Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 05.11.2010 – 8 C 1039/10 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 572,40 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin/Berufungsbeklagte begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes (Erstattung von Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall vom 04.11.2009. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte/Berufungsklägerin hat dagegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
1) Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw, ... sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin dem Grunde nach zu 100 % einzustehen hat.
Für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin am 05.11.2009 ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum 05.11.2009 bis 14.11.2009 an.
Bereits am 05.11.2009 unterzeichnete die Zedentin eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung" (Anl. K2 = Bl. 19 d.A.) mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (...) ab.
Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen des Geschädigten verrechnet.“
Die Klägerin nahm diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 09.11.2009 an.
Am 25.11.2009 stellte die Klägerin für die Anmietung des Mietwagens einen Betrag von 1.246,41 EUR in Rechnung. Das Original der Rechnung übersandte die Klägerin an die Zedentin, eine Kopie an die Beklagte. Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2010 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten die noch ausstehenden 671,41 EUR anmahnen.
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Mit der Klage macht die Klägerin – abweichend von der ursprünglichen Rechnung – die Differenz aus einem von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 EUR) und der bezahlten 575,00 EUR, mithin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
11 
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das RDG liege nicht vor. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls gehöre als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG. Dies entspreche auch dem klaren Willen des Gesetzgebers. Sie betreibe die Beitreibung derartiger Forderungen nicht geschäftsmäßig, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Auf die Frage, welche Vergütung für die Anmietung des Fahrzeuges konkret vereinbart worden sei, komme es nicht an, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend mache und nicht etwa das Entgelt aus einem geschlossenen Mietvertrag.
12 
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung gegen das RDG verstoße und damit gem. § 134 BGB unwirksam sei. Im Übrigen seien die Mietwagenkosten in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen. Marktüblich seien für den konkreten Zeitraum nach der sog. „Fraunhofer“-Liste lediglich Mietkosten in Höhe von 575 EUR gewesen. Es werde außerdem bestritten, dass die Zedentin mit der Klägerin die in Rechnung gestellte Vergütung vereinbart habe.
13 
Die Klägerin hat beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.03.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.
15 
Die Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
2) Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2010 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klägerin sei aktivlegitimiert, die Abtretung sei wirksam. Zwar ziehe die Klägerin geschäftsmäßig Schadensersatzforderungen von unfallgeschädigten Kunden ein und erbringe damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Es ergebe sich nämlich aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lasse, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es sei im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führe, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.
19 
Gleichwohl sei die Inkassotätigkeit der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei. In der Begründung zum Entwurf des RDG sei als Anwendungsfall einer zulässigen Nebenleistung die Inkassotätigkeit im Bereich der Unfallschadenregulierung bezüglich Mietwagenkosten ausdrücklich erwähnt. Die Abtretung sei im übrigen für den Geschädigten auch vorteilhaft, weil ihn dies von der lästigen Schadensabwicklung entlaste, ohne dass er eine nachteilige Auswirkung fürchten müsse. Insbesondere trage er auch keinerlei Prozess- und Kostenrisiko. Es gehe bei derartigen Prozessen nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits.
20 
Weiterhin sei auch die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt.
21 
Das Amtsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, § 511 Abs. 2 ZPO.
22 
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 75ff. d.A.) Bezug genommen.
23 
3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung ihre schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht, dass die Abtretung als Verstoß gegen § 2, 4 und 5 RDG gem. § 134 BGB nichtig sei und die Klägerin daher nicht aktiv legitimiert sei.
24 
Die Beklagte beantragt:
25 
Unter Abänderung/Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Waiblingen, Az.: 8 C 1039/10, zugestellt am 09.11.2010, wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
und verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
29 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässig Berufung ist begründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist (für vergleichbare Fälle im Ergebnis ebenso: Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 134 BGB, Rdnr. 21b; zitiert nach Juris: AG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2008, 32 C 357/08; AG Syke, Urteil vom 2.12.2009, 24 C 1228/09; LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, 5 S 208/05; AG Mannheim, Urteil vom 25.8.10, 9 C 208/10; a.A: LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10, BeckRS 2011, 00355).
31 
Auf die Berufung ist das Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
32 
1) Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs.1 Satz 2 RDG. Deshalb sind Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, wie sie ausdrücklich erlaubt sind, § 3 RDG.
33 
Soweit die Klägerin und das Amtsgericht der Auffassung sind, dass es der klare Wille des Gesetzgebers sei, dass Mietwagenunternehmen künftig abgetretene Ersatzansprüche nach Verkehrsunfällen als Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden in eigenem Namen geltend machen können, ist dem jedenfalls für den konkreten Fall nicht zuzustimmen.
34 
Richtig ist, dass in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Dr. 623/06 vom 01.09.06, S.107ff.; BT-Dr.16/3655, vom 30.11.2006, S.53ff) die Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen in bestimmten Konstellationen ausdrücklich als erlaubte Rechtsdienstleistung erwähnt ist, nämlich bei der Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.). Der aus einer Begründung zu einem Gesetzesentwurf erkennbare Wille des Gesetzgebers – im konkreten Fall genauer gesagt: der erkennbare Wille der Bundesregierung, welche den ursprünglichen Gesetzentwurf eingebracht hat – ist allerdings nur ein Anknüpfungspunkt für die Gesetzesauslegung. Der gesetzgeberische Wille muss sich auch im Wortlaut des Gesetzes niedergeschlagen haben und mit dem – im konkreten Fall in § 1 RDG verankerten – Zweck des RDG übereinstimmen. Außerdem ist die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berücksichtigen. Der Gesetzesentwurf, welcher der ursprünglichen Gesetzesbegründung zugrundelag, ist nicht Gesetz geworden: der vorgeschlagene Halbsatz in § 5 Abs. 1 RDGoder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“ ist im Gesetzgebungsverfahren ebenso weggefallen, wie das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung des Einzelfalls in § 2 Abs. 1 RDG (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634 vom 10.10.2007).
35 
2) Die Abtretung ist – wie auch das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.
36 
Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
37 
a) Die Klägerin übt vorliegend mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihres Mietwagenkunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 RDG aus.
38 
Nach ständiger Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift Art. 1 § 1 RBerG bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis, und zwar auch dann, wenn es sich die Schadensersatzforderungerfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnete. Wenn nämlich nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2005, 135 = VersR 2005, 241; NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, 1256; NJW 2005, 3570 = VersR 2005, 1700).
39 
An den Grundsätzen zur Unterscheidung von eigenen und fremden Angelegenheiten ist auch nach der Neuregelung des § 2 RDG festzuhalten, weil das Merkmal der „fremden Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage keine Änderung erfahren hat (ebenso LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, 5 S 110/08; juris; s. auch BR-Dr. 623/06, S. 98, wonach das Merkmal der fremden Angelegenheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entnommen sei). Soweit durch die Neuregelung die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erleichtert werden soll, soll dies insbesondere durch das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls sowie durch die Erlaubnisfreiheit bestimmter Nebenleistungen erfolgen. Dementsprechend finden sich die Ausführungen zu Mietwagenfirmen in der Gesetzesbegründung ausschließlich in den Erläuterungen zur Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.).
