Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - X ZR 72/10

bei uns veröffentlicht am12.04.2011
vorgehend
Landgericht Mannheim, 2 O 317/06, 30.09.2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 147/08, 28.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 30. Mai 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 72/10 Verkündet am:
12. April 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Initialidee
ArbNErfG §§ 5, 6 und 7 (in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung

a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an
einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich
nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch
eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder
, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf,
weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder
durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll.

b) Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der
Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus,
dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee"
durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend
durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung
erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem
Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet
hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03,
BGHZ 167, 118 - Haftetikett).

c) Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet
, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch
den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbNErfG einer Übertragung und nicht
nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Patents
auf den Arbeitgeber.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
sowie die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 28. April 2010 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 2 war vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2003
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bei einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) als Projektingenieur angestellt und ist nunmehr Mitgeschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 2003 gegründeten Beklagten zu 1.
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Der Beklagte zu 2 meldete am 30. Mai 2003 beim Deutschen Patent - und Markenamt ein Patent betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von dreidimensional ausgeprägten Formteilen an und gab sich als Erfinder an. Auf die mit Wirkung vom 8. April 2004 auf die Beklagte zu 1 übertragene Anmeldung wurde dieser das Patent 103 24 735 erteilt.
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Die Erfindung ist auch Gegenstand des europäischen Patents 1 631 441 sowie einer internationalen und einer brasilianischen Patentanmeldung , die jeweils die Priorität der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen und deren Inhaberin bzw. Anmelderin ebenfalls die Beklagte zu 1 ist. Patentanspruch 1 des europäischen Patents lautet: "Verfahren zur Herstellung von dreidimensional ausgeprägten Formteilen aus Fasermaterial unter Verwendung einer Form, umfassend eine Unterform, deren Innenseite die Kontur der Unterseite des Formteils bestimmt, und wenigstens eine Oberform, deren Innenseite die Kontur der Oberseite des Formteils bestimmt, wobei die Unterform und/oder die Oberform Löcher zum Durchströmen von Luft aufweisen, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h die folgenden Schritte: - Einblasen von Fasern mittels eines Luftstroms in den Zwischenraum zwischen der Unterform (10) und einer temporären Hilfsoberform (9); - Anlagern von Fasern an den Innenseiten der Unterform (10) und der temporären Hilfsoberform (9), bis die Form gefüllt ist, wodurch sich ein Rohling (15) aus Fasermaterial bildet; - Abnehmen der temporären Hilfsoberform (9); - Aufsetzen der Oberform (11), wodurch der Rohling (15) verdichtet wird; und - Verbinden der Fasern mittels eines beigemischten Bindemittels , wodurch sich der Rohling (15) zum Formteil (17) verfestigt."
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Die Klägerin macht geltend, den Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen liege eine Diensterfindung des Beklagten zu 2 zugrunde, deren Inanspruchnahme sie in der Klageschrift erklärt hat, und nimmt die Beklagte zu 1 auf Übertragung der Rechte in Anspruch. Ferner nimmt sie die Beklagten wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen auf Auskunft und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR 2011, 318). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
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Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe
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kein Anspruch auf Übertragung der auf die Erfindung angemeldeten und erteilten Schutzrechte zu. Der Beklagte habe zu der Erfindung jedenfalls die im August 2002 dem Geschäftsführer der Klägerin mündlich mitgeteilte Idee beigetragen, bei der Herstellung von Formteilen aus Fasermaterialien die eingesetzten Faser-Schaumstoffgemische nicht wie bisher einzuschütten , sondern im Einblasverfahren so zwischen den Bestandteilen der Werkzeugform zu verteilen, dass sich beim anschließenden Verpressen ein Formteil im gewünschten Dickenprofil herstellen lässt. Darin liege ein zentrales Element der Erfindung, das einerseits zur angestrebten Effizienz des Verfahrens, andererseits zu einer gleichmäßigen Dichte des Rohlings beitrage. Die damit vorliegende Diensterfindung sei jedoch freigeworden, weil sie von der Klägerin nicht rechtzeitig in Anspruch genommen worden sei. Die Klägerin habe die mündliche Mitteilung des Beklagten zu 2 zum Anlass genommen, seine Idee in Kooperation mit der X-F. GmbH auf ihre Nutzbarkeit für die Herstellung von Formteilen aus Fasermaterialien untersuchen zu lassen. Über die Ergebnisse der Untersuchung und der dabei durchgeführten Versuche sei die Klägerin durch zwei Zwischenberichte und einen Abschlussbericht unterrichtet worden. Es sei davon auszugehen , dass sämtliche Elemente der von der Klägerin beanspruchten Erfindung mit Abschluss der Erforschung im Jahre 2003 gefunden worden seien und die fertige Erfindung der Klägerin bekannt gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen habe es bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118) formuliert habe, keiner gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG aF bedurft, um die Frist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG aF in Lauf zu setzen. Teile der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, der - wie die Klägerin - kein formalisiertes Meldewesen für Diensterfindungen eingerichtet habe, einen für die beanspruchte technische Lehre zentralen Gedanken zu einem Zeitpunkt mit, in dem die Erfindung noch nicht fertig sei, und nehme der Arbeitgeber die Mitteilung zum Anlass, diesen Gedanken durch aufwändige, schriftlich dokumentierte Versuche weiter zu erforschen, in deren Verlauf ihm die restli- chen Elemente der Erfindung bekannt geworden seien, wäre es eine unbillige und nicht praktikable Förmelei, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er nach "Fertigstellung" der Erfindung seine "Initialidee" dem Arbeitgeber nochmals förmlich melde. Denn zum einen stehe in einem solchen Fall ebenso wie bei einer Patentanmeldung durch den Arbeitgeber fest, dass dieser über die erforderlichen und in einer der Erfindungsmeldung vergleichbaren Form (hier der Zwischen- und Abschlussberichte der X-F. GmbH) dokumentierten Informationen verfüge. Dass im Streitfall die Klägerin die Bedeutung des gemeldeten Beitrags zutreffend erkannt habe, werde durch den Umstand dokumentiert, dass sie dessen aufwändige Prüfung und Forschung veranlasst habe. Zum anderen würde der Arbeitnehmererfinder, der einen zentralen Erfindungsgedanken mitgeteilt und damit die Auffindung der restlichen technischen Lehre im Unternehmen des Arbeitgebers erst ausgelöst habe, vor praktisch kaum lösbare Schwierigkeiten gestellt, wenn man von ihm die Feststellung verlangte, wann die Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF fertig gestellt sei. Die schriftliche Inanspruchnahme, die jedenfalls nicht vor November 2006 erfolgt sei, habe mithin keine Wirkung mehr entfalten können. Auch Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Mit dem Freiwerden der Erfindung hätten die Pflichten des Beklagten zu 2 zur Geheimhaltung geendet, unabhängig davon, ob sie aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen oder aus dem Arbeitsvertrag resultierten.
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II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Streitfall nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung beurteilt (§ 43 Abs. 3 Satz 1 ArbNErfG). Die Übergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass eine Erfindung "vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet" worden ist.
Eine solche Meldung hat der Beklagte zu 2 nicht abgegeben, jedenfalls nicht in der nach § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erforderlichen Schriftform. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 1. Oktober 2009 entbehrlich geworden oder die Erfindung jedenfalls in Anspruch genommen worden ist (vgl. Beyerlein, Mitt. 2010, 524, 525).
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2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen , dass die Vier-Monats-Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG aF spätestens im Jahre 2003 dadurch in Gang gesetzt worden sei, dass der Klägerin sämtliche Elemente der Diensterfindung bekannt geworden seien.
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a) Nach der bis zum 30. September 2009 geltenden - und insoweit bis auf die nunmehr ausreichende Textform der gegenwärtigen entsprechenden - Rechtslage hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer (gegebenenfalls patent- oder gebrauchsmusterfähigen, § 2 ArbNErfG) Erfindung handelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF). Die Meldepflicht hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von durchgeführten Arbeiten zum Zweck, sondern soll den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1958 - I ZR 181/56, GRUR 1958, 324 - Mitteilungsund Meldepflicht). Die bloße Bekanntgabe von Versuchsergebnissen und dergleichen ist nicht geeignet, den Arbeitgeber auf eine Erfindung aufmerksam zu machen. Hinzukommen muss zumindest der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Versuche für bedeutsam und als Ausdruck eines gegebenenfalls patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht (Senat, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt.
1996, 16 = BGHR ArbEG § 5 Abs 1 Meldung 1 - Gummielastische Masse I). Die schriftliche Meldung hat zudem gesondert, also nicht eingefügt in andere Berichte, zu erfolgen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung , BT-Drucks. II 1648, 21 = BlPMZ 1957, 224, 230). Mit dieser gesetzlichen Anforderung an die Form der Erfindungsmitteilung wird erkennbar der Zweck verfolgt, der durch die Fülle innerbetrieblichen Schriftverkehrs begründeten Gefahr vorzubeugen, dass eine Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig als solche erkannt wird (vgl. Scharen, VPP-Rundbrief 2007, 155, 158).
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In der Meldung hat der Arbeitnehmer ferner nach § 5 Abs. 2 ArbNErfG die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben , was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des zu umfassender Information verpflichteten Arbeitnehmers (Senat, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion; Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03, GRUR 2006, 141 Rn. 19 - Ladungsträgergenerator ). Entspricht die Meldung nicht den Anforderungen von Absatz 2, kann der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 ArbNErfG eine Ergänzung verlangen , bei der er den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, zu unterstützen hat.
