vorgehend
Amtsgericht Waiblingen, 8 C 1039/10, 05.11.2010
Landgericht Stuttgart, 4 S 278/10, 13.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 143/11
Verkündet am:
31. Januar 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung
des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten
ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe
der Mietwagenkosten streitig ist.

b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote
streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang
mit der Haupttätigkeit stehen.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 - LG Stuttgart
AG Waiblingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 4. November 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
2
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9. November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung" mit folgendem Wortlaut: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die … (Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet."
3
Die Klägerin übersandte das Original ihrer Rechnung über einen Betrag von 1.246,41 € an die Zedentin und eine Kopie an die Beklagte, die auf den Rechnungsbetrag 575 € erstattete. Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des SchwackeMietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 €) und der gezahlten 575 €, mithin 572,40 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
4
Das Amtsgericht (AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris) hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Stuttgart , Urteil vom 13. April 2011 - 4 S 278/10), hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG unwirksam sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstelle. Für die Erbringung einer fremden Angelegenheit spreche, dass die Forderung lediglich erfüllungshalber abgetreten worden sei. Es sei schon in der Abtretungserklärung angelegt gewesen, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger habe halten sollen, wodurch der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen worden seien. Eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG liege nicht vor. Die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts gehöre nicht zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Autovermieters, der die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen regelmäßig nicht selbst beurteilen könne.

II.

6
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Versto- ßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. Die von der Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung ausgeübte Tätigkeit ist jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
7
1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten - wie vom Berufungsgericht angenommen - um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder - wie die Revision meint - eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt.
8
a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11-46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Römermann , NJW 2011, 3061, 3063). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt , Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal , Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh , Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler /Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; KleineCosack , RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen , 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.). Einschränkend sieht eine dritte Meinung die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw.

die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, aaO; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 Rn. 38; Finzel, KommRDG, 2008, § 5 Rn. 6 f.; Krenzler/Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 5 Rn. 70 f.; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 5 Rn. 37 f.; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 38 Rn. 15 f.; Franz in 44. VGT 2006, S. 197, 201; Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz , 2008, S. 26; Sabel in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht , 2008, § 7 Rn. 232 ff.; NZV 2006, 6, 10 f.; Henssler/ Deckenbrock, DB 2008, 41, 43; Richter, SVR 2011, 70).
9
b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig und führt im Streitfall dazu, dass eine erlaubte Tätigkeit der Klägerin vorliegt. Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und den Interessen der Beteiligten.
10
aa) Nach der früheren Rechtslage war eine rechtsberatende Tätigkeit gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig, wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigten , die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang standen. Zu dieser Vorschrift hat der Senat entschieden, dass ihre Voraussetzungen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter nicht vorliegen , weil es seine Berufstätigkeit nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen, und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptberuf gegeben ist (Senatsurteile vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952). Bereits im Senatsurteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) hat der Senat allerdings darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen branchenüblich geworden sei und von den KfzVermietern sogar erwartet werde, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechneten und ihm gegenüber die Ansprüche des Geschädigten verfolgten und durchsetzten. Für die Einschaltung des KfzVermieters in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers spreche ein starkes praktisches Bedürfnis. Die Bindung des Richters an das Gesetz lasse es aber nicht zu, diesem Bedürfnis durch eine die gesetzgeberische Regelung "überholende" richterliche Gesetzesauslegung Rechnung zu tragen. Es müsse vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und gegebenenfalls das Gesetz zu ändern.
11
bb) Der Gesetzgeber hat diese Erwägungen in § 5 RDG aufgegriffen, der als zentrale Erlaubnisnorm für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnen sollte. Zwar sind auch nach jetzt geltendem Recht Rechtsdienstleistungen nur erlaubt, wenn es sich um eine Nebenleistung handelt und diese zum Berufsund Tätigkeitsbild des Unternehmens gehört (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG). Im Vordergrund muss also die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen; die Rechtsdienstleistung darf nicht ein solches Gewicht haben, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person (vgl. §§ 10 ff. RDG) erforderlich ist. Anders als nach Art. 1 § 5 RBerG erfordert die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG aber nicht mehr einen unmittelbaren, unlösbaren Zusammen- hang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern setzt lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BR-Drucks. 623/06, S. 106 ff. = BT-Drucks. 16/3655, S. 51 ff.).
12
cc) Nach diesen Grundsätzen soll nach dem Entwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer , Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden, grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist. Als ein Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird der Bereich der Unfallschadenregulierung , etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten, genannt, wobei häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnung entstehe, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die in einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG ganz überwiegend daran festhalte, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sei, wenn es diesem wesentlich darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, solle dies künftig nicht mehr gelten (BR-Drucks. 623/06, S. 110 = BT-Drucks. 16/3655, S. 53).
13
Allerdings hat der Regierungsentwurf hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach differenziert, ob die betroffene Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht. Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle soll keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Kraftfahrzeugs sein, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von essentieller Bedeutung sei. Zudem gehöre die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Mietwagenunternehmers, so dass es auch an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle. Soweit ein Mietwagenunternehmen dem Unfallgeschädigten dagegen bei unstreitigem Haftungsgrund Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteile, soll die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein (BR-Drucks. 623/06, S. 96 = BT-Drucks. 16/3655, S. 47).
14
dd) Diese Erwägungen sind bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen. Sie finden Niederschlag im Wortlaut des § 5 Abs. 1 RDG. Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der im Regierungsentwurf des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nach den Worten "zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses gestrichen worden ist. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung diente diese Änderung lediglich dazu, den Nebenleistungstatbestand zu straffen und möglicherweise unklare Tatbestandselemente zu vermeiden. Durch die Streichung der entbehrlichen Tatbestandselemente werde eine ausufernde Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen (BT-Drucks.

16/6634, S. 51). Durch die Änderung des Gesetzeswortlauts sind demnach nicht - wie das Berufungsgericht meint - die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft worden, sondern es sollte lediglich verhindert werden, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht disponibel wird, indem die Möglichkeit besteht, eine an sich erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung als - dann erlaubnisfreie - Nebenleistung zu vereinbaren (vgl. Henssler/Deckenbrock, aaO; Otting, MRW 1-2011, 3 f.).
