 29.04.09, Bl. 98 d.A.). Er hat damit den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt, dass er den Darlehensvertrag nur mit der Restschuldversicherung habe abschließen können.
66 
Sind jedoch die Kosten der Restschuldversicherung nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV nicht in die Berechnung des Vertragszinses einzubeziehen, müssen sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, außer Acht gelassen werden (OLG Oldenburg, v. 15.01.2009, 8 U 122/08, BKR 2009, 115, Juris, Rdnr. 59).
67 
bb) Entgegen dem Vortrag des Beklagten sind auch die für die Restschuldversicherung gezahlten Provisionen nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, da es sich dabei nicht um Kosten des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 3 PAngV handelt. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargelegt, dass diese Kosten von den Bearbeitungsgebühren oder Kreditgebühren umfasst sind.
68 
cc) Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die Umschuldung unter Abwägung der Vor- und Nachteile aus dem Vertragsabschluss zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führt (vgl. BGH NJW 1988, 818 für den Fall der Ablösung eines von einer anderen Bank gewährten Darlehens; ebenso NJW 1990, 1048, Juris, Rdnr. 17; OLG Stuttgart, 6 U 89/87, NJW-RR 1988, 427). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände. Hierbei kann sich ein auffälliges Missverhältnis etwa aus der Höhe der Kosten für die Aufstockung bzw. Ablösung im Verhältnis zu dem Aufstockungsbetrag ergeben, insbesondere aus der Berechnung der Gebühren aus dem Gesamtbetrag und nicht nur aus dem Aufstockungsbetrag, einem höheren Vertragszins für das neue Darlehen oder etwa den Schuldner benachteiligender Vertragsbestimmungen.
69 
Vorliegend hat der Beklagte zwar vorgetragen, es lägen Kettenverträge mit hohen Folgekosten vor. Er hat auch dargelegt, dass er bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages bei der Beklagten zwei weitere Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 (Anl. B 1, B 2, Bl. 38 d. A.) abgeschlossen habe. Auch ergibt sich aus der vorgelegten Schufa-Mitteilung vom 02.08.2007 (B 16), dass der Kredit vom 12.10.2004 am 19.12.2005 ausgeglichen wurde, was auf eine Umschuldung hindeuten könnte. Es fehlt jedoch Vortrag des Beklagten dazu, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die vorbestehenden Darlehen zu welchen Bedingungen in den streitgegenständlichen Kreditvertrag eingeflossen sind, etwa ob es eine Rückvergütung für die Versicherungsverträge und für Zinsen gegeben hat. Der effektive Jahreszins war beim streitgegenständlichen Vertrag jedenfalls geringer als bei den vorangegangenen Kreditverträgen. Falls eine Ablösung bzw. Umschuldung stattgefunden haben sollte, können daher die damit verbundenen Kosten nicht berechnet werden.
70 
dd) Weitere Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
71 
Das Landgericht hat daher zu Recht den Kreditvertrag nicht als sittenwidrig angesehen.
5.
72 
Der Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 23.12.2008 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob er nach § 495 Abs. 1 BGB zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war. Denn er könnte hieraus jedenfalls keine Rechte herleiten, die er der Klageforderung nach deren Reduzierung durch teilweise Klagerücknahme entgegensetzen könnte.
73 
a) Die Widerrufserklärung des Beklagten wäre dann fristgemäß erfolgt, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte darstellen.
74 
Der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte noch nicht begonnen, wenn der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch die 6-Monatsfrist des § 355 Abs. 3 BGB wäre in diesem Fall noch nicht verstrichen. Die Belehrung wäre dann nicht ordnungsgemäß, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft wären, da der in diesem Fall erforderliche Hinweis über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts nach § 358 Abs. 5 BGB in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fehlt.
75 
Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Versicherungsvertrag ist vorliegend ein Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung und somit grundsätzlich verbundfähig.
76 
Ob die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere das Merkmal des Dienens und die wirtschaftliche Einheit beider Verträge, bei einem Darlehensvertrag und einem Restschuldversicherungsvertrag vorliegen, ist umstritten. In der Literatur wird überwiegend, in der Rechtsprechung teilweise ein Verbundgeschäft zwischen beiden Verträgen bejaht (OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2007, NJW-RR 2007, 1347; OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; OLG Hamm VuR 2008, 104 ebenfalls in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB, 2004, § 358, Rdnr. 40; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 358, Rdnr. 7; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358, Rdnr. 12; Ermann/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358, Rdnr. 4; Bamberger/Roth/Grothe BGB, 2. Aufl., § 358 Rdnr. 13). In der Literatur wird vereinzelt ein Verbund verneint (Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., S. 216/217). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nahm in jüngerer Zeit die Tendenz zu, einen Verbund abzulehnen (OLG Köln, Urteil vom 14.01.2009, WM 2009, 793; Urteil vom 19.08.2009, 13 U 26/09, K 26, Bl. 181 d. A.; Urteil vom 21.07.2004, OLGR 2004, 385; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2009, BKR 2009, 115; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2009, 14 U 32/07, K 24, Bl. 181 d. A.).
77 
b) Ob ein Verbund gegeben ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (der BGH dürfte ihn nach seiner Pressemeldung Nr. 254/09 vom 15.12.2009 zum Verfahren XI ZR 45/09 hier wohl ebenfalls bejahen). Denn auch im Falle eines berechtigten Widerrufs des Beklagten wäre dieser verpflichtet, an die Klägerin den nunmehr tenorierten Betrag von 26.549,47 EUR zu zahlen.
78 
Nachdem die Klägerin den vom Landgericht zuerkannten Klagebetrag von 29.151,66 EUR um 2.602,19 EUR reduziert hat, ist nur noch eine Klageforderung von 26.549,47 EUR Streitgegenstand.
79 
Der Widerruf hätte zur Folge, dass der Darlehensvertrag teilweise in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1 BGB umgewandelt würde.
80 
Im Rahmen eines solchen Rückgewährschuldverhältnisses könnte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Zinsen und Tilgungszahlungen verlangen. Diese hat die Klägerin bereits in die Berechnung ihrer Forderung eingestellt.
81 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte er aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen und dies der Klägerin entgegenhalten. Dies ergibt sich aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer - wie vorliegend - bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 26. Mai 2009, 6 U 21/09 (K 23), entschieden hat, ist nach dieser Vorschrift der Verbraucher nicht verpflichtet, die an den Unternehmer bezüglich des Verbundgeschäftes geflossene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, schuldet diesem vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Auf der anderen Seite steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion / Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Finanziertes Entgelt ist im vorliegenden Fall der Versicherungsbeitrag. Ein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht.
82 
Die Klägerin könnte von dem Beklagten die Rückzahlung derjenigen Darlehensvaluta, die nicht der Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, zuzüglich marktüblicher Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urteil vom 21.07.03, BGHZ 156, 46, Juris, Rdnr. 31; OLG Oldenburg, a.a.O., Juris, Rdnr. 47). Die Klägerin trägt nicht vor, dass ihr Zinssatz marktüblich ist; in ihrer Berufungserwiderung geht sie bei einer Berechnung im Falle eines wirksamen Widerrufs vielmehr von einem Zinssatz von 4 % aus.
83 
Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet der Beklagte im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für den empfangenen Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall hatte er bereits vor Widerruf des Versicherungsvertrages diesen mit Schreiben vom 30.08.2006 gekündigt bzw. angefochten. Die Klägerin hatte dies als reguläre Kündigung behandelt und bezogen auf diesen Zeitpunkt den Rückkaufswert auf 4.405,12 EUR berechnet. Der Beklagte hat diese Berechnung nicht substantiiert angegriffen. Nach dem Vortrag der Klägerin beträgt der Wertersatz für den bis zum Kündigungszeitpunkt genossenen Versicherungsschutz 1.211,48 EUR, nämlich die Differenz zwischen Rückkaufswert und Versicherungsbeitrag (Bl. 178 d. A.). Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Diese Berechnung entspricht der gesetzlichen Wertung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist, sofern kein geringerer Gebrauchsvorteil nachgewiesen wird.
84 
Vorliegend ergäbe sich daher auf der Grundlage des Kontoauszugs (K 2) folgende Berechnung:
85 
Der Nettokreditbetrag beträgt 27.895,72 EUR. Dies ist die Summe aus dem Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR zuzüglich 30,00 EUR Abschlusskosten zuzüglich 3 % Bearbeitungsgebühr von 811,62 EUR.
86 
Bis zur ersten Ratenzahlung am 01.02.2006 in Höhe von 548,00 EUR wären für 1,5 Monate 139,48 EUR Zinsen angefallen. In Höhe von 408,52 EUR wäre somit der Darlehenssaldo getilgt worden, was einen Restsaldo von 27.487,20 EUR ergäbe.
87 
Bis zur zweiten Gutschrift am 01.03.2006 wären hieraus 91,62 EUR an Zinsen angefallen. Zur Tilgung hätte somit ein Betrag von 456,38 EUR verwendet werden können, was einen Restsaldo von 27.030,82 EUR ergäbe.
88 
Bis zur dritten Gutschrift am 03.04.2006 von 548,00 EUR wären Zinsen von 96,11 EUR angefallen. Hieraus ergäbe sich ein Restsaldo von 26.578,93 EUR.
89 
Bis zur 4. Ratenzahlung von 548,00 EUR am 02.05.06 wären für 29 Tage 85,64 EUR an Zinsen angefallen. Dies ergäbe einen Restsaldo von 26.116,57 EUR.
90 
Bis zur 5. Ratenzahlung am 04.07.06 von 555,80 EUR wären für 32 Tage Zinsen von 92,86 EUR angefallen, was einen Restsaldo von 25.653,63 EUR ergäbe.
91 
Bis zur 6. Ratenzahlung am 01.08.2006 von 551,90 EUR wären 76,96 EUR Zinsen für 27 Tage angefallen. Dies würde zu einem Restsaldo von 25.178,69 EUR führen.
92 
Bis zur 7. Gutschrift am 02.10.2006 von 548,00 EUR wären für 61 Tage 170,66 EUR an Zinsen angefallen, was einen Restsaldo von 24.801,35 EUR ergäbe.
93 
Bis zum Kündigungszeitpunkt am 04.04.2007 ergäbe sich somit unter Berücksichtigung von Zinsen von 501,54 EUR für 182 Tage ein Restsaldo von 25.302,89 EUR.
94 
Zuzüglich des Wertersatzes von 1.211,48 EUR würde sich ein Betrag von 26.514,37 EUR errechnen. Zuzüglich Mahnkosten von35,10 EUR (9 x 3,90 EUR laut Kontoauszug), die der Klägerin nach den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustünden, ergäbe dies einen Betrag von26.549,47 EUR. Diesen Betrag, auf den die Klageforderung inzwischen reduziert wurde, müsste der Beklagte auch im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages an die Klägerin zurückzahlen.
II.
95 
Dem Beklagten stehen gegenüber der Klägerin keine Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag zu, die er der Klägerin nach § 359 BGB entgegenhalten könnte.
96 
Voraussetzung für einen solchen Einwendungsdurchgriff ist, dass es sich bei dem Restschuldversicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 358 BGB handelt. Die Frage, ob ein solcher Verbund zu bejahen ist (s. o.), bedarf auch an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag sind schon dem Grunde nach nicht gegeben.
1.
97 
Beide Parteien haben einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die mangelnden Sprachkenntnisse des Beklagten hindern einen solchen Vertragsabschluss nicht. Auf die Ausführungen zu Punkt I.1 wird verwiesen.
2.
98 
Der Versicherungsvertrag ist nicht nach § 105 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nichtig. Auf die Ausführungen zu Punkt I.2. wird Bezug genommen.
3.
99 
Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten.
100 
a) Ein Erklärungsirrtum kommt als Anfechtungsgrund von vorneherein nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Vertragsurkunde nicht willentlich unterzeichnet hat (s.o. Punkt I.3.a).
101 
b) Soweit der Beklagte seine Anfechtung auf einen Inhaltsirrtum stützt, ist dieser schon nicht ausreichend dargelegt. Denn er trägt nicht vor, welche Bedeutung er seiner Unterschrift unter den Versicherungsvertrag beigemessen hat. Im Hinblick darauf, dass er schon zuvor Darlehensverträge zugleich mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hat, wäre näherer Vortrag hierzu erforderlich gewesen (vgl. Punkt I.3.a).
102 
c) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert daran, dass der Täuschungsvorsatz nicht hinreichend dargelegt und bewiesen ist (siehe Punkt I.3.b).
4.
103 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.
104 
Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages schließen lassen. Insbesondere fehlt Vortrag dazu, dass die Kosten der Versicherung im Vergleich zu entsprechenden Versicherungen anderer Unternehmen überhöht sind (vgl. Punkt I.3.b.bb).
5.
105 
Der Beklagte kann der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung über den Inhalt des Versicherungsvertrages entgegenhalten. Denn ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu
106 
Zwar spricht einiges dafür, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvermittlungsvertrag zu Stande gekommen ist (s. o.). Der Vermittler ist zu richtiger und vollständiger Auskunft über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Interessenten von besonderer Bedeutung sind (so für Anlagevermittler: BGH NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 22; BGHZ 100, 117, Juris, Rdnr. 18; NJW 1982, 1095).
107 
Nachdem der Beklagte schon zuvor zwei Darlehensverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hatte, durfte der Mitarbeiter der Klägerin davon ausgehen, dass ihm der Inhalt und die Bedeutung eines solchen Geschäfts bekannt war. Eine Aufklärung über den Inhalt des Vertrages schuldete die Klägerin nur, sofern ihrem Mitarbeiter erkennbar gewesen wäre, dass dem Beklagten dennoch die Tragweite des Vertrages nicht bekannt war. Dies hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, nachdem der Zeuge G. sich an das Gespräch mit dem Beklagten nicht mehr erinnern konnte.
108 
Dass die Klägerin für den Abschluss des Versicherungsvertrages Provisionen erhielt, ist kein aufklärungspflichtige Umstand (siehe Punkt I.3.b.bb).
109 
Der Beklagte hat nicht näher dargelegt, bezüglich welcher weiteren Umstände eine Aufklärung erforderlich gewesen wäre bzw. bezüglich welcher Umstände er von dem Mitarbeiter der Klägerin eine Aufklärung verlangt und eine falsche Auskunft bekommen hat.
III.
110 
Die Klägerin kann von Beklagten daher nach Kündigung des Darlehensvertrages die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 26.549,47 EUR verlangen.
111 
Verzugszinsen aus diesem Betrag stehen der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288, 187 BGB allerdings erst ab dem 14.04.2007 zu. Mit Zugang der Kündigung des Darlehens vom 04.04.07 wurde die Klageforderung fällig. Eine Mahnung erfolgte frühestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin an den Beklagten vom 12.04.07 (B 11). Ein früherer Verzugsbeginn ist von der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich.
112 
Die Klage ist somit nur hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruchs teilweise abzuweisen. Nur in diesem Umfang hat die Berufung des Beklagten Erfolg.
113 
Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
IV.
114 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
115 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
116 
Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 278/01 Verkündet am:
12. März 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB § 138 Aa; MB/KK 76 §§ 1 Abs. 1 S. 2 lit. a, Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2

a) Zur Ermittlung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen
Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschalvergütungen
mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundespflegesatzverordnung
unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Krankenhausleistungen
nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen.

b) Mit der Wendung "medizinisch notwendige Heilbehandlung" in § 1 Abs. 2
Satz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungspflicht
auf die kostengünstigste Behandlung erklärt.

c) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß
§ 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Aufgabe
von BGH VersR 1978, 267).
BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2001 wird auf Kosten der Beklagten, der auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Krankenhauskosten.
Er ist zu 50% beihilfeberechtigt und unterhält zur Abdeckung der anderen Hälfte seiner Krankheitskosten eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten. In den Versicherungsvertrag einbezogen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) - Teil I in der Fassung der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 76, VerBAV 1976, 437) und als Teil II die

Tarife mit Tarifbedingungen (TB/KK). Nach Ziffer 1.2.5. TB/KK werden für den Fall, daß Krankenhausleistungen nicht nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) berechnet sind, in dem zwischen den Parteien vereinbarten Tarif B 3 "die Kosten der III. bzw. der allgemeinen (Mehrbettzimmer ) ... Pflegeklasse der Erstattung zugrunde gelegt".
Der Kläger unterzog sich drei minimal-invasiven Bandscheibenoperationen in der von seiner Streithelferin betriebenen privaten Belegklinik, die nicht der BPflV unterliegt. Als Entgelt für die Klinikleistungen - ohne Arztkosten - stellte sie ihre mit ihm vereinbarten "selbstdefinierten Fallpauschalen" in Rechnung, und zwar für die beiden ersten stationären Behandlungen vom 28. bis 29. September 1999 und vom 10. bis 11. Oktober 1999 jeweils 12.644,00 DM einschl. MWSt. und für den dritten Klinikaufenthalt vom 23. bis 29. Februar 2000 20.996,00 DM einschl. MWSt. Der Kläger beglich diese Rechnungen.
Die Beklagte erstattete dem Kläger pro Aufenthaltstag 50% des früher von der Streithelferin berechneten tagesgleichen Pflegesatzes in Höhe von 810,61 DM, insgesamt 4.458,35 DM. Sie hält die zwischen dem Kläger und der Streithelferin abgeschlossenen Krankenhausaufnahmeverträge für nichtig, da die Fallpauschalen der Streithelferin im Vergleich zu tagesgleichen Pflegesätzen anderer Krankenhäuser um ca. 900% sittenwidrig überhöht seien. Außerdem meint sie, sie sei nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 nur für die kostengünstigste Heilbehandlung erstattungspflichtig und dürfe ihre Leistungen auf dafür angemessene Beträge gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 herabsetzen.

Das Landgericht hat die u.a. auf Zahlung von 18.683,66 DM - der Hälfte der Fallpauschalen abzüglich der Teilleistungen der Beklagten - gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in diesem Umfang stattgegeben (VersR 2002, 222 mit Anm. Patt).
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht wertet die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen als nach dem vereinbarten Tarif B 3 erstattungsfähige Kosten der allgemeinen Pflegeklasse. Das ergebe sich aus der in § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a und 2 Satz 1 MB/KK 76 enthaltenen Verpflichtung, die Aufwendungen medizinisch notwendiger Heilbehandlungen zu übernehmen , und der Zusage freier Klinikwahl (§ 4 Abs. 4 MB/KK 76). Allerdings habe die Beklagte nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Kosten einer Heilbehandlung, die diejenigen einer zum gleichen Erfolg führenden Behandlung um ein Vielfaches überstiegen, seien nicht notwendiger Luxus und deshalb nicht erstattungsfähig. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, daß die vom Kläger in Anspruch genommene Heilbehandlung in einem anderen Krankenhaus und/oder mit einer anderen Methode zum selben Heilerfolg bei geringeren Gesamtkosten geführt hätte. Sie habe auch nicht dargetan,

von welcher Klinik die gleiche Behandlung wie die vom Kläger in Anspruch genommene zu einem Preis angeboten werde, der den von der Streithelferin geforderten erheblich unterschreite. Das Kürzungsrecht wegen sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 sei nicht einschlägig, weil die drei Operationen des Klägers medizinisch notwendig gewesen seien.
Die zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffene Entgeltvereinbarung sei nicht sittenwidrig. Vergleichsmaßstab sei der objektive Wert der Leistungen, der anhand des üblichen Preises, d.h. des Marktpreises , ermittelt werden müsse. Dieser bilde sich durch die freie Konkurrenz verschiedener Anbieter. Die reine Privatklinik der Streithelferin stehe nicht im Wettbewerb mit öffentlich geförderten Krankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft. Die von diesen nach der BPflV berechneten tagesgleichen Pflegesätze oder Fallpauschalen enthielten - anders als die Entgelte ausschließlich privatwirtschaftlich betriebener Kliniken - nicht sämtliche mit der Erbringung der Leistungen verbundene Kosten, insbesondere nicht die Investitionskosten. Daher seien diese Vergütungen nicht geeignet zur Ermittlung des für die Streithelferin maßgeblichen Marktpreises. Vielmehr seien die Preise maßgeblich, die andere nicht geförderte Kliniken für vergleichbare Leistungen forderten. Insoweit habe die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler eine Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Erstattung der von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen angenommen.

1. Aufwendungen für Heilbehandlung, die der Versicherer im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a MB/KK 76 zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungsnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten (Schoenfeldt/Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KK Rdn. 3). Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - VersR 1998, 350 unter I 1; OLG Stuttgart VersR 2001, 491; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 4 m.w.N.). Der Kläger verpflichtete sich im Rahmen sog. gespaltener Krankenhausaufnahmeverträge zur Zahlung der Fallpauschalen gegenüber der Streithelferin. Dafür schuldete sie als Trägerin des Belegkrankenhauses die gesamten nichtärztlichen personellen und die sächlichen Klinikleistungen, insbesondere die Krankenpflege, Verwaltungsleistungen, die Bereitstellung der medizinisch -technischen Ausstattung einschließlich des Operationssaales, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterbringung und Verpflegung. Zur Erbringung der ärztlichen Leistungen waren die behandelnden Belegärzte nach Maßgabe besonderer Behandlungsverträge verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 - VersR 1995, 706 unter II 3 a aa m.w.N.; vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97 - NJW 1998, 1778 unter 2 a; Genzel in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 93 Rdn. 4 f. m.w.N.). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Krankenhausaufnahmeverträge seien wegen

Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB oder als sog. wucherähnliche Rechtsgeschäfte gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Beide Tatbestände erfordern zunächst objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. dazu: BGHZ 104, 102, 104 m.w.N.; 128, 255, 257; BGH, Urteile vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - NJW 2000, 2669 unter II 1 m.w.N.; vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - NJW 2001, 1127 unter II 1 b m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den vom Kläger gezahlten "selbstdefinierten Fallpauschalen" und den jeweiligen Krankenhausleistungen der Streithelferin verneint. Ein solches Mißverhältnis ergibt sich nicht - wie die Revision meint - schon ohne weiteres aus der Höhe der Vergütung für einen kurzen Krankenhausaufenthalt. Entscheidend ist nicht die Dauer der Gegenleistung, sondern ihr Wert. Dieser bestimmt sich nach den von der Streithelferin tatsächlich erbrachten Leistungen. Nicht maßgeblich ist der erzielte Leistungserfolg. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Bewertung der vereinbarten Fallpauschalen ohne Belang, wie hoch die von der Beklagten zu ersetzenden Kosten gewesen wären, wenn der Kläger seinen Bandscheibenvorfall im Wege einer herkömmlichen Schnittoperation hätte behandeln lassen und länger stationär untergebracht worden wäre (vgl. OLG Stuttgart VersR 2001, 491 f.). Die dafür angemessenen Aufwendungen besagen nichts über den Wert der von der Streithelferin im Zusammenhang mit den minimal-invasiven Operationen erbrachten Krankenhausleistungen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob nach herkömmlichen Bandscheibenoperationen zusätzliche Rehabilitationsmaßnahmen zu insgesamt gleich hohen oder höheren Kosten geführt hätten.


b) Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung hat das Berufungsgericht zutreffend den objektiven Wert herangezogen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 289/94 - NJW 1996, 1204 unter II a; vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99 - NJW 2000, 1254 unter II 2 a; vom 19. Januar 2001 aaO unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist der Marktvergleich (BGHZ 80, 153, 162 ff.; vgl. Jung, Das wucherähnliche Rechtsgeschäft 2001 S. 124 ff.). Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 104, 102, 105; 125, 135, 137; BGH, Urteile vom 22. Dezember 1999 aaO; vom 30. Mai 2000 aaO; jeweils m.w.N.).
aa) Demgemäß sind die von der Streithelferin in Rechnung gestellten "selbstdefinierten Fallpauschalen" mit den Entgelten zu vergleichen , die andere nicht der BPflV unterworfene Privatkliniken für einen stationären Aufenthalt im Zusammenhang mit den beim Kläger durchgeführten minimal-invasiven Bandscheibenoperationen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangt hätten. Nur diese Vergütungen bilden sich im Wettbewerb verschiedener Anbieter von vergleichbaren Krankenhausleistungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Vergütungen außer acht gelassen, die für solche stationären Behandlungen von öffentlich geförderten Krankenhäusern und Versorgungskrankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und der BPflV - in der jeweils zur Zeit der streitgegenständlichen Operationen geltenden Fassung - berechnet worden wären.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen solcher Krankenhäuser wurden seinerzeit gemäß § 10 Abs. 1 BPflV vergütet durch Pflegesätze nach § 11 BPflV (Fallpauschalen und Sonderentgelte) oder einen Gesamtbetrag nach § 12 BPflV (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13 BPflV, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wurde.
Die zwischen den Trägern geförderter Krankenhäuser und den Sozialleistungsträgern gemäß § 18 Abs. 2 KHG auf der Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung vereinbarten tagesgleichen Pflegesätze - Abteilungspflegesätze, Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze - (§§ 13, 14 Abs. 1 und 2, 17 BPflV) enthalten nicht sämtliche Kosten, die mit der Erbringung der Leistung verbunden sind. Das gilt auch für die zwischen den Vertragsparteien auf Bundesund Landesebene vereinbarten Fallpauschalen für einen Behandlungsfall und Sonderentgelte für einen Leistungskomplex eines Behandlungsfalles (§§ 17 Abs. 2a KHG, 11, 15, 16, 17 BPflV). Insbesondere umfaßt die Kalkulation des Pflegesatzes nach § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1 KHG bei nach diesem Gesetz voll geförderten Krankenhäusern von den Investitionskosten nur die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Gebrauchsgüter , § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser, Abgrenzungsverordnung - AbgrV) und die Kosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b KHG. Im übrigen sind Investitionskosten grundsätzlich nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen. Investitionskosten sind gemäß

§ 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. a KHG die Kosten der Errichtung (Neu-, Um-, Erweiterungsbau ) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Verbrauchsgüter (vgl. § 2 Nr. 3 AbgrV) sowie nach § 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. b KHG die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter, § 2 Nr. 1 AbgrV). Für die nicht pflegesatzfähigen Investitionskosten und die ihnen nach § 2 Nr. 3 KHG gleichstehenden Kosten werden Fördermittel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KHG gewährt. Im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen sind ferner die - nach § 2 Nr. 2 Halbs. 2 KHG nicht zu den Investitionskosten zählenden - Kosten der Krankenhausgrundstücke, ihres Erwerbs, ihrer Erschließung sowie ihrer Finanzierung (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 2 KHG) sowie Anlauf- und Umstellungskosten (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 3 KHG). Letztere werden bei innerbetrieblichen Änderungen ebenso wie die Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG nur gefördert, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre.
Versorgungskrankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben und damit zur Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten zugelassen sind (§§ 108 Nr. 3, 109 SGB V), werden zwar nach dem KHG nicht gefördert (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KHG) und sind daher bei der Kalkulation ihrer Pflegesätze nicht den Einschränkungen des § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1-3 KHG unterworfen. Sie unterliegen aber im übrigen den für Plankrankenhäuser wesentlichen Bestimmungen über die Bemessung der Pflegesätze. So werden die Pflegesatzverhandlungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den

Verbänden der Ersatzkassen mit den Trägern der Versorgungskrankenhäuser nach Maßgabe des KHG und der BPflV geführt (§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB V). Dabei sind Investitionskosten nur in dem von § 8 Abs. 1 und 2 BPflV vorgesehenen Umfang im Budget und in den Pflegesätzen zu berücksichtigen.
Hingegen können und müssen nicht geförderte und nicht an einen Versorgungsvertrag gebundene Krankenhäuser - wie die von der Streithelferin betriebene Belegklinik - alle vorgenannten Kosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im Rahmen einer Vollkostenrechnung miteinbeziehen. Infolgedessen müssen sie ihre Dienste auf einer anderen Kalkulationsgrundlage als Plan- oder Versorgungskrankenhäuser anbieten. Außerdem werden sie durch § 17 Abs. 5 S. 1 KHG daran gehindert, den Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern geltend zu machen (BVerfGE 82, 209, 224). Sie erhalten die für gemeinnützige Einrichtungen in den §§ 5 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG, 4 a Abs. 1 S. 1 UStG sowie für Krankenhäuser im Sinne von § 67 Abs. 1 und 2 AO in den §§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG, 4 Nr. 16 lit. b UStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat. Schon um die Gesamtkosten abdecken und die Steuernachteile ausgleichen zu können, sind reine Privatkliniken nicht in der Lage, ihre Preise so zu gestalten wie in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser und Versorgungskrankenhäuser. Zudem haben sie wie jedes Wirtschaftsunternehmen ein legitimes Interesse an Gewinnerzielung , zumal sie das volle unternehmerische Risiko tragen.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis führen die von der Revision angeführten Vorteile, die die Streithelferin gegenüber in den Krankenhausplan aufgenommenen oder an einen Versorgungsvertrag gebundenen Krankenhäusern genießt - keine Aufnahme- und Behandlungspflicht, keine Beteiligung an der Notfallversorgung (vgl. dazu Genzel aaO § 84 Rdn. 26, 29), freies Leistungsangebot, keine Umsatzbegrenzung durch Budget oder Fallzahlen, keine Ausbildungsaufgaben. Diese Umstände belegen nur die unterschiedliche Ausgestaltung von Plan- und Versorgungskrankenhäusern einerseits und reinen Privatkliniken andererseits sowie die damit einhergehenden Unterschiede in der Abrechnung der stationären Leistungen.
cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Kosten der Streithelferin nicht zur Bestimmung des objektiven Wertes der von ihr erbrachten Leistungen herangezogen. Es brauchte das insoweit von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen besteht, geht es nicht darum, ob die geforderte Leistung in Relation zu den Gestehungskosten der Gegenleistung angemessen ist. Mit dem als Vergleichsmaßstab anerkannten Marktpreis ist es nicht vereinbar , individuelle Kriterien wie die Kosten des Anbieters einer Leistung, ein von diesem übernommenes Risiko und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen und so einseitig auf die Seite des Anbieters einer Leistung abzustellen. Der Marktvergleich, der auf das üblicherweise für eine Leistung bezahlte Entgelt abstellt, bietet die Gewähr dafür, daß sich die juristische Äquivalenzkontrolle nicht abkoppelt von der marktwirtschaftlichen Preisbildung (Jung, aaO S. 53, 189). Der Marktpreis für die Gegenleistungen der Streithelferin kann auch nicht dergestalt ermittelt

werden, daß auf die Pflegesätze geförderter Krankenhäuser außer den nicht pflegesatzfähigen Kosten ein Gewinnanteil aufgeschlagen wird. § 138 BGB bietet nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts keine Grundlage für die Bestimmung eines im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Gegenleistung angemessenen Gewinnaufschlags.
dd) Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die frühere Abrechnungspraxis der Streithelferin an. Der Umstand, daß die Streithelferin selbst vorher einen Tagessatz in Höhe von 810,61 DM verlangt hatte, belegt nicht ein auffälliges Mißverhältnis der Klinikleistungen zu den nunmehr berechneten Fallpauschalen. Zum einen kann die Summe der tagesgleichen Pflegesätze, die für die tatsächliche Dauer des stationären Aufenthalts des Klägers angefallen wären, nicht ohne weiteres mit einer Fallpauschale, die sich an einer statistisch ermittelten durchschnittlichen Verweildauer orientiert, gleichgesetzt werden. Verkürzt sich die Verweildauer des Patienten im konkreten Fall, so ergibt dies einen höheren Gewinn für die Streithelferin. Dagegen bedeutet es für sie eine Verringerung ihres Gewinns oder gar einen Verlust, wenn sich der tatsächliche stationäre Aufenthalt verlängert, weil sie dafür keine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Diese Unwägbarkeiten müssen bei der Kalkulation der Fallpauschalen berücksichtigt werden, auch wenn mögliche längere Verweilzeiten durch unvorhersehbare kürzere Verweilzeiten ausgeglichen werden können. Dabei ist unerheblich, daß die in der Klinik der Streithelferin tätigen Belegärzte vergleichbare Bandscheibenoperationen früher ambulant ausgeführt haben. Auch wenn die Streithelferin aus dieser Erfahrung heraus ihren Fallpauschalen jeweils eine kurze Verweildauer zugrunde legt, bleibt die Kalkulation notwendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Zum anderen

deckt eine Fallpauschale die Gesamtheit der Krankenhausleistungen ab - bei einer Belegklinik mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen. Damit werden auch die kostenintensiven Leistungen abgegolten, die im Zusammenhang mit der regelmäßig am Anfang der stationären Behandlung stehenden Operation erbracht werden, beispielsweise das Zurverfügungstellen eines betriebsbereiten Operationssaales. Diese Leistungen führen bei der Abrechnung mittels tagesgleicher Pflegesätze zunächst zu einem Verlust. Dieser kann erst im weiteren Behandlungsverlauf ausgeglichen werden, weil die Kosten mit fortschreitender Genesung des Patienten sinken (vgl. Schmidt-Graumann in Graumann/Schmidt-Graumann, Rechnungslegung und Finanzierung der Krankenhäuser S. 85 f.). Deshalb sind die "selbstdefinierten Fallpauschalen" der Streithelferin - ebenso wie die nach der BPflV vereinbarten, hier aber schon nach dem Leistungstatbestand nicht einschlägigen Fallpauschalen (vgl. den Bundesweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2a KHG, abgedruckt bei Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsrecht , Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht Band 2 S. 50d/1 ff.) - zwangsläufig höher als die der regelmäßigen oder der tatsächlichen Verweildauer entsprechende Summe der durchschnittlichen Tagespflegesätze.

c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen in einem auffälligen Mißverhältnis zum Marktpreis für vergleichbare Operationen in anderen reinen Privatkliniken stehen, hat das Berufungsgericht zutreffend der Beklagten auferlegt , da sie die Nichtigkeit der Krankenhausaufnahmeverträge gemäß § 138 BGB einwendet (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urteile vom 4. Juli 1974 - III ZR 66/72 - NJW 1974, 1821 unter II 3; vom 26. Februar 2002

- IX ZR 226/01 - ZIP 2002, 701 unter II 2 m.w.N.). Die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht als unsubstantiiert gewertet. Die von ihr genannten Vergleichszahlen betreffen mit einer Ausnahme öffentlich geförderte Krankenhäuser aus dem Umfeld der Streithelferin und sind für diese aus den genannten Gründen ohne Bedeutung. Welche Vergütungen für vergleichbare Krankenhausleistungen andere nicht geförderte Krankenhäuser fordern, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
Ob - wie die Revision rügt - das Berufungsgericht die Beklagte auf die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags gemäß §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen mußte, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung der Hinweispflicht beruht. Damit das Revisionsgericht die Entscheidungserheblichkeit eines solchen Verfahrensfehlers prüfen kann, muß der Revisionsführer im einzelnen schlüssig vortragen, was er auf den entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87 - NJW-RR 1988, 208 unter I 2; vom 3. März 1998 - X ZR 14/95 - NJW-RR 1998, 1268 unter II 4 b, jeweils m.w.N.). Einen schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen eines auffälligen Mißverhältnisses hat die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nicht nachgeholt. Die Nennung einer einzigen Privatklinik, die zudem auf der Grundlage nicht vergleichbarer tagesgleicher Pflegesätze abrechnet, ist nicht geeignet, die in nicht der BPlfV unterliegenden Krankenhäusern übliche Vergütung für minimal-invasive Bandscheibenoperationen der beim Kläger durchgeführten Art darzutun. Weitere Beispiele, die ein evidentes Mißverhältnis zwischen den von der Streithelferin verlangten Fallpauschalen und den von anderen nicht geförderten Krankenhäusern für vergleichbare Lei-

stungen in vergleichbarer Weise berechneten Vergütungen belegen sollen , hat die Beklagte nicht substantiiert.
2. Weiterhin wendet sich die Revision vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Fallpauschalen der Streithelferin als nach dem Krankheitskostenversicherungsvertrag erstattungsfähige Aufwendungen angesehen hat.

a) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 Abs. 3 MB/KK 76 aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen , Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Tarif und Tarifbedingungen konkretisieren den in § 1 Abs. 1 S. 2 lit. a MB/KK 76 beschriebenen Leistungsrahmen des Versicherers; sie schränken ihn ein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 1 m.w.N.). Ob - wie das Berufungsgericht meint - die Tarifbedingungen der Beklagten unter Ziffer 1.2.5. TB/KK die "selbstdefinierten Fallpauschalen" der Streithelferin als Kosten der allgemeinen Pflegeklasse erfassen, kann dahinstehen. Enthalten die Tarifbedingungen keine konkrete Leistungsbestimmung, so ist jedenfalls das allgemeine Leistungsversprechen nach § 1 Abs. 1 S. 2 lit. a MB/KK 76 maßgeblich. Vom Versicherer im Versicherungsfall zu ersetzende Aufwendungen für Heilbehandlung sind auch die zwischen dem Kläger und der Streithelferin wirksam vereinbarten Fallpauschalen. Weder dem allgemeinen Leistungsversprechen noch den TB/KK ist eine völlige Ausgrenzung von Pauschalvergütungen im Sinne eines Leistungsausschlusses zu entnehmen. Schließlich wäre eine auf tagesgleiche Pflegesätze beschränkte Erstattung unvereinbar mit der in § 4 Abs. 4 MB/KK 76 ent-

haltenen Zusage der freien Klinikwahl, die nicht unter dem Vorbehalt eines bestimmten Abrechnungsmodus steht.

b) Die Erstattungsfähigkeit der von der Streithelferin berechneten Fallpauschale steht auch im Einklang damit, daß § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 den Versicherungsfall als "medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen" beschreibt.
aa) Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGHZ 99, 228, 233; 133, 208, 212 f.; BGH, Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 175/77 - VersR 1979, 222 unter III; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 42; Prölss, VVG 26. Aufl. § 1 MB/KK 94 Rdn. 25 ff.; jeweils m.w.N.).
Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß die Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein. Seien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so bestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere. Eine zum gleichen Behandlungserfolg führende, erheblich teurere Heilbehandlung sei Luxus, jedoch keine notwendige Heilmaßnahme. Der Versichertengemeinschaft sei die Übernahme luxuriöser Behandlungen nicht zumut-

bar. Anderenfalls würden die versicherungstechnischen Kalkulationsgrundlagen gesprengt (OLG Köln VersR 1995, 1177, 1178; r+s 1998, 34; r+s 1999, 82, 83; OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 218; LG Münster VersR 1981, 671; LG Hildesheim r+s 2000, 34, 35; BK/Hohlfeld, VVG § 178b Rdn. 7; Prölss, aaO § 1 MB/KK 94 Rdn. 50; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 50; Bach, VersR 1979, 792, 794). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
bb) Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten läßt sich § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht "gesetzesähnlich" auszulegen , sondern so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a mit Anm. Lorenz; vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - VersR 2002, 1089 unter II 1 a bb m.w.N.; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 2 a).
Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der auszulegenden Klausel aus und berücksichtigt ihren Zweck und den erkennbaren Sinnzusammenhang (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 3 a). Er kann aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 nicht ersehen, daß auch finanzielle Aspekte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung eine Rolle spielen sollen. § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76

stellt nur auf die "medizinisch notwendige" und nicht auf die "medizinische und notwendige", die "notwendige medizinische", die "medizinisch nur notwendige" oder gar auf die "medizinisch und wirtschaftlich notwendige" Heilbehandlung ab (vgl. Schmid, NJW 1981, 2504; Pauly, VersR 1996, 1323, 1326 f.). "Medizinisch" bezieht sich gerade auf "notwendig". Dieser sprachliche Zusammenhang macht bei verständiger Lektüre deutlich , daß die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , daß es auf seine laienhaften Vorstellungen oder die Einschätzung des behandelnden Arztes nicht ankommt (Schmid, aaO). Auch nach dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang wird er in diese Beurteilung Kostengesichtspunkte nicht hineinlesen. Er versteht wohl, daß ihm nicht die Kosten für jede beliebige Behandlungsmaßnahme erstattet werden, sondern nur für eine solche, die objektiv geeignet ist, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Daß darüber hinaus der Versicherer seine Leistungspflicht nur auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen nicht. Aus seiner Sicht verliert eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung das qualifizierende Merkmal "notwendig" im Einzelfall nicht deshalb, weil sie teurer ist als eine nach Einschätzung des Versicherers gleichwertige , aber kostengünstigere Behandlung. Zudem ist für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, nach welchen Maßstäben die medizinische Gleichwertigkeit von Heilbehandlungen zu beurteilen sein soll. Übernimmt der Versicherer - wie die Beklagte - die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ohne für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Einschränkung, so kann er ihn grundsätzlich nicht auf einen billigeren oder den billigsten Anbieter einer Heilbehandlung verweisen, die er für medizinisch gleichwertig hält.


c) Die Beklagte kann den Erstattungsanspruch des Klägers auch nicht entsprechend § 5 Abs. 2 MB/KK 76 kürzen.
aa) Diese Regelung räumt dem Versicherer lediglich die Befugnis ein, bei das medizinisch notwendige Maß übersteigenden Heilbehandlungen (sog. Übermaßbehandlungen) seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Will der Versicherer von dieser Einschränkung der Leistungspflicht Gebrauch machen, so hat er darzulegen und zu beweisen, daß bei einer an sich medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine einzelne Behandlungsmaßnahme medizinisch nicht notwendig war (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90 - VersR 1991, 987 unter 3 b; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 65 f. m.w.N.).
Die Übermaßregelung erstreckt sich nach herrschender Meinung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Behandlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes bzw. des Krankenhausträgers (OLG Köln VersR 1986, 378; OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 218; OLG Hamm r+s 1999, 429; LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1046 f.; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 64 m.w.N.). Diese Ausdehnung der Kürzungsbefugnis geht auf die frühere Senatsrechtsprechung zurück, nach der es bei einer Übermaßvergütung ebenso wie bei der von § 5 Abs. 2 MB/KK 76 unmittelbar geregelten Übermaßbehandlung darum geht, die durch den Versicherungsfall verursachte Kostenbelastung in vertretbaren Grenzen zu halten (BGH, Urteil vom 30. November 1977 - IV ZR 69/76 - VersR 1978, 267 unter II 3 f bb).

bb) An dieser Auffassung, die durch das damalige Verständnis von einer gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen geprägt gewesen sein mag, hält der Senat nicht fest. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann schon dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 MB/KK 76 nicht entnehmen, daß mit der Überschreitung des medizinisch notwendigen Maßes auch ein wirtschaftliches Übermaß gemeint ist. Ebenso wie in § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 sind die Begriffe "medizinisch" und "notwendig" miteinander verbunden. Bei verständiger Würdigung dieses Zusammenhangs wird ein Durchschnittsversicherungsnehmer auch der Regelung des § 5 Abs. 2 MB/KK 76 entnehmen, daß sich das notwendige Maß nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen oder denen seines Arztes, sondern nach objektiven medizinischen Gesichtspunkten bestimmt. Auch wenn er als Ziel der Übermaßregelung erkennen kann, daß der Versicherer sich vor einer unnötigen Kostenbelastung schützen will, bezieht er die Kürzungsbefugnis auf Heilbehandlungsmaßnahmen , die aus medizinischer Sicht nicht mehr oder nicht in dem abgerechneten Umfang notwendig waren. Ihm erhellt sich indes nicht, daß er trotz uneingeschränkter medizinischer Notwendigkeit der Heilbehandlung reduzierte Versicherungsleistungen erhalten soll.

d) Ferner ist die Beklagte nicht nach § 242 BGB zur Kürzung ihrer Leistungen gegenüber dem Kläger berechtigt. Das private Versicherungsverhältnis untersteht in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Versicherungsnehmer muß bei der Inanspruchnahme einer besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendigen Behandlung in angemessener Weise Rücksicht auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft nehmen. Der Versicherer braucht deshalb jedenfalls ganz unverhältnismäßige Kosten dafür nicht zu er-

statten (BGHZ 99, 228, 235). So liegt der Fall hier nicht. Die Bandschei- benoperationen des Klägers waren vital lebensnotwendig.
3. Für die von der Revision (im Anschluß an Patt, MedR 2002, 180 ff.) geforderte allgemeine Billigkeits- und Angemessenheitskontrolle der Preisgestaltung von reinen Privatkliniken gibt es weder eine verfassungsrechtliche noch eine einfachgesetzliche Grundlage. Fragen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sind ersichtlich davon nicht berührt.

a) § 315 BGB ist nicht unmittelbar einschlägig, weil eine Individualvereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffen wurde. Die Vorschrift kommt grundsätzlich nur dann zum Zuge, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist, daß einer von ihnen ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll (Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 315 Rdn. 4). Das ist hier nicht der Fall.
Nicht in Betracht kommt auch eine Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragspartner angewiesen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86 - NJW 1987, 1828 unter II 2 b; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - NJW 1992, 171 unter II 5 a m.w.N.; Palandt/Heinrichs, aaO § 315 Rdn. 4 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger darauf angewiesen war, die Klinik der Streithelferin aufzusuchen, die zudem nicht in den staatlichen Sicherstellungsauftrag einbezogen ist.


b) Eine Anwendung des § 4 Abs. 1 WiStG auf medizinisch notwendige stationäre Krankenhausleistungen scheitert daran, daß die Beklagte weder eine Wettbewerbsbeschränkung im Bereich der minimal-invasiven Bandscheibenoperationen noch eine wirtschaftliche Machtstellung der Streithelferin noch eine Mangellage dargetan hat. Dafür genügt es nicht, daß die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, regelmäßig aus medizinischen und persönlichen Gründen begrenzt ist.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 17/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_________________
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6
Abs. 2 Satz 3;
PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F.

a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen
Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses
des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3
Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen.

b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise
verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der
Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus
§ 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen Anspruch
auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch einen
Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversicherungsprämien
, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversicherung
nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag angegeben
ist.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zw angsvollstrekkung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 vo n der beklagten Bank über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben vom 22. März 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" , in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines Annuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festdarlehens in Höhe von jeweils 300.000 DM über eine
Laufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13. Mai 1996 nahmen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten ein endfälliges, mit Hilfe einer anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 300.000 DM zu 6,75% Zinsen fest für zehn Jahre auf. Der anfängliche effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung war mit 7,11% angegeben.
Vereinbarungsgemäß schloß der Kläger eine Kapitall ebensversicherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und einem vorgesehenen Ablauf am 1. Juni 2011 ab, trat die Rechte daraus an die Beklagte ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM, übernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte d ie Beklagte das vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben vom 3. September 2001 wegen rückständiger Zinsraten fristlos und beantragte alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks.
Mit seiner Vollstreckungsgegenklage macht der Kläg er geltend, die Beklagte könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe verlangen , da der anfängliche effektive Jahreszins mit 7,11% zu niedrig angegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven Jahreszins seien auch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Versicherungsprämien einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im Darlehensvertrag angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, da die Beklagte ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung
gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage a bgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei o hne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a.F. ermittelt worden. Versicherungsprämien für eine zum Zweck der späteren Tilgung des Darlehens abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berechnung des Effektivzinssatzes nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei nicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungsersetzendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu berücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verweise für dessen Berechnung auf den früheren § 4 der Preisangabenverordnung. Ge-
mäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. seien Kosten für Versicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Invalidität , Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes einzubeziehen. Nach den dazu im Dezember 1992 erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Kapitallebensversicherung , die der späteren Tilgung des Kredits diene, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung und der Fertigpakkungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck, dem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der Darlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F., der sich auch auf die Kosten einer Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getragen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthaltenen Risikoanteile bei der Effektivzinsberechnung komme nicht in Betracht. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986 und Art. 1 a Abs. 1 der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990. Unter dem Begriff der "Gesamtkosten des Kredits" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine zum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung.
Zwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprä mien im Darlehensvertrag als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. führe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. nur dazu, daß nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten,
die dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Prämien der Kapitallebensversicherung.
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung bei Abschluß des Darlehensvertrages. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die Verbindung eines Festkredits mit einer Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewesen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, daß er seinerzeit ein vergleichbares Annuitätendarlehen bei der Beklagten ebenfalls zu einem Nominalzinssatz von 6,75% erhalten hätte. Im übrigen liege in dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 eine zunächst ausreichende Aufklärung des Klägers und es habe ihm oblegen, bei weiterem Aufklärungsbedarf und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene persönliche Beratungsgespräch wahrzunehmen.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung in allen wesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des vereinbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahreszinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht zu (3.).
1. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstr eckung vermag der Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) nicht entgegenzusetzen. Der im Darlehensvertrag mit 7,11% bezifferte anfängliche effektive Jahreszins ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu berücksichtigen.

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. ist der e ffektive Jahreszins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. sah vor, daß sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846; im folgenden: a.F.) ordnet an, daß in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer mit Ausnahme der Kosten - unter anderem - für Versicherungen einzubeziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sic h nicht um eine solche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversicherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht
werden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im wesentlichen einen Ansparvorgang dar, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zugleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende Meinung nimmt deshalb an, daß Zahlungen für eine Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 9 U 124/04, veröffentlicht in Juris; OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 272; LG Bonn ZIP 2004, 2276, 2277; Völker, Preisangabenrecht 2. Aufl. § 6 PAngV Rdn. 72; Gerhard/Langbein, PAngV '93, S. 44; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 125; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 78 Rdn. 28 a; Wimmer/Stöckl-Pukall, Die Preisangabenverordnung der Banken, S. 41; Sievi FLF 1997, 45, 46; Bohner WM 2001, 2227 f.; a.A. Boest NJW 1993, 40, 41; Hemmerde/v. Rottenburg WM 1993, 181, 182; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f. und VuR 2002, 367, 372 f.). Diese Auffassung entspricht den Ausführungshinweisen des Bund-LänderAusschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV vom 18. Dezember 1992 (GABl. Bad.-Württ. 1993, S. 27 unter 2.2 Buchst. d) und ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anläßlich des Erlasses der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und d er Fertigpakkungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, S. 28 f.) geteilt worden.
Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Mein ung an. Nur sie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des endfälligen Festkredits dient, Rechnung. Die von einem Teil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung
der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (vgl. Boest NJW 1993, 40, 41; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f.) scheidet schon mangels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen und sind den kreditgebenden Banken, die bei Abschluß des Kreditvertrages häufig nicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die Annahme , die genannten kalkulatorischen Prämienanteile entsprächen der Höhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist durch nichts belegt.

b) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für d ie Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, daß Lebensversicherungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredit zu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 f. und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.). Daraus folgt nicht, daß Zahlungen auf eine Kapitallebensversicherung auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senatsurteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 122) für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor Inkrafttreten des Ver-
braucherkreditgesetzes ergangen und befaßt sich mit der Preisangabenverordnung nicht.

c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es handele sich deshalb nicht um Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F.. Diese Erwägung rechtfertigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Revision verkennt außerdem , daß rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet. Die Lebensversicherungsprämien werden nicht an den Kreditgeber gezahlt und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr stellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvorgang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei Bausparkrediten - sind jedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen (Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB (2004) § 492 Rdn. 83; Vortmann, VerbrKrG § 4 Rdn. 26; Bruchner, aaO), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kreditgewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des BundLänder -Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV aaO unter 2.2 Buchst. c sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BR-Drucks. 180/00 S. 28).

d) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie
87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtl inie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.
2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung de r Beklagten gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehensvertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

a) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F . für den Fall, daß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der Kreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. durch Inanspruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehensvertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien sind nach herrschender Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darlehensvertrag anzugeben (v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, aaO § 4 Rdn. 138; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 53; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460; Wagner -Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO § 492 BGB Rdn. 64; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492
Rdn. 39; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 29; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 15 Rdn. 81; Bohner WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, nimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 100; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 6 VerbrKrG Rdn. 25; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 28-30; Seibert, aaO § 6 Rdn. 7; Staudinger /Kessal-Wulf, aaO § 494 Rdn. 30; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner /Ott/Wagner-Wieduwilt, aaO § 6 Rdn. 18; Bamberger/Roth/Möller/ Wendelhorst, BGB § 494 Rdn. 11; Erman/Saenger, aaO § 494 Rdn. 14; a.A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 302 f.; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkreditrecht , 3. Aufl. S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankpraxis Rdn. 162, 167; Bohner WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273).

b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechtsdogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im Verbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehensvertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht zu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz, das die Rechte und Pflichten der Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der
Parteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Kosten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitallebensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB), zurückzahlen. Um dem Interesse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in Anspruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21), die Ansprüche des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG begrenzt.
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemes senen Kompromiß" (BT-Drucks. 11/5462 aaO) zwischen den Interessen der Kreditvertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kreditnehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausgereichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapitallebensversicherung selbst tilgen müßte (Bohner WM 2001, 2227, 2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein
Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kreditgeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, WM 1993, 1323, 1324). Ein solches der Intention des Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob unangemessen (vgl. OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. S. 209; Bohner aaO). Der Senat schließt sich deshalb der Mindermeinung an.
3. Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvoll streckung gegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag folgende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hiermit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversicherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebens-
versicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen.
Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für ir reführend, da sie "unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck, daß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 als erste Information und Grundlage für ein umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsgespräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als "notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2009 - 21 O 427/08 - im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.549,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 14.04.07 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Beklagte 91% und die Klägerin 9%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000,00 EUR

Gründe

 
A.
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges.
Der Beklagte schloss am 15.12.2005 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR (K 1, Bl. 15 d. A.). In Höhe eines zusätzlichen Betrages von 5.616,60 EUR wurde ein Versicherungsbeitrag für einen von dem Beklagten mit der Cxxx Versicherung AG am gleichen Tage abgeschlossenen Versicherungsvertrag für Ratenkredite, eine sogenannte Restschuldversicherung, finanziert (B 3, Bl. 38 d. A.).
Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag am 04.04.2007, weil der Beklagte sich mit der Zahlung von mindestens zwei Raten und mit mehr als 5 % des Nettokreditbetrages in Rückstand befand.
Der Beklagte focht mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2006 (B 9, Bl. 38 d. A.) gegenüber der Cxx Versicherung AG den Versicherungsvertrag für Ratenkredite wegen arglistiger Täuschung und Irrtum an . Mit der Klageerwiderung vom 23.12.2008 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrages, mit Schriftsatz vom 21.04.2009 (Bl. 72) focht er auch den Kreditvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Er hat behauptet,
die Mitarbeiter der Klägerin hätten seine mangelnden Sprachkenntnisse und seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Er habe den Inhalt der Verträge nicht verstanden und habe keine Versicherungen abschließen wollen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge sei er geschäftsunfähig gewesen. Er leide seit geraumer Zeit an einer krankhaften, depressiven Geistesstörung und an Automatenspielsucht, was den Mitarbeitern der Klägerin bekannt gewesen sei.
Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig. Der effektive Jahreszins überschreite den damals marktüblichen Vergleichszins um mehr als 12 %-Punkte bzw. um mehr als 100 %. Denn der Einmalbetrag für die Restschuldversicherung sei in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen, weil der Abschluss des Kreditvertrages vom gleichzeitigen Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht worden sei.
Er sei nach wie vor zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht abgelaufen sei. Die Klägerin habe versäumt, ihn darüber zu belehren, dass Kreditvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte seien. Es habe somit eine Rückabwicklung des Kreditvertrages stattzufinden. Die Klägerin müsse ihm die Versicherungsprämie auszahlen.
Die Klägerin habe ihn arglistig über die Kosten der Restschuldversicherung getäuscht. Eine Aufklärung über zusätzliche Kosten der Restschuldversicherung, nämlich die an die Klägerin geflossenen Provisionen, sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht geprüft, ob der Abschluss der Restschuldversicherung überhaupt notwendig gewesen sei. Die Restschuldversicherungsprämie sei überdies sittenwidrig überhöht.
10 
Der Darlehensvertrag sei auch deswegen sittenwidrig, weil er der Aufstockung früher aufgenommener Darlehen diene und mit dem Abschluss eines neuen Vertrages durch Erhöhung des Darlehensbetrages seine Kreditbelastung aufgebläht worden sei.
II.
11 
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen G. in vollem Umfang stattgegeben.
12 
Der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund Geschäftsunfähigkeit des Beklagten unwirksam. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass er sich zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das vorgelegte Attest vom 20.04.2009 (B 30, Bl. 83 d. A.) sei nicht geeignet, dies zu beweisen.
13 
Der Beklagte habe weder substantiiert einen Anfechtungsgrund vorgetragen noch einen Täuschungsvorsatz des für die Klägerin handelnden Bankberaters bewiesen, weswegen der Darlehensvertrag auch nicht wegen Anfechtung unwirksam sei.
14 
Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig. Denn weder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch ein sonstiger Grund, der die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, lasse sich feststellen. Die Vertragszinsen von 10,42 % lägen weder relativ um 100 % noch absolut um 12 %-Punkte über dem marktüblichen Effektivzins. Die Beiträge für die Restschuldversicherungen seien nicht in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen. Dies folge auch nicht aus § 6 Abs. 3 PAngV, da sich nicht feststellen lasse, dass die Klägerin die Darlehensgewährung vom Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der beiden Rechtsgeschäfte.
15 
Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs rückabzu-wickeln. Denn Darlehens- und Versicherungsvertrag seien keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 1 BGB. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB scheitere daran, dass der Darlehensvertrag nicht dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gedient habe.
16 
Dem Beklagten stünden auch keine Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Aufklärung über Provisionszahlungen an die Klägerin bei Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu. Es liege schon keine Pflichtverletzung vor, da keine Pflicht bestehe, bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen auf die Provisionszahlungen hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht ergäbe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen, da die zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und ein konkretes Beratungsverhältnis zwischen den Parteien nicht vorgelegen habe.
17 
Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
III.
18 
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte Klagabweisung.
19 
Das Landgericht sei fehlerhaft seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen. Zum Beweis dafür, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Dezember 2005 in einem die freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, habe er ein ärztliches Attest vorgelegt und Beweis durch ein medizinisches Sachverständigengutachten angeboten.
20 
Das Landgericht habe seinen Vortrag übergangen, dass er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Angaben des Mitarbeiters der Klägerin und den Vertragsinhalt zu verstehen. Zu den Gesprächen vor den Vertragsabschlüssen habe er einen Dolmetscher mitgebracht. Dabei sei die Restschuldversicherung mit keinem Wort erwähnt worden. Diese sei erst dann zur Sprache gekommen, als er alleine am 15.12.2005 bei der Klägerin zur Vertragsunterzeichnung aufgetaucht sei. Deswegen habe er auch nicht über die Restschuldversicherung und deren Folgen vollständig und richtig aufgeklärt werden können.
21 
Er habe den Darlehensvertrag daher wirksam angefochten.
22 
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte verneint. Der Provisionserlös der Klägerin aus einem mit der Restschuldversicherung kombinierten Darlehensvertrag und die Kosten des Versicherungsvertrages seien in den Effektivzins des Darlehensvertrages einzubeziehen, da die Klägerin als Kreditgeberin die konkrete Darlehensgewährung vom Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Zwang zum Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages verneine, überzeugten nicht. Der Zeuge G. habe ihm keine andere Wahl gelassen, als den Restschuldversicherungsvertrag gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Der Restschuldversicherungsvertrag sei nicht in seinem Interesse gewesen. Er bringe ausschließlich der Klägerin Vorteile.
23 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthalte der Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Denn ein verbundenes Geschäft sei vorliegend gegeben. Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ sei erfüllt.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
26 
Die Klägerin, welche ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz in Höhe eines Betrages von 2.602,19 EUR wirksam zurückgenommen hat, beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2009 Bezug genommen.
B.
30 
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet (Punkte I. und II.). Sie hat lediglich hinsichtlich des vom Landgericht bestimmten Zinsbeginns Erfolg, der auf einen etwas späteren Zeitpunkt festzusetzen ist (Punkt III.).
31 
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen (Punkt I.1 bis I.4.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, da er auch bei einem wirksamen Widerruf zur Zahlung des zuerkannten Klagebetrages jedenfalls im nach Klagrücknahme noch bestehenden Umfang verpflichtet ist (Punkt I.5). Der Beklagte kann der Klägerin auch keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten. Denn der Versicherungsvertrag hat zumindest bis zu der vom Beklagten erklärten Kündigung wirksam bestanden (Punkt II.).
I.
32 
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen.
1.
33 
Beide Parteien haben einen Darlehensvertrag (K 1) geschlossen.
34 
Die von dem Beklagten vorgetragenen mangelnden Sprachkenntnisse hindern die Abgabe einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Erklärung und deren Annahme seitens der Klägerin nicht. Denn mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages gab der Beklagte aus objektiver Empfängersicht zu verstehen, sich vertraglich binden zu wollen. Der Beklagte steht insoweit demjenigen gleich, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit verschafft zu haben. Dieser erklärt sich mit dem Inhalt der Urkunde aus der maßgeblichen Sicht des Vertragsgegners einverstanden (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 15; NJW 1983, 1489, Juris, Rdnr. 9). Etwas anderes könnte vorliegend nur dann gelten, wenn dem Mitarbeiter der Klägerin aus dem Verhalten des Beklagten oder dem Gesprächsverlauf erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte sich entgegen seiner Vertragsunterzeichnung nicht vertraglich binden wollte. Nachdem die Urkunde für einen Bindungswillen des Beklagten spricht, wäre er für solche Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat jedoch den Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen G. nicht näher dargelegt und schon gar nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Gesprächsverlauf nicht erinnern. Nach seinem eigenen Vortrag ging es dem Beklagten gerade darum, ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die alten Verträge um einen neuen Betrag aufzustocken.
2.
35 
Die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung des Beklagten war nicht deswegen nach § 105 BGB nichtig, weil er geschäftsunfähig war.
36 
Zu Recht hat das Landgericht keinen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung des Beklagten erhoben, er sei wegen einer seit geraumer Zeit bestehenden krankhaften depressiven Geistesstörung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geschäftsunfähig gewesen. Substantiierter Vortrag des Beklagten hierzu fehlt. Insbesondere ist nicht dargelegt, wie sich diese Erkrankung bei ihm äußert, ab welchem Zeitpunkt sie genau besteht und bei welchem Arzt und seit wann er deswegen in ärztlicher Behandlung ist. Das von dem Beklagten in der Anlage B 30 vorgelegte Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20.04.2009 hat das Landgericht zutreffend nicht als aussagekräftig angesehen, da sich hieraus zwar eine Diagnose ergibt, es jedoch keine Aussage zu seinem Krankheitszustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthält. Damit fehlen ausreichende Anknüpfungstatsachen, um der Behauptung des Beklagten durch den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen. Es ist dem Senat verwehrt, diese Tatsachen selbst durch Vernehmung der angebotenen Zeugen, des Psychologen bzw. Psychiaters Gü. und der Doktoren Sxxx (Bl. 25 d. A.) zu erforschen.
37 
Das gleiche gilt hinsichtlich der vorgetragenen Automatenspielsucht.
3.
38 
Der Beklagte hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung nicht wirksam angefochten.
39 
a) Eine Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach § 119 BGB scheidet aus, weil der Beklagte einen solchen Irrtum nicht ausreichend dargelegt hat.
40 
(1) Ein Irrtum in der Erklärungshandlung liegt nur vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, somit eine Störung im Erklärungsvorgang vorliegt, wie zum Beispiel das Versprechen oder das Verschreiben (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 119, Rdnr. 10 m.w.N.). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnen wollte. Es ging ihm nach seinem Vortrag darum, über die bereits mit der Beklagten zuvor geschlossenen Darlehensverträge hinaus ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die zuvor erhaltenen Darlehen aufzustocken. Der Abschluss eines Darlehensvertrages erfolgte nach seinem Vortrag somit willentlich, ein Erklärungsirrtum scheidet aus.
41 
(2) Der Beklagte hat auch einen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargetan.
42 
Als Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis von dem wirklichen Sachverhalt aufzufassen. Deshalb unterliegt der Erklärende keinem Irrtum, wenn er seine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, deren Inhalt nicht zu kennen, oder wenn er sich über ihren Inhalt keine Gedanken macht. Derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat daher grundsätzlich kein Anfechtungsrecht. Er darf nur dann anfechten, wenn er sich von dem Inhalt des Schriftstücks eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat, weil er in diesem Fall, ohne dies zu bemerken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat, als das, was er in Wirklichkeit hat erklären wollen (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 19; KG JAmt 2005, 424, Juris, Rdnr. 3; OLG Köln VersR 2000, 243, Juris, Rdnr. 28). Diese Grundsätze gelten auch für sprachunkundige Ausländer (KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).
43 
Vorliegend hat der Beklagte lediglich vorgetragen, die Verträge in Ermangelung ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben. Er habe keine Restschuldversicherung abschließen wollen. Der Kreditvertrag weist jedoch den Nettokredit und die zusätzliche Darlehenssumme für den Versicherungsbeitrag zahlenmäßig aus. Der Beklagte hat nicht näher vorgetragenen, welche Vorstellungen er bezüglich der Darlehenssumme und des Zahlenwerks hatte. Hinzu kommt, dass er bereits in der Vergangenheit, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen bei der Klägerin abgeschlossen hat. Im Hinblick hierauf ist ein Inhaltsirrtum nicht ausreichend dargelegt.
44 
(3) Schließlich ist die Anfechtung auch nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt.
45 
Kenntnis von dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte der Beklagte spätestens, als sein Prozessbevollmächtigter hiervon bei seiner Mandatierung im August 2006 Kenntnis erlangte (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 30.08.2006, mit welchem dieser den Versicherungsvertrag angefochten und eine Neuberechnung des Darlehensvertrages verlangt hat, B 8, Bl. 38 d. A.). Den Kreditvertrag selbst hat der Beklagte erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2009 (Bl. 72 d. A.) angefochten. Die Anfechtungsfrist ist somit nicht eingehalten.
46 
b) Der Beklagte war auch nicht berechtigt, den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Beklagten arglistig getäuscht hat.
47 
aa) Dass die Klägerin einen Irrtum des Beklagten über den Inhalt des Vertrages bewusst ausgenutzt hat, kann nicht festgestellt werden.
48 
Vorliegend ist schon nicht ausreichend dargetan, dass sich der Beklagte über den Inhalt des Geschäfts geirrt hat (siehe oben). Jedenfalls aber hat er ein bewusstes Ausnutzen seiner Fehlvorstellungen, nämlich einen Täuschungsvorsatz der Klägerin bzw. des für sie handelnden Mitarbeiters, nicht nachgewiesen. Der von dem Landgericht vernommene Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern.
49 
bb) Eine arglistige Täuschung der Klägerin liegt auch nicht darin, dass sie den Beklagten nicht über Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Restschuldversicherung erhalten hat.
50 
Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet war, dem Beklagten die von ihr verdienten Provisionen für den vermittelten Versicherungsvertrag offen zu legen.
51 
Eine Offenbarungspflicht besteht nur bezüglich derjenigen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 123, Rdnr. 5 b m.w.N.). Eine solche Bedeutung kann den Provisionsansprüchen der Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrags nach dem Vortrag des Beklagten nicht beigemessen werden.
52 
Eine Offenbarungspflicht besteht im allgemeinen hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung nicht. Der BGH hat für den Fall des Verkaufs einer Immobilie ausgesprochen, dass der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht begründet, wenn die Höhe der Provision tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie erheblich übersteigt (BGH NJW 2003, 1811 f.). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Wertes des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (BGH a.a.O.; Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 34). Aus diesen Erwägungen kommt eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft, oder des Anlagebetrages nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Entgelt und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04, NJW 2007, 357, Juris, Rdnr. 19; Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 06, 1194, Juris Rdnr. 47).
53 
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall des Abschlusses eines Darlehensvertrages, mit welchem u.a. ein Versicherungsbeitrag finanziert wird, zu übertragen. Es fehlt an ausreichendem Vortrag des Beklagten, dass es bedingt durch die Provision für die Vermittlung des Versicherungsvertrages zu einer wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Versicherungsbeitrag und Wert des Versicherungsschutzes gekommen ist. Der Wert des Versicherungsschutzes ist anhand der Kosten vergleichbarer Verträge zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob der vereinbarte Versicherungsbeitrag aufgrund der hiervon abgedeckten Provisionen der Klägerin als Vermittlerin den üblichen Beitrag um das Doppelte überschreitet. Der Beklagte hat dies nicht dargelegt.
54 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung über die Aufklärungspflichten von Banken über Innenprovisionen und verdeckte Rückvergütungen in den Fällen von Anlageberatung (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876; vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416; vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274). Hintergrund der Aufklärungspflicht in diesen Fällen ist die Offenlegung von Interessenkonflikten bei Beratungsverträgen (BGH vom 20.1.2009, a.a.O., Juris, Rdnr. 12; vom 19.12.2006, a.a.O., Juris, Rdnr. 23). Vorliegend fehlt es jedoch schon an einem Beratungsverhältnis zwischen den Parteien. Jedenfalls hat der Beklagte ein solches nicht schlüssig vorgetragen.
55 
Allerdings könnte zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der Restschuldversicherung zustande gekommen sein. Soweit den Anlagevermittler nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur ungefragten Ausweisung von versteckten Innenprovisionen ab einer Gesamthöhe von 15 % bei dem Vertrieb von Anlagemodellen unter Verwendung von Prospekten, etwa bei geschlossenen Immobilienfonds, trifft (BGH vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 39; vom 05.06.2007, XI ZR 348/05, NJW 2007, 2407, Juris, Rdnr. 18), kann der Beklagte hieraus im streitgegenständlichen Fall nichts für sich herleiten. Eine ungefragte Aufklärungspflicht über Provisionen in der vorgenannten Höhe hat der BGH damit begründet, dass sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben können. Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten sei jedenfalls zu diesem erörterten Punkt größer, wenn und soweit ihm das Modell mit Hilfe eines Prospektes vorgestellt werde. Denn solche Prospekte seien naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als besonders werthaltig und rentabel herauszustellen. Der Anleger sei bei solchen Anlagemodellen besonders schutzwürdig, da der Prospekt oftmals die einzige oder wichtigste Informationsquelle sei und ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich sei (BGH vom 12.02.2004, a.a.O., Juris, Rdnr. 33, 35-37). Hiermit ist der vorliegende Fall der Vermittlung eines Versicherungsvertrages für Ratenkredite nicht vergleichbar. Es handelt sich um ein standardisiertes Produkt, das von verschiedenen Versicherungsgesellschaften gekoppelt mit Darlehensverträgen angeboten wird; deren Konditionen lassen sich im Hinblick auf die versicherten Risiken von dem Versicherungsnehmer vergleichen. Es handelt sich gerade nicht um ein komplexes Kapitalanlagemodell, das anhand eines anpreisenden Prospektes vertrieben wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Höhe der Provision Auswirkungen auf den Umfang des Versicherungsschutzes hat und somit dessen Wert beeinflusst. Dem Interessenten ist es vielmehr möglich, Marktvergleiche hinsichtlich der Versicherungskonditionen und der Höhe der Versicherungsbeiträge wie bei anderen Versicherungsverträgen auch anzustellen. Eine Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall des Abschlusses einer Restschuldversicherung ist somit abzulehnen.
4.
56 
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig ist. Daher kommt auch eine Nichtigkeit des Vertrages aus diesem Grund nicht in Betracht.
57 
a) Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ist vorliegend nach § 138 Abs. 1 BGB zu beurteilen.
58 
§ 138 Abs. 2 BGB als Sonderfall des Wuchers ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Klägerin seine Unerfahrenheit bzw. seinen Mangel an Urteilsvermögen bewusst ausgenutzt hat. Der Zeuge G. konnte sich an das Beratungsgespräch nicht mehr erinnern, gab jedoch an, dass er, wenn für ihn ersichtlich sei, dass jemand nicht Herr der Lage sei, einen Abschluss des Vertrages abgelehnt hätte. Das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage ist somit nicht bewiesen.
59 
b) Nach § 138 Abs. 1 BGB können Kreditverträge sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt (BGHZ 128, 257, Juris Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138, Rdnr. 25).
60 
aa) Ein solches den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, 338;Palandt/Heinrichs a.a.O., Rdnr. 27).
61 
Das Landgericht hat festgestellt, dass ein solches auffälliges Missverhältnis bei einem Vergleich zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins von 10,42 % und dem marktüblichen Vergleichszinssatz von 7,80 % nicht vorliegt.
62 
Mit seiner Berufung beanstandet der Beklagte die Berechnung des Vertragszinses in Höhe von 10,42 % als zu niedrig. Er ist der Auffassung, dass die Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind.
63 
Dies ist nicht richtig.
64 
Zutreffend verweist das Landgericht auf § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV, wonach Kosten für Versicherungen - mit Ausnahme der Kosten einer obligatorischen Restschuldversicherung - nicht einzubeziehen sind. Die Kosten einer Restschuldversicherung sind nach dieser Ausnahmevorschrift bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen, wenn sie vom Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben worden sind, was schon dann der Fall ist, wenn der Darlehensgeber die konkrete Darlehensgewährung vom Versicherungsabschluss abhängig macht (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 492, Rdnr. 82). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift ist der Beklagte - wie auch generell für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit - darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 23). Dass es sich vorliegend um eine solche obligatorische Versicherung handelt, hat der Beklagte nicht bewiesen. Dagegen spricht schon der Wortlaut
65 
des Versicherungsvertrages (B 3, Bl. 38 d. A.), wonach der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt hat, den Vertrag freiwillig abzuschließen. Ferner heißt es darin, dass die Kreditentscheidung der Bank in keiner Weise vom Abschluss und Fortbestand der Versicherung beeinflusst ist. Dass der Zeuge G. ihm den Abschluss des Versicherungsvertrages entgegen diesem Wortlaut als zwingend dargestellt hat, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten vor Abschluss des Vertrages nicht erinnern. Er hat zwar angegeben, dass er in der Regel den Abschluss des Versicherungsvertrages empfehle, jedoch im Einzelfall genau prüfe, ob eine solche Versicherung in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers Sinn mache. Der Abschluss des Versicherungsvertrages sei nicht zwingend (Sitzungsprotokoll vom 29.04.09, Bl. 98 d.A.). Er hat damit den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt, dass er den Darlehensvertrag nur mit der Restschuldversicherung habe abschließen können.
66 
Sind jedoch die Kosten der Restschuldversicherung nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV nicht in die Berechnung des Vertragszinses einzubeziehen, müssen sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, außer Acht gelassen werden (OLG Oldenburg, v. 15.01.2009, 8 U 122/08, BKR 2009, 115, Juris, Rdnr. 59).
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bb) Entgegen dem Vortrag des Beklagten sind auch die für die Restschuldversicherung gezahlten Provisionen nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, da es sich dabei nicht um Kosten des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 3 PAngV handelt. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargelegt, dass diese Kosten von den Bearbeitungsgebühren oder Kreditgebühren umfasst sind.
68 
cc) Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die Umschuldung unter Abwägung der Vor- und Nachteile aus dem Vertragsabschluss zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führt (vgl. BGH NJW 1988, 818 für den Fall der Ablösung eines von einer anderen Bank gewährten Darlehens; ebenso NJW 1990, 1048, Juris, Rdnr. 17; OLG Stuttgart, 6 U 89/87, NJW-RR 1988, 427). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände. Hierbei kann sich ein auffälliges Missverhältnis etwa aus der Höhe der Kosten für die Aufstockung bzw. Ablösung im Verhältnis zu dem Aufstockungsbetrag ergeben, insbesondere aus der Berechnung der Gebühren aus dem Gesamtbetrag und nicht nur aus dem Aufstockungsbetrag, einem höheren Vertragszins für das neue Darlehen oder etwa den Schuldner benachteiligender Vertragsbestimmungen.
69 
Vorliegend hat der Beklagte zwar vorgetragen, es lägen Kettenverträge mit hohen Folgekosten vor. Er hat auch dargelegt, dass er bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages bei der Beklagten zwei weitere Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 (Anl. B 1, B 2, Bl. 38 d. A.) abgeschlossen habe. Auch ergibt sich aus der vorgelegten Schufa-Mitteilung vom 02.08.2007 (B 16), dass der Kredit vom 12.10.2004 am 19.12.2005 ausgeglichen wurde, was auf eine Umschuldung hindeuten könnte. Es fehlt jedoch Vortrag des Beklagten dazu, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die vorbestehenden Darlehen zu welchen Bedingungen in den streitgegenständlichen Kreditvertrag eingeflossen sind, etwa ob es eine Rückvergütung für die Versicherungsverträge und für Zinsen gegeben hat. Der effektive Jahreszins war beim streitgegenständlichen Vertrag jedenfalls geringer als bei den vorangegangenen Kreditverträgen. Falls eine Ablösung bzw. Umschuldung stattgefunden haben sollte, können daher die damit verbundenen Kosten nicht berechnet werden.
70 
dd) Weitere Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
71 
Das Landgericht hat daher zu Recht den Kreditvertrag nicht als sittenwidrig angesehen.
5.
72 
Der Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 23.12.2008 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob er nach § 495 Abs. 1 BGB zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war. Denn er könnte hieraus jedenfalls keine Rechte herleiten, die er der Klageforderung nach deren Reduzierung durch teilweise Klagerücknahme entgegensetzen könnte.
73 
a) Die Widerrufserklärung des Beklagten wäre dann fristgemäß erfolgt, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte darstellen.
74 
Der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte noch nicht begonnen, wenn der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch die 6-Monatsfrist des § 355 Abs. 3 BGB wäre in diesem Fall noch nicht verstrichen. Die Belehrung wäre dann nicht ordnungsgemäß, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft wären, da der in diesem Fall erforderliche Hinweis über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts nach § 358 Abs. 5 BGB in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fehlt.
75 
Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Versicherungsvertrag ist vorliegend ein Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung und somit grundsätzlich verbundfähig.
76 
Ob die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere das Merkmal des Dienens und die wirtschaftliche Einheit beider Verträge, bei einem Darlehensvertrag und einem Restschuldversicherungsvertrag vorliegen, ist umstritten. In der Literatur wird überwiegend, in der Rechtsprechung teilweise ein Verbundgeschäft zwischen beiden Verträgen bejaht (OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2007, NJW-RR 2007, 1347; OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; OLG Hamm VuR 2008, 104 ebenfalls in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB, 2004, § 358, Rdnr. 40; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 358, Rdnr. 7; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358, Rdnr. 12; Ermann/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358, Rdnr. 4; Bamberger/Roth/Grothe BGB, 2. Aufl., § 358 Rdnr. 13). In der Literatur wird vereinzelt ein Verbund verneint (Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., S. 216/217). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nahm in jüngerer Zeit die Tendenz zu, einen Verbund abzulehnen (OLG Köln, Urteil vom 14.01.2009, WM 2009, 793; Urteil vom 19.08.2009, 13 U 26/09, K 26, Bl. 181 d. A.; Urteil vom 21.07.2004, OLGR 2004, 385; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2009, BKR 2009, 115; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2009, 14 U 32/07, K 24, Bl. 181 d. A.).
77 
b) Ob ein Verbund gegeben ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (der BGH dürfte ihn nach seiner Pressemeldung Nr. 254/09 vom 15.12.2009 zum Verfahren XI ZR 45/09 hier wohl ebenfalls bejahen). Denn auch im Falle eines berechtigten Widerrufs des Beklagten wäre dieser verpflichtet, an die Klägerin den nunmehr tenorierten Betrag von 26.549,47 EUR zu zahlen.
78 
Nachdem die Klägerin den vom Landgericht zuerkannten Klagebetrag von 29.151,66 EUR um 2.602,19 EUR reduziert hat, ist nur noch eine Klageforderung von 26.549,47 EUR Streitgegenstand.
79 
Der Widerruf hätte zur Folge, dass der Darlehensvertrag teilweise in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1 BGB umgewandelt würde.
80 
Im Rahmen eines solchen Rückgewährschuldverhältnisses könnte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Zinsen und Tilgungszahlungen verlangen. Diese hat die Klägerin bereits in die Berechnung ihrer Forderung eingestellt.
81 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte er aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen und dies der Klägerin entgegenhalten. Dies ergibt sich aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer - wie vorliegend - bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 26. Mai 2009, 6 U 21/09 (K 23), entschieden hat, ist nach dieser Vorschrift der Verbraucher nicht verpflichtet, die an den Unternehmer bezüglich des Verbundgeschäftes geflossene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, schuldet diesem vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Auf der anderen Seite steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion / Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Finanziertes Entgelt ist im vorliegenden Fall der Versicherungsbeitrag. Ein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht.
82 
Die Klägerin könnte von dem Beklagten die Rückzahlung derjenigen Darlehensvaluta, die nicht der Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, zuzüglich marktüblicher Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urteil vom 21.07.03, BGHZ 156, 46, Juris, Rdnr. 31; OLG Oldenburg, a.a.O., Juris, Rdnr. 47). Die Klägerin trägt nicht vor, dass ihr Zinssatz marktüblich ist; in ihrer Berufungserwiderung geht sie bei einer Berechnung im Falle eines wirksamen Widerrufs vielmehr von einem Zinssatz von 4 % aus.
83 
Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet der Beklagte im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für den empfangenen Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall hatte er bereits vor Widerruf des Versicherungsvertrages diesen mit Schreiben vom 30.08.2006 gekündigt bzw. angefochten. Die Klägerin hatte dies als reguläre Kündigung behandelt und bezogen auf diesen Zeitpunkt den Rückkaufswert auf 4.405,12 EUR berechnet. Der Beklagte hat diese Berechnung nicht substantiiert angegriffen. Nach dem Vortrag der Klägerin beträgt der Wertersatz für den bis zum Kündigungszeitpunkt genossenen Versicherungsschutz 1.211,48 EUR, nämlich die Differenz zwischen Rückkaufswert und Versicherungsbeitrag (Bl. 178 d. A.). Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Diese Berechnung entspricht der gesetzlichen Wertung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist, sofern kein geringerer Gebrauchsvorteil nachgewiesen wird.
84 
Vorliegend ergäbe sich daher auf der Grundlage des Kontoauszugs (K 2) folgende Berechnung:
85 
Der Nettokreditbetrag beträgt 27.895,72 EUR. Dies ist die Summe aus dem Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR zuzüglich 30,00 EUR Abschlusskosten zuzüglich 3 % Bearbeitungsgebühr von 811,62 EUR.
86 
Bis zur ersten Ratenzahlung am 01.02.2006 in Höhe von 548,00 EUR wären für 1,5 Monate 139,48 EUR Zinsen angefallen. In Höhe von 408,52 EUR wäre somit der Darlehenssaldo getilgt worden, was einen Restsaldo von 27.487,20 EUR ergäbe.
87 
Bis zur zweiten Gutschrift am 01.03.2006 wären hieraus 91,62 EUR an Zinsen angefallen. Zur Tilgung hätte somit ein Betrag von 456,38 EUR verwendet werden können, was einen Restsaldo von 27.030,82 EUR ergäbe.
88 
Bis zur dritten Gutschrift am 03.04.2006 von 548,00 EUR wären Zinsen von 96,11 EUR angefallen. Hieraus ergäbe sich ein Restsaldo von 26.578,93 EUR.
89 
Bis zur 4. Ratenzahlung von 548,00 EUR am 02.05.06 wären für 29 Tage 85,64 EUR an Zinsen angefallen. Dies ergäbe einen Restsaldo von 26.116,57 EUR.
90 
Bis zur 5. Ratenzahlung am 04.07.06 von 555,80 EUR wären für 32 Tage Zinsen von 92,86 EUR angefallen, was einen Restsaldo von 25.653,63 EUR ergäbe.
91 
Bis zur 6. Ratenzahlung am 01.08.2006 von 551,90 EUR wären 76,96 EUR Zinsen für 27 Tage angefallen. Dies würde zu einem Restsaldo von 25.178,69 EUR führen.
92 
Bis zur 7. Gutschrift am 02.10.2006 von 548,00 EUR wären für 61 Tage 170,66 EUR an Zinsen angefallen, was einen Restsaldo von 24.801,35 EUR ergäbe.
93 
Bis zum Kündigungszeitpunkt am 04.04.2007 ergäbe sich somit unter Berücksichtigung von Zinsen von 501,54 EUR für 182 Tage ein Restsaldo von 25.302,89 EUR.
94 
Zuzüglich des Wertersatzes von 1.211,48 EUR würde sich ein Betrag von 26.514,37 EUR errechnen. Zuzüglich Mahnkosten von35,10 EUR (9 x 3,90 EUR laut Kontoauszug), die der Klägerin nach den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustünden, ergäbe dies einen Betrag von26.549,47 EUR. Diesen Betrag, auf den die Klageforderung inzwischen reduziert wurde, müsste der Beklagte auch im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages an die Klägerin zurückzahlen.
II.
95 
Dem Beklagten stehen gegenüber der Klägerin keine Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag zu, die er der Klägerin nach § 359 BGB entgegenhalten könnte.
96 
Voraussetzung für einen solchen Einwendungsdurchgriff ist, dass es sich bei dem Restschuldversicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 358 BGB handelt. Die Frage, ob ein solcher Verbund zu bejahen ist (s. o.), bedarf auch an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag sind schon dem Grunde nach nicht gegeben.
1.
97 
Beide Parteien haben einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die mangelnden Sprachkenntnisse des Beklagten hindern einen solchen Vertragsabschluss nicht. Auf die Ausführungen zu Punkt I.1 wird verwiesen.
2.
98 
Der Versicherungsvertrag ist nicht nach § 105 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nichtig. Auf die Ausführungen zu Punkt I.2. wird Bezug genommen.
3.
99 
Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten.
100 
a) Ein Erklärungsirrtum kommt als Anfechtungsgrund von vorneherein nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Vertragsurkunde nicht willentlich unterzeichnet hat (s.o. Punkt I.3.a).
101 
b) Soweit der Beklagte seine Anfechtung auf einen Inhaltsirrtum stützt, ist dieser schon nicht ausreichend dargelegt. Denn er trägt nicht vor, welche Bedeutung er seiner Unterschrift unter den Versicherungsvertrag beigemessen hat. Im Hinblick darauf, dass er schon zuvor Darlehensverträge zugleich mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hat, wäre näherer Vortrag hierzu erforderlich gewesen (vgl. Punkt I.3.a).
102 
c) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert daran, dass der Täuschungsvorsatz nicht hinreichend dargelegt und bewiesen ist (siehe Punkt I.3.b).
4.
103 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.
104 
Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages schließen lassen. Insbesondere fehlt Vortrag dazu, dass die Kosten der Versicherung im Vergleich zu entsprechenden Versicherungen anderer Unternehmen überhöht sind (vgl. Punkt I.3.b.bb).
5.
105 
Der Beklagte kann der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung über den Inhalt des Versicherungsvertrages entgegenhalten. Denn ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu
106 
Zwar spricht einiges dafür, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvermittlungsvertrag zu Stande gekommen ist (s. o.). Der Vermittler ist zu richtiger und vollständiger Auskunft über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Interessenten von besonderer Bedeutung sind (so für Anlagevermittler: BGH NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 22; BGHZ 100, 117, Juris, Rdnr. 18; NJW 1982, 1095).
107 
Nachdem der Beklagte schon zuvor zwei Darlehensverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hatte, durfte der Mitarbeiter der Klägerin davon ausgehen, dass ihm der Inhalt und die Bedeutung eines solchen Geschäfts bekannt war. Eine Aufklärung über den Inhalt des Vertrages schuldete die Klägerin nur, sofern ihrem Mitarbeiter erkennbar gewesen wäre, dass dem Beklagten dennoch die Tragweite des Vertrages nicht bekannt war. Dies hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, nachdem der Zeuge G. sich an das Gespräch mit dem Beklagten nicht mehr erinnern konnte.
108 
Dass die Klägerin für den Abschluss des Versicherungsvertrages Provisionen erhielt, ist kein aufklärungspflichtige Umstand (siehe Punkt I.3.b.bb).
109 
Der Beklagte hat nicht näher dargelegt, bezüglich welcher weiteren Umstände eine Aufklärung erforderlich gewesen wäre bzw. bezüglich welcher Umstände er von dem Mitarbeiter der Klägerin eine Aufklärung verlangt und eine falsche Auskunft bekommen hat.
III.
110 
Die Klägerin kann von Beklagten daher nach Kündigung des Darlehensvertrages die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 26.549,47 EUR verlangen.
111 
Verzugszinsen aus diesem Betrag stehen der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288, 187 BGB allerdings erst ab dem 14.04.2007 zu. Mit Zugang der Kündigung des Darlehens vom 04.04.07 wurde die Klageforderung fällig. Eine Mahnung erfolgte frühestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin an den Beklagten vom 12.04.07 (B 11). Ein früherer Verzugsbeginn ist von der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich.
112 
Die Klage ist somit nur hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruchs teilweise abzuweisen. Nur in diesem Umfang hat die Berufung des Beklagten Erfolg.
113 
Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
IV.
114 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
115 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
116 
Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 248/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2
Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das
Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die
Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit
der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.
BGB a.F. § 276 (Fb)
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen
hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung
mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,
rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung
des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die
gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.


