Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2018 - KZR 4/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:120618UKZR4.16.0
bei uns veröffentlicht am12.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten (Berufungsantrag zu b) gegen das Teilgrundvorbehalts- und Teilendurteil des Landgerichts Stendal vom 3. April 2013 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den weiteren Widerklageantrag (Berufungsantrag zu c) sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Fortdauer eines zwischen ihnen geschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrags.

2

Die beklagte GmbH ist Genehmigungsinhaberin für die Linien- und Schülerverkehre im Altmarkkreis Salzwedel; der Landkreis ist ihr alleiniger Gesellschafter. Die Beklagte erbringt die Verkehrsleistungen überwiegend mit eigenen Mitteln und im Übrigen durch Nachunternehmer. Die Klägerin, ein privates Busunternehmen, war bis Mitte 1994 selbst Genehmigungsinhaberin oder Betriebsführerin in Teilgebieten des heutigen Altmarkkreises Salzwedel, die durch eine Kreisreform ihre Selbständigkeit verloren haben. Seit dem 1. Juli 1994 ist sie als Nachunternehmerin der jeweiligen Inhaberinnen der Verkehrsgenehmigungen des neuen Landkreises tätig, seit 1996 als Nachunternehmerin der Beklagten im Fahrplanbereich Klötze - Mieste - Gardelegen.

3

Zum 1. November 1994 schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag, der in § 9 Abs. 1 regelte, dass sich die Vertragsdauer nach der Laufzeit der von der Auftraggeberin gehaltenen Konzessionen richtet und sich für die Dauer der Folgegenehmigungen automatisch verlängert. Neben dem Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sah der Vertrag ein Kündigungsrecht der Auftraggeberin lediglich im Fall eines Erlöschens der Genehmigung nach § 26 Nr. 1 Buchst. b PBefG vor.

4

Nach Verhandlungen über die Ausgestaltung ihrer weiteren Zusammenarbeit schlossen die Parteien am 17./18. September 2003 einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag (im Folgenden: VLÜV 2003), mit dem sie das Nachunternehmerverhältnis zu modifizierten Bedingungen weiterführten. Der Vertrag sieht vor, dass die Beförderungsverträge zwischen dem jeweiligen Fahrgast und der Beklagten zustande kommen (§ 8 Nr. 8.1, § 11 Nr. 11.1 VLÜV 2003). Er enthält in § 17 u.a. folgende Bestimmungen:

17.1   

Der Vertrag tritt am 01.09.2003 in Kraft.

        

Die Vertragsdauer richtet sich nach der Laufzeit der vom Auftraggeber gehaltenen Konzessionen (bis zum 09.07.2009).

        

Sie verlängert sich automatisch für die Dauer der Folgegenehmigungen.

17.2   

Während der Vertragsdauer ist eine ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen.

17.3   

Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos zu kündigen.

        

Insbesondere liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber durch Gesetz oder Rechtsprechung verpflichtet wird, die Konzessionen nach § 13a PBefG zu beantragen, oder wenn die Konzession für den Altmarkkreis durch Gesetz oder Rechtsprechung ausgeschrieben werden muss, so dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich an der Ausschreibung mit gleichen Rechten beteiligen können oder müssen.

        

(…)     

17.4   

Der Auftragnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen bei Wegfall der gesamten Ausgleichszahlungen nach § 45a PbefG.

5

Das mit dem VLÜV 2003 vereinbarte Vergütungssystem wich von den üblichen Nachunternehmerverträgen der Beklagten zum Vorteil der Klägerin ab, weil ihr als ehemaliger Konzessionsinhaberin bzw. Betriebsführerin Bestandsschutz gewährt werden sollte.

6

Die Beklagte erhielt im Jahr 2009 Folgegenehmigungen für den Linienverkehr bis zum Jahr 2017. Die Klägerin blieb für sie weiterhin als Subunternehmerin tätig. Im August 2010 führte die Beklagte als Angebot neben dem System von Linienverkehren „Anrufbusse in der Fläche“ ein. Die Klägerin erfüllte entsprechende Fahraufträge. Die Parteien konnten sich aber über eine Anpassung der Vergütungsstrukturen nicht einigen.

7

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage für die Verkehrsleistung „Anrufbus in der Fläche“ im Zeitraum 5. August 2010 bis 30. November 2011 113.978,85 €. Die Beklagte tritt dem entgegen und macht im Wege der Hilfsaufrechnung sowie mit ihrem erstinstanzlichen Widerklageantrag zu 2 eine Rückzahlungsforderung wegen zu hoher Ausgleichszahlungen nach § 45a PbefG geltend. Mit dem Widerklageantrag zu 1 (Berufungsantrag zu b) begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Bestimmung in § 17 Nr. 17.1 Satz 3 VLÜV 2003, wonach sich die Vertragsdauer automatisch für die Dauer der Folgegenehmigungen verlängert, nichtig ist. Der Widerklageantrag zu 3 (Berufungsantrag zu c) ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine näher bezeichnete Entgeltermittlung hat.

8

Das Landgericht hat durch Teilgrundvorbehalts- und Teilendurteil das Bestehen der Klageforderung dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung festgestellt sowie die Widerklageanträge zu 1 und 3 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verurteilung im Wesentlichen bestätigt, dem Widerklageantrag zu 1 aber stattgegeben. Den Widerklageantrag zu 3 hat das Berufungsgericht als Hilfsantrag gewertet, über den nach dem Erfolg des Widerklageantrags zu 1 nicht mehr zu entscheiden sei.

9

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung des Widerklageantrags zu 1.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

11

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

12

Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der Beklagten gehe es um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung im VLÜV 2003 und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 9. Juli 2009 oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus. Hierüber bestehe ein Streit der Parteien.

13

In der Sache könne offen bleiben, ob die Verlängerungsklausel in Verbindung mit dem dauerhaften Ausschluss des Rechts der ordentlichen Kündigung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig sei. Denn jedenfalls sei die Nichtigkeit der Klausel deshalb festzustellen, weil sie eine nach § 1 GWB unerlaubte Anschlussbindung begründe. Damit habe das Vertragsverhältnis zum 9. Juli 2009 geendet.

14

Für die Entscheidung sei § 1 GWB in der seit dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1. Juli 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Zwar sei der VLÜV 2003 vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle geschlossen worden. Die Verlängerungsklausel habe aber erst mit dem Auslaufen der ursprünglichen Befristung am 9. Juli 2009 Wirkungen entfaltet. Zudem könnten neue Verbotsgesetze bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen, dass sie ex nunc unwirksam würden.

15

Die Vertragsparteien hätten mit der Verlängerungsklausel die Verhinderung eines wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten bezweckt. Auf die - vom Landgericht verneinte - Frage der Spürbarkeit komme es daher nicht an. Von der Variante des Bezweckens gemäß § 1 GWB würden Vereinbarungen erfasst, die nach der subjektiven Vorstellung der Vertragsparteien die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten mindestens eines Vertragspartners ohne ein anerkennungswertes Interesse beschränken. Durch die Anschlussbindung habe der Beklagten nicht nur der Wechsel des Vertragspartners, sondern auch jegliche Änderung der Vertragskonditionen verwehrt werden sollen. Ihre wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten seien unmittelbar eingeschränkt worden. Ein wettbewerbsneutraler Zweck einer so weitgehenden Anschlussbindung, die allein vom Fortbestand der der Beklagten erteilten Genehmigung abhänge, sei selbst aus der subjektiven Sicht der Klägerin nicht zu erkennen, auch wenn ein anerkennungswürdiges Interesse der Klägerin an einer mehrjährigen Vertragslaufzeit im Hinblick auf getätigte Investitionen und in Förderbescheiden festgelegte Zweckbindungsfristen unterstellt werde.

16

Über die Länge einer hier angemessenen Frist müsse nicht befunden werden; sie sei jedenfalls endlich. In der Praxis seien Nachunternehmerverträge mit Laufzeiten von nur einem, zwei oder drei Jahren durchaus weit verbreitet. Auch sähen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Personenbeförderungsrechts Höchstgrenzen vor. Die Geltungsdauer einer Busverkehrsgenehmigung sei nach dem Personenbeförderungsgesetz auf acht Jahre (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG a.F.) bzw. zehn Jahre (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG n.F.) beschränkt. Nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO [EG] 1370/2007 [im Folgenden: VO 1370/2007]) betrage die beihilferechtlich zulässige Laufzeit von Verkehrsleistungsübertragungsverträgen zehn Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit um höchstens fünf Jahre (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VO 1370/2007). Die Verordnung sei gemäß ihrem Art. 8 Abs. 3 auch auf den vor ihrem Inkrafttreten am 3. Dezember 2009 geschlossenen VLÜV 2003 anzuwenden. Es könne offen bleiben, ob sich aus dem Verstoß gegen die Verordnung unmittelbar die Nichtigkeit der im Streit stehenden Verlängerungsklausel ab dem Inkrafttreten der Verordnung ergebe. Jedenfalls seien die beihilferechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob anerkennungswürdige wettbewerbsneutrale Zwecke für die vorliegende Ausschließlichkeitsbindung vorlägen.

17

Für die Feststellung, dass die Vertragsparteien eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt hätten, sei unerheblich, auf wessen Veranlassung die Verlängerungsklausel vereinbart worden sei und dass der VLÜV 2003 den Charakter eines einen Streit beendenden Vergleichs gehabt habe. Denn jedenfalls gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin infolge eines materiell-rechtlichen „Bestandsschutzes“ ein Anspruch auf eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung mit vorteilhafteren Konditionen als andere Wettbewerber zugestanden hätte.

18

Die Kartellrechtswidrigkeit der Vertragsverlängerungsklausel führe zu deren Nichtigkeit, lasse den VLÜV 2003 aber im Übrigen unberührt, der bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit am 9. Juli 2009 fortbestanden habe.

19

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

20

1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht die Zulässigkeit des mit dem Widerklageantrag zu 1 gestellten Feststellungsantrags angenommen.

21

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Feststellung von bloßen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses kann hingegen grundsätzlich nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 16 f.; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16; Beschluss vom 21. Januar 2014 - II ZR 87/13, juris Rn. 5; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 Rn. 47 - VBL-Gegenwert II).

22

Hiernach wäre die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zweifelhaft, wenn er isoliert nur die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel beträfe. Denn mit Annahme der Nichtigkeit der Verlängerungsklausel wären die Folgen für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht umfassend geklärt. Neben einer geltungserhaltenden Reduktion könnten auch eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine stillschweigende Vertragsverlängerung in Erwägung zu ziehen sein. Die Klägerin macht ferner geltend, dass sich die Beklagte auf die mögliche Nichtigkeit der Verlängerungsklausel nach Treu und Glauben nicht berufen könne.

23

Die Auslegung des Widerklageantrags zu 1, die der Senat selbst vornehmen kann, ergibt indes, dass die Beklagte als Folge der Nichtigkeit der Verlängerungsklausel zugleich die Beendigung des VLÜV 2003 zum 9. Juli 2009 festgestellt wissen will. So hat auch das Berufungsgericht den Antrag verstanden. Es hat dem - bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 mwN) - Vorbringen der Beklagten entnommen, dass es ihr um die Wirksamkeit der Laufzeitvereinbarung und damit um die Frage der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 9. Juli 2009 geht. In diesem Sinne ist auch der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu verstehen, das in den Entscheidungsgründen ein Vertragsende zu dem genannten Zeitpunkt angenommen hat.

24

b) Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Verlängerungsklausel in Verbindung mit dem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung unwirksam ist (zweiter Berufungsantrag zu b), hat keine eigenständige Bedeutung. Schon der zugehörige Hauptantrag setzt den in § 17 Nr. 17.2 VLÜV 2003 geregelten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts voraus.

25

c) Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Die Revision erinnert hiergegen nichts.

26

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verlängerungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig, weil eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege.

27

a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht § 1 GWB in der seit 1. Juli 2005 geltenden Fassung angewendet, mit der auch vertikale Wettbewerbsverhältnisse erfasst werden, obwohl die Parteien den VLÜV 2003 bereits am 18. September 2003 abgeschlossen haben.

28

Wenngleich sich die Wirksamkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, erfasst eine Neufassung des Kartellverbots grundsätzlich auch bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise, dass sie, soweit sie gegen die Neuregelung verstoßen, ex nunc unwirksam werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26 f. - Verbundnetz II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57 - Jette Joop). Besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben kann, liegen hier nicht vor. Vielmehr ist die Neufassung des § 1 GWB in Kraft getreten, bevor die im Streit stehende Verlängerungsklausel mit Ablauf der Verkehrsgenehmigung zum 9. Juli 2009 erstmals zur Anwendung kommen konnte.

29

b) Das Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Einschätzung, es liege eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so dass es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr ankomme, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die gebotene Anwendung der aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union folgenden Abgrenzungsmerkmale führt hier zu dem Ergebnis, dass keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt.

30

aa) Bei Prüfung der Voraussetzungen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Grunde zu legen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV - wie nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen - nicht erfüllt sind und lediglich ein Verstoß gegen § 1 GWB in Betracht kommt. Denn die zu Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Grundsätze sind mit Blick auf den vom Gesetzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des deutschen Kartellrechts mit dem Kartellrecht der Europäischen Union auch für die Anwendung von § 1 GWB maßgeblich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 24 mwN - Almased Vitalkost).

31

Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht als ausschlaggebend erachteten Kriterien nicht maßgebend an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Art der jeweils in Rede stehenden Wettbewerbsbeschränkung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 19 ff. - Almased Vitalkost). Den Gerichten ist es zwar nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten ergänzend zu berücksichtigen; sie ist aber kein notwendiges Element, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 37 - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 54 - Groupement des cartes bancaires; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 166). Im Übrigen ist der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung eng auszulegen (st. Rspr., siehe nur EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 Rn. 78 - Hoffmann-La Roche).

32

Der Unionsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden und deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Eine solche Vereinbarung unterfällt dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bereits deshalb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Ressourcenallokation führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34 f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; EuGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 Rn. 78 - Hoffmann-La Roche).

33

bb) Die mit dem VLÜV 2003 getroffenen Vereinbarungen lassen sich keiner anerkannten Fallgruppe zuordnen, die typischerweise die Voraussetzungen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung erfüllt (vgl. dazu Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 173; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 1 GWB Rn. 132; Bechtold/Bosch, GWB, 8. Auflage, § 1 Rn. 44). Insbesondere beinhalten sie keine Kernbeschränkungen, die nach Art. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO) zum Verlust der Freistellung führen und die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nahelegen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, WRP 2018, 199 Rn. 23 - Almased Vitalkost; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 172).

34

cc) Ob auch außerhalb einschlägiger Fallgruppen bei Vorliegen besonderer Umstände eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung angenommen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Solche Umstände, nach denen die hier in Rede stehende Wettbewerbsbeschränkung ihrer Art nach als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gewertet werden könnte, liegen jedenfalls nicht vor.

35

(1) Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs kann zwischen einem „Fahrgastmarkt“ und einem „Aufgabenträgermarkt“ unterschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KVR 5/05, BGHZ 166, 165 Rn. 23 f., 27 - DB Regio/üstra; OLG Düsseldorf, NZKart 2016, 528, juris Rn. 86), wobei sich der durch das Doppelbelegungsverbot geprägte Fahrgastmarkt einem Verkehrsunternehmen regelmäßig erst erschließt, wenn es im „Wettbewerb um den Markt“, also auf dem Aufgabenträgermarkt, erfolgreich gewesen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 27; OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 87, 93).

36

Der Streitfall betrifft, wie das Berufungsgericht richtig sieht, eine mögliche Beschränkung des Wettbewerbs im Aufgabenträgermarkt, der Fahrgastmarkt ist allenfalls mittelbar betroffen. Hierbei steht allerdings nicht der „Genehmigungswettbewerb“ in Rede, sondern die nachgeordnete Stellung als Subunternehmer der Beklagten, die ihrerseits die alleinige Genehmigungsinhaberin in dem betroffenen Landkreis ist. Des Weiteren geht es nicht um eine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern im Hinblick auf eine Beauftragung durch die Beklagte, sondern um eine vertikale Vereinbarung, nämlich den Subunternehmervertrag selbst, der zwischen den Parteien geschlossen und mit der beanstandeten Verlängerungsklausel versehen wurde.

37

(2) Zwar ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht nur bei Vereinbarungen unter Wettbewerbern in Betracht zu ziehen, sondern auch bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind (EuGH, Slg. 1966, 322, 387 - Consten und Grundig/Kommission; EuGH, Slg. 1998, I-1983 Rn. 11 - Javico/Yves Saint Laurent; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 43 - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 21 - Maxima Latvija). Vertikale Absprachen sind ihrer Natur nach aber oft weniger schädlich als horizontale Vereinbarungen (EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 43 mwN - Allianz Hungária Biztosító; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 170). Betreffen sie wie hier einen der Bedarfsdeckung dienenden Austauschvertrag und kann sich eine damit zusammenhängende Wettbewerbsbeschränkung allenfalls aus einer überlangen Vertragsbindung und ihren wettbewerblichen Auswirkungen ergeben, scheidet die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung regelmäßig aus.

38

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa im Falle eines Bierlieferungsvertrags (EuGH, Slg. 1991, I-935 = WuW/E EWG/MUV 911 Rn. 13 - Delimitis), eines Alleinbezugsvertrags für Kraftstoffe (EuGH, WuW/E EU-R 381 Rn. 25 - Neste) und einer Exklusivitätsvereinbarung in einem Geschäftsraummietvertrag über die Vermietung einer Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum (EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 21 f. - Maxima Latvija) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung verneint. Gemessen daran ist im Streitfall, in dem die Klägerin den Gesamtbedarf der Beklagten an durch Nachunternehmer zu erbringenden Verkehrsleistungen nur zu einem geringen Teil deckt, die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, auf deren tatsächliche Auswirkungen es dann nicht mehr ankäme, zu verneinen. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Beklagten durch die beanstandete Vertragsgestaltung nicht nur ein Wechsel des Vertragspartners, sondern auch jegliche Veränderung der Vertragskonditionen dauerhaft verwehrt werde, ist für die kartellrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.

39

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

40

1. Die im Streit stehende Verlängerungsklausel ist nicht, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, wegen einer Überschreitung beförderungsrechtlicher Höchstfristen gemäß § 134 BGB nichtig. Es fehlt bereits an einer Überschreitung derartiger Fristen.

41

a) Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 PBefG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung beträgt die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens zehn Jahre. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG). Nach § 16 Abs. 2 PBefG a.F. war die Geltungsdauer der Genehmigung auf acht Jahre begrenzt.

42

Aus diesen Bestimmungen kann indes keine zeitliche Beschränkung für Unteraufträge hergeleitet werden, die vertraglich an den Fortbestand einer regelungskonform befristeten Genehmigung des Auftraggebers gebunden sind. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Eigenunternehmen der Genehmigungsbehörde und beruht die Genehmigung dementsprechend auf einer Inhouse-Vergabe, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn das Eigenunternehmen die Verkehrsleistungen überwiegend selbst erbringt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e VO 1370/2007) und der Unterauftrag zudem, wie hier, nur einen geringen Teil der vom Auftraggeber nicht selbst zu erbringenden Verkehrsleistungen abdeckt.

43

b) Auch eine Überschreitung der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 VO 1370/2007 (beihilferechtlich) zulässigen Laufzeit von Verkehrsleistungsübertragungsverträgen kann hier, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht angenommen werden.

44

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der zum 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge befristet und haben für Busverkehrsdienste eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung kann die Laufzeit unter Berücksichtigung der Amortisationsdauer von Wirtschaftsgütern unter bestimmten Umständen um höchstens 50% verlängert werden.

45

(1) Es ist indes schon nicht erkennbar, ob der zwischen den Parteien geschlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag, auf den insoweit abzustellen ist, die Voraussetzungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt. Der Begriff „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ bezeichnet nach Art. 2 Buchst. i VO 1370/2007 einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen.

46

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die hier in Rede stehenden Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne von Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007 unterliegen, es sich also nicht um eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen (vgl. § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG) handelt. Zudem wird ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag dadurch charakterisiert, dass er von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO 1370/2007 erteilt wird. Diese Voraussetzung erfüllt die beklagte GmbH nicht ohne weiteres, die zwar ein Eigenunternehmen des Landkreises ist, aber keinen Verkehrsverbund (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063, juris Rn. 119; Linke, NZBau 2012, 338) verkörpert.

47

(2) Jedenfalls gilt für den hier zu beurteilenden Verkehrsleistungsübertragungsvertrag nicht die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung genannte Höchstfrist, da er geschlossen wurde, bevor die Verordnung zum 3. Dezember 2009 in Kraft getreten ist.

48

Der Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht entnommen werden, dass die Verordnung auch für Altverträge gilt. Für solche Altverträge lässt die Übergangsregelung aber, gestaffelt nach dem Alter des Vertrags und dem ihm zugrunde liegenden Vergabeverfahren, von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 VO 1370/2007 abweichende Laufzeiten zu.

49

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wie die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang selbst hervorhebt - bereits seit 1994 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Nachunternehmerin tätig war. Schon der zum 1. November 1994 geschlossene Vertrag sah keine freie Kündigungsmöglichkeit der Beklagten vor und enthielt eine Verlängerungsklausel, die derjenigen in § 17 Nr. 17.1 VLÜV 2003 wortgleich entsprach und durch diese Regelung fortgeschrieben wurde. Stellt sich der Vertrag vom 18. September 2003 mithin als Fortsetzung des Nachunternehmervertrags aus dem Jahr 1994 dar, den die Beklagte ebenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen hätte kündigen können, so ist bei Anwendung von Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 von einem bereits 1994 begründeten Vertragsverhältnis auszugehen.

50

Gemäß Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 können öffentliche Dienstleistungsaufträge, die vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben wurden, für ihre vorgesehene Laufzeit, jedoch nicht länger als 30 Jahre, gültig bleiben. Im Streitfall würde somit bei Anwendbarkeit der VO 1370/2007 die nach der Verordnung noch zulässige Laufzeit erst im Jahr 2024 enden.

51

2. Es liegt auch keine spürbar bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vor, die zur Nichtigkeit der Verlängerungsklausel führen würde (§ 1 GWB, § 134 BGB).

52

a) Der hier im Streit stehende Nachunternehmervertrag dient der Deckung des Bedarfs der Beklagten, die die ihr obliegenden Verkehrsleistungen nur teilweise selbst erbringen kann oder will und daher Nachunternehmer beauftragt, die nach den Vorgaben der Beklagten Beförderungsleistungen in deren Namen erbringen. Derartige Verträge, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand haben, sind als solche im Grundsatz kartellrechtlich unbedenklich (vgl. nur Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 278). Hieran ändert nichts, dass mit dem Abschluss eines solchen Vertrages der Auftraggeber als Nachfrager der Leistungen entfällt und sein diesbezüglicher Bedarf dem Wettbewerb der Leistungsanbieter entzogen wird. Wegen dieser für einen Austauschvertrag typischen Folge kann noch keine Wettbewerbsbeschränkung angenommen werden.

53

Allein aus der langen Laufzeit eines solchen Vertrags kann sich etwas anderes ergeben. Die jedem Austauschvertrag immanente, vom Kartellrecht grundsätzlich hinzunehmende Wirkung, dass der Bedarf des Abnehmers für eine gewisse Zeit gedeckt und damit dem Wettbewerb entzogen wird, kann in eine Wettbewerbsbeschränkung umschlagen, wenn die einem Vertragsbeteiligten im Geschäftsverkehr mit Dritten auferlegten Beschränkungen über das mit dem Absatz der Waren oder gewerblichen Leistungen notwendig verbundene Maß hinausgehen und dadurch der Markt für Wettbewerber verschlossen wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 35 mwN - Gaslieferverträge; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Rn. 15 - Subunternehmervertrag II). Im Streitfall ist damit die Frage angesprochen, ob durch die nicht ordentlich kündbare und auf eine unbefristete Fortdauer angelegte Vereinbarung der Parteien anderen Leistungsanbietern auf dem relevanten Markt in wesentlichem Umfang Nachfrage entzogen wird.

54

Für die Einschätzung, ob langfristige Bezugsverträge eine Wettbewerbsbeschränkung in Gestalt einer unzulässigen Marktabschottung herbeiführen können, ist grundsätzlich neben der Laufzeit der Verträge der Grad der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 37). Im Streitfall ist der durch den Vertrag gebundene Marktanteil ebenso wie der hiermit korrespondierende Grad der Bedarfsdeckung der Beklagten deutlich zu gering, um eine durch Marktabschottung bewirkte spürbare Wettbewerbsbeschränkung annehmen zu können.

55

b) In der vorliegenden Sache ist, wie bereits ausgeführt, auf den Aufgabenträgermarkt abzustellen. In sachlicher Hinsicht ist, wie das Landgericht dargelegt hat, der öffentliche Personennahverkehr mit Bussen betroffen. In räumlicher Hinsicht kann der relevante Markt, anknüpfend an die der Beklagten erteilte Genehmigung, auf das Gebiet des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel begrenzt werden. Eine weitere Ausdehnung des Marktes muss hier nicht in Betracht gezogen werden, da eine unzulässige Marktabschottung dann erst recht zu verneinen wäre. Eine noch engere Begrenzung des Marktes auf den der Klägerin zugewiesenen Fahrplanbereich scheidet hingegen aus; dieser räumliche Bereich bildet lediglich die vertraglich vereinbarte Leistung der Klägerin ab. Allerdings sind Verkehrsleistungen auszunehmen, die die Beklagte selbst erbringen muss und die damit für eine Vergabe an Nachunternehmer von vornherein nicht zur Verfügung stehen. Sollten die Voraussetzungen für die Anwendung der VO 1370/2007 erfüllt sein, wäre die Beklagte verpflichtet, den überwiegenden Teil der Verkehrsleistungen selbst zu erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. e VO 1370/2007). In diesem Fall könnte nur knapp die Hälfte der Leistungen an Subunternehmer vergeben werden.

56

Nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin an den im Landkreis erbrachten Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen lediglich einen Marktanteil in einer Größenordnung von 5% oder 7,2%. Wenn ein von der Beklagten gemäß der VO 1370/2007 zwingend selbst zu erbringender Anteil abzusetzen ist, ist der Marktanteil der Klägerin mit rund 14,5% zu bemessen. Lediglich in Höhe des so ermittelten Marktanteils der Klägerin ist die Beklagte durch den beanstandeten Vertrag gebunden.

57

c) Ein Marktanteil in dieser Höhe von unter 15%, der zugleich auf Seiten der Beklagten dem durch den Vertrag mit der Klägerin erzielten Grad der Bedarfsdeckung entspricht, reicht für die Annahme einer unzulässigen Marktabschottung nicht aus. So betrafen die der Entscheidung Gaslieferverträge zugrundeliegenden Beanstandungen des Bundeskartellamts Lieferverträge mit einer Bedarfsabdeckung von 50% oder 80% (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - KVR 67/07, BGHZ 180, 323 Rn. 6, 36). Langfristige Verträge, die wegen eines geringen Anteils an der Bedarfsdeckung ausreichende Liefermengen für Wettbewerber belassen, sind hingegen unbedenklich (BGH, aaO Rn. 37).

58

Für eine Bündelung gleichartiger Verträge mit der Folge, dass die einzelnen Anteilswerte zusammenzuzählen wären und in der Summe einen Anteil ergäben, der in Verbindung mit der Vertragslaufzeit für die Annahme einer unzulässigen Marktabschottung genügt, sind keine zureichenden Anhaltspunkte ersichtlich, auch wenn die Beklagte mit einem anderen Nachunternehmer eine ähnliche Vereinbarung getroffen haben sollte.

59

d) Von einer „unendlichen“ Vertragsdauer ist bei dieser Würdigung nicht auszugehen. Für einen zumindest teilweisen Erfolg des Widerklageantrags zu 1 ist der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verstrichene Zeitraum ausschlaggebend, der sich ab dem Abschluss des Vorgängervertrages auf rund 21 Jahre beläuft. Sollte, wofür sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ergeben, eine längere Vertragsdauer wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, führte dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Verlängerungsklausel von Beginn an; vielmehr wäre gegebenenfalls eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen.

60

Anders als die Revisionserwiderung meint, ist eine geltungserhaltende Reduktion, die eine Gesamtnichtigkeit vermeidet, hier nicht schon deshalb unmöglich, weil eine für sich genommen unbedenkliche Laufzeitvereinbarung getroffen und mit der Regelung einer „automatischen“ Vertragsverlängerung verbunden wurde.

61

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin durch die im Streit stehende Verlängerungsklausel und den Ausschluss der ordentlichen Kündigung, solange die Beklagte als Eigenunternehmen des Landkreises weiterhin die Genehmigungen für die dortigen Linien und Schülerverkehre erhält, eine gleichsam dauerhafte Nachunternehmerstellung für den hier betroffenen Fahrplanbereich verschafft worden sei. Unter dieser für Zweifel an der Wirksamkeit der Verlängerungsklausel grundlegenden Annahme eröffnet sich indessen auch die Möglichkeit einer Begrenzung dieser Vertragslaufzeit, etwa bis zum Ablauf einer Folgekonzession oder auch bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach der Erteilung einer Folgekonzession. Denn bei Wettbewerbsbeschränkungen, deren Unzulässigkeit aus der vereinbarten Dauer folgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 39/02, WuW/E DE-R 1305, 1306, mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Rn. 25 - Subunternehmervertrag II; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, WuW/E DE-R 3275 Rn. 53 - Jette Joop; Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 78 - VBL-Gegenwert I; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 347). Dies gilt insbesondere bei Altverträgen, die erst nachträglich in den Anwendungsbereich des Kartellverbots geraten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 39/02, WuW/E DE-R 1305, 1306). Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass die Verlängerungsklausel schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle kartellrechtswidrig gewesen sei, und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

62

Da der VLÜV 2003 in § 18 Nr. 18.3 eine salvatorische Klausel enthält, kann im Übrigen angenommen werden, dass die Parteien die Laufzeitregelung auf das zulässige Maß beschränkt hätten, wenn sie die - unterstellte - Unwirksamkeit einer zeitlich unbegrenzten Bindung erkannt hätten (§ 139 BGB).

63

3. Die Verlängerungsklausel ist auch nicht wegen einer Verletzung oder Umgehung von Ausschreibungspflichten nichtig.

64

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte als marktbeherrschendes Unternehmen Normadressatin von § 19 Abs. 1 GWB ist und demgemäß dem Behinderungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 Alt. 1 GWB a.F.) unterliegt. In diesem Fall könnte zwar die in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag enthaltene Verlängerungsklausel nichtig sein (§ 134 BGB), wenn hierdurch andere Unternehmen, die mit der Klägerin im Wettbewerb um Nachunternehmeraufträge der Beklagten stehen, unbillig behindert würden. Eine unbillige Behinderung liegt aber nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass potentiellen Wettbewerbern der Klägerin die Teilnahme an einer an sich gebotenen Ausschreibung verwehrt wird.

65

a) Der Senat hat eine unbillige Behinderung allerdings in Fällen angenommen, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen eine für den nachgelagerten Markt wesentliche, nur begrenzt verfügbare Ressource ohne Ausschreibung vergibt oder durch einen längerfristigen Vertrag für Wettbewerber seines Vertragspartners blockiert (BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99, GRUR 2003, 809, 810 - Konkurrenzschutz für Schilderpräger). Diese Rechtsprechung ist auf den Streitfall aber schon deshalb nicht zu übertragen, weil die Beklagte keine vergleichbare Schlüsselposition einnimmt. Durch Abschluss des VLÜV 2003 hat sie der Klägerin keine exklusiven Vorteile im Wettbewerb der konkurrierenden Verkehrsunternehmen verschafft, sondern ihren eigenen Bedarf an der Erbringung entsprechender Verkehrsleistungen gedeckt.

66

b) Ob die Beklagte aus anderen Gründen als Eigenunternehmen des Landkreises bei der Vergabe von Nachunternehmeraufträgen zu einer Ausschreibung verpflichtet ist, kann dahinstehen.

67

aa) Eine Verletzung zwingender Vergabevorschriften vor Abschluss des VLÜV 2003 führte jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit dieses Vertrages. Denn es fehlt, worauf die Revision hinweist, an der gemäß § 101b Abs. 2 GWB a.F. (§ 135 GWB n.F.) erforderlichen Feststellung des Verstoßes in einem fristgebundenen Nachprüfungsverfahren.

68

bb) Eine nach Abschluss des VLÜV 2003 bzw. seines Vorgängervertrages von 1994 begründete Pflicht zur Ausschreibung von Nachunternehmeraufträgen führte auch nicht zu einer zeitlichen Begrenzung des VLÜV mit der Folge, dass der Vertrag zum 9. Juli 2009 oder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geendet hätte.

69

Für dem Vergaberecht unterliegende öffentliche Aufträge gibt es keine allgemein geltende Höchstdauer (vgl. Siegel, ZfBR 2006, 554 ff.). Wäre gleichwohl die Geltung einer den Gesamtumständen nach angemessenen Höchstdauer anzunehmen, betrüge sie im Streitfall jedenfalls nicht weniger als 30 Jahre. Dies entspräche der Übergangsregelung für öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007.

70

Im Rahmen einer Gesamtabwägung wäre auch zu berücksichtigen, dass der Kreis als Genehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 PBefG bei Erteilung einer neuen Genehmigung die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorgeben könnte. In diesem Fall käme wie auch bei einer nachträglich entstehenden Ausschreibungspflicht für Nachunternehmeraufträge eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, die der Beklagten ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 17 Nr. 17.3 VLÜV 2003 gäbe. Diese Vertragsbestimmung sieht ein solches Kündigungsrecht zwar nur vor, wenn für die vom Landkreis zu erteilende Genehmigung eine Ausschreibung notwendig wird. Sollten die Parteien eine möglicherweise neu entstehende Verpflichtung zur Ausschreibung von Nachunternehmeraufträgen aber nicht bedacht haben, käme eine Ausweitung des Kündigungsgrundes auf diese Konstellation in Betracht.

71

4. Die Verlängerungsklausel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Diskriminierung nichtig (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB, § 134 BGB).

72

Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Besserstellung der Klägerin gegenüber ihren Mitbewerbern nicht etwa auf Willkür beruht, sondern dem zuvor erworbenen Status der Klägerin Rechnung trägt. Der Abschluss des VLÜV 2003 diente zudem der Beilegung einer streitigen Auseinandersetzung, bei der die Klägerin geltend machte, dass ihr aufgrund vorheriger Vereinbarungen eine „Unternehmergarantie“ zugute komme. In Anbetracht des verhältnismäßig geringen Marktanteils der Klägerin werden die Belange ihrer Mitbewerber zudem nur in begrenztem Maße beeinträchtigt.

73

5. Die Nichtigkeit der Verlängerungsklausel kann schließlich nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) angenommen werden.

74

Der Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einen langen Zeitraum einzugehen; selbst eine zeitlich unbegrenzte Bindung verstößt nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95, WRP 1997, 1192 unter III. 3. - Solelieferung; Urteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460 f.; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 835). Sittenwidrig ist eine langfristige Bindung dann, wenn sie zu einer „Knebelung“ des einen Vertragspartners führt, indem sie seine wirtschaftliche Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit unzumutbar beschränkt. Für die Beurteilung maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände.

75

Danach ist die hier beanstandete Verlängerungsklausel nicht sittenwidrig. Die wirtschaftliche Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Beklagten wird nicht im Übermaß eingeschränkt; ferner sind die langfristig ausgerichteten Investitionen der Klägerin zu berücksichtigen. Für die Sittenwidrigkeit einer unbegrenzten Vertragsbindung könnten allenfalls die im Personenbeförderungsrecht geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sprechen, die weitgehend begrenzte Vertragslaufzeiten vorsehen. Selbst hieraus könnte aber, auch im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 3 VO 1370/2007 getroffenen Übergangsregelung, keine Begrenzung des Verkehrsleistungsübertragungsvertrags auf unter 30 Jahre abgeleitet werden.

76

IV. Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet insoweit in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Widerklageantrag zu 1 ist abzuweisen, da der von den Parteien geschlossene Verkehrsleistungsübertragungsvertrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bestand hatte. Dem Berufungsgericht ist allerdings durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, über den als Hilfsantrag behandelten und daher sachlich nicht beschiedenen Widerklageantrag zu 3 zu befinden. Da der Vertrag Bestand hat, ist die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung für eine Entscheidung über diesen Antrag eingetreten.

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

47
Eine isolierte Feststellung des Kartellrechtsverstoßes begehrt die Klägerin nicht. Es kommt deshalb im Streitfall nicht darauf an, dass einzelne Vorfragen grundsätzlich kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16, mwN). Dem Feststellungsantrag der Klägerin kann in beiden Antragsteilen nur stattgegeben werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Unwirksamkeit oder Schadensersatzpflicht wegen des Kartellverstoßes vorliegen, deren Feststellung begehrt wird.
12
a) Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens - ebenso wie des Widerklagebegehrens - werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, BGH, NJW-RR 1998, 1005; Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23). Denn der prozessuale Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, festgelegt (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, ZIP 2015, 1701 Rn. 14). Bei der Auslegung des Klageantrags ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, MDR 2016, 411 Rn. 15; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Almased VITALKOST" Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung. Der Vertrieb erfolgt über Apotheken, aber auch über Drogeriemärkte und über das Internet.

2

Die Beklagte wandte sich Anfang 2014 mit einem Prospekt an Apotheken und bot diesen an, sie mit mindestens 12, höchstens 90 Dosen des Produkts unter Gewährung eines Rabatts von 30 % zu beliefern. Die Aktion sollte bis 31. Dezember 2014 laufen. Je Apotheke sollte nur eine Bestellung zu diesen Bedingungen erfolgen können.

3

Auf dem Bestellformular (Anlage K3.2) heißt es u.a.:

"Mit der Nutzung dieses Aktionsangebots verpflichte ich mich, Almased an gut sichtbarer Stelle mit mindestens drei Dosen nebeneinander oder im mitgelieferten Verkaufsdisplay in der Apotheke zu präsentieren und den VK-Preis von 15,95 € nicht zu unterschreiten."

4

Die Klägerin sieht darin das Angebot zu einer Vereinbarung, mit der ein Mindestverkaufspreis festgelegt werde, und rügt einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GWB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

5

Das Landgericht (LG Hannover, WRP 2015, 1546) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle, WuW 2016, 307 = NZKart 2016, 288). Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Beklagte habe mit ihrem Angebot einen Vorteil in der Form eines Rabatts von 30 % versprochen, um die Apotheker zur Einhaltung eines Mindestpreises zu veranlassen. Bei der Absprache, einen vorgegebenen Verkaufspreis nicht zu unterschreiten, handele es sich grundsätzlich um eine verbotene Handlung. Die Festsetzung von Preisen erfülle die Voraussetzungen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung.

9

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV sei jedoch die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung. Diese sei nicht rein quantitativ zu definieren, vielmehr qualitativ unter Berücksichtigung der Schwere der Beschränkung und der sonstigen Marktverhältnisse zu bestimmen. Der Auffassung der Klägerin, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sei stets als spürbar anzusehen, sei nicht zu folgen.

10

Im Streitfall sei danach der Verbotstatbestand nicht erfüllt, weil die beanstandete Verkaufsförderaktion auf eine einmalige Abnahme von 12 bis 90 Dosen, damit auf eine nicht besonders große Menge beschränkt und zudem befristet gewesen sei. Dass die Bestellung fast während des ganzen Jahres 2014 möglich gewesen sei, sei wegen der Beschränkung der Abnahmemenge zu vernachlässigen. Die Preisbindung sei auf den Zeitraum des Abverkaufs der zum Sonderpreis bestellten Dosen beschränkt gewesen. Der vorgesehene Mindestpreis liege zudem allenfalls geringfügig über den sonst geforderten Preisen. Soweit die Apotheker gehindert gewesen seien, das Produkt günstiger abzugeben, sei dies durch die sichergestellte Marge von 30% kompensiert worden.

11

Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass der Marktanteil der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin 20 % übersteige. Selbst bei einer maximalen Ausschöpfung des Angebots der Beklagten durch die Apotheker handele es sich um eine Menge, die weit unter der Zahl solcher Produkte liege, die jeden Monat in Deutschland verkauft würden.

12

Auf die Voraussetzungen einer Einzelfreistellung, die im Übrigen nicht vorlägen, komme es danach nicht an.

13

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

14

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB begründet ist, wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einen Vorteil verspricht, um es zu einem Verhalten zu veranlassen, das gegen § 1 GWB verstößt. Die für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr liegt regelmäßig vor, wenn es in der Vergangenheit zu einem entsprechenden Verstoß gekommen ist (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage, § 33 GWB Rn. 111).

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts machte die Beklagte mit ihrer im Jahr 2014 durchgeführten Aktion die Gewährung eines besonderen Rabatts an die angesprochenen Apotheker davon abhängig, dass diese die Verpflichtung eingingen, beim Verkauf der Ware an den Endkunden einen bestimmten Preis nicht zu unterschreiten. Durch eine solche Absprache wären die Apotheker daran gehindert gewesen, die Ware zu einem niedrigeren als dem vereinbarten Preis anzubieten. Das Berufungsgericht hat danach zutreffend zugrunde gelegt, dass die Aktion der Beklagten darauf zielte, die Apotheker zum Abschluss einer Vereinbarung zu veranlassen, durch die sie sich der Freiheit begeben hätten, den Verkaufspreis der Ware nach eigenem Gutdünken festzusetzen.

16

Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem angenommen, dass die Klägerin gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung befugt ist, einen solchen Anspruch geltend zu machen.

17

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB nicht deshalb zu verneinen, weil die Aktion der Beklagten nicht auf eine spürbare wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung gerichtet war.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, von dem in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbot nicht erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung fällt daher nur dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (EuGH GRUR Int. 2013, 285 Rn. 16 f. mwN - Expedia).

19

b) Die sich daraus ergebenden Anforderungen bestimmen sich jedoch, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, nach der Art der jeweils in Rede stehenden Wettbewerbsbeschränkung.

20

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt ausgeführt, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden und deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Eine solche Vereinbarung unterfällt dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bereits deshalb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Verteilung der Ressourcen führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; s. auch schon EuGH, Slg. 1966, 322, 390 - Consten und Grundig/Kommission).

21

Diese Rechtsprechung erfasst nicht nur Vereinbarungen unter Wettbewerbern, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind (EuGH, Slg. 1966, 322, 387 - Consten und Grundig/Kommission; EuGH, Slg. 1998, I-1983 Rn. 11 - Javico/Yves Saint Laurent; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 43 - Allianz Hungária Biztosító).

22

c) In der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist ferner geklärt, dass Vereinbarungen, mit denen die beteiligten Unternehmen Mindestpreise für Rechtsgeschäfte mit Dritten festlegen, als solche Vereinbarungen anzusehen sind (EuGH, Slg. 1985, 391 Rn. 22 - Clair; EuGH, GRUR Int. 1986, 51 Rn. 44 - Binon; s. außerdem Commission Staff Working Document C (2014) 198 final, Nr. 3.4; ebenso Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 1 GWB Rn. 132; Emmerich aaO Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 177; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage, § 1 GWB Rn. 157; Hengst aaO Art. 101 AEUV Rn. 231; Füller in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 216; Schröter/Voet van Vormizeele in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Art. 101 Rn. 134; Roth/Ackermann in Frankfurter Kommentar Kartellrecht, Grundfragen Art. 81 Abs. 1 EG Rn. 336 f.; Bechtold/Bosch, GWB, 8. Auflage, § 1 Rn. 44; Wollman/Herzog in MünchKomm.WettbR, 2. Auflage, Art. 101 AEUV Rn. 253; Kuhn, ZWeR 2014, 143, 148; Mohr, ZWeR 2015, 1, 14; Lettl, WM 2015, 1037, 1041). Denn sie führen zu einer Beschränkung in der Freiheit des betroffenen Unternehmers, den Preis - und damit einen zentralen Wettbewerbsparameter - nach eigenem Ermessen festzusetzen.

23

Dem entspricht es, dass Klauseln, mit denen der Abnehmer in der Möglichkeit beschränkt wird, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, jedenfalls soweit es nicht um die Festsetzung von Höchstverkaufspreisen geht, nach Art. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO) zum Verlust der Freistellung führen.

24

d) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob sämtliche Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegen, insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Vereinbarung, auf die die Werbeaktion der Beklagten zielte, geeignet war, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Dies kann jedoch offenbleiben, weil die dargestellten Grundsätze mit Blick auf den vom Gesetzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des deutschen Kartellrechts mit dem Kartellrecht der Union auch für die Anwendung von § 1 GWB maßgeblich sind (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, WuW/E DE-R 3275 Rn. 58 - Jette Joop; Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 51 - VBL-Gegenwert).

25

e) Die Frage, ob eine Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen ist, wenn ihr die generelle Eignung fehlt, die Verhältnisse auf dem betreffenden Markt mehr als nur geringfügig zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1998 - KVR 40/96, WuW/E DE-R 115, 119 f. - Carpartner; Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 295 - Lottospielgemeinschaft), oder ob aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Schluss zu ziehen ist, dass bei einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung das Spürbarkeitserfordernis entfällt (Ackermann in Festschrift Wulf-Henning Roth, 2015, S. 1, 14, 18; Bernhard, EuZW 2016, 183; Esken, WRP 2013, 443, 444; Heinrich/Ströbl, BB 2014, 2506, 2507; Füller in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 222; anders Sonnberger, wbl 2015, 609, 617; Mohr, ZWeR 2015, 1, 10; Fuchs, ZWeR 2007, 369, 376 u. 386; wohl auch Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, § 11 Rn. 71) bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch nach der erstgenannten Auffassung fällt das Verhalten der Beklagten unter § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB.

26

Für die Beurteilung der Spürbarkeit maßgeblich ist nicht die je einzelne Vereinbarung der angestrebten Art, sondern deren Gesamtheit (EuGH Slg. 2008, I-6681 Rn. 43 - CEPSA; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1980 - KZR 28/79, WuW/E BGH 1780, 1782 - Subterra-Methode; Kirchhoff in Handbuch des Kartellrechts, 3. Auflage 2016, § 10 Rn. 19 f.).

27

Die Aktion der Beklagten war darauf gerichtet, den Apothekern einen vergünstigten Einkaufspreis unter der Bedingung einzuräumen, dass sie sich verpflichteten, die bezogene Ware nicht unter einem bestimmten Preis zu veräußern, und erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet. Zwar sollte jeder Apotheker nur einmal von den vergünstigten Konditionen Gebrauch machen können. Ihm wurde jedoch die Möglichkeit eröffnet, bis zu 90 Dosen des Produkts zu bestellen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ging es mithin um ein potentielles Bestellvolumen von ca. 1,8 Millionen Dosen und damit um eine Preisbindung in entsprechendem Umfang. Die Aktion, die jedenfalls im Februar 2014 begonnen hatte, sollte zudem bis zum Jahresende 2014 dauern. Danach kann nicht angenommen werden, dass ihr die Eignung fehlte, den Markt mehr als nur geringfügig zu beeinträchtigen.

28

Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass die angestrebte Preisbindung nur die Dosen erfasste, die zu den vergünstigten Bedingungen erworben würden, kann ebenso offenbleiben wie der genaue Anteil der Beklagten an dem in Rede stehenden Markt. Auch auf die Frage, in welchem Umfang die angesprochenen Apotheken von dem Angebot der Beklagten Gebrauch machten, kommt es danach nicht an.

29

f)Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Den Entscheidungen "4 zum Preis von 3" (BGH, Urteil vom 21. Februar 1978 - KZR 7/76 GRUR 1978, 445) und "1 Riegel extra" (BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 3/02, WuW/E DE-R 1101) lagen jeweils Fälle zugrunde, in denen die betroffenen Unternehmen aufgrund von Werbeaktionen des Herstellers daran gehindert waren, den Preis für die von ihnen erworbenen Waren gegenüber dem Verbraucher höher festzusetzen, während es im Streitfall um die vertragliche Festsetzung eines Mindestpreises geht.

30

g) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.

31

3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

32

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zielte die Aktion der Beklagten auf den Abschluss von Vereinbarungen, die gegen § 1 GWB verstießen. Der erfolgte Verstoß begründet Wiederholungsgefahr und rechtfertigt damit den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Zugleich steht damit der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

33

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Limperg     

       

Raum     

       

Bacher

       

Sunder     

       

Deichfuß     

       

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Almased VITALKOST" Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung. Der Vertrieb erfolgt über Apotheken, aber auch über Drogeriemärkte und über das Internet.

2

Die Beklagte wandte sich Anfang 2014 mit einem Prospekt an Apotheken und bot diesen an, sie mit mindestens 12, höchstens 90 Dosen des Produkts unter Gewährung eines Rabatts von 30 % zu beliefern. Die Aktion sollte bis 31. Dezember 2014 laufen. Je Apotheke sollte nur eine Bestellung zu diesen Bedingungen erfolgen können.

3

Auf dem Bestellformular (Anlage K3.2) heißt es u.a.:

"Mit der Nutzung dieses Aktionsangebots verpflichte ich mich, Almased an gut sichtbarer Stelle mit mindestens drei Dosen nebeneinander oder im mitgelieferten Verkaufsdisplay in der Apotheke zu präsentieren und den VK-Preis von 15,95 € nicht zu unterschreiten."

4

Die Klägerin sieht darin das Angebot zu einer Vereinbarung, mit der ein Mindestverkaufspreis festgelegt werde, und rügt einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GWB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

5

Das Landgericht (LG Hannover, WRP 2015, 1546) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle, WuW 2016, 307 = NZKart 2016, 288). Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Beklagte habe mit ihrem Angebot einen Vorteil in der Form eines Rabatts von 30 % versprochen, um die Apotheker zur Einhaltung eines Mindestpreises zu veranlassen. Bei der Absprache, einen vorgegebenen Verkaufspreis nicht zu unterschreiten, handele es sich grundsätzlich um eine verbotene Handlung. Die Festsetzung von Preisen erfülle die Voraussetzungen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung.

9

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV sei jedoch die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung. Diese sei nicht rein quantitativ zu definieren, vielmehr qualitativ unter Berücksichtigung der Schwere der Beschränkung und der sonstigen Marktverhältnisse zu bestimmen. Der Auffassung der Klägerin, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sei stets als spürbar anzusehen, sei nicht zu folgen.

10

Im Streitfall sei danach der Verbotstatbestand nicht erfüllt, weil die beanstandete Verkaufsförderaktion auf eine einmalige Abnahme von 12 bis 90 Dosen, damit auf eine nicht besonders große Menge beschränkt und zudem befristet gewesen sei. Dass die Bestellung fast während des ganzen Jahres 2014 möglich gewesen sei, sei wegen der Beschränkung der Abnahmemenge zu vernachlässigen. Die Preisbindung sei auf den Zeitraum des Abverkaufs der zum Sonderpreis bestellten Dosen beschränkt gewesen. Der vorgesehene Mindestpreis liege zudem allenfalls geringfügig über den sonst geforderten Preisen. Soweit die Apotheker gehindert gewesen seien, das Produkt günstiger abzugeben, sei dies durch die sichergestellte Marge von 30% kompensiert worden.

11

Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass der Marktanteil der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin 20 % übersteige. Selbst bei einer maximalen Ausschöpfung des Angebots der Beklagten durch die Apotheker handele es sich um eine Menge, die weit unter der Zahl solcher Produkte liege, die jeden Monat in Deutschland verkauft würden.

12

Auf die Voraussetzungen einer Einzelfreistellung, die im Übrigen nicht vorlägen, komme es danach nicht an.

13

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

14

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB begründet ist, wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einen Vorteil verspricht, um es zu einem Verhalten zu veranlassen, das gegen § 1 GWB verstößt. Die für einen solchen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr liegt regelmäßig vor, wenn es in der Vergangenheit zu einem entsprechenden Verstoß gekommen ist (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage, § 33 GWB Rn. 111).

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts machte die Beklagte mit ihrer im Jahr 2014 durchgeführten Aktion die Gewährung eines besonderen Rabatts an die angesprochenen Apotheker davon abhängig, dass diese die Verpflichtung eingingen, beim Verkauf der Ware an den Endkunden einen bestimmten Preis nicht zu unterschreiten. Durch eine solche Absprache wären die Apotheker daran gehindert gewesen, die Ware zu einem niedrigeren als dem vereinbarten Preis anzubieten. Das Berufungsgericht hat danach zutreffend zugrunde gelegt, dass die Aktion der Beklagten darauf zielte, die Apotheker zum Abschluss einer Vereinbarung zu veranlassen, durch die sie sich der Freiheit begeben hätten, den Verkaufspreis der Ware nach eigenem Gutdünken festzusetzen.

16

Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem angenommen, dass die Klägerin gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung befugt ist, einen solchen Anspruch geltend zu machen.

17

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB nicht deshalb zu verneinen, weil die Aktion der Beklagten nicht auf eine spürbare wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung gerichtet war.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, von dem in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbot nicht erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung fällt daher nur dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (EuGH GRUR Int. 2013, 285 Rn. 16 f. mwN - Expedia).

19

b) Die sich daraus ergebenden Anforderungen bestimmen sich jedoch, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, nach der Art der jeweils in Rede stehenden Wettbewerbsbeschränkung.

20

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt ausgeführt, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen, mit denen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden und deshalb grundsätzlich unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs darstellen. Eine solche Vereinbarung unterfällt dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bereits deshalb, weil sie geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Verteilung der Ressourcen führen (EuGH, Slg. 2008, I-8637 Rn. 17 - Beef Industry; Slg. 2009, I-4529 Rn. 29 f. - T-Mobile Netherlands; EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 34f. - Allianz Hungária Biztosító; EuGH, NZKart 2013, 367 Rn. 95 ff. - Stichting Administratiekantoor Portielje; EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 50 f. - Groupement des cartes bancaires; EuGH, WuW/E EU-R 3272 Rn. 115 - Dole; EuGH, EuZW 2015, 802 Rn. 31 f. - ING Pensii; EuGH, EuZW 2016, 180 Rn. 18 f. - Maxima Latvija; EuGH EuZW 2016, 354 Rn. 25 f. - Toshiba; EuGH, Urteil vom 27. April 2017 - C-469/15 P Rn. 103 f. - Bonita-Bananen; s. auch schon EuGH, Slg. 1966, 322, 390 - Consten und Grundig/Kommission).

21

Diese Rechtsprechung erfasst nicht nur Vereinbarungen unter Wettbewerbern, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind (EuGH, Slg. 1966, 322, 387 - Consten und Grundig/Kommission; EuGH, Slg. 1998, I-1983 Rn. 11 - Javico/Yves Saint Laurent; EuGH, WuW/E EU-R 2696 Rn. 43 - Allianz Hungária Biztosító).

22

c) In der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist ferner geklärt, dass Vereinbarungen, mit denen die beteiligten Unternehmen Mindestpreise für Rechtsgeschäfte mit Dritten festlegen, als solche Vereinbarungen anzusehen sind (EuGH, Slg. 1985, 391 Rn. 22 - Clair; EuGH, GRUR Int. 1986, 51 Rn. 44 - Binon; s. außerdem Commission Staff Working Document C (2014) 198 final, Nr. 3.4; ebenso Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 1 GWB Rn. 132; Emmerich aaO Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 177; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Auflage, § 1 GWB Rn. 157; Hengst aaO Art. 101 AEUV Rn. 231; Füller in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 216; Schröter/Voet van Vormizeele in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Art. 101 Rn. 134; Roth/Ackermann in Frankfurter Kommentar Kartellrecht, Grundfragen Art. 81 Abs. 1 EG Rn. 336 f.; Bechtold/Bosch, GWB, 8. Auflage, § 1 Rn. 44; Wollman/Herzog in MünchKomm.WettbR, 2. Auflage, Art. 101 AEUV Rn. 253; Kuhn, ZWeR 2014, 143, 148; Mohr, ZWeR 2015, 1, 14; Lettl, WM 2015, 1037, 1041). Denn sie führen zu einer Beschränkung in der Freiheit des betroffenen Unternehmers, den Preis - und damit einen zentralen Wettbewerbsparameter - nach eigenem Ermessen festzusetzen.

23

Dem entspricht es, dass Klauseln, mit denen der Abnehmer in der Möglichkeit beschränkt wird, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, jedenfalls soweit es nicht um die Festsetzung von Höchstverkaufspreisen geht, nach Art. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO) zum Verlust der Freistellung führen.

24

d) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob sämtliche Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegen, insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Vereinbarung, auf die die Werbeaktion der Beklagten zielte, geeignet war, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Dies kann jedoch offenbleiben, weil die dargestellten Grundsätze mit Blick auf den vom Gesetzgeber angestrebten weitgehenden Gleichlauf des deutschen Kartellrechts mit dem Kartellrecht der Union auch für die Anwendung von § 1 GWB maßgeblich sind (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, WuW/E DE-R 3275 Rn. 58 - Jette Joop; Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 51 - VBL-Gegenwert).

25

e) Die Frage, ob eine Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen ist, wenn ihr die generelle Eignung fehlt, die Verhältnisse auf dem betreffenden Markt mehr als nur geringfügig zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1998 - KVR 40/96, WuW/E DE-R 115, 119 f. - Carpartner; Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 295 - Lottospielgemeinschaft), oder ob aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Schluss zu ziehen ist, dass bei einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung das Spürbarkeitserfordernis entfällt (Ackermann in Festschrift Wulf-Henning Roth, 2015, S. 1, 14, 18; Bernhard, EuZW 2016, 183; Esken, WRP 2013, 443, 444; Heinrich/Ströbl, BB 2014, 2506, 2507; Füller in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 222; anders Sonnberger, wbl 2015, 609, 617; Mohr, ZWeR 2015, 1, 10; Fuchs, ZWeR 2007, 369, 376 u. 386; wohl auch Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, § 11 Rn. 71) bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch nach der erstgenannten Auffassung fällt das Verhalten der Beklagten unter § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB.

26

Für die Beurteilung der Spürbarkeit maßgeblich ist nicht die je einzelne Vereinbarung der angestrebten Art, sondern deren Gesamtheit (EuGH Slg. 2008, I-6681 Rn. 43 - CEPSA; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1980 - KZR 28/79, WuW/E BGH 1780, 1782 - Subterra-Methode; Kirchhoff in Handbuch des Kartellrechts, 3. Auflage 2016, § 10 Rn. 19 f.).

27

Die Aktion der Beklagten war darauf gerichtet, den Apothekern einen vergünstigten Einkaufspreis unter der Bedingung einzuräumen, dass sie sich verpflichteten, die bezogene Ware nicht unter einem bestimmten Preis zu veräußern, und erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet. Zwar sollte jeder Apotheker nur einmal von den vergünstigten Konditionen Gebrauch machen können. Ihm wurde jedoch die Möglichkeit eröffnet, bis zu 90 Dosen des Produkts zu bestellen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ging es mithin um ein potentielles Bestellvolumen von ca. 1,8 Millionen Dosen und damit um eine Preisbindung in entsprechendem Umfang. Die Aktion, die jedenfalls im Februar 2014 begonnen hatte, sollte zudem bis zum Jahresende 2014 dauern. Danach kann nicht angenommen werden, dass ihr die Eignung fehlte, den Markt mehr als nur geringfügig zu beeinträchtigen.

28

Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass die angestrebte Preisbindung nur die Dosen erfasste, die zu den vergünstigten Bedingungen erworben würden, kann ebenso offenbleiben wie der genaue Anteil der Beklagten an dem in Rede stehenden Markt. Auch auf die Frage, in welchem Umfang die angesprochenen Apotheken von dem Angebot der Beklagten Gebrauch machten, kommt es danach nicht an.

29

f)Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Den Entscheidungen "4 zum Preis von 3" (BGH, Urteil vom 21. Februar 1978 - KZR 7/76 GRUR 1978, 445) und "1 Riegel extra" (BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 3/02, WuW/E DE-R 1101) lagen jeweils Fälle zugrunde, in denen die betroffenen Unternehmen aufgrund von Werbeaktionen des Herstellers daran gehindert waren, den Preis für die von ihnen erworbenen Waren gegenüber dem Verbraucher höher festzusetzen, während es im Streitfall um die vertragliche Festsetzung eines Mindestpreises geht.

30

g) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.

31

3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

32

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zielte die Aktion der Beklagten auf den Abschluss von Vereinbarungen, die gegen § 1 GWB verstießen. Der erfolgte Verstoß begründet Wiederholungsgefahr und rechtfertigt damit den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Zugleich steht damit der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

33

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Limperg     

       

Raum     

       

Bacher

       

Sunder     

       

Deichfuß     

       

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befristung einer Linienverkehrsgenehmigung sowie die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu Tarifbestimmungen.

I.

1. Die Klägerin ist ein (mittelständisches) Verkehrsunternehmen und betreibt auch im regionalen Nahverkehrsraum Augsburg Linienverkehr mit Bussen. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. sind Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr.

Die Beigeladene zu 1. (Augsburger Verkehrsverbund GmbH AVV) ist ein Zusammenschluss der Beigeladenen zu 2. bis 5. in der Rechtsform einer GmbH auf der Grundlage eines im Jahr 1985 geschlossenen (und zwischenzeitlich wiederholt geänderten) Gesellschaftsvertrags; ihre zentrale Aufgabe ist die Planung, Steuerung und Abwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Nahverkehrsraum der Region Augsburg.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als Aufgabenträger des regionalen Nahverkehrsraums Augsburg sowie der Freistaat Bayern und die (damalige) Deutsche Bundesbahn schlossen ebenfalls 1985 eine als „Rahmenvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit dem Ziel der Schaffung und des Betriebs eines integrierten Nahverkehrssystems; dieses besteht aus dem Regionalbusverkehr und dem Schienennahverkehr.

Für den Nahverkehrsraum der Region Augsburg (mit Ausnahme des Alt-Landkreises Wertingen, der jetzt Teil des Landkreises Dillingen/Donau ist) besteht ein Nahverkehrsplan („Regionaler Nahverkehrsplan 2006 – 2011 für die Stadt Augsburg, den Landkreis Augsburg und den Landkreis Aichach-Friedberg“), der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Die Aufgabenträger haben im April 2011 ein Konzept für die Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs und die Fortschreibung des Nahverkehrsplans für die in den AVV integrierten Kommunen beschlossen.

Im Juni 2013 beschlossen sämtliche Aufgabenträger (Beigeladene zu 2. bis 5.) die verbindlichen Festlegungen zur Bildung von Linienbündeln, zur (stufenweisen) Vergabe dieser Linienbündel durch Ausschreibung, die Reihenfolge der Ausschreibung sowie die ausreichende Verkehrsbedienung für alle im Verbundgebiet betriebenen Linienverkehre und die Geltung des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im Regionalbusverkehr. Als „ausreichende Verkehrsbedienung“ wurde der „derzeitige Fahrplanstand“ festgelegt. Danach ist die (im Verfahren Au 3 K 13.2063 streitgegenständliche) Linie 305 Bestandteil des Linienbündels 11, das zum 1. Januar 2016 nach europaweiter Ausschreibung neu vergeben werden soll. Insoweit erfolgte auch bereits unter der Linienbündelbezeichnung „Wittelsbacher Land 01“ durch die betreffenden Aufgabenträger am 4. Dezember 2013 eine Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der „Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“ wurde zwischenzeitlich erarbeitet und (zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung) von den meisten Aufgabenträgern, jedoch noch nicht von allen, beschlossen.

2. Zwischen der Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und der Klägerin besteht ein am 1. Januar 2006 in Kraft getretener und (nach einer am 12. Oktober 2009 durch die Beigeladene zu 1. bzw. am 1. Dezember 2009 durch die Klägerin unterzeichneten „Vereinbarung zur Anpassung“) bis zum 31. Dezember 2015 befristeter Kooperationsvertrag. Die Beigeladene zu 1. hat solche Kooperationsverträge mit allen im betreffenden Nahverkehrsraum tätigen Regionalbusunternehmen geschlossen.

Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 (Stand: 7.7.2006) des Kooperationsvertrags ist die Klägerin verpflichtet, die in das Verkehrssystem der Beigeladenen zu 1. einbezogene Regionalbuslinien 225, 226, 229, 305 (hier streitgegenständlich), 306, 310, 314, 315, 316 und 317 entsprechend den Vorgaben des Vertrags (Linienweg, Haltestellenfestlegung, Betriebsleistungsangebot, Fahrzeuge, Tarif, Verkaufssystem, Kundenbedienung) zu betreiben. Insbesondere ist die Klägerin verpflichtet, gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr für die Dauer des Vertrags die Anwendung des Gemeinschaftstarifs im Nahverkehrsraum Augsburg zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 Kooperationsvertrag). Die Tarifgestaltung und deren Weiterentwicklung sowie die Festlegung der (besonderen) Beförderungsbedingungen erfolgt gemeinsam durch alle Verkehrsunternehmen im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1.; die näheren Einzelheiten dazu sind in § 5 Abs. 2 bis 5 des Kooperationsvertrags geregelt.

Nach § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrags ist die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin u.a. verpflichtet, die Finanzierung des Linienverkehrsbetriebs nach Abschnitt IV (§§ 12 bis 14) des Vertrags zu gewährleisten. Danach erhält die Klägerin zum Ausgleich der nicht durch Fahrgeldeinnahmen, Ausgleichzahlungen nach § 45a PBefG und Schwerbehindertenerstattungen gedeckten Kosten der nach § 3 Abs. 1 des Vertrags für die Verkehrsbedienung erbrachten Verkehrsleistungen jährlich einen Betrag in Höhe von 552.592,22 € (§ 12 Abs. 1); die Ermittlung des Betrags ist in § 12 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 und 5 festgeschrieben. Die Modalitäten der Zahlungen sowie eventueller Anpassungen sind in § 13 geregelt. Nach Nr. 2. der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag enthält dieser (ausdrücklich) keine Regelungen über die Einnahmeaufteilung der Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr untereinander und zwischen den Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr, der DB Regio und den Stadtwerken Augsburg und Gersthofen.

3. Nach dem „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“ ist von den Kunden bei der Inanspruchnahme bestimmter Abonnements (z.B. Umwelt-Abo, Umwelt-Abo Plus, Jobticket), soweit diese zu einer Beförderung über die Zonen 10 und 20 hinaus berechtigen, der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge zu erteilen. Die Deutsche Bahn leitet diese aufgrund der Einzugsermächtigungen erzielten Einnahmen nach Einbehaltung eines „Eigenanteils“ an die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) weiter, die diese an die Regionalbusunternehmen nach einem bestimmten Schlüssel, der auf einem (nicht mehr gültigen) Einnahmeaufteilungsvertrag aus dem Jahr 2004 beruht, verteilt. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten- und Beigeladenenseite sei es im Juni 2008 zwischen den Beteiligten im Augsburger Verkehrsverbund zu einer Einigung gekommen, dass die Deutsche Bahn Abschlagszahlungen an die AVV GmbH zur Weiterverteilung an die Busunternehmen des Regionalverkehrs im AVV nach dem bisher praktizierten Verfahren leistet, sofern sich an der Struktur des Abonnement-Vertriebs keine Änderung ergibt. Danach sei die Deutsche Bahn bis einschließlich 2009 verpflichtet gewesen, Abschlagszahlungen in Höhe von 10,2 Mio. € jährlich, d.h. monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 850.000 € zu leisten. Dies habe die Deutsche Bahn auch über das Jahr 2009 hinaus regelmäßig getan. Ab 2012 habe die Bahn die monatlichen Abschlagszahlungen auf 675.000 € reduziert und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der 2009 durchgeführten Verkehrserhebungen den Regionalbusunternehmen nur mehr dieser Betrag zustehe. Nach der Einführung des Regio-Schienentaktes auf der Grundlage des Nahverkehrsplans 2006 – 2011, die mit einer Verbesserung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr verbunden gewesen sei, hätten sich erhebliche Fahrgastströme vom Regionalbus auf die Schiene verlagert. Eine Anpassung des Verteilungsschlüssels der Fahrgeldeinnahmen sei bislang jedoch nicht erfolgt. Zwar werde darüber seit geraumer Zeit verhandelt, doch sei der Inhalt – wenn auch nur noch zu einem geringen Teil – noch strittig.

4. Aufgrund der unter 3. dargestellten Kürzung der Abschlagszahlungen führte die Regierung von Schwaben auf Initiative eines anderen Regionalbusunternehmens und der Aufgabenträger ein „Vergleichsverfahren“ durch. Dieses hatte den Zweck, etwaige Unterdeckungen, die aufgrund der reduzierten Abschlagszahlungen bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für den AVV entstanden waren, festzustellen und durch Zahlungen der Aufgabenträger auszugleichen. An diesem Vergleichsverfahren beteiligten sich letztendlich alle Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs, mit Ausnahme der Klägerin. Diese war im Hinblick auf die von den Aufgabenträgern zukünftig beabsichtigte europaweite Ausschreibung der „Linienvergabe“ nicht bereit, den Aufgabenträgern die gewünschten Unterlagen über die Kostensituation zur Verfügung zu stellen.

II.

1. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2013 ließ die Klägerin bei der Regierung von Schwaben folgenden Antrag stellen:

1. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zu den nachfolgenden Tarifbedingungen, wonach der Deutsche Bahn die Einzugsermächtigung hinsichtlich der Fahrkartenabonnements entzogen wird, zu erteilen.

2. Hauptantrag: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage a) (keine Leistungskürzungen, hohe Verbundtarifanhebung [um 57,63 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

3. Hilfsantrag zu 2.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage b) (keine Leistungskürzungen, moderate Verbundtarifanhebung [um 16,37 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.

4. Hilfsantrag zu 3.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage c) (Keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 178,99 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen.

5. Hilfsantrag zu 4.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage d) (keine Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 51,05 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen.[1]

6. Hilfsantrag zu 5.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage e) (Leistungskürzung, moderate Verbundtariferhöhung [um 45,73 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage e) teilweise gemäß § 21 Abs.4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

7. Hilfsantrag zu 6.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Verbundtariferhöhung gemäß Anlage f) (Leistungskürzung, niedrige Verbundtariferhöhung [um 4,47 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage f) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

8. Hilfsantrag zu 7.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage g) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 154,88 %] ohne allgemeine Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage g) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

9. Hilfsantrag zu 8.: Gemäß § 39 PBefG Zustimmung zur Einführung eines Haustarifs gemäß Anlage h) (Leistungskürzung, Einführung eines auskömmlichen Haustarifs [entspricht einer Erhöhung des Verbundtarifs um 17,10 %] mit allgemeiner Vorschrift) zu erteilen sowie die Antragstellerin gemäß Anlage h) teilweise gemäß § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht gemäß § 21 PBefG zu entbinden.

10. Hilfsantrag zu 9: Die Antragstellerin gemäß § 21 PBefG von der Betriebspflicht zu entbinden. Eine Liste der Linien oder Kurse, für die wir am Falle der Ablehnung der vorangestellten Anträge samt Hilfsanträge eine Entbindung oder Teilentbindung beantragen werden, wird kurzfristig nachgereicht. Wir bitten um eine Information, wenn eine Prüfung dieses Antrags wahrscheinlich werden sollte.[2]

Die im Antrag bezeichneten Anlagen (a – h) sowie weitere Anlagen (i – k), die sich auf die (hilfsweise) vorgesehenen Leistungskürzungen beziehen, wurden mit Schreiben vom 3. April 2013 der Regierung von Schwaben übermittelt. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin wegen der Einnahmeaufteilungssituation nicht mehr in der Lage sei, die Linienverkehre im bisherigen Umfang zu erbringen. Grund hierfür sei die durch die DB Regio vorgenommene Kürzung der Abschlagszahlungen aus den von der DB Regio verwalteten Einnahmen aus dem Verkauf von AVV Jahresabonnements. Dadurch entfielen für die Klägerin Einnahmeanteile, welche für die Durchführung der Verkehre dringend benötigt würden. Da die Beigeladene zu 1. dieses Vorgehen der Deutsche Bahn (die insoweit als „Erfüllungsgehilfe“ des Verbunds handle) gebilligt habe und deshalb vertragsbrüchig geworden sei, sei beabsichtigt, Klage gegen die Beigeladene zu 1. zu erheben. Da die Klägerin Anspruch auf auskömmliche Gegenleistung für die ihrerseits erbrachten und zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, seien die Anträge geboten. Wegen der weiteren Ausführungen zur Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin insbesondere vom 27. März 2013 und 21. Juni 2013 (mit dem auch die Anträge zu 5. und 10. zurückgenommen wurden) verwiesen.

2. Die Beigeladene zu 1. (AVV GmbH) äußerte sich für die Aufgabenträger am 5. Juli 2013 zu den Anträgen der Klägerin vom 27. März 2013 und teilte u.a. mit, dass seitens der Aufgabenträger nicht beabsichtigt sei, allgemeine Vorschriften zu erlassen; die Aufgabenträger hätten vielmehr die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs beschlossen, wobei das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert werde. Nach dem Kooperationsvertrag würden der Klägerin Betriebskostenzuschüsse (und nicht lediglich Ausgleichsleistungen für die Einhaltung eines Höchsttarifs) gewährt. Der AAV sei auch hinsichtlich der Verteilung der ihm durch die DB Regio AG zugeleiteten Abschlagszahlungen nicht vertragsbrüchig.

Die von der Klägerin gestellten Anträge seien durchweg abzulehnen.

III.

1. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der (bis zum 31. Juli 2014 gültigen) Liniengenehmigungen für die streitgegenständliche „AVV-Linie 305“ (Augsburg – A.) „für die Höchstdauer gemäß § 16 Abs. 2 PBefG“.

Mit weiteren Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin außerdem auch die Wiedererteilung der Liniengenehmigungen für die Linien 225 und 306; Die Wiedererteilung der Genehmigungen für die Linien 226, 229, 314, 315, 316 und 317 war bereits mit Anträgen vom 27. März 2013 beantragt worden.

Nach den Angaben im Antragsformular sollte die Linie 305 (wie auch die sonst beantragten Linien) eigenwirtschaftlich betrieben werden. Nach den vorgelegten Akten waren dem Antrag (ab 9.12.2012 gültige) „AVV-Dienstfahrpläne“, ein Linienplan sowie zwei weitere von der Klägerin erstellte Tabellen beigefügt. In dem anwaltlichen Anschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 wurde außerdem auf den Antrag vom 27. März 2013 Bezug genommen und mitgeteilt, dass der Antrag hinsichtlich des (für die streitgegenständliche Linie 305 sowie der weiteren Linien) beantragten Tarifs „im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen in der Reihenfolge der Anlagen a) - h) stehe; weiter wurde hinsichtlich der „gegebenenfalls erforderlichen Leistungskürzungen“ auf die Anlage i) und die ggf. gekürzten Fahrpläne auf die Anlage k) verwiesen.

Mit Email vom 5. Juli 2013 übermittelte die Klägerin der Regierung von Schwaben den Gemeinschaftstarif des AVV (Stand: 1.1.2013) sowie die „Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, Fahrpreise und Sonderregelungen für den Omnibuslinienverkehr der ...-Reisen GmbH (...-Haustarif)“ (Stand: 1.10.2013).

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens äußerte sich u.a. die Beigeladene zu 1. sowie die AVG Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH. Die Beigeladene zu 1. wies auf die Fortschreibung des Nahverkehrsplans hin, die eine grundlegende Neuausrichtung des regionalen Busverkehrs vorsehe. Ziel sei es, durch einen effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel im Rahmen von Ausschreibungen von Linienbündeln in Stufen ab dem 1. Januar 2016 stabile Marktbedingungen herzustellen, die Verbundstruktur zu stärken und Einsparungen zu nutzen, um ein durchgängig hohes und verlässliches Qualitätsniveau zu schaffen. Angestrebt werde, über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg 50 % mehr Fahrgäste für den Öffentlichen Personennahverkehr zu gewinnen. Weiter machte die Beigeladen zu 1. geltend, dass der beantragte Verkehr nicht eigenwirtschaftlich sein könne, da die Klägerin wegen des Kooperationsvertrags, der nicht gekündigt worden sei, und der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag darstelle, Ausgleichsleistungen erhalte. Die Tarifanträge widersprächen dem Kooperationsvertrag. Dieser laufe auch am 31. Dezember 2015 aus, sodass nach § 16 Abs. 2 PBefG die Liniengenehmigung nur bis zu diesem Zeitpunkt erteilt werden könne.

Auf die betreffende Stellungnahme vom 5. Juli 2013, die auch der Klägerseite zur Äußerung übermittelt wurde, wird im Übrigen verwiesen.

IV.

1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte die Regierung von Schwaben die Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 ab.

Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bestehende Kooperationsvertrag als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO (EG) 1370/2007 zu qualifizieren sei. Daran habe auch die seit 1. Januar 2013 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes nichts geändert. Die Klägerin habe den Kooperationsvertrag auch nicht gekündigt. Dagegen liege eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 2 Buchst. l) der VO (EG) 1370/2007 nicht vor; der Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Festsetzung eines Höchsttarifs werde von den beteiligten Aufgabenträgern abgelehnt.

Der Kooperationsvertrag sei als öffentlicher Dienstleistungsauftrag auch von der Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlich zuständiger Genehmigungsbehörde zu beachten.

Die Klägerin sei nach dem Kooperationsvertrag verpflichtet, den Gemeinschaftstarif zu beachten; dieser könne auch nicht allein durch die Klägerin, sondern nur gemeinsam mit allen beteiligten Verkehrsunternehmen weiterentwickelt werden. Die Klägerin sei deshalb weder befugt, eine Veränderung des Gemeinschaftstarifs noch die Einrichtung eines Haustarifs eigenständig zu beantragen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf eine Änderung der Berechtigung der DB Regio AG zum Einzug von Fahrpreisen bei Zeitabonnements.

Soweit die Klägerin die Zustimmung für eine Leistungskürzung begehre, stehe dem entgegen, dass die Aufgabenträger das derzeitige Verkehrsangebot im AVV als ausreichende Bedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG definiert hätten; insoweit stünden Verringerungen des Leistungsangebots der Klägerin im Widerspruch zu öffentlichen Verkehrsinteressen. Für eine (teilweise) Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, habe diese auch nicht die erforderlichen Nachweise für eine linienbezogene (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit erbracht.

Den von der Klägerin begehrten Änderungen in Bezug auf Tarifbestimmungen bzw. Betriebspflichten könne daher nicht zugestimmt werden.

2. Mit weiterem Bescheid vom 30. Juli 2013 entschied die Regierung von Schwaben über den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung für die streitgegenständliche Linie 305. Unter Nr. 1. des Entscheidungssatzes lehnte sie die eigenwirtschaftliche Durchführung des Linienverkehrs und die Zustimmung zum Haustarif der Klägerin ab. Gleichzeitig erteilte die Regierung der Klägerin die „Genehmigung zur Durchführung eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs“ für die Linie 305 (Nr. 2) u.a. mit der Nebenbestimmung, dass „der Gemeinschaftstarif des Augsburger Verkehrsverbundes AVV GmbH in der Fassung, der die Regierung von Schwaben jeweils zugestimmt hat“ gilt (Nr. 2 b). Unter Nr. 3 des Entscheidungssatzes stimmte die Regierung dem (beigelegten AVV-) Fahrplan und der Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifes zu. Die Geltungsdauer der Genehmigung wurde auf den Zeitraum vom 1. August 2014 bis längstens 31. Dezember 2015 festgesetzt (Nr. 4).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin die Linie nicht eigenwirtschaftliche betreibe, da ihr aufgrund des Kooperationsvertrags, der einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. i) der VO (EG) 1370/2007 darstelle, Betriebskostenzuschüsse gewährt würden. Nachdem die Gültigkeit des Kooperationsvertrags bis zum 31. Dezember 2015 befristet sei, könne nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG die Liniengenehmigung nicht über diesen Zeitpunkt hinaus erteilt werden.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Bescheids wird verwiesen.

In gleicher Weise verbeschied die Regierung von Schwaben mit acht weiteren Bescheiden jeweils vom 30. Juli 2013 die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für die weiteren Linien 225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317.

V.

1. Gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Wegen der ausführlichen Darlegungen ihrer Bevollmächtigten zur Begründung des Widerspruchs wird auf deren Schriftsatz vom 29. August 2013 (der die offensichtlich unzutreffende Datumsbezeichnung „29.3.2013“ trägt) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 wies die Regierung von Schwaben den Widerspruch zurück.

2. Gegen die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 ließ die Klägerin ebenfalls Widerspruch erheben, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 25. November 2013 zurückwies.


VI.

1. Am 30. Dezember 2013 erhob die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen sämtlichen Bescheide der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 und die betreffenden Widerspruchsbescheide vom 25. November 2013. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit (neun) Klageverfahren (entsprechend der neun Ausgangsbescheide) anhängig. Vorliegend (d.h. im Verfahren Au 3 K 13.2063) streitgegenständlich ist nur der Bescheid, der die Linie 305 betrifft. Die Verfahren bezüglich der weiteren Linien (225, 226, 229, 306, 314, 315, 316 und 317) sind im Einvernehmen mit allen Beteiligten (vorläufig) ruhend gestellt.

In der Klageschrift kündigte die Klägerin im vorliegenden Verfahren folgende Antragstellung an:

„Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 zur Linie 305 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wird aufgehoben, soweit der Klägerin lediglich eine Genehmigungslaufzeit bis zum 31. Dezember 2015 zugestanden wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß eine Liniengenehmigung gemäß § 42 PBefG für die Laufzeit vom 1.10.2013 (richtig wäre: 1.8.2014) bis zum 30.9.2023 (gemeint wohl: 31.7.2014) zu erteilen.“

Weiter führte sie in der Klageschrift aus, dass sie sich „im Wege der Teilversagungsgegenklage“ gegen die Entscheidungen der Regierung wende, die klägerischen Anträge zur Einrichtung und zum Betrieb der Verkehre „jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich der über den 31.12.2015 hinaus begehrten Laufzeit, zu versagen“. Die Klägerin habe „Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung ihrer Anträge“.

2. Am 9. Januar 2014 ließ die Klägerin zum Verwaltungsgericht Augsburg eine weitere Klage (Au 3 K 14.34) erheben und kündigte folgende Antragstellung an:

1. Der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 wird aufgehoben.

2. Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hauptantrag der Klägerin zu genehmigen.

3. Hilfsweise zu 2.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 2. der Klägerin zu genehmigen.

4. Hilfsweise zu 3.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 3. der Klägerin zu genehmigen.

5. Hilfsweise zu 4.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 4. der Klägerin zu genehmigen.

6. Hilfsweise zu 5.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 5. der Klägerin zu genehmigen.

7. Hilfsweise zu 6.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 6. der Klägerin zu genehmigen.

8. Hilfsweise zu 7.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 7. der Klägerin zu genehmigen.

9. Hilfsweise zu 8.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 8. der Klägerin zu genehmigen.

10. Hilfsweise zu 9.: Die Regierung von Schwaben wird verpflichtet, den Hilfsantrag zu 9. der Klägerin zu genehmigen.

3. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte zu 1.[3] wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7 .2013 (Az. 23-3622.05-232/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie 305 Augsburg – A. für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 16,37 % sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3.[4] zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 45,73 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen,

hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des AVV-Gemeinschaftstarifs um 4,47 % bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des AVV-Ge-meinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen,

hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10 % gegenüber AVV-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Hinsichtlich der „Erweiterung“ der Klage gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger, die in den vorliegenden Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits beigeladen sind, wird auf das Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aufgrund ihres Grundrechts auf Berufs- und Gewerbefreiheit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlich zu erbringenden Linienverkehr für die Dauer von 10 Jahren und auf Zustimmung zu geänderten Tarifbestimmungen und Reduzierung des Leistungsangebots wie sie von ihr im Genehmigungsantrag (jeweils hilfsweise) geltend gemacht wurden, habe. Diesem Anspruch stünden weder gemeinschaftsrechtliche noch nationale Vorschriften entgegen.

Den Verkehrsunternehmen stehe zunächst aufgrund des (auch durch die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beibehaltenen) Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit ein „Definitionsrecht“ in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Beförderungsentgelte und -bedingungen zu. Soweit der Aufgabenträger bereits im Bereich der Eigenwirtschaftlichkeit tarifliche Vorgaben mache, die die eigenwirtschaftliche Leistungserbringung in Frage stellten, müsse er die dadurch verursachten Nachteile (Einkommensverluste des Verkehrsunternehmens aufgrund der Anwendung des niedrigeren Tarifs) zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit durch eine Ausgleichsleistung an das Unternehmen kompensieren. Dies könne nur durch eine allgemeine Vorschrift erfolgen; hierauf bestehe seitens des Verkehrsunternehmens ein Rechtsanspruch. Insofern habe der Aufgabenträger – auf dieser ersten Stufe – kein Wahlrecht zwischen dem Erlass einer allgemeinen Vorschrift und einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Nur dann, wenn eine eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen nicht möglich ist, könne der Aufgabenträger – gleichsam auf der Ebene einer zweiten Stufe – die Leistung in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag selbst definieren und den Preis dafür im Rahmen eines Vergabeverfahrens „auf dem Markt abfragen“.

Die Klägerin berufe sich darauf, die Verkehrsleistungen, die Gegenstand ihrer Anträge auf Wieder-Erteilung von Liniengenehmigungen sind (Linien 225, 226, 229, 305, 306, 314, 315, 316 und 317), eigenwirtschaftlich zu erbringen. Wegen der durch die Deutsche Bahn vorgenommenen Reduzierungen der Abschlagszahlungen sei der Gemeinschaftstarif für sie nicht auskömmlich. Sie sei nicht in der Lage, damit die Verkehrsleistungen in bisherigem Umfang zu erbringen. Nachdem sie allerdings aufgrund allgemeiner Grundsätze und nationalem Verfassungsrecht einen Anspruch auf eine auskömmliche Gegenleistung für die von ihr eigenwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrsleistungen habe, ihr andererseits durch den Aufgabenträger die Anwendung des Gemeinschaftstarifs vorgeschrieben sei, müsse sie zum Ausgleich aufgrund des ihr zustehenden Tarifbestimmungsrechts einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Tarifbestimmungen im Sinne des von ihr gestellten Hauptantrags 1 sowie darüber hinaus zur Änderung der Beförderungsentgelte – entweder als (erhöhter) Verbundtarif oder als Haustarif allein oder durch „flankierenden Maßnahmen“ (Leistungskürzung, Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007) modifiziert – entsprechend Hauptantrag 2 und der weiteren Hilfsanträge haben.

Der Klägerin stehe als Linienbetreiberin und Genehmigungsinhaberin auch nach wie vor das Tarifbestimmungsrecht und damit die Befugnis i.S.d. § 39 PBefG, die Zustimmung zu Änderung der Tarifbestimmungen zu beantragen, zu. Dieses Recht sei durch den Kooperationsvertrag, an dem der Beklagte nicht beteiligt sei und der die Regierung von Schwaben daher nicht binde, auch nicht ausgeschlossen. Der Kooperationsvertrag, der bereits lange vor Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stelle keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2017 dar. Die nach § 12 Abs. 1 des Kooperationsvertrags von der Beigeladenen zu 1. zu zahlenden Ausgleichsleistungen führten nicht zum Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit, da in der genannten Regelung ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung festgeschrieben sei; dies schließe die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags aus.

Die Regierung von Schwaben berücksichtige auch zu Unrecht nicht, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Aufgabenträger auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit habe. Die Auffassung, dass zur Gewährleistung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit eine Verpflichtung der Aufgabenträger zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift bestehe, werde auch vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilt; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim genannten Bundesministerium an die Vorsitzende des Arbeitskreises Öffentlicher Personenverkehr vom 11. September 2014. Werde diese Verpflichtung durch die Aufgabenträger nicht erfüllt, müsse die Genehmigungsbehörde jedenfalls die Zustimmung zu einem auskömmlichen Haustarif erteilen.

Darüber hinaus habe die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 auch bereits die Vergabepraxis der Aufgabenträger (Stadt Augsburg und Landkreis Aichach-Friedberg) beanstandet und eine zwischen den Aufgabenträgern und einem Verkehrsunternehmen geschlossen „Übergangsvereinbarung“ für unwirksam erklärt.

Im Übrigen leide die Bescheidung durch die Regierung von Schwaben auch an einem erheblichen Ermessensfehler. Die Behörde habe die inmitten stehenden Verkehrsbedürfnisse nicht ermittelt, was mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht vereinbar sei.

Hinsichtlich der weiteren Darlegungen der Klägerin, insbesondere zur Begründung der von ihr gestellten Anträge im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 5. Mai 2014 und vom 15. Januar 2015 verwiesen.

VII.

Für den Beklagten beantragt die Regierung von Schwaben,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen vertreten die Auffassung, dass die Klägerin keinen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung betreibe und dazu auch nicht in der Lage sei. Sie sei auf Ausgleichszahlungen aufgrund des Kooperationsvertrags angewiesen. Dieser stelle einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag dar, der von der Genehmigungsbehörde zu beachten sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die Dauer der erteilten Genehmigung. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG sei bei der Bemessung der Genehmigungsdauer die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu berücksichtigen. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt wurde.

Es treffe nicht zu, dass Verkehrsunternehmen ein vorrangiges „Definitionsrecht“ der zu erbringenden (ausreichenden) Verkehrsleistung und der Beförderungsentgelte zustehe. Vielmehr regele das Personenbeförderungsgesetz, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und damit das von der Klägerin reklamierte Bestimmungsrecht nur so weit reiche, wie danach die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs möglich ist. Was als ausreichende Bedienung anzusehen ist, werde jedoch nicht von eigenwirtschaftlich tätigen Verkehrsunternehmen, sondern nach § 8 Abs. 3 PBefG von den Aufgabenträgern als den „zuständigen Behörden“ festgelegt. Allein diese hätten das Recht, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebots im öffentlichen Personennahverkehr (in der Regel in einem Nahverkehrsplan) festzulegen, was auch das Recht zur Gestaltung der Beförderungsentgelte einschließe. Könne ein Verkehrsunternehmen eine dergestalt definierte ausreichende Bedienung nicht mit Finanzmitteln, die die Eigenwirtschaftlichkeit i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht in Frage stellen, leisten, sei eine Eigenwirtschaftlichkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall könne der Aufgabenträger nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PBefG zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung nach seiner Wahl entweder eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen, die einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beinhalten könnten.

Die Beigeladenen zu 2. bis 5. als zuständige Aufgabenträger hätten von ihrem Recht auf Festlegung einer ausreichenden Bedienung auch Gebrauch gemacht. Der Erlass einer allgemeinen Vorschrift komme für sie nicht in Frage; die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer solchen Regelung. Das Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. (AVV GmbH) und damit den Aufgabenträgern einerseits und der Klägerin andererseits werde durch den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Kooperationsvertrag bestimmt; dieser erfülle entgegen der klägerischen Auffassung alle Voraussetzungen, die gemeinschaftsrechtlich an einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu stellen seien und sei damit als solcher zu qualifizieren. Der Kooperationsvertrag sei auch im Rahmen der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen von der Genehmigungsbehörde zu beachten. Am Kooperationsvertrag werde auch allseits festgehalten; die Klägerin habe zwar dessen Kündigung angedroht, eine entsprechende Erklärung aber nicht abgegeben. Dass der Kooperationsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1370/2007 abgeschlossen worden sei, stehe seiner Qualifizierung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag nicht entgegen; dies ergebe sich bereits aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung. Die Klägerin erhalte aufgrund des Kooperationsvertrags auch einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 552.592,22 €. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Verkehrsdienstleistung eigenwirtschaftlich erbringe.

Aufgrund des Kooperationsvertrags sei die Klägerin zur Beachtung der Tarifbestimmungen, insbesondere zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs verpflichtet. Damit sei ein eigenes Tarifbestimmungsrecht der Klägerin unabhängig vom Kooperationsvertrag ausgeschlossen. Die Klägerin könne daher selbständig weder eine Änderung in Bezug auf die Befugnis der DB Regio AG zum Einzug von Fahrgeldeinnahmen bei bestimmten Fahrkartenabonnements noch eine Änderung des Gemeinschaftstarifs noch eine Zustimmung zu einem Haustarif verlangen. Ihr stehe auch kein Anspruch auf (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht zu, da insoweit öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Übrigen habe die Klägerin – wie alle anderen Regionalbusunternehmen auch – die zumutbare Möglichkeit (gehabt), an dem auf Initiative eines anderen Unternehmens und den Aufgabenträgern von der Regierung von Schwaben durchgeführten „Vergleichsverfahren“ teilzunehmen.

Auf die weiteren Darlegungen der Regierung von Schwaben sowie der Bevollmächtigten der Beigeladenen in den Klageerwiderungsschriftsätzen wird verwiesen

VIII.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren Au 3 K 13. 2063, Au 3 K 14.34 und Au 3 K 15.79 zur gemeinsamen Verhandlung, die Verfahren Au 3 K 13. 2063 und Au 3 K 14.34 auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beteiligten haben ihre zuletzt schriftsätzlichen gestellten Anträge wiederholt.

IX.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach sach- und interessengerechter Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags, an dessen wörtliche Fassung das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist (§ 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), sind Gegenstand der verbundenen Verfahren die Bescheide der Regierung von Schwaben vom 29. Juli 2013 und 30. Juli 2013 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 25. November 2013 und 13. Dezember 2013, mit denen die vorausgehenden Anträge der Klägerin vom 27. März 2013 und 5. Juni 2013 beschieden wurden; die Klägerin wendet sich nicht gegen die Erteilung der Liniengenehmigung als solche, sondern begehrt eine Erweiterung der Geltungsdauer sowie die Zustimmung zu geänderten Tarif- und Beförderungsbestimmungen und zur Reduzierung des Verkehrsleistungsangebots entsprechend ihrer „gestaffelten“ Anträge. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 30. Dezember 2013 ausdrücklich die Aufhebung des Bescheids der Regierung von Schwaben vom 30. Juli 2013 (Liniengenehmigung) nur in Bezug auf die Festsetzung der Laufzeit beantragt und ihr Rechtsschutzbegehren ausdrücklich als „Teilversagungsgegenklage“ bezeichnet. Insofern ist ihr zuletzt gestellter Klageantrag, der nach seiner wörtlichen Fassung auf die (vollständige) Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2013 gerichtet ist, entsprechend auszulegen.

Soweit die Klägerin ihre Klagen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 teilweise „erweitert“ und nunmehr „hilfsweise“ auch gegen den Landkreis Aichach-Friedberg und die Stadt Augsburg als Aufgabenträger richtet, ist dies Gegenstand des weiteren Verfahrens Au 3 K 15.79. In Bezug auf diese „Klageerweiterung“ hat das Verwaltungsgericht ein selbständiges Klageverfahren „angelegt“, weil – ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines solchen „Hilfsantrags“ (§ 44 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn. 4) – die nunmehr „hilfsweise“ beklagten Aufgabenträger in den bisher bereits anhängigen Verfahren Beigeladene sind und ein und dieselbe Person innerhalb eines Verfahrens nicht zugleich Beigeladener und Partei (hier: Beklagter) sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 – 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 – BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des Freistaats Bayern als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die gegen den Freistaat Bayern gerichteten Verpflichtungsklagen (Az. Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34) bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass ihr über den 31. Dezember 2015 hinaus eine Genehmigung für den Betrieb der (Regionalbus-) Linie 305 (durch Änderung der Festsetzung der Gültigkeitsdauer oder Erteilung einer weiteren Genehmigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016) erteilt wird, noch kann sie verlangen, dass die Regierung von Schwaben die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zu wie auch immer gearteten Änderungen der Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs oder zur Einführung eines „Haustarifs“ und/oder zur (teilweisen) „Entbindung von der Betriebspflicht“ erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO).

I.

Die klägerseits gestellten Anträge sind nach der Rechtslage zu beurteilen, die sich aus

- der seit dem 3. Dezember 2009 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (nachfolgend: VO (EG) Nr. 1370/2007),

- dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung und

- dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)

ergibt. Diesen Vorschriften kann in Bezug auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten der im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 PBefG agierenden Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen folgendeallgemeine gesetzliche Systematik entnommen werden:

Zentraler Begriff des Personenbeförderungsgesetzes ist insoweit, als der öffentliche Personennahverkehr betroffen ist, die „ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 8a Abs. 1, § 13 Abs. 2a PBefG); deren Sicherstellung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist erklärtes Ziel des Gesetzes. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG sind hierfür die nach Landesrecht bestimmten Aufgabenträger, d.h. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG) zuständig. Den Aufgabenträgern obliegt jedoch nicht nur die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags; vielmehr weist ihnen das Gesetz auch die Aufgabe und das Recht zu, die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen zu „definieren“, was in der Regel in einem Nahverkehrsplan zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Insoweit hat der Bundesgesetzgeber nunmehr (gegenüber der bis zum 31. Dezember 2012 gültige Fassung des Personenbeförderungsgesetzes) die Aufgaben- und Rechtsstellung der Aufgabenträger – auch im Verhältnis zu den Genehmigungsbehörden und den Verkehrsunternehmen – deutlich gestärkt und ausgebaut (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 11; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 8 PBefG, Rn. 4) . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nach Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften keine Rede davon sein, dass den Verkehrsunternehmen ein vorrangiges Recht zur Definition dessen, was für eine ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich ist, zusteht. Lediglich insoweit, als der Aufgabenträger seine Befugnis nicht wahrnimmt, kann der Verkehrsunternehmer selbst originär ein „Definitionsrecht“ ausüben.

Auch das in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG enthaltene Gebot, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind, kann nichts am primären „Definitionsrecht“ der Aufgabenträger – wie dargelegt – ändern. Wie die Regierung von Schwaben und die Beigeladenen zutreffend ausführen, ist das Gebot der Eigenwirtschaftlichkeit insoweit (nur noch) von Bedeutung, als den Verkehrsunternehmern zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zu prüfen, ob die Verkehrsleistungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung, so wie sie vom Aufgabenträger definiert wurden, eigenwirtschaftlich erbracht werden können. Ist eine eigenwirtschaftliche Erbringung nicht möglich (was in der Praxis – vor allem vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Legaldefinition der Eigenwirtschaftlichkeit in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG – fast durchgehend der Fall sein dürfte [vgl. dazu Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., Vorb. I Rn. 35]), darf die zuständige Behörde (Aufgabenträger) nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG zu den in der VO (EG) Nr. 1370/2007 genannten Finanzierungsmöglichkeiten greifen und entweder eine allgemeine Vorschrift (in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen) erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, mit dem die Einhaltung der zuvor definierten Anforderungen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung festgeschrieben wird, erteilen. Für beide Fälle bietet die VO (EG) Nr. 1370/2007 die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Hand zum Ausgleich eines Defizits, das bei einer reinen Nutzerfinanzierung (durch Fahrgelderlöse, Werbeeinnahmen u.ä) nahezu zwangsläufig entstehen muss. Entgegen der klägerseits mehrfach geäußerten Auffassung normiert die Verordnung allerdings keine Verpflichtung des Aufgabenträgers zum Defizitausgleich, enthält somit keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Verkehrsunternehmens im Sinne eines subjektiven Rechts auf Ausgleichsleistungen, sondern regelt lediglich die „Bedingungen“, unter denen eine marktregulierende Intervention durch die Aufgabenträger (u.a. durch Gewährung von Ausgleichsleistungen) gemeinschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).

Erfolgt die Ausgleichsgewährung des Aufgabenträgers ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007, die die Einhaltung eines Höchsttarifs verlangt, und wird lediglich der Nachteil ausgeglichen, der durch die Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen tariflichen Verpflichtung entsteht, findet kein dem personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelagertes (förmliches) wettbewerbliches Vergabeverfahren, sondern allenfalls ein „Genehmigungswettbewerb“ im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 9 ff. PBefG statt. Sollen Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden, besteht für die Aufgabenträger nach Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 13470/2007 die grundsätzliche Verpflichtung, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren entweder nach allgemeinem Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB; Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A – VOL/A) oder nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8b PBefG durchzuführen.

Die Aufgabenträger haben ein Wahlrecht, ob sie (nur) eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilen; weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus dem nationalen Recht ergibt sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens darauf, dass ein Ausgleich (nur) auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift durchgeführt wird (siehe dazu auch das Urteil der Kammer vom 24. März 2015 – Au 3 K 15.79). Vereinbaren ein Aufgabenträger und ein Verkehrsunternehmen, dass letzteres Personenbeförderungsdienste erbringt, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, und dafür Ausgleichleistungen erhält, die nicht lediglich durch Tarifbindung verursachte Nachteile kompensieren, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag vor, der die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung ausschließt. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint – die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG

„…Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden“ (Hervorhebung durch das Gericht)

als zwingende Kumulation oder – wie die Beigeladenen ausführen – im Sinne von „und/oder“ (so auch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007) zu verstehen ist. Denn selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass der Ausschluss der Eigenwirtschaftlichkeit voraussetzt, dass neben dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag immer auch ein ausschließliches Recht gewährt wird, träfe dies jedenfalls zu. Denn die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung, die durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht ersetzt wird, sondern zur Durchführung des Verkehrs nach wie vor erforderlich ist, gewährt – worauf die Regierung von Schwaben zutreffend hinweist – nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1607 – juris) ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 (so auch Heinze/Fieling/Fiedler, a.a.O., § 8 Rn. 69 ff.). Es kann nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Begriff des ausschließlichen Rechtes in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG anders definieren möchte, als der EU-Gesetzgeber dies in Art. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1370/2007 getan hat. Mit anderen Worten: Jedem Verkehrsunternehmer, der einen genehmigten Linienverkehr betreibt und vom Aufgabenträger Ausgleichsleistungen aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erhält, wurde auch ein ausschließliches Recht im obigen Sinne gewährt; dies hat zur Folge, dass solche Verkehre nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden.

II.

Von vorstehenden allgemeinen Erwägungen ausgehend können die von der Regierung von Schwaben getroffenen Entscheidungen rechtlich nicht beanstandet werden.

1. Die Regierung von Schwaben hat die Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Genehmigung für den Betreib der streitgegenständlichen Linie 305 (Augsburg – A.) zu Recht (nur) bis zum 31. Dezember 2015 festgesetzt.

1.1 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PBefG darf (nunmehr) die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG) höchstens zehn Jahre betragen, wobei eine Verkürzung dann möglich ist, wenn öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Nach der diesen allgemeinen Bestimmungen vorgehenden speziellen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG gilt für den Fall, dass dem antragstellenden Unternehmen für die zur Genehmigung beantragte Verkehrsleistung ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 erteilt ist, dass die Genehmigung nicht für einen längeren Zeitraum erteilt werden darf, als der öffentliche Dienstleistungsauftrag gilt.

1.2 Die Regierung von Schwaben sowie die Beigeladenen gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Kooperationsvertrag, den die Beigeladene zu 1. und die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 geschlossen haben und der bis zum 31. Dezember 2015 Gültigkeit hat, um einen wirksamen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt. Dementsprechend konnte die Geltungsdauer der von der Klägerin beantragten Liniengenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht festgesetzt werden.

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin können nicht überzeugen.

1.2.1 Der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags wird im nationalen Recht, insbesondere im Personenbeförderungsgesetz nicht definiert. Vielmehr verwendet das Personenbeförderungsgesetz diesen Begriff unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. z.B. § 8a Abs. 1, 2 und 4 PBefG). Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. i) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Der Kooperationsvertrag erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen.

1.2.1.1 Zuständige Behörden i.S.d. der VO (EG) 1370/2007 (siehe dortige Definition unter Art. 2 Buchst. b)) sind nach § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG, Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (§ 8 Abs. 1 PBefG) – wie hier – die Aufgabenträger, d.h. die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG), die nach den Bestimmungen in Art. 7 BayÖPNVG Verkehrskooperationen, etwa in Form von Verkehrs- und Tarifverbünden bilden und sich dabei nach Art. 10 und 11 BayÖPNVG auch in privatrechtlichen Rechtsformen organisieren können.

1.2.1.2 Was unter Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Darunter fallen u.a. privat-rechtliche Unternehmen, die Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbringen, somit im öffentlichen Personenverkehr tätig sind (Art. 2 Buchst a) VO (EG) Nr. 1370/2007); dass die Klägerin hierunter fällt, soweit sie im Regionalbuslinienverkehr Personenbeförderung betreibt, steht außer Zweifel.

1.2.1.3 Der Kooperationsvertrag enthält auch als „rechtsverbindlicher Akt“ die Vereinbarungen („Übereinkunft“), die nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthalten sein müssen. Die Klägerin wird mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, dem Betrieb diverser AVV-Regionalbuslinien – u.a. der hier streitgegenständlichen Linie 305 – „betraut“. Gleichzeitig wird sie verpflichtet, beim Betrieb der Linienverkehre den Gemeinschaftstarif anzuwenden sowie Gemeinschaftsfahrpläne und bestimmte Qualitäts-Standards zu beachten, d.h. gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e) der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu erfüllen. Die Klägerin hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den im Verbund unter Anwendung des Gemeinschaftstarifs erbrachten Verkehrsleistungen um Leistungen handelt, welche sie aus eigenem wirtschaftlichem Interesse so nicht ohne Gegenleistung zu übernehmen bereit ist.

1.2.2 Der Qualifizierung des Kooperationsvertrags als öffentlicher Dienstleistungsauftrag kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Beigeladene zu 1. als Partner des Vertrags nicht Aufgabenträger und damit nicht zuständige Behörde sei und schon deshalb keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge „erteilen“ könne. In der Präambel des Kooperationsvertrags, der ausdrücklich „die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Verkehrsunternehmen des Regionalbusverkehrs und den Aufgabenträgern im Nahverkehrsraum Augsburg“ zum Gegenstand hat, wird dargelegt, dass der Beigeladenen zu 1. die Durchführung der aus der Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg entstehenden Aufgaben der Planung, Steuerung und Abwicklung übertragen wurde. Weiter wird darauf hingewiesen, dass „die genannten kommunalen Gebietskörperschaften“, d.h. die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg und Dillingen a.d. Donau, sowie die Stadt Augsburg „nach Art. 8 BayÖPNVG die originäre Aufgabe der Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV (haben) und … dabei als Gesellschafter des AVV gem. Art. 7 und 10 BayÖPNV bei der Sicherung und Verbesserung des Regionalbusverkehrs im Nahverkehrsraum Augsburg“ zusammenwirken. Nach § 2 des „Gesellschaftsvertrag für die Augsburger Verkehrsverbund Gesellschaft mit beschränkter Haftung AVV“ schließt die Beigeladene zu 1. mit den Betreibern des Regionalbusverkehrs über die von diesen zu erbringenden Betriebsleistungen Verträge nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 des Rahmenvertrags ab.

Hieraus wird ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. für die Aufgabenträger des Nahverkehrsraums Augsburg tätig wird und die ihr im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben mit Wirkung für und – soweit Verpflichtungen begründet werden – auch gegen die Aufgabenträger wahrnimmt.

Im Übrigen führt die Klägerin in der Klagebegründung vom 5. Mai 2014 selbst aus, dass die Beigeladene zu 1. „zuständige Behörde“ i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007 sei.

1.2.3 Der Einwand der Klägerin, dass der Kooperationsvertrag ausdrücklich die Eigenwirtschaftlichkeit der klägerischen Erbringung der Beförderungsleistung festschreibe, was die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1370/2007 und damit die Annahme eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. dieser Verordnung ausschließe, verfängt nicht.

Zutreffend ist, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrags die an die Klägerin jährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 552.592,22 € als „sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinne“ bezeichnet werden. In Satz 3 der Bestimmung wird weiter ausgeführt:

„Die bisher wie die künftig ausgeführten Verkehrsleistungen der Verkehrsunternehmen werden daher im Sinne des PBefG eigenwirtschaftlich erbracht.“

Die Klägerin übersieht, dass diese Schlussfolgerung („daher“) nur die seinerzeitige, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages gültige Beurteilung der Rechtslage wiedergibt. Vor Inkrafttreten der derzeitigen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes war der Begriffs der Eigenwirtschaftlichkeit noch weiter definiert. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG a.F. waren Verkehrsleistungen dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne gedeckt wurde. Die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zufließenden Ausgleichszahlungen waren Erträge, die in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen waren, und damit Erträge im handelsrechtlichen Sinn (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 - BVerwGE 127, 42; BayVGH, B.v. 24.1.2003 - 11 ZB 01.3188 – juris; VGH BW, U.v. 31.3.2009 – 3 S 2455/06 – NVwZ-RR 2009, 720). Diese stellten die Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistungserbringung nicht in Frage.

Mit Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung hat sich der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit jedoch gewandelt und erheblich verengt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind nunmehr Verkehrsleistungen (nur) dann eigenwirtschaftlich, wenn deren Aufwand gedeckt wird durch

- Beförderungserlöse,

- Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 und

- sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.

Ob danach eine Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich erbracht wird oder nicht, richtet sich seit dem 1. Januar 2013 ausschließlich nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG und nicht nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags, der, wie dargelegt, lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Rechtslage schlussfolgerte. Jedenfalls war und ist der Kooperationsvertrag nicht in der Lage, mit konstitutiver Wirkung die Eigenwirtschaftlichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Verkehrsleistung für die gesamte Vertragslaufzeit festzuschreiben.

1.2.4 Die Klägerin wendet weiter ein, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 nach deren Art. 8 nicht auf Vereinbarungen angewendet werden könne, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen worden seien; auf „Altverträge“ sei vielmehr (noch) die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs anwendbar. Der Kooperationsvertrag könne daher kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 sein. Dieser Auffassung kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht folgen.

Aus Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist vielmehr zu entnehmen, dass auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (3.12.2009) vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge unter den dort genannten Voraussetzungen gültig bleiben können. Auf diese sind lediglich die Vergaberegelungen der Verordnung nicht anzuwenden; d.h. ihre Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn sie nicht in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben wurden. Ansonsten unterliegen sie – wie aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 1370/2007 hervorgeht, ab dem Inkrafttreten der Verordnung dem Regime dieser Verordnung und nicht dem der „Vorgängerverordnung“ (VO (EWG) Nr. 1191/69). Denn die letztgenannte Verordnung hat mit Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 für den Bereich der Personenbeförderung – anders als bei Güterbeförderungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007) – jegliche Wirksamkeit verloren. Erfüllt daher ein „Altvertrag“ die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. i der VO (EG) Nr. 1370/2007, so liegt ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. genannten Verordnung vor, der ab dem Inkrafttreten der VO auch nach den Bestimmungen der Verordnung zu behandeln ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 eine (unzulässige) „Rückwirkung“ entfalten würde, wie die Klägerseite weiter einwendet. Eine Rückwirkung wäre nur dann anzunehmen, wenn sich die Verordnung auch auf einen vor ihrem Inkrafttreten liegenden Zeitraum beziehen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie hat auch keinen Einfluss auf Rechtspositionen, die aufgrund früher erteilter Genehmigungen erworben wurden.

1.2.5 Der Kooperationsvertrag kann auch – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l) der genannten Verordnung ist eine allgemeine Vorschrift eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt. Um der allgemeinen Vorschrift Gültigkeit zu verschaffen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Verkehrsdienstbetreibers. Im Gegensatz zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die konkret-individuell an einen oder mehrere bestimmte Verkehrsunternehmen „gerichtet“ sind, sind allgemeine Vorschriften abstrakt-generelle Regelungen, die „diskriminierungsfrei“ alle Verkehrsunternehmen, die etwa als Regionalbusunternehmen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr innerhalb eines bestimmten Nahverkehrsraums betreiben, zur Einhaltung eines Höchsttarifs verpflichten. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr erfolgt vorliegend die Verpflichtung aufgrund einer vertraglichen Übereinkunft, der die Klägerin zugestimmt hat. Der Geltungsbereich der (gemeinwirtschaftlichen) Verpflichtungen, die nicht lediglich auf die Einhaltung von Tarifpflichten gerichtet sind, sondern – wie dargelegt – erheblich weiter gehen, wird persönlich und nicht ausschließlich räumlich definiert (vgl. zum Ganzen auch Schieferdecker, GewArch 2014, 6 ff.).

Inhalt allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 können – wie der eindeutige Wortlaut der Vorschrift zeigt – auch nur die Festsetzung von Höchsttarifen und Regelungen über die Gewährung von Ausgleichsleistungen „für die – positiven oder negativen – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind,“ sein. Gewährt ein Aufgabenträger einem Verkehrsunternehmen dagegen weitergehende Leistungen, etwa als Betriebskostenzuschüsse, welche durch die Erfüllung weiterer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandene Nachteile ausgleichen sollen, kann dies nicht Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift sein; vielmehr bedarf es dann eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 1270/2007. Bei den jährlichen Ausgleichsleistungen, die der Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrags zustehen, handelt es sich nicht um Leistungen, die lediglich Verluste, die ausschließlich durch die Einhaltung gemeinwirtschaftlicher Tarifpflichten entstehen, kompensieren. Die Berechnung der Höhe der Leistung knüpft nicht an Tarifen, sondern an den „Kosten der Betriebsleistung“ an (§ 12 Abs. 2 und Anlage 4 des Kooperationsvertrags). Der Kooperationsvertrag verpflichtet die Klägerin auch nicht nur zur Anwendung des Gemeinschaftstarifs, sondern darüber hinaus – wie oben bereits dargelegt – auch zur Erfüllung weiterer Pflichten. Daraus folgt, dass der Kooperationsvertrag nicht als allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 angesehen werden kann.

1.2.6 Der Kooperationsvertrag war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide der Regierung von Schwaben wie auch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach wie vor wirksam und entfaltete die vereinbarten rechtlichen Wirkungen.

Wie oben bereits dargelegt, ist Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 1370/2007 zu entnehmen, dass öffentliche Dienstleistungsaufträge, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung „vergeben“ wurden, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gültig bleiben. Die Verordnung differenziert insoweit einerseits nach dem Vergabedatum und andererseits nach dem Vergabeverfahren. Der vorliegende Kooperationsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geschlossen („vergeben“), wobei ein „faires wettbewerbliches Vergabeverfahren“ i.S.d. der Verordnung nicht stattgefunden hat. Damit fällt er unter Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d) der VO (EG) Nr. 1370/2007. Nach Art 8 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung kann ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemeinschaftsrechtlich für die vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn seine Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Art. 4 vergleichbar ist. Zwar war der Kooperationsvertrag nach dessen § 18 Abs. 1 in der ursprünglichen Fassung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, doch haben die Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine Begrenzung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016 vereinbart, wobei dies ausdrücklich „…im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007…“ erfolgte (siehe „2. Vereinbarung zur Anpassung von § 18 und der Anlage 4 des Kooperationsvertrages“). Die vom damaligen Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bereits am 12. Oktober 2009 unterzeichnete Ausfertigung der Änderungsvereinbarung wurde vom Geschäftsführer der Klägerin am 1. Dezember 2009 gegengezeichnet und ging ausweislich des Eingangsstempels am gleichen Tag bei der Beigeladenen zu 1. ein. Damit erlangte die Änderungsvereinbarung Wirksamkeit. Der Kooperationsvertrag war daher bereits vor dem 3. Dezember 2009 in seiner Laufzeit auf die in Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 für Busverkehrsdienste vorgeschriebene Höchstlaufzeit von zehn Jahren (1.1.2006 bis 31.12.2015) begrenzt, bewahrte somit auch unter Geltung der VO (EG) Nr. 1370/2007 seine Gültigkeit.

Nachdem der Kooperationsvertrag bislang auch von keinem der Vertragsparteien gekündigt wurde, hat die Klägerin für die Geltungsdauer des Vertrags auch Anspruch auf Zahlung der vereinbaren Ausgleichsleistung gegen den Beigeladenen zu 1. bzw. den betreffenden Aufgabenträgern. Die Klägerin nimmt diese Leistungen auch in Anspruch.

Die Verkehrsleistung wird daher von der Klägerin offensichtlich nicht eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht.

1.2.7 Die Auffassung der Klägerseite, dass der Kooperationsvertrag nur zwischen den Vertragsparteien wirke und deshalb für die Regierung von Schwaben als personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbehörde unbeachtlich sei, kann vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht geteilt werden. Jedenfalls soweit das Personenbeförderungsgesetz eine strikte Bindung der Genehmigungsbehörde an die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags anordnet, was u.a. nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG für das Verhältnis von Vertragslaufzeit und Geltungsdauer einer Liniengenehmigung der Fall ist, wird der klägerische Einwand widerlegt.

Darüber hinaus stützen auch weitere Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes die Annahme der Regierung von Schwaben und der Beigeladenen, dass die Regelungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auch von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen sind ( z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e), § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 6 PBefG).

1.2.8 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. als öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, aufgrund dessen der Klägerin Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werden. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Definition in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt. Nachdem dieser Vertrag bis zum 31. Dezember 2015 wirksam ist, war die Geltungsdauer der erteilten Genehmigung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt festzusetzen.

1.3 Aber auch dann, wenn der Kooperationsvertrag nicht als öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 qualifiziert werden könnte, wäre die von der Regierung von Schwaben getroffene Festlegung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung rechtens, denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG rechtfertigen auch „öffentliche Verkehrsinteressen“ die Festsetzung einer kürzeren Geltungsdauer der Liniengenehmigung (als zehn Jahre).

Zwar sind ungebundene und unverbindliche Absichten oder „Vorratsplanungen“, mit denen sich etwa Aufgabenträger künftige Planungen lediglich offen halten wollen, zur Konkretisierung der öffentlichen Verkehrsinteressen nicht geeignet (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 22, m.w.N.), doch trifft dies nicht auf die Planungen der Beigeladenen zu. Die Aufgabenträger haben bereits 2011 eine Neuausrichtung des Regionalbusverkehrs sowie ein Vergabekonzept und im Juni 2013 konkrete Festsetzungen zur Umsetzung beschlossen, mit deren Realisierung auch bereits begonnen wurde. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Linie, die als Bestandteil eines Linienbündels („Wittelsbacher Land 01“) konzipiert ist, wurde eine Vergabe durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zum 1. Januar 2016 nach Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens nach VOL/A EG mit europaweiter Ausschreibung festgelegt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entscheidungen der Regierung von Schwaben der überarbeitete Nahverkehrsplan („Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Augsburg 2015 Plus“) noch nicht fertiggestellt und beschlossen war, konkretisierten die im Juni 2013 von den Aufgabenträgern gefassten Beschlüsse zur Umsetzung des Vergabekonzepts i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG hinreichend deutlich, was bei der Bemessung der Geltungsdauer der beantragten streitgegenständlichen Genehmigung als „öffentliche Verkehrsinteressen“ i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu berücksichtigen war (vgl. zum Ganzen Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 16 Rn. 17 ff. und Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O, § 16 PBefG, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.;). Nachdem eine Neuvergabe zum 1. Januar 2016 verbindlich beschlossen worden war, rechtfertigte dies die Befristung der der Klägerin erteilten Liniengenehmigung bis einschließlich 31. Dezember 2015.

Dass die Regierung von Schwaben die konkreten und verbindlichen planerischen Festschreibungen in den genannten Beschlüssen der Aufgabenträger vom Juni 2013 bei der Bestimmung der „öffentlichen Verkehrsinteressen“ berücksichtigt hat, obwohl die Beschlüsse erst nach Einreichung der Anträge der Klägerin erfolgten, begegnet – entgegen der Ansicht der Klägerin – keinen Bedenken, da für die behördliche Entscheidung (mangels anderweitiger normativer Festsetzungen) nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich war; vielmehr kam es vorliegend auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses an.

Die Regierung von Schwaben weist auch zutreffend darauf hin, dass der klägerische Einwand, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Genehmigungsbehörde die Verkehrsbedürfnisse nicht selbst ermittelt, sondern ausschließlich von der „Definition“ der Aufgabenträger ausgegangen sei, nicht verfängt. Zutreffend ist zwar, dass ein Nahverkehrsplan oder eine sonstige konkretisierte Planung, mit der ein Aufgabenträger die „auseichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG definiert, keine strikte Bindungswirkung für die Genehmigungsbehörde entfaltet, wie es etwa bei einer Rechtsnorm [z.B. Bebauungsplan] der Fall wäre (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 8 PBefG, 41 ff.). Die planerischen Vorgaben der Aufgabenträger sind allerdings von der Genehmigungsbehörde „zu berücksichtigen“ (vgl. für den Nahverkehrsplan § 8 Abs. 3a Satz 2 PBefG), wobei der Beteiligung der vorhandenen Verkehrsunternehmen im Planungsprozess sowie der Beachtung vorhandener Verkehrsstrukturen besondere Bedeutung zukommen wird. Dies bedeutet, dass sich eine Genehmigungsbehörde etwa dann von den planerischen Vorstellungen des Aufgabenträgers lösen darf und muss, wenn die Planung – beispielsweise zu Lasten vorhandener mittelständischer Verkehrsunternehmen – offensichtlich völlig am Bedarf vorbei konzipiert ist, mithin eine ungerechtfertigte „Luxusplanung“ beinhaltet. Nachdem vorliegend der bisherige Fahrplanstand als Grundlage der Ermittlung und Festlegung der (ausreichenden) Verkehrsbedienung und die Linie 305 von der Klägerin seit Jahren so betrieben wurde, andererseits die Klägerin auch keine substanziierten Zweifel hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses angemeldet hat, sondern lediglich eine eigenständige Ermittlungspflicht der Genehmigungsbehörde reklamiert, bedurfte es vorliegend keiner weiteren Erforschung durch die Regierung von Schwaben selbst. Auch das Verwaltungsgericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beigeladenen die Bandbreite planerischen „Ermessens“, die ihnen bei der Ausübung ihres Definitionsrechts zusteht, nicht verlassen haben.

1.4 Schließlich wäre die Festsetzung der Geltungsdauer der Liniengenehmigung (nur) bis zum 31. Dezember 2015 auch dann nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der klägerischen Ansicht von einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung ausgegangen würde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG ist die Geltungsdauer einer Genehmigung für eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr auf weniger als die Höchstdauer festzusetzen, wenn der beantragte eigenwirtschaftliche Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot abweicht und der Aufgabenträger der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zusichert. In diesem Fall ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den der Aufgabenträger als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.

Unter Berücksichtigung der klägerseits bei der Regierung von Schwaben gestellten „gestaffelten“ (Haupt- und Hilfs-) Anträge besteht kein Zweifel daran, dass der beantragte Verkehr, der mit Tariferhöhungen unterschiedlichen Ausmaßes, teilweise kombiniert mit Verringerungen der Verkehrsleistung (Leistungskürzungen) verbunden war, vom bisherigen Verkehrsangebot wesentlich abwich. Wann eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Verkehrsangebot anzunehmen ist, ist aus Nutzersicht, d.h. Sicht der Allgemeinheit u.a. anhand der vorgesehenen Tarife und der geplanten Bedienungshäufigkeit zu beurteilen (vgl. Fromm/Sellmann/ Zuck, a.a.O., § 16 PBefG, Rn. 5a und § 13, Rn.15c). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die gewünschten Tariferhöhungen, die teilweise mit Leistungskürzungen einhergehen sollten – in welcher Ausprägung der „gestaffelten“ Anträge auch immer – sich gegenüber dem bisherigen Verkehrsangebot als erhebliche Verschlechterung darstellen.

Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben mit den bereits oben benannten Beschlüssen vom Juni 2013, die auch der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beschlossen und gleichzeitig den „derzeitigen Fahrplanstand“ als „ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 PBefG“ sowie die Gültigkeit des AVV-Gemeinschaftstarifs für alle zu vergebenden Verkehrsdienstleistungen im AVV-Regionalbusverkehr festgelegt. Damit haben die Aufgabenträger der Regierung von Schwaben gegenüber die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 PBefG zugesichert. Infolgedessen hätte die Regierung von Schwaben die Genehmigung auch dann nicht für einen längeren Zeitraum als bis zum 31. Dezember 2015 erteilen dürfen, wenn die beantragte Verkehrsleistung – wie die Klägerin meint – als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund kommt auch eine „weitere“ Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nach den Anträgen der Klägerin nach dem 31. Dezember 2015 nicht in Betracht.

2. Die Klagen können weiter auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, die personenbeförderungsrechtliche Zustimmung zur Erhöhung des AVV-Gemeinschaftstarifs – in welcher Größenordnung auch immer – (Klage[hilfs]anträge zu b., c., e. und f.) zu erteilen.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG sind Beförderungsentgelte (Tarife) und deren Änderungen zustimmungspflichtig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG wird die Zustimmung fingiert („… gilt… als erteilt“), soweit der Tarif Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist und die zuständige Behörde (Aufgabenträger) dies der Genehmigungsbehörde anzeigt. In den Fällen des Satzes 3 richtet sich die Befugnis zur Gestaltung der Tarife nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 39 PBefG, Rn. 2).

Der von der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin geschlossene Kooperationsvertrag, der, wie oben bereits dargelegt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthält, verpflichtet unter § 5 Abs. 1 die Klägerin – „gemeinsam mit den übrigen Verkehrsunternehmen im Regionalbusverkehr“ – während der Dauer des Vertrags zur Anwendung des (zum Zeitpunkts des Vertragsschlusses) „bestehenden“ Gemeinschaftstarifs. Die vereinbarten Modalitäten der Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifs sind im Kooperationsvertrag in § 5 Abs. 2, 5 und 6 niedergelegt. Danach entwickeln die Verkehrsunternehmen gemeinsam in der von der Beigeladenen zu 1. eingerichteten „Arbeitsgruppe Tarif“ den Tarif (wie auch die [besonderen] Beförderungsbedingungen) weiter und entscheiden im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1., die dann die „dafür erforderlichen Genehmigungen“ einholt. Ein selbständiges Tarifbestimmungs- oder Tarifweiterentwicklungsrecht eines einzelnen Verkehrsunternehmens ist nicht vereinbart und kann naturgemäß innerhalb eines Verkehrsverbunds der vorliegenden Art auch nicht bestehen. Nachdem, wie die Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen haben, es keine entsprechende Willensbildungen innerhalb der Arbeitsgruppe Tarif gegeben hat, kann schon deshalb eine Zustimmung zu den von der Klägerin beantragten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs nicht in Frage kommen.

Darüber hinaus müsste eine Zustimmung zu den begehrten Erhöhungen des Gemeinschaftstarifs (ggf. auch in Kombination mit anderen Maßnahmen) daran scheitern, dass die Erhöhungen öffentlichen Verkehrsinteressen widersprechen, weil sie mit den „definierten“ Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG, zu denen auch die Höhe der Beförderungsentgelte gehört, nicht im Einklang stehen.

Solange die Klägerin im Verbund verbleibt, was zum Entscheidungszeitpunkt der Fall ist, wäre es deshalb an ihr, innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verbunds eine entsprechende, auf Erhöhung des Gemeinschaftstarifs gerichtete Willensbildung herbeizuführen.

3. Die Klägerin kann auch keine Zustimmung der Regierung von Schwaben zur Einführung eines „Haustarifs“ in welcher Höhe auch immer (siehe Klagehilfsanträge zu d., g. und h.) verlangen, denn auch insoweit steht der nach wie vor wirksame Kooperationsvertrag entgegen; an diesem möchte die Klägerin offensichtlich auch festhalten, denn sie hat bislang keine Kündigung erklärt.

Darüber hinaus stehen der Einführung eines eigenständigen Haustarifs, der nur für die von der Klägerin betriebenen Linien Gültigkeit haben könnte, auch die von den Aufgabenträgern nach § 8 Abs. 3PBeG, insbesondere in den bereits mehrfach benannten Beschlüssen der zuständigen Kommunalorgane vom Juni 2013 definierten Anforderungen und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen. Weiter würde ein (nur) für die klägerischen Linien geltender Haustarif das Gefüge des Verkehrsverbunds, der auf einem einheitlichen Tarif beruht, aufbrechen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nicht im Allgemeinwohl liegenden Reduzierung der Nutzerakzeptanz führen würde.

4. Soweit die Klägerin hilfsweise eine (teilweise) „Entbindung von der Betriebspflicht“ begehrt (Klagehilfsanträge zu e., f., g. und h.), kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben.

Insoweit weisen die Beigeladenen zutreffend darauf hin, dass eine (teilweise) Entbindung von der Betriebspflicht, wie klägerseits reklamiert, begrifflich voraussetzt, dass eine solche Pflicht bereits entstanden ist. Ein Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht der gleichzeitig bereits mit dem Antrag auf Erteilung einer Liniengenehmigung (welche ggf. erst die Pflicht entstehen lässt) gestellt wird, stellt sich damit als Antrag auf Genehmigung einer reduzierten Verkehrsleistung dar. Einem solchen Begehren stehen allerdings die durch die Beigeladenen definierten Anforderungen an eine „ausreichende Verkehrsbedienung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG und damit öffentliche Verkehrsinteressen entgegen.

Selbst wenn die (Hilfs-)Anträge an der die Entbindung von Betriebspflichten regelnden Vorschrift in § 21 Abs. 4 PBefG gemessen würden, bestünde kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung („kann“), geschweige denn ein Rechtsanspruch im engeren Sinne. Wie die Regierung von Schwaben zu Recht geltend macht, hat die Klägerin einen auf die einzelne Linie (hier: Linie 305) bezogenen Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht erbracht (zum Linienbezug vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Auflage, Stand: November 2011, § 21 PBefG, Anm. 21). Soweit die Klägerin die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf die seit einigen Jahren erfolgten reduzierten Zahlungen der Bahn AG stützt, ist es ihr unbenommen, eine wirtschaftliche „Schieflage“ gegenüber der Regierung von Schwaben und den betreffenden Beigeladenen nachzuweisen; die Beigeladenen haben jedenfalls ihre Bereitschaft zu entsprechenden („Sonder-“) Ausgleichszahlungen bekundet. Diesem Angebot sind andere Regionalbusunternehmen auch gefolgt.

5. Soweit die Klägerin zuletzt entsprechend dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Januar 2015 die Klagen „erweitert“ hat und nun „hilfsweise“ die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. und 3. zum Erlass allgemeiner Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 begehrt, wird auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 24. März 2015 im Verfahren Au 3 K 15.79 verwiesen.

6. Schließlich kann das Rechtsschutzbegehren auch insoweit keinen Erfolg haben als die Klägerin unter Buchst. a. des zuletzt gestellten Klageantrags die Verpflichtung des Beklagten zur „Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des AVV Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der DB Regio AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird“, beantragt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine „echte“ Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung handelt.

Selbst wenn es sich bei der entsprechenden Regelung in dem so bezeichneten „Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund AVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen“, wonach von bestimmten Abonnement-Kunden der Deutschen Bahn AG (bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften DB Fernverkehr AG, DB Vertrieb GmbH und DB Regio AG) eine Ermächtigung zum Einzug der Monatsbeträge erteilt werden muss, um eine Tarifbestimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG oder um eine (besondere) Beförderungsbedingung i.S.d. § 39 Abs. 6 Satz 1 PBefG handeln sollte, stünde der Klägerin wegen des nach wie vor gültigen Kooperationsvertrags kein Bestimmungsrecht und damit auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die Regierung von Schwaben zu. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter 2. bezüglich der begehrten Zustimmung zur Erhöhung des Gemeinschaftstarifs verwiesen werden; für (besondere) Beförderungsbedingungen gilt nichts anderes, wie sich aus § 5 Abs. 2, 5 und 6 des Kooperationsvertrags und insbesondere aus § 39 Abs. 6 Satz 3 PBefG ergibt, der ausdrücklich die für Tarifbestimmungen geltende Regelung in Abs. 1 Satz 3 auch für (besondere) Beförderungsbedingungen als entsprechend anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Klägerin für eine Änderung der Regelung bezüglich der Einzugsermächtigung der Bahn zunächst auf eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbunds hinwirken müsste. Daran fehlt es jedoch. Ein „Alleingang“ der Klägerin ist jedoch ausgeschlossen.

Auch für den Fall, dass die klägerseits bekämpfte Regelung über die Erteilung von Einzugsermächtigungen nicht als Tarifbestimmung oder (besondere) Beförderungsbedingung im genannten Sinn anzusehen wäre, würde es insoweit schon im Ansatz an jeglicher Zuständigkeit der Regierung von Schwaben (und damit [nachfolgend] auch des Verwaltungsgerichts) fehlen. Die Klägerin könnte ihr Änderungsbegehren dann lediglich innerhalb des Verbundes geltend machen, wobei manches dafür spricht, dass ein entsprechender Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre.

III.

Nachdem die Klagen in keinem Punkt erfolgreich sind, sind sie mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.

Da die Beigeladenen, soweit sie an einem oder beiden der verbundenen Verfahren beteiligt sind, jeweils eigene Klageabweisungsanträge gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem selbständigen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies gilt in Bezug auf die Beigeladenen zu 4. und 5. jedoch nur insoweit, als ihnen außergerichtliche Kosten für das Verfahren Au 3 K 14.34 entstanden sind; im Verfahren Au 3 K 13.2063 wurden sie nicht beigeladen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren auf 20.000,00 EUR je Verfahren und danach auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).



[1] Antrag Nr. 5 (= Hilfsantrag zu 4.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[2] Antrag Nr. 10 (= Hilfsantrag zu 9.) wurde im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juni 2013 wieder zurückgenommen

[3] Gemeint: Freistaat Bayern

[4] Gemeint: Landkreis Aichach-Friedberg und Stadt Augsburg

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 39/02 Verkündet am:
10. Februar 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein regionales Stromversorgungsunternehmen, verlangt von der Beklagten Restkaufpreiszahlung in Höhe von 36.708,13 Monaten Juli bis Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie. Grundlage der Stromlieferungen der Klägerin ist ein im Juni 1998 geschlossener, bis Dezember 2006 befristeter Stromlieferungsvertrag, in welchem die Beklagte sich verpflichtete , ihren gesamten Elektrizitätsbedarf für die hier in Rede stehende Betriebstätte bei der Klägerin zu decken. Im Anschluß an eine Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten zum 31. Dezember 2000, die von der Klägerin
zurückgewiesen wurde, verständigten sich die Parteien auf ermäßigte Strompreise. Außerdem wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, bei Vorlage eines günstigeren Konkurrenzangebots Nachverhandlungen zu verlangen und bei deren Scheitern den Vertrag zu kündigen.
Für die Monate Oktober 2000 bis Juni 2001 zahlte die Beklagte die ermäßigten Preise. Ein ihr im Juli 2001 unterbreitetes Angebot der Klägerin, einen neuen Strompreis vertraglich zu vereinbaren, lehnte die Beklagte ab. Unter Begleichung der nachfolgenden Stromrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2001 behielt sie jeweils Teilbeträge ein, deren Summe die Klageforderung ergibt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung des einbehaltenen Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz im wesentlichen wie folgt begründet:
Sowohl der Stromlieferungsvertrag vom Juni 1998 als auch die Anpassungsvereinbarung vom 7. November 2000 seien formwirksam zustande gekommen. Der Liefervertrag sei auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die von
der Beklagten behaupteten Wettbewerbsverstöße der Klägerin dem Vertragsabschluß zeitlich nachgefolgt seien und den Bestand des Vertrages deshalb nicht berühren könnten. Zumindest für den der Klage zugrundeliegenden Zeitraum bis Oktober 2001 sei der Vertrag auch nicht nach § 138 BGB nichtig, da er für diesen unbedenklichen Zeitraum von knapp 3 ½ Jahren auch dann aufrechtzuerhalten wäre, wenn seine Gesamtlaufzeit mit 8 ½ Jahren das zulässige Maß überschritte. Selbst bei Unwirksamkeit des Stromlieferungsvertrages schulde die Beklagte den eingeklagten Restkaufpreis, da sie in erster Instanz nicht substantiiert dargelegt habe, daß der von der Klägerin berechnete Preis den Marktpreis übersteige, und die Ergänzung dieses Vorbringens in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne. Den einbehaltenen Restkaufpreis schulde die Beklagte daher jedenfalls aufgrund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es objektiv willkürlich unter Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan durch einen allgemeinen Zivilsenat entschieden habe, anstatt die Sache an den zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts abzugeben. Die unterbliebene Abgabe an das Kartellberufungsgericht kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in der Berufungsinstanz rügelos verhandelt worden ist und das Unterbleiben einer entsprechenden Rüge auch nicht genügend entschuldigt wird (BGHZ 36, 105, 108 - Export ohne WBS; BGHZ 37, 194, 196 f. - SPAR; Bornkamm in Langen/ Bunte, KartR, 9. Aufl., § 91 GWB Rdn. 16; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 91 Rdn. 19 m.w.N.). So verhält es sich hier.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin auch nicht deswegen gehindert, den auf der Grundlage der Anpassungsvereinbarung vom 7. November 2000 berechneten, von der Revision der Höhe nach nicht angegriffenen Restkaufpreis für den der Beklagten in den Monaten Juli bis Oktober 2001 gelieferten Strom zu verlangen, weil sie gegen die Nachverhandlungspflicht aus der Anpassungsvereinbarung vom 7. November 2000 verstoßen hätte. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, daß für den genannten Zeitraum die Voraussetzungen einer Nachverhandlungspflicht der Klägerin erfüllt waren. Ein günstigeres Angebot eines anderen Stromlieferanten hat die Beklagte der Klägerin nach eigenem Vorbringen nicht vorlegen können. Für ihre Behauptung, dies sei darauf zurückzuführen , daß die Klägerin von konkurrierenden Stromanbietern wie der G. AG überhöhte Durchleitungsentgelte verlangt habe, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten. Diese hat dazu in erster Instanz lediglich vorgetragen , die Klägerin habe von der G. AG für die Durchleitung des Stroms durch ihr Netz "rd. 10 Pf/kWh berechnet, so daß sich der Preis pro kWh mehr als verdoppelt“ habe, während "angemessen und gerechtfertigt Durchleitungsgebühren von maximal 2 Pf/kWh“ seien, und hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dem hat die Klägerin entgegengehalten, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert und damit nicht einlassungsfähig. Die Beklagte ist darauf in erster Instanz nicht mehr eingegangen. Damit fehlt es insoweit an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag dazu, daß das Durchleitungsentgelt , das die Klägerin nach Behauptung der Beklagten von konkurrierenden Stromanbietern forderte, betriebswirtschaftlich oder im Vergleich mit den von vergleichbaren Netzbetreibern geforderten Durchleitungsentgelten unangemessen hoch gewesen sei.
Nähere Angaben dazu, welche Durchleitungsentgelte von anderen Netzbetreibern gefordert werden, hat die Beklagte erst in zweiter Instanz gemacht. Dies ist neues Verteidigungsvorbringen, das das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen hat, weil es nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Nach dieser Bestimmung, die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO im Berufungsverfahren bereits anzuwenden war, sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz nur dann zuzulassen, wenn einer der in § 531 Abs. 2 ZPO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist. Dazu hat die Beklagte in zweiter Instanz nichts vorgetragen. Auch die Revision vermag einen Zulassungsgrund nach § 531 ZPO nicht darzutun. Eines richterlichen Hinweises auf die mangelnde Substantiierung der Behauptung, die von der Klägerin verlangten Durchleitungsentgelte seien überhöht, dessen Unterbleiben zur Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz führen kann, bedurfte es hier jedenfalls deswegen nicht, weil die Beklagte schon aufgrund des Einwands der Klägerin, das betreffende Vorbringen sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig , Veranlassung hatte, hierzu in erster Instanz ergänzend vorzutragen.
3. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Revision, der Stromlieferungsvertrag der Parteien sei nach § 138 BGB von Anfang an und nach § 134 BGB jedenfalls ab 1. Januar 1999 deswegen nichtig, weil die Klägerin schon bei Vertragsabschluß ihre Monopolstellung mißbräuchlich ausgenutzt habe, um die Beklagte an den langjährigen und exklusiven Liefervertrag zu einem festgeschriebenen Listenpreis zu binden. Denn auch hierzu fehlt es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Die Beklagte hat hierzu lediglich behauptet, der von der Klägerin geforderte Strompreis habe "die am Strommarkt üblicherweise angebotenen Preise um 30 % (überstiegen)", und dazu in erster Instanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zahlenangaben zu vergleichbaren Angeboten ande-
rer Stromanbieter, anhand deren die Angabe der Beklagten, die Strompreise der Klägerin lägen 30 % über dem Marktpreis, hätten nachvollzogen werden können, fehlen vollständig.
Sonstige Umstände, die dazu führen könnten, die Klage wegen eines Mißbrauchs der Monopolstellung der Klägerin abzuweisen, sind nicht ersichtlich. Die Verpflichtung der Beklagten, ihren gesamten Strombedarf für die hier in Rede stehende Betriebstätte von der Klägerin zu beziehen, ist als solche nicht zu beanstanden. Ob das auch für die Laufzeit des Vertrages von insgesamt 8 ½ Jahren gilt, hat das Berufungsgericht mit Recht für unerheblich gehalten. Eine Bezugsbindung, die allein ihrer übermäßig langen Dauer wegen Bedenken begegnet, ist nicht insgesamt unwirksam, sondern in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer dem tatsächlichen oder vermuteten Parteiwillen entsprechenden geringeren Laufzeit aufrechtzuerhalten. In der Vergangenheit hat der Senat zeitliche Beschränkungen, die unter das Kartellverbot fielen, wiederholt auf das zulässige Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 29.5.1984 - KZR 28/83, WuW/E 2090, 2095 - Stadler-Kessel; Urt. v. 3.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E 1898, 1900 - Holzpaneele; Urt. v. 14.1.1997 - KZR 41/95, WuW/E 3115, 3120 - Druckgußteile), während andere übermäßige Beschränkungen - wie etwa Wettbewerbsverbote, die räumlich oder sachlich zu weit gingen - nicht auf ihren kartellrechtlich zulässigen Kern reduziert wurden, sondern zur Nichtigkeit der jeweiligen Klausel führten. Das entspricht der Rechtsprechung zu § 138 BGB (vgl. nur BGH, Urt. v. 8.5.2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585). Im Streitfall kann offenbleiben, ob hieran für das Kartellverbot festzuhalten ist. Denn das Argument für eine strengere Handhabung läge darin, daß die Parteien, die eine als Kartell zu beurteilende Vereinbarung geschlossen haben, nicht dadurch belohnt werden sollen, daß der Vertrag in dem gerade noch zulässigen Maße aufrechterhalten bleibt. Bei Altverträgen, die nachträglich
in den Anwendungsbereich des Kartellverbots geraten, besteht keine Veranlas- sung für derartige Erwägungen. Vielmehr ist hier eine möglichst schonende Anpassung am Platz. Eine Notwendigkeit, dem Mißbrauch vorzubeugen, besteht hier nicht. Daß der Stromlieferungsvertrag bei einer Laufzeit bis einschließlich Oktober 2001 - das sind drei Jahre und vier Monate - wegen der Dauer der Bezugsbindung zu beanstanden wäre, macht auch die Revision nicht geltend.
Hirsch Ball Bornkamm
Raum Meier-Beck

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 39/02 Verkündet am:
10. Februar 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, ein regionales Stromversorgungsunternehmen, verlangt von der Beklagten Restkaufpreiszahlung in Höhe von 36.708,13 Monaten Juli bis Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie. Grundlage der Stromlieferungen der Klägerin ist ein im Juni 1998 geschlossener, bis Dezember 2006 befristeter Stromlieferungsvertrag, in welchem die Beklagte sich verpflichtete , ihren gesamten Elektrizitätsbedarf für die hier in Rede stehende Betriebstätte bei der Klägerin zu decken. Im Anschluß an eine Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten zum 31. Dezember 2000, die von der Klägerin
zurückgewiesen wurde, verständigten sich die Parteien auf ermäßigte Strompreise. Außerdem wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, bei Vorlage eines günstigeren Konkurrenzangebots Nachverhandlungen zu verlangen und bei deren Scheitern den Vertrag zu kündigen.
Für die Monate Oktober 2000 bis Juni 2001 zahlte die Beklagte die ermäßigten Preise. Ein ihr im Juli 2001 unterbreitetes Angebot der Klägerin, einen neuen Strompreis vertraglich zu vereinbaren, lehnte die Beklagte ab. Unter Begleichung der nachfolgenden Stromrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2001 behielt sie jeweils Teilbeträge ein, deren Summe die Klageforderung ergibt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung des einbehaltenen Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz im wesentlichen wie folgt begründet:
Sowohl der Stromlieferungsvertrag vom Juni 1998 als auch die Anpassungsvereinbarung vom 7. November 2000 seien formwirksam zustande gekommen. Der Liefervertrag sei auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die von
der Beklagten behaupteten Wettbewerbsverstöße der Klägerin dem Vertragsabschluß zeitlich nachgefolgt seien und den Bestand des Vertrages deshalb nicht berühren könnten. Zumindest für den der Klage zugrundeliegenden Zeitraum bis Oktober 2001 sei der Vertrag auch nicht nach § 138 BGB nichtig, da er für diesen unbedenklichen Zeitraum von knapp 3 ½ Jahren auch dann aufrechtzuerhalten wäre, wenn seine Gesamtlaufzeit mit 8 ½ Jahren das zulässige Maß überschritte. Selbst bei Unwirksamkeit des Stromlieferungsvertrages schulde die Beklagte den eingeklagten Restkaufpreis, da sie in erster Instanz nicht substantiiert dargelegt habe, daß der von der Klägerin berechnete Preis den Marktpreis übersteige, und die Ergänzung dieses Vorbringens in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne. Den einbehaltenen Restkaufpreis schulde die Beklagte daher jedenfalls aufgrund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es objektiv willkürlich unter Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan durch einen allgemeinen Zivilsenat entschieden habe, anstatt die Sache an den zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts abzugeben. Die unterbliebene Abgabe an das Kartellberufungsgericht kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in der Berufungsinstanz rügelos verhandelt worden ist und das Unterbleiben einer entsprechenden Rüge auch nicht genügend entschuldigt wird (BGHZ 36, 105, 108 - Export ohne WBS; BGHZ 37, 194, 196 f. - SPAR; Bornkamm in Langen/ Bunte, KartR, 9. Aufl., § 91 GWB Rdn. 16; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 91 Rdn. 19 m.w.N.). So verhält es sich hier.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin auch nicht deswegen gehindert, den auf der Grundlage der Anpassungsvereinbarung vom 7. November 2000 berechneten, von der Revision der Höhe nach nicht angegriffenen Restkaufpreis für den der Beklagten in den Monaten Juli bis Oktober 2001 gelieferten Strom zu verlangen, weil sie gegen die Nachverhandlungspflicht aus der Anpassungsvereinbarung vom 7. November 2000 verstoßen hätte. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, daß für den genannten Zeitraum die Voraussetzungen einer Nachverhandlungspflicht der Klägerin erfüllt waren. Ein günstigeres Angebot eines anderen Stromlieferanten hat die Beklagte der Klägerin nach eigenem Vorbringen nicht vorlegen können. Für ihre Behauptung, dies sei darauf zurückzuführen , daß die Klägerin von konkurrierenden Stromanbietern wie der G. AG überhöhte Durchleitungsentgelte verlangt habe, fehlt es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten. Diese hat dazu in erster Instanz lediglich vorgetragen , die Klägerin habe von der G. AG für die Durchleitung des Stroms durch ihr Netz "rd. 10 Pf/kWh berechnet, so daß sich der Preis pro kWh mehr als verdoppelt“ habe, während "angemessen und gerechtfertigt Durchleitungsgebühren von maximal 2 Pf/kWh“ seien, und hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dem hat die Klägerin entgegengehalten, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert und damit nicht einlassungsfähig. Die Beklagte ist darauf in erster Instanz nicht mehr eingegangen. Damit fehlt es insoweit an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag dazu, daß das Durchleitungsentgelt , das die Klägerin nach Behauptung der Beklagten von konkurrierenden Stromanbietern forderte, betriebswirtschaftlich oder im Vergleich mit den von vergleichbaren Netzbetreibern geforderten Durchleitungsentgelten unangemessen hoch gewesen sei.
Nähere Angaben dazu, welche Durchleitungsentgelte von anderen Netzbetreibern gefordert werden, hat die Beklagte erst in zweiter Instanz gemacht. Dies ist neues Verteidigungsvorbringen, das das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen hat, weil es nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Nach dieser Bestimmung, die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO im Berufungsverfahren bereits anzuwenden war, sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz nur dann zuzulassen, wenn einer der in § 531 Abs. 2 ZPO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist. Dazu hat die Beklagte in zweiter Instanz nichts vorgetragen. Auch die Revision vermag einen Zulassungsgrund nach § 531 ZPO nicht darzutun. Eines richterlichen Hinweises auf die mangelnde Substantiierung der Behauptung, die von der Klägerin verlangten Durchleitungsentgelte seien überhöht, dessen Unterbleiben zur Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz führen kann, bedurfte es hier jedenfalls deswegen nicht, weil die Beklagte schon aufgrund des Einwands der Klägerin, das betreffende Vorbringen sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig , Veranlassung hatte, hierzu in erster Instanz ergänzend vorzutragen.
3. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Revision, der Stromlieferungsvertrag der Parteien sei nach § 138 BGB von Anfang an und nach § 134 BGB jedenfalls ab 1. Januar 1999 deswegen nichtig, weil die Klägerin schon bei Vertragsabschluß ihre Monopolstellung mißbräuchlich ausgenutzt habe, um die Beklagte an den langjährigen und exklusiven Liefervertrag zu einem festgeschriebenen Listenpreis zu binden. Denn auch hierzu fehlt es an substantiiertem Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Die Beklagte hat hierzu lediglich behauptet, der von der Klägerin geforderte Strompreis habe "die am Strommarkt üblicherweise angebotenen Preise um 30 % (überstiegen)", und dazu in erster Instanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zahlenangaben zu vergleichbaren Angeboten ande-
rer Stromanbieter, anhand deren die Angabe der Beklagten, die Strompreise der Klägerin lägen 30 % über dem Marktpreis, hätten nachvollzogen werden können, fehlen vollständig.
Sonstige Umstände, die dazu führen könnten, die Klage wegen eines Mißbrauchs der Monopolstellung der Klägerin abzuweisen, sind nicht ersichtlich. Die Verpflichtung der Beklagten, ihren gesamten Strombedarf für die hier in Rede stehende Betriebstätte von der Klägerin zu beziehen, ist als solche nicht zu beanstanden. Ob das auch für die Laufzeit des Vertrages von insgesamt 8 ½ Jahren gilt, hat das Berufungsgericht mit Recht für unerheblich gehalten. Eine Bezugsbindung, die allein ihrer übermäßig langen Dauer wegen Bedenken begegnet, ist nicht insgesamt unwirksam, sondern in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer dem tatsächlichen oder vermuteten Parteiwillen entsprechenden geringeren Laufzeit aufrechtzuerhalten. In der Vergangenheit hat der Senat zeitliche Beschränkungen, die unter das Kartellverbot fielen, wiederholt auf das zulässige Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 29.5.1984 - KZR 28/83, WuW/E 2090, 2095 - Stadler-Kessel; Urt. v. 3.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E 1898, 1900 - Holzpaneele; Urt. v. 14.1.1997 - KZR 41/95, WuW/E 3115, 3120 - Druckgußteile), während andere übermäßige Beschränkungen - wie etwa Wettbewerbsverbote, die räumlich oder sachlich zu weit gingen - nicht auf ihren kartellrechtlich zulässigen Kern reduziert wurden, sondern zur Nichtigkeit der jeweiligen Klausel führten. Das entspricht der Rechtsprechung zu § 138 BGB (vgl. nur BGH, Urt. v. 8.5.2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585). Im Streitfall kann offenbleiben, ob hieran für das Kartellverbot festzuhalten ist. Denn das Argument für eine strengere Handhabung läge darin, daß die Parteien, die eine als Kartell zu beurteilende Vereinbarung geschlossen haben, nicht dadurch belohnt werden sollen, daß der Vertrag in dem gerade noch zulässigen Maße aufrechterhalten bleibt. Bei Altverträgen, die nachträglich
in den Anwendungsbereich des Kartellverbots geraten, besteht keine Veranlas- sung für derartige Erwägungen. Vielmehr ist hier eine möglichst schonende Anpassung am Platz. Eine Notwendigkeit, dem Mißbrauch vorzubeugen, besteht hier nicht. Daß der Stromlieferungsvertrag bei einer Laufzeit bis einschließlich Oktober 2001 - das sind drei Jahre und vier Monate - wegen der Dauer der Bezugsbindung zu beanstanden wäre, macht auch die Revision nicht geltend.
Hirsch Ball Bornkamm
Raum Meier-Beck

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 39/99 Verkündet am:
8. April 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Konkurrenzschutz für Schilderpräger
Ein marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Behinderung
nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfügung
stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Marktzutritt
für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen längeren
Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellung
des Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die
Wiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen vor-
aus.
BGH, Urt. v. 8. April 2003 - KZR 39/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken in K., auf denen sie das F. -Center errichtet hat, welches eine Vielzahl von gewerblich genutzten Räumen für Verkaufsstätten und Dienstleistungsunternehmen enthält. An die Kläger vermietete die Beklagte im Dezember 1997 im ersten Obergeschoß des Centers gelegene Gewerberäume, die nach dem Vertrag nur "als Verkaufs- und
Herstellungsstätte von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie zur Betreibung einer Versicherungsmehrfachagentur" verwendet werden durften; eine Änderung des Nutzungszwecks bedurfte der schriftlichen Zustimmung der Beklagten. Die Mietzeit betrug zehn Jahre mit einer zweimaligen Verlängerungsoption für die Mieter von je weiteren zehn Jahren.
In dem Standard-Mietvertrag, dessen § 1 Abs. 6 allerdings das Ergebnis längerer Verhandlungen ist, heißt es in § 1 Abs. 6 und 7: "(6) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß der Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses Konkurrenzschutz, bezogen auf Herstellung und Verkauf von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie für eine Versicherungsmehrfachagentur, für sich in Anspruch nehmen kann. (7) Dem Mieter ist bekannt, daß durch die Vielzahl der im Gebäudekomplex vertretenen Verkaufsgeschäfte unter Umständen eine Mehrfachbesetzung einer Branche, evtl. auch unmitttelbar benachbart erfolgen kann. Der Mieter verzichtet ferner auf jegliche Schadensersatzforderungen aus dem Grunde, daß ein anderer Mieter innerhalb eines gleichen oder innerhalb eines anders gelagerten Sortiments die gleichen Artikel führt. Sofern sich nach Abschluß des Mietvertrages Änderungen in der Zusammensetzung der Mieter bzw. Branchen ergeben, erwachsen hieraus dem Mieter keine Schadensersatzforderungen an den Vermieter." Mitte Februar 1998 nahmen in dem F. -Center, in ebenfalls angemie- teten, unmittelbar an das Geschäft der Kläger angrenzenden Räumen die Führerschein - und die Kfz-Zulassungsstelle von K. ihre Tätigkeit auf. Gleichzeitig eröffnete die Streithelferin der Beklagten, die inzwischen nach Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöste W. M. gesellschaft mbH, im Erdgeschoß des F. -Centers ein Ladenlokal, in dem sie von ihr hergestellte Kfz-Schilder und außerdem Malerbedarf verkaufte. Noch vor Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin erwirkten die Kläger eine nach Widerspruch durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten aufgegeben wurde, der Streithelferin zu untersagen, in den von dieser benutzten Räumen Kfz-Kennzeichen
herzustellen und zu vertreiben. Das Landgericht Potsdam hat den Klägern die Erhebung der Hauptsacheklage aufgegeben. Sie ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, in dem die Kläger - gestützt auf § 1 Abs. 6 ihres mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrages - der Beklagten sinngemäß verbieten lassen wollen, Räume im F. -Center an die Streithelferin oder Dritte zur Herstellung oder/und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen zu überlassen oder die entsprechende Nutzung weiterhin zu gestatten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat zugunsten der Kläger erkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des in erster Instanz ergangenen klageabweisenden Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei zwar ein mietrechtlicher Konkurrenzschutz nicht vereinbart worden, weil die Regelungen in § 1 Abs. 6 und Abs. 7 des Mietvertrages zueinander in einem unlösbaren Widerspruch stünden; die Kläger könnten jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung von der Beklagten verlangen, daß sie sie vor Wettbewerb im F. -Center schütze ("vertragsimmanenter Konkurrenzschutz"). Kartellrechtliche Gründe stünden dem schon deswegen nicht entgegen, weil die Beklagte - anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen - den Bedarf
an zu prägenden Schildern nicht selbst geweckt habe, sondern nur als Vermieterin der Gewerberäume für den Landkreis und für die Kläger in Erscheinung getreten sei. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. Mit der Regelung in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages hat die Beklagte die Verpflichtung übernommen, die Kläger davor zu bewahren, daß ihnen ein anderer Mieter oder Nutzer von Räumen im F. -Center Konkurrenz bei der Herstellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern macht. § 1 Abs. 7 des Vertrages steht diesem Verständnis der vertraglichen Abreden nicht entgegen. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum. Denn sie setzt sich darüber hinweg, daß es für den "unlösbaren Widerspruch" eine naheliegende Erklärung gibt. Schon nach seinem Wortlaut regelt § 1 Abs. 7 nur den Ausschluß von Schadenersatzforderungen, behandelt aber nicht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Vor allem aber übergeht das Berufungsgericht den unstreitigen Umstand, daß die Regelung des § 1 Abs. 7 Teil des Standard-Mietvertrages mit allen Mietern des F. -Centers ist, während die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 1 Abs. 6 individuell aufgrund längerer Verhandlungen getroffen worden ist. Dies schließt es aus, beide Vertragsbestimmungen als gleichrangig anzusehen, was die Voraussetzung für den von dem Berufungsgericht angenommenen "unlösbaren Widerspruch" wäre. Vielmehr kann der Vertrag nur dahin verstanden werden, daß § 1 Abs. 6 des Mietvertrages Vorrang genießt und die Beklagte als Vermieterin hierin die - nach dem Standardmietvertrag, der die Art der Nutzung für jedes Objekt bindend festschreibt, ohne weiteres durchsetzbare - Verpflichtung gegenüber den Klägern übernommen hat, ihnen als einzigem Unternehmen die Herstellung und den Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern in den Räumen des F. -Centers zu erlauben.
3. Mit dieser Auslegung, die im Ergebnis dem von dem Berufungsgericht bejahten "vertragsimmanenten Konkurrenzschutz" nahekommt, begegnen die mietvertraglichen Abreden jedoch durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken. Der Vertrag verstößt insoweit gegen § 20 Abs. 1 GWB.
Das Berufungsgericht mißversteht die bisherige Rechtsprechung des Senats zu den sog. "Schilderprägerfällen" (vgl. Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97, WuW/E DE-R 201 ff. - Schilderpräger im Landratsamt; v. 28.9.1999 - KZR 18/98, WuW/E DE-R 395 ff. - Beteiligungsverbot für Schilderpräger I; v. 3.7.2001 - KZR 11/00, juris KORE742842001 - Beteiligungsverbot für Schilderpräger II; v. 24.9.2002 - KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003 - Kommunaler Schilderprägebetrieb ), wenn es annimmt, Normadressat des aus § 20 Abs. 1 GWB folgenden Verbots sei allein die Stelle der öffentlichen Verwaltung, welche den Bedarf an der Herstellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern hervorgerufen habe. Vielmehr richtet sich das Verbot, andere Schilderprägerunternehmen i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB unbillig zu behindern, gerade an die Beklagte als dasjenige Unternehmen, das die alleinige Verfügungsgewalt über die Überlassung von Gewerbeflächen für Schilderpräger auf dem hier in Rede stehenden relevanten Markt besitzt.
Der Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das Angebot von Gewerbeflächen , die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder sonstigen Nutzung eignen, der den bei den Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle anfallenden Bedarf an amtlichen Kfz-Schildern decken möchte. Wegen der Lage der Zulassungsstelle im Gebäude des F. -Centers, sind alle in demselben Komplex liegenden, erst recht aber die unmittelbar an die genannte Dienststelle angrenzenden Gewerbeflächen den Standorten für Schilderpräger vorzuziehen, die außerhalb des F. -Centers liegen und nur nach Zurücklegen einer größeren Strecke zu erreichen sind. Der Standortvorteil des Schilderprägers im Gebäude
schlägt auf den vorgelagerten Vermietermarkt durch und verschafft der Beklagten damit eine überragende Marktstellung. Mit der Vermietung der Räume an die Kläger zu dem festgelegten Zweck der Herstellung und des Verkaufs von amtlichen Kfz-Kennzeichen hat die Beklagte einen Geschäftsverkehr eröffnet, der Schilderprägern üblicherweise zugänglich ist.
Nach der genannten Senatsrechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung vor, wenn bei der Vermietung von für Schilderpräger geeigneten, nur in begrenzter Zahl bereitstehenden Räumen die Auswahl unter den in Frage kommenden Interessenten nicht unter angemessenen und fairen Bedingungen vorgenommen wird. Der marktbeherrschende Vermieter ist nicht nur verpflichtet, den aktuellen Bedarf auf dem Wege der Ausschreibung zu ermitteln, er darf, wenn er entsprechende Gewerbeflächen vermietet, den Marktzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockieren, sondern muß die Räumlichkeiten in entsprechenden Abständen neu ausschreiben. Dem wird der hier zu beurteilende Vertrag schon deswegen nicht gerecht, weil er ohne Ausschreibung geschlossen worden ist und den Klägern ein exklusives Recht des Schilderverkaufs im F. -Center mit einer Erstlaufzeit von zehn Jahren eingeräumt hat. Obendrein ist den Mietern die einseitig von ihnen auszuübende Option einer zweimaligen Verlängerung des Vertrages eröffnet worden, so daß alle
Wettbewerber der Kläger, falls diese das Optionsrecht ausüben, von der Anmietung der genannten Gebäudeflächen für die Dauer von dreißig Jahren ausgeschlossen und darauf verwiesen sind, ihre Leistung an anderen, weniger günstigen Standorten anzubieten.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.

(2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über

1.
den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens,
2.
vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis),
3.
Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie
4.
Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung.

(3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.

(4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist.

(6) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(7) Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 140/03 Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der
Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters
verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen
, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage
nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November
2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).

b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells
muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden.
Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur
einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden,
während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden
sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.

c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter
sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt
bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst
werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn
sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken
weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens
in einer Summe anbietet.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unterzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, insgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" anzulegen waren.
Die laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger bis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, von den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist zurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwalters.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung der Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im übrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch die Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.

b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, 288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu lassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-
ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgründen angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten tätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt hätten.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02,
ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.

b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers die Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge-
sagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem von dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissionsprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide Zeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. Der Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Besprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die Vermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hätten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, daß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein des Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der Kläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - erst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der Kläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugenaussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch mit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der Zeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung
des Anwalts - sei das Anlagemodell "angerissen" worden. Wenn sich bei dieser Beweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers herausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Vertragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungsmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).

c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei ihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen erklärt , er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das Anlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als 130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Ausschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-
halts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Ferner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er nur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat.

d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-
dersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen
gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.