Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 268/02

bei uns veröffentlicht am04.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 268/02 Verkündet am:
4. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen
Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im
öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf
es nicht.

b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche
Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder
durch Vertrag gesichert werden könnte.

c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks
durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt
dem Bund nicht.

d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem
Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift
beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.
BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 268/02 - Brandenburgisches OLG
LG Cottbus
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin der am Ufer der Havel auf der Gemarkung H. -N. N. gelegenen Flurstücke Flur 10, 85/1, 85/3 und 85/5. Die Flurstücke waren in den 60er Jahren in Volkseigentum überführt und in den Grenzstreifen zwischen der ehemaligen DDR und Berlin (West) einbezogen worden. Nach der Maueröffnung wurde die über die Flurstücke verlaufende Asphaltstraße (Kolonnenweg) aufgrund einer Vereinbarung der kommunalen Stellen mit den damaligen Grenztruppen zur Nutzung durch die Öffentlichkeit als Rad- und Gehweg freigegeben. Im Juni 1990 entschied sich die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin dafür, den Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer zu begrünen und als parkähnliche Anlage mit Sitzelementen auszugestalten. Ein Bebauungsplan, der die dauerhafte Nutzung als öffentliche Grünfläche sowie als öffentlichen Geh-
und Radweg vorsieht, wurde im Januar 1991 aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Im April 1995 bezog die Streithelferin die Flächen mit gleichem Nutzungszweck in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ein.
Im August 1996 beantragte der Kläger den Rückerwerb der Grundstücke nach dem Mauergrundstücksgesetz. Die Beklagte und die Streithelferin einigten sich am 19./22. Oktober 1999 darauf, die Flächen der Beklagten zuzuordnen und anschließend an die Streithelferin zu veräußern. Ein entsprechender Zuordnungsbescheid erging am 4. November 1999, der Rückerwerb durch den Kläger wurde durch Bescheid vom 25. August 2000 abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids seine Berechtigung zum Erwerb nach dem Mauergrundstücksgesetz festzustellen. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision, der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten, verfolgt er ihn weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Sie sei insbesondere fristgemäß erhoben, weil der Kläger den an die Klageschrift zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen durch deren Inhalt zusammen mit dem später eingereichten Bescheid genügt habe. Ein Anspruch des Klägers auf Rückerwerb der Flächen sei ausgeschlossen, weil die Beklagte die Flurstücke im öffentlichen Interesse an die Streithelferin zu veräußern beabsichtige. Die von der Streit-
helferin geplante Nutzung für Zwecke des Gemeingebrauchs als Grün- und Verkehrsfläche reiche zur Begründung des öffentlichen Interesses aus. Es sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Streithelferin auf die vom Kläger ersatzweise angebotene Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu verweisen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage.
1. Der Zivilrechtsweg ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MauerG gegeben. Ein der Klage vorangehendes Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG nicht statt.
2. Die Klage ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 MauerG erhoben.

a) Die Klage genügt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsschutzes gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt, den Anforderungen , die der grundsätzlich auf Streitigkeiten aus dem Mauergrundstücksgesetz anwendbare § 253 Abs. 2 ZPO (statt aller: Hellmann in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 7 MauerG, Rdn. 3) an die Bestimmtheit des Klagegrundes stellt. Zwar enthält die am 4. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift neben der Bezeichnung der
Streitteile nur die Anträge auf Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2000 und auf Feststellung der Berechtigung des Klägers zum Erwerb der umstrittenen Flächen. Dieser Mangel wurde aber durch die am 20. Oktober 2000 erfolgte Vorlage des Bescheides selbst behoben. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit im allgemeinen die Bezugnahme auf Urkunden genügt , den in der Klageschrift nicht oder nur unzureichend wiedergegebenen Klagegrund zu ersetzen (zur Bezugnahme auf ein PKH-Gesuch als Ersatz oder als Ergänzung der Angaben zum Klagegrund: BGHZ 22, 254; Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 84/74, LM § 253 ZPO Nr. 56). Die Klage, mit der der ehemalige Eigentümer (Berechtigter) seinen Erwerbsanspruch (§ 2 MauerG), entgegen dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG), durchsetzen will, entspricht in ihrer Rechtsschutzfunktion der Verpflichtungs- oder Feststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 43 VwGO). Dort ist aber als zwingender Inhalt der Klageschrift neben der Bezeichnung der Streitteile nur die Angabe des Gegenstandes des Klagebegehrens vorgesehen (§ 82 VwGO). Hierfür reicht es aus, daß ein Verwaltungsakt bestimmt bezeichnet oder in Abschrift der Klage beigefügt wird (Eyermann/Fröhler/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 82 Rdn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rdn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdn. 7). Hiervon ist für die zivilrechtliche Klage nach dem Mauergesetz jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verwaltungsakt die Substanz des Streitverhältnisses wiedergibt. Dies ist hier der Fall.

b) Auch die für Streitigkeiten nach dem Mauergesetz bestimmte Klagefrist von zwei Monaten ab Zustellung des (mit Rechtsmittelbelehrung versehenen ) Bescheides (§ 7 Abs. 2 und 3 MauerG) ist gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn man (das Zustellungsdatum ist unbekannt) zum Nachteil des Klägers davon ausgehen würde, daß die Zustellung bereits am Tage des Erlasses des
Bescheides erfolgt war. Die Komplettierung der Klageschrift durch Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 wahrte die in diesem Falle am 25. Oktober 2000 endende Klagefrist, denn die Zustellung des Schriftsatzes ist alsbald im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt. Die gerichtliche Kostenanforderung, die der Kläger abwarten durfte (BGHZ 69, 363; Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91 VersR 1992, 433), ist am 27. Oktober 2000 abgesandt worden, am 20. November 2000 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß gezahlt. Auch im Hinblick darauf, daß der 27. Oktober auf einen Freitag fiel und der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag war, kann die bis zum Zahlungseingang verstrichene Zeit noch im Sinne des § 273 Abs. 3 ZPO a.F. als hinreichend angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347 f.).
3. Für die Feststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse gegeben. Für eine Feststellungsklage ist zwar im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers wahrt (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). Hier hätte der Kläger zur Verfolgung seines Ziels Klage auf Abschluß eines Kaufvertrags, gegebenenfalls auf Abgabe der für den Erwerb erforderlichen Willenserklärung, erheben können (Wasmuth in RVJ, § 7 MauerG, Rdn. 21; Hellmann aaO, § 7 MauerG Rdn. 3; Horst in Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 MauerG Rdn. 3). In dem Fall, daß der Gegner, wie hier, eine öffentliche Körperschaft ist, wird jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bejaht , weil zu erwarten ist, daß der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt (BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.).

III.


Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klä- gers auf Erwerb der streitigen Fläche nach dem Mauergrundstücksgesetz.
Nach § 2 Abs. 1 MauerG können ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 v.H. des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Die Voraussetzungen des Erwerbs liegen in der Person des Klägers als Rechtsnachfolger der ehemaligen Eigentümerin und der Beklagten als gegenwärtiger Eigentümerin der Flächen vor. Der Erwerbsanspruch scheitert jedoch an dem geplanten, durch die Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 rechtsverbindlich festgelegten Verkauf der Flächen an die Streithelferin. Diese ist Dritte im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG (für juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl. Wasmuth aaO, § 2 MauerG, Rdn. 45), der Verkauf an sie liegt im öffentlichen Interesse.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist zum Ausschluß des Erwerbsanspruchs bei der Veräußerung an Dritte nicht erforderlich, daß der Veräußerungsvorgang selbst im öffentlichen Interesse liegt. Es genügt, wenn die von dem Dritten beabsichtigte Grundstücksnutzung diesem Interesse dient.

a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich dies zwar nicht unmittelbar entnehmen, aber bereits der Gesetzeszusammenhang spricht dafür, auf die
Nutzungszwecke des Erwerbers abzustellen. § 2 Abs. 1 MauerG stellt die Eigennutzung durch den Bund, wenn sie im dringenden öffentlichen Interesse erfolgt, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerung gleichwertig gegenüber. Daß eine vom öffentlichen Interesse nicht gedeckte Verwendung durch den Dritten dem Erwerb des Berechtigten entgegenstehen könnte, wäre kaum nachvollziehbar. Der Veräußerungsfall verlagert den maßgeblichen Verwendungszweck vom Bund auf den Erwerber. Das Abstellen auf den Veräußerungsvorgang, also auf das Interesse des Bundes am Verkauf, würde zudem die Gefahr begründen, daß die Vorschrift leer liefe. Je nach Betrachtungsweise fehlte dann nämlich das öffentliche Interesse in jedem Falle oder es läge immer vor. Der Bund hat die Erlöse aus den Veräußerungen dem nach § 5 Abs. 1 MauerG eingerichteten Fonds zur Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Zwecke im Beitrittsgebiet zuzuführen; dieser ist nach § 5 Abs. 2 MauerG der Kontrolle des Haushaltsausschusses des Bundestags unterstellt, seine Mittel dürfen nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen eingesetzt werden. Sieht man, mit einem Teil der Literatur (Horst aaO, Vorbem. zum Mauergesetz, Rdn. 36; Wassermann, NJW 1996, 3134), bereits durch die Existenz des Fonds, also in der Entlastung des Bundeshaushalts durch die vorgeschriebene Verwendung der Fondsmittel, den öffentlichen Zweck als erreicht an, käme es regelmäßig nicht zum Erwerb durch den Berechtigten, andernfalls käme es in der Regel zum Erwerb.

b) Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Sicht. Die Beschlußempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages führen zur Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BTDrucks. 13/120) im allgemeinen Teil aus: "Der Bund müsse ... die Möglichkeit behalten, die Grundstücke zu öffentlichen Zwecken selbst zu nutzen oder ins-
besondere im Einklang mit den geltenden Regelungen für den Vorrang von Investitionen an Dritte zu veräußern" (BT-Drucks. 13/3734, S. 6). Zu § 2 des Gesetzentwurfs wird ergänzend erläutert, eine Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte liege vor allem dann vor, "wenn die Veräußerung aus investiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz erfolgt" (BT-Drucks. 13/3734, S. 8). Nach Abschnitt V. der Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden, vom 31. Juli 1996 (BAnz. vom 14. August 1996, S. 9205) kommt eine "Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte" dann in Betracht, "wenn dies aus übergeordneten Gründen (z.B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten erscheint." Dies weist auf die in § 3 Abs. 1 InVorG genannten besonderen Investitionszwecke hin, die auf die Verwendung der Grundstücke abstellen.
2. Die Nutzung der Grundstücke für Geh- und Radwege sowie als Grünfläche zum Ausbau einer parkähnlichen Uferlandschaft begründen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vorstehend zu 1 b) ergibt, stellen die besonderen Investitionen nach § 3 Abs. 1 InVorG, u.a. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Schaffung neuen Wohnraums oder Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen , einen Schwerpunkt des öffentlichen Interesses dar (vgl. auch Hellmann aaO § 3 MauerG Rdn. 9 ff; Horst aaO § 3 MauerG, Rdn. 4). Das öffentliche Interesse ist aber damit nicht erschöpft. Es erlaubt die Berücksichtigung weiterer öffentlicher Zwecke (Hellmann aaO, § 3 MauerG Rdn. 10; Wasmuth aaO § 2 MauerG Rdn. 50; Blumenwitz, NJW 1996, 3118 f., Hellmann, VIZ 1996, 425, 428; Wassermann, NJW 1996, 3134 f.). Mit der Veräußerung kön-
nen daher auch Aufgaben der Landes- oder Kommunalverwaltung oder ande- rer nicht bundeseigener Körperschaften verfolgt werden. Darüber hinaus erfaßt der Begriff des öffentlichen Interesses auch rechtlich nicht geschützte Belange, die das Wohl der Allgemeinheit befördern (Wasmuth, § 2 MauerG, Rdn. 24). Es kann mithin dahinstehen, ob die geplante Nutzung der streitigen Grundstücke als eine zu Investitionszwecken erforderliche Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 InVorG angesehen werden könnte. Jedenfalls dient sie den öffentlichen Zwecken der Naherholung (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) und der Erfüllung der städtebaulichen Planung im aufgestellten Bebauungsplan und in der Entwicklungssatzung (§ 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB). Eine weitere Förderung der Infrastruktur, insbesondere des Fremdenverkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), bewirkt der ebenfalls geplante Anschluß an den öffentlichen Radfernweg "Spree-Havel-Müritz".
3. Der Ausschluß des Anspruchs des Berechtigten auf Flächenerwerb durch das öffentliche Interesse verstößt nicht gegen Art. 14 GG (nachfolgend zu a). Der Umstand, daß, anders als bei der Eigennutzung durch den Bund, dieses Interesse kein dringliches sein muß, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich (zu b).

a) Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke war nach der Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfG 84, 90,
122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280). Der Gesetzgeber war daher in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums vornehmen wollte. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß er bei Vorliegen öffentlicher Interessen, gleich welcher Intensität, einen Ausschlußtatbestand vorgesehen hat. Dem Interesse der Berechtigten hat er bei Ausschluß des Rückerwerbs dadurch Rechnung getragen, daß er die Auskehrung von 75 v.H. des Verkehrswertes an diese angeordnet hat (§ 3 Abs. 1 MauerG). So gesehen werden sie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als beim Ankauf, der nach § 2 Abs. 1 MauerG gegen ein Entgelt in Höhe von 25 v.H. des Verkehrswertes erfolgt. Dabei sind neben dem gegenüber DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenen Verkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen des Mauergrundstücksgesetzes zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466; Wittmer, IFLA, 1996, 109, 113; vgl. auch Hellmann, VIZ 1996, 428). Im Gegensatz zu der Regelung des Vermögensgesetzes müssen die Berechtigten nach dem Mauergrundstücksgesetz Gegenleistungen für den Eigentumsverlust, wie z. B. einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichsleistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag anrechnen lassen. Hinzu kommen eine Stundungsmöglichkeit des zu zahlenden Kaufpreises (§ 2 Abs. 1 MauerG), die Befreiung von der Grunderwerbsteuer und weitere einkommensteuerliche Vorteile (§ 2 Abs. 3 MauerG).

b) Die Differenzierung zwischen den dringenden eigenen öffentlichen Zwecken des Bundes und der Veräußerung im (schlichten) öffentlichen Interesse an Dritte geht auf eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück (BT-Drucks. 13/4589, S. 2). Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß der Bund bei eigener Verwendung der Grundstücke keine Zahlungen an den
Fonds leisten muß, während im zweiten Fall der Veräußerungserlös dem Fonds zugute kommt. Das Dringlichkeitserfordernis soll gewährleisten, daß der Bund nur dann die Grundstücke behalten und sich trotz des Unrechtscharakters von Mauer und Todesstreifen an den davon betroffenen Flächen bereichern kann, wenn das öffentliche Interesse zwingend ist. Denn ein Hauptanliegen des Mauergrundstücksgesetzes lag in der Vermeidung einer Bereicherung des Staates an diesem Unrechtsgut (Gesetzentwurf des Bundesrates, BTDrucks. 13/120, S. 1 u. 5).
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streithelferin nicht gehalten, sich mit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder dem Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu begnügen. Dies sieht das Mauergrundstücksgesetz nicht vor. Die in § 3 Abs. 3 VerkFlBerG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung, unter bestimmten Voraussetzungen statt des Erwerbs des Grundstücks für den öffentlichen Nutzer die Bestellung einer Dienstbarkeit zuzulassen, ist auf den Bereich des Mauergrundstücksgesetzes nicht übertragbar. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke, die in der DDR ohne Überführung in Volkseigentum und ohne sonstige Rechtsgrundlage für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden waren. Hier war das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers zugunsten privaten Eigentums begrenzt.
Auch eine Abwägung des Erwerbsinteresses des Berechtigten gegen das öffentliche Interesse an einer anderweiten Verwendung des Grundstücks, insbesondere der Rechtsgedanke des Mindesteingriffs, führt nicht zu der vom Kläger gewünschten Beschränkung des Erwerbsrechts. Eine solche Abwägung findet nach § 2 MauerG nicht statt. Ist das öffentliche Interesse zu bejahen,
verdrängt es den Erwerbsanspruch des Berechtigten insgesamt. Der Entzug der vermögensrechtlichen Position, die dem Berechtigten aus § 2 MauerG zunächst erwächst, erfordert es allerdings, daß nicht nur die zur Begründung des öffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen, sondern auch die Abwägungen , die dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG) zugrunde liegen, voll der gerichtlichen Überprüfung unterliegen; ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum verbleibt dem Bund nicht. Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998, 222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dafür, daß das öffentliche Interesse kein ernstliches ist und lediglich fiskalische Zwecke verdeckt, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

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(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.

(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.

(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.

(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.

(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Es wird ein Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet. Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 zu.

(2) Die Ausgaben des Fonds sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Mittel des Fonds nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.

(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur

1.
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2.
a)
Schaffung neuen Wohnraums,
b)
Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
c)
Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschließlich Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden werden,
die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
3.
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1.
um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder
2.
weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3.
um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur

1.
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2.
a)
Schaffung neuen Wohnraums,
b)
Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
c)
Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschließlich Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden werden,
die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
3.
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1.
um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder
2.
weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3.
um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.

(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.

(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.

(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur

1.
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2.
a)
Schaffung neuen Wohnraums,
b)
Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
c)
Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschließlich Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden werden,
die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
3.
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1.
um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder
2.
weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3.
um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.

(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.

(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.

(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.

(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit

1.
der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Absatz 2 Nummer 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2.
die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.

(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

1.
der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder
2.
ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.

(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.

(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.

(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)