vorgehend
Landgericht Hamburg, 315 O 263/06, 06.03.2008
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 70/08, 24.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 82/11 Verkündet am:
2. Oktober 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Völkl

a) Besteht zwischen Gleichnamigen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage
, ist in die Prüfung, ob eine Partei trotz Störung der Gleichgewichtslage
ein schutzwürdiges Interesse an der Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs
hat (hier: Vertrieb auch von Skischuhen unter der Unternehmensbezeichnung
der Beklagten), eine Änderung der Marktverhältnisse
einzubeziehen, aufgrund deren der Verkehr erwartet, dass die in der Branche
tätigen Unternehmen ein bestimmtes Produktsortiment (hier: Skier,
Skibindungen und Skischuhe) anbieten.

b) Der gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft bestehende Auskunftsanspruch
erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Klageanträge zu I, V bis VII und IX bis XII zum Nachteil der Beklagten und hinsichtlich der Klageanträge zu V und IX bis XI zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, in Bezug auf den Beklagten zu 5 hinsichtlich des Klageantrags zu XI jedoch nur insoweit , als seine Haftung für die zwischen dem 23. Dezember 2004 und 15. März 2006 verursachten Schäden ausgeschlossen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin und die Beklagten zu 1 und 3 führen in ihren Unternehmensbezeichnungen den Familiennamen "Völkl". Die Klägerin firmiert unter "Völkl GmbH & Co. KG". Sie führt ihren Geschäftsbetrieb zurück auf einen 1923 gegründeten Gewerbebetrieb zur Herstellung von Schuhen. Sie vertreibt Sicherheits -, Wander- und Bergschuhe sowie Jagd- und Winterstiefel. Zu ihrem Angebot gehört auch ein Feldschuh für das österreichische Heer, der als Langlaufschuh verwendet werden kann.
2
Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 23. Oktober 1968 für Schuhe eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 880383 und der am 25. April 2005 angemeldeten ebenfalls für Schuhe eingetragenen Wortmarke Nr. 305 24 174 "VÖLKL".
3
Die Beklagte zu 1 ist die in der Schweiz ansässige, 1991 als "Völkl International AG" gegründete, später in eine GmbH umgewandelte "Marker Völkl (International) GmbH". Sie koordiniert die Produktentwicklung und das weltweite Marketing der Marker-Völkl-Gruppe, bei der es sich um einen großen Skihersteller handelt. Die Marker-Völkl-Gruppe führt ihre Firmengeschichte zurück auf eine Straubinger Familie Völkl, die im Jahr 1896 einen Gewerbebetrieb gründete , der seit 1923 Skier fertigte. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin verschiedener Marken mit der Bezeichnung "Völkl", die für Schuhe eingetragen sind. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
4
Die Beklagte zu 3, die ebenfalls zur Marker-Völkl-Gruppe gehört und 1992 gegründet wurde, firmierte bis November 2005 unter "Völkl VertriebsGmbH" und anschließend unter "Marker Tecnica Völkl GmbH". Während des Berufungsverfahrens änderte sie ihre Firma in "Marker Dalbello Völklski Sports GmbH". Die Beklagte zu 3 vertreibt in Deutschland Skibindungen unter dem Produktkennzeichen "Marker", Ski, Bekleidung und Accessoires der Marke "Völkl" und - jedenfalls in der Vergangenheit - Skischuhe der Marke "Tecnica". Der Beklagte zu 4 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 5 war seit dem 23. Dezember 2004 Geschäftsführer der Beklagten zu 3; er ist vor Klageerhebung aus diesem Amt ausgeschieden.
5
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eine Abgrenzungsvereinbarung mit der damaligen Franz Völkl oHG in Straubing, die zum Konzern der Beklagten gehörte. Danach verpflichtete sich die Franz Völkl oHG, den Namen "Völkl" nicht auf dem Schuhsektor zu verwenden.
6
Die Beklagte zu 1 bot - wie im Klageantrag zu I wiedergegeben - im September 2005 im Internet unter "www.voelkl.com" sogenannte "Moonboots" (gefütterte Winterstiefel aus synthetischem Material) und Skischuhe an. Am 27. September 2005 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1 wegen dieser Internetpräsentation ab.
7
Seit 2001 vertrieb die Beklagte zu 3 unter der Marke "Tecnica" Skischuhe und bot in den Jahren 2003 und 2004 unter den Zeichen "Tecnica" und "Moon Boot" auch Winterstiefel, Wander- und Bergschuhe sowie Sandalen an. Im Januar 2006 veräußerte die Beklagte zu 3 ein Paar Moonboots der Marke "Tecnica" an eine Testkäuferin der Klägerin. Dabei verwendete sie einen (alten) Lieferschein, der noch die frühere Firmierung der Beklagten zu 3 "Völkl Vertriebs -GmbH" und die Bezeichnung "Völkl" - wie nachstehend wiedergegeben - aufwies (Anlage K 25):
8
Die ansonsten verwandten Lieferscheine der Beklagten zu 1 führten die Firmierung "Marker Tecnica Völkl GmbH" und darüber in graphischer Gestaltung mit jeweils quadratischen Umrahmungen die Zeichen "Marker", "Tecnica" und "Völkl" wie nachfolgend dargestellt an (Anlage B 8):
9
Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 23. Januar 2006 wegen des Vertriebs von Schuhen unter Verwendung des Zeichens "Völkl" ab.
10
Die Klägerin hat behauptet, sie erziele mit dem Absatz von Schuhen einen jährlichen Umsatz von 1,5 Mio. €. Sie sieht in der Verwendung der "Völkl"Kennzeichen für das Angebot und den Vertrieb von Schuhen durch die Beklagten zu 1 und 3 eine Verletzung der Rechte an ihrem Unternehmenskennzeichen und ihren Marken, für die auch die Beklagten zu 2, 4 und 5 hafteten.
11
Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, I. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den Vertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln", ausgerichtetes Unternehmen die Bezeichnung "Völkl" als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen und/oder unter der Internetadresse "voelkl.com" "Schuhe", insbesondere "Skischuhe" und "Winterstiefel" anzubieten , jeweils insbesondere gemäß nachstehenden Abbildungen: II. - IV. … V. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Handlungen gemäß Ziffer I vorgenommen haben, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferzei- ten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungskosten und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren sowie unter Bekanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung; VI. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I seit dem 1. Januar 1994 entstanden sind und noch entstehen werden, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin die durch die Handlung gemäß Ziffer I seit dem 1. Januar 1994 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben; VII. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, für die Klägerin an die Rechtsanwälte L., S., G. 4.681,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; VIII. … IX. die Beklagten zu 3 bis 5 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den Vertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln", ausgerichtetes Unternehmen 1. die Bezeichnung "Völkl" gemäß nachstehender Abbildung gemäß Anlagen K 25 und B 8 und/oder 2. die Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" gemäß Anlage B 8 auch in Form des aus Anlage B 8 rechts oben optisch gestalteten Marker Tecnica Völkl Logos, als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen; X. die Beklagten zu 3 bis 5 zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1994 Handlungen gemäß Ziffer IX vorgenommen haben und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die Liefermengen, Lieferzeiten , Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer ersehen lassen sowie die Einkaufspreise und die Gestehungskosten und unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren sowie unter Bekanntgabe der für diese Waren betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung; XI. festzustellen, dass die Beklagten zu 3 bis 5 verpflichtet sind, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer IX seit dem 1. Januar 1994 entstanden sind und noch entstehen werden, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten zu 3 bis 5 verpflichtet sind, der Klägerin die durch die Handlung gemäß Ziffer IX seit dem 1. Januar 1994 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben; XII. die Beklagten zu 3 bis 5 zu verurteilen, für die Klägerin an die Rechtsanwälte L., S., G. 2.707,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. April 2006 zu zahlen.
12
Das Landgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - bis auf einen Teil der Zahlungsanträge stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Zahlungsanträge zu VII und XII erhöht und hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu IX beantragt , die Beklagten zu 3 bis 5 zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr auf den Vertrieb von "Schuhen", insbesondere "Skischuhen" und "Winterstiefeln" ausgerichtetes Unternehmen die Bezeichnung "Völkl" gemäß nachstehender Abbildung als Unternehmenskennzeichnung zu benutzen, insbesondere auch in Form des aus Anlage B 8 rechts oben optisch gestalteten "Marker Tecnica Völkl"-Logos.
13
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu I insgesamt und nach dem Klageantrag zu V (Auskunft und Rechnungslegung) teilweise bestätigt sowie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu VI festgestellt, hinsichtlich des Beklagten zu 2 allerdings erst seit dem 1. Januar 2000. Es hat die Beklagte zu 1 zudem zur Zahlung weiterer Abmahnkosten verurteilt (Klageantrag zu VII).
Den Beklagten zu 3 bis 5 hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des Klageantrags zu IX die Benutzung des Logos "Völkl" für ihren auf den Vertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln, ausgerichteten Geschäftsbetrieb und die Verwendung der Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" für ihren auf den Vertrieb von Schuhen ausgerichteten Geschäftsbetrieb , ausgenommen Skistiefel, untersagt. Es hat hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 die Verurteilung nach dem Auskunftsantrag zu X und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung bestätigt. In Bezug auf den Beklagten zu 5 hat es den Auskunftsantrag zu X zurückgewiesen und den Feststellungsantrag auf die in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 15. März 2006 entstandenen Schäden beschränkt sowie die Verurteilung nach dem Klageantrag zu XII bestätigt.
14
Dagegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Beklagten beantragen, gegen die teilweise Abweisung der Klageanträge zu V und IX bis XI, hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 5 gerichteten Feststellungsantrags zu XI jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 5 für die im angegebenen Zeitraum verursachten Schäden haftet. Die Beklagten erstreben mit ihrem Rechtsmittel die (vollständige) Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu I, V bis VII und IX bis XII. Die Klägerin beantragt , die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


15
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung , Auskunft und Schadensersatz nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 MarkenG , § 242 BGB und den Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB und § 15 Abs. 5 MarkenG im vorstehend dargestellten Umfang bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt :
16
Aus der Abgrenzungsvereinbarung zwischen der Franz Völkl oHG in Straubing und der Rechtsvorgängerin der Klägerin könne diese keine Rechte gegen die Beklagten zu 1 und 3 ableiten.
17
Der mit dem Klageantrag zu I gegen die Beklagten zu 1 und 2 verfolgte Unterlassungsanspruch sei wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch das Angebot der Skischuhe und Moonboots auf der unter der Internetadresse "voelkl.com" erreichbaren Internetseite begründet. Die Beklagte zu 1 habe Produkte aus der gleichen Branche, in der die Klägerin tätig sei, unter einem identischen Namen angeboten. Dies begründe eine Verwechslungsgefahr mit der unter der Bezeichnung "Völkl" auftretenden Klägerin, die über die bessere Priorität verfüge. Der Auskunftsantrag zu V sei nur zum Teil begründet, und zwar insoweit, als er sich auf eine firmenmäßige und nicht auf eine markenmäßige Benutzung beziehe. Der Schadensersatzanspruch nach dem Klageantrag zu VI folge aus § 15 Abs. 5 MarkenG. Er sei hinsichtlich des Beklagten zu 2 aber erst seit dem 1. Januar 2000 begründet, weil dieser erst Ende 1999 zum Geschäftsführer berufen worden sei. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 130.000 € in Höhe von insgesamt 3.960,80 € zu.

