vorgehend
Landgericht Chemnitz, 1 O 959/06, 04.05.2007
Oberlandesgericht Dresden, 12 U 774/07, 28.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 273/07 Verkündet am:
20. Juli 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Cash-Pool II
GmbHG n.F. § 19 Abs. 4 und 5

a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool
einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des CashPools
im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hinund
Herzahlen vor.

b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht
wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die
Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie
- ohne diese Einlagezahlung - aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.

c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung nur
dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine
die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte
Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden
Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände
bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 869.196,20 € nebst Zinsen abgewiesen ist, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Mai 2007 wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 822.326,47 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 1. Januar 2002 bis 16. Juni 2006 und von da an in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (46.869,73 € nebst Zinsen und verbleibende Kostenentscheidung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 4. Februar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegründet wurde die Schuldnerin am 6. März 1998 von der E. AG (nachfolgend: E. ), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1 ist, von der S. AG & Co. KG (nachfolgend: S. ), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2 ist, und der K. GmbH (nachfolgend: K. ). Die S. übernahm am 12. Januar 2000 den Anteil der K. an der Schuldnerin und vereinigte ihn zu einem Geschäftsanteil. Am 8. Mai 2003 veräußerten die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die Streithelferin.
2
Am 6. März 1998 schlossen die Schuldnerin, die S. und die E. einen Cash-Management-Vertrag. Darin übernahmen die S. und die E. im zweijährigen Wechsel das Cash-Management für die Schuldnerin, beginnend mit der S. Die Schuldnerin sollte ihren gesamten Zahlungsverkehr über ein Konto bei der D. Bank abwickeln, das mit einem Konto des jeweiligen Cash-Managers bei der D. Bank gekoppelt und im Rahmen des ZeroBalancing ausgeglichen werden sollte. Der Cash-Manager gewährte der Schuldnerin eine kurzfristige Kreditlinie von 500.000,00 DM, mit der keine zusätzliche Liquidität zur Verfügung gestellt werden sollte, sondern die dem Ausgleich von Liquiditätsbedarfsspitzen aus Intramonatsschwankungen dienen sollte. Der Cash-Management-Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte erstmalig nach Ablauf von zwei Cash-Management-Perioden mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende einer Cash-Management-Periode gekündigt werden. Der Cash-Manager und die Schuldnerin konnten jederzeit eine bankübliche Sicherung verlangen; der Cash-Manager sollte Sicherheiten nur geben müssen, solange und soweit seine Kreditinanspruchnahme den ihm zustehenden Anteil am Eigenkapital der Schuldnerin überstieg. Entsprechend der Vereinbarung übernahm die E. nach Ablauf von zwei Jahren das CashManagement für die Schuldnerin.
3
Die Gründungsgesellschafter zahlten die vereinbarten Einlagebeträge zwischen April und November 1998 in Teilbeträgen auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto der Schuldnerin ein, die K. 600.000,00 DM (306.775,12 €), die S. und die E. jeweils 1.700.000,00 DM (869.196,20 €). Am 23. November 1998 zahlten die E. und die S. den letzten Teilbetrag in Höhe von 850.000,00 DM (434.598,10 €), die K. in Höhe von 300.000,00 DM (153.387,56 €). An diesem Tag nahm die Schuldnerin von dem ihr eingeräumten Kreditrahmen des Cash-Pools 91.669,22 DM (46.869,73 €) in Anspruch.
4
Der Kläger hat von der Beklagten zu 1 als Rechtsnachfolgerin der E. Zahlung von 1.700.000,00 DM (869.196,20 €) und von der Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolgerin der S. sowie der K. 2.300.000,00 DM (1.175.971,32 €) mit der Begründung verlangt, die Einlage sei nicht wirksam erbracht worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat gegen die Beklagte zu 2 teilweise Erfolg. Sie führt in Höhe von 869.196,20 € zur Aufhebung des Berufungsurteils und zu ihrer Verurteilung zur Zahlung von 822.326,47 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich weiterer 46.869,73 € nebst Zinsen zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist sie dagegen unbegründet.
6
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten die Einlage mit der Einzahlung auf das Konto der Schuldnerin wirksam erbracht. Bei der Beklagten zu 1 liege schon deshalb kein unzulässiges Hin- und Herzahlen vor, weil sie 1998 am Cash-Pool nicht beteiligt gewesen und ihr der Abfluss der Mittel aus dem Cash-Pool nicht zugute gekommen sei. Die Einspeisung der Einlageleistung eines Gesellschafters in ein der Verfügungsmacht eines anderen Gesellschafters unterliegendes Zentralkonto führe nicht zu einer Rückzahlung an den Inferenten. Das gelte auch für die Zahlungen der K. Mit der Einzahlung durch die S. sei zwar der Tatbestand des "Hin- und Herzahlens" erfüllt worden. Da der Schuldnerin aber aus dem Cash-Pool später mindestens in Höhe der geschuldeten Einlage Mittel zur Verfügung gestellt worden seien, habe die S. ihre Einlageschuld nachträglich erfüllt.
7
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. E. und K. haben mit den Einzahlungen auf das Konto der Schuldnerin ihre Einlageschuld getilgt, nicht dagegen die S.
8
1. Die S. hat weder mit den Einzahlungen noch mit späteren Leistungen an Gläubiger der Schuldnerin mit Mitteln aus dem Cash-Pool ihre Einlageverpflichtung in Höhe von 869.196,20 € erfüllt.
9
a) Die S. hat die Einlageschuld mit den Zahlungen auf das Konto der Schuldnerin nicht getilgt, weil die Mittel an sie als Inhaberin des Zentralkontos zurückflossen. Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt (§ 19 Abs. 1 GmbHG; Senat, Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 18 "Qivive"). Die geleisteten Einlagemittel fließen an den Inferenten zurück, wenn sie auf ein in einen Cash-Pool eingebundenes Konto der Gesellschaft eingezahlt werden, von dort auf ein Zentralkonto weitergeleitet werden und der Inferent über dieses Zentralkonto mittelbar oder unmittelbar verfügungsberechtigt ist.
10
aa) Soweit im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrags der Saldo auf dem Zentralkonto zulasten der Gesellschaft negativ ist, liegt eine verdeckte Sacheinlage vor. Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 11 "Cash-Pool I"). Der Gesellschaft fließt im wirtschaftlichen Ergebnis infolge der Weiterleitung der Bareinlage auf das Zentralkonto nicht der vereinbarte Barbetrag, sondern die Befreiung von der Verbindlichkeit aus der Cash-Pool-Verbindung zu. Sie erhält damit nicht den Barbetrag, sondern mit dem Verzicht der Inferentin auf die Darlehensrückzahlung einen Sachwert. Die bei Neuforderungen des Gesellschafters, die erst nach Übernahme der Einlage entstehen, notwendige definitive, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielende Vereinbarung (vgl. BGHZ 152, 37, 43) liegt bereits in der Vereinbarung der Zahlung auf ein in ein Cash-Pool einbezogenes Konto. Der Inferent nimmt es bei der Vereinbarung eines Cash-Pools in Kauf, dass auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrags ein negativer Saldo zulasten der Gesellschaft besteht und es dann zu einer verbotenen Verrechnung kommt.
11
bb) Soweit die Einlage dagegen auf ein Zentralkonto des Inferenten weitergeleitet wird, dessen Saldo ausgeglichen oder zugunsten der Gesellschaft positiv ist, liegt ein reines Hin- und Herzahlen vor. Mit der Weiterleitung auf das Zentralkonto gewährt die Gesellschaft dem Inferenten ein Darlehen. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt und die Einlageforderung der Schuldnerin durch eine schwächere Rückzahlungsforderung ersetzt wird (Senat, BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").
12
cc) Der Gesetzgeber ist dieser Unterscheidung gefolgt und hat mit § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. (Fassung des MoMiG vom 23. Oktober 2008, BGBl. I, S. 2026) lediglich die Rechtsfolgen neu geregelt (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").
13
Eine verdeckte Sacheinlage befreit nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung, führt aber - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Leistung - zur Anrechung des Wertes der Vermögensgegenstände, die der Gesellschafter aufgrund der nunmehr als schuldrechtlich und dinglich wirksam angesehenen Verträge über die verbotene Sacheinlage tatsächlich erbracht hat.
14
Wenn ein bloßes Hin- und Herzahlen vorliegt, nämlich eine Einlageleistung vereinbart wird, die wirtschaftlich der Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. zu beurteilen ist, wird der Inferent grundsätzlich ebenfalls nicht von seiner Einlageverpflichtung frei (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F.). Etwas anderes gilt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
15
Liegt schließlich nur teilweise eine verdeckte Sacheinlage vor, weil die Einlagezahlung den negativen Saldo zulasten der Gesellschaft im Zentralkonto übersteigt, ist der Vorgang teilweise als verdeckte Sacheinlage, teilweise als Hin- und Herzahlen zu beurteilen. Da die Einlagezahlung aufgeteilt werden kann, ist nicht in Höhe der gesamten Zahlung von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen (vgl. Maier-Reimer/Wenzel, ZIP 2008, 1449, 1454; Bormann/Urlichs, DStR 2009, 641, 645).
16
dd) Die Einlage der S. floss unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage bzw. durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen vereinbarungsgemäß mit der Weiterleitung auf das Zentralkonto des Cash-Pools an sie zurück. Die S. war Cash-Pool-Managerin und über das Zentralkonto verfügungsbefugt.
17
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das in Höhe der gesamten Einlage der S. in Höhe von 869.196,20 € von einem Hin- und Herzahlen ausgegangen ist, mit Rücksicht auf die seinerzeit geltende‚ Rechtslage auch keinen Anlass zu einer Differenzierung hatte, kommt in Höhe von 46.869,73 € statt eines Hin- und Herzahlens auch eine verdeckte Sacheinlage in Betracht. Am Tag der von ihr erbrachten letzten Teilzahlung am 23. November 1998 in Höhe von 434.598,10 € bestand auf dem Zentralkonto zulasten der Schuldnerin ein Sollsaldo von 46.869,73 €. Soweit die Zahlung der S. und nicht - wie vom Berufungsgericht ohne nähere Begründung angenommen - die Zahlung der E. der Rückführung des Sollsaldos zuzuordnen ist, wurde damit ein auf dem Zentralkonto von der S. zur Verfügung gestelltes Darlehen getilgt.
18
In Höhe der den Sollsaldo übersteigenden Zahlung (387.728,37 €) liegt ebenso wie bei den ersten beiden Teilzahlungen von jeweils 217.299,05 € ein bloßes Hin- und Herzahlen vor. Insoweit wurde der S. von der Schuldnerin ein Darlehen auf dem Zentralkonto gewährt, weil der Saldo neutral bzw. positiv war.
19
Für die Beurteilung, ob die S. den Einlagebetrag noch einmal zahlen muss, kommt es - ungeachtet des Umstandes, dass auch nach Inkrafttreten des MoMiG verdeckte Sacheinlagen verboten sind und keine Erfüllungswirkung entfalten und ein Hin- und Herzahlen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. Tilgungswirkung haben kann - nunmehr auf die Unterscheidung von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlen an, weil der Gesetzgeber des MoMiG die Rechtsfolgen in § 19 Abs. 4 und Abs. 5 GmbHG n.F. mit Rückwirkung (§ 3 Abs. 4 EGGmbHG) neu gestaltet hat (siehe dazu unten c).
20
b) Die Einlage ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht später durch die Bezahlung von Rechnungen der Schuldnerin mit Mitteln aus dem Cash-Pool geleistet worden.
21
aa) Soweit hinsichtlich der letzten Teilzahlung - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in Höhe von 46.869,73 € eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, hat die S. ihre Einlageverpflichtung nicht erfüllt. Wenn mit der Zahlung der Einlage auf ein in den Cash-Pool einbezogenes Konto und Weiterleitung auf das dem Inferenten zuzuordnende Zentralkonto eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, führen spätere Leistungen aus dem Cash-Pool nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Tilgung der Einlageschuld (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25 "Cash-Pool I").
22
bb) Auch beim bloßen Hin- und Herzahlen wird die fortbestehende Einlageschuld nicht durch spätere Leistungen über den Cash-Pool an Gläubiger der Gesellschaft getilgt. Zwar kann in den Fällen, in denen mit dem "her" gezahlten Geld eine Darlehensschuld des Inferenten gegen die Gesellschaft begründet wurde, in der späteren Rückzahlung des "Darlehens" eine Tilgung der Einlageschuld liegen (vgl. BGHZ 165, 113, 117). Einer solchen erneuten Leistung der Bareinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen Zahlungen des Cash-Pool-Managers an Gläubiger für Rechnung der Gesellschaft aber nicht gleich. Im Rahmen des Zero-Balancing lassen sich die einzelnen Leistungen nicht wie im Falle der vermeintlichen Darlehensrückzahlung zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25 "Cash-Pool I"). Dass das Konto der Schuldnerin übersichtlich war, genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu einer eindeutigen Zuordnung der Zahlungen nicht. In den Cash-Pool sind weitere Leistungen an die Schuldnerin geflossen und zur Rechnungsregulierung verwendet worden, die es ausschließen, Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft gerade der Einlageforderung bzw. der Rückzahlung des der Cash-Pool-Managerin gewährten Darlehens zuzuweisen. Neben den Einlagen der anderen Gesellschafter sind Lohnkostenzuschüsse und ein Darlehen der DGZ über das Konto der Schuldnerin auf das Zentralkonto gelangt. Auch dass auf den Kontoauszügen des Unterkontos der Schuldnerin jeweils zunächst eine Gutschrift vom Zentralkonto auf das Unterkonto in Höhe eines dann an Dritte überwiesenen Betrages ausgewiesen ist und so der Eindruck erweckt wird, es sei zunächst Geld vom Cash-Pool auf das Unterkonto überwiesen worden, führt entgegen der Revisionserwiderung nicht dazu, dass in Höhe der Gutschrift auf dem Unterkonto jeweils eine Tilgung der Einlageschuld anzunehmen ist. Dabei handelt es sich nur um eine technische Darstellung des Zero-Balancing, der keine gezielte Überweisung von Geld durch die Cash-PoolManagerin zugrunde liegt.
23
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
24
Soweit ein Hin- und Herzahlen vorliegt, ist die Beklagte zu 2 von der Verpflichtung , die Einlage zu leisten, nicht infolge der erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen, aber nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG mit Rückwirkung ausgestalteten Neuregelung der Kapitalaufbringung in § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. frei geworden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Die vereinbarte Rückzahlung der Einlage an den Gesellschafter, die nach dem konstitutiv wirkenden § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F. in der Anmeldung nach § 8 GmbHG anzugeben ist, befreit nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Der Rückgewähranspruch der Schuldnerin war weder jederzeit fällig noch durch eine fristlose Kündigung jederzeit fällig zu stellen, und die Leistung in den CashPool war in der Anmeldung der Schuldnerin nicht angegeben.
25
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 16 "Qivive"), ist die Offenlegung der verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld. Die Beklagte zu 2, die als Inferentin für die ordnungsgemäße Einlageleistung darle- gungs- und beweispflichtig ist (Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 m.w.Nachw.), hat nicht behauptet, dass bei der Anmeldung Angaben zum Cash-Management-Vertrag gemacht wurden.
26
bb) Der Rückforderungsanspruch war nicht jederzeit fällig. Die Möglichkeit , im Rahmen des Cash-Pooling über den abgeflossenen Betrag zu verfügen, führt nicht zur Fälligkeit des Rückgewähranspruchs. Eine Verrechnung von Abflüssen aus dem Cash-Pool mit dem Rückforderungsanspruch ist frühestens nach befreiender Leistung der Einlage im Sinn von § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. möglich. Andernfalls ist die Zahlung an Gläubiger der Gesellschaft keine Rückzahlung des von der Gesellschaft ausgereichten Darlehens. Außerdem kann die Gesellschaft einen positiven Saldo unter dem Cash-Pool ohne Kündigung des Cash-Management-Vertrags nicht realisieren. Wenn die Gesellschaft - wie das im Cash-Pool regelmäßig der Fall ist - alle Zahlungen über ein Konto abzuwickeln hat, das in den Pool einbezogen ist, führt eine Rückforderung des ausgereichten Darlehens umgehend über das Zero-Balancing zu einem Rückfluss an den Gesellschafter, der über das Zentralkonto verfügt.
27
cc) Die Weiterleitung der Einlage vom Konto der Schuldnerin auf das Zentralkonto des Cash-Pools hat die Beklagte zu 2 von der Einlageverpflichtung ferner deswegen nicht befreit, weil der Cash-Managementvertrag nicht jederzeit fristlos gekündigt werden konnte.
28
Der sofortigen Fälligkeit (§ 19 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GmbHG n.F.) gleichwertig ist nur die Befugnis, den Rückgewähranspruch ohne Einschränkungen jederzeit fällig stellen zu können. Der Gesetzgeber wollte einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Vollwertigkeitsprüfung zeitbezogen bei Einlageleistung stattfinden muss, die Verhältnisse der Inferentin als Darlehensnehmerin sich aber während der Laufzeit des Geschäfts, aus dem sich der Rückzahlungsanspruch ergibt, zum Nachteil der GmbH und ihrer Gläubiger ändern können (BTDrucks. 16/9737 S. 97). Das setzt voraus, dass die Gesellschaft den der Einbeziehung in den Cash-Pool zugrunde liegenden Vertrag nicht nur bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Regelfall (§ 490 Abs. 1 BGB) oder aus wichtigem Grund nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 314 Abs. 1 BGB), sondern jederzeit ohne Einschränkung kündigen kann.
29
Diesen Anforderungen an das Kündigungsrecht genügt der zwischen der E. , der S. und der Schuldnerin abgeschlossene Cash-ManagementVertrag nicht. In § 11 Abs. 2 des Cash-Management-Vertrages ist ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende einer 2-jährigen Cash-Management-Periode vereinbart. Ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund ist nicht eingeräumt, lediglich das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund soll von der Befristung unberührt bleiben.
30
2. Gegen die Beklagte zu 1 ist die Klage dagegen mit Recht abgewiesen worden. E. und K. haben ihre Einlageschuld nach § 19 Abs. 1 GmbHG erfüllt , als sie die Einlage auf das Konto der Schuldnerin leisteten. Mit der Weiterleitung auf das Zentralkonto des Cash-Pool-Managers floss ihre Einlage nicht an sie selbst zurück, sondern an die S. als Kontoinhaberin und Cash-PoolManagerin.
31
a) Die Weiterleitung auf das Zentralkonto führt nicht schon deshalb zu einer Rückzahlung an die E. als Inferentin, weil sie nach zwei Jahren vereinbarungsgemäß das Cash-Pool-Management übernehmen sollte. Das eingezahlte Kapital stand der Schuldnerin für die Dauer von zwei Jahren zur Verfügung. Von einem Hin- und Herzahlen kann nicht mehr gesprochen werden, weil der Kapitalaufbringungsvorgang beim turnusmäßigen Wechsel des CashManagers abgeschlossen war. Selbst wenn die E. mit der Übernahme des Cash-Pool-Managements zwei Jahre nach der Zahlung einen positiven Saldo zugunsten der Schuldnerin übernommen hätte, könnte eine solche Zahlung der ursprünglich geschuldeten Einlage nicht mehr zugeordnet werden.
32
b) Mit der Weiterleitung an die Mitgesellschafterin S. floss die Einlage auch nicht mittelbar an die E. zurück. Die Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt keine personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist bei der Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst. Mittelbar zugute kommt dem Inferenten die Leistung insbesondere, wenn die Zahlung an einen vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen weitergeleitet wird (Senat, BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 Tz. 18 "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8; 174, 370 Tz. 6). Zwischen der E. und der Cash-Pool-Managerin S. bestanden keine solchen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen. Die S. war eine Tochter der Su. , mit der die E. nicht ihrerseits verbunden war.
33
Der Abschluss des Cash-Pool-Vertrages zwischen der E. und der S. führte auch nicht dazu, dass die Einlage der E. an ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen floss. Mit dem Cash-Managementvertrag entstand keine BGB-Innengesellschaft. S. und E. sollten alternierend, nicht gemeinsam und nicht gleichzeitig Cash-Manager sein. Solange die S. CashManager war, hatte die E. keine Zugriffsrechte auf das Zentralkonto. Die E. musste bei Übernahme des Cash-Managements ein eigenes Zentralkonto einrichten. Die Vertragsgestaltung des Cash-Management-Vertrages gab der E. während des Cash-Managements durch die S. keine Einflussmöglichkeiten, die einer Beherrschung gleichkommen.
34
c) Entsprechendes gilt für die Einlagezahlung der K. , die an dem Cash-Pool-Vertrag nicht beteiligt und kein mit der S. verbundenes Unternehmen war.
35
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 46.869,73 € nebst Zinsen abgewiesen wurde. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (822.326,47 € nebst Zinsen) kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO).
36
1. Hinsichtlich der letzten Teilzahlung am 23. November 1998 ist die Sache in Höhe von 46.869,73 € noch nicht zur Endentscheidung reif, da die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlen.
37
a) Aufgrund der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Zahlung des letzten Teils der Resteinlage zur Rückführung eines der Gesellschaft von der Beklagten zu 2 gewährten Darlehens geführt hat. Alle Gesellschafter zahlten die Resteinlage jeweils in einer die Höhe des Soll-Saldos auf dem Zentralkonto übersteigenden Höhe am 23. November 1998 auf das Konto der Schuldnerin. Wenn - wie üblich - zwischen dem Unterkonto und dem Zentralkonto im Cash-Pool ein Ausgleich am Ende des Tages stattfindet, kann die Tilgung des Soll-Saldos auf dem Zentralkonto nicht ohne weiteres der Einlage eines bestimmten Gesellschafters zugeordnet werden. Das Berufungsgericht wird daher nach weiterem Sachvortrag der Parteien ggf. zunächst festzustellen haben, ob sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien eine Zuordnung vornehmen lässt. Sofern die Einlagenzahlungen der Gesellschafter am 23. November gesammelt auf das Zentralkonto weitergeleitet wurden und die Zahlungen sich nicht einem Gesellschafter zuordnen lassen, ist die Leistung der S. entsprechend ihrem Anteil an der Gesamteinnahme auf dem Konto der Schuldnerin an diesem Tag auf den Soll-Saldo zu verteilen und in dieser Höhe als verdeckte Sacheinlage, im übrigen als bloßes Hin- und Herzahlen zu behandeln.
38
b) Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls teilweise eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, ist der Wert der Forderung der Beklagten zu 2 gegen die Schuldnerin zu ermitteln. Im Umfang einer verdeckten Sacheinlage ist auf die Einlageverpflichtung der Beklagten zu 2 der Wert des Verzichts auf die Darlehensrückzahlung und damit der Wert der Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zentralkonto nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. "anzurechnen". Da noch völlig offen ist, inwieweit eine Anrechnung in Frage kommt, und eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG deswegen derzeit ausscheidet, kann offen bleiben, ob gegen eine rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. auf "Altfälle" verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. einerseits Bormann, GmbHR 2007, 897, 901, andererseits Fuchs, BB 2009, 170, 174).
39
2. Hinsichtlich der weiteren 822.326,47 € kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu treffen und zu erwarten sind.
40
a) Die Beklagte zu 2 schuldet noch die Zahlung der Einlage. Die Resteinlage war vor Abtretung des Anteils der Beklagten zu 2 an die Streithelferin fällig. Da die Gesellschafter die Einforderung der Resteinlagen jeweils unter Bestimmung einer Frist in Anwesenheit aller Gesellschafter beschlossen haben, war eine förmliche Anforderung durch die Geschäftsführer entbehrlich (vgl. Scholz/Uwe H. Schneider/Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 10).
41
b) Der Zinsausspruch beruht auf §§ 20 GmbHG, 246 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Der Zinssatz der Fälligkeitszinsen nach § 20 GmbHG beträgt 4 % (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 20 Rdn. 6). Die Beklagte zu 2 haftet auch für die bis zur Abtretung ihres Anteils und seiner Anmeldung am 8. Mai 2003 fällig gewordenen Zinsen. Zwar wird der Anteilsveräußerer mit der Anmeldung von den nicht bereits rückständigen Gesellschafterpflichten frei (§ 16 Abs. 3 GmbHG a.F.; BGHZ 165, 352, 355). Die Parteien haben aber in der Freistellungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger die Ansprüche auf Erbringung der Stammeinlage nur gegen die Beklagten geltend macht. Das erstreckt sich seinem Sinn nach auf die Fälligkeitszinsen als Nebenforderungen. Die Parteien und die Streithelferin haben zum Zweck der Vereinbarung ausdrücklich erklärt, dass die Ansprüche allein Angelegenheit zwischen dem Kläger und den Beklagten sein sollten. Davon erfasst sind nicht nur die Zinsansprüche , für die Alt- und Neugesellschafter gemeinsam verhaftet sind (§ 16 Abs. 3 GmbHG a.F.), sondern erst recht Zinsansprüche, für die - nach der Anteilsübertragung - nur der Neugesellschafter haftet.
42
Der Anspruch auf die bis 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Zinsen ist verjährt (§ 197 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB), da die Verjährung erst mit Klageeinreichung im Jahr 2006 gehemmt wurde. Gegen die Zinsforderung kann die Beklagte zu 2 nicht mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Einlagen aufrechnen. Beim Hin- und Herzahlen leistet der Inferent nichts und erwirbt keinen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft (BGHZ 165, 113, 117; 174, 370 Tz. 6).
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly Kraemer ist nach Beratung aus dem aktiven Richterdienst ausgeschieden und kann deswegen nicht unterschreiben Goette Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.05.2007 - 1 O 959/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2007 - 12 U 774/07 -