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Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber - gegebenenfalls nach Ergänzung der Meldung - die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt wer- den, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett, mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dass die Meldung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in schriftlicher Form und als gesonderte Mitteilung zu erfolgen hat, ist für die bis zum 30. September 2009 geltende Rechtslage von besonderer Bedeutung. Da die Meldung die viermonatige Inanspruchnahmefrist in Gang setzt, wird dadurch eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage geschaffen, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss (BT-Drucks. II 1648, 21 = BlPMZ 1957, 224, 229).
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b) Ein Verstoß gegen die in § 5 ArbNErfG aF vorgesehene Pflicht zur schriftlichen Erfindungsmeldung kann daher nur dann ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach dieser Vorschrift vermittelt werden müssen. Denn dann wäre es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf die Einhaltung von § 5 ArbNErfG aF bestehen würde. Der Senat hat einen solchen Fall angenommen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Denn damit gibt er zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).
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c) Im Streitfall fehlt es zu dem vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Zeitpunkt sowohl an einer schriftlichen Erfindungsmeldung als auch an einer Dokumentation der Kenntnis der Klägerin von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten, die anstelle der schriftlichen Erfindungsmeldung den Lauf der Inanspruchnahmefrist gegenüber dem Beklagten zu 2 in Gang setzen könnte.
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aa) Wie vom Berufungsgericht noch zutreffend gesehen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG aF. Denn die Mitteilung des Gedankens, das Faser-Schaumstoffgemisch anstelle des bekannten Einschüttens zwischen die Bestandteile der Werkzeugformen einzublasen, so dass sich beim anschließenden Verpressen ein Formteil im gewünschten Dickenprofil herstellen lässt, durch den Beklagten zu 2 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erfolgte mündlich und beinhaltete zudem nur einzelne Elemente der später von dem Beklagten zu 2 zum Patent angemeldeten Erfindung.
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bb) Anders als in dem der Entscheidung "Haftetikett" zugrunde liegenden Sachverhalt ist in dem vorliegenden Fall auch nicht in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert worden, dass die Klägerin das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten erlangt hat, die ihr nach § 5 ArbNErfG vermittelt werden müssen. Dafür genügt es nicht, dass nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts "davon auszugehen" ist, dass sämtliche Elemente der Erfindung mit Abschluss der Forschungsar- beiten der X-F. GmbH im Jahr 2003 gefunden und der Klägerin durch Vorlage von zwei Zwischenberichten (Anlagen K11 und K12) sowie eines Abschlussberichts (Anlage K30) der X-F. GmbH bekannt gewesen sind und zudem die Forschungsarbeiten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auf die mündliche Mitteilung der Idee des Beklagten zu 2 gegenüber dem Geschäftsführer der damaligen Rechtsvorgängerin der Klägerin zurückgegangen sind, das Faser-Schaumstoffgemisch zwischen die Bestandteile der Werkzeugformteile einzublasen statt es - wie bisher praktiziert - einzuschütten. Den Anforderungen, unter denen die Funktion der Erfindungsmeldung als erfüllt angesehen werden kann, ist damit in mehrfacher Hinsicht nicht genügt. (1) Funktion der Zwischenberichte wie des Abschlussberichts war
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es, für die Klägerin die Ergebnisse der Arbeiten und Untersuchungen der X-F. GmbH zusammenzufassen. Sie sind daher der Mitteilung von Arbeitsergebnissen ähnlich, die gerade nicht die Funktion einer gesonderten Erfindungsmeldung erfüllt. Die Erfindungsmeldung muss gesondert erfolgen und dabei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt, weil dem Arbeitgeber nicht nur die technische Lehre der Erfindung als solche übermittelt, sondern auch deutlich werden soll, dass es sich um eine neue und (jedenfalls möglicherweise) auf erfinderischer Tätigkeit beruhende technische Lehre handelt, die deswegen vom Arbeitgeber innerhalb gesetzlicher Frist in Anspruch genommen und zum Patent angemeldet werden kann. Die genannte gesetzgeberische Zielsetzung würde unterlaufen, wenn die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführte Versuche, aus denen die übrigen Elemente der Erfindung hervorgehen, als eine der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbare anderweitige Form angesehen würde (vgl. auch OLG Frankfurt , GRUR-RR 2009, 291, 292). Vielmehr entsteht in einer solchen Situa- tion gerade die Gefahr, die durch die in § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF vorgesehene gesonderte schriftliche Erfindungsmeldung ausgeschlossen werden soll, dass ein nur mündlich mitgeteilter erfindungsbezogener Gedanke des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber in Vergessenheit gerät oder dass der Arbeitgeber ihm zur Verfügung gestellten Berichten nicht entnimmt, dass eine (patentfähige) Erfindung dargestellt werden soll, weil dies nicht gesondert mitgeteilt wird. Darin liegt auch der Unterschied gegenüber dem Fall der Schutzrechtsanmeldung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber , wie er Gegenstand der Entscheidung "Haftetikett" war. Denn in einem solchen Fall wird durch die Schutzrechtsanmeldung des Arbeitgebers dokumentiert , dass sich die Gefahren, denen der Gesetzgeber durch das Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Meldung vorbeugen wollte, gerade nicht realisiert haben, weil der Arbeitgeber nicht nur die technische Lehre der Erfindung erkannt hat, sondern auch, dass diese patentfähig ist oder jedenfalls sein kann und eben deshalb von ihm zum Patent angemeldet wird.
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(2) Zudem enthält die Patentanmeldung die für die Ingangsetzung der Inanspruchnahmefrist unerlässliche Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers nach außen, weil der Tag ihrer Einreichung beim Patentamt sicher feststeht und unschwer zu ermitteln ist, und daher eine gleichermaßen zuverlässige "aktenmäßige" Grundlage für den Fristbeginn schafft wie der Eingang der schriftlichen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Deshalb hat der Senat auch auf die Patentanmeldung und nicht etwa auf deren Erarbeitung oder dergleichen abgestellt.
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(3) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Berichte der X-F. GmbH Angaben darüber enthalten, dass die dargestellte technische Lehre auf den Beklagten zu 2 zurückgehe oder dieser jedenfalls am Zustandekommen der Erfindung beteiligt gewesen sei. Die Meldepflicht trifft jedoch jeden (Mit-)Erfinder (BGH, GRUR 2006, 141 Rn. 26 - Ladungsträgergenerator). Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG die Erfindungsmeldung gemeinsam abgeben. Dafür genügt jedoch nicht, dass in der Erfindungsmeldung eines Miterfinders weitere Beteiligte genannt werden; hierdurch werden diese von der Pflicht zur Erfindungsmeldung nicht frei. Soll die Frist zur Inanspruchnahme trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung gegenüber einem bestimmten Erfinder zu laufen beginnen, muss daher der Arbeitgeber - wie im Fall "Haftetikett" durch die Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt - auch dokumentieren, dass ihm gerade dieser Erfinder als Diensterfinder bekannt ist. Auch hieran fehlt es im Streitfall.
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cc) Hiergegen lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht einwenden, der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber seine "Initialidee" gemeldet habe, werde vor kaum lösbare Schwierigkeiten gestellt, wenn man ihm die Feststellung der Fertigstellung der Erfindung abverlange. Abgesehen davon, dass diese Schwierigkeit im Allgemeinen nicht entstehen wird, solange der Arbeitnehmer, dessen Gedanken den Entwicklungsprozess in Gang gesetzt haben, an der weiteren Entwicklung beteiligt ist, können die vom Berufungsgericht angeführten Probleme allenfalls die Annahme rechtfertigen, der Arbeitnehmer verletze nicht seine Pflicht zur unverzüglichen Meldung, wenn sich infolgedessen seine Erfindungsmeldung verzögert. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung, wie im Streitfall, selbst zum Patent anmeldet, dokumentiert er indessen, dass er diese für fertig gestellt hält.
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3. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, es halte auch die vom Landgericht vertretene Ansicht für zutreffend, dass die Klägerin spätestens am 13. Juni 2006 sämtliches Wissen und sämtliche Erkennt- nismöglichkeiten gehabt habe, um über die Inanspruchnahme der Erfindung zu entscheiden, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts spätestens zu diesem Zeitpunkt das vom Beklagten zu 2 angemeldete deutsche Patent der Beklagten zu 1 kannte und ihr die Forschungsberichte der X-F. GmbH vorlagen. Auch dem kann nicht beigetreten werden.
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Auch auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist die Vier-Monats-Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung des Beklagten zu 2 nicht am 13. Juni 2006 in Gang gesetzt worden. Denn auch die vom Landgericht festgestellte Kenntnis kann nicht als eine einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gleich zu stellende Form der Wissensdokumentation im Sinne Entscheidung "Haftetikett" angesehen werden.
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Ein Sachverhalt, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, unterscheidet sich von einer Anmeldung der Diensterfindung zum Schutzrecht durch den Arbeitgeber nicht allein in der Person des Anmelders, wie das Landgericht und im Anschluss daran das Berufungsgericht gemeint haben. Als weitere - im Hinblick auf die Ratio der Formerfordernisse des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erhebliche - Differenz kommt vielmehr hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Anmeldung der Diensterfindung und der Benennung eines oder mehrerer seiner Arbeitnehmer als Erfinder zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht über die Bedeutung der Erfindung und ihre Schöpfer derart umfassend informiert ist, dass er in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett). Denn meldet er die Erfindung nicht nur zum Patent an, sondern benennt er auch einen oder mehrere seiner Arbeitnehmer als Erfinder, muss er zuvor auch erkannt haben, dass der Gegenstand der Schutzrechtsanmeldung eine Diensterfindung ist (vgl. Scharen, aaO, S. 158). Demgegenüber ist bei einer Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitnehmererfinder - wie hier - der Arbeitgeber, der von der Schutzrechtsanmeldung oder dem Schutzrecht seines (ehemaligen ) Arbeitnehmers Kenntnis erlangt, damit noch nicht ohne weiteres darüber informiert, dass es sich bei dem Gegenstand der Anmeldung bzw. des Schutzrechts um eine Diensterfindung handelt. Der Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht kann der Arbeitgeber zwar dessen Gegenstand und - bei Benennung - auch die vom Anmelder als Erfinder Benannten entnehmen. Diese Informationen mögen auch mehr oder weniger deutliche Anhaltspunkte dafür bieten, dass es sich um eine Diensterfindung handelt. Die für eine Inanspruchnahme der Erfindung erforderliche Gewissheit ergibt sich für den Arbeitgeber daraus in aller Regel allerdings noch nicht. Denn der Arbeitgeber wird nicht ohne weitere Erkundigungen annehmen können, dass der Arbeitnehmer eine Diensterfindung zum Schutzrecht angemeldet hat, obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen ist (§ 13 Abs. 1 ArbNErfG). Die für eine Inanspruchnahme der Erfindung erforderliche Gewissheit wird der Arbeitgeber daher in aller Regel erst erhalten , wenn er entweder den Arbeitnehmer befragt oder aber in seinem Betrieb weitere Erkundigungen einholt, etwa indem er Unterlagen durchsieht oder andere Arbeitnehmer befragt. Entsprechend stellt sich die Situation auch in dem hier zu entscheidenden Fall dar, in dem das Landgericht ebenfalls nicht allein auf die Kenntnisnahme der Klägerin von dem deutschen Patent der Beklagten zu 1 abgestellt hat, sondern sich zudem auch auf deren Wissen um die Berichte der X-F. GmbH gestützt hat. Die Kenntnisnahme des Arbeitgebers von einer Schutzrechtsanmeldung oder einem Schutzrecht des Arbeitnehmers ist daher jedenfalls nicht notwendigerweise identisch mit der Kenntnisnahme des Arbeitgebers von den Umständen , die ihn in die Lage versetzen und es ihm zumutbar machen, die Diensterfindung baldmöglichst in Anspruch zu nehmen.
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Erst recht wird ein solcher Wissensstand des Arbeitgebers nicht dokumentiert, wie er durch die ordnungsgemäße schriftliche Erfindungs- meldung oder aber durch die eigene Patentanmeldung und Erfinderbenennung des Arbeitgebers dokumentiert wird und dokumentiert werden muss, damit sich das Urteil rechtfertigt, das Beharren des Arbeitgebers auf einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers wäre treuwidrig und eine bloße sinnentleerte Förmelei. Wenn die eigene Patentanmeldung des Arbeitnehmers insoweit etwas dokumentiert, dann dessen Rechtsbehauptung , es handele sich gerade nicht um eine dem Arbeitgeber zu meldende Diensterfindung.
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4. Damit ist auch der Annahme des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, die gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheiterten am Freiwerden der Diensterfindung.
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III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht (aus seiner Sicht zu Recht) keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagte zu 2 Alleinerfinder gewesen ist oder Miterfinder beteiligt waren.
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1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar, dass die Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung im Verhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten zu 2 als Arbeitnehmer weder durch eine ordnungsgemäße Meldung nach Art. 5 ArbNErfG aF noch durch eine dieser vergleichbare Wissensdokumentation der Klägerin vor dem 7. November 2006 in Lauf gesetzt worden ist, als die Klägerin die Beklagten wegen widerrechtlicher Entnahme abgemahnt und zur Übertragungen der Rechte der Beklagten zu 1 aufgefordert hat. Falls hierin nicht selbst eine Inanspruchnahmeerklärung zu sehen sein sollte, konnte die Klägerin die Diensterfindung daher durch Erklärung in der dem Beklagten zu 2 am 2. Dezember 2006 zugestellten Klageschrift diesem gegenüber wirksam in Anspruch nehmen.
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2. Es kann aber nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder ist und die Inanspruchnahme seiner Diensterfindung der Klägerin mithin sämtliche Rechte an der zum Patent angemeldeten Erfindung verschafft hat. Die Revisionserwiderung verweist zwar darauf, dass die Klägerin ausgeführt habe, der Beklagte zu 2 sei als Alleinerfinder anzusehen. Das hat jedoch weder das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, noch hat die Revision dies auf Nachfrage im Verhandlungstermin als unstreitig bestätigt.
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3. Sollte sich nach Zurückverweisung in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder ist, wird dieser - entgegen der im Verhandlungstermin von dem Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten geäußerten Ansicht - die Übertragung sämtlicher auf der Erfindung des Beklagten zu 2 beruhender in- und ausländischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen für sich beanspruchen können. Denn wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder der in Rede stehenden Erfindung ist, ist zwar mit Zugang der Erklärung der Inanspruchnahme dieser Erfindung durch die Klägerin das Recht des Beklagten zu 2 an der Erfindung auf diese von Gesetzes wegen übergegangen (vgl. § 7 Abs. 1 ArbNErfG). Das gilt jedoch nicht für die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2001 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; OLG München, GRUR 1994, 746; Schulte/ Kühnen, PatG, 8. Aufl., 2008, § 8 PatG Rn. 20; nicht eindeutig: Senat, Urteil vom 10. November 1970 - X ZR 54/67, GRUR 1971, 210, 213 - Wildverbissverhinderung ; abweichend: Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., 2002, § 7 ArbNErfG, Rn. 11; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., 2006, § 8 PatG Rn. 2; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 7 ArbNErfG Rn. 6; Reimer/Schade/Schippel/Rother, ArbNErfG, 8. Aufl., 2007, § 7 ArbNErfG Rn. 3). Denn diese stehen dem Beklagten zu 2 nicht aufgrund des Rechts an der Erfindung, sondern aufgrund der formellen Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers zu, die unabhängig von dessen sachlicher Berechtigung an der Erfindung ist (Benkard/Melullis, aaO). Daher bedarf es einer Übertragung und nicht nur einer formalen Umschreibung der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, um den Zwiespalt auszuräumen, der nach wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung durch die Klägerin zwischen der formellen Rechtsstellung der Beklagten zu 2 als eingetragener Patentinhaberin oder -anmelderin und der materiellen Berechtigung der Klägerin an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindung entstanden ist.
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4. Schließlich fehlt es zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und den zu dessen Bemessung erhobenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen an Feststellungen. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 30.09.2008 - 2 O 317/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 U 147/08 -
BESCHLUSS
X ZR 72/10
vom
30. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens sowie die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird wegen einer
offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) auf Seite 17, Randnummer
31, Zeile 3 dahin berichtigt, dass das Wort "dieser"
durch die Worte "die Klägerin" ersetzt wird.


Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Bacher

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 30.09.2008 - 2 O 317/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 U 147/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - X ZR 72/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - X ZR 72/10 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Patentgesetz - PatG | § 8


Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 5 Meldepflicht


(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitneh

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 6 Inanspruchnahme


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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 7 Wirkung der Inanspruchnahme


(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. (2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwi

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen


(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein. (2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1. aus der d

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verstä

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 2 Erfindungen


Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 43 Übergangsvorschrift


(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2005 - X ZR 26/03

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(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.

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a) Die in § 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Entwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen. Da es mithin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer Willenserklärung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.

(2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.

(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 19/01 Verkündet am:
18. März 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123
Gehäusekonstruktion

a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung
kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat,
seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung
von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt
und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.

b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber
auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen
der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben
steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.
BGH, Urt. vom 18. März 2003 - X ZR 19/01 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. November 2000 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vereinbarung auf Zahlung der fälligen Arbeitnehmererfindervergütung und Feststellung der künftigen Zahlungspflicht in Anspruch.

Der Kläger war von Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten, einer mit der Herstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräten befaßten Maschinenfabrik, beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er in die Forschungs - und Entwicklungsabteilung der Beklagten versetzt und war von da ab an der Entwicklung und Konstruktion neuer raumlufttechnischer Geräte beteiligt.
Im Rahmen des Projekts "Neuer ..." zeigte der Kläger der Beklagten eine neue Gehäusekonstruktion insbesondere für Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräte und/oder -kanäle an. Die Beklagte nahm die Erfindung in Anspruch und meldete sie am 10. Juli 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent an. Dabei benannte sie den Kläger als Alleinerfinder. Die Erteilung des Schutzrechts DE 197 ... wurde am 3. Dezember 1998 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 8. September 1997 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluß folgender Vereinbarung an:
"Für die von Herrn H. gemachte Erfindung über die Detailmerkmale am neuen ... errechnet sich auf Grundlage des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ... und den Richtlinien ... sowie unter Anwendung eines Risikozuschlags bis zur Erteilung des endgültigen Patents für die Dauer der Nutzung der Erfindung durch das Unternehmen eine jährliche Erfinderprämie von DM 10.000,-- bis zum Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents und DM 20.000,-- ab dem Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents (gerechnet auf die volle Nutzung über 12 Monate). Die Auszahlung der Prämie erfolgt einmalig am Ende jeden Jahres ..." Der Kläger erklärte auf derselben Urkunde:

"Hiermit erkenne ich die oben ausgeführte Prämienfestlegung der Erfindung nach dem ArbEG 450 und der Richtlinie 455 unwiderruflich an." Die Beklagte zahlte die Erfindervergütung für das Jahr 1997 vereinbarungsgemäß. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 äußerte sie Zweifel an der Alleinerfinderschaft des Klägers und focht schließlich mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 25. Januar 1999 die Vereinbarung vom 8. September 1997 wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger sie unter Verschweigen der Anteile seiner Miterfinder falsch informiert habe. Am 25. März 1999 verlangte sie unter Berufung auf § 12 Abs. 6 ArbEG Zustimmung zu einer Neuregelung für die Zeit ab 1998, wobei sie eine jährliche Prämie von 400,-- DM, berechnet auf der Grundlage von sieben weiteren Miterfindern, und einem Lizenzsatz von 1 % anbot. Mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14. Mai 1999 setzte sie schließlich die Erfindervergütung unter Berücksichtigung eines (unveränderten ) Anteilsfaktors von 10 %, eines Lizenzsatzes von 1 % sowie eines wegen drei Miterfinder geminderten Beteiligungsfaktors von 25 % auf 800,-- DM jährlich fest.
Mit der Behauptung, er sei im Rahmen des Projekts "Neuer ..." allein für die gesamte Entwicklung und Konstruktion zuständig gewesen, einen Miterfinder gebe es nicht, ein Anfechtungsgrund sei deshalb nicht gegeben, hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 1998 eine Erfindervergütung in Höhe von 10.833,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die Dauer der Benutzung des deutschen Patents 197 ... eine jährliche Erfindervergütung von 20.000,-- DM zu zahlen, und zwar jeweils zahlbar im Dezember, beginnend mit Dezember 1999. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers jeweils in Höhe von 800,-- DM anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung von jeweils 800,-- DM für die Jahre 1998 und 1999 sowie zur Zahlung von 10.033,-- DM für 1998 und 19.200,-- DM für 1999 verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte für die Dauer der Nutzung des Patents ab Dezember 2000 zu einer jährlichen Vergütung von 800,-- DM und 19.200,-- DM verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
In einem Verfahren vor dem Landgericht München I (21 O 14283/99) haben drei Kläger Miterfinderrechte an der streitigen Erfindung beansprucht. Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 21. März 2001 den Kläger (dortigen Beklagten) rechtskräftig verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt seine Zustimmung zu erklären, daß neben ihm der (dortige) Kläger K. R. als Miterfinder in der Patentrolle eingetragen wird, weil R. einen wesentlichen Beitrag zu der streitigen Erfindung geleistet habe.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfindervergütung über ihr Anerkenntnis hinausgeht. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus einen Anspruch auf Erfindervergütung aus dem Vertrag vom 8. September 1997 zugesprochen. Ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung hat es hingegen verneint. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, die Beklagte habe Anfechtungsgründe in ausreichend substantiierter Weise nicht rechtzeitig vorgetragen ; eine andere Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung zu beseitigen oder abzuändern, bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger objektiv falsche Angaben gemacht habe, so daß es auf die subjektive Seite der arglistigen Täuschung nicht ankomme. Da die Beklagte eine zeitlich vorausgehende Erfindung gegenüber der vom Kläger dem Arbeitgeber mitgeteilten eigenen Erfindung behaupte, auf die der Kläger nach seiner Versetzung ins Werk W. gestoßen sei, habe die Beklagte darlegen müssen, wann welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs 1 als lösungswesentlich erkannt und offenbart habe. Es komme nicht darauf an, ob die einzelnen Beiträge erfinderisch seien, sondern darauf, welche Merkmale des Patentanspruchs die Zeugen R., K. und B. (oder andere) wann gefunden und als wesentlich erkannt und beibehalten hätten. Der Umstand, daß der Kläger von der Entwicklungsabteilung der Beklagten ins Werk W. gesandt worden sei, um eine Lösung zu entwickeln, das Pflichtenheft und die weitere zeitliche Ab-

folge sprächen dagegen, daß der Kläger in W. mit einer bereits vorhandenen Lösung konfrontiert worden sei. Das Landgericht habe die Beklagte auf ihren mangelhaften Vortrag hingewiesen. Gleichwohl habe sie in ihrer Berufungsbegründung den als unzureichend zurückgewiesenen Vortrag wiederholt. Einzelheiten habe die Beklagte im Berufungsverfahren erst verspätet mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2000 vorgetragen, was sie nicht hinreichend entschuldigt habe. Eine Zulassung dieses Vortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert.
2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 123 BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch ihr Verschweigen begangen werden. Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber erwächst dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Treueverhältnis. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine technische Neuerung gefunden hat, muß allein auf Grund dieses Umstandes davon ausgehen, daß die Neuerung für den Arbeitgeber von erheblicher technischer und wirtschaftlicher Bedeutung sein kann und daß die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ihn verpflichten, dem Arbeitgeber die Erfindung unverzüglich mitzuteilen. Aus der Bedeutung für den Arbeitgeber wird er weiter schließen müssen, daß die bloße Mitteilung der Erfindung nicht ausreicht, son-

dern daß er die Erfindung und die Umstände ihres Zustandekommens näher beschreiben muß, insbesondere welche technische Aufgabe im Betrieb gestellt war, welche Erfahrungen benutzt wurden sowie wer in welchem Umfang an der Erfindung mitgearbeitet hat, um den Arbeitgeber in den Stand zu setzen, die Erfindung sachgerecht zu bewerten, vor allem auch die Vergütung richtig festzusetzen. Veranlaßt der Arbeitnehmer durch falsche Angaben eine Fehlbewertung der Erfindung oder verschweigt er bewußt erkennbar erhebliche Umstände , welche die Erfindung und deren Zustandekommen betreffen, so kann der Arbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer wegen arglistiger Täuschung anfechten (vgl. Sen.Urt. v. 17.4.1973 - X ZR 59/69, GRUR 1973, 649, 650 - Absperrventil; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. § 12 Rdn. 94, 105).

b) Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers zur umfassenden Information findet in den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) Bestätigung. Nach § 5 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverzüglich seinem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt den Inhalt der Meldung. Nach Satz 1 hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Satz 3 soll die Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil an der Erfindung ansieht.

Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 73). Zwar hat der Gesetzgeber die in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muß-)Vorschrift entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG geregelt. Da der Arbeitgeber nach Meldung der Diensterfindung gemäß § 6 ArbEG über die Inanspruchnahme entscheiden muß, müssen die Angaben des Arbeitnehmers aber so gestaltet sein, daß der Arbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entschließung des Arbeitgebers hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Diensterfindung vorliegt. Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflußt, in welchem Umfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muß. Die Höhe der Vergütung hängt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie viele Miterfinder beteiligt waren. Schon das begründet auch aus der Sicht des Arbeitnehmers ein erkennbares schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Information über die Beteiligung von Mitarbeitern an der Erfindung und die Art und den Umfang ihrer Tätigkeit. Dieses folgt zudem auch daraus, daß jeder Arbeitnehmererfinder einen eigenständigen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzt. Bei einer Mehrzahl beteiligter Miterfinder ist deshalb die Vergütung für jeden gesondert zu vereinbaren ("festzustellen") oder festzusetzen (§ 12 ArbEG). Jeder Miterfinder hat gegen den Arbeitgeber einen eigenen, selbständigen Vergütungsanspruch, den er unabhängig von den übrigen Miterfindern geltend machen kann (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338, 341 - Chlormethylierung; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 12 ArbEG Rdn. 11). Kommt eine einverständliche Feststellung der Vergütung nur mit einzelnen Miterfindern zustande, ist gegenüber den übrigen die Vergütung festzusetzen (Bartenbach/Volz, aaO, § 12 Rdn. 39; Busse, aaO, § 12 ArbEG Rdn. 11). Wäre

bei dieser Sachlage der anmeldende Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Betei- ligung Dritter zu offenbaren, sähe sich der Arbeitgeber, wenn ein Miterfinder Rechte aus der Erfindung geltend macht, einem weiteren Vergütungsanspruch ausgesetzt, ohne diesem gegenüber auf die Zahlung an den Ersten verweisen zu können. Zwar richtet sich die Rechtsstellung von Miterfindern (§ 6 PatG) untereinander nach Vertrag, ergänzend nach §§ 705 ff. BGB und bei Fehlen einer Vereinbarung nach §§ 741 ff. BGB (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit m.w.N.). Daraus erwachsen aber dem Arbeitgeber, der an einen Miterfinder gezahlt hat, keine Ansprüche; ebensowenig ergibt sich daraus die Möglichkeit von Korrekturen festgesetzter Vergütungsansprüche zu Lasten der jeweils betroffenen Mitarbeiter.

c) Die Informationspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG bezieht sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren Anteil an der Erfindung, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, sondern auf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfang ihrer Mitarbeit. Wie der umfassende und wertneutrale Begriff "Mitarbeiter" verdeutlicht , sind darunter sowohl die Miterfinder im Sinne des § 6 Satz 2 PatG als auch sonstige am Zustandekommen der Erfindung beteiligte Personen (Erfindungsgehilfen ) zu verstehen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80; Heine/ Rebitzki, Arbeitnehmererfindungen, 3. Aufl., § 5 Anm. 6; Reimer/Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl., § 5 Rdn. 32; a.A. Volmer, Arbeitnehmererfindergesetz, 1958, § 5 Rdn. 43). Der Gesetzgeber hat den weiten Begriff gewählt, um die häufig schwierige Abgrenzung zwischen Miterfindern und Erfindungsgehilfen nicht dem anmeldenden Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zu überlassen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80),

der hierzu durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den Stand versetzt werden muß. Die Angaben über Art und Umfang der Mitarbeit Dritter und die Bewertung des Anteils der Mitarbeiter und des eigenen Erfinderanteils sollen dem Arbeitgeber eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Beteiligten ermöglichen.

d) Dieser Auslegung des Gesetzes steht § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbEG nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten der Arbeitsvertragsparteien über die Erfüllung der Inhaltserfordernisse der Anmeldung vor (Begründung BT-Drucks. II/1648 S. 22 = BlPMZ 1957, 230), daß eine nicht ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß gilt, wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang substantiiert beanstandet. Die Fiktionsregelung geht von einer - nicht ordnungsgemäßen - Meldung aus, die zwar den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ArbEG , nicht aber denen des Abs. 2 entspricht (BGH, Urt. v. 25.2.1958 - I ZR 181/56, GRUR 1958, 334, 337 - Mitteilungs- und Meldepflicht). Die Fiktionswirkung greift selbst dann ein, wenn der Arbeitnehmer keine Angaben über die Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbEG gemacht hat (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 84; Busse, aaO, § 5 ArbEG Rdn. 11). Dem Arbeitgeber ist es überlassen, die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls ergänzende Angaben zu verlangen, zu denen der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 ArbEG verpflichtet ist. Aus der Regelung in § 5 Abs. 3 ArbEG folgt hingegen ein Ausschluß des Rechts nicht, die Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.


e) Rechtsfehlerhaft haben das Landgericht und ihm folgend das Beru- fungsgericht bei der Frage, ob die Beklagte den Anfechtungsgrund schlüssig dargetan hat, darauf abgestellt, ob der Kläger der Wahrheit zuwider nicht Alleinerfinder der patentierten Gehäusekonstruktion ist. Beide Vorinstanzen haben zur Substantiierung des Anfechtungsgrundes Angaben der Beklagten dazu verlangt, "welche - über die Zugehörigkeit zu einem mit der nunmehr geschützten Erfindung befaßtes Arbeitsteam hinausgehenden - konkreten Beiträge die angeblichen Miterfinder geleistet haben" und "wer in welcher Weise das Merkmal der zweilagigen Ausbildung des Randflansches entwickelt hat" und "welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs als lösungswesentlich erkannt und offenbart haben soll". Das Berufungsgericht hat dabei zu Unrecht darauf abgestellt, daß Anfechtungsgrund eine Täuschung über die Alleinerfinderschaft des Klägers ist beziehungsweise das Verschweigen der Beteiligung mehrerer Miterfinder. Die von der Beklagten behauptete Täuschungshandlung besteht vielmehr darin, daß der Kläger unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG die Mitarbeit Dritter und deren Art und Umfang der Beteiligung verschwiegen und dadurch die Beklagten zu einer Vergütungsvereinbarung zu seinen Gunsten veranlaßt haben soll.

f) Die Beklagte hat auch ihrer Substantiierungspflicht genügt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich schon dann schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vortrags zu entscheiden, ob die gesetz-

lichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (st. Rspr. d. Sen. u.a., Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, VersR 1993, 891).
Zur Stützung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BGB hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei der gemeldeten Erfindung Beiträge anderer Mitarbeiter des Unternehmens verwertet, die im Rahmen eines Arbeitsteams entwickelt worden seien. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger sei Ende 1995 in dem in W. gebildeten Arbeitsteam mit den Herren Hi., Rö, R., B., K., P. und Z. tätig gewesen, das mit der Entwicklung eines neuen Gehäusedeckels befaßt gewesen sei. Die Grundideen der Erfindung seien von diesem Arbeitsteam im Rahmen von Beratungen und Versuchen entwickelt worden. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, welche Gedanken von den Mitgliedern des Arbeitsteams und welche vom Kläger beigebracht wurden und daß der Kläger über die Vorarbeiten des W. Teams informiert war. Der Kläger habe die Meldung der Erfindung betrieben, ohne die weiteren Mitarbeiter zu informieren. Er habe sich gegenüber dem Entwicklungsleiter der Beklagten als alleiniger Erfinder ausgegeben und die Beteiligung der Mitarbeiter verschwiegen, obwohl er diese gekannt habe. Das Verschweigen der Mitarbeiter und deren Beteiligung an der Erfindung sei für die Vergütungsvereinbarung ursächlich gewesen.
3. Das Berufungsgericht hat zu diesem streitigen Vortrag keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Sollte sich, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, erwei- sen, daß der Kläger in der Erfindungsmeldung an die Beklagte die Mitarbeiter und deren Beteiligung nicht beschrieben und sich als alleiniger Erfinder ausgegeben oder geriert hat, so könnte bereits darin eine objektive Täuschungshandlung liegen, durch welche die Beklagte zum Abschluß der Vereinbarung vom 8. September 1997 veranlaßt worden ist. Sollte das Berufungsgericht des weiteren auf Grund der Umstände zu dem Schluß kommen, daß der Kläger den Beitrag der Mitarbeiter an der Erfindung gekannt hat und daß er diesen Beitrag nicht als unerheblich eingestuft hat oder bei objektiver Betrachtung hätte einstufen müssen, diesen aber gleichwohl der Beklagten vorenthalten hat, könnte dies für einen Täuschungswillen des Klägers und damit für ein arglistiges Handeln sprechen (dazu BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998, 2360).
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
19
Nichts anderes gilt, wenn diese Anweisungen lediglich als schöpferische Ergänzungen der ursprünglich gemeldeten Diensterfindung zu qualifizieren sein sollten. In der Meldung einer Diensterfindung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung zu beschreiben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG). Die Meldung soll ferner die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG ). Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des Arbeitnehmers (Sen.Urt. v. 18.3.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702 - Gehäusekonstruktion) und beziehen sich auf den gesamten Umfang der Diensterfindung. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfindung in einer Weise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumindest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es daher einer erneuten Meldung.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.

(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder

1.
aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
2.
maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.

26
a) Die in § 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Entwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen. Da es mithin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer Willenserklärung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt.

(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen.

(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,

1.
wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8);
2.
wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;
3.
wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.

(3) Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.

(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.