(1) Es wird ein Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet. Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 zu.

(2) Die Ausgaben des Fonds sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Mittel des Fonds nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 5 MauerG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 5 MauerG

§ 5 MauerG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 5 MauerG zitiert 1 andere §§ aus dem Mauergrundstücksgesetz.

Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 2 Erwerb


(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für d

Referenzen - Urteile | § 5 MauerG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 MauerG.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 268/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende...