Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Dez. 2015 - 13 U 4123/14

23.12.2015
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 8038/14, 20.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.10.2014 (Gz.: 35 O 8038/14) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 113.400,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger begehren von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer beiden mittelbaren Kommanditbeteiligungen an der SHB I. F. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG mit den Anteilsnummern . 2232 und . 1838.

Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Parteivorbringens in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des Ersturteils vom 20.10.2014 Bezug genommen (Bl. 131/144 d. A.).

2. Das Landgericht München I hat der Klage bis auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn stattgegeben. Die Beklagte hafte als künftige Treuhänderin den Klägern gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Sie habe die Pflicht gehabt, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären und über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Zwar habe sie keine umfassende Prospektprüfungspflicht, zumal sie nicht in die Anlagekonzeption eingebunden gewesen sei, müsse aber jedenfalls über regelwidrige Auffälligkeiten, nämlich offensichtliche Widersprüchlichkeiten, informieren.

Solche seien darin zu sehen, dass der Fonds als „Altersvorsorgefonds“ benannt wird, obwohl er nach seinen siebenseitigen Risikohinweisen (Seite 11 ff. des Prospekts) gerade nicht zur Altersvorsorge geeignet sei. Mit der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ werde dem Anleger vorgespiegelt, dass er durch Zeichnung der Beteiligung eine zusätzliche finanzielle Altersabsicherung erhalte. Tatsächlich stelle die Bezeichnung aber nur ein Lockmittel dar, um diejenige Anlegerzielgruppe zu erreichen, die eine finanzielle Altersvorsorge und konservative Anlagestrategie verfolge. Auch nach Form und Inhalt vermittle der Prospekt ein falsches Bild vom Risikogehalt der Anlage, worauf die Beklagte ebenfalls hätte hinweisen müssen. Die Kausalitätsvermutung bestehe, ebenso wie der Anspruch der Kläger auf den Zeichnungsschaden, allerdings mit Ausnahme des geltend gemachten Gewinns, weil die Kläger insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen seien. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

3. Die Beklagte strebt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage an. Sie sei nur bloße Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin und als solche von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen. Auch sei sie der Fondsgesellschaft erst nach Zeichnung durch die Kläger beigetreten.

Aus dem Prospekt hätten sich keine regelwidrigen Auffälligkeiten ergeben. Der Begriff „Altersvorsorgefonds“ habe nur werbenden Charakter gehabt. Tatsächlich habe der Prospekt, der den Klägern auch rechtzeitig vorgelegen habe, zutreffende und klarstellende Risikohinweise enthalten. Im Übrigen könne sich der Fonds durchaus auch zur ergänzenden Altersvorsorge eignen.

Schließlich habe der Vermittler die Kläger voll umfänglich und zutreffend über die Anlage informiert, ihnen rechtzeitig den Prospekt übergeben und die Risikohinweise mit den Klägern besprochen. Verwiesen werde diesbezüglich ergänzend auf die Beratungsprotokolle vom 29.06.2006 und 13.07.2006 (Anlagen B3 und B4).

Die Verjährungseinrede werde aufrecht erhalten. Spätestens ab dem Geschäftsbericht 2008 sei den Klägern bekannt gewesen, dass sich der Fonds zur Altersvorsorge nicht eigne.

4. Auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat im Termin vom 11.11.2015 die beiden Kläger als Partei angehört und den Zeugen L. (vormals D.) vernommen (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 233/242 d. A.). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.2015 (Bl. 243/245) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.12.2015 (Bl. 249/255) Stellung genommen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11.12.2015 (Bl. 256/259) auf den letztgenannten Beklagtenschriftsatz erwidert.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO) ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Dies führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der als künftiger Vertragspartner gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, wegen Mängeln des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts haftet (vgl. Palandt-Grüneberg, § 311, Rn. 71 m. w. N.). Eine solche Vertrauensstellung nahm die Beklagte als künftige Treuhänderin ein.

Es mag durchaus sein, dass bei typischem Ablauf die Beklagte den Klägern für den Prospektinhalt haften würde (siehe zum gleichen Fonds mit gleichem Prospekt die Beurteilung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 08.04.2015, Az.: 15 U 2919/14). Danach ist die Beklagte Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft, deren Aufgabe das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger ist. Insoweit hatte sie die grundsätzliche Verpflichtung, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch über regelwidrige Umstände der Anlage aufzuklären, die für die von den Anlegern übernommenen mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Haftungsgrund ist insoweit die vorvertragliche Beziehung zu den Anlegern aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag. Hierbei ist nicht Voraussetzung, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt dem Fonds beigetreten war.

Der Umfang der Aufklärungspflicht besteht in Bezug auf regelwidrige Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten. Diese Haftung ist auch nicht etwa durch die formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, ausgeschlossen. Eine Aufklärungspflichtverletzung liegt allerdings dann nicht vor, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.

Somit mag der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage insbesondere durch die plakative Bezeichnung der Anlage als „Altersvorsorgefonds“, der die Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge bewirbt, widersprüchlich und irreführend sein. Eine Haftung mag sich dementsprechend dann ergeben, wenn ohne eingehende Risikoaufklärung auf eine Gesamtschau des Prospektes abzuheben ist, die auf die plakative Bezeichnung der Anlage als „Altersvorsorgefonds“ hinweist. Eine andere Situation mag sich allerdings dann ergeben, wenn über die einzelnen Umstände und Risiken der Beteiligung der Anleger zutreffend und verständlich aufgeklärt wurde.

2. Bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung ist grundsätzlich ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung anzunehmen ist. Hierbei wird unterstellt, dass der Anleger die

2. Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er die Prospektfehler oder die Anlagerisiken gekannt hätte. Dieser Ursachenzusammenhang kann jedoch bei gehöriger Unterrichtung der Anleger entfallen.

Dieser Klärung diente die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme, die bereits durch das Landgericht hätte vorgenommen werden müssen.

a) Im Lichte der vorzunehmenden Beweiserhebung und der Würdigung des klägerischen Vortrages erscheint bereits die Einlassung der Kläger in erster Instanz bedenklich: Zunächst trugen sie lapidar vor, dass der Verkaufsprospekt für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 wurde ausgeführt, dass die Kläger den Prospekt nicht vor der Zeichnung erhalten hätten und dementsprechend keine Möglichkeit hatten, die Risikohinweise in allen Einzelheiten vor der Zeichnung zu lesen. In einem weiteren Schriftsatz vom 18.09.2014 wurde ergänzt, dass vor der Zeichnung nur mit einem Faltblatt gearbeitet worden sei, dass der Gesamtprospekt erst mit Zusendung der Beitrittserklärung eingegangen sei, und dass dessen Durcharbeiten nicht zumutbar gewesen wäre.

Diese Einlassungen stehen bereits im Widerspruch zu den Beratungsprotokollen und den Beitrittserklärungen:

In den Beratungsprotokollen vom 29.06.2006 und vom 13.07.2006, jeweils unterzeichnet von beiden Klägern (Anlagen B3 und B4) ist jeweils unter Ziffer 4. folgende Erklärung angekreuzt: „Folgende Unterlagen wurden mit mir/uns persönlich besprochen, an mich/uns übergeben und von mir/uns zur Kenntnis genommen: Emissionsprospekt vom März 2006“ (im Beratungsprotokoll vom 29.06.06 zusätzlich: „Flyer“). Desweiteren sind angekreuzt die Ziffern 6.: „Den Emissionsprospekt der SHB I. F. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG in der Fassung vom März 2006 habe ich/haben wir erhalten“, sowie Ziffer 9.: „Ich wurde/wir wurden vom Berater besonders auf die Risikohinweise Seite 11 bis 17 im Emissionsprospekt hingewiesen und bestätige/n hiermit deren Kenntnisnahme mit meiner/unserer nachstehenden Unterschrift.“ Übereinstimmend damit finden sich - wiederum von beiden Klägern unterzeichnete -Bestätigungen in den Beitrittserklärungen vom 29.06.06 (Anlage K1) und vom 13.07.06 (Anlage K4). Dort ist jeweils an zwei Stellen bestätigt, dass die Kläger den Emissionsprospekt erhalten und voll inhaltlich zur Kenntnis genommen haben. Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die unterschriftlichen Bestätigungen jeweils nicht mit dem Vortrag erster Instanz in Übereinstimmung bringen lassen, wonach man den Prospekt nicht vor der Zeichnung erhalten und dementsprechend keine Möglichkeit bzw. keine Zumutbarkeit gehabt habe, ihn (insbesondere seine Risikohinweise) durchzuarbeiten.

b) Auch der Vortrag der Kläger in zweiter Instanz schafft keine Plausibilität des Ablaufs: Danach wurde der Prospekt durch den Berater verwendet; allerdings konnten die

b) Risikohinweise - weil der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung vorgelegen habe

– nicht zur Kenntnis genommen werden. Deswegen hafte die Beklagte für unzutreffende und unzureichende Angaben des Beraters L. (vormals D.).

c) Aus der Beweisaufnahme und den Anhörungen der beiden Kläger vor dem Senat ergab sich demgegenüber folgendes Bild:

– Berater L.

Nach Ablauf von knapp 10 Jahren hatte der Zeuge große Erinnerungslücken und wich auf das übliche Prozedere aus. Erinnerlich war ihm allerdings, dass er bei der Beratung den ausführlichen Emissionsprospekt bei sich hatte und ihn auch an die Kläger aushändigte. Er bestätigte bei Vorhalt der Anlagen B3 und B4 (Beratungsprotokolle), dass die Ausfüllungen im Formularkopf von ihm stammten, dass aber die Kenntnis von Prospekt- und Risikohinweisen nicht blanko angekreuzt waren, sondern erst dann angekreuzt wurden, wenn sie mit den Kunden besprochen wurden.

Auch die handschriftlichen Beispielsrechnungen in den Faltblättern stammten vom Zeugen, so wie auch die Ausfüllungen in den Antragsformularen. Auch wenn der Zeuge weitschweifig vortrug, so war er doch nach Überzeugung des Senats glaubhaft. Es war kein Eifer erkennbar, sich selbst etwa wegen unzureichender Beratung entlasten zu wollen.

– Auch die beiden Kläger haben zum Hergang der Beratung und zum Anteilserwerb in freimütiger Offenheit ausgesagt:

Aus den Angaben des Klägers zu 2) ergibt sich, dass er als selbständiger Inhaber eines Kfz-Betriebs die familiäre Kapitalverwaltung („Geldsachen“) voll umfänglich seiner Frau (Klägerin zu 1) überließ. Er konnte Einzelfragen großteils nicht beantworten und verwies mehrfach auf seine Ehefrau. Mangels Teilnahme an der Erstbesprechung vermochte der Kläger zu 2) zu deren Inhalt keine Angaben zu machen. Allerdings konnte mit ihm erarbeitet werden, dass er wohl bei zwei Terminen anwesend war, einmal Zuhause und einmal bei der Firma FZN in N., und dass sich die Gespräche hierbei auch um die Sicherung der Altersvorsorge und um die Finanzierung von etwaigen Pflegefällen drehten. Auf Risiken sei zwar hingewiesen worden, insgesamt habe er jedoch den Eindruck einer sicheren und seriösen Anlage gehabt, zumal von gut vermieteten Immobilien des Fonds die Rede gewesen sei.

Erinnern konnte er sich an einen kleinen Prospekt mit Grafiken (zwei mehrseitige Faltblätter) sowie auch an den großen Katalog. Allerdings wusste er nicht mehr, wann dieser Katalog zugegangen war. Ausdrücklich gab er jedoch an, ihn jedenfalls nicht gelesen zu haben, weil er ihm zu groß war und er ihn sowieso nicht verstanden hätte.

Der Klägerin zu 1) wiederum wollte nicht erinnerlich sein, dass der Berater den ausführlichen Emissionsprospekt bei sich hatte. Den Katalog für die Beteiligungsform „ImmoRente“ habe sie erst nach der Zeichnung der Beteiligungsform „Clevere Kombi“ zugesandt erhalten. Sie habe den Katalog jedoch nicht gelesen, sondern nur abgeheftet. Als Grund gab die Klägerin zu 1) an, dass es sich hierbei nur um zusätzliches Papier gehandelt habe und sie sowieso schon alles wisse. Bezüglich der Beteiligungsvariante „Clevere Kombi“ habe sie dem Berater vertraut und auch nicht auf schriftlichen Unterlagen bestanden. Zu den Beratungsgesprächen gab die Klägerin zu 1) an, dass Hinweise auf etwaige Risiken nicht ergangen, sondern nur die Wünsche der beiden Anleger bestätigt worden seien, dass es sich nämlich um eine sichere Anlage mit Grund und Boden und gefestigten Vermietungsständen handle.

Die Klägerin zu 1) führte desweiteren aus, die Anlagen B3 und B4 unterzeichnet zu haben, ohne den Prospekt zu besitzen und gelesen zu haben. Soweit sie den Erhalt des Emissionsprospektes angekreuzt habe, habe sie an die Kurzbroschüre (Faltblatt) gedacht.

3. Hieraus ergibt sich:

Zu welchem Zeitpunkt die Kläger zu 1) und 2) den Prospekt tatsächlich erhalten haben, blieb angesichts ihrer Aussage offen. Allerdings ergibt sich aufgrund ihrer mehrfachen schriftlichen Bestätigung und nach Maßgabe des § 416 ZPO zur Überzeugung des Senats, dass die Kläger den Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung erhalten haben.

Entgegen ihrer mehrfachen schriftlichen Bestätigung haben sie ihn jedoch nicht gelesen und die dortigen schriftlichen und mehrseitigen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen. Auf einen weiteren Prospekt (Beteiligung „Clevere Kombi“) haben sie überhaupt keinen Wert mehr gelegt und insoweit einen solchen Prospekt weder angefordert noch gar gelesen. Damit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Kläger auf die Kenntnis der im Emissionsprospekt dargestellten Risiken keinen Wert legten, sich somit nicht auf etwaige Prospektfehler mit Erfolg berufen können, sondern im Gegenteil eine - auch laienhaften Kleinanlegern obliegende - Pflicht zur sorgfältigen Lektüre unterlassen haben. Auf den Prospektinhalt kam es den Klägern somit nicht an. Soweit die Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung das Ankreuzen der entsprechenden Ziffer 4. in den Beratungsprotokollen noch mit dem Argument zu retten versuchte, dass für sie die Kurzbroschüren die Entscheidungsgrundlage waren, kann sie damit ebenfalls nicht mit Erfolg durchdringen: Zum einen wird in den Beratungsprotokollen deutlich zwischen Emissionsprospekt und Flyer unterschieden, zum anderen wird unter Ziffer 9. der Protokolle explizit auf die Risikohinweise auf Seiten 11 bis 17 des Emissionsprospektes hingewiesen. Weder haben die Faltblätter einen derartigen Seitenumfang, noch weisen sie irgendwelche Risikohinweise auf. Vielmehr verstehen sie sich als Einstiegswerbung mit einer Berechnungsmöglichkeit der angestrebten Beteiligung und weisen folgerichtig auf der letzten Seite auf ihren Charakter als unverbindliche Erstinformation und darauf hin, dass ein ausführlicher Emissionsprospekt existiere, dessen Lektüre dringend angeraten werde.

Im Übrigen hat die Klägerin zu 1) erklärt, im Vertrauen auf die mündliche Beratung durch den Zeugen L. den Erhalt des Prospektes bestätigt zu haben, ohne dass dies tatsächlich der Fall war.

4. Damit kommt es auf die Frage an, ob der Zeuge L. unrichtige Belehrungen und Erläuterungen bezüglich der streitgegenständlichen Anlagen gemacht hat, und ob sich die Beklagte diese gegebenenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.

Wie bereits ausgeführt, ist der Senat davon überzeugt, dass die Risikoberatung durch den Zeugen L. anhand des großen Emissionsprospektes stattgefunden hat. Er sei an dieser Stelle nochmals auf seine eigene Aussage verwiesen, wonach er in diesem Punkt nicht auf das Standardprozedere auswich, sondern eine konkrete Erinnerung schilderte, dass er im vorliegenden Fall wohl den großen Prospekt verwendet und ausgehändigt habe. Diese Aussage wird insoweit dadurch bestätigt, dass er - wiederum nach eigener Einlassung - das Beratungsprotokoll nicht blanko ausgefüllt, sondern erst nach Besprechung der jeweiligen Punkte angekreuzt hat. Dies bedeutet, dass die auszufüllenden Punkte tatsächlich abgearbeitet wurden, und dass somit die Kläger auch über die Risiken aufgeklärt wurden. Letztlich wird dies auch durch die Angabe des Klägers zu 2) bestätigt, dass bei den Gesprächen auf Risiken hingewiesen wurde.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die umfangreichen Risikohinweise des Prospekts mit den Klägern erörtert wurden. Zwar konnten die einzelnen Gesprächsinhalte aufgrund der vagen Angaben des Zeugen und der Parteien nicht mehr geklärt werden. Allerdings ist es den Klägern verwehrt, nach entsprechender Bestätigung in den Beratungsprotokollen und in den Beitrittserklärungen erfolgreich die Behauptung aufzustellen, dass sie der als sichere Altersvorsorge beworbenen Anlage aufgesessen seien. Weitere Risikohinweise (zurückliegende Privatinsolvenz des Herrn B., etwaige BaFin-Problematik) brauchte die Beklagte als bloße Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin, die nur über regelwidrige Auffälligkeiten zu unterrichten hatte, nicht zu erteilen.

5. Somit war das erstinstanzliche Endurteil aufzuheben und die Klage voll umfänglich abzuweisen.

6. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

7. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

8. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht bedarf, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

9. Der Streitwert wurde nach Maßgabe des § 3 ZPO festgesetzt, wobei die Feststellungsanträge jeweils mit 10% der Nominalbeteiligung bewertet wurden.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Dez. 2015 - 13 U 4123/14 zitiert 13 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.