Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 3 Verwendung im öffentlichen Interesse

Mauergrundstücksgesetz - MauerG | § 3 Verwendung im öffentlichen Interesse
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(1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.

(2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.

(3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.

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(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für d
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published on 30/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 234/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
published on 04/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 13/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".
published on 13/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".
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(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende...