Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2011 - VIII ZR 308/09

bei uns veröffentlicht am15.06.2011
vorgehend
Landgericht Bayreuth, 13 KHO 84/07, 04.06.2008
Oberlandesgericht Bamberg, 8 U 81/08, 21.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 308/09 Verkündet am:
15. Juni 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 14 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 6 Satz 2;
EEG 2008 § 37 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 Nr. 2
Ein Übertragungsnetzbetreiber gilt auch dann im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG
2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 als regelverantwortlich für ein inländisches
Energieversorgungsunternehmen, wenn dieses zwar ein nicht zu einer inländischen
Regelzone gehörendes Netz nutzt, er aber das nächstgelegene inländische Übertragungsnetz
im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2008
unterhält.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 308/09 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den
Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den
Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betätigt sich als Netzbetreiberin und zugleich als Stromversorgungsunternehmen in einem Ortsteil von B. . In ihrem Netzgebiet beliefert sie etwa 1.400 Endkunden mit Strom. Das Netz der Klägerin befindet sich auf deutschem Hoheitsgebiet, hat aber keine unmittelbare physikalische Verbindung zum Netz eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers. Vielmehr gehört es zur Regelzone des nächstgelegenen österreichischen Übertragungsnetzbetreibers A. P. G. .
2
Die Beklagte ist einer der vier inländischen Übertragungsnetzbetreiber und hat im Rahmen der so genannten zweiten Stufe des EEGAusgleichsmechanismus als nächstgelegener inländischer Übertragungsnetz- betreiber der Klägerin den von EEG-Anlagenbetreibern erzeugten und in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom nach § 4 Abs. 6 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) sowie nach § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 35 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG) abgenommen und vergütet.
3
Die Beklagte nimmt an, die Klägerin sei in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Durchführung des horizontalen Ausgleichs zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (dritte Stufe des EEGWälzungsmechanismus ) im Rahmen der vierten Stufe ihrerseits verpflichtet, der Beklagten EEG-Strom abzunehmen und zu vergüten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 und § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus am 1. Januar 2010, BGBl. I S. 2101 - im Folgenden AusglMechV). Die Klägerin teilt diese Rechtsauffassung nicht und hat sich deswegen seit 2005 ausdrücklich eine Rückforderung eventuell zuviel bezahlter Beträge vorbehalten. Sie macht geltend, eine Abnahme- und Vergütungspflicht bestehe nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nur gegenüber dem jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, die für die zweite Stufe des Ausgleichsmechanismus geltende Sonderregelung in den Fällen, in denen - wie hier - kein vorgelagertes inländisches Übertragungsnetz bestehe, auch für die vierte Stufe des Belastungsausgleichs vorzusehen.
4
Die Klägerin hat Rückerstattung von in den Jahren 2005 bis 2007 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.130,09 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Kla- ge einschließlich einer in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung um 1.000 € (nebst Zinsen) für eine im Jahr 2009 erbrachte Zahlung abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Bamberg, ZNER 2009, 392) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage einschließlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung sei unbegründet; der Klägerin stünden die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nicht zu.
8
Zwar lasse die Tatsache, dass die Klägerin die nunmehr zurückgeforderten Beträge in der Vergangenheit an die Beklagte gezahlt habe, keinen Schluss auf das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung über die Vergütung des EEG-Stroms zu. Ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen ergebe sich aber aus den gesetzlichen Vorschriften. § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 und die für die Klageerweiterung relevante Nachfolgeregelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG seien dahin auszulegen, dass sich diese Bestimmungen auch auf solche Elektrizitätsversorgungsunternehmen erstreckten, die nicht einer unmittelbaren Regelzone eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers zuzuordnen seien.
9
Zwar bestehe nach dem Wortlaut der genannten Normen eine Abnahmeund Vergütungspflicht eines Stromversorgers nur gegenüber dem für ihn regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Diese Stellung nehme die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin unstreitig nicht ein. Entscheidend sei jedoch eine teleologische Auslegung dieser Bestimmungen. Den Gesetzesmaterialien lasse sich die Intention des Gesetzgebers entnehmen, alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom an Endverbraucher lieferten, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und Vergütung zu verpflichten, da sie allesamt zu einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung beitrügen. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn solche Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der vierten Stufe vom Belastungsausgleich ausgenommen seien, die - wie die Klägerin - aufgrund einer geografischen Besonderheit nicht von einem Netz versorgt würden, welches der Regelverantwortlichkeit eines der vier inländischen Übertragungsnetzbetreiber unterstellt sei, sondern von einem ausländischen Übertragungsnetzbetreiber unterhalten werde.
10
Auch die Gesetzessystematik spreche für eine solche Auslegung der § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG. Für die zweite Stufe des Wälzungsmechanismus werde in § 4 Abs. 6 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 EEG 2004 sowie in § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 35 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EEG dem nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber eine Pflicht zur Abnahme und Übertragung der vom Netzbetreiber aufgenommenen Menge an erneuerbarer Energie auferlegt, wenn - wie hier - im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz bestehe. Im Rahmen der dritten Stufe seien die Übertragungsnetzbetreiber sodann verpflichtet , die Energiemengen und Vergütungszahlungen untereinander auszugleichen. Dazu seien nach § 14 Abs. 2 EEG 2004, § 36 Abs. 2 EEG die vom Übertragungsnetzbetreiber nach § 5 EEG 2004, §§ 8, 34 EEG abgenommenen und vergüteten Energiemengen - also einschließlich der Energiemengen ge- mäß § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 2 Nr. 2 EEG (Stufe 2) - zu ermitteln und ins Verhältnis zu der gesamten Energiemenge zu setzen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen "im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers" an Letztverbraucher geliefert hätten. Diese Formulierung könne nur so verstanden werden, dass auch bei der zuletzt genannten Energiemenge der in § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG definierte Bereich erfasst werde, da sich nur so ein zutreffendes Verhältnis zwischen den abgenommenen und vergüteten Energiemengen einerseits und der an Endverbraucher gelieferten Energiemengen andererseits ergebe. Es sei systemwidrig, den Umfang des in der dritten Stufe durchgeführten Belastungsausgleichs nicht auch auf die vierte Stufe zu übertragen. Die hierfür maßgeblichen Regelungen in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG bezögen sich auf den gesamten von den Übertragungsnetzbetreibern abgenommenen und ausgeglichenen Strom. Der Begriff "regelverantwortlich" in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG diene daher lediglich der Abgrenzung zwischen den vier inländischen Übertragungsnetzbetreibern, nicht jedoch der Freistellung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die von einem ausländischen Übertragungsnetz versorgt würden.
11
Letztlich spreche auch die amtliche Begründung zur Neufassung des EEG im Jahr 2008 (BT-Drucks. 16/8148) für das gefundene Ergebnis. Obwohl die vierte Stufe des EEG-Ausgleichsmechanismus inhaltlich nicht geändert worden sei, habe der Gesetzgeber zur Klarstellung ausgeführt, dass in den Fällen , in denen ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein ausländisches Übertragungsnetz in Anspruch nehme, dieses gleichwohl gegenüber dem nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber der Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 37 Abs. 1 bis 3 EEG unterliege.
12
Die von der Klägerin geltend gemachten Abwicklungsschwierigkeiten seien im Hinblick darauf, dass die Abrechnung über Jahre hinweg funktioniert habe, nicht ausschlaggebend.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
14
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrags von insgesamt 26.130,09 € (nebst Zinsen) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, denn die Zahlungen sind nicht rechtsgrundlos erfolgt.
15
Zwar liegt, wie das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen festgestellt hat, eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht vor. Die Klägerin war jedoch nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 zur Zahlung der in den Jahren 2005 bis 2007 geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 25.130,09 € und nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG (in der Fassung vor Inkrafttreten der AusglMechV) zur Leistung der im Jahr 2009 erbrachten Vergütung von 1.000 € verpflichtet.
16
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die in den Jahren 2005 bis 2007 erbrachten Zahlungen das am 1. August 2004 in Kraft getretene EEG 2004 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918) und für die Zahlung aus dem Jahr 2009 das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene EEG (vgl. Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammen- hängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074) zur Anwendung kommen.
17
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 und § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG unter Auswertung der Gesetzesmaterialien dahin ausgelegt, dass diese Normen auch für diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelten, die ein nicht zur Regelverantwortlichkeit eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers gehörendes Netz nutzen. Die Abnahmeund Zahlungspflicht des Letztversorgers besteht in diesem Fall gegenüber dem Betreiber des nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzes, hier also gegenüber der Beklagten. Dies folgt aus einer am Sinn und Zweck der getroffenen Bestimmungen ausgerichteten Auslegung, die - anders als die Revision meint - nicht die Grenzen zu einer unzulässigen Gesetzesanalogie überschreitet.
18
a) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 und § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG dem Wortlaut nach eine Abnahme- und Vergütungspflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur gegenüber dem "für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber" statuieren.
19
Der Wortlaut der genannten Vorschriften ist allerdings in einem entscheidenden Punkt ungenau, denn die Regelverantwortlichkeit eines Übertragungsnetzbetreibers bezieht sich nicht auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern (nur) auf Netzgebiete (vgl. Salje, EEG, 4. Auflage [zum EEG 2004], § 14 Rn. 117; ders., EEG, 5. Aufl. [zum EEG 2009], § 37 Rn. 15; Frenz/ Müggenborg/Cosack, EEG [zum EEG 2009], § 37 Rn. 13). Dies ergibt sich aus der Legaldefinition in § 3 Nr. 30 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, im Folgenden: EnWG), wonach unter einerRegelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet zu verstehen ist, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Übertragungs- netzbetreiber im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist. Da die Vorschrift des § 3 Nr. 30 EnWG nur der Klarstellung dient (Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2009, § 3 EnWG Rn. 234), kann ihr Inhalt auch zur Ausfüllung des Begriffsverständnisses für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten am 13. Juli 2005 (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970), also auch zur Auslegung des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, herangezogen werden. Die sprachliche Ungenauigkeit in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG beruht jedoch nur auf einer verkürzten Wiedergabe des tatsächlich gemeinten Tatbestandsmerkmals und lässt sich damit ohne weiteres beheben. Die Formulierung "für sie regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber" bezieht sich bei Bereinigung der sprachlichen Ungenauigkeiten auf diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die ihre Lieferungen über ein Netz erbringen, das Teil der Regelzone des betreffenden Übertragungsnetzbetreibers ist (vgl. Salje, aaO).
20
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten unstreitig nicht, da das von ihr betriebene Netz, an das sämtliche von ihr als Letztversorgerin belieferten Kunden angeschlossen sind, nicht zur Regelzone der Beklagten oder eines der anderen drei inländischen Übertragungsnetzbetreiber gehört, sondern zu der des österreichischen Übertragungsnetzbetreibers A. P. G. .
21
b) Jedoch folgt aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, dass mit diesen Vorschriften eine Abnahme- und Vergütungspflicht von solchen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht ausgeschlossen werden sollte, die nicht zur Regelzone eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers gehören. Die Anknüpfung an die Regelverantwortlichkeit dient nur der Abgrenzung der Anspruchsberechtigten, also der vier inländischen Übertragungsnetzbetreiber, untereinander, nicht jedoch als materielle Voraussetzung der Aufnahme- und Vergütungspflicht der Energieversorgungsunternehmen.
22
Ein Übertragungsnetzbetreiber gilt daher auch dann im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG als regelverantwortlich für ein inländisches Energieversorgungsunternehmen, wenn dieses zwar ein nicht zu einer inländischen Regelzone gehörendes Netz nutzt, er aber das nächstgelegene inländische Übertragungsnetz im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG unterhält.
23
aa) Regelungen zur Gestaltung des EEG-Ausgleichsmechanismus wurden bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) erörtert. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen (BT-Drucks. 14/2341) sah zunächst in § 10 nur Ausgleichszahlungen der "vorgelagerten Netzbetreiber" an die gegenüber den Anlagenbetreibern aufnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreiber (Abs. 1) und daneben einen - horizontalen - Belastungsausgleich zwischen den "vorgelagerten Netzbetreibern" vor (Abs. 2 bis 5). Der auf der nächsten Stufe stattfindende und hier maßgebliche - vertikale - Belastungsausgleich zwischen den "Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom an Letztverbraucher liefern", und den "für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern" ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz eingefügt worden (§ 11 Abs. 4 EEG 2000; vgl. BT-Drucks. 14/2776, S. 16).
24
(1) Ziel dieser Regelung war es ausweislich der Gesetzesbegründung, alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung zu verpflichten. Die so ge- schaffene vierte Stufe sollte zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung führen (BT-Drucks. 14/2776, S. 24; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, NJW-RR 2006, 632 Rn. 33). Dieses Anliegen korrespondiert mit dem grundlegenden Bestreben des Gesetzgebers, die unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes eingetretenen regional ungleichen Belastungen von Netzbetreibern, Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen zu korrigieren (BT-Drucks. 14/2341, S. 10; BT-Drucks. 14/2776, S. 19) und "einen unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger einbezieht" (BT-Drucks. 14/2776, S. 19).
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(2) An dem dargestellten Sinn und Zweck des Gesetzes hat sich auch durch die in den Jahren 2004 und 2008 erfolgten Novellierungen (§ 14 EEG 2004, §§ 34 ff. EEG) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat erneut sein Bestreben betont, alle Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltschädlichen Energieerzeugung zu gleichen Anteilen zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom zu verpflichten (BT-Drucks. 15/2327, S. 37, 39; BTDrucks. 15/2864, S. 48; BT-Drucks. 16/8148, S. 62; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, ZNER 2010, 67 Rn. 16 f., 25; Rostankowski/ Oschmann, RdE 2009, 361, 362; Oschmann, NJW 2009, 263, 264). Als zusätzliche Begründung für die von ihm gewollte gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen hat der Gesetzgeber angeführt, dass hierdurch auch dem Verbraucherschutz Rechnung getragen werde, weil eine Ungleichbehandlung oder eine übermäßige Abwälzung vermieden werde (BTDrucks. 15/2327, S. 37; BT-Drucks. 16/8148, S. 62; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO). Mit diesem Aspekt hat der Gesetzgeber die gesetzlich nicht geregelte, faktisch aber existierende fünfte Stufe des EEG- Wälzungsmechanismus angesprochen, in der die Letztversorger den aufgenommenen EEG-Strom, für den höhere Bezugskosten anfallen als für konventionell erzeugten Strom, zumindest bilanziell anteilig an die Endkunden weitergeben (vgl. hierzu Frenz/Müggenborn/Cosack, aaO, Einf. §§ 34 bis 39 Rn. 10 ff. [zum EEG 2009]; Brodowski, Der Belastungsausgleich im ErneuerbareEnergien -Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2006, S. 131 ff., Britz/Müller, RdE 2003, 163, 164 ff.).
26
(3) Die vom Gesetzgeber als Ergebnis des Ausgleichsmechanismus angestrebte gleichmäßige Verteilung der Kosten von EEG-Strom auf alle Letztverbraucher kommt zudem in der Regelung des § 14 Abs. 7 EEG 2004 (BTDrucks. 15/2864, S. 10, 49) zum Ausdruck, die bei der Novellierung 2008 als § 37 Abs. 6 EEG übernommen wurde (BT-Drucks. 16/8148, S. 63). Nach diesen Bestimmungen werden Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen , sondern von einem Dritten beziehen, diesen gleichgestellt mit der Folge, dass sie selbst mit den Pflichten der § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG belastet werden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte hierdurch "eine Umgehung der Kostentragungspflicht durch Ausschaltung der Belieferung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen , insbesondere durch den unmittelbaren Import dieses Stroms aus dem Ausland" verhindert werden. Eine solche Praxis wurde als Widerspruch zur gesetzgeberischen Absicht angesehen, die Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drucks. 15/2864, S. 49; BT-Drucks. 16/8148, S. 63; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25; Frenz/Müggenborn/Cosack, aaO, § 37 Rn. 74; Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 14 Rn. 116).
27
bb) Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Zielsetzung , alle bundesdeutschen Elektrizitätsversorgungsunternehmen einheitlich in den Belastungsausgleich einzubeziehen, zeigen ebenso wie die amtliche Überschrift der Vorschriften in § 11 EEG 2000, § 14 EEG 2004 ("Bundesweite Ausgleichsregelung" ) und in §§ 34 ff. EEG ("Bundesweiter Ausgleich"), dass bei der Formulierung des § 11 Abs. 4 EEG 2000 (Vorgängerregelung zu § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG) offenbar schlicht übersehen wurde, dass von dem gewählten Wortlaut solche Versorgungsunternehmen nicht erfasst sind, die für die Versorgung von Letztverbrauchern kein der Regelverantwortlichkeit eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers unterliegendes Netz nutzen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Freistellung von der Abnahme- und Vergütungspflicht der vierten Stufe privilegieren wollte. Auch diese Unternehmen tragen zur Klima- und Umweltbelastung bei, für die nach dem Willen des Gesetzgebers alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen in gleichem Maße ausgleichspflichtig sein sollen. Ebenso sind die von ihnen belieferten, in Deutschland ansässigen Endverbraucher Teil der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verbrauchergemeinschaft.
28
(1) Ein tragfähiger Anhaltspunkt für eine Privilegierung solcher Versorgungsunternehmen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass der Gesetzgeber zwar für die zweite Stufe des EEG-Ausgleichsmechanismus , nicht aber für die vierte Stufe eine explizite Regelung für EEG-Strom getroffen hat, der in ein Netz eingespeist wird, dem kein inländisches Übertragungsnetz vorgelagert ist. Denn eine solche Betrachtungsweise wird der Gesamtkonzeption des Ausgleichsmechanismus nicht gerecht, der durch die stufenweise und gleichmäßige Abwälzung der einzelnen Belastungen auf alle Stromabnehmer geprägt ist. Sie verkennt, dass die Reichweite der vierten Stufe nicht losgelöst von der Ausgestaltung der vorangegangenen Stufen beurteilt werden kann. Der Gesetzgeber hat keine voneinander unabhängige Phasen eines Belastungsausgleichs schaffen wollen, sondern ein sich schrittweise voll- ziehendes System der Lastenverteilung (vgl. BT-Drucks. 14/2776, S. 24; BTDrucks. 15/2327, S. 13; BT-Drucks. 15/2864, S. 48; BT-Drucks. 16/8148, S. 61 f.). Dabei hat er - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - für die einzelnen Stufen keinen Selbstbehalt der jeweiligen Anspruchsberechtigten vorgesehen und somit neben dem Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der mit der Erzeugung und Lieferung von EEG-Strom verbundenen Kosten das Prinzip der Vollabwälzung sämtlicher Belastungen eingeführt.
29
(2) Angesichts dieser Struktur des Ausgleichsmechanismus gewinnt die Entscheidung des Gesetzgebers, auf der zweiten Stufe des EEGAusgleichsmechanismus auch EEG-Strom, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erzeugt und von einem im Inland ansässigen, jedoch der Regelzone eines ausländischen Übertragungsnetzbetreibers zugeordneten Netzbetreiber abgenommen wird, in den Belastungsausgleich einzubeziehen und für diese Fälle eine Abnahme- und Vergütungspflicht des nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreibers zu begründen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2000; § 4 Abs. 6 Satz 2, § 5 Abs. 3 EEG 2004; § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 35 Abs. 2 Satz 3 EEG), auch für die Reichweite des Belastungsausgleichs auf den weiteren Stufen Bedeutung. Dass die Durchführung des Belastungsausgleichs dabei auf gewisse Umsetzungsschwierigkeiten stößt, weil zwischen den Netzen des an ein ausländisches Übertragungsnetz angeschlossenen Netzbetreibers und des nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreibers keine unmittelbare physikalische Verbindung besteht, ist hierbei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat diesen Umstand bereits bei der Regelung der ersten und zweiten Stufe des Belastungsausgleichs nicht als Hinderungsgrund angesehen. In § 4 Abs. 5 EEG 2004, § 8 Abs. 2 EEG ist eine kaufmännisch -bilanzielle Weitergabe des Stroms ausdrücklich einer physikalischen Übertragung gleichgestellt worden. Der Gesetzgeber hat dabei bei diesen Stufen in Kauf genommen, dass die Abwicklung der Aufnahme- und Vergütungs- verpflichtung einer vertraglichen Regelung - gegebenenfalls unter Einbeziehung des ausländischen Übertragungsnetzbetreibers - bedarf (vgl. Altrock/Oschmann /Theobald, EEG, 2. Aufl. [zum EEG 2004], § 4 Rn. 123; Frenz/Müggenborn /Cosack, aaO § 8 Rn. 52).