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(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 120/07 Verkündet am:
16. Februar 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
"Qivive"
31. Oktober 2008; GmbHG § 19 Abs. 4, 5 i.d.F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2008

a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf
Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage
entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.

b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes
Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.) vor, sofern
der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".

c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz
umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche
eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin des Vermögens der Qivive GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), die im Jahr 1991 mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM gegründet worden ist. Ihr Geschäftsgegenstand war damals die Entwicklung und der Betrieb eines elektronischen Reservierungs- und Vertriebssystems für Eintrittskarten. Seit 1997 war die L. -Tochter A. G. GmbH (nachfolgend: A-GmbH) Alleingesellschafterin. Diese schloss am 14. November 2000 mit der Beklagten, einem bedeutenden Medienunternehmen , und der D. AG (nachfolgend: D-AG) eine Konsortialvereinbarung, nach der die beiden Vertragspartner sich an der Schuldnerin als einem "Gemeinschaftsunternehmen" beteiligen sollten, das zu einem umfassenden Internetmarktplatz für Veranstaltungen, Reisen und zugehörige Leistungen ausgebaut und anschließend an die Börse gebracht werden sollte. Zu den genannten Zwecken sollten die A-GmbH und die D-AG der Schuldnerin Rechte an der benötigten Software als Sacheinlage übertragen; die Beklagte sollte eine Bareinlage von 5 Mio. € leisten und gemäß einem zeitgleich abgeschlossenen "Media-Vertrag" entgeltliche Werbeleistungen für die Schuldnerin erbringen sowie deren Internetauftritt erstellen. Der Schuldnerin wurde das Recht eingeräumt, Leistungen der Beklagten im Bereich der Druck- und Onlinewerbung im Wert von insgesamt 82,5 Mio. DM abzurufen, diese aber nur bis zu einer Grenze von 10 Mio. DM bezahlen zu müssen. Am 14. Dezember 2000 wurde eine Kapitalerhöhung der Schuldnerin auf 15 Mio. € beschlossen. Die A-GmbH und die D-AG übernahmen jeweils Sacheinlagen in Höhe von circa 5 Mio. €, die Beklagte eine Bareinlage in Höhe von 5 Mio. €, welche am 22. Dezember 2000 auf ein Konto der Schuldnerin eingezahlt wurde. In der Folgezeit nahm die Schuldnerin Leistungen der Beklagten gemäß dem MediaVertrag in Anspruch und zahlte hierfür im Zeitraum zwischen März 2001 und Januar 2002 insgesamt u.a. 3.467.627,47 € an die Beklagte. Weitere Zahlungen in Höhe von 789.757,25 € leistete sie an eine Agentur für die Hörfunkwerbung in Sendern, an denen die Beklagte beteiligt ist. Unstreitig handelte es sich um marktübliche Vergütungen.
2
Die Geschäftsentwicklung der Schuldnerin blieb hinter den Erwartungen zurück. Im April 2002 musste sie Insolvenzantrag stellen.
3
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die (nochmalige) Zahlung ihrer Bareinlage von 5 Mio. €. Sie meint, die Beklagte habe ihre Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, weil sie bei wirtschaftlicher Betrachtung anstelle der geschuldeten Bareinlage die in dem Media-Vertrag dargestellten Werbeleis- tungen, mithin eine "verdeckte Sacheinlage" erbracht habe. Hilfsweise werde eine Haftung der Beklagten nach Eigenkapitalersatzregeln geltend gemacht.
4
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - von dem erkennenden Senat zugelassene - Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
6
I. Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung bestehen sowohl nach bisheriger Rechtslage als auch nach der am 1. November 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 GmbHG (MoMiG vom 23. Oktober 2008 BGBl. I, S. 2026) nicht, so dass dahinstehen kann, ob die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete Rückwirkung des § 19 Abs. 4, 5 n.F. GmbHG verfassungsgemäß ist (vgl. dazu Bormann, GmbHR 2007, 901).
7
1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
8
a) Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14). Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände , welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 "cashpool" ). Die Neufassung des § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG ändert daran insoweit nichts (vgl. BegrRegE mit Hinweis auf die Rechtsprechung; abgedruckt bei Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S. 244). Wollen der oder die Gesellschafter eine Sacheinlage einbringen, sind sie auf die Beachtung der dafür geltenden Sondervorschriften der §§ 5 Abs. 4, 56 GmbHG verwiesen , um dem Registergericht eine Wertdeckungskontrolle gemäß § 9c Abs. 1 Satz 2, § 57a GmbHG zu ermöglichen. Die Umgehung dieser Vorschriften in den Fällen der verdeckten Sacheinlage hat zur Folge, dass der Inferent durch scheinbare Leistung seiner Bareinlage von seiner entsprechenden Einlagepflicht nicht befreit wird (vgl. § 19 Abs. 5 a.F. GmbHG; BGHZ 113, 345). Entsprechendes bestimmt auch § 19 Abs. 4 Satz 1 n.F. GmbHG, wobei allerdings nunmehr der Wert des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 5 n.F. GmbHG auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht "anzurechnen" ist (vgl. dazu Pentz, GmbHR 2009, 126 ff.).
9
b) Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass die von der Beklagten gemäß dem Media-Vertrag auf Abruf der Schuldnerin entgeltlich zu erbringenden Leistungen bei Begründung der Einlageschuld der Beklagten unter den Beteiligten in Gestalt eines Rahmenvertrages abgesprochen waren und damit ein sukzessiver "faktischer Einlagenrückfluss" an die Beklagte angestrebt war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt jedoch eine derartige Abrede nur dann, wenn sie dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 12). Wie der Senat mehrfach betont hat, kann Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage - im Unterschied zum Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.; dazu unten
2) - nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (vgl. BGHZ 165, 113, 116 f.; 165, 352, 356; ebenso Habersack, Festschrift Priester, S. 157, 163; im Ansatz auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453). Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch - nach den in der Revisionsinstanz unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts - bei den von der Beklagten gemäß dem Media-Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht um Sach-, sondern um Dienstleistungen. Gemäß § 27 Abs. 2 AktG können Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht Gegenstand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein, was nach h.M. im GmbHRecht entsprechend gilt (vgl. GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 60 f.; Scholz/H. Winter/H. P. Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 5 Rdn. 52; Habersack aaO S. 161 f. jew. m.w.Nachw.). Der Grund dafür liegt darin, dass die Durchsetzung von Dienstleistungsverpflichtungen auf Schwierigkeiten stößt (vgl. §§ 887, 888 Abs. 3 ZPO) und sie deshalb als Einlagen nicht geeignet sind (vgl. die vorigen Nachweise).
10
Davon abgesehen sind bloße obligatorische Ansprüche gegen den Einlageschuldner nach bisher nahezu allgemeiner, von dem erkennenden Senat geteilter Auffassung ohnehin per se nicht einlagefähig, weil es in einem derartigen Fall an einer Aussonderung des Einlagegegenstandes aus dem Vermögen des Inferenten fehlt (vgl. Ulmer aaO § 5 Rdn. 78) und mit der Einbringung einer solchen Forderung als "Einlageleistung" lediglich die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Inferenten gegen eine schuldrechtliche ausgetauscht würde (vgl. BGHZ 165, 113, 116; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 14; ebenso zu § 19 Abs. 4 n.F. GmbHG Seibert/Decker, ZIP 2008, 1208, 1210; zweifelnd insoweit Wicke, GmbHG § 5 Rdn. 11; § 19 Rdn. 33, § 56 a Rdn. 2).
11
c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Eingrenzung der verdeckten Sacheinlage auf sacheinlagefähige Gegenstände nicht nur um eine rein begriffliche Unterscheidung. Denn der den Grundsätzen der ver- deckten Sacheinlage inhärente Vorwurf einer Umgehung der im Interesse des Gläubigerschutzes bestehenden Vorschriften über Sacheinlagen (vgl. oben a) setzt voraus, dass der oder die Gesellschafter den im Ergebnis erstrebten Erfolg einer Sacheinlage rechtmäßig unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften hätten erreichen können (vgl. Habersack aaO S. 164 f.; im Ansatz auch Hoffmann, NZG 2001, 433 f.) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Weg auch hätten wählen müssen (vgl. BGHZ 113, 335, 341). Das ist aber bei Dienstleistungen nicht der Fall. Der Gesellschafter kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, Ansprüche auf Vergütung seiner künftigen Dienstleistungen als Sacheinlage einzubringen, weil erst künftig entstehende und erst recht von einer Dienstleistung abhängige Forderungen - wie z.B. Ansprüche auf künftiges Geschäftsführergehalt - ebenfalls nicht sacheinlagefähig sind (vgl. Habersack aaO S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 55; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 16 jew. m.w.Nachw.) Da eine Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muss (vgl. BGHZ 132, 133, 139), Dienstleistungen aber von den Sacheinlagevorschriften nicht erfasst werden, können die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage hier auch nicht entsprechend herangezogen werden (in diesem Sinne aber Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 54; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453). Die Rechtsordnung kann die dem Bareinlageschuldner nachteiligen Folgen des Rechts der verdeckten Sacheinlage nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen, das sie selbst für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt (vgl. insoweit Hoffmann aaO S. 435).
12
d) Aus dem zuletzt genannten Grund lässt sich auch aus der fehlenden Sacheinlagefähigkeit von Dienstleistungen (§ 27 Abs. 2 Halbs. 2 AktG) - jedenfalls für das GmbH-Recht - nicht ein "Verbot" der Verabredung entgeltlicher Dienstleistungen des Inferenten in Zusammenhang mit der Begründung seiner Bareinlageschuld ableiten und darauf eine analoge Anwendung der Rechtsfol- gen der verdeckten Sacheinlage stützen (so aber im Ansatz Hoffmann aaO S. 435 f.). Anderenfalls hätten z.B. der oder die Gesellschafter, welche sich an einer Barkapitalerhöhung oder Bargründung beteiligen, keine Möglichkeit, anschließend als Geschäftsführer der GmbH entgeltlich tätig zu werden, sondern müssten einen Fremdgeschäftsführer einstellen. Für die Gläubiger der GmbH wäre damit nichts gewonnen, während die Gesellschafter, welche auf ein Geschäftsführergehalt angewiesen sind, dadurch ungerechtfertigt beeinträchtigt würden. Dass ein solches Ergebnis vermieden werden muss, entspricht allgemeiner Auffassung, wobei zum Teil eine teleologische Reduktion der (vermeintlich auf Dienstleistungen zu erstreckenden) Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage (so Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 161), zum Teil auch weitergehend vorgeschlagen wird, gewöhnliche Umsatzgeschäfte zu marktüblichen Preisen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage generell auszuklammern (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; T. Bezzenberger, JZ 2007, 948 f.; Henze, ZHR 154, 105, 112 f.; Hoffmann aaO S. 436 f.; dagegen für den Bereich der Gründung einer AG BGHZ 170, 47 Tz. 22) oder bei derartigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Bareinlageleistung abgeschlossenen Geschäften die Vermutung für eine Vorabsprache (vgl. dazu BGHZ 152, 37, 43) der Beteiligten nicht eingreifen zu lassen (vgl. Habersack aaO S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 171a; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 19 Rdn. 126; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 43; offen gelassen in BGHZ 170 aaO Tz. 24 f.). Letzteres würde in den paradigmatisch genannten Geschäftsführerfällen nicht weiterhelfen, weil dort regelmäßig eine derartige Vorabsprache vorliegt und dafür bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter schon sein entsprechendes "Vorhaben" ausreicht (vgl. Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12). Richtigerweise kommt es darauf weder in den Geschäftsführerfällen noch im vorliegenden Fall an, weil eben Dienstleistungen nicht Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage sein können (vgl. auch Habersack aaO S. 167; ebenso Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 23).