40 
Im konkreten Fall spricht entscheidend für die Erbringung einer fremden Angelegenheit die Tatsache, dass die Forderung lediglich „erfüllungshalber“ abgetreten worden ist. Daraus ergibt sich nämlich auch weiterhin die Pflicht des Mietwagenunternehmens, vor Inanspruchnahme des geschädigten Kunden zunächst den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zeitgleich ihrer Kundin das Original der Rechnung und der Beklagten eine Kopie der Rechnung übersandt hat. Darin kann nicht das Bemühen der Klägerin gesehen werden, die Forderung zunächst gegen ihre Kundin geltend zu machen. Vielmehr war es schon in der Abtretungserklärung angelegt, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger halten sollte, wie es dann in der Folge auch tatsächlich geschehen ist. Die Abtretung ist bereits am Tag der Anmietung erfolgt. Nach der erfolgten Abtretung konnte die Zedentin davon ausgehen, dass sich die Klägerin zunächst mit der Beklagten auseinandersetzen würde. Letztlich wurden der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sich diese eigentlich selbst zu kümmern hatte.
41 
b) Die Tätigkeit setzt auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruches sowie die Grundlage einer etwaigen Schadensschätzung durch den Richter gehört zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen der Unfallschadensabwicklung und erfordert fundierte Rechtskenntnisse. Dabei ist die konkrete Abtretungserklärung ihrem Wortlaut nach keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig ist. Zudem geht es selbst bei unstreitiger Haftungsquote in Prozessen zwischen Mietwagenunternehmen und Haftpflichtversicherungen nicht ausschließlich um den Streit, auf Grundlage welcher Mietwagen-Preisspiegel („Schwacke“ oder „Fraunhofer“) abgerechnet werden kann, sondern um die Erforderlichkeit der konkreten Mietwagenkosten im Einzelfall, also etwa auch um die konkrete Anmietsituation, die erforderliche Dauer der Anmietung und die Erstattungsfähigkeit unfallbedingten Mehraufwandes.
42 
So heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.):
43 
„Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert.“
44 
Im konkreten Fall hat sich die Klägerin die Ersatzansprüche ihrer Kunden bereits in einem Zeitpunkt abtreten lassen, in welchem noch nicht absehbar war, ob bzw. inwieweit die Ansprüche des Kunden dem Grunde nach bzw. zumindest der Höhe nach unstreitig bleiben würden. Insbesondere die erforderliche Dauer der Mietwagenbenutzung konnte zum Zeitpunkt der Abtretung - nämlich am ersten Tag nach dem Unfall - noch nicht feststehen. Hinzu kommt, dass - im Unterschied zum ursprünglichem Gesetzesentwurf - die endgültige Gesetzesfassung insoweit verschärft wurde, als eine „besondere“ Prüfung des Einzelfalls nicht erforderlich ist. Mit der Streichung des Wortes „besondere“ sollte vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden; es sollen nicht nur besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfungen erfasst werden, sondern alle Fälle, in denen über die Rechtsanwendung hinaus eine juristische Rechtsprüfung erforderlich ist (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 10.10.2007, BT-Drucks. 16/6634, S. 51).
45 
c) Dabei handelte die Klägerin auch geschäftsmäßig. Es ergibt sich nämlich aus dem verwendeten, von der Klägerin vorformulierten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.
46 
Dabei ist das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“, welches in Art. 1 § 1 RBerG noch enthalten war, dem Wortlaut der Neuregelung nicht mehr zu entnehmen. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Die Tatsache, dass sich die Klägerin aber bereits am Tag der Anmietung formularmäßig die Ersatzansprüche abtreten lässt, bevor überhaupt feststeht, ob der Anspruch des Kunden dem Grunde und der Höhe nach unbestritten bleiben wird, zeigt indessen, dass es zum Schutz des Rechtssuchenden erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt vom typischen Fall auszugehen: nach dem Gesetz (§ 17 StVG) ist nämlich bei einem Unfall, an dem mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, zur Haftung dem Grunde nach eine Abwägungim Einzelfall notwendig.
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3) Diese Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
48 
a) Zulässig sind nach § 5 Abs.1 nur Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs.1 Satz 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Leistungsinhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Ausübung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen (§ 5 Abs.1 Satz 2 RDG).
49 
Die Erlaubnisfreiheit von Nebenleistungen trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit rechtsbesorgender Tätigkeit verbunden sind (OLG Karlsruhe, 8.10.2009, 4 U 113/09) und soll den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine weite Auslegung der zulässigen Nebentätigkeiten eröffnen (BT-Drucksache 16/3655, S.53).
50 
Diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 RDG erfüllt jedenfalls die vorliegende Abtretung nicht.
51 
b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein eindeutiger Wille des historischen Gesetzgebers zur generellen Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen vor.
52 
Das Amtsgericht bezieht sich in seinem Urteil auf folgenden Teil der Begründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 110 f):
53 
„Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten. (...) In der Tat ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen: Setzt der Unternehmer den Erstattungsanspruch erfolgreich durch, wird der Kunde durch die Leistung des Dritten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen befreit; bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht erfolgreich, wird das Unternehmen seine Forderung auch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können.... “
54 
Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht in den Katalog der ausdrücklich erlaubten, konkret bezeichneten Nebenleistungen des § 5 Abs. 2 RDG aufgenommen. Auch ist schon im ursprünglichen Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges sein kann (BR-Dr. 623/06, vom 1.9.06 S. 95f.). Dies bedeutet, dass die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht generell erlaubt ist, sondern die Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.
55 
Zudem ist der im ursprünglichen Entwurf vorgeschlagene Halbsatz („oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“) im Gesetzgebungsverfahren weggefallen: der Rechtsausschuss hielt die im Regierungsentwurf enthaltene Einbeziehung gesetzlicher oder mit der Haupttätigkeit verbundener vertraglicher Pflichten für entbehrlich, da – sofern im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit gesetzliche Rechtsdienstleistungspflichten bestehen, diese stets auch Teil des jeweiligen Berufs oder Tätigkeitsbildes sind; zugleich sollte durch die die Streichung dieser entbehrlichen Tatbestandselemente einer ausufernden Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen werden (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634, S. 51). Der Gesetzesentwurf, auf welchen sich die Gesetzesbegründung bezieht, ist mithin gerade nicht Gesetz geworden, vielmehr wurden durch Änderungen des Gesetzeswortlauts die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft.
56 
c) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes liegt eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG vor.
57 
Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehmens insoweit bestehen, als das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen. Dabei ist der Streit um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten in der Geschäftspraxis der Klägerin bereits angelegt: sie berechnet dem unfallgeschädigten Kunden nämlich nicht die in der konkreten Niederlassung üblichen – möglicherweise preisgünstigeren – Mietwagenkosten, sondern einen fiktiven Unfallersatztarif nach der Schwacke-Liste, deren Berechtigung gerichtsbekannt von Haftpflichtversicherungen unter Verweis auf die Fraunhofer-Liste regelmäßig angegriffen wird. Eine Abtretung der Schadensersatzforderung geht zudem über eine bloße Mitwirkung bei der Schadensabwicklung weit hinaus.
58 
Die zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgende Abtretung ist jedenfalls schon deshalb keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, weil die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts erkennbar nicht zum „Berufs- und Tätigkeitsbild“ eines Autovermieters gehört, und weil sie wegen der Komplexität und Schwierigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ein durchschnittlicher Autovermieter auch mangels ausreichender juristischer Kenntnisse gar nicht selbst, sondern nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts leisten kann. Dass die Klägerin über solche fundierten Rechtskenntnisse verfügt, hat sie nicht behauptet, sondern vielmehr selbst dargelegt, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Jedenfalls die Klägerin selbst kann - wie sie selbst vorträgt - ihre Kunden rechtlich nicht beraten, somit würde jedenfalls die Inkassotätigkeit der Klägerin nicht zu deren "Berufs- und Tätigkeitsbild" im Sinne des §§ 5 Abs. 1 RDG zählen.
59 
Vorliegend fehlt es schließlich an einem nachvollziehbaren Bedürfnis für eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG: Als Mietwagenunternehmerin schließt die Klägerin – freiwillig – mit ihrem Kunden Verträge, wonach dieser das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat. Warum sie dann, wenn eine Haftpflichtversicherung ihren Tarif für überhöht hält und nicht zahlt, anstatt sich an den Kunden zu halten, auf eigenes Risiko und Kosten aus abgetretenem Recht mit den Beschränkungen des Schadenersatzes (§ 249 BGB) gegen die Versicherung sogar gerichtlich vorgeht, und zwar ohne dass sie dafür von diesem Kunden eine Gegenleistung erhielte, ist nicht ohne weiteres verständlich. Ebenso wenig ist ein Vorteil für den Kunden ersichtlich, weil dieser nur einen Ersatzwagen will, und zwar zu dem Tarif, auf den er einen Schadensersatzanspruch hat, und möglichst nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung hingezogen werden will, in welcher er z.B. Angaben zu seiner Anmietsituation machen müsste. Vielmehr kann die Dienstleistung der Klägerin – dies wird erstinstanzlichem Urteil ebenso übersehen wie in der Gesetzesbegründung – gegebenenfalls sogar zu einem Nachteil für den Zedenten führen, weil dieser je nach Qualität der Prozessführung der Zessionarin dem Risiko ausgesetzt ist, seinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im schlimmsten Fall ganz zu verlieren und dennoch die Anmietkosten zahlen zu müssen.
60 
d) Die Erwägung des Amtsgerichts, es gehe bei derartigen Prozessen gerichtsbekannt nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits, ändert daran nichts. Zwar drängt sich in der Tat der Eindruck auf, dass es der Klägerin - die ja im Verhältnis zum Anmietkunden problemlos ihren vertraglich vereinbarten Mietpreis durchsetzen könnte - gar nicht darum geht, den konkreten Zahlungsanspruch durchzusetzen, sondern sie die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Höhe des von Unfallkunden zu zahlenden Mietpreises erstrebt. Daraus ergibt sich aber kein schutzwürdiges Bedürfnis, die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen zulasten des Rechtssuchenden generell zuzulassen.
61 
Denn es geht in derartigen Rechtsstreitigkeiten nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um individuelle Ansprüche eines Unfallgeschädigten im einem konkreten Einzelfall. Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist nämlich der zur Beseitigung deskonkreten Schadens erforderliche Geldbetrag zu erstatten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere kann der aus § 249 Abs. 2 BGB folgende Grundsatz, welcher den Geschädigten gegenüber dem Schädiger privilegiert, keine uneingeschränkte Geltung in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1041ff.).
62 
Im Übrigen reißt eine Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten (oder auch Reparaturkosten) schon kurz nach dem Unfall einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander: Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Alleinhaftung des Unfallgegners - wenn dieser nicht gerade schon an der Unfallstelle seine Alleinhaftung anerkannt hat - regelmäßig noch nicht feststeht, kann zu diesem Zeitpunkt auch die Erstattungsfähigkeit des Sachschadens (wegen etwaiger Vorschäden) sowie die erforderliche Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch nicht unstreitig sein. Konsequenz wäre, dass dann entweder mehrere Prozesse wegen desselben Unfalls geführt werden müssten – z.B. müsste das Mietwagenunternehmen auf Erstattung der Mietwagenkosten, die Werkstatt auf Erstattung der Reparaturkosten und der Geschädigte auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen – oder sich der Geschädigte die Ansprüche wieder rückabtreten lassen müsste.
63 
4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
64 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil angesichts der praktischen Bedeutung dieses Falles und der divergierenden gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Gründe

 
30 
Die zulässig Berufung ist begründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist (für vergleichbare Fälle im Ergebnis ebenso: Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 134 BGB, Rdnr. 21b; zitiert nach Juris: AG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2008, 32 C 357/08; AG Syke, Urteil vom 2.12.2009, 24 C 1228/09; LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, 5 S 208/05; AG Mannheim, Urteil vom 25.8.10, 9 C 208/10; a.A: LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10, BeckRS 2011, 00355).
31 
Auf die Berufung ist das Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
32 
1) Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs.1 Satz 2 RDG. Deshalb sind Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, wie sie ausdrücklich erlaubt sind, § 3 RDG.
33 
Soweit die Klägerin und das Amtsgericht der Auffassung sind, dass es der klare Wille des Gesetzgebers sei, dass Mietwagenunternehmen künftig abgetretene Ersatzansprüche nach Verkehrsunfällen als Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden in eigenem Namen geltend machen können, ist dem jedenfalls für den konkreten Fall nicht zuzustimmen.
34 
Richtig ist, dass in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Dr. 623/06 vom 01.09.06, S.107ff.; BT-Dr.16/3655, vom 30.11.2006, S.53ff) die Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen in bestimmten Konstellationen ausdrücklich als erlaubte Rechtsdienstleistung erwähnt ist, nämlich bei der Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.). Der aus einer Begründung zu einem Gesetzesentwurf erkennbare Wille des Gesetzgebers – im konkreten Fall genauer gesagt: der erkennbare Wille der Bundesregierung, welche den ursprünglichen Gesetzentwurf eingebracht hat – ist allerdings nur ein Anknüpfungspunkt für die Gesetzesauslegung. Der gesetzgeberische Wille muss sich auch im Wortlaut des Gesetzes niedergeschlagen haben und mit dem – im konkreten Fall in § 1 RDG verankerten – Zweck des RDG übereinstimmen. Außerdem ist die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berücksichtigen. Der Gesetzesentwurf, welcher der ursprünglichen Gesetzesbegründung zugrundelag, ist nicht Gesetz geworden: der vorgeschlagene Halbsatz in § 5 Abs. 1 RDGoder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“ ist im Gesetzgebungsverfahren ebenso weggefallen, wie das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung des Einzelfalls in § 2 Abs. 1 RDG (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634 vom 10.10.2007).
35 
2) Die Abtretung ist – wie auch das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.
36 
Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
37 
a) Die Klägerin übt vorliegend mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihres Mietwagenkunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 RDG aus.
38 
Nach ständiger Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift Art. 1 § 1 RBerG bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis, und zwar auch dann, wenn es sich die Schadensersatzforderungerfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnete. Wenn nämlich nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2005, 135 = VersR 2005, 241; NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, 1256; NJW 2005, 3570 = VersR 2005, 1700).
39 
An den Grundsätzen zur Unterscheidung von eigenen und fremden Angelegenheiten ist auch nach der Neuregelung des § 2 RDG festzuhalten, weil das Merkmal der „fremden Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage keine Änderung erfahren hat (ebenso LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, 5 S 110/08; juris; s. auch BR-Dr. 623/06, S. 98, wonach das Merkmal der fremden Angelegenheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entnommen sei). Soweit durch die Neuregelung die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erleichtert werden soll, soll dies insbesondere durch das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls sowie durch die Erlaubnisfreiheit bestimmter Nebenleistungen erfolgen. Dementsprechend finden sich die Ausführungen zu Mietwagenfirmen in der Gesetzesbegründung ausschließlich in den Erläuterungen zur Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.).
40 
Im konkreten Fall spricht entscheidend für die Erbringung einer fremden Angelegenheit die Tatsache, dass die Forderung lediglich „erfüllungshalber“ abgetreten worden ist. Daraus ergibt sich nämlich auch weiterhin die Pflicht des Mietwagenunternehmens, vor Inanspruchnahme des geschädigten Kunden zunächst den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zeitgleich ihrer Kundin das Original der Rechnung und der Beklagten eine Kopie der Rechnung übersandt hat. Darin kann nicht das Bemühen der Klägerin gesehen werden, die Forderung zunächst gegen ihre Kundin geltend zu machen. Vielmehr war es schon in der Abtretungserklärung angelegt, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger halten sollte, wie es dann in der Folge auch tatsächlich geschehen ist. Die Abtretung ist bereits am Tag der Anmietung erfolgt. Nach der erfolgten Abtretung konnte die Zedentin davon ausgehen, dass sich die Klägerin zunächst mit der Beklagten auseinandersetzen würde. Letztlich wurden der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sich diese eigentlich selbst zu kümmern hatte.
41 
b) Die Tätigkeit setzt auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruches sowie die Grundlage einer etwaigen Schadensschätzung durch den Richter gehört zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen der Unfallschadensabwicklung und erfordert fundierte Rechtskenntnisse. Dabei ist die konkrete Abtretungserklärung ihrem Wortlaut nach keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig ist. Zudem geht es selbst bei unstreitiger Haftungsquote in Prozessen zwischen Mietwagenunternehmen und Haftpflichtversicherungen nicht ausschließlich um den Streit, auf Grundlage welcher Mietwagen-Preisspiegel („Schwacke“ oder „Fraunhofer“) abgerechnet werden kann, sondern um die Erforderlichkeit der konkreten Mietwagenkosten im Einzelfall, also etwa auch um die konkrete Anmietsituation, die erforderliche Dauer der Anmietung und die Erstattungsfähigkeit unfallbedingten Mehraufwandes.
42 
So heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.):
43 
„Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert.“
44 
Im konkreten Fall hat sich die Klägerin die Ersatzansprüche ihrer Kunden bereits in einem Zeitpunkt abtreten lassen, in welchem noch nicht absehbar war, ob bzw. inwieweit die Ansprüche des Kunden dem Grunde nach bzw. zumindest der Höhe nach unstreitig bleiben würden. Insbesondere die erforderliche Dauer der Mietwagenbenutzung konnte zum Zeitpunkt der Abtretung - nämlich am ersten Tag nach dem Unfall - noch nicht feststehen. Hinzu kommt, dass - im Unterschied zum ursprünglichem Gesetzesentwurf - die endgültige Gesetzesfassung insoweit verschärft wurde, als eine „besondere“ Prüfung des Einzelfalls nicht erforderlich ist. Mit der Streichung des Wortes „besondere“ sollte vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden; es sollen nicht nur besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfungen erfasst werden, sondern alle Fälle, in denen über die Rechtsanwendung hinaus eine juristische Rechtsprüfung erforderlich ist (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 10.10.2007, BT-Drucks. 16/6634, S. 51).
45 
c) Dabei handelte die Klägerin auch geschäftsmäßig. Es ergibt sich nämlich aus dem verwendeten, von der Klägerin vorformulierten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.
46 
Dabei ist das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“, welches in Art. 1 § 1 RBerG noch enthalten war, dem Wortlaut der Neuregelung nicht mehr zu entnehmen. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Die Tatsache, dass sich die Klägerin aber bereits am Tag der Anmietung formularmäßig die Ersatzansprüche abtreten lässt, bevor überhaupt feststeht, ob der Anspruch des Kunden dem Grunde und der Höhe nach unbestritten bleiben wird, zeigt indessen, dass es zum Schutz des Rechtssuchenden erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt vom typischen Fall auszugehen: nach dem Gesetz (§ 17 StVG) ist nämlich bei einem Unfall, an dem mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, zur Haftung dem Grunde nach eine Abwägungim Einzelfall notwendig.
47 
3) Diese Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
48 
a) Zulässig sind nach § 5 Abs.1 nur Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs.1 Satz 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Leistungsinhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Ausübung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen (§ 5 Abs.1 Satz 2 RDG).
49 
Die Erlaubnisfreiheit von Nebenleistungen trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit rechtsbesorgender Tätigkeit verbunden sind (OLG Karlsruhe, 8.10.2009, 4 U 113/09) und soll den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine weite Auslegung der zulässigen Nebentätigkeiten eröffnen (BT-Drucksache 16/3655, S.53).
50 
Diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 RDG erfüllt jedenfalls die vorliegende Abtretung nicht.
51 
b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein eindeutiger Wille des historischen Gesetzgebers zur generellen Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen vor.
52 
Das Amtsgericht bezieht sich in seinem Urteil auf folgenden Teil der Begründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 110 f):
53 
„Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten. (...) In der Tat ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen: Setzt der Unternehmer den Erstattungsanspruch erfolgreich durch, wird der Kunde durch die Leistung des Dritten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen befreit; bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht erfolgreich, wird das Unternehmen seine Forderung auch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können.... “
54 
Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht in den Katalog der ausdrücklich erlaubten, konkret bezeichneten Nebenleistungen des § 5 Abs. 2 RDG aufgenommen. Auch ist schon im ursprünglichen Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges sein kann (BR-Dr. 623/06, vom 1.9.06 S. 95f.). Dies bedeutet, dass die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht generell erlaubt ist, sondern die Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.
55 
Zudem ist der im ursprünglichen Entwurf vorgeschlagene Halbsatz („oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“) im Gesetzgebungsverfahren weggefallen: der Rechtsausschuss hielt die im Regierungsentwurf enthaltene Einbeziehung gesetzlicher oder mit der Haupttätigkeit verbundener vertraglicher Pflichten für entbehrlich, da – sofern im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit gesetzliche Rechtsdienstleistungspflichten bestehen, diese stets auch Teil des jeweiligen Berufs oder Tätigkeitsbildes sind; zugleich sollte durch die die Streichung dieser entbehrlichen Tatbestandselemente einer ausufernden Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen werden (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634, S. 51). Der Gesetzesentwurf, auf welchen sich die Gesetzesbegründung bezieht, ist mithin gerade nicht Gesetz geworden, vielmehr wurden durch Änderungen des Gesetzeswortlauts die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft.
56 
c) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes liegt eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG vor.
57 
Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehmens insoweit bestehen, als das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen. Dabei ist der Streit um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten in der Geschäftspraxis der Klägerin bereits angelegt: sie berechnet dem unfallgeschädigten Kunden nämlich nicht die in der konkreten Niederlassung üblichen – möglicherweise preisgünstigeren – Mietwagenkosten, sondern einen fiktiven Unfallersatztarif nach der Schwacke-Liste, deren Berechtigung gerichtsbekannt von Haftpflichtversicherungen unter Verweis auf die Fraunhofer-Liste regelmäßig angegriffen wird. Eine Abtretung der Schadensersatzforderung geht zudem über eine bloße Mitwirkung bei der Schadensabwicklung weit hinaus.
58 
Die zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgende Abtretung ist jedenfalls schon deshalb keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, weil die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts erkennbar nicht zum „Berufs- und Tätigkeitsbild“ eines Autovermieters gehört, und weil sie wegen der Komplexität und Schwierigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ein durchschnittlicher Autovermieter auch mangels ausreichender juristischer Kenntnisse gar nicht selbst, sondern nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts leisten kann. Dass die Klägerin über solche fundierten Rechtskenntnisse verfügt, hat sie nicht behauptet, sondern vielmehr selbst dargelegt, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Jedenfalls die Klägerin selbst kann - wie sie selbst vorträgt - ihre Kunden rechtlich nicht beraten, somit würde jedenfalls die Inkassotätigkeit der Klägerin nicht zu deren "Berufs- und Tätigkeitsbild" im Sinne des §§ 5 Abs. 1 RDG zählen.