18
Der gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gerichtete Unterlassungsantrag zu IX umfasse mehrere Streitgegenstände. Der erste Teil sei gegen die Verwendung des "Völkl"-Logos gerichtet. Der Anspruch sei begründet, weil die Beklagte zu 3 ein mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identisches Zeichen für den Vertrieb von Schuhen unbefugt gebraucht und dadurch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen begründet habe. Der zweite Teil des Antrags zu IX betreffe die Verwendung der Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" gemäß Anlage B 8 auch in Form des rechts oben gestalteten Marker -Tecnica-Völkl-Logos. Der Antrag sei nur hinsichtlich des Vertriebs von anderen Schuhen als Skistiefeln begründet. Beim Vertrieb von Skischuhen bestehe bei der Verwendung der angegriffenen Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Drucksachen mit den beanstandeten Zeichen würden gegenüber dem Einzelhandel verwandt, bei dem keine Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe, weil die von der Beklagten zu 3 vertriebenen Skistiefel mit der Marke "Tecnica" gekennzeichnet seien. Auch der Endverbraucher werde keiner Verwechslungsgefahr unterliegen. Anders sei die Sache bei sonstigen Schuhen, insbesondere Winterstiefeln, zu beurteilen. Hier sei nicht davon auszugehen, dass derartige Schuhe auf den Drucksachen (Rechnungen , Lieferscheinen) durchgängig mit dem Zusatz "Tecnica" gekennzeichnet seien. Aber selbst wenn eine Kennzeichnung auch in den Begleitpapieren mit "Tecnica" erfolge, bestehe für das Publikum eine Verwechslungsgefahr. Der Auskunftsantrag zu X sei gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach § 19 Abs. 1 MarkenG in vollem Umfang begründet. Die Klägerin könne aber keine Auskunft vom Beklagten zu 5 verlangen, weil dieser aus der Geschäftsleitung ausgeschieden sei und keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen habe.
19
Der Feststellungsantrag zu XI sei nach § 15 Abs. 5 MarkenG begründet. Die Beklagten zu 3 bis 5 hätten fahrlässig gehandelt. Der Beklagte zu 5 hafte aber nur für die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit. Der mit dem Klageantrag zu XII verfolgte Anspruch auf Erstattung von Kosten sei nur in der vom Landgericht zuerkannten Höhe begründet.
20
II. Die Revisionen der Parteien sind begründet. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
21
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es auch insoweit in der Sache entscheiden konnte, als die Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt haben. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass sie ihre Berufung fristgemäß begründet haben (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. März 2008 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 13. Mai 2008, dem Dienstag nach Pfingsten, ab (§ 520 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristverlängerungsgesuch der Beklagten beim Berufungsgericht eingegangen. Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom 13. Mai 2008 ist erst am 15. Mai 2008 und damit nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Es handelt sich zwar um ein Bestätigungsexemplar einer Fernkopie. Das entsprechende Telefax liegt aber nicht vor. Die am 21. Mai 2008 gleichwohl erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist bei einem nicht rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, 378; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13). Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 11. Juni 2008 beim Berufungsgericht eingegangen. Die Berufung ist danach mangels wirksamer Fristverlängerung nicht rechtzeitig begründet worden. Die nicht fristgemäß eingegangene Berufungsbegründung ist jedoch als Anschlussberufung nach § 524 ZPO auszulegen. Die Anschlussberufung kann stillschweigend eingelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 26 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke). Der Berufungsbegründung der Beklagten ist das Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz eindeutig zu entnehmen. Die Anschließung ist auch form- und fristgerecht - insbesondere rechtzeitig - erfolgt (§ 524 ZPO).
22
2. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in erster Linie auf ihr Unternehmenskennzeichen und hilfsweise in dieser Reihenfolge auf ihre Marken Nr. 880383 und 305 24 174 gestützt. Es ist deshalb zunächst über die Ansprüche aus dem Unternehmenskennzeichen und - wenn diese Ansprüche nicht durchgreifen - über die Ansprüche aus den Klagemarken in der angegebenen Reihenfolge zu entscheiden.
23
3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der mit dem Klageantrag zu I verfolgte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein prioritätsälteres Recht an dem Firmenschlagwort "Völkl" zusteht (dazu II 3 a) und zwischen den Kollisionszeichen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht (dazu II 3 b). Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die angegriffene Benutzung nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss (dazu II 3 c).
24
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin an der Bezeichnung "Völkl" ein gegenüber dem angegriffenen Zeichen priori- tätsälteres Kennzeichenrecht zusteht. Bei dem Bestandteil "Völkl" handelt es sich um das Firmenschlagwort der Gesamtbezeichnung der Klägerin, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung der Klägerin zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 75 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08, GRUR 2010, 1020 Rn. 13 = WRP 2010, 1397 - Verbraucherzentrale). Das Schlagwort "Völkl" verfügt als Teil der Unternehmensbezeichnung der Klägerin - ungeachtet dessen, ob es auch in Alleinstellung benutzt worden ist - über den Zeitrang des Gesamtzeichens (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 43 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 16 = WRP 2011, 1174 - BCC). Hinsichtlich der Priorität hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese bis zum Jahr 1923 zurückreicht. Dagegen erinnert die Revision der Beklagten nichts.
25
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Firmenschlagwort "Völkl" der Klägerin und dem beanstandeten Zeichen "Völkl", auch in der Schreibweise des Domainnamens "voelkl.com" der Beklagten zu 1, Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG besteht.
26
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 das angegriffene Zeichen kennzeichenmäßig und zwar firmenmäßig benutzt hat.
27
In der Benutzung eines Domainnamens - vorliegend "voelkl.com" - kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Ur- teil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 20 = WRP 2009, 803 - ahd.de). Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 - ZAPPA). Davon ist auch im Streitfall bei dem Domainnamen "voelkl.com" auszugehen.
28
Eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt weiter in der Benutzung des Zeichens "Völkl" auf den im Klageantrag zu I abgebildeten Internetseiten. Der Verkehr fasst das dort angebrachte Zeichen ebenfalls als schlagwortartigen Hinweis auf die Beklagte zu 1 auf.
29
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Vortrag der Beklagten zur Einbettung der beiden Seiten in ihrem Internetauftritt vermisst. Die Beklagten hätten vorgetragen, der Internetauftritt zeige zunächst Tiefschneehänge sowie Skifahrer mit Skischuhen, sodann die Völkl-Skikollektion und das WorldCup -Team des Skiherstellers. Erst auf den Unterseiten würden die Kollektionsteile mit den Marken "Tecnica" und "Moon Boots" und andere Marken gezeigt.
30
Der von der Revision beschriebene Internetauftritt der Beklagten ändert nichts an der vom Berufungsgericht angenommenen firmenmäßigen Verwendung der Internetadresse "voelkl.com" und der Bezeichnung "Völkl" auf den fraglichen zwei Internetseiten. Die zur Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1 gehörende Beklagte zu 3 vertreibt Skischuhe in Deutschland. Der angesprochene Verkehr wird die auf den Internetseiten angeführten Skischuhe und Winterstiefel deshalb zum Vertriebsprogramm der Unternehmensgruppe der Be- klagten zu 1 rechnen und hat keinen Anlass, sie nur als Werbung für fremde Produkte anzusehen.
31
bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 in derselben Branche tätig sind, zwischen den kollidierenden Zeichen Zeichenidentität gegeben ist und auf dieser Grundlage Verwechslungsgefahr besteht. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
32
(1) Das Firmenschlagwort "Völkl" der Klägerin verfügt mangels abweichender Anhaltspunkte von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zu einer Änderung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzungslage hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.
33
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind auch in derselben Branche tätig. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revision der Beklagten zu 1 und 2 hiergegen etwas erinnert.
34
Allerdings besteht Zeichenidentität nur, soweit sich die Klägerin gegen die Benutzung des Zeichens "Völkl" auf den Internetseiten wendet. Hinsichtlich des Domainnamens "voelkl.com" liegt wegen der gegenüber dem Firmenschlagwort "Völkl" der Klägerin abweichenden Schreibweise keine Zeichenidentität , sondern hochgradige Zeichenähnlichkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP 2002, 1066 - defacto).
35
(2) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage durchschnittlicher Kennzeichnungskraft sowie Branchen- und Zeichenidentität zutreffend eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG bejaht. Entsprechendes gilt für den beanstandeten Domainnamen "voelkl.com", bei dem zwar keine Zeichenidentität , sondern hochgradige Zeichenähnlichkeit vorliegt.

36
Die Revision der Beklagten setzt dem ohne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe insoweit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr - anders als bei der Beurteilung des gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gerichteten Unterlassungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG (Klageantrag zu IX) - nicht berücksichtigt, dass nach dem einheitlichen Vertriebskonzept der Unternehmensgruppe, der die Beklagte zu 1 angehöre, Skischuhe nur über den Fachhandel vertrieben würden. Die Angehörigen des Fachhandels unterlägen keiner Verwechslungsgefahr. Dem kann nicht beigetreten werden.
37
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ausschließlich an den Fachhandel richtet. Für einen derart eingeschränkten Adressatenkreis ist aufgrund des Internetauftritts der Beklagten zu 1 auch nichts ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, den die Revision der Beklagten als übergangen rügt.
38
c) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen für den Vertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln (Klageantrag zu I), nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen hinnehmen muss.
39
aa) Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwi- ckelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 14 = WRP 2011, 1171 - Gartencenter Pötschke). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 25 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau).
40
Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 19 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 37 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II).
41
bb) Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen festzustellen , ob zwischen den Kennzeichen der Klägerin und der Beklagten zu 1 die Voraussetzungen für eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage nach dem Recht der Gleichnamigen vorliegen. Auch die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen gebotene Prüfung, ob eine Störung der Gleichgewichtslage durch das angegriffene Verhalten eingetreten ist und wie die Interessen abzuwägen sind, hat es nicht vorgenommen.
42
(1) Anders als die Revisionserwiderung der Klägerin meint, waren Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Klägerin die beanstandete Verwendung des Zeichens "Völkl" nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss, auch nicht nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entbehrlich. Nach dieser Bestimmung enthält das Berufungsurteil anstelle der Entscheidungsgründe eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Die reine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils reicht aus, wenn das Berufungsvorbringen dadurch erschöpft wird. Die Begründung des Berufungsurteils kann im Fall einer Bestätigung daher in der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 10). Eine solche Bezugnahme in dem Berufungsurteil fehlt allerdings. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen der tatbestandlichen Darstellung der Urteilsgründe allgemein auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen. Der pauschalen Bezugnahme auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die nur anstelle der Wiedergabe des Inhalts der angefochtenen Entscheidung erfolgt ist, ist nicht zu entnehmen, inwieweit sich das Berufungsgericht der rechtlichen Wertung des Landgerichts angeschlossen hat (vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 219).
43
(2) Eine reine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf das Recht der Gleichnamigen wäre im Streitfall aber auch nicht ausreichend gewesen. Das Berufungsvorbringen enthält wesentliche Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil zu diesem Punkt, die in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt sind. In einem solchen Fall genügt eine bloße Bezugnahme im Berufungsurteil auf die angefochtene Entscheidung nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 10).
44
Das Landgericht hatte darauf abgestellt, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten keine unterscheidungskräftigen Zusätze gewählt hat, sondern die Waren nur mit einer vom Firmenschlagwort "Völkl" abweichenden Marke versehen sind. Die Beklagten seien auch nicht wegen der Erwartungen des Markts gezwungen, Schuhe unter dem Zeichen "Völkl" zu vertreiben.
45
Die Beklagten haben sich gegen diese Beurteilung des Landgerichts mit Berufungsangriffen gewandt. Sie haben gerügt, das Landgericht habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Die Klägerin vertreibe überwiegend nur noch Spezialschuhe (Kampfschuhe, Jagdschuhe, Schützenschuhe , Feuerwehrstiefel). Die Unternehmensgruppe, der die Beklagten zu 1 und 3 angehörten, habe ihre Tätigkeit mit dem Vertrieb von Skischuhen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in den Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin ausgeweitet. Skischuhe stünden einem Sportgerät näher als Schuhe und seien in Schuhgeschäften nicht erhältlich, sondern würden in Skiabteilungen von Sporthäusern und im Sportfachhandel vertrieben. Seit annähernd drei Jahrzehnten sei die Klägerin in diesem Bereich nicht mehr tätig. Daran ändere auch der von der Klägerin vertriebene Kampfschuh nichts. Die Beklagten haben sich weiter auf eine wirtschaftliche Notwendigkeit berufen, Ski, Bindung und Skischuhe anbieten zu können. Der Handel erwarte, dass Ski, Bindung und Skischuhe aus einer Hand vertrieben würden. Auf ihre "Drei-Marken-Strategie" komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin habe kein schützenswertes Interesse, die Beklagten am Vertrieb von Skischuhen zu hindern, die mit den Marken Dritter gekennzeichnet seien. Die Beklagten zu 1 und 3 hätten einen wertvollen Besitzstand erworben.
46
Mit diesem Vorbringen der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen und die zur Beurteilung des Streitfalls erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Das ist rechtsfehlerhaft unterblieben.
47
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Franz Völkl oHG in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts getroffenen Abgrenzungsvereinbarung. Nach den - in anderem Zusammenhang getroffenen - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beklagten Unternehmen (Beklagte zu 1 und 3) nicht Rechtsnachfolger der Franz Völkl oHG. Das Berufungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beklagten an die Abgrenzungsvereinbarung nicht gebunden sind. Dagegen erinnert die Klägerin mit ihrer Revisionserwiderung auch nichts.
48
4. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu V (Auskunft und Rechnungslegung) nur teilweise verurteilt, und zwar zur Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die für Schuhe und Skistiefel betriebene Werbung ergibt, und dies unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten , Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiete und der Kosten dieser Werbung. Den weitergehenden Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht verneint. Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 und 2.
49
a) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 hat Erfolg.
50
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 nach dem Klageantrag zu V mit der Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bestand (Rn. 38 bis 47).
51
b) Die gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu V gerichtete Revision der Klägerin ist ebenfalls begründet.
52
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auskunft über die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten unter Nennung des Herstellers und der Lieferanten und der mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung versehenen Waren. Das Charakteristische der Verletzungsform liege in der Präsentation von Skistiefeln und Winterboots unter der Firmenbezeichnung "Völkl" und dem Domainnamen "voelkl.com". Der Auskunftsanspruch sei dagegen auf eine markenmäßige Benutzungshandlung bezogen, um die es vorliegend nicht gehe. Es stehe nicht fest, dass die abgebildeten Schuhe über die Internetseite hätten bestellt werden können. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
53
bb) Der mit dem Klageantrag zu V verfolgte Auskunftsanspruch hat seine Grundlage in § 19 MarkenG aF, § 242 BGB. Er ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 34 - Parfümtestkäufe). Nach § 19 Abs. 1 MarkenG aF kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände verlangen. Nach § 19 Abs. 2 MarkenG aF erstreckt sich die Auskunftspflicht auf Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch handelt, umfasst bei einer Kennzeichenverletzung im Allgemeinen die Einkaufspreise und Gestehungskosten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise widerrechtlich gekennzeichneter Waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 93/04, BGHZ 173, 269 Rn. 60 f. - Windsor Estate; vgl. auch § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Liegt eine widerrechtliche und schuldhafte Kennzeichenverletzung der Beklagten zu 1 und 2 vor, hat die Klägerin im Regelfall einen umfassenden Auskunftsanspruch. Zugunsten der Klägerin ist davon auch im Revisionsverfahren auszugehen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese ergibt sich - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht schon aus der Art der beanstandeten Handlungen, die in der Werbung für Skistiefel und Winterschuhe unter Verwendung des Firmenschlagworts der Beklagten zu 1 im Internet bestehen. Dazu, dass die Klägerin für die Bemessung ihres Schadensersatzanspruchs keine über die durchgeführten Werbemaßnahmen hinausgehenden Auskünfte benötigt oder der Auskunftsanspruch unverhältnismäßig ist, hat das Berufungsgericht bislang nichts festgestellt.
54
5. Das Berufungsgericht hat den gegen die Beklagten zu 1 und 2 im Wege des Feststellungsantrags verfolgten Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu VI) und den auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsanspruch (Klageantrag zu VII) ebenfalls mit einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Aus den vorstehend dargestellten Gründen (vgl. Rn. 38 bis 47) hat die Revision der Beklagten zu 1 und 2 auch insoweit Erfolg.
55
6. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 bis 5 entsprechend dem Klageantrag zu IX verboten, - für ihren auf den Vertrieb von Schuhen, insbesondere Skischuhen und Winterstiefeln, ausgerichteten Geschäftsbetrieb die Bezeichnung "Völkl" in Form des Logos - wie in der Anlage K 25 abgebildet - und/ oder - für ihren auf den Vertrieb von Schuhen ausgerichteten Geschäftsbetrieb die Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" entsprechend der Abbildung der Anlage B 8 als Unternehmenskennzeichen zu benutzen. Von dem Verbot nach IX 2 hat das Berufungsgericht allerdings Skistiefel ausgenommen. Hiergegen wenden sich sowohl die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 als auch die der Klägerin mit Erfolg.