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(3) Entscheidend für die Beurteilung der Reichweite des Belastungsausgleichs auf der vierten Stufe ist vielmehr, dass nach der gesetzlichen Konzeption des Ausgleichsmechanismus ein physikalisch oder kaufmännisch-bilanziell in den Wälzungsprozess gelangter EEG-Strom dieses Verfahren bis zur letzten Phase (Auslieferung an den Endverbraucher) zu durchlaufen hat. Anders als die Revision meint, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der im Ausgleichsverfahren zu berücksichtigenden Energiemengen keine unterschiedlichen Anknüpfungskriterien bei der zweiten und der vierten Stufe gewählt. Der Gesetzgeber hat zunächst bestimmt, dass nach Aufnahme und Vergütung des von einer ausländischen Regelzone angelieferten EEG-Stroms durch den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2000; § 4 Abs. 6 Satz 2, § 5 Abs. 3 EEG 2004; § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 35 Abs. 2 Satz 3 EEG) auf der dritten Stufe ein horizontaler Belastungsausgleich zwischen allen inländischen Übertragungsnetzbetreibern durchzuführen ist (§ 11 Abs. 1 und 2 EEG 2000; § 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004; § 36 EEG). In den genannten Bestimmungen ist ausdrücklich vorgesehen, dass in diesen Ausgleich die nach § 3 EEG 2000, § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004; § 35 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG aufgenommenen Strommengen und geleisteten Vergütungszahlungen einzubeziehen sind, also auch der in das nächstgelegene inländische Übertragungsnetz - zumindest kaufmännisch-bilanziell - eingespeiste, aus einer ausländischen Regelzone übertragene EEG-Strom. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass allen Übertragungsnetzbetreibern ein bezogen auf die durch ihr Netz geleiteten Strommengen prozentual gleicher Anteil von EEG-Strom verschafft wird (für das EEG 2000 vgl. BT-Drucks. 14/2776, S. 24; für das EEG 2004 vgl. BT- Drucks. 15/2327, S. 37, für das EEG BT-Drucks. 16/8148, S. 61 f.), wobei im Hinblick auf § 4 Abs. 5 EEG 2004, § 8 Abs. 2 EEG eine Durchleitung auch bei nur kaufmännisch-bilanziell erfassten Strommengen vorliegt.
31
Die Einbeziehung des aus einer ausländischen Regelzone angelieferten EEG-Stroms auf der dritten Stufe des Ausgleichsmechanismus führt dazu, dass dieser auch auf der vierten Stufe zu berücksichtigen ist. Denn der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des EEG im Jahr 2004 klargestellt, dass die im Rahmen des horizontalen und vertikalen Belastungsausgleichs (dritte und vierte Stufe des Wälzungsprozesses) auszugleichenden Strommengen identisch sein müssen (BT-Drucks. 15/2864, S. 48; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, aaO Rn. 37; Schneider in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2008, § 21 Rn. 116). Nur wenn die Identität von horizontalem und vertikalem Belastungsausgleich gewahrt wird, kann die vom Gesetzgeber erklärtermaßen angestrebte gleichmäßige Belastung aller Stromlieferanten und Verbraucher (BT-Drucks. 15/2327, S. 37; BT-Drucks. 16/8148, S. 62; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO) sichergestellt werden. Wenn Unternehmen, die nicht aus einem inländischen Übertragungsnetz versorgt werden, aber Endkunden auf deutschem Hoheitsgebiet beliefern, nicht in den EEG-Wälzungsmechanismus einbezogen würden, müssten sie - anders als ihre der Regelzone eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers zuzuordnenden Konkurrenten - auf der vierten Stufe keinen Belastungsausgleich leisten und könnten dadurch - auf der fünften Stufe - Strom deutlich günstiger anbieten als diese. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung wäre damit nicht zu erreichen.
32
cc) Die von der Konzeption des § 11 Abs. 4 Satz 1 EEG 2000, § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG geforderte Einbeziehung aller von Energieunternehmen an Letztverbraucher gelieferten Strommengen in den vertikalen Belastungsausgleich (vierte Stufe) scheitert nicht daran, dass der Gesetzgeber nicht explizit geregelt hat, auf welche Weise der abgabeberechtigte Übertragungsnetzbetreiber in den Fällen bestimmt werden soll, in denen der EEG-Strom von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgenommen werden soll, das keiner inländischen Regelzone angehört. Denn diese - im Hinblick auf den Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausgleichsmechanismus planwidrige - Lücke ist dahin zu schließen, dass die vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2000, § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG für die Zuordnung der Aufnahmepflicht im Rahmen der zweiten Stufe des Wälzungsmechanismus gewählte Anknüpfung der größtmöglichen Nähe vom übertragenden zum aufnehmenden Netz auch für die vierte Stufe gilt.
33
(1) Die Revision rügt zwar, die Übertragung dieses aus der zweiten Stufe des Ausgleichsmechanismus stammenden Kriteriums auf die vierte Stufe des Wälzungsprozesses sei systemwidrig, weil die vierte Stufe im Gegensatz zur zweiten Stufe nicht an örtliche Gegebenheiten, sondern an die Existenz von Stromlieferverträgen anknüpfe. Mit dieser Betrachtungsweise bleibt die Revision aber zu sehr dem Wortlaut in § 11 Abs. 4 Satz 1 EEG 2000, § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2005, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG verhaftet und lässt den erklärten Willen des Gesetzgebers außer Acht, ein sich in mehreren Stufen vollziehendes Ausgleichssystem zu schaffen, das am Ende zu einer gleichmäßigen Belastung aller Stromlieferanten und Endverbraucher mit den bei der Erzeugung und Weiterlieferung von EEG-Strom angefallenen Kosten führt. Die zweite und vierte Stufe dieses Ausgleichsmechanismus sind im entscheidenden Gesichtspunkt vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Übertragung von EEG-Strom in ein inländisches Übertragungsnetz (zweite Stufe) oder aus einem inländischen Übertragungsnetz. Der Unterschied zwischen der zweiten und vierten Stufe besteht lediglich darin, dass auf der zweiten Stufe eine Zuordnung zwischen einem primär aufnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreiber und einem Übertragungsnetzbetreiber hergestellt werden muss, wohingegen die vierte Stufe eine Zuordnung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber und einem Energieversorgungsunternehmen erfordert, das Letztverbraucher beliefert. Dies nimmt aber den beiden Fallgestaltungen nicht ihre Vergleichbarkeit.
34
(2) Beiden ist letztlich gemein, dass bei der Lieferung von im Ausland erzeugtem EEG-Strom die Bestimmung der Person des auf der jeweiligen Stufe Anspruchsberechtigten und -verpflichteten nicht auf der Grundlage des für den Regelfall vorgesehenen Kriteriums erfolgen kann, sondern dieses der Ergänzung bedarf. Als primäres Anknüpfungskriterium hat der Gesetzgeber in beiden Stufen die Regelverantwortlichkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewählt. Auf der zweiten Stufe des Belastungsausgleichs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000; § 4 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004; § 8 Abs. 4 Nr. 1 EEG) wird für den Regelfall eine Abnahme- und Vergütungspflicht des "vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers" begründet, also desjenigen der vier inländischen Übertragungsnetzbetreiber , dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz die Regelverantwortung für den "nachgelagerten Netzbetreiber" obliegt (Frenz/Müggenborg/Cosack, aaO, § 35 Rn. 4). Bei der vierten Stufe wird eine Abnahme- und Vergütungspflicht der beteiligten Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem "für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber" (siehe dazu oben unter II 2 a) statuiert, wobei die Regelverantwortlichkeit für die Anschlussstelle des belieferten Letztverbrauchers entscheidend ist (vgl. etwa Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rn. 15). Da es in beiden Fällen darum geht, die geeignete "Schnittstelle" zu einem inländischen Übertragungsnetz zu bestimmen, ist es sach- und systemgerecht, bei beiden Konstellationen das vom Gesetzgeber auf der zweiten Stufe des Belastungsausgleichs als Ergänzung zum regulären Zuordnungssystem der Regelverantwortlichkeit geschaffene Kriterium der größtmöglichen Nähe ("nächstgelegener Übertragungsnetzbetreiber") anzuwenden. Die Einspeisung von im Ausland erzeugtem EEG-Strom in ein bundesdeutsches Übertragungsnetz (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2000; § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004; § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG) ist letztlich das Gegenstück zu der Abgabe dieses Stroms an die - die Endverbraucher beliefernden - Energieversorgungsunternehmen.
35
(3) Dass die Übertragung der für die Stufe zwei des Belastungsausgleichs bei EEG-Stromlieferungen aus dem Ausland gewählten Anknüpfung auf die vierte Stufe systemgerecht ist, wird auch durch die Gesetzesmaterialien belegt. Zum einen hat der Gesetzgeber schon bei der ursprünglichen Fassung des EEG den engen Zusammenhang zwischen beiden Stufen betont (BT-Drucks. 14/2776, S. 24 [zu § 3 und § 11 EEG 2000]). Zum anderen hat er im Rahmen der Novellierung 2008 in der Einzelbegründung zu § 37 Abs. 6 EEG (Strombezug nicht von Energieversorgungsunternehmen, sondern von Dritten - vgl. dazu II 2 b aa (3)) die Geeignetheit der vorliegend vorgenommenen Anknüpfung ausdrücklich bestätigt. Er hat ausgeführt, die Abnahme- und Vergütungspflicht eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 37 Abs. 1 bis 3 EEG bestehe gegenüber dem nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber , wenn das Unternehmen unter Inanspruchnahme eines ausländischen Übertragungsnetzes Letztverbraucher innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes beliefere. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen habe sicherzustellen , dass es seiner Abnahme- und Vergütungspflicht nachkomme (BT-Drucks. 16/4148, S. 63 f.; vgl. auch Resthöft/Schäfermeister, EEG, 3. Aufl., § 37 Rn. 10 [zum EEG 2009]). Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand, dass die Abnahme von EEG-Strom auf der vierten Stufe im Rahmen von Bilanzkreisen (vgl. Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen [Stromnetzzugangsverordnung ] vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243, im Folgenden: StromNZV ; vgl. ferner Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 14 Rn. 44) erfolgt und diese nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StromNZV grundsätzlich nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden (vgl. Zander/Nailis, Wälzungsmechanismus des EEG - Vorschläge für die Verbesserung der Effizienz und Transparenz, 2004, S. 6), keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Der zu keiner inländischen Regelzone gehörende Letztversorger muss und kann seiner Abnahmepflicht durch vertragliche Vereinbarungen - gegebenenfalls unter Einbindung des ausländischen Übertragungsnetzbetreibers - nachkommen (vgl. II 2 b bb (2)). Dies ist ihm - wie bereits die Regelungen der § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2000, § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004 und § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG zeigen - auch zumutbar. Dass dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles vorliegend anders sein sollte, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend vorgetragen.
36
(4) Dass die Regelungen in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG in dem beschriebenen Sinne zu verstehen sind, wird letztlich auch durch die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene AusglMechV bestätigt, die auf der Grundlage des § 64 Abs. 3 EEG den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 EEG umgestaltet. Ausweislich der Verordnungsbegründung war mit dieser Neuregelung keine Erweiterung des Adressatenkreises der Verpflichtung aus § 37 Abs. 1 EEG beabsichtigt, sondern nur eine Weiterentwicklung und Vereinfachung des bereits bestehenden EEG-Ausgleichsmechanismus (vgl. BT-Drucks. 16/12188, S. 9). Die AusglMechV sieht vor, dass der EEGStrom auf der vierten Stufe des Ausgleichsmechanismus nicht mehr an die Stromvertriebe weitergegeben werden muss, sondern von den Übertragungsnetzbetreibern über die Strombörse vermarktet wird. Die dabei entstehende Differenz zwischen dem Verkaufserlös und der an die Netzbetreiber gezahlten Mindestvergütung nach dem EEG wird über eine Umlage rein finanziell auf alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen verteilt, soweit sie Strom an Endkunden liefern (§ 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 AusglMechV; vgl. Altrock/Eder, ZNER 2009, 128; Rostankowski/Oschmann, aaO, S. 363 ff.). Auch wenn der Verordnungsgeber - anders als der Gesetzgeber in der Ermächtigungsnorm des § 64 Abs. 3 Nr. 2 - bei Aufhebung der in § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG statuierten Abnahmepflicht durch § 1 Nr. 2 AusglMechV noch die Formulierung des für das jeweilige Unterneh- men regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aufgegriffen hat, lässt die neu geschaffene EEG-Umlage klar erkennen, dass der Verordnungsgeber alle Vertriebsunternehmen in die Pflicht nehmen wollte. Eine Einschränkung der Umlageverpflichtung auf Unternehmen, die in der Regelzone eines inländischen Übertragungsnetzbetreibers liegen, findet sich in diesen Vorschriften nicht (Oschmann in Danner/Theobald, Energierecht, § 37 EEG Rn. 18). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.06.2008 - 13 KHO 84/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.10.2009 - 8 U 81/08 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel

Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV | § 4 Bilanzkreise


(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 35/09 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - VIII ZR 156/16

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 156/16 vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIIIZR156.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Aug. 2014 - 9 U 198/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2013, Az. 304 O 123/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Aug. 2014 - 9 U 197/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2013, Az. 304 O 66/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

16
bb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Absicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).

(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises haben kann.

(2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.

(3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet werden.

(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen übermittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreisabrechnung, und Einwände gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elektronischer Form mitzuteilen.