59 
Vorliegend fehlt es schließlich an einem nachvollziehbaren Bedürfnis für eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG: Als Mietwagenunternehmerin schließt die Klägerin – freiwillig – mit ihrem Kunden Verträge, wonach dieser das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat. Warum sie dann, wenn eine Haftpflichtversicherung ihren Tarif für überhöht hält und nicht zahlt, anstatt sich an den Kunden zu halten, auf eigenes Risiko und Kosten aus abgetretenem Recht mit den Beschränkungen des Schadenersatzes (§ 249 BGB) gegen die Versicherung sogar gerichtlich vorgeht, und zwar ohne dass sie dafür von diesem Kunden eine Gegenleistung erhielte, ist nicht ohne weiteres verständlich. Ebenso wenig ist ein Vorteil für den Kunden ersichtlich, weil dieser nur einen Ersatzwagen will, und zwar zu dem Tarif, auf den er einen Schadensersatzanspruch hat, und möglichst nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung hingezogen werden will, in welcher er z.B. Angaben zu seiner Anmietsituation machen müsste. Vielmehr kann die Dienstleistung der Klägerin – dies wird erstinstanzlichem Urteil ebenso übersehen wie in der Gesetzesbegründung – gegebenenfalls sogar zu einem Nachteil für den Zedenten führen, weil dieser je nach Qualität der Prozessführung der Zessionarin dem Risiko ausgesetzt ist, seinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im schlimmsten Fall ganz zu verlieren und dennoch die Anmietkosten zahlen zu müssen.
60 
d) Die Erwägung des Amtsgerichts, es gehe bei derartigen Prozessen gerichtsbekannt nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits, ändert daran nichts. Zwar drängt sich in der Tat der Eindruck auf, dass es der Klägerin - die ja im Verhältnis zum Anmietkunden problemlos ihren vertraglich vereinbarten Mietpreis durchsetzen könnte - gar nicht darum geht, den konkreten Zahlungsanspruch durchzusetzen, sondern sie die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Höhe des von Unfallkunden zu zahlenden Mietpreises erstrebt. Daraus ergibt sich aber kein schutzwürdiges Bedürfnis, die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen zulasten des Rechtssuchenden generell zuzulassen.
61 
Denn es geht in derartigen Rechtsstreitigkeiten nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um individuelle Ansprüche eines Unfallgeschädigten im einem konkreten Einzelfall. Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist nämlich der zur Beseitigung deskonkreten Schadens erforderliche Geldbetrag zu erstatten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere kann der aus § 249 Abs. 2 BGB folgende Grundsatz, welcher den Geschädigten gegenüber dem Schädiger privilegiert, keine uneingeschränkte Geltung in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1041ff.).
62 
Im Übrigen reißt eine Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten (oder auch Reparaturkosten) schon kurz nach dem Unfall einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander: Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Alleinhaftung des Unfallgegners - wenn dieser nicht gerade schon an der Unfallstelle seine Alleinhaftung anerkannt hat - regelmäßig noch nicht feststeht, kann zu diesem Zeitpunkt auch die Erstattungsfähigkeit des Sachschadens (wegen etwaiger Vorschäden) sowie die erforderliche Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch nicht unstreitig sein. Konsequenz wäre, dass dann entweder mehrere Prozesse wegen desselben Unfalls geführt werden müssten – z.B. müsste das Mietwagenunternehmen auf Erstattung der Mietwagenkosten, die Werkstatt auf Erstattung der Reparaturkosten und der Geschädigte auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen – oder sich der Geschädigte die Ansprüche wieder rückabtreten lassen müsste.
63 
4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
64 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil angesichts der praktischen Bedeutung dieses Falles und der divergierenden gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Landgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2011 - 4 S 278/10 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht


Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdu

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2005 - VI ZR 173/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 173/04 Verkündet am: 5. Juli 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2005 - VI ZR 251/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja RDG § 5 Abs. 1 a

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 572,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 4.11.2009 in W.-B.
Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw Suzuki, ... - … … sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - … …. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr aus Unachtsamkeit auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der Zedentin auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einzustehen hat.
Für die Zeit des beschädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, konkret für den Zeitraum 5.11.2009 bis 14.11.2009.
Am 5.11.2009 unterzeichnete die Geschädigte eine "Abtretung und Zahlungsanweisung", die sich in Ablichtung als Anlage K 2 bei den Gerichtsakten befindet. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird auf diese Anlage Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der vorformulierten Abtretungserklärung: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (es folgt der Firmenname der Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet." Die Klägerin hat diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 9.11.2009 angenommen.
Die Klägerin stellte der Zedentin vom 5.11.2009 bis 14.11.2009 einen Mietwagen zur Verfügung und erteilte am 25.11.2009 Rechnung über 1.246,41 EUR, die sie im Original an die Zedentin und in Kopie an die Beklagte übersandte.
Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR.
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht die Differenz zwischen der der Kundin in Rechnung gestellten Summe und der Teilzahlung geltend, sondern reduziert die Forderung auf einen "Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels sowie Hinzurechnung eines Zuschlags für im Einzelfall anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen. Den von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR, wegen dessen Berechnung auf Bl. 12 der Akten verwiesen wird, vermindert um die Zahlung der Beklagten in Höhe von 575,00 EUR, macht die Klägerin geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Sie vertritt die Auffassung, dass - anders als unter Geltung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes - nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 das Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das RDG nicht darstelle. Gemäß § 5 Abs.1 RDG sei nämlich eine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls sei ein geradezu typischer Anwendungsfall einer derartigen Nebenleistung.
Im Übrigen sei die Forderung auch der Höhe nach begründet. Der Zedentin könne keine Obliegenheitsverletzung dadurch vorgeworfen werden, dass sie im Zeitpunkt der Anmietung eines Mietfahrzeuges eine Marktforschung nicht betrieben und keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Jedenfalls der nunmehr mit der Klage noch geltend gemachte restliche Betrag für die Anmietung eines Mietfahrzeuges bewege sich im Rahmen der üblichen Vergütung und sei deswegen nicht zu kürzen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.3.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.
12 
Die Beklagte hat beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretungserklärung gegen §§ 1, 4, 5 RDG verstoße und deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei lediglich erfüllungshalber erfolgt, die Klägerin habe den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der für die Anmietung eines Mietwagens angefallenen Kosten niemals gegenüber der Zedentin geltend gemacht, sondern ausschließlich gegenüber der Beklagten. Damit habe die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit wahrgenommen, was nach §§ 1, 2 RDG erlaubnispflichtig sei. Da der Klägerin die Rechtsdienstleistung "Geltendmachung fremder Schadensersatzforderungen" nicht erlaubt sei, sei die Abtretung insgesamt nichtig, die Klägerin sei deswegen nicht aktiv legitimiert.
15 
Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Vergütung. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen, dies habe die Geschädigte im konkreten Fall jedoch nicht getan. Hätte die Geschädigte im konkreten Fall Vergleichsangebote eingeholt, so hätte sie für die Anmietzeit ein Fahrzeug für 575,00 EUR anmieten können. Die von der Beklagten bezahlte Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sei deswegen ausreichend.
16 
Im Übrigen habe die Klägerin gegen ihre Beratungspflicht verstoßen.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 
Mit Beschluss vom 6.8.2010 hat das Gericht gemäß § 495a ZPO die Durchführung eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens angeordnet, als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 3.9.2010 bestimmt.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 572,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 4.11.2009 in W.-B.
Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw Suzuki, ... - … … sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - … …. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr aus Unachtsamkeit auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der Zedentin auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einzustehen hat.
Für die Zeit des beschädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, konkret für den Zeitraum 5.11.2009 bis 14.11.2009.
Am 5.11.2009 unterzeichnete die Geschädigte eine "Abtretung und Zahlungsanweisung", die sich in Ablichtung als Anlage K 2 bei den Gerichtsakten befindet. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird auf diese Anlage Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der vorformulierten Abtretungserklärung: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (es folgt der Firmenname der Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet." Die Klägerin hat diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 9.11.2009 angenommen.
Die Klägerin stellte der Zedentin vom 5.11.2009 bis 14.11.2009 einen Mietwagen zur Verfügung und erteilte am 25.11.2009 Rechnung über 1.246,41 EUR, die sie im Original an die Zedentin und in Kopie an die Beklagte übersandte.
Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR.
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht die Differenz zwischen der der Kundin in Rechnung gestellten Summe und der Teilzahlung geltend, sondern reduziert die Forderung auf einen "Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels sowie Hinzurechnung eines Zuschlags für im Einzelfall anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen. Den von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR, wegen dessen Berechnung auf Bl. 12 der Akten verwiesen wird, vermindert um die Zahlung der Beklagten in Höhe von 575,00 EUR, macht die Klägerin geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Sie vertritt die Auffassung, dass - anders als unter Geltung des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes - nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1.7.2008 das Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das RDG nicht darstelle. Gemäß § 5 Abs.1 RDG sei nämlich eine Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls sei ein geradezu typischer Anwendungsfall einer derartigen Nebenleistung.
Im Übrigen sei die Forderung auch der Höhe nach begründet. Der Zedentin könne keine Obliegenheitsverletzung dadurch vorgeworfen werden, dass sie im Zeitpunkt der Anmietung eines Mietfahrzeuges eine Marktforschung nicht betrieben und keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Jedenfalls der nunmehr mit der Klage noch geltend gemachte restliche Betrag für die Anmietung eines Mietfahrzeuges bewege sich im Rahmen der üblichen Vergütung und sei deswegen nicht zu kürzen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.3.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.
12 
Die Beklagte hat beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretungserklärung gegen §§ 1, 4, 5 RDG verstoße und deswegen gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei lediglich erfüllungshalber erfolgt, die Klägerin habe den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der für die Anmietung eines Mietwagens angefallenen Kosten niemals gegenüber der Zedentin geltend gemacht, sondern ausschließlich gegenüber der Beklagten. Damit habe die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit wahrgenommen, was nach §§ 1, 2 RDG erlaubnispflichtig sei. Da der Klägerin die Rechtsdienstleistung "Geltendmachung fremder Schadensersatzforderungen" nicht erlaubt sei, sei die Abtretung insgesamt nichtig, die Klägerin sei deswegen nicht aktiv legitimiert.
15 
Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Vergütung. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen, dies habe die Geschädigte im konkreten Fall jedoch nicht getan. Hätte die Geschädigte im konkreten Fall Vergleichsangebote eingeholt, so hätte sie für die Anmietzeit ein Fahrzeug für 575,00 EUR anmieten können. Die von der Beklagten bezahlte Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sei deswegen ausreichend.
16 
Im Übrigen habe die Klägerin gegen ihre Beratungspflicht verstoßen.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 
Mit Beschluss vom 6.8.2010 hat das Gericht gemäß § 495a ZPO die Durchführung eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens angeordnet, als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 3.9.2010 bestimmt.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet.
20 
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Bezahlung restlichen Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Unfallereignisses vom 4.11.2009 in W.-B.
I.
21 
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, die Abtretung vom 5.11.2009 verstößt nicht gegen die §§ 1, 2, 4, 5 RDG und ist deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
22 
1. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche kann eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
23 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (z. B. BGH NJW 2006, S. 1726) ausgeführt, eine Besorgung fremder Angelegenheiten liege vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend zu bejahen sein.
24 
Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht behauptet; es ergibt sich allerdings aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin regelmäßig sich Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfanges von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten klären zu lassen. Von einer geschäftsmäßigen Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist daher wohl auszugehen.
25 
2. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
26 
Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem großen Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht Stuttgart (Urteil vom 20.1.2010, 5 S 208/09) und jüngst in einer ausführlich begründeten Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.7.2010, 44 C 198/10), anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei.
27 
Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28 
Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs.1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vergl. BT-Drucksache 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit sich im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs.1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drucksache 16/3655, S. 53).
29 
Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (a.a.O., nicht veröffentlicht), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit - für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind - eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.
30 
In der Begründung zum RDG wird im Übrigen seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesem im Wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nicht mehr gelten zu lassen (BTDrucksache 16/3655, S. 53).
31 
Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, warum es zu Lasten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gehen soll, wenn der Streit um die Höhe der vom Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, also demjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einem in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dient explizit (§ 1 Abs.1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solches Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird, wie der vorliegende Fall zeigt, von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegend ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgend ein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten.
32 
Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im Wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankomme und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen - was selbstverständlich legitim ist - durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht alleine darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich im eigenen Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmeldung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemandem.
33 
Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs.1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/3655, S.53/54).
34 
Die Abtretung verstößt deswegen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
II.
35 
In der Sache selbst hat die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in der geltend gemachten Höhe.
36 
Darauf, welche konkreten Mietwagenkosten die Zedentin mit der Klägerin anlässlich der Anmietung vereinbart hat, kommt es deswegen nicht an, weil die Klägerin einen sogenannten "Normaltarif" berechnet nach der Tabelle von Eurotex-Schwacke begehrt. Irgendwelche Aufschläge auf diesen von der Klägerin berechneten Normaltarif hat sie jedenfalls in der Klage nicht mehr geltend gemacht, so dass nicht von der Geltendmachung eines sogenannten Unfallersatztarifs ausgegangen werden kann.
37 
Die Behauptung der Beklagten, die Klage sei nicht schlüssig, weil ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden sei, trifft nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit der Zedentin einen Mietvertrag abgeschlossen und dieser einen höheren Mietpreis als denjenigen, den sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht, berechnet. Falls ein konkreter Mietpreis anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages nicht vereinbart worden wäre, wäre die Klägerin berechtigt, den üblichen Tarif zu berechnen. Genau dieses hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen getan und mit ihrer Klage lediglich einen kleineren Betrag geltend gemacht, als sie ihn ursprünglich von der Zedentin verlangt hat.
38 
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger - und gemäß § 115 VVG gegen dessen Haftpflichtversicherer - als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn. 10 = NJW 2010, 1445 - 1447). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Dies rechtfertigt unter Umständen auch die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem sogenannten gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif, der aber im vorliegenden Fall von der Klägerin gar nicht verlangt wird.
39 
Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif begehrt, hätte es der Beklagten oblegen, einen Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08, Juris Rn.13 ff.). Denn wenn die Klägerin wie vorliegend einen Normaltarif geltend macht, kann die Zedentin - und mit ihr die Klägerin - nur dann darauf verwiesen werden, dass die Anmietung zu einem überhöhten Preis erfolgt ist, wenn ein günstigerer Tarif in der konkreten Anmietsituation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH a.a.O., Juris, Rn.16). Die dafür, nämlich für die Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifes, maßgeblichen Umstände hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
40 
Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, in welcher konkreten Anmietsituation die Zedentin den Mietwagen überhaupt gemietet hat. Auch dafür, dass in der - bereits nicht spezifizierten - konkreten Anmietsituation wesentlich günstigere Anbieter als gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte den ihr obliegenden konkreten Sachvortrag nicht gehalten. Vielmehr hat die Beklagte lediglich vorgebracht, die Geschädigte sei dazu verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Dies trifft allerdings nicht zu. Die Geschädigte ist lediglich verpflichtet, ohne Weiteres zugängliche Angebote anderer Anbieter in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat allerdings noch nicht einmal mitgeteilt, bei wem die Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat, das heißt ob sie dies bei einer Niederlassung der Klägerin getan hat, oder ob sie die Dienste einer Reparaturwerkstatt oder eines anderen Vermittlers in Anspruch genommen hat.
41 
Da die Beklagte deswegen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zedentin in der konkreten Anmietsituation ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht nachgekommen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei abstrakter Betrachtung die Anmietung eines Fahrzeuges auch zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre.
42 
Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Geschädigte habe sich ersparte Eigenbetriebskosten anrechnen zu lassen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Berechnung der Klägerin geschehen ist. Diese hat eine Vorteilsausgleichung in Höhe von 5 % von den Gesamtbruttomietkosten in Abzug gebracht.
43 
Der weitere Einwand, ein Zuschlag für "CDW" sei bereits im Tarif enthalten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn bei der Ermittlung eines Normaltarifes nach Schwacke ist die Zusatzleistung der Haftungsbefreiung ("CDW") in der Tabelle als gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistung ausgewiesen. Ob diese Leistung in Tarifen anderer Anbieter oder auch in anderen Tarifen der Klägerin als nicht gesondert zu vergüten inbegriffen ist, spielt aus den oben genannten Gründen vorliegend keine Rolle.
44 
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für Zustellung/Abholung zurecht geltend gemacht worden, insoweit ist das Bestreiten der Beklagten auch unsubstantiiert.
45 
Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ein nach dem Normaltarif berechneter Gesamtpreis von 1.147,40 EUR, auf den die Beklagte vorgerichtlich 575,00 EUR bezahlt hat. Sie ist deswegen verpflichtet, an die Klägerin weitere 572,40 EUR zu bezahlen.
III.
46 
Mit der Bezahlung des zugesprochenen Betrages ist die Beklagte spätestens am 11.3.2010 aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25.2.2010 in Verzug geraten, nachdem ihr bereits zuvor am 25.11.2009 eine Kopie der Rechnung mit der Aufforderung zum Zahlungsausgleich zugegangen war. Ab Verzugseintritt hat die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 286 BGB zu bezahlen.
47 
Als weitere Verzugsschadensersatzposition sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die mit 70,20 EUR der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig geblieben sind und die auch nach dem RVG nachvollziehbar berechnet wurden.
IV.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
50 
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart sowie des Amtsgerichts Stuttgart in der Frage der Wirksamkeit der Abtretung gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 251/04 Verkündet am:
20. September 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss
an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).
BGH, Urteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - LG Osnabrück
AG Bad Iburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 18. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller
und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den Beklagten als Verursacher eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die die Unfallgeschädigte an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete am 20. September 2000 einen PKW zu einem Unfallersatztarif an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ab. In der Sicherungsabtretung und der auf der Rückseite niedergelegten "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" heißt es:
"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsabtretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines Schadensersatzanspruches selber kümmern." "Wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der obigen Autovermietung und aus Anlass des vorstehenden Unfalles trete ich hiermit nur meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die obige Autovermietung zur Sicherheit ab … . Die obige Autovermietung ist nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie mich erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat … . Um die Schadensregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden."
Am 7. Oktober 2000 berechnete die Klägerin der Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 6.097,66 DM und gab folgenden Hinweis: "Absprachegemäß haben wir eine Kopie der Rechnung mit unserer Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt. Sofern diese den Rechnungsbetrag nicht binnen drei Wochen zahlt, müssen wir Sie in Anspruch nehmen … ."
Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf den Gesamtbetrag nur 3.700 DM zahlte, setzte die Geschädigte ihm mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin mit der Erklärung, dass sie danach die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben werde. Am 5. Februar 2001 forderte die Klägerin die Geschädigte auf, den Restbetrag von 2.397,66 DM binnen 14 Tagen zu bezahlen. Sie wies diese auf die Pflicht hin, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen und erklärte, bei fruchtlosem Fristablauf blieben weitere Schritte vorbehalten.
Hierauf antwortete die Geschädigte mit Schreiben vom 12. März 2001: "Sie sicherten mir zu, dass Ihre Forderung … im Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen ist …". Gleichzeitig trat sie den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer in Höhe der Restforderung an die Klägerin ab. Diese forderte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2001 vom Beklagten den Restbetrag unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung und die "Weigerung" der Geschädigten, den Betrag zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 826,98 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in VersR 2004, 1470 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die "Sicherungsabtretung" und die weitere Abtretung vom 12. März 2001 seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Zwar führten allein die Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten und die Abfassung eines Unfallberichtes seitens der Geschädigten , der zusammen mit der Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch die Klägerin übersandt worden sei, nicht zur Nichtigkeit der
Sicherungsabtretung, da durch die gewählten Formulierungen klargestellt sei, dass primär die Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zuständig sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien diese Erklärungen aber nur als Scheinerklärungen zu werten. Die Gesamtschau des Geschehensablaufs habe das Gericht zu der Überzeugung kommen lassen, dass die Klägerin selbst keine ernsthaften Bemühungen vorgenommen habe, ihre berechtigte Forderung gegenüber der Geschädigten durchzusetzen. Vielmehr habe sie mit der Zession den Zweck verfolgt, die Geschädigte von der Durchsetzung der Mietwagenrechnung zu entlasten. Die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt. Erst nachdem diese nur einen Teilbetrag erstattet habe, habe sie sich an die Geschädigte gewandt. Auch deren Reaktion mit Schreiben vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr zumindest mündlich zugesagt worden sei, dass sie mit den Mietwagenkosten nicht belastet werde, sondern diese durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und von dieser in vollem Umfang erstattet würden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falles nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung , sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, jeweils m.w.N.). Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 -
aaO, 656 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f. und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). 2. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, dessen Urteil vor den ähnliche Sachverhalte betreffende Senatsentscheidungen vom 26. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 ergangen ist, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1256 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
a) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und der Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Sicherungsabtretung als auch der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung", dass sich nicht die Klägerin, sondern die Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern musste. Der Wortlaut spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KFZ-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, 657; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1257).
b) Von daher steht die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien die Erklärungen der Vertragspartner nur als Scheinerklärungen zu werten, mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen zunächst außer Acht, dass sich die Klägerin nach der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger hat abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Schon dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Zudem widerspricht die Begründung des Berufungsurteils, die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die
hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt, den Feststellungen im Tatbestand, nach denen die Kosten am 7. Oktober 2000 der Klägerin in Rechnung gestellt und nur eine Kopie der Rechnung mit der Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats muss jedoch nicht schon darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, dass das Mietwagenunternehmen dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gibt, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an es zu tilgen. Ein solches Vorgehen dient nämlich regelmäßig nur einer Vereinfachung der Schadensabwicklung, erfordert keine besonderen Rechtskenntnisse und nimmt dem Geschädigten auch seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung nicht ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Auch hat das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 selbst an den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer gewandt und ihm zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 gesetzt hat. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 von der Geschädigten den Restbetrag eingefordert und auf deren Pflicht hingewiesen, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen, nachdem vom Haftpflichtversicherer lediglich ein Teilbetrag der Mietwagenkosten erstattet worden sei. All dies steht in Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarungen, wonach es dem Geschädigten weiterhin oblag, seine Schadensersatzansprüche - auch hinsichtlich der Mietwagenkosten - gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. In Anbetracht dessen ist den Gesamtumständen nicht zu entnehmen, dass es sich nur um Scheinerklärungen handelte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Reaktion der Geschädigten gegenüber der Klägerin auf deren Schreiben vom 5. Februar 2001, welche das Berufungsgericht als maßgeblich für sei-
ne Überzeugungsbildung angesehen hat. Soweit das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Geschädigten vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr bei Abschluss des Mietwagenvertrages bzw. der Sicherungsabtretung zumindest mündlich zugesagt worden sei, sie nicht mit den Mietwagenkosten zu belasten , sondern diese vielmehr durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, lässt sich dies dem Schreiben nicht entnehmen. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Klägerin gegenüber der Geschädigten äußerte, der Unfallersatztarif sei angemessen und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Dies sagt nichts darüber aus, wer verpflichtet ist, diesen Anspruch anzumelden und ggf. durchzusetzen. Deshalb trägt der Inhalt des Schreibens nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung , dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen und den anderen vorstehend dargelegten Umständen eine Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorliege.

III.


Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 377 vorgesehen; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -
VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 f.).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten , sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KfzVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit , wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen , gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte , forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen. Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten , ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 251/04 Verkündet am:
20. September 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss
an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom
5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).
BGH, Urteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - LG Osnabrück
AG Bad Iburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 18. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller
und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den Beklagten als Verursacher eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die die Unfallgeschädigte an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete am 20. September 2000 einen PKW zu einem Unfallersatztarif an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ab. In der Sicherungsabtretung und der auf der Rückseite niedergelegten "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" heißt es:
"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsabtretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines Schadensersatzanspruches selber kümmern." "Wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der obigen Autovermietung und aus Anlass des vorstehenden Unfalles trete ich hiermit nur meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die obige Autovermietung zur Sicherheit ab … . Die obige Autovermietung ist nicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie mich erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat … . Um die Schadensregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden."
Am 7. Oktober 2000 berechnete die Klägerin der Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 6.097,66 DM und gab folgenden Hinweis: "Absprachegemäß haben wir eine Kopie der Rechnung mit unserer Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt. Sofern diese den Rechnungsbetrag nicht binnen drei Wochen zahlt, müssen wir Sie in Anspruch nehmen … ."
Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf den Gesamtbetrag nur 3.700 DM zahlte, setzte die Geschädigte ihm mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin mit der Erklärung, dass sie danach die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben werde. Am 5. Februar 2001 forderte die Klägerin die Geschädigte auf, den Restbetrag von 2.397,66 DM binnen 14 Tagen zu bezahlen. Sie wies diese auf die Pflicht hin, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen und erklärte, bei fruchtlosem Fristablauf blieben weitere Schritte vorbehalten.
Hierauf antwortete die Geschädigte mit Schreiben vom 12. März 2001: "Sie sicherten mir zu, dass Ihre Forderung … im Rahmen der erstattungsfähigen Aufwendungen ist …". Gleichzeitig trat sie den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer in Höhe der Restforderung an die Klägerin ab. Diese forderte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2001 vom Beklagten den Restbetrag unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung und die "Weigerung" der Geschädigten, den Betrag zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 826,98 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in VersR 2004, 1470 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die "Sicherungsabtretung" und die weitere Abtretung vom 12. März 2001 seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Zwar führten allein die Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten und die Abfassung eines Unfallberichtes seitens der Geschädigten , der zusammen mit der Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch die Klägerin übersandt worden sei, nicht zur Nichtigkeit der
Sicherungsabtretung, da durch die gewählten Formulierungen klargestellt sei, dass primär die Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zuständig sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien diese Erklärungen aber nur als Scheinerklärungen zu werten. Die Gesamtschau des Geschehensablaufs habe das Gericht zu der Überzeugung kommen lassen, dass die Klägerin selbst keine ernsthaften Bemühungen vorgenommen habe, ihre berechtigte Forderung gegenüber der Geschädigten durchzusetzen. Vielmehr habe sie mit der Zession den Zweck verfolgt, die Geschädigte von der Durchsetzung der Mietwagenrechnung zu entlasten. Die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt. Erst nachdem diese nur einen Teilbetrag erstattet habe, habe sie sich an die Geschädigte gewandt. Auch deren Reaktion mit Schreiben vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr zumindest mündlich zugesagt worden sei, dass sie mit den Mietwagenkosten nicht belastet werde, sondern diese durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und von dieser in vollem Umfang erstattet würden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falles nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung , sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, jeweils m.w.N.). Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 -
aaO, 656 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f. und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). 2. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, dessen Urteil vor den ähnliche Sachverhalte betreffende Senatsentscheidungen vom 26. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 ergangen ist, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1256 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
a) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und der Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Sicherungsabtretung als auch der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung", dass sich nicht die Klägerin, sondern die Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern musste. Der Wortlaut spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KFZ-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, 657; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1257).
b) Von daher steht die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände seien die Erklärungen der Vertragspartner nur als Scheinerklärungen zu werten, mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen zunächst außer Acht, dass sich die Klägerin nach der "Vereinbarung zur Sicherungsabtretung" anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger hat abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Schon dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Zudem widerspricht die Begründung des Berufungsurteils, die Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die
hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt, den Feststellungen im Tatbestand, nach denen die Kosten am 7. Oktober 2000 der Klägerin in Rechnung gestellt und nur eine Kopie der Rechnung mit der Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats muss jedoch nicht schon darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, dass das Mietwagenunternehmen dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gibt, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an es zu tilgen. Ein solches Vorgehen dient nämlich regelmäßig nur einer Vereinfachung der Schadensabwicklung, erfordert keine besonderen Rechtskenntnisse und nimmt dem Geschädigten auch seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung nicht ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Auch hat das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 selbst an den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer gewandt und ihm zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 gesetzt hat. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 von der Geschädigten den Restbetrag eingefordert und auf deren Pflicht hingewiesen, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen, nachdem vom Haftpflichtversicherer lediglich ein Teilbetrag der Mietwagenkosten erstattet worden sei. All dies steht in Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarungen, wonach es dem Geschädigten weiterhin oblag, seine Schadensersatzansprüche - auch hinsichtlich der Mietwagenkosten - gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. In Anbetracht dessen ist den Gesamtumständen nicht zu entnehmen, dass es sich nur um Scheinerklärungen handelte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Reaktion der Geschädigten gegenüber der Klägerin auf deren Schreiben vom 5. Februar 2001, welche das Berufungsgericht als maßgeblich für sei-
ne Überzeugungsbildung angesehen hat. Soweit das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Geschädigten vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr bei Abschluss des Mietwagenvertrages bzw. der Sicherungsabtretung zumindest mündlich zugesagt worden sei, sie nicht mit den Mietwagenkosten zu belasten , sondern diese vielmehr durch die Klägerin bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen, lässt sich dies dem Schreiben nicht entnehmen. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Klägerin gegenüber der Geschädigten äußerte, der Unfallersatztarif sei angemessen und vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Dies sagt nichts darüber aus, wer verpflichtet ist, diesen Anspruch anzumelden und ggf. durchzusetzen. Deshalb trägt der Inhalt des Schreibens nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung , dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen und den anderen vorstehend dargelegten Umständen eine Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorliege.

III.


Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 377 vorgesehen; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -
VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 f.).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 173/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an
Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert , denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-
mäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechtsangelegenheiten , sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.).

b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des Geschädigten gegangen, nicht gerecht. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des KfzVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit , wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-
chen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen , gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte , forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter
Fristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht selbst in Anspruch nehmen. Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehalten , ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03 Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen , sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes , zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet : "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 – I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984
VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben , ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege , weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.