Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - III ZR 129/05

bei uns veröffentlicht am16.03.2006
vorgehend
Landgericht Hannover, 7 O 500/99, 13.12.2000
Oberlandesgericht Celle, 4 U 12/01, 18.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 129/05
Verkündet am:
16. März 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu
entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch
gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses
durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des
Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören.
Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim Anspruch
des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwen-
dungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen.
BGH, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 129/05 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beteiligten zu 2 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Baulandsachen - vom 18. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beteiligten zu 2 erkannt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Beteiligte zu 2 beansprucht für von ihm angepachtete und zum Spargelanbau genutzte - jedoch von der Straßenbauverwaltung (Beteiligte zu 1) ab 1. Oktober 1997 in Anspruch genommene - Flächen (14.985 m² in der Gemarkung S. ) eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen. Die Parteien streiten im baulandgerichtlichen Verfahren um die Höhe des festzusetzenden Betrages. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revisionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 (III ZR 114/02 - BGHZ 156, 257 = NJW 2004, 281) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der neuen Berufungsverhandlung die an den Beteiligten zu 2 zu leistende Entschädigung auf 22.947,30 DM (= 11.732,77 €) nebst Zinsen - unter Anrechnung einer bereits geleisteten Abschlagszahlung von 50.000 DM - herabgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten, vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der ursprünglichen Festsetzung der Beteiligten zu 3 (Flurbereinigungsbehörde) in Höhe von 170.880 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe


2
Die Revision des Beteiligten zu 2 führt in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur (erneuten) Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


3
1. Das Berufungsgericht ist nach einer neuen Würdigung der gesamten Umstände des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch Spargelanbau verwirklichten Pachtverhältnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis gelangt , dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - genommene Rechtsposition nicht den gesamten Zeitraum bis zum Ende der Ertragsdauer der von ihm angelegten Spargelanlage (bis 2005) umfasste, sondern dass der von ihm mündlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den Eigentümer zum Ende des Jahres 1999 hätte gekündigt werden können, ohne dass der Beteiligte zu 2 der Kündigung durchgreifende Einwände - etwa auch aus § 242 BGB - hätte entgegensetzen können. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
4
2. Bei seiner weiteren Prüfung geht das Berufungsgericht allerdings nicht näher auf die Frage ein, welcher Entschädigungsbetrag sich für den Beteiligten zu 2 aus dem Verlust seiner Rechtsposition als (Spargel anbauender) Pächter errechnet, die er immerhin auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ohne den enteignenden Zugriff der Straßenbauverwaltung in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 unangefochten innegehabt hätte. Maßgeblich sind hierfür, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 260 ff) erörterten Grundsätze zur Entschädigung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten Erwerbsverlustes. Da das Berufungsurteil schon aus einem anderen Grund der Aufhebung unterliegt (unten zu II 3), hat der Tatrichter in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, die Prüfung der dem Beteiligten zu 2 insgesamt zustehenden - einheitlichen - Enteignungsentschädigung auch im Einzelnen auf diese Entschädigungsposition zu erstrecken.

II.


5
Ausgehend davon, dass der Pachtvertrag des Beteiligten zu 2 seitens des Eigentümers zum Ende des Jahres 1999, also fünf Jahre vor der "Erschöpfung" der Spargelanlage, kündbar war, prüft das Berufungsgericht als dem Beteiligten zu 2 genommene und zu entschädigende Rechtsposition einen Anspruch desselben gegen den Eigentümer für den Fall der Kündigung auf Ersatz wertverbessernder Verwendungen gemäß § 591 Abs. 1 BGB. Das Berufungsgericht zieht einen solchen Anspruch grundsätzlich in Betracht, wobei es davon ausgeht, dass die Bewirtschaftung des Pachtlandes durch den Beteiligten zu 2 unter Anlage von Spargelfeldern mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt sei und der Grundbesitz durch die - noch nicht erschöpfte - Spargelanlage einen über die Pachtzeit hinaus erhöhten Wert ("Mehrwert") erlangt habe. Allerdings könne, so das Berufungsgericht weiter, der bloße Mehrwert einen Ersatzanspruch des Pächters nach § 591 BGB nicht begründen. Der Ersatzanspruch sei von vornherein auf die Höhe der Verwendungen des Pächters zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung begrenzt. Dafür, dass der Beteiligte zu 2 an nützlichen Verwendungen mehr als 11.732,77 € - den von der Beteiligten zu 1 als Enteignungsentschädigung für den Beteiligten zu 2 errechneten Betrag - aufgewendet habe, sei jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen; das habe der Beteiligte zu 2 auch bei der Erörterung der Problematik des § 591 BGB in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet.
6
Diese Ausführungen halten zwar zum Grund, nicht aber zur Höhe der betreffenden Entschädigungsposition der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer für den Fall der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören kann (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung , 5. Aufl. Rn. 558; siehe auch die Senatsurteile BGHZ 59, 250, 253 f und vom 15. April 1957 - III ZR 249/55 - LM § 7 ErgG/RSiedlG Nr. 2 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungs- gesetzes vom 4. Juni 1935, RGBl. I S. 1). Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Herstellung einer Spargelanlage durch den Pächter auf gepachtetem Ackerland eine nützliche Verwendung im Sinne des § 591 Abs. 1 BGB darstellen kann (vgl. - für den Fall der Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche - BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 22/99 - RdL 2000, 234, 235). Das wird von der Revision, als ihr günstig, nicht in Zweifel gezogen; auch die Revisionserwiderung nimmt dies hin.
8
2. Es ist entgegen den Angriffen der Revision auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Pächters gegen den Eigentümer aus § 591 Abs. 1 BGB als durch die getätigten Aufwendungen (zuzüglich marktüblicher Verzinsung) begrenzt angesehen hat.
9
Während der Verpächter verpflichtet ist, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen (§ 590b BGB), hat er nach § 591 Abs. 1 BGB andere als notwendige Verwendungen, denen er zugestimmt hat, dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). Diese durch Gesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift ist nach ihrem nächstliegenden Wortsinn und ihrem systematischen Zusammenhang nicht anders zu verstehen als die Regelung des § 996 BGB über den Ersatzanspruch des Besitzers für nützliche Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Für diese Regelung stand und steht außer Streit, dass Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt (RGZ 106, 147, 149; BGHZ 75, 288, 295). Auch für § 591 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ein (noch) vorhandener Mehrwert allein einen Ersatzanspruch des Pächters nicht begründen könne; der Mehrwert sei nicht Anspruchsgrund, sondern Maßstab des Verwendungsersatzanspruchs (BGHZ 115, 162, 166; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 aaO S. 235; Wenzel AgrarR 1995, 42, 43). Dieser Rechtsprechung, deren Standpunkt von der herrschenden Meinung in der Fachliteratur geteilt wird (MünchKommBGB/Harke 4. Aufl. § 591 Rn. 3; Soergel /Heintzmann BGB 12. Aufl. § 591 Rn. 25; Palandt/Weidenkaff BGB 65. Aufl. § 591 Rn. 4; Hk-BGB/Ebert 4. Aufl. § 591 Rn. 4; Erman/P. Jendrek BGB 11. Aufl. § 591 Rn. 1; so wohl auch Lukanow Landpachtrecht 3. Aufl. § 591 Rn. 46), schließt sich der erkennende Senat an. Die Gegenansicht, die darauf abstellt, dass der Pächter bezüglich der vom Verpächter genehmigten nützlichen Verwendungen besser stehen solle als bei den notwendigen Verwendungen , "weil der Verpächter in Kenntnis seiner Ersatz-Pflicht die Verwendungen erlaubt hat und im übrigen Abs. 3 Satz 3 ein Korrektiv zugunsten des Verpächters enthält" (Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht 4. Aufl. § 591 Rn. 17; ihm folgend Bauermeister in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth juris Praxiskommentar BGB § 591 Rn. 12; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen BGB 13. Bearb. § 591 Rn. 31), trägt weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang der Vorschrift Rechnung, bei der der überkommene Begriff der "Verwendungen" inmitten steht (Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen, vgl. BGHZ 131, 220, 222 f); sie findet auch in den Gesetzesmaterialien (siehe die Begründung zu § 591 BT-Drucks. 10/509 S. 22) keine Stütze.
10
3. Soweit das Berufungsgericht die Höhe der Verwendungen des Beteiligten zu 2, die möglicherweise per 31. Dezember 1999 beim Eigentümer zu einem Mehrwert geführt hätten, ungeklärt gelassen und den Beteiligten zu 2 an seinem mangelnden Vortrag zu diesem Punkt festgehalten hat, rügt jedoch die Revision mit Recht einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz, § 221 Abs. 2 BauGB).
11
Baulandsachen In sind grundsätzlich die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die Zivilprozessordnung , entsprechend anzuwenden (§ 221 Abs.1 Satz 1 BauGB). Die infolge dieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilprozessordnung , etwa auch die über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens, stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Regelung in § 221 Abs. 2 BauGB, wonach - während im Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz gilt - das Baulandgericht auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. Diese Regelung , die früher überwiegend als "Kann"-Vorschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen frei stelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - BGHZ 161, 38, 45 = NJW 2005, 898, 900). Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulandgerichtlichen Verfahren ist allerdings im Zusammenhang zu sehen mit den - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird - zunehmend anerkannten Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (nach § 86 Abs. 1 VwGO wie auch gegebenenfalls nach § 221 Abs. 2 BauGB) ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO m.w.N.). Im Streitfall hatte das Beru- fungsgericht es indessen, was die Höhe der von dem Beteiligten zu 2 für die Spargelanlage gemachten Verwendungen anging, nicht mit einem klaren Parteivorbringen zu tun, das es nicht hätte zu hinterfragen brauchen, sondern es fehlte offensichtlich an substantiiertem Vortrag des Beteiligten zu 2. Dabei war dieser Mangel an Parteivortrag erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zutage getreten. Die Entscheidungserheblichkeit der Höhe der von dem Beteiligten zu 2 für die Spargelanlage erbrachten Vermögensaufwendungen ergab sich erst aus der geänderten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts , dessen vorausgegangene Beweiserhebung noch auf der Auffassung basierte, für einen Anspruch aus § 591 Abs. 1 BGB komme es nur auf den erzielten Mehrwert an. Andererseits gab es, worauf die Revision mit Recht hinweist , aus dem bisherigen Verfahren, insbesondere aus den Äußerungen der gerichtlichen Sachverständigen und den fachkundlichen Stellungnahmen des die Beteiligte zu 1 vertretenden Landesamts, Hinweise auf die "Investitionsaufwendungen" des Beteiligten zu 2 (vgl. nur GA V 454-460). Dieser bereits vorhandene Prüfungsstoff hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen, durch Auflagen an den Beteiligten zu 2 zu weiterem Vortrag und gegebenenfalls durch zusätzliche sachverständige Erhebungen die Höhe des maßgeblichen Kostenaufwands des Beteiligten zu 2 nach landwirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen zu klären.

III.


12
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es zum Nachteil des Beteiligten zu 2 ergangen ist, keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird die Aufgabe des Berufungsgerichts sein, die zutref- fende Enteignungsentschädigung des Beteiligten zu 2 aus einer "Kombination" - unter Vermeidung einer Doppelentschädigung und gegebenenfalls unter Abzinsung auf den Qualitätsstichtag 1. Oktober 1997 - des Ertragsverlustes (entgangener Deckungsbeitrag) für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 mit einem entgangenen Verwendungsersatzanspruch gemäß § 591 Abs. 2 BGB gegen den Eigentümer wegen des am 31. Dezember 1999 für diesen noch gegebenen Mehrwerts zu ermitteln.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2000 - 7 O 500/99 (Baul.) -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 U 12/01 (Baul.) -

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften


(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 23

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(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). (2) W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 996 Nützliche Verwendungen


Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit

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Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.

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bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 195/14 Verkündet am: 23. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 46 Abs.

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 114/02
Verkündet am:
2. Oktober 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 14 (Ea); NEG §§ 13, 15

a) Bei der Enteigung eines verpachteten und in den landwirtschaftlichen Betrieb
des Pächters eingegliederten Grundstücks kann die (Substanz-)Entschädigung
des Pächters einen Ausgleich für den - an dem entgangenen
"Deckungsbeitrag" ausgerichteten - Erwerbsverlust umfassen.

b) Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks
dem Pächter (hier: Betrieber einer "Spargelanlage") genommen
wird, richtet sich nach der bürglich-rechtlichen Vertragslage; es
kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne
den Enteignungsvorgang gegen eine Kündgiung des Pachtvertrages
durch den Verpächter - unter Umständen auch mit dem Einwand des
§ 242 BGB - erfolgreich hätte zur Wehr setzen können.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Baulandsachen - vom 14. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Bezirksregierung H. ordnete Ende 1996 als obere Flurbereinigungsbehörde eine Unternehmensflurbereinigung in den Gemarkungen S. , B. und H. an. Diese sollte "der Bereinigung landeskultureller Mängel" dienen, die sich aus dem vierspurigen Ausbau der Bundesstraße 3 nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Oktober 1996 ergaben.
Nach Einleitung dieses Verfahrens ließ sich die Beteiligte zu 1 (Bundesstraßenverwaltung ) unter anderem von dem Beteiligten zu 2, einem Landwirt, durch "Bauerlaubnisvertrag" vom 12. April 1998 mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 Besitz und Nutzung an dem 14.985 m² großen Flurstück 2/64 der Flur 2 der Gemarkung S. übertragen. Der Beteiligte zu 2 hatte auf dieser von der Erbengemeinschaft P. (im folgenden: Eigentümer) durch mündlichen Vertrag seit 1978 gepachteten Fläche Spargelanbau betrieben; im Januar 1998 schloß der Beteiligte zu 2 mit dem Eigentümer dann noch einen schriftlichen Pachtvertrag für die Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2007.
Mit Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 3. Dezember 1998 hat die Beteiligte zu 3 (Flurbereinigungsbehörde) die von der Beteiligten zu 1 an den Beteiligten zu 2 zu leistende Entschädigung für die Spargelanlage auf 170.880 DM nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 1997, abzüglich einer Abschlagszahlung vom 30. April 1998 in Höhe von 50.000 DM, festgesetzt. Die gegen diese Festsetzung gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowohl der Beteiligten zu 1 als auch des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen), die gegen dessen Entscheidung von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Berufung das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen ) zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die - vom Bundesgerichtshof zugelassene - Revision der Beteiligten zu 1.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Ausgangspunkt ist, daß die von dem Beteiligten zu 1 beanspruchte Entschädigung sich nach den für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätzen zu richten hat. Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist. Die Enteignungsentschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (§§ 88 Nr. 4, 5 FlurbG; 19 Abs. 5 FStrG, 13 bis 15 NEG; Senatsurteil vom 2. September 1999 aaO 230 f).
2. Das Berufungsgericht hat (wie schon die Vorinstanz und der Beteiligte zu 3 im Entschädigungsfeststellungsbeschluß) im Anschluß an die Sachverständige T. eine Entschädigung für die dem Beteiligten zu 2 genommene , zu seiner "Spargelanlage" gehörende Pachtfläche nach Maßgabe des mit dem Eingriff verbundenen - nur teilweise durch die Bereitstellung von Ersatzflächen aufgefangenen - Deckungsbeitragsverlustes über eine bestimmte
Zeitdauer (dazu näher unten II.) errechnet, im Kern also auf einen Erwerbsverlust des Beteiligten zu 2 abgestellt.
Die Revision hält eine solche Entschädigungsberechnung für den Entzug bloßer Pachtflächen für schon im Ansatz verfehlt. Sie meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme in einem Fall wie dem vorliegenden für obligatorisch Nutzungsberechtigte nur die Entschädigung des "Substanzverlustes" in Form derjenigen Summe in Frage, die den Betroffenen instand setze, ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Recht zu erwerben. Nur wenn die vereinbarte Pachthöhe besonders günstig gewesen wäre, so wäre danach ein zu entschädigender "Substanzverlust" zu bejahen. An einer Prüfung in dieser Richtung fehle es im Streitfall. Die auf den landwirtschaftlichen Betrieb bezogene Methode der Feststellung des Deckungsbeitragsverlustes sei beim Entzug bloßer Pachtflächen nicht zulässig.
Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Der methodische Ansatz der Vorinstanzen und der Sachverständigen T. bei der vorliegenden Berechnung der Pachtaufhebungsentschädigung eines Landwirts wegen Eingriffs in eine "Spargelanlage" ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Richtig ist allerdings, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Enteignung von Grundbesitz der Pächter als Nebenberechtigter nicht vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen kann, der sich als Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muß sich vielmehr regelmäßig mit der Entschädigung für seinen "Substanzverlust" begnügen, also mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder was ihm an vermögenswerter Rechtsposition ge-
nommen worden ist. Der Anspruch beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag , der den Pächter zur Zeit der Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverhältnis unter den nämlichen Vorteilen, Voraussetzungen und Bedingungen einzugehen, wobei ein rein objektiver Maßstab, der Wert für "jedermann", anzulegen ist; der Reinertrag des Gewerbes, das der Pächter auf dem enteigneten Grundstück betrieben hat, kann nicht maßgebend sein - ebensowenig wie der Wert des Betriebes -, sondern nur die Summe, die den Betroffenen instand setzt, ein dem entzogenen Recht gleichwertiges zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gleichgeartetes Pachtrecht überhaupt auf dem Markt zu erwerben war oder zu erwerben ist. Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022). Hiernach kann sich dann ergeben: Zahlt der Pächter in etwa den marktüblichen Zins, wird ein eigener Substanzwert des enteigneten Pachtrechts nicht angenommen werden können. Der betroffene Pächter wird durch die ersparte marktübliche Pacht "bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu beschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht. Es kommt dann regelmäßig nur ein Ersatz des Zwischenzinses der durch die vorzeitige Räumung verursachten Kosten (als sogenannte Folgekosten ) in Betracht. War die für das enteignete Objekt gezahlte Pacht dagegen niedriger als der marktübliche Zins, drückt sich darin ein besonderer Wert der Pachtrechtssubstanz aus. Der Pächter kann "bildhaft" nur mit der Möglichkeit rechnen, zu marktüblichen Preisen wieder ein entsprechendes Grundstück nut-
zen zu können. Daher ist die Differenz zwischen dem bisher gezahlten günstigen und dem marktüblichen Zins zu entschädigen (Senatsentscheidungen aaO).

b) Diese Grundsätze zur Bewertung enteigneter Nutzungsrechte an Grundstücken, die von der generellen Austauschbarkeit solcher Rechte sowie davon ausgehen, daß die Ausübung gewerblicher Tätigkeit regelmäßig nicht auf ein und denselben Grundbesitz angewiesen ist, lassen aber unberührt, daß sich besondere, zusätzliche Nachteile aus dem Wegfall eines entzogenen (auch Pacht-)Grundstück als Bestandteil eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, insbesondere eines landwirtschaftlichen Betriebes, ergeben können. Diese Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, sind Ausdruck einer enteignungsbedingten (objektiven) Betriebsverschlechterung und somit letztlich Auswirkungen einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes als Zugriffsobjekt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 - BGHZ 67, 190, 194 f = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 82 mit Anmerkung Kreft = AgrarR 1977, 61 mit Anmerkung Labbé und Anmerkung Köhne AgrarR 1977, 87; Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 - BGHZ 67, 200 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 83 mit Anmerkung Kreft). In beiden Urteilen hat der Senat - allerdings für den Fall der Enteignung von im Eigentum des Inhabers des landwirtschaftlichen Betriebs stehenden (Teil-)Flächen - ausgeführt, daß die nach dem Verkehrswert des entzogenen Grundstücks im allgemeinen Grundstücksverkehr bemessene Entschädigung (Verkehrswertentschädigung) und die Entschädigung für den wegfallenden besonderen Wert des Grundstücks für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb einander nicht ausschließende, sondern einander ergänzende Teile der Entschädigung für den Rechtsverlust bilden. Dar-
über hinaus hat er in beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, daß dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit bleiben müsse darzulegen, daß die Substanzentschädigung (dort des Grundstückseigentümers) mit ihren abstrakten Nutzungsmöglichkeiten "bei seinem Betrieb" nicht ausreiche, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" - z.B. Gewinn- oder Ertragsverluste - auszugleichen (Urteile vom 30. September 1976 aaO und 7. Oktober 1976 aaO). Solche Überlegungen über ein Nebeneinander der eigentlichen Grundstücksentschädigung und betriebsbezogener weiterer Nachteile des Grundstücksverlustes haben entgegen der Revision ihren Sinn auch bei Entzug eines in einen landwirtschaftlichen Betrieb einbezogenen Pachtgrundstücks. Beide Fallgestaltungen sind dadurch geprägt, daß wegen der besonderen Gegebenheiten landwirtschaftlicher Betriebe - wie insbesondere auch bei der vorliegenden "Spargelanlage" deutlich wird - das von der Enteignung betroffene Grundstück und der Betrieb, zu dem es gehört, regelmäßig nicht ohne weiteres austauschbar oder ersetzbar, sondern grundsätzlich auf länger dauernde Zusammengehörigkeit "eingerichtet" sind.
Eine langjährige Entschädigungspraxis, insbesondere auch seit dem Inkrafttreten der - weitgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinflußten - Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft vom 28. Juli 1978 (LandR 78; Bundesanzeiger, Beilage zu Nr. 181/1978; auch abgedruckt bei Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung 5. Aufl. Anhang S. 424 ff), bestätigt diese Sicht: Die dort unter Ziffer 5 geregelte Pachtaufhebungsentschädigung betrifft neben dem Wert des Pachtrechts (Ziffer 5.2) bei Entzug von Pachtgrundstücken aus einem Betrieb auch "Restbetriebsbelastung und Erwerbsverlust des Pächters" (Ziffer 5.3.2), allerdings in einem durch § 96
Abs. 1 Nr. 1 BauGB begrenzten Rahmen und mit dem Gebot, die Möglichkei- ten, durch betriebliche Umstellungsmaßnahmen den Deckungsbeitragsverlust zu mindern, zu berücksichtigen (Ziffer 5.3.2 Abs. 2). Maßgeblich ist der auf die entzogene Pachtfläche entfallende Deckungsbeitrag abzüglich des marktüblichen Pachtzinses. Für die Ermittlung des Deckungsbeitragsverlustes gelten dieselben Grundsätze wie für den Fall der (Teil-)Enteignung des Grundstückseigentümers als Betriebsinhabers (Ziffer 5.3.2 i.V.m. Ziffer 4.1.2).
In der entschädigungsrechtlichen Fachliteratur steht dementsprechend heute praktisch außer Streit, daß eine Entschädigung für ein enteignetes landwirtschaftliches Nutzungsrecht an einem Grundstück und eine solche wegen "Restbetriebsbelastung" des Hofs (genauer: wegen des für den Betrieb verlorenen Deckungsbeitrags, der auf die entzogene Nutzungsfläche entfiel) nebeneinander stehen können (de Witt/Schirp AgrarR 1994, 3, 4; Balzer/Rohmer AgrarR 1979, 29, 32; Bewer WF 1994, 152, 154; Bruns AgrarR 1972, 42, 43; Aust/Jacobs/Pasternak Rn. 561; Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff 2. Aufl. Rn. 609; vgl. auch Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 3. Aufl. 2000, S. 215 ff, 218 und - speziell zur Bewertung ertragbringender Dauerkulturen - S. 416 ff, 417; a.A. Kremer AgrarR 1972, 173, 174).

II.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es entspreche dem Umfang der dem Beteiligten zu 2 genommenen Rechtsposition, daß die Sachverständige T. die Entschädigung nach ihrem oben erörterten Ansatz für die
gesamte Restnutzungsdauer der "Spargelanlage" (bis 2005) ermittelt hat. Zwar sei im Ausgangspunkt davon auszugehen, daß nur eine rechtlich gesicherte Pachtdauer zur Rechtsposition des Beteiligten zu 2 gehört habe. Auch sei nach der "objektiven Rechtslage" der vorliegend nur mündlich geschlossene Pachtvertrag seitens des Eigentümers zum Ende 1999 kündbar gewesen. Es komme aber wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Begrenzung der Entschädigungspflicht der Beteiligten zu 1 bis zum ersten möglichen Kündigungstermin nicht in Betracht. Auch im Rahmen der Frage, was enteignungsrechtlich zu entschädigen sei, müßten die Grundsätze von Treu und Glauben mit herangezogenen werden. Im vorliegenden Fall sei unter diesem Gesichtspunkt zum einen zu berücksichtigen, daß die Bewirtschaftung mit Spargelkulturen von der Sache her stets auf eine langfristige Bewirtschaftungsdauer angelegt und auch nur dann eine wirtschaftlich sinnvolle Investition sei. Es bestehe Übereinstimmung dahin, daß neu angelegte Spargelkulturen in den ersten drei bis vier Jahren gar keine und in den folgenden Jahren nur geringe Erträge abwürfen und sich erst nach einer Dauer von mindestens ca. zehn Jahren erhebliche Erträge erzielen ließen, die dann erst die in der Anlaufphase erbrachten Investitionen wieder auszugleichen in der Lage seien. Davon ausgehend würde jedoch eine Beschränkung der enteignungsrechtlichen Rechtsposition auf die grundsätzlich nächste Kündigungsmöglichkeit im Einzelfall zu dem unbilligen Ergebnis führen können, daß die Kündigung gerade in die Anlaufphase falle, der Pächter also erhebliche Investitionen für die Anlage erbracht habe, ohne die Chance zu haben, sie im Fall z.B. der Ausübung eines Kündigungsrechts nach nur zwei- oder dreijähriger Dauer durch entsprechende Erträge wieder auszugleichen.
In diesem Zusammenhang, so das Berufungsgericht weiter, sei im kon- kreten Fall auch zu berücksichtigen, daß sich die Eigentümergemeinschaft P. - wenn das allein auch zur Begründung einer gesicherten Rechtsposition im entschädigungsrechtlichen Sinne nicht ausreichen möge - doch seit dem Jahre 1978 über 20 Jahre hinweg auf eine pachtrechtliche Nutzung der Grundstücke eingelassen gehabt habe. Das daraus resultierende Vertrauen des Beteiligten zu 2 in die Unverbrüchlichkeit des Worts bzw. die persönliche Zuverlässigkeit seines Verpächters als Vertragspartner wäre in unerträglichem Maße enttäuscht, wenn gleichwohl durch die objektiv vorhandene Kündigungsmöglichkeit das so geschaffene Pachtrecht zeitlich in seinem Entschädigungsumfang begrenzt würde. Dies wäre nach Treu und Glauben um so unerträglicher , als das Vertrauen des Beteiligten zu 2 in die Person seines Verpächters im vorliegenden Fall gerade gerechtfertigt gewesen sei: Denn es möge zwar sein, daß ein mündlicher Pachtvertrag insofern keine gesicherte Rechtsposition enthalte, als es um die Beziehung der Pachtvertragsparteien untereinander gehe. Mit anderen Worten: Es sei zwar richtig, daß der Pächter, der sich auf mündliche Verträge einlasse, insofern gegenüber seinem Vertragspartner bei einem nicht schriftlich geschlossenen Pachtvertrag insoweit weniger gesichert sei, als in der Person des Verpächters liegende Umstände (Tod des Verpächters und ungewisse Fortsetzung mit den Erben oder Insolvenz ) zur vorzeitigen Beendigung führen könnten. Derartige in der Person des Verpächters P. liegende Umstände hätten aber hier gerade nicht das Pachtrecht des Beteiligten zu 2 in seiner Dauer in Frage gestellt. Der Verpächter P. habe vielmehr noch im Jahre 1998 - mithin bereits in Kenntnis des Flurbereinigungsverfahrens - mit dem Beteiligten zu 2 sogar noch einen auf weitere zehn Jahre angelegten schriftlichen Pachtvertrag abgeschlossen. Der einzige Umstand, der überhaupt zu der Diskussion der Frage geführt habe,
ob und mit welcher Bedeutung die nach objektiver Rechtslage bestehende Kündigungsmöglichkeit die Werthaltigkeit des Pachtrechts des Beteiligten zu 2 berühren könnte, sei also das von der Beteiligten zu 1 eingeleitete Enteignungsverfahren , das gleichsam von außen kommend in das Vertragsverhältnis und Pachtrecht des Beteiligten zu 2 eingegriffen und die Spargelanlagen zerstört habe. Vor allem unter diesem Aspekt erscheine es im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben und Abwägung aller Umstände der Beteiligten zu 1 verwehrt, sich auf ein "objektives Kündigungsrecht als die Entschädigungspflicht mindernd" zu berufen.
Diese Ausführungen tragen, wie die Revision mit Recht rügt, den Anspruch des Beteiligten zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 auf Entschädigung nicht in dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfang.
1. Für den Umfang der Pächterentschädigung kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats, wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, ebenso wie allgemein für die Frage, inwieweit ein Vermögenswert als "Eigentum" geschützt ist, darauf an, ob und inwieweit durch den enteignenden Eingriff eine Rechtsposition des Pächters beseitigt worden ist. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169). An dieser neueren Rechtspre-
chung hält der Senat trotz der hiergegen verschiedentlich erhobenen Einwände fest, die vor allem darauf verweisen, daß bei landwirtschaftlichen Verpachtungen häufig rechtlich nicht gesicherte (formungültige) Absprachen die Grundlage für tatsächlich langfristig praktizierte Pachtverhältnisse bilden (de Witt/Schirp, AgrarR 1994, 109, 111; Bewer WF 1994, 152, 156; ders., AgrarR 1994, 356; vgl. auch Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre 3. Aufl. S. 219). Soweit die Kritiker damit argumentieren (vgl. de Witt/Schirp aaO 112), auch heute versage die Rechtsprechung gesicherten tatsächlichen Erwartungen nicht generell die entschädigungsrechtliche Anerkennung, wofür die Behandlung von Bauerwartungsland ein Beispiel sei (Hinweis auf BGHZ 39, 98, 202 f), geht der Vergleich fehl. Die Qualität "Bauerwartungsland" ist ein mögliches Kriterium für die Bewertung (vgl. § 194 BauGB) der Rechtsposition Grundeigentum; die Rechtsposition als solche bestimmt sich aus anderen, rechtlichen Umständen (zutreffend Aust/Jacobs/Pasternak Rn. 565).

a) Nach dem für die Rechtsposition des Pächters (allein) maßgeblichen bürgerlichen Recht bedarf ein Landpachtvertrag, der für länger als zwei Jahre geschlossen wird, der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 585a BGB a.F.), mit der Folge, daß jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß den nächsten Pachtjahres kündigen kann, wobei im Zweifel das Kalenderjahr als Pachtjahr gilt (§ 594a Abs. 1 BGB). Die Kündigung des Pachtvertrages unter Berufung auf den Formmangel ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, auch wenn der Pächter sich auf eine lange Pachtdauer eingerichtet hatte (Soergel/Heintzmann BGB 13. Aufl. § 585a Rn. 13). Ausnahmsweise können aber besondere Umstände dazu führen , daß beide Seiten sich an der vereinbarten Zeitdauer trotz mangelnder
Form festhalten lassen müssen, etwa weil jedes andere Ergebnis schlechthin untragbar wäre (Soergel/Heintzmann aaO Rn. 13; Faßbender/Hötzel/Lukanow Landpachtrecht 2. Aufl. § 585a Rn. 46). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die eine Partei die andere absichtlich von der Einhaltung der Schriftform abgehalten hat (Soergel/Heintzmann aaO; Faßbender/Hötzel/Lukanow aaO Rn. 48). Die Berufung des Verpächters auf die Wirkung des § 585a Satz 2 BGB a.F. muß andererseits nicht in jedem Fall schon dann unzulässig (rechtsmißbräuchlich ) sein, wenn der Pächter wegen der vereinbarten langfristigen Dauer Aufwendungen gemacht (Soergel/Heintzmann aaO Rn. 13 gegen Faßbender/ Hötzel/Lukanow aaO Rn. 46) oder einen höheren Pachtzins vereinbart hatte (Soergel/Heintzmann aaO). Aus besonderen Umständen könnte sich aber hiermit zusammenhängend je nach Sachlage eine der vorzeitigen Kündigung des Pachtverhältnisses entgegenstehende Vertrauensgrundlage ergeben haben. Im Einzelfall kann auch eine Rolle spielen, auf welche Art Bewirtschaftung der Landpachtvertrag ausgerichtet ist, welche Investitionen der Pächter - für den Verpächter erkennbar - zu erbringen hat und ob und inwieweit schon Investitionen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung zunichte gemacht würden.
Wäre eine Vertragskündigung vor dem ursprünglich ins Auge gefaßten oder sich etwa aus dem besonderen Zweck des Vertrages ergebenden - aber nicht formwirksam vereinbarten - Vertragsende bei einer Gesamtwürdigung als gegen § 242 BGB verstoßend anzusehen, so wäre dies auch für die Einschätzung der Rechtsposition des Pächters im Enteignungsverfahren relevant (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 - WM 1982, 599 = BRS 45, 492 f: Kündigung zur Unzeit).

b) Unabhängig von der Möglichkeit eines solchen im Einzelfall auf § 242 BGB gestützten Einwandes gegen eine Vertragskündigung auf der Grundlage der §§ 585a a.F., 594a BGB kann der Pächter vom Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn - soweit hier von Interesse - bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Grundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist (§ 595 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB).
Wenn und soweit die Voraussetzungen eines Fortsetzungsanspruchs vorliegen und der Pächter dartun kann, daß er den Anspruch geltend gemacht hätte, so verstärkt dies entschädigungsrechtlich seine Rechtsstellung als Pächter bis zu dem Zeitpunkt, für den eine Fortsetzung hätte erreicht werden können (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak aaO Rn. 564; de Witt/Schirp AgrarR 1994, 109, 111).
2. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, das nicht umfassend und abschließend auf alle diese angesprochenen Gesichtspunkte im Sinne einer Prüfung der (hypothetischen) landpachtrechtlichen Rechtslage eingeht, läßt sich nicht eindeutig entnehmen, wie es die danach für den Umfang der Rechtsposition des Beteiligten zu 1 entscheidende Rechtsbeziehung der Pachtvertragsparteien untereinander letztendlich beurteilt. Es spricht zwar eine Reihe wesentlicher Gesichtspunkte an, die nach seiner Auffassung für eine unbegrenzte Entschädigung des Beteiligten zu 2 sprechen. Zugleich deuten seine Formulierungen (etwa der Hinweis auf die "objektive Rechtslage [Kündigungs-
möglichkeit] ..." und darauf, daß es sein möge, "daß ein mündlicher Pachtvertrag insofern keine gesicherte Rechtsposition enthält, als es um die Beziehung der Pachtvertragsparteien untereinander geht...") darauf hin, daß das Berufungsgericht die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2 aus der Sicht des Landpachtrechts eher als nicht gesichert ansieht.
Es kann daher revisionsrechtlich weder mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Beteiligte zu 2 einen Pachtverlängerungsanspruch gehabt oder wenigstens einer Kündigung des Eigentümers zum Ende 1999 mit Erfolg den Einwand des § 242 BGB hätte entgegensetzen können, noch läßt sich dies nach dem derzeitigen Sachstand ausschließen.
3. Bei dieser Sachlage läßt sich aber das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten.
Einen Grund, die eigentumsrechtliche Rechtsposition des Beteiligten zu 2 selbst für den Fall, daß sie sich pachtrechtlich gesehen (unter Einbeziehung von § 242 BGB) in einem vom Eigentümer bis Ende 1999 kündbaren Pachtrecht erschöpft haben sollte, enteignungsentschädigungsrechtlich "höher" anzusetzen , gibt es nach der erörterten Rechtsprechung nicht. Es könnte - sollte die genannte Prämisse zutreffen - insbesondere kein Raum mehr für Erwägungen sein, wie sie das Berufungsgericht am Ende des Abschnitts I seiner Entscheidungsgründe anstellt: Wenn die Rechtsposition des Beteiligten zu 2 nach Landpachtrecht nur bis Ende 1999 gesichert war, verbietet sich aus Rechtsgründen eine Würdigung in dem Sinne, daß hier das von der Beteiligten zu 1 eingeleitete Enteignungsverfahren - über den Zeitraum bis Ende 1999 hinaus -
"gleichsam von außen kommend in das Vertragsverhältnis und Pachtrecht des Beteiligten zu 1 eingegriffen und die Spargelanlage zerstört" habe.

III.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Tatrichter hat Gelegenheit, die für den Umfang der dem Beteiligten zu 2 genommenen Rechtsposition und damit für seinen Entschädigungsanspruch maßgebliche (hypothetische) pachtrechtliche Situation, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - auch unter Berücksichtigung des im Baulandverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 221 Abs. 2 BauGB) -, grundlegend und abschließend neu zu untersuchen und zu beurteilen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 22/99 Verkündet am:
16. Juni 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Geht das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht
nach Ablauf des Pachtvertrages auf den Verpächter über, dann
steht dem Pächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger Anwendung
von § 591 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts
zu (Anschluß an BGHZ 115, 162 ff zur Milchreferenzmenge).
Der Pächter hat aber Anspruch auf Zahlung hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts
für die durch Bestockung mit Weinreben erfolgte Umwandlung von Ackerland
in eine Weinbaufläche (Aufwuchsentschädigung), wenn ihm pachtvertraglich sowohl
eine ackerbauliche wie weinbauliche Nutzung gestattet war.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 22/99 - OLG Koblenz
AG Alzey
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Aufwuchsentschädigung in Höhe von 13.098 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alzey vom 13. Juli 1998 in gleichem Umfang abgeändert.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 13.098 DM nebst 4 % Zinsen seit 16. April 1998 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte pachtete von dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin mit Vertrag vom 12. März 1973 auf 25 Jahre ab 1. Januar 1973 eine Teilfläche von 11.800 qm und zwar "zur weinbaulichen bzw. ackerbaulichen Nutzung". Der Pächter hatte das Grundstück nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu bebauen und durfte ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Verpächters keine Veränderungen der Bewirtschaftung des Pachtgrundstücks vornehmen. Als Pachtzins war zunächst ein Betrag von 140 DM pro Morgen und für die Folgezeit von 250 DM pro Morgen vereinbart. Der erhöhte Pachtpreis sollte bezahlt werden, gleichgültig ob die gepachtete Gesamtparzelle "ackerbaulich oder weinbaulich" genutzt wurde. Auf der im unbestockten Zustand übergebenen Pachtfläche baute der Beklagte seit 1976 Wein an.
Die Klägerin, die aufgrund einer Erbauseinandersetzung Alleineigentümerin der Pachtgrundstücke wurde, kündigte den Pachtvertrag zum 31. Dezember 1997. Als der Beklagte ankündigte, er werde die Pachtfläche roden und in unbestocktem Zustand zurückgeben, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, durch welche die Rodung untersagt wurde. Im folgenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Rodung in Anspruch genommen, der Beklagte hat hilfsweise Widerklage auf Zahlung von 54.398 DM nebst Zinsen erhoben, mit der er Ersatz für den Wert des Wiederbepflanzungsrechts in Höhe von 41.300 DM und eine Aufwuchsentschädigung in Höhe von 13.098 DM beansprucht. Nach Klageerhebung wurden die Grundstücke bestockt an die Klägerin zurückgegeben.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Feststellung, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt ist. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten , die der Senat nur insoweit angenommen hat, als sie die Widerklage betrifft. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im angenommenen Umfang teilweise Erfolg. Der Beklagte hat Anspruch auf Zahlung eines Mehrwerts (§ 591 Abs. 1 BGB Aufwuchsentschädigung ).
1. Das Berufungsgericht hat im schriftlichen Verfahren entschieden. Dazu kam es, weil das Berufungsgericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Klage und eine Zustimmung nach § 128 Abs. 2 ZPO anregte. Letztere wurde von den Prozeßbevollmächtigten der Parteien auf telefonische Anfrage mündlich erteilt. Soweit die Revision rügt, die Zustimmung könne außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mündlich, sondern nur schriftlich erklärt werden (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rdn. 24) und es hätten auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung gefehlt, bleiben diese Rügen im Ergebnis ohne Erfolg. Dazu muß der Senat die Frage der Formbedürftigkeit einer außerhalb der mündlichen Verhandlung erklärten Zustimmung nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht abschließend entscheiden. Geht man nicht schon davon aus, daß die Berufung auf den angeblichen Formmangel ohne Streit um den Inhalt der Zu-
stimmung bereits treuwidrig ist (vgl. BVerwG NJW 1981, 1852, 1853), so fehlt es jedenfalls an der Kausalität des insoweit gerügten Verfahrensmangels (BGH, Urt. v. 28. April 1992, XI ZR 165/91, NJW 1992, 2146, 2147). Im übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 565 a ZPO).
2. Der Beklagte will seine mit der Hilfswiderklage verfolgten Zahlungsansprüche nunmehr unbedingt geltend machen. Grundsätzlich kann in der Revisionsinstanz zwar ein Hilfsantrag nicht zum Hauptantrag erhoben werden (BGHZ 28, 131 ff). Hier ist dies jedoch schon deshalb zulässig, weil die widerklageweise verfolgten Ansprüche wegen Eintritts der innerprozessualen Bedingung (= Begründetheit der Klage; insoweit rechtskräftig beendet durch den Nichtannahmebeschluß des Senats) ohnehin zu prüfen wären.
Das Berufungsgericht bejaht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Widerklage, obwohl es insoweit (auch) um einen verwendungsbedingten Mehrwert geht (§ 591 Abs. 3 BGB; BGHZ 115, 162). Diese Entscheidung hat der Senat nicht mehr zu überprüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG entsprechend; vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, BGHR GVG § 17 a Abs. 5, Landwirtschaftsgerichte 1 = WM 1996, 1198, 1199).

a) Ohne Erfolg bleibt die Revision im Hinblick auf den geltend gemachten Wertersatzanspruch für das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende und auf die Klägerin übergegangene Wiederbepflanzungsrecht. Es geht insoweit nicht um den Ersatz von Verwendungen, sondern allein um die Abschöpfung des entsprechenden Mehrwerts, der aus der nach Abschluß des Pachtvertrages eingetretenen Kontingentierung der Anbaufläche (vgl. Art. 6 VO EWG Nr. 822/87) folgt. Zum ähnlichen Fall des Übergangs einer sog. Milchre-
ferenzmenge hat der Senat bereits entschieden, daß sich ein Anspruch auf Mehrwertersatz weder aus unmittelbarer noch analoger Anwendung von § 591 BGB begründen läßt (BGHZ 115, 162, 166 ff = NJW 1991, 3279 ff). Diese Entscheidung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Faßbender/ Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 591 Rdn. 17; Lange/Wulff/LüdtkeHandjery , Landpachtrecht, 4. Aufl., § 590 b Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ Voelskow, 3. Aufl., § 591 Rdn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 591 Rdn. 5; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen, BGB 1996, § 591 Rdn. 13). Mit Recht hat das Berufungsgericht sie auf das ebenfalls betriebsakzessorisch ausgestaltete Wiederanpflanzungsrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Unterabschn. 1 i.V.m. Anh. V Buchst. e der EWG VO 822/87) im Weinbau übertragen. Das stellt auch die Revision nicht mehr ernsthaft in Frage.
Soweit das Berufungsgericht außerdem einen entsprechenden Anspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung verneint, bekämpft die Revision dies ebenfalls ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision durch eine Verweisung auf seine Ausführungen zur Klage eine Vertragslücke verneint. Gegen diese tatrichterliche Feststellung erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen. Es genügt nicht, daß die derzeit geltende Regelung zum Wiederanpflanzungsrecht bei Pachtvertragsabschluß im Jahre 1973 noch nicht bestand und die Vertragsparteien sie deshalb noch nicht berücksichtigen konnten. Soweit die Vertragspartner keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen, überlassen sie in der Regel die Ausgestaltung des Vertrages den gesetzlichen Vorschriften (BGHZ 40, 91, 103; 77, 301, 304; 90, 69, 75). Diese geben dem Pächter aber im vorliegenden Fall gerade keinen Wertersatzanspruch; die Vorteile aus dem Wiederanbaurecht sind nach Pachtvertragsende dem Verpächter zugeordnet. Durch die nach Vertragsabschluß
eingeführte Anbaukontingentierung stehen sich nach Vertragsende die Interessen der Parteien auf Erhalt des Wiederanpflanzungsrechts unvereinbar gegenüber. Es läßt sich deshalb gerade nicht annehmen, es bestehe eine Vertragslücke , die redliche Vertragspartner durch eine Regelung im Sinne des Beklagten geschlossen hätten. Es greift vielmehr die pachtrechtliche Zuordnung (vgl. BGHZ 115, 167, 168). Demgemäß hat der Senat auch im Zusammenhang mit dem Übergang der Milchreferenzmenge eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Erwägung gezogen.
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin, die das Wiederanpflanzungsrecht gerade nicht ohne rechtlichen Grund erhalten hat (vgl. auch BGHZ 115, 169), weil die pachtrechtliche Zuordnung entscheidend ist (vgl. z.B. Senatsurt. v. 6. Juli 1990, LwZR 8/89, NJW-RR 1991, 75, 76).

b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber einen Ersatzanspruch des Beklagten hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts für die durchgeführte Bestockung mit Weinreben (§ 591 Abs. 1 BGB). Es führt zutreffend aus, daß die im Zusammenhang mit der Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche vorgenommene Anpflanzung den typischen Fall einer nützlichen Verwendung darstellt (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 591 Rdn. 20; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 591 Rdn. 4/5; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen, BGB 1996, § 591 Rdn. 12). Eine Ersatzpflicht verneint es aber deshalb, weil der Beklagte zur Bestockung verpflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung folge zwar nicht unmittelbar aus dem Vertrag, weil der Beklagte die Pachtfläche sowohl weinbaulich wie ackerbaulich habe nutzen dürfen. Nach seiner Entscheidung, die Nutzung der
Pachtfläche auf Weinbau umzustellen, ergebe sich aber eine Anpflanzungsverpflichtung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.
Damit verkennt das Berufungsgericht den Umfang der Bewirtschaftungspflicht (§ 586 Abs. 1 Satz 3 BGB). Den Beklagten war eine Ackerbaufläche überlassen worden. Er hätte diese schon bestehende Art der Nutzung fortsetzen können. Ordnungsgemäß wäre die entsprechende Bewirtschaftung dann gewesen, wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln substanzschonend und erhaltend durchgeführt worden wäre (vgl. Faßbender /Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 586 Rdn. 36; Lange/Wulff/ Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 586 Rdn. 37; Staudinger/Pikalo/ v. Jeinsen, BGB 1996, § 586 Rdn. 35). Etwa notwendige Aufwendungen zum Beispiel für Aussaat und Anpflanzung hätte er dann im Rahmen ordnungsgemäßer Weiterbewirtschaftung gemacht. Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten der Umwandlung in eine Weinbaunutzung, die - wovon das Berufungsgericht nach einem Sachverständigengutachten ausgeht - den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöht. Daß dem Beklagten vertraglich auch diese Nutzung gestattet war, bedeutet nur die schon vorweg erteilte Zustimmung zu den erforderlichen Verwendungen im Rahmen der Nutzungsumwandlung , ändert aber nichts am grundsätzlich gegebenen Ersatzanspruch des Pächters nach § 591 Abs. 1 BGB. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, dann müßte praktisch jeder Ersatzanspruch des Pächters für wertverbessernde Aufwendungen im Rahmen einer Nutzungsumwandlung (mit freiwillig erteilter oder erzwungener (§ 593 Abs. 2 BGB) Zustimmung des Verpächters ) scheitern. Das ist ersichtlich mit dem Gesetzeszweck von § 591 BGB nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht verkennt, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung eine bestimmte Nutzungsart der Pachtfläche zum Aus-
gangspunkt hat und der Verpächter den im Rahmen einer Nutzungsumwandlung eingetretenen und weiterbestehenden Mehrwert, den der Pächter durch seine Aufwendungen geschaffen hat, nicht ersatzlos soll behalten dürfen. Der Beklagte wird - womit das Berufungsgericht auch argumentiert - damit weder schlechter noch besser gestellt als ein Pächter, der sich die erforderliche Zustimmung des Verpächters nach Beginn des Pachtvertrags besorgt. Im übrigen hat der Senat gerade im Zusammenhang mit der Verneinung eines Wertersatzanspruchs für eine übergegangene Milchreferenzmenge ausdrücklich betont , daß der Pächter für seine Verwendungen im Rahmen der §§ 590 b, 591 BGB Ersatz erhalte (BGHZ 115, 168). Ebenso liegt es hier. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, daß die Klägerin den aus dem Wiederanpflanzungsrecht folgenden Wert für sich beanspruchen kann, gleichzeitig aber auch diejenigen Verwendungen (im Rahmen des weiterbestehenden Mehrwerts) nicht soll ersetzen müssen, mit denen der Pächter die Grundlage des Wiederanpflanzungsrechts geschaffen hat.
Die Vertragsparteien hätten zwar eine abweichende Vereinbarung treffen können. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vertragsinhalt gerade nicht geschehen.
Die Ersatzpflicht der Klägerin nach § 591 Abs. 1 BGB muß andererseits unterschieden werden von ihrer Berechtigung, die Pachtsache in ungerodetem Zustand zurückzuerhalten, weil nur dies einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprach (§ 596 Abs. 1 BGB). Nach Beendigung des Pachtvertrages war der Beklagte nur noch zur Rückgabe verpflichtet , nicht mehr nutzungsberechtigt und mußte die bestehende Nutzung ordnungsgemäß fortsetzen. Er durfte sie nicht mehr ändern, d.h. nur noch zum
Zwecke der Rückgabe die Weinstöcke roden. Insoweit war auch sein Wegnahmerecht eingeschränkt (vgl. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 591 a Rdn. 9 m.w.N.; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 591 a Rdn. 6). Daraus läßt sich aber nicht folgern, es habe auch eine Vertragspflicht zur Anpflanzung von Weinstöcken bestanden.
Die Höhe des Anspruchs hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich unstreitig gestellt. Damit war die Sache zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 372/03
Verkündet am:
4. November 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BadWürtt LEntG § 9; WertV §§ 5 Abs. 5, 24
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende
- Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann
sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach
der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten
) ergeben.
Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen
Berufungsverfahren.
BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Baulandsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Durch notariellen Kaufvertrag vom 29. August 1991 mit Änderungen vom 21. Oktober 1991 erwarb die Beteiligte zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) von dem Beteiligten zu 1 für die Durchführung des Neubaus der Ortsumgehung A. nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 1991 eine 8.270 m² große Teilfläche des Flurstücks 1813 der Gemarkung A. einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen. Die Übergabe erfolgte zum 1. Oktober 1991. Am 31. Oktober 1991 wurde die Beteiligte zu 2
im Grundbuch als Eigentümerin des neu gebildeten Flurstücks 1813/3 eingetragen.
Die Veräußerung des Kaufgegenstands erfolgte "in seine m gegenwärtigen Zustand, wie er von der Käuferin besichtigt worden ist bzw. besichtigt werden konnte" (§ 2). Zur "Mängelhaftung" hieß es in § 7:
"1. Der Verkäufer haftet bezüglich Sachmängeln, Beschaffenheit und Flächenmaß des Grundstückes nur insoweit, als er auch im Falle einer Enteignung haften würde. 2. Der Verkäufer versichert, daß ihm von Schadstoffen auf und in dem Grundstück nichts bekannt ist."
Der Kaufpreis war aufgeteilt in einen bereits zum Zei tpunkt des Vertragsabschlusses bezifferbaren Preisanteil für die Fläche des verkauften Grundstücks (100 DM/m² = 827.000 DM für 8.270 m²) und einen weiteren Kaufpreisanteil "für die auf der veräußerten Teilfläche aufstehenden Gebäude und die dort sich befindlichen Anlagen". Letzterer sollte durch ein Wertgutachten der Oberfinanzdirektion F. ermittelt werden. Für den Fall, daß das Ergebnis des Wertermittlungsgutachtens nicht von beiden Parteien akzeptiert wurde, hatte die Beteiligte zu 2 80 % des sich aus dem Gutachten ergebenden Betrages "als Abschlagszahlung auf den 2. Kaufpreisanteil" auszuzahlen (§ 3 Abs. 1b); beiden Parteien sollte es dann vorbehalten bleiben, "in einem Verfahren gem. § 27 Abs. 3 des Landesentschädigungsgesetzes (gemeint: Landesenteignungsgesetz ) die Enteignungsbehörde anzurufen zum Zwecke der Festsetzung des Gebäude-Anlagenwertes durch die Entschädigungsbehörde".
Nachdem die Oberfinanzdirektion F. unte r dem 11. Dezember 1991 ein Gutachten erstattet hatte, das für die Gebäude und Anlagen einen Wert von 334.000 DM ergab, aber weder von dem Beteiligten zu 1 noch von der Beteiligten zu 2 akzeptiert wurde, zahlte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 80 % dieses Betrages (= 267.200 DM). Die Oberfinanzdirektion F. im nahm Einvernehmen beider Seiten ein e Überarbeitung ihres Gutachtens vor, die (unter dem 9. Juli 1992) einen Wert von 343.350 DM ergab. In der Folgezeit verweigerte jedoch der Beteiligte zu 2 weitere Zahlungen mit der Begründung, es bestehe der Verdacht von Altlasten.
Daraufhin erhob der Beteiligte zu 1 - mit der Behau ptung, es sei bereits eine bindende Einigung auf den Wert des überarbeitenden Gutachtens der Oberfinanzdirektion vom 9. Juli 1992 erfolgt - Klage gegen die Beteiligte zu 2 auf Zahlung von - soweit hier von Interesse - 66.800 DM. In jenem Prozeß, in dem die Beklagte zu 2 im Wege der Widerklage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beteiligten zu 1 wegen arglistigen Verschweigens der Altlasten auf der betreffenden Teilfläche, hilfsweise die Berechtigung der Beteiligten zu 2 zur Minderung des Kaufpreises begehrte, wies letztinstanzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 6. Juli 1994 die Klage (als derzeit unbegründet) und die Widerklage ab.
In dem von der Beteiligten zu 2 beantragten Verfahre n vor der Enteignungsbehörde hat der Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 6. April 2000 die Entschädigung für die ehemals auf der veräußerten Teilfläche des Flurstücks 1813 aufstehenden Gebäude und Anlagen "auf DM 0,00" festgesetzt und angeordnet , daß der Beteiligte zu 1 den an ihn bereits ausgezahlten Betrag von
267.200 DM zurückzuerstatten habe. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid , die Entschädigungshöhe berechne sich aus dem durch das ergänzte Gutachten der Oberfinanzdirektion ermittelten Gebäude- und Anlagenwert von 343.350 DM abzüglich folgender, in der Summe 401.116,29 DM ausmachender , Kosten einer - der Beteiligten zu 2 in der Abbruchgenehmigung wegen Verdachts einer Kontaminierung durch die frühere Nutzung als Stuhlfabrik zur Auflage gemachten - "begleitenden Altlastenermittlung":
- Entsorgung von kontaminiertem Material … 8.790,56 DM, - Ausbau von PAK-belastetem Betonboden … 3.359,95 DM, - Sanierung Kesselhaus II. … 144.891,76 DM, - Sanierung Baugelände … 55.041,15 DM, - Bausubstanzuntersuchung … 137.913,75 DM, - Untergrunduntersuchung nach Abschluß der Abbrucharbeiten … 17.797,63 DM, - Entsorgung von Sonderabfällen … (zwei Rechnungen) … 18.121,52 DM, 9.789,97 DM, - Gebührenbescheid Entsorgungsnachweis Landratsamt … 100,00 DM, - Abfallgebühren gemäß Bescheid des Landratsamtes … 5.310,00 DM.
Dem hiergegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) nur insoweit stattgegeben, als es die Rückzahlungsanordnung der Beteiligten zu 3 über den Betrag von 267.200 DM aufgehoben hat. Die von dem Beteiligten zu 1 gegen die Zurückweisung seines weitergehenden Antrags gerichtete Berufung - zuletzt mit dem Begehren auf Festsetzung der Entschädigung für die aufstehen-
den Gebäude und Anlagen auf 175.552,06 € (= 343.350 DM), hilfsweise auf Verurteilung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 38.934,88 € (= 76.150 DM) nebst Zinsen an den Beteiligten zu 1 - ist vom Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen worden. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung in Höhe des ungekürzten Betrages des überarbeiteten OFD-Gutachtens weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Höhe der von der Enteignungsbehörde festzusetzenden Entschädigung für die aufstehenden Gebäude und Anlagen sei deren Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 29. August 1991 maßgebend. Es komme dabei auf den damaligen objektiven Zustand, nicht dagegen auf die subjektiven Kenntnisse und Vorstellungen der Vertragsbeteiligten an; damals vorhandene Schadstoffbelastungen seien deshalb zu berücksichtigen, ohne daß es darauf ankäme, ob eine oder beide Seiten Kenntnis hiervon hatten. Vorhandene Schadstoffbelastungen seien bei der Wertermittlung durch einen Abzug zu berücksichtigen, weil ihr Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mitpräge. Die Wertermittlung habe in diesen Fällen regelmäßig
in der Weise zu erfolgen, daß vom "fiktiven Wert ohne Kontaminationen" die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht würden. Nicht begründet sei in diesem Zusammenhang der Einwand des Beteiligten zu 1, daß er nach dem notariellen Kaufvertrag für das Risiko etwa vorhandener Altlasten nicht einzustehen habe. Die Vertragsparteien hätten nämlich eine Freizeichnung des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Sachmängel, insbesondere auch Schadstoffbelastungen, gerade nicht für den Fall der Entschädigungsfestsetzung vereinbart. Die Regelung in § 7 des Kaufvertrages , wonach der Verkäufer bezüglich Sachmängel, Beschaffenheit und Flächenmaß des Grundstückes nur insoweit hafte, "als er auch im Falle einer Enteignung haften würde", sei bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, daß die Rechte der Beteiligten zu 2 gerade nicht über die ihr bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens zukommende Rechtsposition hinaus geschmälert werden sollten. Da eine Schadstoffbelastung auch bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens entschädigungsmindernd zu berücksichtigen wäre, gelte dies ohne Einschränkung auch für das Entschädigungsfestsetzungsverfahren.
Im Streitfall sei auf dieser Grundlage (mit dem Bete iligten zu 3) der Verkehrswert der aufstehenden Gebäude und Anlagen mit "0,00 DM" anzunehmen. Es sei davon auszugehen, daß bei Abschluß des Kaufvertrages Schadstoffbelastungen der Gebäude und Anlagen vorlagen, deren späterer Erkundung und Beseitigung für die Beteiligte zu 2 Zusatzkosten in Höhe von 401.116,29 DM = 205.087,50 € verursacht habe. Beides - das Vorhandensein von Schadstoffbelastungen bei Vertragsschluß sowie die Angaben der Beteiligten zu 2 zur Höhe der Erkundungs- und Beseitigungskosten - sei in erster Instanz unstreitig gewesen. Das erstmalige Bestreiten des Beteiligten zu 1 in der
Berufungsinstanz müsse gemäß § 531 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB zurückgewiesen werden, ebenso wie das erstmalige Vorbringen des Beteiligten zu 1, es handele sich bei den von der Beteiligten zu 2 geltend gemachten Mehrkosten nicht um Sanierungskosten, wie sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Grundstücksbewertung zu berücksichtigen gewesen wären. Zwar seien die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im baulandgerichtlichen Verfahren, das in beschränktem Umfang dem Untersuchungsgrundsatz unterliege (§ 221 Abs. 2 BauGB), nicht uneingeschränkt anwendbar. Soweit aber selbst im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung eine Zurückweisung zu erfolgen hätte, stehe der Untersuchungsgrundsatz einer Anwendung der Verspätungsvorschriften der ZPO im Baulandverfahren nicht entgegen. § 531 ZPO sei deshalb im Baulandverfahren jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozeß gemäß § 128a VwGO vorlägen. Dies sei hier im Hinblick auf die bereits in erster Instanz durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer für Baulandsachen vom 15. August 2000 an den Beteiligten zu 1 erfolgte Fristsetzung zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Fall. Die Zulassung des neuen Vortrags in der Berufungsinstanz würde im Hinblick auf erforderlichen Zeugenbeweis und die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens den Rechtsstreit verzögern, ohne daß diese Verzögerung durch zumutbare prozeßleitende Maßnahmen des Berufungsgerichts zu vermeiden gewesen wäre.
Somit sei weiterhin von den Feststellungen der Kammer für Baulandsachen auszugehen, daß die Gebäude und Anlagen mit Schadstoffen belastet waren und die hierdurch notwendigen Kosten der Sanierung (einschließlich Erkundung und Überwachung) 401.116,29 DM (= 205.087,50 €) betragen. Die-
se Sanierungskosten seien in Abzug zu bringen von dem in erster Instanz ebenfalls unstreitigen "fiktiven (ohne Schadstoffbelastungen gedachten)" Verkehrswert der Gebäude und Anlagen von 343.350 DM (= 175.552,06 €). Es sei offenkundig und ohne Sachverständigenhilfe festzustellen, daß Schadstoffbelastungen , deren Sanierung deutlich über dem fiktiven Verkehrswert läge, im Grundstücksverkehr einen Wertverlust auf "0" bewirkten. Daß die Sanierungskosten im vorliegenden Fall den Grundstückseigentümer träfen und nicht auf Dritte oder die öffentliche Hand verlagert gewesen seien, werde bereits im Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 zutreffend dargelegt.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. a) Es ist nicht zu beanstanden, daß die von den Kaufvertragsparteien gemäß § 3 Abs. 1b des Vertrages vom 29. August 1991 i.V.m. § 27 Abs. 3 des baden-württembergischen Landesenteignungsgesetzes (LEntG) angerufene Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) den Gebäude- und Anlagenwert nach objektiven Maßstäben, wie sie für die Enteignungsentschädigung gelten (vgl. § 9 LEntG) festgesetzt hat, und nicht - wie die Revision es befürwortet - im Sinne der Festlegung eines weiteren Kaufpreisanteils unter vorrangiger Berücksichtigung der subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien sowie der Kenntnisse derselben bei Abschluß des Kaufvertrages, mit der Maßgabe - nach der Vorstellung der Revision -, daß ein Abzug für die Kosten der Entsorgung von Altlasten nur berechtigt wäre, wenn der Beteiligte zu 1 als Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Altlasten positiv gekannt hätte. Der von der
Revision vertretene Bewertungsansatz ("im Lichte des notariellen Kaufvertrages" ) scheitert schon an der tatrichterlich einwandfreien - im Revisionsverfahren verbindlichen - gegenteiligen Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in den §§ 2 und 7 entnommen, daß die Rechtsposition der Beteiligten zu 2 als Käuferin, was den weiteren "Kaufpreisanteil" anging, nicht schlechter sein sollte, als sie sich bei Durchführung eines Enteignungsverfahrens dargestellt hätte. Diese Auslegung liegt schon deshalb nahe, weil es sich bei dem Kaufvertrag vom 29. August 1991 um einen Vertrag zur Vermeidung eines sonst nicht zu umgehenden Enteignungsverfahrens zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Mai 1991 handelte.

b) Nach den sich insbesondere aus der Wertermittlungsveror dnung (WertV) ergebenden Grundsätzen für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, die die Beteiligte zu 3 als Enteignungsbehörde und die Vorinstanzen im baulandgerichtlichen Verfahren auch für die hier vertraglich vorgesehene Festsetzung eines vom Bodenwert getrennten "Gebäude- und Anlagenwertes" sinngemäß heranziehen durften, gehören zur "Beschaffenheit" der in Rede stehenden Baulichkeiten und Anlagen auch Verunreinigungen derselben durch Ablagerungen (vgl. § 5 Abs. 5 WertV). Nicht anders als beim Grund und Boden selbst (vgl. dazu Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 5 WertV [Stand: November 1990] Rn. 110) kann sich aufgrund der Verunreinigung eine Wertminderung ergeben, die nach den Kosten bemessen werden kann, die für die Sanierung aufgebracht werden müssen; dabei setzen sich die Kosten aus den Untersuchungs-, Sicherungs- und den eigentlichen Sanierungskosten zusammen (Kleiber aaO).
aa) Der Bewertungsansatz des Berufungsgerichts (wie schon d er Enteignungsbehörde ), bei dem die Wertminderung auch zu einer Bewertung der Gebäude und Anlagen mit insgesamt "0" führen kann, ist daher nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit sie rügt, die Vorinstanzen hätten mit dem Ansatz der Sanierungskosten wegen Altlasten neben einem 30 %igen pauschalen Abschlag u.a. wegen "wirtschaftlicher Überalterung" gegen das Verbot der doppelten Berücksichtigung eines und desselben Wertminderungsgesichtspunkts (vgl. Ziff. 3.6.3.2. Abs. 2 Satz 2 der Wertermittlungs -Richtlinien 1991 [WertR 91] vom 11. Juni 1991, BAnz. Nr. 182a) verstoßen. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Minderungsgesichtspunkte. Der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 14. März 2002 (III ZR 320/00 - NJW-RR 2002, 1240, 1242) zugrunde liegende Sachverhalt ist hiermit nicht vergleichbar: Dort ging es lediglich um die "Gefahr" von Bodenverunreinigungen und spezifischen Altlasten auf öffentlich genutzten Verkehrsflächen; hier geht es um konkret vorliegende Altlasten (Sanierungskosten pp.), denen bewertungsmäßig gegenüber den Gründen, die zu einem anderen Abschlag - etwa nach § 25 WertV - geführt haben, eigenständige Bedeutung zukommt.
bb) Die Revison verweist zwar zutreffend auf die Möglichke it, daß Belastungen eines Grundbesitzes durch Altlasten im Einzelfall einen - u.U. bei der Verkehrswertermittung zu berücksichtigenden - Ausgleich dadurch finden können , daß ein Anspruch gegen einen früheren Eigentümer auf Beseitigung der Altlasten besteht (vgl. Kleiber aaO). Das Berufungsgericht hat aber unter Bezugnahme auf den Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 im vorliegenden Fall eine Verlagerung der Sanierungslast auf einen Dritten verneint. Die Beteiligte zu 3 hat in ihrem Bescheid unter anderem darauf verwiesen , daß bei der zuständigen Behörde "nicht vorgesehen" sei, gegen den
Inhaber der ehemaligen Stuhlfabrik M. als Verursacher oder sonst einen Dritten vorzugehen. Ob diese Begründung ausreichend war, mag dahinstehen. Die Revison, die dies rügt, zeigt jedenfalls selbst nicht auf, welcher konkrete, auch realisierbare, Anspruch gegen welche Person insoweit bestand oder besteht.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht das erstmalige Bestreiten des Beteiligten zu 1, sowohl was das Vorhandensein der Altlasten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 29. August 1991, als auch was die Höhe der von der Beteiligten zu 2 behaupteten und im Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 aufgelisteten Sanierungskosten angeht, im Berufungsverfahren nicht zugelassen hat (§ 531 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

a) Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind im Berufungsverfahren neu e Angriffsund Verteidigungsmittel - abgesehen von den Tatbeständen der Nummern 1 und 2 dieses Absatzes, die hier ersichtlich nicht vorliegen - nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne daß dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin b eizutreten, daß § 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsrechtszug des vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahrens anwendbar war.
aa) In Baulandsachen sind grundsätzlich die bei Klagen i n bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die Zivilprozeßordnung , entsprechend anzuwenden (§ 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die infolge
dieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Präklusion; u.a.: § 531 Abs. 2 ZPO) stehen allerdings, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Regelung in § 221 Abs. 2 BauGB, wonach - während im Zivilprozeß der Verhandlungsgrundsatz gilt - das Baulandgericht auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
Diese Regelung, die früher überwiegend als "Kann"-Vo rschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen freistelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen (vgl. Genrich, Rechtsschutz in Baulandsachen [Diss. 1973], S. 122 ff; Kalb, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, aaO § 221 BauGB [Stand: Februar 2000] Rn. 10), begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, wenn nämlich sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind (Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, aaO [Stand: Februar 2004] Rn. 10; Porger, in: Berliner Kommentar zum BauGB 2. Aufl. § 221 Rn. 8; Stang, in: Schrödter, BauGB 6. Aufl. § 221 Rn. 7; Battis, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB 8. Aufl. § 221 Rn. 2). Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Februar 1974 - III ZR 13/73 - NJW 1974, 947 (zu § 161 Abs. 2 BBauG) ausgeführt, die Vorschrift mache es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführten Behauptungen, soweit sie rechtlich erheblich sind, von Amts wegen zu klären.
bb) Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes i m baulandgerichtlichen Verfahren bedeutet jedoch nicht den generellen Ausschluß der Anwendung der Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung (so aber Kalb, aaO [Stand: Februar 2000] Rn. 11 bezüglich § 296 ZPO und § 528 ZPO a.F.; in seiner Kommentierung zu § 221 Abs. 2 BauGB in der neuesten Bearbeitung Februar 2004 Rn. 10 geht er allerdings hierauf nicht mehr ein). Dies wird insbesondere durch die neuere Entwicklung des Verfahrensrechts für den verwaltungsgerichtlichen Prozeß deutlich, der seit eh und je vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (§ 86 VwGO). Während die Verwaltungsgerichtsordnung im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung früher keine Regelungen kannte, die dem Gericht die Zurückweisung verspäteten Vorbringens erlaubten, wurden durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerich tsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) mit den §§ 87b und 128a VwGO solche - sich an § 296 ZPO und an § 528 ZPO a.F. anlehnende - Vorschriften eingeführt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur stehen zwar der Untersuchungsgrundsatz und das gerichtliche Zurückweisungsrecht in einem gewissen Spannungsverhältnis, schließen sich aber keineswegs aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 - 2 B 26/98 - juris; Korthe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO 13. Aufl. § 87b Rn. 2; Redeker aaO § 128a Rn. 1; Stelkens NVwZ 1991, 209, 213 f).
(1) Diese Rechtsentwicklung im verwaltungsgerichtlichen Ver fahren ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß unabhängig von Präklusionsregelungen anerkanntermaßen auch in diesem, vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten , Prozeß allgemeine Mitwirkungspflichten (Mitwirkungslasten) der Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts bestehen (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 86 Rn. 11 ff; § 87b Rn. 1). Kommen die Beteiligten dieser
Pflicht nicht nach, obwohl ihnen dies ohne weiteres möglich und zumutbar wäre , so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge (Schenke aaO § 86 Rn. 12; BVerwG DVBl. 1994, 1407, 1408). Es ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zunächst Sache des Betroffenen, nicht offenkundige oder naheliegende Tatsachen, die in seiner Sphäre liegen, vorzutragen (vgl. BVerwG aaO). Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG NVwZ-RR 1991, 587, 588 m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 aaO). Ohne einen Anhalt für die Annahme, daß ein Kläger bei seiner Rechtsverfolgung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und deshalb einen zur Wahrnehmung seiner Rechte gebotenen Tatsachenvortrag unterlassen hat, kommt auch eine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 42]; BVerwG, Beschluß vom 15. April 1998 aaO). Zu berücksichtigen ist auch, daß durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwalt ungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) die bisher im Regelfall zulassungsfreie Berufung durch eine allgemeine Zulassungsberufung ersetzt worden ist (vgl. § 124 Abs. 1, 2 VwGO). Dem liegt eine Zielvorstellung des Gesetzgebers zugrunde, wonach eine Tatsacheninstanz regelmäßig ausreichen und die zweite Tatsacheninstanz nur in solchen Verfahren zur Verfügung stehen soll, in denen eine Überprüfung der Entscheidung erster Instanz von der Sache her notwendig ist (vgl. Schenke aaO § 125 Rn 2 m.w.N.).
(2) Vor diesem Hintergrund ist es daher auch unbedenkli ch, im Baulandverfahren unbeschadet der (begrenzten) Geltung des Untersuchungsgrundsat-
zes aufgrund der sonstigen Verweisung des § 221 Abs. 1 BauGB auf die Zivilprozeßordnung auch die über die bisherigen Präklusionsvorschriften noch hinausgehende - von der Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits unabhängige, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur noch ausnahmsweise zulassende - Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO n.F. als grundsätzlich anwendbar anzusehen. Anders wäre es, wenn eine Regelung wie die in § 531 Abs. 2 ZPO in einer Verfahrensordnung, für die allgemein der Untersuchungsgrundsatz gilt, als "systemwidrig" angesehen werden müßte. Dies läßt sich jedoch mit Blick auf die im Verwaltungsprozeß bereits geltenden Präklusionsmöglichkeiten nicht sagen.
cc) Im Streitfall hätte danach das Berufungsgericht das n eue Vorbringen (Bestreiten) des Beteiligten zu 1 bezüglich des Vorhandenseins von Altlasten in den hier in Rede stehenden Gebäuden und Anlagen sowie bezüglich der Höhe der "Sanierungs"-Aufwendungen der Beteiligten zu 2 nur dann zulassen müssen, wenn aus seiner Sicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen der Kammer für Baulandsachen oder in dem zugrundeliegenden Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 nahegelegt hätten (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bzw. sich insoweit das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers (Aufklärungsmangel) aufgedrängt hätte. Weder unter dem einen noch unter dem anderen Blickwinkel hatte vorliegend das Berufungsgericht Anlaß, die erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen in Frage zu stellen. Auch das Vorbringen der Revision des Beteiligten zu 1 führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
(1) Entgegen der Revision gab es für die Vorinstanzen n ach der vor Eingang des Berufungsvorbringens des Beteiligten zu 1 gegebenen Aktenlage keinen Grund, die in dem Entschädigungsfeststellungsbescheid der Beteiligten zu 3 mitgeteilten Ergebnisse des (ergänzten) Gutachtens der OFD F. vom 11. Dezember 1991/8. Juli 1992 näher ("auf Plausibilität") zu überprüfen, denn das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung als solches war vor den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht (mehr) in Frage gestellt worden.
(2) Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorhandenseins (des begr ündeten Verdachts ) von Altlasten im Bereich der streitgegenständlichen Gebäude und Anlagen bei Kaufvertragsabschluß. Dieses war in erster Instanz unstreitig und brauchte daher vom Baulandgericht nicht hinterfragt zu werden.
(3) Der Revison kann schließlich auch nicht gefolgt werden , soweit sie meint, gegen die Höhe der von den Vorinstanzen berücksichtigten Sanierungskosten bestünden "offenkundige Bedenken", denen von Amts wegen nachzugehen gewesen wäre. Die Revision verweist insoweit nur auf Einwände, die der Beteiligte zu 1 erstmalig mit seiner Berufungsbegründung erhoben hat. Bis dahin waren die im Entschädigungsfeststellungsbescheid einzeln aufgeführten Rechnungsbeträge - als den Gebäuden und Anlagen, deren Entschädigung noch offen stand, zuzuordnende Sanierungskosten wegen Altlasten - unstreitig. Diese Rechnungsbeträge ließen weder aus sich heraus irgendwelche Unklarheiten erkennen, noch bedurften sie, solange der Beteiligte zu 1 sie nicht in Zweifel zog, einer weiteren "Spezifizierung".

b) Das Berufungsgericht hat den Tatbestand (auch) für e inen Ausschluß neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfrei als gegeben angesehen. Darauf, ob - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, was die Revision jedoch in Abrede stellt - auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozeß (§ 128a Abs. 1 i.V.m. § 87b Abs. 1 und 2 VwGO) vorgelegen haben, kommt es nicht an.
aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Beru fungsgericht in diesem Zusammenhang Darlegungen dazu vermißt hat, daß das Unterlassen des in Rede stehenden Vorbringens im ersten Rechtszug nicht nachlässig war (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Ihr kann weder in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Beteiligte zu 1 hätte im ersten Rechtszug angesichts seiner gegen die Anrechenbarkeit von Sanierungskosten gerichteten Argumentation keine Einwendungen gegen die Höhe der von der Beteiligten zu 2 geltend gemachten Kosten zu erheben brauchen, noch darin, daß die Kammer für Baulandsachen ihm einen Hinweis hätte geben müssen, daß sie seinen grundsätzlichen Standpunkt nicht teile. Die Möglichkeit, daß das Baulandgericht in diesem Sinne entscheiden könnte, lag klar auf der Hand.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsericht habe dem Beteiligten zu 1 nicht rechtzeitig rechtliches Gehör zu der in Betracht gezogenen Zurückweisung seines neuen Vorbringens gewährt, geht schon deshalb in Leere , weil unter dem 18. Juli 2003 mit der Ladung zum Verhandlungstermin ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden des Baulandsenats an die Beteiligten ergangen war.
3. Soweit das Berufungsgericht den auf Verurteilung der Beteiligten zu 2 (höchst vorsorglich: des Beteiligten zu 3) zur Zahlung eines (weiteren) Entschädigungsbetrages von 38.934,88 € (= 76.150 DM) gerichteten Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen hat, verfolgt die Revision zwar auch dieses Hilfsbegehren weiter. Gegen die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts, daß in dem vorliegenden Verfahren auf Festsetzung einer Entschädigung - durch die gegebenenfalls auch ein Vollstreckungstitel begründet wird (vgl. § 36 LEntG) - keine unmittelbare Zahlungsklage erhoben werden kann, vermag sie jedoch nichts zu erinnern.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.