Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 446/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR446.15.0
bei uns veröffentlicht am14.07.2016
vorgehend
Landgericht Hannover, 32 O 24/14, 24.03.2015
Oberlandesgericht Celle, 4 U 61/15, 11.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 446/15
Verkündet am:
14. Juli 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach
§ 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen
Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner
wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der
Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlichrechtlich
legalisiert.

b) Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung.
Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen
sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "Heimapotheke" kosten-
ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR446.15.0

los führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert.
c) Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262). BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - III ZR 446/15 - OLG Celle LG Hannover Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Inhaberin einer öffentlichen Apotheke in R. . Die Beklagte ist Trägerin des in demselben Ort gelegenen Alten- und Pflegeheims "Haus H. ". Die Klägerin, die das Heim seit dem Jahr 1995 mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten belieferte, schloss unter dem 27. März 2003 mit dem damaligen Heimträger einen "Vertrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bewohner eines Heimes im Sinne des § 1 des Heimgesetzes" (im Folgenden: Heimversorgungsvertrag bzw. Versorgungsvertrag). Dabei handelte es sich um einen "Mustervertrag" gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG), den die Bezirksregierung H. am 9. Juli 2003 genehmigte. Auf Grund Vereinbarung vom 1. Februar 2008 trat die Beklagte als neue Heimträgerin in das Vertragsverhältnis ein.
3
Der Heimversorgungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen : "Präambel Die Parteien schließen nachfolgenden Vertrag mit dem Ziel, eine qualifizierte Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie eine individuelle Betreuung sicherzustellen. Dabei besteht Einigkeit darüber, daß dieser Vertrag das Recht der Heimbewohner zur freien Wahl der Apotheke nicht einschränkt. … Auch bleibt es dem Heimträger unbenommen, weitere Verträge gleichen Inhalts mit anderen öffentlichen Apotheken zu schließen. … § 1 Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten (1) Der Apotheker verpflichtet sich, die Bewohner des Heimes auf Anforderung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinpro- dukten zu versorgen, … (2) Die Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten umfaßt neben der Belieferung, Beratung und Herstellung die Überwachung der Vorräte im Heim nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, behördlicher Anforderungen und der nachfolgenden Vereinbarungen.
§ 3 Pflichten des Heimträgers (1) Der Heimträger stellt sicher, daß dem Apotheker das Recht gewährt wird, das Heim zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten in Absprache mit der Heimleitung betreten zu können. Er erklärt, mit dem Apotheker zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen. … § 4 Belieferung (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Heim zugeleiteten Verordnungen und Bestellungen im Sinne des § 1 Absatz 1 unverzüglich zu beliefern. … (2) … (3) Wird das Heim von mehr als einer öffentlichen Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken die in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen.
§ 6 Überwachung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte im Heim (1) Der Apotheker überprüft die ordnungsgemäße bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihm gelieferten Vorräte der Heimbewohner an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Der Heimträger stellt sicher, daß der Apotheker dieser Pflicht nachkommen kann. …
§ 8 Beratungsaufgaben (1) Im Rahmen des Versorgungsauftrages nimmt der Apotheker insbesondere folgende Beratungsaufgaben wahr: 1. Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder Beschäftigten des Heimes erforderlich sind, … (2) Wird das Heim von mehr als einer Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken die in der Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen. (3) … § 10 Informationspflichten (1) Der Apotheker ist verpflichtet, den Heimträger über Umstände zu informieren, die eine sachgerechte Wahrnehmung der aus diesem Vertrag resultierenden Aufgaben beeinträchtigen können. (2) Der Heimträger informiert den Apotheker unverzüglich, wenn er Verträge zum gleichen Gegenstand mit anderen Apotheken abschließt. § 12 Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag wird beginnend ab dem 27. Aug. 2013 auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Quartals.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."
4
Im Jahr 2013 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstellung eines Angebots auf, das die Arzneimittelbelieferung inklusive einer kostenlosen Verblisterung (Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wiederverwendbaren Behältnis, § 1a Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung) beinhalten sollte. Mit Schreiben vom 30. September 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, für die Verblisterung kein Angebot abgeben zu können, da der daraus resultierende Mehraufwand ihre personellen Ressourcen übersteige. Daraufhin kündigte die Beklagte den Heimversorgungsvertrag mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 zum 31. Dezember 2013 und hielt an der Kündigung auch fest, nachdem die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die sechsmonatige vertragliche Kündigungsfrist erst am 30. Juni 2014 ende. Zum 1. Januar 2014 schloss die Beklagte einen Versorgungsvertrag mit einer anderen Apotheke ab, die in der Folgezeit die Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten belieferte.
5
Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt - nach Abzug ersparter Bürokosten - entgangenen Gewinn in Höhe von 15.836,45 € nebst Zinsen geltend gemacht. Sie hat sich hierbei auf den Durchschnittswert des jeweils im ersten Halbjahr der Jahre 2011 bis 2013 aus den Umsätzen der Heimbewohner erwirtschafteten Rohgewinns berufen.
6
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 13.700 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.


8
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in A&R 2015, 278 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Es könne dahinstehen, ob die in § 12 Abs. 2 des Heimversorgungsvertrags geregelte Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien gelte beziehungsweise für die Beklagte ein Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen habe. In jedem Fall scheitere ein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Aus Wortlaut und Systematik der vertraglichen Regelungen , insbesondere aus der Präambel und der Informationspflicht gemäß § 10 Abs. 2 des Versorgungsvertrags, ergebe sich, dass die Beklagte auch ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist berechtigt gewesen sei, nachträglich eine andere Apotheke vollständig mit den Leistungen zu beauftragen, die die Klägerin bis dahin erbracht habe. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck von Versorgungsverträgen im Sinne des § 12a ApoG, die ausschließlich dazu dienten , die Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu sichern. Schutzsubjekt des § 12a ApoG seien allein die Heimbewohner beziehungsweise - mittelbar - auch das Heim selbst, nicht aber die Apotheke. Diesem Sinn und Zweck diene auch die in § 12 Abs. 2 des Versorgungsvertrags bestimmte Kündigungsfrist. Diese solle gerade verhindern , dass ein Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes (HeimG) "von einem Tag auf den anderen" ohne Versorgungsapotheke dastehe. Weder § 12a ApoG noch die vertraglich geregelte Kündigungsfrist dienten dem Interesse der jeweiligen Apotheke, die Heimversorgung in dem bisherigen Umfang fortsetzen zu können. Dementsprechend müsse der bisherigen Vertragsapotheke nach Beteiligung einer weiteren Apotheke auch kein relevanter Versorgungsbereich verbleiben , zumal unklar sei, wie der Bereich der noch zulässigen Verlagerung des bisherigen Leistungsumfangs auf eine andere Apotheke abzugrenzen sei. Gegen den Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns spreche auch die Überlegung, dass der Inhaber einer Apotheke ohnehin nicht darauf vertrauen dürfe, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Lieferumfang während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen bleibe.

II.


10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 252 BGB auf Ersatz entgangenen Gewinns zu.
12
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das am 27. März 2003 begründete Vertragsverhältnis auf Grund der Vereinbarung vom 1. Februar 2008 von den Parteien des Rechtsstreits weitergeführt wurde. Dabei handelte es sich um einen so genannten Heimversorgungsvertrag im Sinne des § 12a Abs. 1 ApoG, auf dessen Grundlage die Bewohner des Pflegeheims mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgt wurden.

13
a) Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen Genehmigung unterliegender , privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag , der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlich-rechtlich legalisiert (vgl. Kasper in Rixen/ Krämer, ApoG, § 12a Rn. 5, 7, 10; Kieser in Saalfrank, Handbuch des Medizinund Gesundheitsrechts, 5. Aktualisierungslieferung 2015, § 11 Rn. 366; Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank, Apothekengesetz [Stand: 1. Februar 2015], § 12a Rn. 47 und Rn. 48 ff zur Frage der Einordnung als öffentlich-rechtlicher bzw. gemischter Vertrag). Die Heimbewohner sind nicht Vertragspartner des Versorgungsvertrags. Mit diesen wird erst im Zuge der konkreten Arzneibelieferung ein Vertragsverhältnis (Kaufvertrag) begründet, das bei gesetzlich krankenversicherten Heimbewohnern wiederum zum Teil durch öffentliches Recht überlagert wird (Kieser aaO Rn. 412; Wesser aaO Rn. 44).
14
b) Der Heimversorgungsvertrag ist regelmäßig als zweiseitiger Vertrag zwischen öffentlicher Apotheke und Heimträger ausgestaltet (Laskowski, A&R 2015, 281, 283). Während der Apotheker die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG; insbesondere § 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Versorgungsvertrags) sowie Informations- und Beratungspflichten gegenüber den Heimbewohnern und den Beschäftigten des Heims übernimmt (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG; § 8 Abs. 1 des Versorgungsvertrags ), trifft den Heimträger insbesondere die Verpflichtung, dem Apotheker beziehungsweise dem von ihm beauftragten pharmazeutischen Personal ein Zutrittsrecht zum Heim einzuräumen (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG; § 3 Abs. 1 des Versorgungsvertrags) und sicherzustellen, dass die Arzneimittel ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter mindes- tens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 11 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011, Nds.GVBl. 2011, 196; s. auch § 11 Abs. 1 Nr. 10 HeimG; Kasper aaO Rn. 4; Laskowski aaO).
15
c) Obwohl die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben nach § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 ApoG für den Apotheker, der nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ApoG einem Kontrahierungszwang unterliegt, einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet, sieht das Gesetz nicht vor, dass er hierfür ein Entgelt vom Heimträger bekommt (Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2009 - LBGH A 10322/09, BeckRS 2009, 39439 = juris Rn. 28; Kieser aaO Rn. 373; Wesser aaO Rn. 27). Dem zusätzlichen Aufwand des Apothekers steht allerdings insoweit ein (lukrativer) finanzieller Ausgleich gegenüber, als dem Apotheker ein privilegierter Zugang zu (potentiellen) Kunden eröffnet wird, an die er Arzneimittel liefern und zu denen allmählich ein (absatzsteigerndes) Vertrauensverhältnis gebildet werden kann (Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 28, 30, 33 f; VG Darmstadt, Urteil vom 2. März 2011 - 4 K 1759/09.DA, BeckRS 2012, 52199 = juris Rn. 26; Kasper aaO Rn. 9). So gesehen stellt der Heimversorgungsvertrag den rechtlichen Zugang, gleichsam den "Schlüssel" der Versorgungsapotheke zu einer dauerhaften Versorgung der Heimbewohner dar (Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 28; Wesser aaO Rn. 28).
16
2. Die Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist darin zu sehen, dass sie die Kündigung vom 3. Dezember 2013 unter Verstoß gegen die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2013 aussprach und auf Grund dessen die Klägerin seit dem 1. Januar 2014 von der Versorgung der Heimbewohner ausschloss. Eine Vertrags- partei, die - wie die Beklagte - ein Gestaltungsrecht unter Missachtung des vertraglich Vereinbarten ausübt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Die Klägerin durfte erwarten, dass die Beklagte die vereinbarte Kündigungsfrist einhält und keinen Vertragsbruch begeht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 16 f; Palandt/Grüneberg , BGB, 75. Aufl., § 280 Rn. 26). Dass der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 314, 626 BGB) zugestanden haben könnte , ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 12 Abs. 2 des Heimversorgungsvertrags nicht dahingehend auszulegen, dass die dort geregelte sechsmonatige Kündigungsfrist lediglich von der Klägerin zu beachten war und die Beklagte den Vertrag deshalb zum 31. Dezember 2013 wirksam kündigen konnte. Vielmehr bezieht sich die Kündigungsfrist auf beide Vertragsparteien.
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a) Der Senat kann den von der Beklagten verwendeten Heimversorgungsvertrag , der als "Mustervertrag" für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, selbst auslegen. Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der vorformulierten Vertragsbedingungen zu orientieren , wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden , wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 33; BGH, Urteil vom 21. April 2015 - XI ZR 200/14, BGHZ 205, 84 Rn. 20; jeweils mwN).
19
b) Nach § 12 Abs. 2 des Heimversorgungsvertrags beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende. Der Vertragswortlaut enthält keine Einschränkung, dass diese Frist nur für die Klägerin gelten und eine "freie Kündigung" der Beklagten jederzeit möglich sein soll. Dagegen spricht auch, dass die allgemein formulierte Kündigungsregelung eines zweiseitigen Vertrags grundsätzlich für beide Parteien gleichermaßen gilt. Eine dahingehende Ausnahme , dass eine vereinbarte Kündigungsfrist ausnahmsweise nur das Kündigungsrecht einer Vertragspartei begrenzen soll, hätte daher positiv geregelt werden müssen (Laskowski aaO S. 282).
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c) Abgesehen davon, dass der Vertragswortlaut für eine ordentliche Kündigung der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nichts hergibt, spricht auch die Interessenlage dafür, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen einzuhalten war. Denn durch die Vereinbarung einer wechselseitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde zum einen sichergestellt , dass bei einer Kündigung des Heimversorgungsvertrags durch die Klägerin die zentrale Arzneimittelversorgung der Heimbewohner nicht von heute auf morgen endete, was möglicherweise eine Gefährdung der Heimbewohner zur Folge gehabt hätte (vgl. Wesser aaO Rn. 86, der deshalb vorschlägt, auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist zu vereinbaren). Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass der Inhaber der "Heimapotheke" durch den Abschluss des Versorgungsvertrags - wie dargelegt - zusätzliche, mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbundene Leistungen übernimmt. Dementsprechend hat er bei einer Veränderung des Versorgungsumfangs bis hin zur Beendigung der Belieferung ein schutzwürdiges Interesse daran, sich innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist auf die veränderte Situation einstellen und die erforderlichen Dispositionen treffen zu können, zum Beispiel die Personalplanung danach auszurichten und den Arbeitskräftebedarf - gegebenenfalls un- ter Beachtung arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen - anzupassen (Laskowski aaO). Eine Auslegung, dass die Kündigungsfrist des § 12 Abs. 2 des Versorgungsvertrags nur einseitig zugunsten der Beklagten gegolten habe, ist nach alledem fernliegend. Ein solcher Klauselinhalt würde den Apotheker unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.
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3. Das - gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin vermutete - Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie die vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist bewusst missachtete.
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4. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
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a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist und ohne Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes war die Beklagte nicht befugt, sich einseitig von dem Heimversorgungsvertrag zu lösen, indem eine andere Apotheke vollständig mit den von der Klägerin bis dahin erbrachten Leistungen betraut wurde.
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aa) Weder die Präambel noch die Informationspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vertrags räumen dem Heimträger die Möglichkeit ein, den bisherigen Vertragspartner einseitig auszutauschen.
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(1) Soweit die Präambel dem Heimträger gestattet, "weitere Verträge gleichen Inhalts" mit anderen öffentlichen Apotheken zu schließen, wird lediglich den Vorgaben aus § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5 ApoG Rechnung getragen. Danach darf die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigung des Heimversorgungsvertrags nur erteilt werden, wenn der Heimversorgungsvertrag die freie Apothekenwahl der Heimbewohner nicht einschränkt und keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält. Dabei sind die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abzugrenzen (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG). Die Präambel bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass mehrere Versorgungsverträge parallel zur Ausführung gelangen können (vgl. auch Laskowski aaO S. 282). Sie räumt dem Heimträger jedoch nicht die Befugnis ein, einen bestehenden Versorgungsvertrag unabhängig von einer Kündigung einseitig zu beenden und durch einen neuen Vertrag mit einer anderen Apotheke zu ersetzen.
26
(2) Aus der Verpflichtung der Beklagten, den Apotheker unverzüglich über den Abschluss weiterer Versorgungsverträge zu informieren (§ 10 Abs. 2 des Vertrags), folgt ebenfalls kein einseitiges Recht, die bisherige Versorgungsapotheke abzulösen. Die unverzügliche Informationspflicht des Heimträgers ist Ausfluss der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflicht, auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Die Regelung soll deshalb dazu beitragen, dass der bislang heimversorgende Apotheker sich rechtzeitig mit seinem Betrieb auf die zu erwartende geänderte Versorgungssituation einstellen kann (Laskowski aaO). Damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, dass die bisherige "Heimapotheke" ohne Einhaltung von Fristen durch eine andere ersetzt werden kann. Insbesondere bedeutet die Befugnis der Beklagten, weitere Versorgungsverträge mit anderen Apotheken "zum gleichen Gegenstand" zu schließen, nicht, dass solche Verträge ohne ein Einver- nehmen der Beteiligten oder eine (Teil-)Kündigung des bisherigen Versorgungsvertrags durchgeführt werden können.
27
bb) Dass die Beklagte das Leistungsprogramm der Klägerin ohne Ausspruch einer ordnungsgemäßen Kündigung nicht auf "Null" reduzieren durfte, belegen ferner die in § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Vertrags getroffenen Regelungen. Denn diese gehen davon aus, dass das Heim von mehr als einer öffentlichen Apotheke "versorgt" wird und verweisen für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der "beteiligten" Apotheken auf die "vereinbarten Bestimmungen". Dadurch wird klargestellt, dass der bisherigen Vertragsapotheke auch nach Beteiligung einer weiteren Apotheke an der Versorgung der Heimbewohner ein noch relevanter Versorgungsbereich verbleiben muss und es unzulässig ist, die bisherige Vertragsapotheke faktisch von der Versorgung der Heimbewohner auszuschließen, indem ihr überhaupt kein Zuständigkeitsbereich belassen oder nur noch ein völlig unbedeutender zugewiesen wird (Wesser aaO Rn. 91). Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind in erster Linie einvernehmlich festzulegen. Soll der bisherigen Vertragsapotheke ein Teil des ihr vertraglich zugewiesenen Versorgungsbereichs einseitig genommen werden, bedarf es stets einer fristgerechten Teilkündigung (vgl. Wesser aaO Rn. 88).
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cc) Das Berufungsgericht ist unter Verkürzung des Gesetzeszwecks auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass Schutzobjekt des § 12a Abs. 1 ApoG allein die Heimbewohner (bzw. mittelbar auch das Heim selbst) seien und die in § 12 Abs. 2 des Vertrags geregelte Kündigungsfrist lediglich verhindern solle, dass ein Pflegeheim "von einem Tag auf den anderen" ohne Versorgungsapotheke dastehe.
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(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen worden ist. Der geltend gemachte Schaden muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm beziehungsweise Vertragspflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm beziehungsweise der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltendgemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden sollte (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn.10 und vom 7. Juli 2015 - VI ZR 372/14, NJW-RR 2015, 1144 Rn. 26; jeweils mit zahlr. wN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
30
(2) § 12a ApoG wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) und trat nach einer längeren Übergangszeit am 27. August 2003 in Kraft (Art. 5 des Gesetzes ). Der Gesetzgeber sah nach der Einführung der 2. Stufe der Pflegeversicherung einen Handlungsbedarf, weil dadurch eine Anzahl von Krankenhausbetten in stationäre Pflegebetten umgewandelt wurde. Diese Betten fielen nunmehr in den Zuständigkeitsbereich privater Pflegeheime, so dass für sie eine Versorgung durch eine Krankenhausapotheke nach § 14 ApoG nicht mehr in Betracht kam (Entwurf des Bundesrats eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes , BT-Drucks. 14/756 S. 1, 5; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2009 - LBGH A 10322/09, BeckRS 2009, 39439 = juris Rn. 26). Mit der Einfügung des § 12a ApoG sollte als vorrangiges Ziel die Arzneimittelsicherheit in den Heimen erhöht werden. Zugleich wurde eine kostengünstigere Arzneimittelversorgung angestrebt (Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf des Bundesrats eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes, BT-Drucks. 14/756 S. 5 und Entwurf des Bundesrats aaO S. 1). Die beabsichtigten Verbesserungen sollten - jedenfalls im Bereich der Arzneimittelversorgung - für die Krankenkassen und Pflegeheime möglichst "kostenneutral" erfolgen. Dies sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers erreicht werden, indem er mit § 12a Abs. 1 ApoG den Trägern der Heime im Sinne des § 1 HeimG die Möglichkeit einräumte , zur Versorgung ihrer Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke einen Versorgungsvertrag abzuschließen, und zugleich den Apotheker zum Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtete (Kontrahierungszwang, § 12a Abs. 1 Satz 1 ApoG). Obwohl damit ein erheblicher Mehraufwand für den Apotheker verbunden ist, sieht das Gesetz kein zusätzliches Entgelt vor (Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 27 f; Wesser aaO Rn. 151). Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, der Versorgungsapotheker sei typischerweise "der" Lieferant des Heims und seiner Bewohner, so dass die Belieferung durch den Apotheker den finanziellen Ausgleich für die zusätzlichen Kontroll- und Beratungspflichten darstelle (Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 28, 33 f, s. auch VG Darmstadt, Urteil vom 2. März 2011 - 4 K 1759/09.DA, BeckRS 2012, 52199 = juris Rn. 26).
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(3) Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt somit eine doppelte Zielrichtung: Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "Heimapotheke" kostenlos führt und die Mitarbeiter des Heims berät. Andererseits soll der Apotheker für den zusätzlichen und nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen ) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert und ihnen gegenüber ein (absatzsteigerndes) Vertrauensverhältnis aufbaut, das sich aus dem engen und häufigen Kontakt ergibt (Landesberufsgericht für Heilberufe aaO Rn. 30; Laskowski aaO S. 283).
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Nach alledem bezweckt § 12a ApoG nicht allein den Schutz der Heimbewohner und -träger. Die Norm hat vielmehr auch den finanziellen Ausgleich des Apothekers für den zu leistenden Mehraufwand im Blick und will dem Apotheker die konkrete Möglichkeit eröffnen, zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung des Medikamentenabsatzes zu erzielen. Dementsprechend dient die Vereinbarung einer längeren (hier: sechsmonatigen) Kündigungsfrist nicht nur der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit zugunsten der Heimbewohner, sondern auch dem legitimen Erwerbsinteresse des Apothekers. Diesem obliegen im Rahmen des Versorgungsvertrags neben der Belieferung mit Arzneimitteln zahlreiche vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen, deren Erfüllung unter Umständen finanziell aufwändige Dispositionen erfordert. Durch die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist wird auch der Schutzbedürftigkeit der wirtschaftlichen Interessen des Apothekers angemessen Rechnung getragen.
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b) Die nach § 252 Satz 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Schadensschätzung des Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat keine Gegenrügen erhoben.
34
aa) Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des jeweils im ersten Halbjahr der Jahre 2011 bis 2013 erzielten Rohgewinns und unter Berücksichtigung einer eher rückläufigen Tendenz den im ersten Halbjahr 2014 entgange- nen Gewinn auf 15.000 € geschätzt. Davon hat es im Wege der Vorteilsausgleichung 1.300 € für ersparte Bürokosten abgezogen. Es lagen somit hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die eine Beurteilung ermöglichten, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO scheidet nur dann aus, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends "in der Luft hängen" würde (z.B. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14, BeckRS 2016, 10542 Rn. 26 mwN).
35
bb) Soweit die Beklagte meint, die Klägerin könne "unter normativen Gesichtspunkten" ihren entgangenen Gewinn nicht auf der Basis einer bis zum 30. Juni 2014 fortgesetzten Alleinversorgung berechnen, da andernfalls das Verbot der Bestandsgarantie umgangen würde, folgt dem der Senat nicht.
36
Zum einen sollte nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die neue Versorgungsapotheke nicht neben die Klägerin, sondern an deren Stelle treten, so dass eine Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche nach § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG nicht in Betracht kam. Zum anderen erfordert die - grundsätzlich zulässige (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG) - Übertragung eines Teiles der Versorgung der Heimbewohner an eine andere Apotheke, dass das Einvernehmen der Beteiligten über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche erzielt wird oder eine Teilkündigung der bisherigen "Heimapotheke" erfolgt (Wesser aaO Rn. 88). Dafür, dass für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 zwischen den Parteien und einem weiteren Apotheker eine entsprechende Einigung zustande gekommen wäre, ist nichts vorgetragen. Für eine (hypothetische) Teilkündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin hätte gleichfalls die Frist des § 12 Abs. 2 des Versorgungsvertrags gegolten, so dass eine solche Kündigung ebenfalls nicht vor Ablauf des 30. Juni 2014 wirksam geworden wäre.
37
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin das Heim damit bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist - wie in der Vergangenheit - allein beliefert. Das Landgericht hat diesen Verlauf seiner Schadensschätzung deshalb zu Recht zugrunde gelegt.

III.


38
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 24.03.2015 - 32 O 24/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.11.2015 - 4 U 61/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Verordnung über den Betrieb von Apotheken


Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Gesetz über das Apothekenwesen


Apothekengesetz - ApoG

Apothekengesetz - ApoG | § 14


(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er 1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindu

Heimgesetz - HeimG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 1a Begriffsbestimmungen


(1) Krankenhausversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus versorgen. (2) Pharmazeutisches Personal sind Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apotheke

Apothekengesetz - ApoG | § 12a


(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime e

Heimgesetz - HeimG | § 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims


(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverant

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Anerkannt ist das, was auch das Berufungsgericht nicht übersieht, für die unberechtigte Kündigung. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne dass ein Kündigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein (BGHZ 89, 296, 301 ff.; BGH, Urt. v. 14. Januar 1988, IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269; Urt. v. 18. Mai 2005, VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2396). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, ohne zu kündigen, unberechtigt Räumung verlangt (BGH, Urt. v. 28. November 2001, XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730, 731). Das ergibt sich in diesen Fallkonstellationen allerdings schon daraus, dass der Vermieter mit der Kündigung bzw. dem Räumungsverlangen das Besitzrecht des Mieters in Frage stellt und damit zugleich seine eigene vertragliche Leistungspflicht zur Überlassung der Mietsache verletzt. Ähnlich liegt es bei dem Käufer, der den Vertrag unberechtigt "annulliert" (RGZ 57, 105, 113), oder dem Verkäufer, der sich unberechtigt weigert, den Käufer weiter zu beliefern (RGZ 67, 313, 317). Auf einen solchen - bei der Geltendmachung von nicht bestehenden Ansprüchen fehlenden - Bezug zu der Nichterfüllung eigener Leistungspflichten kommt es aber nicht entscheidend an. Vielmehr kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne eigene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Ansprüche an die andere Vertragspartei stellt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 f.; ebenso OLG Braunschweig, OLG-Report 2001, 196, 198; LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105, 1106; AG Münster NJW-RR 1994, 1261, 1262 [für cic]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung , 2004, S. 85 f.; Kaiser, NJW 2008, 1709, 1711). Dies hat der Bundesgerichtshof bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen angenommen (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Für ein unberechtigtes Zahlungsverlangen gilt nichts anderes.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Krankenhausversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus versorgen.

(2) Pharmazeutisches Personal sind Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden.

(3) Pharmazeutische Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,
2.
die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln,
3.
die Abgabe von Arzneimitteln,
4.
die Information und Beratung über Arzneimittel,
5.
die Überprüfung von Arzneimitteln sowie die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern in Krankenhäusern oder in den Krankenhäusern gemäß § 14 Absatz 8 Apothekengesetz hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleichgestellten Einrichtungen oder in den zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes,
6.
das Medikationsmanagement, mit dem die gesamte Medikation des Patienten, einschließlich der Selbstmedikation, wiederholt analysiert wird mit den Zielen, die Arzneimitteltherapiesicherheit und die Therapietreue zu verbessern, indem arzneimittelbezogene Probleme erkannt und gelöst werden.

(4) Patientenindividuelles Stellen ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem wieder verwendbaren Behältnis.

(5) Patientenindividuelles Verblistern ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis.

(6) Ausgangsstoff ist jeder bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendete Stoff oder jede Zubereitung aus Stoffen, ausgenommen Verpackungsmaterial.

(7) Primäre Verpackungsmaterialien sind Behältnisse oder Umhüllungen, die mit den Arzneimitteln in Berührung kommen.

(8) Rezepturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person und nicht im Voraus hergestellt wird.

(9) Defekturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird.

(10) Apothekenübliche Waren sind:

1.
Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
2.
Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
3.
Mittel zur Körperpflege,
4.
Prüfmittel,
5.
Chemikalien,
6.
Reagenzien,
7.
Laborbedarf,
8.
Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
9.
Mittel zur Aufzucht von Tieren.

(11) Apothekenübliche Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen oder diese fördern; dazu zählen insbesondere:

1.
die Beratung
a)
in Gesundheits- und Ernährungsfragen,
b)
im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung,
c)
zu Vorsorgemaßnahmen,
d)
über Medizinprodukte,
2.
die Durchführung von einfachen Gesundheitstests,
2a.
die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen,
3.
das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten sowie
4.
die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationen.

(12) Inprozesskontrollen sind Überprüfungen, die während der Herstellung eines Arzneimittels zur Überwachung und erforderlichenfalls Anpassung des Prozesses vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass das Arzneimittel die erwartete Qualität aufweist; bei der Herstellung von sterilen Arzneimitteln, insbesondere Parenteralia, ist die Überwachung der Umgebung oder der Ausrüstung Teil der Inprozesskontrollen.

(13) Kritische Ausrüstungsgegenstände oder Geräte sind solche, die mit den Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln in Berührung kommen oder einen anderen wesentlichen Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit dieser Produkte haben können.

(14) Kalibrierung ist ein Arbeitsgang, durch den unter genau bestimmten Bedingungen die Beziehung bestimmt wird zwischen einerseits den Werten, die durch ein Messgerät oder ein Messsystem angezeigt werden, oder den Werten, die sich aus einer Materialmessung ergeben und andererseits den entsprechenden Werten eines Referenzstandards.

(15) Qualifizierung ist das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass ein spezifischer Ausrüstungsgegenstand oder eine spezifische Umgebungsbedingung für die Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels den vorher festgelegten Qualitätsmerkmalen entspricht.

(16) Validierung ist das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass durch einen spezifischen Prozess oder ein Standardarbeitsverfahren ein Arzneimittel hergestellt und geprüft wird, das den vorher festgelegten Qualitätsmerkmalen entspricht.

(17) Herstellen im geschlossenen System ist die Überführung steriler Ausgangsmaterialien oder Lösungen in ein vorsterilisiertes geschlossenes Behältnis, ohne dass der Inhalt dabei mit der äußeren Umgebung in Kontakt kommt.

(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3.
eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4.
die Eingliederung behinderter Menschen fördern,
5.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6.
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7.
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8.
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9.
einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10.
sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1.
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
2.
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3.
angemessene Entgelte verlangt und
4.
ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1.
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,
2.
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und
3.
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

16
(1) Anerkannt ist das, was auch das Berufungsgericht nicht übersieht, für die unberechtigte Kündigung. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne dass ein Kündigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein (BGHZ 89, 296, 301 ff.; BGH, Urt. v. 14. Januar 1988, IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269; Urt. v. 18. Mai 2005, VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2396). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, ohne zu kündigen, unberechtigt Räumung verlangt (BGH, Urt. v. 28. November 2001, XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730, 731). Das ergibt sich in diesen Fallkonstellationen allerdings schon daraus, dass der Vermieter mit der Kündigung bzw. dem Räumungsverlangen das Besitzrecht des Mieters in Frage stellt und damit zugleich seine eigene vertragliche Leistungspflicht zur Überlassung der Mietsache verletzt. Ähnlich liegt es bei dem Käufer, der den Vertrag unberechtigt "annulliert" (RGZ 57, 105, 113), oder dem Verkäufer, der sich unberechtigt weigert, den Käufer weiter zu beliefern (RGZ 67, 313, 317). Auf einen solchen - bei der Geltendmachung von nicht bestehenden Ansprüchen fehlenden - Bezug zu der Nichterfüllung eigener Leistungspflichten kommt es aber nicht entscheidend an. Vielmehr kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne eigene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Ansprüche an die andere Vertragspartei stellt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 f.; ebenso OLG Braunschweig, OLG-Report 2001, 196, 198; LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105, 1106; AG Münster NJW-RR 1994, 1261, 1262 [für cic]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung , 2004, S. 85 f.; Kaiser, NJW 2008, 1709, 1711). Dies hat der Bundesgerichtshof bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen angenommen (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Für ein unberechtigtes Zahlungsverlangen gilt nichts anderes.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

33
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, WM http://www.juris.de/jportal/portal/t/31bj/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319042006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/31bj/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319042006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BGH&d=1994/05/10&az=XIZR6593 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1994&s=1798 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1994&s=1799 - 19 - 2011, 615 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391 Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11 und vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 Rn. 16 mwN). Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 17. Februar 2011 aaO; BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799 mwN).
20
(a) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Die Auslegung hat sich an dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu orientieren, wie diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 18, jeweils mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

12
b) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 ff.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. und vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen ; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen , sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 381/13 Verkündet am:
20. Mai 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Aa, Ah, § 823 Abs. 2 Bf

a) § 823 Abs. 1 BGB bezweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigen Elternteils
vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er
von einer genetisch bedingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem
damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass die gemeinsamen Kinder
auch Träger der Krankheit sein könnten.

b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein "Recht auf Nichtwissen der
eigenen genetischen Veranlagung", das den Einzelnen davor schützt,
Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für
seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Juli 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den beklagten Oberarzt der Fachabteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der H.-Klinik in S. auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen der Information über eine bei ihrem geschiedenen Ehemann festgestellte Erbkrankheit in Anspruch.
2
Die Klägerin wurde im Februar 2011 von Herrn W. geschieden. Aus der Ehe sind ein im Jahr 1994 geborener Sohn und eine im Jahr 1999 geborene Tochter hervorgegangen. Das Sorgerecht steht der Klägerin und Herrn W. gemeinsam zu. Hiervon ausgenommen sind das Aufenthaltsbestimmungs- und das Gesundheitsfürsorgerecht, die die Klägerin seit 2009 alleine ausübt. Anfang des Jahres 2011 wurde festgestellt, dass Herr W. an Chorea Huntington, einer unheilbaren, vererblichen und zum Tode führenden Erkrankung des Gehirns, leidet. Wegen dieser Erkrankung befand sich Herr W. in ärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. Mit schriftlicher Erklärung vom 31. März 2011 entband Herr W. den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Klägerin und ermächtigte ihn zur Auskunft über seine Krankheit. Am selben Tag bat der Beklagte die Klägerin zu einem Gespräch, um sie über die Erkrankung ihres geschiedenen Ehemannes zu informieren. Nach der Behauptung des Beklagten entsprach dies dem Wunsch des Herrn W. Der Beklagte teilte der Klägerin die Erkrankung mit und wies darauf hin, dass die - zu diesem Zeitpunkt 12 und 16 Jahre alten - gemeinsamen Kinder die genetische Anlage der Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten. Die Klägerin fand zunächst keine Einrichtung, die zu einer gentechnischen Untersuchung ihrer Kinder bereit war. Die Diplombiologin und Fachärztin für Humangenetik Dr. S. teilte ihr mit, dass es nach dem Gendiagnostikgesetz nicht gestattet sei, eine prädiktive Diagnostik bei noch nicht symptomatischen Minderjährigen oder bei Personen, die nicht selbst nach entsprechender humangenetischer Beratung und ausreichender Bedenkzeit in die Untersuchung eingewilligt hätten, durchzuführen. Die Klägerin ist seit dem 1. April 2011 wegen reaktiver Depression dauerhaft krankgeschrieben und nicht in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 € sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Sie macht geltend, der Beklagte habe sie über die Erkrankung ihres geschiedenen Mannes nicht, jedenfalls aber so lange nicht unterrichten dürfen, wie ihr keine Möglichkeit zur Klärung der Übertragung der Erbkrankheit auf ihre Kinder zur Verfügung gestanden habe. Er habe zunächst klären müssen, ob sie überhaupt Kenntnis von der Erkrankung ihres geschiedenen Mannes habe erlangen wollen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht durch Grund- und Teilurteil den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag hinsichtlich des materiellen und des über den Leistungsantrag hinausgehenden künftigen immateriellen Schadens entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin vom Beklagten Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beklagte habe ihre Gesundheit verletzt, indem er ihr mitgeteilt habe, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington leide und eine 50%-ige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch die gemeinsamen Kinder von der Erbkrankheit betroffen seien. Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin in Form der reaktiven Depression sei durch ärztliche Bescheinigungen belegt. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte zugleich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts verletzt habe. Der Eingriff des Beklagten in die absoluten Rechte der Klägerin sei nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe insbesondere nicht bewiesen, dass er die Klägerin im Auftrag ihres geschiedenen Man- nes informiert habe. Weder aus der ärztlichen Dokumentation, nach der Herr W. "mit der Kontaktaufnahme zu seinen Angehörigen einverstanden" sei, noch aus der Schweigepflichtentbindungserklärung des Herrn W. ergebe sich, dass der Beklagte beauftragt gewesen sei, mit der Klägerin zu sprechen. Auch der Umstand , dass Herr W. offen mit der Erkrankung habe umgehen und seinen Bekanntenkreis habe unterrichten wollen, begründe keinen derartigen Auftrag. Sowohl die schriftliche Erklärung des Herrn W. vom 13. Januar 2012 als auch die Angaben der Klägerin widersprächen der Darstellung des Beklagten. Allein das Einverständnis des Herrn W. mit der Information der Klägerin könne die Rechtsverletzung im Verhältnis zu ihr nicht rechtfertigen. Das Einverständnis des Herrn W. betreffe nur den Wegfall seines eigenen Schutzes vor einer unerwünschten Information Dritter. Dagegen könne es die schützenswerten Positionen der Klägerin und der von ihr vertretenen Kinder nicht außer Kraftsetzen. Der Beklagte habe vielmehr das zu führende Gespräch "an sich gezogen". Er habe unwidersprochen ausgeführt, dass Herr W. zunächst seine Kinder habe informieren wollen und erst die Intervention des Beklagten zu einem "Einverständnis" mit der Information der Klägerin geführt habe. Das Handeln des Beklagten sei weder nach den Bestimmungen des Gendiagnostikgesetzes noch gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz habe er erkennen müssen, dass die Gefahr bestanden habe, dass seine Mitteilung die Klägerin psychisch und physisch in ihrer Gesundheit verletze. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, dass die Information geeignet gewesen sei, erhebliche Ängste auszulösen, ohne Chance , diese Ängste zu entkräften.

II.

6
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen der Mitteilung zu, dass ihr geschiedener Ehemann an Chorea Huntington erkrankt sei und ihre Kinder die genetische Anlage der Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte nicht deshalb aus § 823 Abs. 1 BGB, weil er die Gesundheit der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft verletzt hätte. Die Erkrankung der Klägerin ist dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.
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a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Mitteilung belastender Informationen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen können (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 135 ff.; Staudinger /Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. B 26 ff.; Taupitz in Festschrift Wiese, 1998, S. 583, 590).
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b) Die Revision rügt aber zu Recht, dass es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Mitteilung des Beklagten und der von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsverletzung fehlt.
10
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 f.; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 9; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f.; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 122, 124; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 366 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 27 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f.). Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken ; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteil vom 14. März 2006 - X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 9; MünchKommBGB/Oetker, aaO, § 249 Rn. 122, 124; Palandt/Grüneberg, aaO). Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 141; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982 f.; vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162, 169 f.; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92, VersR 1993, 843, 844; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263, Rn. 17; MünchKomm/Oetker, aaO, § 249 Rn. 194; Staudinger/Schiemann, aaO Rn. 89; H. Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 3 X 4; Rüßmann in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 BGB Rn. 35 f.; J. Lange/Schmidbauer in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 823 BGB Rn. 57; Palandt /Grüneberg, aaO, vor § 249 Rn. 54; Coester-Waltjen, Jura 2001, 412, 413). Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN).
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bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erkrankung der Klägerin dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin geltend gemachte reaktive Depression darauf zurückzuführen, dass sie am 31. März 2011 von der Krankheit ihres geschiedenen Mannes und der damit verbundenen Möglichkeit Kenntnis erlangt hat, dass die gemeinsamen, damals 12 und 16 Jahre alten Kinder die genetische Anlage der Krankheit geerbt haben könnten. Insoweit haben sich aber keine Gefahren verwirklicht, die durch § 823 Abs. 1 BGB verhütet werden sollen. Da der geschiedene Mann der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner - bereits seit einiger Zeit ausgebrochenen und mit deutlichen Symptomen einhergehenden - Erkrankung offen umgehen und sowohl die gemeinsamen Kinder als auch seinen Bekanntenkreis informieren wollte, hätte die Klägerin diese Kenntnis jederzeit anderweitig erlangen können (vgl. MünchKomm/Oetker, aaO, § 249 Rn. 196). Dass eine schwerwiegende - möglicherweise auch für die Gesundheit der gemeinsamen Kinder relevante - Krankheit eines Elternteils erkannt und dem anderen Elternteil bekannt wird, ist ein Schicksal, das Eltern jederzeit widerfahren kann. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, fällt aber nicht in den Bereich der Gefahren, vor denen § 823 Abs. 1 BGB schützen will. Die Bestimmung be- zweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigen Elternteils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass die gemeinsamen Kinder auch Träger der Krankheit sein könnten (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 363 ff.; MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 139; Strücker-Pitz, GuP 2014, 38; Jaeger, VersR 2012, 862, 863). Derartige Belastungen haben die Personensorgeberechtigten vielmehr grundsätzlich hinzunehmen, ohne den Überbringer der Nachricht dafür verantwortlich machen zu können.
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2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtigdar (§ 561 ZPO).
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a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Klägerin insbesondere kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung eines "Rechts auf Nichtwissen" zu.
14
aa) Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Interesse des Einzelnen, nicht mehr über seine genetischen Eigenschaften wissen zu müssen, als er selbst will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissens - oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten , die sich durch die traditionellen Freiheitsgarantien nicht vollständig erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit (BVerfGE 79, 256, 268). Die genetische Konstitution prägt die Persönlichkeit des Einzelnen und bestimmt wesentliche Rahmenbedingungen seiner Existenz. Die Kenntnis von Erbanlagen, insbesondere genetisch bedingten Krankheitsanlagen, kann maßgeblichen Einfluss auf die Lebensplanung und Lebensführung einer Person haben und berührt deshalb unmittelbar ihr in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 79, 256, 268; Katzenmeier, Deutsches Ärzteblatt 2006, 103 (16): A 1054-8; Hirschl, Rechtliche Aspekte des Neugeborenenscreenings , 2013, S. 61 mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst deshalb ein "Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung", das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen (vgl. §§ 1, 9 Abs. 2 Nr. 5 GenDG; Katzenmeier, Deutsches Ärzteblatt 2006, 103 (16): A 1054-8; Hirschl, aaO, S. 60 ff.; Maunz/Dürig/di Fabio, GG, Art. 2 Rn. 192, 204 [Stand: Juli 2001]; Damm, MedR 2012, 705, 707, 709; derselbe MedR 2014, 139, 140 ff.; Duttge, DuD 2010, 34, 35 ff.; Taupitz in Festschrift Wiese, 1998, S. 583, 592 ff.; Kern/Hahn, GenDG, § 1 Rn. 15, jeweils mwN; Bericht der Enquete-Kommission "Chancen und Risiken der Gentechnologie" des 10. Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 10/6775, S. 168; BT-Drucks. 16/3233, S. 34; BT-Drucks. 16/10532, S. 16 f., 28 f.).
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bb) Es kann dahinstehen, ob das "Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung" bereits dadurch beeinträchtigt wird, dass einer Person der Hinweis gegeben wird, sie sei möglicherweise Trägerin einer Erbkrankheit. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil eine freie Entscheidung, bestimmte Informationen nicht erhalten zu wollen, voraussetzt, dass der Betroffenen weiß, dass es Informationen gibt, die er zur Kenntnis nehmen könnte (vgl. Taupitz, aaO S. 597). Auf diese Frage kommt es indes nicht an. Denn die Klä- gerin ist in ihrem "Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung" nicht betroffen. Sie stützt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf eine Mitteilung ihrer eigenen genetischen Konstitution, sondern darauf dass der Beklagte sie über eine bei ihrem geschiedenen Mann bestehende Erkrankung informiert hat, deren genetische Anlage ihre Kinder möglicherweise geerbt haben. Aus einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder kann die Klägerin aber keine Schadensersatzansprüche ableiten.
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b) Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gendiagnostikgesetz scheiden ebenfalls aus. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, wonach das Ergebnis einer diagnostischen genetischen Untersuchung trotz ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des von der Untersuchung Betroffenen solchen Personen nicht bekanntgegeben werden dürfte, die - wie die Klägerin - mit dem Betroffenen genetisch nicht verwandt sind (vgl. BT-Drucks. 16/10532, S. 28 rechte Spalte 5. Abs., S. 29 linke Spalte 2. Abs.).
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c) Feststellungen, die die Annahme einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung des Beklagten rechtfertigen würden, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revisionserwiderung macht eine solche Haftung des Beklagten auch weder geltend noch zeigt sie Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf, dem zu entnehmen wäre, dass zwischen der Klägerin und dem als Oberarzt bei der H.-Klinik in S. beschäftigten Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist oder jedenfalls ein Vertragsanbahnungsverhältnis bestand (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189, 192 ff.; vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05, VersR 2006, 791 Rn. 8 ff.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 02.11.2012 - 3 O 306/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.07.2013 - 5 U 1427/12 -
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aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzplicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen , die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, VersR 2012, 1038 Rn. 33; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 12; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 6. September 2012 - VII ZR 72/10, VersR 2013, 68 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (Senatsurteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 12; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; BGH, Urteil vom 6. September 2012 - VII ZR 72/10, VersR 2013, 68 Rn. 11; jeweils mwN). Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen und zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 12).

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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(1) Sowohl § 287 ZPO wie § 252 BGB verlangen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten (BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 287 Rn. 2). Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, GRUR 2008, 933 Rn. 19 - Schmiermittel). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH, NJW 1964, 589; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, NJW-RR 2004, 1023; Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23).

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.