Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 7 Rechtsweg

(1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 BewG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - V ZR 234/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 234/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2008 - V ZR 127/07

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZR 127/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 268/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2005 - V ZB 35/04

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 35/04 vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, D

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist...