vorgehend
Landgericht Landau in der Pfalz, 4 O 453/01, 26.04.2007
Landgericht Zweibrücken, 2 U 2/07, 16.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 87/08
Verkündet am:
24. September 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I 2 des Berufungsurteils wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, für weitere Schäden der Klägerin aufzukommen, die künftig aus der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses für den Scheidungsantrag in dem Verfahren 2 F 44/97 des Amtsgerichts Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, entstehen werden.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadenersatz, weil diese für einen bei Gericht eingereichten Scheidungsantrag der Klägerin den Kostenvorschuss verspätet einbezahlten, weshalb eine von der Klägerin mit ihrem Ehemann geschlossene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam wurde.
2
Mit Zwischenurteil vom 14. Februar 2002 hat das Landgericht festgestellt , dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die hiergegen gerichtete Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde sind ohne Erfolg geblieben.
3
dem In folgenden Betragsverfahren verlangte die Klägerin, die seit 1. September 2000 Altersrente bezieht, in erster Instanz Schadenersatz in Höhe eines Rentenbarwertes von 341.031,81 €, hilfsweise Einzahlung eines Betrages in Höhe von 225.523,09 € auf eine Lebensversicherung ihrer Wahl sowie äußerst hilfsweise Zahlung einer monatlichen Rente sowie die Feststellung, dass die Beklagten für weitergehenden Schaden einzustehen haben.
4
Sie machte geltend, durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sei ein Schaden in Höhe des Geldbetrages entstanden, den sie bei Vollzug des Versorgungsausgleichs übertragen erhalten hätte. Hierbei müsse errechnet werden, wie viel Beitrag sie, die Klägerin, für die gesetzliche Rentenversicherung aufbringen müsste, um eine Rente zu erhalten, welche den Ansprüchen bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs entsprechen würde.
5
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von 300.002,45 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin habe aufgrund des notariellen Ehevertrages vom 8. Juli 1996 einen vertraglichen Unterhaltsanspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegenüber ihrem früheren Ehemann , den sie in erster Linie aus Gründen der Schadensminderungspflicht geltend machen müsse. Ein Kapitalbetrag stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie im Falle des Versorgungsausgleichs lediglich Rentenanwartschaften auf Lebenszeit erhalten hätte; ein Sicherungsbedürfnis sei im Hinblick auf das Bestehen der anwaltlichen Haftpflichtversicherung nicht zu bejahen.

6
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom September 2000 bis Februar 2008 rückständige Rente in Höhe von 128.477,24 € nebst Zinsen zu zahlen sowie eine Rente in Höhe von 1.457,92 € monatlich ab März 2008. Diese Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung zeitlich korrespondierender etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemaligen Ehemann in gleicher Höhe. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt , dass die Beklagten verpflichtet sind, für weitere Schäden aufzukommen , die der Klägerin künftig aus der "unterlassenen rechtzeitigen Einreichung des Scheidungsantrags" entstehen werden.
7
Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist unbegründet. Der Feststellungsausspruch enthält allerdings eine Ungenauigkeit, die zu berichtigen ist.

I.


9
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die auf Zahlung gerichtete Klage nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zahlung einer monatlichen Rente an die Klägerin - begründet sei, auch insoweit allerdings nur entsprechend der im zweiten Rechtszug (hilfsweise) erhobenen Einrede der Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche. Die Beklagten schuldeten der Klägerin für den Verlust ihrer Versorgungsausgleichsansprüche keinen einmaligen Kapitalbetrag, sondern lediglich Geldersatz für die verloren gegangene Rente im Rentenbezugszeitraum.
10
Das Grundurteil habe keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage entfaltet , ob der Schadenersatzanspruch durch einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren vormaligen Ehemann geschmälert sei. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs würden die Bestimmungen der § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation die Anordnung der Abtretung etwaiger Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemaligen Ehemann nicht hindern.
11
Für den Rentenzahlungszeitraum von September 2000 bis Februar 2008 (Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) könne die Klägerin demgemäß die Summe der bis dahin fällig gewordenen Schadensrenten in einem Betrag beanspruchen, für die Zeit danach die monatlich jeweils im voraus fälligen Rentenbeträge.
12
Da sich die Rentenansprüche der Klägerin in Zukunft ändern könnten, sei auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben.

II.


13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Wesentlichen stand.
14
1. Nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts vom 14. Februar 2002 steht fest, dass die Beklagten der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie den Kostenvorschuss für den Scheidungsantrag der Klägerin zu spät eingezahlt haben. Insoweit enthält der Feststellungsausspruch des angefochtenen Berufungsurteils in Ziffer I 2 im Hinblick auf die künftigen Schäden eine Ungenauigkeit, weil dort auf die unterlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags abgestellt wird. Ob sich dadurch im Ergebnis hinsichtlich des Schadens Unterschiede ergeben könnten, kann dahinstehen.
15
Jedenfalls war nicht die unterlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrages den Beklagten von der Klägerin vorgeworfen worden, sondern die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses. Hierauf haben im Verfahren über den Klagegrund sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht abgestellt. Im Betragsverfahren war das Berufungsgericht daran gemäß § 304 Abs. 2, §§ 318, 525 ZPO gebunden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 304 Rn. 20). Der Feststellungsausspruch ist demgemäß abzuändern.
16
2. Das Berufungsgericht hat den Schaden rechtsfehlerfrei festgestellt.
17
Das a) Berufungsgericht hat nicht gegen die Bindungswirkung des Grundurteils verstoßen, indem es angenommen hat, der Schaden der Klägerin bestehe in den ihr entgangenen Rentenzahlungen, ohne dass diese im Umfang des womöglich bestehen gebliebenen Unterhaltsanspruchs nach § 4 des Ehevertrages zu mindern seien. Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet das Grundurteil insoweit keine Bindungswirkung, die der vorgenommenen Verurteilung Zug um Zug gegen die Abtretung bestehender Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann entgegenstünden.

18
In dem Grundurteil hat allerdings das Berufungsgericht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin dadurch geschmälert sein könne , dass ihr - aufgrund des nicht eingreifenden Versorgungsausgleichs - auch nach Scheidung der Ehe weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zustehe.
19
Ein Grundurteil hat für das Betragsverfahren, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und soweit dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist, Bindungswirkung. Der Umfang der Bindungswirkung richtet sich danach, worüber das Gericht bereits entschieden hat, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Das Grundurteil bindet nur, soweit es selbst eine bindende Entscheidung zu Streitpunkten treffen wollte (BGH, Urt. v. 26. September 1996 - VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189; v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479; v. 29. November 2002 - V ZR 40/02, BGH-Report 2003, 349, 350; v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2527; Zöller/ Vollkommer, aaO § 304 Rn. 20).
20
Schon hieraus ergibt sich, dass insoweit eine Bindungswirkung nicht bestand. Denn das Berufungsgericht hat in dem Grundurteil keine bindende Entscheidung zu der Frage treffen wollen, wie bei der Schadensberechnung der mögliche Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen ist. Es hat zwar angenommen, dass eine solche Berücksichtigung zu erfolgen habe und es für möglich gehalten , dass dadurch der Schadenersatzanspruch geschmälert werde. Es hatte auch angenommen, dass der Unterhaltsanspruch aus § 4 des Ehevertrages auch im Falle der Scheidung Bestand habe, dann allerdings ein möglicher Versorgungsausgleich im Wege der Abänderung berücksichtigt werden müsse. Es hat aber selbst für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch den Vorteil aus dem Versorgungsausgleich übertreffe, einen Schaden der Klägerin wegen ihrer fehlenden Absicherung angenommen. Jedenfalls eine so entstehende Lücke sei in geeigneter Weise abzusichern. Es hat ausdrücklich offen gelassen und dem Betragsverfahren überlassen, in welcher Weise die erforderliche Absicherung der Klägerin vorzunehmen ist. Damit hat es zu der Frage, in welcher Weise die Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, noch keine Entscheidung treffen wollen.
21
Übrigen Im sind Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, im Grundurteil unzulässig und binden im Betragsverfahren nicht (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 430 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, aaO § 304 Rn. 21; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 304 Rn. 11). Da mögliche Unterhaltsansprüche den Schadenersatzanspruch der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts im Grundurteil jedenfalls nicht insgesamt zum Wegfall bringen konnten, gehörte die Art ihrer Berücksichtigung, über die im Grundurteil nicht entschieden wurde, zur Höhe des Anspruchs.
22
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs die fortbestehenden Unterhaltsansprüche nach § 4 des Ehevertrages anzupassen gewesen wären. Im Übrigen ist es jedoch , ohne dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass der Ehevertrag bei Bestand geblieben und entgegen der Auffassung der Revision insbesondere die vereinbarte Gütertrennung und der vereinbarte Zugewinnausgleich gemäß § 2 des Vertrages nicht unwirksam geworden wären.
23
Dieses Ergebnis folgt schon aus § 7 Abs. 2 des Vertrages, wonach die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden sollte, falls sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Diese Klausel sollte ersichtlich auch für den Wegfall des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches gelten, denn in § 5 Abs. 3 des Vertrages war hierzu bereits ausdrücklich darauf hingewiesen und bedacht worden, dass dieser Ausschluss wegfallen würde, wenn binnen eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt würde, ohne dass für diesen Fall eine weitergehende Unwirksamkeit des Vertrages vorgesehen worden wäre.
24
Im Hinblick auf diese Geltungserhaltungsklausel hatten die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Parteien den Vertrag ohne Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt nicht geschlossen hätten (BGH, Urt. v. 25. Juli 2007 - IX ZR 143/05, WM 2007, 1946, 1948 Rn. 26). Soweit die Beklagten behaupten, der Ehemann wäre ohne den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den sonstigen Regelungen des Vertrages , auch mit dem Unterhaltsversprechen, nicht einverstanden gewesen, fehlt es an substantiiertem Vortrag. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vertraglichen Regelungen zur Gütertrennung und zum Zugewinnausgleich die Klägerin begünstigt hätten, so dass für den Ehemann insoweit ein Interesse an der Unwirksamkeit des Vertrages bestanden haben könnte. Soweit die Revision geltend macht, der Ehemann hätte sich nicht zusätzlich an der Unterhaltsverpflichtung festhalten lassen wollen, trifft dies sicher zu. Insoweit hätte jedoch ohne weiteres die insoweit schon vorgesehene Anpassung des Vertrages vorgenommen werden können, wie das Berufungsgericht schon im Grundurteil ausgeführt hat.
25
c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zug-um-Zug-Verurteilung verstößt nicht gegen § 255 BGB. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar, wohl aber in analoger Weise anzuwenden.
26
aa) Aus § 255 BGB folgt, dass der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen den Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, NJW 1997, 1008, 1012, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192).
27
Nur solche durch ein Schadensereignis begründeten Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219; v. 19. Juli 2001 aaO).
28
Es wäre jedoch der Klägerin nicht zumutbar, zunächst ihren früheren Ehemann auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, um dann gegebenenfalls von den Beklagten den Differenzbetrag oder nicht vollstreckbare Beträge einziehen zu müssen. Insbesondere ist es der Klägerin nicht zumutbar, sich anstelle der ihr zustehenden, dauerhaft gesicherten Rechtsposition, die sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten gegen einen Rentenversicherungsträger erlangt hätte, in erster Linie auf Ansprüche gegen den früheren Ehemann als Privatperson verweisen zu lassen, zumal dieser während des Zeitraums, in dem die Rente zu zahlen ist, versterben oder zahlungsunfähig werden kann, so dass die Durchsetzung der Ansprüche in unzumutbarer Weise erschwert würde. Ein Unterhaltsanspruch gegen dessen Erben würde ohnehin nicht bestehen, weil die E- heleute in § 6 des Ehevertrages gegenseitig wirksam auf das Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatten (vgl. Palandt/Brudermüller, 68. Aufl. § 1586b Rn. 8; MünchKomm-BGB/Maurer, aaO § 1586b Rn. 2; Erman/Graba, BGB 12. Aufl. § 1586b Rn. 11). Die Beklagten sind vielmehr - bereits jetzt - verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als wäre sie durch den durchgeführten Versorgungsausgleich abgesichert worden.
29
bb) Umgekehrt können die Beklagten aber von der Klägerin verlangen, dass diese ihnen in gleicher Höhe die zeitlich korrespondierenden nachehelichen Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Ehemann abtritt (§ 255 BGB analog). Unmittelbar betrifft § 255 BGB nur Fälle, in denen ein Schädiger wegen des Verlustes einer Sache oder eines Rechts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, dem Ersatzberechtigten aber aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts Ansprüche gegen Dritte zustehen. In diesem Fall kann der Ersatzverpflichtete im Gegenzug zum Ersatz des Schadens Abtretung dieser Ansprüche verlangen. Dies ist Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes und soll verhindern, dass der Geschädigte doppelten Ausgleich erhält. § 255 BGB betrifft danach direkt nur Ansprüche, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Rechts zustehen, für dessen Verlust der Schädiger Ersatz zu leisten hat (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 aaO; MünchKommBGB /Oetker, 4. Aufl. § 255 Rn. 15; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. § 255 Rn. 4). Um derartige Ansprüche handelt es sich hier nicht, weil der vertragliche Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 4 des Ehevertrages nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zusteht.
30
Es entspricht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der ständigen Rechtsprechung des Senats, in solchen Fällen § 255 BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 aaO; v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1427 Rn. 23; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1056; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht , 3. Aufl. § 20 Rn. 8).
31
cc) Gegen die Abtretbarkeit der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann aus § 4 des Ehevertrages bestehen keine Bedenken. Solche werden in der Revision auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB keine Anwendung, weil es sich bei den vertraglichen Unterhaltsansprüchen aus § 4 des Ehevertrages nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Das Berufungsgericht ist deshalb auch nicht vom Urteil des Senats vom 24. Mai 2007 (aaO Rn. 23) abgewichen. Der vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete Zulassungsgrund für die Revision lag folglich nicht vor.
32
Dass der vertragliche Unterhaltsanspruch lediglich die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 1571 BGB näher geregelt hätte (vgl. dazu Zöller/Stöber, 27. Aufl. § 850b Rn. 3), ist nicht festgestellt und im Hinblick auf die hiernach für den Altersunterhalt erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit, die bei der Klägerin nicht vorlag, ausgeschlossen. Das wird von den Parteien des Revisionsverfahrens auch nicht geltend gemacht.
33
dd) Mit der Zug-um-Zug-Verurteilung wurde den Beklagten auch kein Risiko aufgebürdet, das allein oder teilweise die Klägerin zu tragen hätte.
34
Richtig ist, dass nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Auskünfte über Einkünf- te und Vermögen verlangt worden sind. Die Vorschrift gilt gemäß § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch für eherechtliche Unterhaltsansprüche und für nacheheliche Unterhaltsansprüche nach Maßgabe des § 1585b BGB. Für den hier fraglichen vertraglichen Unterhaltsanspruch gilt § 1613 Abs. 1, § 1585b Abs. 2 BGB dagegen entgegen der Auffassung der Revision nicht. Weil Grund und Höhe des Unterhalts vertraglich geregelt sind, ist keine Mahnung erforderlich, um den Schuldner auf seine Leistungspflicht hinzuweisen (BGHZ 105, 250, 254; MünchKomm-BGB/Born, 5. Aufl. § 1613 Rn. 7; Erman/ Hammermann, BGB aaO § 1613 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB 13. Aufl. § 1613 Rn. 12).
35
Allerdings gilt auch insoweit die Einschränkung des § 1585b Abs. 3 BGB (BGHZ 105, 250, 255; MünchKomm-BGB/Born aaO), dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind.
36
Sollten für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche gemäß § 1613, § 1585b BGB verloren gegangen sein, hätte den Verlust tatsächlich zwar nur die Klägerin als Inhaberin des Rechts verhindern können. Dies lässt aber nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten für den von ihnen verursachten Schaden entfallen. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens liegt darin nicht, denn der Unterhaltsanspruch betrifft nicht diese Schadensentstehung.
37
in Die der Revision zumindest zur Höhe unsubstantiiert behaupteten Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen schuldhafter Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden sind, § 559 Abs. 1 ZPO.

38
Im Übrigen hätten es die Beklagten jedenfalls für einen wesentlichen Teil der Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit selbst in der Hand gehabt, diese zu sichern, wenn sie dem berechtigten Klagebegehren Zug um Zug gegen die auch nunmehr vorgesehene Abtretung nachgekommen wären. Hierzu sind sie jedoch selbst jetzt nicht bereit. Solange die Beklagten, die ihre Pflichtverletzung und den eintretenden Schaden von Anfang an kannten, sich weigerten, dem Klagebegehren zu entsprechen, musste die Klägerin nicht im Interesse der Beklagten Schritte unternehmen, um auf ihre eigenen Kosten einem möglichen Verlust der Unterhaltsansprüche vorzubeugen, aus denen sodann die Beklagten im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz sich ihrerseits hätten erholen können.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 453/01 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -

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(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 79/01 Verkündet am:
14. Juni 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem
Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die
Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg,
wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig
wird.
BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2
Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit
dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktrittsrecht
erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er
im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klägerin 6 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klägerin 5 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %.
III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klägerin 25 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straûe 38/44 (Flurstücke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straûe 40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträgen , auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 mindestens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis September /Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertragsschluû ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil. Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 erteilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 beschränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf die Einheit der Verträge.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungsantrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).
Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, jeweils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche, jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlandesgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugesprochen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch
von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM zugrunde.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge angestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Revisionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und beantragt , ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zinsen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Kosten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenkosten ) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluû in Höhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhonorar ) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwendungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-
wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, sondern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände ansässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen angesiedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Teilbetrags erfolgt.

II.


Die Revision hat Erfolg.
Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berechtigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.
1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie diejenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512
Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Erstellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil lieû es zu, aus dem Gesamtbestand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungsersatz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Notwendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschlieûen; dies wäre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch wegen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich gewesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.

b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des Anspruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, bereits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz
dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grundurteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptanspruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaûten Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtannahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grundurteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f).
2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäûen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maûstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995,
IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriû vorhandener Baulichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwendung ) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschlieûende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, welches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs - oder Bewirtschaftungsmaûnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist allerdings nicht ausschlaggebend. Maûgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sondervorteils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv Erforderlichen lag.

b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten keinen Anlaû zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den vielfach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder
geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zusammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblematik , ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem Eintreten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maûgeblichen Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen.
Dem läût sich nicht entgegenhalten, daû die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Dieselben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grundstücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zentralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Verpflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zentrums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen haben" ), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag auûerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluû, sie zu errichten, nahm die Klä-
gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daû die Beklagten ihr hierbei freie Hand lieûen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.
3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.
4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwendungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hinausgeht , ausschlieûlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsverpflichtung" in Höhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Datumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straûe 38/44" (Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschlieûlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der
Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der Klägerin nicht zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altlastenproblematik dadurch Rechnung getragen, daû die Klägerin einen Teilbetrag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Für den Fall, daû die Kosten der Altlastenbeseitigung den Betrag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellungnahme bekannt gewordenen Umstand, daû hinsichtlich des Grundstücks

R.


Straûe 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorsätzlichen Verstoû gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor Augen, daû über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entstehen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Vereinbarung Rechnung.

III.


Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist die Anschluûrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwendungsersatz , dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 66/05 Verkündet am:
20. Dezember 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswirkung
hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger
Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht,
rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht.

b) Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentschädigung unterlag
der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen
Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F..
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2005 wird verworfen.
Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Bank nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
2
Der Beklagte ist Geschäftsführer der T. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin), die ein Hotelgrund- stück in W. erwerben wollte und zur Finanzierung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) am 1./8. Juni 1995 drei Annuitäten-Darlehensverträge über jeweils 7 Millionen DM schloss. In den Verträgen wurden eine Abnahmefrist bis zum 30. September 1995, als Verwendungszweck die Mitfinanzierung des Kaufpreises für das Hotelgrundstück und als Auszahlungsvoraussetzungen u.a. die Bestellung von Grundschulden auf dem Hotelgrundstück und der Abschluss des notariellen Kaufvertrages vereinbart. Der Beklagte übernahm durch schriftliche Erklärung vom 1. Juni 1995 die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Millionen DM für alle Ansprüche, die der Klägerin aus der Finanzierung des Hotelgrundstücks in W. gegen die Hauptschuldnerin zustehen.
3
Anfang August 1995 teilte die Hauptschuldnerin der Klägerin mit, dass der Erwerb des Hotelgrundstücks gescheitert sei. Die Klägerin wies die Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 9. August 1995 auf ihre Pflicht zur Abnahme der Darlehen hin und stellte ihr anheim, ein anderes Beleihungsobjekt anzubieten. Nachdem mehrere Versuche der Hauptschuldnerin , ein geeignetes Ersatzobjekt zu beschaffen, erfolglos geblieben waren, forderte die Klägerin von der Hauptschuldnerin Schadensersatz wegen Nichtabnahme der Darlehen. Die Klägerin hat den Nichtabnahmeschaden im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt auf 1.471.452,54 DM, bezogen auf den 9. August 1995, bzw. auf 1.830.304,80 DM, bezogen auf den 5. Juli 1996, beziffert. Klage gegen die Hauptschuldnerin hat sie erst im Jahre 2003 erhoben.
4
Landgericht Das hat die Teilklage über 1.045.974,06 DM nebst Zinsen abgewiesen, da die Hauptschuld verjährt sei, und auf die Widerklage festgestellt, dass der Klägerin auch kein über diesen Betrag hinausgehender Anspruch zusteht. Nach Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Beklagte nur für einen auf den 9. August 1995 berechneten Nichtabnahmeschaden hafte. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision, den Zeitpunkt für die Berechnung des Nichtabnahmeschadens auf den 5. Juli 1996 festzulegen, und erhebt hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte begehrt mit seiner Revision die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

I.


6
Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, die Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens sei dem Grunde nach gerechtfertigt, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Klägerin Die habe gegen die Hauptschuldnerin einen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz wegen Nichtabnahme der Darlehen. Die Hauptschuldnerin habe die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abnahme der Darlehen vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Ihr Anspruch auf Auszahlung der Darlehen sei mangels Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages und Eintragung von Grundschulden nicht fällig geworden.
8
Darlehensverträge Die seien wirksam zustande gekommen. Sie hätten nicht unter der Bedingung des Erwerbs des Hotelgrundstücks in W. gestanden. Die Darlehensverträge seien nicht gemäß § 313 BGB beurkundungsbedürftig gewesen. Von ihnen sei kein mittelbarer Zwang zum Erwerb des Grundstücks in W. ausgegangen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich auf Verhandlungen über den Erwerb eines Ersatzobjekts einzulassen.
9
DerSchadensersatzans pruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung sei nicht verjährt. § 197 BGB sei nicht anwendbar, weil der Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung weder auf Zinsen noch auf andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sei. Die Nichtabnahmeentschädigung werde zwar anhand der vereinbarten Zinshöhe berechnet. Sie trete aber nicht an die Stelle des Zinsanspruches und werde nicht deshalb geschuldet, weil die Vertragszinsen nicht gezahlt worden seien. Grundlage der Nichtabnahmeentschädigung sei vielmehr, dass der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Abnahme der Darlehen verletze und die Durchführung des Vertrages vereitele. § 197 BGB sei auch nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, weil bei einer einheitlich entstehenden und fällig werdenden Nichtabnahmeentschädigung weder die Gefahr bestehe, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen einen Gesamtbetrag erreichten, den der Schuldner nicht mehr in einer Summe aufbringen könne, noch Schwierigkeiten aufträten, sichere Feststellungen für eine bis zu 30 Jahren zurückliegende Zeit zu treffen. Gemäß § 195 BGB, der folglich anwendbar sei, sei Verjährung noch nicht eingetreten.
10
Der Beklagte hafte als Bürge allerdings nur für den Nichtabnahmeschaden , der sich bei einer Berechnung ab dem 9. August 1995 ergebe, nicht aber für einen Nichtabnahmeschaden aufgrund einer Berechnung zum 5. Juli 1996. Die Klägerin und die Hauptschuldnerin hätten durch den bis Juli 1996 unternommenen Versuch, die Darlehen für ein Ersatzobjekt zu verwenden, das Haftungsrisiko erhöht. Dies wirke gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 (gemeint: 3) BGB nicht zu Lasten des Beklagten. Zwar liege kein rechtsgeschäftliches Handeln der Hauptschuldnerin vor. Ihr Verhalten habe indes darauf abgezielt.

II.


11
Hiergegen wenden sich die Rechtsmittel beider Parteien im Ergebnis ohne Erfolg.
12
A. Revision der Klägerin
13
Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
14
1. Der Klägerin fehlt eine Beschwer, die Voraussetzung für die Zulässigkeit jeden Rechtsmittels ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, WM 2004, 466, 467).
15
a) Eine klagende Partei ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von ihrem in der Instanz gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020, jeweils m.w.Nachw.). Ausreichend ist bereits der Anschein einer Beschwer, der etwa besteht, wenn die angefochtene Klageabweisung ins Leere geht und keine materielle Rechtskraftwirkung hat (BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, WM 1993, 845, 847; Senat, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 69/02, WM 2004, 466, 467).
16
Hier liegt weder eine formelle Beschwer noch der Anschein einer solchen vor. Die Klage auf Ersatz des Nichtabnahmeschadens ist im Tenor des angefochtenen Urteils uneingeschränkt für gerechtfertigt erklärt worden.
17
b) Ein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO kann den Kläger allerdings auch dann beschweren, wenn der Urteilstenor das Klagebegehren dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt , in den Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände abschließend im Grundverfahren geklärt sind. Eine Partei ist daher beschwert, soweit das Urteil für sie negative Bindungswirkung hat (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, WM 1986, 331).
18
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klägerin nicht beschwert, weil die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geäußerte Auffassung, der Beklagte hafte nur für eine auf den 9. August 1995, nicht für eine auf den 5. Juli 1996 berechnete Nichtabnahmeentschädigung , keine Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO hat. Da diese Ausführungen entgegen der Ansicht der Klägerin ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind sie im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (BGHZ 10, 361, 362; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 251 und vom 12. Juli 1963 - IV ZR 314/62, MDR 1964, 214, 215; MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl. § 304 Rdn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 304 Rdn. 21).
19
Der Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgehen kann, rechtfertigt, anders als der Anschein einer formellen Beschwer, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht (a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 304 Rdn. 50, ohne Begründung). Da auch im Urteil des Rechtsmittelgerichts Ausführungen zur Schadenshöhe unzulässig wären, könnte der Rechtsmittelkläger mit der Anfechtung des Grundurteils nur die mangelnde Bindungswirkung, nicht aber die inhaltliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Grundurteil feststellen lassen. Das vorinstanzliche Gericht wäre nicht gehindert, seine vom Rechtsmittelkläger angegriffene Auffassung zur Schadenshöhe im Betragsverfahren erneut zugrunde zu legen. Da der Rechtsmittelkläger seine gegenteilige Auffassung ohnehin im Betragsverfahren, ggf. mit den darin zulässigen Rechtsmitteln, weiterverfolgen muss, besteht kein Anlass , ihm gegen das Grundurteil, das ihn tatsächlich nicht beschwert, eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen.

20
c) Die Revision der Klägerin war demnach als unzulässig zu verwerfen.
21
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bedarf keiner Entscheidung , weil die Bedingung, unter der sie erhoben worden ist, nicht erfüllt ist. Die Klägerin hat sie nur unter der Voraussetzung eingelegt, dass die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf das klagestattgebende Grundurteil beschränkt ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin auch für den Fall, dass ihre Revision mangels Beschwer unzulässig ist, eine - ebenfalls eine Beschwer voraussetzende (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 6) - Nichtzulassungsbeschwerde erheben wollte.
22
B. Revision des Beklagten
23
Revision Die des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
24
1. Der Klägerin steht gegen die Hauptschuldnerin ein Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung zu.
25
a) Grundlage dieses Anspruchs ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht eine positive Vertragsverletzung, sondern § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F.. Die Hauptschuldnerin hat die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abnahme der Darlehen nicht bereits vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. hierzu Senat BGHZ 146, 5, 8). Das Berufungsgericht stellt insoweit rechtsfehlerhaft auf den seines Erachtens nie fällig gewordenen Anspruch der Hauptschuldnerin auf Auszahlung der Darlehen ab. Maßgeblich ist der Anspruch der Klägerin auf Abnahme der Darlehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, WM 2001, 350, 352), der durch den Abschluss der Darlehensverträge wirksam begründet worden ist.
26
aa) Die Verträge sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht unter einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB geschlossen worden. Die Revision des Beklagten beruft sich ohne Erfolg auf die Vereinbarung der am 30. September 1995 endenden Abnahmefrist und der u.a. den notariellen Kaufvertrag umfassenden Auszahlungsvoraussetzungen. Die Verträge enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abnahmepflicht der Hauptschuldnerin mit dem Ablauf der Abnahmefrist enden oder der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages nicht nur Voraussetzung der Darlehensauszahlung, sondern auch Bedingung für den Fortbestand der Darlehensverträge sein sollte.
27
Die bb) Darlehensverträge waren entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. beurkundungsbedürftig. Sie begründeten keine Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben.
28
Formbedürftig können allerdings auch mit Dritten geschlossene Verträge sein, von denen ein unangemessener, die Entschließungsfreiheit erheblich beeinträchtigender Druck zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ausgeht (BGHZ 76, 43, 46; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1970 - VI ZR 1155/68, WM 1971, 190, 191, vom 3. November 1978 - V ZR 30/77, WM 1979, 162, vom 6. Februar 1980 - IV ZR 141/78, WM 1980, 742, 743 und vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 102/85, WM 1986, 1438), weil sie einem Vertragsteil für den Fall, dass der Grundstückskaufvertrag nicht zustande kommt, erhebliche finanzielle Nachteile, z.B. die Zahlung einer Vertragsstrafe, einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision oder den Verfall einer Kaufpreisanzahlung, auferlegen (BGHZ 103, 235, 239; BGH, Urteile vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 159/80, WM 1981, 993, vom 19. September 1985 - IX ZR 138/84, WM 1985, 1425 und vom 25. Februar 1987 - IVa ZR 263/85, WM 1987, 693, 694; Senat, Urteil vom 19. September 1989 - XI ZR 10/89, WM 1989, 1692 f.).
29
Eine derartige Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit der Hauptschuldnerin begründen die Darlehensverträge nicht. Sie sind ihrem wirtschaftlichen Sinn nach nicht unmittelbar darauf gerichtet, ein formbedürftiges Grundstücksgeschäft zustande zu bringen, sondern dienen einer davon unabhängigen Zielsetzung, der Zurverfügungstellung der Darlehensmittel gegen Zinszahlung. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Abnahme der Darlehen kann zwar einen gewissen wirtschaftlichen Druck auf die Entschließungsfreiheit der Hauptschuldnerin ausüben. Er begründet aber nach dem Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht das Erfordernis der notariellen Beurkundung der Darlehensverträge. Wer in der Erwartung, ein Grundstück erwerben zu können, Verträge im Hinblick auf dieses Grundstück abschließt , trägt das Risiko, dass sich seine Erwartung - gleich aus welchen Gründen - nicht erfüllt (BGHZ 76, 43, 47; 78, 346, 348; BGH, Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, WM 1985, 93). Dies gilt auch für Darlehensverträge zur Finanzierung des Erwerbs.
30
b) Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme der Darlehen ist aufgrund der Darlehensverträge am 30. September 1995 fällig geworden. Dass die Klägerin und die Hauptschuldnerin die vertragliche Fälligkeitsregelung geändert hätten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden.
31
Einer c) Mahnung, Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht, weil die Hauptschuldnerin die Abnahme der Darlehen nach dem Scheitern ihrer Bemühungen um ein Ersatzobjekt ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761).
32
Für d) die Nichtabnahme hat die Hauptschuldnerin der Klägerin einzustehen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Erwerb eines geeigneten Grundstücks gescheitert ist. Die Verwendbarkeit der Darlehen fällt allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 2. November 1989 - III ZR 143/88, WM 1990, 8, 9; Senat , Urteil vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761; jeweils m.w.Nachw.).
33
e) Die Hauptschuldnerin hat entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten keinen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegen die Klägerin auf Rückgängigmachung der Darlehensverträge. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Hauptschuldnerin auf die Risiken einer Nichtabnahme der Darlehen und auf die Möglichkeit, die Darlehensverträge erst nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages abzuschließen, hinzuweisen. Eine solche Aufklärungspflicht wäre mit der einseitigen Zuweisung des Verwendungsrisikos an den Darlehensnehmer unvereinbar, insbesondere wenn es sich dabei - wie hier - um einen Kaufmann handelt. Im Übrigen liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Klägerin als Kreditgeberin zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäfte hätten verpflichten können (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, Umdruck S. 9 f.; jeweils m.w.Nachw.).
34
Der f) Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F. ist nicht verjährt.
35
aa) Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den §§ 194 ff. BGB n.F., weil der Anspruch am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt war. Er unterlag bis zu diesem Zeitpunkt der 30jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F..
36
(1) Der Anspruch ist nicht auf Rückstände von Zinsen gerichtet.
37
§ 197 BGB a.F. erfasst zwar nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche , etwa solche, die auf Zahlung rückständiger Zinsen gerichtet sind, sondern auch wirtschaftlich an ihre Stelle tretende Schadensersatzansprüche (vgl. BGHZ 57, 191, 195; 73, 266, 269; BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 140; BVerwGE 102, 33, 36 f.). Die von der Klägerin geforderte Nichtabnahmeentschädigung dient aber nicht dem Ersatz rückständiger, d.h. in der Vergangenheit fällig gewordener und nicht entrichteter (Staudinger/Frank Peters, BGB Neubearb. 2001 § 197 Rdn. 11) Zinsen. Da die Darlehen nicht ausgezahlt worden sind, ist der vertragliche Zinsanspruch der Klägerin nicht entstanden (§ 198 BGB a.F.). Der Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung ist vielmehr auf Ersatz des entgangenen Gewinns der Klägerin während der gesamten Vertragsdauer gerichtet. Dass die vereinbarten Zinssätze und die Wiederanlagezinssätze für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung von wesentlicher Bedeutung sind, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Ob § 197 BGB a.F. Zinsen erfasst, die nur einmal zu zahlen sind, also keine wiederkehrenden Leistungen darstellen (so OLG Hamm NJW-RR 1997, 1476; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 197 Rdn. 5), kann offen bleiben.
38
(2) Die Klage ist auch nicht auf Rückstände von anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet.
39
Mit der Klage werden, wie bereits dargelegt, keine Rückstände geltend gemacht. Außerdem erfasst diese Tatbestandsalternative des § 197 BGB a.F. ihrem Wortlaut nach nur Ansprüche, die ihrer Natur nach von vornherein auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 182; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, Umdruck S. 3; Senat, Urteile vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426; jeweils m.w.Nachw.). Dies trifft auf einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung , der nicht durch wiederkehrende Leistungen, sondern durch eine einmalige Zahlung zu erfüllen ist, nicht zu. Dass bei der Berechnung der Anspruchshöhe Fälligkeitstermine der vertraglich vereinbarten Zinsraten und damit regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu berücksichtigen sind (Senat BGHZ 146, 5, 10 ff.), ändert nichts daran, dass der Anspruch seinem Inhalt nach auf eine einmalige Zahlung gerichtet ist.
40
§ 197 BGB a.F. ist auch nach seinem Regelungszweck nicht anwendbar. Die vierjährige Verjährungsfrist soll zum einen verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt die Verjährung von länger als vier Jahre zurückliegenden Rückständen dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (Senat BGHZ 148, 90, 93 f. m.w. Nachw.). Beide Gesichtspunkte treffen auf den Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung , der auf eine einmalige, sofort fällige Zahlung gerichtet ist und dessen Berechnungsgrundlagen in der Folgezeit unverändert bleiben, nicht zu.
41
Die bb) somit maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und ist durch die Klageerhebung gegen die Hauptschuldnerin im Jahre 2003 rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
42
2. Der Beklagte hat aufgrund der Bürgschaft vom 1. Juni 1995 gemäß § 765 Abs. 1 BGB für die Erfüllung der Schadensersatzforderung der Klägerin gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB a.F. einzustehen.
Er hat sich wirksam für alle Ansprüche aus der Finanzierung des Hotelgrundstücks in W. verbürgt und haftet gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 263/86, WM 1988, 212, 213; für Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung: OLG Frankfurt am Main ZIP 2002, 567, 568 f.; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 767 Rdn. 7; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 767 Rdn. 3). Dies gilt auch dann, wenn es entsprechend dem Vortrag des Beklagten nicht dessen Willen entsprochen haben sollte, sich für Schadensersatzansprüche im Falle eines Scheiterns des Kaufvertrages zu verbürgen. Den hierfür angetretenen Beweis musste das Berufungsgericht nicht erheben. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit der Klägerin, dass die Bürgschaft sich nicht auf Schadensersatzansprüche wegen Nichtabnahme der Darlehen erstrecken sollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und vom Beklagten nicht vorgetragen worden.
43
3. Die Revision des Beklagten war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

III.


44
das Für Betragsverfahren weist der Senat - ohne Bindungswirkung - vorsorglich darauf hin, dass der Beklagte, anders als das Berufungsgericht bisher gemeint hat, für einen auf den 5. Juli 1996 berechneten Nichtabnahmeschaden einzustehen hat. Seine Verpflichtung erstreckt sich, wie dargelegt, gemäß § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichtabnahme der Darle- hen. Für die Berechnung der Höhe der Nichtabnahmeentschädigung ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich (Senat BGHZ 136, 161, 170; 146, 5, 15; Wimmer/Rössler WM 2005, 1873, 1880). Dies gilt auch dann, wenn sich der Nichtabnahmeschaden nach dem 9. August 1995, dem Zeitpunkt, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, erhöht hat. Denn die damit verbundene Erweiterung der Bürgschaftsschuld beruht nicht auf einem Rechtsgeschäft der Hauptschuldnerin im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts liegen ein rechtsgeschäftliches Handeln der Hauptschuldnerin und eine Abänderungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nicht vor. Dass die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin auf eine solche Änderung abzielten , rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Klägerin war aufgrund der Darlehensverträge verpflichtet, ein gleichwertiges Ersatzobjekt als Sicherheit zu akzeptieren (vgl. Senat BGHZ 158, 11, 16 f.). Dass sie der Hauptschuldnerin anheim gegeben hat, ein solches Objekt vorzustellen, ändert nichts daran, dass ihr nach dem Scheitern der Bemühungen der Hauptschuldnerin um ein Ersatzobjekt ein Anspruch auf Zahlung einer nach den allgemeinen Grundsätzen berechneten Nichtabnahmeentschädigung zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus den unverändert fortgeltenden Darlehensverträgen vom 1./8. Juni 1995 und ist demnach von der Verpflichtung des Beklagten als Bürgen umfasst.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 24.04.2001 - 7 O 796/97 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 03.02.2005 - 15 U 122/01 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 143/05
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Februar 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.150,53 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
2
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Klägerin zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte.
3
a) Der Klägerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 bekannt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei zweifelhaft, ob die als Schaden geltend gemachte Kaufpreiszahlung durch ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt B. verursacht worden sei. Die Klägerin hat im Rahmen des daraufhin angeordneten schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 vorgetragen, bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom 10. Oktober 1996 wäre der Kaufpreis bis jetzt noch nicht fällig geworden, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht gegeben sei. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das Grundstück möglicherweise einmal in Zukunft bebaubar sein werde, und die sich dann ergebenden Folgen, falls die Beklagten dann bereits den Schadensersatzanspruch erfüllt haben sollten (Anspruch aus § 812 BGB). Soweit in der Beschwerdebegründung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits Anfang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks endgültig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demjenigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine künftige Bebaubarkeit nicht ausgeschlossen war. Der neue Vortrag der Klägerin wäre bereits in erster Instanz möglich gewesen.
4
b) Auch auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht dadurch, dass das Berufungsgericht nicht auf eine mögliche Berechnung eines Finanzierungs - oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochtene Urteil nicht. Die Klägerin macht einen solchen Schaden nicht geltend.
5
2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund allgemein einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte geltend macht, sind die Ausführungen abstrakt und ohne Bezug zum Sachverhalt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht das Willkürverbot verletzt haben soll.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 10 O 1496/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2005 - 5 U 26/05 -

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 62/00 Verkündet am:
19. Juli 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KO § 82; BGB §§ 254, 255, 278, 421

a) Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen
Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger
, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter
dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen,
wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung
von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare
entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Unterschrift
vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu
geben.

b) Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags
kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen
das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung
des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Konkursverwalter
schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch
steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung
des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben
zu.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 2000 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er die ausgeurteilten Beträge auf das Konto Nr. ... des Klägers bei der Bank zu zahlen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in den Konkursverfahren über die Vermögen der vier im Rubrum aufgeführten Unternehmen. Er nimmt den Beklagten, seinen Amtsvorgänger, wegen Masseverkürzungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Ein bei dem Beklagten als Sachbearbeiter tätiger Angestellter, K., gestaltete von Anfang 1995 bis Ende 1997 in den vier Konkursverfahren insgesamt 21 Überweisungsaufträge an die Bank (im folgenden: Bank), so, daß die jeweiligen Beträge nicht Massegläubigern, sondern seinem eigenen Sparkonto zuflossen. Nach dem Vortrag des Klägers verwandte K. dabei ihm vom Be-
klagten überlassene, blanko gezeichnete Überweisungsträger, nach dem Vortrag des Beklagten wurde sein Namenszug von K. gefälscht. Dieser verschaffte sich aus den vier Konkursmassen (der Einfachheit halber ist im folgenden nur noch von "der Konkursmasse" die Rede) insgesamt 931.973,10 DM, die er verbrauchte.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch Zahlung von 904.861,75 DM. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Schon unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten könne der Kläger gemäß § 82 KO Ersatz des durch K. angerichteten Schadens beanspruchen. Einerseits müsse der Beklagte für das schuldhafte Verhalten K.'s gemäß § 278 BGB einstehen, weil dieses mit den ihm vom Beklagten zugewiesenen Aufgaben in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang gestanden habe.
Andererseits habe der Beklagte selbst bei der ihm obliegenden Masseverwaltung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, weil er durch eine zweckentsprechende Büroorganisation die betrügerischen Machenschaften K.'s hätte verhindern können und müssen. Zwar trage in erster Linie das angewiesene Bankinstitut das Risiko einer Fälschung des Überweisungsträgers. Dennoch habe der vom Beklagten verwalteten Vermögensmasse aufgrund der gefälschten Überweisungsaufträge ein Schaden entstehen können, so etwa bei fehlendem Nachweis der Fälschung oder aufgrund des berechtigten Mitverschuldenseinwands des Bankinstituts. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Zusage des Klägers berufen, er werde vorrangig die Bank in Anspruch nehmen.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte seine Pflichten als Konkursverwalter schuldhaft verletzt hat (§ 82 KO).

a) Legt man das eigene Vorbringen des Beklagten zugrunde, wonach sein Namenszug auf den Überweisungsträgern von K. gefälscht worden ist, so hat er dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, weil er sich K.'s als Gehilfen bei der Erfüllung konkursspezifischer Verwalterpflichten bedient hat.
Dieser hat die Fälschungen in Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten - nicht nur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit - vorgenommen.
Die Haftung des Konkursverwalters für seine Erfüllungsgehilfen ist jedenfalls im Rahmen der internen Verantwortlichkeit anerkannt (BGHZ 93, 278, 283f.; BGH, Urt. v. 21. März 1961 – VI ZR 149/60, LM KO § 82 Nr. 3; v. 26. März 1985 - VI ZR 245/83, NJW 1985, 2482, 2483). Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; ferner Urt. v. 29. Januar 1997 – VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f.; v. 4. Februar 1997 – XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; v. 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237).
Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, gehörte es nach der eigenen Darstellung des Beklagten zu den K. als Sachbearbeiter übertragenen Aufgaben , die Entscheidungen über die Erfüllung von Gläubigerforderungen vorzubereiten , Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, diese dem Beklagten zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben. Bei der Erledigung dieser Aufgaben hatte K. auch die Verpflichtung des Beklagten zu beachten, die Konkursmasse nur zu konkursspezifischen und nicht zu privaten Zwecken zu verwenden. Dieser Verpflichtung hat K., indem er die Vordrucke mißbräuchlich verwendete, zuwidergehan-
delt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den Aufgaben bestand damit ein unmittelbarer Zusammenhang. Da Berechtigte hinsichtlich der durch die Überweisungen geschmälerten Kontenguthaben aus wirtschaftlicher Sicht die Konkursmasse war, muß K. auch im Verhältnis des Beklagten zu dieser als Erfüllungsgehilfe angesehen werden.

b) Geht man von der Behauptung des Klägers aus, daß K. für seine Transaktionen Überweisungsformulare benutzt hat, die der Beklagte blanko gezeichnet hatte, folgt die schuldhafte Pflichtverletzung schon aus der Überlassung solcher Blankette an einen Angestellten. Selbst wenn der Beklagte seinem langjährigen Mitarbeiter berechtigterweise vertraut haben mag, durfte er diesem nicht blanko gezeichnete Überweisungsformulare überlassen und ihm damit faktisch die Verfügungsbefugnis über die Konkurskonten einräumen. Zumindest wäre er verpflichtet gewesen, lückenlos und zeitnah zu überprüfen, wie jener die Blankette verwendet hatte. Gegebenenfalls wäre schon der erste Mißbrauchsfall alsbald entdeckt worden; zu den späteren wäre es dann nicht mehr gekommen.
2. Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als der Kläger nicht, wie beantragt, schlechthin Zahlung, sondern nur Beseitigung des in der "Buchbelastung" liegenden Schadens durch Zahlung an die Bank (mit der Zweckbestimmung , den Betrag dem belasteten Konto des Klägers gutzuschreiben) verlangen kann.

a) Der Revision ist darin zu folgen, daß auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens nicht festgestellt werden kann, das Vermögen des Klägers sei infolge der Durchführung der Banküberweisungen um die zuletzt noch ver-
langten 904.861,75 DM vermindert worden. Da es insofern an einem Schaden fehlt, ist die Klage mit dem Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzbetrages an den Kläger selbst unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357, 2358; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb).
Die auf dem Girokonto vorgenommenen Belastungsbuchungen haben keine materiellrechtlichen Veränderungen des Forderungsbestandes im Rahmen des bankvertraglichen Verhältnisses zwischen der Bank und dem Kontoinhaber bewirkt. Dabei ist gleichgültig, ob K. - wie der Kläger behauptet - für seine Machenschaften von dem Beklagten blanko gezeichnete Überweisungsformulare verwendet oder - wie der Beklagte vorträgt - die Überweisungen durch Fälschung seines Namenszugs auf den Überweisungsformularen bewirkt hat. In beiden Fällen fehlt es an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Bei den angeblichen Blanketten handelte es sich, wie sich aus den vom Kläger selbst zu den Gerichtsakten gereichten Durchschriften der jeweiligen Überweisungsaufträge ergibt, stets um sogenannte "Oberschriften" des Beklagten. Eine blanko geleistete "Oberschrift" begründet nicht den Rechtsschein, daß die darunter stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der Blankettgeber braucht deshalb ein abredewidrig ausgefülltes Blankett in einem solchen Falle nicht gegen sich gelten zu lassen (BGHZ 113, 48, 53 f.). Falls K. die betrügerischen Vermögensverschiebungen durch Fälschungen des Namenszugs des Beklagten auf den Überweisungsformularen bewirkt hat, hat die Bank das Fälschungsrisiko zu tragen (BGH, Urt. v. 3. November 1992 - XI ZR 56/92, NJW 1993, 534, 536; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO; v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; Schimansky, in: Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rdnr. 10; Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rdnr. 368). Nach beiden Darstellungen hat der Kläger gegen die Bank gemäß § 675, 667 BGB einen Anspruch auf Wiedergutschrift (BGHZ 108, 386, 390), der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Berichtigung des derzeit fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2358 f; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb).

b) Indessen ist der Kläger, solange die Belastungsbuchungen nicht rückgängig gemacht und dementsprechend auf seinem Girokonto ein entsprechend vermindertes Guthaben ausgewiesen ist, Beeinträchtigungen des von ihm verwalteten Vermögens ausgesetzt, die sich - auch wenn ihm die Guthabenforderung der Bank gegenüber materiellrechtlich weiterhin in voller Höhe zusteht - als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen. Das "Buchgeld" ist - solange die Wiedergutschrift aussteht - für den Kläger nicht verfügbar (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Im übrigen ist der Kläger auch - weitergehend - dadurch geschädigt, daß er mit einer Wiedergutschrift nicht rechnen kann, soweit der Beklagte und nicht die Bank die unrichtigen Kontobelastungen zu verantworten hat. Nach dem Vortrag des Beklagten kommt ein Verschulden der Bank in Betracht, weil sie Anzeichen, die auf eine Fälschung der Überweisungsträger hindeuteten, grob fahrlässig außer acht gelassen habe. Gegebenenfalls hat die Bank die Verpflichtung verletzt, ihren Kunden vor ihr erkennbaren Untreuehandlungen einer Hilfsperson des Kunden zu schützen. In dem Umfang, in dem die Manipulationen K.'s nicht durch ein eigenes Verschulden der Bank begünstigt worden sind, kann diese gegen den Auszahlungsanspruch des Klägers aus dem Konto mit einem Scha-
densersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Girovertrages aufrechnen (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO; teilweise hat die Rechtsprechung gegenüber dem Verlangen des Kontoinhabers auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes auch direkt den Mitverschuldenseinwand zugelassen, vgl. BGHZ 87, 376, 380; 108, 386, 391; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Der Kläger muß sich im Verhältnis zur Bank das Verschulden seines Vorgängers, des Beklagten, und dieser muß sich seinerseits das Verschulden K.'s zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63, WM 1966, 64, 65; v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, aaO S. 3210). Zwar hat der Kläger nicht für die vorsätzlich begangenen Fälschungen durch K. einzustehen. Denn eine Pflichtverletzung durch Verfälschung von Überweisungsaufträgen kann der Kontoinhaber selbst nicht begehen (BGH, Urt. v. 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, aaO). Der Kläger muß sich indes ein anderweitiges Fehlverhalten K.'s bei der Wahrnehmung girovertraglicher Pflichten zurechnen lassen. Dieser hatte bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben (oben II 1 a) auch die girovertragliche Verpflichtung des Kontoinhabers zu beachten, eine mißbräuchliche Verwendung der Überweisungsvordrucke zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, aaO). Dieser Verpflichtung hat K., indem er selbst die Vordrucke mißbrauchte, zuwiedergehandelt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den übertragenen Aufgaben bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Im Umfang der Aufrechnung erlischt der Auszahlungsanspruch und ist der Anspruch des Klägers auf Ausweisung eines anderen Kontostandes unbegründet.
Wegen beider Erscheinungsformen des Schadens kann der Kläger von dem Beklagten Schadloshaltung beanspruchen. Der Streit, in welchem Umfang
die unrichtigen Kontobelastungen von dem Beklagten und in welchem von der Bank zu verantworten sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren auszutragen. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könne (BGHZ 120, 261; BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedr.). Nur solche durch das Schadensereignis begründeten Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219). Es wäre nicht angemessen, wenn der Beklagte den Kläger darauf verweisen dürfte, zunächst einen mit einem nicht unerheblichen Risiko behafteten Prozeß gegen die Bank zu führen und erst danach den etwaigen "Ausfall" gegen ihn geltend zu machen. Der Kläger wird durch das Recht, vollen Schadensersatz vom Beklagten zu verlangen, nicht besser gestellt, als er ohne die unrichtigen Belastungsbuchungen stünde. Wenn der Beklagte Schadensersatz an den Kläger leistet, bleibt zwar dessen Anspruch gegen die Bank auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes unberührt. Das, was die Bank - nach der Aufrechnung - noch zu leisten hat, gebührt aber keinesfalls dem Kläger, sondern dem für die Bank in Vorlage tretenden Beklagten. Die Rechtsgrundlage dafür bietet, wenn kein gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet, eine entsprechende Anwendung des § 255 BGB, wonach der Ersatzpflichtige Abtretung der Ansprüche aus dem beeinträchtigten Recht verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95, WM 1996, 1681, 1683; v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, aaO).

Im vorliegenden Fall ist zwar der Anspruch auf Berichtigung des Kontostandes , der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vorgeschaltet ist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende Bank zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehenden Dritten würde den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). Abtretbar ist indes der auf das Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch. Dieser kann auch ohne vorausgehende Kontoberichtigung geltend gemacht werden. Der Beklagte kann die Abtretung noch nachträglich fordern. Indem er es im vorliegenden Verfahren unterlassen hat, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen, hat er auf die Abtretung nicht verzichtet (vgl. BGHZ 52, 39, 42).

c) Der Schadensersatzanspruch ist auf Beseitigung der unrichtigen Kontobelastungen durch Herbeiführung einer entsprechenden Gutschrift der Bank gerichtet (BGH, Urt. v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, aaO S. 2359; v. 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, zVb; v. 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, zVb). Zu diesem Zweck hat der Beklagte einen entsprechenden Betrag auf das belastete Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dieser Anspruch ist in dem von dem Kläger gestellten Antrag als "minus" enthalten.
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz Zugehör ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Ganter Raebel

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 64/01
Verkündet am:
8. November 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zu den Pflichten eines Anwalts, der den Mandanten beim Abschluß eines
Abfindungsvergleichs berät.

b) Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse
sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Erwerbsschadens
nicht kongruent (im Anschluß an BGH NJW 1997,
256).
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten - in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte - wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 26. September 1992 erlitt die damals 25jährige, verheiratete Klägerin aus dem alleinigen Verschulden des bei der Versicherung AG (i.f. nur noch: Versicherung) haftpflichtversicherten Unfallgegners einen Verkehrsunfall. Seit
dem 1. September 1992 lebte sie von ihrem Ehemann getrennt; ihr am 6. Dezember 1990 geborener, schwerbehinderter Sohn, der nicht von dem Ehemann abstammt, wurde in einer Pflegestelle betreut. Die Klägerin ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog - allerdings erst seit kurzem - Sozialhilfe. Ob die Klägerin vor dem Unfall jemals einen selbständigen Haushalt geführt hatte, ist streitig.
Bei dem Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie sitzt seither im Rollstuhl. Im Schwerbehindertenausweis ist der Grad ihrer Behinderung seit dem 29. Oktober 1997 mit 100 % angegeben [GA II 105]. Sie bezieht weiterhin Sozialhilfe (mit einem 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz) und auûerdem Pflegegeld gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG. Nach dem Unfall nahmen die Klägerin und ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft wieder auf. Den - nach dem Vortrag der Klägerin seit 20. August 1993 (wieder) bestehenden - gemeinsamen Haushalt führt der nicht mehr berufstätige Ehemann, der zudem die Klägerin und deren Sohn versorgt.
Anfang 1995 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Versicherung. Diese zahlte aufgrund von Verhandlungen mit dem sachbearbeitenden Beklagten zu 2 als Vorschuû auf das Schmerzensgeld bis Dezember 1995 insgesamt 50.000 DM. Anschlieûend bemühte sich der Beklagte zu 2 um eine abschlieûende Regulierung. Mit Schreiben vom 26. November 1996 bat er die Klägerin, sie möge, nachdem ihr inzwischen eine restliche Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 46.000 DM zugegangen sei, die anliegende Abfindungserklärung unterzeichnen. Mit ihrer am 4. Dezember 1996 geleisteten Unterschrift erklärte sich die Klägerin wegen aller Ersatzansprüche aus dem Scha-
densereignis vom 26. September 1992 gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages von 96.000 DM abzüglich bereits bezahlter 50.000 DM endgültig und vorbehaltlos (ausgenommen weitere immaterielle Ansprüche für den Fall, daû der Klägerin unfallbedingt das linke Bein abgenommen werden müûte) für abgefunden.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten sie nicht darüber aufgeklärt , daû sie, wenn sie die Abfindungserklärung abgebe, auf Ansprüche wegen des materiellen Schadens verzichte. Eines solchen Hinweises hätte es um so mehr bedurft, als die Positionen Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungskosten für sie überragende Bedeutung hätten. Die Beklagten hätten ihr den Abschluû des Abfindungsvergleichs überhaupt nicht vorschlagen dürfen, weil er für sie handgreiflich ungünstig gewesen sei.
Die auf Zahlung eines Betrages von 112.451,95 DM sowie einer monatlichen Rente gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Es spreche zwar einiges dafür, daû die Beklagten die Klägerin nicht hinreichend über die Tragweite der Abfindungsvereinbarung belehrt hätten. Letztlich könne dies aber dahinstehen. Denn der geltend gemachte Regreûanspruch scheitere jedenfalls an dem fehlenden Nachweis, daû die Klägerin bei richtiger und vollständiger Aufklärung die Abfindungserklärung nicht unterschrieben hätte. Es sei auch nicht dargetan, daû die Versicherung den Schmerzensgeldanspruch im November 1996 reguliert hätte, wenn Ansprüche wegen des materiellen Schadens offengeblieben wären.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt.

a) Die Klägerin ist pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, daû sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs keine Ansprüche wegen eines materiellen Schadens mehr geltend machen kann.
aa) Da der Mandant eigenverantwortlich zu entscheiden hat, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringt, ist
es auch seine Sache, darüber zu befinden, ob und mit welchem Inhalt er einen Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Will der Prozeûbevollmächtigte einen solchen abschlieûen, hat er sich deshalb grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Partei zu versichern. Zuvor muû er diese darüber informieren, mit welchem Inhalt er den Vergleich abzuschlieûen gedenkt, und sie über die Vorund Nachteile ins Bild setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür hat, daû der Mandant sich mehr davon verspricht. Selbst wenn der Rechtsanwalt der Meinung ist, das von ihm ausgehandelte Ergebnis sei schon das Äuûerste, was bei der Gegenseite zu erreichen sei, entbindet ihn das nicht von seiner Aufklärungspflicht (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, WM 1993, 1197, 1199; vgl. auch Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567). Für einen Abfindungsvergleich gilt das in besonderem Maûe (BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 23/93, NJW 1994, 2085, 2086; v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944).
bb) Das Berufungsgericht hat es letztlich zwar offengelassen, ob die Beklagten dieser Aufklärungspflicht gerecht geworden sind. Nach seinen - durchaus erschöpfenden - tatsächlichen Feststellungen ist die Frage jedoch zu verneinen.
Danach haben die Beklagten zunächst die Erwartungshaltung der Klägerin durch ein Schreiben vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 1] geprägt. Darin teilten sie mit, daû die Versicherung dem Grunde nach Haushaltsführungs- sowie Kinderbetreuungskosten anerkenne, daû also eines "hoffentlich nicht mehr allzufernen Tages ein Gesamtkapitalbetrag für die Gesamtkosten ausgeschüttet ... (wird), die bis zum 16. Lebensjahr Ihres Sohnes auflaufen werden". Daû die Klägerin angenommen hat, auf die Positionen Haushaltsführung und Kin-
derbetreuung werde ein gröûerer Betrag gezahlt, geht aus ihrem Schreiben vom 2. April 1996 [Anlage B 20] hervor. Darin bat sie den Beklagten zu 2, eben dies mit der Versicherung zu klären. Mit Schreiben vom 6. November 1996 [Anlage K 3 = GA II 63] teilten die Beklagten der Klägerin u.a. mit: "Aufgrund Ihrer persönlichen Situation ist es zunächst einmal (Unterstreichung nicht im Original) sinnvoll, jetzt im Zusammenhang mit den Unfallfolgen nur die Schmerzensgeldfrage zu regeln." Dies lieû es möglich erscheinen, daû der materielle Schaden später geregelt werden sollte. Zwar fuhren die Beklagten in dem Schreiben fort: "Ansprüche auf Verdienstausfall oder andere stehen offensichtlich nicht im Raum. Sie waren bereits bei Eintritt des Unfalls Sozialhilfeempfängerin , Sie sind dies bis zum heutigen Tage." Schon das Berufungsgericht hat es aber als "zumindest fraglich" bezeichnet, ob die einfach strukturierte Klägerin die Bedeutung dieses Satzes verstanden hat. Davon kann in der Tat nicht ausgegangen werden, weil ein rechtlicher Laie Haushaltsführungsund Kinderbetreuungskosten nicht als Verdienstausfall qualifiziert. Die erforderliche Aufklärung hat auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 26. November 1996 gebracht, in dem nur das Schmerzensgeld angesprochen wurde: "... nachdem Ihnen die restliche Schmerzensgeldzahlung in Höhe von DM 46.000,-- zugegangen ist ..." [Anlage K 2 = GA II 61]. Das Aufklärungsdefizit wird schlieûlich auch dadurch belegt, daû die Beklagten selbst keine zutreffenden Vorstellungen über die Rechtslage hatten (dazu Näheres unter b ee).
cc) Daû sie an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft, haben die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, WM 1986, 1500, 1501; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835) nicht dargetan.


b) Nach dem Vortrag der Klägerin [GA I 6, 61], mit dem sich das Berufungsgericht nicht befaût hat, kommt als weitere schuldhafte Pflichtverletzung in Betracht, daû die Beklagten der Klägerin überhaupt den Abschluû des Abfindungsvergleichs vorgeschlagen haben. Dieser war für die Klägerin insofern nachteilig, als sie sich darin - zumindest dem Wortlaut nach - wegen ihrer Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens für abgefunden erklärte, ohne daû ihr eine entsprechende Leistung zufloû.
aa) Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalts hatte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz für den Wegfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter, durch deren Einsatz sie gemäû § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und - nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatten hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; Palandt/Thomas, BGB 60. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2). Insoweit stellte sich die Einschränkung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, als Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256 f.). Allerdings begründet der bloûe Ausfall der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden (BGHZ 54, 45, 50 ff.; BGH, Urt. v. 31. März 1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852), ebensowenig die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit (BGHZ 38, 55, 58 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024). Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Ausfall an Arbeitsleistung oder Verdienst. Daran fehlt es aber nicht schon deshalb, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls keinen eigenen Haushalt unterhielt und das Kind in einer Pflegestelle betreut wurde [vgl. GA I 38, 64, 79]. Etwas anderes hätte zwar zu gelten, wenn die Klägerin auch schon
vor dem Unfall nie in der Lage gewesen wäre, einen eigenen Haushalt zu führen und ein Kind zu versorgen, und dies demgemäû auch nie getan hätte. Das haben die Beklagten - unter Berufung auf "chronischen Alkoholabusus" der Klägerin - in der Tat behauptet [GA I 77-79]. Indes hat die Klägerin das Gegenteil vorgetragen und dafür Beweis angetreten [GA I 40, 65, 91, II 31]. Dieser Beweis ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht erhoben worden. Es ist deshalb zu unterstellen, daû die Klägerin vor dem Unfall - wenn auch nicht im Unfallzeitpunkt - einen eigenen Haushalt hatte und ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre (§ 252 Satz 2 BGB), daû sie irgendwann wieder einen solchen haben würde. Das genügt für die Annahme eines konkreten Erwerbsschadens.
bb) Der Schaden entfiel nicht dadurch, daû der unterhaltsberechtigte Ehemann nach Beendigung des Getrenntlebens den Ausfall der "Hausfrau" ausglich, indem er deren Rolle selbst mit übernahm. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch geschmälert oder ausgeschlossen wird, daû der Vermögensnachteil durch freiwillige Leistung eines Dritten ausgeglichen wird (BGHZ 21, 112, 117; 54, 269, 274; 91, 357, 364; Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 131).
cc) Der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens war nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen und konnte auch nie auf diesen übergehen.
Wegen des Erwerbsschadens hatte der Sozialhilfeträger keine Leistungen erbracht, und etwas Derartiges war auch in Zukunft nicht zu erwarten. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf den 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 86,40 DM)
und das in wechselnder Höhe gewährte Pflegegeld gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG [vgl. Bescheide v. 21. September 1995, Anlage B 7, v. 5. Juli 1996, Anlage B 5, v. 18. Februar 1998, GA II 67, ferner Mitteilungen der Sozialämter GA I 28, II 101, Anlage K 13 alter Zählung]. Diese Leistungen des Sozialhilfeträgers waren dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens nicht kongruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, aaO S. 257). Der 20 %ige Aufschlag soll vermehrte Bedürfnisse zum Lebensunterhalt der Klägerin selbst abdecken und hat mit ihrem Beitrag zum Familienunterhalt nichts zu tun. Ähnlich verhält es sich mit dem Pflegegeld. Nach § 69 a Abs. 1 BSHG erhalten Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens einmal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, ein Pflegegeld; dieses wird gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG auf das Doppelte angehoben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe bei den Verrichtungen zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität mindestens dreimal täglich besteht. Dabei geht es immer um Hilfen für den Pflegebedürftigen selbst, nicht um einen Ersatz für Leistungen, die er ohne seine Behinderung Dritten erbracht hätte.
dd) Der Anspruch auf den Erwerbsschaden ist durch den - nach seinem Wortlaut umfassend angelegten - Abfindungsvergleich ausgeschlossen. Da die Klägerin die Versicherung insoweit aus eigenem Recht und nicht nur aufgrund einer Einziehungsbefugnis (vgl. dazu unten ee) in Anspruch nehmen konnte, stellt sich die Frage nicht, ob sich die Versicherung gegenüber dem Sozialhilfeträger auf den Abfindungsvergleich hätte berufen können (vgl. BGHZ 131, 274, 284 ff.).
ee) Die im Vorstehenden beschriebene Rechtslage haben die Beklagten , als sie der Klägerin den Abschluû des Abfindungsvergleichs empfahlen, verkannt. Sie haben damals gemeint, es gebe - abgesehen vom Schmerzensgeld - keine Ansprüche der Klägerin, die nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen seien; mit den übergegangenen Ansprüchen habe die Klägerin nichts zu tun. Diese Vorstellungen der Beklagten kommen in ihrem oben (1 a bb) bereits wiedergegebenen Schreiben an die Klägerin vom 6. November 1996 zum Ausdruck. An diesem Irrtum haben die Beklagten auch später festgehalten. Dies ergibt sich zum einen aus ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16. März 1998 [Anlage K 8], in dem sie ausführen: "Die Vereinbarung, die wir seinerzeit mit der ... (Versicherung) getroffen haben, betrifft eindeutig nur solche Ansprüche, über die Sie selbst zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch verfügen konnten. Nicht beinhaltet sind damit alle Ansprüche, die zum damaligen Zeitpunkt bereits auf eine der vorgenannten Stellen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen waren. Ich verweise hierzu auf die Bestimmung des § 116 SGB X. Es ist grundsätzlich nicht Ihre und auch nicht unsere Sache, sich in den Regressstreit zwischen den vorgenannten Stellen und der ... Versicherung einzumengen. Die Ansprüche stehen Ihnen insoweit nicht mehr zu. Es handelt sich dabei vor allem um die Dinge, deren Fehlen Sie heute aufs Schärfste monieren", sowie - nach Geltendmachung des Regreûanspruchs - aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 27. April 1998 [Anlage K 15 neuer Zählung]: "Es wurde nicht übersehen, dass die Abfindungserklärung nur Schmerzensgeldansprüche betrifft. Zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung war klar, dass auûer dem immateriellen Schmerzensgeldanspruch sonstige materielle Schadensersatzansprüche der Frau ... (Klägerin) wegen der Bestimmung des § 116 SGB X mit der... (Versicherung) nicht zu regulieren sind, da diese Ansprüche aufgrund der vorgenannten Rechtsvor-
schrift zumindest zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung samt und sonders auf die beteiligten Sozialhilfe- und Versorgungsträger übergegangen waren. Über diese Ansprüche hat Frau ... (Klägerin) auch nicht verfügt, was zwischen ihr und der ... (Versicherung) klar war." In dieselbe Richtung zielt der Prozeûvortrag der Beklagten [GA I 21]: "Damit wäre ein eventueller Erwerbs- und Fortkommensschadensersatzanspruch des den Haushalt führenden Ehepartners und Lebensgefährten gemäû § 116 SGB X bereits mit dem Unfallereignis auf die jeweils beteiligten Träger der Sozialhilfe übergegangen."
Selbst wenn die Beklagten im Ausgangspunkt Recht gehabt hätten - Ansprüche wegen Haushaltsführung und Kinderbetreuung also auf den Sozialhilfeträger übergegangen gewesen wären oder noch hätten übergehen können -, wäre die Ansicht verfehlt gewesen, die Klägerin könne solche Ansprüche nicht geltend machen. Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe und das Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG ist der Geschädigte sogar nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger - der nicht stets bereits mit dem Unfallereignis stattfindet (BGHZ 131, 274, 278 ff.) - ermächtigt, zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (BGHZ 131, 274, 282 ff.; 133, 129, 135 f.,140).
Tatsächlich stand hier - wie bereits ausgeführt - in bezug auf den Erwerbsschaden der Klägerin ein Übergang auf den Sozialhilfeträger nicht in Rede.
ff) Der Rechtsirrtum der Beklagten war schon deshalb schuldhaft, weil sie die anstehenden (insbesondere im Lichte der am 12. Dezember 1995 ergangenen Entscheidung BGHZ 131, 274 ff. zu sehenden) Rechtsfragen weder
eigenverantwortlich noch gar mit der gebührenden Sorgfalt geprüft haben. Sie haben sich vielmehr insoweit auf die gegnerische Haftpflichtversicherung verlassen. Das ergibt sich aus dem von dem Beklagten zu 2 gefertigten Aktenvermerk vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 4]: "Herr ... (Sachbearbeiter der Versicherung ) versprach in der Zwischenzeit abzuklären, wieweit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung überhaupt noch Anspruchsgegenstand bei unserer Mandantin sein kann", sowie aus seinem inhaltsgleichen Schreiben vom selben Tage an die Versicherung [Anlage K 2 neuer Zählung].
2. Hatte die Klägerin - was vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt worden ist - Ansprüche wegen eines Erwerbsschadens, besteht der regreûfähige Schaden darin, daû sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs solche Ansprüche nicht mehr geltend machen kann, obwohl sie darauf nichts erhalten hat.

a) Allerdings muû sich die Versicherung möglicherweise wegen eines "doppelten Motivirrtums" auf eine Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage einlassen (vgl. BGHZ 25, 390, 392 f.; 58, 355, 361 f.; 62, 20, 24 f.; BGH, Urt. v. 13. November 1975 - III ZR 106/72, NJW 1976, 565 f.; Palandt/Heinrichs, § 119 BGB Rn. 30 und § 242 BGB Rn. 149). Das kommt dann in Betracht, wenn nicht nur die Klägerin, sondern auch die Versicherung bei Abschluû des Vergleichs davon ausgegangen ist, materieller Schaden werde davon nicht erfaût. Das Vorbringen der Beklagten [GA II 85] könnte in diese Richtung deuten (vgl. auch deren - oben teilweise wiedergegebenes - Schreiben vom 27. April 1998 [Anlage K 15 neuer Zählung ]).
Falls danach noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Versicherung bestehen sollte, entfällt deswegen aber nicht ihr Schaden. Denn es ist durchaus fraglich, ob die Versicherung sich nicht doch auf die Abfindungsklausel berufen wird. Gegebenenfalls droht der Klägerin ein langwieriger Prozeû mit ungewissem Ausgang. Diese von den Beklagten zu verantwortende Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. Senatsurt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Die Beklagten können nur analog § 255 BGB Abtretung etwa noch bestehender Ansprüche gegen die Versicherung verlangen.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die Klägerin habe "wohl schon damals" (als sie durch die Beklagten ihre Ansprüche gegen die Versicherung geltend machte), "wie auch jetzt im Prozess", keinen ausreichenden Vortrag "für einen konkreten Schaden ... erbracht".
Nach dem - hier anzuwendenden - § 287 ZPO reicht eine deutlich überwiegende , auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, daû ein Schaden entstanden ist, für die richterlicher Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten darüber hinaus die Darlegungslast. Die Klage darf nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202, 203; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, aaO S. 2695 f.; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, aaO). § 252 Satz 2 BGB bringt für den Geschädigten eine zusätzliche Erleichterung, soweit er entgangenen Gewinn darzulegen und nachzuweisen hat. Nach dieser Vorschrift gilt als ent-
gangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Entscheidend ist somit eine Prognose über die künftige Entwicklung (BGH, Urt. v. 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95, NJW 1997, 937, 938). Fällt die Arbeitskraft einer Hausfrau aus, kann der Schaden anhand der in der Praxis entwickelten Berechnungsmodelle hinreichend genau erfaût werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256, 257 m.w.N.). Daû die Klägerin nach ihrem Vortrag gewisse hausfrauliche Tätigkeiten im Sitzen verrichten kann, sie also insoweit nicht zu 100 % ausfällt, steht einer Schätzung des konkreten Schadens nicht entgegen.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Haftung der Beklagten auch nicht an der fehlenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

a) Liegt die Pflichtverletzung in der Empfehlung eines der Klägerin nachteiligen Vergleichs (vgl. oben 1 b), ist die Frage des Ursachenzusammenhangs möglicherweise noch weniger problematisch als bei einer bloûen Aufklärungspflichtverletzung. Die zuerst genannte Alternative hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

b) Aber auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur die Aufklärungspflichtverletzung im Auge hat, kann die Kausalität für den Schaden nicht verneint werden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daû grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spricht, der Mandant hätte sich bei pflichtgemäûer Beratung durch seinen Rechtsanwalt "beratungsgerecht" verhalten (grundlegend BGHZ 123, 311, 315; st. Rspr.). Es hat indes gemeint, hier hätten die Beklagten den Anscheinsbeweis erschüttert. Sie hätten dargetan, daû es der Klägerin darauf angekommen sei, möglichst schnell eine möglichst hohe Summe von der Versicherung zu erhalten. Sie habe noch "im November/Dezember 1996" einen Abfindungsbetrag erhalten wollen. Daraus ergebe sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit, daû sie den Abfindungsvergleich auch bei pflichtgemäûer Aufklärung über dessen weittragende Folgen abgeschlossen hätte.
bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit das Berufungsgericht zur Bekräftigung seines Standpunkts den Gedanken herangezogen hat, die Klägerin habe zunächst selbst nicht behauptet, daû sie im Falle ordnungsgemäûer Aufklärung den Abfindungsvergleich nicht unterschrieben hätte, hat es gegenteiligen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 [GA I 97] übersehen.
Ferner ist zwar zutreffend, daû die Klägerin im November/Dezember 1996 Geldbedarf anmeldete, weil sie eine behindertengerechte Kücheneinrichtung bestellt hatte, die am 5. Dezember 1996 geliefert und deren Preis von ca. 17.000 DM bar bezahlt werden sollte. Auch darf davon ausgegangen werden , daû die Klägerin zur Bezahlung mit vorhandenen Mitteln nicht in der Lage war. Es erscheint jedoch wenig lebensnah, daû die Klägerin - wenn die Beklagten ihr gesagt hätten, daû sie bei Annahme des vorgeschlagenen Abfindungsvergleichs auf andere Ansprüche als Schmerzensgeld verzichte - sich auf diesen Vergleich eingelassen hätte, nur um die bestellte Küche zu erhalten,
die ohne Bezahlung wohl nicht ausgeliefert worden wäre. Es ist nicht vorgetragen , daû die neue Küche zur Behebung einer dringenden Notlage unabweisbar gebraucht wurde. Die Lieferung hätte ohne weiteres zurückgestellt werden können. Zwar hatte die Klägerin eine neue Wohnung bezogen. Der Umzug hatte aber [ausweislich der Anlage B 6] spätestens im Juli 1996 stattgefunden. In der Zwischenzeit hatte sich die Klägerin offenbar mit der alten Küche beholfen. Das hätte auch künftig geschehen können. Selbst wenn die neue Küche dringend benötigt wurde, ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar , daû die Klägerin die Mittel zu ihrer Bezahlung von der Versicherung nur erhalten konnte, wenn sie den Abfindungsvergleich akzeptierte. Nach den Vorstellungen der Versicherung hatte die Klägerin allein als Schmerzensgeld noch 46.000 DM (allerdings darüber hinaus nichts) zu erwarten. Daû die Versicherung nicht bereit gewesen wäre, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 17.000 DM zu leisten, haben die Beklagten nicht dargetan. Dazu sind sie wohl auch nicht in der Lage, weil sie in der bezeichneten Richtung keine Bemühungen entfaltet haben. Die Bereitschaft der Versicherung, den Betrag von 17.000 DM (oder auch mehr) als weiteren Abschlag zu zahlen, wäre überdies gefördert worden, wenn die Beklagten ihr pflichtgemäû deutlich gemacht hätten , daû wegen eines Haushaltsführungsschadens kein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stattgefunden hat. Wieso die Klägerin bei pflichtgemäûem Verhalten der Beklagten mit einem "langwierigen Prozeû mit ... ungewissem Ausgang" hätte rechnen müssen, ist deshalb nicht ohne weiteres ersichtlich.

III.


Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1
ZPO), weil sie noch nicht entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht wird zunächst feststellen müssen, ob die Klägerin ohne den Unfall wahrscheinlich irgendwann (wieder) einen Haushalt geführt und ihr Kind betreut hätte, also dem Grunde nach einen Erwerbsschaden hatte (vgl. oben II 1 b aa). Gegebenenfalls wird es die Höhe des Schadens schätzen müssen.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.