Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 413/16

published on 16/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 413/16
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 15 O 195/15, 26/11/2015
Oberlandesgericht Köln, 18 U 201/15, 28/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 413/16
Verkündet am:
16. November 2017
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR413.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger nehmen den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch.
2
Am 4. Mai 2005 zeichneten die Kläger eine Beteiligung über 22.000 € nebst 5 % Agio an der 8. B. KG (im Folgenden : 8. B. KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten ) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Die Kläger hatten sich für die Stellung eines Treugeberkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Die Kläger überwiesen insoweit 16.500 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto.
3
Im Prospekt der 8. B. KG war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" Folgendes ausgeführt : "Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. … Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."
4
In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: "§ 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf- zubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für dieDauer der Gesellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."
5
In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung eingezahlt. … § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."
6
Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ Konto-Nr. "
7
Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft ange- geben. Nachfolgend war unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes bestimmt : "Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben … zu verfügen. … Die Vollmacht gilt der Sparkasse gegenüber , bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht …".
8
Anschließend war - ebenso wie auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "Kontoinh." auf die Handelsregisterakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" war als "Kontoinhaber" wiederum der Name (nebst Adresse) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen.
9
Die Kläger haben den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Beklagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätten sie (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätten sie sich an dem Fonds nicht beteiligt.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe


11
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


12
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht den Klägern kein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei den Klägern weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei dem Konto um sein eigenes Konto gehandelt, das keinem fremden Zugriff offen gestanden habe, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung eines auf ihn lautenden Treuhandkontos sei der Beklagte nicht nachgekommen. Das eingerichtete Konto bei der Kreissparkasse habe auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft, die gemäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten das Konto hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Bezeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreissparkasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung entstanden oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts.
13
Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflicht sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anleger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits dargestellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung des Kontos allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Dennoch habe eine relevante Gefährdung des vertraglichen Sicherungskonzeptes, dessen tragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dagegen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Sicherung gegen vertragswidrige Zugriffe auf das Konto zu schaffen, zwar nicht vollkommen umgesetzt worden. Jedoch sei das Sicherungskonzept wegen der allein bestehenden Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zugeschnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom Beklagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden könne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hinweispflicht komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Konto- führung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.
14
Nach allem hätten die Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Die Kläger hielten mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass die Kläger Anteile in Händen hielten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung des Treuhandkontos allein auf den Namen des Beklagten wäre die Lage der Fondsgesellschaft nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle.

II.


15
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen.
16
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass den Klägern im Hinblick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. Im Übrigen bestanden im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich die Kläger mittelbar über den Beklagten im Rahmen eines Treuhandverhältnisses an der 8. B. KG beteiligt haben.
17
2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflichtet , ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
18
a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwiderung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
19
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen , dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).
20
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem vom Beklagten errichteten Konto näher befasst und unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten , worauf bereits die Kläger dort zutreffend hingewiesen haben, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.
21
Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführung befugt gewesen, über das Konto zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführung ohne seine Mitwirkung auf das Konto hätte Zugriff nehmen können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeutung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.
22
Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Achte B. KG" bekommen hat. Vielmehr ist ausdrücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die angekreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaft ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.
23
Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln.
Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kontoeröffnung bezüglich der 8. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L. und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen.
24
b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist", vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.
25
c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Ermächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

26
d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklagte zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der Beklagte, da sich die Kläger mittelbar über ihn an der 8. B. KG beteiligt haben, auch im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN).
27
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte.
28
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Kläger ein Ursachenzusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, die Kläger hätten sehenden Auges ihre Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet.
29
Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).
30
a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext: "Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten: Achte B. KG Kto-Nr. bei Kreissparkasse K. BLZ ." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Achte B. KG" im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden seien.
31
b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss der Kläger durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätten, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.
32
5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden , davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss der Kläger ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.
33
Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist , bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).
34
Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassende , für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO).
35
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.
36
Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklagten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.
37
6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt , dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen , dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des vertraglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkontos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu verhindern , rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.
38
Im Übrigen folgt im Fall der Kläger, die sich mittelbar über den Beklagten als Treuhänder beteiligt haben, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resultierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht angesprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden.
39
7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kontoerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar.
40
8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass die Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt hätten. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Die Kläger mussten - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Achte B. KG" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätten die Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat.
41
9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss der Kläger nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 195/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2016 - 18 U 201/15 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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published on 08/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 512/15 vom 8. November 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Arzthaftungsprozess. BGH
published on 19/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 109/08 Verkündet am: 19. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 276
published on 14/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 27/10 Verkündet am: 14. April 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh
published on 26/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 116/12 Verkündet am: 26. Februar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und
2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und
2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und
2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und
2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.