a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.

III.


Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
49
(e) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen , dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, haben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan.
42
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, ein Rückabwicklungsanspruch der Klägerin ergebe sich daraus, dass die Beklagte die Klägerin nicht über etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufgeklärt habe. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Klägerin begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senats- urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 49 m.w.Nachw., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen). Solche Mehrkosten hat die Klägerin nicht dargetan.
22
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 320/06 Verkündet am:
25. September 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 Kommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insolvent.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch unveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage in Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in Anspruch.

4
Landgericht Das hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 € nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Klägerin Der stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet habe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell hingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt aufgeführte "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55% beim Fonds Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Vertrieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunftspflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhängig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den Beitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten verwandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger darüber im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch eine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen.
8
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentscheidung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des investierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren Sanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.
9
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung haftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag.
12
Beratungsvertrag Ein kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den beiden Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf über 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfohlen worden ist.

13
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
14
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Senat , Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
15
b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt , d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Bezeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind.
16
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf ausgerichtet , die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche ausgewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht worden ist.

III.


17
DasangefochteneUrte il war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind, dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weiteren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -
12
Zutreffend (1) ist die Ansicht der Beschwerdebegründung, dass das genannte Senatsurteil (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23) auch auf den Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank anwendbar ist. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied , ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der Senat hat zwar § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt (BGHZ 170, 226, 234 Tz. 23), seine Ausführungen zum Interessenkonflikt aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden (vgl. KK-WpHG/Möllers § 31 Rdn. 23 m.w.Nachw.; auch Palandt/ Sprau, BGB 68. Aufl. § 654 Rdn. 4).
5
aa) Zwar lagen im Zeitpunkt des ersten Beratungsgesprächs im Dezember 1997 die Entscheidungen des Senats zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f.) noch nicht vor. Der Senat hat aber bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen (Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 und vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 464) bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt, den Vermittler zur Herausgabe der Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB für verpflichtet gehalten und dem Berufungsgericht aufgegeben , Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen. In der Literatur sind diese Entscheidungen zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verheimlichung der Rückvergütung nicht nur in Bezug auf die bloße Herausgabepflicht eine Täuschung des Kunden darstellt, sondern auch deswegen, weil die Rückvergütungen die Tätigkeit des Vermittlers zuungunsten des Anlegers beeinflussen (vgl. Nassall, WuB IV A § 826 BGB 8.89 unter 3.; Wach, EWiR 1989, 765, 766). Aufgrund dessen war für eine Bank bereits ab diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden.
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(1) Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., u.a. BGH, Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930 und vom 2. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118) bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können.