Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2017 - KZR 47/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:240117UKZR47.14.0
bei uns veröffentlicht am24.01.2017
vorgehend
Landgericht Mannheim, 2 O 224/09, 11.10.2011
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 112/11, 27.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 47/14
Verkündet am:
24. Januar 2017
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBL-Gegenwert II

a) Bei der Beurteilung von Konditionen für die Beendigung einer langjährigen
vertraglichen Bindung an einen marktstarken Anbieter setzt die Annahme,
die Angebotsumstellungsflexibilität potentieller Wettbewerber beschränke
durch die Marktmacht eröffnete Verhaltensspielräume, die Feststellung konkreter
Anhaltspunkte voraus.

b) Unangemessene Geschäftsbedingungen, die die Beendigung einer langjährigen
Vertragsbeziehung mit einem Normadressaten des § 19 Abs. 1 GWB
erschweren, stellen regelmäßig einen Missbrauch von Marktmacht dar.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2017:240117UKZR47.14.0

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Beteiligten) Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren. § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden des Beteiligten zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen.
2
Die Klägerin, eine Ärztekammer, schloss am 1. November 1978 einen Beteiligungsvertrag mit der Beklagten. Sie kündigte ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2004. Auf die Gegenwertforderung der Beklagten zahlte die Klägerin am 25. April 2005 einen Betrag von 1.950.000 € sowie am 3. Mai 2006 weitere 273.283,45 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 3.538 €.
3
Die Klägerin hält die Regelungen zum Gegenwert in der Satzung der Beklagten für nichtig. Sie begehrt die Rückzahlung der auf die Gegenwertforderung der Beklagten erbrachten Zahlungen nebst näher bestimmter Zinsen sowie die Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin durch Verwendung der Satzungsregelung in § 23 Abs. 2 VBLS. Das Landgericht hat dem Rückzahlungsantrag stattgegeben, Zinsen jedoch nur in geringerem als beantragtem Umfang zugesprochen. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht abgewiesen.
4
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.
5
Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93) erklärte der Bundesgerichtshof die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. Am 21. November 2012 beschloss die Beklagte daraufhin die 18. Änderung ihrer Satzung, mit der die Gegenwertregelung in § 23 VBLS aF geändert und durch die §§ 23a bis 23c VBLS nF ergänzt wurde. Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat der Beklagten einen Satzungsergänzenden Beschluss (nachfolgend SEB) zu §§ 23 bis 23c VBLS nF, nach dem für solche Beteiligte, die - wie die Klägerin - ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendeten, anstelle der §§ 23 bis 23b VBLS nF die Bestimmung des § 23 VBLS in einer abweichenden Fassung anzuwenden ist.
6
Die Beklagte zahlte an die Klägerin am 10. Dezember 2013 auf Grundlage von Nr. 3 SEB einen Betrag von 244.528,27 €. In Höhe dieses Betrags haben die Parteien im Termin vor dem Berufungsgericht am 14. Mai 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
7
Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es dieser den in zweiter Instanz noch verlangten Betrag von 1.982.293,18 € nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe zugesprochen und festgestellt, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich dadurch ausgenutzt hat, dass sie durch Verwendung der Satzungsregelung in § 23 Abs. 2 VBLS aF bis zum 9. Oktober 2012 Entgelte und Geschäftsbedingungen gefordert hat, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 4 Ziff. 2 GWB), so dass
a) § 23 Abs. 2 VBLS im Verhältnis zur Klägerin nichtig war und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet hat sowie
b) die Beklagte der Klägerin wegen des aufgezeigten Kartellverstoßes zum Schadensersatz verpflichtet ist.
8
Die weitergehende Anschlussberufung hat das Berufungsgericht abgewiesen.
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussrevision, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.950.000 € für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 13. November 2009.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
11
Ein Rechtsgrund für die als Gegenwert empfangene Leistung ergebe sich weder aus § 23 VBLS aF noch aus dem während des Berufungsverfahrens vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Satzungsergänzenden Beschluss. § 23 Abs. 2 VBLS aF benachteilige ausgeschiedene Beteiligte unangemessen und sei deshalb unwirksam. Die Beklagte habe zwar mit dem Satzungsergänzenden Beschluss eine Neuregelung treffen können. Diese Neuregelung sei indes nicht tarifrechtlichen Ursprungs, so dass sie der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege. Die Neuregelung benachteilige die Klägerin ebenfalls unangemessen und sei deshalb unwirksam. Wie die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtete frühere Gegenwertregelung bringe das nunmehr geltende Gegenwertmodell erhebliche finanzielle Belastungen in Form einer Einmalzahlung mit sich und setze die ausscheidenden Beteiligten unverändert einem gravierenden Prognoserisiko aus. Auch das von der Beklagten nunmehr als Alternative angebotene Erstattungsmodell stelle bei einer Gesamtbetrachtung keine angemessene Regelung dar. Es führe nicht nur zu weitreichenden finanziellen Belastungen der ausgeschiedenen Beteiligten , weil sie während des Erstattungszeitraums finanziell so behandelt würden, als wären sie Beteiligte der VBL geblieben, und weil die Schlusszahlung nach wie vor beträchtlich sein könne. Es berge darüber hinaus ein gravierendes Prognoserisiko.
12
Der mit der Anschlussberufung der Klägerin verfolgte Antrag auf Zahlung weiterer Zinsen sei teilweise begründet. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB aF und § 33 Abs. 3 GWB in Verbindung mit § 19 GWB verneint. Die Beklagte verfüge auf dem räumlich auf Deutschland und sachlich auf die zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte begrenzten Markt eine markbeherrschende Stellung. Aus Sicht der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes komme für ihre Arbeitnehmer allein eine Zusatzversorgung in Betracht, die sich an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wende. Dafür seien andere Vorgaben als im Bereich der privaten Wirtschaft maßgeblich. Der Marktanteil der Beklagten an der Gesamtzahl der durch die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen pflichtversicherten Beschäftigten habe 40% im Jahr 2002 und 37% im Jahr 2006 betragen, während auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung ein durchschnittlicher Marktanteil von jeweils 2 bis 3% entfallen sei. Eine überragende Marktstellung der Beklagten folge auch daraus, dass Bund und Länder als größte Beteiligte Träger der VBL seien und kein Interesse an einer anderweitigen Bedarfsdeckung hätten.
13
Durch die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen habe die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 GWB fahrlässig missbraucht. Dieser Verstoß verpflichte die Beklagte nach § 33 Abs. 3 GWB und § 33 Abs. 1 GWB aF zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Forderung des Gegenwerts entstanden sei. Die erste Zahlung der Klägerin vom 25. April 2005 sei vor Inkrafttreten der Siebten GWB-Novelle am 1. Juli 2005 geleistet worden und deshalb nicht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB bereits mit Schadenseintritt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Schuldverhältnisse, die keine Dauerschuldverhältnisse seien, seien nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses galt. Schon nach der bis 1. Juli 2005 geltenden Rechtslage sei der Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB aF jedoch gemäß §§ 849, 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. Durch die weitere Zahlung der Klägerin sei am 3. Mai 2006 ein neues Schuldverhältnis zwischen den Parteien entstanden, so dass der diese Zahlung betreffende Rückforderungsanspruch gemäß § 33 Abs. 3 Satz 4 GWB iVm § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei.
14
Da der Zahlungsantrag das Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht erschöpfend erfasse, sei auch der Antrag der Klägerin, die Nichtigkeit des § 23 Abs. 2 VBLS und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen , zulässig und begründet.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben , weil sowohl § 23 Abs. 2 VBLS aF wie auch § 23 VBLS in der Fassung des Satzungsändernden Beschlusses unwirksam sind und der Klägerin auch die geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche zustehen.
16
1. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , dass sich die Beklagte weder auf § 23 VBLS aF als Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung berufen kann, noch die nunmehr allein in Betracht kommenden §§ 23 und 23c VBLS nF nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses vom 21. November 2012 einen Behaltensgrund für die geleistete Gegenwertzahlung bilden, sondern wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420) im Einzelnen begründet; hierauf wird Bezug genommen.
17
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte mit der Erhebung der Gegenwertforderung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat und der Klägerin deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.
18

a) Die Beklagte ist Normadressatin nach § 18 GWB und § 19 Abs. 2 GWB aF.
19
aa) Die Beklagte ist jedenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung von Gegenwertansprüchen gegen frühere Beteiligte ihrer Zusatzversorgung Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 45 - VBL-Gegenwert I).
20
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht als sachlich relevanten Markt auf Grundlage des Bedarfsmarktkonzepts den Markt der zusätzlichen betrieblichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte angesehen, weil für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst andere Vorgaben maßgeblich seien als in der privaten Wirtschaft.
21
(1) Vergeblich wendet die Revision gegen diese Beurteilung ein, relevant sei nicht der Markt der Zusatzversorgung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sondern der Markt der privaten Altersvorsorge schlechthin.
22
Zwar hat der Senat angenommen, die für ein Wettbewerbsverhältnis erforderliche grundsätzliche Austauschbarkeit der Leistungen der Beklagten mit Leistungen privater Versicherungsunternehmen sei gegeben und die von der Klägerin gewährte Zusatzversorgung erfolge in Form einer auch in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Betriebsrente (BGHZ 199, 1 Rn. 47, 58 - VBL-Gegenwert I). Aus diesen im Zusammenhang mit der Unternehmenseigenschaft der Beklagten angestellten Erwägungen ergibt sich indes nicht, dass die Leistungen der Beklagten und der privaten Versicherer im Bereich der Altersversorgung seit der Systemänderung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes schlechthin austauschbar geworden sind. So fehlt es bei Lebens- oder Rentenversicherungen zur privaten Vorsorge, aber auch bei privaten Unternehmen zur Altersvorsorge für ihre Beschäftigten angebotenen Gruppenversicherungsver- trägen an einer Austauschbarkeit mit den speziell den Anforderungen des öffentlichen Dienstes angepassten Versorgungsleistungen der Beklagten. Zwar sind die dazu vom Berufungsgericht lediglich beispielhaft erwähnten Regelungen zur Behandlung von Elternzeit und Altersteilzeitarbeit bei den Versorgungsansprüchen grundsätzlich auch in Angeboten privater Versicherungen möglich. Soweit Produkte privater Versicherer die Anforderungen des öffentlichen Dienstes aber nicht erfüllen, sind sie nicht geeignet, die Nachfrage der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu befriedigen und können deshalb nicht in den hier sachlich relevanten Markt einbezogen werden.
23
Der sachlich relevante Markt ist damit auf Angebote der zusätzlichen Alters -, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte beschränkt. Soweit private Versicherer derartige Versicherungsprodukte anbieten, sind sie auf dem relevanten Markt tätig.
24
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, seit der Systemumstellung auf ein kapitalgedecktes Modell zum 1. Januar 2002 bestehe für private Anbieter grundsätzlich die Möglichkeit, kurzfristig in den Markt der betrieblichen Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einzutreten. Dies führe im Streitfall aber nicht zu einer weiteren Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes unter dem Gesichtspunkt der Angebotsumstellungsflexibilität.
25
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen in dem für die kartellrechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitraum ausgesetzt sind. Für die Frage, ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhaltensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kontrolliert werden (BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02, BGHZ 156, 379, 384 - Strom und Telefon I; Beschluss vom 16. Januar 2007 - KVR 12/06, BGHZ 170, 299 Rn. 19 - National Geographic II). Dabei beruht das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität auf der Erkenntnis, dass ein die Verhaltensspielräume kontrollierender Wettbewerb auch von Anbietern ähnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot kurzfristig umstellen können, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen. Eine solche Kontrolle von Verhaltensspielräumen durch Angebotsumstellung von Wettbewerbern ist im Bereich der Fusionskontrolle von Bedeutung, wo die Prüfung der Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, anhand einer mehrjährigen Prognose der künftigen Marktstruktur zu beantworten ist. Eine entsprechende Bedeutung kann dem Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität auch im Zusammenhang mit Marktanteilsschwellen für die Freistellung bestimmter wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen zukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - KVR 57/08, WuW/E DE-R 2732 Rn. 33 - Versicherergemeinschaft ). Bei Anwendung der Verbote des Missbrauchs marktstarker oder marktbeherrschender Stellungen bedarf es hingegen in jedem Einzelfall sorgfältiger Prüfung, ob das aktuelle Wettbewerbsverhalten des Normadressaten schon im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt tatsächlich durch eine grundsätzlich bestehende Angebotsumstellungsflexibilität von Wettbewerbern kontrolliert wird.
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Denn in diesen Fällen geht es um die Beurteilung einesgegenwärtigen, unmittelbar bevorstehenden oder früheren Marktverhaltens gegenüber einzelnen Marktteilnehmern und nicht um die künftige Marktstruktur (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte, Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., § 19 GWB Rn. 70). Jedenfalls bei der Prüfung eines Missbrauchs von Konditionen im Zusammenhang mit der Beendigung einer langjährigen Bindung oder Mitgliedschaft wird es - anders als etwa im Fall eines fortlaufenden Bedarfs aufgrund kontinuierlicher Bestellungen und in typischen Fällen der Lieferverweigerung - regelmäßig an Anhaltspunkten dafür fehlen, dass Verhaltensspielräume eines marktstarken Anbieters durch die Angebotsumstellungsflexibilität von Wettbewerbern beschränkt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - VI Kart 5/11 (V), juris Rn. 119). So verhält es sich auch im Streitfall, wo für eine solche Beschränkung der hier maßgeblichen Handlungsspielräume der Anbieter von Zusatzversorgungen für den öffentlichen Dienst durch einen möglichen Markteintritt privater Versicherer weder etwas festgestellt ist noch von der Revision aufgezeigt wird. Dafür spricht auch die zuvor bestehende Marktabschottung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Erst seit dem Systemwechsel im Jahr 2002 - und damit kurz vor dem hier in Rede stehenden Marktverhalten der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 - entsprechen die Leistungen der Beklagten einer auch in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Betriebsrente, die grundsätzlich auch private Versicherungsunternehmen anbieten können.
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cc) Das Berufungsgericht hat den räumlich relevanten Markt auf Deutschland beschränkt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
28
b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt im für den Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt eine marktbeherrschende Stellung einnahm. Zu Unrecht rügt die Revision das Fehlen einer Gesamtwürdigung aller die Struktur des relevanten Marktes kennzeichnenden Merkmale und die Anwendung der Vermutung der Einzelmarktbeherrschung gemäß § 19 Abs. 2 GWB aF.
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aa) Maßgeblich sind im Streitfall die Marktverhältnisse in den Jahren 2005 und 2006, in denen die Klägerin ihre Zahlungen für den Gegenwert an die Beklagte leistete. Auf das gegenwärtig geltende Recht, das für die Vermutung der Marktbeherrschung in § 18 Abs. 4 GWB einen Schwellenwert von 40% festlegt , kommt es insoweit von vornherein nicht an; für die Beurteilung unerlaubter Handlungen ist vielmehr das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht maßgeblich.
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bb) Soweit die Revision eine Gesamtwürdigung vermisst, zeigt sie keine Umstände auf, die das Berufungsgericht in Würdigung des von den Parteien hierzu gehaltenen Sachvortrags zusätzlich hätte berücksichtigen müssen.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem relevanten Markt werde gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GWB aF vermutet. Der Anteil der Beklagten an der Gesamtzahl der durch öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungskassen pflichtversicherten Beschäftigten habe im Jahr 2006 bei ca. 37% gelegen, während auf die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung ein durchschnittlicher Marktanteil von jeweils 2 bis 3% entfallen sei. Im Jahr 2002 habe der Anteil der VBL bei 40% gelegen. Darüber hinaus komme der Beklagten eine überragende Marktstellung zu. Denn Bund und Länder als größte Beteiligte seien Träger der VBL und hätten kein Interesse an einer anderweitigen Bedarfsdeckung. Außerdem bedürfe es bei den tarifvertraglich gebundenen Mitarbeitern für die Beendigung der Beteiligung bei der Beklagten einer Übereinkunft der Tarifvertragsparteien.
32
(2) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung auf eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten schließen.
33
Gegen die Berechnung des Marktanteils der Beklagten auf der Grundlage der Zahl der aktiven Pflichtversicherten bestehen keine Bedenken. Dem von der Beklagten auf Basis des Beitragsvolumens unter Einbeziehung von Lebensversicherungen sowie privater betrieblicher Altersversorgung und Pensionskassen ermittelten Marktanteil von 5,3% kommt im Streitfall keine Bedeutung zu.
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Der Berücksichtigung der Bindung von Bund und Ländern an die Beklagte steht entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 1 des Alterstarifvertrags (ATV) alle tarifgebundenen Arbeitgeber ihre Be- schäftigten bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichern müssen , bei der sie Mitglied sind. Im Streitfall zu beurteilen ist eine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und einem nicht an sie gebundenen Arbeitgeber, der die Zusatzversorgung für seine Beschäftigten auch durch eine andere Zusatzversorgung sicherstellen kann. Die für die Prüfung der Normadressateneigenschaft der Beklagten maßgeblichen Marktverhältnisse werden auch durch die Auswirkungen von Tarifverträgen geprägt. Dadurch, dass der Bund und die meisten Bundesländer durch Tarifvertrag an die Beklagte gebunden sind, hat diese auf dem maßgeblichen Markt der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst eine besonders starke Stellung.
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c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe durch das Fordern der Gegenwertzahlung in den Jahren 2005 und 2006 ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Die unangemessene Gegenwertforderung stellt einen Ausbeutungsmissbrauch in Form eines Konditionenmissbrauchs dar, der unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB fällt. Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugrunde liegt, zu berücksichtigen (BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I). Zwar stellt nicht jede Verwendung einer unwirksamen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Normadressaten einen Missbrauch von Marktmacht dar. Ein Missbrauch liegt aber insbesondere vor, wenn die Vereinbarung der unwirksamen Klausel Ausfluss der Marktmacht oder der großen Machtüberlegenheit des Verwenders ist (BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL-Gegenwert I). Einen solchen Fall stellt die Verwendung von Geschäftsbedingungen dar, die eine Kündigung der oder den Austritt aus einer Vertragsbeziehung mit dem Normadressaten unangemessen erschweren. Bei den Regelungen der Beklagten zum Gegenwert handelt es sich um eine solche Klausel.
36

d) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht Fahrlässigkeit angelastet, greift ebenfalls nicht durch.
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aa) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, zum Zeitpunkt der umstrittenen Zahlungen sei in Literatur und Rechtsprechung noch nicht diskutiert worden, ob die Beklagte ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sein könne. Im Kartellrecht ist ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz das Verschulden nur dann zu verneinen, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - KZR 22/88, WuW/E BGH 2603, 2607 - Neugeborenentransporte; Bornkamm in Langen/ Bunte aaO § 33 GWB Rn. 123). Nach diesem Maßstab reicht es nicht aus, wenn sich ein Unternehmen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens keine Gedanken gemacht hat.
38
bb) Auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand für die Beklagte Anlass, jedenfalls ihre Tätigkeit bei der Berechnung und Forderung von Gegenwertansprüchen als unternehmerische Tätigkeit anzusehen.
39
(1) Die vom Senat in der Entscheidung "VBL-Gegenwert I" (BGHZ 199,
1) zur Begründung der Unternehmenseigenschaft der Beklagten zitierte Rechtsprechung war zu dieser Zeit schon weitgehend ergangen. Insbesondere galt für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits der funktionale Unternehmensbegriff , wonach die Unternehmenseigenschaft durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet wird, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 291 - Lottospielgemeinschaft, mwN). Der Unternehmenseigenschaft stand nach dem vor dem Jahr 2000 erreichten Stand der Rechtsprechung weder eine öffentlich-rechtliche Organisati- onsform entgegen (BGH, WuW/E DE-R 289, 291 - Lottospielgemeinschaft), noch kam es dafür auf eine Gewinnerzielungsabsicht an (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 103 - Gummistrümpfe).
40
In Anwendung dieser bereits anerkannten Grundsätze hat der Senat die Unternehmenseigenschaft der Klägerin bejaht (BGHZ 199, 1 Rn. 43 bis 45 - VBL-Gegenwert I). Da die den Beschäftigten der Beteiligten von der Klägerin gewährte Zusatzversorgung seit dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Jahr 2002 einer auch in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Betriebsrente entsprach, konnte es der Beklagten auch nicht verborgen bleiben, dass sie für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ab diesem Zeitpunkt eine Leistung bereitstellte, die in Form einer entsprechenden Rente auch von privaten Versicherungsunternehmen im Wettbewerb mit ihr angeboten werden konnte (vgl. BGHZ 199, 1 Rn. 47 - VBL-Gegenwert I).
41
(2) Hinzu kam, dass zwar vor der Siebten GWB-Novelle kein ausdrücklicher Auftrag des Gesetzgebers an die nationalen Gerichte bestand, bei der Auslegung des deutschen Kartellrechts die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 101 und Art. 102 AEUV heranzuziehen. Das bedeutet indes nicht, dass zuvor das Streben nach einer einheitlichen Auslegung entsprechender Begriffe im deutschen und Unionskartellrecht bedeutungslos gewesen wäre. Vielmehr wurden die Entwicklungen im Kartellrecht der Union aufmerksam verfolgt. Vor dem Jahr 2004 hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden, dass freiwillige Zusatzrenten- oder -krankenversicherungen, die durch einen Sozialversicherungsträger, Tarifvertrag oder eine Standesvertretung freier Berufe eingerichtet wurden, als Unternehmen angesehen werden, soweit sie mit ihrer Tätigkeit in Wettbewerb mit privaten Versicherungsunternehmen stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 1995 - C-244/94, Slg. 1995, I-4022 Rn. 17 ff. = EuZW 1996, 277 - FFSA; Urteil vom 21. September 1999 - C-67/96, Slg. 1999, I-5751 Rn. 83 ff.
- Albany; Urteil vom 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-6025 Rn. 84 f. - Brentjens; Urteil vom 12. September 2000 - C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451 Rn. 115 ff. - Pavel Pavlov). Insbesondere die vom Senat in der Entscheidung "VBL-Gegenwert I" maßgeblich herangezogenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union "Brentjens" und "Albany" sind bereits im Jahr 1999 ergangen.
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(3) Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hatte die Beklagte daher bereits im hier maßgeblichen Zeitraum ab Ende 2004 damit zu rechnen, dass ihre Unternehmenseigenschaft jedenfalls im hier vorliegenden Zusammenhang bejaht werden könnte.
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e) Gegen die Berechnung der Zinsen durch das Berufungsgericht erhebt die Revision keine Einwände.
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3. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den auf die Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschen Stellung durch die Beklagte gerichteten Antrag der Klägerin für zulässig und begründet erachtet. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg.
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a) Die Revision rügt, der Feststellungsantrag sei unzulässig, soweit er sich auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten bezieht. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei nicht nur vom Kartellverstoß, sondern noch von weiteren Umständen abhängig, insbesondere von ihrem Verschulden. Der Kartellverstoß, der den Gegenstand der Feststellungsklage bilde, stelle dann nur eine Vorfrage zur potentiellen Schadensersatzpflicht der Beklagten dar, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden könne.
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aa) Damit hat die Revision keinen Erfolg. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS sowie der Schadensersatz- pflicht der Klägerin. Dabei handelt es sich um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse. Der ebenfalls in den Feststellungsantrag aufgenommene Kartellrechtsverstoß stellt zwar für beide Feststellungsbegehren ein notwendiges Begründungselement dar, entfaltet im Feststellungstenor aber keine eigenen Rechtswirkungen und wird infolgedessen auch nicht von der Feststellungswirkung erfasst.
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Eine isolierte Feststellung des Kartellrechtsverstoßes begehrt die Klägerin nicht. Es kommt deshalb im Streitfall nicht darauf an, dass einzelne Vorfragen grundsätzlich kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16, mwN). Dem Feststellungsantrag der Klägerin kann in beiden Antragsteilen nur stattgegeben werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Unwirksamkeit oder Schadensersatzpflicht wegen des Kartellverstoßes vorliegen, deren Feststellung begehrt wird.
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bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass für den auf Schadensersatzfeststellung gerichteten Antrag ein Feststellungsinteresse besteht , obwohl die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag die Rückzahlung der auf die Gegenwertforderung geleisteten Beträge begehrt. Die Beklagte hat sich vorbehalten, gegebenenfalls Nachforderungen aus Nachtragsgutachten geltend zu machen.
49
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
50
aa) Gegen die Verurteilung nach dem Feststellungsantrag zu 2 a (Unwirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS) verweist die Revision lediglich auf ihre Ausführungen zum Zahlungsantrag der Klägerin, die wie dargelegt nicht durchgreifen.
51
bb) Die Revision rügt aber, die Schadensersatzpflicht (Feststellungsantrag zu 2 b) habe nicht für die Zeit ab 9. Oktober 2012 festgestellt werden dürfen , weil die Klägerin ihren Feststellungsantrag insoweit einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt habe. Die Revision übersieht hierbei indes, dass sich schon aus der Urteilsformel zu 2 eine - dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Antrag entsprechende - Beschränkung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Gegenwertforderungen ergibt, die bis 9. Oktober 2012 erhoben wurden.
52
4. Damit erweist sich die Revision der Beklagten als insgesamt unbegründet.
53
III. Die Anschlussrevision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Höhere als die vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen stehen der Klägerin weder auf kartellrechtlicher Grundlage noch nach § 849 BGB zu.
54
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der vor Inkrafttreten der Siebten GWB-Novelle erfolgten ersten Zahlung der Klägerin am 25. April 2005 handele es sich um einen "Altfall", auf den § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB nicht anzuwenden seien, so dass Verzugszinsen gemäß § 288 BGB nicht bereits ab Eintritt des Schadens verlangt werden könnten. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision mit der Erwägung, die Beklagte habe den Kartellrechtsverstoß durch Weiterverwendung der unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortgesetzt. Bei unbeendeten, zeitlich fortdauernden Kartellrechtsverstößen sei das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Die Beklagte dürfe nicht doppelt privilegiert werden, indem ihr einerseits entgegen allgemeinen zivilrechtlichen Regeln ermöglicht werde, ihre Satzung einseitig nachzubessern, sie aber andererseits trotz andauernden Kartellrechtsverstoßes keine Zinsen auf Grundlage der aktuell geltenden § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB zahlen müsse.
55
Diese Überlegungen greifen nicht durch. Der Kartellrechtsverstoß, der die Rückzahlungspflicht der Beklagten begründet, war für den am 25. April 2005 gezahlten Betrag mit dessen Entgegennahme durch die Beklagte vollendet und abgeschlossen. Über die Entgegennahme der beiden Zahlungen der Klägerin am 25. April 2005 und 3. Mai 2006 hinaus hat die Beklagte die Satzungsbestimmung des § 23 Abs. 2 VBLS gegenüber der Klägerin nicht angewendet, so dass ein fortgesetzter, andauernder und ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtender Kartellrechtsverstoß insoweit nicht angenommen werden kann. Die Neufassung des § 33 GWB durch die Siebte GWB-Novelle entfaltet keine Rückwirkung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene Kartellrechtsverstöße (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI).
56
2. Gleichfalls ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Zinshöhe bemesse sich auch in den Fällen des vom Berufungsgericht angewandten § 849 BGB nach den Verzugszinsvorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Deliktsschuldner dem in Verzug geratenen Schuldner im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzustellen sei (so MünchKomm.BGB/Wagner, 6. Aufl., § 849 Rn. 6).
57
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nach § 849 BGB für durch eine unerlaubte Handlung verursachte Wertminderungen Zinsen gemäß § 246 BGB in Höhe von 4% jährlich zu entrichten (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 3; Vieweg in Staudinger, BGB, 2015, § 849 Rn. 8; Rüßmann in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 849 Rn. 4). Das entspricht dem Wortlaut der Norm, dem allein die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB entnommen werden kann. Eine Absicht des Gesetzgebers, den Deliktsschuldner bei der Zinshöhe dem Verzugsschuldner gleichzustellen, ist nicht erkennbar.
58
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin erstrebt mit der Anschlussrevision nur eine geringfügige, den Streitwert nicht erhöhende Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit ihr Zinsanspruch teilweise abgewiesen worden ist.
Meier-Beck Raum Kirchhoff
Bacher Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 11.10.2011 - 2 O 224/09 Kart. -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 6 U 112/11 (Kart.) -

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(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 10/11 Verkündet am:
10. Oktober 2012
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBL-Satzung § 23 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 Bk, Cl; ATV-Änderungstarifvertrag
Nr. 6 § 1 Nr. 1, § 2 Satz 1

a) Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und
inhaltlicher Ausgestaltung der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit
hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus.

b) Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 stellt hinsichtlich
seiner rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Regelungen
zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages
beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar.

c) Die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten
ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung
des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts benachteiligen
den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.

d) Die Gegenwertregelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist intransparent, weil nicht alle
Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Oktober 2012

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, Trägerverein einer Klinik, begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Rückerstattung eines Teils der von ihm nach Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung.
2
Er war seit 1996 an der Beklagten beteiligt und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31. Dezember 2003.
3
Die Beklagte wurde im gesonderten Abrechnungsverband Ost, dem der Kläger angehörte, bis zum 31. Dezember 2003 über ein reines Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfah- rens finanziert. Der Umlagesatz ist bei diesem Verfahren so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
4
Seit Einführung des Umlageverfahrens im Jahr 1967 bestimmt § 23 Abs. 2 der Satzung der Beklagten (VBLS) die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, an die VBL einen so genannten Gegenwert in Form einer Einmalzahlung zu leisten. Zunächst sah § 23 Abs. 2 VBLS a.F. vor, den Gegenwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nur auf Basis der Renten zu berechnen, die die VBL an die dem ausscheidenden Beteiligten zuzurechnenden aktuellen Leistungsempfänger zahlt. Diese Regelung wurde durch zahlreiche Satzungsänderungen verschärft. Neben der Einbeziehung von Anwartschaftsberechtigten bei der Berechnung des Gegenwerts wurde der Gegenwert erhöht, und zwar um 10 v.H. zur Abdeckung von Fehlbeträgen, um 2 v.H. zur Abgeltung von Verwaltungskosten sowie durch Verzinsung des zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinsten Gegenwerts für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens.
5
Die zum 31. Dezember 2003 geltende Fassung des § 23 VBLS lautet auszugsweise wie folgt: "(2)1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von
a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie
b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und
c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. 2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Be- triebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. 5Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt , die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind. 6Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor In-KraftTreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht. 7Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8Der zunächst auf den Ausscheide- stichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge , mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzinsen. … (4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zu- gang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 v.H., stunden. …"
6
Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes versicherungsmathematisches Gutachten bezifferte die Höhe der Gegenwertforderung für neun Rentner und 135 Leistungsanwärter auf 957.125,77 €. Hierbei wurden auch solche Versicherte einbezogen, die die Wartezeit noch nicht erfüllt hatten. Wahrscheinlichkeiten für das künftige Erreichen der Wartezeit dieser Personen blieben unberücksichtigt. Vom Kläger geleistete Umlagezahlungen wurden nicht angerechnet. Der Kläger bezahlte den so errechneten Gegenwert und fordert einen Teilbetrag von 400.000 € zurück.
7
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des § 23 VBLS, insbesondere darüber, ob die Satzungsbestimmungen zum Gegenwert einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten und kartellrechtswidrig sind.
8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
9
Im Revisionsverfahren ist der "Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002" (im Folgenden Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV) vorgelegt worden. Dieser enthält Regelungen zur Gegenwertforderung nach dem Ausscheiden eines Beteiligten, die eine Rückwirkung zum 1. Januar 2001 vorsehen.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2011, 869 veröffentlicht ist, unterstellt § 23 VBLS einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da die Satzungsbestimmungen über den Gegenwert keine tarifvertraglichen Regelungen seien und ihnen keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde liege. Eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten sei aus zwei Gründen gegeben: Zum einen würden bei der Berechnung des Gegenwerts auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit ohne Einschränkungen berücksichtigt, obwohl nicht erkennbar sei, dass alle diese Personen die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Beteiligten jemals erfüllten und damit zu Leistungsempfängern werden könnten. Zum anderen liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte die künftigen Leistungen der VBL an seine Beschäftigten, die sich i.d.R. über mehrere Jahrzehnte erstreckten, durch einen Einmalbetrag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei ein hypothetischer Wille der Parteien dergestalt anzunehmen, dass sie der VBL bei Kenntnis der Unwirksamkeit des § 23 VBLS die Möglichkeit zur Schaffung einer rechtskonformen Satzungsregelung eingeräumt hätten.

12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
13
Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zugesprochen. Es hat zutreffend die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts und die Ausgestaltung der Gegenwertforderung als Einmalzahlung als unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. In Folge der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS besteht für die Forderung der Beklagten derzeit kein Rechtsgrund.
14
1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 2 VBLS der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt.
15
a) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die VBL schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 31 ff.), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - BGHZ 139, 333, 339). Als solche unterliegen sie grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle im Hinblick auf tarifrechtliche Besonderheiten ihrerseits Schranken gesetzt. Diese Schranken greifen indeshier nicht ein.
16
b) § 23 VBLS ist eine originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung. Es kann daher dahinstehen, ob für Satzungsbestimmungen , die mit tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übereinstimmen, der Ausschluss der Anwendung des AGB-Rechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 32).
17
aa) Den Tarifvertragsparteien fehlt es nicht an der Tarifmacht zur Regelung des Gegenwerts (a.A. Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 177 ff.). Die Tarifmacht reicht so weit, dass sie die Gestaltung der Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur VBL umfasst (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 54 ff.). Dem entspricht es, dass die Tarifvertragsparteien weitergehend auch die finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten regeln können.
18
bb) Allerdings fehlt es - vom jüngsten Tarifvertrag vom 24. November 2011 abgesehen - an tarifvertraglichen Regelungenzum Gegenwert.
19
(1) Die tarifvertraglichen Bestimmungen in § 11 des Versorgungstarifvertrages vom 2. Dezember 1966 (GMBl. 1966, 627), § 1 Nr. 4 Buchst. b des Elften Änderungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag (GMBl. 1977, 454) und Punkt 1.4 des Altersvorsorgeplans 2001 (Anlage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002) beschäftigen sich allein mit der Umlagefinanzierung. Dies stellt weder unmittelbar noch inzident eine tarifvertragliche Regelung der finanziellen Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten dar.
20
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrages. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien über den reinen Wortlaut hinaus nur zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG NZA 1996, 988, 989 f., eingehend zur Auslegung von Tarifverträgen Wiedemann/ Wank, Tarifvertragsgesetz 7. Aufl. § 1 Rn. 978 ff. m.w.N.).
21
In den genannten Tarifverträgen ist der Wortlaut eindeutig. In ihnen wird allein von der Umlagefinanzierung als laufender Finanzierung aus den Umlagen gesprochen. Folgeansprüche der VBL bei Beendigung einer Beteiligung sind nicht Inhalt der Tarifverträge. Weder aus einem erweiterten Sinn der Finanzierungsbestimmungen über die laufende Umlage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist abzuleiten , dass der finanzielle Ausgleich der VBL beim Ausscheiden eines Beteiligten erfasst werden sollte. Zwar mag die Gegenwertforderung versicherungsmathematisch notwendig sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sie durch die Tarifvertragsparteien geregelt werden muss. Wie hier kann dies genauso gut durch Satzungsrecht ohne tarifvertraglichen Hintergrund geschehen. Ein etwaiger anderweitiger Wille der Tarifvertragsparteien ist deshalb unbeachtlich, weil er in den tarifvertraglichen Regelun- gen weder im Wortlaut noch im Gesamtzusammenhang einen Niederschlag gefunden hat. Eine hinreichende Normklarheit ist jedoch erforderlich , da die Tarifvertragsparteien Grundrechte und verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten haben, zu denen in Folge des Rechtsstaatsprinzips auch gehört, dass tarifliche Regelungen hinreichend bestimmt sein müssen (Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 4. Aufl. TVG Einl. Rn. 18; Wiedemann/Thüsing, Tarifvertragsrecht 7. Aufl. § 1, Rn. 229 ff.).
22
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgt, dass § 23 VBLS deshalb einen tarifrechtlichen Charakter habe, weil sein Text von den Tarifvertragsparteien ausgearbeitet und der VBL zur Satzungsgebung durch deren Gremien überantwortet worden sei.
23
Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, in dem Rechtsnormen zur Regelungvon Arbeitsund Wirtschaftsbeziehungen festgesetzt und Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet werden (Wiedemann/Thüsing, Tarifvertragsgesetz 7. Aufl. § 1 Rn. 1, siehe auch Däubler/Reim, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn.1; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 4. Aufl. TVG § 1 Rn. 1 ff.). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Tarifvertragsparteien den Begriff Tarifvertrag verwendet haben. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BAGE 75, 116, 120 f.; Däubler/Reim aaORn. 4a; Löwisch/ Rieble, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 11). Gemäß § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform, womit die Anforderungen des § 126 BGB zu erfüllen sind (BAG, NZA-RR 2011, 30 Rn. 14). Nach § 8 TVG sind die Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
24
Hier ist bereits ein Wille zur Normsetzung eines Tarifvertrages nicht erkennbar. Wäre eine tarifvertragliche Regelung gewollt gewesen, so hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht darauf beschränken dürfen, einen Entwurf für Satzungsregelungen zu verfassen und dem Satzungsgebungsverfahren der VBL zu überlassen, d.h. eine rechtliche Wirksamkeit allein durch das Satzungsrecht der VBL herbeizuführen. Nur mit dem fehlenden tarifvertraglichen Normsetzungswillen erklären sich die fehlende Schriftform und die ausschließliche Zuleitung an den Verwaltungsrat der VBL mit dem Ziel, das Satzungsgebungsverfahren zu durchlaufen. Wer lediglich Satzungsrecht vorbereitet, will kein eigenes Tarifrecht schaffen. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa aus dem Senatsurteil vom 6. Juli 1994 (IV ZR 272/93, VersR 1994, 1133), das sich auf die Ermittlung des gemeinsamen Willens der Tarifvertragsparteien zur Beurteilung einer Äquivalenzstörung beschränkt und weitergehende Aspekte des Tarifvertragsrechts - insbesondere die Frage, wann von einer tarifvertraglichen Regelung gesprochen werden kann - nicht zum Gegenstand hat. Weiterhin ist - worauf das Berufungsgericht abgehoben hat - das Formerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG nicht gewahrt.
25
cc) Der Änderungsvertrag Nr. 6 zum ATV, dessen Nr. 1 die Zahlung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bemessenden Gegenwerts und damit die Einmalzahlung eines Barwerts festschreibt , führt zu keiner anderen Beurteilung.
26
Zwar ist dieser Tarifvertrag im Revisionsverfahren zu berücksichtigen , weil das Revisionsgericht das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm-ZPO/Wenzel 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Das gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 7, 186, 198; MüllerGlöge in Germelmann/Matthes, Arbeitsgerichtsgesetz 7. Aufl. § 73 Rn. 3; Ulrich in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz 3. Aufl. § 73, Rn. 59) genauso für den normativen Teil eines Tarifvertrages (vgl. Ulrich aaO Rn. 13). Im Verhältnis zum Kläger entfaltet der Änderungsvertrag Nr. 6 zum ATV aber keine Rechtswirkung. Dabei kann offenbleiben, zwischen welchen Tarifvertragsparteien der Änderungstarifvertrag Nr. 6 geschlossen wurde. Auch das Bestehen eines Geltungsgrundes für den Tarifvertrag im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2003 kann dahinstehen. Jedenfalls liegt eine zur Unwirksamkeit führende echte Rückwirkung vor.
27
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderung durch Tarifvertrag in sich (BAG NZA 2008, 131, 132; BAGE 117, 53, 58 f.; BAGE 78, 309, 327 ff.). Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt (BAG aaO). Für die Grenzen der Rückwirkung gelten die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen (BAG aaO). Demnach ist eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. Eine so genannte echte Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung der Norm abhängig macht (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 84).
28
Kennzeichen der echten Rückwirkung ist der Eingriff in einen abgewickelten Tatbestand (Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 20 Rn. 156, Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 20 Rn. 80, Stand: Oktober 2011; Pieroth, Rückwirkung und Übergangsrecht, 1981 S. 30). So gilt im Abgabenrecht ein Tatbestand als abgewickelt, wenn die Abgabenschuld bereits nach altem Recht entstanden war (BVerfGE 19, 187, 195; vgl. auch BVerfGE 30, 392, 402; Grzeszick aaO, Pieroth aaO). Bei gesetzlichen Ansprüchen ist ein Tatbestand abgewickelt, wenn die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllt waren ; dagegen kommt es auf die Zuerkennung durch einen Bescheid nicht an (BVerfGE 30, 367, 386 f.). Mithin ist maßgebend auf die Verwirklichung der rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen abzustellen.
29
Bei der Gegenwertforderung sind diese rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen mit der Beendigung der Beteiligung erfüllt. Systematisch findet sich die Gegenwertforderung in § 23 VBLS, der mit der Überschrift "Ausscheiden eines Beteiligten" versehen ist. Ein Beteiligter "scheidet aus der Beteiligung aus", wenn sie - wie z.B. nach einer Kündigung gemäß § 22 VBLS - endet (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, § 23 VBLS Rn. 2, Stand: September 2011). Eigene Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen der Gegenwertforderung nennt § 23 Abs. 2 VBLS nicht; diese Bestimmung regelt nur die Berechnungsweise sowie das Prozedere der Ermittlung der Höhe der Gegenwertforderung. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Zahlung des Gegenwerts satzungsmäßige Folge der Beendigung der Beteiligung ist. Hierfür spricht weiterhin § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS, wonach die Gegenwertforderung für den Zeitraum "vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens" zu verzinsen ist. Dies setzt voraus , dass die Gegenwertforderung vor ihrer Bezifferung bereits entstanden ist. Durch das anschließende versicherungsmathematische Gutachten wird lediglich die Höhe der Forderung bestimmt. § 23 Abs. 4 Satz 1 VBLS regelt die Fälligkeit, wonach der Gegenwert innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen ist. Folglich liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor, weshalb die im Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV bestimmte rückwirkende Inkraftsetzung der dortigen Gegenwertregelungen zum 1. Januar 2001 eine echte Rückwirkung darstellt. Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung - etwa dass der Betroffene mit einer Neuregelung rechnen musste, die geltende Rechtslage unklar und verworren war oder zwingende Belange des Gemeinwohls wie die Verhinderung von Mitnahmeeffekten eine echte Rückwirkung gebieten (im Einzelnen hierzu Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz 11. Aufl. Art. 20 Rn. 72 m.w.N.) - sind nicht ersichtlich.
30
c) Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien mit der Folge , dass dem Satzungsgeber bei deren Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht (vgl. Senatsur- teil vom 14. November 2007 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 32 m.w.N.), ist nicht gegeben.
31
aa) In seiner älteren Rechtsprechung zum Gesamtversorgungsprinzip hat der Senat ganz allgemein als Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien angesehen, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83, DöD 1986, 116). Weiterhin wurde auf das Gewicht der Regelung für die Belange der Zusatzversorgung abgestellt (Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 3 c). Hier klingt an, dass es sich bei einer Grundentscheidung um die Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung handeln muss. In der jüngeren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grundentscheidung gegeben ist, stets Berücksichtigung, ob eine tarifvertragliche Regelung vorliegt (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7, 51 ff.; vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 unter II 1; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32: Annahme einer Grundentscheidung wegen Übereinstimmung der angegriffenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 9: Grundentscheidung zur Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarifvertrag vom 15. November 1991; Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Grundentscheidung mangels tariflicher Verankerung des Anrechnungsausschlusses in der DDR zurückgelegter Sozialversicherungszeiten; Senatsurteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einfüh- rung der Netto-Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgung-TV).
32
In Fortführung dieser Rechtsprechung ist notwendige Voraussetzung für eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit im Wege eines Tarifvertrages handeln. Zudem kann von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben. Keine Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelungen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Satzungsentwürfen enthalten sind und der VBL zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet wurden.
33
bb) Damit wird nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eingegriffen.
34
Es kann dahinstehen, ob - wie dies das Berufungsgericht annimmt - bereits der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht betroffen ist, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 44, 322, 340 f.) die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie als Aushandeln und Abschließen von Tarifverträgen verstanden wird (Wiedemann/Wiedemann, Tarifvertragsrecht 7. Aufl. Einl. Rn. 84) und hierbei Wesensmerkmal die unmittelbare und zwingende Wirkung der tarifvertraglichen Regelung ist (Erfurter Kommentar/Dieterich 12. Aufl. GG Art. 9 Rn. 60; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. Grundl. Rn. 39). Selbst bei einem weiteren Verständnis des Schutzbereichs würde nicht in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit eingegriffen. Denn die Tarifautonomie wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet, der dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 92, 365, 394). Das Erfordernis des Normsetzungswillens der Tarifvertragsparteien und das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG regeln insoweit nur das "Wie" der Betätigung der Koalitionsfreiheit und gestalten die Tarifautonomie lediglich aus.
35
d) Eine AGB-Kontrolle entfällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Preisklausel.
36
Da es den Vertragspartnern überlassen ist, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung und Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 360 f.). So ist in der Lebensversicherung das Hauptleistungsversprechen des Versicherers darin zu sehen, dass in den Tarifbedingungen neben dem vom Versicherungsnehmer monatlich zu zahlenden Beitrag die jeweilige Versicherungssumme genannt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Regelungen für den Fall einer Vertragskündigung stellen nur Modifizierungen des Hauptleistungsversprechens dar (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Auf dieser Linie sind die von der VBL gewährten Versicherungsleistungen als Hauptleistung und die hierfür verlangte laufende Umlage als korrespondierendes Entgelt aufzufassen. Hingegen entsteht die Gegenwertforderung erst auf Grund der Kündigung eines Beteiligten als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung (Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse , 2009 S. 182). Dagegen spricht nicht das Senatsurteil vom 7. Mai 1997 (IV ZR 181/96 juris Rn. 23), in dem der Senat zu den Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeführt hat, dass Anpassungen des Vertragsinhalts der VBL nicht fremd sind, und hierbei den Gegenwert beispielhaft genannt hat. Dass die Gegenwertforderung die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz sein soll, wird damit - anders als die Revision meint - nicht zum Ausdruck gebracht. Ebenso ist die Frage der Kontrollfreiheit einer Klausel nicht Gegenstand jener Entscheidung.
37
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts als eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet.
38
a) Entgegen der Ansicht des Klägers fallen Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit nicht schon bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS aus der Berechnung des Gegenwerts heraus.
39
Der Beteiligte, der die VBL verlässt, hat zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen einen Gegenwert zu zahlen, der gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS die Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten umfasst. Eine Voraussetzung für die Entstehung des Leistungsanspruchs ist die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VBLS. Hierbei handelt es sich um eine Mindestversicherungszeit bei der VBL, die für die Anspruchsentstehung zurückgelegt sein muss (Gilbert/ Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, § 34 VBLS Rn. 5, Stand: September 2011). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 VBLS werden nur solche Kalendermonate berücksichtigt, in denen der Beteiligte Umlagen und Sanierungsgelder bezahlt. Dies bedeutet, dass die bei- tragsfreie Versicherung nach Beendigung der Beteiligung nicht bei der Wartezeit zählt.
40
Der bei der Auslegung maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7; Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85) orientiert sich bei seinem Verständnis nicht an der Rechtsprechung des Senats zur VBLS a.F. (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06, VersR 2007, 1214 Rn. 11), sondern am Wortlaut der Satzung. Da die VBLS den Begriff des Anwartschaftsberechtigten nicht definiert, veranlasst § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS, wonach durch den Gegenwert Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten auszugleichen sind, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer , nach einer Erläuterung der Versorgungspunkte zu suchen. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) VBLS ergeben sich Versorgungspunkte u.a. für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 64 Abs. 4 VBLS grundsätzlich der Arbeitslohn ist. Da der Arbeitnehmer von Beginn seiner Beschäftigung an zu entlohnen ist und mit Anmeldung des Beschäftigten zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegt, fallen ab Beginn der Versicherung Versorgungspunkte an. Daher wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die durch den Gegenwert auszugleichenden Versorgungspunkte auch zu diesem Zeitpunkt beginnen. Er hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch den Begriff des "Anwartschaftsberechtigten" die Ausgleichspflicht fünf Jahre bis zum Ablauf der Wartefrist verschoben werden soll. Die weiteren Regelungen in § 36 VBLS bestärken ihn vielmehr darin, dass die Versorgungspunkte von Versicherungsbeginn an auszugleichen sind. § 36 Abs. 2 VBLS erklärt die Berechnung der Versorgungspunkte. Hiernach ergibt sich die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzgehalt von 1000 Euro multipliziert mit dem Altersfaktor. § 36 Abs. 3 VBLS erklärt den Altersfaktor als jährliche Verzinsung von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.H. während des Rentenbezugs.
41
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist mithin klar, dass die Anwartschaftsphase der Zeitraum der Versicherung vor dem Rentenbezug ist. Einschränkungen in Bezug auf die Wartezeit finden sich nicht. § 36 Abs. 3 VBLS erläutert weiterhin, dass sich der Altersfaktor nach der abgedruckten Tabelle richtet, wobei als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr gilt. Die Tabelle beginnt mit dem Alter 17 und dem Altersfaktor 3,1 und endet mit dem Alter 64 und älter mit einem Altersfaktor von 0,8. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich nunmehr, dass die Anwartschaftsphase mit dem Beginn der Versicherung anfangen muss. Würde die Anwartschaftsphase erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren beginnen, so beträfe die Tabelle mit dem Alter 17 einen Versicherten, der bereits mit zwölf Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt worden wäre, was offensichtlich unmöglich ist.
42
b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteile vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18; vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774 unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteil vom 13. Juli 1994, IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 42 ff.).
43
aa) Dabei sind die Grundzüge der Finanzierung der VBL zu beachten.
44
Die VBL praktizierte im Abrechnungsverband Ost bis zum Ausscheiden des Klägers ein Umlageverfahren, bei dem - von einer Schwankungsreserve abgesehen - die Bildung eines Kapitalstocks nicht vorgesehen war. Im Umlageverfahren werden die gezahlten Mittel unmittelbar für die Finanzierung der laufenden Leistungen eingesetzt (Beckmann/ Hebler, Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, 6. Aufl. S. 146). Für das Umlageverfahren ist es unabdingbar, dass stets ausreichend große und produktive Erwerbstätigengenerationen nachwachsen (Wigger, Grundzüge der Finanzwissenschaft, 2. Aufl. S. 222).
45
Die nach § 22 VBLS mögliche Kündigung der Beteiligung berührt die Finanzierung der VBL, da der ausscheidende Arbeitgeber mit Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr zur Anmeldung seiner Arbeitnehmer verpflichtet ist sowie keine Umlage und kein Sanierungsgeld mehr bezahlen muss. Damit ist die Finanzierungsbasis geschmälert. Gleichzeitig erlöschen jedoch die Ansprüche der Beschäftigten des ausscheidenden Beteiligten nicht. Mit der Beendigung der Beteiligung enden zwar die Pflichtversicherungen, zugleich entstehen jedoch beitragsfreie Versicherungen (Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse , 2009, S. 150; siehe § 30 VBLS). Sobald der Versicherungs- fall eintritt, hat der Beschäftigte mit erfüllter Wartezeit einen Anspruch gegen die VBL auf die Betriebsrente für die Jahre der Pflichtversicherung bis zur Kündigung der Beteiligung. Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss die VBL also für einen Beschäftigten leisten, für den während der Beteiligung des Arbeitsgebers kein Kapitalstock gebildet wurde und dessen Arbeitgeber sich nicht mehr mit Umlagen an der Finanzierung beteiligt. Für den Gegenwert dieser finanziellen Lasten bedarf es des finanziellen Ausgleichs durch den ausscheidenden Beteiligten.
46
bb) Die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne erfüllte Wartezeit benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligen unangemessen, weil dem von ihm geforderten finanziellen Ausgleich keine Belastung der VBL gleichen Umfangs zu Grunde liegt.
47
Die von § 23 Abs. 2 VBLS erfassten Versicherten ohne Erfüllung der Wartezeit können nur dann bei Eintritt des Versicherungsfalls Leistungen geltend machen, wenn sie nach dem Ausscheiden des Beteiligten bei einem anderen Arbeitgeber, der Beteiligter der VBL ist oder eine Überleitung vornimmt (vgl. § 31 VBLS), ihre Wartezeiten auffüllen konnten. Dafür müsste die bisherige Beschäftigung beim ausscheidenden Beteiligten beendet werden und ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. In welchem Umfang dies tatsächlich der Fall ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit daher von diesem Personenkreis jemals Ansprüche gegen die VBL geltend gemacht werden, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dennoch muss der Ausscheidende gemäß § 23 Abs. 2 VBLS beim Gegenwert einen vollen finanziellen Ausgleich für diese Versicherten leisten.

48
Für Klauseln, für deren Regelungsgegenstand es wie hier am Maßstab einer gesetzlichen Regelung fehlt, ist der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, § 307 Rn. 86). Bei der hiernach anzustellenden Interessenabwägung ist auf Seiten der VBL zu berücksichtigen, dass sie einen Ausgleich für die finanziellen Lasten verlangen können muss, die ihr durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Beteiligten entstehen, der keine Umlagen mehr zahlt. Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die VBL auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Umlagengemeinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie auch tatsächlich ausgesetzt ist (Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 192). Dieses Maß wird hier überschritten, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten führt.
49
cc) Die Gegenargumente der Revision vermögen nicht zu überzeugen :
50
(1) Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe verkannt, dass gegenüber Unternehmen der Kontrollmaßstab des § 307 BGB großzügiger sei, greift nicht durch. Der bei der Abwägung maßgebliche Vertragspartner bei Geschäften dieser Art (Staudinger/Coester, BGB Neubearb. 2006, § 307 Rn. 109) ist ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Es ist nicht ersichtlich, warum ein öffentlicher Arbeitgeber mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten ausgleichen soll und es ihm daher zuzumuten wäre, den vollen Gegenwert für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entrichten zu müssen.

51
(2) Anders als die Revision meint, ist für die Abwägung nicht entscheidend , dass die VBL für sich eine im Handelsverkehr geltende Gewohnheit beansprucht. Zwar kann die Branchenüblichkeit einer Regelung ein Indiz für die Angemessenheit sein (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693 unter III 2). Allein aus der Üblichkeit lassen sich aber keine Aussagen über die Einhaltung normativer Vorgaben und die Anerkennung durch die beteiligten Verkehrskreise ableiten (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 141). Mithin wird die Unangemessenheit einer Regelung nicht dadurch in Frage gestellt, dass entsprechende Klauseln weithin üblich (BGH, Urteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 15; vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 m.w.N.) oder über lange Zeit unbeanstandet geblieben sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 12). An einer Verkehrssitte fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der fragliche Regelungsgehalt der Klausel von den beteiligten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemessen erachtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363, 368).
52
(3) Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Beschäftigten nach dem Ausscheiden des Beteiligten über einen anderen Arbeitgeber ihre Wartezeit bei der VBL in einem Ausmaß auffüllen, das die volle Berücksichtigung dieses Personenkreises bei der Gegenwertforderung rechtfertigen könnte. Gegen den von der Revision vermittelten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin, dass dem Arbeitnehmer auch nach Kündigung der Beteiligung bei der VBL ein tarifvertraglich oder im Arbeitsvertrag zugesagter Anspruch auf Zusatzversorgung erhalten bleibt, sein Versorgungs-Verschaffungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber also weiterhin besteht (BAG, ZTR 2001, 35, 36). Mit einem Anteil von gut 16% an der geforderten Gegenwertsumme liegt hier überdies quantitativ eine beachtliche Größenordnung vor.
53
(4) Unzutreffend meint die Revision, dass die Möglichkeit der Erstattung geleisteter Beiträge an die Versicherten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS gegen die Unangemessenheit der angegriffenen Bestimmung spreche. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS können die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit nicht erfüllt haben, bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen geleisteten Beiträge verlangen. Gemäß § 44 Abs. 3 VBLS werden nur die von den Beschäftigten entrichteten Eigenanteile ausgezahlt. Die Revision zeigt nicht auf, was aus dieser Regelung für die Angemessenheit der Gegenwertforderung folgern soll. Das Grundproblem, dass der Arbeitgeber potentiell nicht zu einem Leistungsanspruch führende Rentenanwartschaften voll ausfinanzieren muss, wird nicht dadurch beseitigt, dass den betroffenen Beschäftigten deren Eigenanteile ausgezahlt werden.
54
(5) Nicht relevant ist die von der Revision dargelegte Praxis, dass die VBL unter bestimmten Voraussetzungen die Forderung ermäßigt. Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam , dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (BGH Urteile vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/81, NJW 1983, 159 unter II 5 a; vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121,

128).


55
(6) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Formulierung in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS, wonach der Gegenwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist, nicht zu entnehmen, dass damit eine bloß anteilige Berücksichtigung der Versorgungspunkte von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit gemeint sein soll. Der durchschnittliche , an der VBL beteiligte Arbeitgeber und Versicherungsnehmer versteht § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS so, dass der Gegenwert für sämtliche Versorgungspunkte zu leisten ist. § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS veranlasst den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu keiner anderen Sichtweise, da er selbst als öffentlicher Arbeitgeber keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt. Gegen die im Revisionsverfahren vorgebrachte Sichtweise der VBL spricht im Übrigen die Selbstauslegung der Norm durch ihre bisherige Berechnung der Gegenwertforderung gegenüber dem Kläger, bei der gerade keine anteilige Berücksichtigung vorgenommen wurde.
56
(7) Unrichtig ist der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Lösung nicht berücksichtigt, dass ein Versicherter nach der Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers seine Wartezeiten anderweitig erfüllen könne. Das Berufungsgericht hat keine eigene Gegenwertregelung getroffen, sondern diese einem neuen Satzungsgebungsverfahren überlassen. Dabei kann der von der Revisionangeführte Fall umgekehrt nicht dazu führen, dass - wie derzeit - für Versicherte ohne erfüllte Wartezeit der volle Gegenwert anzusetzen ist.
57
(8) Ob sich § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS - wie die Revision meint - als teilbare Klausel verstehen lässt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 - IV ZR 135/91, BGHZ 120, 290, 294 f.), kann dahin- stehen, da § 23 Abs. 2 VBLS eine weitere unwirksame Regelung enthält, die die derzeitige Gegenwertregelung insgesamt gegenstandslos macht.
58
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der VBL verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat.
59
a) Für den ausscheidenden Beteiligten sind mit der derzeitigen Regelung erhebliche Nachteile verbunden:
60
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die weitreichenden finanziellen Belastungen des ausscheidenden Beteiligten abgehoben.
61
Nach der Satzung der Beklagten ist der Gegenwert als Einmalzahlung zu entrichten. Dies bedeutet, dass der ausscheidende Beteiligte die Versorgungslasten der künftigen Jahrzehnte, die von seinen Beschäftigten herrühren, auf einmal zu leisten hat. Dabei handelt es sich gemäß § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 VBLS um einen - in der Satzung durch zahlreiche Korrekturfaktoren ergänzten - Barwert (Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009 S. 152) der derzeitigen und künftigen Leistungen der VBL. Dies stellt die komplette Ersetzung der Umlagefinanzierung durch eine Kapitaldeckung zu einem Stichtag dar. In der Diskussion um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung wird ein Übergang von der Umlage- zur Kapitaldeckung wegen der hohen Kosten und der Doppelbelastung der Erwerbstätigen abgelehnt (Wigger, Grundzüge der Finanzwissenschaft 2. Aufl. S. 224 f.). Ebenso werden bei der Finanzierung der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes die hohen Übergangskosten gegen einen Übergang vom gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren zur vollständigen Kapitaldeckung eingewandt (Heubeck/Rürup, Finanzierung der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, 2000 S. 64 f.). Schließlich ist die im Abrechnungsverband Ost ab dem 1. Januar 2004 vorgenommene Ablösung der Umlagefinanzierung durch ein Kapitaldeckungsverfahren aus gutem Grund nur schrittweise und nicht zu einem Stichtag vorgesehen. Strukturell steht der ausscheidende Beteiligte vor ähnlichen Problemen: Die bestehenden Anwartschaften und Renten muss er komplett ausfinanzieren, d.h. auf einmal eine Kapitaldeckung schaffen. Gleichzeitig muss er wegen des Versorgungs-Verschaffungsanspruchs seiner Arbeitnehmer diesen auch nach Beendigung der Beteiligung bei der VBL eine laufende Zusatzversorgung gewährleisten. Mit der punktuellen Umstellung von einer Umlagefinanzierung zur vollständigen Kapitaldeckung verlangt die VBL dem ausscheidenden Beteiligten mehr ab, als die betriebliche Altersversorgung der VBL selbst leisten können muss.
62
Diese Situation trifft den ausscheidenden Beteiligten umso härter, als seine bisherigen Aufwendungen für die Zusatzversorgung in Gestalt der Umlage durch Auskehrung an die Leistungsempfänger und fehlende Anrechnung auf den Gegenwert verloren sind. Weiterhin sind wegen der laufenden Umlagezahlungen in der Regel keine Rücklagen für die Erfüllung der Gegenwertforderung gebildet worden. Daher ist es für den Ausscheidenden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden.
63
bb) Die Einmalzahlung bedingt weiterhin, dass alle derzeitigen und künftigen Leistungen der VBL in den kommenden Jahren in eine konkrete Summe umgerechnet werden müssen.

64
Die Bewertung von Zahlungen der VBL, die unter Umständen erst in Jahrzehnten zu erbringen sind, birgt erhebliche Prognoserisiken (Lebenserwartung , Zinsentwicklung, etc.). Zwar gibt es für den Ausscheidenden keine Nachschusspflicht bei zu niedriger Kalkulation und keine Rückerstattung bei zu hoher Kalkulation. Das Risiko, dass sich die Prognosen als unzutreffend erweisen, wird daher sowohl vom Ausscheidenden als auch von der VBL gemeinsam getragen, wobei allerdings die VBL das Risiko einer zukünftigen Unterdeckung durch Sicherheitszuschläge wie etwa die Fehlbetragsabgabe von 10 v.H. der Gegenwertforderung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS oder durch Anpassung der Rechnungsgrundlagen zu vermindern versucht. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich aber bereits daraus, dass man den ausgeschiedenen Beteiligten einem derart gravierenden Prognoserisiko aussetzt , obwohl dies nicht zwingend notwendig ist, da es Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gegenwerts gibt, die dieses Risiko nicht aufweisen. Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung, bei der der Ausscheidende die Renten für seine Arbeitnehmer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstattet (im Einzelnen hierzu Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2010, 528, 532), d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognostizierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleicht, was die VBL jeweils bei Fälligkeit an seine (ehemaligen) Beschäftigten leistet.
65
b) Auf Seiten der VBL sind folgende Interessen maßgebend:
66
aa) Die Einmalzahlung nach gegenwärtiger Satzungslage erlaubt es den Parteien, sich schnell voneinander zu trennen. So betont die VBL ihr Interesse an einem "schnellen Schnitt" und einer zügigen Vertragsabwicklung. Dabei berücksichtigt sie nicht, dass der Begriff der zügigen Vertragsabwicklung etwa im Warenverkehr, wo die schnelle Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten regelmäßig im Vordergrund steht, eine andere Bedeutung hat als bei der Zusatzversorgung. Die VBL betreut ein Versicherungsvertragsverhältnis, das zunächst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Auch nach einer Kündigung hat sie sich wegen des Weiterbestehens der Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherten auf eine über viele Jahre angelegte Leistungsphase und damit auf ein langes Nachwirken des gekündigten Beteiligungsverhältnisses einzustellen. Einen "schnellen Schnitt" gibt es unter Berücksichtigung der Leistungsseite ohnehin nicht. Daher stellt es für die VBL keinen übermäßigen Nachteil dar, sich auch beim finanziellen Ausgleich der Rentenlasten auf einen längeren Abwicklungszeitraum einzustellen. Dies ist zwar möglicherweise für die VBL mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Jedoch ist die VBL nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit diesen Kosten angemessen zu belasten. Das Interesse der VBL an geringerem Verwaltungsaufwand ist daher gegenüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten von untergeordneter Bedeutung.
67
bb) Als zentralen Vorteil der Einmalzahlung betrachtet die VBL das minimierte Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Ausscheidenden. Bei einem zeitlich gedehnten Ausgleich der verbliebenen Rentenlasten fürchtet sie eine Erhöhung des Insolvenzrisikos.
68
Dieses resultiert daraus, dass die VBL auch insolvenzfähigen juristischen Personen eine Beteiligung ermöglicht, wobei die Satzung und hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen Näheres regeln. Bei einer ungekündigten Beteiligung sieht sich die VBL in der Lage, dieses Insolvenzrisiko auf zeitlich unbestimmte Zeit zu tragen. Dabei trifft sie allerdings für den Fall der Privatisierung Vorkehrungen, um diesem Risiko zu begegnen (§ 20 Abs. 3 VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Anhang 1 zur VBLS Ziff. III Abs. 1). Hiernach kann eine Beteiligung nur aufrecht erhalten bleiben, wenn die unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit ausgeschlossen ist, beigebracht wird, wonach im Falle einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Beteiligten gegenüber der Anstalt eingestanden wird. Als Alternative ist ein Zuschlag von 15 v.H. zur Umlage möglich. Zudem kann die VBL eine Deckungszusage eines Versicherungsunternehmens oder eine entsprechende Bankbürgschaft akzeptieren.
69
Die derzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung ist unverhältnismäßig. Zum einen trifft sie unterschiedslos alle Beteiligten und damit auch solche, die nicht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesichert ist - etwa weil nach einer Privatisierung die Garantierklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgelegt wurde. Zum anderen schneidet sie dem ausscheidenden Beteiligten die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung wie die Garantieerklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolvenzschutz nicht ausreichen soll, den die VBL bisher bei einer ungekündigten Beteiligung selbst als ausreichend betrachtet hat. Hier ist Raum für eine sinnvolle Neuregelung der Satzungsbestimmungen über den Gegenwert. Daher ist es unerheblich, dass die derzeitige Satzungslage diese Möglichkeit nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist das von der VBL behauptete Insolvenzrisiko ge- genüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten als untergeordnet zu betrachten.
70
c) Die gegen diese Interessenabwägung vorgebrachten Einwände der Revision überzeugen nicht.
71
aa) Anders als die Revision meint, führt die Möglichkeit der Stundung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 VBLS zu keinem Ausgleich, der die Unangemessenheit beseitigt. Wie oben dargelegt, wird eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht.
72
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zwingend, dass eine andere Ausgestaltung als die Einmalzahlung deshalb für den ausscheidenden Beteiligten nachteilig ist, weil er Rückstellungen nach §§ 249, 253 HGB und § 6a EStG bilden muss.
73
Eine Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers ist eine ungewisse Verbindlichkeit i.S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Für eine solche darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme des Verpflichteten wahrscheinlich ist (BFH BB 2006, 1626, 1627; BFH BB 2009, 321, 322 f.; Buciek in Blümich , Einkommensteuergesetz, EStG § 5 Rn. 797a m.w.N. Stand: Februar 2012). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a EStG (BFH aaO). Der Träger des Betriebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn anfallende Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse weiter erbracht werden (BFH aaO). Dies ist bei der so genannten Erstattungslö- sung der Fall, da die direkten Ansprüche der Versicherten gegen die VBL von den laufenden Erstattungszahlungen des ausgeschiedenen Beteiligten an die VBL während der Leistungsphase nicht betroffen sind. Bei Beendigung der Beteiligung bleibt die beitragsfreie Versicherung des Arbeitnehmers erhalten und führt mit Erfüllung der Wartezeit und dem Eintritt des Versicherungsfalles zu direkten Ansprüchen des Versicherten gegenüber der VBL. Ob dies bei anderen alternativen Modellen der Gegenwertabwicklung genauso ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Verzicht auf eine Einmalzahlung des Gegenwerts nicht automatisch mit Rückstellungen des Arbeitgebers verbunden und deshalb für diesen nicht zwangsläufig nachteilig.
74
4. § 23 Abs. 2 VBLS ist weiterhin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden.
75
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143).
76
Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 24. März1999 aaO). Das ist hier der Fall. Der Gegenwert lässt sich nicht im Vorhinein berechnen, da sich die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe ihrer Anwartschaften während des Beteiligungsverhältnisses ändern. Die Satzung legt insoweit offen, dass die Berechnung des Gegenwerts ein versi- cherungsmathematisches Gutachten erfordert. Allerdings ist durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei § 23 Abs. 2 VBLS ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der VBL bekannt sind und der daher die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenwerts einzuschätzen vermag.
77
Zum anderen erfordert das Transparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Deshalb muss er in der Lage sein, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Der Verweis in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt hierfür nicht. § 23 Abs. 2 VBLS nennt zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 60 f.), weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers , sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen.
78
5. Da § 23 Abs. 2 VBLS aus den genannten Erwägungen unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an.
79
6. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die unwirksame Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke eine ergänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließt.
80
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung beanstandungsfrei bejaht und hierbei insbesondere herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die VBL eine unzumutbare Härte wäre. Die ansonsten eröffnete Möglichkeit der ausgleichslosen Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Beteiligten stellte eine gravierende Belastung der Solidargemeinschaft dar. Eine Beendigung der Beteiligung ohne jeglichen finanziellen Ausgleich nimmt nicht einmal der Kläger für sich in Anspruch. Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben deshalb vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll.
81
Zur jetzigen Ausgestaltung des Gegenwerts kommen zahlreiche Alternativen in Betracht. In der Literatur werden neben der bereits erwähnten Erstattungslösung weitere Modelle, unter anderem die Übernahme der Versorgungslasten durch den Versicherungsnehmer und deren Ersetzung durch eine gleichwertige Leistung (so genannte Übernahmelösung , siehe Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse , 2009, S. 226 ff.) diskutiert, ohne dass der Senat diese hier im Einzelnen zu bewerten hätte. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz , dass beim Vorhandensein verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer Vertragslücke eine ergänzende Vertragsauslegung zu unterbleiben hat, wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, welche Rege- lung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723 unter 3 m.w.N., insoweit in BGHZ 111, 110, 115 f. nicht vollständig abgedruckt). Der Zweck dieses Grundsatzes liegt darin, die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien zu schützen, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (NK-BGB/Looschelders, 2. Aufl. § 157 Rn. 26). Eine eigene Auswahl zwischen den verschiedenen denkbaren Lösungsmodellen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht getroffen. Es hat vielmehr aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung den hypothetischen Parteiwillen ermittelt, dass der VBL eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung möglich sein soll, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen beteiligt. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 19.06.2009- 7 O 124/08 (Kart.) -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2010- 12 U 224/09 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 172/15 Verkündet am:
7. September 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis
23c VBLS vom 21. November 2012 benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten
unangemessen.
BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR172.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2016

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzahlen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Rückzahlung der von ihr nach Kündigung ihres Beteiligungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung.
2
Die Beklagte wird im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin seit Februar 1951 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, um die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 der Satzung der Beklagten (VBLS) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Beklagten bestimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen.
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Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte. Am 21. November 2012 beschloss die Beklagte die 18. Satzungsänderung der VBLS, mit der die Gegen- wertregelung in § 23 VBLS geändert und durch die §§ 23a bis 23c VBLS ergänzt wurde. § 23c VBLS lautet auszugsweise: "§ 23c Erstattungsmodell (1) 1Anstelle der Zahlung eines Gegenwerts kann der Arbeitgeber einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts schriftlich beantragen, die Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche über das Erstattungsmodell durchzuführen. 2Das Erstattungsmodell sieht vor, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren der VBL die Aufwendungen für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen erstattet und daneben einen Deckungsstock aufbaut, der dazu dient, die hinterlassenen Anwartschaften und Leistungsansprüche auszufinanzieren. 3Auf Antrag des ausgeschiedenen Arbeitge- bers kann der Erstattungszeitraum jederzeit verkürzt werden. … 8Am Ende des Erstattungszeitraums wird auf Kosten des Arbeitgebers der Gegenwert nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen nach § 23a berechnet. 9Die Differenz zwischen dem vorhandenen Deckungskapital und diesem Gegenwert ist als Schlusszahlung zu leisten. 10Die Schlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des ausstehenden Differenzbetrages zu zahlen. 11Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen auch stunden, wenn eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde. 12Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die VBL den überzahlten Betrag innerhalb des gleichen Zeitraums. (2) 1Der Arbeitgeber erstattet der VBL vom Zeitpunkt des Ausscheidens an für maximal 20 volle Kalenderjahre die Ausgaben für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen. 2Er ist verpflichtet, an die VBL jeweils zum 31. März einen Vorschuss zur Finanzierung der Betriebsrentenleistungen im laufenden Jahr zu überweisen. … 6Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag jeweils um zwei Prozent erhöht. (3) Zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum 31. März zusätzlich einen Betrag in Höhe von mindestens 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden. (4) 1Während des Erstattungszeitraums gilt für den ausgeschiedenen Arbeitgeber neben Absatz 3 als weiterer Mindestbetrag die Höhe der Aufwendungen, die bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. 2Auf diesen Mindestbetrag wird der Vorschuss nach Absatz 2 angerechnet. 3Soweit dieser Vorschuss den weiteren Min- destbetrag unterschreitet, ist jährlich zum 31. März die Differenz zwischen Vorschuss und weiterem Mindestbetrag zusätzlich für den Aufbau des Deckungskapitals nach Absatz 3 zu zahlen. (5) 1Ist der Arbeitgeber mit seinen jährlich zum 31. März zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug, hat er die Schlusszahlung zu leisten. … (7) 1Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber insolvenzfähig, hat er für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der Schlusszahlung eine Insolvenzsicherung in Höhe der ausstehenden Gegenwertforderung beizubringen.
… 3Erfüllt der ausgeschiedene Arbeitgeber diese Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens , hat der Arbeitgeber ebenfalls die Schlusszahlung zu leisten. …"
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Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat der Beklagten für solche Beteiligte, die - wie die Klägerin - ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, einen Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBL-Satzung vom 21. November 2012 (SEB). Er lautet auszugsweise: "2. Anstelle der §§ 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober 2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber § 23 in folgender Fassung Anwendung: "§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten (1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39. (2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflich- tungen … hat der ausscheidende Beteiligte ei- nen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. 2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezuges zugrunde zu legen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. 5Die Berechnungsmethode und die Rech- nungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. … 8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwal- tungs-kosten um 2 Prozent zu erhöhen. … (4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent , stunden. …" … 5. 1Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL ver- bleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c finanzieren. … 3Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert auf Kosten des Arbeitgebers abweichend von Nr. 2 nicht zum Ausscheidestichtag , sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014 zu berechnen. 4Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014. 5In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu erstatten , die ihm zuzurechnen sind. 6Der Erstattungsbe- trag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pauschal um 2 Prozent erhöht. 7Er ist jährlich mit 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, zu verzinsen. 8Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsbe- trag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung gesondert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Er- stattungsbetrages zu zahlen. … 11Für das Erstattungsmodell gilt § 23c mit folgenden Maßgaben:
a) 1Der Arbeitgeber erstattet an die VBL für einen Zeit- raum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind. 2Auf diesen Erstattungszeitraum werden die Kalen- derjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet.
b) 1Abweichend von § 23c Abs. 1 ermittelt die VBL sowohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des Erstattungszeitraums auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers den Gegenwert nach Nr. 2. 2Gleiches gilt für die Feststellung der Höhe der Insolvenzsicherung nach § 23c Abs. 7.
c) 1Die Vorschusszahlung für die Erstattung der Be- triebsrentenleistungen erfolgt erstmals zum vereinbarten Stichtag und danach jährlich zum 31. März. 2Gleiches gilt für die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des Deckungskapitals."
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Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2006. Die Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens die Gegenwertforderung auf 4.280.605,95 €, die die Klägerin an die Beklagte zahlte.
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Die Klägerin hält auch den mit der 18. Satzungsänderung neu gefassten § 23c VBLS und den Satzungsergänzenden Beschluss vom 21. November 2012 für unwirksam. Sie verlangt mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Rückzahlung des geleisteten Betrages nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nachdem die Be- klagte einen Betrag von 44.548,53 € nebst Zinsen an die Klägerin zu- rückerstattet hatte, haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision hat nur hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Zinsforderung Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung. Es hält die mit der 18. Satzungsänderung geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts - ebenso wie § 23 VBLS a.F. - wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin für unwirksam. Sie unterlägen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung seien. Auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 (ATVÄndV6) komme es schon deshalb nicht an, weil dieser, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen enthalte, eine unzulässige echte Rückwirkung anordne.
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Das nunmehr geltende Modell einer Kombination zwischen einem Erstattungs- und einem Gegenwertmodell führe zu weitreichenden finanziellen Belastungen der ausscheidenden Beteiligten. Diese würden bis zum Ende des Erstattungszeitraums finanziell so behandelt, als seien sie Beteiligte der Beklagten geblieben, weil sie als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei fortbestehender Beteiligung zu zahlen hätten, auch wenn die ihnen zuzurechnenden Rentenleistungen unter diesem Wert lägen. Dabei könnten die an die Beklagte jährlich abzuführenden Zahlungen für Beteiligte mit überwiegend "anwärterlastigem" Versichertenbestand höher sein als bei Fortführung der Beteiligung. Zudem habe der ausscheidende Beteiligte die Zahlungen als jährliche Einmalzahlung im Voraus zu zahlen, während die Beklagte die Betriebsrenten monatlich zahle und die Beteiligten nur zur monatlichen Zahlung der Umlage oder eines Sanierungsgeldes verpflichtet seien.
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Die nach Ablauf des Erstattungszeitraums zu leistende Einmalzahlung könne für Arbeitgeber, die wie die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden seien, beträchtlich sein, weil bei ihnen auf den Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet würden. Während des Erstattungszeitraums müssten ausgeschiedene Beteiligte nicht nur die künftigen Rentenzahlungen erstatten, den Kapitalstock aufbauen und Leistungen für eine neue Zusatzversorgung ihrer Arbeitnehmer erbringen, sondern auch in kürzester Zeit für eine Schlusszahlung in erheblicher Höhe vorbeugen. Erschwerend komme hinzu, dass die ausgeschiedenen Beteiligten der Beklagten die von ihr für den Zeitraum zwischen ihrem Ausscheiden und dem vereinbarten Stichtag gezahlten Betriebsrentenleistungen in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen hätten. Verfügten die Beteiligten, wovon bei ihre Beteiligung beendenden Arbeitgebern in der Regel auszugehen sei, über einen hohen Anteil aktiv Beschäftigter, könne im Erstattungszeitraum nur ein recht geringer Teil der Rentenlast beglichen werden. Der weitaus größte Teil der Rentenlast falle demgegenüber in den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums. Es stehe auch nicht fest, dass der Einmalbetrag erst nach Ablauf des Zwanzigjahreszeitraums zu leisten sei, denn der ausscheidende Beteiligte habe die Schlusszahlung auch dann zu leisten, wenn er mit auch nur einem geringen Teil seiner jährlich zu erbringenden Leistungen mit mehr als drei Monaten in Verzug sei oder die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden erbringe.
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Die Neuregelung berge für die ausscheidenden Beteiligten nach wie vor ein gravierendes Prognoserisiko. Dieses beschränke sich zwar auf den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums; da die ihre Beteiligung beendenden Arbeitgeber aber in der Regel über "anwärterlastige" Versichertenbestände verfügten, betreffe der Erstattungszeitraum nur einen recht geringen Teil der Rentenlast. Auch wenn sich für in den Anwendungsbereich des Satzungsergänzenden Beschlusses fallende Beteiligte die Rechnungsgrundlagen nicht veränderten, bleibe doch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen nicht als zutreffend erwiesen.
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Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke, sei anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Regelmäßig rechtfertige es eine längere Vertragsbindung, wenn der die Laufzeit vorgebende Vertragsteil hohe Kosten aufwenden müsse, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisierten. Da der Beklagten für die Vertragserfüllung notwendige Kosten erst mit Fälligkeit der Rentenleistung entstünden, fehle eine sachliche Rechtfertigung für eine lange faktische Bindung. Allerdings liege bei Rentenversicherungen aus der Natur der Sache eine unbefristete Laufzeit zumindest nahe. Dies rechtfertige angesichts des den Beteiligten bei solchen Verträgen zustehenden Kündigungsrechts jedoch eine faktische Bindung von 20 Jahren nicht.
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Ein Interesse der Beklagten, über die zum Erbringen der jeweiligen Rentenleistungen notwendigen Zahlungen hinaus pauschal und bedarfsunabhängig weitere Leistungen einzufordern, sei nicht auszumachen. Gleiches gelte, soweit die Beklagte unabhängig von den dem Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei Fortbestehen der Beteiligung fordere. Diesen Zahlungen der Beteiligten stehe keine aktuelle Gegenleistung der Beklagten gegenüber. Da die Beklagte die Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötige, reiche es aus, dass eine Erstattung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sichergestellt sei. Dem trage die im Satzungsergänzenden Beschluss vorgesehene Insolvenzsicherung hinrei- chend Rechnung. Die zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums lasse sich nicht mit einer Verminderung der Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese erhebe die Beklagte nicht nur während des Erstattungszeitraums , sondern auch durch einen zweiprozentigen Aufschlag auf den zum Ende dieses Zeitraums zu zahlenden Gegenwert.
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Es sei auch nicht sichergestellt, dass die zum Aufbau eines Deckungsstocks eingezahlten Beträge die Schlusszahlung tatsächlich minderten. Das Risiko einer fehlerhaften, nicht ertragreichen oder gar verlustreichen Anlage des Deckungskapitals trage allein der ausscheidende Arbeitgeber, der keinerlei Einfluss auf die Anlageart habe. Genauso wenig sei sichergestellt, dass der eingezahlte Betrag in vollem Umfang den Arbeitnehmern des ausscheidenden Beteiligten zugutekomme. Für den Fall, dass der die Gegenwertzahlungen umfassende Abrechnungsverband zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust ausweise, werde dieser durch Herabsetzen der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband ausgeglichen. Führe dies zu herabgesetzten Rentenleistungen an Arbeitnehmer des ausscheidenden Beteiligten, müsse dieser ihnen gegenüber für die Differenz einstehen.
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Die Beklagte sei nicht in Höhe der in den Jahren 2007 bis 2014 erbrachten Rentenleistungen an ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin entreichert. Sie habe den Bereicherungsgegenstand nicht weggegeben. Das Erlangte sei auch nicht verbraucht worden. Die Rentenzahlungen für die Beschäftigten der Klägerin seien aus dem Umlagesystem zu erbringen. Die Beklagte hätte die Betriebsrenten auch dann erbracht, wenn die Klägerin den Gegenwert nicht geleistet hätte. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gehe mangels bestehender Gegenforderung ins Leere. Voraussetzung für ei- nen solchen Anspruch nach § 670 BGB sei das Fehlen einer vertraglichen Grundlage, der es zwar derzeit entbehre. Ein Ersatzanspruch komme aber erst in Betracht, wenn feststehe, dass eine Satzungsregelung zum Gegenwert dauerhaft nicht geschaffen werde.
16
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt im Ergebnis stand.
17
1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Beklagte auf § 23 VBLS a.F. als Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung nicht mehr berufen kann. Auch die nunmehr allein in Betracht kommenden §§ 23 und 23c VBLS nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses vom 21. November 2012 bilden keinen Behaltensgrund für die geleistete Gegenwertzahlung , sondern sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
18
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind.
19
aa) § 16 Abs. 4 und 5 ATV in der Fassung des § 1 Nr. 1 ATVÄndV6, der die Zahlung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bemessenden Gegenwerts durch den ausscheidenden Arbeitgeber vorsieht, entfaltet gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkung. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, aaO Rn. 26 ff.; IV ZR 12/11, aaO Rn. 25 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, VersR 2014, 759 Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwir- kung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten. Zwar findet das Rückwirkungsverbot - auch im Anwendungsbereich der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. BAGE 124, 1 unter B III 2; 78, 309 unter II 2 c dd; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 7. Aufl. Einleitung TVG Rn. 18) - im Prinzip des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 Rn. 61; 122, 374 unter B II 2 b cc (2) jeweils m.w.N.). Anders als die Revision meint, liegt aber keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 135, 1 Rn. 62; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz 13. Aufl. Art. 20 GG Rn. 72 f.; Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 20 VII. Rn. 83 ff. (Stand: September 2015) jeweils m.w.N.) vor.
20
Die Revision zeigt nicht auf, dass die vor Abschluss des Änderungstarifvertrages bestehende tarifvertragliche Regelung für an der Beklagten beteiligte Arbeitgeber so unklar oder verworren war, dass diese mit einer rückwirkenden Klärung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 62; 98, 17 unter C II 3 b bb; 13, 261 unter B III 2 b jeweils m.w.N.). Es genügt nicht, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, dies aber im Wortlaut des Tarifvertrages zunächst nicht zum Ausdruck kam. Wie die Revision an anderer Stelle selbst vorbringt, spiegelten sich der Wille und das Verständnis der Tarifvertragsparteien in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen wider. Danach konnte es, worauf auch die Revision verweist, zwar umso weniger ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeber darauf geben, keinen Gegenwert zahlen zu müssen. Mit einer alsbaldigen Regelung der Gegenwertforderung durch Tarifvertrag mussten diese aber nicht rechnen.
21
Der Änderungstarifvertrag wirkt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen zurück, weil die zuvor bestehende Regelung unerkannt planwidrig und lückenhaft gewesen ist. Ausnahmsweise zulässig ist eine Rückwirkung in solchen Fällen aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, wenn der Regelungsgeber ein ihm bei Abfassen der Regelung unterlaufenes Versehen berichtigen möchte und sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen Regelung geführt hat (vgl. BVerfGE 122, 374, unter B II 2 b cc (2); 13, 261 unter B IV 2). Dem steht es nicht gleich, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen zur Finanzierung der Zusatzversorgung im Altersvorsorgeplan 2001 bis zu den den Senatsurteilen vom 10. Oktober 2012 vorangegangenen Berufungsentscheidungen zu Unrecht als hinreichende tarifvertragliche Grundlage für Satzungsbestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts angesehen haben.
22
bb) Dem Vorbringen, seit jeher sei es gemeinsamer Wille und gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, ist keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu entnehmen. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 32; IV ZR 12/11 aaO Rn. 31), setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit - wie hier nicht - im Wege eines Tarifvertrages handeln.
23
b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB halten die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses anzuwendenden §§ 23 und 23 c VBLS nicht stand. Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB ist im Ausgangspunkt als Gegenwert - entsprechend der Regelung vor der 18. Satzungsänderung der Beklagten - der Barwert der bei der Beklagten verbleibenden Versorgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Einmalzahlung zu entrichten. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko belasten , wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, den ausscheidenden Beteiligten weiterhin unangemessen. Gleiches gilt für die nunmehr nach Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich der Gegenwert nach Nr. 5 Satz 3 SEB nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem ausscheidenden Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014, zu berechnen ist. Das greift die Revision nicht an. Anders als sie meint, ist aber auch das nach Nr. 5 Satz 1 SEB vorgesehene Erstattungsmodell, auf das § 23c VBLS nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwenden ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
24
aa) Es sieht vor, dass der ausscheidende Beteiligte der Beklagten gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 1 SEB für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen erstattet , die ihm zuzurechnen sind. Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag nach § 23c Abs. 2 Satz 6 VBLS jeweils um zwei Prozent erhöht. Zusätzlich leistet der ausscheidende Beteiligte zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der Beklagten verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche nach § 23c Abs. 3 VBLS einen Betrag in Höhe von mindestens zwei Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden. Die Vorschusszahlungen für die Erstattung und die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des Deckungskapitals erfolgen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c Satz 1 und 2 SEB erstmals zum mit dem ausscheidenden Beteiligten gemäß Nr. 5 Satz 3 SEB einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens zum 31. Dezember 2014, und danach jährlich zum 31. März. Für den Zeitraum vom Ausscheiden bis zu dem vereinbarten Stichtag hat der ausscheidende Beteiligte nach Nr. 5 Satz 5 bis 9 SEB die von der Beklagten bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind, pauschal erhöht um einen Verwaltungskostenanteil von zwei Prozent in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen.
25
Soweit die Vorschusszahlungen für die Erstattung die Höhe der Aufwendungen unterschreiten, die der ausscheidende Beteiligte bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden zu leisten hätte, ist nach § 23c Abs. 4 VBLS zusätzlich die Differenz zum Aufbau des Deckungskapitals zu zahlen.
26
Auf den Erstattungszeitraum von maximal 20 Jahren werden nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet. Am Ende des Erstattungszeitraums wird gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS der Gegenwert berechnet, wobei sich dessen Berechnung gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 nach Nr. 2 SEB, insbesondere den dort festgeschriebenen Rechnungsgrundlagen, richtet. Die Differenz zwischen vorhandenem Deckungskapital und dem berechneten Gegenwert ist nach § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS innerhalb eines Monats nach Zugang der entspre- chenden Mitteilung als Schlusszahlung zu leisten. Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die Beklagte den überzahlten Betrag nach § 23c Abs. 1 Satz 12 VBLS innerhalb des gleichen Zeitraums.
27
bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12, RdTW 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Oktober 2010 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, juris Rn. 17; st. Rspr.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12 aaO Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; jeweils m.w.N.).
28
Ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - seiner Entscheidung unter Verkennung dieses Prüfungsmaßstabs zu Unrecht zugrunde legt, dass die Interessen der Beklagten diejenigen der Klägerin jedenfalls überwiegen müssten (vgl. dazu Coester in Staudinger, BGB Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 95; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 107; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht 6. Aufl. § 307 BGB Rn. 76), kann offen bleiben. Bei Anlegen des zutreffenden Prüfungsmaßstabs erweisen sich die Regelungen über das hier vorgesehene Erstattungsmodell im Ergebnis als unwirksam und das Berufungsurteil damit jedenfalls als richtig (§ 561 ZPO).
29
cc) Allerdings sind die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses anzuwendenden Satzungsbestimmungen der Beklagten in geringerem Umfang zu beanstanden, als dies das Berufungsgericht angenommen hat.
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(1) Es begegnet für sich genommen keinen durchgreifenden Bedenken , dass § 23c Abs. 1 Satz 2 VBLS den Zeitraum begrenzt, in dem der Beklagten die Aufwendungen für erbrachte Betriebsrentenleistungen zu erstatten sind, und an dessen Ende nach § 23c Abs. 1 Satz 8 und 9 VBLS der verbleibende, neu ermittelte Gegenwert als Schlusszahlung zu leisten ist.
31
(a) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit dieses eine sachliche Rechtfertigung für eine faktische Bindung des ausscheidenden Beteiligten über 20 Jahre vermisst. Auf die vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen kommt es bereits deswegen nicht an, weil der ausscheidende Beteiligte durch seinen Antrag nach § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS den Erstattungszeitraum jederzeit verkürzen kann.
32
(b) Auch die am Ende des Erstattungszeitraums gemäß § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS zu leistende Schlusszahlung benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen.
33
(aa) Da gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB am Ende des Erstattungszeitraums der nach § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB zu ermittelnde Gegenwert zu leisten ist, hat der Beteiligte allerdings weiterhin die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte in einem Be- trag zu zahlen. Anders als bei zeitnah nach Beendigung der Beteiligung zu leistenden Gegenwertzahlungen hat er aber Gelegenheit, während des Erstattungszeitraums Rücklagen für die Erfüllung der Schlusszahlung zu bilden. Dabei wirkt sich die Struktur seines Versichertenbestands nicht zu seinem Nachteil aus. Die Revision verweist zu Recht darauf, dass einem Beteiligten, der aufgrund eines hohen Anteils aktiv Beschäftigter während des Erstattungszeitraums lediglich in geringem Umfang Aufwendungen für Betriebsrenten zu erstatten hat, zugleich entsprechend höhere Mittel verbleiben, um Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden.
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Die als Einmalzahlung ausgestaltete Schlusszahlung bedingt weiterhin die Umrechnung aller am Ende des Erstattungszeitraums bestehenden oder künftigen Versorgungsleistungen der Beklagten in eine konkrete Summe. Die mit der Bewertung zukünftiger Leistungen verbundenen Prognoserisiken sind indessen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dadurch begrenzt, dass sich die zu prognostizierenden Versorgungsleistungen um die während des Erstattungszeitraums bereits erbrachten Leistungen verringern. Das gilt, wenngleich in geringerem Umfang , auch auf Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, dass ausscheidende Beteiligte in der Regel über einen hohen Anteil aktiver Beschäftigter im Versichertenbestand verfügten.
35
(bb) Die damit für den ausscheidenden Beteiligten verbundenen Benachteiligungen sind nicht unangemessen.
36
Das Interesse der Beklagten, das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des ausscheidenden Beteiligten durch eine Schlusszahlung zu minimieren (Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324), tritt allerdings nach der Neuregelung des Gegenwerts in den Hintergrund, weil die Beklagte die Möglichkeit hat, für die gesamte Dauer der Erstattung von den ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 7 VBLS eine aus ihrer Sicht als Satzungsgeberin angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen. Gleiches gilt für das Interesse der Beklagten an einer Begrenzung der während des Erstattungszeitraums anfallenden Verwaltungskosten (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324). Diese Kosten fallen über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus an und werden , wie das Berufungsgericht richtig sieht, gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB und § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB durch zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung ausgeglichen (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539).
37
Indessen bleibt das zu beachtende (vgl. Coester in Staudinger, BGB Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 156; Löwisch, ZTR 2013, 534, 539) Rationalisierungsinteresse der Beklagten an einem zeitlichen "Schnitt" hinsichtlich der beendeten Beteiligung. Zwar muss die Beklagte ihre Versorgungsleistungen gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs und damit unter Umständen deutlich über den Erstattungszeitraum hinaus erbringen (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539). Das schließt aber nicht aus, die Finanzierung der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen durch den ausscheidenden Beteiligten zeitlich zu begrenzen. Über dessen Interessen setzt sich die Beklagte damit nicht einseitig hinweg. Er hat ein Interesse an einer Begrenzung der biometrischen Risiken und der Finanzierungsrisiken der Erstattungszahlungen, die er während des Erstattungszeitraums trägt. Diese werden durch zeitliche Begrenzung - nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 und 5 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB und den zugrunde zu legenden versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen unter Festschreiben der zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen - kalkulierbarer (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324). Dass auch die Möglichkeit der einseitigen Verkürzung des Erstattungszeitraums durch den Beteiligten nach § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS diesem Interesse Rechnung trägt (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539), lässt eine zeitliche Obergrenze für den Erstattungszeitraum nicht unangemessen werden.
38
(c) Schließlich liegt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte nach § 23c Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 VBLS seine Schlusszahlung vor Ablauf des Erstattungszeitraums erbringen muss, wenn er mit seinen jährlich zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug ist oder die Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass es sich um eine angemessene Sanktionierung der finanziellen Unzuverlässigkeit des ausscheidenden Beteiligten handelt , die dieser zudem durch fristgerechtes Erfüllen seiner Verpflichtungen vermeiden kann.
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(2) Zu Recht beanstandet das Berufungsgericht demgegenüber, dass nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB auf den maximal zwanzigjährigen Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet werden. Dies benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen, weil es den Erstattungszeitraum in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Beendigung seiner Beteiligung um bis zu 13 Jahre verkürzen kann. Ein dies rechtferti- gendes Interesse der Beklagten ist nicht ersichtlich (Löwisch, ZTR 2013, 534, 539).
40
Sie ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet, den Erstattungszeitraum für alle ausscheidenden Beteiligten einheitlich mit deren Ausscheiden beginnen zu lassen. Dies führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung, weil ein Beteiligter, der vor Erlass des Satzungsergänzenden Beschlusses am 21. November 2012 aus der Beklagten ausgeschieden ist, anders als ein danach ausscheidender Beteiligter von der Möglichkeit, während des Erstattungszeitraums Rücklagen für die anschließende Schlusszahlung zu bilden, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt seines Ausscheidens weniger als 20 Jahre Gebrauch machen kann.
41
Ebenfalls vergeblich verweist die Revision darauf, dass der ausscheidende Beteiligte nicht davon ausgehen konnte, der Beklagten sämtliche Versorgungslasten ohne Ausgleich hinterlassen zu können. Dem dahinter stehenden Interesse der Beklagten, die seit dem Ausscheiden anfallenden Versorgungsleistungen nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft erbringen zu müssen, trägt ausreichend Rechnung, dass ihr der Beteiligte - unabhängig von einer zeitlichen Beschränkung des Erstattungszeitraums - nach Nr. 5 Satz 5 SEB die vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten, ihm zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen zu erstatten hat.
42
(3) Auch die Höhe der nach § 23c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 VBLS während des Erstattungszeitraums zu leistenden Zahlungen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen.
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(a) Gemäß § 23c Abs. 4 Satz 1 und 3 VBLS bleibt der Beteiligte mindestens zu Zahlungen in Höhe der Aufwendungen verpflichtet, die bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. Zwar kann es, worauf die Revision zu Recht verweist, zu einer Verringerung gegenüber den bei fortbestehender Beteiligung zu leistenden Umlagen kommen , weil die Höhe der während des Erstattungszeitraums zu leistenden Mindestzahlungen nach § 23c Abs. 4 Satz 1 VBLS statisch ist, während bei fortgesetzter Beteiligung Umlagen nach der jeweiligen Lohnsumme des Beteiligten zu zahlen sind. Zugleich hat der ausscheidende Beteiligte aber gemäß § 23c Abs. 3 VBLS mindestens weitere zwei Prozent des durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden auf das Deckungskapital zu leisten. Hat er zuvor über die Umlagen hinaus keine weiteren Zahlungen zu erbringen, insbesondere - wie auch die Revision einräumt - aufgrund seiner Versichertenstruktur kein Sanierungsgeld leisten müssen, können seine Zahlungen im Erstattungszeitraum sogar höher als bei Fortsetzung der Beteiligung ausfallen. Dies gilt ungeachtet der vom Berufungsgericht angeführten , zusätzlichen Leistungen zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung seiner nicht mehr bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539; Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 110, 113). Demgegenüber kommt es auf den Einwand der Revision, dass die Zahlungen des Beteiligten rechtlich keine Umlage mehr darstellen, für die Höhe der den Beteiligten treffenden Zahlungspflichten nicht an.
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(b) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass den Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten, soweit sie über die Erstattung der von der Beklagten erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen, keine aktuelle Leistung der Beklagten gegenübersteht. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf das Wesen der Lebens- und Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass zunächst ein Deckungskapital aufgebaut und erst nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung erbracht wird. Sie übersieht, dass der Versicherer in diesen Fällen mit den laufenden Prämienzahlungen die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung vorfinanziert, während die im Erstattungszeitraum zusätzlich zu leistenden Zahlungen des Beteiligten an die Beklagte dessen spätere Schlusszahlung finanzieren sollen. Hinzu kommt, dass der ausscheidende Beteiligte das versicherungsrechtlichen Regelungen unterliegende Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung hat verlassen wollen. Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Beklagten (Berger/Kiefer/Langenbrinck/Kulok, § 23c VBLS Rn. 1 (Stand: Juli 2013)) sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu beschränken. Dieses überschreiten die über die laufenden Erstattungszahlungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen des Beteiligten.
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Anders als die Revision meint, rechtfertigt es die Zahlungen auf das Deckungskapital nicht, dass diese der Finanzierung der späteren Schlusszahlung des Beteiligten dienen. Vielmehr nimmt die Regelung dem ausgeschiedenen Beteiligten die Möglichkeit, auf andere Weise Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden. Dies ist umso weniger interessengerecht , als der Beteiligte auf die Anlage des Deckungskapitals durch die Beklagte keinen Einfluss nehmen kann und das vollständige Risiko der Kapitalanlage trägt (Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 110, 113). Vergeblich verweist die Revision darauf, dass das Risiko un- günstiger Kapitalanlage bei jeder Versicherung bestehe und bei der Beklagten in der Praxis mit Blick auf § 54 VAG (a.F., vgl. jetzt § 124 VAG) minimal sei. Auch wenn die Beklagte das Deckungskapital entsprechend dessen Vorgaben anlegt, bleibt der Beteiligte von der eigentlichen Anlageentscheidung ausgeschlossen. Damit bleibt ihm eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage verwehrt.
46
Das ist, auch mit Blick auf das Risiko der Beklagten, wegen späterer Insolvenz des ausscheidenden Beteiligten die Schlusszahlung nicht oder nicht in voller Höhe zu erhalten, unverhältnismäßig. Es trifft unterschiedslos auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 69; IV ZR 12/11 aaO Rn. 61). Bei insolvenzfähigen Beteiligten ist die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, wiederum durch die gemäß § 23c Abs. 7 Satz 1 VBLS während des Erstattungszeitraums notwendig zu stellende Sicherheit angemessen abgesichert. Stellt der Beteiligte die Sicherheit nicht rechtzeitig, hat er anstelle der Erstattungszahlungen gemäß § 23c Abs. 7 Satz 3 VBLS ohnehin sofort die Schlusszahlung zu leisten.
47
(c) Dass der ausscheidende Beteiligte seine Erstattungszahlungen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c SEB jährlich zum 31. März und damit für die Monate April bis Dezember im Voraus zu erbringen hat, ist demgegenüber durch das Interesse der Beklagten gerechtfertigt, die Verwaltung der Erstattungszahlungen zu vereinfachen. Der gewählte Zahlungszeitpunkt zum 31. März eines jeden Jahres trägt den Interessen des ausscheidenden Beteiligten angemessen Rechnung, weil der Zeitraum, auf den sich die Vorschusszahlungen erstrecken, mit neun Monaten überschaubar bleibt und nicht nur der ausscheidende Beteiligte, sondern für die Monate Januar bis März auch die Beklagte in Vorleistung tritt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung fortsetzen und ihre Umlage und Abschlagszahlungen auf die Sanierungsgelder monatlich leisten, hat der ausscheidende Beteiligte, nachdem er seine Beteiligung beendet hat, nicht mehr.
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(4) Die in Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB vorgesehene Erhöhung des Gegenwerts um pauschal 10% zur Deckung von Fehlbeträgen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten im Zusammenwirken mit dem Leistungskürzungsrecht gemäß § 69 Abs. 3 VBLS ebenfalls unangemessen.
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Das vom Berufungsgericht angesprochene Risiko, dass der Beteiligte gegenüber seinem Arbeitnehmer Rentenzahlungen doppelt erbringen muss, besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, allerdings erst nach Ablauf des Erstattungszeitraums, da während der Erstattungszeit aufgrund der vom ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 2 Satz 1 VBLS in voller Höhe zu erstattenden Betriebsrentenleistungen keine Unterdeckung entstehen kann (vgl. Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105, 113). Kommt es indessen nach Beendigung des Erstattungszeitraums infolge einer dann möglichen Unterdeckung im Abrechnungsverband Gegenwerte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 VBLS zu einer Kürzung der durch die Beklagte zu erbringenden Betriebsrenten gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten, ist dieser nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG seinen Arbeitnehmern gegenüber zur Erstattung der Differenz verpflichtet.
50
Dies nimmt der Schlusszahlung den die Beteiligung beendenden Charakter (Löwisch, ZTR 2013, 534, 538). Zudem stellt die Regelung einseitig die Interessen der Beklagten über diejenigen des ausscheidenden Beteiligten, indem sie ihm das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung einseitig aufbürdet. Demgegenüber ist die Beklagte gegen eine unzureichende Kalkulation der Schlusszahlung bereits dadurch gesichert, dass diese nach § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB zur Deckung von Fehlbeträgen um 10 Prozent zu erhöhen ist, und erhält zusätzlich eine Möglichkeit zum Ausgleich von Fehlbeträgen.
51
Die Möglichkeit des ausgeschiedenen Beteiligten, nach § 68 Abs. 5 VBLS an im Abrechnungsverband Gegenwerte erwirtschafteten Überschüssen durch Kapitalauszahlung oder mittelbar durch Zuteilung von Bonuspunkten an seine ehemaligen Arbeitnehmer teilzuhaben, wiegt die Benachteiligung nicht auf (im Ergebnis ebenso Löwisch, ZTR 2013, 534, 538). Sowohl der nach § 69 Abs. 3 VBLS einer Leistungskürzung zugrunde zu legende Verlust, als auch die nach § 68 Abs. 5 VBLS zu verteilenden Überschüsse werden für den Abrechnungsverband Gegenwerte insgesamt und nicht mit Blick auf den einzelnen Beteiligten ermittelt (Gilbert/Hesse, § 68 VBLS Rn. 15 (Stand: April 2015) und § 69 VBLS Rn. 2 (Stand: April 2015)). Während bei der Herabsetzung der Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 3 VBLS die Belange der ausgeschiedenen Beteiligten ursachengerecht zu berücksichtigen sind, werden bei der Zuteilung von Überschüssen gemäß § 68 Abs. 5 Satz 8 VBLS lediglich die spezifischen Finanzierungsrisiken von Versichertengruppen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für die Gegenwertberechnung berücksichtigt. Danach muss der ausgeschiedene Beteiligte für etwaige Leistungskürzungen unter Berücksichtigung einer durch unzureichende Kalkulation seiner Schlusszahlung verursachten Unterdeckung einstehen, während im Gegenzug Überschüsse an alle ausge- schiedenen Beteiligten, deren Gegenwerte auf einheitlichen Rechnungsgrundlagen beruhen, anteilig ohne Rücksicht darauf verteilt werden, ob die von ihnen geleisteten Gegenwertzahlungen auskömmlich gewesen sind.
52
dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der Regelungen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwendenden § 23c VBLS insgesamt zur Folge. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, VersR 2009, 1087 Rn. 19; vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; BAG NZA 2008, 699 Rn. 28). Das Erstattungsmodell des § 23c VBLS nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB beruht aber auf einem einheitlichen Konzept zur Regelung der Folgen einer beendeten Beteiligung an der Beklagten (vgl. Reschka, BetrAV 2013, 318, 321). Der Wegfall einzelner Regelungen , insbesondere der für das Erstattungsmodell zentralen Bestimmungen über Höhe und Ausgestaltung der im Erstattungszeitraum zu erbringenden Zahlungen, ließe keine sinnvolle Regelung zurück, sondern gestaltete das Erstattungsmodell unzulässig inhaltlich um (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 541).
53
2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die in den Jahren 2007 bis 2014 erbrachten Betriebsrentenzahlungen an die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin einen Behaltensgrund hinsichtlich der Leistungen der Klägerin darstellten. Für einen Rückgriff auf die Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Auftragsverhältnis oder infolge einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Raum.
54
a) Sie treten nicht nach § 306 Abs. 2 BGB als gesetzliche Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Gegenwertregelung. Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224). Die nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibenden Vorschriften über die Erfüllung der fortbestehenden Betriebsrentenansprüche ehemaliger Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Beteiligten beruhen auf einem den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Rechnung tragenden, in sich geschlossenen Regelungssystem. Dies schließt hinsichtlich der Erstattung geleisteter Betriebsrenten die ergänzende Anwendung der auf eine Geschäftsbesorgung abstellenden Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag aus.
55
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten schafft ebenfalls keinen Behaltensgrund mit Rücksicht auf von der Beklagten gezahlte Betriebsrenten. Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79). Zu Unrecht wendet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, dass eine Vielzahl alternativer Regelungsmöglichkeiten für eine Gegenwertforderung im Raum steht. Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).
56
Der von der Revisionserwiderung angeführte, aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch verbietet bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 143). Eine Abwägung der Interessen der Beklagten und der ausscheidenden Beteiligten gebietet aber jedenfalls noch nicht, der Beklagten jeglichen Gegenwertanspruch für die Vergangenheit zu versagen. Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen , unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschlie- ßenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.
57
Dieses Ergebnis verstößt - anders als die Revisionserwiderung meint - schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, weil es sich bei den Beteiligten der Beklagten nicht um Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie handelt (Löwisch, ZTR 2013, 534, 536; Thüsing, VersR 2015, 927, 930).
58
3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht um die von der Beklagten erbrachten Betriebsrentenleistungen zu vermindern.
59
a) Sowohl die von der Revision begehrte Ermittlung des nach § 818 Abs. 1 BGB Herauszugebenden im Wege der Saldierung als auch die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung setzen voraus, dass die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der geleisteten Betriebsrenten verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 55/06, juris Rn. 26). Ein solcher Erstattungsanspruch, insbesondere nach den Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, besteht indessen, wie oben ausgeführt, derzeit nicht.
60
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der Beklagten nicht in Höhe der geleisteten Betriebsrentenzahlungen nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 42; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 47; BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 14). Danach führen die Betriebsrentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - nicht adäquat-kausal durch die Gegenwertzahlung der Klägerin entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der Beklagten angefallen sind. Offenbleiben kann, ob die Beklagte ihre Betriebsrentenzahlungen - wie das Berufungsgericht meint - aus dem umlagefinanzierten Abrechnungsverband West oder - wie die Revision vorträgt - aus dem gemäß § 59 Satz 3 Buchst. d VBLS zu errichtenden Abrechnungsverband Gegenwerte entrichtet hat. Jedenfalls wirkt eine Verwendung von Teilen der Gegenwertzahlung für das Bestreiten der Betriebsrentenzahlungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II 2).
61
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuerkannt. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich seine Entscheidung nicht stützen, weil die Rückzahlungsforderung der Klägerin, worauf die Revision zutreffend verweist, keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 67). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dass die Beklagte aus der Gegenwertzahlung Nutzungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hätte, die nach § 818 Abs. 1 Alternative 1 BGB herauszugeben wären, hat das Berufungsgericht mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin nicht feststellen können. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB kann die Klä- gerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur bei einer Schadensersatzforderung verlangen, bei der sich der Missbrauch - wie hier nicht - auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsopfers beschränkt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 71). Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin, worüber das Revisionsgericht selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), Zinsen danach nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern ist.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2011- 6 O 424/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2015- 12 U 202/11 (14) -

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 16/02 Verkündet am:
4. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Strom und Telefon I

a) Beeinträchtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen unter mißbräuchlicher
Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen auf einem von ihm nicht beherrschten
Drittmarkt, kann ein auf dem Drittmarkt tätiger Wettbewerber Unterlassung
verlangen.

b) Der räumlich relevante Markt der Versorgung von Kleinverbrauchern mit
elektrischer Energie wird auch nach der Liberalisierung des Energiemarktes
durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Netzbetreibers bestimmt,
solange der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge
(hier: mehr als 90 %) weiterhin von dem Netzbetreiber geliefert wird.

c) Ein Kopplungsangebot, mit dem ein marktbeherrschender Stromversorger
Strom und Telekommunikationsdienstleistungen zu einem vergünstigten
Gesamtgrundpreis anbietet, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern
keine Zwangskopplung vorliegt und auf dem Telekommunikationsmarkt
keine Marktzutrittsschranken für Wettbewerber begründet werden.
BGH, Urt. v. 4. November 2003 – KZR 16/02 – OLG München
LG München I
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm
, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Die Beklagte zu 1 ist ein regional tätiges Stromversorgungsunternehmen, das im Allgäu ca. 80.000 Kunden mit Strom beliefert und sich im Mehrheitsbesitz der K. Verkehrsund Beteiligungsgesellschaft mbH befindet. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsanteile zu 38,6 % von der Stadt A. , zu 27,1 % von der Beklagten
zu 1 und zu 12,3 % von der B. Landesbank gehalten werden, bietet Telekommunikationsdienstleistungen an.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen Kopplungsangebote, mit denen die Beklagte zu 2 – teilweise gemeinsam mit der Beklagten zu 1, teilweise gemeinsam mit anderen örtlichen Energieversorgern – den Strombezug sowie einen Telefon- und Internetanschluß zu einem einheitlichen monatlichen Grundpreis angeboten hat. So bewarb die Beklagte zu 2 mit den Stadtwerken A. einen Tarif unter der Bezeichnung "combitel" wie folgt: ! " #$ &% ' (*) + , .-* /* 10 ® 23 , 4 0 5$06 7 * 8* 9 : ; (9< = * > 7 *? ? 7 > 7 * @/* AB/*+7 /> : *AB ; + CD "* /* E 0 = ;)F? G 7 *?H#$ I( ( ) + JK 1" *? L MON* P Q ) R SMQ " *?9T: 1 * S Q "*A *AB0
T:/* L > L U , /* ;+:VE W 7 6 / * 4XG ® T7/ * >A 1 * "* 0 0 0,0 ? s40 mE ® F A / * S 10 0 P _ 6 , S : s4 *A ? ? kXG 1\F s40 M1N* ? P ? A S 7 mE L S ; > 9 ? Ps40 mE H0 Die Klägerin sieht in den Angeboten der Beklagten und der Werbung hierfür den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 und der anderen örtlichen Stromversorger und ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer grundgesetzwidrigen "Rückverstaatlichung" des Telefonmarktes, einer kommunalrechtlich unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung an den Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gebietskörperschaften, eines unlauteren Kopplungsangebots und eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.
Die Klage, mit der den Beklagten untersagt werden soll, für den Abschluß von Stromlieferungsverträgen und Telefon- und/oder Internetanschlußverträgen zu werben, bei denen der Bezug von Strom und/oder Telefonund /oder Internetdienstleistungen preisvergünstigt angeboten wird, wenn der Kunde zugleich Stromkunde der Beklagten zu 1 ist und einen Telefonanschlußvertrag mit der Beklagten zu 2 abschließt bzw. einen solchen Vertrag abschließt und zugleich Stromkunde der Beklagten zu 1, der Stadtwerke A. oder der L. -Elektrizitätswerke AG ist, sowie solche Preisvergünstigungen tatsächlich zu gewähren, und die sich ferner mit Insbesondere- und weiteren Hilfsanträgen gegen die konkrete Werbung der Beklagten und der vorgenannten anderen Energieversorger richtet, ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.
Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


A. Die Revision ist insgesamt zulässig.
Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Revisionszulassung mit der grundsätzlichen Bedeutung begründet hat, die der Frage zukomme, ob sich privatrechtlich organisierte Unternehmen, die sich (teilweise) im Besitz der öffentlichen Hand befinden, auf dem Gebiet der Telekommunikation betätigen dürften, beschränkt die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils nicht. Denn die Revisionszulassung kann nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt werden (BGHZ 101, 276, 278); eine entsprechende Auslegung der nach dem Wortlaut des Tenors unbeschränkten Zulassung kommt daher nicht in Betracht. Da die Begründung des Klageanspruchs mit der geltend gemachten Unzulässigkeit der Betätigung von Unternehmen in staatlichem oder kommunalem Besitz auf dem Gebiet der Telekommunikation auch nur eine der gleichwertigen rechtlichen Rechtfertigungen des Klageanspruchs darstellt, kann in der Begründung der Zulassungsentscheidung auch nicht die Zulassung der Revision nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands gesehen werden.
B. In der Sache bleibt die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet angesehen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 33 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB verneint, da die Klägerin nicht
dargetan habe, daß die Beklagte zu 1 auf dem sachlich relevanten Markt der Belieferung von Kleinkunden mit Strom über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn für den räumlich relevanten Markt nicht auf das gesamte Bundesgebiet, sondern nur auf den regionalen Markt abgestellt werde, auf dem die Beklagte zu 1 tätig sei. Dies sei nach der Liberalisierung des Strommarktes jedoch nicht mehr zu rechtfertigen. Unstreitig gebe es mehrere Stromanbieter (ares, Yello, RWE/Avanza, e.on), die bundesweit tätig seien und mit denen mithin auch Kunden im örtlichen Versorgungsbereich der Beklagten zu 1 Stromlieferverträge abschließen könnten. Marktabschottende Maßnahmen in Bezug auf das Versorgungsgebiet der Beklagten zu 1 seien nicht dargetan. Die Beklagte zu 1 habe vorgetragen, sie stelle anderen Stromversorgern ihr Verteilungsnetz für die Durchleitung zu angemessenen (veröffentlichten) Bedingungen zur Verfügung; zahlreiche Stromhändler belieferten Abnehmer in ihrem Netzgebiet. Daß die Beklagte zu 1 entgegen diesem Vortrag die Durchleitung verweigere, behaupte auch die Klägerin nicht. Auch sonst zeige sie keine Umstände auf, die es rechtfertigen könnten , als örtlich relevanten Markt für die Belieferung von Privatkunden auf das Netzgebiet der Beklagten zu 1 abzustellen. Insbesondere sei es nicht angängig , unter Hinweis auf den hohen Kundenanteil der Beklagten zu 1 von behaupteten 96 % darauf zu schließen, daß ein Wettbewerb mit überregional tätigen Stromanbietern aufgrund der geringen Wechselquote nicht stattfinde.
Unabhängig hiervon könne auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin auf dem Telekommunikationsmarkt nicht angenommen werden. In dem Angebot eines gemeinsamen Grundpreises für den Bezug von Strom bei der Beklagten zu 1 und die
Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen der Beklagten zu 2 sei keine dem Leistungswettbewerb fremde Kopplung von nicht zusammengehörenden Leistungen zu sehen. Es liege weder eine Zwangskopplung vor, noch werde eine begehrte mit einer weniger begehrten Leistung gekoppelt, etwa um den Absatz letzterer zu fördern, da in (fast) jedem Haushalt eine Nachfrage sowohl nach dem Bezug von Strom als auch nach einem Telefonanschluß vorhanden sei. Beide Leistungen könnten auch nicht als willkürlich zusammengefaßt angesehen werden. Nach dem erreichten Stand der Technik und den zwischenzeitlich geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen bestünden sachliche Berührungspunkte ; beide Leistungen wüchsen zukünftig beim Einsatz bestimmter Leistungstechniken eng zusammen ("Telefon aus der Steckdose"). Es sei auch nicht dargetan, daß der Preisvorteil des gemeinsamen Grundpreises nicht nach kaufmännischen Grundsätzen kalkuliert wäre, etwa indem der Preis durch überteuerte Strompreise "subventioniert" werde. Das Angebot von attraktiven Preisen gehöre ebenso wie die Weitergabe von Kostenvorteilen aufgrund erreichter Synergieeffekte zum Kernbereich des Leistungswettbewerbs. Derartige Maßnahmen könnten auch einem marktbeherrschenden Unternehmen, selbst wenn sie zur Erhaltung bzw. zum Ausbau des Kundenstamms dienten, nicht ohne weiteres versagt werden. Auch angesichts der Höhe des gewährten Preisvorteils von monatlich etwa 15 DM, dessen "Anlockwirkung" eher gering erscheine, sei nicht zu befürchten, daß allein deshalb mit einem massiven Abwandern von Kunden der Klägerin bzw. anderer Telekommunikationsunternehmen gerechnet werden müßte.
2. Die Revision hält die räumliche Marktabgrenzung des Berufungsgerichts für unzutreffend. Entgegen dessen Auffassung liege in dem angegrif-
fenen Kombinationsangebot der Beklagten zu 1 auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB auf dem Telekommunikationsmarkt. Das Berufungsgericht verkenne, daß es bei dem Kopplungsangebot nicht um die Weitergabe von Kostenvorteilen "aufgrund erreichter Synergieeffekte" gehe. Solche Synergieeffekte lägen zwischen den beiden Beklagten nicht vor, weil die Beklagte zu 1 auf dem Strommarkt und die Beklagte zu 2 auf dem Telekommunikationsmarkt tätig sei. Durch das Kopplungsangebot würden die öffentlich -rechtlichen Aufgaben der Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge (Stromversorgung) und ihre hierdurch erlangte Stellung mit der rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit eines Beteiligungsunternehmens (Telefondienstleistungen ) verquickt. Diese Verquickung bestehe konkret darin, daß die Angebote der beiden Beklagten mit dem Motiv und der Zielsetzung verknüpft würden, das überkommene, gerade nicht im Wettbewerb errungene Monopol der Beklagten zu 1 auf dem Strommarkt auf den Telekommunikationsmarkt zu übertragen, zumindest aber als – noch – strukturbedingten, wettbewerbsfremden Vorteil vor anderen Anbietern zu nutzen. Weiterhin setzten die Beklagten die strukturbedingte Abhängigkeit der Stromverbraucher von der Beklagten zu 1 ein, um mittels eines preisverschleiernden Anlockeffektes neue Abhängigkeiten auf einem anderen Markt zu schaffen. Denn naturgemäß gehe von dem Angebot eines kommunalen Unternehmens, das seit jeher als ein Monopolist im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei, eine "Sogwirkung" auf die Verbraucher aus. Diese gründe sich aber nicht auf Leistung, sondern – mangels bestehender Alternativen in dem Bereich der Daseinsvorsorge – auf die Gewohnheit der Verbraucher , von diesem Unternehmen "versorgt" zu werden. Andererseits gebe es eine Zwangssituation des Kunden, der nach einem Wechsel zu dem gekop-
pelten Angebot hieran auch dann festgehalten werde, wenn das Telekommunikationsangebot anderer Unternehmen wie auch der Klägerin dem Telekommu- nikationsbestandteil des Kopplungsangebotes überlegen sei.
3. Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 33 i.V.m. § 19 Abs. 1 GWB zustehen kann, wenn die Beklagte zu 1 auf dem sachlich und räumlich relevanten Strommarkt marktbeherrschend ist und unter mißbräuchlicher Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem – von ihr nicht beherrschten – Telekommunikationsmarkt in für den Wettbewerb erheblicher Weise beeinträchtigt.
Denn die Beeinträchtigung muß nicht auf dem beherrschten Markt, sondern kann auch auf einem Drittmarkt eintreten, sofern nur der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem mißbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben ist (KG WuW/E OLG 3124, 3129; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 880, 883; Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 114; Schulz in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 19 GWB Rdn. 133). Das entspricht der weiten Fassung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB, mit der mißbräuchliches Verhalten auch auf nicht beherrschten Märkten erfaßt werden sollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des GWB, BT-Drucks. IV/2564, S. 15) und durch die demgemäß auch die Konkurrenten des Marktbeherrschers auf dem Drittmarkt geschützt werden (Bornkamm in
Langen/Bunte aaO § 33 GWB Rdn. 23; a.A. aufgrund zu enger Definition des Schutzzwecks Knöpfle/Leo in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., § 19 GWB Rdn. 1645). Ob demgegenüber für die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB daran festzuhalten ist, daß das behinderte Unternehmen auch auf dem beherrschten Markt tätig sein muß, wie dies der Senat zu § 26 Abs. 2 GWB a.F. angenommen hat (Urt. v. 23.2.1988 – KZR 17/86, WuW/E 2483 – Sonderungsverfahren ), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

b) Dagegen hält es der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, daß das Berufungsgericht eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 1 verneint hat.
Die hierfür entscheidende räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite (vgl. BGH WuW/E 2483, 2487 f. – Sonderungsverfahren; BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – KVR 6/95, WuW/E 3037, 3042 – Raiffeisen), hier der Kleinverbraucher von elektrischer Energie (Haushalts-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 30.000 KWh und einer Stromabnahme aus Niederspannungsnetzen). Kleinere räumliche Teilmärkte sind immer dann zu bilden, wenn die Austauschmöglichkeiten der Nachfrager aus objektiven Gründen regional begrenzt sind. Hierfür können rechtliche Schranken ursächlich sein, wie sie im Bereich der leitungsgebundenen Versorgungswirtschaft aufgrund der Bereichsausnahme des § 103 GWB a.F. vom Kartellverbot und der hierdurch ermöglichten Demarkations- und Konzessionsverträge bestanden haben. Regionale Teilmärkte können jedoch auch aus wirtschaftlichen , technischen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten resultie-
ren, wobei die tatsächlichen Verbrauchergewohnheiten zu berücksichtigen sind (Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 19 GWB Rdn. 27; Bornkamm in Schwarze (Hrsg.), Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, S. 117, 126).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kunden im örtlichen Versorgungsbereich der Beklagten zu 1 Stromlieferungsverträge mit einer Mehrzahl bundesweit tätiger Stromanbieter abschließen können. Es hat dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür entnommen, daß es die Beklagte zu 1 etwa durch unangemessene Bedingungen für die Durchleitung unternehme , das Gebiet ihres Verteilungsnetzes gegen solche Anbieter abzuschotten. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei Vorbringen der Klägerin übergangen, ist nicht begründet. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11. Februar 2002 ergibt sich nicht, daß die Klägerin konkrete Hindernisse vorgetragen hat, die dem Wechsel eines Stromkunden der Beklagten zu 1 zu einem anderen Anbieter entgegenstehen oder einen solchen Wechsel erschweren könnten.
Das reicht jedoch nicht aus, um eine regional marktbeherrschende Stellung der Beklagten zu 1 zu verneinen. Das Kriterium der räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes ist ein Hilfskriterium für die Feststellung, ob ein Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat (§ 19 Abs. 2 GWB). Ziel der Bestimmung des relevanten Marktes ist damit die Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die betei-
ligten Unternehmen zu stellen haben (Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. C 372 S. 5). Sie ermöglicht es, der Zielsetzung des § 19 GWB entsprechend die mißbräuchliche Ausnutzung nicht hinreichend vom Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume zu Lasten Dritter zu unterbinden (BGHZ 128, 17, 27, 29 – Gasdurchleitung). Es kann daher nicht unberücksichtigt bleiben, wenn unbeschadet an sich bestehender überregionaler Austauschmöglichkeiten in einem regionalen Bereich tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb stattfindet, weil die Nachfrager überregionale Angebote nicht oder praktisch nicht wahrnehmen.
Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen , daß der Kundenanteil der Beklagten zu 1 in ihrem angestammten Versorgungsgebiet weiterhin bei 96 % liege. Ein derartiger Marktanteil ist auf dem im Streitfall sachlich relevanten Strommarkt, der durch die Nachwirkungen der ehemaligen Monopolstrukturen und die typischerweise fortbestehende Verfügungsmacht eines einzigen Anbieters über das lokale Niederspannungsnetz gekennzeichnet ist, ein hinreichendes Indiz dafür, daß sich ein Wettbewerb auf dem betreffenden Orts- oder Regionalmarkt noch kaum entfaltet hat.
Denn eine Änderung der durch regional begrenzte Märkte bestimmten Marktverhältnisse tritt nicht notwendigerweise bereits mit der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein, die bislang die regionale Begrenzung der Märkte ermöglicht haben. Maßgeblich ist vielmehr die Entwicklung der tatsächlichen Marktverhältnisse (BGHZ 136, 268, 277 – Stromversorgung Aggertal).
Sie gibt auch Aufschluß über die Wirkkraft der rechtlichen Rahmenbedingungen (Busche in Festschrift für Jürgen F. Baur, 2002, S. 99, 110). Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch dort, wo konkrete Wettbewerbshindernisse insbesondere in Gestalt unangemessen hoher Netznutzungsentgelte nicht bestehen mögen, die tatsächliche Bereitschaft der privaten Verbraucher, sich mit den Angeboten überregionaler Anbieter auseinanderzusetzen, gering ausgeprägt ist (vgl. nur Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an den Deutschen Bundestag über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen [Monitoring-Bericht] vom 31.8.2003, S. 27 ff.). Hierfür wirkt eine Mehrzahl von Gründen zusammen. Zum einen führen Homogenität des Gutes, stagnierende Nachfrage, eingeschränkte Möglichkeiten der Produktinnovation, transparente Erzeugungskosten und Verkaufspreise und Zusammenarbeit beim Netz- und Kraftwerksbetrieb zu tendenziell eher geringen Preisunterschieden. Zum anderen treffen diese auf eine offenbar ohnehin gering ausgeprägte Verbraucherbereitschaft zum Wechsel des Anbieters. Die typischerweise jahrzehntelangen Gebietsmonopoltraditionen wirken ersichtlich stark nach, was damit zusammenhängen mag, daß der Verbraucher bei der Stromversorgung und der Energieversorgung überhaupt wegen ihrer elementaren Bedeutung für die Sicherung der Lebensgrundlagen dazu neigt, am Vertrauten und Bewährten festzuhalten. Im Bewußtsein der privaten Endverbraucher ist die Stromversorgung vielfach noch immer wie selbstverständlich mit dem örtlichen Netzbetreiber verbunden. Das entspricht auch insofern den tatsächlichen Gegebenheiten, als die Alternative der "Durchleitung" der Energie eines anderen Anbieters tatsächlich nur eine rechtliche Fiktion darstellt, die an der faktischen Versorgung durch den Betreiber des lokalen oder regionalen Netzes nichts ändert. Es kommt hinzu, daß der
Verbraucher aufgrund der bestehenden Vertragssituation typischerweise keine Entscheidung darüber treffen muß, ob er das Vertragsverhältnis mit seinem bisherigen Stromversorger fortsetzen oder zu einem anderen wechseln will. Sofern er nicht, etwa wegen eines Umzugs, ein neues Vertragsverhältnis begründen muß, kann er den Dingen ihren Lauf und es bei der seit jeher bestehenden Versorgung durch den örtlichen Anbieter bewenden lassen.
Diese tatsächlichen Marktgegebenheiten können bei der räumlichen Marktabgrenzung nicht außer Acht gelassen werden; sie rechtfertigen es, bei der Stromversorgung von Kleinkunden weiterhin von einem regionalen Teilmarkt auszugehen, solange – wie im Streitfall mit mehr als 90 % – der weit überwiegende Teil der abgenommenen Energiemenge von dem Netzbetreiber geliefert wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Änderung des § 6 Abs. 1 EnWG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686). Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung der örtlichen Netzbetreiber sei mit § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EnWG unvereinbar, da das Gesetz in diesen Vorschriften davon ausgehe, daß ein wirksamer Wettbewerb bereits gewährleistet sei. Das trifft jedoch nicht zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG spricht zwar bei Einhaltung der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b v. 8.5.2002) bis zum 31. Dezember 2003 grundsätzlich eine Vermutung für die Erfüllung der Bedingungen guter fachli-
cher Praxis im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Die Bedingungen guter fachlicher Praxis dienen indes, wie § 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG ausdrücklich bestimmt , der Erreichung der Ziele des § 1 EnWG und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Das Gesetz umschreibt damit keinen Ist-Zustand, sondern formuliert eine Zielsetzung. Da der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung einem wirksamen Wettbewerb, wie ihn das Energiewirtschaftsgesetz gewährleisten will, offensichtlich entgegensteht, bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 6 EnWG konsequenterweise, daß § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 GWB unberührt bleiben. Für Tatbestandsvoraussetzungen und Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist daher die Neufassung des § 6 Abs. 1 EnWG ohne Bedeutung.

c) Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend angenommen, daß das beanstandete Kopplungsangebot keinen Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 darstellt, insbesondere nicht die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt (§ 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GWB).
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts, die Weitergabe von Kostenvorteilen aufgrund von Synergieeffekten gehöre zum Kernbereich des Leistungswettbewerbs, im Streitfall zu Recht herangezogen worden ist. Denn unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht das angegriffene Kopplungsangebot als sachlich gerechtfertigt angesehen, indem es rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet
sowohl eine Zwangskopplung als auch die Kopplung einer begehrten mit einer weniger begehrten Leistung verneint hat.
Die Rüge der Revision, es handele sich um einen leistungsfremden Eingriff in das Marktgeschehen, bei dem Aufgaben der Daseinsvorsorge mit rein privatwirtschaftlicher Tätigkeit verquickt und die strukturbedingte Abhängigkeit der Stromverbraucher von der Beklagten zu 1 ausgenutzt werde, ist nicht begründet. Die hierbei zugrundegelegte Charakterisierung einerseits der Stromversorgung als Daseinsvorsorge und andererseits von Telefondienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeit ist unzutreffend. Die Beklagten handeln als private Anbieter, gleichviel ob sie die Versorgung mit elektrischer Energie oder die Erbringung von Telefondienstleistungen anbieten. Wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2 Stromkunden für den Bezug von Telekommunikationsdienstleistungen gewinnen will, stehen der Beklagten zu 1 daher keine dem Leistungswettbewerb fremden Mittel zur Verfügung, die sich daraus ergäben, daß sie als Stromversorger Verantwortung für die Daseinsvorsorge träfe. Aus dem Umstand, daß die Kunden der Beklagten zu 1 nur in geringem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch machen, zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, kann nicht geschlossen werden, die betreffenden Kunden könnten sich deswegen veranlaßt oder gar gedrängt fühlen, auch Telekommunikationsdienstleistungen von der Beklagten zu 1 bzw. einem mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen zu beziehen. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen. Sie liegen nach der Lebenserfahrung auch fern, weshalb die (nur) hierauf gestützten Rügen der Revision ohne Erfolg bleiben müssen. Die Nutzung des Kopplungsangebots der Beklagten setzt voraus, daß der Stromkunde die Entscheidung trifft, zum
einen wenn nicht den Stromanbieter, so doch den Stromtarif und zum anderen den Telefondienstanbieter zu wechseln. Sie verlangt insofern, daß sich der Verbraucher gerade von der vermeintlich selbstverständlichen überkommenen Vorstellung löst, daß er den Strom zu einem von ihm nicht beeinflußbaren Preis von seinem örtlichen Versorger und Telefondienstleistungen zu gleichfalls nicht beeinflußbaren Preisen von der Klägerin bezieht.
Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nichts für eine "Sogwirkung" festgestellt hat, die örtliche Verbraucher dazu veranlassen könnte, Telekommunikationsdienstleistungen von der Beklagten zu 1 zu beziehen, weil sie, wie die Revision meint, es gewohnt wären, von diesem Unternehmen "versorgt" zu werden.
Da sich, wie nachfolgend ausgeführt, das angegriffene Kopplungsangebot auch nicht als unlauterer Wettbewerb darstellt, genügt zu seiner Rechtfertigung , daß die Beklagte zu 1 ihren Kunden damit ein preislich attraktives Angebot für den Fall unterbreiten will, daß sie auf dieser Grundlage sowohl Strom als auch Telekommunikationsdienstleistungen beziehen. Das ist auch dem Marktbeherrscher nicht verwehrt. Jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden , steht ein unternehmerischer Freiraum zu; es ist grundsätzlich ihm selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilnehmen will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuwiderlaufen (BGHZ 107, 273, 279 – Staatslotterie; 128, 17, 36 – Gasdurchleitung; 129, 53, 64 – Importarzneimittel).

Der Einsatz solcher Mittel setzt zwar in dem hier vorliegenden Fall der Erstreckung der wirtschaftlichen Betätigung eines marktbeherrschenden Unternehmens auf einen Drittmarkt nicht notwendigerweise voraus, daß das wettbewerbliche Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens als solches zu beanstanden ist. Vielmehr kann sich der Widerspruch zu der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegebenenfalls auch aus den Auswirkungen des wettbewerblichen Handelns des Marktbeherrschers ergeben, wenn nämlich hierdurch auf dem Drittmarkt Marktzutrittsschranken für Wettbewerber errichtet werden. Hierfür ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nichts.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund in einer für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt erheblichen Weise beeinträchtigt werden.
4. Soweit sich die Klage gegen Kopplungsangebote richtet, die die Beklagte zu 2 gemeinsam mit anderen Energieversorgern macht, ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung; die Revision macht hierfür auch nichts geltend.
II. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1 UWG verneint.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Meinung der Klä- gerin nicht aus einer nach Art. 92, 87 BayGO unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung der an den Beklagten beteiligten Körperschaften. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt , bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müßte. Auch bei der Verletzung von Vorschriften über den Marktzutritt muß anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß genügt dazu allein nicht, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene, d.h. entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGHZ 150, 343, 348 – Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 – I ZR 293/99, WRP 2003, 262, 264 – Altautoverwertung). Eine solche Schutzfunktion kommt, wie die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht, der Vorschrift des Art. 87 BayGO nicht zu (BGHZ 150, 343, 348 ff. – Elektroarbeiten).
2. Entsprechendes gilt für eine Zuwiderhandlung gegen ein "Rückverstaatlichungsverbot" , das die Klägerin Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG entnehmen will. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen durch diese Vorschrift des Grundgesetzes materiell privatisiert und der Aufgabenwahrnehmung durch solche Unternehmen entzogen werden sollte, die ausschließlich oder mehrheitlich in staatlicher oder kommunaler Hand sind (so Elftes Hauptgutachten der Monopolkommission, BT-Drucks. 13/5309, Tz. 60; Bullinger/Mestmäcker, Multimedia-Dienste, S. 82
f.; Müller, DVBl. 1998, 1256, 1258 ff.; Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht , 12. Aufl., S. 273; wohl auch Stern/Bauer in Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland, Art. 87f GG Rdn. 15; einschränkend Windthorst in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 87f Rdn. 28a ["soweit privatwirtschaftliche Entscheidungsautonomie (nicht) gewährleistet ist"]; ablehnend OLG Düsseldorf GRURRR 2002, 285, 287 f.; Badura in Bonner Kommentar, Bearb. 1997, Art. 87f GG Rdn. 22; Ebsen, DVBl. 1997, 1039, 1042; Ehlers, DVBl. 1998, 497, 502; Gersdorf in v. Mangold/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 87f Abs. 2 Rdn. 74 f.; Lerche in Maunz/Dürig, GG, Bearb. 1996, Art. 87f Rdn. 58; Pünder, DVBl. 1997, 1353 f.; Trute, VVDStRL 57, 216, 226 f.), könnte ein Verstoß gegen eine derartige gesetzliche Schranke mangels einer auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogenen Schutzfunktion aus denselben Gründen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche von Wettbewerbern begründen wie ein Verstoß gegen Art. 87 BayGO (vgl. zur fehlenden wettbewerbsrechtlichen Bedeutung einer materiellen Privatisierung des Abfallrechts BGH WRP 2003, 262, 264 – Altautoverwertung ). Um so mehr hätte dies zu gelten, wenn sich die Bedenken gegen die Tätigkeit kommunaler Unternehmen auf dem Telekommunikationssektor gar nicht aus einem verfassungsrechtlichen Gebot zur materiellen Privatisierung ergeben sollten. So begründet Gersdorf (aaO Art. 87f Abs. 2 Rdn. 81 f.; AfP 1998, 470, 471 ff.), auf dessen Ausführungen sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen bezogen hat, im Hinblick darauf, daß Art. 87f GG den Bund nicht verpflichtet, seine Beteiligung an den Nachfolgeunternehmen des Sondervermögens Deutsche Bundespost aufzugeben, seine verfassungsrechtlichen Bedenken statt mit einem Gebot zur materiellen Privatisierung damit, daß die Beachtung des Prinzips demokratischer Legitimation (Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) es verbiete, staatliche oder kommunale Eigen- und
Beteiligungsgesellschaften mit der von Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Unternehmensautonomie auszustatten. Eine etwaige Verletzung dieses Prin- zips wäre jedoch erst recht ohne wettbewerbsrechtliche Bedeutung.
3. Soweit die Revision dem auch im vorliegenden Zusammenhang entgegenhalten will, sie wende sich lediglich gegen die unlautere Verquickung der Sonderstellung der Beklagten zu 1 als eines (kommunalen) Unternehmens der Daseinsvorsorge mit der rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit ihres Beteiligungsunternehmens , bei der die Beklagte zu 1 die besondere Vertrauensstellung ausnutze, die sie als Unternehmen der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Stromversorgung über Jahrzehnte hinweg erlangt habe, findet dies, wie bereits ausgeführt, in den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen keine Grundlage.
4. Auf den rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes der Beklagten zu 1 gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 TKG, nach dem einer Lizenz bedarf, wer Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet , kommt die Revision zu Recht nicht zurück. Das Berufungsgericht hat diese Klagebegründung zutreffend mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 kein Telekommunikationsnetz betreibe (ebenso OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 285, 287).
5. Das Angebot der Beklagten ist auch nicht deshalb zu beanstanden , weil die Kopplung von Stromversorgung und Telekommunikationsdienstleistungen als solche wettbewerbswidrig wäre.

a) Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit von Kopplungsangeboten stellt, müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Gefahren orientieren, die von derartigen Geschäften für die Verbraucher ausgehen, vornehmlich an der Gefahr, daß diese über den tatsächlichen Wert eines Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert werden (BGHZ 151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 – Kopplungsangebot II). Kopplungsangebote erschweren, sofern sie wie typisch keine Einzelpreise ausweisen , den Preisvergleich durch den Verbraucher und enthalten darüberhinaus ein gewisses Irreführungs- und Preisverschleierungspotential. Außerdem kann von Kopplungsangeboten – insbesondere, wenn ein Teil der Leistung "unentgeltlich" sein soll, oder bei an ein Absatzgeschäft gekoppelten Gewinnspielen – in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß auch bei einem verständigen Verbraucher die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund tritt (BGH aaO).

b) Auch wenn deshalb im Interesse des Verbrauchers eine Transparenz des Angebots zu fordern ist (BGH aaO), so läßt sich hieraus doch nicht ableiten, daß die Angabe eines gemeinsamen Grundpreises für zwei oder mehrere unterschiedliche Leistungen, wie sie hier bei einem monatlichen Grundpreis für Strom, Telefon und Internet in Rede steht, als solche zu beanstanden wäre. Sie erschwert zwar den Preisvergleich, weil der Verbraucher, wenn er das Kopplungsangebot mit den Einzelpreisen desselben oder anderer Anbieter vergleichen will, diese Einzelpreise ermitteln und addieren muß, um zu erkennen , ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Kopplungsangebot mit einem Preisvorteil verbunden ist. Ebensowenig wie der Generalklausel des § 1
UWG oder dem Irreführungsverbot eine Verpflichtung entnommen werden kann, stets den Wert einer Zugabe anzugeben (BGH aaO), kann jedoch verlangt werden, daß für in einem gemeinsamen Grundpreis zusammengefaßte Leistungen Einzelpreise angegeben werden, die der Anbieter tatsächlich nicht fordert, eben weil er die Leistungen zu dem gemeinsamen Grundpreis nur gemeinsam abgibt. Insofern hindert das Transparenzgebot grundsätzlich weder die Kopplung selbst noch die Angabe (lediglich) eines einheitlichen Preises. Vielmehr ist es Sache des Verbrauchers, Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit eines Angebots zu machen, denn zumindest anhand des maßgebenden Gesamtpreises sind Preisvergleiche immer möglich (BGH, Urt. v. 27.2.2003 – I ZR 253/00, GRUR 2003, 538, 539 – Gesamtpreisangebot ). Im Streitfall ist die gewisse Mühe, die ein Preisvergleich zwischen dem von den Beklagten angebotenen gemeinsamen Grundpreis und den von den Beklagten und anderen Anbietern verlangten Einzelgrundpreisen sowie den jeweiligen nutzungsabhängigen Entgelten bereitet, um so eher hinzunehmen , als die Entscheidung über einen Wechsel des Strom- und des Telekommunikationsdienstleisters regelmäßig nicht ohne nähere Prüfung der Angebote erfolgen wird.
6. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung verneint.
Wer Letztverbrauchern gewerbsmäßig Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach § 3 PAngV den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer
und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Wer neben dem Arbeits- oder Men- genpreis einen nicht verbrauchsabhängigen Preis fordert, hat diesen nach § 3 Satz 4 i.V.m. Satz 3 PAngV vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Dem ist mit der Angabe des gemeinsamen Grundpreises für Strom, Telefon und Internet genügt. § 3 PAngV enthält keine Vorschriften darüber, wie der nicht verbrauchsabhängige Preis zu berechnen ist oder für welche nicht verbrauchsabhängigen Leistungen er verlangt werden darf, sondern verlangt nur die Angabe des tatsächlich geforderten Preises. Für den von der Revision für geboten erachteten Ausweis eines kalkulatorischen, aber tatsächlich nicht verlangten gesonderten Grundpreises für Strom bietet die Vorschrift daher keine Grundlage.
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,
2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,
2.
seine Finanzkraft,
3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)