Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 1/14

bei uns veröffentlicht am27.11.2014
vorgehend
Landgericht Bamberg, 1 O 361/13, 20.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 20.05.2014, Az: 1 O 361/13, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.560 Euro festgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten, ihrem vormaligen anwaltlichen Vertreter, Schadensersatz nach den Grundsätzen der Anwaltshaftung im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Mandaten.

Am ... 2010 wurde die Klägerin Mutter der nichtehelich geborenen Tochter A. aus ihrer Beziehung zu dem Kindsvater B.. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l BGB mandatierte die Klägerin den Beklagten, der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bürogemeinschaft mit weiteren Rechtsund Fachanwälten in X. tätig ist.

In einer Mail vom 04.05.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie in einer neuen Lebenspartnerschaft lebe und weitere Kinder, Hochzeit usw. plane.

U. a. formulierte die Klägerin folgende Fragen:

„Unabhängig von meiner neuen Partnerschaft würde ich mir wünschen, dass das Kapitel B. in meinem Leben bald geschlossen werden würde. Da ich mich nun aber entschieden habe, meine Elternzeit für ein Fernstudium zu nutzen, müsste der Erzeuger meines Wissens nach dann bis zur Vollendung von A.’s 3. Lebensjahr für mich zahlen!? Einerseits möchte ich nicht auf das Geld verzichten, andererseits möchte ich auch in keinster Weise mehr was mit ihm zu tun haben. Deshalb nun meine Frage: Wäre es nicht möglich, der Gegenseite - mit der Hintergrundinformation, dass ich in diesen drei Jahren definitiv kein Geld verdienen werde - einen Deal vorzuschlagen, in dem man meinen gesamten Unterhalt auf die drei Jahre hochrechnet und mit einer ausgehandelten Einmalzahlung abgilt? Wie oben bereits genannt habe ich eine neue Beziehung, mit der es mir und meiner Tochter sehr gut geht und ich möchte einfach versuchen, sämtliche Hindernisse, die hier im Weg stehen, aus der Welt zu räumen. Meines Wissens würde mein Unterhalt aber doch bereits wegfallen, wenn wir eine gemeinsame Wohnung beziehen würden, oder? Sollte der Herr B. an einer gütlichen Einigung aber kein Interesse haben, wäre ich auch gerne dazu bereit, bis zum Ablauf meines Unterhaltsanspruchs in „wilder Ehe“ mit getrennten Wohnungen zu leben, um voll zu kassieren. Ich hoffe, sie können meine ganzen Gedankengänge nachvollziehen und mir einen Rat auf das weitere Vorgehen geben ...“

Auf diese Anfrage antwortete der Beklagte mit E-Mail vom 17.05.2011 u. a.:

„Ihr Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l BGB bestimmt sich zur Zeit nach Abs. 2 und dauert mindestens für die dreijährige Regelbetreuung der A., deshalb bis Dezember 2013 der Unterhaltsanspruch besteht auch fort, wenn sie heiraten sollten oder in anderer „Lebenspartnerschaft“ leben Wohlgemerkt müssen Sie nicht „in wilder Ehe“ leben. Die Eheschließung ändert grundsätzlich nichts am Unterhaltsanspruch gegen Herrn B ...“

Die Klägerin heiratete daraufhin am ... .2011 ihren jetzigen Ehemann D. Dieser verfügt als ... über ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 7.200,00 Euro zuzüglich Zuzahlungen seines Arbeitgebers zur Krankenversicherung von mtl. 264,00 Euro und zur Pflegeversicherung von 11,11 Euro. Des Weiteren ist er Eigentümer eines Einfamilienhauses in F. und einer vermieteten Eigentumswohnung in T. Hieraus erzielt er Mieteinnahmen von mtl. 490,00 Euro. Auf verschiedene Immobiliendarlehen führt er monatlich 2.022,09 Euro (Zins- und Tilgung) zurück. Die Klägerin selbst hatte bis zum Eintritt des Mutterschutzes aus ihrer beruflichen Tätigkeit ein Nettoeinkommen von 1.344,63 Euro erzielt. Bis einschließlich November 2011 erhielt sie Elterngeld in Höhe von monatlich 874,01 Euro und im Monat Dezember 2011 zeitanteilig 349,60 Euro. Die Möglichkeit, auf die Dauer von sechs Monaten Leistungen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz in Höhe von 150 Euro erhalten zu können, wurde nicht wahrgenommen.

Mit Klageschrift vom 13.12.2011 machte der Beklagte im Verfahren 001 F 507/11 Amtsgericht ... Ansprüche der Klägerin nach § 1615 l BGB in Höhe von 3.625,15 Euro geltend und begründete diese mit Kosten, die in Folge der Schwangerschaft und der Entbindung sowie der Erstausstattung des Kindes entstanden waren. Mit Schreiben vom 02.05.2012 entzog die Klägerin dem Beklagten in jenem Verfahren das Mandat. Das Verfahren wurde daraufhin von der Fachanwältin für Familienrecht C., fortgeführt. Im Termin vom 18.07.2012 beantragte diese für die Klägerin Verfahrenskostenhilfe, die mit Beschluss vom 02.08.2012 durch das Amtsgericht ... ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder Vermögenseinsatz bewilligt wurde. Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss in Höhe von 210 Euro wurde an Rechtsanwältin C. zurückerstattet.

In einem weiteren Verfahren 001 F 66/12 machte der Beklagte auftragsgemäß Kindesunterhalt für das Kind A., vertreten durch die jetzige Klägerin, für den Zeitraum beginnend ab September 2011 in Höhe von 152% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergelds, Zahlbetrag derzeit 390,00 Euro, geltend. Die Antragsschrift wurde am 09.02.2012 beim Amtsgericht ... eingereicht. Auch in diesem Verfahren wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2012 das Mandat entzogen. Im weiteren Verfahrensgang übernahm das Kreisjugendamt als Beistand die Vertretung des Kindes. Das Verfahren endete mit gerichtlichem Vergleich vom 18.07.2012. Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss in Höhe von 287,00 Euro wurde dem Beklagten zurückerstattet, nachdem mit Beschluss vom 20.07.2012 dem antragstellenden Kind Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.

Mit ihrer Klage vom 16.08.2013 begehrte die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich Schadenersatz in Höhe von 31.686,10 Euro nebst Zinsen, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Euro. Die Klägerin begründete ihre Schadenersatzforderung zum einen damit, dass sie ihren jetzigen Ehemann erst nach Ablauf der dreijährigen Regelbetreuungszeit geheiratet hätte, wenn sie ordnungsgemäß über das mit der Heirat verbundene Risiko des Verlustes des Unterhaltsanspruchs analog § 1586 BGB aufgeklärt worden wäre. Hierdurch seien ihr eigene Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB in Höhe von 31.173 Euro entgangen. Zum anderen sei durch die unterlassene Verfahrenskostenhilfeantragstellung im Verfahren 001 F 507/11 vor dem Amtsgericht ... ein Schaden von 513,10 Euro entstanden. Für die außergerichtliche Geltendmachung der vorgenannten Schäden seien vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 Euro angefallen.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.686,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte räumte eine Fehlberatung ein, vertrat jedoch die Ansicht, der Klägerin sei hierdurch kein Schaden entstanden, da sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Eheschließung verbessert und nicht verschlechtert hätten. Ihre Bedürftigkeit sei entfallen, da ihr ehelicher Bedarf durch das Familieneinkommen gedeckt sei. Die Klägerin müsse sich die durch die Heirat erworbenen Vorteile, insbesondere ihren Familienunterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360 a BGB zumindest im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Ein Verfahrenskostenhilfeschaden sei im Verfahren 001 F 507/11, Amtsgericht ..., schon deshalb nicht eingetreten, da ihr aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zugestanden habe.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 20.05.2014 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 30.560 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.03.2013 sowie weitere 1.307,81 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht erachtete die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages als gegeben. Den geforderten Unterhaltsschaden von 31.173 Euro kürzte das Landgericht jedoch nach den Grundsätzen der Differenzhypothese um 900,00 Euro für den möglichen Bezug von Leistungen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (6 x 150 Euro) und sprach demnach Schadenersatz in Höhe von 30.273 Euro zu. Eine Anrechnung des durch die Eheschließung auf Seiten der Klägerin eingetretenen Unterhaltvorteils (Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB) lehnte das Gericht mit der Begründung ab, der Beklagte sei gerade dazu mandatiert worden, durch seine Beratung einen Anspruchsverlust und eine Verdrängung durch den Familienunterhaltsanspruch zu verhindern. Der Erwerb des Anspruchs aus § 1360 BGB könne nicht der Entlastung des Beklagten dienen, da es das Bestreben der Klägerin gewesen sei, vom Kindsvater B. „voll zu kassieren“. Dies habe der Beklagte durch seine unzutreffende Auskunft vereitelt. Eine Vorteilsanrechnung würde den Zweck des Schadenersatzes zuwiderlaufen und den Beklagten als Schädiger unbillig entlasten.

Der geltend gemachte Verfahrenskostenhilfeschaden sei nur in einem Teilbetrag von 287,00 Euro begründet. Die darüber hinaus geforderten 226,10 Euro seien vom Beklagten für eine gesondert vergütungspflichtige Erstberatung zu Recht vereinnahmt worden.

Die vorgerichtlichen Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung der klägerischen Ansprüche seien in Höhe von 1.307,81 Euro erstattungsfähig.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese ihm am 22.05.2014 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte mit einer am 12.06.2014 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 22.08.2014 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 20.08.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verfahrenskostenhilfeschaden der Klägerin in Höhe von 287,00 Euro bejaht. Im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte die Klägerin im Verfahren 001 F 507/11 vor dem Amtsgericht ... keine Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder Vermögenseinsatz erlangen können. Auch der Unterhaltsschaden sei nicht korrekt festgestellt worden. Bereits mit außergerichtlichen Schreiben des Beklagten vom 27.04.2011 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass seitens der anwaltlichen Vertretung des Kindsvaters B. die Abzüge der Ärzteversorgung eingewendet worden seien, so dass ab Dezember 2011 nur noch eine Leistungsfähigkeit in Höhe von monatlich 732,00 Euro bestanden habe. Durch ihre Verehelichung sei ihre Bedürftigkeit entfallen. Zudem sei der Unterhaltsanspruch nach §§ 1605 Abs. 3, 1611 BGB verwirkt. § 1579 BGB sei entsprechend anwendbar. Die Klägerin habe angekündigt, ihren neuen Partner nur deshalb nicht zu heiraten, um den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu gefährden. Schließlich scheitere der Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung durch die Zurechnung des erworbenen Familienunterhaltsanspruchs gegen den derzeitigen Ehemann gem. §§ 1360, 1360 a BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 20.08.2014 und die nachfolgenden Schriftsätze verwiesen.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20.05.2011 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Verfahrenskostenhilfeschaden sei zu Recht in Höhe von 287,00 Euro als Schaden zuerkannt worden. Maßgeblich sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragseinreichung im Dezember 2011 lediglich Einkünfte in Höhe von 349,60 Euro gehabt habe. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung seien daher gegeben gewesen. Der Beklagte habe versäumt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Unterhaltsausfallschaden sei nicht durch den Familienunterhaltsanspruch kompensiert worden. Die Grundsätze der sogenannten Vorteilsausgleichung seien nicht einschlägig. Der auf Geld gerichtete und am Verdienstausfall ausgerichtete Anspruch der nichtehlichen Mutter nach § 1615 l BGB sei mit dem Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB nicht vergleichbar. Jener stelle einen Ausgleich für die besonderen psychischen und physischen Belastungen der Mutter durch die nichteheliche Schwangerschaft dar. Demgegenüber führe der Anspruch auf Familienunterhalt nicht zur Geldzahlung, sondern auf Unterhalt in Natura. Die Anrechnung des Familienunterhalts widerspreche zudem dem Zweck des Schadenersatzes aus der konkreten Fehlberatung. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. § 1579 Nr. 2 BGB sei auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Mütter nicht entsprechend anwendbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.09.2014 und die nachfolgenden Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Verfahren 001 F 507/11 Amtsgericht ... und 001 F 66/12 Amtsgericht ... beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2014 wird verwiesen.

Ergänzend wird auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in beiden Instanzen, sowie die zu Protokoll des Landgerichts vom 1.4.2014 genommenen Angaben der Parteien und des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin Bezug genommen.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2014 hat die Kägerin weiter zur Sache vorgetragen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 511, 511 a, 518, 519 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Schadensersatzklage ist vollständig abzuweisen.

1. Verfahrenskostenhilfeschaden:

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht weder dem Grunde nach, noch in Höhe von 287,00 Euro.

Ein mandatierter Rechtsanwalt ist (nur) verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Diese standesrechtliche Regelung in § 16 Abs. 1 BORA ist identisch mit der allgemeinen zivilrechtlichen Pflicht aus dem Anwaltsvertrag (Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Auflage, § 16 BORA, Rn. 1).

Ein begründeter Anlass ist nur dann gegeben, wenn dem Anwalt Umstände bekannt sind, aus denen sich die „Verfahrenskostenhilfearmut“ des Mandanten ableiten lassen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, im Verfahren 001 F 507/11, Amtsgericht ..., seine anwaltsvertragliche Verpflichtung verletzt zu haben, als er mit Antragsschrift vom 13.12.2011 das Verfahren anhängig machte, ohne zugleich um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachzusuchen. Die Klägerin hatte nämlich, wie der Beklagte wusste, im August 2011 den Zeugen D. geheiratet. Dem Beklagten waren dessen gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt. Unter Berücksichtigung ihres Familienunterhaltsanspruchs, zu dem auch ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gem. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB zählt, hatte der Beklagte keinen begründeten Anlass, ohne von der Klägerin hierzu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, von sich aus auf die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags hinzuwirken. Dass der Klägerin nachfolgend gleichwohl ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, ist nicht entscheidungsrelevant, denn das Amtsgericht hatte sich im Rahmen der Bewilligung nicht mit dem Vorschussanspruch der Klägerin auseinandergesetzt.

Der Sachvortrag der Klägerin zur Schadenshöhe ist zudem unschlüssig. Da der Klägerin in jenem Verfahren tatsächlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, lässt sich der mit 287,00 Euro bezifferte Schaden nicht nachvollziehen. Wie sich aus der beigezogenen Akte 001 F 507/11, Amtsgericht ..., ergibt, wurde der Klägerin in jenem Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder Vermögenseinsatz bewilligt und der nicht verbrauchte Kostenvorschuss in Höhe von 210,00 Euro an die Klägerin zu Händen ihrer anwaltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin C., zurückerstattet. Die Behauptung, an den Beklagten sei in diesem Verfahren ein nicht verbrauchter Kostenvorschuss in Höhe von 287,00 Euro zurückgeflossen und von diesem zu Unrecht vereinnahmt worden, erschließt sich nicht und widerspricht auch der Aktenlage im Verfahren 001 F 507/11.

Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.11.2014 zitierte und als Anlage beigegebene Abrechnung des Beklagten betrifft das Vefahren 001 F 66/12, AG ... und ist nicht Gegenstand des hier rechtshängigen Schadensersatzbegehrens.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin im Verfahren 001 F 507/11, Amtsgericht ..., kein ersatzfähiger Kostenschaden entstanden ist.

2. Unterhaltsausfallschaden für den Zeitraum September 2011 bis 12. Oktober 2013

(1.) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages dem Grunde nach auf Ersatz des hierdurch bewirkten Schadens haftet.

Die mit E-Mail vom 17.05.2011 erteilte anwaltliche Auskunft, der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB bestehe auch fort, wenn die Klägerin heiraten sollte oder in Lebenspartnerschaft lebe und der Hinweis darauf, dass eine Eheschließung grundsätzlich nichts an Unterhaltsansprüchen der Kindsmutter gegen den Kindsvater B. ändere, ist nicht korrekt und stellt eine schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht dar. Richtigerweise hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2004, Az: XII ZR 183/02 (BGH FamRZ 2005, 347 ff.) der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Kindsmutter bei einer Verheiratung analog § 1586 Abs. 1 BGB in Wegfall gerät. Der Beklagte hätte weiter darauf hinweisen müssen, dass allerdings mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts (BT-Drucks. 16/1830) die bislang obergerichtlich nicht geklärte Problematik eröffnet worden sei, ob seither eine Analogie des § 1586 BGB auf Ansprüche des § 1615 l BGB noch möglich ist, da die dem Gesetzgeber bekannte, unplanmäßige Gesetzeslücke trotz der umfassenden Überarbeitung des Unterhaltsrechts einschließlich des § 1615 l BGB nicht geschlossen und keiner Regelung zugeführt worden war. Der Beklagte hätte demnach darauf hinweisen müssen, dass die Rechtslage derzeit zumindest ungeklärt ist und eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur durch eine gerichtliche Abklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren, verbunden mit einem hohen Prozess- und Kostenrisiko, herbeigeführt werden könnte.

Der Senat ist, wie das Landgericht, der Überzeugung, dass die Klägerin bei richtiger Auskunft des Beklagten von einer Heirat vor Oktober 2013 abgesehen hätte, um ihren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Kindsvater nicht zu gefährden. Dies hatte sie bereits bei ihrer Anfrage vom 4.5.2011 mehr als deutlich mit den Worten „... wäre ich auch gerne dazu bereit bis zum Ablauf meines Unterhaltsanspruchs in wilder Ehe mit getrennten Wohnungen zu leben, um voll zu kassieren..“ zum Ausdruck gebracht. Die Ernstlichkeit dieser Verhaltensalternative wurde durch die Vernehmung des Zeugen D. bestätigt.

Der Willensentschluss zur Heirat beruhte daher psychisch kausal auf der anwaltlichen Fehlberatung.

Problematisch ist jedoch, ob überhaupt und falls ja, in welcher Höhe der Klägerin durch die Heirat ein Unterhaltsschaden entstanden ist.

Folgt man der oben skizzierten Ansicht, nach der seit der Reform des § 1615 l BGB eine analoge Anwendung des § 1586 BGB nicht mehr möglich sei, führt dies zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB nicht verloren hat und dieser neben dem Familienunterhaltsanspruch fortbesteht. Für diese Ansicht spricht auch der Umstand, dass der Anspruch aus § 1615 l BGB auch dazu dient, den kindesbetreuungsbedingten Einkommensausfall zu kompensieren, mit der Folge, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsanspruch an Stelle des bisher erzielten Einkommens in die (neue) Ehe mit einbringen und so zur Erhöhung des Familieneinkommens beitragen könnte. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass dann der ein nichtehelich geborenes Kind betreuende Elternteil erheblich besser gestellt wäre, als der, der wegen der Betreuung eines ehelich geborenen Kindes unterhaltsbedürftig ist und eine neue Ehe eingeht, denn auf den Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB findet § 1586 BGB uneingeschränkt Anwendung. Diese Benachteiligung des Elternteils eines ehelich geborenen Kindes wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Die Intention des Gesetzgebers bei der Reform des § 1615 l BGB war daher auch nicht, eine Besserstellung des Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes herbeizuführen, sondern die Angleichung seiner Rechtsstellung an die eines ein eheliches Kind betreuenden Elternteils im Hinblick auf den maßgeblichen Unterhaltszeitraum (Bundestagsdrucksache 16/1830). Trotzdem wurde § 1586 BGB nicht explizit auf den Anspruch aus § 1615 l BGB für anwendbar erklärt.

Letztlich bedarf die dargestellte Problematik keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, denn der geltend gemachte Unterhaltsschaden ist bereits nicht schlüssig dargestellt und wäre im Übrigen - einen schlüssigen Sachvortrag unterstellt - durch die aus der Eheschließung der Klägerin erwachsenden Vorteile kompensiert (Vorteilsausgleich).

(2.) Ein Unterhaltsschaden ist nicht schlüssig vorgetragen, denn die Klägerin hat den behaupteten Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Kindsvater B., der aufgrund der Fehlberatung in Wegfall gekommen sein soll, nicht substantiiert dargestellt.

Eine substantiierte Darstellung des Anspruchs nach Grund und Höhe ist jedoch unabdingbar erforderlich, denn nur in dem Umfang, wie ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bestanden hatte, konnte der Klägerin auch ein Unterhaltsschaden entstanden sein. Es oblag daher der Klägerin, sich zum Bedarf, ihrer Bedürftigkeit und zur Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zu erklären.

Die Klägerin hat zu ihrem Unterhaltsbedarf und zur Leistungsfähigkeit jedoch nur unvollständig vorgetragen, denn sie hat sich nicht zu den Einkommensverhältnissen des Kindsvater erklärt.

Maßstab für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines betreuenden Elternteils bei einem Anspruch aus § 1615 l BGB ist zwar grundsätzlich dessen eigene, bisherige Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB). Der Bedarf wird jedoch durch den Halbteilungsgrundsatz auf den Betrag begrenzt, der sich in Folge einer (fiktiven) Heirat mit dem Kindsvater als Quotenunterhalt für den betreuenden Ehepartner ergeben würde (BGH NJW 2005, 818; 2008, 3125). Die Substantiierung des Bedarfs erfordert daher zwingend der Darstellung des bedarfsprägenden Einkommens des nach § 1615 l BGB Unterhaltspflichtigen. Diesem Erfordernis hat die Klägerin nicht entsprochen, obwohl sich der Beklagte ausdrücklich auf die außergerichtlichen Unterhaltsberechnungen und in seiner Berufungsbegründung vom 20.8.2014 (dort S. 4) auf die beschränkte Leistungsfähigkeit des Kindsvater berufen hat. Wird aber beklagtenseits bereits die Leistungsfähigkeit in Frage gestellt, drängt sich die Problematik des zu wahrenden Halbteilungsgrundsatzes verstärkt auf. Weder zur Leistungsfähigkeit des Kindsvaters noch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes hat die Klägerin dargestellt.

Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2014 nachgeschobenen Angaben sind unbehelflich und rechtfertigen nicht, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Klägerin hätte bereits erstinstanzlich, spätestens jedoch in der Berufungserwiderung ihren Anspruch schlüssig dartun müssen. Obwohl sie der Senats im Termin vom 16.10.2014 ausdrücklich auf die Leistungsfähigkeitsproblematik hingewiesen hat, hat sich die Klägerin weder hierzu erklärt, noch um Nachlass einer Stellungnahmefrist ersucht.

(3.) Unabhängig von der mangelnden Schlüssigkeit des Unterhaltsschadensersatzanspruchs steht dem Schadensersatzbegehren auch der Grundsatz des schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGH NJW 1983, 2137 f; 1984, 977 f; 1989, 2117; 1990, 1038 f; 1994, 511; 1997, 2378; 2001, 3190 ff; 2002, 1711;), der der Senat folgt, erfolgt eine Vorteilsanrechnung, wenn 

zwischen Schaden und Vorteil ein adäquater Zusammenhang besteht,

der Vorteil mit dem Schaden kongruent ist,

die Anrechnung mit dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes übereinstimmt,

die Anrechnung dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar ist und

der Schädiger hierdurch nicht in unangemessener Weise entlastet wird.

Durch ihre Heirat am ... 2011 hat die Klägerin nicht nur ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB für die Dauer der Ehe verloren (§§ 1586, 1586 a BGB analog), sondern sie hat zugleich die Rechtsstellung als Ehepartnerin erlangt. Zu dieser Rechtsstellung gehört u. a. die wirtschaftliche Teilhabe am Familieneinkommen durch Anspruch auf Familienunterhalt (§§ 1360, 1360 a BGB), sowie die wirtschaftliche Teilhabe im Falle des Todes des Ehepartners, aber auch im Falle der Trennung bzw. Scheidung.

Zwischen dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB und den durch die Eheschließung erlangten wirtschaftlichen Vorteilen besteht ein adäquater Kausalzusammenhang, denn Vor- und Nachteil sind gesetzliche Folge der Heirat.

Vorteil und Nachteil sind kongruent. Die Ansprüche der Klägerin nach § 1615 l BGB und nach §§ 1360, 1360 a BGB sind unterhaltsrechtlicher Natur und auf Bedarfsdeckung eines Berechtigten ausgerichtet.

Der Anrechnung steht auch Sinn und Zweck des Schadensersatzes nicht entgegen. Der Geschädigte soll aus dem Schadensereignis keinen Gewinn erzielen und sich hierdurch bereichern. Der geltend gemachte Unterhaltsschaden wird durch den Wegfall des bedarfsdeckenden Anspruchs geprägt. Sinn und Zweck des Schadensersatzes kann daher nur sein, den tatsächlichen Nachteil bei der Bedarfsdeckung auszugleichen, nicht aber, eine mehrfache Deckung zu ermöglichen.

Die Anrechnung ist der geschädigten Klägerin auch zumutbar, denn mit den Regelungen in §§ 1586, 1586 a BGB hat der Gesetzgeber die Subsidiarität des bisherigen Unterhaltsanspruchs im Falle der Eheschließung normiert und sich damit gegen eine Kumulation oder Anspruchskonkurrenz entschieden. Dieses „entweder/oder“ zwischen dem Betreuungsunterhaltsanspruch der Klägerin und ihrem Anspruch auf Familienunterhalt darf nicht im Wege des Schadensersatzes zu einer Anspruchshäufung modifiziert werden.

Die Anrechnung entlastet den Beklagten als Schadensersatzpflichtigen auch nicht unangemessen. Zwar war wesentliches Element der anwaltlichen Beratungsverpflichtung im konkreten Fall, die Auswirkungen einer Eheschließung auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB zu überprüfen und die Klägerin über die Gefahr eines Anspruchsverlustes aufzuklären. Der durch die Fehlberatung bewirkte Anspruchsverlust gilt jedoch aufgrund der Wertung des Gesetzgebers in §§ 1586, 1586 a BGB als kompensiert und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Werthaltigkeit des verdrängten Unterhaltsanspruchs und des verdrängenden Anspruchs auf Familienunterhalt.

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kann daher auch dahingestellt bleiben, in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch der Klägerin nach § 1615 l BGB bestanden hatte und welche nominale Werthaltigkeit dem aktuellen Familienunterhaltsanspruch zukommt. Beide Ansprüche sind gleichwertig, denn durch beide wurde, bzw. wird der (offene) Unterhaltsbedarf der Klägerin abgedeckt.

Das affektive Ziel der Klägerin, auch künftig beim Kindsvater wegen dessen Verhaltens während der Schwangerschaft „voll abkassieren“ zu wollen, wurde vom Beklagten zwar vereitelt, dieser emotionale und finanziell nicht ausgleichbare Aspekt steht der Vorteilsausgleichung jedoch nicht entgegen.

Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 255 BGB, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshof vom 15.04.2010, IX ZR 223/07 (FamRZ 2010, 1961 ff), und vom 24.09.2009, IX ZR 87/08 (FamRZ 2009, 2075 ff), zu einer Verurteilung des verklagten Rechtsanwalts zu Schadensersatz, Zug um Zug gegen Abtretung der vom Vorteilsausgleich erfassten Ansprüche, führte, besteht bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Der durch die Heirat begründete Familienunterhaltsanspruch ist nicht abtretbar (§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB) und hinsichtlich des verfahrensrelevanten Zeitraums erfüllt.

3. Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.307,81 Euro.

Der geltend gemachte Kostenschaden ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu erstatten. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB, noch aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes des Berufungsverfahrens richtet sich nach §§ 48 Abs. 1, 47 GKG, 3 ZPO.

Die Revision wird im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Ausführungen zur Rechtsfigur des Vorteilsausgleichs und zur Problematik der analogen Anwendung des § 1586 BGB auf Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach §§ 1615 l BGB zugelassen.

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Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 1/14 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt


Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten


(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gl

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Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 1/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 223/07
Verkündet am:
15. April 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss
von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung
von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer
auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.

b) Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zur Folge, dass der Mandant Versorgungsanwartschaften
verliert, aber einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns behält, ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug
gegen Abtretung dieses Anspruchs zum Schadensersatz verpflichtet.

c) Ist der Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz
verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, dass der Anspruch gegen
den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht
angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen.
BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Mai 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der B. , Versicherungsnummer , einen Betrag von 29.385,11 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen W. auf Ausgleich des Zugewinns.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Ein Mitgesellschafter der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft vertrat die im Jahre 1967 geborene Klägerin in einem Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann (fortan nur: Ehemann) wollten die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung ausschließen, weil die Eheleute während der Ehezeit jeweils eigene Renten- bzw. Lebensversicherungsanwartschaften erworben hatten.
2
Der Versorgungsausgleich wurde aus dem Verbundverfahren abgetrennt und die Ehe geschieden. Im Versorgungsausgleichsverfahren übertrug das Familiengericht nach Rechtskraft des Scheidungsurteils durch Beschluss dem Ehemann Rentenanwartschaften vom Konto der Klägerin in Höhe von monatlich 134,37 €. Der Bevollmächtigte der Klägerin übersandte dieser die Entscheidung mit dem Bemerken, für ihn sei das Verfahren abgeschlossen. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des den übertragenen Anwartschaften entsprechenden Betrages von 29.385,11 € an sich, hilfsweise auf das Versicherungskonto begehrt. Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung an fortlaufend Beträge zu zahlen, die erforderlich sind, um die Klägerin so zu stellen, als sei im Scheidungsverfahren kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Mit ihrer von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin entsprechend ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrag die Wiederherstel- lung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte möchte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten führen zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts.
5
I. Revision der Klägerin
6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger gerichteten Anspruchs der Klägerin mit dem Senatsurteil vom 24. Mai 2007 (IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1428 Rn. 25 f) begründet. Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung auf.
7
1. Durch den gegen den übereinstimmenden Willen der Parteien des Ehescheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleich hat die Klägerin Rentenanwartschaften verloren. Bereits darin liegt ein Schaden, auch wenn vorläufig fühlbare Auswirkungen fehlen mögen (BGHZ 137, 11, 20; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1427 Rn. 19). Die Ersatzpflicht setzt nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht; schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung reicht aus, um vom Schädiger die Schließung der entstandenen Beitragslücke zu verlangen (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263). Der Anspruch gegen den Schädiger auf künftigen Ausgleich ist einer gesicherten Anwartschaft auf eine Sozialrente auch dann nicht vergleichbar, wenn auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht (BGHZ 46, 332, 333 f). Ein sofortiger Leistungsanspruch ist gegeben, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263 f; 151, 210, 214). Nur wenn es hieran fehlt, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).
8
2. Im Streitfall kann die von der Klägerin erlittene Einbuße ihrer Versorgungsanwartschaften nach dem Rentenversicherungsrecht ausgeglichen werden. Nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge gezahlt werden, um Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. oder § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. (beide Vorschriften sind im Zuge der Neuregelung des Versorgungsausgleichs aufgehoben worden) zu einer solchen Minderung geführt hat (Kreikebohm/von Koch, SGB VI 3. Aufl. § 187 Rn. 6; Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II - SGB VI, § 187 Rn. 2).
9
3. Soweit der Senat angenommen hat, die danach grundsätzlich bestehende Ersatzpflicht sei nach dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschränkt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO S. 1428 Rn. 25), hält er hieran nicht mehr fest. Die Ungewissheit, ob ein Geschädigter das Rentenbezugsalter erreicht und für welchen Zeitraum er Anspruch auf Rentenleistungen haben wird (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO), besteht stets bei einer ent- standenen Beitragslücke. In solchen Fällen profitiert stets der Rentenversicherungsträger von einer etwaigen Schadensersatzleistung, ohne dass hierin von der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats eine Überschreitung der dem Schadensersatzschuldner zumutbaren Opfergrenze gesehen worden wäre. Eine umfassende Güter- und Interessenabwägung rechtfertigt es nicht, den Geschädigten auf einen Schadensersatzanspruch erst bei Erreichen des Rentenalters zu verweisen.
10
Bei der Anwendung des Rechtsgedankens des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift in ihrem direkten Anwendungsbereich nur einen quantitativen Abschlag, nicht aber eine qualitative Beschränkung in der Rechtsschutzform (Feststellung statt Leistung) vorsieht (Althammer LMK 2007, 23772). Damit der Rechtsgedanke dieser Vorschrift eine solche Ausweitung ihres Anwendungsbereichs rechtfertigen könnte, müssten die Interessen des Schadensersatzpflichtigen an der Vermeidung einer möglicherweise unwirtschaftlichen Ersatzleistung die des Ersatzberechtigten an der sofortigen Naturalrestitution eindeutig überwiegen. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden.
11
a) Der Zeitpunkt der Rentenberechtigung kann erst in weiterer Zukunft liegen. Im Streitfall wird die Klägerin das Rentenalter erst im Jahre 2032 oder 2034 erreichen. Einerseits ist zwar die Wahrscheinlichkeit eines Vorversterbens des Berechtigten umso höher, je weiter er noch vom Renteneintrittsalter entfernt ist. Andererseits streitet dieser Gesichtspunkt in gleicher Weise auch für den Geschädigten, denn wenn die Verpflichtung zu einer Leistung erst für einen in fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt festgestellt wird, erhöht sich nicht nur das Risiko einer Insolvenz des Schädigers, sondern die Durchsetzbarkeit des festgestellten Anspruchs kann auch aus faktischen Gründen erheblich er- schwert sein. So kann eine Rechtsanwaltschaftsgesellschaft bei Eintritt in das Rentenalter längst liquidiert oder ein beauftragter Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei verstorben und die Kanzlei bereits abgewickelt sein. Der Geschädigte wird durch ein Feststellungsurteil daher gezwungen, die Entwicklung zu verfolgen oder aber nach Eintritt ins Rentenalter aufwendige Nachforschungen anzustellen , gegenüber wem er seinen Anspruch geltend zu machen hat.
12
b) Auch im Insolvenzfall stellt die Notwendigkeit, den Anspruch entsprechend den §§ 41, 45 Satz 1, § 46 Satz 2 InsO erst in eine Kapitalforderung umwandeln und dann im Prüfungsverfahren nach § 174 ff InsO anmelden zu müssen , um von dem Versicherer Zahlung des Kapitals verlangen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 28), eine empfindliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Geschädigten dar (Althammer aaO). In diesem Fall kann sogar die Durchführung eines weiteren Klageverfahrens nach den §§ 180 ff InsO erforderlich werden, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger der Anmeldung widerspricht (§ 179 Abs. 1 InsO).
13
c) Eine Schadensersatzverpflichtung in Form der Feststellung setzt den Geschädigten damit mannigfaltigen Risiken und Schwierigkeiten im Vergleich zu seiner Rechtsposition bei einer sofortigen Auffüllung des Rentenkontos aus (vgl. bereits BGHZ 46, 332, 335). Nur diese verschafft ihm die Gewissheit, bei Eintritt in das Rentenalter die erhöhten Rentenleistungen auch tatsächlich sofort zu erhalten. Diese Interessen können bei einer umfassenden Bewertung jedenfalls nicht deutlich geringer bewertet werden als das dem Schädiger aufgebürdete Risiko, Leistungen erbringen zu müssen, die sich möglicherweise bei einem Vorversterben des Geschädigten als unwirtschaftlich erweisen. Schadensersatz ist daher in Form der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) durch Zahlung des zum Ausgleich der Versorgungskürzung erforderlichen Betrages zu leisten.

14
II. Anschlussrevision der Beklagten
15
Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg. Die Einwendungen der Anschlussrevision gegen den Anspruchsgrund greifen zwar nicht durch. Die Klägerin kann Schadensersatz jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung des ihr verbliebenen Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns gegen ihren Ehemann verlangen.
16
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten angenommen.
17
a) Nach dem ihm erteilten Auftrag, für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu sorgen, war der Rechtsanwalt verpflichtet, darauf hinzuwirken , dass die Parteien des Ehescheidungsverfahrens eine notarielle Vereinbarung über diesen Punkt schlossen. Er hätte diese dem Familiengericht zur Genehmigung nach § 1587o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB a.F. vorlegen müssen. Das Familiengericht hätte eine solche Vereinbarung bei sachgerechtem Vortrag zu dem zwischen den Ehegatten getroffenen Ausgleich nach § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB genehmigt. Das zieht auch die Anschlussrevision nicht mehr in Zweifel. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies der einzig gangbare Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels, weil eine gleichfalls mögliche Vereinbarung vor dem Familiengericht die Einschaltung eines Rechtsanwalts für den Ehemann erfordert hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88, NJW 1991, 1743 f), diese jedoch aus Kostengründen vermieden werden sollte.
18
b) Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Der von der Anschlussrevision als übergangen gerügte Vortrag in der Klageerwiderung vom 2. Mai (richtig: 2. Juni) 2006 und der Berufungsbegründung vom 10. August 2007, die Klägerin habe nach dem Hinweis auf eine notarielle Beurkundung eine solche aus Kostengründen abgelehnt , ist unerheblich, weil dieser Vortrag der Annahme einer Pflichtverletzung nicht entgegen steht. Der Inhalt der in diesem Zusammenhang der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten erteilten Beratung ermöglichte jener keine sachgerechte Entscheidung über die ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile (vgl. zu diesem Ziel der anwaltlichen Beratung BGHZ 171, 261, 264 m.w.N.), insbesondere darüber, ob sie und ihr Ehemann, welche eine einvernehmliche Scheidung anstrebten und sich über den Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleich einig waren, dafür die unvermeidlichen Notarkosten auf sich nehmen oder aber ihre Ziele aufgeben wollten.
19
(1) Die der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten erteilte Beratung war schon nicht hinreichend deutlich. Danach habe der Rechtsanwalt die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine notarielle Vereinbarung vorgelegt werden könne (Hervorhebung nur hier), um den Versorgungsausgleich auszuschließen. Hieraus erschließt sich nicht, dass die Vorlage einer solchen Vereinbarung unter den gegebenen Umständen die einzig in Betracht kommende Möglichkeit war, um das angestrebte Ziel zu erreichen, mithin eine Vereinbarung vorgelegt werden musste, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollte.
20
(2) Nach dem Inhalt der von der Beklagten vorgetragenen Beratung ergab sich außerdem für die Klägerin bei der Entscheidung über den Abschluss einer notariellen Beurkundung ein Zielkonflikt, der in Wirklichkeit nicht bestand. Die Klägerin strebte einen schnellen Abschluss des Scheidungsverfahrens an, weil sie ein Kind von einem anderen Mann erwartete, welches nicht rechtlich als Kind aus der zerrütteten Ehe auf die Welt kommen sollte. Aufgrund der Beratung durch die Beklagte musste sie annehmen, der Abschluss einer notariellen Vereinbarung stehe der Erreichung dieses Ziels entgegen, weil sich wegen der Regelung des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. die Stellung des Scheidungsantrags um ein weiteres Jahr verzögere. Nach dieser Vorschrift wurde der in einem Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam , wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wurde. Diese Beratung war unzutreffend. § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. betraf nur einen ohne Scheidungsabsicht geschlossenen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, falls binnen Jahresfrist dann doch Scheidungsantrag gestellt wurde. In einem laufenden Scheidungsverfahren kam es auf diese Frist wegen der Vorschrift des § 1587o BGB nicht an (Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1408 Rn. 20).
21
(3) Nach diesem Inhalt der Beratung, der den Abschluss einer notariellen Vereinbarung nicht als ernsthaft in Betracht kommende Entscheidungsalternative erscheinen ließ, bestand für die Klägerin kein Anlass, sich im Einzelnen über die Kosten einer notariellen Beurkundung beraten zu lassen und sich mit ihrem Ehemann ins Benehmen zu setzen, ob diese (gemeinsam) aufgebracht werden sollten. Auch dies folgt aus dem Vortrag der Beklagten selbst, wonach die Regelung des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. "das viel größere Problem" gewesen sei als die Kosten einer notariellen Beurkundung.
22
(4) Die zutreffende Beratung, das angestrebte Ziel sei nur durch eine notariell beurkundete Vereinbarung zu erreichen, hätte demgegenüber keinen echten Entscheidungskonflikt ausgelöst. Zwar wären durch eine notarielle Beurkundung Kosten entstanden. Diese hätten jedoch nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren höchstens 350 € betragen; der von der Beklagten genannte Betrag von 2.485,18 € bezog sich auf nicht erforderliche Rechtsanwaltskosten. Es gab zudem keine ernsthafte Alternative, welche die Entstehung dieser Kosten vermieden hätte. Ließen die Parteien das Verfahren wie geschehen einfach "laufen", so musste von Amts wegen ein Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB a.F. erfolgen (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.). Die Klägerin hätte dann Anwartschaften im Wert von rund 29.000 € verloren und sich über die Durchführung des Zugewinnausgleichs schadlos halten müssen. Die Ermittlung des Zugewinns des Ehemanns wäre kostenaufwendig gewesen, weil sie die Bewertung seines Unternehmens erfordert hätte. Die hierfür erforderlichen Kosten hätten die Kosten der notariellen Beurkundung um ein Vielfaches überstiegen.
23
c) Der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, der für die Klägerin kostengünstigste Weg wäre gewesen, in dem abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung über den Verzicht auf dessen Durchführung zu schließen und den Verzicht auf den Zugewinnausgleich formlos zu vereinbaren, steht entgegen, dass die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedurft hätte, diese aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus Kostengründen nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, nach denen der Ehemann der Klägerin bereit gewesen wäre, in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich gleichwohl einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diese Erwägung ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Falls sie nicht ohnehin nur die Schadenshöhe betrifft, sondern hiermit auch eine (weitere) Pflichtverletzung des Rechtsanwalts dargetan werden soll, handelt es sich um eine Hilfserwägung , auf die es nicht ankommt, weil bereits die Hauptbegründung die Entscheidung trägt.
24
2. Die Pflichtverletzung der Beklagten hat zu einem Schaden der Klägerin geführt, welcher in dem Verlust der auf den Ehemann übertragenen Rentenanwartschaften besteht.
25
3. Der zur Neubegründung entsprechender Anwartschaften erforderliche Betrag (§ 249 Abs. 1 BGB) von 29.386,11 € ist nicht um die Kosten einer notariellen Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung zu vermindern. Zu den Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, welche die Klägerin zu tragen gehabt hätte, haben die Parteien nichts vorgetragen.
26
4. Der Schaden wird auch nicht durch den Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Zugewinnausgleich berührt.
27
a) Die Beklagte meint, im Rahmen eines Gesamtvermögensvergleiches müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin nicht nur Rentenanwartschaften verloren, sondern auch - weil die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zustande gekommen sei - ihren Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns (§ 1378 Abs. 1 BGB) gegen ihren Ehemann behalten habe. Wertmäßig habe dieser Anspruch mindestens den im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Versorgungsanrechten entsprochen, was in den Tatsacheninstanzen außer Streit gestanden habe. Die unterbliebene Scheidungsfolgenvereinbarung habe folglich nicht zu einem Schaden der Klägerin geführt.
28
b) Diese Ansicht trifft nicht zu. Der Verlust eines realen Vermögensbestandteils - hier: der Rentenanwartschaften (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 19) - wird durch einen Anspruch gegen einen Dritten - hier: den Ehemann - nicht ausgeglichen. Auf die Fragen der Zumutbarkeit und der Erfolgsaussichten der Geltendmachung des Anspruchs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich der erlittenen Vermögensbeeinträchtigung führen kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, NJW 1997, 1008, 1012, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192; v. 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075, 2076 Rn. 26). Dies folgt aus der Regelung des § 255 BGB. Muss ein Anspruch gegen Dritte an den Schädiger, welcher Schadensersatz leistet, abgetreten werden, heißt dies zugleich, dass das Bestehen des Anspruchs einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gerade nicht ausschließt.
29
5. In entsprechender Anwendung von § 255 BGB ist die Beklagte allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet.
30
a) Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht eröffnet. § 255 BGB setzt neben einem Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines Rechts einen Anspruch gegen einen Dritten voraus, der dem Geschädigten gerade aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes zusteht. Im vorliegenden Fall liegt der Schaden im unterlassenen Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, welcher der Klägerin verblieben ist (§ 1378 Abs. 1 BGB), hängt nicht unmittelbar mit dem (teilweisen) Verlust ihrer Rentenanwartschaften zusammen und beruht auch nicht hierauf. Die Vorschrift des § 255 BGB ist jedoch Ausdruck des im allgemeinen Schadensrecht durchweg geltenden Bereicherungsverbotes (vgl. RGZ 53, 327, 328 f; BGHZ 60, 353, 358; 120, 261, 268; 171, 46, 55 Rn. 20; BGH, Urt. v. 24. September 2009, aaO S. 2077 Rn. 29; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 841; vgl. auch Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches Band II S. 24 f). Der Geschädigte soll nicht in unangemessener Art und Weise (§ 242 BGB) zu Lasten des Schädigers besser gestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stehen würde. § 255 BGB wird daher in anderen Fällen konkurrierender Ansprüche auf Schadloshaltung entsprechend angewandt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24. September 2009, aaO Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Auch im vorliegenden Fall kann die Pflichtverletzung der Beklagten nicht dazu führen, dass die Klägerin Schadensersatz wegen der verlorenen Rentenanwartschaften verlangen kann, andererseits aber den Anspruch auf Zugewinnausgleich behält, auf den sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten hätte verzichten müssen.
31
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Klägerin selbst scheidet das aus einer entsprechenden Anwendung von § 255 BGB folgende Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht deshalb aus, weil der Klägerin die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin und ihr Ehemann wollten zwar ausdrücklich keine gegenseitigen Ansprüche geltend machen. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre der Ehemann folglich nicht auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch genommen worden. Anspruch darauf, dass ihrem Ehemann sowohl die übertragenen Rentenanwartschaften als auch der Zugewinn ungeschmälert verbleiben, hat die Klägerin deshalb jedoch nicht. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist von der Beendigung des Güterstandes an ohne Einschränkungen übertragbar (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) und damit auch pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Abtretungsempfänger und Pfändungsgläubiger nehmen keine Rücksicht auf Absprachen, welche die (ehemaligen) Eheleute getroffen haben mögen, und brauchen dies auch nicht zu tun. Den Interessen der Klägerin, einen schwierigen und möglicherweise langwierigen Prozess gegen ihren Ehemann zu vermeiden, wird dadurch Genüge getan, dass sie selbst diesen Prozess nicht zu führen braucht, sondern nur entsprechend § 255 BGB zur Abtretung des Anspruchs verpflichtet ist.
32
c) Die Beklagte hat sich in den Tatsacheninstanzen auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 255 BGB berufen. Sie ist damit zu Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen den Ehemann der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns zu verurteilen (§ 274 BGB).
33
d) Dass der abzutretende Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mittlerweile verjährt ist, ändert im Ergebnis nichts. Insbesondere ist der Anspruch der Klägerin nicht nach den Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB zu kürzen, weil sie nichts unternommen hat, um eine Verjährung dieses Anspruchs zu verhindern. Die Klägerin war nicht, wie die Beklagte meint, gehalten, den Zugewinnausgleichsanspruch rechtshängig zu machen, an die Beklagten abzutreten oder in anderer Weise für eine Hemmung der Verjährung zu sorgen.
34
(1) Die Klägerin war nicht gehalten, den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns einzuklagen, um so die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Vorschrift des § 255 BGB überlässt - ähnlich wie diejenige des § 421 BGB - dem Gläubiger die Entscheidung darüber, welchen der Ersatzpflichtigen er in Anspruch nimmt. Gemäß § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern. Die Vorschrift des § 255 BGB enthält eine entsprechende Regelung nicht ausdrücklich. Die Pflicht zur Abtretung eines möglichen Ersatzanspruchs gegen den Dritten ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn keine Verpflichtung besteht, diesen Dritten vorrangig in Anspruch zu nehmen. Müsste der Geschädigte mit einer Kürzung seines Anspruchs rechnen, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass der Schädiger den abzutretenden Anspruch durchsetzen kann, käme dies einem mittelbaren Zwang zur rechtzeitigen Erhebung einer Klage (auch) gegen den Dritten gleich. Der Grundgedanke der Vorschrift des § 255 BGB, dass der Anspruch gegen den Dritten den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nicht beeinflusst, würde in sein Gegenteil verkehrt.
35
(2) Ebenso wenig war die Klägerin verpflichtet, den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns - wie die Beklagte in den Tatsacheninstanzen verlangt hat - bereits vorab an die Beklagte abzutreten, um dieser zu ermöglichen, selbst den Anspruch einzuklagen und so die Verjährung zu hemmen. Das folgt ebenfalls aus § 255 BGB. Nach § 255 BGB ist der Schädiger gegen Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet. Beruft sich der Schädiger auf sein Zurückbehaltungsrecht aus § 255 BGB, hat eine Verurteilung Zug um Zug zu erfolgen (§ 274 BGB). Hat der Schädiger Schadensersatz geleistet, ohne sich auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 255 BGB zu berufen, kann ihm ein selbständiger Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruchs zustehen (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42). Eine Vorleistungspflicht des Geschädigten ist demgegenüber nicht vorgesehen. Sie wäre mit der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 274 BGB nicht zu vereinbaren.
36
(3) Eine Verpflichtung, den Dritten in anderer Weise zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu bewegen, besteht schließlich ebenfalls nicht. Eine gesetzliche Grundlage dafür ist nicht ersichtlich. Verhandlungen mit dem Dritten über einen Einredeverzicht kann der Schädiger ebenso wie der Geschädigte führen. Dass ihm kein Druckmittel zur Verfügung steht, weil er die Verjährung nicht durch Erhebung einer Klage unterbrechen kann, ändert daran nichts. Weil der Geschädigte zur Klageerhebung nicht verpflichtet ist (s.o.), ist er auch nicht gehalten, diese in Aussicht zu stellen, um zu erreichen, dass der Dritte auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
37
(4) In Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der "Wahlfreiheit" des Geschädigten vorstellbar. Bereits entschieden ist dies für den vergleichbaren Fall der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern. Der Gläubiger darf bei seinem Entschluss, gegen welchen Gesamtschuldner er vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme auf den anderen vermissen lassen. Er hat vielmehr seine Rechte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszuüben (BGH, Urt. v. 30. Januar 1967 - III ZR 248/64, WM 1967, 397, 398; v. 22. Januar 1991 - XI ZR 342/89, NJW 1991, 1289; v. 18. Juni 2007 - II ZR 86/06, NJW-RR 2008, 51, 52 Rn. 15; v. 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06, NJW-RR 2008, 176, 178 Rn. 24). Ein derartiger Rechtsmissbrauch kann jedoch nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden, dann etwa, wenn der Gläubiger sich nur deswegen an einen von mehreren Gesamtschuldnern hält und diesem das Regressrisiko aufbürdet, weil er aus missbilligenswerten Motiven die Absicht verfolgt, gerade diesen Schuldner zu belasten (BGH, Urt. v. 22. Januar 1991, aaO; v. 18. Juni 2007, aaO; OLG Köln NJW-RR 2006, 265, 266). Ausnahmsweise kann ein Gesamtschuldner dem Gläubiger auch vorhalten, er habe verschuldet, dass ein anderer Gesamtschuldner nicht mehr zahlen könne (BGH, Urt. v. 30. Januar 1967, aaO; im konkreten Fall verneint). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Inanspruchnahme eines Schädigers unter den Voraussetzungen des § 255 BGB übertragen, in Fällen also, in denen ein weiterer Anspruchsgegner vorhanden ist, an den der Geschädigte sich halten könnte oder sich unter günstigeren Umständen hätte halten können.
38
Im vorliegenden Fall liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, welche geeignet wären, das Recht der Klägerin auf vorrangige Inanspruchnahme der Beklagten als der eigentlichen Schädigerin einzuschränken. Der Beklagten wird vorgeworfen, verschuldet zu haben, dass die Klägerin einen gesicherten Vermögenswert - die Rentenanwartschaften - verloren und an deren Stelle nur einen Anspruch behalten hat, der in seinen tatsächlichen Voraussetzungen unklar war, der nicht gesichert war und der nur im Klagewege hätte durchgesetzt werden können. Dann ist es nicht unangemessen, dass das Risiko, ob der Anspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann, in vollem Umfang die Beklagte trifft, die zudem ihre Einstandspflicht bis zuletzt bestritten und so selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt hat, dass es erst nach Ablauf der Verjährung des Anspruchs aus § 1378 Abs. 1 BGB zu einer Zug um Zug-Verurteilung kommen konnte. Liegen keine besonderen Umstände vor, trifft allein den Schädiger das Risiko, dass der gemäß oder entsprechend § 255 BGB an ihn abgetretene Anspruch gegen den Dritten nicht beigetrieben werden kann (Staudinger /Bittner, BGB [2009] § 255 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, 1407, 1410 f).
39
Allenfalls (5) könnte eine Verpflichtung des Geschädigten in Betracht kommen, den Schädiger darauf hinzuweisen, dass eine Verjährung des gegebenenfalls gemäß oder entsprechend § 255 BGB abzutretenden Anspruchs bevorsteht. Der Schädiger kann dann selbst entscheiden, ob er den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unter Erhebung der Einrede aus § 255 BGB so rechtzeitig anerkennen will, dass er den Eintritt der Verjährung noch durch Erhebung einer Klage gegen den Dritten hemmen kann. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin hat der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist und wann ihr Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns folglich verjähren würde (§ 1378 Abs. 4 BGB).
40
Eine (6) Verletzung der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB ist der Klägerin schließlich ebenfalls nicht anzulasten; denn die Beklagte hat sie nicht dazu aufgefordert, die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auf ihre, der Beklagten, Kosten zu hemmen.
41
III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat Schadensersatz durch Zahlung des für die Neubegründung der verlorenen Rentenanwartschaften erforderlichen Betrages an den Rentenversicherer zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Ausgleich des Zugewinns. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zug-um-Zug-Verurteilung stellt im Hinblick darauf, dass der abzutre- tende Anspruch bereits verjährt ist und deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr durchgesetzt werden kann, keine wesentliche Einschränkung des Prozesserfolges der Klägerin dar.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2007 - 3 O 106/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2007 - 16 U 1/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 87/08
Verkündet am:
24. September 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I 2 des Berufungsurteils wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, für weitere Schäden der Klägerin aufzukommen, die künftig aus der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses für den Scheidungsantrag in dem Verfahren 2 F 44/97 des Amtsgerichts Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, entstehen werden.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadenersatz, weil diese für einen bei Gericht eingereichten Scheidungsantrag der Klägerin den Kostenvorschuss verspätet einbezahlten, weshalb eine von der Klägerin mit ihrem Ehemann geschlossene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam wurde.
2
Mit Zwischenurteil vom 14. Februar 2002 hat das Landgericht festgestellt , dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die hiergegen gerichtete Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde sind ohne Erfolg geblieben.
3
dem In folgenden Betragsverfahren verlangte die Klägerin, die seit 1. September 2000 Altersrente bezieht, in erster Instanz Schadenersatz in Höhe eines Rentenbarwertes von 341.031,81 €, hilfsweise Einzahlung eines Betrages in Höhe von 225.523,09 € auf eine Lebensversicherung ihrer Wahl sowie äußerst hilfsweise Zahlung einer monatlichen Rente sowie die Feststellung, dass die Beklagten für weitergehenden Schaden einzustehen haben.
4
Sie machte geltend, durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sei ein Schaden in Höhe des Geldbetrages entstanden, den sie bei Vollzug des Versorgungsausgleichs übertragen erhalten hätte. Hierbei müsse errechnet werden, wie viel Beitrag sie, die Klägerin, für die gesetzliche Rentenversicherung aufbringen müsste, um eine Rente zu erhalten, welche den Ansprüchen bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs entsprechen würde.
5
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von 300.002,45 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin habe aufgrund des notariellen Ehevertrages vom 8. Juli 1996 einen vertraglichen Unterhaltsanspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegenüber ihrem früheren Ehemann , den sie in erster Linie aus Gründen der Schadensminderungspflicht geltend machen müsse. Ein Kapitalbetrag stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie im Falle des Versorgungsausgleichs lediglich Rentenanwartschaften auf Lebenszeit erhalten hätte; ein Sicherungsbedürfnis sei im Hinblick auf das Bestehen der anwaltlichen Haftpflichtversicherung nicht zu bejahen.

6
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom September 2000 bis Februar 2008 rückständige Rente in Höhe von 128.477,24 € nebst Zinsen zu zahlen sowie eine Rente in Höhe von 1.457,92 € monatlich ab März 2008. Diese Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung zeitlich korrespondierender etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemaligen Ehemann in gleicher Höhe. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt , dass die Beklagten verpflichtet sind, für weitere Schäden aufzukommen , die der Klägerin künftig aus der "unterlassenen rechtzeitigen Einreichung des Scheidungsantrags" entstehen werden.
7
Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist unbegründet. Der Feststellungsausspruch enthält allerdings eine Ungenauigkeit, die zu berichtigen ist.

I.


9
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die auf Zahlung gerichtete Klage nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zahlung einer monatlichen Rente an die Klägerin - begründet sei, auch insoweit allerdings nur entsprechend der im zweiten Rechtszug (hilfsweise) erhobenen Einrede der Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche. Die Beklagten schuldeten der Klägerin für den Verlust ihrer Versorgungsausgleichsansprüche keinen einmaligen Kapitalbetrag, sondern lediglich Geldersatz für die verloren gegangene Rente im Rentenbezugszeitraum.
10
Das Grundurteil habe keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage entfaltet , ob der Schadenersatzanspruch durch einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren vormaligen Ehemann geschmälert sei. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs würden die Bestimmungen der § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation die Anordnung der Abtretung etwaiger Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren ehemaligen Ehemann nicht hindern.
11
Für den Rentenzahlungszeitraum von September 2000 bis Februar 2008 (Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) könne die Klägerin demgemäß die Summe der bis dahin fällig gewordenen Schadensrenten in einem Betrag beanspruchen, für die Zeit danach die monatlich jeweils im voraus fälligen Rentenbeträge.
12
Da sich die Rentenansprüche der Klägerin in Zukunft ändern könnten, sei auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben.

II.


13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Wesentlichen stand.
14
1. Nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts vom 14. Februar 2002 steht fest, dass die Beklagten der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie den Kostenvorschuss für den Scheidungsantrag der Klägerin zu spät eingezahlt haben. Insoweit enthält der Feststellungsausspruch des angefochtenen Berufungsurteils in Ziffer I 2 im Hinblick auf die künftigen Schäden eine Ungenauigkeit, weil dort auf die unterlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrags abgestellt wird. Ob sich dadurch im Ergebnis hinsichtlich des Schadens Unterschiede ergeben könnten, kann dahinstehen.
15
Jedenfalls war nicht die unterlassene rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrages den Beklagten von der Klägerin vorgeworfen worden, sondern die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses. Hierauf haben im Verfahren über den Klagegrund sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht abgestellt. Im Betragsverfahren war das Berufungsgericht daran gemäß § 304 Abs. 2, §§ 318, 525 ZPO gebunden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 304 Rn. 20). Der Feststellungsausspruch ist demgemäß abzuändern.
16
2. Das Berufungsgericht hat den Schaden rechtsfehlerfrei festgestellt.
17
Das a) Berufungsgericht hat nicht gegen die Bindungswirkung des Grundurteils verstoßen, indem es angenommen hat, der Schaden der Klägerin bestehe in den ihr entgangenen Rentenzahlungen, ohne dass diese im Umfang des womöglich bestehen gebliebenen Unterhaltsanspruchs nach § 4 des Ehevertrages zu mindern seien. Entgegen der Auffassung der Revision entfaltet das Grundurteil insoweit keine Bindungswirkung, die der vorgenommenen Verurteilung Zug um Zug gegen die Abtretung bestehender Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann entgegenstünden.

18
In dem Grundurteil hat allerdings das Berufungsgericht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin dadurch geschmälert sein könne , dass ihr - aufgrund des nicht eingreifenden Versorgungsausgleichs - auch nach Scheidung der Ehe weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zustehe.
19
Ein Grundurteil hat für das Betragsverfahren, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und soweit dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist, Bindungswirkung. Der Umfang der Bindungswirkung richtet sich danach, worüber das Gericht bereits entschieden hat, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Das Grundurteil bindet nur, soweit es selbst eine bindende Entscheidung zu Streitpunkten treffen wollte (BGH, Urt. v. 26. September 1996 - VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189; v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479; v. 29. November 2002 - V ZR 40/02, BGH-Report 2003, 349, 350; v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2527; Zöller/ Vollkommer, aaO § 304 Rn. 20).
20
Schon hieraus ergibt sich, dass insoweit eine Bindungswirkung nicht bestand. Denn das Berufungsgericht hat in dem Grundurteil keine bindende Entscheidung zu der Frage treffen wollen, wie bei der Schadensberechnung der mögliche Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen ist. Es hat zwar angenommen, dass eine solche Berücksichtigung zu erfolgen habe und es für möglich gehalten , dass dadurch der Schadenersatzanspruch geschmälert werde. Es hatte auch angenommen, dass der Unterhaltsanspruch aus § 4 des Ehevertrages auch im Falle der Scheidung Bestand habe, dann allerdings ein möglicher Versorgungsausgleich im Wege der Abänderung berücksichtigt werden müsse. Es hat aber selbst für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch den Vorteil aus dem Versorgungsausgleich übertreffe, einen Schaden der Klägerin wegen ihrer fehlenden Absicherung angenommen. Jedenfalls eine so entstehende Lücke sei in geeigneter Weise abzusichern. Es hat ausdrücklich offen gelassen und dem Betragsverfahren überlassen, in welcher Weise die erforderliche Absicherung der Klägerin vorzunehmen ist. Damit hat es zu der Frage, in welcher Weise die Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind, noch keine Entscheidung treffen wollen.
21
Übrigen Im sind Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, im Grundurteil unzulässig und binden im Betragsverfahren nicht (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 430 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, aaO § 304 Rn. 21; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 304 Rn. 11). Da mögliche Unterhaltsansprüche den Schadenersatzanspruch der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts im Grundurteil jedenfalls nicht insgesamt zum Wegfall bringen konnten, gehörte die Art ihrer Berücksichtigung, über die im Grundurteil nicht entschieden wurde, zur Höhe des Anspruchs.
22
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs die fortbestehenden Unterhaltsansprüche nach § 4 des Ehevertrages anzupassen gewesen wären. Im Übrigen ist es jedoch , ohne dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass der Ehevertrag bei Bestand geblieben und entgegen der Auffassung der Revision insbesondere die vereinbarte Gütertrennung und der vereinbarte Zugewinnausgleich gemäß § 2 des Vertrages nicht unwirksam geworden wären.
23
Dieses Ergebnis folgt schon aus § 7 Abs. 2 des Vertrages, wonach die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden sollte, falls sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Diese Klausel sollte ersichtlich auch für den Wegfall des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches gelten, denn in § 5 Abs. 3 des Vertrages war hierzu bereits ausdrücklich darauf hingewiesen und bedacht worden, dass dieser Ausschluss wegfallen würde, wenn binnen eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt würde, ohne dass für diesen Fall eine weitergehende Unwirksamkeit des Vertrages vorgesehen worden wäre.
24
Im Hinblick auf diese Geltungserhaltungsklausel hatten die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Parteien den Vertrag ohne Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt nicht geschlossen hätten (BGH, Urt. v. 25. Juli 2007 - IX ZR 143/05, WM 2007, 1946, 1948 Rn. 26). Soweit die Beklagten behaupten, der Ehemann wäre ohne den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den sonstigen Regelungen des Vertrages , auch mit dem Unterhaltsversprechen, nicht einverstanden gewesen, fehlt es an substantiiertem Vortrag. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vertraglichen Regelungen zur Gütertrennung und zum Zugewinnausgleich die Klägerin begünstigt hätten, so dass für den Ehemann insoweit ein Interesse an der Unwirksamkeit des Vertrages bestanden haben könnte. Soweit die Revision geltend macht, der Ehemann hätte sich nicht zusätzlich an der Unterhaltsverpflichtung festhalten lassen wollen, trifft dies sicher zu. Insoweit hätte jedoch ohne weiteres die insoweit schon vorgesehene Anpassung des Vertrages vorgenommen werden können, wie das Berufungsgericht schon im Grundurteil ausgeführt hat.
25
c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zug-um-Zug-Verurteilung verstößt nicht gegen § 255 BGB. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar, wohl aber in analoger Weise anzuwenden.
26
aa) Aus § 255 BGB folgt, dass der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen den Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, NJW 1997, 1008, 1012, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192).
27
Nur solche durch ein Schadensereignis begründeten Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, WM 1994, 219; v. 19. Juli 2001 aaO).
28
Es wäre jedoch der Klägerin nicht zumutbar, zunächst ihren früheren Ehemann auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, um dann gegebenenfalls von den Beklagten den Differenzbetrag oder nicht vollstreckbare Beträge einziehen zu müssen. Insbesondere ist es der Klägerin nicht zumutbar, sich anstelle der ihr zustehenden, dauerhaft gesicherten Rechtsposition, die sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten gegen einen Rentenversicherungsträger erlangt hätte, in erster Linie auf Ansprüche gegen den früheren Ehemann als Privatperson verweisen zu lassen, zumal dieser während des Zeitraums, in dem die Rente zu zahlen ist, versterben oder zahlungsunfähig werden kann, so dass die Durchsetzung der Ansprüche in unzumutbarer Weise erschwert würde. Ein Unterhaltsanspruch gegen dessen Erben würde ohnehin nicht bestehen, weil die E- heleute in § 6 des Ehevertrages gegenseitig wirksam auf das Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatten (vgl. Palandt/Brudermüller, 68. Aufl. § 1586b Rn. 8; MünchKomm-BGB/Maurer, aaO § 1586b Rn. 2; Erman/Graba, BGB 12. Aufl. § 1586b Rn. 11). Die Beklagten sind vielmehr - bereits jetzt - verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als wäre sie durch den durchgeführten Versorgungsausgleich abgesichert worden.
29
bb) Umgekehrt können die Beklagten aber von der Klägerin verlangen, dass diese ihnen in gleicher Höhe die zeitlich korrespondierenden nachehelichen Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Ehemann abtritt (§ 255 BGB analog). Unmittelbar betrifft § 255 BGB nur Fälle, in denen ein Schädiger wegen des Verlustes einer Sache oder eines Rechts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, dem Ersatzberechtigten aber aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts Ansprüche gegen Dritte zustehen. In diesem Fall kann der Ersatzverpflichtete im Gegenzug zum Ersatz des Schadens Abtretung dieser Ansprüche verlangen. Dies ist Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes und soll verhindern, dass der Geschädigte doppelten Ausgleich erhält. § 255 BGB betrifft danach direkt nur Ansprüche, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Rechts zustehen, für dessen Verlust der Schädiger Ersatz zu leisten hat (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1996 aaO; MünchKommBGB /Oetker, 4. Aufl. § 255 Rn. 15; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. § 255 Rn. 4). Um derartige Ansprüche handelt es sich hier nicht, weil der vertragliche Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 4 des Ehevertrages nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zusteht.
30
Es entspricht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der ständigen Rechtsprechung des Senats, in solchen Fällen § 255 BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 aaO; v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1427 Rn. 23; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1056; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht , 3. Aufl. § 20 Rn. 8).
31
cc) Gegen die Abtretbarkeit der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann aus § 4 des Ehevertrages bestehen keine Bedenken. Solche werden in der Revision auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB keine Anwendung, weil es sich bei den vertraglichen Unterhaltsansprüchen aus § 4 des Ehevertrages nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Das Berufungsgericht ist deshalb auch nicht vom Urteil des Senats vom 24. Mai 2007 (aaO Rn. 23) abgewichen. Der vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete Zulassungsgrund für die Revision lag folglich nicht vor.
32
Dass der vertragliche Unterhaltsanspruch lediglich die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 1571 BGB näher geregelt hätte (vgl. dazu Zöller/Stöber, 27. Aufl. § 850b Rn. 3), ist nicht festgestellt und im Hinblick auf die hiernach für den Altersunterhalt erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit, die bei der Klägerin nicht vorlag, ausgeschlossen. Das wird von den Parteien des Revisionsverfahrens auch nicht geltend gemacht.
33
dd) Mit der Zug-um-Zug-Verurteilung wurde den Beklagten auch kein Risiko aufgebürdet, das allein oder teilweise die Klägerin zu tragen hätte.
34
Richtig ist, dass nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Auskünfte über Einkünf- te und Vermögen verlangt worden sind. Die Vorschrift gilt gemäß § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch für eherechtliche Unterhaltsansprüche und für nacheheliche Unterhaltsansprüche nach Maßgabe des § 1585b BGB. Für den hier fraglichen vertraglichen Unterhaltsanspruch gilt § 1613 Abs. 1, § 1585b Abs. 2 BGB dagegen entgegen der Auffassung der Revision nicht. Weil Grund und Höhe des Unterhalts vertraglich geregelt sind, ist keine Mahnung erforderlich, um den Schuldner auf seine Leistungspflicht hinzuweisen (BGHZ 105, 250, 254; MünchKomm-BGB/Born, 5. Aufl. § 1613 Rn. 7; Erman/ Hammermann, BGB aaO § 1613 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB 13. Aufl. § 1613 Rn. 12).
35
Allerdings gilt auch insoweit die Einschränkung des § 1585b Abs. 3 BGB (BGHZ 105, 250, 255; MünchKomm-BGB/Born aaO), dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind.
36
Sollten für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche gemäß § 1613, § 1585b BGB verloren gegangen sein, hätte den Verlust tatsächlich zwar nur die Klägerin als Inhaberin des Rechts verhindern können. Dies lässt aber nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten für den von ihnen verursachten Schaden entfallen. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens liegt darin nicht, denn der Unterhaltsanspruch betrifft nicht diese Schadensentstehung.
37
in Die der Revision zumindest zur Höhe unsubstantiiert behaupteten Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen schuldhafter Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden sind, § 559 Abs. 1 ZPO.

38
Im Übrigen hätten es die Beklagten jedenfalls für einen wesentlichen Teil der Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit selbst in der Hand gehabt, diese zu sichern, wenn sie dem berechtigten Klagebegehren Zug um Zug gegen die auch nunmehr vorgesehene Abtretung nachgekommen wären. Hierzu sind sie jedoch selbst jetzt nicht bereit. Solange die Beklagten, die ihre Pflichtverletzung und den eintretenden Schaden von Anfang an kannten, sich weigerten, dem Klagebegehren zu entsprechen, musste die Klägerin nicht im Interesse der Beklagten Schritte unternehmen, um auf ihre eigenen Kosten einem möglichen Verlust der Unterhaltsansprüche vorzubeugen, aus denen sodann die Beklagten im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz sich ihrerseits hätten erholen können.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 453/01 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 U 2/07 -

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.