Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2006 - VIII ZR 23/06

published on 25/10/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2006 - VIII ZR 23/06
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Previous court decisions
Landgericht Rottweil, 3 O 410/04, 12/05/2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 110/05, 22/12/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
VIII ZR 23/06 Verkündet am:
25. Oktober 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf individuell
zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klauseln
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand:
"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt."
"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand
zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig."

b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel
"Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern"
nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Klauseln (1) und (2) zurückgewiesen worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 12. Mai 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Dem Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über Küchenmöbel zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: - " Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig." (Klausel (1)) - " Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt." (Klausel

(2))


- "Der Käufer verpflichtet sich, die Ware spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug." - "Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu." - "Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache." - "Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht." - "Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist." Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt nicht mehr als zwei Jahre, angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/12 und der Beklagte 7/12, von den im Berufungsverfahren angefallenen Kosten tragen die Klägerin 5/9 und der Beklagte 4/9. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte bietet auf Messen Verbrauchern Einbauküchen zum Kauf an, die nach den Gestaltungswünschen und Räumlichkeiten des Kunden individuell zusammengestellt und angefertigt werden. Die Montage der Einbauküchen wird vom Beklagten nicht angeboten; hierfür hat der Käufer selbst zu sorgen. Die Klägerin ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in den vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen "K. AGB 2003" (im Folgenden : AGB) in Anspruch, die nach dem vom Beklagten verwendeten Vertragsformular "Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche" Gegenstand des Kaufvertrags sind und vom Käufer mit Abschluss des Vertrags akzeptiert werden. Im Revisionsverfahren sind noch folgende Klauseln im Streit: (1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig. (Nr. IV.2 Satz 1 AGB) (2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. (Nr. V.3 AGB) (3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. (Nr. V.2 AGB) (4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten. (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB)
2
Im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) hat das Landgericht die Unterlassungsklage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) hat das Landgericht der Klage stattgegeben; auf die Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren wegen dieser vier Formularbestimmungen weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu, weil diese Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Insoweit ist über das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands (BGHZ 37, 79, 81 f.). Im Übrigen - hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) - hat das Berufungsgericht die Unterlassungsklage mit Recht als unbegründet angesehen; insoweit ist die Revision der Klägerin ungeachtet der Säumnis des Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).

I.

4
1. Das Berufungsgericht hat die Klausel (2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt (Nr. V.3 AGB) für wirksam gehalten und angenommen, sie benachteilige den Käufer der Einbauküche nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Gemäß der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB sei der Schuldner im Zweifel berechtigt, die Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken. Abweichendes könne sich unter anderem aus den Umständen ergeben. So sei eine vorzeitige Erfüllung immer dann ausgeschlossen, wenn dadurch in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers eingegriffen werde. Beim Handel mit Einbauküchen lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine vorzeitige Lieferung den Interessen des Käufers generell zuwiderlaufe. Sehr häufig werde er daran interessiert sein, die bestellte Einbauküche möglichst schnell zu erhalten. Soweit ein Käufer im Einzelfall ein Interesse daran habe, die Küche nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt zu erhalten, habe er die Möglichkeit, eine vorzeitige Lieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen.
5
2. Diese Beurteilung greift die Revision der Klägerin mit Erfolg an. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
6
Die Klausel ist Bestandteil des Abschnitts "Lieferfristen" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang verbindlich vereinbarte Liefertermine und -fristen ebenso wie unverbindliche; darin unterscheidet sie sich von der Regelung in Nr. V.2 AGB, welche ausdrücklich auf die Überschreitung unverbindlicher Liefertermine und -fristen beschränkt ist. Unwirksam ist die Klausel unabhängig davon, ob es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen Liefertermin, gegenüber dem der Beklagte nach der Klausel zu vorzeitiger Lieferung berechtigt sein soll, um einen verbindlichen oder einen unverbindlichen Termin handelt.
7
a) Ein Liefertermin kann bei Abschluss des Kaufvertrages über die Einbauküche entweder in dem Sinn als verbindlich vereinbart werden, dass der Termin vom Verkäufer nicht überschritten werden darf, oder - umgekehrt - mit der Zielrichtung, dass eine frühere - vorzeitige - Lieferung durch den Verkäufer ausgeschlossen werden soll. Soweit sich die Klausel auf eine Vereinbarung mit dem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam, weil sie den Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushöhlt (vgl. dazu BGHZ 92, 24).
8
Eine Vereinbarung über den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung liegt beim Kauf einer Einbauküche nahe, wenn der Kunde, was nicht selten vorkommen wird, zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Verwendung für die Einbauküche hat, etwa weil die technischen und räumlichen Voraussetzungen für den Einbau der Küche noch nicht geschaffen sind. Die angegriffene Klausel, die dem Beklagten auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem die Küche frühestens geliefert werden darf, das Recht vorbehält, nach freiem Belieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 305b BGB ab, weil sie geeignet ist, dem Kunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten (frühestmöglichen) Lie- fertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGHZ 92, 24, 25 f.). Sie ist darauf gerichtet, die Bindung des Beklagten an eine derartige Terminzusage zu beseitigen und ihm ein an keinerlei Bedingungen geknüpftes Recht zur vorzeitigen Lieferung einzuräumen. Damit wendet sich die Klausel gezielt gegen die Maßgeblichkeit entgegenstehender Individualvereinbarungen (vgl. BGHZ 94, 24, 26 zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der dem Verwender das Recht zur Überschreitung fest zugesagter Liefertermine eingeräumt wurde). Deshalb ist auch für die vorliegende Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise festzustellen, dass mit ihr der in § 305b BGB enthaltene Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdrängt bzw. ausgehöhlt werden soll. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene Klausel aber generell geeignet, die Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie ist mithin gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ, aaO).
9
b) Unwirksam ist die Klausel aber auch, soweit sie sich auf unverbindliche Liefertermine bezieht. Das uneingeschränkte Recht des Beklagten zu vorzeitiger Lieferung der Einbauküche benachteiligt den Kunden auch in diesem Fall unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
10
Die Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten Liefertermins ist zwar dahin auszulegen, dass bei Überschreiten dieses Termins der Verkäufer nicht ohne weiteres in Verzug gerät. Auch bei einem unverbindlichen Liefertermin ist aber ein Recht des Beklagten zur vorzeitigen Lieferung der Einbauküche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 271 Abs. 2 BGB herzuleiten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsregelung , nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Schuldner die Leistung vorzeitig bewirken kann, kommt hier nicht zum Zuge. Eine vorzeitige Erfüllung gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung der Parteien oder aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu erbringen (BGHZ 123, 49, 53). Bei einem unverbindlichen Liefertermin ist die Befugnis des Beklagten, vorzeitig zu erfüllen, aufgrund der besonderen Umstände des Geschäfts des Beklagten regelmäßig ausgeschlossen.
11
aa) Da die vom Beklagten verkauften Einbauküchen für einen bestimmten Raum zusammengestellt werden, ist deren Montage und Nutzung davon abhängig, dass beim Käufer die entsprechenden räumlichen und technischen Voraussetzungen für den Einbau der Küche erfüllt sind. Gerade beim Kauf von Einbauküchen liegen deshalb weiträumige Liefertermine in vielen Fällen auch im Interesse des Käufers, der vor dem ins Auge gefassten Liefertermin keine Verwendung für die Küche hat, wenn die räumlichen und technischen Voraussetzungen für ihren Einbau vorher noch nicht gegeben sind, und der in einem solchen Fall häufig auch nicht über Räume zur vorübergehenden Lagerung der Küche verfügen wird. Unter diesen Umständen hat der Käufer einer Einbauküche typischerweise kein Interesse an einer vorzeitigen Lieferung der Küche, die er bis zu ihrem Einbau mit nicht unerheblichen Kosten zwischenlagern müsste (vgl. Klausel Nr. VII.3 AGB, dazu IV.). Aufgrund dieser besonderen Umstände, die beim Kauf einer Einbauküche in einer Vielzahl von Fällen gegeben sind, kann ein uneingeschränktes Recht des Verkäufers zur vorzeitigen Lieferung der Einbauküche, das die Klausel V.3 dem Beklagten einräumt, aus der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn eine vorzeitige Lieferung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (dazu vorstehend unter a). Ein der Anwendung des § 271 Abs. 2 BGB entgegenstehender Ausschluss vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vorzeitig entgegennehmen zu müssen (BGHZ 123, 49, 53 f.). Ein solches Interesse liegt beim Käufer einer Einbauküche regelmäßig vor.
12
Dieser typischen Interessenlage auf Seiten des Käufers trägt im Übrigen auch das vom Beklagten verwendete Kaufvertragsformular selbst Rechnung, das erkennbar darauf Rücksicht nimmt, indem es Angaben des Kunden zu dem von ihm gewünschten Abnahmetermin ausdrücklich vorsieht.
13
bb) Aus dem Senatsurteil zur Wirksamkeit von NeuwagenVerkaufsbedingungen (BGHZ 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes. In jener Entscheidung hat der Senat für unbedenklich gehalten, dass der Verkäufer eines Neuwagens den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB vorzeitig bereitstellt , und dies damit begründet, dass die Lieferung des bestellten Fahrzeugs vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder -fristen dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig entsprechen wird (aaO, 209). Diese Erwägung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein Interesse des Käufers, die Kaufsache früher als im Vertrag vorgesehen zu erhalten, besteht nicht in allen Branchen gleichermaßen. Die Interessenlage beim Kauf einer auf bestimmte Räume zugeschnittenen Einbauküche ist mit der beim Kauf eines Neuwagens nicht zu vergleichen. Beim Kauf einer Einbauküche ist dem Käufer, anders als beim Kauf eines Neuwagens, mit einer vorzeitigen Belieferung , wie ausgeführt (unter aa), häufig nicht gedient.
14
cc) Aus diesem Grund kann der Käufer einer Einbauküche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine vorzeitige Belieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen. Das kann dem Käufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines Neuwagens - ein Interesse des Käufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden, nur ausnahmsweise bestehen wird (BGHZ 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn ein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauküche - typischerweise fehlt. Bei einer solchen Interessenlage kann der Kunde nicht darauf verwiesen werden, sein Interesse an einem Ausschluss vorzeitiger Lieferung durch eine entsprechende Individualvereinbarung durchzusetzen. Denn die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sollen den Vertragspartner des Verwenders gerade in den Fällen schützen, in denen er nicht über die Macht verfügt, seine typischen Interessen gegenüber dem Klauselverwender durchzusetzen und diesen von der Verwendung unangemessen benachteiligender Geschäftsbedingungen abzubringen.

II.

15
1. Die Klausel (1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig (Nr. IV.2 Satz 1 AGB) hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB liege nicht vor, weil die Bestimmung ausschließlich die Fälligkeit des Kaufpreises regle und das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nach § 320 BGB oder sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht einschränke oder ausschließe.
16
Die Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Käufer werde nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Kaufpreis werde gemäß § 271 Abs. 1 BGB bereits bei Vertragsschluss fällig. Die Klausel verlege die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Mitteilung der Bereitstellung. Die im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen der §§ 640, 641 BGB, wonach der Werklohn erst mit der Abnahme fällig werde, seien nicht zu berücksichtigen , weil der Beklagte keine Werkverträge über Montage schließe, sondern lediglich Kaufverträge über die Lieferung von Einbauküchen (§§ 433, 651 Satz 3 BGB); diese würden aufgrund eines eigenständigen Werkvertrags durch ein Drittunternehmen eingebaut. Der Kaufpreis werde nach dem Inhalt der Klausel auch erst dann fällig, wenn der Beklagte tatsächlich und gegenwärtig zur Leistung fähig und seine Bereitstellungsanzeige dem Käufer zugegangen sei.
17
Eine unangemessene Benachteilung des Kunden ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kaufpreis bereits vor Eintritt eines vereinbarten Liefertermins fällig werden könne, indem der Beklagte den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB (und Nr. V.3 AGB) vorzeitig bereitstelle. Dies werde dem Kundeninteresse sehr häufig entsprechen. Der Nachteil der früheren Fälligkeit des Kaufpreises werde aus Sicht des Käufers durch die frühere Belieferung ausgeglichen.
18
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die angegriffene Klausel hat die gleiche Zielrichtung wie die Klausel Nr. V.3 AGB (dazu unter I.) und ist aus den gleichen Gründen unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
19
Die Klausel in Nr. IV.2 AGB regelt nicht lediglich die Rechtsfolgen einer Bereitstellungsanzeige für die Fälligkeit des Kaufpreises, sondern räumt dem Beklagten - jedenfalls in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung - darüber hinaus das Recht ein, die Bereitstellung der Einbauküche zur Abholung durch den Kunden auch vor einem im Vertrag vorgesehenen (verbindlichen oder unverbindlichen) Liefertermin anzuzeigen und dadurch den Kaufpreis vorzeitig fällig zu stellen. Sie gibt dem Beklagten damit - ebenso wie die vorstehend (unter I.) erörterte Klausel Nr. V.3 AGB - die an keine Bedingungen oder Einschränkungen gebundene, insbesondere von vertraglich vorgesehenen Lieferterminen unabhängige Befugnis, die Einbauküche vorzeitig zu liefern, das heißt vorzeitig zur Abholung bereit zu stellen und dies dem Kunden anzuzeigen. Ein solches Recht, die Einbauküche entgegen vertraglichen Lieferterminen vorzeitig zu liefern bzw. zur Abholung bereit zu stellen, kann sich der Beklagte weder durch die Klausel Nr. V.3 AGB noch durch die Klausel Nr. IV.2 AGB wirksam einräumen lassen, weil dies seinen Vertragspartner , wie ausgeführt (unter I.), unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei liegt die unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Klausel Nr. IV.2 AGB nicht nur darin, dass der Kunde vorzeitig die Einbauküche abnehmen soll, sondern im Hinblick auf die in der Klausel getroffene Fälligkeitsregelung darüber hinaus darin, dass der Kunde den Kaufpreis bereits zu einem Zeitpunkt zahlen soll, zu dem er für die Küche in vielen Fällen noch keine Verwendung hat.

III.

20
1. Die Klausel (3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern (Nr. V.2 AGB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat ausgeführt , dass eine solche Klausel, die im Anschluss an einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist eine weitere "unechte Nachfrist" vorsehe, nach deren Ablauf erst die Nachfrist gemäß § 281 BGB gesetzt wer- den könne, nicht nach § 308 Nr. 2 BGB, sondern nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen sei.
21
Für den Bereich des Möbelhandels sei höchstrichterlich lediglich entschieden , dass eine "echte" Nachfrist von vier Wochen gegen § 10 Nr. 2 AGBG (jetzt § 308 Nr. 2 BGB) verstoße. Um eine solche Frist handele es sich hier jedoch nicht. Für den Bereich des Neuwagenhandels habe der Bundesgerichtshof dagegen entschieden, dass eine Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße , die dem Käufer nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist erst nach einem weiteren Zeitraum von sechs Wochen die Möglichkeit zur rechtswirksamen Mahnung des Verkäufers und damit zur Herbeiführung der Verzugsfolgen einräume. Beim Kauf einer Einbauküche sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten verkaufe er Einbauküchen , die auf individuelle Gestaltungswünsche seiner Kunden zugeschnitten seien; die einzelnen Küchenteile bestelle er bei unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten. Ähnlich wie beim Kauf eines Neuwagens bestehe auch hier angesichts der Vielzahl von Herstellern und Lieferanten die oft unvermeidbare Gefahr, dass die Küche verzögert fertiggestellt werde. Eine Frist von vier Wochen , die der Beklagte nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist noch zur Erbringung seiner Leistung ausnutzen könne, ohne in Verzug zu geraten, sei angesichts dessen nicht unangemessen lang, zumal der Käufer im Anschluss an die "unechte Nachfrist" eine kurze "echte Nachfrist" setzen könne. Sofern der Käufer auf eine fristgerechte Lieferung angewiesen sei, habe er die Möglichkeit , eine verbindliche Frist zu vereinbaren.
22
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
23
a) Die Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht dem Anwendungsbereich des § 308 Nr. 2 BGB. Der Beklagte behält sich für die von ihm zu bewirkende Leistung nicht abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange Nachfrist vor. Solche Rechtsvorschriften sind insbesondere § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB. Um eine ("echte") Nachfrist im Sinne des § 308 Nr. 2 BGB handelt es sich hier nicht, sondern um die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist (sogenannte "unechte" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben wird und deren Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, NJW 1982, 331 = WM 1982, 9, unter IV 2, zu § 10 Nr. 1 AGBG, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt

).

24
b) Die Bestimmung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Beklagte behält sich durch sie keine unangemessen lange Frist für die Leistung vor. Für die Beantwortung der Frage, welche Lieferfristen oder -termine noch als angemessen im Sinne des § 308 Nr. 1 AGBG anzusehen sind, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei sind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten - unter Umständen verlängert um einen gewissen Sicherheitszeitraum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger und fristgerechter Leistung zu berücksichtigen (BGHZ 92, 24, 28 zu § 10 Nr. 1 AGBG). Dem trägt die Klausel hinreichend Rechnung.
25
Sie enthält, wie ausgeführt, eine "unechte" Nachfrist. Durch die Vereinbarung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Nr. V.2 AGB wird noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Schuldnerverzug des Beklagten wie etwa im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weiteres eintritt. Die Formularbestimmung gesteht dem Verwender nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist eine weitere Frist von vier Wochen zu, innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann.
Spätestens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des Beklagten fällig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (vgl. BGHZ 145, 203, 214). Diese dem Beklagten eingeräumte zusätzliche Frist von vier Wochen führt aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Kauf von Einbauküchen, die nach den Gestaltungswünschen des Kunden individuell zusammengestellt und angefertigt werden, nicht zu einer unangemessen langen Leistungsfrist im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.
26
aa) Dies steht im Einklang mit den Erwägungen des Senatsurteils vom 7. Oktober 1981 (aaO). In dieser Entscheidung hat der Senat eine in Neuwagen -Verkaufsbedingungen enthaltene Formularbestimmung, nach welcher der Käufer den Verkäufer (erst) sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ebenfalls nicht beanstandet. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass es angesichts des breit gefächerten Angebots verschiedenartigster Ausstattungen oft unvermeidbar sei, dass je nach den Liefermöglichkeiten der Zulieferanten des Fahrzeugherstellers Verzögerungen in der Fertigstellung des Kraftfahrzeuges einträten; das nehme der Käufer hin, wenn er sich mit einer unverbindlichen Lieferfrist einverstanden erkläre (aaO). Diese Erwägung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Auch im Möbelhandel sind vielfältige Ausführungsformen des Kaufgegenstands zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 145, 139, 142). Das gilt in besonderem Maße für die vom Beklagten angebotenen Verträge über den Kauf von Einbauküchen, die dem Kunden eine beliebige Zusammenstellung und Ausstattung der gekauften Küche gestatten.
27
bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu § 10 Nr. 1 AGBG) und vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM 1985, 24, zu § 10 Nr. 2 AGBG).
28
(1) In der zuerst genannten Entscheidung hat der Senat eine Klausel für unwirksam erklärt, durch die sich der Verkäufer von Möbeln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Überschreitung eines "annähernden" Liefertermins um bis zu drei Monate vorbehalten hat. Eine derart lange Zusatzfrist beschränkt die Dispositionsfreiheit des Kunden beim Möbelkauf in unzumutbarer Weise, zumal der Kunde damit rechnen darf, dass der Händler bei der Vereinbarung der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkuliert (aaO unter II 2). Da die hier in Nr. V.2 AGB vorgesehene Zusatzfrist von vier Wochen wesentlich kürzer ist, lässt sich aus dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 eine Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel nicht herleiten.
29
(2) In seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 (aaO) hat der Senat eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhandelsunternehmens enthaltene Bestimmung über eine "echte" Nachfrist von vier Wochen für den Fall als unwirksam angesehen, dass die Klausel einheitlich für alle verkauften Gegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen - ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der Klauselverwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstellen lassen muss (aaO, unter V 2 a). Aus dieser Entscheidung ist für die vorliegende Fallgestaltung nichts herzuleiten. Zwar unterscheidet auch die Klausel Nr. V.2 AGB nicht nach der Länge der ursprünglichen Lieferzeit. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht bereits, dass sie zu beanstanden wäre. Zum einen geht es hier, anders als in der früheren Entscheidung, um eine "unechte" Nachfrist, deren Angemessenheit nicht an § 308 Nr. 2 BGB (früher § 10 Nr. 2 AGBG), sondern an § 308 Nr. 1 BGB zu messen ist. Zum anderen - darin liegt der wesentliche Unterschied - betraf das Senatsurteil vom 31.
Oktober 1984 die Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das nicht - wie der Beklagte - darauf spezialisiert war, nach entsprechender Detailplanung auf die individuellen Räumlichkeiten und Gestaltungswünsche des Kunden abgestimmte Einbauküchen zu verkaufen. Die Erwägung des Senats in der früheren Entscheidung, dass nicht einzusehen sei, wieso das Unternehmen auch dann, wenn es die bestellten Möbelstücke auf Lager habe oder beim Hersteller nur abzurufen brauche, außer der vereinbarten (möglicherweise nur 14 Tage betragenden ) Lieferfrist noch eine Nachfrist von vier Wochen benötige, geht von Voraussetzungen aus, die aufgrund der Spezialisierung des Unternehmens des Beklagten auf individuell zugeschnittene Einbauküchen hier typischerweise nicht vorliegen.

IV.

30
1. Auch die Klausel (4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verkäufer, der - wie der Beklagte - Kaufmann sei, könne bei einem Annahmeverzug des Käufers Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern (§ 304 BGB i.V.m. § 354 HGB). Diesem Anspruch entspreche die von dem Beklagten verwendete Klausel mit Ausnahme der geringfügigen und bei der Abwägung nach § 307 BGB nicht ins Gewicht fallenden Abweichung, dass auf die "bei der Spedition" üblichen Lagerkosten abgestellt werde.
31
Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Der Käufer könne ihr die konkreten Lagerkosten zwar nicht entnehmen. Diese Unsicherheit sei jedoch hinnehmbar, weil sie an einen objektiv feststellbaren Sachverhalt anknüpfe, nämlich an die Lagerkosten, die üblicherweise von Speditionsunternehmen berechnet würden. Dass die Klausel hinreichend transparent sei, werde auch dadurch bestätigt, dass sie sich eng an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 304 BGB, 354 HGB) anlehne. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB scheide schließlich im Hinblick auf die Regelung unter Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB aus.
32
2. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
33
a) Zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Klausel gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf die üblichen Lagerkosten , der keinen Schadensersatzcharakter hat, über den Wortlaut des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB hinaus vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird (bejahend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 12; F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: März 2005, Annahmeverzug, Rdnr. 10). Jedenfalls gestattet Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB dem Käufer den Nachweis, dass "ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden" sei.
34
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstandete Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers führt. Die Formularbestimmung weicht insbesondere nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 354 HGB ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
35
aa) Gemäß § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers allerdings nur Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Danach ist der Schuldner auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwands beschränkt , soweit dieser objektiv erforderlich ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = WM 1996, 826 unter II 1 b aa m.w.Nachw.). Darauf bezieht sich eine andere Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, die nicht Gegenstand der Unterlassungsklage ist; Nr. VII.3 Abs. 2 Satz 1 AGB bestimmt hierzu: "Der Verkäufer ist berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen sofort … in Rechnung zu stellen".
36
Darüber geht die vom Beklagten in Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB verwendete Klausel hinaus, weil diese nicht auf tatsächlich entstandene, sondern - unabhängig vom tatsächlichen Aufwand - auf übliche Lagerkosten abstellt.
37
bb) Ein Anspruch des Beklagten auf übliche Lagerkosten ergibt sich aber aus § 354 HGB. Da der Beklagte Kaufmann ist (§ 1 Abs. 1 HGB), kann er nach dieser Vorschrift, soweit er in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am Orte üblichen Sätzen fordern. Ein Kaufmann kann somit die üblichen Lagerkosten auch dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behält (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 aaO).
38
Gemäß § 345 HGB ist es für die die Anwendbarkeit des § 354 HGB unerheblich , ob auch der andere Teil Kaufmann ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 354 Rdnr. 2 und § 345 Rdnr. 1). § 354 HGB gilt damit - entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln - auch für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) enthalten keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelung über den Annahmeverzug des Käufers. Die Revision dringt auch nicht mit der Überlegung durch, dass die Lagerung nicht abgeholter Einbauküchen vom Beklagten nicht als Leistungspflicht geschuldet und daher nicht Gegenstand seines Handelsgewerbes sei. Die in § 354 Abs. 1 HGB gesondert erwähnte Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des Vertrags sein oder im Mittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der Aufbewahrung verbundene Anspruch eines Kaufmanns auf Lagerkosten gewinnt Bedeutung insbesondere beim Annahmeverzug des Käufers (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1996 aaO).
39
Die vom Beklagten verwendete Klausel benachteiligt den Kunden auch nicht deshalb unangemessen, weil sie auf die "bei der Spedition üblichen Lagerkosten" abstellt, während § 354 HGB Lagergeld "nach den an dem Orte üblichen Sätzen" gewährt. Die Bezugnahme auf die "bei der Spedition üblichen Lagerkosten" ist abstrakt formuliert und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Speditionsunternehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthält die Klausel insoweit keine wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Wortlaut. Sie verweist ebenso wie dieser auf die üblichen Lagerkosten und damit auf einen objektiven Berechnungsmaßstab. Einen sachlichen Unterschied , der sich zum Nachteil des Vertragspartners des Beklagten auswirkt, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
40
c) Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.
41
aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ 165, 12, 21 f.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16 m.w.Nachw.). Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165, 12, 22 m.w.Nachw.).
42
bb) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende Klausel dem Bestimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht.
43
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, benachteiligt es den Kunden nicht unangemessen, dass er der Klausel die genaue Höhe der Kosten, mit denen er im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme zu rechnen hat, nicht entnehmen kann. Auch die gesetzliche Regelung in den §§ 304 BGB, 354 HGB ist insoweit nicht bestimmter als die Klausel. Die damit verbundene Unsicherheit über die tatsächliche Höhe der Kosten wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Kunden aus, weil die Höhe der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen Regelung - nicht in das Belieben des Beklagten gestellt ist und die Klausel ihm auch keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume einräumt, sondern sich nach einem objektiven, auch für den Vertragspartner (etwa durch Auskunft der örtlichen Industrie- und Handelskammer) feststellbaren Sachverhalt richtet.
44
cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, für den Kunden sei nicht erkennbar, dass Lagerkosten auch bei einer Lagerung der Küche durch den Beklagten selbst zu erstatten seien. Da die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 auf die Lagerkosten abstellt, die bei der Spedition "üblich" sind, und erst in der nachfolgenden Klausel Nr. VII.3. Abs. 2 Satz 1 die tatsächliche Einlagerung bei einer Spedition und die dafür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen geregelt sind, bezieht sich die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 erkennbar in erster Linie auf den Fall der Lagerung durch den Beklagten selbst.

V.

45
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der Verwendung der Klauseln (1) und (2) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat abschließend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Unterlassungsklage hinsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist auf die Berufung der Klägerin das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts abzuändern.
46
Bezüglich der Klauseln (3) und (4) ist die Revision der Klägerin dagegen unbegründet und daher zurückzuweisen.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 O 410/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 U 110/05 -
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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published on 18/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 228/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhri
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 349/14 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.04.2014 – 1 Ca 1584/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit ei
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.