Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 128a

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

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Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 10


(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des L

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren


(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (2) Das Obe
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - III ZR 372/03

bei uns veröffentlicht am 04.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 372/03 Verkündet am: 4. November 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BadWürtt LEnt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2019 - 2 B 18.2506

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2016 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 11 ZB 19.30197

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Klägerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848 920

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. II. Der Streitwert wird vorläufig auf 59.508,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung („Einbau einer Spielhal

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 27. Jan. 2017 - Z3-3-3194-1-48-11/16

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im nicht offenen Realisierungswettbewerb zur Errichtung eines K…in M… vor Durchführung einer Neuwertung des Teilnahmeantrags des Antragstellers die vorgesehenen Preise zu vergeb

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - 3 Bf 207/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Beschluss

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 14. März 2011 - 4 K 1120/10.NW

bei uns veröffentlicht am 14.03.2011

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bescheid über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2005 vom 27. Oktober 2008, geändert durch den Bescheid vom 21. Mai 2010, sowie der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Apr. 2010 - 2 B 82/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

Gründe 1 Die auf Verfahrensmängel und auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2009 - 4 S 2569/07

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. November 2004 - 11 K 1997/04 -, soweit dieses nicht durch Beschluss des Senats vom 06. November 2007 - 4 S 2742/06 - für unwirksam erklärt worden i

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der...