Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2005 - V ZR 83/05

bei uns veröffentlicht am16.12.2005
vorgehend
Landgericht Berlin, 23 O 87/03, 28.08.2003
Kammergericht, 25 U 169/03, 11.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 83/05 Verkündet am:
16. Dezember 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DDR: VerteidigungsG § 10 Abs. 1
DDR: GrenzGDVO § 9
Die förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10
Abs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung.
§ 9 DurchführungsVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht solche
Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 83/05 - Kammergericht
LGBerlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um den Kaufpreis für ein Mauergrundstück.
2
Die Kläger sind Erbeserben nach H. H. (Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin eines an der um Westberlin errichteten Sperrmauer gelegenen Grundstücks. Mit Bescheid des Rates des Kreises N. vom 25. September 1968 wurde das Grundstück im Hinblick auf seine Lage an der Mauer in Anspruch genommen. Eine Zustellung des Bescheids an die Erblasserin unterblieb. Das aufstehende Gebäude wurde abgerissen. Das Grundstück wurde als volkseigen gebucht.
3
Am 21. September 1990 beantragte E. P. , die nachverstorbene Erbin von H. H. , die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. Mit Bescheid vom 21. August 1996 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow den Antrag zurück.
4
Am 19. September 1997 gab die Oberfinanzdirektion Berlin dem Antrag der Kläger statt, das Grundstück gem. § 2 Abs. 1 MauerG zu einem Viertel seines Verkehrswertes zu erwerben. Mit Notarvertrag vom 16. Dezember 1997 kauften die Kläger das Grundstück dementsprechend für 150.127,50 DM. Sie bezahlten den Kaufpreis; das Grundstück wurde aufgelassen, die Kläger wurden als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
5
Die Kläger halten den Kaufvertrag für nichtig. Mit der Klage verlangen sie die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Kaufvertrag vom 16. Dezember 1997 sei wirksam. Der Vertrag sei weder auf eine unmögliche Leistung gerichtet, noch sei er sittenwidrig oder wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Das Grundstück sei nach dem Recht der DDR wirksam enteignet worden. Ob seine Inanspruchnahme gegen den Besatzungsstatus von Berlin verstoßen habe, könne dahingestellt bleiben, weil das Grundstück nicht im ehemaligen Ostsektor von Berlin gelegen sei.

II.


7
Die Revision ist nicht begründet. Die Klage ist unschlüssig.
8
Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises kommt auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nur aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Soweit eine Leistung zur Erfüllung einer Forderung aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erfolgt und die Gegenleistung erbracht worden ist, ist der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nach der Saldotheorie indessen auf den Überschuss der Leistung über die Gegenleistung beschränkt. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichartig, ist eine Klage auf Rückgewähr der eigenen Leistung nur schlüssig, wenn zugleich die Rückgewähr der Gegenleistung angeboten wird (Senat, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870, 1871) oder wenn aus dem Vortrag des Klägers folgt, dass die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung der uneingeschränkten Klage auf Rückgewähr der Leistung nicht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2000, V ZR 305/99, WM 2000, 2190, 2191). Daran fehlt es.
9
1. Soweit die Kläger geltend machen, der Vertrag vom 16. Dezember 1997 sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher gem. § 306 BGB a.F. nichtig, stellen sie eine Gegenleistung der Beklagten in Abrede. Wäre das Grundstück nicht wirksam enteignet worden, hätten sie es geerbt. Die Beklagte hätte ihnen das Eigentum nicht übertragen können. Damit schiede eine Einschränkung des Klageanspruchs nach der Saldotheorie aus, weil die Beklagte keine Leistung erbracht hätte, die in das Vermögen der Kläger geflossen wäre.
10
So verhält es sich jedoch nicht. Die Beklagte war zur Übereignung des Grundstücks an die Kläger schon deshalb in der Lage, weil das Grundstück durch den Bescheid vom 25. September 1968 wirksam enteignet worden ist.
11
a) § 10 Abs. 1 VerteidigungsG (GBl. 1961 I, 1962, S.175 ff) ließ die Enteignung von Grundstücken "im Interesse der Verteidigung" der DDR zu. Was als Verteidigung im Sinne der Bestimmung zu begreifen war, wurde in § 28 LeistungsVO (GBl. 1963 II, S. 667 ff) ausgeführt. Hiernach galten unter anderem "Sicherungsmaßnahmen an der Staatsgrenze" als Verteidigungsmaßnahmen , die die Inanspruchnahme privater Grundstücke zuließen. In diesem Sinne bildete der Abriss der Häuser entlang der Mauer, die Westberlin umgab, eine Maßnahme zur Sicherung der Staatsgrenze (vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206).
12
b) Dass der Enteignungsbescheid der Erblasserin nicht zugestellt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Enteignung des Grundstücks. Der Bescheid vom 25. September 1968 war gem. § 38 Abs.1 LeistungsVO zuzustellen. Dem Zustellungsgebot kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Zustellung Voraussetzung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme ist (vgl. Senat, BGHZ 145, 383, 390). Diese Frage ist vielmehr auf der Grundlage der Folgen zu beantworten, die mit der Zustellung eines Enteignungsbescheids nach dem jeweils anwendbaren Gesetz verbunden sind. Bei der Inanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz (GBl. 1950, S. 965 ff) hat der Senat die Zustellung als Wirksamkeitserfordernis angesehen, weil das Eigentum gem. § 9 EntschädigungsG (GBl. 1960, S. 257 f) mit der Zustellung des Inanspruchnahmebescheids überging (Senat, aaO). Entsprechend verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 201 ff). Die Enteignungen nach diesem Gesetz waren anfechtbar, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen, und dem Betroffenen "bekanntzugeben", § 20 BauLG. Die Bekanntgabe setzte die Anfechtungsfrist in Lauf, § 21 BaulG. Nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 205 ff) hatte die Bekanntgabe dadurch zu erfolgen, dass der Enteignungsbeschluss in je einer Ausfertigung dem Antragsteller, dem Rechträger, dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen war. Diesen Regelungen hat der Senat entnommen, dass die Aushändigung bzw. Zustellung des Enteignungsbeschlusses Wirksamkeitsvoraussetzung der Enteignung war (Senat, BGHZ 129, 112, 120). So verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht. Eine Anfechtung der Enteignung eines Grundstücks nach dem Verteidigungsgesetz war nicht möglich. Die Zustellung des Inanspruchnahmebescheids setzte keine Frist in Lauf. Die Wirkung der Enteignung trat nicht mit der Zustellung des Enteignungsbescheids ein, sondern gem. § 39 Abs.1 LeistungsVO zu dem in dem Inanspruchnahmebescheid genannten Zeitpunkt. Die Bedeutung der Zustellung erschöpfte sich in der Dokumentation des Bescheids und seiner Bekanntgabe an den Betroffenen. Weitere Rechtsfolgen waren hiermit nicht verbunden. Die Zustellung war nicht konstitutiv.
13
Dass die Enteignung des Grundstücks angeordnet worden ist, ist unstreitig. Der Bescheid hat den Bereich der Behörde auch verlassen. Das Grundstück ist tatsächlich in Anspruch genommen worden und wurde im Grundbuch als volkseigen gebucht. Die Inanspruchnahme ist der Erblasserin oder ihrer Tochter noch vor der Wiedervereinigung Deutschlands bekannt geworden. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Grundstücks hat die Tochter der Erblasserin am 20. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks beantragt.
14
c) Ohne Bedeutung ist auch, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, das Grundstück sei nicht im ehemaligen Ostteil von Berlin gelegen, verfahrensfehlerfrei getroffen ist. Auf diese Frage kommt es nicht an.
15
Nach Art. 19 Satz 1 EVertr hatte die Wiedervereinigung Deutschlands auf Verwaltungsakte, die von den Behörden der früheren DDR erlassen worden sind, keine Auswirkungen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist allein danach zu beurteilen, ob er nach der Staatspraxis der DDR als wirksam angesehen und behandelt worden ist. Hieran besteht bei der Inanspruchnahme eines Grundstücks im Ostteil von Berlin nach § 10 Abs. 1 VerteidigungsG, § 28 LeistungsVO kein Zweifel. Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die Inanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373).
16
2. Die Kläger können die Gegenleistung der Beklagten auch nicht deshalb gem. § 242 BGB unberücksichtigt lassen, weil sie ohne den Abschluss des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 die Übertragung des Grundstücks verlangen könnten oder hätten verlangen können.
17
a) Ein solcher Anspruch folgt aus § 9 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (Grenzverordnung, GBl. 1982 I, S. 203 ff) nicht. Nach dieser Vorschrift waren "Grundstücke, die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze benötigt werden, ... an den Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer zu übergeben". Die Verwaltungsbehörden waren hiernach angewiesen , in dieser Weise zu verfahren. Ein Anspruch der Betroffenen wurde durch die Verordnung nicht begründet (Drobnig, DtZ 1994, 228, 232; ferner Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Loseblattkommentar , Stand März 2005, §1 VermG Rdn. 19a ff).
18
Die Grenzverordnung regelte auch nicht die Rückenteignung der nach dem Verteidigungsgesetz erfolgten Inanspruchnahme von Grundstücken, sondern enthielt Ausführungsbestimmungen zum Grenzgesetz vom 25. März 1983 (GBl. I, S. 197 ff). Das Grenzgesetz ermöglichte weder die Enteignung von Grundstücken, noch enthielt es Regelungen hierzu. Bestimmungen zur "Übergabe" nicht mehr benötigter Grundstücke in der Grenzverordnung kann daher keine weitergehende Bedeutung entnommen werden. Vor allem aber erfasst die 1982 erlassene Grenzverordnung nicht die mit der Aufhebung des Verbots, die DDR ohne besondere Erlaubnis zu verlassen, eingetretene Entbehrlichkeit der an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik und zu Westberlin errichteten Sperranlagen. Eine solche Entwicklung lag seinerzeit außerhalb dessen, was der Verordnungsgeber der DDR als Regelungsziel im Blick hatte. Mit "Grundstücke(n), die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze benötigt werden", sind daher ersichtlich nur Grundstücke gemeint, die nicht im unmittelbaren Grenzbereich liegen, sondern entfernt davon für Grenzschutzaufgaben in anderer Weise in Anspruch genommen worden sind, etwa als Grundstücke für Verwaltungsgebäude, Materialien oder Gerätschaften. Für solche Grundstücke ist ein Zweckfortfall auch unter den fortbestehenden DDRVerhältnissen denkbar. Insoweit ist Raum für die Regelung des § 9 der Grenzverordnung , nicht aber für die zum Schutzbereich der Grenze selbst gehörenden Grundstücke.
19
b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auch nicht aus dem Verfassungsgrundsätzegesetz der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, 1990 S. 299 ff).
20
Das Verfassungsgrundsätzegesetz verpflichtete seit seinem Inkrafttreten die Staatsorgane der DDR, die in der Verfassung der DDR ihren Bürgern eingeräumten Rechte entgegen dem früheren Verständnis (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285) als gegen den Staat wirkend zu beachten. Art. 2 des Gesetzes kann zwar entnommen werden, dass der Wegfall des Zwecks, der mit einer Enteignung verfolgt wurde, fortan zu einem Anspruch des von der Enteignung Betroffenen auf Rückerwerb führen sollte (vgl. zu Art. 14 GG insoweit BVerfGE 38, 175 ff). Der Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, dass dies auch für Enteignungen zu gelten hätte, die vor dem Inkrafttreten des Verfassungsgrundsätzegesetzes vorgenommen worden sind. Das Verfassungsgrundsätzegesetz ist nach seiner Präambel zur Anpassung der Verfassung der DDR an das Grundgesetz erlassen worden. Mit diesem Ziel ist eine Auslegung nicht vereinbar, nach der der Eigentumsschutz durch das Verfassungsgrundsätzegesetz rückwirkend auch solche Enteignungen umfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind (BVerfGE 97, 89, 96; ferner BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerwGE 96, 172, 176 f). Einen solchen Schutz gewährt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373). Eine Auslegung des Verfassungsgrundsätzegesetzes, die hierüber hinausginge, widerspräche dem Ziel der Verfassungsangleichung.
21
c) Auch aus Art. 1 des Zusatzprotokolls (Nr. 1) zur Europäischen Menschenrechtskonvention folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst die Eigentumsgarantie zwar nicht nur den Schutz des Eigentums im eigentlichen Sinne, sondern auch den Schutz einer eigentumsrechtlich "berechtigten Erwartung" (EGMR NJW 2003, 649, 653; 2005, 2530, 2531, NJOZ 2005, 2530, 2531). Dass die nach dem Recht der DDR vorgenommenen Enteignungen von Grundstücken rückgängig gemacht würden, soweit der Zweck der Enteignung die Inanspruchnahme nicht mehr verlangte, konnten die Betroffenen jedoch weder erwarten (Senat , Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387, 389), noch wäre eine solche Erwartung berechtigt gewesen.
22
Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke ist nach der Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich von Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Enteignungen in der DDR galten die Gemeinwohlanforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG nicht. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich weder auf das Gebiet der DDR noch ist er durch die Wiedervereinigung Deutschlands rückwirkend ausgedehnt worden (BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98). Der Gesetzgeber war vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er den Enteigungsbetroffenen Grundstücke zurückgewähren wollte, die für öffentliche Zwecke nicht mehr benötigt wurden (Senat, Urt. v. 4. April 2003, aaO).
23
Der gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ist entgegen der Meinung der Revision hierzu nichts anderes zu entnehmen (vgl. EGMR NJW 2005, 2530, 2533). Gegenstand der Erklärung sind die Enteignungen, die entschädigungslos oder diskriminierend erfolgt sind. So verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht (st. Rechtspr., vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; 1997, 684, 685). Den nach diesem Gesetz Enteigneten stand gem. § 10 Abs. 1 VerteidigungsG eine Entschädigung zu. Auf die Entschädigung fand gem. § 10 Abs. 2 VerteigungsG das Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz , das Entschädigunggesetz, entsprechende Anwendung. Die nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung entsprach grundsätzlich dem durch die Enteignung erlittenen Verlust. Soweit die Entschädigung tatsächlich nicht bezahlt worden ist, konnte der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 5 DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 bei dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gegen den Verwaltungsträger geltend gemacht werden, der den enteigneten Vermögenswert auf Grund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat.
24
4. Die Annahme der Revision, das Mauergrundstücksgesetz sei verfassungswidrig , trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387 ff; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85 f; BVerwGE 119, 349, 352 f). Auch hierauf kommt es im Übrigen nicht an. Die Nichtigkeit des Mauergrundstücksgesetzes hätte weder die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 zur Folge noch würde sie dazu führen, dass die Kläger ohne Rückübertragung des Grundstücks auf die Beklagte die Rückzahlung des für das Grundstück bezahlten Kaufpreises verlangen könnten.

III.


25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2003 - 23 O 87/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2005 - 25 U 169/03 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 1 Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs


(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher V

Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 2 Erwerb


(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für d

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 5 Antragsfrist


Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

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bei uns veröffentlicht am 07.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/07 Verkündet am: 7. März 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 268/02 Verkündet am:
4. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen
Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im
öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf
es nicht.

b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche
Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder
durch Vertrag gesichert werden könnte.

c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks
durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt
dem Bund nicht.

d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem
Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift
beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.
BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 268/02 - Brandenburgisches OLG
LG Cottbus
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin der am Ufer der Havel auf der Gemarkung H. -N. N. gelegenen Flurstücke Flur 10, 85/1, 85/3 und 85/5. Die Flurstücke waren in den 60er Jahren in Volkseigentum überführt und in den Grenzstreifen zwischen der ehemaligen DDR und Berlin (West) einbezogen worden. Nach der Maueröffnung wurde die über die Flurstücke verlaufende Asphaltstraße (Kolonnenweg) aufgrund einer Vereinbarung der kommunalen Stellen mit den damaligen Grenztruppen zur Nutzung durch die Öffentlichkeit als Rad- und Gehweg freigegeben. Im Juni 1990 entschied sich die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin dafür, den Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer zu begrünen und als parkähnliche Anlage mit Sitzelementen auszugestalten. Ein Bebauungsplan, der die dauerhafte Nutzung als öffentliche Grünfläche sowie als öffentlichen Geh-
und Radweg vorsieht, wurde im Januar 1991 aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Im April 1995 bezog die Streithelferin die Flächen mit gleichem Nutzungszweck in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ein.
Im August 1996 beantragte der Kläger den Rückerwerb der Grundstücke nach dem Mauergrundstücksgesetz. Die Beklagte und die Streithelferin einigten sich am 19./22. Oktober 1999 darauf, die Flächen der Beklagten zuzuordnen und anschließend an die Streithelferin zu veräußern. Ein entsprechender Zuordnungsbescheid erging am 4. November 1999, der Rückerwerb durch den Kläger wurde durch Bescheid vom 25. August 2000 abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids seine Berechtigung zum Erwerb nach dem Mauergrundstücksgesetz festzustellen. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision, der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten, verfolgt er ihn weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Sie sei insbesondere fristgemäß erhoben, weil der Kläger den an die Klageschrift zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen durch deren Inhalt zusammen mit dem später eingereichten Bescheid genügt habe. Ein Anspruch des Klägers auf Rückerwerb der Flächen sei ausgeschlossen, weil die Beklagte die Flurstücke im öffentlichen Interesse an die Streithelferin zu veräußern beabsichtige. Die von der Streit-
helferin geplante Nutzung für Zwecke des Gemeingebrauchs als Grün- und Verkehrsfläche reiche zur Begründung des öffentlichen Interesses aus. Es sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Streithelferin auf die vom Kläger ersatzweise angebotene Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu verweisen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage.
1. Der Zivilrechtsweg ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MauerG gegeben. Ein der Klage vorangehendes Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG nicht statt.
2. Die Klage ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 MauerG erhoben.

a) Die Klage genügt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsschutzes gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt, den Anforderungen , die der grundsätzlich auf Streitigkeiten aus dem Mauergrundstücksgesetz anwendbare § 253 Abs. 2 ZPO (statt aller: Hellmann in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 7 MauerG, Rdn. 3) an die Bestimmtheit des Klagegrundes stellt. Zwar enthält die am 4. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift neben der Bezeichnung der
Streitteile nur die Anträge auf Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2000 und auf Feststellung der Berechtigung des Klägers zum Erwerb der umstrittenen Flächen. Dieser Mangel wurde aber durch die am 20. Oktober 2000 erfolgte Vorlage des Bescheides selbst behoben. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit im allgemeinen die Bezugnahme auf Urkunden genügt , den in der Klageschrift nicht oder nur unzureichend wiedergegebenen Klagegrund zu ersetzen (zur Bezugnahme auf ein PKH-Gesuch als Ersatz oder als Ergänzung der Angaben zum Klagegrund: BGHZ 22, 254; Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 84/74, LM § 253 ZPO Nr. 56). Die Klage, mit der der ehemalige Eigentümer (Berechtigter) seinen Erwerbsanspruch (§ 2 MauerG), entgegen dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG), durchsetzen will, entspricht in ihrer Rechtsschutzfunktion der Verpflichtungs- oder Feststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 43 VwGO). Dort ist aber als zwingender Inhalt der Klageschrift neben der Bezeichnung der Streitteile nur die Angabe des Gegenstandes des Klagebegehrens vorgesehen (§ 82 VwGO). Hierfür reicht es aus, daß ein Verwaltungsakt bestimmt bezeichnet oder in Abschrift der Klage beigefügt wird (Eyermann/Fröhler/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 82 Rdn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rdn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdn. 7). Hiervon ist für die zivilrechtliche Klage nach dem Mauergesetz jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verwaltungsakt die Substanz des Streitverhältnisses wiedergibt. Dies ist hier der Fall.

b) Auch die für Streitigkeiten nach dem Mauergesetz bestimmte Klagefrist von zwei Monaten ab Zustellung des (mit Rechtsmittelbelehrung versehenen ) Bescheides (§ 7 Abs. 2 und 3 MauerG) ist gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn man (das Zustellungsdatum ist unbekannt) zum Nachteil des Klägers davon ausgehen würde, daß die Zustellung bereits am Tage des Erlasses des
Bescheides erfolgt war. Die Komplettierung der Klageschrift durch Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 wahrte die in diesem Falle am 25. Oktober 2000 endende Klagefrist, denn die Zustellung des Schriftsatzes ist alsbald im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt. Die gerichtliche Kostenanforderung, die der Kläger abwarten durfte (BGHZ 69, 363; Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91 VersR 1992, 433), ist am 27. Oktober 2000 abgesandt worden, am 20. November 2000 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß gezahlt. Auch im Hinblick darauf, daß der 27. Oktober auf einen Freitag fiel und der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag war, kann die bis zum Zahlungseingang verstrichene Zeit noch im Sinne des § 273 Abs. 3 ZPO a.F. als hinreichend angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347 f.).
3. Für die Feststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse gegeben. Für eine Feststellungsklage ist zwar im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers wahrt (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). Hier hätte der Kläger zur Verfolgung seines Ziels Klage auf Abschluß eines Kaufvertrags, gegebenenfalls auf Abgabe der für den Erwerb erforderlichen Willenserklärung, erheben können (Wasmuth in RVJ, § 7 MauerG, Rdn. 21; Hellmann aaO, § 7 MauerG Rdn. 3; Horst in Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 MauerG Rdn. 3). In dem Fall, daß der Gegner, wie hier, eine öffentliche Körperschaft ist, wird jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bejaht , weil zu erwarten ist, daß der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt (BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.).

III.


Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klä- gers auf Erwerb der streitigen Fläche nach dem Mauergrundstücksgesetz.
Nach § 2 Abs. 1 MauerG können ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 v.H. des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Die Voraussetzungen des Erwerbs liegen in der Person des Klägers als Rechtsnachfolger der ehemaligen Eigentümerin und der Beklagten als gegenwärtiger Eigentümerin der Flächen vor. Der Erwerbsanspruch scheitert jedoch an dem geplanten, durch die Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 rechtsverbindlich festgelegten Verkauf der Flächen an die Streithelferin. Diese ist Dritte im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG (für juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl. Wasmuth aaO, § 2 MauerG, Rdn. 45), der Verkauf an sie liegt im öffentlichen Interesse.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist zum Ausschluß des Erwerbsanspruchs bei der Veräußerung an Dritte nicht erforderlich, daß der Veräußerungsvorgang selbst im öffentlichen Interesse liegt. Es genügt, wenn die von dem Dritten beabsichtigte Grundstücksnutzung diesem Interesse dient.

a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich dies zwar nicht unmittelbar entnehmen, aber bereits der Gesetzeszusammenhang spricht dafür, auf die
Nutzungszwecke des Erwerbers abzustellen. § 2 Abs. 1 MauerG stellt die Eigennutzung durch den Bund, wenn sie im dringenden öffentlichen Interesse erfolgt, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerung gleichwertig gegenüber. Daß eine vom öffentlichen Interesse nicht gedeckte Verwendung durch den Dritten dem Erwerb des Berechtigten entgegenstehen könnte, wäre kaum nachvollziehbar. Der Veräußerungsfall verlagert den maßgeblichen Verwendungszweck vom Bund auf den Erwerber. Das Abstellen auf den Veräußerungsvorgang, also auf das Interesse des Bundes am Verkauf, würde zudem die Gefahr begründen, daß die Vorschrift leer liefe. Je nach Betrachtungsweise fehlte dann nämlich das öffentliche Interesse in jedem Falle oder es läge immer vor. Der Bund hat die Erlöse aus den Veräußerungen dem nach § 5 Abs. 1 MauerG eingerichteten Fonds zur Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Zwecke im Beitrittsgebiet zuzuführen; dieser ist nach § 5 Abs. 2 MauerG der Kontrolle des Haushaltsausschusses des Bundestags unterstellt, seine Mittel dürfen nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen eingesetzt werden. Sieht man, mit einem Teil der Literatur (Horst aaO, Vorbem. zum Mauergesetz, Rdn. 36; Wassermann, NJW 1996, 3134), bereits durch die Existenz des Fonds, also in der Entlastung des Bundeshaushalts durch die vorgeschriebene Verwendung der Fondsmittel, den öffentlichen Zweck als erreicht an, käme es regelmäßig nicht zum Erwerb durch den Berechtigten, andernfalls käme es in der Regel zum Erwerb.

b) Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Sicht. Die Beschlußempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages führen zur Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BTDrucks. 13/120) im allgemeinen Teil aus: "Der Bund müsse ... die Möglichkeit behalten, die Grundstücke zu öffentlichen Zwecken selbst zu nutzen oder ins-
besondere im Einklang mit den geltenden Regelungen für den Vorrang von Investitionen an Dritte zu veräußern" (BT-Drucks. 13/3734, S. 6). Zu § 2 des Gesetzentwurfs wird ergänzend erläutert, eine Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte liege vor allem dann vor, "wenn die Veräußerung aus investiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz erfolgt" (BT-Drucks. 13/3734, S. 8). Nach Abschnitt V. der Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden, vom 31. Juli 1996 (BAnz. vom 14. August 1996, S. 9205) kommt eine "Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte" dann in Betracht, "wenn dies aus übergeordneten Gründen (z.B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten erscheint." Dies weist auf die in § 3 Abs. 1 InVorG genannten besonderen Investitionszwecke hin, die auf die Verwendung der Grundstücke abstellen.
2. Die Nutzung der Grundstücke für Geh- und Radwege sowie als Grünfläche zum Ausbau einer parkähnlichen Uferlandschaft begründen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vorstehend zu 1 b) ergibt, stellen die besonderen Investitionen nach § 3 Abs. 1 InVorG, u.a. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Schaffung neuen Wohnraums oder Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen , einen Schwerpunkt des öffentlichen Interesses dar (vgl. auch Hellmann aaO § 3 MauerG Rdn. 9 ff; Horst aaO § 3 MauerG, Rdn. 4). Das öffentliche Interesse ist aber damit nicht erschöpft. Es erlaubt die Berücksichtigung weiterer öffentlicher Zwecke (Hellmann aaO, § 3 MauerG Rdn. 10; Wasmuth aaO § 2 MauerG Rdn. 50; Blumenwitz, NJW 1996, 3118 f., Hellmann, VIZ 1996, 425, 428; Wassermann, NJW 1996, 3134 f.). Mit der Veräußerung kön-
nen daher auch Aufgaben der Landes- oder Kommunalverwaltung oder ande- rer nicht bundeseigener Körperschaften verfolgt werden. Darüber hinaus erfaßt der Begriff des öffentlichen Interesses auch rechtlich nicht geschützte Belange, die das Wohl der Allgemeinheit befördern (Wasmuth, § 2 MauerG, Rdn. 24). Es kann mithin dahinstehen, ob die geplante Nutzung der streitigen Grundstücke als eine zu Investitionszwecken erforderliche Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 InVorG angesehen werden könnte. Jedenfalls dient sie den öffentlichen Zwecken der Naherholung (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) und der Erfüllung der städtebaulichen Planung im aufgestellten Bebauungsplan und in der Entwicklungssatzung (§ 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB). Eine weitere Förderung der Infrastruktur, insbesondere des Fremdenverkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), bewirkt der ebenfalls geplante Anschluß an den öffentlichen Radfernweg "Spree-Havel-Müritz".
3. Der Ausschluß des Anspruchs des Berechtigten auf Flächenerwerb durch das öffentliche Interesse verstößt nicht gegen Art. 14 GG (nachfolgend zu a). Der Umstand, daß, anders als bei der Eigennutzung durch den Bund, dieses Interesse kein dringliches sein muß, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich (zu b).

a) Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke war nach der Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfG 84, 90,
122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280). Der Gesetzgeber war daher in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums vornehmen wollte. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß er bei Vorliegen öffentlicher Interessen, gleich welcher Intensität, einen Ausschlußtatbestand vorgesehen hat. Dem Interesse der Berechtigten hat er bei Ausschluß des Rückerwerbs dadurch Rechnung getragen, daß er die Auskehrung von 75 v.H. des Verkehrswertes an diese angeordnet hat (§ 3 Abs. 1 MauerG). So gesehen werden sie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als beim Ankauf, der nach § 2 Abs. 1 MauerG gegen ein Entgelt in Höhe von 25 v.H. des Verkehrswertes erfolgt. Dabei sind neben dem gegenüber DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenen Verkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen des Mauergrundstücksgesetzes zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466; Wittmer, IFLA, 1996, 109, 113; vgl. auch Hellmann, VIZ 1996, 428). Im Gegensatz zu der Regelung des Vermögensgesetzes müssen die Berechtigten nach dem Mauergrundstücksgesetz Gegenleistungen für den Eigentumsverlust, wie z. B. einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichsleistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag anrechnen lassen. Hinzu kommen eine Stundungsmöglichkeit des zu zahlenden Kaufpreises (§ 2 Abs. 1 MauerG), die Befreiung von der Grunderwerbsteuer und weitere einkommensteuerliche Vorteile (§ 2 Abs. 3 MauerG).

b) Die Differenzierung zwischen den dringenden eigenen öffentlichen Zwecken des Bundes und der Veräußerung im (schlichten) öffentlichen Interesse an Dritte geht auf eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück (BT-Drucks. 13/4589, S. 2). Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß der Bund bei eigener Verwendung der Grundstücke keine Zahlungen an den
Fonds leisten muß, während im zweiten Fall der Veräußerungserlös dem Fonds zugute kommt. Das Dringlichkeitserfordernis soll gewährleisten, daß der Bund nur dann die Grundstücke behalten und sich trotz des Unrechtscharakters von Mauer und Todesstreifen an den davon betroffenen Flächen bereichern kann, wenn das öffentliche Interesse zwingend ist. Denn ein Hauptanliegen des Mauergrundstücksgesetzes lag in der Vermeidung einer Bereicherung des Staates an diesem Unrechtsgut (Gesetzentwurf des Bundesrates, BTDrucks. 13/120, S. 1 u. 5).
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streithelferin nicht gehalten, sich mit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder dem Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu begnügen. Dies sieht das Mauergrundstücksgesetz nicht vor. Die in § 3 Abs. 3 VerkFlBerG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung, unter bestimmten Voraussetzungen statt des Erwerbs des Grundstücks für den öffentlichen Nutzer die Bestellung einer Dienstbarkeit zuzulassen, ist auf den Bereich des Mauergrundstücksgesetzes nicht übertragbar. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke, die in der DDR ohne Überführung in Volkseigentum und ohne sonstige Rechtsgrundlage für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden waren. Hier war das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers zugunsten privaten Eigentums begrenzt.
Auch eine Abwägung des Erwerbsinteresses des Berechtigten gegen das öffentliche Interesse an einer anderweiten Verwendung des Grundstücks, insbesondere der Rechtsgedanke des Mindesteingriffs, führt nicht zu der vom Kläger gewünschten Beschränkung des Erwerbsrechts. Eine solche Abwägung findet nach § 2 MauerG nicht statt. Ist das öffentliche Interesse zu bejahen,
verdrängt es den Erwerbsanspruch des Berechtigten insgesamt. Der Entzug der vermögensrechtlichen Position, die dem Berechtigten aus § 2 MauerG zunächst erwächst, erfordert es allerdings, daß nicht nur die zur Begründung des öffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen, sondern auch die Abwägungen , die dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG) zugrunde liegen, voll der gerichtlichen Überprüfung unterliegen; ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum verbleibt dem Bund nicht. Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998, 222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dafür, daß das öffentliche Interesse kein ernstliches ist und lediglich fiskalische Zwecke verdeckt, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 268/02 Verkündet am:
4. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen
Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im
öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf
es nicht.

b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche
Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder
durch Vertrag gesichert werden könnte.

c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks
durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt
dem Bund nicht.

d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem
Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift
beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.
BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 268/02 - Brandenburgisches OLG
LG Cottbus
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin der am Ufer der Havel auf der Gemarkung H. -N. N. gelegenen Flurstücke Flur 10, 85/1, 85/3 und 85/5. Die Flurstücke waren in den 60er Jahren in Volkseigentum überführt und in den Grenzstreifen zwischen der ehemaligen DDR und Berlin (West) einbezogen worden. Nach der Maueröffnung wurde die über die Flurstücke verlaufende Asphaltstraße (Kolonnenweg) aufgrund einer Vereinbarung der kommunalen Stellen mit den damaligen Grenztruppen zur Nutzung durch die Öffentlichkeit als Rad- und Gehweg freigegeben. Im Juni 1990 entschied sich die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin dafür, den Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer zu begrünen und als parkähnliche Anlage mit Sitzelementen auszugestalten. Ein Bebauungsplan, der die dauerhafte Nutzung als öffentliche Grünfläche sowie als öffentlichen Geh-
und Radweg vorsieht, wurde im Januar 1991 aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Im April 1995 bezog die Streithelferin die Flächen mit gleichem Nutzungszweck in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ein.
Im August 1996 beantragte der Kläger den Rückerwerb der Grundstücke nach dem Mauergrundstücksgesetz. Die Beklagte und die Streithelferin einigten sich am 19./22. Oktober 1999 darauf, die Flächen der Beklagten zuzuordnen und anschließend an die Streithelferin zu veräußern. Ein entsprechender Zuordnungsbescheid erging am 4. November 1999, der Rückerwerb durch den Kläger wurde durch Bescheid vom 25. August 2000 abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids seine Berechtigung zum Erwerb nach dem Mauergrundstücksgesetz festzustellen. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision, der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten, verfolgt er ihn weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Sie sei insbesondere fristgemäß erhoben, weil der Kläger den an die Klageschrift zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen durch deren Inhalt zusammen mit dem später eingereichten Bescheid genügt habe. Ein Anspruch des Klägers auf Rückerwerb der Flächen sei ausgeschlossen, weil die Beklagte die Flurstücke im öffentlichen Interesse an die Streithelferin zu veräußern beabsichtige. Die von der Streit-
helferin geplante Nutzung für Zwecke des Gemeingebrauchs als Grün- und Verkehrsfläche reiche zur Begründung des öffentlichen Interesses aus. Es sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Streithelferin auf die vom Kläger ersatzweise angebotene Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu verweisen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage.
1. Der Zivilrechtsweg ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MauerG gegeben. Ein der Klage vorangehendes Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG nicht statt.
2. Die Klage ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 MauerG erhoben.

a) Die Klage genügt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsschutzes gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt, den Anforderungen , die der grundsätzlich auf Streitigkeiten aus dem Mauergrundstücksgesetz anwendbare § 253 Abs. 2 ZPO (statt aller: Hellmann in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 7 MauerG, Rdn. 3) an die Bestimmtheit des Klagegrundes stellt. Zwar enthält die am 4. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift neben der Bezeichnung der
Streitteile nur die Anträge auf Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2000 und auf Feststellung der Berechtigung des Klägers zum Erwerb der umstrittenen Flächen. Dieser Mangel wurde aber durch die am 20. Oktober 2000 erfolgte Vorlage des Bescheides selbst behoben. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit im allgemeinen die Bezugnahme auf Urkunden genügt , den in der Klageschrift nicht oder nur unzureichend wiedergegebenen Klagegrund zu ersetzen (zur Bezugnahme auf ein PKH-Gesuch als Ersatz oder als Ergänzung der Angaben zum Klagegrund: BGHZ 22, 254; Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 84/74, LM § 253 ZPO Nr. 56). Die Klage, mit der der ehemalige Eigentümer (Berechtigter) seinen Erwerbsanspruch (§ 2 MauerG), entgegen dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG), durchsetzen will, entspricht in ihrer Rechtsschutzfunktion der Verpflichtungs- oder Feststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 43 VwGO). Dort ist aber als zwingender Inhalt der Klageschrift neben der Bezeichnung der Streitteile nur die Angabe des Gegenstandes des Klagebegehrens vorgesehen (§ 82 VwGO). Hierfür reicht es aus, daß ein Verwaltungsakt bestimmt bezeichnet oder in Abschrift der Klage beigefügt wird (Eyermann/Fröhler/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 82 Rdn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rdn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 82 Rdn. 7). Hiervon ist für die zivilrechtliche Klage nach dem Mauergesetz jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verwaltungsakt die Substanz des Streitverhältnisses wiedergibt. Dies ist hier der Fall.

b) Auch die für Streitigkeiten nach dem Mauergesetz bestimmte Klagefrist von zwei Monaten ab Zustellung des (mit Rechtsmittelbelehrung versehenen ) Bescheides (§ 7 Abs. 2 und 3 MauerG) ist gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn man (das Zustellungsdatum ist unbekannt) zum Nachteil des Klägers davon ausgehen würde, daß die Zustellung bereits am Tage des Erlasses des
Bescheides erfolgt war. Die Komplettierung der Klageschrift durch Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 wahrte die in diesem Falle am 25. Oktober 2000 endende Klagefrist, denn die Zustellung des Schriftsatzes ist alsbald im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt. Die gerichtliche Kostenanforderung, die der Kläger abwarten durfte (BGHZ 69, 363; Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91 VersR 1992, 433), ist am 27. Oktober 2000 abgesandt worden, am 20. November 2000 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß gezahlt. Auch im Hinblick darauf, daß der 27. Oktober auf einen Freitag fiel und der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag war, kann die bis zum Zahlungseingang verstrichene Zeit noch im Sinne des § 273 Abs. 3 ZPO a.F. als hinreichend angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347 f.).
3. Für die Feststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse gegeben. Für eine Feststellungsklage ist zwar im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers wahrt (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). Hier hätte der Kläger zur Verfolgung seines Ziels Klage auf Abschluß eines Kaufvertrags, gegebenenfalls auf Abgabe der für den Erwerb erforderlichen Willenserklärung, erheben können (Wasmuth in RVJ, § 7 MauerG, Rdn. 21; Hellmann aaO, § 7 MauerG Rdn. 3; Horst in Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7 MauerG Rdn. 3). In dem Fall, daß der Gegner, wie hier, eine öffentliche Körperschaft ist, wird jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bejaht , weil zu erwarten ist, daß der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt (BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.).

III.


Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klä- gers auf Erwerb der streitigen Fläche nach dem Mauergrundstücksgesetz.
Nach § 2 Abs. 1 MauerG können ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 v.H. des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Die Voraussetzungen des Erwerbs liegen in der Person des Klägers als Rechtsnachfolger der ehemaligen Eigentümerin und der Beklagten als gegenwärtiger Eigentümerin der Flächen vor. Der Erwerbsanspruch scheitert jedoch an dem geplanten, durch die Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 rechtsverbindlich festgelegten Verkauf der Flächen an die Streithelferin. Diese ist Dritte im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG (für juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl. Wasmuth aaO, § 2 MauerG, Rdn. 45), der Verkauf an sie liegt im öffentlichen Interesse.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist zum Ausschluß des Erwerbsanspruchs bei der Veräußerung an Dritte nicht erforderlich, daß der Veräußerungsvorgang selbst im öffentlichen Interesse liegt. Es genügt, wenn die von dem Dritten beabsichtigte Grundstücksnutzung diesem Interesse dient.

a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich dies zwar nicht unmittelbar entnehmen, aber bereits der Gesetzeszusammenhang spricht dafür, auf die
Nutzungszwecke des Erwerbers abzustellen. § 2 Abs. 1 MauerG stellt die Eigennutzung durch den Bund, wenn sie im dringenden öffentlichen Interesse erfolgt, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerung gleichwertig gegenüber. Daß eine vom öffentlichen Interesse nicht gedeckte Verwendung durch den Dritten dem Erwerb des Berechtigten entgegenstehen könnte, wäre kaum nachvollziehbar. Der Veräußerungsfall verlagert den maßgeblichen Verwendungszweck vom Bund auf den Erwerber. Das Abstellen auf den Veräußerungsvorgang, also auf das Interesse des Bundes am Verkauf, würde zudem die Gefahr begründen, daß die Vorschrift leer liefe. Je nach Betrachtungsweise fehlte dann nämlich das öffentliche Interesse in jedem Falle oder es läge immer vor. Der Bund hat die Erlöse aus den Veräußerungen dem nach § 5 Abs. 1 MauerG eingerichteten Fonds zur Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Zwecke im Beitrittsgebiet zuzuführen; dieser ist nach § 5 Abs. 2 MauerG der Kontrolle des Haushaltsausschusses des Bundestags unterstellt, seine Mittel dürfen nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen eingesetzt werden. Sieht man, mit einem Teil der Literatur (Horst aaO, Vorbem. zum Mauergesetz, Rdn. 36; Wassermann, NJW 1996, 3134), bereits durch die Existenz des Fonds, also in der Entlastung des Bundeshaushalts durch die vorgeschriebene Verwendung der Fondsmittel, den öffentlichen Zweck als erreicht an, käme es regelmäßig nicht zum Erwerb durch den Berechtigten, andernfalls käme es in der Regel zum Erwerb.

b) Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Sicht. Die Beschlußempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages führen zur Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BTDrucks. 13/120) im allgemeinen Teil aus: "Der Bund müsse ... die Möglichkeit behalten, die Grundstücke zu öffentlichen Zwecken selbst zu nutzen oder ins-
besondere im Einklang mit den geltenden Regelungen für den Vorrang von Investitionen an Dritte zu veräußern" (BT-Drucks. 13/3734, S. 6). Zu § 2 des Gesetzentwurfs wird ergänzend erläutert, eine Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte liege vor allem dann vor, "wenn die Veräußerung aus investiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz erfolgt" (BT-Drucks. 13/3734, S. 8). Nach Abschnitt V. der Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden, vom 31. Juli 1996 (BAnz. vom 14. August 1996, S. 9205) kommt eine "Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte" dann in Betracht, "wenn dies aus übergeordneten Gründen (z.B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten erscheint." Dies weist auf die in § 3 Abs. 1 InVorG genannten besonderen Investitionszwecke hin, die auf die Verwendung der Grundstücke abstellen.
2. Die Nutzung der Grundstücke für Geh- und Radwege sowie als Grünfläche zum Ausbau einer parkähnlichen Uferlandschaft begründen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vorstehend zu 1 b) ergibt, stellen die besonderen Investitionen nach § 3 Abs. 1 InVorG, u.a. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Schaffung neuen Wohnraums oder Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen , einen Schwerpunkt des öffentlichen Interesses dar (vgl. auch Hellmann aaO § 3 MauerG Rdn. 9 ff; Horst aaO § 3 MauerG, Rdn. 4). Das öffentliche Interesse ist aber damit nicht erschöpft. Es erlaubt die Berücksichtigung weiterer öffentlicher Zwecke (Hellmann aaO, § 3 MauerG Rdn. 10; Wasmuth aaO § 2 MauerG Rdn. 50; Blumenwitz, NJW 1996, 3118 f., Hellmann, VIZ 1996, 425, 428; Wassermann, NJW 1996, 3134 f.). Mit der Veräußerung kön-
nen daher auch Aufgaben der Landes- oder Kommunalverwaltung oder ande- rer nicht bundeseigener Körperschaften verfolgt werden. Darüber hinaus erfaßt der Begriff des öffentlichen Interesses auch rechtlich nicht geschützte Belange, die das Wohl der Allgemeinheit befördern (Wasmuth, § 2 MauerG, Rdn. 24). Es kann mithin dahinstehen, ob die geplante Nutzung der streitigen Grundstücke als eine zu Investitionszwecken erforderliche Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 InVorG angesehen werden könnte. Jedenfalls dient sie den öffentlichen Zwecken der Naherholung (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) und der Erfüllung der städtebaulichen Planung im aufgestellten Bebauungsplan und in der Entwicklungssatzung (§ 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB). Eine weitere Förderung der Infrastruktur, insbesondere des Fremdenverkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), bewirkt der ebenfalls geplante Anschluß an den öffentlichen Radfernweg "Spree-Havel-Müritz".
3. Der Ausschluß des Anspruchs des Berechtigten auf Flächenerwerb durch das öffentliche Interesse verstößt nicht gegen Art. 14 GG (nachfolgend zu a). Der Umstand, daß, anders als bei der Eigennutzung durch den Bund, dieses Interesse kein dringliches sein muß, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich (zu b).

a) Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke war nach der Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfG 84, 90,
122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280). Der Gesetzgeber war daher in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums vornehmen wollte. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß er bei Vorliegen öffentlicher Interessen, gleich welcher Intensität, einen Ausschlußtatbestand vorgesehen hat. Dem Interesse der Berechtigten hat er bei Ausschluß des Rückerwerbs dadurch Rechnung getragen, daß er die Auskehrung von 75 v.H. des Verkehrswertes an diese angeordnet hat (§ 3 Abs. 1 MauerG). So gesehen werden sie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als beim Ankauf, der nach § 2 Abs. 1 MauerG gegen ein Entgelt in Höhe von 25 v.H. des Verkehrswertes erfolgt. Dabei sind neben dem gegenüber DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenen Verkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen des Mauergrundstücksgesetzes zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466; Wittmer, IFLA, 1996, 109, 113; vgl. auch Hellmann, VIZ 1996, 428). Im Gegensatz zu der Regelung des Vermögensgesetzes müssen die Berechtigten nach dem Mauergrundstücksgesetz Gegenleistungen für den Eigentumsverlust, wie z. B. einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichsleistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag anrechnen lassen. Hinzu kommen eine Stundungsmöglichkeit des zu zahlenden Kaufpreises (§ 2 Abs. 1 MauerG), die Befreiung von der Grunderwerbsteuer und weitere einkommensteuerliche Vorteile (§ 2 Abs. 3 MauerG).

b) Die Differenzierung zwischen den dringenden eigenen öffentlichen Zwecken des Bundes und der Veräußerung im (schlichten) öffentlichen Interesse an Dritte geht auf eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück (BT-Drucks. 13/4589, S. 2). Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß der Bund bei eigener Verwendung der Grundstücke keine Zahlungen an den
Fonds leisten muß, während im zweiten Fall der Veräußerungserlös dem Fonds zugute kommt. Das Dringlichkeitserfordernis soll gewährleisten, daß der Bund nur dann die Grundstücke behalten und sich trotz des Unrechtscharakters von Mauer und Todesstreifen an den davon betroffenen Flächen bereichern kann, wenn das öffentliche Interesse zwingend ist. Denn ein Hauptanliegen des Mauergrundstücksgesetzes lag in der Vermeidung einer Bereicherung des Staates an diesem Unrechtsgut (Gesetzentwurf des Bundesrates, BTDrucks. 13/120, S. 1 u. 5).
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streithelferin nicht gehalten, sich mit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder dem Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu begnügen. Dies sieht das Mauergrundstücksgesetz nicht vor. Die in § 3 Abs. 3 VerkFlBerG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung, unter bestimmten Voraussetzungen statt des Erwerbs des Grundstücks für den öffentlichen Nutzer die Bestellung einer Dienstbarkeit zuzulassen, ist auf den Bereich des Mauergrundstücksgesetzes nicht übertragbar. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke, die in der DDR ohne Überführung in Volkseigentum und ohne sonstige Rechtsgrundlage für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden waren. Hier war das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers zugunsten privaten Eigentums begrenzt.
Auch eine Abwägung des Erwerbsinteresses des Berechtigten gegen das öffentliche Interesse an einer anderweiten Verwendung des Grundstücks, insbesondere der Rechtsgedanke des Mindesteingriffs, führt nicht zu der vom Kläger gewünschten Beschränkung des Erwerbsrechts. Eine solche Abwägung findet nach § 2 MauerG nicht statt. Ist das öffentliche Interesse zu bejahen,
verdrängt es den Erwerbsanspruch des Berechtigten insgesamt. Der Entzug der vermögensrechtlichen Position, die dem Berechtigten aus § 2 MauerG zunächst erwächst, erfordert es allerdings, daß nicht nur die zur Begründung des öffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen, sondern auch die Abwägungen , die dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG) zugrunde liegen, voll der gerichtlichen Überprüfung unterliegen; ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum verbleibt dem Bund nicht. Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998, 222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dafür, daß das öffentliche Interesse kein ernstliches ist und lediglich fiskalische Zwecke verdeckt, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 35/04
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.000 €.

Gründe:


I.


Die Rechtsvorgänger der Klägerin waren früher Eigentü mer des im Ostteil von Berlin an der früheren Grenze zu Westberlin gelegenen Grundstücks Flur 15, Flurstück 14/1, eingetragen im Grundbuch von G. -G. Blatt 1 . Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung. Mit einem vom Rat des Kreises Potsdam am 27. Juni 1962 beurkundeten Kaufvertrag veräußerte der Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises Potsdam als Eigentum des Volkes. Am 4. September 1962 wurde die entsprechende Eintragung in das Grundbuch, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam, vorgenom-
men. Später wurde das Grundstück für die Errichtung von Grenzanlagen - sogenannter Todesstreifen - in Anspruch genommen.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag nebst Eigentumsüber tragung für sittenwidrig und verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und zu ihrer, der Klägerin, Eintragung als Eigentümerin. Parallel dazu verfolgt sie in einem Verwaltungsstreitverfahren die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.
Das Landgericht hat die Klage wegen Vorrangs des Vermö gensgesetzes als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Vorabverfahren entschieden , daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Klägerin ma che einen Mangel des Veräußerungsgeschäfts geltend, der nicht in einem engeren inneren Zusammenhang mit dem von dem Vermögensgesetz erfaßten staatlichen Unrecht stehe und daher die zivilrechtliche Verfolgung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht hindere. Die Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts werde nämlich nicht damit begründet, daß ein Verwalter gehandelt habe (§ 1 Abs. 1c VermG) oder daß unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Verlust des Eigentums geführt hätten, sondern damit, daß generell der Verkauf von Grundstücken, die der Errichtung der Mauer dienen sollten,
sittenwidrig sei, und zwar auch nach den im Rahmen der zu DDR-Zeiten geltenden Maßstäben. Darin liege ein zusätzlicher Mangel, der vom Vermögensgesetz nicht erfaßt werde.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschw erde im Ergebnis stand.
1. Nicht zu folgen ist der Rechtsbeschwerde, wenn sie mein t, auch unabhängig von den Fragen zum Vorrang des Vermögensgesetzes oder auch des Mauergrundstücksgesetzes sei der Zivilrechtsweg schon deswegen nicht gegeben, weil der zwischen dem staatlichen Verwalter und dem Rat des Kreises geschlossene Kaufvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei, so daß nach § 40 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie übersieht dabei, daß die Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend macht, der nach § 13 GVG allein vor die Zivilgerichte gehört, mag auch der Grund für die fehlerhafte Eintragung öffentlich-rechtliche Wurzeln haben. Zum anderen ist der von dem staatlichen Verwalter geschlossene Vertrag unbeschadet des dahinter stehenden staatlichen Zwangs zivilrechtlicher Natur. Der staatliche Zwang, der hinter den Verwaltergeschäften oder anderen vom Vermögensgesetz erfaßten Rechtsgeschäften stand, macht diese Geschäfte nicht zu öffentlich-rechtlichen Verträgen. Der Senat hat sie stets als zivilrechtliche Vorgänge eingestuft und einen Streit darüber nur wegen der Sonderregelungen des Vermögensgesetzes dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet (vgl. BGHZ 118, 34, 44; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ
1994, 345 f.). Daß das Mauergrundstücksgesetz Streitigkeiten über die dort geregelten Ansprüche an sich als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten einstuft und sie nur im Wege der Sonderzuweisung dem Zivilrechtsweg überantwortet, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Hellmann (in Fieberg /Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1) darlegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln gerade nicht Rückgabeansprüche wegen Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages oder Grundbuchberichtigungsansprüche wegen Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts , sondern sie gewähren dem früher Berechtigten Ankaufsrechte. Sie sind damit inhaltlich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar und lassen keine Rückschlüsse auf den Charakter der Rechtsmaterie zu.
2. Die daher maßgebliche Frage, ob der geltend gema chte Grundbuchberichtigungsanspruch durch die Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt wird, so daß der Zivilrechtsweg versperrt ist (vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44), hat das Beschwerdegericht zutreffend beantwortet.
Allerdings hat es die Klägerin nicht in der Hand, dur ch eine gezielte Auswahl von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen (Senat, aaO). Es kann daher nicht ausgeklammert werden, daß vorliegend das Grundstück durch einen staatlichen Verwalter veräußert wurde, so daß § 1 Abs. 1c VermG in Betracht zu ziehen ist, und daß nach dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren die Begleitumstände der Veräußerung möglicherweise den Tatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllen können.
Doch auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts besteht kein den Zivilrechtsweg ausschließender Vorrang des Vermögensgesetzes.
Im Hinblick auf den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 c VermG folgt dies schon daraus, daß allein die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen. Hinzu kommen muß, daß ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters darauf gerichtet ist, das verwaltete Gut dem Eigentümer zu entziehen. Daran fehlt es hier, da die Veräußerung des Grundstücks lediglich einer sonst mit Gewißheit vorgenommenen Enteignung nach § 10 DDR-VerteidigungsG vom 20. September 1961 (GBl. DDR I, 175) zuvorgekommen ist (BVerwG VIZ 1997, 684).
Soweit von der Klägerin unlautere Begleitumstände an geführt werden (Veruntreuung einer ohnehin zu geringen Entschädigung), verneint das Berufungsgericht einen inneren Zusammenhang des von der Klägerin geltend gemachten Mangels mit dem möglicherweise vorliegenden Teilungsunrecht. Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob Veräußerungen von Grundstücken zum Zwecke der Anlegung des "Todesstreifens" auch nach den Maßstäben des damaligen DDRRechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB) nichtig waren, steht in keiner Beziehung zu dem vorgetragenen Restitutionsgrund. Geltend gemacht wird gerade die generelle Unwirksamkeit solcher Verträge, unabhängig von dabei möglicherweise vorgekommenen unlauteren Machenschaften. Deutlich wird dies auch dadurch, daß Enteignungen nach § 10 DDR-VerteidigungsG wie Veräußerungen zur Abwehr solcher Enteignungen für sich genommen nicht unter einen Restitutionstatbestand des Vermögensgesetzes fallen (BVerwG VIZ 1997, 684 m.w.N.; ebenso ZOV 2002, 55).

Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Weg zu den Zivilgerichten, jedenfalls unter dem Aspekt einer Konkurrenz der Regelungen des Vermögensgesetzes, frei (siehe grundlegend BGHZ 130, 231). Daran hat sich durch die Einfügung von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Ein hiernach möglicherweise gewährter Bestandsschutz hat Auswirkungen nur auf das materielle Recht und läßt den Zugang zu den Zivilgerichten unberührt (Senat, Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683, 684).
3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die eine vollständige Rückgabe des Grundstücks zum Gegenstand haben, sei durch das Mauergrundstücksgesetz ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Dabei kann unterstellt werden, daß die Regelungen dieses Gesetzes, das den betroffenen früheren Grundstückseigentümern Rückerwerbsmöglichkeiten und, hilfsweise, Entschädigungsansprüche einräumt, zivilrechtliche Rückübertragungs- oder Grundbuchberichtigungsansprüche ausschließen, sofern diese Ansprüche allein darauf gestützt werden, daß die Enteignungen nach § 10 DDRVerteidigungsG bzw. die Veräußerungen zur Abwendung von Enteignungen wegen ihres Zwecks verwerflich und daher möglicherweise unwirksam waren. Ein solcher Vorrang des Mauergrundstücksgesetzes hätte jedoch allein Bedeutung für das materielle Recht. Dem Gesetz fehlen nämlich - im Gegensatz zum Vermögensgesetz - Vorschriften, die die Prüfung einer Berechtigung nach diesem Gesetz einem Verwaltungsverfahren mit Widerspruchsmöglichkeit und verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren zugewiesen haben. Im Gegenteil, für Streitigkeiten ist nach § 7 MauerG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Es ist daher fernliegend anzunehmen, daß die Frage, ob
und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des Mauergrundstücksgesetzes zivilrechtliche Restitutionsansprüche ausschließen, von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sein könnten. Die Entscheidung darüber unterliegt vielmehr dem Gericht, das über den geltend gemachten Anspruch auch sonst, die Vorrangproblematik ausgeklammert, zu entscheiden hat. Das ist das Zivilgericht.
Dagegen läßt sich auch nicht anführen, das Mauergrundstü cksgesetz regele an sich öffentlich-rechtliche Sachverhalte (siehe oben), die Rechtswegzuweisung nach § 7 MauerG stelle eine abdrängende Sonderzuweisung dar (Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1). Denn es geht nicht um eine Entscheidung über diese, möglicherweise genuin dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsverhältnisse, sondern es geht um die Anwendbarkeit einer zivilrechtlichen Norm, die davon abhängt, wie das Verhältnis von Zivilrecht und Mauergrundstücksgesetz zu beurteilen ist. Diese Frage ist grundsätzlich von dem Gericht, und zwar in der Sache selbst, zu klären, das zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen ist (Senat, BGHZ 118, 34, 44). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber, wie beim Vermögensgesetz, zu erkennen gegeben hätte , daß schon das Verfahren dem an sich zuständigen Gericht entzogen werden sollte. Daran fehlt es.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)