Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2014 - V ZR 58/14
Gericht
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein - 5. Zivilkammer - vom 12. Februar 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Gemäß notarieller Urkunde vom 24. Juni 1998 übergaben die Kläger ihr landwirtschaftliches Anwesen mit dem zugehörigen Grundbesitz an ihren Sohn, den Beklagten. Dieser verpflichtete sich u. a. zur Zahlung eines sog. Versorgungsbetrages von monatlich 1.500 DM. In dem Übergabevertrag ist folgende Regelung enthalten:
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„Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgelegte Index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis 1991 = 100) künftig um mindestens 10% gegenüber dem Stand des Monats des Besitzübergangs nach oben oder unten verändern, so verändert sich auch der Versorgungsbetrag in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Beginn des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monatsersten an. Veränderungen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn es verlangt wird."
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 machten die Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals eine Anpassung des Versorgungsbetrages geltend. Darin wiesen sie darauf hin, dass ab Januar 2007 monatlich 1.808,58 DM zu zahlen gewesen seien. Daher ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2012 ein Rückstand von 7.572,96 €. Der Beklagte erkannte an, ab Januar 2013 den erhöhten Versorgungsbetrag zu schulden. Zahlungen für zurückliegende Zeiträume lehnte er ab.
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Die Kläger verlangen mit ihrer Klage von dem Beklagten einen rückständigen Betrag für das Jahr 2009 in Höhe von 1.893,24 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, wollen die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe kein Nachzahlungsanspruch auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 24. Juni 1998 zu. Zwar ändere sich die Höhe des Versorgungsbetrages nach der vertraglichen Regelung bei einer relevanten Veränderung der Indexwerte ohne weiteres Zutun. Der geänderte Betrag sei aber nur dann geschuldet, wenn er verlangt werde. Eine Auslegung nach der Interessenlage ergebe, dass das Verlangen nicht auf zurückliegende Zeiträume bezogen werden könne. Zwar sei der monatlich zu zahlende Versorgungsbetrag ebenfalls eine Gegenleistung für die Hofübergabe, aber eben unter dem Aspekt der Sicherung des Lebensunterhalts der betagten Kläger, deren Existenzgrundlage durch die Hofübergabe entfallen sei. Diesem Versorgungsgedanken werde aber auch Rechnung getragen, wenn keine rückständigen Versorgungsbeträge verlangt werden könnten. Entsprechend dem in § 1613 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken müsse der Beklagte als Leistungspflichtiger geschützt werden, um kalkulieren zu können, ohne eine finanziell belastende Inanspruchnahme für lange zurückliegende Zeiträume befürchten zu müssen.
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II.
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1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass es an einem Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die von dem Berufungsgericht als Zulassungsgrund gewertete Auslegung des Übergabevertrags ist dem Tatrichter vorbehalten und kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123 Rn. 14; Urteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273 jeweils mwN). Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass es sich bei den auszulegenden Regelungen um eine von Notaren in Übergabeverträgen üblicherweise verwendete Klausel handelt, wovon das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Kläger ausgeht. Dies eröffnet dem Revisionsgericht noch nicht die Möglichkeit, die Klausel wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921 mwN) oder Satzungen (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250) frei auszulegen. Auch die Auslegung von Regelungen, die einem Formularbuch entnommen sind und in gleicher oder ähnlicher Weise allgemeine Verwendung finden, ist bei einem ansonsten individuell gestalteten Vertrag ein Fall der tatrichterlichen Würdigung, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395). Trotz Fehlens eines Zulassungsgrundes ist der Senat an die erfolgte Zulassung jedoch gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler einen Zahlungsanspruch der Kläger aufgrund einer Auslegung der in dem notariellen Übergabevertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel. Da das Berufungsgericht den Vertrag selbst ausgelegt hat, kann dies nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123 Rn. 14) von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht. Solche Fehler liegen nicht vor.
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b) Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Auslegungsbedürftigkeit der Wertsicherungsklausel aus. Die Frage, wann nach Änderung des Lebenshaltungskostenindexes der Anspruch auf Zahlung eines geänderten Versorgungsbetrages entsteht, ist in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass sich aus der Annahme einer automatischen Änderung der Höhe des Versorgungsbetrages mit dem Eintritt der festgelegten Veränderung des Lebenshaltungsindexes zwingend ergebe, der erhöhte Betrag könne auch rückwirkend verlangt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der vertraglichen Ausgestaltung der Wertsicherungsklausel findet die relevante Veränderung des Versorgungsbetrages nur dann Berücksichtigung, wenn sie auch verlangt wird. Das Änderungsverlangen kann daher sowohl als Fälligkeitsvoraussetzung als auch - wovon das Berufungsgericht ausgeht - als Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs verstanden werden. Die Frage, welcher Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben ist, kann - wie das Berufungsgericht richtig erkennt - nicht allein durch den Wortlaut der Wertsicherungsklausel, sondern nur unter Berücksichtigung des Parteiwillens und der Interessenlage der Parteien (§ 157 BGB) beantwortet werden.
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c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der eine Veränderung des Versorgungsbetrages nur für die Zukunft verlangt werden kann, mithin das vorgesehene Änderungsverlangen eine Anspruchsvoraussetzung darstellt, entspricht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung.
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aa) Die Rüge der Kläger, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der beurkundende Notar von der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1613 BGB habe leiten lassen, verkennt den rechtlichen Ausgangspunkt. Maßgebend für die Auslegung der in dem Hofübergabevertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel ist der Wille der Parteien und deren Interessenlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine Wertsicherungsklausel handelt, die üblicherweise in Hofübergabeverträgen verwendet wird. Sie kann gleichwohl bei ansonsten individuell gestalteten Verträgen bedingt durch den Willen der Parteien eine unterschiedliche Auslegung erfahren.
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bb) Ebenso wenig ergibt sich aus dem Einwand der Kläger, es gehe nicht um Unterhaltsleistungen, sondern um eine Gegenleistung für die Hofübergabe, ein revisionsrechtlich beachtlicher Auslegungsfehler. Das Berufungsgericht hat gesehen, dass die monatlich von dem Beklagten zu zahlenden Versorgungsbeträge Teil der von ihm für die Übergabe des Hofs zu erbringenden Gegenleistung sind. Dies schließt es nicht aus, ihnen unterhaltsrechtliche Züge zuzusprechen. Solche hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Vertrages hergeleitet. Die Kläger setzen dem lediglich entgegen, dass die Abrede über monatliche Zahlungen des Beklagten als Leibrente im Sinne der §§ 759 ff. BGB anzusehen sei, und stellen damit nur ihr Verständnis dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts gegenüber. Hingegen zeigen sie hierdurch nicht auf, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat, aus dem sich ergibt, dass das Veränderungsverlangen eine bloße Fälligkeitsvoraussetzung darstellen sollte.
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cc) Soweit die Kläger schließlich rügen, der Rechtsgedanke des § 1613 BGB könne deshalb nicht herangezogen werden, weil die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 91/87, BGHZ 105, 250, 252 ff.; Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075, 2077) nicht anwendbar sei, wenn die Unterhaltspflicht durch Vertrag geregelt worden ist, zeigt dies ebenfalls keine rechtsfehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts auf. Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass ein Unterhaltsschuldner, der sich vertraglich zur Leistung eines zumindest der Höhe nach ermittelbaren Unterhalts verpflichtet hat, nicht des Schutzes der einschränkenden Voraussetzungen bedarf, unter denen nach § 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Er weiß um seine vertraglich eingegangene Verpflichtung und kann sich, auch wenn der Ermittlung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts ein schwieriges Verfahren zugrunde liegt, nicht auf eine Unkenntnis der Höhe seiner Leistungspflicht berufen. Vorliegend ist es dem Beklagten zwar möglich, die Höhe des neu zu zahlenden Versorgungsbetrages zu ermitteln. Allein daraus ergibt sich für ihn aber noch nicht die Pflicht, diesen Betrag zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung entsteht für ihn nach dem Inhalt der Wertsicherungsklausel erst, wenn die Kläger die Erhöhung auch verlangen. Damit ist der Rückgriff auf die den § 1613 BGB zugrundeliegende Schutzfunktion für den Unterhaltsschuldner durchaus möglich. Sie besteht darin, dass der Leistungspflichtige vor einer stark belastenden Inanspruchnahme in Form zu lange zurückliegender Zeiträume bewahrt und in die Lage versetzt werden soll, sich auf die von ihm zu erfüllende Unterhaltspflicht einzustellen (vgl. MünchKommBGB/Born, 6. Aufl., § 1613 Rn. 2). Wenn das Berufungsgericht diese Funktion dem nach dem Inhalt der Wertsicherungsklausel notwendigen Verlangen beilegt, ist dies vertretbar und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
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Roth Kazele
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Annotations
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
- 1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)