Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - III ZR 372/03

bei uns veröffentlicht am04.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 372/03
Verkündet am:
4. November 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BadWürtt LEntG § 9; WertV §§ 5 Abs. 5, 24
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende
- Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann
sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach
der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten
) ergeben.
Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen
Berufungsverfahren.
BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Baulandsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Durch notariellen Kaufvertrag vom 29. August 1991 mit Änderungen vom 21. Oktober 1991 erwarb die Beteiligte zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) von dem Beteiligten zu 1 für die Durchführung des Neubaus der Ortsumgehung A. nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 1991 eine 8.270 m² große Teilfläche des Flurstücks 1813 der Gemarkung A. einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen. Die Übergabe erfolgte zum 1. Oktober 1991. Am 31. Oktober 1991 wurde die Beteiligte zu 2
im Grundbuch als Eigentümerin des neu gebildeten Flurstücks 1813/3 eingetragen.
Die Veräußerung des Kaufgegenstands erfolgte "in seine m gegenwärtigen Zustand, wie er von der Käuferin besichtigt worden ist bzw. besichtigt werden konnte" (§ 2). Zur "Mängelhaftung" hieß es in § 7:
"1. Der Verkäufer haftet bezüglich Sachmängeln, Beschaffenheit und Flächenmaß des Grundstückes nur insoweit, als er auch im Falle einer Enteignung haften würde. 2. Der Verkäufer versichert, daß ihm von Schadstoffen auf und in dem Grundstück nichts bekannt ist."
Der Kaufpreis war aufgeteilt in einen bereits zum Zei tpunkt des Vertragsabschlusses bezifferbaren Preisanteil für die Fläche des verkauften Grundstücks (100 DM/m² = 827.000 DM für 8.270 m²) und einen weiteren Kaufpreisanteil "für die auf der veräußerten Teilfläche aufstehenden Gebäude und die dort sich befindlichen Anlagen". Letzterer sollte durch ein Wertgutachten der Oberfinanzdirektion F. ermittelt werden. Für den Fall, daß das Ergebnis des Wertermittlungsgutachtens nicht von beiden Parteien akzeptiert wurde, hatte die Beteiligte zu 2 80 % des sich aus dem Gutachten ergebenden Betrages "als Abschlagszahlung auf den 2. Kaufpreisanteil" auszuzahlen (§ 3 Abs. 1b); beiden Parteien sollte es dann vorbehalten bleiben, "in einem Verfahren gem. § 27 Abs. 3 des Landesentschädigungsgesetzes (gemeint: Landesenteignungsgesetz ) die Enteignungsbehörde anzurufen zum Zwecke der Festsetzung des Gebäude-Anlagenwertes durch die Entschädigungsbehörde".
Nachdem die Oberfinanzdirektion F. unte r dem 11. Dezember 1991 ein Gutachten erstattet hatte, das für die Gebäude und Anlagen einen Wert von 334.000 DM ergab, aber weder von dem Beteiligten zu 1 noch von der Beteiligten zu 2 akzeptiert wurde, zahlte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 80 % dieses Betrages (= 267.200 DM). Die Oberfinanzdirektion F. im nahm Einvernehmen beider Seiten ein e Überarbeitung ihres Gutachtens vor, die (unter dem 9. Juli 1992) einen Wert von 343.350 DM ergab. In der Folgezeit verweigerte jedoch der Beteiligte zu 2 weitere Zahlungen mit der Begründung, es bestehe der Verdacht von Altlasten.
Daraufhin erhob der Beteiligte zu 1 - mit der Behau ptung, es sei bereits eine bindende Einigung auf den Wert des überarbeitenden Gutachtens der Oberfinanzdirektion vom 9. Juli 1992 erfolgt - Klage gegen die Beteiligte zu 2 auf Zahlung von - soweit hier von Interesse - 66.800 DM. In jenem Prozeß, in dem die Beklagte zu 2 im Wege der Widerklage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beteiligten zu 1 wegen arglistigen Verschweigens der Altlasten auf der betreffenden Teilfläche, hilfsweise die Berechtigung der Beteiligten zu 2 zur Minderung des Kaufpreises begehrte, wies letztinstanzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 6. Juli 1994 die Klage (als derzeit unbegründet) und die Widerklage ab.
In dem von der Beteiligten zu 2 beantragten Verfahre n vor der Enteignungsbehörde hat der Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 6. April 2000 die Entschädigung für die ehemals auf der veräußerten Teilfläche des Flurstücks 1813 aufstehenden Gebäude und Anlagen "auf DM 0,00" festgesetzt und angeordnet , daß der Beteiligte zu 1 den an ihn bereits ausgezahlten Betrag von
267.200 DM zurückzuerstatten habe. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid , die Entschädigungshöhe berechne sich aus dem durch das ergänzte Gutachten der Oberfinanzdirektion ermittelten Gebäude- und Anlagenwert von 343.350 DM abzüglich folgender, in der Summe 401.116,29 DM ausmachender , Kosten einer - der Beteiligten zu 2 in der Abbruchgenehmigung wegen Verdachts einer Kontaminierung durch die frühere Nutzung als Stuhlfabrik zur Auflage gemachten - "begleitenden Altlastenermittlung":
- Entsorgung von kontaminiertem Material … 8.790,56 DM, - Ausbau von PAK-belastetem Betonboden … 3.359,95 DM, - Sanierung Kesselhaus II. … 144.891,76 DM, - Sanierung Baugelände … 55.041,15 DM, - Bausubstanzuntersuchung … 137.913,75 DM, - Untergrunduntersuchung nach Abschluß der Abbrucharbeiten … 17.797,63 DM, - Entsorgung von Sonderabfällen … (zwei Rechnungen) … 18.121,52 DM, 9.789,97 DM, - Gebührenbescheid Entsorgungsnachweis Landratsamt … 100,00 DM, - Abfallgebühren gemäß Bescheid des Landratsamtes … 5.310,00 DM.
Dem hiergegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) nur insoweit stattgegeben, als es die Rückzahlungsanordnung der Beteiligten zu 3 über den Betrag von 267.200 DM aufgehoben hat. Die von dem Beteiligten zu 1 gegen die Zurückweisung seines weitergehenden Antrags gerichtete Berufung - zuletzt mit dem Begehren auf Festsetzung der Entschädigung für die aufstehen-
den Gebäude und Anlagen auf 175.552,06 € (= 343.350 DM), hilfsweise auf Verurteilung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 38.934,88 € (= 76.150 DM) nebst Zinsen an den Beteiligten zu 1 - ist vom Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen worden. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung in Höhe des ungekürzten Betrages des überarbeiteten OFD-Gutachtens weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Höhe der von der Enteignungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für die aufstehenden Gebäude und Anlagen sei deren Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 29. August 1991 maßgebend. Es komme dabei auf den damaligen objektiven Zustand, nicht dagegen auf die subjektiven Kenntnisse und Vorstellungen der Vertragsbeteiligten an; damals vorhandene Schadstoffbelastungen seien deshalb zu berücksichtigen, ohne daß es darauf ankäme, ob eine oder beide Seiten Kenntnis hiervon hatten. Vorhandene Schadstoffbelastungen seien bei der Wertermittlung durch einen Abzug zu berücksichtigen, weil ihr Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mitpräge. Die Wertermittlung habe in diesen Fällen regelmäßig
in der Weise zu erfolgen, daß vom "fiktiven Wert ohne Kontaminationen" die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht würden. Nicht begründet sei in diesem Zusammenhang der Einwand des Beteiligten zu 1, daß er nach dem notariellen Kaufvertrag für das Risiko etwa vorhandener Altlasten nicht einzustehen habe. Die Vertragsparteien hätten nämlich eine Freizeichnung des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Sachmängel, insbesondere auch Schadstoffbelastungen, gerade nicht für den Fall der Entschädigungsfestsetzung vereinbart. Die Regelung in § 7 des Kaufvertrages , wonach der Verkäufer bezüglich Sachmängel, Beschaffenheit und Flächenmaß des Grundstückes nur insoweit hafte, "als er auch im Falle einer Enteignung haften würde", sei bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, daß die Rechte der Beteiligten zu 2 gerade nicht über die ihr bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens zukommende Rechtsposition hinaus geschmälert werden sollten. Da eine Schadstoffbelastung auch bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens entschädigungsmindernd zu berücksichtigen wäre, gelte dies ohne Einschränkung auch für das Entschädigungsfestsetzungsverfahren.
Im Streitfall sei auf dieser Grundlage (mit dem Bete iligten zu 3) der Verkehrswert der aufstehenden Gebäude und Anlagen mit "0,00 DM" anzunehmen. Es sei davon auszugehen, daß bei Abschluß des Kaufvertrages Schadstoffbelastungen der Gebäude und Anlagen vorlagen, deren späterer Erkundung und Beseitigung für die Beteiligte zu 2 Zusatzkosten in Höhe von 401.116,29 DM = 205.087,50 € verursacht habe. Beides - das Vorhandensein von Schadstoffbelastungen bei Vertragsschluß sowie die Angaben der Beteiligten zu 2 zur Höhe der Erkundungs- und Beseitigungskosten - sei in erster Instanz unstreitig gewesen. Das erstmalige Bestreiten des Beteiligten zu 1 in der
Berufungsinstanz müsse gemäß § 531 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB zurückgewiesen werden, ebenso wie das erstmalige Vorbringen des Beteiligten zu 1, es handele sich bei den von der Beteiligten zu 2 geltend gemachten Mehrkosten nicht um Sanierungskosten, wie sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Grundstücksbewertung zu berücksichtigen gewesen wären. Zwar seien die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im baulandgerichtlichen Verfahren, das in beschränktem Umfang dem Untersuchungsgrundsatz unterliege (§ 221 Abs. 2 BauGB), nicht uneingeschränkt anwendbar. Soweit aber selbst im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung eine Zurückweisung zu erfolgen hätte, stehe der Untersuchungsgrundsatz einer Anwendung der Verspätungsvorschriften der ZPO im Baulandverfahren nicht entgegen. § 531 ZPO sei deshalb im Baulandverfahren jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozeß gemäß § 128a VwGO vorlägen. Dies sei hier im Hinblick auf die bereits in erster Instanz durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer für Baulandsachen vom 15. August 2000 an den Beteiligten zu 1 erfolgte Fristsetzung zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Fall. Die Zulassung des neuen Vortrags in der Berufungsinstanz würde im Hinblick auf erforderlichen Zeugenbeweis und die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens den Rechtsstreit verzögern, ohne daß diese Verzögerung durch zumutbare prozeßleitende Maßnahmen des Berufungsgerichts zu vermeiden gewesen wäre.
Somit sei weiterhin von den Feststellungen der Kammer für Baulandsachen auszugehen, daß die Gebäude und Anlagen mit Schadstoffen belastet waren und die hierdurch notwendigen Kosten der Sanierung (einschließlich Erkundung und Überwachung) 401.116,29 DM (= 205.087,50 €) betragen. Die-
se Sanierungskosten seien in Abzug zu bringen von dem in erster Instanz ebenfalls unstreitigen "fiktiven (ohne Schadstoffbelastungen gedachten)" Verkehrswert der Gebäude und Anlagen von 343.350 DM (= 175.552,06 €). Es sei offenkundig und ohne Sachverständigenhilfe festzustellen, daß Schadstoffbelastungen , deren Sanierung deutlich über dem fiktiven Verkehrswert läge, im Grundstücksverkehr einen Wertverlust auf "0" bewirkten. Daß die Sanierungskosten im vorliegenden Fall den Grundstückseigentümer träfen und nicht auf Dritte oder die öffentliche Hand verlagert gewesen seien, werde bereits im Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 zutreffend dargelegt.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. a) Es ist nicht zu beanstanden, daß die von den Kaufvertragsparteien gemäß § 3 Abs. 1b des Vertrages vom 29. August 1991 i.V.m. § 27 Abs. 3 des baden-württembergischen Landesenteignungsgesetzes (LEntG) angerufene Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) den Gebäude- und Anlagenwert nach objektiven Maßstäben, wie sie für die Enteignungsentschädigung gelten (vgl. § 9 LEntG) festgesetzt hat, und nicht - wie die Revision es befürwortet - im Sinne der Festlegung eines weiteren Kaufpreisanteils unter vorrangiger Berücksichtigung der subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien sowie der Kenntnisse derselben bei Abschluß des Kaufvertrages, mit der Maßgabe - nach der Vorstellung der Revision -, daß ein Abzug für die Kosten der Entsorgung von Altlasten nur berechtigt wäre, wenn der Beteiligte zu 1 als Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Altlasten positiv gekannt hätte. Der von der
Revision vertretene Bewertungsansatz ("im Lichte des notariellen Kaufvertrages" ) scheitert schon an der tatrichterlich einwandfreien - im Revisionsverfahren verbindlichen - gegenteiligen Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in den §§ 2 und 7 entnommen, daß die Rechtsposition der Beteiligten zu 2 als Käuferin, was den weiteren "Kaufpreisanteil" anging, nicht schlechter sein sollte, als sie sich bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens dargestellt hätte. Diese Auslegung liegt schon deshalb nahe, weil es sich bei dem Kaufvertrag vom 29. August 1991 um einen Vertrag zur Vermeidung eines sonst nicht zu umgehenden Enteignungsverfahrens zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 1991 handelte.