15
ee) Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die Beklagte die Mietwagenrechnung nach Übersendung einer Kopie der Rechnung durch die Klägerin teilweise erstattete und die geltend gemachte Forderung allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist. Dies entspricht auch den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer , der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, aaO). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie ei- nerseits dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO, Rn. 13 ff. mwN).
16
Schon im Hinblick darauf muss sich der Autovermieter - auch rechtliche - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall handelt. Es ist - auch im Streitfall - nicht ersichtlich, dass sich dann bei der nach einer Abtretung erfolgten Geltendmachung einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellten, die darüber hinausgehende Rechtskenntnisse erforderten. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen , die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung nicht (vgl. Otting SVR 2011, 8, 12).
18
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Abtretung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Die - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte - Geschäftspraxis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
19
3. Da die Abtretung mithin wirksam ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig - keine Fest- stellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
AG Waiblingen, Entscheidung vom 05.11.2010 - 8 C 1039/10 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2011 - 4 S 278/10 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 296/11 Verkündet am: 11. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2012 - VI ZR 238/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 238/11 Verkündet am: 11. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesg

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2012 - VI ZR 297/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 297/11 Verkündet am: 11. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - VI ZR 316/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 316/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 572,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 4.11.2009 in W.-B.
Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw Suzuki, ... - … … sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - … …. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr aus Unachtsamkeit auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der Zedentin auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einzustehen hat.
Für die Zeit des beschädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, konkret für den Zeitraum 5.11.2009 bis 14.11.2009.
Am 5.11.2009 unterzeichnete die Geschädigte eine "Abtretung und Zahlungsanweisung", die sich in Ablichtung als Anlage K 2 bei den Gerichtsakten befindet. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird auf diese Anlage Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der vorformulierten Abtretungserklärung: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (es folgt der Firmenname der Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet." Die Klägerin hat diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 9.11.2009 angenommen.
Die Klägerin stellte der Zedentin vom 5.11.2009 bis 14.11.2009 einen Mietwagen zur Verfügung und erteilte am 25.11.2009 Rechnung über 1.246,41 EUR, die sie im Original an die Zedentin und in Kopie an die Beklagte übersandte.
Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR.
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht die Differenz zwischen der der Kundin in Rechnung gestellten Summe und der Teilzahlung geltend, sondern reduziert die Forderung auf einen "Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels sowie Hinzurechnung eines Zuschlags für im Einzelfall anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen. Den von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR, wegen dessen Berechnung auf Bl. 12 der Akten verwiesen wird, vermindert um die Zahlung der Beklagten in Höhe von 575,00 EUR, macht die Klägerin geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Sie vertritt die Auffassung, dass - anders als unter Geltung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes - nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 das Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das RDG nicht darstelle. Gemäß § 5 Abs.1 RDG sei nämlich eine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls sei ein geradezu typischer Anwendungsfall einer derartigen Nebenleistung.
Im Übrigen sei die Forderung auch der Höhe nach begründet. Der Zedentin könne keine Obliegenheitsverletzung dadurch vorgeworfen werden, dass sie im Zeitpunkt der Anmietung eines Mietfahrzeuges eine Marktforschung nicht betrieben und keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Jedenfalls der nunmehr mit der Klage noch geltend gemachte restliche Betrag für die Anmietung eines Mietfahrzeuges bewege sich im Rahmen der üblichen Vergütung und sei deswegen nicht zu kürzen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.3.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.
12 
Die Beklagte hat beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretungserklärung gegen §§ 1, 4, 5 RDG verstoße und deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei lediglich erfüllungshalber erfolgt, die Klägerin habe den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der für die Anmietung eines Mietwagens angefallenen Kosten niemals gegenüber der Zedentin geltend gemacht, sondern ausschließlich gegenüber der Beklagten. Damit habe die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit wahrgenommen, was nach §§ 1, 2 RDG erlaubnispflichtig sei. Da der Klägerin die Rechtsdienstleistung "Geltendmachung fremder Schadensersatzforderungen" nicht erlaubt sei, sei die Abtretung insgesamt nichtig, die Klägerin sei deswegen nicht aktiv legitimiert.
15 
Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Vergütung. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen, dies habe die Geschädigte im konkreten Fall jedoch nicht getan. Hätte die Geschädigte im konkreten Fall Vergleichsangebote eingeholt, so hätte sie für die Anmietzeit ein Fahrzeug für 575,00 EUR anmieten können. Die von der Beklagten bezahlte Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sei deswegen ausreichend.
16 
Im Übrigen habe die Klägerin gegen ihre Beratungspflicht verstoßen.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 
Mit Beschluss vom 6.8.2010 hat das Gericht gemäß § 495a ZPO die Durchführung eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens angeordnet, als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 3.9.2010 bestimmt.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 05.11.2010 – 8 C 1039/10 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 572,40 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin/Berufungsbeklagte begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes (Erstattung von Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall vom 04.11.2009. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte/Berufungsklägerin hat dagegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw, ... sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin dem Grunde nach zu 100 % einzustehen hat.
Für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin am 05.11.2009 ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum 05.11.2009 bis 14.11.2009 an.
Bereits am 05.11.2009 unterzeichnete die Zedentin eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung" (Anl. K2 = Bl. 19 d.A.) mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (...) ab.
Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen des Geschädigten verrechnet.“
Die Klägerin nahm diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 09.11.2009 an.
Am 25.11.2009 stellte die Klägerin für die Anmietung des Mietwagens einen Betrag von 1.246,41 EUR in Rechnung. Das Original der Rechnung übersandte die Klägerin an die Zedentin, eine Kopie an die Beklagte. Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2010 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten die noch ausstehenden 671,41 EUR anmahnen.
10 
Mit der Klage macht die Klägerin – abweichend von der ursprünglichen Rechnung – die Differenz aus einem von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 EUR) und der bezahlten 575,00 EUR, mithin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
11 
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das RDG liege nicht vor. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls gehöre als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG. Dies entspreche auch dem klaren Willen des Gesetzgebers. Sie betreibe die Beitreibung derartiger Forderungen nicht geschäftsmäßig, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Auf die Frage, welche Vergütung für die Anmietung des Fahrzeuges konkret vereinbart worden sei, komme es nicht an, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend mache und nicht etwa das Entgelt aus einem geschlossenen Mietvertrag.
12 
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung gegen das RDG verstoße und damit gem. § 134 BGB unwirksam sei. Im Übrigen seien die Mietwagenkosten in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen. Marktüblich seien für den konkreten Zeitraum nach der sog. „Fraunhofer“-Liste lediglich Mietkosten in Höhe von 575 EUR gewesen. Es werde außerdem bestritten, dass die Zedentin mit der Klägerin die in Rechnung gestellte Vergütung vereinbart habe.
13 
Die Klägerin hat beantragt:
14 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.03.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.
15 
Die Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
2) Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2010 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
18 
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, die Abtretung sei wirksam. Zwar ziehe die Klägerin geschäftsmäßig Schadensersatzforderungen von unfallgeschädigten Kunden ein und erbringe damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Es ergebe sich nämlich aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lasse, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es sei im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führe, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.
19 
Gleichwohl sei die Inkassotätigkeit der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei. In der Begründung zum Entwurf des RDG sei als Anwendungsfall einer zulässigen Nebenleistung die Inkassotätigkeit im Bereich der Unfallschadenregulierung bezüglich Mietwagenkosten ausdrücklich erwähnt. Die Abtretung sei im übrigen für den Geschädigten auch vorteilhaft, weil ihn dies von der lästigen Schadensabwicklung entlaste, ohne dass er eine nachteilige Auswirkung fürchten müsse. Insbesondere trage er auch keinerlei Prozess- und Kostenrisiko. Es gehe bei derartigen Prozessen nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits.
20 
Weiterhin sei auch die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt.
21 
Das Amtsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, § 511 Abs. 2 ZPO.
22 
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 75ff. d.A.) Bezug genommen.
23 
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung ihre schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht, dass die Abtretung als Verstoß gegen § 2, 4 und 5 RDG gem. § 134 BGB nichtig sei und die Klägerin daher nicht aktiv legitimiert sei.
24 
Die Beklagte beantragt:
25 
Unter Abänderung/Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Waiblingen, Az.: 8 C 1039/10, zugestellt am 09.11.2010, wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
und verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
29 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässig Berufung ist begründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist (für vergleichbare Fälle im Ergebnis ebenso: Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 134 BGB, Rdnr. 21b; zitiert nach Juris: AG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2008, 32 C 357/08; AG Syke, Urteil vom 2.12.2009, 24 C 1228/09; LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, 5 S 208/05; AG Mannheim, Urteil vom 25.8.10, 9 C 208/10; a.A: LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10, BeckRS 2011, 00355).
31 
Auf die Berufung ist das Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
32 
1) Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs.1 Satz 2 RDG. Deshalb sind Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, wie sie ausdrücklich erlaubt sind, § 3 RDG.
33 
Soweit die Klägerin und das Amtsgericht der Auffassung sind, dass es der klare Wille des Gesetzgebers sei, dass Mietwagenunternehmen künftig abgetretene Ersatzansprüche nach Verkehrsunfällen als Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden in eigenem Namen geltend machen können, ist dem jedenfalls für den konkreten Fall nicht zuzustimmen.
34 
Richtig ist, dass in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Dr. 623/06 vom 01.09.06, S.107ff.; BT-Dr.16/3655, vom 30.11.2006, S.53ff) die Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen in bestimmten Konstellationen ausdrücklich als erlaubte Rechtsdienstleistung erwähnt ist, nämlich bei der Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.). Der aus einer Begründung zu einem Gesetzesentwurf erkennbare Wille des Gesetzgebers – im konkreten Fall genauer gesagt: der erkennbare Wille der Bundesregierung, welche den ursprünglichen Gesetzentwurf eingebracht hat – ist allerdings nur ein Anknüpfungspunkt für die Gesetzesauslegung. Der gesetzgeberische Wille muss sich auch im Wortlaut des Gesetzes niedergeschlagen haben und mit dem – im konkreten Fall in § 1 RDG verankerten – Zweck des RDG übereinstimmen. Außerdem ist die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berücksichtigen. Der Gesetzesentwurf, welcher der ursprünglichen Gesetzesbegründung zugrundelag, ist nicht Gesetz geworden: der vorgeschlagene Halbsatz in § 5 Abs. 1 RDGoder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“ ist im Gesetzgebungsverfahren ebenso weggefallen, wie das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung des Einzelfalls in § 2 Abs. 1 RDG (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634 vom 10.10.2007).
35 
2) Die Abtretung ist – wie auch das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.
36 
Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
37 
a) Die Klägerin übt vorliegend mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihres Mietwagenkunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 RDG aus.
38 
Nach ständiger Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift Art. 1 § 1 RBerG bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis, und zwar auch dann, wenn es sich die Schadensersatzforderungerfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnete. Wenn nämlich nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2005, 135 = VersR 2005, 241; NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, 1256; NJW 2005, 3570 = VersR 2005, 1700).
39 
An den Grundsätzen zur Unterscheidung von eigenen und fremden Angelegenheiten ist auch nach der Neuregelung des § 2 RDG festzuhalten, weil das Merkmal der „fremden Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage keine Änderung erfahren hat (ebenso LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, 5 S 110/08; juris; s. auch BR-Dr. 623/06, S. 98, wonach das Merkmal der fremden Angelegenheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entnommen sei). Soweit durch die Neuregelung die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erleichtert werden soll, soll dies insbesondere durch das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls sowie durch die Erlaubnisfreiheit bestimmter Nebenleistungen erfolgen. Dementsprechend finden sich die Ausführungen zu Mietwagenfirmen in der Gesetzesbegründung ausschließlich in den Erläuterungen zur Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.).
40 
Im konkreten Fall spricht entscheidend für die Erbringung einer fremden Angelegenheit die Tatsache, dass die Forderung lediglich „erfüllungshalber“ abgetreten worden ist. Daraus ergibt sich nämlich auch weiterhin die Pflicht des Mietwagenunternehmens, vor Inanspruchnahme des geschädigten Kunden zunächst den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zeitgleich ihrer Kundin das Original der Rechnung und der Beklagten eine Kopie der Rechnung übersandt hat. Darin kann nicht das Bemühen der Klägerin gesehen werden, die Forderung zunächst gegen ihre Kundin geltend zu machen. Vielmehr war es schon in der Abtretungserklärung angelegt, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger halten sollte, wie es dann in der Folge auch tatsächlich geschehen ist. Die Abtretung ist bereits am Tag der Anmietung erfolgt. Nach der erfolgten Abtretung konnte die Zedentin davon ausgehen, dass sich die Klägerin zunächst mit der Beklagten auseinandersetzen würde. Letztlich wurden der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sich diese eigentlich selbst zu kümmern hatte.
41 
b) Die Tätigkeit setzt auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruches sowie die Grundlage einer etwaigen Schadensschätzung durch den Richter gehört zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen der Unfallschadensabwicklung und erfordert fundierte Rechtskenntnisse. Dabei ist die konkrete Abtretungserklärung ihrem Wortlaut nach keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig ist. Zudem geht es selbst bei unstreitiger Haftungsquote in Prozessen zwischen Mietwagenunternehmen und Haftpflichtversicherungen nicht ausschließlich um den Streit, auf Grundlage welcher Mietwagen-Preisspiegel („Schwacke“ oder „Fraunhofer“) abgerechnet werden kann, sondern um die Erforderlichkeit der konkreten Mietwagenkosten im Einzelfall, also etwa auch um die konkrete Anmietsituation, die erforderliche Dauer der Anmietung und die Erstattungsfähigkeit unfallbedingten Mehraufwandes.
42 
So heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.):
43 
„Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert.“
44 
Im konkreten Fall hat sich die Klägerin die Ersatzansprüche ihrer Kunden bereits in einem Zeitpunkt abtreten lassen, in welchem noch nicht absehbar war, ob bzw. inwieweit die Ansprüche des Kunden dem Grunde nach bzw. zumindest der Höhe nach unstreitig bleiben würden. Insbesondere die erforderliche Dauer der Mietwagenbenutzung konnte zum Zeitpunkt der Abtretung - nämlich am ersten Tag nach dem Unfall - noch nicht feststehen. Hinzu kommt, dass - im Unterschied zum ursprünglichem Gesetzesentwurf - die endgültige Gesetzesfassung insoweit verschärft wurde, als eine „besondere“ Prüfung des Einzelfalls nicht erforderlich ist. Mit der Streichung des Wortes „besondere“ sollte vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden; es sollen nicht nur besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfungen erfasst werden, sondern alle Fälle, in denen über die Rechtsanwendung hinaus eine juristische Rechtsprüfung erforderlich ist (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 10.10.2007, BT-Drucks. 16/6634, S. 51).
45 
c) Dabei handelte die Klägerin auch geschäftsmäßig. Es ergibt sich nämlich aus dem verwendeten, von der Klägerin vorformulierten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.
46 
Dabei ist das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“, welches in Art. 1 § 1 RBerG noch enthalten war, dem Wortlaut der Neuregelung nicht mehr zu entnehmen. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Die Tatsache, dass sich die Klägerin aber bereits am Tag der Anmietung formularmäßig die Ersatzansprüche abtreten lässt, bevor überhaupt feststeht, ob der Anspruch des Kunden dem Grunde und der Höhe nach unbestritten bleiben wird, zeigt indessen, dass es zum Schutz des Rechtssuchenden erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt vom typischen Fall auszugehen: nach dem Gesetz (§ 17 StVG) ist nämlich bei einem Unfall, an dem mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, zur Haftung dem Grunde nach eine Abwägungim Einzelfall notwendig.
47 
3) Diese Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
48 
a) Zulässig sind nach § 5 Abs.1 nur Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs.1 Satz 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Leistungsinhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Ausübung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen (§ 5 Abs.1 Satz 2 RDG).
49 
Die Erlaubnisfreiheit von Nebenleistungen trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit rechtsbesorgender Tätigkeit verbunden sind (OLG Karlsruhe, 8.10.2009, 4 U 113/09) und soll den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine weite Auslegung der zulässigen Nebentätigkeiten eröffnen (BT-Drucksache 16/3655, S.53).
50 
Diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 RDG erfüllt jedenfalls die vorliegende Abtretung nicht.
51 
b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein eindeutiger Wille des historischen Gesetzgebers zur generellen Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen vor.
52 
Das Amtsgericht bezieht sich in seinem Urteil auf folgenden Teil der Begründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 110 f):
53 
„Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten. (...) In der Tat ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen: Setzt der Unternehmer den Erstattungsanspruch erfolgreich durch, wird der Kunde durch die Leistung des Dritten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen befreit; bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht erfolgreich, wird das Unternehmen seine Forderung auch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können.... “
54 
Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht in den Katalog der ausdrücklich erlaubten, konkret bezeichneten Nebenleistungen des § 5 Abs. 2 RDG aufgenommen. Auch ist schon im ursprünglichen Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges sein kann (BR-Dr. 623/06, vom 1.9.06 S. 95f.). Dies bedeutet, dass die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht generell erlaubt ist, sondern die Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.
55 
Zudem ist der im ursprünglichen Entwurf vorgeschlagene Halbsatz („oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“) im Gesetzgebungsverfahren weggefallen: der Rechtsausschuss hielt die im Regierungsentwurf enthaltene Einbeziehung gesetzlicher oder mit der Haupttätigkeit verbundener vertraglicher Pflichten für entbehrlich, da – sofern im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit gesetzliche Rechtsdienstleistungspflichten bestehen, diese stets auch Teil des jeweiligen Berufs oder Tätigkeitsbildes sind; zugleich sollte durch die die Streichung dieser entbehrlichen Tatbestandselemente einer ausufernden Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen werden (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634, S. 51). Der Gesetzesentwurf, auf welchen sich die Gesetzesbegründung bezieht, ist mithin gerade nicht Gesetz geworden, vielmehr wurden durch Änderungen des Gesetzeswortlauts die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft.
56 
c) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes liegt eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG vor.
57 
Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehmens insoweit bestehen, als das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen. Dabei ist der Streit um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten in der Geschäftspraxis der Klägerin bereits angelegt: sie berechnet dem unfallgeschädigten Kunden nämlich nicht die in der konkreten Niederlassung üblichen – möglicherweise preisgünstigeren – Mietwagenkosten, sondern einen fiktiven Unfallersatztarif nach der Schwacke-Liste, deren Berechtigung gerichtsbekannt von Haftpflichtversicherungen unter Verweis auf die Fraunhofer-Liste regelmäßig angegriffen wird. Eine Abtretung der Schadensersatzforderung geht zudem über eine bloße Mitwirkung bei der Schadensabwicklung weit hinaus.
58 
Die zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgende Abtretung ist jedenfalls schon deshalb keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, weil die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts erkennbar nicht zum „Berufs- und Tätigkeitsbild“ eines Autovermieters gehört, und weil sie wegen der Komplexität und Schwierigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ein durchschnittlicher Autovermieter auch mangels ausreichender juristischer Kenntnisse gar nicht selbst, sondern nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts leisten kann. Dass die Klägerin über solche fundierten Rechtskenntnisse verfügt, hat sie nicht behauptet, sondern vielmehr selbst dargelegt, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Jedenfalls die Klägerin selbst kann - wie sie selbst vorträgt - ihre Kunden rechtlich nicht beraten, somit würde jedenfalls die Inkassotätigkeit der Klägerin nicht zu deren "Berufs- und Tätigkeitsbild" im Sinne des §§ 5 Abs. 1 RDG zählen.
59 
Vorliegend fehlt es schließlich an einem nachvollziehbaren Bedürfnis für eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG: Als Mietwagenunternehmerin schließt die Klägerin – freiwillig – mit ihrem Kunden Verträge, wonach dieser das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat. Warum sie dann, wenn eine Haftpflichtversicherung ihren Tarif für überhöht hält und nicht zahlt, anstatt sich an den Kunden zu halten, auf eigenes Risiko und Kosten aus abgetretenem Recht mit den Beschränkungen des Schadenersatzes (§ 249 BGB) gegen die Versicherung sogar gerichtlich vorgeht, und zwar ohne dass sie dafür von diesem Kunden eine Gegenleistung erhielte, ist nicht ohne weiteres verständlich. Ebenso wenig ist ein Vorteil für den Kunden ersichtlich, weil dieser nur einen Ersatzwagen will, und zwar zu dem Tarif, auf den er einen Schadensersatzanspruch hat, und möglichst nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung hingezogen werden will, in welcher er z.B. Angaben zu seiner Anmietsituation machen müsste. Vielmehr kann die Dienstleistung der Klägerin – dies wird erstinstanzlichem Urteil ebenso übersehen wie in der Gesetzesbegründung – gegebenenfalls sogar zu einem Nachteil für den Zedenten führen, weil dieser je nach Qualität der Prozessführung der Zessionarin dem Risiko ausgesetzt ist, seinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im schlimmsten Fall ganz zu verlieren und dennoch die Anmietkosten zahlen zu müssen.
60 
d) Die Erwägung des Amtsgerichts, es gehe bei derartigen Prozessen gerichtsbekannt nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits, ändert daran nichts. Zwar drängt sich in der Tat der Eindruck auf, dass es der Klägerin - die ja im Verhältnis zum Anmietkunden problemlos ihren vertraglich vereinbarten Mietpreis durchsetzen könnte - gar nicht darum geht, den konkreten Zahlungsanspruch durchzusetzen, sondern sie die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Höhe des von Unfallkunden zu zahlenden Mietpreises erstrebt. Daraus ergibt sich aber kein schutzwürdiges Bedürfnis, die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen zulasten des Rechtssuchenden generell zuzulassen.
61 
Denn es geht in derartigen Rechtsstreitigkeiten nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um individuelle Ansprüche eines Unfallgeschädigten im einem konkreten Einzelfall. Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist nämlich der zur Beseitigung deskonkreten Schadens erforderliche Geldbetrag zu erstatten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere kann der aus § 249 Abs. 2 BGB folgende Grundsatz, welcher den Geschädigten gegenüber dem Schädiger privilegiert, keine uneingeschränkte Geltung in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1041ff.).
62 
Im Übrigen reißt eine Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten (oder auch Reparaturkosten) schon kurz nach dem Unfall einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander: Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Alleinhaftung des Unfallgegners - wenn dieser nicht gerade schon an der Unfallstelle seine Alleinhaftung anerkannt hat - regelmäßig noch nicht feststeht, kann zu diesem Zeitpunkt auch die Erstattungsfähigkeit des Sachschadens (wegen etwaiger Vorschäden) sowie die erforderliche Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch nicht unstreitig sein. Konsequenz wäre, dass dann entweder mehrere Prozesse wegen desselben Unfalls geführt werden müssten – z.B. müsste das Mietwagenunternehmen auf Erstattung der Mietwagenkosten, die Werkstatt auf Erstattung der Reparaturkosten und der Geschädigte auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen – oder sich der Geschädigte die Ansprüche wieder rückabtreten lassen müsste.
63 
4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
64 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil angesichts der praktischen Bedeutung dieses Falles und der divergierenden gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Gründe

 
30 
Die zulässig Berufung ist begründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist (für vergleichbare Fälle im Ergebnis ebenso: Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 134 BGB, Rdnr. 21b; zitiert nach Juris: AG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2008, 32 C 357/08; AG Syke, Urteil vom 2.12.2009, 24 C 1228/09; LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, 5 S 208/05; AG Mannheim, Urteil vom 25.8.10, 9 C 208/10; a.A: LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10, BeckRS 2011, 00355).
31 
Auf die Berufung ist das Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
32 
1) Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs.1 Satz 2 RDG. Deshalb sind Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, wie sie ausdrücklich erlaubt sind, § 3 RDG.
33 
Soweit die Klägerin und das Amtsgericht der Auffassung sind, dass es der klare Wille des Gesetzgebers sei, dass Mietwagenunternehmen künftig abgetretene Ersatzansprüche nach Verkehrsunfällen als Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden in eigenem Namen geltend machen können, ist dem jedenfalls für den konkreten Fall nicht zuzustimmen.
34 
Richtig ist, dass in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Dr. 623/06 vom 01.09.06, S.107ff.; BT-Dr.16/3655, vom 30.11.2006, S.53ff) die Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen in bestimmten Konstellationen ausdrücklich als erlaubte Rechtsdienstleistung erwähnt ist, nämlich bei der Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.). Der aus einer Begründung zu einem Gesetzesentwurf erkennbare Wille des Gesetzgebers – im konkreten Fall genauer gesagt: der erkennbare Wille der Bundesregierung, welche den ursprünglichen Gesetzentwurf eingebracht hat – ist allerdings nur ein Anknüpfungspunkt für die Gesetzesauslegung. Der gesetzgeberische Wille muss sich auch im Wortlaut des Gesetzes niedergeschlagen haben und mit dem – im konkreten Fall in § 1 RDG verankerten – Zweck des RDG übereinstimmen. Außerdem ist die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berücksichtigen. Der Gesetzesentwurf, welcher der ursprünglichen Gesetzesbegründung zugrundelag, ist nicht Gesetz geworden: der vorgeschlagene Halbsatz in § 5 Abs. 1 RDGoder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“ ist im Gesetzgebungsverfahren ebenso weggefallen, wie das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung des Einzelfalls in § 2 Abs. 1 RDG (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634 vom 10.10.2007).
35 
2) Die Abtretung ist – wie auch das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.
36 
Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
37 
a) Die Klägerin übt vorliegend mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihres Mietwagenkunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 RDG aus.
38 
Nach ständiger Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift Art. 1 § 1 RBerG bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis, und zwar auch dann, wenn es sich die Schadensersatzforderungerfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnete. Wenn nämlich nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2005, 135 = VersR 2005, 241; NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, 1256; NJW 2005, 3570 = VersR 2005, 1700).
39 
An den Grundsätzen zur Unterscheidung von eigenen und fremden Angelegenheiten ist auch nach der Neuregelung des § 2 RDG festzuhalten, weil das Merkmal der „fremden Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage keine Änderung erfahren hat (ebenso LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, 5 S 110/08; juris; s. auch BR-Dr. 623/06, S. 98, wonach das Merkmal der fremden Angelegenheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entnommen sei). Soweit durch die Neuregelung die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erleichtert werden soll, soll dies insbesondere durch das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls sowie durch die Erlaubnisfreiheit bestimmter Nebenleistungen erfolgen. Dementsprechend finden sich die Ausführungen zu Mietwagenfirmen in der Gesetzesbegründung ausschließlich in den Erläuterungen zur Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.).
40 
Im konkreten Fall spricht entscheidend für die Erbringung einer fremden Angelegenheit die Tatsache, dass die Forderung lediglich „erfüllungshalber“ abgetreten worden ist. Daraus ergibt sich nämlich auch weiterhin die Pflicht des Mietwagenunternehmens, vor Inanspruchnahme des geschädigten Kunden zunächst den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zeitgleich ihrer Kundin das Original der Rechnung und der Beklagten eine Kopie der Rechnung übersandt hat. Darin kann nicht das Bemühen der Klägerin gesehen werden, die Forderung zunächst gegen ihre Kundin geltend zu machen. Vielmehr war es schon in der Abtretungserklärung angelegt, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger halten sollte, wie es dann in der Folge auch tatsächlich geschehen ist. Die Abtretung ist bereits am Tag der Anmietung erfolgt. Nach der erfolgten Abtretung konnte die Zedentin davon ausgehen, dass sich die Klägerin zunächst mit der Beklagten auseinandersetzen würde. Letztlich wurden der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sich diese eigentlich selbst zu kümmern hatte.
41 
b) Die Tätigkeit setzt auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruches sowie die Grundlage einer etwaigen Schadensschätzung durch den Richter gehört zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen der Unfallschadensabwicklung und erfordert fundierte Rechtskenntnisse. Dabei ist die konkrete Abtretungserklärung ihrem Wortlaut nach keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig ist. Zudem geht es selbst bei unstreitiger Haftungsquote in Prozessen zwischen Mietwagenunternehmen und Haftpflichtversicherungen nicht ausschließlich um den Streit, auf Grundlage welcher Mietwagen-Preisspiegel („Schwacke“ oder „Fraunhofer“) abgerechnet werden kann, sondern um die Erforderlichkeit der konkreten Mietwagenkosten im Einzelfall, also etwa auch um die konkrete Anmietsituation, die erforderliche Dauer der Anmietung und die Erstattungsfähigkeit unfallbedingten Mehraufwandes.
42 
So heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.):
43 
„Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert.“
44 
Im konkreten Fall hat sich die Klägerin die Ersatzansprüche ihrer Kunden bereits in einem Zeitpunkt abtreten lassen, in welchem noch nicht absehbar war, ob bzw. inwieweit die Ansprüche des Kunden dem Grunde nach bzw. zumindest der Höhe nach unstreitig bleiben würden. Insbesondere die erforderliche Dauer der Mietwagenbenutzung konnte zum Zeitpunkt der Abtretung - nämlich am ersten Tag nach dem Unfall - noch nicht feststehen. Hinzu kommt, dass - im Unterschied zum ursprünglichem Gesetzesentwurf - die endgültige Gesetzesfassung insoweit verschärft wurde, als eine „besondere“ Prüfung des Einzelfalls nicht erforderlich ist. Mit der Streichung des Wortes „besondere“ sollte vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden; es sollen nicht nur besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfungen erfasst werden, sondern alle Fälle, in denen über die Rechtsanwendung hinaus eine juristische Rechtsprüfung erforderlich ist (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 10.10.2007, BT-Drucks. 16/6634, S. 51).
45 
c) Dabei handelte die Klägerin auch geschäftsmäßig. Es ergibt sich nämlich aus dem verwendeten, von der Klägerin vorformulierten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.
46 
Dabei ist das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“, welches in Art. 1 § 1 RBerG noch enthalten war, dem Wortlaut der Neuregelung nicht mehr zu entnehmen. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Die Tatsache, dass sich die Klägerin aber bereits am Tag der Anmietung formularmäßig die Ersatzansprüche abtreten lässt, bevor überhaupt feststeht, ob der Anspruch des Kunden dem Grunde und der Höhe nach unbestritten bleiben wird, zeigt indessen, dass es zum Schutz des Rechtssuchenden erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt vom typischen Fall auszugehen: nach dem Gesetz (§ 17 StVG) ist nämlich bei einem Unfall, an dem mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, zur Haftung dem Grunde nach eine Abwägungim Einzelfall notwendig.
