Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 2 Erwerb

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 3 Verwendung im öffentlichen Interesse


(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Ans

Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 5 Fonds


(1) Es wird ein Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet. Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüg
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 23 Private Veräußerungsgeschäfte


(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitra

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2005 - V ZR 83/05

bei uns veröffentlicht am 16.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/05 Verkündet am: 16. Dezember 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - V ZR 234/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 234/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2008 - V ZR 89/07

bei uns veröffentlicht am 07.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/07 Verkündet am: 7. März 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 268/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Apr. 2011 - 9 C 2/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Apr. 2011 - 9 C 1/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".

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(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen...