Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - IX ZR 143/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.150,53 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
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- 1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Klägerin zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte.
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- a) Der Klägerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 bekannt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei zweifelhaft, ob die als Schaden geltend gemachte Kaufpreiszahlung durch ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt B. verursacht worden sei. Die Klägerin hat im Rahmen des daraufhin angeordneten schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 vorgetragen, bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom 10. Oktober 1996 wäre der Kaufpreis bis jetzt noch nicht fällig geworden, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht gegeben sei. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das Grundstück möglicherweise einmal in Zukunft bebaubar sein werde, und die sich dann ergebenden Folgen, falls die Beklagten dann bereits den Schadensersatzanspruch erfüllt haben sollten (Anspruch aus § 812 BGB). Soweit in der Beschwerdebegründung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits Anfang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks endgültig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demjenigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine künftige Bebaubarkeit nicht ausgeschlossen war. Der neue Vortrag der Klägerin wäre bereits in erster Instanz möglich gewesen.
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- b) Auch auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht dadurch, dass das Berufungsgericht nicht auf eine mögliche Berechnung eines Finanzierungs - oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochtene Urteil nicht. Die Klägerin macht einen solchen Schaden nicht geltend.
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- 2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund allgemein einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte geltend macht, sind die Ausführungen abstrakt und ohne Bezug zum Sachverhalt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht das Willkürverbot verletzt haben soll.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 10 O 1496/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2005 - 5 U 26/05 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.