47 
3) Diese Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
48 
a) Zulässig sind nach § 5 Abs.1 nur Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs.1 Satz 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Leistungsinhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Ausübung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen (§ 5 Abs.1 Satz 2 RDG).
49 
Die Erlaubnisfreiheit von Nebenleistungen trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit rechtsbesorgender Tätigkeit verbunden sind (OLG Karlsruhe, 8.10.2009, 4 U 113/09) und soll den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine weite Auslegung der zulässigen Nebentätigkeiten eröffnen (BT-Drucksache 16/3655, S.53).
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Diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 RDG erfüllt jedenfalls die vorliegende Abtretung nicht.
51 
b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein eindeutiger Wille des historischen Gesetzgebers zur generellen Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen vor.
52 
Das Amtsgericht bezieht sich in seinem Urteil auf folgenden Teil der Begründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 110 f):
53 
„Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten. (...) In der Tat ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen: Setzt der Unternehmer den Erstattungsanspruch erfolgreich durch, wird der Kunde durch die Leistung des Dritten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen befreit; bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht erfolgreich, wird das Unternehmen seine Forderung auch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können.... “
54 
Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht in den Katalog der ausdrücklich erlaubten, konkret bezeichneten Nebenleistungen des § 5 Abs. 2 RDG aufgenommen. Auch ist schon im ursprünglichen Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges sein kann (BR-Dr. 623/06, vom 1.9.06 S. 95f.). Dies bedeutet, dass die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht generell erlaubt ist, sondern die Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.
55 
Zudem ist der im ursprünglichen Entwurf vorgeschlagene Halbsatz („oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“) im Gesetzgebungsverfahren weggefallen: der Rechtsausschuss hielt die im Regierungsentwurf enthaltene Einbeziehung gesetzlicher oder mit der Haupttätigkeit verbundener vertraglicher Pflichten für entbehrlich, da – sofern im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit gesetzliche Rechtsdienstleistungspflichten bestehen, diese stets auch Teil des jeweiligen Berufs oder Tätigkeitsbildes sind; zugleich sollte durch die die Streichung dieser entbehrlichen Tatbestandselemente einer ausufernden Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen werden (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634, S. 51). Der Gesetzesentwurf, auf welchen sich die Gesetzesbegründung bezieht, ist mithin gerade nicht Gesetz geworden, vielmehr wurden durch Änderungen des Gesetzeswortlauts die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft.
56 
c) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes liegt eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG vor.
57 
Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehmens insoweit bestehen, als das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen. Dabei ist der Streit um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten in der Geschäftspraxis der Klägerin bereits angelegt: sie berechnet dem unfallgeschädigten Kunden nämlich nicht die in der konkreten Niederlassung üblichen – möglicherweise preisgünstigeren – Mietwagenkosten, sondern einen fiktiven Unfallersatztarif nach der Schwacke-Liste, deren Berechtigung gerichtsbekannt von Haftpflichtversicherungen unter Verweis auf die Fraunhofer-Liste regelmäßig angegriffen wird. Eine Abtretung der Schadensersatzforderung geht zudem über eine bloße Mitwirkung bei der Schadensabwicklung weit hinaus.
58 
Die zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgende Abtretung ist jedenfalls schon deshalb keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, weil die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts erkennbar nicht zum „Berufs- und Tätigkeitsbild“ eines Autovermieters gehört, und weil sie wegen der Komplexität und Schwierigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ein durchschnittlicher Autovermieter auch mangels ausreichender juristischer Kenntnisse gar nicht selbst, sondern nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts leisten kann. Dass die Klägerin über solche fundierten Rechtskenntnisse verfügt, hat sie nicht behauptet, sondern vielmehr selbst dargelegt, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Jedenfalls die Klägerin selbst kann - wie sie selbst vorträgt - ihre Kunden rechtlich nicht beraten, somit würde jedenfalls die Inkassotätigkeit der Klägerin nicht zu deren "Berufs- und Tätigkeitsbild" im Sinne des §§ 5 Abs. 1 RDG zählen.
59 
Vorliegend fehlt es schließlich an einem nachvollziehbaren Bedürfnis für eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG: Als Mietwagenunternehmerin schließt die Klägerin – freiwillig – mit ihrem Kunden Verträge, wonach dieser das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat. Warum sie dann, wenn eine Haftpflichtversicherung ihren Tarif für überhöht hält und nicht zahlt, anstatt sich an den Kunden zu halten, auf eigenes Risiko und Kosten aus abgetretenem Recht mit den Beschränkungen des Schadenersatzes (§ 249 BGB) gegen die Versicherung sogar gerichtlich vorgeht, und zwar ohne dass sie dafür von diesem Kunden eine Gegenleistung erhielte, ist nicht ohne weiteres verständlich. Ebenso wenig ist ein Vorteil für den Kunden ersichtlich, weil dieser nur einen Ersatzwagen will, und zwar zu dem Tarif, auf den er einen Schadensersatzanspruch hat, und möglichst nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung hingezogen werden will, in welcher er z.B. Angaben zu seiner Anmietsituation machen müsste. Vielmehr kann die Dienstleistung der Klägerin – dies wird erstinstanzlichem Urteil ebenso übersehen wie in der Gesetzesbegründung – gegebenenfalls sogar zu einem Nachteil für den Zedenten führen, weil dieser je nach Qualität der Prozessführung der Zessionarin dem Risiko ausgesetzt ist, seinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im schlimmsten Fall ganz zu verlieren und dennoch die Anmietkosten zahlen zu müssen.
60 
d) Die Erwägung des Amtsgerichts, es gehe bei derartigen Prozessen gerichtsbekannt nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits, ändert daran nichts. Zwar drängt sich in der Tat der Eindruck auf, dass es der Klägerin - die ja im Verhältnis zum Anmietkunden problemlos ihren vertraglich vereinbarten Mietpreis durchsetzen könnte - gar nicht darum geht, den konkreten Zahlungsanspruch durchzusetzen, sondern sie die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Höhe des von Unfallkunden zu zahlenden Mietpreises erstrebt. Daraus ergibt sich aber kein schutzwürdiges Bedürfnis, die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen zulasten des Rechtssuchenden generell zuzulassen.
61 
Denn es geht in derartigen Rechtsstreitigkeiten nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um individuelle Ansprüche eines Unfallgeschädigten im einem konkreten Einzelfall. Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist nämlich der zur Beseitigung deskonkreten Schadens erforderliche Geldbetrag zu erstatten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere kann der aus § 249 Abs. 2 BGB folgende Grundsatz, welcher den Geschädigten gegenüber dem Schädiger privilegiert, keine uneingeschränkte Geltung in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1041ff.).
62 
Im Übrigen reißt eine Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten (oder auch Reparaturkosten) schon kurz nach dem Unfall einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander: Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Alleinhaftung des Unfallgegners - wenn dieser nicht gerade schon an der Unfallstelle seine Alleinhaftung anerkannt hat - regelmäßig noch nicht feststeht, kann zu diesem Zeitpunkt auch die Erstattungsfähigkeit des Sachschadens (wegen etwaiger Vorschäden) sowie die erforderliche Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch nicht unstreitig sein. Konsequenz wäre, dass dann entweder mehrere Prozesse wegen desselben Unfalls geführt werden müssten – z.B. müsste das Mietwagenunternehmen auf Erstattung der Mietwagenkosten, die Werkstatt auf Erstattung der Reparaturkosten und der Geschädigte auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen – oder sich der Geschädigte die Ansprüche wieder rückabtreten lassen müsste.
63 
4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
64 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil angesichts der praktischen Bedeutung dieses Falles und der divergierenden gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 572,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 4.11.2009 in W.-B.
Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw Suzuki, ... - … … sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - … …. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr aus Unachtsamkeit auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der Zedentin auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einzustehen hat.
Für die Zeit des beschädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, konkret für den Zeitraum 5.11.2009 bis 14.11.2009.
Am 5.11.2009 unterzeichnete die Geschädigte eine "Abtretung und Zahlungsanweisung", die sich in Ablichtung als Anlage K 2 bei den Gerichtsakten befindet. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird auf diese Anlage Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der vorformulierten Abtretungserklärung: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (es folgt der Firmenname der Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet." Die Klägerin hat diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 9.11.2009 angenommen.
Die Klägerin stellte der Zedentin vom 5.11.2009 bis 14.11.2009 einen Mietwagen zur Verfügung und erteilte am 25.11.2009 Rechnung über 1.246,41 EUR, die sie im Original an die Zedentin und in Kopie an die Beklagte übersandte.
Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR.
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht die Differenz zwischen der der Kundin in Rechnung gestellten Summe und der Teilzahlung geltend, sondern reduziert die Forderung auf einen "Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels sowie Hinzurechnung eines Zuschlags für im Einzelfall anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen. Den von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR, wegen dessen Berechnung auf Bl. 12 der Akten verwiesen wird, vermindert um die Zahlung der Beklagten in Höhe von 575,00 EUR, macht die Klägerin geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Sie vertritt die Auffassung, dass - anders als unter Geltung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes - nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 das Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das RDG nicht darstelle. Gemäß § 5 Abs.1 RDG sei nämlich eine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls sei ein geradezu typischer Anwendungsfall einer derartigen Nebenleistung.
Im Übrigen sei die Forderung auch der Höhe nach begründet. Der Zedentin könne keine Obliegenheitsverletzung dadurch vorgeworfen werden, dass sie im Zeitpunkt der Anmietung eines Mietfahrzeuges eine Marktforschung nicht betrieben und keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Jedenfalls der nunmehr mit der Klage noch geltend gemachte restliche Betrag für die Anmietung eines Mietfahrzeuges bewege sich im Rahmen der üblichen Vergütung und sei deswegen nicht zu kürzen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.3.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.
12 
Die Beklagte hat beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretungserklärung gegen §§ 1, 4, 5 RDG verstoße und deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei lediglich erfüllungshalber erfolgt, die Klägerin habe den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der für die Anmietung eines Mietwagens angefallenen Kosten niemals gegenüber der Zedentin geltend gemacht, sondern ausschließlich gegenüber der Beklagten. Damit habe die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit wahrgenommen, was nach §§ 1, 2 RDG erlaubnispflichtig sei. Da der Klägerin die Rechtsdienstleistung "Geltendmachung fremder Schadensersatzforderungen" nicht erlaubt sei, sei die Abtretung insgesamt nichtig, die Klägerin sei deswegen nicht aktiv legitimiert.
15 
Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Vergütung. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen, dies habe die Geschädigte im konkreten Fall jedoch nicht getan. Hätte die Geschädigte im konkreten Fall Vergleichsangebote eingeholt, so hätte sie für die Anmietzeit ein Fahrzeug für 575,00 EUR anmieten können. Die von der Beklagten bezahlte Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sei deswegen ausreichend.
16 
Im Übrigen habe die Klägerin gegen ihre Beratungspflicht verstoßen.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 
Mit Beschluss vom 6.8.2010 hat das Gericht gemäß § 495a ZPO die Durchführung eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens angeordnet, als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 3.9.2010 bestimmt.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

14
Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen "Unfallersatztarif" wird der Interessent, der den in einen "Normaltarif" und einen meist höheren "Unfallersatztarif" gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser Annahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem Jahr 2002, nachdem die Instanzgerichte dazu übergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den Normaltarif überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f. = BGHZ 168, 168; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 f. und vom 21. November 2007 - XII ZR 15/06 - VersR 2008, 269 f.).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

14
Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen "Unfallersatztarif" wird der Interessent, der den in einen "Normaltarif" und einen meist höheren "Unfallersatztarif" gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser Annahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem Jahr 2002, nachdem die Instanzgerichte dazu übergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den Normaltarif überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f. = BGHZ 168, 168; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 f. und vom 21. November 2007 - XII ZR 15/06 - VersR 2008, 269 f.).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

16
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 Rn. 6, z.V.b.).

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

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a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.