Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - III ZR 489/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:160317UIIIZR489.16.0
bei uns veröffentlicht am16.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 489/16
Verkündet am:
16. März 2017
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen
Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die
ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für
die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung
sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJWRR
2007, 406; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129; vom
6. November 2008 - III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329; vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS
2009, 22724; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017; vom 15. Juli
2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR
404/12, WM 2014, 118).

b) Von einem Treuhandkommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er
den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer
Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild
über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen,
soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich
richtig und vollständig sind.
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIIIZR489.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 35. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger nehmen die Beklagte als Treuhandkommanditistin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Mit Beitrittserklärung vom 29. Juni 2006 beteiligten sich die Kläger in Hö- he von 25.000 € zuzüglich fünf Prozent Abwicklungsgebühr als mittelbare Kommanditisten an der S. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG und boten zugleich der Beklagten, die als reine Treuhandkommanditistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Der Abschluss des Treuhandvertrags erfolgte - wie in der formularmäßigen Beitrittserklärung vorgesehen - durch die hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Kläger wählten die Beteiligungsart "IMMORENTE Plus", bei der fünf Prozent der Beteiligungssumme sowie die Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen und anschließend 156 monatliche Raten zu jeweils 100 € zu leisten waren. Insgesamt erbrachten die Kläger Zahlungen in Höhe von 10.900 €.
3
Mit Beitrittserklärung vom 13. Juli 2006 beteiligten sich die Kläger mit weiteren 160.000 € zuzüglich fünf ProzentAbwicklungsgebühr und schlossen wiederum mit der Beklagten einen Treuhandvertrag ab. Die gewählte Beteiligungsart "Clevere KOMBI" sah vor, dass 50 Prozent der Beteiligungssumme sowie der Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen waren. Die zweite Hälfte der Beteiligungssumme und der Abwicklungsgebühr sollte durch Ausschüttungen erbracht werden. Insgesamt leisteten die Kläger Zahlungen in Höhe von 84.000 €.
4
Die Beteiligungen der Kläger erfolgten auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom März 2006. Danach war die Fondsgesellschaft zum einen als Kommanditistin an der L. GmbH & Co. Beteiligungs KG beteiligt, die ihrerseits Kommanditanteile an einer ImmobilienObjektgesellschaft hielt. Zum anderen war bis Ende des Jahres 2006 eine weitere Beteiligung an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100.000.000 € geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand. Der Prospekt enthält unter anderem in ei- nem gesonderten Abschnitt "Risikohinweise", die auszugsweise wie folgt lauten (S. 11 f): 1. Allgemeine Hinweise Das vorliegende Beteiligungsangebot stellt … grundsätzlich ein langfris- tiges unternehmerisches Investment dar. … Aus einer solchen Beteiligung können Risiken resultieren, die sich nachteilig auf die Entwicklung der Vermögenswerte der Fondsgesellschaft sowie deren laufende Erträge auswirken können. Bei unerwartetem Zusammentreffen von Risikofaktoren kann es neben geringeren Ausschüttungen als prognostiziert auch zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen. 3. Allgemeine Risiken hinsichtlich Vermietung und Wertentwicklung von Immobilien … Sollte bei künftigen Immobilienveräußerungen der erzielte Veräußerungserlös hinter dem Stand der gegebenenfalls noch vorhandenen Verbindlichkeiten zurückbleiben, könnte es im Extremfall zu einem Totalverlust der Kapitaleinlagen der Anleger kommen."
5
Seite 6 des Prospekts enthält folgende Aussage: "Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge dar."
6
Auf Seite 19 des Prospekts werden Ausführungen zum "Innovativen Sicherungskonzept" gemacht: "Es ist mit diesem Angebot gelungen, die Interessen von Großanlegern und Immobilieneinsteigern aufeinander abzustimmen … Ein Immobilien- einsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben."
7
Der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag (S. 143) bestimmt in § 2 folgenden Gesellschaftszweck: "Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, … Der Erwerb der Beteiligungen durch die Gesellschaft dient insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter."
8
Die Kläger haben Zahlung von 94.900 € Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus ihren mittelbaren Kommanditbeteiligungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie von allen Verbindlichkeiten aus ihren Gesellschaftsbeteiligungen freizustellen. Außerdem haben sie entgangenen Gewinn, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie dieFeststellung verlangt, dass die Beklagte sich mit der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befinde. Sie haben geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft. Der auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge werde dadurch konterkariert, dass es sich faktisch um einen Teil-Blind-Pool mit Totalverlustrisiko handele.
9
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Prospekt enthalte zutreffende und klarstellende Risikohinweise. Der Fonds sei durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet. Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben.
10
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme entgangenen Gewinns - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Es möge durchaus sein, dass der Prospekt, insbesondere durch die plakative Bezeichnung der Anlage als "Altersvorsorgefonds" , der die Anlage zum sicheren Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge bewerbe, widersprüchlich und irreführend sei. Der bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich anzunehmende Zurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsfehler und Zeichnungsentscheidung sei jedoch nicht gegeben. Aus den von den Klägern unterzeichneten Beratungsprotokollen und Beitrittserklärungen vom 29. Juni 2006 und 13. Juli 2006 ergebe sich, dass sie den Emissionsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage erhalten hätten. Da sie jedoch die mehrseitigen Risikohinweise - unter Missachtung ihrer Pflicht zur sorgfältigen Lektüre - nicht zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Beteiligung "Clevere KOMBI" auf einen weiteren Prospekt überhaupt keinen Wert mehr gelegt hätten, könnten sie sich nicht auf etwaige Prospektfehler berufen. Es seien auch keine unrichtigen Belehrungen und Erläuterungen seitens des bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Anlageberaters gemacht worden. Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Zeugenvernehmung des Anlageberaters sei der Senat davon überzeugt, dass die Beratung anhand des Emissionsprospekts stattgefunden habe. Die umfangreichen Risikohinweise des Prospekts seien mit den Klägern erörtert worden. Auch wenn die einzelnen Gesprächsinhalte auf Grund der vagen Angaben des Zeugen und der Parteien nicht mehr hätten geklärt werden können, sei es den Klägern nach alledem verwehrt, erfolgreich die Behauptung aufzustellen, dass sie der als sichere Altersvorsorge beworbenen Anlage aufgesessen seien.

II.


14
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz.
16
1. Die Beklagte hat die ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Kläger als Anlageinteressenten darüber informieren müssen, dass die angebotene Kapitalanlage entgegen den - zudem durch die Firma der Fondsgesellschaft untermauerten - Prospektangaben weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen (geschlossenen) Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufwies.
17
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 26 f mwN). Beteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig nur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können.
18
b) aa) Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen,was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 – II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144 f). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte , insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724 Rn. 6; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7; vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 26. No- vember 2015 - III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464 Rn. 16; BGH, Urteile vom 24. Mai 1982 aaO S. 144 und vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 Rn. 13).
19
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO Rn. 12 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; jeweils mwN). Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers - wie im vorliegenden Fall - in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses - unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage - eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Senatsurteil vom 13. Juli 2007 aaO).
20
cc) Einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht war die Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt der Kläger setzte sowohl das Zustandekommen eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als auch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin voraus. Ohne die rechtsge- schäftliche Einbindung der Beklagten war somit ein Beitritt nicht möglich (Senatsurteile vom 29. Mai 2008; vom 12. Februar 2009; vom 23. Juli 2009 und vom 22. April 2010; jeweils aaO).
21
c) Zu Recht hat das Landgericht die Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, weil dieser zum einen widersprüchlich ist und zum anderen einem durchschnittlichen Anleger den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung um eine speziell für den Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage handele.
22
aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet (Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 22). Insbesondere dann, wenn bereits eine Absicherung für das Alter besteht (z.B. gesetzliche Rente, Immobilien) und bei der Kapitalanlage die Altersvorsorge nicht im Vordergrund steht, weil in erster Linie Steuern gespart werden sollen, kann auch ein geschlossener Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge tauglich sein (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO Rn. 28). Wird jedoch eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2012 aaO und vom 24. April 2014 aaO Rn. 27). Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko) angeboten wurde, stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestehen, als speziellen Altersvorsorge- fonds und ideale Form der Altersvorsorge (Prospekt, S. 6) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der Gesellschafter genannt wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Fonds durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei. Der Umstand einer bloß ergänzenden Altersvorsorge wird lediglich im Vorwort zu dem Prospekt erwähnt, während im Prospekt selbst die "ideale Form der Altersvorsorge" und das "innovative Sicherungskonzept" zum Zwecke der Altersvorsorge betont werden, ohne dass zwischen einer Eignung der Anlage zur Altersvorsorge oder lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert wird.
23
bb) Die für sich genommen zutreffenden Risikohinweise in dem Prospekt , es liege eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko vor, vermögen nichts daran zu ändern, dass dem verständigen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein speziell zum Zwecke der Altersvorsorge entwickeltes Produkt, und das Fondskonzept trage dem im Vordergrund stehenden Interesse des Anlegers am Erhalt des investierten Kapitals durch eine entsprechende Gestaltung umfassend Rechnung.
24
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12; vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18 und vom 16. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 19; jeweils mwN). Eine Gesamtschau des Prospekts, wie sie dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegt, ergibt, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise durch die plakative Bezeichnung als "Altersvorsorgefonds", wofür eine innere Rechtfertigung nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, und die mehrfachen Hinweise auf die besondere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet werden. Dem verständigen Anleger erschließt sich nicht, dass bei der angebotenen Beteiligung der Kapitalerhalt und die sichere Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehen. Dementsprechend sind andere Senate des Oberlandesgerichts München in vom erkennenden Senat bestätigten, zu demselben Fonds ergangenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Emissionsprospekt widersprüchlich und bewusst irreführend ist (OLG München, Urteile vom 8. April 2015 - 15 U 2919/14 und vom 24. Juni 2015 - 15 U 375/15; die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten hat der Senat mit Beschlüssen vom 1. September 2016 - III ZR 464/15 und III ZR 463/15 zurückgewiesen).
25
d) Der irreführende Prospektinhalt ist gegenüber den Klägern durch den als Anlageberater eingeschalteten Zeugen L. nicht richtig gestellt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BeckRS 2009, 26985 Rn. 5). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge die Prospektangaben nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er die Risikoberatung allein anhand des Emissionsprospekts durchgeführt, indem er die im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Klägern "erörtert" hat. Wie bereits ausgeführt , wurden diese - bei isolierter Betrachtung - nicht zu beanstandenden Risikohinweise indes durch den übrigen Prospektinhalt ("ideale Form der Altersversorgung" ) stark relativiert und die Risiken der Anlage gezielt verschleiert. Insoweit ist die gebotene Richtigstellung unterblieben. Der Umstand, dass diesbezüglich die einzelnen Gesprächsinhalte nicht mehr näher aufgeklärt werden konnten, wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, die für die rechtzeitige Berichtigung etwaiger Prospektfehler beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 aaO).
26
e) Die Beklagte hat die ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Die Unrichtigkeit des Prospekts war für die Beklagte, die die Anlageinteressenten insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären hatte, bereits bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung, wozu sie jedenfalls verpflichtet war, ohne weiteres erkennbar. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden , dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (s. Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 4 zum Maßstab bei der Plausibilitätsüberprüfung eines Anlageprospekts durch einen Anlagevermittler). Auch wenn die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, hätten die im vorliegenden Fall gegebenen Ungereimtheiten und inneren Widersprüche des Emissionsprospekts der Beklagten auffallen müssen. Die Beklagte kannte als Treuhandkommanditistin den Prospektinhalt und die Fondsstruktur. Ihr war somit bekannt, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte , bei der das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Zugleich durfte sie die Augen nicht davor verschließen , dass der Fonds in dem Prospekt als ideale Form der Altersvorsorge dargestellt und als spezieller Altersvorsorgefonds angeboten wird. Bei der gebotenen Gesamtschau der Prospektangaben waren diese Ungereimtheiten evident. Davon hätte die Beklagte die Treugeber in Kenntnis setzen müssen.
27
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob sich aus der Gesellschafterstellung eines Treuhandkommanditisten, der keine eigenen Anteile an der Fondsgesellschaft hält, ein weiterreichender Pflichtenkatalog ergibt (s.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 29; dort wurde diese Frage ebenfalls offen gelassen).
28
f) Dass die Beklagte ihre Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entlasten könnte. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in den Vorinstanzen und des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann.
29
g) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 sollen der Treuhandkommanditistin keine weitergehenden Prüfungspflichten obliegen. § 15 Abs. 3 Satz 1 enthält die Erklärung, dass die Treuhandkommanditistin an der Konzeption und Erstellung des Emissionsprospekts nicht mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft hat. In § 15 Abs. 3 Satz 2 erkennt der Treugeber an, dass die Treuhandkommanditistin zu einer solchen Überprüfung nicht verpflichtet sei.
30
Die Klausel unterliegt als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene "Verwahrungserklärung" ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwah- rungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 42 mwN; s. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; anders, aber unzutreffend OLG München, WM 2002, 689, 692).
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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es jedenfalls am Zurechnungszusammenhang zwischen einem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung fehle, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Insbesondere ist verkannt worden, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten und gelesen haben. Demgegenüber hat das Landgericht die Kausalität des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung der Kläger zutreffend bejaht.
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a) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers , die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften (z.B. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 22 ff; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13). Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt dann - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, BeckRS 2009, 22376 Rn. 7). Da sich im Streitfall die Aufklärungspflicht für die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts ergibt, ist nicht von entscheidender Bedeutung , ob die Kläger den Prospekt insbesondere hinsichtlich der Risikohinweise überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Vielmehr ist unter solchen Umständen die Frage zu stellen, wie sich die Kläger verhalten hätten, wenn sie die notwendige Aufklärung erhalten hätten. Auch hierbei kommt ihnen eine Kausalitätsvermutung zugute (Senatsurteil aaO Rn. 8). Dafür, dass die Kausalitätsvermutung entkräftet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherstellung ihrer Altersversorgung sowie die Finanzierung etwaiger Pflegefälle angestrebt und wollten deshalb eine sichere Anlage. Danach liegt es sogar ausgesprochen nahe, dass sie bei richtiger Aufklärung über den irreführenden Prospektinhalt von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätten.
33
b) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass die Kläger den Emissionsprospekt nicht gelesen haben, den Schluss zieht, dass sie auf die im Prospekt dargestellten Risiken keinen Wert gelegt hätten, ist dies rechtsfehlerhaft. Mit dieser Begründung kann die Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über den widersprüchlichen und irreführenden Prospektinhalt nicht verneint werden. Denn der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch - zumal wie hier auf der Grundlage des Emissionsprospekts - unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 19 sowie - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7). Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies nur auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO). Darüber hinaus übersieht das Berufungsgericht, dass sich die Kausalitätsfrage - wie unter a) ausgeführt - dahin stellt, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn die Kläger in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wären (Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 18 und vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, juris Rn. 7). Auf die bloße Lektüre des Prospekts durfte schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese nicht zu einer zutreffenden Unterrichtung der Kläger über den wahren Charakter der Anlage geführt hätte. Sie wären vielmehr in ihrer irrigen Vorstellung, einen speziellen Altersvorsorgefonds zu erwerben, bestärkt worden.
34
3. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zutrifft, die in den Beitrittserklärungen und Beratungsprotokollen enthaltenen Bestätigungsvermerke über den Erhalt des Emissionsprospekts seien gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB unwirksam.
35
4. Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht kenntnisabhängig nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach der Senatsrechtsprechung genügt allein der Umstand , dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Prospekt nicht durchgelesen hat, noch nicht, um ein grob fahrlässiges Verschulden desGläubigers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Kläger haben - wie unter 3 b) dargelegt - auf den Rat und die Angaben "ihres" Beraters vertraut und deshalb davon abgesehen, den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten. Darin ist im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Die unterbliebene Lektüre des Prospekts war nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 19 sowie - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Beklagten musste sich den Klägern auf Grund des Umstands, dass der Geschäftsbericht 2008, der den Gesellschaftern am 15. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt wurde, auf die Erforderlichkeit von Ausschüttungsreduzierungen hinwies, eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Begründung des Treuhandverhältnisses nicht aufdrängen, zumal in dem Geschäftsbericht die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge nicht in Frage gestellt wurde.
36
5. Die Kläger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen (z.B. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 f). Sie haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrags nebst Agio Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungen sowie auf Feststellung der Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

III.


37
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2014 - 35 O 8038/14 -
OLG München, Entscheidung vom 23.12.2015 - 13 U 4123/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - III ZR 389/12

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

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aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
9
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt, dass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351 m.w.N.). Da sich der Beitritt der Kläger in der Weise vollzog, dass sie mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag schlossen und diese nach § 3 des Gesellschaftsvertrags bevollmächtigt war, den Beitritt der Kläger als Treugeber zu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1, ganz unabhängig vom Verhalten der für den Vertrieb eingeschalteten Beklagten zu 3 und 4, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine Erklärung in § 12 Nr. 3 des Treuhandvertrags bezieht, sie habe eine Prüfung des Treuguts nicht vorgenommen, kann diese Überlegung nicht ohne weiteres zu ihrer Entlastung führen. Denn eine solche formularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1 nicht ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien. Das gilt namentlich dann, wenn sie auch Gründungsgesellschafterin ist.
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2. Das Berufungsgericht zieht jedoch zu Recht in Betracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15 m.w.N.), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertreten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
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1. DasBerufungsgericht zieht im Ausgangspunkt zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Betracht. Denn die Beklagte konnte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertreten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
8
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Treuhandkommanditisten , der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art eingebunden ist, die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8); insbesondere hat er diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Dies gilt auch hier. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs - und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
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1. Zu Recht legt das Berufungsgericht allerdings zugrunde, dass Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten und - wie hinzuzufügen ist - auf die beabsichtigte mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Betracht zu ziehen sind. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen- tärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. Die Beklagte traf daher als Treuhandkommanditistin grundsätzlich die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.
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1. Zu Recht prüft das Berufungsgericht allerdings, ob Ansprüche der Klägerin wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
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1. Zu Recht prüft das Berufungsgericht, ob Ansprüche des Klägers wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81 - BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 1 nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs - und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1 nicht möglich.
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a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
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Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt wird. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte zu 1 Gründungskommanditis- tin. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 als Gründungskommanditistin wegen Zurechnung möglicher unrichtiger oder unzureichender Angaben des Zeugen H. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316) vorliegen, wenn das übergangene Vorbringen berücksichtigt wird. Auch wenn die Beklagte zu 1 nicht Gründungsgesellschafterin wäre, wie dies die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, wäre es bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Treuhandkommanditist , der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter haftet (Urteil vom 9. Juli 2013 aaO), nicht auszuschließen , dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu bejahen wären. Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich hierzu vorgetragen, dass ihr Beitritt am 2. November 2005 erfolgt sei, so dass sie nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits Gesellschafterin war. Die Treuhandkommanditistin trifft im Übrigen auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, BeckRS 2010, 19207 Rn. 9 und vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8 jeweils mwN). Auch insoweit ist eine Zurechnung einer Aufklärungspflichtverletzung über § 278 BGB denkbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
II ZR 40/00 Verkündet am:
14. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus
dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben.

b) Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger, die Kommanditanteile an der "R.-K." Fonds GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die "R.-C. mbH & Co." KG erwarb ein in N. am B. See gelegenes Grundstück, um darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer
Kapazität von 150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der "D. Schr." GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmervertrag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom 29. April 1994 an den A., Landesverband M. (im folgenden: A.). Dieser schloß ebenfalls am 29. April 1994 mit der "Schl. Klinik Betriebsgesellschaft" mbH i.G. (im folgenden Betriebsgesellschaft) einen Untermietvertrag.
Die Beklagten zu 1 bis 4 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Kommanditanteile an der "R.-C." mbH & Co. KG, die später zur R. KG umfirmierte. Gleichzeitig trat die "R.-K.-Schl." Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 1 bis 4 jeweils einen Anteil von 12.500,-- DM hielten, als Komplementärin in die R. KG ein. Diese beauftragte die Beklagten zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen. Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausgegeben. Die Kläger beteiligten sich mit einem Kommanditanteil in Höhe von 84.000,-- DM. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt vom 1. März 1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer Treuhandkommanditistin übernahm.
Die Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte am 5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als "spätester Beginn" vorgesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik fand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997 aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen zurück.
Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 16. Juni 1997 gegenüber der R. KG die Anfechtung und gegenüber dem Vertriebsunternehmen den Widerruf der abgegebenen Willenserklärungen. Sie haben beantragt, die Beklagten zu 1 bis 6 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 84.000,-- DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der R. KG gehaltenen Kommanditanteils in Höhe von 84.000,-- DM. Hilfsweise begehren sie, an sie 84.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 3 bis 6.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist inzwischen unterbrochen (§ 240 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies gilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsansprüche , die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben (Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).
2. Die Kläger sind dem Fonds am 3. August 1995 beigetreten. Die Klage ist im April 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Drei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen. Die Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, daû die streiterheblichen Tatsachen den Klägern bereits in der ersten Gesellschafterversammlung der R. KG am 10. Dezember 1996 bekannt geworden seien. Ist die richtig, so wären die Ansprüche seit Mitte 1997 verjährt.
Allerdings haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Erklärungen abgegeben, wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Erklärungen stehen aber unter dem Vorbehalt, daû die Verjährung nicht schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der Vortrag der Beklagten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.
3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daû die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluû ausüben und Mitverantwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluû (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.
II. Die Revision der Beklagten zu 5 muû aus einem weiteren Grund Erfolg haben.
Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Garantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen Gesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84, 141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf sie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihre Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein muûten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen sind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Beklagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu entnehmen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde gelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daû sich die Beklagte zu 5 bei dem Abschluû des Treuhandvertrages und damit auch der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen und deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.
Diese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daû die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise gegen ihre Verpflichtung verstoûen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als unmittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjäh-
rungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden Ansprüche aus Prospekthaftung gilt.
III. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen Anlaû:
1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreifbaren Weise zu dem Ergebnis, der maûgebende Prospekt enthalte unrichtige Angaben.

a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen , die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluû des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, daû sämtliche Umstände, die für die Entschlieûung der mit dem Pr ospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluû des Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).

b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daû durch falsche Angaben der Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und damit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt wurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

aa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage. Herausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit verknüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde die Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospektes die Möglichkeit einer Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, daû zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietvertrag bereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussage kann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden; der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen Angaben zu erwarten.
bb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daû der Prospekt in Bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt sie, daû die Tatsache, daû das Prospekt nicht öffentlich-rechtlich, sondern von der Sü. B.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war. Unzulässiger neuer Tatsachenvortrag ist es hingegen, wenn sich die Revision auf das landgerichtliche Urteil in einem Parallelrechtsstreit beruft, aus dem sich ein Grundsatzangebot der S. L.bank ergeben soll. Die Revision legt nicht dar, daû diese angebliche Tatsache im Berufungsverfahren nicht bekannt war.
cc) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozialministeriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat den Begriff "Einbindung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei mehr gemeint als bloûe Information über den Stand der Planung. Der Begriff erweckt den Eindruck , das Projekt werde von Seiten des Landes befürwortet und gefördert. Die
damit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zulassung ist für eine solche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.
2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist wegen Verstoûes gegen § 9 ABGB unwirksam. Da der Prospekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluû ist, ist es für den Anleger regelmäûig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der Schaden ist infolge des durch den Prospekt veranlaûten Beitritts zu den Immobilienfonds entstanden. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen und daraus sich ergebende Prospekthaftung ist daher für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluû für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen Anleger verläûlich, umfassend und wahrheitsgemäû zu informieren (Seibel/Graf von Westphalen, BB 1998, 169, 173).
3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentscheidung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Lebenserfahrung, daû ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Daû gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).
4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden betrage 84.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.

a) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54 m.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).

b) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Schadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäû § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch für die Kommanditisten, so daû alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kommanditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).
IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Münke
9
1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).
22
Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht , so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6; vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 21 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 157 f Rn.18). Dies gilt zumal dann, wenn - wie vom Kläger behauptet - eine anfängliche Verlustzuweisung von 100 % angestrebt worden sein sollte.
12
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14; siehe auch Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9,jeweils mwN).
18
a) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten , dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO S. 1076 Rn. 14; vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO mwN). Für die Beurteilung, ob ein Pros- pekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 mwN).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2014, Az. 22 O 4485/14, in Ziffern 2. und 3. wie folgt neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB I.F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer .„193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR freizustellen.

3. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers an der SHB I. F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer .„193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an der ... I. F. Konzepte GmbH & Co. A. KG.

Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Bl. 77/89 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hafte dem Kläger gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Stellung als aufnehmende Gesellschafterin verpflichtet gewesen, den Kläger über die Beteiligung vollständig und richtig aufzuklären. Dass die Beklagte nicht Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft sei, sondern ihr erst mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung beigetreten sei, ändere hieran nichts. Der bei den Verhandlungen über den Beitritt des Klägers verwendete Prospekt sei insoweit widersprüchlich und damit fehlerhaft, als er den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ benenne. Einem Anleger werde mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung schon auf dem Prospektumschlag vorgespiegelt, dass er damit durch Bildung von Rücklagen für eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter Vorsorge treffen könne. Tatsächlich handele es sich bei der Beteiligung aber, wie sich aus den im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen ergebe, um ein „langfristiges unternehmerisches Investment“ mit dem Risiko des teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals, das sich von der Konzeption her nicht von anderen von der Beklagten initiierten Immobilienfonds unterscheide. Bei der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ könne es sich somit nur um ein Lockmittel zur Anziehung von Anlegern handeln, die eine finanzielle Altersvorsorge und damit eine konservative Anlagestrategie verfolgten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Die irreführende Darstellung werde auch nicht durch den Prospektnachtrag vom 15.06.2006 beseitigt. Die Kausalitätsvermutung habe die Beklagte nicht erschüttert. Sie habe dem Kläger daher den Zeichnungsschaden zu ersetzen; lediglich den geltend gemachten entgangenen Gewinn könne der Kläger nicht verlangen, da er die Voraussetzungen des § 252 BGB nicht ausreichend dargelegt habe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Die Beklagte, die mit der Berufung weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage anstrebt, macht geltend, sie sei unstreitig nicht Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft gewesen, sondern lediglich Register- und Verwaltungstreuhänderin, die nach § 14 des Treuhandvertrags von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei in keiner Weise in den Vertrieb der Fondsbeteiligungen eingebunden gewesen, so dass sie auch nicht über § 278 BGB für die Vermittler der Beteiligung hafte. Es treffe auch nicht zu, dass sie zu den Initiatoren der Vorgängerfonds „Businesspark S.“ und „Einkaufszentrum C. G.“ zähle. Das Landgericht habe sie daher nicht der Haftung unterwerfen dürfen, die vom BGH für Gründungs- und Altgesellschafter entwickelt worden sei. Ein reiner Register- und Verwaltungstreuhänder sei nur für die ihm positiv bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten aufklärungspflichtig, die sich nicht direkt aus dem Emissionsprospekt ergäben. Dass die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ irreführend sei, habe das Landgericht aber gerade aus den im Prospekt selbst abgedruckten Risikohinweisen geschlossen.

Die Verwendung des Begriffs „Altersvorsorgefonds“ stelle keine Irreführung der Anleger dar. Bei der Bezeichnung stehe ersichtlich deren werbender, unverbindlicher Charakter im Vordergrund; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Verwendung von Begriffen wie „bombensichere Altersvorsorge“ keine arglistige Täuschung oder Irreführung begründen. Der Begriff „Altersvorsorge“ sei nicht gesetzlich definiert. Ob eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, hänge von der individuellen Situation und den Anlagezielen des einzelnen Anlegers ab. Weder die Risiken der Beteiligung noch eine hohe Fremdkapitalquote stünden einer Eignung zur Altersvorsorge zwingend entgegen. Die vom Kläger zitierte Hinweisverfügung des OLG Stuttgart vom 13.11.2014 befasse sich ausschließlich mit der Haftung eines Anlageberaters und sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Jedenfalls scheide ein Prospektfehler aus, weil der vom Landgericht beanstandete Eindruck durch die im Prospekt selbst abgedruckten Risikohinweise richtiggestellt werde.

Der Kläger sei durch den Vermittler in jeder Hinsicht anlage- und anlegergerecht beraten worden. Einen Beratungsfehler habe der Kläger nicht vorgetragen.

Der geltend gemachte Anspruch sei zudem verjährt, da der Kläger bereits im Jahr 2009 durch den Geschäftsbericht des Jahres 2008 (Anlage BK 2) Kenntnis von den reduzierten Ausschüttungen und damit den unternehmerischen Risiken der Beteiligung Kenntnis erlangt habe.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2014 - Az. 22 O 4485/14 - wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte die Zulassung der Revision.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wobei anstelle des Antrags Ziffer 2. der Klageschrift beantragt wird, festzustellen, [zu ergänzen: dass die Beklagte verpflichtet ist,] den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer … 193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR freizustellen, und zu Ziffer 3. des Ersturteils klarstellend beantragt wird, dass zu ergänzen ist bei Kommanditbeteiligung das Wort „mittelbar“.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ob die Beklagte Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft sei, sei für ihre Haftung nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich. Sie sei schon aufgrund des mit dem Kläger abgeschlossenen Treuhandvertrags verpflichtet gewesen, ihn über Prospektfehler aufzuklären.

Der Prospekt sei widersprüchlich, da die streitgegenständliche Beteiligung als geeignete Anlage zur Altersvorsorge dargestellt werde, obwohl sie insbesondere aufgrund einer hohen Fremdfinanzierung, die nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.11.2014 (Anlage K 13) 90% betrage, ein hohes Totalverlustrisiko aufweise und daher zur Altersvorsorge nicht geeignet sei. Darauf, dass die Risiken im Prospekt dargestellt seien, komme es nicht an.

Der Kläger habe den Berater Freitag auf eine sichere Beteiligung zur Vermögensbildung und zur späteren Altersvorsorge angesprochen. Hierauf habe ihm der Berater die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen und ca. eine Woche vor der Zeichnung den Emissionsprospekt überreicht. Der Kläger sei schon aufgrund der Überschrift des Prospekts „Altersvorsorgefonds“ davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung für sein Anlageziel der Altersvorsorge eigne. Der anhand des Prospekts geschulte Berater habe ihm dies im Beratungsgespräch auch zugesichert. Dass der Berater Freitag auf die Risikohinweise auf S. 11 des Prospekts hingewiesen habe, werde bestritten.

Ergänzend wird zum Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.08., 23.10. und 02.12.2014 (Bl. 96/106, 117, 125/140 d.A.) und des Kläger vom 23.10., 24.11.2014 und 21.01.2015 (Bl. 118/122, 123/124, 134/135 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.12.2014 (Bl. 131/133 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschluss vom 28.01.2015 (Bl. 137/138 d.A.) Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen K. F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2015 (Bl. 147/153 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein auf die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Lediglich die Fassung von Ziffern 2. und 3. des Tenors des Ersturteils war entsprechend den auf Hinweis des Senats umgestellten Anträgen des Klägers geringfügig abzuändern.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger trafen, aus deren Verletzung sich ein auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben kann.

a. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft (§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 143), nicht jedoch Gründungskommanditistin. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die ... I. F. GmbH sowie Herr M. S. (§ 4 Nrn. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte ist der im Dezember 2005 gegründeten (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 104; Eintragung im März 2006, vgl. Anlage BK 1) Fondsgesellschaft erst im Januar 2007 (vgl. Anlage BK 1) mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung eines Anlegers (§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags; § 15 Nr. 4 des Treuhandvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 158) beigetreten. Aufgabe der Beklagten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger (vgl. Anlage K 3, S. 83, 108, 143, 156 ff.). Sie hält daneben keinen eigenen Gesellschaftsanteil. Der Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Kläger im Mai 2007 erfolgte durch die Annahme des im Zeichnungsschein (Anlage K 1) liegenden Angebots des Klägers durch die von der Beklagten hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekt Anlage K 3, S. 108, 156).

b. Als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, traf die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kommt eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht (BGHZ 84, 141; BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; GWR 2009, 300; WM 2010, 1017; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 148). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH, NJW-RR 2007, 406 m.w.N.). Sieht sich der Treuhandkommanditist zur Aufklärung nicht in der Lage oder sieht er eine Prüfung als unzumutbar an, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1342).

aa. Die Haftung des Treuhandkommanditisten setzt dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war. Denn Haftungsgrund ist insoweit schon seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148; Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 157). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich Register- und Beteiligungstreuhänderin gewesen zu sein, hindert dies eine Haftung nicht. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfällt nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Denn die mittelbare Beteiligung eines Anlegers vollzieht sich durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger, ist also ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich (BGH, NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; WM 2010, 1017).

bb. Zutreffend ist allerdings, dass der Umfang der Aufklärungspflicht eines bloßen Beteiligungstreuhänders nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von dessen konkretem Kenntnisstand abhängt. Die Aufklärungspflicht besteht nur in Bezug auf solche regelwidrigen Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2009, 613, Juris-Rn. 26; OLG München, Urteil vom 03.07.2013, 13 U 3705/12; auch in der Entscheidung BGH, NJW-RR 2008, 1129, Juris-Rn. 26 wird auf die konkrete Kenntnis des Treuhandkommanditisten abgestellt). Soweit in dem vorstehend genannten Urteil des 13. Zivilsenats des OLG München vom 03.07.2013 ausgeführt wird, dass der bloße Beteiligungstreuhänder nur für solche ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten hafte, „die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen“, wird hierdurch keine weitergehende Einschränkung der Aufklärungspflicht des Treuhänders postuliert, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine solche Einschränkung in der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 (NJW-RR 2008, 1129) nicht findet; es soll hiermit ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.

Die Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, waren der Beklagten bekannt. Die Beklagte wusste zum einen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der - zumal angesichts der hohen Fremdkapitalquote - das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ihr war zum anderen auch die plakative Bezeichnung der Beteiligung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Beides wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

cc. Ein Beteiligungstreuhänder haftet darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospekts, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall muss sich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 84, 141, Juris-Rn. 8, 12; BGH, NJW 2002, 1711, Juris-Rn. 14; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148). Die Beklagte bestreitet zwar, am Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen zu sein. Unstreitig hatte sie jedoch die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, das im ausgefüllten Zeichnungsschein liegende Angebot der Anleger auf Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags in ihrem Namen anzunehmen. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beklagten auch bekannt war, dass das Beteiligungsangebot mittels eines Prospekts beworben wurde. Ob dies für eine von eigenen Kenntnisstand unabhängige Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Beklagten, wie oben unter bb) dargestellt, der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt waren.

dd. Einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer sich aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zum Kläger ergebenden Aufklärungspflichten ist auch nicht durch die Regelung in § 15 Nrn. 2 und 3 des Treuhandvertrags (Anlage K 3, S. 158) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob eine derartige „Vertrauensverwahrung“ schon deswegen als unwirksam anzusehen ist, weil sie mit dem zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnis nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu etwa Assmann/Schütze, § 6 Rn. 149 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sie eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht ausschließen. Nach der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, Juris-Rn. 9) kann die in einem Treuhandvertrag enthaltene formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, den Treuhänder selbst dann, wenn man sie für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, nicht ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Kenntnisstand von seiner Haftung befreien. Da der Beklagten vorliegend, wie oben ausgeführt, die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände bekannt waren, ändert die Regelung in § 15 des Treuhandvertrags danach an der grundsätzlich bestehenden Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung nichts.

c. Ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer Stellung als bereits vor dem mittelbaren Beitritt des Klägers an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditistin in gleicher Weise für Prospektfehler haftet wie ein Gründungsgesellschafter oder ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, was der BGH in den von der Beklagten genannten Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Juris-Rn. 29; II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687, Juris-Rn. 21) ausdrücklich offen gelassen hat, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage widersprüchlich und irreführend ist. Durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig bereits auf dem Deckblatt des Prospekts findet, sowie das wiederholte Herausstellen der Eignung der Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge im Text des Prospekts wird der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung, die das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trägt, verschleiert bzw. verharmlost.

a. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist der Empfängerhorizont. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2005, 772; NJW-RR 2007, 1332). Wendet sich der Emittent - wie hier - auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGHZ 195, 1; BGH, GWR 2013, 339).

b. Nach diesen Grundsätzen ist die schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge als irreführend anzusehen.

aa. Bei der ... I. F. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Fonds, der zum einen als Kommanditist am Immobilienfonds ... I. GmbH & Co. T.-P. K. B. KG beteiligt ist, welche wiederum Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält. Darüber hinaus war eine weitere Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Mio. EUR im Jahr 2006 geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 6 f., 50). Bei der Beteiligung an der ... I. F. GmbH & Co. A. KG handelt es sich somit, was im Prospekt auch dargestellt wird, um eine langfristige unternehmerische Investition, mit der der Anleger an der wirtschaftlichen Entwicklung der Investitionen der Fondsgesellschaft partizipiert. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung des Anlegers ist von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig, deren Entwicklung sich nicht sicher vorhersagen lässt. Es besteht das Risiko, dass es zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen kann (Prospekt Anlage K 3, S. 11 f.). Dieses Risiko wird durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 49 ff.) nicht unerheblich erhöht (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 12 f., 19).

bb. Dieser Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko wird durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ und den im Prospekt enthaltenen wiederholten Hinweisen zur Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen handele, da der Begriff „Altersvorsorge“ nicht gesetzlich definiert sei und sich die Frage, ob eine bestimmte Beteiligung zur Altersvorsorge geeignet sei, nicht einheitlich für alle Anlegertypen beantworten lasse, sondern nur anhand der individuellen Situation des einzelnen Anlegers.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen, die keine Aussagen über konkrete wertbildende Merkmale einer Kapitalanlage enthalten, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, weder geeignet sind, eine arglistige Täuschung des Anlegers zu begründen (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, WM 2007, 440; BKR 2013, 280; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04), noch als solche einen Prospektfehler darstellen können (BGH, WM 2009, 2303; WM 2009, 2306; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162). Zutreffend ist weiter, dass die Aussage, eine Kapitalanlage sei „hervorragend zur Altersvorsorge geeignet“ bzw. stelle eine „bombensichere Altersversorgung“ dar, in der Rechtsprechung regelmäßig als eine derartige lediglich werbende Anpreisung gewertet wird (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; OLG München, WM 2011, 2133).

Die Möglichkeit, in zulässiger Weise Werbeangaben in einem Emissionsprospekt zu verwenden, ist jedoch kein Freischein für den Prospektersteller. Die Grenze von zulässigen unverbindlichen Werbeangaben zu verbindlichen Prospektangaben ist überschritten, wenn sie bei dem Anleger ein in die Irre führendes Bild des Beteiligungsobjekts hervorrufen. Dabei ist nicht auf die einzelnen Angaben für sich abzustellen, sondern entscheidend, welchen Gesamteindruck der Prospekt bei einem durchschnittlichen Anleger erweckt. Dies bedeutet, dass ein Prospektfehler bei einer Häufung mehrerer positiver, jeweils für sich vertretbarer werbender Angaben, vorliegen kann, wenn diese in ihrer Gesamtheit zu einer falschen Vorstellung des Anlegers von dem Beteiligungsobjekt führen (BGH, NJW 1982, 2823, Juris-Rn. 26 ff.; OLG Hamm, WM 2014, 609; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162).

Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits die plakative Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig auf dem Deckblatt des Prospekts findet und durch die sich der Fonds schon auf den ersten Blick von anderen geschlossenen Immobilienfonds abhebt, erweckt bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger den Eindruck, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet und die speziell für diesen Zweck konzipiert ist. Dieser Eindruck wird durch wiederholte Angaben im Prospekt verstärkt. Während es insoweit im Vorwort noch eher zurückhaltend heißt, dass eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft „entweder als Ergänzung zu bereits bestehenden Vorsorgeinstrumenten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge der Anleger leisten oder als klassische Renditeanlage genutzt werden“ könne, wird bereits zu Beginn des einleitenden Kapitels „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 6 des Prospekts herausgestellt, dass der „Renditefonds […] durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge“ darstelle. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs „Renditefonds“ werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird die Anlage hier somit durchaus als eine solche zur „sicheren Altersvorsorge“ beworben. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Hinweisbeschluss des OLG München vom 06.03.2015 (23 U 4322/14, Anlage BK 3) betrifft gerade nicht den hier streitgegenständlichen „Altersvorsorgefonds“, wie sich aus Ziffer 2.8 der dortigen Gründe ergibt, weswegen die Ausführungen in diesem Hinweis nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vorliegend entfalten die dargestellten Aussagen im Prospekt gerade in Verbindung mit der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ ihre besondere suggestive Wirkung. Auch eine Bestimmung wie in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der streitgegenständlichen Anlage, wonach der Erwerb der Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft „insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter“ diene (Prospekt S. 143), findet sich in den Verträgen vergleichbarer SHB-Fonds wie etwa dem Fonds „Einkaufszentrum C. G.“ gerade nicht.

Für die Frage, ob der auf diese Weise erweckte Eindruck als irreführend anzusehen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Eignung einer Kapitalanlage zur Altersvorsorge maßgeblich von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers abhängt und dass nach der Rechtsprechung des BGH auch ein geschlossener Immobilienfonds nicht von vornherein als zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet angesehen werden kann, so dass eine entsprechende Empfehlung bei Offenlegung der bestehenden Risiken nicht ohne weiteres pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Entscheidend ist vielmehr, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge vom Empfängerhorizont eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der durchschnittliche (Klein-)Anleger unter einer der Altersversorgung dienenden Beteiligung eine sichere Vermögensanlage versteht, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Auch die Überlegung des Landgerichts, dass die Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ vorliegend bewusst gewählt wurde, um gerade das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen, ist überzeugend. Ein anderer Grund für die Wahl der Bezeichnung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Wie oben dargelegt, ist bei der streitgegenständlichen Beteiligung ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals jedoch keineswegs sichergestellt, vielmehr besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Somit kann die streitgegenständliche Beteiligung nicht als eine praktisch risikofreie und mithin sichere „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ eingeordnet werden (vgl. BGHZ 186, 152).

Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Fonds, anders als dies durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ suggeriert wird, auch nicht speziell als eine Kapitalanlage gerade zum Zwecke der Altersvorsorge konzipiert ist. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, dass beim streitgegenständlichen Fonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlusts gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll. Im Gegenteil ist die im Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds aufgrund des Umstands, dass das Objekt der geplanten zweiten Investition des Fonds bei Prospekterstellung noch nicht feststand, tendenziell mit größeren Unsicherheiten behaftet als die eines „gewöhnlichen“ Immobilienfonds mit bereits bei Prospekterstellung feststehenden Projekten (sog. „Blind-Pool-Risiko“). Hinzu kommt die Erhöhung des Totalverlustrisikos durch die beträchtliche Fremdfinanzierungsquote (vgl. hierzu etwa BGHZ 186, 152) mit einem beträchtlichen Finanzierungsanteil in CHF (vgl. S. 63 des Prospekts), wobei deren konkrete Höhe letztlich nicht entscheidungserheblich ist, so dass es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien zu der vom Kläger vorgelegten Hinweisverfügung des OLG Stuttgart vom 14.11.2014, 3 U 66/14 (Anlage K 13) bedarf. Auch vor diesem Hintergrund ist eine innere Rechtfertigung für die gewählte Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die - wie dargelegt, bei vergleichbaren anderen Fonds nicht vorhandene - ausdrückliche Nennung der „Altersvorsorge der Gesellschafter“ als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag nicht ansatzweise erkennbar.

cc. Der Annahme eines Prospektfehlers steht auch nicht entgegen, dass auf S. 11 ff. des Prospekts auf den Charakter der Beteiligung als langfristiges unternehmerisches Investment sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich hingewiesen wird und hierbei auch das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals ausdrücklich erwähnt wird.

Zwar kommt es für die Frage, ob ein Prospekt dazu geeignet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, auf den Gesamteindruck des Prospekts an, weswegen einzelne Prospektangaben nicht für sich genommen betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtbild des Prospekts verstanden werden müssen. Von einem Anleger ist auch zu erwarten, dass er den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, NJW-RR 1992, 879; NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2012, 491; NJW-RR 2012, 937; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 83 m.w.N.), was insbesondere auch für eine im Prospekt abgedruckte zusammenhängende Darstellung der Risiken der Beteiligung gilt.

Die gebotene Gesamtschau des Prospekts ergibt jedoch, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise auf S. 11 ff. des Prospekts durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die oben dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung des streitgegenständlichen Fonds zur Altersvorsorge weitgehend entwertet wird (vgl. hierzu etwa BGH, WM 2006, 84; NJW-RR 2004, 203). Ein unbefangener Anleger wird aus den zuletzt genannten Angaben den Schluss ziehen, dass es sich bei dem in den Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches handelt. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die Formulierung auf S. 19 des Prospekts „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“ suggeriert wird, dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung entgegen den Risikohinweisen auf S. 11 ff. des Prospekts doch um eine sichere Anlageform ohne Verlustrisiko handelt. Dadurch, dass hier Sicherheit des Vermögensaufbaus und Altersvorsorge in einem Atemzug genannt werden und sowohl durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ als auch durch die oben genannten weiteren Passagen im Prospekt die besondere Eignung zur Altersvorsorge mehrfach hervorgehoben werden, werden die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko nach Auffassung des Senats bewusst verharmlost. Zumindest ist der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, ist schlechterdings nicht verständlich, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.

c. Dass auch der Nachtrag zum Emissionsprospekt vom 15.06.2006 (Anlage B 3) nicht zur Richtigstellung der irreführenden Darstellung im Prospekt geeignet ist, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil, gegen die die Berufung nichts Substantielles vorbringt, Bezug genommen.

3. Die Beklagte hat die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber dem Kläger auch nicht selbst richtig gestellt, obwohl ihr der dargestellte Widerspruch, wie oben unter II. 1. b) bb) ausgeführt, bekannt war. Hierdurch hat sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zum Kläger oblagen. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts vorgebracht.

4. Auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung des Klägers ist gegeben.

3. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, so dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass der Kläger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte (vgl. BGHZ 193, 159 m.w.N.). Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte nicht unterbreitet. Soweit ihr in das Wissen des Zeugen K. F. gestellter Vortrag auf S. 7 der Klageerwiderung vom 14.11.2013 (Bl. 29 d.A.), der Kläger habe die Fondsbeteiligung vorrangig mit dem Ziel gezeichnet, Steuern zu sparen, als Bestreiten der Kausalität des Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung des Klägers zu verstehen sein sollte, hat der Zeuge F. diesen Vortrag im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat nicht bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.03.2015, S. 6, Bl. 152 d.A.).

b. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung des Klägers wurde schließlich auch nicht durch eine Richtigstellung des vorstehend bejahten Prospektfehlers durch den Vermittler Karl Freitag unterbrochen.

Die Beklagte hat insoweit zwar vorgetragen, der Zeuge F. habe den Kläger bei der Vorstellung der Beteiligung ausdrücklich auf die Risikohinweise auf S. 11 des Prospekts und das dort dargestellte Totalverlustrisiko hingewiesen (Klageerwiderung vom 14.11.2013, S. 4, Bl. 26 d.A.) und von Anfang an klargestellt, dass die überdurchschnittliche Rendite des Fonds nur dann erzielbar sei, wenn der Kläger auch bereit sei, ein überdurchschnittliches Risiko einzugehen, was der Kläger verstanden und akzeptiert habe (Schriftsatz vom 13.02.2014, S. 2, Bl. 51 d.A.).

Der Zeuge F. hat diesen Vortrag jedoch nicht bestätigt, sondern vielmehr bestritten, den Kläger über Risiken des Fonds aufgeklärt zu haben. Der Zeuge hat angegeben, er habe dem Kläger den „Altersvorsorgefonds“ empfohlen, weil er selbst von ihm als Produkt überzeugt gewesen sei. Der Kläger habe zwar einerseits auch Rendite gewollt, sein Hauptgebot sei aber die Sicherheit der Anlage gewesen, weil er damit seine Altersvorsorge habe schaffen wollen. Der Zeuge F. habe dem Kläger, als dieser ihn hierauf angesprochen habe, ausdrücklich erklärt, dass die Sache sicher sei. Er habe ihm zwar den Emissionsprospekt gegeben, ihm dabei aber weder die Seite 11 vorgehalten oder erläutert noch sonstige Seiten. Wenn er dem Kläger die Hinweise auf Seite 11 gezeigt hätte, hätte dieser den Fonds nicht gezeichnet, weil er keinerlei Verluste hätte in Kauf nehmen wollen. Er habe den Kläger auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, bei der man das Kapital verlieren könne. Auch im Zusammenhang mit der Rendite habe er mit dem Kläger nicht über ein Risiko gesprochen. Man könne mit dem Kläger nicht über Risiken sprechen, weil er nicht risikobereit sei. Die Erklärung über den Hinweis auf die Risiken in Ziffer 9. im Beratungsprotokoll (Anlage B 2) habe er mit „ja“ angekreuzt, weil der Beteiligungsantrag sonst nicht bearbeitet worden wäre. Wahrscheinlich habe er die Kreuze in Anwesenheit des Klägers gemacht, er wisse das aber nicht mehr sicher. Er habe keine Erinnerung daran, ob der Kläger hierzu Rückfragen gestellt habe; sofern dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er ihm gesagt, dass die Angaben nur „pro forma“ wären und sich das Risiko praktisch nicht verwirklichen würde.

Zwar vermag der Senat aufgrund des vom Zeugen F. gewonnenen Eindrucks nicht auszuschließen, dass es sich bei der Aussage des Zeugen, der mit dem Kläger bekannt ist und diesen duzt, um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt hat, da es durchaus ungewöhnlich ist, dass ein ehemaliger Vermittler im Rahmen seiner Aussage derart deutlich zum Ausdruck bringt, einen Anleger bewusst nicht über die Risiken der vermittelten Beteiligung aufgeklärt bzw. diese verharmlost zu haben, weil der Anleger ansonsten nicht gezeichnet hätte, und auch auffällig war, wie stark der Zeuge von sich aus betont hat, dass für den Kläger die Sicherheit der Beteiligung und deren Beteiligung zur Altersvorsorge an erster Stelle gestanden hätten. Dass insoweit Zweifel an der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, führt jedoch nicht dazu, dass der der Beklagten obliegende Beweis einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs wegen einer ausreichenden Risikoaufklärung durch den Vermittler Freitag als geführt angesehen werden könnte.

5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Aus dem von der Beklagten als Anlage BK 2 auszugsweise vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2008 ergibt sich lediglich, dass hier eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 angekündigt wird. Dass sich hieraus dem Kläger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückerhalten würde, lässt sich hieraus nicht herleiten. Eine derartige Erkenntnis muss sich einem Anleger nicht schon bei einer vorübergehenden Kürzung der prospektierten Ausschüttungen aufdrängen, sondern erst dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG München vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, wurde eine grob fahrlässige Unkenntnis vom behaupteten Beratungsfehler erst ab einem Zeitpunkt angenommen, als der dortige Anleger bereits fünf Jahre lang überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten hatte.

6. Der Kläger ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt.

a. Den dem Kläger zu ersetzenden Zeichnungsschadens hat das Landgericht zutreffend mit den beantragten 14.850,- EUR angesetzt, was von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen wird. Dass sich der Kläger hierauf etwaige aus der Beteiligung erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen muss, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt (vgl. BGHZ 200, 51; BGH, NJW-RR 2013, 611).

b. Das erstinstanzliche Urteil war jedoch abzuändern, soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffer 2. des Urteilstenors verurteilt hat, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. Die Zuerkennung eines Freistellungsanspruchs setzt voraus, dass dieser - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet ist. Soweit dies - wie hier - nicht möglich ist, kommt nur ein Feststellungsausspruch in Betracht (BGH, NJW-RR 2010, 952), den der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr beantragt hat.

c. Weiterhin war in Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarzustellen, dass der Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung besitzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, NJW 2009, 572 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass einen lediglich mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Treuhandkommanditisten, der nicht Gründungsgesellschafter ist, aufgrund des Treuhandverhältnisses die Verpflichtung trifft, die als Treugeber beitretenden Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ebenso, dass sich der Treuhänder jedenfalls durch eine formularmäßige „Vertrauensverwahrung“ nicht ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand von seiner Haftung wegen der Verletzung dieser Aufklärungspflicht befreien kann. Auf die vorstehend zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Der erkennende Senat weicht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab, so dass eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Auf die vom BGH in seinen Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12 und II ZR 193/11) offen gelassene Frage, ob einen Beteiligungstreuhänder daneben auch eine Haftung für Prospektfehler wie einen Gründungsgesellschafter trifft oder er insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, kommt es, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht an.

Auch soweit der Senat einen Fehler des streitgegenständlichen Prospekts in der auf dem Deckblatt enthaltenen plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit dem wiederholten Herausstellen der Eignung der Anlage zur Altersvorsorge im Text des Prospekts sieht, weicht der Senat nicht von der von der Beklagten insoweit zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Beurteilung, ob der Prospekt deswegen als widersprüchlich und irreführend anzusehen ist, beruht auf einer Würdigung der konkreten im Prospekt enthaltenen Formulierungen und vermag daher ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht zu begründen, zumal auch insoweit abweichende höchst- oder obergerichtliche Entscheidungen nicht ersichtlich sind. Der Senat weicht bei seiner Entscheidung insbesondere weder von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt noch von der Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 - II ZR 1/12 (WM 2014, 2040) ab. Ob ein geschlossener Immobilienfonds generell als eine zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage anzusehen ist, ist, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant; die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts ergibt sich daraus, dass einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger durch die oben dargestellten Prospektaussagen in ihrer Gesamtheit eine Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die nicht gegeben ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Senat die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gerade nicht allein aus der Verwendung der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ auf dem Deckblatt ableitet, sondern daneben auch die mehrfache weitere Herausstellung der Eignung zur (sicheren) Altersvorsorge im Prospekt miteinbezieht. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 (a.a.O., Juris-Rn. 55) ergibt sich schließlich, dass ein Prospekt, der mit Hilfe schlagwortartiger Bezeichnungen einen irreführender Eindruck von wesentlichen Merkmale der Anlage erweckt, auch dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sich an anderer Stelle zwar zutreffende Erläuterungen finden, der Prospekt aber - wie hier - gleichwohl in sich widersprüchlich ist.

Auf die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage der Haftungszurechnung im Zusammenhang mit Beratungsexzessen kommt es im vorliegenden Fall ebenfalls nicht an. Der Senat stützt die Haftung der Beklagten nicht auf die Zurechnung eines Beratungsfehlers des Vermittlers Freitag gem. § 278 BGB, sondern allein darauf, dass die Beklagte die ihr bekannte Widersprüchlichkeit des Prospekts hinsichtlich des Charakters der streitgegenständlichen Beteiligung gegenüber dem Kläger nicht richtiggestellt hat.

V.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2015 (Bl. 147/151 d.A.) gibt keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Er enthält lediglich Rechtsausführungen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014, Az.: 22 O 12530/14, in den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 16.480,00 ab dem 11.09.2013 und aus 960,00 € seit 26.09.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 freizustellen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger fordern im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer gemeinsamen mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds von der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

  • 1.Die Beklage wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 freizustellen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.760,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 2.758,46 ab dem 11.09.2013 zu zahlen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.354,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 30.12.2014, auf das der Senat wegen des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz Bezug nimmt, ganz überwiegend mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte hafte den Klägern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte müsse als Beteiligungstreuhänderin dafür einstehen, dass der streitgegenständliche Fonds als „Altersvorsorgefonds“ bezeichnet werde, obwohl er dazu nicht geeignet gewesen sei. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätten sich die Kläger nicht an dem Fonds beteiligt.

Die Beklagte verfolgt ihr Begehren der Klageabweisung im Wege der Berufung weiter.

Die Beklagte bringt, sie hafte nicht als aufnehmende Gesellschafterin.

Aus § 15 des Treuhandvertrages ergebe sich, dass sie nicht zu den Gründungsgesellschaftern des Fonds gehöre. Da sie erst nach dem Beitritt der Kläger am 19.01.2007 im Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen worden sei und keinen Gesellschaftsanteil halte, sei sie am 19.01.2007 weder im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis Gesellschafterin gewesen.

Ihre Rolle sei auf die einer Register- und Verwaltungstreuhänderin beschränkt gewesen. Eine Haftung komme lediglich wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten als künftige Treuhänderin der Kläger in Betracht.

Aus den vom Landgericht zitierten Urteilen des BGH vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 beziehungsweise II ZR 75/10 ergebe sich gerade keine Haftung der Treuhänderin, sondern nur der geschäftsführenden Gründungskommanditistin, die zugleich Prospektherausgeberin gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der BGH die Haftung der Treuhänderin in den Entscheidungen vom 09.07.2013 - II ZR 9/12 (Rz 29 bei Juris) und vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 Rz 21 bei Juris daraus abgeleitet, dass sie „vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil“ gehalten habe.

Dieselbe Meinung vertrete der 23. Zivilsenat des OLG München in einem Hinweisbeschluss vom 06.03.2015 im Verfahren 23 U 4322/14.

Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen habe sie nichts zu tun gehabt. Sie und ihre Geschäftsführer seien an der Konzeption der Gesellschaft nicht beteiligt gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fonds oder auf die Gestaltung des Gesellschafts- und Treuhandvertrags gehabt.

Sie sei als Treuhandkommanditistin auf Basis der Informationen des Prospekts gewonnen worden.

Den „…“ und das „…“ habe sie nicht initiiert; Treuhänderin dort sei nicht sie, sondern die ….

Sie habe keinen eigenen Handlungsspielraum beim Abschluss der Treuhandverträge gehabt.

Als bloße Beteiligungstreuhänderin sei sie nach dem Urteil des OLG München vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 nur für die ihr bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschlössen, aufklärungspflichtig. Diese seien nicht ersichtlich, die Namensbezeichnung „Altersvorsorgefonds“ könne es nicht sein, da sie sich gerade aus der Lektüre des Prospekts ergebe.

Bei der Verwendung der Bezeichnung „Altersvorsorgefonds“ stehe der werbende Charakter im Vordergrund. Bei derartigen schlagwortartigen Angaben handele es sich nach der Rechtsprechung des BGH um marktschreierische Anpreisungen beziehungsweise subjektive Werturteile, denen kein verbindlicher Charakter beizumessen sei. So sei nach dem Beschluss des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 Rz 57 bei Juris die Bezeichrnung „Garantiefonds“ kein Prospektfehler.

Das angegebene Totalverlustrisiko mache den Fonds nicht zur Altersvorsorge ungeeignet. Es gebe keine verbindliche Definition von Altersvorsorge. Ob eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, hänge von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers ab. Die Kläger hätten nicht schlüssig vorgetragen, warum der Fonds zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet sei.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 06.12.2012 - III ZR 66/12 und vom 24.04.2014 - III ZR 389/12) sei eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko als ergänzende Altersvorsorge auch bei teilweiser Fremdfinanzierung und der Anlage eines Teiles des Fondskapitals in Wertpapieren nicht generell ungeeignet und sogar bei einer Investition in Auslandsimmobilien über eine Auslandsgesellschaft wie beim sogenannten Dreiländer-Fonds. Wenn ein derartiger Mischfonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei, dann auch der streitgegenständliche Fonds.

Auch ein besonders hoher Fremdkapitalanteil führe nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 nicht zu einem aufklärungsbedürftigen Totalverlustrisiko.

Von einer „sicheren“ Beteiligung oder einer „sicheren Altersvorsorge“ sei im Prospekt an keiner Stelle die Rede.

Entsprechende Angaben im Prospekt sagten zudem nichts über das konkrete Anlageziel der Kläger aus, so dass das Landgericht daraus hätte keine Rückschlüsse ziehen dürfen.

Selbst wenn man einen Prospektfehler unterstelle, werde dieser durch die Risikohinweise im Prospekt, so den Hinweis auf das Totalverlustrisiko, richtig gestellt.

Die Kläger seien durch den Vermittler … auf die auf den Seiten 11 bis 17 des Verkaufsprospekts abgedruckten Hinweise hingewiesen worden. Das Landgericht hätte … als Zeugen vernehmen müssen.

Die Schadenersatzansprüche der Kläger seien verjährt. Aus der im Geschäftsbericht 2009, der in der Gesellschafterversammlung 2010 ausgehändigt worden sei, angekündigten erheblichen Reduktion der Ausschüttungen hätten die Kläger erkennen können, dass sie eine unternehmerische Beteiligung mit beteiligungsspezifischen Risiken gezeichnet hatten. Hierbei handele es sich nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 - 20 U 2064/13 Rz 37 bei Juris um verjährungsrechtlich relevante Umstände.

Ihre, der Beklagten, Haftung sei nach § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags aufgrund zulässiger Vertrauensverwahrung ausgeschlossen.

Die Beteiligungssumme der Kläger betrage nicht 42.000,00 €, sondern nur 40.000,00 €.

Die Beklagte beantragt,

Unter Abänderung des am 30.12.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Az. 22 O 12530/14, wird die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014 zum Gerichtsaktenzeichen 22 O 12530/14 zurückzuweisen, wobei

1. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 1. der Klageschrift beantragt wird, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Reche aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 zu zahlen

2. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 2. der Klageschrift beantragt wird, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 freizustellen und

3. zu Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarstellend beantragt wird, das Wort „mittelbar“ vor dem Wort „Kommanditbeteiligung“ einzufügen.

Die Kläger bringen vor, die Beklagte sei an die Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden.

Die Beklagte sei nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung Gesellschafterin des Fonds geworden, also spätestens mit ihrem Beitritt.

Die Beklagte hafte als Treuhandkommanditistin.

Es sei ihnen, den Klägern, um eine Anlage zur Altersvorsorge gegangen.

Der Fonds sei als langfristige unternehmerische Investition mit hohem Fremdkapitalanteil und Totalverlustrisiko zur Altersvorsorge nicht geeignet gewesen. Dies werde durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Der Prospekt sei erst am Tag der Zeichnung übergeben worden.

Sie seien weder anlegernoch anlagegerecht beraten worden.

An Gesellschafterversammlungen hätten sie nicht teilgenommen. Das Vorbringen zum Geschäftsbericht 2009 sei neu und verspätet. Der Geschäftsbericht 2009 sei von ihren Prozessbevollmächtigten im Rahmen von Recherchen beschafft worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.04.2015 (Bl. 150/169 d. A.) sowie der Kläger vom 15.05.2015 (Bl. 178/192 d. A.).

Der Senat hat zum Ablauf der Vermittlung der Beteiligung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 (Protokoll Bl. 193/200 d. A. Seite 4 - 7). Im selben Termin hat er die Kläger persönlich informatorisch angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist abgesehen von der erforderlichen und von den Klägern im Beufungsverfahren auch vorgenommenen Präzisierung ihres Antrags nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtet auf die Rückabwicklung ihrer Beteiligung zu.

1) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern trafen, aus deren Verletzung sich ein auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch der Kläger ergeben kann.

a) Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft (§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 143), nicht jedoch Gründungskommanditistin. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die … sowie … (§ 4 Nrn. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte ist der am 30.12.2005 gegründeten (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 104; Eintragung im März 2006, vgl. Anlage B 7) Fondsgesellschaft erst mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung eines Anlegers (§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags; § 15 Nr. 4 des Treuhandvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 158) beigetreten. Aufgabe der Beklagten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger (vgl. Anlage K 3, S. 83, 108, 143, 156 ff.). Sie hält daneben keinen eigenen Gesellschaftsanteil. Der Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und den Klägern im Januar 2007 erfolgte durch die Annahme des im Zeichnungsschein (Anlage K 1) liegenden Angebots der Kläger durch die von der Beklagten hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekt Anlage K 3, S. 108, 156).

b) Als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, traf die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kommt eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht (BGHZ 84, 141; BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; GWR 2009, 300; WM 2010, 1017; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 148). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH, NJW-RR 2007, 406 m. w. N.). Sieht sich der Treuhandkommanditist zur Aufklärung nicht in der Lage oder sieht er eine Prüfung als unzumutbar an, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1342).

Die Haftung des Treuhandkommanditisten setzt dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war. Denn Haftungsgrund ist insoweit schon seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148; Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 157). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich Register- und Beteiligungstreuhänderin gewesen zu sein, hindert dies eine Haftung nicht. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfällt nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Denn die mittelbare Beteiligung eines Anlegers vollzieht sich durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger, ist also ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich (BGH, NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; WM 2010, 1017).

Der 23. Zivilsenat des OLG München hat in dem von der Beklagten erwähnten Verfahren 23 U 4322/14 zur Haftung der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin keine abweichende Auffassung vertreten. Das Verfahren betrifft jedoch einen anderen Fonds, in dessen Prospekt der 23. Zivilsenat keine Fehler festgestellt hat.

Zutreffend ist allerdings, dass der Umfang der Aufklärungspflicht eines bloßen Beteiligungstreuhänders nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von dessen konkretem Kenntnisstand abhängt. Die Aufklärungspflicht besteht nur in Bezug auf solche regelwidrigen Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2009, 613, Juris-Rn. 26; OLG München, Urteil vom 03.07.2013, 13 U 3705/12; auch in der Entscheidung BGH, NJW-RR 2008, 1129, Juris-Rn. 26 wird auf die konkrete Kenntnis des Treuhandkommanditisten abgestellt). Soweit in dem vorstehend genannten Urteil des 13. Zivilsenats des OLG München vom 03.07.2013 ausgeführt wird, dass der bloße Beteiligungstreuhänder nur für solche ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten hafte, „die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen“, wird hierdurch keine weitergehende Einschränkung der Aufklärungspflicht des Treuhänders postuliert, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine solche Einschränkung in der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 (NJW-RR 2008, 1129) nicht findet; es soll hiermit ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.

Die Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, waren der Beklagten bekannt. Die Beklagte wusste zum einen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der - zumal angesichts der hohen Fremdkapitalquote - das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ihr war zum anderen auch die plakative Bezeichnung der Beteiligung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Beides wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Ein Beteiligungstreuhänder haftet darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospekts, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall muss sich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 84, 141, Juris-Rn. 8, 12; BGH, NJW 2002, 1711, Juris-Rn. 14; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148). Die Beklagte bestreitet zwar, am Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen zu sein. Unstreitig hatte sie jedoch die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, das im ausgefüllten Zeichnungsschein liegende Angebot der Anleger auf Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags in ihrem Namen anzunehmen. Mit Sicherheit war der Beklagten auch bekannt war, dass das Beteiligungsangebot mittels eines Prospekts beworben wurde. Ob dies für eine von eigenen Kenntnisstand unabhängige Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Beklagten, wie oben dargestellt, der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt waren.

Einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer sich aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern ergebenden Aufklärungspflichten ist auch nicht durch die Regelung in § 15 Nrn. 2 und 3 des Treuhandvertrags (Anlage K 3, S. 158) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob eine derartige „Vertrauensverwahrung“ schon deswegen als unwirksam anzusehen ist, weil sie mit dem zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnis nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu etwa Assmann/Schütze, § 6 Rn. 149 m. w. N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sie eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht ausschließen. Nach der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, Rz 9 bei Juris) kann die in einem Treuhandvertrag enthaltene formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, den Treuhänder selbst dann, wenn man sie für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, nicht ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Kenntnisstand von seiner Haftung befreien. Da der Beklagten vorliegend, wie oben ausgeführt, die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände bekannt waren, ändert die Regelung in § 15 des Treuhandvertrags danach an der grundsätzlich bestehenden Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung nichts.

c) Ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer Stellung als bereits vor dem mittelbaren Beitritt der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditistin in gleicher Weise für Prospektfehler haftet wie ein Gründungsgesellschafter oder ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, was der BGH in den von der Beklagten genannten Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Rz 29 bei Juris II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687, Rz 21 bei Juris) ausdrücklich offen gelassen hat, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

2) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage widersprüchlich und irreführend ist. Durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig bereits auf dem Deckblatt des Prospekts findet, sowie das wiederholte Herausstellen der Eignung der Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge im Text des Prospekts wird der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung, die das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trägt, verschleiert bzw. verharmlost.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist der Empfängerhorizont. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2005, 772; NJW-RR 2007, 1332). Wendet sich der Emittent - wie hier - auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGHZ 195, 1; BGH, GWR 2013, 339).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge als irreführend anzusehen.

Bei der … handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Fonds, der zum einen als Kommanditist am Immobilienfonds … beteiligt ist, welche wiederum Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält. Darüber hinaus war eine weitere Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Mio. EUR im Jahr 2006 geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 6 f., 50). Bei der Beteiligung an der … handelt es sich somit, was im Prospekt auch dargestellt wird, um eine langfristige unternehmerische Investition, mit der der Anleger an der wirtschaftlichen Entwicklung der Investitionen der Fondsgesellschaft partizipiert. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung des Anlegers ist von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig, deren Entwicklung sich nicht sicher vorhersagen lässt. Es besteht das Risiko, dass es zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen kann (Prospekt Anlage K 3, S. 11 f.). Dieses Risiko wird durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 49 ff.) nicht unerheblich erhöht (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 12 f., 19).

Dieser Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko wird durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ und den im Prospekt enthaltenen wiederholten Hinweisen zur Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen handele, da der Begriff „Altersvorsorge“ nicht gesetzlich definiert sei und sich die Frage, ob eine bestimmte Beteiligung zur Altersvorsorge geeignet sei, nicht einheitlich für alle Anlegertypen beantworten lasse, sondern nur anhand der individuellen Situation des einzelnen Anlegers.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen, die keine Aussagen über konkrete wertbildende Merkmale einer Kapitalanlage enthalten, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, weder geeignet sind, eine arglistige Täuschung des Anlegers zu begründen (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, WM 2007, 440; BKR 2013, 280; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04), noch als solche einen Prospektfehler darstellen können (BGH, WM 2009, 2303; WM 2009, 2306; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162). Zutreffend ist weiter, dass die Aussage, eine Kapitalanlage sei „hervorragend zur Altersvorsorge geeignet“ bzw. stelle eine „bombensichere Altersversorgung“ dar, in der Rechtsprechung regelmäßig als eine derartige lediglich werbende Anpreisung gewertet wird (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; OLG München, WM 2011, 2133).

Die Möglichkeit, in zulässiger Weise Werbeangaben in einem Emissionsprospekt zu verwenden, ist jedoch kein Freischein für den Prospektersteller. Die Grenze von zulässigen unverbindlichen Werbeangaben zu verbindlichen Prospektangaben ist überschritten, wenn sie bei dem Anleger ein in die Irre führendes Bild des Beteiligungsobjekts hervorrufen. Dabei ist nicht auf die einzelnen Angaben für sich abzustellen, sondern entscheidend, welchen Gesamteindruck der Prospekt bei einem durchschnittlichen Anleger erweckt. Dies bedeutet, dass ein Prospektfehler bei einer Häufung mehrerer positiver, jeweils für sich vertretbarer werbender Angaben, vorliegen kann, wenn diese in ihrer Gesamtheit zu einer falschen Vorstellung des Anlegers von dem Beteiligungsobjekt führen (BGH, NJW 1982, 2823, Juris-Rn. 26 ff.; OLG Hamm, WM 2014, 609; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162).

Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits die plakative Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig auf dem Deckblatt des Prospekts findet und durch die sich der Fonds schon auf den ersten Blick von anderen geschlossenen Immobilienfonds abhebt, erweckt bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger den Eindruck, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet und die speziell für diesen Zweck konzipiert ist. Dieser Eindruck wird durch wiederholte Angaben im Prospekt verstärkt. Während es insoweit im Vorwort noch eher zurückhaltend heißt, dass eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft „entweder als Ergänzung zu bereits bestehenden Vorsorgeinstrumenten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge der Anleger leisten oder als klassische Renditeanlage genutzt werden“ könne, wird bereits zu Beginn des einleitenden Kapitels „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 6 des Prospekts herausgestellt, dass der „Renditefonds […] durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge“ darstelle. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs „Renditefonds“ werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird die Anlage hier somit durchaus als eine solche zur „sicheren Altersvorsorge“ beworben. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Hinweisbeschluss des OLG München vom 06.03.2015 (23 U 4322/14, Anlage BK 3) betrifft gerade nicht den hier streitgegenständlichen „Altersvorsorgefonds“, wie sich aus Ziffer 2.8 der dortigen Gründe ergibt, weswegen die Ausführungen in diesem Hinweis nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vorliegend entfalten die dargestellten Aussagen im Prospekt gerade in Verbindung mit der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ ihre besondere suggestive Wirkung. Auch eine Bestimmung wie in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der streitgegenständlichen Anlage, wonach der Erwerb der Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft „insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter“ diene (Prospekt S. 143), findet sich in den Verträgen vergleichbarer …-Fonds wie etwa dem Fonds „…“ gerade nicht.

Für die Frage, ob der auf diese Weise erweckte Eindruck als irreführend anzusehen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Eignung einer Kapitalanlage zur Altersvorsorge maßgeblich von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers abhängt und dass nach der Rechtsprechung des BGH auch ein geschlossener Immobilienfonds nicht von vornherein als zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet angesehen werden kann, so dass eine entsprechende Empfehlung bei Offenlegung der bestehenden Risiken nicht ohne weiteres pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Entscheidend ist vielmehr, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge vom Empfängerhorizont eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

Der durchschnittliche (Klein-)Anleger versteht unter einer der Altersversorgung dienenden Beteiligung eine sichere Vermögensanlage, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Auch die Überlegung des Landgerichts, dass die Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ vorliegend bewusst gewählt wurde, um gerade das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen, ist überzeugend. Ein anderer Grund für die Wahl der Bezeichnung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Wie oben dargelegt, ist bei der streitgegenständlichen Beteiligung ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals jedoch keineswegs sichergestellt, vielmehr besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Somit kann die streitgegenständliche Beteiligung nicht als eine praktisch risikofreie und mithin sichere „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ eingeordnet werden (vgl. BGHZ 186, 152).

Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Fonds, anders als dies durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ suggeriert wird, auch nicht speziell als eine Kapitalanlage gerade zum Zwecke der Altersvorsorge konzipiert ist. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, dass beim streitgegenständlichen Fonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlusts gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll. Im Gegenteil ist die im Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds aufgrund des Umstands, dass das Objekt der geplanten zweiten Investition des Fonds bei Prospekterstellung noch nicht feststand, tendenziell mit größeren Unsicherheiten behaftet als die eines „gewöhnlichen“ Immobilienfonds mit bereits bei Prospekterstellung feststehenden Projekten (sog. „Blind-Pool-Risiko“). Hinzu kommt die Erhöhung des Totalverlustrisikos durch die beträchtliche Fremdfinanzierungsquote (vgl. hierzu etwa BGHZ 186, 152) mit einem beträchtlichen Finanzierungsanteil in CHF (vgl. S. 63 des Prospekts). Die Problematik derartiger Finanzierungen wird vor dem derzeitigen massiven Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken besonders deutlich, war aber schon immer bekannt. Vor diesem Hintergrund ist eine innere Rechtfertigung für die gewählte Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die - wie dargelegt, bei vergleichbaren anderen Fonds nicht vorhandene - ausdrückliche Nennung der „Altersvorsorge der Gesellschafter“ als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag nicht ansatzweise erkennbar.

Der Annahme eines Prospektfehlers steht auch nicht entgegen, dass auf S. 11 ff. des Prospekts auf den Charakter der Beteiligung als langfristiges unternehmerisches Investment sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich hingewiesen wird und hierbei auch das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals ausdrücklich erwähnt wird.

Zwar kommt es für die Frage, ob ein Prospekt dazu geeignet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, auf den Gesamteindruck des Prospekts an, weswegen einzelne Prospektangaben nicht für sich genommen betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtbild des Prospekts verstanden werden müssen. Von einem Anleger ist auch zu erwarten, dass er den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, NJW-RR 1992, 879; NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2012, 491; NJW-RR 2012, 937; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 83 m. w. N.), was insbesondere auch für eine im Prospekt abgedruckte zusammenhängende Darstellung der Risiken der Beteiligung gilt.

Die gebotene Gesamtschau des Prospekts ergibt jedoch, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise auf S. 11 ff. des Prospekts durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die oben dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung des streitgegenständlichen Fonds zur Altersvorsorge weitgehend entwertet wird (vgl. hierzu etwa BGH, WM 2006, 84; NJW-RR 2004, 203). Ein unbefangener Anleger wird aus den zuletzt genannten Angaben den Schluss ziehen, dass es sich bei dem in den Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches handelt. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die Formulierung auf S. 19 des Prospekts „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“ suggeriert wird, dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung entgegen den Risikohinweisen auf S. 11 ff. des Prospekts doch um eine sichere Anlageform ohne Verlustrisiko handelt. Dadurch, dass hier Sicherheit des Vermögensaufbaus und Altersvorsorge in einem Atemzug genannt werden und sowohl durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ als auch durch die oben genannten weiteren Passagen im Prospekt die besondere Eignung zur Altersvorsorge mehrfach hervorgehoben werden, werden die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko nach Auffassung des Senats bewusst verharmlost. Zumindest ist der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.

Die Beklagte hat die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber den Klägern auch nicht selbst richtig gestellt, obwohl ihr der dargestellte Widerspruch, wie oben ausgeführt, bekannt war. Hierdurch hat sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern oblagen. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts vorgebracht.

3) Auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung der Kläger ist gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, so dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass die Kläger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte (vgl. BGHZ 193, 159 m. w. N.). Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte nicht unterbreitet.

Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung des Klägers wurde schließlich auch nicht durch eine Richtigstellung des Prospektfehlers durch den Vermittler beziehungsweise Berater Norbert Hofmann unterbrochen.

Durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 konnte die Beklagte nicht beweisen, dass er die Kläger anhand der Seiten 11 - 17 über die fehlende Eignung des Fonds zur Altersvorsorge aufgeklärt hat. Eine konkrete Erinnerung an das Zeichnungsgespräch mit den Klägern hatte der Zeuge nicht. Er schilderte jedoch den üblichen Ablauf im Vertrieb, der seinen Angaben nach einem festen Schema entsprach. Nach einem Erstgespräch beim Kunden zur Analyse von dessen Vermögensverhältnissen sei bei einem Beratungsgespräch in der Firma das konkrete Produkt vorgestellt und der Prospekt übergeben worden. Als positive Eigenschaften des Fonds seien Inflationsschutz, Sicherheit und Rendite hervorgehoben worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei in der Regel auch die Zeichnung erfolgt. Einige Tage später habe sich noch ein Servicegespräch beim Kunden angeschlossen.

Auf Vorhalt der Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung, der Fonds sei ihnen von ihm als sichere Altersvorsorge dargestellt worden, erklärte der Zeuge, daran könne er sich nicht erinnern, er wisse es nicht mehr. Es könne aber schon sein, dass das dem Berater durch den Namen Altersvorsorgefonds irgendwie in den Mund gelegt werde. Er wisse nicht, ob er den Anlegern gesagt habe, dass der Fonds zur Altersvorsorge nicht oder möglicherweise nicht geeignet gewesen sei.

Ob er die Risikohinweise auf Seite 11 - 17 des Prospekts mit den Klägern durchgegangen sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber in jedem Fall darauf hingewiesen wurden, dass die Risikohinweise im Prospekt abgedruckt seien.

Das Totalverlustrisiko werde schon angesprochen, man sage das so, das Schlimmste was passieren könne, sei, dass das Geld komplett verloren gehe, dass dies aber relativ unwahrscheinlich sei. Auch das Vermietungsrisiko sei generell angesprochen, aber unter Hinweis auf den hohen Vermietungsstand des Objekts relativiert worden.

Die Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung zum Ablauf der Gespräche, wichen von der Schilderung des Zeugen im Großen und Ganzen kaum ab; nur einen Hinweis auf das Totalverlustrisiko durch … wollen sie nicht erhalten haben. Ob insoweit einer der Beteiligten die Unwahrheit gesagt, oder das subjektive Erleben des Zeichnungsgesprächs beziehungsweise Erinnerungslücken zu diesem Widerspruch geführt haben, ließ sich nicht klären. Nach den Angaben aller Beteiligten erfolgte die Vorstellung des Fonds anhand des Prospekts, unter anderem wurde die Vermietungssituation erläutert.

Dass der Zeuge … die im Prospekt schon vom Namen des Fonds suggerierte Eignung zur Altersvorsorge in irgendeiner Weise gegenüber den Klägern korrigiert hat, hat die Beweisaufnahme demnach nicht gezeigt. Wohl war eher das Gegenteil der Fall. Selbst wenn ein isolierter Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgt sein sollte, was schon mangels konkreter Erinnerung des Zeugen … nicht zu beweisen ist, wurde dieser nach den von ihm geschilderten Vorgaben anschließend sofort relativiert.

5) Die Schadenersatzansprüche sind nicht verjährt.

Aus dem von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 ergibt sich lediglich, dass auf Seite 14 über eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 berichtet beziehungsweise diese angekündigt wird. Dass sich hieraus dem Kläger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückerhalten würde, lässt sich hieraus nicht herleiten, zumal zugleich aus dem hohen Vemietungsstand der Objekte in Köln und München ein Schluss auf eine mittelfristige Besserung der Erlössituation gezogen wird („Ausblick 2010“ in Anlage K 6 Seite 22). Eine derartige Erkenntnis muss sich einem Anleger nicht schon bei einer vorübergehenden Kürzung der prospektierten Ausschüttungen aufdrängen, sondern erst dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG München vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, wurde eine grob fahrlässige Unkenntnis vom behaupteten Beratungsfehler erst ab einem Zeitpunkt angenommen, als der dortige Anleger bereits fünf Jahre lang überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten hatte.

Unwiderlegt ist unabhängig davon die Behauptung der Kläger, den Geschäftsbericht 2009 hätte erst ihre Rechtsanwältin beschafft.

6) Die Kläger sind nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätten sie sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt.

Den den Klägern zu ersetzenden Zeichnungsschaden hat das Landgericht zutreffend mit den beantragten 17.440,00 € angesetzt, was von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen wird.

Das erstinstanzliche Urteil war jedoch abzuändern, soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffer 2. des Urteilstenors verurteilt hat, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. Die Zuerkennung eines Freistellungsanspruchs setzt voraus, dass dieser - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet ist. Soweit dies - wie hier - nicht möglich ist, kommt nur ein Feststellungsausspruch in Betracht (BGH, NJW-RR 2010, 952), den die Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr beantragt hat. Zudem ist das Agio von 2.000,00 € an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen.

Weiterhin war in Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarzustellen, dass die Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung besitzen.

Bei ihrem neu formulierten Antrag haben die Kläger übersehen, dass das Landgericht ihnen die Zinsen aus einem Teilbetrag von 960,00 € erst ab dem 26.09.2014 zugesprochen hat. Eine Anschlussberufung war insoweit offenkundig nicht beabsichtigt.

7) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, NJW 2009, 572 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass einen lediglich mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Treuhandkommanditisten, der nicht Gründungsgesellschafter ist, aufgrund des Treuhandverhältnisses die Verpflichtung trifft, die als Treugeber beitretenden Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ebenso, dass sich der Treuhänder jedenfalls durch eine formularmäßige „Vertrauensverwahrung“ nicht ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand von seiner Haftung wegen der Verletzung dieser Aufklärungspflicht befreien kann. Auf die vorstehend zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Das Beufungsgericht weicht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab, so dass eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Auf die vom BGH in seinen Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12 und II ZR 193/11) offen gelassene Frage, ob einen Beteiligungstreuhänder daneben auch eine Haftung für Prospektfehler wie einen Gründungsgesellschafter trifft oder er insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, kommt es, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht an.

Auch soweit der Senat einen Fehler des streitgegenständlichen Prospekts in der auf dem Deckblatt enthaltenen plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit dem wiederholten Herausstellen der Eignung der Anlage zur Altersvorsorge im Text des Prospekts sieht, weicht der Senat nicht von der von der Beklagten insoweit zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch nicht von der Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 = WM 2014, 2040 ab und auch nicht von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt. Ob ein geschlossener Immobilienfonds generell als eine zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage anzusehen ist, ist, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant; die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts ergibt sich daraus, dass einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger durch die oben dargestellten Prospektaussagen in ihrer Gesamtheit eine Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die nicht gegeben ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Senat die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gerade nicht allein aus der Verwendung der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ auf dem Deckblatt ableitet, sondern daneben auch die mehrfache weitere Herausstellung der Eignung zur (sicheren) Altersvorsorge im Prospekt miteinbezieht. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 (a.a.O., Rz 55 bei Juris) ergibt sich schließlich, dass ein Prospekt, der mit Hilfe schlagwortartiger Bezeichnungen einen irreführender Eindruck von wesentlichen Merkmale der Anlage erweckt, auch dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sich an anderer Stelle zwar zutreffende Erläuterungen finden, der Prospekt aber - wie hier - gleichwohl in sich widersprüchlich ist.

Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Berufungsgerichts, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor beziehungsweise liege nicht vor, beschränkt wäre. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH Beschluss vom 03.02.2015 - II ZR 54/14 Rz 8 und 9 bei Juris).

8) Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2015 (Bl. 201/209 d. A.), der sich auf drei bei anderen Senaten des OLG München anhängige Parallelverfahren beruft, gibt deshalb keinen Grund zur Zulassung der Revision zur Frage, ob der streitgegenständliche Fonds zur Altersversorgung geeignet ist.

Der Schriftsatz bietet auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Der Senat stützt sich bei der Bejahung eines Prospektfehlers, wie bereits ausgeführt, auf die Kombination der schlagwortartigen Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge. Damit besteht keine Vergleichbarkeit mit der … und ….

Die Ergebnisse der von der Beklagten angeführte Sensivitätsanalyse auf der Seite 77 des Prospekts beziehen sich auf die Veränderung nur eines Parameters. Bei der negativen Entwicklung mehrerer oder aller behandelten Annahmen verschärft sich die wirtschaftliche Auswirkung jedoch fundamental.

Dass die im Schriftsatz vom 21.06.2015 angeführten Vorkehrungen schwere wirtschaftliche Einbußen oder einen Totalverlust nicht sicher verhindern konnten, liegt auf der Hand. Neben der vom Fonds überhaupt nicht beeinflussbaren Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Frankens und der Zinshöhe hing dessen mittel- und langfristige Erfolg, der für eine Anlage zur Altersvorsorge maßgeblich ist, von der Weitervermietung zu auskömmlichen Mieten an solvente Mieter ab. Eine für einen begrenzten Zeitraum gegebene Mietgarantie sagt hierüber ohne Rücksicht auf die Solvenz des Mietgaranten ebensowenig etwas aus wie die Beteiligung eines Gesellschafterausschusses am Erwerb des Folgeobjekts oder der Vorhalt von Liquidität zur Auszahlung der stillen Gesellschafter.

Die Begrenzung der Haftung der Anleger bedeutet nicht, dass der Fonds zur Altersvorsorge geeignet ist. Eine unbegrenzte Haftung wäre nur ein zusätzliches Argument für die Ungeeignetheit.

Eine Beschränkung der Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auf Gründungsgesellschafter nimmt der BGH im Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04 Rz 9 bei Juris nicht vor. Die Verwendung der Worte „namentlich dann“ bedeutet nur eine Verstärkung der Argumentation.

Zum Urteil des 13. Zivilsenats vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 wurde bereits Stellung genommen.

5
bb) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass derjenige Anlageberater , der - was vorliegend unstreitig ist - dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten hat. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes (vgl. zur Fehlerhaftigkeit des Prospektes BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, Tz. 22, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2009 - XI ZR 342, 345, 346/08) fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan hat, ist aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 14 m.w.N. zur Plausibilitätsprüfung ). Vorliegend kommt hinzu, dass der Zeuge J. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 3) unstreitig den Prospektfehler nicht berichtigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 359/02
Verkündet am:
12. Februar 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage
zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten "Innenprovisionen".
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärungen vom 1. Dezember 1996 und vom 13. Juni 1997 Beteiligungen als Kommanditist mit Beträgen von jeweils 80.000 DM plus 5 % Agio an der D. , Grundstücks- und Verwaltungs GmbH & Co. P. -A. /W. -G. 1 KG ("Grundrenditefonds P. -A. und W. -G. 1"; im folgenden: W.
1) und an der D. Grundstücks-EntwicklungsGmbH & Co. W. -G. 2 KG ("Grundrenditefonds W. -G. 2/Galerie
R. Straße"; im folgenden: W. 2). Diese Kapitalanlagen waren dem Kläger durch die Beklagte unter Verwendung der von den Objektgesellschaften herausgegebenen Prospekte vermittelt worden.
Der Kläger behauptet, beide Immobilienfonds befänden sich in einer katastrophalen wirtschaftlichen Lage, da die tatsächlichen Mieteinnahmen für die Gewerbeeinheiten in erheblichem Umfang hinter den zugesagten Mieten zurückgeblieben seien. Er verlangt von der Beklagten Ersatz der ihm durch den Erwerb der Beteiligungen entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen, wobei er sich auf den geltend gemachten Schaden Ausschüttungen von insgesamt 5.600 DM anrechnen läßt. Die Haftung der Beklagten leitet der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung - mit der Behauptung, die Prospekte für die beiden Immobilienfonds seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen - und daraus her, daß die Beklagte ihm gegenüber (vor-)vertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, "soweit der Kläger seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an W. 1 auf die nicht erfolgte Aufklärung über die an die Beklagte gezahlte weitere Provision stützt". Soweit sie nicht bereits durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die Revision rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht hätte nicht, wie geschehen, eine Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO) treffen dürfen. Darin liege ein Verstoß gegen § 285 Abs. 2 ZPO, weil das Berufungsgericht nach der Vernehmung von Zeugen durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin im darauf anberaumten Verhandlungstermin den Parteien keine Gelegenheit gegeben habe, "das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Beweisverhandlungen vorzutragen".
Diese Rüge ist unbegründet. Im Streitfall haben beide Parteien nach der Zeugenvernehmung durch die - aufgrund einer vorausgegangenen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - beauftragte Richterin des Berufungsgerichts zu dem Beweisergebnis schriftlich Stellung genommen. Im anschließenden Verhandlungstermin vor dem Senat des Oberlandesgerichts hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er werde keinen Antrag stellen. Daraufhin hat das Berufungsgericht, wie von den Beklagten beantragt, nach Lage der Akten entschieden. Dazu war es entgegen der Auffassung der Revision berechtigt; § 285 Abs. 2 ZPO stand nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHZ 63, 94, 95), erfordert diese Vorschrift nicht eine Wiederholung bereits gestellter Anträge (durch die auf schrift-
sätzliches Vorbringen zur Beweisaufnahme hätte Bezug genommen werden können, § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sie soll nur gewährleisten, daß den Parteien Gelegenheit gegeben wird, über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln (BGHZ aaO). Hatten die Parteien diese Gelegenheit, so ist, wenn eine Partei sich freiwillig durch ihre Säumnis oder das Nichtverhandeln ihres Anwalts der Verhandlungsmöglichkeit begeben hat, auch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (Stein/ Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 285 Rn. 9).

II.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne, weil die Beklagte nur für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zuständig gewesen sei und nicht zu dem von der Rechtsprechung in Betracht gezogenen Kreis der Prospektverantwortlichen gehört habe. Eine vom Kläger behauptete Mitwirkung der Beklagten an den Prospekten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen , auch nicht, daß die Beklagte Einfluß auf die Konzeptionierung der Anlagefonds genommen habe. Auch ein Einfluß der Beklagten auf die Zusammensetzung des für die Fonds verantwortlichen Personenkreises, etwa die Benennung des Treuhänders, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Schließlich ergebe sich eine maßgebliche Einflußnahme der Beklagten auf das gesamte Projekt nicht daraus, daß die Beklagte die einzige Vertriebsfirma gewesen wäre, die für einen Vertrieb der Objekte in Frage gekommen wäre.
Das Berufungsgericht lehnt auch eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens als Anlageberater oder -vermittler ab. In diesem Zusammenhang würdigt das Berufungsgericht die Tätigkeit der Beklagten als die eines Anlagevermittlers, nicht eines Anlageberaters: Die Beklagte sei schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht als unabhängige Beraterin aufgetreten, sondern als Werberin für das zu vermittelnde Kommanditkapital der Fondsgesellschaften. Insbesondere die Tatsache, daß die Beklagte das unternehmerische Konzept der Gewerbezentren nicht selbständig bewertet, sondern auch nach dem Vortrag des Klägers insoweit allein auf den Prospekt verwiesen und nur zu den steuerlichen Fragen ein Votum abgegeben habe, zeige, daß sie nur die Rolle der Anlagevermittlerin habe übernehmen wollen und dies den Anlegern auch deutlich gemacht habe.
Ihren Verpflichtungen als Anlagevermittlerin, so das Berufungsgericht weiter, sei die Beklagte nachgekommen. Weder sei der Beklagten anzulasten, daß sie fehlerhafte und unklare Prospekte verwendet, noch daß sie eine Plausibilitätsprüfung der Prospekte unterlassen habe. Die Emissionsprospekte für W. 1 und W. 2 erfüllten die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Wahrheit. Auch die Verflechtung der Projektentwicklungsfirmen werde zutreffend offengelegt. Eine Verpflichtung, die Bonität der Mieter der Gewerbezentren zu prüfen, habe die Beklagte als Anlagevermittlerin nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, daß es zum damaligen Zeitpunkt Kenntnisse über betrügerisches Verhalten von Beteiligten gegeben habe, seien nicht ersichtlich. Darauf, ob die Mietgarantien im Zeitpunkt der Prospektherausgabe schon vertraglich eingeräumt worden waren und eine Bankbürgschaft in der prospektierten Höhe schon vorlag, komme es nicht an.
Die Beklagte habe sich die darauf bezogenen Verträge so lange nicht vorlegen zu lassen brauchen, als keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Prospekten aufgetreten seien.
Schließlich meint das Berufungsgericht, eine Haftung der Beklagten komme auch nicht deswegen in Betracht, weil sie den Kläger nicht über an sie gezahlte Innenprovisionen aufgeklärt habe. Eine Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen sei nicht in jedem Fall geboten. Gegen eine grundsätzliche Aufklärungspflicht spreche, daß die Gefahr, verdeckte Kosten zu Lasten der Anleger dem eingezahlten Kapital zu entnehmen oder in anderen Posten zu verstecken, z.B. in überteuerten Grundstückspreisen, in erster Linie dann bestehe, wenn die Gesellschaften, zu deren Gunsten die Provisionen gezahlt würden, mit der Initiatorenseite wirtschaftlich, kapitalmäßig und persönlich verflochten seien und insoweit eine Interessenkollision zu Lasten der Anleger bestehe. Gebe es eine solche Verflechtung nicht, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, daß die Provision zahlende Verkäuferin der Grundstücke diese Kosten bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt habe. Da der Kaufpreis den potentiellen Anlegern jedoch durch den Prospekt bekannt werde, seien sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt und es bestehe die Möglichkeit zu prüfen, ob diese Kosten überteuert seien oder nicht. Überdies sei im Prospekt für W. 2 darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren eine weitere Vergütung (Werbekostenzuschuß) erhalte; die Anleger seien also darüber aufgeklärt worden , daß eine Innenprovision gezahlt werde. Die Aufklärung über die Höhe sei schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil es jedem Anleger unbenommen gewesen wäre, wegen der Tatsache, daß eine Innenprovision gezahlt wird, von einer Beteiligung abzusehen. Bei W. 1 fehle ein solcher Hinweis
zum Punkt Eigenkapitalbeschaffung. Dies sei indessen insoweit zutreffend, als die Beklagte bei diesem Fonds nicht von der Beteiligungsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt worden sei, sondern die Beteiligungsgesellschaft die Firma D. P. -, E. - und M. AG mit der Beschaffung des fehlenden Gesellschaftskapitals betraut habe, die ihrerseits die Beklagte mit dem Vertrieb beauftragt habe. Die D. P. -, E. - und M. AG habe jedoch keine Vergütung erhalten, die über die im Pro- spekt genannte Vergütung hinausgehe, "sondern die an die Beklagte über ihren Anteil hinausgehenden 5 % Provision" unbestritten "aus ihrer Gewinnmarge bei der Veräußerung der Grundstücke gezahlt". Auch im Hinblick darauf, daß deswegen eine Überteuerung der Grundstücke nicht ersichtlich sei, sei eine Aufklärung im Prospekt nicht geboten gewesen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn (vgl. Siol DRiZ 2003, 204), wie sie an sich auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der vorliegenden Art in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130), hier nicht als gegeben angesehen hat, weil die Beklagte nicht zu den Prospektverantwortlichen der Anlagemodelle W. 1 und W. 2 gehörte.

a) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und
Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff; Siol aaO S. 207), einschließlich der sogenannten "Hintermänner" (BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340; 83, 222, 224; 115, 213, 217 f; 145, 121, 127). Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (BGHZ 77, 172, 176 f; 111, 314, 319 f; BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883; Siol aaO S. 207).
Vorliegend erschöpfte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mitwirkung der Beklagten an W. 1 und W. 2 in der Übernahme des Vertriebs. Eine weitergehende verantwortliche Mitwirkung im Sinne einer Mitgestaltung der Anlagemodelle oder der (Mit-)Verantwortlichkeit für die Prospekte hat es aufgrund seiner Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht.

b) Die Rügen, die die Revision gegen diese Würdigung, die weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt und daher als solche im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann, erhebt, sind unbegründet.
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Hinweis des Klägers darauf übergangen, daß die Beklagte selbst "keinen Schöpfer der Prospekte" benennen könne, der mit eigenen gedanklichen Leistungen die Prospekte verfaßt habe. Indessen führt dieses Vorbringen - ebenso wie das weitere Vorbringen der Revision, bei den vorliegenden Anlagen habe "die Trennung von Initiatoren und Vertrieb nicht mehr der Praxis entsprochen" - mangels weiterer konkreter Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluß, die
Beklagte gehöre neben dem in den Prospekten genannten Prospektherausgeber und den weiteren nach dem Inhalt der Prospekte als Initiatoren in Betracht zu ziehenden Personen zu den Initiatoren oder den sonst Prospektverantwortlichen. Die Übernahme des Vertriebs begründet für sich nicht die Verantwortlichkeit für den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn.
bb) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht daraus, daß bestimmte Formulierungen im Prospekt (für W.
2) darauf abzielen, (auch) den Vertrieb "aus der Haftung zu nehmen", keine Schlüsse in Richtung darauf gezogen hat, hier sei die Vertreibergesellschaft selbst auch Mitherausgeberin des Prospekts gewesen.
2. Folgerichtig hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, soweit sie die in Rede stehenden Vermögensanlagen (Fondsbeteiligungen) unter Verwendung von Prospekten vertrieben hat, nur nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn (vgl. BGHZ 83, 222, 227; Siol aaO S. 204), also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bzw. wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht gezogen.

a) Hierbei hat das Berufungsgericht die von der Beklagten bei dem Vertrieb der Anlagen entwickelte Tätigkeit gegenüber dem Kläger rechtsfehlerfrei als Anlagevermittlung, nicht als Anlageberatung, eingeordnet.
aa) Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung maßgeblichen Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993,
1114 f; fortgeführt mit Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998) zutreffend erkannt und tatrichterlich einwandfrei umgesetzt.
bb) Soweit die Revision rügt, diese Einordnung widerspreche der Lebenserfahrung , versucht sie nur in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen Erfahrungssatz, wonach der Vertrieb von "Fondskonzepten" stets als "Beratung" erfolgt, wie die Revision meint, gibt es nicht. Es mag allerdings sein, daß die Vertriebsunternehmen ihren Außendienstmitarbeitern empfehlen, sich gegenüber ihrem Kundenkreis als Berater zu gerieren, um ihr Produkt besser "verkaufen" zu können. Das ändert aber grundsätzlich nichts daran, daß sich bei einer objektiven Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände der Werbung des Kunden der betreffende Vorgang in der Vermittlung der Vermögensanlage erschöpfen kann, auch wenn - je nach Sachlage - der Vermittler selbst im Rahmen des Vermittlungsvorgangs dem Kunden nähere Hinweise und Informationen, etwa über steuerliche Aspekte, gibt.

b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anlagevermittler im Rahmen des zwischen ihm und dem Anlageinteressenten stillschweigend zustande gekommenen Vertrags auf Auskunftserteilung zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, so muß er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen , im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die
darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

c) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagten seien keine Verstöße gegen ihre (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten als Anlagevermittlerin vorzuwerfen, begegnet dies jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken in bezug auf die von der Beklagten vereinnahmten Innenprovisionen, die in den Prospekten nicht hinreichend ausgewiesen waren.
aa) Es ist im Revisionsverfahren bezüglich der Innenprovisionen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
(1) Nach dem Investitionsplan für W. 1 sollte der Gesamtaufwand für diese Anlage 62.845.301 DM betragen. Hiervon waren 27 Mio. DM zuzüglich 5 % Agio als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern zu beschaffen.
Der Prospekt für W. 1 enthielt einen Hinweis darauf, daß die Objektgesellschaft ("Beteiligungsfirma") die D. P. -, E. - und M. AG, welche laut Prospekt als Generalübernehmer der Baumaßnahme fungierte, mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt hatte oder beauftragen werde. Ein Preis (Provisionshöhe) wurde hier nicht genannt. Das Berufungsgericht geht allerdings nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen im Anschluß an den Vortrag der Beklagten von einer "im Prospekt genannten" Vergütung von 20 % aus, wobei es ersichtlich die prospektierten Angaben (im Investitionsplan, Anlage I zum Gesellschaftsvertrag) über Kosten der Eigen-
kapitalbeschaffung (4,032 Mio. DM = ca. 15 % von 27 Mio. DM) und Agio (1,344 Mio. DM = ca. 5 % von 27 Mio DM) in den Blick genommen hat. Die Revision des Klägers bringt hiergegen für sich keine Rügen an.
Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag jedoch insgesamt 25 % erhalten, und zwar weitere 5 % (= 1,35 Mio. DM) aufgrund des von der D. P. -, E. - und M. AG an sie weitergegebenen Auftrags aus deren "Gewinn"; letzteres war nach dem Sinn und Zweck dieser Zahlungen ebenfalls eine (weitere) Innenprovision.
Diese weitere Innenprovision wurde im Prospekt nicht ausgewiesen.
(2) Bezüglich W. 2, bei dem der prospektierte Gesamtaufwand 37.920.000 DM betragen sollte, wovon 19.200.000 DM (ohne Agio) als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern aufzubringen waren, enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen über den Umfang der an die Beklagte als Vertriebsfirma insgesamt gezahlten (Innen-)Provisionen. Das waren zunächst einmal die im Prospekt als solche ausgewiesenen 11 % von 27 Mio. DM (5 % Agio und weitere 6 % des vermittelten Kommanditkapitals). Der Kläger hat im Berufungsverfahren weitere Zahlungen an die Beklagte, insbesondere seitens der Veräußerer der Galerie R. Straße (A. Immobilien- und Vermögensverwaltung AG) und der W. -Galerie 2 (D. P. -, E. - und M. AG), in Höhe von ca. 14 % behauptet; die Beklagte, die in den Tatsacheninstanzen diesem Vorbringen nicht entgegengetreten ist, legt in ihrer Revisionserwiderung denselben Betrag zugrunde. Revisionsrechtlich ist also davon auszugehen , daß die Beklagte weitere 14 %, insgesamt also 25 %, bezogen auf das
von ihr beschaffte Kommanditkapital von 19.200.000 DM, an Innenprovisionen erhalten hat.
Hiervon deckte der Prospekt über die bereits genannten 11 % hinaus nur auf, daß die Vermittlungsgesellschaft eine "weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß ) ... von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren ... erhält ...", ohne jedoch weitere Beträge zu nennen.
bb) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog. Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, ist höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (vgl. zum Meinungsstand die Hinweise in dem Urteil BGHZ 145, 121, 129; außerdem Gallandi WM 2000, 279; Kiethe NZG 2001, 107; Rohlfing MDR 2002, 738; Schirp/Mosgo BKR 2002, 354). In den Urteilen BGHZ 145, 121 und vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03 - NJW 2004, 288), die Bauträgermodelle betreffen, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso der V. Zivilsenat für den Fall des Verkaufs von Eigentumswohnungen (Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811, 1812).
Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen bei dem Vertrieb von Anlagemodellen der Art, wie sie im Streitfall dem Publikum unter Verwendung von Prospekten angeboten wurden - also insbesondere auch von geschlossenen Immobilienfonds -, zwar nicht in jedem Fall, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müs-
sen im Prospekt diesbezügliche Angaben zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen.
(1) Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen - die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen - Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben. Dies gilt für den Fall, daß, wie hier, Kapitalanleger sich an einer Immobiliengesellschaft beteiligen, nicht nur in bezug auf Provisionszahlungen der Objektgesellschaft an die Vertriebsfirma als Teil des "Gesamtaufwands" , sondern auch in bezug auf Provisionszahlungen eines in das Anlagemodell einbezogenen Unternehmens, das seinerseits das betreffende Objekt (Grundstück und Bauvorhaben) an die Objektgesellschaft veräußert hat, zumal bei diesem Veräußerungsvorgang eine eigentliche geldwerte "Vermittlung" überhaupt nicht stattfindet.
Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Verkaufs einer (dort "gebrauchten" ) Immobilie ausgesprochen hat, begründet allerdings der Umstand, daß bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht , wenn die Höhe der Provision(en) tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie - erheblich - übersteigt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811 f). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers (zu diesem Fall vgl. BGHZ 146, 298, 301 ff) bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den
Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muß der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (Urteil vom 14. März 2003 aaO m.w.N.; vgl. auch - für den Erwerb finanzierende Kreditinstitute - BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - NJW 2003, 424); unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Käufers für den Fall, daß der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben zur Rendite gemacht hat, die sich als unzutreffend erweisen, oder Schadensersatzansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag (Urteil vom 14. März 2003 aaO). Nichts anderes dürfte in der Regel in den Fällen gelten, in denen ein wesentlicher Teil des Anlageobjekts aus einem von dem Veräußerer (neu) zu errichtenden Bauwerk besteht. Es ist im Grundsatz Sache des Unternehmers, wie er den Preis für sein Werk kalkuliert, insbesondere auch, was er darin für den "Vertrieb" ansetzt. Umgekehrt muß auch der Erwerber einer noch zu bebauenden Immobilie immer damit rechnen, daß der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält.
(2) Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten (Verbraucher) ist jedoch - jedenfalls zu diesem erörterten Punkt - typischerweise größer, wenn und soweit ihm das Anlage-"Modell" vom Anbieter oder vom Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird.
Anlagemodelle wie etwa auch geschlossene Immobilienfonds sind dadurch gekennzeichnet, daß die Initiatoren, sogenannte Hintermänner und Pro-
spektherausgeber maßgeblichen Einfluß auf die Vorbereitung und Durchführung haben und mit den Prospektinformationen, für die sie verantwortlich sind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann (vgl. BGHZ 77, 172, 176; 145, 121, 125). Solche Prospekte sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, daß der Preis der Anlage - abgesehen von in den "Gesamtaufwand" mit hineingenommenen einzelnen Dienstleistungen, die häufig im wesentlichen auf Steuerersparnisse abzielen - jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem "Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber (letztere in Form von Innenprovisionen ) stecken, daß die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte.
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für den Anleger der Prospekt bei solchen Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung ist (BGHZ 145, 121, 125) und daß dem Anleger eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Anlegers. Mit der Schutzwürdigkeit des Anlegers korrespondiert die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und derjenigen, die sich des Prospekts zum Vertrieb bedienen, im
Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f).
(3) Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen" Umständen gehört es aber - im Hinblick auf die erörterte Verknüpfung mit der Werthaltigkeit des Objekts - auch, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage , die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken. Dabei mag allerdings die übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen (etwa 3 bzw. 6 %; vgl. BGHZ 125, 135, 129) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den geschäftsmäßigen Vertrieb solcher Anlagemodelle geeigneten Vergleichsmaßstab darstellen. Nach einzelnen Hinweisen im Schrifttum sollen in diesem Bereich Innenprovisionen um 15 % als üblich gelten (Kiethe aaO S. 110; vgl. auch Schirp/Mosgo aaO S. 359). Selbst wenn dies zutreffen sollte, braucht jedoch der Verbraucher nicht ohne weiteres mit (internen) Vertriebskosten , die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in dieser Größenordnung zu rechnen.
cc) Der Senat ist der Auffassung, daß der Anleger über einen "Abfluß" dieser Art, jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muß.
Eine nähere Festlegung erübrigt sich im Streitfall. Denn hier liegt eine objektive Pflichtverletzung schon darin, daß die in den Prospekten gemachten Angaben, was die Innenprovisionen angeht, unvollständig (unrichtig) und irreführend waren.

Im Prospekt für W. 1 gab es, wie oben ausgeführt, Hinweise auf Innenprovisionen in einer Größenordnung von 20 % ("Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" ; "Agio"). Mit weiteren Innenprovisionszahlungen (5 %) brauchte der Anlageinteressent nicht zu rechnen.
Im Prospekt für W. 2 verschleierte der bloße Hinweis, daß von seiten der Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch eine "weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß)" gezahlt werde, den Umstand, daß diese Zahlungen (weitere 14 %) betragsmäßig noch über die - ohnehin nicht unbeträchtlichen - Provisionszahlungen (insgesamt 11 %) hinausgingen, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte.
Die insoweit unvollständigen Prospektangaben waren geeignet, beim Kläger (Anlageinteressent) Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen und damit über die Werthaltigkeit der Anlagen hervorzurufen.

III.


Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt sich danach, soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten als Vermittlerin der vorliegenden Anlagen verneint hat, nicht aufrechterhalten.
Da Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug nicht gegeben ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), muß die Sache zur tatrichterlichen Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schlick Streck Dörr Galke Herrmann
4
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - VersR 2007, 63, 64 Rn. 9). Danach war der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Vertrieb er - wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen , ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 116 m.w.N.).
26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
II ZR 41/00 Verkündet am:
14. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen, die Kommanditanteile an der "R.-K." Fonds GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Beiträge zu erstatten.

Die "R.-C. mbH & Co." erwarb ein in N. am B. See gelegenes Grundstück, um darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer Kapazität von 150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der "D. Sch." GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmervertrag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom 29. April
1994
an den A., Landesverband M. (im folgenden: A.). Dieser schloß ebenfalls am 29. April 1994 mit der "Schl.-Klinik Betriebsgesellschaft" mbH i.G. (im folgenden: Betriebsgesellschaft ) einen Untermietvertrag.
Die Beklagten zu 3 bis 5 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Kommanditanteile an der "R.-C." mbH & Co. KG, die später zur R. KG umfirmierte. Gleichzeitig trat die "R.-K.-Schl." Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 3 bis 5 jeweils einen Anteil von 12.000,-- DM hielten, als Komplementärin in die R. KG ein. Diese beauftragte die Beklagte zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen. Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausgegeben. Die Klägerinnen zu 1 und 2 beteiligten sich im Jahre 1995 an der R. KG mit einem Kommanditanteil in Höhe von je 100.000,-- DM, für den sie mit Agio 105.000,-- DM zahlten. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt vom 1. März 1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesorgungs - und Treuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer Treuhandkommanditistin übernahm.
Der Klägerin zu 3, ein als Partnerschaft organisierter Zusammenschluû von Rechtsanwälten, wurden durch Vertrag vom 13. Oktober 1997 Schadensersatzansprüche abgetreten, die An. E. gegen die R. KG zustehen sollen. Diese hatte sich auf der Grundlage der ersten Auflage des Prospekts im Jahre 1994 mit einer Einlage in Höhe von 100.000,-- DM (mit Agio 105.000,-- DM) an der R. KG beteiligt.
Die Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte am 5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als "spätester Beginn" vorgesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik fand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997 aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen zurück.
Mit der Begründung, wesentliche Angaben in dem Prospekt seien unzutreffend und den versprochenen Wert des Anlageprospekts habe es nicht gegeben , verlangen die Klägerinnen - Zug um Zug gegen Rückübertragung ihrer Geschäftsanteile - Rückerstattung der von ihnen gezahlten Beträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 3 bis 6.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist unterbrochen (§ 240 ZPO).

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies gilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsansprüche , die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben (Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).
2. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind dem Fonds im Jahre 1995, An. E. ist dem Fonds am 18. Dezember 1994 beigetreten. Die Verjährungsfrist für den Anspruch von An. E. ist am 28. Dezember 1997 abgelaufen. Die Klage ist erst danach, nämlich im Jahre 1998 erhoben worden. Die Einrede der Verjährung würde demnach an sich durchgreifen. Demgegenüber sind die Ansprüche der Klägerinnen zu 1 und 2 an sich noch nicht verjährt.
Die Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, daû die streiterheblichen Tatsachen den Klägerinnen und An. E. bereits in der ersten Gesellschafterversammlung der R. KG bekannt geworden seien. Ist dies richtig, so wären die Ansprüche bereits seit Mitte 1997 verjährt. Allerdings haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Erklärungen abgegeben , wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Erklärungen stehen aber unter dem Vorbehalt, daû die Verjährung nicht schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der Vortrag der Beklag-
ten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.
3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daû die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluû ausüben und Mitverantwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluû (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.
II. Die Revision der Beklagten zu 5 muû aus einem weiteren Grund Erfolg haben.
Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Garantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen Gesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84, 141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf sie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein muûten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen sind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Be-
klagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu entnehmen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde gelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daû sich die Beklagte zu 5 bei dem Abschluû des Treuhandvertrages und damit auch der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen und deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.
Diese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daû die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise gegen ihre Verpflichtung verstoûen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als unmittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjährungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden Ansprüche aus Prospekthaftung gilt.
III. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen Anlaû:
1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreifbaren Weise zu dem Ergebnis, der maûgebende Prospekt enthalte unrichtige Angaben.

a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen , die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben
anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluû des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, daû sämtliche Umstände, die für die Entschlieûung der mit dem Pr ospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluû des Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).

b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daû durch falsche Angaben der Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und damit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt wurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
aa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage. Herausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit verknüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde die Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospekts die Möglichkeit einer Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, daû zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietvertrag bereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussage kann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden, der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen Angaben zu erwarten.
bb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daû der Prospekt in bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt sie, daû die Tatsache, daû das Projekt nicht öffentlich-rechtlich, sondern von der Sü. B.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war.

c) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozialministeriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat den Begriff "Einbindung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei mehr gemeint als bloûe Information über den Stand der Planung. Der Begriff erweckt den Eindruck, das Projekt werde von seiten des Landes befürwortet und gefördert. Die damit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zulassung ist für eine solche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.
2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist wegen Verstoûes gegen § 9 AGBG unwirksam. Da der Prospekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluû ist, ist es für den Anleger regelmäûig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der Schaden ist infolge des durch den Prospekt veranlaûten Beitritts zu den Immobilienfonds entstanden. Die Aufklärungspflicht der Prospekthaftung ist daher für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluû für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen Anleger verläûlich, umfassend und wahrheitsgemäû zu informieren (Seibel /Graf von Westphalen, BB 1998, 169, 173).
3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentscheidung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Lebenserfahrung, daû ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Daû gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).
4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden jedes Klägers betrage 105.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.

a) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54 m.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).

b) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Schadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäû § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch
für die Kommanditisten, so daû alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kommanditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).
IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Münke
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt, dass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351 m.w.N.). Da sich der Beitritt der Kläger in der Weise vollzog, dass sie mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag schlossen und diese nach § 3 des Gesellschaftsvertrags bevollmächtigt war, den Beitritt der Kläger als Treugeber zu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1, ganz unabhängig vom Verhalten der für den Vertrieb eingeschalteten Beklagten zu 3 und 4, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine Erklärung in § 12 Nr. 3 des Treuhandvertrags bezieht, sie habe eine Prüfung des Treuguts nicht vorgenommen, kann diese Überlegung nicht ohne weiteres zu ihrer Entlastung führen. Denn eine solche formularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1 nicht ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien. Das gilt namentlich dann, wenn sie auch Gründungsgesellschafterin ist.
22
(1) Das Berufungsgericht nimmt mit seiner Bemerkung Bezug auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 zur Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen (II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668, 2671; vgl. auch BGHZ 160, 134, 144 ff, 147). Diese Urteile betreffen aber, wie die Revision mit Recht anführt, andere Sachverhalte als die hier in Rede stehenden Fälle der Prospekthaftung (im weiteren Sinne). In diesen Fällen entspricht es nach der ständigen, vom Berufungsgericht auch zitierten, Rechtsprechung der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106). Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005, 1599, 1604).
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3. Die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers und den ihm daraus erwachsenen Schaden hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Diesen Punkt greift die Revision auch nicht an. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f Rn. 22 ff; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8; vom 5. November 2009 aaO S. 351 Rn. 21 und vom 19. November 2009 aaO S. 121 Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - BeckRS 2009, 11192 Rn. 8 m.w.N.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu entkräften vermocht.
13
4. Letztlich verkennt das Berufungsgericht auch die Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Ursachenzusammenhang zwischen einer Beratungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung und dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte , eine durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung streitet , die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010, aaO, Rn. 20; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292 Rn. 20 mwN; vom 19. Juni 2008, aaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, WM 2006, 668, 671). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist deshalb auch die Annahme im Berufungsurteil, die Angaben des Klägers in seiner mündlichen Anhörung ließen die Möglichkeit offen, dass er unabhängig von einer "Überredung" durch die Mitarbeiter der Beklagten aufgrund eigener Entscheidung und Prüfung bestehender Bedenken entschlossen gewesen sei, dem Fonds beizutreten, von Rechtsfehlern beeinflusst.
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a) Der Revision ist zuzugeben, dass schon der Ausgangspunkt dieser Überlegungen rechtsfehlerhaft ist. So wie die Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Prospekts nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen ist, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824; Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1330 Rn. 8; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 Rn. 9), kommt es auch bei einer nach dem Gesamtbild zu beurteilenden Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageentscheidung auf ganz bestimmte Passagen in dem Prospekt bezieht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f), das Ansprüche gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird; es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder - was nicht anders zu behandeln wäre - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungsangebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospektteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalitätsvermutung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO).
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3. Die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers und den ihm daraus erwachsenen Schaden hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Diesen Punkt greift die Revision auch nicht an. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f Rn. 22 ff; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8; vom 5. November 2009 aaO S. 351 Rn. 21 und vom 19. November 2009 aaO S. 121 Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - BeckRS 2009, 11192 Rn. 8 m.w.N.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu entkräften vermocht.
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Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar".
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a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (aaO Rn. 29 ff) entschieden hat, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungsund Auskunftspflichten Genüge zu tun (siehe etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7, vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17, vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "sei- nes" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33).
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4. Letztlich verkennt das Berufungsgericht auch die Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Ursachenzusammenhang zwischen einer Beratungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung und dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte , eine durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung streitet , die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010, aaO, Rn. 20; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292 Rn. 20 mwN; vom 19. Juni 2008, aaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, WM 2006, 668, 671). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist deshalb auch die Annahme im Berufungsurteil, die Angaben des Klägers in seiner mündlichen Anhörung ließen die Möglichkeit offen, dass er unabhängig von einer "Überredung" durch die Mitarbeiter der Beklagten aufgrund eigener Entscheidung und Prüfung bestehender Bedenken entschlossen gewesen sei, dem Fonds beizutreten, von Rechtsfehlern beeinflusst.
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(1) Das Berufungsgericht nimmt mit seiner Bemerkung Bezug auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 zur Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen (II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668, 2671; vgl. auch BGHZ 160, 134, 144 ff, 147). Diese Urteile betreffen aber, wie die Revision mit Recht anführt, andere Sachverhalte als die hier in Rede stehenden Fälle der Prospekthaftung (im weiteren Sinne). In diesen Fällen entspricht es nach der ständigen, vom Berufungsgericht auch zitierten, Rechtsprechung der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106). Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005, 1599, 1604).
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a) Der Revision ist zuzugeben, dass schon der Ausgangspunkt dieser Überlegungen rechtsfehlerhaft ist. So wie die Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Prospekts nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen ist, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824; Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1330 Rn. 8; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 Rn. 9), kommt es auch bei einer nach dem Gesamtbild zu beurteilenden Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageentscheidung auf ganz bestimmte Passagen in dem Prospekt bezieht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f), das Ansprüche gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird; es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder - was nicht anders zu behandeln wäre - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungsangebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospektteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalitätsvermutung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

20
3. Die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers und den ihm daraus erwachsenen Schaden hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Diesen Punkt greift die Revision auch nicht an. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f Rn. 22 ff; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8; vom 5. November 2009 aaO S. 351 Rn. 21 und vom 19. November 2009 aaO S. 121 Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - BeckRS 2009, 11192 Rn. 8 m.w.N.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu entkräften vermocht.
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Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar".
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a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (aaO Rn. 29 ff) entschieden hat, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungsund Auskunftspflichten Genüge zu tun (siehe etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7, vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17, vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "sei- nes" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33).
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4. Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand , dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprojekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von bei einer Prospektlektüre ersichtlichen Auskunfts - oder Beratungsfehlern des Anlagevermittlers oder -beraters zu begründen. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters oder Vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen , Auskünften und Mitteilungen, die ihm von diesen Personen in einem persönlichen Gespräch unterbreitet werden, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben , die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken , viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Prospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 33, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 15, vom 16. Juni 2011 aaO Rn. 24 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 19).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.