Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 3 Besonderer Investitionszweck

(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur

1.
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
2.
a)
Schaffung neuen Wohnraums,
b)
Wiederherstellung abgegangenen oder vom Abgang bedrohten Wohnraums oder
c)
Durchführung baulicher Maßnahmen, die den Gebrauchswert bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken, einschließlich Instandsetzungen, die mit Modernisierungsmaßnahmen verbunden werden,
die Errichtung, Wiederherstellung oder Modernisierung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser in den Fällen der Buchstaben a bis c nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
3.
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen.
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,

1.
um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder
2.
weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder
3.
um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern.

(3) Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.

(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.

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Referenzen - Gesetze |

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Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 81 Voraussetzungen, Kaufgegenstand, Preisbestimmung


(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründ

Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 23 Kündigungsschutzfrist


(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen. (2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das Grundstück 1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifa

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 7 Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung


(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In

Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 57 Vorkaufsrecht des Nutzers


(1) Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird. (2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn 1. der Nutzer das Grundstück nicht vertragsgemäß nutzt,2. der Nutzer die Bestellung eines Vorkaufsre
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 21b Vereinfachte Rückübertragung


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Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 15 Widerruf des Investitionsvorrangbescheids


(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag kann nur von dem

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 21 Investitionsantrag des Anmelders


(1) Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberechtigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, für das Vorhaben des Anmelders einen Investitionsvorrangbesche

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 14 Verlängerung der Durchführungsfrist


(1) Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb der festgesetzten Frist
zitiert 1 andere §§ aus dem .

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 296/16 Verkündet am: 8. Dezember 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 8 C 6/10

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die tatsächliche Durchführung von Investitionen auf dem Grundstück R. Straße ... in W. (Flur 2 der Gemarkung F., Flurstück ...

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