Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2018 - X ZR 14/17

bei uns veröffentlicht am04.09.2018
vorgehend
Bundespatentgericht, 5 Ni 28/14, 20.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 14/17 Verkündet am:
4. September 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Drahtloses Kommunikationsnetz
EGBGB aF Art. 30, 33; EPÜ Art. 54 Abs. 2, 89
a) Die Wirksamkeit der Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Inanspruchnahme
als Diensterfindung durch den Arbeitgeber richtet sich nach
dem Arbeitsstatut.
b) Welche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sich aus einer rechtsgeschäftlichen
Vereinbarung über die Übertragung eines Prioritätsrechts ergeben
, ist nicht nach dem für die Erstanmeldung maßgeblichen Recht zu beurteilen
, sondern nach dem Vertragsstatut. Wird die Vereinbarung zwischen
dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber getroffen, entspricht das Vertragsstatut
regelmäßig dem Arbeitsstatut.
c) Eine technische Lehre, die der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht
wird, dass sie auf einen Webserver hochgeladen und über das Internet allgemein
oder einem Teil der Fachöffentlichkeit weltweit verfügbar gemacht
wird, bildet nicht bereits dann Stand der Technik, wenn zum Zeitpunkt des
Hochladens in einer andern Zeitzone als derjenigen des Ortes des Hochladens
der Prioritäts- oder Anmeldetag noch nicht angebrochen war.
BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Bundespatentgericht
ECLI:DE:BGH:2018:040918UXZR14.17.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts vom 20. September 2016 abgeändert. Das europäische Patent 2 229 744 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Patentansprüche 1 und 12 hinausgeht, auf die sich die Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 15 rückbeziehen: "1. Method in a first node (110) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both being comprised within a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be received by the second node (120), wherein the method comprises the steps of: transmitting (306) a sequence of data units or data unit segments to be received by the second node (120), the method further comprises the steps of: counting (307) the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units, requesting (310) a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value and resetting both the counted number of transmitted data units and the counted number of transmitted data bytes, if the counted number of transmitted data units exceeds or equals the first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes units exceeds or equals the second predefined value.
12. A first node (110) comprising an arrangement (400) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both used for a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be received by the second node (120), wherein the arrangement (400) comprises: a transmitter (406), adapted to transmit a sequence of data units or data unit segments to be received by the second node (120), the arrangement (400) further comprises: a counting mechanism (407), adapted to count the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units, a requesting unit (410), adapted to request a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value, and a resetting unit (411, 412), adapted to reset the counting mechanism thereby to reset both the counted number of transmitted data units and the counted number of transmitted data bytes, if the counted number of transmitted data units exceeds or equals the first predefined value, or if the counted number of transmitted data bytes exceeds or equals the second predefined value." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Viertel der Beklagten und zu drei Vierteln der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
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Deutschland erteilten europäischen Patents 2 229 744 (Streitpatents), das ein Verfahren und eine Anordnung in einem Funkkommunikationsnetzwerk betrifft. Das Streitpatent ist unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-amerikanischen Patentanmeldung vom 8. Januar 2008 am 7. Oktober 2008 angemeldet worden. Das Streitpatent umfasst 15 Patentansprüche. Patentansprüche 1 und
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12, auf die die jeweils nachfolgenden Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache wie folgt: "1. Method in a first node (110) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both being comprised within a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be received by the second node (120), wherein the method comprises the steps of: transmitting (306) a sequence of data units or data unit segments to be received by the second node (120), the method further comprises the steps of: counting (307) the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units, and requesting (310) a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value. 12. A first node (110) comprising an arrangement (400) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both used for a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be received by the second node (120), wherein the arrangement (400) comprises: a transmitter (406), adapted to transmit a sequence of data units or data unit segments to be received by the second node (120), the arrangement (400) further comprises: a counting mechanism (407), adapted to count the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units, and a requesting unit (410), adapted to request a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value." Die Klägerin und ihre Streithelferin haben geltend gemacht, der Gegen3 stand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wen4 det sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent zuletzt nur noch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag als Hauptantrag verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


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Die zulässige Berufung hat im zuletzt noch geltend gemachten Umfang in der Sache Erfolg.
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I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zur Anforderung von Statusberichten in einem drahtlosen Kommunikationsnetz.
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1. Nach der Beschreibung des Streitpatents unterliegt die Qualität der Kommunikation in einem solchen Netzwerk aus einer Vielzahl von Gründen Schwankungen. Insbesondere können bei der Kommunikation zwischen zwei im Streitpatent als Knoten bezeichneten Teilnehmergeräten, wie etwa einer Basisstation und einer Nutzereinrichtung, gesendete Dateneinheiten wie Protokolldateneinheiten (protocol data units, PDU) beim Empfänger verzerrt oder gar nicht ankommen. Es kann daher notwendig werden, solche Dateneinheiten nochmals zu senden. Zu diesem Zweck müssen sie beim Sender in einem Pufferspeicher (retransmission buffer) zwischengespeichert werden. Da der hierfür zur Verfügung stehende Speicherplatz begrenzt ist, muss der sendende Knoten zu irgendeinem Zeitpunkt erfahren, welche gespeicherten Dateneinheiten er erneut senden muss und welche nicht mehr benötigt werden. Hierzu dient ein Statusbericht, den der empfangende Knoten an den sendenden Knoten zurücksendet. Er kann den Empfang einer Dateneinheit entweder bestätigen (acknow- ledgment = ACK) oder verneinen (NACK).
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Ein solcher Statusbericht kann entweder vom sendenden oder vom empfangenden Knoten angestoßen ("getriggert") werden. Das Streitpatent schildert, dass das Radio-Link-Control-Protokoll (RLC-Protokoll), das zum LTE-Standard (= 3GPP TS 36.322 Evolved Universal Terrestrial Radio Access [E-ULTRA], Radio Link Control [RLC] protocol specification [Release 8], NK4a) gehört, ein Verfahren vorsieht, bei dem der Sender bei Vorliegen bestimmter Kriterien die Anforderung (poll) eines Statusberichts sendet. Kriterien hierfür seien das Senden der letzten PDU in einem Puffer oder Ablauf eines Zeitgebers für ein erneutes Versenden einer Anforderung, wenn der Empfang der Dateneinheit bis dahin nicht bestätigt werde. Die Kriterien eigneten sich für stoßweisen Datenverkehr (bursty traffic). Bei kontinuierlicher Übertragung (continuoustransmission) müssten hingegen zusätzliche Auslöser in Betracht gezogen werden.
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Wie die Streitpatentschrift weiter erläutert, kann sich ein Stau oder eine Blockade (stalling) sowohl daraus ergeben, dass eine zu große Anzahl Bytes zwischengespeichert wird, als auch aus einer zu großen Anzahl von Dateneinheiten. Im LTE-Standard ist die Größe der Dateneinheiten variabel; sie entspricht daher keiner bestimmten Anzahl von Bytes. Da der Sender die Sequenznummer benötigt, um zu erkennen, ob er alle Dateneinheiten empfangen hat, die Anzahl der zu vergebenden Sequenznummern jedoch ihrerseits beschränkt ist, kann eine Blockade nicht nur deshalb eintreten, weil die zwischengespeicherten Daten die Speicherkapazität erschöpfen, sondern auch deshalb, weil sie die Neuvergabe der Nummernfolge verhindern. Die Begrenzung der Zahl der bis zu einer Berichtsanforderung gespeicherten Dateneinheiten oder Bytes kann entweder zähler- oder fensterbasiert (counter or window based) erfolgen. Bei einem zählerbasierten Verfahren wird die Anzahl gesendeter Dateneinheiten oder Bytes gezählt und ein Poll-Bit nach Erreichen einer eingestellten Anzahl derselben gesetzt. Bei einem fensterbasierten Verfahren wird hingegen ein Statusbericht nur dann angefordert, wenn die Anzahl der gesendeten, aber noch nicht bestätigten Dateneinheiten oder Bytes eine bestimmte Anzahl überschreitet.
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Die Streitpatentschrift bemängelt, dass kein bekanntes Verfahren berücksichtige , dass eine Blockade zuweilen sowohl wegen der Speicherplatz- als auch wegen der Sequenznummernbeschränkung auftreten könne. Qualität und Kapazität eines Netzwerks würden allerdings sowohl durch Datenverlust und Blockaden als auch durch das unnötige Anfordern von Statusberichten und unnötiges erneutes Senden von Daten beeinträchtigt.
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2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent als Aufgabe , ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen.
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3. Die mit Patentanspruch 1 - in der zuletzt von der Beklagten noch verteidigten Fassung - unter Schutz gestellte erfindungsgemäße Lösung lässt sich - in sachlicher Übereinstimmung mit dem Urteil des Patentgerichts - wie folgt gliedern: 1. Verfahren 1.1 in einem ersten Knoten (110) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120); 1.2 bei dem sich der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) beide in einem drahtlosen Kommunikationsnetz (100) befinden; 1.3 bei dem der Statusbericht die positive oder negative Bestätigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten (110) gesendet und durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.
2. Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte: 2.1 Senden (306) einer Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten , die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen; 2.2 Zählen (307) 2.2.1 der Anzahl gesendeter Dateneinheiten und 2.2.2 der Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten; 2.3 Anfordern (310) eines Statusberichts vom zweiten Knoten (120), wenn 2.3.1 die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht oder 2.3.2 die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht; 2.4 Zurücksetzen beider Zähler, wenn 2.4.1 die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten den ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht oder 2.4.2 die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes den zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht.
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4. Patentanspruch 1 bedarf folgender Erläuterungen:
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a) Der in den Merkmalen 2.2.2, 2.3.2 und 2.4.2 (Verfahrensschritte des Zählens, Anforderns eines Statusberichts und Zurücksetzens beider Zähler) verwendete Begriff der "Datenbytes" ist identisch mit dem in der Beschreibung ebenfalls verwendeten Begriff der "Bytes". Das ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung zum Stand der Technik, den Vorteilen der erfindungsgemäßen Lehre und den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen, bei denen die Begriffe "Bytes" oder "Datenbytes" in Zusammenhang mit den genannten Merkmalen verwendet werden, ohne dass damit ein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt zum Ausdruck kommt (vgl. Abs. 8 ff.; 16 f.; 35 ff.; 63 ff.).
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b) Merkmal 2.3.2 sieht vor, dass ein Statusbericht vom zweiten Knoten angefordert wird, wenn die gezählte Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht. Das schließt eine Veränderung der gezählten Anzahl gesendeter Datenbytes durch Abziehen der Datenbytes positiv oder negativ (ACK oder NACK) bestätigter Dateneinheiten von der gezählten Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten aus, da diese Anzahl dann nicht mehr allein für die Anforderung des Statusberichts bei Erreichen oder Überschreiten eines vordefinierten Schwellenwertes maßgeblich wäre. Ein solches Verständnis steht in Einklang mit Merkmal 2.4.2, das das Zurücksetzen beider Zähler neben dem Erreichen oder Überschreiten eines vordefinierten Zahlenwertes von gesendeten Dateneinheiten alternativ auch an das Erreichen oder Überschreiten eines vordefinierten Zahlenwertes von gesendeten Datenbytes knüpft. Es entspricht zudem der in der Patentschrift beschriebenen zählerbasierten Technik, nach der die Anzahl von gesendeten PDUs bzw. Bytes gezählt und die Abfrage ausgelöst wird, wenn eine voreingestellte Anzahl von PDUs bzw. Bytes gesendet worden ist, und grenzt sich damit von der fensterbasierten Technik ab, bei der die Abfrage nur dann ausgelöst wird, wenn die Menge der gesendeten , aber noch nicht bestätigten Daten eine bestimmte Anzahl von PDUs bzw. Bytes überschreitet (vgl. Abs. 9 f.).
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c) Indem gleichzeitig mit der Anforderung des Statusberichts beide Zähler zurückgesetzt werden (Merkmalsgruppe 2.4), werden, wie in der Patentschrift ausgeführt, erfindungsgemäß überflüssige Berichtsanforderungen sowohl wegen der Sequenznummernbeschränkung als auch wegen des beschränkten Speicherplatzes durch einen einzigen Mechanismus vermieden. Durch die Kombination der beiden Anforderungskriterien Anzahl der gesendeten Dateneinheiten und Anzahl der gesendeten Bytes wird erreicht, dass keine Anforderung unnötigerweise aufgrund des ersten Kriteriums erfolgt, obwohl eine solche Anforderung erst kurz zuvor durch das andere zweite Kriterium ausgelöst worden ist (Abs. 17). Zudem werden Blockaden aufgrund von Sequenz- nummernbeschränkungen als auch aufgrund von fehlendem Speicherplatz verhindert (Abs. 18).
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5. Die Erläuterungen zu Patentanspruch 1 gelten für Patentanspruch 12 entsprechend.
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II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents verneint und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt : Der Tagungsbeitrag Tdoc R2-073937 des Unternehmens ZTE, der im
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Rahmen einer mit LTE befassten 3GPP-Standardisierungsarbeitsgruppe im Oktober 2007 verfasst worden ist (NK1), beinhalte eine Zusammenstellung von Vorschlägen beteiligter Gesellschaften zum Anfordern von Statusberichten zwischen zwei bestimmten LTE-Teilnehmern. Der Statusbericht könne positive oder negative Bestätigungen vom Sender gesendeter Datenpakete enthalten. In der NK1 werde durch den in Tabelle 2 "Rel-6 Status reporting triggers"
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unter Bezugnahme auf den Tagungsbeitrag R2-074176 der NTT DoCoMo, Inc. (NK2) aufgeführten Status Reporting Trigger "Detection of missing PDUs" das generelle Zählen von Dateneinheiten als Grundlage für ein folgendes Anfordern eines Statusberichts offenbart, indem die individuell zugeordnete Nummer jeder gesendeten Dateneinheit (PDU) im hierfür zur Verfügung stehenden Sequenznummernraum bestimmt (gezählt) werde und bei fehlenden Sequenznummern die entsprechenden Datenpakete als nicht empfangen detektiert würden. Durch den in Tabelle 1 "Rel-6 Polling triggers" u.a. aufgeführten Polling
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Trigger "Every Poll_PDU PDU" sei zudem eine Zählung der als "Poll_PDU" vor- gesehenen Dateneinheiten bekannt, die als Auslöser für das Senden eines Statusberichts nach Erreichen eines vordefinierten Wertes dienten, der fehlende Datenpakete dokumentiere und deren erneute Sendung initiiere. Dass - wie in Tabelle 1 ebenfalls vermerkt - der Polling Trigger "Every Poll_PDU PDU" von ZTE abgelehnt werde und sich dort zudem der Entscheidungsvorschlag "No?" finde, impliziere keine zwingende oder bereits erfolgte Festlegung seitens der 3GPP-Arbeitsgruppe, da sich das Dokument nur als Diskussionsgrundlage verstehe und nicht abschließend gemeint sei. Aus dem von Motorola stammenden Vorgängerdokument R2-073538
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derselben 3GPP-Arbeitgruppe vom August 2007 (NK3) sei dem Fachmann zudem als vorteilhaft bekannt gewesen, die Anzahl der Bytes gesendeter Datenpakete zu zählen, worauf sich in Tabelle 3 "New polling triggers proposed" der NK1 auch der dort aufgeführte Polling trigger "Transmission of every N bytes data" beziehe. Dabei werde bei Überschreiten eines vorbestimmten Byte-Werts der Statusreport vom sendenden Netzwerkteilnehmer beim Empfänger angefordert und so das Überlaufen des Datenpuffers verhindert. Dem Fachmann werde damit bereits im Vorfeld der NK1 gezeigt, dass
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eine bloße Überwachung des Sequenznummernraums für Dateneinheiten wie im UMTS-Standard im LTE-Kontext aufgrund der nun variablen Datenpaketgröße zur Verhinderung einer Blockade des Kommunikationssystems nicht mehr ausreichend sei. Der Fachmann werde zum einen den ihm bereits aus dem UMTS-Standard bekannten, für sich gesehen wenig Speicherplatz belegenden PDU-Zähler weiterverwenden, da dieser auf einfache und bewährte Art das Fehlen von Dateneinheiten mittels Sequenznummernüberwachung signalisieren könne, und zum anderen aufgrund der in der LTE-Zukunft nun variablen PDUGröße zusätzlich dafür Sorge tragen, sich gegen sehr großen Speicherraum einfordernde Dateneinheiten durch einen Byte-Zähler abzusichern. Dem stehe nicht entgegen, dass dieser Ansatz nicht in den Standard übernommen worden sei, da nicht nur technisch-wissenschaftliche, sondern auch ökonomische und firmenpolitische Faktoren für die Aufnahme einer Funktionalität in einen Standard von Bedeutung sein könnten.
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III. Diese Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im allein noch von der Beklagten verteidigten Umfang des Streitpatents (vormaliger Hilfsantrag) nicht stand.
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1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der NK1 neu.
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a) In dem ZTE-Beitrag werden zunächst in der Arbeitsgruppe diskutierte "Polling and status reporting triggers" aufgelistet. Dabei ist neben dem jeweiligen Trigger angegeben, welche der beteiligten Unternehmen die Aufnahme des Triggers in den LTE-Standard befürworten oder ablehnen und welche Entscheidung sich danach abzeichnet. In einem weiteren Teil der NK1 folgen Überlegungen von ZTE zur Auswahl der Trigger unter den Gesichtspunkten verringerter Komplexität und Latenz sowie gesteigerter Effizienz und Verlässlichkeit (reduced complexity, reduced latency, improved efficiency and improved reliability) und schließlich sechs Vorschläge von ZTE zur weiteren Entwicklung.
