Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2013 - IX ZR 228/12

published on 18/04/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2013 - IX ZR 228/12
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Landgericht Rostock, 9 O 93/09, 22/11/2010
Oberlandesgericht Rostock, 6 U 1/12, 30/08/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 228/12
vom
18. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 18. April 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 96.581,83 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Die Beklagte kann Lagerkosten gegenüber der Klägerin nicht aus § 354 HGB beanspruchen. Diese Vorschrift setzt die - hier fehlende - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers voraus (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 38; Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 3; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 354 Rn. 2).

3
2. Soweit die Beschwerdeführerin Kosten für die Bewachung des Aussonderungsguts zur Aufrechnung stellt, ist die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht dargetan.
4
3. Die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfene Frage nach Umfang und Pflicht des Insolvenzverwalters, auszusondernde Gegenstände eines Gläubigers zu verwahren und zu sichern, wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es herrscht weitgehend Einvernehmen, dass eine solche Pflicht im Grundsatz besteht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - IX ZR 276/87, BGHZ 104, 304, 308; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 166; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 467; HKInsO /Lohmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 30).
5
4. Die geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht begründet.
6
Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin wiederholt und ohne Erfolg zur Rücknahme der Holzkohle aufgefordert zu haben, wurde von dem Berufungsgericht - wie auch die Bezugnahme auf das Ersturteil erkennen lässt - berücksichtigt. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, über die Entsorgung der Holzkohle durch den Investor keine näheren Angaben machen zu können. Auch die Darstellung der Beklagten, die Klägerin am 24. August 2006 auf die am 29. August 2006 bevorstehende Entsorgung der Holzkohle hingewiesen zu haben, hat das Berufungsgericht beachtet.
7
5. Die außerdem gerügten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 22.11.2010 - 9 O 93/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.08.2012 - 6 U 1/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 25/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 23/06 Verkündet am: 25. Oktober 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachsch
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Annotations

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.