b) Nach den sich insbesondere aus der Wertermittlungsveror dnung (WertV) ergebenden Grundsätzen für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, die die Beteiligte zu 3 als Enteignungsbehörde und die Vorinstanzen im baulandgerichtlichen Verfahren auch für die hier vertraglich vorgesehene Festsetzung eines vom Bodenwert getrennten "Gebäude- und Anlagenwertes" sinngemäß heranziehen durften, gehören zur "Beschaffenheit" der in Rede stehenden Baulichkeiten und Anlagen auch Verunreinigungen derselben durch Ablagerungen (vgl. § 5 Abs. 5 WertV). Nicht anders als beim Grund und Boden selbst (vgl. dazu Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 5 WertV [Stand: November 1990] Rn. 110) kann sich aufgrund der Verunreinigung eine Wertminderung ergeben, die nach den Kosten bemessen werden kann, die für die Sanierung aufgebracht werden müssen; dabei setzen sich die Kosten aus den Untersuchungs-, Sicherungs- und den eigentlichen Sanierungskosten zusammen (Kleiber aaO).
aa) Der Bewertungsansatz des Berufungsgerichts (wie schon d er Enteignungsbehörde ), bei dem die Wertminderung auch zu einer Bewertung der Gebäude und Anlagen mit insgesamt "0" führen kann, ist daher nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit sie rügt, die Vorinstanzen hätten mit dem Ansatz der Sanierungskosten wegen Altlasten neben einem 30 %igen pauschalen Abschlag u.a. wegen "wirtschaftlicher Überalterung" gegen das Verbot der doppelten Berücksichtigung eines und desselben Wertminderungsgesichtspunkts (vgl. Ziff. 3.6.3.2. Abs. 2 Satz 2 der Wertermittlungs -Richtlinien 1991 [WertR 91] vom 11. Juni 1991, BAnz. Nr. 182a) verstoßen. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Minderungsgesichtspunkte. Der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 14. März 2002 (III ZR 320/00 - NJW-RR 2002, 1240, 1242) zugrunde liegende Sachverhalt ist hiermit nicht vergleichbar: Dort ging es lediglich um die "Gefahr" von Bodenverunreinigungen und spezifischen Altlasten auf öffentlich genutzten Verkehrsflächen; hier geht es um konkret vorliegende Altlasten (Sanierungskosten pp.), denen bewertungsmäßig gegenüber den Gründen, die zu einem anderen Abschlag - etwa nach § 25 WertV - geführt haben, eigenständige Bedeutung zukommt.
bb) Die Revison verweist zwar zutreffend auf die Möglichke it, daß Belastungen eines Grundbesitzes durch Altlasten im Einzelfall einen - u.U. bei der Verkehrswertermittung zu berücksichtigenden - Ausgleich dadurch finden können , daß ein Anspruch gegen einen früheren Eigentümer auf Beseitigung der Altlasten besteht (vgl. Kleiber aaO). Das Berufungsgericht hat aber unter Bezugnahme auf den Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 im vorliegenden Fall eine Verlagerung der Sanierungslast auf einen Dritten verneint. Die Beteiligte zu 3 hat in ihrem Bescheid unter anderem darauf verwiesen , daß bei der zuständigen Behörde "nicht vorgesehen" sei, gegen den
Inhaber der ehemaligen Stuhlfabrik M. als Verursacher oder sonst einen Dritten vorzugehen. Ob diese Begründung ausreichend war, mag dahinstehen. Die Revison, die dies rügt, zeigt jedenfalls selbst nicht auf, welcher konkrete, auch realisierbare, Anspruch gegen welche Person insoweit bestand oder besteht.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht das erstmalige Bestreiten des Beteiligten zu 1, sowohl was das Vorhandensein der Altlasten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 29. August 1991, als auch was die Höhe der von der Beteiligten zu 2 behaupteten und im Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 aufgelisteten Sanierungskosten angeht, im Berufungsverfahren nicht zugelassen hat (§ 531 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

a) Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind im Berufungsverfahren neu e Angriffsund Verteidigungsmittel - abgesehen von den Tatbeständen der Nummern 1 und 2 dieses Absatzes, die hier ersichtlich nicht vorliegen - nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne daß dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin b eizutreten, daß § 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsrechtszug des vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahrens anwendbar war.
aa) In Baulandsachen sind grundsätzlich die bei Klagen i n bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die Zivilprozeßordnung , entsprechend anzuwenden (§ 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die infolge
dieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Präklusion; u.a.: § 531 Abs. 2 ZPO) stehen allerdings, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Regelung in § 221 Abs. 2 BauGB, wonach - während im Zivilprozeß der Verhandlungsgrundsatz gilt - das Baulandgericht auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
Diese Regelung, die früher überwiegend als "Kann"-Vo rschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen freistelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen (vgl. Genrich, Rechtsschutz in Baulandsachen [Diss. 1973], S. 122 ff; Kalb, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, aaO § 221 BauGB [Stand: Februar 2000] Rn. 10), begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, wenn nämlich sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind (Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, aaO [Stand: Februar 2004] Rn. 10; Porger, in: Berliner Kommentar zum BauGB 2. Aufl. § 221 Rn. 8; Stang, in: Schrödter, BauGB 6. Aufl. § 221 Rn. 7; Battis, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB 8. Aufl. § 221 Rn. 2). Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Februar 1974 - III ZR 13/73 - NJW 1974, 947 (zu § 161 Abs. 2 BBauG) ausgeführt, die Vorschrift mache es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführten Behauptungen, soweit sie rechtlich erheblich sind, von Amts wegen zu klären.
bb) Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes i m baulandgerichtlichen Verfahren bedeutet jedoch nicht den generellen Ausschluß der Anwendung der Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung (so aber Kalb, aaO [Stand: Februar 2000] Rn. 11 bezüglich § 296 ZPO und § 528 ZPO a.F.; in seiner Kommentierung zu § 221 Abs. 2 BauGB in der neuesten Bearbeitung Februar 2004 Rn. 10 geht er allerdings hierauf nicht mehr ein). Dies wird insbesondere durch die neuere Entwicklung des Verfahrensrechts für den verwaltungsgerichtlichen Prozeß deutlich, der seit eh und je vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (§ 86 VwGO). Während die Verwaltungsgerichtsordnung im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung früher keine Regelungen kannte, die dem Gericht die Zurückweisung verspäteten Vorbringens erlaubten, wurden durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerich tsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) mit den §§ 87b und 128a VwGO solche - sich an § 296 ZPO und an § 528 ZPO a.F. anlehnende - Vorschriften eingeführt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur stehen zwar der Untersuchungsgrundsatz und das gerichtliche Zurückweisungsrecht in einem gewissen Spannungsverhältnis, schließen sich aber keineswegs aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 - 2 B 26/98 - juris; Korthe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO 13. Aufl. § 87b Rn. 2; Redeker aaO § 128a Rn. 1; Stelkens NVwZ 1991, 209, 213 f).
(1) Diese Rechtsentwicklung im verwaltungsgerichtlichen Ver fahren ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß unabhängig von Präklusionsregelungen anerkanntermaßen auch in diesem, vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten , Prozeß allgemeine Mitwirkungspflichten (Mitwirkungslasten) der Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts bestehen (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 86 Rn. 11 ff; § 87b Rn. 1). Kommen die Beteiligten dieser
Pflicht nicht nach, obwohl ihnen dies ohne weiteres möglich und zumutbar wäre , so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge (Schenke aaO § 86 Rn. 12; BVerwG DVBl. 1994, 1407, 1408). Es ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zunächst Sache des Betroffenen, nicht offenkundige oder naheliegende Tatsachen, die in seiner Sphäre liegen, vorzutragen (vgl. BVerwG aaO). Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG NVwZ-RR 1991, 587, 588 m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 aaO). Ohne einen Anhalt für die Annahme, daß ein Kläger bei seiner Rechtsverfolgung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und deshalb einen zur Wahrnehmung seiner Rechte gebotenen Tatsachenvortrag unterlassen hat, kommt auch eine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 42]; BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 aaO). Zu berücksichtigen ist auch, daß durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwalt ungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) die bisher im Regelfall zulassungsfreie Berufung durch eine allgemeine Zulassungsberufung ersetzt worden ist (vgl. § 124 Abs. 1, 2 VwGO). Dem liegt eine Zielvorstellung des Gesetzgebers zugrunde, wonach eine Tatsacheninstanz regelmäßig ausreichen und die zweite Tatsacheninstanz nur in solchen Verfahren zur Verfügung stehen soll, in denen eine Überprüfung der Entscheidung erster Instanz von der Sache her notwendig ist (vgl. Schenke aaO § 125 Rn 2 m.w.N.).
(2) Vor diesem Hintergrund ist es daher auch unbedenkli ch, im Baulandverfahren unbeschadet der (begrenzten) Geltung des Untersuchungsgrundsat-
zes aufgrund der sonstigen Verweisung des § 221 Abs. 1 BauGB auf die Zivilprozeßordnung auch die über die bisherigen Präklusionsvorschriften noch hinausgehende - von der Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits unabhängige, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur noch ausnahmsweise zulassende - Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO n.F. als grundsätzlich anwendbar anzusehen. Anders wäre es, wenn eine Regelung wie die in § 531 Abs. 2 ZPO in einer Verfahrensordnung, für die allgemein der Untersuchungsgrundsatz gilt, als "systemwidrig" angesehen werden müßte. Dies läßt sich jedoch mit Blick auf die im Verwaltungsprozeß bereits geltenden Präklusionsmöglichkeiten nicht sagen.
cc) Im Streitfall hätte danach das Berufungsgericht das n eue Vorbringen (Bestreiten) des Beteiligten zu 1 bezüglich des Vorhandenseins von Altlasten in den hier in Rede stehenden Gebäuden und Anlagen sowie bezüglich der Höhe der "Sanierungs"-Aufwendungen der Beteiligten zu 2 nur dann zulassen müssen, wenn aus seiner Sicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen der Kammer für Baulandsachen oder in dem zugrundeliegenden Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 nahegelegt hätten (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bzw. sich insoweit das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers (Aufklärungsmangel) aufgedrängt hätte. Weder unter dem einen noch unter dem anderen Blickwinkel hatte vorliegend das Berufungsgericht Anlaß, die erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen in Frage zu stellen. Auch das Vorbringen der Revision des Beteiligten zu 1 führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
(1) Entgegen der Revision gab es für die Vorinstanzen n ach der vor Eingang des Berufungsvorbringens des Beteiligten zu 1 gegebenen Aktenlage keinen Grund, die in dem Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 mitgeteilten Ergebnisse des (ergänzten) Gutachtens der OFD F. vom 11. Dezember 1991/8. Juli 1992 näher ("auf Plausibilität") zu überprüfen, denn das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung als solches war vor den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht (mehr) in Frage gestellt worden.
(2) Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorhandenseins (des begr ündeten Verdachts ) von Altlasten im Bereich der streitgegenständlichen Gebäude und Anlagen bei Kaufvertragsabschluß. Dieses war in erster Instanz unstreitig und brauchte daher vom Baulandgericht nicht hinterfragt zu werden.
(3) Der Revison kann schließlich auch nicht gefolgt werden , soweit sie meint, gegen die Höhe der von den Vorinstanzen berücksichtigten Sanierungskosten bestünden "offenkundige Bedenken", denen von Amts wegen nachzugehen gewesen wäre. Die Revision verweist insoweit nur auf Einwände, die der Beteiligte zu 1 erstmalig mit seiner Berufungsbegründung erhoben hat. Bis dahin waren die im Entschädigungsfeststellungsbescheid einzeln aufgeführten Rechnungsbeträge - als den Gebäuden und Anlagen, deren Entschädigung noch offen stand, zuzuordnende Sanierungskosten wegen Altlasten - unstreitig. Diese Rechnungsbeträge ließen weder aus sich heraus irgendwelche Unklarheiten erkennen, noch bedurften sie, solange der Beteiligte zu 1 sie nicht in Zweifel zog, einer weiteren "Spezifizierung".

b) Das Berufungsgericht hat den Tatbestand (auch) für e inen Ausschluß neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfrei als gegeben angesehen. Darauf, ob - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, was die Revision jedoch in Abrede stellt - auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozeß (§ 128a Abs. 1 i.V.m. § 87b Abs. 1 und 2 VwGO) vorgelegen haben, kommt es nicht an.
aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Beru fungsgericht in diesem Zusammenhang Darlegungen dazu vermißt hat, daß das Unterlassen des in Rede stehenden Vorbringens im ersten Rechtszug nicht nachlässig war (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ihr kann weder in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Beteiligte zu 1 hätte im ersten Rechtszug angesichts seiner gegen die Anrechenbarkeit von Sanierungskosten gerichteten Argumentation keine Einwendungen gegen die Höhe der von der Beteiligten zu 2 geltend gemachten Kosten zu erheben brauchen, noch darin, daß die Kammer für Baulandsachen ihm einen Hinweis hätte geben müssen, daß sie seinen grundsätzlichen Standpunkt nicht teile. Die Möglichkeit, daß das Baulandgericht in diesem Sinne entscheiden könnte, lag klar auf der Hand.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsericht habe dem Beteiligten zu 1 nicht rechtzeitig rechtliches Gehör zu der in Betracht gezogenen Zurückweisung seines neuen Vorbringens gewährt, geht schon deshalb in Leere , weil unter dem 18. Juli 2003 mit der Ladung zum Verhandlungstermin ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden des Baulandsenats an die Beteiligten ergangen war.
3. Soweit das Berufungsgericht den auf Verurteilung der Beteiligten zu 2 (höchst vorsorglich: des Beteiligten zu 3) zur Zahlung eines (weiteren) Entschädigungsbetrages von 38.934,88 € (= 76.150 DM) gerichteten Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen hat, verfolgt die Revision zwar auch dieses Hilfsbegehren weiter. Gegen die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts, daß in dem vorliegenden Verfahren auf Festsetzung einer Entschädigung - durch die gegebenenfalls auch ein Vollstreckungstitel begründet wird (vgl. § 36 LEntG) - keine unmittelbare Zahlungsklage erhoben werden kann, vermag sie jedoch nichts zu erinnern.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baugesetzbuch - BBauG | § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften


(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 23

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 128a


(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung

Baugesetzbuch - BBauG | § 161 Sicherung des Treuhandvermögens


(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen. (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - III ZR 372/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2002 - III ZR 320/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - III ZR 129/05

bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 129/05 Verkündet am: 16. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Ea Z

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - III ZR 195/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 195/14 Verkündet am: 23. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 46 Abs.

Referenzen

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 320/00
Verkündet am:
14. März 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 14 (Ea); HessEnteigG § 40; WertV § 25
Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für dem öffentlichen
Verkehr übergebene Erschließungsanlagen, die der Eigentümer in
der Zwangsversteigerung erworben hatte, um sie an die Gemeinde
weiterzuveräußern.
BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2000 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisonsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung des Klägers wegen der Enteignung von vier insgesamt 4.123 m² groûen Grundstücken in der Gemarkung H. zugunsten der beklagten Stadt.
Bei diesen Grundstücken handelt es sich um ausgebaute Straûen-, Wege - und Parkplatzflächen, die der Erschlieûung der Reihenhaussiedlung "Im H." dienen; eine dazugehörige Teilfläche ist als Kinderspielplatz hergerichtet.
Vor ihrem Ausbau gehörten die betreffenden Flächen zu einem Bereich, für den der Bebauungsplan "W." der Beklagten vom 22. Dezember 1966 ein Wohngebiet mit drei- bis fünfgeschossiger Blockbebauung unter direkter Anbindung an die bereits vorhandene H.-Straûe vorsah. Im Jahre 1980 erfolgte auf Veranlassung einer Bauträgergesellschaft, die das Baugelände erworben hatte (im folgenden: frühere Eigentümerin), eine Umplanung in ein mit kleineren Stichstraûen versehenes Reihenhausgebiet. Voraussetzung für den entsprechenden , am 18. März 1980 in Kraft getretenen Teilbebauungsplan Nr. N 24 "B.-Baugebiet W." war der Abschluû eines schriftlichen Erschlieûungsvertrages zwischen der früheren Eigentümerin und der Beklagten vom 29. Januar 1980, in dem sich die frühere Eigentümerin verpflichtete, die weiteren Erschlieûungsmaûnahmen einschlieûlich Parkplatzausbau selbst und auf eigene Kosten vorzunehmen - weiterhin unter anderem auch einen geplanten Spielplatz anzulegen - und die in Rede stehenden Anlagen nach ihrer Fertigstellung kostenlos auf die Beklagte zu übertragen. Im Sommer 1982 waren die Straûen- und Wegeflächen samt den zugehörigen Grünflächen und Gemeinschaftsstellplätzen hergestellt und wurden dem Verkehr übergeben. Nachdem die frühere Eigentümerin (Bauträgerin) in Konkurs geraten war, wurden die hier in Rede stehenden Erschlieûungsflächen später zwangsversteigert. Der Verkehrswert wurde in diesem Verfahren von einem Sachverständigen auf 308.887, 50 DM geschätzt. Am 19. August 1987 erhielt der Kläger auf ein Bargebot von 8.100 DM den Zuschlag, wobei nach den Versteigerungsbedingungen Vormerkungen auf Eintragung von Sicherungshypotheken zum Gesamtbetrag von 97.766,43 DM nebst Zinsen bestehen blieben.
Dem - mit Anwaltsschreiben vom 27. August 1987 erklärten - Ansinnen des Klägers, die Erschlieûungsflächen zu erwerben, kam die Beklagte nicht
nach. Daraufhin beantragte der Kläger am 29. September 1987 beim Regierungspräsidium in D. die Durchführung eines Enteignungsverfahrens, was die Enteignungsbehörde zunächst ablehnte. Nachdem in einem vom Kläger gegen die Beklagte geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeû das Verwaltungsgericht F. mit Urteil vom 24. September 1991 festgestellt hatte, daû die betreffenden Grundstücke - auûer der als Kinderspielplatz dienenden Teilfläche - straûenrechtlich öffentliche Wegeflächen seien und daû die Beklagte gemäû § 13 des Hessischen Straûengesetzes (HStrG) verpflichtet sei, diese Flächen zu erwerben, betrieb das Regierungspräsidium in D. das Enteignungsverfahren und übertrug durch - unangefochten gebliebenen - Teil A seines Beschlusses vom 1. September 1995 das Eigentum vom Kläger auf die Beklagte.
In Teil B desselben Beschlusses setzte die Enteignungsbehörde die Entschädigung auf 125.000 DM nebst gesetzlichen Zinsen fest. Kläger und Beklagte haben hiergegen Klage erhoben. Der Kläger hat für die von ihm in erster Linie angestrebte "angemessene" Entschädigung eine Gröûenordnung von 926.662,50 DM angegeben. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage jeden entschädigungspflichtigen Wert der enteigneten Flächen in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die von der Beklagten zu leistende Enteignungsentschädigung auf 134.000 DM angehoben, das Oberlandesgericht hat sie weiter auf 311.000 DM erhöht. Mit der Revision erstrebt der Kläger eine Verdoppelung des vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Betrages, während die Beklagte mit ihrer Revision ihren Standpunkt, es sei überhaupt keine Enteignungsentschädigung zu zahlen, weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht sieht für die Enteignungsentschädigung den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Entscheidung über den Enteignungsantrag als maûgebend an. Die Wertermittlung für diesen Stichtag habe hier - so das Berufungsgericht weiter - im sogenannten Sachwertverfahren zu erfolgen. Im Anschluû an ein entsprechendes Gutachten des Sachverständigen Sch. gelangt es unter Zusammenrechnung eines Bodenwerts von 206.000 DM (50 DM/m²) und des Werts der Herstellungskosten für alle Auf- und Ausbauten von (1.506.405 DM abzüglich Altersabschlag =) 1.037.915 DM zu einem "ungeminderten Sachwert" von 1.243.920 DM. Letzterer sei jedoch, wie das Berufungsgericht wiederum im Anschluû an den Sachverständigen Sch. annimmt, unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung in zweifacher Hinsicht zu kürzen: Zum einen sei eine Wertminderung - um 50 %, also um 621.960 DM - wegen der "eingeschränkten Nutzung für den Eigentümer" anzunehmen, weil die Flächen unstreitig öffentlich genutzt würden und nur so genutzt werden könnten. Zum anderen sei von den verbleibenden rund 622.000 DM ein weiterer 50 %iger "Marktanpassungsabschlag" zu machen, weil es für die in Rede stehenden Flächen keinen gewöhnlichen Geschäftsverkehr gebe und als Käuferin praktisch nur die Beklagte in Frage komme; über-
dies seien bei der Bemessung dieses Abschlags erhebliche Pflege- und Instandhaltungskosten sowie die Gefahr von Altlasten mit zu berücksichtigen. Aus beiden Abschlägen ergebe sich mithin ein auf 311.000 DM angepaûter Verkehrswert.

II.


Die Revision des Klägers
1. Ausgangspunkt ist, daû nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ermittlung des maûgeblichen Verkehrswerts im Streitfall nur das sogenannte Sachwertverfahren (§§ 7, 21 WertV) zur Verfügung steht, weil es einen Markt für hergestellte Erschlieûungsanlagen der hier in Rede stehenden Art als Grundlage für das Vergleichswertverfahren (§§ 7, 13 f WertV) nicht gibt und auf den hier betroffenen Flächen, die mit der Verkehrsübergabe als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gelten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG), Erträge als Anknüpfungspunkt für ein Ertragswertverfahren (§§ 7, 15 ff WertV) ausscheiden. Zwar gehört zu den nach Straûenrecht öffentlichen Wegeflächen nicht der Kinderspielplatz auf einem Teil des Flurstücks 554; dem Vorbringen der Parteien ist jedoch nicht zu entnehmen, daû für diese ebenfalls der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Anlage bewertungsmäûig etwas anderes gelten soll als für die im Streit befindlichen eigentlichen Erschlieûungsflächen.
Das für die Ermittlung des Wertes bereits hergestellter Erschlieûungsanlagen grundsätzlich geeignete (vgl. - für eine Privatstraûe - Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195) Sachwertverfahren geht dahin,
daû der Wert der baulichen und sonstigen Anlagen getrennt vom Bodenwert nach Herstellungswerten zu ermitteln ist (§ 21 Abs. 1 WertV). Der - in der Regel im Vergleichswertverfahren zu ermittelnde (§ 21 Abs. 2 WertV) - Bodenwert und der Wert der baulichen Anlagen bzw. der sonstigen Anlagen ergeben den "Sachwert des Grundstücks" (§ 21 Abs. 5 WertV). Nach diesen Grundsätzen ist hier erklärtermaûen auch der Sachverständige, dessen Hilfe das Berufungsgericht sich bedient hat, vorgegangen.
2. Was die Qualität des dem Kläger durch die Enteignung genommenen Grund und Bodens zum maûgeblichen Stichtag (vgl. §§ 38 Abs. 4 HEG, 93 Abs. 4 BauGB) angeht, hat das Berufungsgericht im Anschluû an den Sachverständigen Sch. rechtsfehlerfrei - nach Maûgabe der (auch ins Werk gesetzten ) Bebauungsplanänderung von 1980 - diejenige von Straûenland angenommen. Es hat entgegen den Beanstandungen der Revision im Ergebnis mit Recht den Grundsatz der Vorwirkung der Enteignung für unanwendbar erachtet und deshalb eine höhere Einstufung des Bodenwerts - als Bauland - abgelehnt.

a) Nach letzterem Grundsatz tritt bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren als Qualitätsstichtag an die Stelle des Enteignungsbeschlusses diejenige Planungsmaûnahme, von der ab eine konjunkturelle Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen wurde (vgl. auch §§ 40 Abs. 2 HEG, 95 Abs. 2 BauGB; BGHZ 98, 341 f; 141, 319, 321). Voraussetzung hierfür ist, daû die Planung - sei es auch noch unverbindlich - ursächlich für die spätere Enteignung war (BGHZ 98, 341 f).

b) aa) Im Streitfall ist es schon deshalb zweifelhaft, ob in Anwendung dieses Grundsatzes der am 18. März 1980 in Kraft getretenen Bebauungspla-
nänderung - durch die im vorliegenden Bereich früheres Bauland zu Straûenland wurde - eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommen kann, weil das neue Planungskonzept und die damit zwangsläufig verbundene Herabzonung der für die innere Erschlieûung benötigten Flächen des ursprünglichen Baugebiets den erklärten Bebauungsabsichten der früheren Grundstückseigentümerin (Bauträgergesellschaft) und dem von ihr hierfür mit der Gemeinde abgeschlossenen Erschlieûungsvertrag vom 29. Januar 1980 entsprachen. Letzteres und der weitere Umstand, daû der besagte Erschlieûungsvertrag die kostenlose (rechtsgeschäftliche) Übertragung der Erschlieûungsflächen auf die Gemeinde vorsah, sprechen - unbeschadet dessen, daû die Verpflichtung zur Übertragung von Grundflächen formunwirksam gewesen sein dürfte (§ 313 BGB; BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - NJW 1972, 1364, 1365) - eher dagegen, die Änderung des Bebauungsplans vom 18. März 1980 rückblickend als auf eine Enteignung als einen zwangsweisen Entzug der für seinen Vollzug benötigten Erschlieûungsflächen "angelegt" (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 aaO) anzusehen.
Aus dem Gesichtspunkt, daû die betreffende Umplanung (1980) im Einverständnis mit der früheren Grundstückseigentümerin erfolgte, ergibt sich ein weiteres Bedenken dagegen, ihr entschädigungsrechtlich eine Vorwirkung beizumessen : Es spricht alles dafür, daû im Hinblick auf die Art der eigenen Mitwirkung der früheren Eigentümerin an dem Verfahren ein Anspruch derselben auf eine Entschädigung wegen der teilweisen Herabzonung innerhalb des Baugebiets nach dem sogenannten Planungsschadensrecht (vgl. §§ 40, 42 BauGB) ausgeschlossen gewesen wäre. Solche Entschädigungsansprüche können nur durch - aus der Sicht des betroffenen Eigentümers - fremdnützige (Um-)Planungen der Gemeinde ausgelöst werden (vgl. auch Senatsurteil vom
9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215, 2216 f). Bodenwertänderungen aufgrund von (Um-)Planungsmaûnahmen, die planungsschadensrechtlich folgenlos bleiben, sind aber auch bei der Entschädigungsberechnung im Falle der Enteignung von Grundstücken im Planbereich durch Verwaltungsakt unberücksichtigt zu lassen; sie dürfen auch nicht auf dem Umweg über die Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung in die Bewertung einflieûen (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB; dazu BGHZ 141, 319).

b) Über die dargelegten Bedenken hinaus kann sich jedenfalls nicht der Kläger, der den enteigneten Grundbesitz im Jahre 1987 in seiner jetzigen Beschaffenheit durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat, auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung der Bebauungsplanänderung vom 18. März 1980 berufen. Die Enteignungsentschädigung ist der Ausgleich für den bei dem jeweiligen Enteigneten (Entschädigungsberechtigten) eintretenden Rechtsverlust oder für andere bei ihm durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (vgl. §§ 40, 41 HEG; § 93 Abs. 2 BauGB). Daraus folgt, daû bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer im Falle der Enteignung eine Mehrentschädigung, die sich aus vor seinem Rechtserwerb eingetretenen Vorwirkungen ergeben könnte, grundsätzlich nicht verlangen kann; sonst würde er für mehr entschädigt als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 114/66 - WM 1969, 274, 276; Beschluû vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - BGHR BauGB § 93 Eigentümerwechsel 1). Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluû vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnach-
folge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluû vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135). An einem derartigen Übertragungstatbestand fehlt es im Streitfall allemal. In dem Urteil vom 6. April 1995 (aaO) hat der Senat offengelassen, ob eine auf der Vorwirkung der Enteignung beruhende Rechtsposition beim Grunderwerb in der Zwangsversteigerung vom letzten Eigentümer auf den Ersteher übergeht. Die Frage ist zu verneinen. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung führt zu einem originären Erwerb des Eigentums. Der Eigentumserwerb umfaût das Grundstück und die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat (§§ 20 Abs. 2, 21, 55, 90 ZVG). Dazu können auch mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundene Rechte als Bestandteile desselben Grundstücks gehören (§§ 96, 1120 ff BGB). Dem bisherigen Eigentümer aus vorausgegangenen planerischen Vorgängen bezüglich des Grundstücks erwachsene entschädigungsrechtliche Rechtspositionen gehören nicht dazu. Bei ihnen handelt es sich um vom Grundstück losgelöste, frei verfügbare persönliche (bedingte) Ansprüche oder Anwartschaften des jeweilig Betroffenen, was in den Fällen besonders deutlich wird, in denen bei Wirksamwerden der vorwirkenden Maûnahme für den Eigentümer bereits ein fälliger Entschädigungsanspruch entsteht (vgl. §§ 40, 42 BauGB). Folgerichtig spielte dieser Gesichtspunkt auch bei der Ermittlung des Verkehrswerts (§ 74 a ZVG) des vom Kläger ersteigerten Grundbesitzes nach Maûgabe der damaligen Situation (1987) keine Rolle; das Gutachten des Sachverständigen B. vom 14. Mai 1985, das zu einem Verkehrswert von 308.887,50 DM gelangte, stellte dementsprechend maûgeblich darauf ab, daû es sich um nicht dem gewöhnlichen Grundstücksverkehr zugängliche Flächen handelte.

3. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht im Anschluû an den Sachverständigen Sch. den aus der Addition des - vorschriftsgemäû im Vergleichswertverfahren ermittelten (§§ 13 f, 21 Abs. 2 WertV) - Bodenwerts (206.000 DM) und des Werts der baulichen Anlagen (1.506.405 DM minus Altersabschlag = 1.037.915 DM) zum Stichtag 1. September 1995 errechneten Gesamtbetrag von 1.243.920 DM ("ungeminderter Sachwert") durch Abschläge letztlich auf ein Viertel (311.000 DM) herabgemindert hat. Es handelt sich um eine vertretbare Schätzung (§ 287 ZPO) innerhalb eines dem Tatrichter insoweit offenstehenden weiten Bewertungsspielraums.

a) Es ist im Ansatz nicht zu beanstanden, daû der Sachverständige und mit ihm das Berufungsgericht einen (ersten) Wertabschlag unter dem Gesichtspunkt der "eingeschränkten Nutzung" für den Eigentümer, nämlich der tatsächlichen öffentlichen Nutzung, in Betracht gezogen haben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 25 WertV, wonach im Sachwertverfahren "sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaûte, den Wert beeinflussende Umstände.." durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen sind. Ein für einen wesentlichen Abschlag maûgeblicher Gesichtspunkt kann auch das Fehlen jeglicher privatwirtschaftlichen Ertragsmöglichkeit auf den in Rede stehenden Flächen sein (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 aaO). Vorliegend können die Straûen bzw. Wege und (Park-)Plätze, um die es geht, schon deshalb keinen privaten Ertrag erbringen, weil es sich um öffentliche Straûen im Sinne des Straûenrechts handelt (§ 2 Abs. 1 HStrG), wie dies auch in einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden ist. Für den Kläger waren die fehlenden Ertragsmöglichkei-
ten vor der Enteignung zusätzlich dadurch fühlbar geworden, daû seine Klagen auf Zahlung von Notwegrenten gegen zwei anliegende Grundstückseigentümer rechtskräftig abgewiesen wurden. Dies stellt auch die Revision im Grundsatz nicht in Frage; sie beanstandet auch nicht, daû im Streitfall für die Bewertung des auf einem der betroffenen Grundstücke angelegten Kinderspielplatzes ähnliche Bewertungsgrundsätze angewandt werden wie bei den eigentlichen Erschlieûungsflächen.

b) Hierin liegt - entgegen der einen "Rechenfehler" beanstandenden Revision - auch nicht insoweit ein durchgreifender Mangel, als der Sachverständige Sch. im Zusammenhang mit der von ihm vorgeschlagenen (ersten) Minderung des zuvor aus dem Bodenwert und dem Wert der Auûenanlagen errechneten "ungeminderten Sachwerts" (1.243.920 DM) um 50 % zugleich ausgeführt hat, die hierfür maûgebliche besondere Nutzungseinschränkung für den Eigentümer werde "nicht dem Bodenwert angelastet". Diese Äuûerung des Sachverständigen ist nach ihrem Zusammenhang so zu verstehen, daû sich der erörterte Gesichtspunkt der eingeschränkten Nutzung zwar nicht bei der Ermittlung des Bodenwerts für sich, gleichwohl aber beim - gesamten - Sachwert des mit den baulichen Anlagen versehenen Grundstücks mit einem bestimmten prozentualen Abschlag niederschlagen soll.
aa) Eine solche Aussage scheint allerdings - ohne zusätzliche Erläuterung - der Systematik der Wertermittlungsverordnung zu widersprechen. Nach dieser setzt sich der Sachwert eines bebauten Grundstücks ("Sachwert des Grundstücks") aus dem regelmäûig im Vergleichswertverfahren zu ermittelnden Bodenwert (§ 21 Abs. 2 WertV) und dem Wert der baulichen Anlagen zusammen (§ 21 Abs. 1, 3 WertV). Der Sachwert ("Herstellungswert") von Gebäuden
- entsprechend auch von Auûenanlagen und sonstigen Anlagen - ist gemäû § 21 Abs. 3 Satz 1 WertV (vgl. auch § 21 Abs. 4 WertV) "unter Berücksichtigung... sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22 zu ermitteln". Gegenstand der Vorschrift des § 25 WertV ist nach diesem Regelungszusammenhang - unmittebar - der Sachwert der baulichen Anlagen als solcher (vgl. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 25 WertV Rn. 2, 9). Daraus rechtfertigt sich also nicht ohne weiteres der in Betracht gezogene prozentuale Abschlag vom gesamten "ungeminderten Sachwert" (Sachwert des Grundstücks

).


bb) Andererseits ist nach dem Grundanliegen der Wertermittlungsverordnung , daû die Bewertung dem wirklichen "Zustand" Rechnung tragen soll (vgl. § 5 WertV), eine durchgehende Minderung des Gesamtwerts des Grundstücks unter dem Gesichtspunkt "sonstiger wertbeeinflussender Umstände" - wie im Streitfall vom Tatrichter angenommen - keineswegs ausgeschlossen (vgl. Nr. 3.6.5.2 der Wertermittlungsrichtlinien 1976/1996 [WertR 76/96]; Kleiber aaO Rn. 10). Sie kann sich sogar aufdrängen, wenn - wie hier - die in Rede stehenden Grundflächen derart (zweckgerichtet) mit baulichen Anlagen versehen und in Dienst gestellt worden sind, daû ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit mit derjenigen der Baulichkeiten steht und fällt. In einem solchen Fall ist es entgegen der Revision auch kein Widerspruch, den Bodenwert - als Teil des Sachwerts des Grundstücks - an Wertminderungen wegen Umständen zu beteiligen, die bei der Ermittlung des bloûen Bodenwerts im Verfahren nach § 21 Abs 2 WertV keinen Niederschlag gefunden hatten.

c) Soweit das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen von dem aufdie beschriebene Weise reduzierten Sachwert einen nochmaligen 50 %igen
Abschlag unter dem Gesichtspunkt der "Marktanpassung" vorgenommen hat, ist zwar die Begründung nicht in jeder Hinsicht unbedenklich, letztlich durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die tatrichterliche Einschätzung - insbesondere bei Berücksichtung zusätzlicher wertender Gesichtspunkte - als Ganze nicht.
aa) Als Grundlage für einen - nach Auffassung des Sachverständigen: zusätzlichen (selbständigen) - Wertabschlag zur "Marktanpassung" käme in erster Linie die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV in Betracht, wonach der Verkehrswert aus dem Ergebnis des jeweils herangezogenen Bewertungsverfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen ist. Ob diese Vorschrift im Streitfall einschlägig sein kann, ist allerdings schon deshalb zweifelhaft, weil es - wovon auch der Sachverständige und das Berufungsgericht ausgehen - einen gewöhnlichen Geschäftsverkehr (Markt) für ausgebaute Erschlieûungsanlagen der hier in Rede stehenden Art überhaupt nicht gibt, also auch eine Anpassung des Verkehrswerts an ein "Markt"-Geschehen im eigentlichen Sinne ausscheidet. Bezogen auf den Bodenwertanteil im Sachwert wird im übrigen in der Einschätzung des Sachverständigen in diesem Zusammenhang nicht deutlich, wodurch eine weitere "Marktanpassung" des Werts des Straûenlandes, den der Sachverständige als solchen in Anlehnung an die Vergleichswertmethode ermittelt hat, gerechtfertigt sein soll; die von dem Sachverständigen insoweit herangezogenen Ankäufe der öffentlichen Hand - für den öffentlichen Straûenbau - deuten auf einen entsprechenden (begrenzten) "Markt" hin.
Jedenfalls kann nach den im Streitfall gegebenen Besonderheiten den vom Sachverständigen für eine "Marktanpassung" angeführten Gesichtspunk-
ten - als Käuferin komme praktisch nur die Beklagte in Frage; mit dem Erwerb öffentlich (unentgeltlich) genutzter Verkehrsflächen fielen Pflegeaufwendungen wie Reinigen, Schnee- und Eisbeseitigung sowie Reparaturen und Instandhaltungskosten an; insbesondere sei die Gefahr von Bodenverunreinigungen und spezifischen Altlasten nicht zu unterschätzen - bewertungsmäûig keine eigenständige Bedeutung gegenüber den Gründen zukommen, die zu dem (ersten) Abschlag nach § 25 WertV geführt haben. Die mit dem betroffenen Grundbesitz verbundenen Belastungen und Gefahren und der Umstand, daû es für diese Flächen private Erwerbsinteressenten nicht gibt, sind hier nämlich im wesentlichen nur die "Kehrseite" der Indienststellung als Erschlieûungsanlagen für den Gemeingebrauch. Augenfällig wird dies im Blick darauf, daû die straûenrechtl iche Widmung - die, wie dargelegt, dem Eigentümer die private Nutzungsmöglichkeit nimmt - zugleich die Straûenbaulast und Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand (hier: der Gemeinde) begründet hat.
bb) Wenn danach im Streitfall bewertungsmäûig nur eine Gesamtwürdigung der erörterten Gesichtspunkte, mithin nur ein einheitlich zu beurteilender Wertabschlag in Frage kommt - am nächstliegenden im Sinne einer bei § 25 WertVO anzusiedelnden "wirtschaftlichen Wertminderung" (vgl. Nr. 3.6.5.1 WertR 76/96) -, so hat das Berufungsgericht (mit dem Sachverständigen Sch.) die Wertminderung gleichwohl in ihrer gesamten Gröûenordnung durchaus zutreffend eingeschätzt.
Denn angesichts dessen, daû ein wirtschaftliches (privates) Interesse am Erwerb der vorliegenden Erschlieûungsanlagen nicht ersichtlich ist und ein solches auch nicht zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Klägers in der Zwangsversteigerung gegeben war - mit Ausnahme der Aussicht, die betref-
fenden Anlagen an die nach ihren öffentlichen Aufgaben verantwortliche Gemeinde gegen ein Entgelt veräuûern zu können -, kann bei einer wertenden Betrachtung und Einschätzung des dem Kläger durch die Enteignung Genommenen nicht unberücksichtigt bleiben, was der Kläger seinerseits für den Erwerb dieser Position aufzuwenden hatte. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang auûer Betracht läût, daû der Kläger den Zuschlag zu noch wesentlich günstigeren Bedingungen erhielt, kommt als ein für die Angemessenheitsprüfung maûgeblicher (objektiver) Gesichtspunkt allemal die Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren in Betracht. Vorliegend hatte der Zwangsversteigerung ein Sachverständigengutachten (B.) vom 14. Mai 1985 zugrunde gelegen, in dem der in Rede stehende Grundbesitz mit vertretbarer Begründung - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Zweckbestimmung als Erschlieûungsanlage für ein Wohngebiet und unter Verneinung jeglicher Ertragsmöglichkeiten - mit 308.887,50 DM bewertet worden war. In der gleichen Gröûenordnung liegt die jetztige Wertschätzung - unter angemessener Minderung des im Sachwertverfahren ermittelten Betrages - für das Enteignungsverfahren. Es sind entgegen dem Vorbringen des Prozeûbevollmächtigten des Klägers in der Revisionsverhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daû der im Zwangsversteigerungsverfahren zum 14. Mai 1985 zugrunde gelegte Wert schon wegen des Zeitablaufs bis zu dem im Enteignungsverfahren maûgeblichen Stichtag angehoben werden müûte; der reine Bodenwert mag seither in begrenztem Umfang gestiegen sein (das Gutachten B. im Zwangsversteigerungsverfahren setzt 45 DM/m² an, während der Sachverständige Sch. für 1995 einen Quadratmeterpreis von 50 DM ermittelt hat); dem steht jedoch eine auf den ersten Blick wesentlich höhere Alterswertminderung des Herstellungswerts der baulichen und sonstigen Anlagen gegenüber.

III.


Die Revision der Beklagten
1. Die Revision macht geltend, die vom Berufungsgericht mit Hilfe des Sachverständigen Sch. vorgenommene Schätzung (§ 287 ZPO) sei zu Lasten der Beklagten fehlerhaft, weil sie nicht genügend deren Vortrag berücksichtige, daû die unentgeltlichen Benutzungsrechte der Anwohner ("Notwegrechte") den Sachwert der enteigneten Grundflächen vollständig ausgehöhlt hätten, deren Wert also gegen "Null" gehe. Indessen ist nicht ersichtlich, daû das Berufungsgericht bei seiner - nur auf Rechtsfehler überprüfbaren - tatrichterlichen Würdigung den von der Beklagten angesprochenen Gesichtspunkt fehlerhaft überhaupt nicht gewürdigt oder greifbar "unterschätzt" hätte. Soweit die Revision dem Senatsurteil vom 6. April 1995 (aaO) entnehmen will, daû in einem Fall wie dem vorliegenden jeglicher Verkehrswert der enteigneten Flächen verneint werden müsse, so trifft dies nicht zu. Es heiût zwar in dem genannten Urteil - das die Bewertung einer Privatstraûe betrifft -, daû eine "andere Beurteilung bezüglich der Maûgeblichkeit (auch) des Sachwerts" in Betracht käme, "wenn und soweit ... Umstände ... den an sich in der ausgebauten Straûen liegenden Sachwert als solchen ausgehöhlt hätten". Diese Formulierung besagt jedoch nicht, daû Flächen, die bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit der privaten Nutzung entzogen sind, im Enteignungsverfahren - mit dem Ziel, den Träger der Straûenbaulast auch zum Eigentümer zu machen (vgl. § 13 HStrG) - als wertlos eingestuft werden könnten. Der Senat hat in demselben Urteil betont, daû ein entschädigungsloser Eigentumsentzug mit Art. 14 GG grundsätzlich unvereinbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt läût es keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen, daû das Berufungsgericht dem Kläger 25 % des "ungeminderten Sachwerts" als Enteignungsentschädigung zuerkannt hat.
2. Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt , daû die Ausführungen des Sachverständigen Sch. hinsichtlich der erforderlichen Aufwendungen für die Unterhaltung und möglicherweise zur Altlastensanierung auf den in Rede stehenden Flächen neben den von ihm gemachten Abzügen noch Raum für weitere Minderungsabschläge eröffnet hätten. Im letzteren Sinne ist das Gutachten des Sachverständigen nicht zu verstehen ; der Sachverständige hat vielmehr die von ihm insgesamt als angemessen angesehenen Abzüge unter Einbeziehung sämtlicher - auch der jetzt von der Revision hervorgehobenen - Gesichtspunkte vorgeschlagen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.

(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch, der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767 Absatz 1 der Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen.

(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.