13
e) Das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 21. September 1978 (II ZR 214/77, WM 1978, 1271 = NJW 1979, 216) steht den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen, weil es nicht den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage, sondern eine Aufrechnung ohne tatsächliche Bareinlageleistung betraf, wie Habersack (aaO S. 163 f.) mit Recht herausgestellt hat.
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2. Entgegen der Ansicht der Revision hält das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch den Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens der von der Beklagten geleisteten Bareinlage nicht für gegeben.
15
a) Der erkennende Senat hat diesen Umgehungstatbestand (jetzt § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG) in seiner neueren Rechtsprechung in Abgrenzung zur verdeckten Sacheinlage präzisiert. Danach handelt es sich um Fälle, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, sei es als Darlehen (BGHZ 165, 113; 174, 370 Tz. 7) oder auch aufgrund einer Treuhandabrede (BGHZ 165, 352), zurückfließen soll. Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z.B. aus Darlehen) zu ersetzen (vgl. BGHZ 165, 113, 116), was der Senat (aaO) für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet. Der Gesetzgeber ist dem bei der Neufassung des § 19 Abs. 5 GmbHG zwar nicht schlechthin, sondern nur für die Fälle einer nicht vollwertigen Gegenleistungsforderung gefolgt, hat aber den Gedanken des Forderungsaustauschs aufgegriffen (BegrRegE MoMiG bei Goette aaO S. 210 f.; vgl. auch Seibert/Decker aaO S. 1210) und in § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG bestimmt, dass ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages den Inferenten nur dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn der dadurch begründete Rückgewähranspruch der Gesellschaft (insbesondere aus Darlehen) vollwertig und jederzeit fällig ist.
16
Insgesamt handelt es sich sonach bei dem Hin- und Herzahlen sowohl nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats als auch nach § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG um Fälle einer verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 107, 110; Scholz/Schneider/ H. P. Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 38; vgl. auch BGHZ 28, 77 f.), deren Offenlegung nunmehr § 19 Abs. 5 Satz 2 n.F. GmbHG ausdrücklich und als Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld verlangt. Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll insbesondere auch der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden, soweit dieser Rückfluss nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage (dazu BGHZ 166, 8 Tz. 11 f.) zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt (BegrRegE MoMiG, bei Goette aaO S. 210; vgl. auch Seibert/Decker aaO S. 1210 f.; Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 31).
17
b) Im vorliegenden Fall einer späteren Zahlung auf nach der ordnungsgemäß erbrachten Einlagenzahlung geleistete Dienste des Inferenten ist ein derartiges Hin- und Herzahlen nicht gegeben. Hier findet weder eine verdeckte Finanzierung noch ein bloßer Austausch der Einlageforderung gegen eine andere schuldrechtliche Forderung der Gesellschaft statt. Das ist nicht anders als in dem schon erwähnten Paradigma des Gesellschaftergeschäftsführers als Inferenten, dem es nicht verwehrt sein kann, ein Gehalt für seine Tätigkeit zu vereinbaren und zu beziehen, auch wenn dies in zeitlichem Zusammenhang mit der Einlageleistung geschieht. Soweit er oder ein sonstiger Inferent die Einla- gemittel nicht für seine Zwecke "reserviert", sondern in den Geldkreislauf der Gesellschaft einspeist, ist das - ohnehin nur für den Betrag der Mindesteinzahlung gemäß § 7 Abs. 2, § 56a GmbHG geltende - Erfordernis einer Einzahlung zu "endgültig freier Verfügung der Geschäftsführer" (§ 8 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHG) nicht berührt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Leistung aus dem Vermögen des Inferenten ausgeschieden und der GmbH derart zugeflossen ist, dass sie uneingeschränkt für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden kann (vgl. Lutter/Bayer aaO § 7 Rdn. 16; Scholz/H. Winter/Veil, GmbHG 10. Aufl. § 7 Rdn. 34). Zu Zwecken der GmbH werden Einlagemittel auch dann verwendet, wenn sie ihr erbrachte Dienstleistungen eines Gesellschafters bezahlt, die sie ansonsten anderweitig hätte einkaufen müssen.
18
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107, 110) als Beleg dafür, dass die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung in dem Media-Vertrag getroffenen Abreden einer freien Verfügung der Geschäftsführer der Schuldnerin über den auf ihr Geschäftskonto eingezahlten Einlagebetrag entgegengestanden hätten. Nach diesem Urteil sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch welche die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger ihrer Weisung unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (vgl. auch Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305). Anders ist es nur, wenn die Abrede dahin geht, die Einlagemittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen. Das betraf im dortigen Fall einen darlehensweisen Rückfluss und betrifft insbesondere auch Rückflüsse im Rahmen einer verdeckten Sacheinlage (vgl. dazu BGHZ 113, 335, 348 f.). Beides liegt hier nicht vor.
19
Ebenso wenig war die Geschäftsführung der Schuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Verwendung der Einlagemittel derart gebunden, dass sie diese für die Beklagte zu "reservieren" und nur für die Begleichung ihrer Forderungen einzusetzen hatte. Vielmehr konnte die Schuldnerin mit den eingezahlten Mitteln "in jeder Weise arbeiten und über diese verfügen" , wie das Berufungsgericht feststellt.
20
Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts datierte die Rechnung der Beklagten für die Erstellung des Internetauftritts der Schuldnerin (652.408,44 €) vom 30. Dezember 2000 und wurde erst Anfang Juni 2001 bezahlt; die erste Anzeigenrechnung datierte vom 18. Januar 2001 und wurde am 14. März 2001 bezahlt, obwohl gemäß § 3 Ziff. 4 des Media-Vertrages Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen waren. Den Gesamtbetrag von circa 3,5 Mio. € für Werbung in Medien der Beklagten zahlte die Schuldnerin in der Zeit zwischen 14. März 2001 und 22. Januar 2002. Hinzu kommt, dass der Media-Vertrag keine Abnahmeverpflichtung, sondern nur ein Abrufrecht der Schuldnerin hinsichtlich der Leistungen der Beklagten vorsah. Dass die Schuldnerin aus wirtschaftlichen Erwägungen zwecks Erreichung des von der Beklagten angebotenen Rabatts ab einem Volumen von 10 Mio. DM an die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gebunden war, steht der freien Verfügbarkeit der Einlagemittel auf Seiten der Schuldnerin ebenso wenig entgegen, wie die von der Revision angeführte Äußerung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 26. Februar 2001, nach der es eine Absprache dahingehend gegeben habe, dass "die Rückzahlung der ASV-Bareinlage von 10 Mio. DM im Jahr 2001 erfolgen müsse". Beides besagt nicht, dass die Einlagemittel ausschließlich für Zwecke der Beklagten verwendet werden durften, zumal die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, selbst vorgetragen hat, dass es bei der Schuldnerin im Laufe des Jahres 2001 ein Liquiditätsproblem bezüglich der noch zu schaltenden Anzeigen gegeben habe.
21
3. Da nach allem im vorliegenden Fall weder eine verdeckte Sacheinlage noch ein Hin- und Herzahlen der Einlagemittel in dem dargelegten Sinne gegeben war, hat die Beklagte ihre Einlageverpflichtung erfüllt (§ 362 BGB).
22
II. Zu Recht rügt die Revision indessen, dass sich das Berufungsgericht in keiner Weise mit den von ihr hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Eigenkapitalersatz auseinandergesetzt, sondern ohne Stellungnahme zu ihrem Berufungsvorbringen lediglich ausgeführt hat, das Landgericht habe "die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen".
23
Nach Ansicht des Landgerichts sollen die Dienstleistungen der Beklagten nicht eigenkapitalersetzend gewesen sein, weil die Beklagte aufgrund des Media -Vertrages weder ein Recht zur Ablehnung der Aufträge noch zu vorzeitiger Kündigung gehabt habe. Das greift zu kurz.
24
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin können zwar Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters als solche schon mangels Einlagefähigkeit nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert (vgl. Priester, DB 1993, 1173, 1175 f.) und erst recht nicht entsprechend den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (BGHZ 109, 55 "Lagergrundstück I"; zur Sacheinlagefähigkeit vgl. BGHZ 144, 290, 294; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 121/02, ZIP 2004, 1642) behandelt werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 16. Aufl. § 32a Rdn. 36; Lutter/Hommelhoff aaO §§ 32 a/b Rdn. 154; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, b Rdn. 143; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 218; a.A. Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 32 a Rdn. 169), zumal dies zu dem inakzeptablen Ergebnis einer Verpflichtung des Gesellschafters zu vertragsgemäßer Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Entgelt- anspruch führen würde (vgl. Fastrich aaO). Nicht ausgeschlossen ist aber, dass ein stehen gelassener Vergütungsanspruch eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen kann (vgl. Fastrich aaO; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, b Rdn. 143 i.V.m. Rdn. 131). Das lässt sich im vorliegenden Fall nicht ausschließen, aber anhand der spärlichen Feststellungen des Landgerichts nicht abschließend beurteilen.
25
2. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin soll die Schuldnerin seit Januar 2001 in einer zunehmenden Krise und Ende Juli 2001 in Höhe von 549.000,00 € bilanziell überschuldet gewesen sein. Spätestens ab Mai 2001 sei sie nicht mehr kreditwürdig gewesen. Offenbar wurden Rechnungen der Beklagten von der Schuldnerin schleppend und unter Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen bezahlt, was die Beklagte geschehen ließ. Dadurch können Zahlungsansprüche der Beklagten nach den von dem Senat entwickelten Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370, 376) in Eigenkapitalersatz umqualifiziert worden sein, mit der Folge, dass die verspäteten Zahlungen der Schuldnerin gegen § 30 GmbHG in analoger Anwendung verstießen und von der Klägerin entsprechend § 31 GmbHG zurückgefordert werden können. Darüber hinaus übersieht das Landgericht, dass die Beklagte ab Kriseneintritt entsprechend § 321 BGB berechtigt gewesen wäre, ihre Vorleistungen zu verweigern, Sicherheiten zu verlangen oder auf sofortiger Barzahlung zu bestehen, und schon die Unterlassung derartiger Maßnahmen zur Umqualifizierung der Vergütungsansprüche in Eigenkapitalersatz führen kann.
26
3. Der Anwendung der oben genannten Eigenkapitalersatzregeln auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene MoMiG vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die §§ 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben (Art.1 Nr. 22 MoMiG), ihr Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht verlagert (Art. 9 Nr. 5, 6, 8, 9 MoMiG) und die so genannten Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) durch das neu eingefügte "Nichtanwendungsgesetz" des "§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Art. 1 Nr. 20 MoMiG) ebenfalls aufgehoben worden sind. Diese Neuregelungen finden, wie der Senat jüngst entschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, z.V.b.) auf Altfälle wie den vorliegenden keine Anwendung. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
27
III. Da es an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der Sache fehlt und den Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu den auch von ihnen zum Teil verkannten Gesichtspunkten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2006 - 103 O 29/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2007 - 23 U 75/06 -

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 120/07 Verkündet am:
16. Februar 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
"Qivive"
31. Oktober 2008; GmbHG § 19 Abs. 4, 5 i.d.F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2008

a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf
Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage
entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.

b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes
Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.) vor, sofern
der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".

c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz
umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche
eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin des Vermögens der Qivive GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), die im Jahr 1991 mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM gegründet worden ist. Ihr Geschäftsgegenstand war damals die Entwicklung und der Betrieb eines elektronischen Reservierungs- und Vertriebssystems für Eintrittskarten. Seit 1997 war die L. -Tochter A. G. GmbH (nachfolgend: A-GmbH) Alleingesellschafterin. Diese schloss am 14. November 2000 mit der Beklagten, einem bedeutenden Medienunternehmen , und der D. AG (nachfolgend: D-AG) eine Konsortialvereinbarung, nach der die beiden Vertragspartner sich an der Schuldnerin als einem "Gemeinschaftsunternehmen" beteiligen sollten, das zu einem umfassenden Internetmarktplatz für Veranstaltungen, Reisen und zugehörige Leistungen ausgebaut und anschließend an die Börse gebracht werden sollte. Zu den genannten Zwecken sollten die A-GmbH und die D-AG der Schuldnerin Rechte an der benötigten Software als Sacheinlage übertragen; die Beklagte sollte eine Bareinlage von 5 Mio. € leisten und gemäß einem zeitgleich abgeschlossenen "Media-Vertrag" entgeltliche Werbeleistungen für die Schuldnerin erbringen sowie deren Internetauftritt erstellen. Der Schuldnerin wurde das Recht eingeräumt, Leistungen der Beklagten im Bereich der Druck- und Onlinewerbung im Wert von insgesamt 82,5 Mio. DM abzurufen, diese aber nur bis zu einer Grenze von 10 Mio. DM bezahlen zu müssen. Am 14. Dezember 2000 wurde eine Kapitalerhöhung der Schuldnerin auf 15 Mio. € beschlossen. Die A-GmbH und die D-AG übernahmen jeweils Sacheinlagen in Höhe von circa 5 Mio. €, die Beklagte eine Bareinlage in Höhe von 5 Mio. €, welche am 22. Dezember 2000 auf ein Konto der Schuldnerin eingezahlt wurde. In der Folgezeit nahm die Schuldnerin Leistungen der Beklagten gemäß dem MediaVertrag in Anspruch und zahlte hierfür im Zeitraum zwischen März 2001 und Januar 2002 insgesamt u.a. 3.467.627,47 € an die Beklagte. Weitere Zahlungen in Höhe von 789.757,25 € leistete sie an eine Agentur für die Hörfunkwerbung in Sendern, an denen die Beklagte beteiligt ist. Unstreitig handelte es sich um marktübliche Vergütungen.
2
Die Geschäftsentwicklung der Schuldnerin blieb hinter den Erwartungen zurück. Im April 2002 musste sie Insolvenzantrag stellen.
3
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die (nochmalige) Zahlung ihrer Bareinlage von 5 Mio. €. Sie meint, die Beklagte habe ihre Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, weil sie bei wirtschaftlicher Betrachtung anstelle der geschuldeten Bareinlage die in dem Media-Vertrag dargestellten Werbeleis- tungen, mithin eine "verdeckte Sacheinlage" erbracht habe. Hilfsweise werde eine Haftung der Beklagten nach Eigenkapitalersatzregeln geltend gemacht.
4
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - von dem erkennenden Senat zugelassene - Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
6
I. Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung bestehen sowohl nach bisheriger Rechtslage als auch nach der am 1. November 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 GmbHG (MoMiG vom 23. Oktober 2008 BGBl. I, S. 2026) nicht, so dass dahinstehen kann, ob die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete Rückwirkung des § 19 Abs. 4, 5 n.F. GmbHG verfassungsgemäß ist (vgl. dazu Bormann, GmbHR 2007, 901).
7
1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
8
a) Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14). Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände , welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 "cashpool" ). Die Neufassung des § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG ändert daran insoweit nichts (vgl. BegrRegE mit Hinweis auf die Rechtsprechung; abgedruckt bei Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S. 244). Wollen der oder die Gesellschafter eine Sacheinlage einbringen, sind sie auf die Beachtung der dafür geltenden Sondervorschriften der §§ 5 Abs. 4, 56 GmbHG verwiesen , um dem Registergericht eine Wertdeckungskontrolle gemäß § 9c Abs. 1 Satz 2, § 57a GmbHG zu ermöglichen. Die Umgehung dieser Vorschriften in den Fällen der verdeckten Sacheinlage hat zur Folge, dass der Inferent durch scheinbare Leistung seiner Bareinlage von seiner entsprechenden Einlagepflicht nicht befreit wird (vgl. § 19 Abs. 5 a.F. GmbHG; BGHZ 113, 345). Entsprechendes bestimmt auch § 19 Abs. 4 Satz 1 n.F. GmbHG, wobei allerdings nunmehr der Wert des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 5 n.F. GmbHG auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht "anzurechnen" ist (vgl. dazu Pentz, GmbHR 2009, 126 ff.).
9
b) Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass die von der Beklagten gemäß dem Media-Vertrag auf Abruf der Schuldnerin entgeltlich zu erbringenden Leistungen bei Begründung der Einlageschuld der Beklagten unter den Beteiligten in Gestalt eines Rahmenvertrages abgesprochen waren und damit ein sukzessiver "faktischer Einlagenrückfluss" an die Beklagte angestrebt war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt jedoch eine derartige Abrede nur dann, wenn sie dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 12). Wie der Senat mehrfach betont hat, kann Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage - im Unterschied zum Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.; dazu unten
2) - nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (vgl. BGHZ 165, 113, 116 f.; 165, 352, 356; ebenso Habersack, Festschrift Priester, S. 157, 163; im Ansatz auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453). Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch - nach den in der Revisionsinstanz unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts - bei den von der Beklagten gemäß dem Media-Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht um Sach-, sondern um Dienstleistungen. Gemäß § 27 Abs. 2 AktG können Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht Gegenstand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein, was nach h.M. im GmbHRecht entsprechend gilt (vgl. GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 60 f.; Scholz/H. Winter/H. P. Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 5 Rdn. 52; Habersack aaO S. 161 f. jew. m.w.Nachw.). Der Grund dafür liegt darin, dass die Durchsetzung von Dienstleistungsverpflichtungen auf Schwierigkeiten stößt (vgl. §§ 887, 888 Abs. 3 ZPO) und sie deshalb als Einlagen nicht geeignet sind (vgl. die vorigen Nachweise).
10
Davon abgesehen sind bloße obligatorische Ansprüche gegen den Einlageschuldner nach bisher nahezu allgemeiner, von dem erkennenden Senat geteilter Auffassung ohnehin per se nicht einlagefähig, weil es in einem derartigen Fall an einer Aussonderung des Einlagegegenstandes aus dem Vermögen des Inferenten fehlt (vgl. Ulmer aaO § 5 Rdn. 78) und mit der Einbringung einer solchen Forderung als "Einlageleistung" lediglich die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Inferenten gegen eine schuldrechtliche ausgetauscht würde (vgl. BGHZ 165, 113, 116; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 14; ebenso zu § 19 Abs. 4 n.F. GmbHG Seibert/Decker, ZIP 2008, 1208, 1210; zweifelnd insoweit Wicke, GmbHG § 5 Rdn. 11; § 19 Rdn. 33, § 56 a Rdn. 2).
11
c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Eingrenzung der verdeckten Sacheinlage auf sacheinlagefähige Gegenstände nicht nur um eine rein begriffliche Unterscheidung. Denn der den Grundsätzen der ver- deckten Sacheinlage inhärente Vorwurf einer Umgehung der im Interesse des Gläubigerschutzes bestehenden Vorschriften über Sacheinlagen (vgl. oben a) setzt voraus, dass der oder die Gesellschafter den im Ergebnis erstrebten Erfolg einer Sacheinlage rechtmäßig unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften hätten erreichen können (vgl. Habersack aaO S. 164 f.; im Ansatz auch Hoffmann, NZG 2001, 433 f.) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Weg auch hätten wählen müssen (vgl. BGHZ 113, 335, 341). Das ist aber bei Dienstleistungen nicht der Fall. Der Gesellschafter kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, Ansprüche auf Vergütung seiner künftigen Dienstleistungen als Sacheinlage einzubringen, weil erst künftig entstehende und erst recht von einer Dienstleistung abhängige Forderungen - wie z.B. Ansprüche auf künftiges Geschäftsführergehalt - ebenfalls nicht sacheinlagefähig sind (vgl. Habersack aaO S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 55; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 16 jew. m.w.Nachw.) Da eine Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muss (vgl. BGHZ 132, 133, 139), Dienstleistungen aber von den Sacheinlagevorschriften nicht erfasst werden, können die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage hier auch nicht entsprechend herangezogen werden (in diesem Sinne aber Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 54; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453). Die Rechtsordnung kann die dem Bareinlageschuldner nachteiligen Folgen des Rechts der verdeckten Sacheinlage nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen, das sie selbst für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt (vgl. insoweit Hoffmann aaO S. 435).
12
d) Aus dem zuletzt genannten Grund lässt sich auch aus der fehlenden Sacheinlagefähigkeit von Dienstleistungen (§ 27 Abs. 2 Halbs. 2 AktG) - jedenfalls für das GmbH-Recht - nicht ein "Verbot" der Verabredung entgeltlicher Dienstleistungen des Inferenten in Zusammenhang mit der Begründung seiner Bareinlageschuld ableiten und darauf eine analoge Anwendung der Rechtsfol- gen der verdeckten Sacheinlage stützen (so aber im Ansatz Hoffmann aaO S. 435 f.). Anderenfalls hätten z.B. der oder die Gesellschafter, welche sich an einer Barkapitalerhöhung oder Bargründung beteiligen, keine Möglichkeit, anschließend als Geschäftsführer der GmbH entgeltlich tätig zu werden, sondern müssten einen Fremdgeschäftsführer einstellen. Für die Gläubiger der GmbH wäre damit nichts gewonnen, während die Gesellschafter, welche auf ein Geschäftsführergehalt angewiesen sind, dadurch ungerechtfertigt beeinträchtigt würden. Dass ein solches Ergebnis vermieden werden muss, entspricht allgemeiner Auffassung, wobei zum Teil eine teleologische Reduktion der (vermeintlich auf Dienstleistungen zu erstreckenden) Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage (so Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 161), zum Teil auch weitergehend vorgeschlagen wird, gewöhnliche Umsatzgeschäfte zu marktüblichen Preisen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage generell auszuklammern (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; T. Bezzenberger, JZ 2007, 948 f.; Henze, ZHR 154, 105, 112 f.; Hoffmann aaO S. 436 f.; dagegen für den Bereich der Gründung einer AG BGHZ 170, 47 Tz. 22) oder bei derartigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Bareinlageleistung abgeschlossenen Geschäften die Vermutung für eine Vorabsprache (vgl. dazu BGHZ 152, 37, 43) der Beteiligten nicht eingreifen zu lassen (vgl. Habersack aaO S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 171a; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 19 Rdn. 126; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 43; offen gelassen in BGHZ 170 aaO Tz. 24 f.). Letzteres würde in den paradigmatisch genannten Geschäftsführerfällen nicht weiterhelfen, weil dort regelmäßig eine derartige Vorabsprache vorliegt und dafür bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter schon sein entsprechendes "Vorhaben" ausreicht (vgl. Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12). Richtigerweise kommt es darauf weder in den Geschäftsführerfällen noch im vorliegenden Fall an, weil eben Dienstleistungen nicht Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage sein können (vgl. auch Habersack aaO S. 167; ebenso Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 23).
13
e) Das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 21. September 1978 (II ZR 214/77, WM 1978, 1271 = NJW 1979, 216) steht den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen, weil es nicht den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage, sondern eine Aufrechnung ohne tatsächliche Bareinlageleistung betraf, wie Habersack (aaO S. 163 f.) mit Recht herausgestellt hat.
14
2. Entgegen der Ansicht der Revision hält das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch den Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens der von der Beklagten geleisteten Bareinlage nicht für gegeben.
15
a) Der erkennende Senat hat diesen Umgehungstatbestand (jetzt § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG) in seiner neueren Rechtsprechung in Abgrenzung zur verdeckten Sacheinlage präzisiert. Danach handelt es sich um Fälle, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, sei es als Darlehen (BGHZ 165, 113; 174, 370 Tz. 7) oder auch aufgrund einer Treuhandabrede (BGHZ 165, 352), zurückfließen soll. Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z.B. aus Darlehen) zu ersetzen (vgl. BGHZ 165, 113, 116), was der Senat (aaO) für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet. Der Gesetzgeber ist dem bei der Neufassung des § 19 Abs. 5 GmbHG zwar nicht schlechthin, sondern nur für die Fälle einer nicht vollwertigen Gegenleistungsforderung gefolgt, hat aber den Gedanken des Forderungsaustauschs aufgegriffen (BegrRegE MoMiG bei Goette aaO S. 210 f.; vgl. auch Seibert/Decker aaO S. 1210) und in § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG bestimmt, dass ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages den Inferenten nur dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn der dadurch begründete Rückgewähranspruch der Gesellschaft (insbesondere aus Darlehen) vollwertig und jederzeit fällig ist.
16
Insgesamt handelt es sich sonach bei dem Hin- und Herzahlen sowohl nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats als auch nach § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG um Fälle einer verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 107, 110; Scholz/Schneider/ H. P. Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 38; vgl. auch BGHZ 28, 77 f.), deren Offenlegung nunmehr § 19 Abs. 5 Satz 2 n.F. GmbHG ausdrücklich und als Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld verlangt. Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll insbesondere auch der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden, soweit dieser Rückfluss nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage (dazu BGHZ 166, 8 Tz. 11 f.) zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt (BegrRegE MoMiG, bei Goette aaO S. 210; vgl. auch Seibert/Decker aaO S. 1210 f.; Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 31).
17
b) Im vorliegenden Fall einer späteren Zahlung auf nach der ordnungsgemäß erbrachten Einlagenzahlung geleistete Dienste des Inferenten ist ein derartiges Hin- und Herzahlen nicht gegeben. Hier findet weder eine verdeckte Finanzierung noch ein bloßer Austausch der Einlageforderung gegen eine andere schuldrechtliche Forderung der Gesellschaft statt. Das ist nicht anders als in dem schon erwähnten Paradigma des Gesellschaftergeschäftsführers als Inferenten, dem es nicht verwehrt sein kann, ein Gehalt für seine Tätigkeit zu vereinbaren und zu beziehen, auch wenn dies in zeitlichem Zusammenhang mit der Einlageleistung geschieht. Soweit er oder ein sonstiger Inferent die Einla- gemittel nicht für seine Zwecke "reserviert", sondern in den Geldkreislauf der Gesellschaft einspeist, ist das - ohnehin nur für den Betrag der Mindesteinzahlung gemäß § 7 Abs. 2, § 56a GmbHG geltende - Erfordernis einer Einzahlung zu "endgültig freier Verfügung der Geschäftsführer" (§ 8 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHG) nicht berührt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Leistung aus dem Vermögen des Inferenten ausgeschieden und der GmbH derart zugeflossen ist, dass sie uneingeschränkt für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden kann (vgl. Lutter/Bayer aaO § 7 Rdn. 16; Scholz/H. Winter/Veil, GmbHG 10. Aufl. § 7 Rdn. 34). Zu Zwecken der GmbH werden Einlagemittel auch dann verwendet, wenn sie ihr erbrachte Dienstleistungen eines Gesellschafters bezahlt, die sie ansonsten anderweitig hätte einkaufen müssen.
18
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107, 110) als Beleg dafür, dass die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung in dem Media-Vertrag getroffenen Abreden einer freien Verfügung der Geschäftsführer der Schuldnerin über den auf ihr Geschäftskonto eingezahlten Einlagebetrag entgegengestanden hätten. Nach diesem Urteil sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch welche die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger ihrer Weisung unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (vgl. auch Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305). Anders ist es nur, wenn die Abrede dahin geht, die Einlagemittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen. Das betraf im dortigen Fall einen darlehensweisen Rückfluss und betrifft insbesondere auch Rückflüsse im Rahmen einer verdeckten Sacheinlage (vgl. dazu BGHZ 113, 335, 348 f.). Beides liegt hier nicht vor.
19
Ebenso wenig war die Geschäftsführung der Schuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Verwendung der Einlagemittel derart gebunden, dass sie diese für die Beklagte zu "reservieren" und nur für die Begleichung ihrer Forderungen einzusetzen hatte. Vielmehr konnte die Schuldnerin mit den eingezahlten Mitteln "in jeder Weise arbeiten und über diese verfügen" , wie das Berufungsgericht feststellt.
20
Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts datierte die Rechnung der Beklagten für die Erstellung des Internetauftritts der Schuldnerin (652.408,44 €) vom 30. Dezember 2000 und wurde erst Anfang Juni 2001 bezahlt; die erste Anzeigenrechnung datierte vom 18. Januar 2001 und wurde am 14. März 2001 bezahlt, obwohl gemäß § 3 Ziff. 4 des Media-Vertrages Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen waren. Den Gesamtbetrag von circa 3,5 Mio. € für Werbung in Medien der Beklagten zahlte die Schuldnerin in der Zeit zwischen 14. März 2001 und 22. Januar 2002. Hinzu kommt, dass der Media-Vertrag keine Abnahmeverpflichtung, sondern nur ein Abrufrecht der Schuldnerin hinsichtlich der Leistungen der Beklagten vorsah. Dass die Schuldnerin aus wirtschaftlichen Erwägungen zwecks Erreichung des von der Beklagten angebotenen Rabatts ab einem Volumen von 10 Mio. DM an die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gebunden war, steht der freien Verfügbarkeit der Einlagemittel auf Seiten der Schuldnerin ebenso wenig entgegen, wie die von der Revision angeführte Äußerung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 26. Februar 2001, nach der es eine Absprache dahingehend gegeben habe, dass "die Rückzahlung der ASV-Bareinlage von 10 Mio. DM im Jahr 2001 erfolgen müsse". Beides besagt nicht, dass die Einlagemittel ausschließlich für Zwecke der Beklagten verwendet werden durften, zumal die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, selbst vorgetragen hat, dass es bei der Schuldnerin im Laufe des Jahres 2001 ein Liquiditätsproblem bezüglich der noch zu schaltenden Anzeigen gegeben habe.
21
3. Da nach allem im vorliegenden Fall weder eine verdeckte Sacheinlage noch ein Hin- und Herzahlen der Einlagemittel in dem dargelegten Sinne gegeben war, hat die Beklagte ihre Einlageverpflichtung erfüllt (§ 362 BGB).
22
II. Zu Recht rügt die Revision indessen, dass sich das Berufungsgericht in keiner Weise mit den von ihr hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Eigenkapitalersatz auseinandergesetzt, sondern ohne Stellungnahme zu ihrem Berufungsvorbringen lediglich ausgeführt hat, das Landgericht habe "die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen".
23
Nach Ansicht des Landgerichts sollen die Dienstleistungen der Beklagten nicht eigenkapitalersetzend gewesen sein, weil die Beklagte aufgrund des Media -Vertrages weder ein Recht zur Ablehnung der Aufträge noch zu vorzeitiger Kündigung gehabt habe. Das greift zu kurz.
24
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin können zwar Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters als solche schon mangels Einlagefähigkeit nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert (vgl. Priester, DB 1993, 1173, 1175 f.) und erst recht nicht entsprechend den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (BGHZ 109, 55 "Lagergrundstück I"; zur Sacheinlagefähigkeit vgl. BGHZ 144, 290, 294; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 121/02, ZIP 2004, 1642) behandelt werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 16. Aufl. § 32a Rdn. 36; Lutter/Hommelhoff aaO §§ 32 a/b Rdn. 154; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, b Rdn. 143; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 218; a.A. Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 32 a Rdn. 169), zumal dies zu dem inakzeptablen Ergebnis einer Verpflichtung des Gesellschafters zu vertragsgemäßer Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Entgelt- anspruch führen würde (vgl. Fastrich aaO). Nicht ausgeschlossen ist aber, dass ein stehen gelassener Vergütungsanspruch eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen kann (vgl. Fastrich aaO; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, b Rdn. 143 i.V.m. Rdn. 131). Das lässt sich im vorliegenden Fall nicht ausschließen, aber anhand der spärlichen Feststellungen des Landgerichts nicht abschließend beurteilen.
25
2. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin soll die Schuldnerin seit Januar 2001 in einer zunehmenden Krise und Ende Juli 2001 in Höhe von 549.000,00 € bilanziell überschuldet gewesen sein. Spätestens ab Mai 2001 sei sie nicht mehr kreditwürdig gewesen. Offenbar wurden Rechnungen der Beklagten von der Schuldnerin schleppend und unter Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen bezahlt, was die Beklagte geschehen ließ. Dadurch können Zahlungsansprüche der Beklagten nach den von dem Senat entwickelten Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370, 376) in Eigenkapitalersatz umqualifiziert worden sein, mit der Folge, dass die verspäteten Zahlungen der Schuldnerin gegen § 30 GmbHG in analoger Anwendung verstießen und von der Klägerin entsprechend § 31 GmbHG zurückgefordert werden können. Darüber hinaus übersieht das Landgericht, dass die Beklagte ab Kriseneintritt entsprechend § 321 BGB berechtigt gewesen wäre, ihre Vorleistungen zu verweigern, Sicherheiten zu verlangen oder auf sofortiger Barzahlung zu bestehen, und schon die Unterlassung derartiger Maßnahmen zur Umqualifizierung der Vergütungsansprüche in Eigenkapitalersatz führen kann.
26
3. Der Anwendung der oben genannten Eigenkapitalersatzregeln auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene MoMiG vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die §§ 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben (Art.1 Nr. 22 MoMiG), ihr Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht verlagert (Art. 9 Nr. 5, 6, 8, 9 MoMiG) und die so genannten Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) durch das neu eingefügte "Nichtanwendungsgesetz" des "§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Art. 1 Nr. 20 MoMiG) ebenfalls aufgehoben worden sind. Diese Neuregelungen finden, wie der Senat jüngst entschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, z.V.b.) auf Altfälle wie den vorliegenden keine Anwendung. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
27
III. Da es an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der Sache fehlt und den Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu den auch von ihnen zum Teil verkannten Gesichtspunkten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2006 - 103 O 29/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2007 - 23 U 75/06 -

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.

(2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. November 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.

(3) Bei Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegründet worden sind, findet § 16 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der Gesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008 vorhanden und dem Berechtigten zuzurechnen ist, hinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils frühestens auf Rechtsgeschäfte nach dem 1. Mai 2009 Anwendung. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten im Fall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend von dem 1. Mai 2009 der 1. November 2011 maßgebend.

(4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.

(2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. November 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.

(3) Bei Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegründet worden sind, findet § 16 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der Gesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008 vorhanden und dem Berechtigten zuzurechnen ist, hinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils frühestens auf Rechtsgeschäfte nach dem 1. Mai 2009 Anwendung. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten im Fall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend von dem 1. Mai 2009 der 1. November 2011 maßgebend.

(4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 120/07 Verkündet am:
16. Februar 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
"Qivive"
31. Oktober 2008; GmbHG § 19 Abs. 4, 5 i.d.F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2008

a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf
Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage
entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.

b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes
Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.) vor, sofern
der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".

c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz
umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche
eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin des Vermögens der Qivive GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), die im Jahr 1991 mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM gegründet worden ist. Ihr Geschäftsgegenstand war damals die Entwicklung und der Betrieb eines elektronischen Reservierungs- und Vertriebssystems für Eintrittskarten. Seit 1997 war die L. -Tochter A. G. GmbH (nachfolgend: A-GmbH) Alleingesellschafterin. Diese schloss am 14. November 2000 mit der Beklagten, einem bedeutenden Medienunternehmen , und der D. AG (nachfolgend: D-AG) eine Konsortialvereinbarung, nach der die beiden Vertragspartner sich an der Schuldnerin als einem "Gemeinschaftsunternehmen" beteiligen sollten, das zu einem umfassenden Internetmarktplatz für Veranstaltungen, Reisen und zugehörige Leistungen ausgebaut und anschließend an die Börse gebracht werden sollte. Zu den genannten Zwecken sollten die A-GmbH und die D-AG der Schuldnerin Rechte an der benötigten Software als Sacheinlage übertragen; die Beklagte sollte eine Bareinlage von 5 Mio. € leisten und gemäß einem zeitgleich abgeschlossenen "Media-Vertrag" entgeltliche Werbeleistungen für die Schuldnerin erbringen sowie deren Internetauftritt erstellen. Der Schuldnerin wurde das Recht eingeräumt, Leistungen der Beklagten im Bereich der Druck- und Onlinewerbung im Wert von insgesamt 82,5 Mio. DM abzurufen, diese aber nur bis zu einer Grenze von 10 Mio. DM bezahlen zu müssen. Am 14. Dezember 2000 wurde eine Kapitalerhöhung der Schuldnerin auf 15 Mio. € beschlossen. Die A-GmbH und die D-AG übernahmen jeweils Sacheinlagen in Höhe von circa 5 Mio. €, die Beklagte eine Bareinlage in Höhe von 5 Mio. €, welche am 22. Dezember 2000 auf ein Konto der Schuldnerin eingezahlt wurde. In der Folgezeit nahm die Schuldnerin Leistungen der Beklagten gemäß dem MediaVertrag in Anspruch und zahlte hierfür im Zeitraum zwischen März 2001 und Januar 2002 insgesamt u.a. 3.467.627,47 € an die Beklagte. Weitere Zahlungen in Höhe von 789.757,25 € leistete sie an eine Agentur für die Hörfunkwerbung in Sendern, an denen die Beklagte beteiligt ist. Unstreitig handelte es sich um marktübliche Vergütungen.
2
Die Geschäftsentwicklung der Schuldnerin blieb hinter den Erwartungen zurück. Im April 2002 musste sie Insolvenzantrag stellen.
3
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die (nochmalige) Zahlung ihrer Bareinlage von 5 Mio. €. Sie meint, die Beklagte habe ihre Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, weil sie bei wirtschaftlicher Betrachtung anstelle der geschuldeten Bareinlage die in dem Media-Vertrag dargestellten Werbeleis- tungen, mithin eine "verdeckte Sacheinlage" erbracht habe. Hilfsweise werde eine Haftung der Beklagten nach Eigenkapitalersatzregeln geltend gemacht.
4
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die - von dem erkennenden Senat zugelassene - Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
6
I. Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung bestehen sowohl nach bisheriger Rechtslage als auch nach der am 1. November 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 GmbHG (MoMiG vom 23. Oktober 2008 BGBl. I, S. 2026) nicht, so dass dahinstehen kann, ob die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete Rückwirkung des § 19 Abs. 4, 5 n.F. GmbHG verfassungsgemäß ist (vgl. dazu Bormann, GmbHR 2007, 901).
7
1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
8
a) Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14). Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände , welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 "cashpool" ). Die Neufassung des § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG ändert daran insoweit nichts (vgl. BegrRegE mit Hinweis auf die Rechtsprechung; abgedruckt bei Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S. 244). Wollen der oder die Gesellschafter eine Sacheinlage einbringen, sind sie auf die Beachtung der dafür geltenden Sondervorschriften der §§ 5 Abs. 4, 56 GmbHG verwiesen , um dem Registergericht eine Wertdeckungskontrolle gemäß § 9c Abs. 1 Satz 2, § 57a GmbHG zu ermöglichen. Die Umgehung dieser Vorschriften in den Fällen der verdeckten Sacheinlage hat zur Folge, dass der Inferent durch scheinbare Leistung seiner Bareinlage von seiner entsprechenden Einlagepflicht nicht befreit wird (vgl. § 19 Abs. 5 a.F. GmbHG; BGHZ 113, 345). Entsprechendes bestimmt auch § 19 Abs. 4 Satz 1 n.F. GmbHG, wobei allerdings nunmehr der Wert des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Satz 3 bis 5 n.F. GmbHG auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht "anzurechnen" ist (vgl. dazu Pentz, GmbHR 2009, 126 ff.).
9
b) Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass die von der Beklagten gemäß dem Media-Vertrag auf Abruf der Schuldnerin entgeltlich zu erbringenden Leistungen bei Begründung der Einlageschuld der Beklagten unter den Beteiligten in Gestalt eines Rahmenvertrages abgesprochen waren und damit ein sukzessiver "faktischer Einlagenrückfluss" an die Beklagte angestrebt war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt jedoch eine derartige Abrede nur dann, wenn sie dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 12). Wie der Senat mehrfach betont hat, kann Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage - im Unterschied zum Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F.; dazu unten
2) - nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (vgl. BGHZ 165, 113, 116 f.; 165, 352, 356; ebenso Habersack, Festschrift Priester, S. 157, 163; im Ansatz auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453). Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch - nach den in der Revisionsinstanz unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts - bei den von der Beklagten gemäß dem Media-Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht um Sach-, sondern um Dienstleistungen. Gemäß § 27 Abs. 2 AktG können Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht Gegenstand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein, was nach h.M. im GmbHRecht entsprechend gilt (vgl. GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 60 f.; Scholz/H. Winter/H. P. Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 5 Rdn. 52; Habersack aaO S. 161 f. jew. m.w.Nachw.). Der Grund dafür liegt darin, dass die Durchsetzung von Dienstleistungsverpflichtungen auf Schwierigkeiten stößt (vgl. §§ 887, 888 Abs. 3 ZPO) und sie deshalb als Einlagen nicht geeignet sind (vgl. die vorigen Nachweise).
10
Davon abgesehen sind bloße obligatorische Ansprüche gegen den Einlageschuldner nach bisher nahezu allgemeiner, von dem erkennenden Senat geteilter Auffassung ohnehin per se nicht einlagefähig, weil es in einem derartigen Fall an einer Aussonderung des Einlagegegenstandes aus dem Vermögen des Inferenten fehlt (vgl. Ulmer aaO § 5 Rdn. 78) und mit der Einbringung einer solchen Forderung als "Einlageleistung" lediglich die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Inferenten gegen eine schuldrechtliche ausgetauscht würde (vgl. BGHZ 165, 113, 116; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 14; ebenso zu § 19 Abs. 4 n.F. GmbHG Seibert/Decker, ZIP 2008, 1208, 1210; zweifelnd insoweit Wicke, GmbHG § 5 Rdn. 11; § 19 Rdn. 33, § 56 a Rdn. 2).
11
c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Eingrenzung der verdeckten Sacheinlage auf sacheinlagefähige Gegenstände nicht nur um eine rein begriffliche Unterscheidung. Denn der den Grundsätzen der ver- deckten Sacheinlage inhärente Vorwurf einer Umgehung der im Interesse des Gläubigerschutzes bestehenden Vorschriften über Sacheinlagen (vgl. oben a) setzt voraus, dass der oder die Gesellschafter den im Ergebnis erstrebten Erfolg einer Sacheinlage rechtmäßig unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften hätten erreichen können (vgl. Habersack aaO S. 164 f.; im Ansatz auch Hoffmann, NZG 2001, 433 f.) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Weg auch hätten wählen müssen (vgl. BGHZ 113, 335, 341). Das ist aber bei Dienstleistungen nicht der Fall. Der Gesellschafter kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, Ansprüche auf Vergütung seiner künftigen Dienstleistungen als Sacheinlage einzubringen, weil erst künftig entstehende und erst recht von einer Dienstleistung abhängige Forderungen - wie z.B. Ansprüche auf künftiges Geschäftsführergehalt - ebenfalls nicht sacheinlagefähig sind (vgl. Habersack aaO S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 55; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 16 jew. m.w.Nachw.) Da eine Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muss (vgl. BGHZ 132, 133, 139), Dienstleistungen aber von den Sacheinlagevorschriften nicht erfasst werden, können die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage hier auch nicht entsprechend herangezogen werden (in diesem Sinne aber Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 54; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453). Die Rechtsordnung kann die dem Bareinlageschuldner nachteiligen Folgen des Rechts der verdeckten Sacheinlage nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen, das sie selbst für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt (vgl. insoweit Hoffmann aaO S. 435).
12
d) Aus dem zuletzt genannten Grund lässt sich auch aus der fehlenden Sacheinlagefähigkeit von Dienstleistungen (§ 27 Abs. 2 Halbs. 2 AktG) - jedenfalls für das GmbH-Recht - nicht ein "Verbot" der Verabredung entgeltlicher Dienstleistungen des Inferenten in Zusammenhang mit der Begründung seiner Bareinlageschuld ableiten und darauf eine analoge Anwendung der Rechtsfol- gen der verdeckten Sacheinlage stützen (so aber im Ansatz Hoffmann aaO S. 435 f.). Anderenfalls hätten z.B. der oder die Gesellschafter, welche sich an einer Barkapitalerhöhung oder Bargründung beteiligen, keine Möglichkeit, anschließend als Geschäftsführer der GmbH entgeltlich tätig zu werden, sondern müssten einen Fremdgeschäftsführer einstellen. Für die Gläubiger der GmbH wäre damit nichts gewonnen, während die Gesellschafter, welche auf ein Geschäftsführergehalt angewiesen sind, dadurch ungerechtfertigt beeinträchtigt würden. Dass ein solches Ergebnis vermieden werden muss, entspricht allgemeiner Auffassung, wobei zum Teil eine teleologische Reduktion der (vermeintlich auf Dienstleistungen zu erstreckenden) Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage (so Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 161), zum Teil auch weitergehend vorgeschlagen wird, gewöhnliche Umsatzgeschäfte zu marktüblichen Preisen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage generell auszuklammern (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; T. Bezzenberger, JZ 2007, 948 f.; Henze, ZHR 154, 105, 112 f.; Hoffmann aaO S. 436 f.; dagegen für den Bereich der Gründung einer AG BGHZ 170, 47 Tz. 22) oder bei derartigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Bareinlageleistung abgeschlossenen Geschäften die Vermutung für eine Vorabsprache (vgl. dazu BGHZ 152, 37, 43) der Beteiligten nicht eingreifen zu lassen (vgl. Habersack aaO S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 171a; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 19 Rdn. 126; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 43; offen gelassen in BGHZ 170 aaO Tz. 24 f.). Letzteres würde in den paradigmatisch genannten Geschäftsführerfällen nicht weiterhelfen, weil dort regelmäßig eine derartige Vorabsprache vorliegt und dafür bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter schon sein entsprechendes "Vorhaben" ausreicht (vgl. Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12). Richtigerweise kommt es darauf weder in den Geschäftsführerfällen noch im vorliegenden Fall an, weil eben Dienstleistungen nicht Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage sein können (vgl. auch Habersack aaO S. 167; ebenso Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 23).
13
e) Das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 21. September 1978 (II ZR 214/77, WM 1978, 1271 = NJW 1979, 216) steht den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen, weil es nicht den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage, sondern eine Aufrechnung ohne tatsächliche Bareinlageleistung betraf, wie Habersack (aaO S. 163 f.) mit Recht herausgestellt hat.
14
2. Entgegen der Ansicht der Revision hält das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch den Umgehungstatbestand eines Hin- und Herzahlens der von der Beklagten geleisteten Bareinlage nicht für gegeben.
15
a) Der erkennende Senat hat diesen Umgehungstatbestand (jetzt § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG) in seiner neueren Rechtsprechung in Abgrenzung zur verdeckten Sacheinlage präzisiert. Danach handelt es sich um Fälle, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, sei es als Darlehen (BGHZ 165, 113; 174, 370 Tz. 7) oder auch aufgrund einer Treuhandabrede (BGHZ 165, 352), zurückfließen soll. Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z.B. aus Darlehen) zu ersetzen (vgl. BGHZ 165, 113, 116), was der Senat (aaO) für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet. Der Gesetzgeber ist dem bei der Neufassung des § 19 Abs. 5 GmbHG zwar nicht schlechthin, sondern nur für die Fälle einer nicht vollwertigen Gegenleistungsforderung gefolgt, hat aber den Gedanken des Forderungsaustauschs aufgegriffen (BegrRegE MoMiG bei Goette aaO S. 210 f.; vgl. auch Seibert/Decker aaO S. 1210) und in § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG bestimmt, dass ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages den Inferenten nur dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn der dadurch begründete Rückgewähranspruch der Gesellschaft (insbesondere aus Darlehen) vollwertig und jederzeit fällig ist.
16
Insgesamt handelt es sich sonach bei dem Hin- und Herzahlen sowohl nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats als auch nach § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG um Fälle einer verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 107, 110; Scholz/Schneider/ H. P. Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 38; vgl. auch BGHZ 28, 77 f.), deren Offenlegung nunmehr § 19 Abs. 5 Satz 2 n.F. GmbHG ausdrücklich und als Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld verlangt. Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll insbesondere auch der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden, soweit dieser Rückfluss nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage (dazu BGHZ 166, 8 Tz. 11 f.) zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt (BegrRegE MoMiG, bei Goette aaO S. 210; vgl. auch Seibert/Decker aaO S. 1210 f.; Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 31).
17
b) Im vorliegenden Fall einer späteren Zahlung auf nach der ordnungsgemäß erbrachten Einlagenzahlung geleistete Dienste des Inferenten ist ein derartiges Hin- und Herzahlen nicht gegeben. Hier findet weder eine verdeckte Finanzierung noch ein bloßer Austausch der Einlageforderung gegen eine andere schuldrechtliche Forderung der Gesellschaft statt. Das ist nicht anders als in dem schon erwähnten Paradigma des Gesellschaftergeschäftsführers als Inferenten, dem es nicht verwehrt sein kann, ein Gehalt für seine Tätigkeit zu vereinbaren und zu beziehen, auch wenn dies in zeitlichem Zusammenhang mit der Einlageleistung geschieht. Soweit er oder ein sonstiger Inferent die Einla- gemittel nicht für seine Zwecke "reserviert", sondern in den Geldkreislauf der Gesellschaft einspeist, ist das - ohnehin nur für den Betrag der Mindesteinzahlung gemäß § 7 Abs. 2, § 56a GmbHG geltende - Erfordernis einer Einzahlung zu "endgültig freier Verfügung der Geschäftsführer" (§ 8 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHG) nicht berührt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Leistung aus dem Vermögen des Inferenten ausgeschieden und der GmbH derart zugeflossen ist, dass sie uneingeschränkt für Zwecke der Gesellschaft verwendet werden kann (vgl. Lutter/Bayer aaO § 7 Rdn. 16; Scholz/H. Winter/Veil, GmbHG 10. Aufl. § 7 Rdn. 34). Zu Zwecken der GmbH werden Einlagemittel auch dann verwendet, wenn sie ihr erbrachte Dienstleistungen eines Gesellschafters bezahlt, die sie ansonsten anderweitig hätte einkaufen müssen.
18
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107, 110) als Beleg dafür, dass die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung in dem Media-Vertrag getroffenen Abreden einer freien Verfügung der Geschäftsführer der Schuldnerin über den auf ihr Geschäftskonto eingezahlten Einlagebetrag entgegengestanden hätten. Nach diesem Urteil sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch welche die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger ihrer Weisung unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (vgl. auch Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305). Anders ist es nur, wenn die Abrede dahin geht, die Einlagemittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen. Das betraf im dortigen Fall einen darlehensweisen Rückfluss und betrifft insbesondere auch Rückflüsse im Rahmen einer verdeckten Sacheinlage (vgl. dazu BGHZ 113, 335, 348 f.). Beides liegt hier nicht vor.
19
Ebenso wenig war die Geschäftsführung der Schuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Verwendung der Einlagemittel derart gebunden, dass sie diese für die Beklagte zu "reservieren" und nur für die Begleichung ihrer Forderungen einzusetzen hatte. Vielmehr konnte die Schuldnerin mit den eingezahlten Mitteln "in jeder Weise arbeiten und über diese verfügen" , wie das Berufungsgericht feststellt.
20
Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts datierte die Rechnung der Beklagten für die Erstellung des Internetauftritts der Schuldnerin (652.408,44 €) vom 30. Dezember 2000 und wurde erst Anfang Juni 2001 bezahlt; die erste Anzeigenrechnung datierte vom 18. Januar 2001 und wurde am 14. März 2001 bezahlt, obwohl gemäß § 3 Ziff. 4 des Media-Vertrages Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen waren. Den Gesamtbetrag von circa 3,5 Mio. € für Werbung in Medien der Beklagten zahlte die Schuldnerin in der Zeit zwischen 14. März 2001 und 22. Januar 2002. Hinzu kommt, dass der Media-Vertrag keine Abnahmeverpflichtung, sondern nur ein Abrufrecht der Schuldnerin hinsichtlich der Leistungen der Beklagten vorsah. Dass die Schuldnerin aus wirtschaftlichen Erwägungen zwecks Erreichung des von der Beklagten angebotenen Rabatts ab einem Volumen von 10 Mio. DM an die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gebunden war, steht der freien Verfügbarkeit der Einlagemittel auf Seiten der Schuldnerin ebenso wenig entgegen, wie die von der Revision angeführte Äußerung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 26. Februar 2001, nach der es eine Absprache dahingehend gegeben habe, dass "die Rückzahlung der ASV-Bareinlage von 10 Mio. DM im Jahr 2001 erfolgen müsse". Beides besagt nicht, dass die Einlagemittel ausschließlich für Zwecke der Beklagten verwendet werden durften, zumal die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, selbst vorgetragen hat, dass es bei der Schuldnerin im Laufe des Jahres 2001 ein Liquiditätsproblem bezüglich der noch zu schaltenden Anzeigen gegeben habe.
21
3. Da nach allem im vorliegenden Fall weder eine verdeckte Sacheinlage noch ein Hin- und Herzahlen der Einlagemittel in dem dargelegten Sinne gegeben war, hat die Beklagte ihre Einlageverpflichtung erfüllt (§ 362 BGB).
22
II. Zu Recht rügt die Revision indessen, dass sich das Berufungsgericht in keiner Weise mit den von ihr hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Eigenkapitalersatz auseinandergesetzt, sondern ohne Stellungnahme zu ihrem Berufungsvorbringen lediglich ausgeführt hat, das Landgericht habe "die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen".
23
Nach Ansicht des Landgerichts sollen die Dienstleistungen der Beklagten nicht eigenkapitalersetzend gewesen sein, weil die Beklagte aufgrund des Media -Vertrages weder ein Recht zur Ablehnung der Aufträge noch zu vorzeitiger Kündigung gehabt habe. Das greift zu kurz.
24
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin können zwar Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters als solche schon mangels Einlagefähigkeit nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert (vgl. Priester, DB 1993, 1173, 1175 f.) und erst recht nicht entsprechend den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (BGHZ 109, 55 "Lagergrundstück I"; zur Sacheinlagefähigkeit vgl. BGHZ 144, 290, 294; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 121/02, ZIP 2004, 1642) behandelt werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 16. Aufl. § 32a Rdn. 36; Lutter/Hommelhoff aaO §§ 32 a/b Rdn. 154; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, b Rdn. 143; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 218; a.A. Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 32 a Rdn. 169), zumal dies zu dem inakzeptablen Ergebnis einer Verpflichtung des Gesellschafters zu vertragsgemäßer Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Entgelt- anspruch führen würde (vgl. Fastrich aaO). Nicht ausgeschlossen ist aber, dass ein stehen gelassener Vergütungsanspruch eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen kann (vgl. Fastrich aaO; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, b Rdn. 143 i.V.m. Rdn. 131). Das lässt sich im vorliegenden Fall nicht ausschließen, aber anhand der spärlichen Feststellungen des Landgerichts nicht abschließend beurteilen.
25
2. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin soll die Schuldnerin seit Januar 2001 in einer zunehmenden Krise und Ende Juli 2001 in Höhe von 549.000,00 € bilanziell überschuldet gewesen sein. Spätestens ab Mai 2001 sei sie nicht mehr kreditwürdig gewesen. Offenbar wurden Rechnungen der Beklagten von der Schuldnerin schleppend und unter Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen bezahlt, was die Beklagte geschehen ließ. Dadurch können Zahlungsansprüche der Beklagten nach den von dem Senat entwickelten Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370, 376) in Eigenkapitalersatz umqualifiziert worden sein, mit der Folge, dass die verspäteten Zahlungen der Schuldnerin gegen § 30 GmbHG in analoger Anwendung verstießen und von der Klägerin entsprechend § 31 GmbHG zurückgefordert werden können. Darüber hinaus übersieht das Landgericht, dass die Beklagte ab Kriseneintritt entsprechend § 321 BGB berechtigt gewesen wäre, ihre Vorleistungen zu verweigern, Sicherheiten zu verlangen oder auf sofortiger Barzahlung zu bestehen, und schon die Unterlassung derartiger Maßnahmen zur Umqualifizierung der Vergütungsansprüche in Eigenkapitalersatz führen kann.
26
3. Der Anwendung der oben genannten Eigenkapitalersatzregeln auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene MoMiG vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die §§ 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben (Art.1 Nr. 22 MoMiG), ihr Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht verlagert (Art. 9 Nr. 5, 6, 8, 9 MoMiG) und die so genannten Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) durch das neu eingefügte "Nichtanwendungsgesetz" des "§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Art. 1 Nr. 20 MoMiG) ebenfalls aufgehoben worden sind. Diese Neuregelungen finden, wie der Senat jüngst entschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, z.V.b.) auf Altfälle wie den vorliegenden keine Anwendung. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
27
III. Da es an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der Sache fehlt und den Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, zu den auch von ihnen zum Teil verkannten Gesichtspunkten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2006 - 103 O 29/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2007 - 23 U 75/06 -

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 222/06
vom
9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit
zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB)
hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder
erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um
eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen
Beweismaßes.
BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige Fälle als Grund für die Zulassung der Revision angegebene "Frage des Umfanges der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters" bei primärer Beweislast der Gegenseite für die Erfüllung der Einlageschuld (§§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, "von den Umständen des Einzelfalles ab". Im Übrigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin nicht entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Ge- sellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber die hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Beurteilung , die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.) und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 - XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.
3
2. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung fest, der Beklagte habe "eine Vielzahl von Umständen dargelegt, die den Schluss auf die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung durch die früheren Gesellschafter der Schuldnerin zulassen". Darauf und auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung und schon vorher in einem Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen. Die von dem Berufungsgericht als Hilfstatsachen (Indizien) herangezogenen Umstände, nämlich die in notariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über die Einzahlung der Stammeinlagen auf das ursprüngliche und das im November 1985 erhöhte Kapital sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einlagen in der vorgelegten Bilanz und weiteren Geschäftsunterlagen, sind als sol- che unstreitig. Lassen sie, wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt und im Einzelnen ausführt, den Schluss auf die Einlagenzahlung zu, so ist damit der entsprechende Hauptbeweis der Zahlung geführt. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil die Haupttatsache der Zahlung auch schon nicht wirksam bestritten hat. Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - unter diesen Umständen noch zusätzlich die allein von dem Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen.
4
3. Die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 aaO) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaftern zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten die Einlagen auf das im Jahr 1985 erhöhte Kapital nicht einbezahlt, obwohl sie damals eine erhebliche Kapitalerhöhung (von 60.000,00 DM auf 180.000,00 DM) mit sofortiger Einzahlung des gesamten Erhöhungsbetrages für erforderlich hielten, wie aus dem vorgelegten Kapitalerhöhungsbeschluss ersichtlich. Das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege (Kontoauszüge o.ä.) ist in Anbetracht der im vorliegenden Fall längst abgelaufenen Aufbewahrungsfrist (§ 257 Abs. 4 HGB) kein gegenläufiges Indiz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Dass der Beklagte im Jahr 1994 - neun Jahre nach der behaupteten Zahlung, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist - Gesellschafter der Schuldnerin wurde, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die Hypothese, dass er sich von dem Anteilsveräußerer Einzahlungsbelege hätte geben lassen und noch in deren Besitz wäre, wenn die Einlagen eingezahlt gewesen wären. Denn die Einzahlungsbelege waren (bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist ) bei der Gesellschaft aufzubewahren und konnten dort eingese- hen werden, im Übrigen war der Beklagte zu solchen Nachforschungen nicht verpflichtet, sondern durfte auf die in dem Anteilskaufvertrag enthaltene Zusicherung der Volleinzahlung der Einlagen vertrauen.
Goette Kraemer RiBGH Dr. Strohn kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 O 59/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 6 U 29/06 -

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.