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b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, werden die Merkmale 1 bis 2.1 in der NK1 offenbart.
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c) In Tabelle 1 der NK1 wird - neben anderen Triggern - auch der PDU-Zähler-basierte Trigger "Every Poll_PDU PDU" aufgeführt, der den Merkmalen 2.2.1 und 2.3.1 entspricht. Allerdings wird dieser Trigger von ZTE ausdrücklich abgelehnt, und es wird auch sonst kein einen solchen Trigger unterstützendes Unternehmen genannt. Vielmehr befürwortet ZTE einen fensterbasierten PDU-Trigger. Ob dennoch eine Offenbarung der genannten Merkmale angenommen werden kann, erscheint zweifelhaft, da hierbei außer Betracht bliebe, dass das Streitpatent gerade eine bestimmte Kombination bekannter Trigger lehrt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmale 2.3, 2.3.2 und 2.4 in der NK1 fehlt.
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d) In Tabelle 3 der NK1 wird als ein neu vorgeschlagener "Polling Trigger" der Trigger "Transmission of every N bytes data" aufgeführt. Die NK1 nimmt insoweit Bezug auf die NK3, die von Motorola, einem anderen Unternehmen der 3GPP-Arbeitsgruppe, stammt. In der NK3 wird dieser Trigger wie folgt definiert (NK3, 2.2): "The sender triggers the polling function for every N bytes of data transmitted which haven’t been ACK/NACK yet. The trigger aims at avoiding RLC buffer overflows. Note that RLC PDU size is flexible in LTE system, so the byte based polling is more accurate in reflecting the potential buffer level than PDU or SDU counts."
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Ein Statusbericht soll demnach nur dann angefordert werden, wenn die Anzahl gesendeter Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten (PDUs), die noch nicht positiv oder negativ (ACK/NACK) bestätigt wurden, einen vordefinierten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Das genügt nicht den Anforderungen des Merkmals 2.3.2, welches das Anfordern eines Statusberichts allein davon abhängig macht, dass die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht.
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e) In der NK1 ist zudem nicht offenbart, das Anfordern eines Statusberichts vom zweiten Knoten davon abhängig zu machen, dass die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten oder die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen jeweils vordefinierten Wert erreicht oder überschreitet. Das würde selbst dann gelten, wenn - entgegen der vorgenannten Beurteilung - zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass der in Tabelle 1 der NK1 neben mehreren anderen Triggern aufgeführte Trigger "Every Poll_PDU PDU" die Merkmale 2.2.1 und 2.3.1 und der in Tabelle 3 der NK1 neben anderen Triggern aufgeführte Trigger "Transmission of every N bytes data" die Merkmale 2.2.2 und 2.3.2 offenbart. Denn auch dann ergibt sich aus der NK1 nicht, diese beiden Trigger erfindungsgemäß miteinander zu kombinieren.
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f) Schließlich wird in der NK1 nicht offenbart, beide Zähler zurückzusetzen , wenn einer der beiden in den Merkmalen 2.4.1 oder 2.4.2 vorgesehenen Werte erreicht oder überschritten worden ist.
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2. Entgegen der Annahme des Patentgerichts ergab sich die Lehre aus Patentanspruch 1 für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
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a) Es mag sein, dass es (im Nachhinein) nur konsequent erscheint, Blockaden des Datenpuffers dadurch besonders effizient zu vermeiden, dass auf die Kombination der beiden Kriterien "Anzahl der gesendeten Dateneinheiten" und "Anzahl der gesendeten Bytes" abgestellt wird und beide Zähler gleichzeitig zurückgesetzt werden. Eine entsprechende Anregung ist jedoch keiner der drei im Urteil des Patentgerichts berücksichtigten Entgegenhaltungen zu entnehmen.
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aa) Dies gilt zunächst für die NK1, aus der sich bereits keine Anregung dafür ergibt, den Trigger "Transmission of every N bytes data" oder einen anderen der in den Tabellen der NK1 aufgeführten Trigger im Sinne des Merkmals 2.3.2 abzuändern.
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bb) Zudem nennt die NK1 zwar in Tabelle 1 "Rel-6 Polling Trigger" den PDU-Zähler-basierten Trigger "Every Poll_PDU PDU" und in Tabelle 3 "New polling triggers proposed" den Trigger "Transmission of every N bytes data", lässt aber eine klare Präferenz für einen fensterbasierten Trigger erkennen (NK1, S. 1, Tabelle 1; S. 4 unter "improved efficiency"), während u.a. der PDUZähler -basierte Trigger "Every Poll_PDU PDU" von den Autoren der NK1 (ZTE) abgelehnt wird (NK1, S. 1, Tabelle 1; S. 4 Proposal 1). Entsprechend wird in der NK1 an keiner Stelle auch nur erwogen, den
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PDU-Zähler-basierten Trigger "Every Poll_PDU PDU" mit einem Byte-Zählerbasierten Trigger zu kombinieren. Im Gegenteil spricht der unter der Überschrift "2.2 further considerations" erörterte Gesichtspunkt der "reduced complexity", wonach unnötige Optionen eliminiert werden sollen, eher gegen die Kombinationen von mehreren Triggern. Unter dem Gesichtspunkt der "improved reliability" wird allein die Kombination von senderseitigen Triggern mit empfängerinitiierten Statusberichten befürwortet. Unter dem Gesichtspunkt der "improved effi- ciency" wird zudem ausgeführt, dass Studien gezeigt hätten, dass empfängerinitiierte Statusberichte effizienter seien als senderinitiierte. Zudem könnten fensterbasierte Abfragen eine effiziente Art sein, Statusberichte auszulösen. Demnach wurde der Fachmann durch NK1 nicht veranlasst, eine Kombination der in den Tabellen 1 und 3 u.a. aufgeführten PDU- und Byte-Zähler-basierten Trigger in Erwägung zu ziehen.
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cc) Damit konnte sich aus der NK1 auch keine Anregung ergeben, beide Zähler zurückzusetzen, wenn eine der beiden Voraussetzungen nach den Merkmalen 2.4.1 oder 2.4.2 eingetreten ist.
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dd) Eine Anregung, das aus der NK1 bekannte Verfahren im Sinne des erfindungsgemäßen Verfahrens zu ergänzen, ergab sich für den Fachmann auch nicht, wenn er die NK2 in seine Überlegungen mit einbezog. Die NK2, die von einem anderen Unternehmen aus der 3GPP40 Arbeitsgruppe (NTT DoCoMo Inc.) als die NK1 stammt, geht von dem (auch vom Streitpatent als für die stoßweise Datenübertragung hilfreich angesehenen) Trigger "Transmission of last data in the buffer" aus und stellt fest, dass bei kontinuierlicher Datenübertragung ein weiterer senderseitiger Trigger erforderlich sei. Von den vier insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten (SDU-based polling, timer based periodic polling, PDU counter polling und window based polling) werden die beiden letztgenannten als effiziente Lösungen bevorzugt. Die NK2 mag damit, anders als die NK1, das "PDU counter polling" im
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Hinblick auf dessen Effizienz auf die gleiche Stufe wie das "window based pol- ling" stellen. Ein Motiv, den PDU-basierten Trigger mit einem Byte-basierten Trigger zu kombinieren und bei Erreichen oder Überschreiten bereits eines der beiden Schwellwerte beide Zähler zurückzusetzen, folgt aber auch daraus nicht.
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ee) Es ergab sich schließlich nicht aus NK3.
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(1) Wie erläutert, entspricht der in der NK3 offenbarte senderseitige Trigger "Transmission of every N bytes data" nicht den Vorgaben des Merkmals 2.3.2. Die NK3, die der 3GPP-Arbeitsgruppe den genannten Trigger zusammen mit anderen Triggern als vorteilhaft vorschlägt, gibt keine Veranlassung, diesen im Sinne des Merkmals 2.3.2 abzuändern.
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(2) Zudem wird in der NK3 lediglich vorgeschlagen, den Trigger "Transmission of every N bytes data" mit dem periodisch ausgelösten senderseitigen Trigger "Transmission of every K TTIs" zu kombinieren, nicht aber, wie erfindungsgemäß gefordert, mit einem PDU-Zähler-basierten Trigger. Eine Anregung , von diesen beiden Triggern den periodischen Trigger "Transmission of every K TTIs" durch einen anderen Trigger und insbesondere einen PDU- Zähler-basierten Trigger zu ersetzen, ergibt sich aus der NK3 nicht.
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(3) Entsprechend fehlt es auch an einer Anregung, beide Zähler nach Maßgabe der Merkmale 2.4.1 und 2.4.2 zurückzusetzen.
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IV. Das Urteil des Patentgerichts ist in dem von der Beklagten noch verteidigten Umfang auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis zutreffend. 1. Unabhängig von der Frage, ob der Gegenstand der Patentansprü47 che 1 und 12 gegenüber der zum LTE-Standard gehörenden technischen Spezifikation "3GPP TS 36.322 V.8.1.0 (2008-03) - 3rd Generation Partnership Pro- ject; Technical Specification Group Radio Access Network; Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-URTRA) Radio Link Control (RLC) protocol specification (Release 8)" (NK4b) und den weiteren LTE-Spezifikationen NK4c und NK4d neu wäre, gehören die NK4b, NK4c und NK4d gegenüber dem Streitpatent jedenfalls deshalb nicht zum Stand der Technik, weil sie erst am 17. März 2008 veröffentlicht worden sind und das Streitpatent - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 61/19746 vom 8. Januar 2008 (N4) rechtswirksam in Anspruch nimmt.
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a) Dies gilt zunächst in inhaltlicher Hinsicht.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gegenstand der beanspruchten Erfindung in der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart sein (BGH, Urteil vom 11. September 2009 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 - Kommunikationskanal; vgl. auch EPA (GBK) GRUR Int. 2002, 80).
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bb) Die Klägerin meint, das in den Merkmalen 2.2.2, 2.3.2 und 2.4.2 des Patentanspruchs 1 und entsprechend in Patentanspruch 12 geforderte "Zählen der gesendeten Datenbytes" sei in der Voranmeldung nicht offenbart, weil dort durchgehend nur von einem "Zählen der gesendeten Bytes" die Rede sei. Dabei geht die Klägerin davon aus, dass mit "Datenbytes" lediglich "Nutzdaten" gemeint sind, während der Begriff "Bytes" neben Nutzdaten auch Headerbytes umfasse. Entsprechend sei das Zählen "der gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten" in der Voranmeldung nicht offenbart.
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cc) Dem kann nicht beigetreten werden.
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(1) Wie bereits erläutert, unterscheidet sich der in den Patentansprüchen 1 und 12 und in der Beschreibung des Streitpatents verwendete Begriff der "Datenbytes" nicht von dem gleichfalls in der Beschreibung des Streitpatents in Zusammenhang mit den Merkmalen 2.2.2, 2.3.2 und 2.4.2 verwendeten Begriff der "Bytes". Entsprechend besteht auch kein Unterschied zwischen dem in den Patentansprüchen 1 und 12 verwendeten Begriff der "Datenbytes" und dem in der Voranmeldung in Zusammenhang mit den Verfahrensschritten des Zählens, Anforderns und Zurücksetzen der Zähler verwendeten Begriff der "Bytes" (vgl. N4, S. 2, Z. 24 ff.; S. 4, Z. 23 ff.). Da sich der im Patentanspruch verwendete Begriff der "Datenbytes" damit nicht von dem in der Voranmeldung verwendeten Begriff der "Bytes" unterscheidet, ist er auch als zur Erfindung gehörend offenbart.
53
Die Frage, ob mit den (in der Voranmeldung und dem Streitpatent identisch verwendeten) Begriffen der "Datenbytes" und "Bytes" Nutzdaten oder Nutzdaten und Headerbytes gemeint sind oder noch ein anderes Verständnis zugrunde zu legen ist, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Beurteilung.
54
(2) Auch die weiteren Einwände der Klägerin, die Voranmeldung offenbare nicht allgemein erste und zweite Knoten, ein drahtloses Kommunikationsnetzwerk , ein Übertragen und Zählen von Dateneinheiten und Dateneinheitssegmenten und das Anfordern eines Statusberichts, so wie dies in den Patentansprüchen 1 und 12 vorgesehen sei, greifen nicht durch.
55
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Priorität einer Voranmeldung in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 Rn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung ; Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 30 - Digitales Buch).
56
Die Voranmeldung erwähnt zwar das Dokument "3GPP TS 36.322 Evol- ved Universal Terrestrial Radio Access (E-URTRA), Radio Link Control (RLC) Protocol Specification (Release 8)" als Hintergrund der Erfindung und erläutert das erfindungsgemäße Verfahren und die erfindungsgemäße Anwendung im Hinblick auf das darin beschriebene LTE-Kommunikationssystem. Dem Fachmann erschließt es sich jedoch bereits aus der Eingangsbemerkung der Voranmeldung , in der darauf hingewiesen wird, dass sich die Erfindung auf ein Verfahren und eine Anwendung in einem Telekommunikationssystem bezieht, und in der das RLC-Polling zum kontinuierlichen Senden nur als ein "besonderer Fall" eines solchen Verfahrens oder Anwendung genannt wird (N4, S. 1, Abs. 1 unter der Überschrift "Method and Arrangement in a Telecommunication System" ), dass das erfindungsgemäße Verfahren zum Anfordern eines Statusberichts allgemein die Kommunikation zwischen einem ersten und einem zweiten Knoten in einem drahtlosen Kommunikationsnetz betrifft und die Anwendung zwischen "User Equipments" (S. 4, Z. 10 ff.: "UE") des LTE-Kommunikationssystems lediglich als ein besonderer Anwendungsfall zu verstehen ist. Zudem wird im letzten Satz der Voranmeldung darauf hingewiesen, dass, obwohl die Erfindung für das LTE-Kommunikationssystem ("evolved UTRAN") beschrieben worden sei, ähnliche Prinzipien auch für das UMTS-Kommunikationssystem ("UTRAN") anwendbar seien, wenn flexible RLC-PDU-Größen eingeführt würden (N4, S. 6). Auch dieser Hinweis ist aus fachlicher Sicht ohne weitere Überlegung dahin zu verstehen, dass sich das erfindungsgemäße Verfahren und die erfindungsgemäße Anwendung auf alle geeigneten drahtlosen Kommunikationssysteme und insoweit auch auf die Kommunikation zwischen zwei Knoten solcher Systeme beziehen und nicht nur auf das LTE-Kommunikationssystem und das bei diesem eingesetzte "User Equipment".
57
Entsprechend offenbart es sich dem Fachmann, dass sich das Zählen von übertragenen "PDUs", das in der Voranmeldung im Hinblick auf das LTEKommunikationssystem erläutert wird, auch allgemein auf das Übertragen und Zählen von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten bezieht, so wie dies in den Patentansprüchen 1 und 12 vorgesehen ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Anforderns eines Statusberichts, das in der Voranmeldung zwar bezogen auf das LTE-Kommunikationssystem dahin erläutert wird, dass ein AbfrageBit ("poll bit") in dem RLC-Header gesetzt wird (N4, S. 1, Z. 16 ff.). Auch dieses Merkmal offenbart sich dem Fachmann im Hinblick auf Kommunikationssysteme als bloße Ausführungsform der allgemeinen Lehre, dass erfindungsgemäß ein Statusbericht in Abhängigkeit von beiden in der Zusammenfassung (N4, S. 2, Abs. 2: Summary) genannten Mechanismen (Zählen der Anzahl der PDUs bzw. Dateneinheiten und Zählen der Anzahl der übertragenen Bytes) abgefragt werden soll.
58
b) Die Anmelderin des Streitpatents, die Telefonaktiebolaget L M Ericsson (TLME), war auch zur Inanspruchnahme der Priorität der USamerikanischen Patentanmeldung 61/19746 vom 8. Januar 2008 (N4) berechtigt. Sie ist zwar nicht Anmelderin der Voranmeldung. Sie ist aber als Rechtsnachfolgerin der drei Anmelder der Voranmeldung, Per Johan Torsner, Janne Pelsa und Michael Meyer, zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt (Art. 87 Abs. 1 EPÜ).
59
aa) Die beiden Anmelder Torsner und Pelsa haben ihr Prioritätsrecht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen vom 5. und 9. August 2008 (Anl. DN3a und 3b) auf TLME übertragen. Soweit die Klägerin erstinstanzlich die Echtheit der vorgelegten Ablichtungen der Vereinbarungen und die Echtheit der darauf befindlichen Unterschriften mit Nichtwissen bestritten hat, ist sie darauf in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen und hat allein noch eine Übertragung des Prioritätsrechts des dritten Anmelders Meyer zunächst auf dessen Arbeitgeberin, die Ericsson GmbH, und von dieser auf TLME in Abrede gestellt.
60
bb) Das Prioritätsrecht ist aber auch insoweit auf die TLME übergegangen.
61
(1) Der Übergang des Prioritätsrechts von dem Anmelder Meyer auf die Ericsson GmbH erfolgte durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der beiden Parteien.
62
(a) Während die Rechtsprechung und das Schrifttum in Deutschland sowie die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes davon ausgehen , dass das Prioritätsrecht als eigenständiges Vermögensrecht auf Inanspruchnahme der Priorität zu qualifizieren ist, das von dem Anmelder der Erstanmeldung auf einen Dritten als Rechtsnachfolger übertragen werden kann (BPatG, Urteil vom 13. Januar 1981 - 13 W (pat) 36/78, GRUR Int. 1982, 452, 453; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 2 U 46/12, juris Rn. 44; Benkard/Grabinski, EPÜ, 2. Aufl. (2012), Art. 87 Rn. 3; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. (2016), § 40 Rn. 10; Keukenschrijver, Mitt. 2001, 233; Schulte /Moufang, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 41 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2013 - X ZR 49/12, GRUR 2013, 712 Rn. 11 - Fahrzeugscheibe; EPA (TBK), Entscheidung vom 18. Juni 2015 - T 205/14, 3.3; Entscheidung vom 19. Juni 2015 - T 517/14, 2.4), sieht die englische Rechtsprechung als "successor in title" ohne weiteres denjenigen an, auf den die Rechte an der Erfindung übertragen worden sind (High Court, Kitchin J, [2009] EWHC 1304 (Pat) Rn. 93 - Edwards Lifesciences AG/Cook Biotech Inc; High Court, Arnold J, [2010] EWHC 1487 (Pat) Rn. 58, 70 - KCI Licensing Inc/Smith & Nephew Plc). Ebenso verhält es sich nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 42 II 400).
63
(b) Beide Ansichten werden in Fällen, in denen das Recht an der Erfindung nach der Erstanmeldung und vor Einreichung der europäischen Nachanmeldung von dem Erfinder und Anmelder der Erstanmeldung auf den Anmelder der Nachanmeldung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übertragen wurde - wie in dem vom High Court entschiedenen Fall KCI Licensing Inc/Smith & Nephew Plc - regelmäßig zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führen, weil die Übertragungsvereinbarung auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen zumeist so auszulegen sein wird,dass mit den Rechten an der Erfindung stillschweigend auch das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität übertragen werden soll (vgl. etwa BGH, GRUR 2013, 712 Rn. 14 ff. - Fahrzeugscheibe).
64
(c) Im Streitfall sind die Rechte des Miterfinders Meyer an der Erfindung jedoch nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, sondern durch Inanspruchnahme als Arbeitnehmererfindung seitens der Ericsson GmbH mit von Herrn Meyer am 6. Februar 2008 empfangener Erklärung übergegangen. Ob mit diesem Übergang auch das Recht des Miterfinders Meyer auf Inan- spruchnahme der Priorität aus der US-amerikanischen Voranmeldung übergegangen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.
65
(aa) Auf den Übergang der Rechte des Miterfinders Meyer an der Erfindung durch Inanspruchnahme als Arbeitnehmererfindung ist deutsches Recht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Diensterfindung ergeben , bestimmen sich nach demselben Recht, an das auch sonst für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber anzuknüpfen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2018 - 6 U 161/16, GRUR 2018, 1030 Rn. 23 = juris Rn. 145; Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl. (2016) PatG, Einl ArbEG Rn. 11; MüKo-BGB/Drexl, 7. Aufl., 2018, IntImmGR Rn. 204 f.; Staudinger/Fezer/Koos, Neubearb. 2015, IntWirtschR Rn. 1053; jeweils zu Art. 8 Rom-I-VO). Entsprechend beurteilt sich auch die Wirksamkeit der Inanspruchnahme einer Erfindung als Arbeitnehmererfindung nach dem Arbeitsstatut. Da eine im Jahr 2008 erklärte Inanspruchnahme in Rede steht, findet Art. 30 EGBGB Anwendung. Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Ericsson GmbH und Herrn Meyer, der am Standort Herzogenrath beschäftigt war, deutschem Recht unterlag, richtet sich danach auch die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Erfindung durch die Ericsson GmbH.
66
(bb) Nach seinerzeit geltendem deutschen Recht gehen mit Zugang der unbeschränkten Inanspruchnahmeerklärung beim Arbeitnehmer alle Rechte an der Erfindung von Gesetzes wegen auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbErfG aF). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für auf der Erfindung beruhende Schutzrechte oder Schutzanmeldungen, deren Inhaber der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist, da er diese nicht aufgrund des Rechts an der Erfindung, sondern aufgrund seiner Stellung als Anmelder oder Patentinhaber unabhängig von seiner sachlichen Berechtigung innehat (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 31 - Initialidee). Ob dennoch mit der Inanspruchnahme einer Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber auch das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität nach Art. 87 EPÜ mit auf diesen übergeht, kann im Streitfall offenbleiben.
67
(d) Denn das Recht auf die Inanspruchnahme der Priorität ist jedenfalls durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Ericsson GmbH und dem Miterfinder Meyer übertragen worden.
68
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Wirksamkeit einer Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht des Staates der Erstanmeldung (BGH, Urteil vom 16. April 2013 - X ZR 49/12, GRUR 2013, 712 Rn. 12 - Fahrzeugscheibe mwN). Von der nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB zu beurteilenden Frage der Übertragbarkeit und insoweit gegebenenfalls geltender Form- und anderer Wirksamkeitserfordernisse ist jedoch die Frage zu unterscheiden, nach welchem Recht sich die Verpflichtungen zwischen altem und neuem Rechtsinhaber richten. Dies ist jedenfalls für die Vereinbarung über die Verpflichtung zur Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität (Verpflichtungsgeschäft) nach Art. 33 Abs. 1 EGBGB das jeweilige Vertragsstatut. Das Vertragsstatut richtet sich aber wiederum regelmäßig nach dem Arbeitsstatut, wenn die Übertragung in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber steht.
69
(bb) Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten, dass der Miterfinder Meyer mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Ericsson GmbH, vereinbart hat, dieser sein Recht als Mitanmelder der US-amerikanischen Voranmeldung zur Inanspruchnahme der Priorität aus dieser Voranmeldung zu übertragen.
70
α) Herr Meyer hat der Ericsson GmbH mit an eine Sachbearbeiterin aus der Patentabteilung seiner Arbeitgeberin gerichteter E-Mail vom 8. Januar 2008 die Nummer der US-amerikanischen Voranmeldung mitgeteilt. Diese Mitteilung war unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Ericsson GmbH nicht nur als Wissensmitteilung zu verstehen, sondern auch als Erklärung ihres Arbeitnehmers, die Übertragung des Prioritätsrechts der Voranmeldung auf die Ericsson GmbH für den Fall anzubieten, dass diese - wie zu erwarten stand - die Erfindung als Diensterfindung nach §§ 5, 6 ArbErfG aF in Anspruch nehmen sollte.
71
Diese Auslegung der abgegebenen Erklärung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass es der Ericsson GmbH oder der TLME nach dem seinerzeit geltenden US-amerikanischen Recht nicht möglich gewesen wäre, die Voranmeldung selbst einzureichen, da Patentanmeldungen nur von dem oder den Erfindern selbst eingereicht werden konnten, so dass sich auch das Recht auf die Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung nicht originär zugunsten der Ericsson GmbH oder der TLME begründen ließ, sondern es einer Übertragung dieses Rechts von den Erfindern und Anmeldern der Voranmeldung bedurfte. Teilte der Diensterfinder danach seiner Arbeitgeberin am 8. Januar 2008 die Nummer der US-amerikanischen Voranmeldung mit, war dies als Bekundung seiner Bereitschaft zu verstehen, bei Inanspruchnahme der Erfindung alles Nötige und rechtlich Geschuldete zu tun, um der Arbeitgeberin wirksame Nachanmeldungen der Erfindung zu ermöglichen. Da dies insbesondere die Übertragung des Prioritätsrechts umfasste, lag hierin das Angebot, insbesondere auch das aus der Voranmeldung hervorgegangene Prioritätsrecht zu übertragen. Dies entsprach auch dem Interesse des Miterfinders, da das Prioritätsrecht nach einer wirksamen Inanspruchnahme der Erfindung durch seine Arbeitgeberin aufgrund des damit bewirkten Übergangs des Rechts an der Erfindung nicht mehr von dem Diensterfinder selbst, sondern nur noch von seiner Arbeitgeberin (oder deren Konzernmutter) als nunmehriger Inhaberin der Rechte an der Erfindung für Nachanmeldungen in Anspruch genommen werden konnte. Im Gegenzug eröffnete sich der Diensterfinder mit der Übertragung des Prioritätsrechts auf seine Arbeitgeberin die Aussicht, dass von dieser eingereichte Nachanmeldungen einen für die Patentfähigkeit gegebenenfalls ausschlaggebenden besseren Zeitrang erhielten und ihm dies im Rahmen des Vergütungsanspruchs nach § 9 ArbErfG zu Gute kommen würde. Zugleich kam er damit seiner Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 ArbErfG nach, die Ericsson GmbH als seine Arbeitgeberin auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben, wozu nach zutreffen- der Ansicht bei Voranmeldungen durch den Arbeitnehmer auch die Zustimmung zur Übertragung von Prioritätsrechten gehört (Bartenbach/Volz, ArbErfG, 5. Aufl., § 15 Rn. 32; Rother in Reimer/Schade/ Schippel, ArbErfG, 8. Aufl., § 15 Rn. 12).
72
β) Das Angebot zur Übertragung des Rechts auf die Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischen Voranmeldung hat die Ericsson GmbH mit Inanspruchnahme der Erfindung als Diensterfindung mit Erklärung vom 28. Januar 2008 angenommen, deren Zugang der Miterfinder Meyer am 6. Februar 2008 bestätigt hat (Anl. DN3d). Zwar ist in der Erklärung der Ericsson GmbH ausdrücklich nur von einer unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung "RLC polling for continuous transmission, P-number P25436 US1" die Rede. Mit Erwähnung der US-amerikanischen Voranmeldung 61/19746 kommt in der Erklärung jedoch darüber hinaus zum Ausdruck, dass die Ericsson GmbH mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung auch - ihrem wirtschaftlichen Interesse entsprechend - das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität aus der Voranmeldung auf sich übergehen lassen und entsprechend das hierauf gerichtete Angebot ihres Arbeitnehmers annehmen wollte.
73
(cc) Ob auch, wozu der Senat neigt, für die mit dem kausalen Rechtsgeschäft zugleich bewirkte Verfügung über das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität (Verfügungsgeschäft) nach Art. 33 Abs. 1 EGBGB an das Vertragsstatut , hier also deutsches Recht, anzuknüpfen ist oder an das Statut, dem das zu übertragende Recht unterliegt, im Streitfall also US-amerikanisches Recht, da die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität einer USamerikanischen Voranmeldung in Rede steht, kann offen bleiben.
74
α) Die Frage stellt sich, weil Art. 33 EGBGB nach überwiegender Ansicht so verstanden wird, dass das für die Übertragung der Forderung erforderliche abstrakte Verfügungsgeschäft einheitlich dem Statut der abgetretenen Forderung nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB zu unterstellen ist, während nach anderer Auffassung auch für das Verfügungsgeschäft mit Ausnahme der in Art. 33 Abs. 2 EGBGB genannten Aspekte einheitlich an das Statut nach Art. 33 Abs. 1 EGBGB anzuknüpfen ist, dem die Vereinbarung über die Verpflichtung zur Übertragung der Forderung unterliegt, was im Wesentlichen der seit dem 17. Dezember 2009 an die Stelle des Art. 33 EGBGB getretenen Regelung in Art. 14 Rom-I-VO unter Berücksichtigung auch der Erläuterungen in Erwägungsgrund 38 Rom-I-VO entspricht (vgl. dazu etwa Bamberger/Roth/Spickhoff, 3. Aufl. (2012), Art. 14 Rom-I-VO Rn. 2 ff.; MüKo-BGB/Martiny, 7. Aufl. (2018), Art. 14 Rom-I-VO Rn. 25; Palandt/Thorn, 77. Aufl. (2018), Art. 14 Rom-I-VO Rn. 3; Staudinger/Hausmann, Neubearb. 2016, Art. 11-29 Rom-I-VO Rn. 9 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen).
75
β) Sie kann im Streitfall aber offen bleiben, weil sowohl bei Anwendung des Statuts des Prioritätsrechts (US-amerikanischen Rechts) als auch bei Anwendung des Vertragsstatuts (deutschen Rechts) eine Vereinbarung zwischen dem Miterfinder Meyer und der Ericsson GmbH zustande gekommen ist.
76
Hinsichtlich der Anwendung deutschen Rechts folgt dies aus obigen Erläuterungen zum Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen beiden Parteien über die Übertragung des Prioritätsrechts von dem Miterfinder Meyer auf die Ericsson GmbH.
77
Die Anwendung US-amerikanischen Rechts führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. T. (Anl. DN3h) ergibt sich, dass im Hinblick auf die Mitteilung des Miterfinders Meyer an seine Arbeitgeberin betreffend die Nummer der US-amerikanischen Voranmeldung am 8. Januar 2008 sowie die Inanspruchnahme der Erfindung als Diensterfindung durch die Ericsson GmbH mit Erklärung vom 28. Januar 2008 und unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie bei der Anwendung deutschen Rechts auch bei der Anwendung amerikanischen Rechts eine "implied-in-fact" Vereinbarung über die Übertragung des Prioritätsrechts von dem Miterfinder Meyer auf die Ericsson GmbH anzunehmen ist.
78
(2) Das Prioritätsrecht ist durch Übertragungserklärung ("Assignment Declaration") vom 14. Februar 2008 (Anl. DN3e) von der Ericsson GmbH auf TLME weiterübertragen worden.
79
(a) Nach dem als Vertragsstatut nach Art. 33 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen deutschen Recht ist eine Vereinbarung über die Übertragung des Prioritätsrechts von der Ericsson GmbH auf TLME zustande gekommen.
80
(aa) Da die Beteiligten bei der Übertragungserklärung ("Assignment Declaration") vom 14. Februar 2008 keine Rechtswahl getroffen haben, ist nach der Vermutungsregel des - im Jahr 2008 noch anwendbaren - Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB das am Geschäftssitz des Veräußerers geltende Recht anwendbar (Pahlow, GRUR Int. 2017, 393, 396 f. im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO). Da die Ericsson GmbH ihren Sitz in Herzogenrath hat, gilt mithin deutsches Recht.
81
(bb) In der Übertragungserklärung ist ein Angebot der Ericsson GmbH zur Übertragung des Prioritätsrechts zu sehen, das mit Hinterlegung im elektronischen Archiv der Ericsson-Unternehmensgruppe am 14. Februar 2008 abgegeben wurde und TLME nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen war, da diese darauf Zugriff nehmen konnte und sollte und dies im Rahmen der Ericsson -Unternehmensgruppe auch zu erwarten war. Die Annahmeerklärung durch TLME war für das Zustandekommen der Vereinbarung entbehrlich, da eine solche Erklärung nach der gewählten Übermittlungsform nicht zu erwarten war (§ 151 Satz 1, Alt. 1 BGB). Auch insoweit entspricht die Auslegung der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten, da es sich bei der Übertragung um ein für TLME vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelte und allein TLME das Prioritätsrecht für die Anmeldung des Streitpatents in Anspruch nehmen konnte und sollte , nachdem ihr bereits die beiden anderen Anmelder der Voranmeldung Peisa und Torsner ihr Prioritätsrecht übertragen hatten.
82
(b) Zudem ist mit der zwischen der Ericsson GmbH und TLME getroffenen Vereinbarung über das Prioritätsrecht verfügt worden, unabhängig davon, ob insoweit nach Art. 33 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches oder USamerikanisches Recht anwendbar ist.
83
(aa) Das ergibt sich bei Anwendung deutschen Rechts entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Zustandekommen einer Vereinbarung über die Übertragung.
84
(bb) Auch bei Anwendung US-amerikanischen Rechts ist die Übertragungserklärung ("Assignment Declaration") der Ericsson GmbH als Angebot zur Übertragung des Prioritätsrechts anzusehen und ergibt sich dessen Annahme aus dem späteren Verhalten von TLME, insbesondere der Inanspruchnahme der Priorität aus der Voranmeldung bei Anmeldung des Streitpatents (vgl. auch Gutachten T. , Abs. 25, Anl. DN3h).
85
2. Der Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in dem von der Beklagten verteidigten Umfang steht auch der Tagungsbeitrag TSGRAN WG2 Meeting #60bis (NK6) von Ericsson nicht entgegen. Dieser gehört nicht zum Stand der Technik, da er erst am 8. Januar 2008 und damit am Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist unerheblich, dass zu der Uhrzeit, zu der die NK6 von TLME auf den europäischen Webserver der 3GPP-Standardisierungsgruppe hochgeladen und damit weltweit abrufbar gemacht wurde (gegen 8.36 Uhr mitteleuropäischer Zeit [MEZ]), in einigen anderen Zeitzonen (etwa in Alaska, wo es 22.36 Uhr [Yukon Zeit] war, und auf Hawaii [21.36 Uhr nach Hawaii-Standard-Zeit]) der 8. Januar 2008 noch nicht angebrochen war. Entsprechendes gilt für die auf denselben 3GPP-Server hochgeladene E-Mail, mit der der Miterfinder Peisa kurz nach Hochladen der NK6 die WG2-Arbeitsgruppe hierauf hingewiesen hat.
86
a) Nach Art. 54 Abs. 2 iVm Art. 89 EPÜ bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder - wie im Streitfall relevant - dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung, da vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört, ist damit der Kalendertag , an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prioritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
87
b) Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitzonen sind in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis für den letzteren Zeitpunkt unterschiedliche Referenzzeiten herangezogen worden:
88
aa) Der High Court of England and Wales und dessen Court of Appeal sowie eine Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts haben als Referenz für die Bestimmung des Zeitpunkts einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ auf die am Ort des Amtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung geltende Zeitzone abgestellt (High Court, Birss J [2015] EWHC 3366 (pat) Rn. 156, Court of Appeal, Gross, Floyd LJJ, Sales J, [2017] EWCA Civ 266 Rn. 161 - Unwired Planet International Ltd v Huawei Technologies Co Ltd; Einspruchsabteilung des EPA, Beschluss vom 31. Juli 2013 - Anmelde -Nummer 03 012 734.4, Abs. 2.2.1, DN9).
89
bb) Als Maßstab für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vorveröffentlichung kommt alternativ aber auch die Zeitzone in Betracht, die an dem Ort gilt, an dem die Handlung erfolgt ist, mit der die technische Lehre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
90
cc) Eine Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes hat demgegenüber - entsprechend der Auffassung der Klägerin - darauf abgestellt, ob die Entgegenhaltung in irgendeiner Zeitzone am Tag vor dem Anmelde- oder Prioritätstag im Internet abrufbar gewesen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (vgl. EPA, Beschluss vom 12. August 2013 - AnmeldeNummer 09 733 661.4, DN8, Abs. 5).
91
c) Während der letztgenannte Ansatz im Streitfall zur Folge hätte, dass die NK6 zum Stand der Technik gehörte, da sie etwa in Alaska oder Hawaii nach der dort geltenden Zeit am Tag vor Einreichen der Prioritätsanmeldung über das Internet abgerufen werden konnte, führen die beiden erstgenannten Ansichten zum gegenteiligen Ergebnis, da die NK6 erst am Tag des Einreichens der Prioritätsanmeldung verfügbar war, wenn auf die Zeit abgestellt wird, die am Sitz des US-amerikanischen Patentamtes in Alexandria (Virginia) oder am Ort der Handlung galt, die zur Veröffentlichung der NK6 geführt hat. Die letztgenannte Ansicht greift aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht durch. Ob die erste oder die zweite Auffassung zutrifft, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da beide im Streitfall zu demselben Ergebnis führen.
92
aa) Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass die konsequente Heranziehung der Zeitzone des Patentamtes, bei dem die Patent- oder Prioritätsanmeldung eingereicht wurde, es ausschließt, dass eine Entgegenhaltung die nicht vor diesem Zeitraum veröffentlicht worden ist, Stand der Technik bilden kann. Sie hat allerdings den Nachteil, dass es insbesondere bei Veröffentlichungen in anderen Zeitzonen als der des Patentamtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung erforderlich werden kann, den genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung festzustellen, da nur nach dessen Feststellung bestimmt werden kann, ob die Veröffentlichung in der den Referenzmaßstab bildenden Zeitzone des Patentamtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung bereits vor oder erst an dem Tag der Anmeldung veröffentlicht worden ist. Die Bestimmung des genauen Zeitpunktes einer Vorveröffentlichung kann aber zu Schwierigkeiten führen, etwa wenn bei der Veröffentlichung einer Patentanmeldung nur der Tag, nicht aber auch die Stunde der Vorveröffentlichung dokumentiert worden ist.
93
bb) Demgegenüber liegt der Maßgeblichkeit des Kalendertages (und nicht der Uhrzeit) der Anmeldung als Referenzzeitpunkt die Vorstellung zugrunde , dass auch eine bestimmte Veröffentlichung oder Benutzung, die als Stand der Technik in Betracht kommt, ihrerseits an einem bestimmten Ort an einem bestimmten, seiner Zählung nach vor dem Anmeldetag liegenden Kalendertag (nach der nach diesem Ort geltenden Zeitzone) stattgefunden hat. Unerheblich ist demgegenüber jeweils der genaue Zeitpunkt und damit auch das Verhältnis der an unterschiedlichen Referenzorten geltenden Kalendertage. Diesem der Pariser Verbandsübereinkunft zugrunde liegenden Konzept kommt es am nächsten, auch bei der öffentlichen Zugänglichmachung einer technischen Lehre über ein sofortige weltweite Verfügbarkeit ermöglichendes Medium wie das Internet auf den Ort und dessen Zeitzone abzustellen, an dem die Handlung erfolgt, die zur öffentlichen Zugänglichkeit der technischen Information für die Fachwelt führt, im Streitfall mithin auf das Hochladen der NK6 an einem Ort der mitteleuropäischen Zeitzone. Dieser Ansatz hat zudem den Vorteil, dass es für die Bestimmung des Zeitpunktes einer Veröffentlichung als Referenz allein auf die Bestimmung des Tages der Veröffentlichung in der Zeitzone der Veröffentlichungshandlung ankommt. Danach ist beispielsweise die Feststellung hinreichend , an welchem Tag eine Patentanmeldung in der Zeitzone des jeweiligen Patentamtes veröffentlicht wurde, um bestimmen zu können, ob diese Veröffentlichung im Hinblick auf den Anmeldetag einer anderen Patent- oder Prioritätsanmeldung zum Stand der Technik gehört. Das entspricht auch der Regelung in Art. 54 Abs. 3, 87 EPÜ, wonach für den Inhalt nachveröffentlichter europäischer Patentanmeldungen oder von diesen in Anspruch genommener Prioritätsanmeldungen auf deren Anmeldetag abzustellen ist.
94
cc) Der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist hingegen nicht beizutreten. Sie erweitert den Referenzrahmen von der Zeitzone, an der die Veröffentlichungshandlung erfolgt ist, auf alle Zeitzonen, ohne dass ein Bezug zur Veröffentlichungshandlung und damit ein eine solche Erweiterung rechtfertigender Grund vorliegt. Zudem besteht auch bei diesem Ansatz der Nachteil, dass es erforderlich werden kann, den stundengenauen Zeitpunkt der Veröffentlichung festzustellen, da nur nach dessen Feststellung bestimmt werden kann, ob die Veröffentlichung in der den Referenzmaßstab bildenden Zeitzone des Patentamtes der Patent- oder Prioritätsanmeldung bereits vor oder erst an dem Tag der Anmeldung veröffentlicht worden ist.
95
d) Nach alledem gehört die NK6 nicht zum Stand der Technik, da sie erst am Prioritätstag veröffentlicht worden ist.
96
3. Hinsichtlich der weiteren Entgegenhaltungen, auf die die Klägerin ihren Angriff gegen die Patentfähigkeit des Gegenstands der Patentansprüche 1 und 12 in der erteilten Fassung im Berufungsverfahren noch gestützt hat, nämlich die internationale Anmeldung WO 2008/097544 (NK5), den UMTSStandard (NK7) sowie das Dokument zum UMTS-Standard "3GPP TS 125 322 v3.18.0" (D2), die europäische Patentanmeldung 1 638 237 (D3LG) und die internationale Anmeldung WO 2008/137594 (D3HTC), hat die Klägerin weder geltend gemacht noch ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, etwas dafür erkennbar, dass sie der Patentfähigkeit des Gegenstands der Patentansprüche 1 und 12 in der zuletzt verteidigten Fassung entgegenstehen könnten.
97
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Marx

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 Ni 28/14 (EP) -

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Patentgesetz - PatG | § 121


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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2015 - X ZR 161/12

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juli 2012 aufgehoben.
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dabei in einer Weise angewendet werden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen , also die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken. Soweit in der Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben diese vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Ansprüchen erfolgt eine endgültige Festlegung des Schutzgegenstands. aa) Dieser Gesichtspunkt liegt der Rechtsprechung des Senats zugrunde, wo24 nach bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen werden. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; aus jüngerer Zeit BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 f. - UV-unempfindliche Druckplatte). bb) Nach vergleichbaren Maßgaben ist die Prüfung vorzunehmen, ob der Ge25 genstand der Erfindung im Prioritätsdokument identisch offenbart ist. Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juli 2012 aufgehoben.

Das europäische Patent 1 088 569 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht:

"1. Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde in einem Säuger, die umfasst: ein poröses Polster (102) aus offenem, eine Verbindung schaffendem, zellförmigen Weichschaum, eine Pumpe (6), eine Saugleitung (101) zum Verbinden des porösen Polsters mit der Pumpe (6), einem Verbinder zum Verbinden des Polsters mit der Saugleitung, eine chirurgische Abdeckung (701) zum Bilden einer luftdichten Abdichtung über der Wundstelle, über dem Polster und über dem Verbinder, wobei der Verbinder einen Ausguss (602) zum Verbinden des von der Pumpe (6) ferngelegenen Endes der Saugleitung (101) mit der Wundstelle aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Verbinder eine scheibenartige Schale (601) umfasst, deren untere Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt steht, und wobei die Saugleitung (101) als innere Bohrung (606) in einer Multilumenleitung ausgebildet ist, die ferner Kanäle (607) umfasst, mittels deren ein Aufnehmer (108) den Druck an der Wundstelle misst.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das poröse Polster (102) einen Polyvinylalkoholschaum umfasst.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, wobei die chirurgische Abdeckung (701) ein Loch (702) für den Ausguss (602) aufweist, durch das dieser sich hindurch erstreckt.

4. Vorrichtung nach Anspruch 3, wobei die chirurgische Abdeckung (701) eine Kunststofffolie (701) umfasst, die mit einem druckempfindlichen Klebstoff zum Befestigen des porösen Polsters (102) und des Verbinders an der Wunde beschichtet ist."

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 088 569 (Streitpatents), das aus einer am 8. Januar 2001 eingereichten Teilanmeldung hervorgegangen ist. Diese geht zurück auf eine als WO 97/18007 veröffentlichte internationale Patentanmeldung vom 14. November 1996 (Stammanmeldung), die beim Europäischen Patentamt als europäische Anmeldung 865 304 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Wundbehandlungseinrichtung und umfasst fünf Patentansprüche. Patentanspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

"Apparatus for applying negative pressure to a superficial wound in a mammal which comprises a porous pad (102) of open, intercommunicating cellular flexible foam, a pump (6), a suction tube (101) for connecting the porous pad to the pump (6), a connector for connecting the pad to the suction tube, a surgical drape (701) for forming an air-tight seal over the wound site, over the pad and over the connector, said connector having a spout (602) for connecting the end of the suction tube (101) remote from the pump (6) to the wound site, characterized in that the connector comprises a disc-like cup (601) having its lower face in contact with said porous pad."

2

Die Klägerin zu 1 hat das Streitpatent in vollem Umfang, die Klägerin zu 2 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 angegriffen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig und beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zuletzt sechs Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.

3

Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten, die in erster Linie weiterhin die Abweisung der Klagen begehrt und hilfsweise das Streitpatent in beschränkten Anspruchsfassungen verteidigt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Vorrichtung zur Wundbehandlung.

5

1. Nach der Schilderung der Streitpatentschrift waren im Stand der Technik, etwa aus der internationalen Anmeldung WO 96/05873, Vorrichtungen zur Behandlung von Wunden bekannt, bei denen der Wundheilungsprozess durch Anlegen von Unterdruck gefördert werde. Eine solche Vorrichtung umfasse ein poröses, für Flüssigkeiten durchlässiges Polster, das in die Wunde eingeführt werden könne, einen Verband, mit dem die Wunde abgedeckt und luftdicht abgedichtet werde, eine Abflussleitung, die das Polster mit einer Saugpumpe verbinde, so dass Unterdruck an die Wunde angelegt und Flüssigkeiten aus dieser abgesaugt werden könne, und schließlich einen Behälter, in dem die abgesaugte Flüssigkeit gesammelt werde.

6

Wie eine solche, im Stand der Technik bekannte Vorrichtung aussieht, zeigt beispielsweise die Figur 10 der erwähnten internationalen Anmeldung,

Abbildung

bei der Bezugszeichen 210 die Wunde, Bezugszeichen 36 ein poröses, flüssigkeitsdurchlässiges Schaumstoffpolster (foam pad), Bezugszeichen 37 den Schlauch und Bezugszeichen 43 die luftdichte Wundabdeckung bezeichnet.

7

Das technische Problem, welches das Streitpatent lösen soll, besteht darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine solche Wundbehandlung mit Unterdruck bequemer macht und ihre Anwendung insbesondere auch bei mobilen, also nicht bettlägerigen Patienten erlaubt.

8

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Streitpatentschrift eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde in einem Säuger [1], umfassend

1. ein poröses Polster (102) aus offenem, eine Verbindung schaffendem, zellförmigen Weichschaum (a porous pad of open, intercommunicating cellular flexible foam); [1.1]

2. eine Pumpe (6); [1.2]

3. eine Saugleitung (101) zum Verbinden des porösen Polsters mit der Pumpe; [1.3]

4. einen Verbinder zur Verbindung des Polsters mit der Saugleitung [1.4], der

a) einen Ausguss (spout) (602) zum Verbinden des von der Pumpe ferngelegenen Endes der Saugleitung (101) mit der Wundstelle aufweist, [1.6]

b) eine scheibenartige Schale (a disc-like cup) (601) umfasst, deren untere Fläche (lower face) mit dem porösen Polster in Kontakt steht; [1.7a und 1.7b]

5. eine chirurgische Abdeckung (701) zum Bilden einer luftdichten Abdichtung über der Wundstelle, über dem Polster und über dem Verbinder. [1.5]

9

3. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

10

a) Der Verbinder weist nach Merkmal 4a einen Ausguss (spout) auf, der dazu dient, das von der Pumpe entfernte Ende der Saugleitung mit der Wundstelle zu verbinden, während im Stand der Technik, wie etwa aus der oben wiedergegebenen Figur 10 ersichtlich, das Ende des Schlauchs in das Weichschaumstoffpolster eingeführt wurde. Nach der Beschreibung kann entweder der Ausguss das Ende des Schlauchs aufnehmen oder aber das Schlauchende in den Ausguss eingesetzt und zusätzlich in den Schaum gedrückt werden (Sp. 5, Z. 37 bis 39 und Z. 45 bis 47). Die Anordnung und Größe des Ausgusses überlässt das Streitpatent dem Fachmann, bei dem es sich hier, wie das Patentgericht unbeanstandet angenommen hat, um einen Diplom-Ingenieur der Medizintechnik handelt, der mit der Entwicklung von Unterdruck-Vorrichtungen zur Behandlung von Wunden vertraut ist und für die medizinischen Aspekte der Wundheilung einen entsprechend kundigen Arzt konsultiert.

11

b) Der Verbinder umfasst nach Merkmal 4b eine scheibenartige Schale (disc-like cup). Es handelt sich demnach um eine Vorrichtung, die einerseits die Form einer Schale aufweist, also nicht völlig eben ist, sondern an ihrem Rand aus dieser Ebene heraus gebogen ist, andererseits aber scheibenartig, also flach ausgestaltet ist. Unter einer scheibenartigen Schale versteht das Streitpatent mithin eine Schale, deren Höhe deutlich geringer ist als ihr Durchmesser. Ein solches Verständnis des Merkmals wird auch dadurch nahegelegt, dass die Wundheilungsvorrichtung am Körper getragen können werden soll (vgl. Figuren 3A und 3B), weshalb es vorteilhaft ist, sie möglichst flach zu halten. Hierfür spricht weiter, dass die Figuren 6B und 6C Schalen zeigen, die praktisch flach sind und nur einen minimal aufgebogenen Rand aufweisen.

12

Für diese Auslegung spricht ergänzend, dass das Streitpatent in den Absätzen 6 und 7 die internationale Anmeldung WO 94/20041 (VP4 = D1) als nächstliegenden Stand der Technik bezeichnet, deren Inhalt der Oberbegriff von Patentanspruch 1 wiedergebe. Der Umstand, dass Patentanspruch 1 das Merkmal 4b als einziges kennzeichnendes Merkmal ausweist, legt den Schluss nahe, dass die in D1 in den dortigen Figuren 2 bis 5 mit den Bezugszeichen 29a, 29b, 29c und 29d gekennzeichneten Vorrichtungen nicht als scheibenartig anzusehen sein sollen. Die Auffassung der Klägerin zu 1, Absätze 6 und 7 des Streitpatents seien bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen, weil sie in der Stammanmeldung nicht enthalten waren, trifft nicht zu. Bei der Ermittlung der mit einem Patentanspruch gegebenen Lehre sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen und daher nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Dabei darf der Patentanspruch weder nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Standes der Technik als patentfähig erweist, noch nach Maßgabe des Sinngehalts der Ursprungsunterlagen. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 27 f. - Polymerschaum).

13

Merkmal 4b besagt weiter, dass die Unterseite der scheibenartigen Schale mit dem porösen Polster in Kontakt steht, was dahin zu verstehen ist, dass die konkave Seite der Schale mit dem Polster in einem flächigen Kontakt steht. Nach der Beschreibung des Streitpatents wird die Schale auf die poröse Abdeckung der Wunde gedrückt und durch eine chirurgische Abdeckung gesichert (Sp. 5 Z. 43 bis 45). Berücksichtigt man einerseits, dass die Schale scheibenartig, also flach ausgebildet ist, und andererseits, dass das poröse Polster aus Weichschaumstoff besteht, also nachgiebig ist, ergibt sich hieraus für den Fachmann, dass die Schale zwar nicht notwendigerweise vollflächig, aber auch nicht nur punktuell oder mit ihrem Rand, also entlang einer Linie auf dem Polster aufsitzt, sondern im Wesentlichen flächig auf diesem aufliegt. Aus fachlicher Sicht besagt dies, dass der Innenraum der Schale jedenfalls im Wesentlichen mit dem aus Weichschaum bestehenden Polster ausgefüllt ist, so dass keine größeren Freiräume bestehen bleiben. Dieses Verständnis des Merkmals ergibt sich für den Fachmann auch daraus, dass eine solche Gestaltung zu dem gewünschten, für eine tragbare Vorrichtung vorteilhaften flachen Aufbau beiträgt.

14

Angaben über die Größe der Schale, insbesondere dazu, ob sie so dimensioniert sein muss, dass sie das gesamte Weichschaumstoffpolster abdeckt, sind Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen.

15

c) Nach Merkmal 5 umfasst die Vorrichtung eine chirurgische Abdeckung zur Herstellung einer luftdichten Abdichtung über Wundstelle, Polster und Verbinder. Daraus ergibt sich, dass nicht nur das Polster, sondern auch der Verbinder unter der chirurgischen Abdeckung liegen muss.

16

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

17

Das Streitpatent sei vollen Umfangs für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand in sämtlichen verteidigten Fassungen über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Das Merkmal M1.7b, wonach die untere Fläche der vom Verbinder umfassten scheibenartigen Schale mit dem porösen Polster in Kontakt stehe, sei der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen. In der Stammanmeldung sei nicht offenbart, dass der Verbinder der beanspruchten Vorrichtung eine scheibenartige Schale umfasse, deren untere Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt stehe. Den Figuren 6A bis 6D der Stammanmeldung sei solches nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesamtoffenbarung der Stammanmeldung ergebe sich nicht, dass die Schale so ausgestaltet sein müsse, dass ihre untere Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt stehe, ebenso bleibe offen, mit welchem Anteil bzw. in welchem Umfang die Unterseite der Schale mit dem Polster in Kontakt stehe.

18

Die Einfügung des Merkmals M1.7b könne nicht als bloße Einschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1 verstanden werden, sondern führe zu einer anderen Lehre (Aliud). Während der Fachmann den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen die Lehre entnehme, dass die scheibenförmige Schale so ausgebildet sei, dass sie mit dem Rand, jedenfalls aber nicht mit der unteren Fläche auf das poröse Polster aufgesetzt werde, setze das eingefügte Merkmal genau dies voraus. Da sämtliche Hilfsanträge dieses Merkmal aufwiesen, seien sie unzulässig. Ob der weitere Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit vorliege, könne damit dahinstehen.

19

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht in vollem Umfang stand.

20

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

21

a) Nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGHZ 194, 107 Rn. 45 - Polymerschaum).

22

b) Eine unzulässige Erweiterung ist hier darin zu sehen, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde nur durch ein poröses Polster, eine Pumpe, eine Saugleitung, einen Verbinder mit scheibenartiger Schale und Ausguss zur Verbindung des Polsters mit der Saugleitung sowie eine chirurgische Abdeckung gekennzeichnet ist. In dieser allgemeinen Form ist die Vorrichtung in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen - das ist hier die Stammanmeldung - nicht als erfindungsgemäß offenbart.

23

aa) Die Beschreibung der Stammanmeldung geht wie diejenige des Streitpatents von der internationalen Patentanmeldung WO 96/05873 aus. Die dort beschriebene Vorrichtung sei wirksam zur Behandlung einer Vielzahl von Wunden unterschiedlicher Art und Größe. Jedoch könne die Behandlung eine längere Zeit in Anspruch nehmen, was nicht bei einem bettlägerigen, wohl aber bei einem nicht an das Bett gebundenen Patienten ein Problem darstelle. Als Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, eine Vorrichtung bereitzustellen, die in der Anwendung komfortabler ist, insbesondere bei in gewissem Umfang mobilen Patienten, und weitere aus der Beschreibung ersichtliche Vorteile aufweist. Hierzu wird zunächst eine tragbare Vorrichtung zur Stimulierung der Wundheilung vorgeschlagen, die ein Gehäuse mit einer Saugpumpe und einem Behälter zur Aufnahme abgesaugter Wundflüssigkeit enthält und Mittel zur Verbindung mit Verbandmaterial in der Wundregion sowie einen Tragegurt oder Gürtel zum Abstützen des Gehäuses umfasst, wobei die zweckmäßige Ausgestaltung des Gehäuses, der Saugpumpe und ihres Antriebs sowie des Behälters näher beschrieben wird.

24

Sodann wird erörtert, dass es bei einer tragbaren Vorrichtung schwieriger sei als bei der im Stand der Technik beschriebenen statischen, den an der zu behandelnden Wundstelle herrschenden Druck zu bestimmen, da er teilweise von der hydrostatischen Höhe zwischen Pumpe und Wunde abhänge und diese sich in Abhängigkeit von den Bewegungen des Patienten verändere. Dieses Problem soll durch eine zusätzliche Leitung gelöst werden, die die Wundstelle mit vorzugsweise in dem Gehäuse untergebrachten Druckerfassungsmitteln verbindet. Diese könnten wiederum mit einem Mikroprozessor verbunden sein, der für die Einhaltung eines vorbestimmten Druckbereichs sorge. Eine solche Einrichtung lasse sich auch bei einer nicht-tragbaren Vorrichtung verwenden. Sie erlaube es auch, über die veränderten Druckverhältnisse einen vollständig mit Wundflüssigkeit gefüllten Behälter zu detektieren.

25

Diesen allgemeinen Ausführungen folgt die Beschreibung der in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsformen. Dabei wird unter Bezugnahme auf Figur 1 u.a. ein als Saugleitung dienender Schlauch 101 und ein zweiter Schlauch 106 beschrieben, der die Wundstelle zur Messung oder Überwachung des Drucks mit einem Druckentlastungsventil 8 und einem Messfühler 108 verbindet. Die Schläuche 101 und 106 könnten in einem mehrlumigen Schlauch (multi-lumen tube) kombiniert werden. Dies wird als bevorzugt und in den Figuren 5A bis 5F und in modifizierter Form in 6E dargestellt bezeichnet. Sodann kommt die Beschreibung auf die Figuren 6A bis 6D zu sprechen, die verschiedene Ansichten eines Verbinders zum Anschließen des mehrlumigen Schlauchs an die Wundstelle zeigten. Nur an dieser Stelle wird der Verbinder dahin beschrieben, dass er eine scheibenförmige Schale umfasst, die einen Ausguss aufweist, der so bemessen ist, dass er das Ende des mehrlumigen Schlauchs aufnehmen kann (S. 8).

26

In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen der Beschreibung ist Anspruch 1 der Anmeldung auf eine tragbare Vorrichtung mit Gehäuse, Saugpumpe, Behälter und Tragegurt gerichtet, der nebengeordnete Anspruch 3 auf eine Behandlungsvorrichtung u.a. mit Druckerfassungsmitteln und der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 5 auf eine Behandlungsvorrichtung u.a. mit einer Saugleitung und einer zusätzlichen Leitung, die ein poröses Polster mit eine Überwachung des Drucks an der Wundstelle ermöglichenden Druckerfassungsmitteln verbindet.

27

Die in der Stammanmeldung offenbarten Ausführungsformen der Erfindung werden damit zum einen durch die eine Tragbarkeit erlaubenden Mittel (Anspruch 1), zum anderen durch Mittel gekennzeichnet, die eine Druckerfassung ermöglichen (Ansprüche 3 und 5). Nur im Kontext der Druckerfassung und der hierzu neben der Saugleitung erforderlichen zweiten Leitung findet der Verbinder Erwähnung. Die Saugleitung und die Druckerfassungsleitung können in einer unterteilten Schlauchleitung (multi-partitioned tube) zusammengefasst werden (Stammanmeldung S. 5 unten), und der Ausguss des Verbinders kann diesen mehrlumigen Schlauch aufnehmen.

28

bb) Dem ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass als zum Patentschutz angemeldete Erfindung auch eine Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks auf eine Oberflächenwunde beschrieben wird, die weder Mittel aufweist, die ihre Tragbarkeit sicherstellen, noch Mittel, die es ermöglichen, den Druck an der Wundstelle zu erfassen, sondern lediglich aus einem porösen Polster, einer chirurgischen Abdeckung, einer Pumpe, einer Saugleitung und einem Polster und Saugleitung verbindenden Verbinder bestehen, der einen die Saugleitung aufnehmenden Ausguss und eine scheibenartige Schale umfasst.

29

Allerdings ist eine Fassung des Patentanspruchs, die gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine Verallgemeinerung enthält, nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. In Bezug auf die Frage, ob die Priorität einer Voranmeldung zu Recht in Anspruch genommen wird, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sich die in der Voranmeldung anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 25 - Kommunikationskanal). Die gleichen Maßgaben gelten für die Frage danach, ob der erteilte Patentanspruch gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine unzulässige Erweiterung aufweist.

30

Nach dieser Maßgabe beruht Patentanspruch 1 auf einer unzulässigen Erweiterung. Der Fachmann vermag den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht ohne weiteres die allgemeine technische Lehre zu entnehmen, Polster und zur Pumpe führende Saugleitung einer Unterdruckvorrichtung durch eine Einrichtung zu verbinden, die einen Ausguss zur Aufnahme der Saugleitung und eine scheibenartige Schale zur Aufnahme des Polsters umfasst.

31

Der Verbinder ist in der Stammanmeldung vielmehr nur als Element einer Vorrichtung offenbart, in der er den konkret beschriebenen Zweck erfüllt, die Anbindung eines mehrlumigen Schlauchs an die Wundstelle zu gewährleisten. Er steht mithin in untrennbarem Zusammenhang mit einer Wundbehandlungsvorrichtung, die auch ein Druckerfassungsmittel aufweist, wobei die hierfür erforderliche weitere Leitung mit der ohnehin erforderlichen Saugleitung vorzugsweise in einem mehrlumigen Schlauch zusammengefasst ist, der von dem Ausguss des Verbinders aufgenommen wird. Weder Beschreibung noch Ansprüche der Stammanmeldung bieten einen Anhalt für die Annahme, der Fachmann entnehme ihr, dass ihm mit der Ausgestaltung des Verbinders als mit einem Ausguss oder einer Tülle versehener flacher Schale eine Ausführungsform der Vorrichtung zum Ausüben eines Unterdrucks vorgestellt wird, für die unabhängig von den Ausführungsformen, die sich mit der tragbaren Ausgestaltung oder den Mitteln zur Druckerfassung beschäftigen, Patentschutz angestrebt wird und die mithin - für sich betrachtet - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart wird.

32

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Stammanmeldung kurz vor der oben genannten Passage der Beschreibung des Ausführungsbeispiels auch eine Leitung erwähnt, die nur eine Bohrung aufweist (single bore tube, S. 7 unten). Der betreffenden Passage ist lediglich zu entnehmen, dass die ansonsten vorgesehene geteilte Leitung (partitioned tube) nicht bis zur Wundstelle reichen muss, sondern an ihrem Ende ein kurzes Stück einer einlumigen Leitung aufweisen kann. Dem entspricht es, dass - etwas später (S. 8 Mitte) - ausgeführt wird, dass, sofern dies gewünscht wird, das Ende der Leitung auch durch den Ausguss führen und bis in den Weichschaum reichen kann. Dies ändert nichts daran, dass an den genannten Stellen im Grundsatz weiterhin ein mehrlumiger Schlauch gemeint ist, und vermag den sich aus dem Gesamtinhalt der Beschreibung ergebenden Zusammenhang der Offenbarung der Ausgestaltung des Verbinders mit einer Vorrichtung zum Ausüben und Überwachen eines Unterdrucks nicht in Frage zu stellen.

33

c) Danach hat das Patentgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung auf einer unzulässigen Erweiterung beruht und daher keinen Bestand haben kann. Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Streitpatent aus einer Teilanmeldung hervorgegangen ist. Die Anforderungen an die Ursprungsoffenbarung sind in einem solchen Fall nicht geringer.

34

2. Dagegen hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung nicht stand, soweit das Patentgericht angenommen hat, der ehemalige Hilfsantrag 6 neu, den die Beklagte nunmehr als Hilfsantrag I stellt, beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung.

35

Nach Hilfsantrag I wird Patentanspruch 1 um ein weiteres Merkmal ergänzt, wonach die Saugleitung (101) als innere Bohrung (606) in einer Multilumenleitung ausgebildet ist, die ferner Kanäle (607) umfasst, mittels deren ein Aufnehmer (108) den Druck an der Wundstelle misst (Merkmal 6).

36

Die beschränkte Verteidigung der Beklagten mit diesem Hilfsantrag ist - entgegen der Auffassung des Patentgerichts - zulässig.

37

a) Das zusätzliche Merkmal 6 gewährleistet, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht aus den dargelegten Gründen über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht. Die Verallgemeinerung, die nach den Ausführungen oben (unter III 1) eine unzulässige Erweiterung begründete, ist dadurch rückgängig gemacht worden, dass der Aufnehmer 108 als Druckerfassungsmittel und die durch die Kanäle 607 einer Multilumenleitung ausgebildete zweite Leitung zur Verbindung zwischen Polster und Pumpe in den Patentanspruch aufgenommen worden sind und die Ausgestaltung des Verbinders in diesen Kontext gestellt worden ist, weil die vom Ausguss aufgenommene Saugleitung die innere Bohrung 606 der Multilumenleitung bildet.

38

b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht zwar insoweit auf einer unzulässigen Erweiterung, als in Merkmal 4b über die scheibenartige Schale ausgesagt ist, dass sie mit ihrer unteren Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt steht. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der beschränkten Verteidigung des Streitpatents nach Hilfsantrag I.

39

aa) Nach Merkmal 4b steht die scheibenartige Schale mit ihrer unteren Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt. Wie oben ausgeführt, versteht der Fachmann dieses Merkmal dahin, dass die konkave Seite der Schale mit dem Polster in einem flächigen Kontakt steht.

40

Ein solcher flächiger Kontakt zwischen der konkaven Seite der Schale und dem Polster ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Stammanmeldung zeigt in den Figuren 6B und 6C sehr flache Schalen. Ferner kann ihr, insbesondere durch den Verweis auf die internationale Anmeldung WO 96/05873, aus der die oben wiedergegebene Figur 10 stammt, entnommen werden, wie ein Polster, mit dem die Wunde abgedeckt wird, gestaltet sein kann. Aus der Stammanmeldung ist jedoch nicht ersichtlich, wie die scheibenartige Schale auf das Polster aufgesetzt wird. Es wird dort lediglich erläutert, die Schale werde auf die poröse Wundabdeckung gedrückt und durch eine chirurgische Abdeckung gesichert (the cup (601) is pressed onto the porous dressing and secured by a surgical drape, Stammanmeldung S. 8). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Polster aus Weichschaumstoff handelt, ergibt sich aus diesen Angaben für den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig, dass die scheibenartige Schale mit ihrer unteren Fläche mit dem porösen Polster in flächigem Kontakt steht. Denn ob bei Befolgen dieser Anweisung ein flächiger Kontakt entsteht, hängt aus fachlicher Sicht von mehreren Umständen ab, insbesondere von der Höhe der Schale, vom Verhältnis der Größen von Schale einerseits und Polster andererseits, von der Festigkeit oder Nachgiebigkeit des Polsters und vom Maß des Drucks, mit dem die Schale auf das Polster gepresst wird. Zu allen diesen Umständen enthält die Stammanmeldung keine näheren Angaben.

41

bb) Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Verteidigung der Beklagten mit Hilfsantrag I unzulässig ist.

42

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu deutschen Patenten und Gebrauchsmustern müssen solche Schutzrechte, wenn ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, nicht für nichtig erklärt oder gelöscht werden, sofern die Änderung in der Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals besteht, die zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt. Dagegen ist die Nichtigerklärung oder Löschung nicht zu vermeiden, wenn die Änderung dazu führt, dass der Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; Beschluss vom 6. August 2013 - X ZB 2/12, GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahl-drucker). Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf europäische Patente Anwendung findet, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 19 - Winkelmesseinrichtung). Sie ist - entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts (Urteil vom 8. April 2014, Mitt. 2014, 436 - Fettabsaugevorrichtung) - zu bejahen.

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(2) Der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Überlegung zugrunde, dass die unzulässige Änderung des Gegenstands des Patents gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen dessen Widerruf oder Nichtigerklärung nicht erfordert, wenn den berechtigten Interessen Dritter, insbesondere der Wettbewerber des Patentinhabers, und der Öffentlichkeit durch weniger schwerwiegende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann.

44

Danach ist der Widerruf oder die Nichtigerklärung des Patents nicht geboten, wenn der Gegenstand des Patents gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen in unzulässiger Weise verallgemeinert worden ist. In diesem Fall kann die unzulässige Erweiterung dadurch behoben werden, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch gestrichen wird (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 14 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 19 - Integrationselement; ebenso EPA, Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 2. Februar 1994 - G 1/93, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 11 - beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Pro-ducts).

45

Der Widerruf oder die Nichtigerklärung des Patents ist andererseits unumgänglich, wenn die Hinzufügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals dazu führt, dass der Patentanspruch des erteilten Patents eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen Offenbarten ein "Aliud" darstellt (BGH, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 21 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 27 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 16 - Tintenstrahldrucker). Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen geänderten Anspruchs gefährdete die Rechtssicherheit für Dritte, die darauf vertrauen dürfen, dass aus der Patentanmeldung kein Patent hervorgeht, das einen weiteren oder anderen Gegenstand hat als denjenigen, der in der Anmeldung offenbart worden ist. Die Aufrechterhaltung eines mit dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents mit der Maßgabe, dass das in Rede stehende Merkmal im Patentanspruch verbleibt, der Patentinhaber daraus aber keine Rechte herleiten kann, scheidet in einem solchen Fall aus, weil sie dazu führen würde, dass das Patent in der Fassung nach dem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren einen anderen Gegenstand hätte als ursprungsoffenbart (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 23 - Winkelmesseinrichtung).

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Der Widerruf oder die Nichtigerklärung eines Patents ist dagegen nicht erforderlich, wenn die Einfügung eines Merkmals, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt. In einem solchen Fall wird den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit dadurch Rechnung getragen, dass das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibt und zugleich dafür gesorgt wird, dass im Übrigen aus der Änderung Rechte nicht hergeleitet werden können, insbesondere das nicht offenbarte Merkmal bei der Prüfung der Patentfähigkeit insoweit außer Betracht zu lassen ist, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (BGH, GRUR 2001, 140, 142 f. - Zeittelegramm; BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 16 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 16 - Tintenstrahldrucker).

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(3) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nicht in Widerspruch zu den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens.

48

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts führt die Aufnahme eines einschränkenden, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals in den Patentanspruch regelmäßig zum Widerruf des Patents nach Art. 123 Abs. 2, 100 Buchstabe c EPÜ. Falle ein solches Merkmal unter Art. 123 Abs. 2 EPÜ, könne es weder im Patent beibehalten noch ohne Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ aus den Ansprüchen gestrichen werden. Das Patent könne nur dann - ausnahmsweise - aufrechterhalten werden, wenn die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine Grundlage dafür biete, dass die einschränkenden Merkmale ohne Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ durch andere ersetzt werden könnten (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 2. Februar  1994 - G 1/93, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 12 f. - beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products).

49

Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof wenden bei der Entscheidung über die Nichtigerklärung eines europäischen Patents, das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, nicht Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ an, sondern entscheiden auf der Grundlage von Art. II § 6 IntPatÜbkG. Mit der Schaffung dieser Norm hat der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gründe für die Nichtigerklärung eines europäischen Patents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Art. 138 EPÜ aufzuführen. Nach Art. 138 EPÜ kann ein europäisches Patent - vorbehaltlich des Art. 139 EPÜ - nur aus den dort abschließend aufgeführten Gründen für nichtig erklärt werden. Die Norm steht damit zwar einer Entscheidung des nationalen Gerichts entgegen, durch die ein europäisches Patent auch dann für nichtig erklärt wird, wenn keiner der in Art. 138 EPÜ aufgeführten Gründe vorliegt. Sie eröffnet aber die Möglichkeit, dass das nationale Gericht auch bei Vorliegen eines solchen Grundes von der Nichtigerklärung des Patents absieht, ohne sich damit in Widerspruch zu Art. 123 EPÜ zu setzen, wie er von der Großen Beschwerdekammer verstanden wird.

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(4) Ein solches Absehen von der Nichtigerklärung ist auch bei einem europäischen Patent angezeigt, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht oder nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.

51

Die Große Beschwerdekammer hat eingeräumt, dass die von ihr vertretene Auffassung zu harten Folgen für den Patentinhaber führt (EPA, GRUR Int. 1994, 842 Rn. 13 - beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products), weil er Gefahr läuft, nach einer Änderung seiner Anmeldung selbst dann in einer "unentrinnbaren Falle" zu sitzen und alles zu verlieren, wenn die Änderung den Schutzbereich des Patents einschränkt. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermöglicht es demgegenüber, auf eine vollständige Nichtigerklärung des Patents zu verzichten, ohne dass Abstriche an der Wahrung der berechtigten Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gemacht werden müssen. Sie trägt damit zugleich dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) Rechnung, der auch das Recht am Patent umfasst und den Patentinhaber vor hoheitlichen Eingriffen schützt, soweit diese nicht erforderlich sind. Das rechtfertigt es, diese Rechtsprechung auch auf europäische Patente anzuwenden.

52

(5) Soweit Patentanspruch 1 das Merkmal enthält, dass die untere Fläche der scheibenartigen Schale mit dem porösen Polster in Kontakt steht, liegt darin eine bloße Konkretisierung einer Anweisung zum technischen Handeln, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

53

(a) Ob es sich bei der Einfügung eines in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbarten Merkmals um eine bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstands handelt oder um ein Aliud, bestimmt sich danach, ob damit lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in diesen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der daraus weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 29 - Integrationselement; BGH, GRUR 2013, 1135 Rn. 26 f. - Tintenstrahldrucker).

54

(b) Danach ist Merkmal 4b - entgegen der Auffassung des Patentgerichts - nicht als Aliud einzuordnen. Soweit dieses Merkmal vorsieht, dass die scheibenartige Schale mit ihrer unteren Fläche mit dem porösen Polster in Kontakt steht, wird damit kein neuer technischer Aspekt eingeführt. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Beschränkung im vorstehend ausgeführten Sinn, durch die dem Fachmann vermittelt wird, die scheibenartige Schale so flach auszugestalten, dass ein im Wesentlichen flächiger Kontakt zwischen ihrer unteren Fläche und dem porösen Polster hergestellt wird, wenn die Scheibe auf das Polster gedrückt und mittels der chirurgischen Abdeckung gesichert wird.

55

(6) Der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung steht auch nicht entgegen, dass es nicht zulässig ist, den Patentanspruch durch ein nicht-ursprungsoffenbartes Merkmal zu beschränken. Denn Merkmal 4b ist bereits im erteilten Patentanspruch 1 enthalten. Dass es Bestandteil des im Übrigen unbedenklichen Hilfsantrags I ist, kann daher dessen Zulässigkeit nicht in Frage stellen.

56

3. Die Beurteilung des Patentgerichts, wonach Patentanspruch 1 nicht zulässigerweise in der Fassung des Hilfsantrags I (früherer Hilfsantrag 6 neu) verteidigt werden kann, hält mithin der Prüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

57

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht (§ 119 Abs. 2, 3 PatG). Eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache ist nicht angezeigt (§ 119 Abs. 5 Satz 1 PatG). Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Hilfsantrags bislang nicht geprüft. Bei dieser nunmehr erforderlichen Prüfung wird das Patentgericht das nicht-ursprungsoffenbarte Merkmal außer Betracht zu lassen haben.

Meier-Beck                           Hoffmann                       Deichfuß

                   Kober-Dehm                        Feddersen

30
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen , aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, GRUR 2017, 54 Rn. 44 - Ventileinrichtung).
11
a) Die Priorität einer nationalen Anmeldung kann nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ von dem personenverschiedenen Anmelder einer europäischen Nachanmeldung in Anspruch genommen werden, wenn ihm das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität rechtzeitig - das heißt vor Einreichung der Nachanmeldung - und wirksam übertragen worden ist (EPA, Beschluss vom 14. November 2006 - T 62/05 Rn. 3.6; Benkard/ Grabinski, aaO Rn. 3 f.; Bremi in Singer/Stauder, EPÜ, 6. Aufl., Art. 87 Rn. 53).
31
3. Sollte sich nach Zurückverweisung in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder ist, wird dieser - entgegen der im Verhandlungstermin von dem Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten geäußerten Ansicht - die Übertragung sämtlicher auf der Erfindung des Beklagten zu 2 beruhender in- und ausländischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen für sich beanspruchen können. Denn wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 Alleinerfinder der in Rede stehenden Erfindung ist, ist zwar mit Zugang der Erklärung der Inanspruchnahme dieser Erfindung durch die Klägerin das Recht des Beklagten zu 2 an der Erfindung auf diese von Gesetzes wegen übergegangen (vgl. § 7 Abs. 1 ArbNErfG). Das gilt jedoch nicht für die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2001 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; OLG München, GRUR 1994, 746; Schulte/ Kühnen, PatG, 8. Aufl., 2008, § 8 PatG Rn. 20; nicht eindeutig: Senat, Urteil vom 10. November 1970 - X ZR 54/67, GRUR 1971, 210, 213 - Wildverbissverhinderung ; abweichend: Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl., 2002, § 7 ArbNErfG, Rn. 11; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., 2006, § 8 PatG Rn. 2; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 7 ArbNErfG Rn. 6; Reimer/Schade/Schippel/Rother, ArbNErfG, 8. Aufl., 2007, § 7 ArbNErfG Rn. 3). Denn diese stehen dem Beklagten zu 2 nicht aufgrund des Rechts an der Erfindung, sondern aufgrund der formellen Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers zu, die unabhängig von dessen sachlicher Berechtigung an der Erfindung ist (Benkard/Melullis, aaO). Daher bedarf es einer Übertragung und nicht nur einer formalen Umschreibung der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, um den Zwiespalt auszuräumen, der nach wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung durch die Klägerin zwischen der formellen Rechtsstellung der Beklagten zu 2 als eingetragener Patentinhaberin oder -anmelderin und der materiellen Berechtigung der Klägerin an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegenden Erfindung entstanden ist.
11
a) Die Priorität einer nationalen Anmeldung kann nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ von dem personenverschiedenen Anmelder einer europäischen Nachanmeldung in Anspruch genommen werden, wenn ihm das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität rechtzeitig - das heißt vor Einreichung der Nachanmeldung - und wirksam übertragen worden ist (EPA, Beschluss vom 14. November 2006 - T 62/05 Rn. 3.6; Benkard/ Grabinski, aaO Rn. 3 f.; Bremi in Singer/Stauder, EPÜ, 6. Aufl., Art. 87 Rn. 53).

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.