56
a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass der gegen die Beklagten zu 3 bis 5 mit dem Verbotsantrag zu IX geltend gemachte Unterlassungsanspruch im zuerkannten Umfang aufgrund einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2 MarkenG begründet ist.
57
aa) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 allerdings geltend, der Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte zu 3 ihre Vertriebspartnerschaft mit "Tecnica" beendet habe, diese Bezeichnung nicht mehr benutze und ihre Firma in "Marker Dalbello Völklski Sports GmbH" geändert habe.
58
Durch die Aufgabe der - unterstellt - rechtsverletzenden Benutzung entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer in gleicher Weise auch weiterhin handeln wird, endet nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 608 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 56 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III), oder durch die Änderung der rechtsverletzenden Firmierung.
59
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur teilweisen Verurteilung der Beklagten zu 3 bis 5 nach dem Klageantrag zu IX kann aber nicht aufrechterhalten werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ob die Klägerin die beanstandeten Handlungen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen hinnehmen muss. Insoweit gelten die vorstehenden Überlegungen zu dem gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Verbotsanspruch in gleicher Weise (dazu Rn. 38 bis 47). Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Beklagte zu 3 in den mit dem Klageantrag zu IX beanstandeten Bezeichnungen zum Teil weitere Zeichenbestandteile ("Marker" und "Tecnica") aufgenommen hat.
60
b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Firmenschlagwort "Völkl" der Klägerin und dem mit dem Klageantrag zu IX ebenfalls beanstandeten Zeichen "Marker Tecnica Völkl GmbH" in der konkreten Aufmachung bezogen auf Skischuhe verneint. Die streitgegenständlichen Drucksachen seien an den Handel adressiert. Der normal informierte, durchschnittlich verständige Einzelhändler, der Ski, Bindung und Skischuhe benötige, werde erkennen, dass sich die Hersteller von Bindungen, Skistiefeln und Skiern zu einem gemeinsamen Vertriebsunternehmen zusammengeschlossen hätten, um ihre Markenprodukte gemeinsam zu verkaufen. Er werde deshalb davon ausgehen, dass ihm die Schuhe von "Tecnica" und die übrigen Komponenten von "Marker" und "Völkl" beigestellt würden. Entsprechendes habe auch zu gelten, wenn eine mit dem angegriffenen Logo gekennzeichnete Drucksache bei der Bestellung, Lieferung oder Fakturierung von Skischuhen gegenüber dem Endabnehmer benutzt werde.
61
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG für den Vertrieb von Skischuhen nicht ausgeschlossen werden.
62
aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin getroffen. Es ist daher von durchschnittlicher oder - was dem entspricht - normaler Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens auszugehen (dazu vorstehend Rn. 32).
63
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang Branchenidentität zwischen dem Tätigkeitsbereich der Klägerin und dem Vertrieb von Skischuhen angenommen (dazu Rn. 33). Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren daher zu unterstellen, dass zwischen der Branche der Klägerin und dem Vertrieb von Skischuhen durch die Beklagte zu 3 Branchenidentität gegeben ist.
64
Das Berufungsgericht hat den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens "Marker Tecnica Völkl GmbH" nicht bestimmt und in diesem Zusammenhang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Zeichenbestandteil "Völkl" in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Schließlich fehlen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, ob zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung "Marker Tecnica Völkl GmbH" Zeichenidentität oder Zeichenähnlichkeit vorliegt. Zugunsten der Klägerin ist daher für das Revisionsverfahren weiter zu unterstellen, dass zwischen den kollidierenden Zeichen zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit besteht.
65
bb) Auf der Grundlage normaler Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "Völkl" der Klägerin, von - unterstellter - Branchenidentität und - ebenfalls unterstellter - durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen ist im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen den in Rede stehenden Zeichen vorliegt , weil der angesprochene Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien ausgeht.
66
7. Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu X verfolgten Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu 3 und 4 für begründet erachtet. Gegen den Beklagten zu 5 hat es das Bestehen eines Auskunftsanspruchs verneint , weil dieser nach seinem Ausscheiden keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen habe und aus dem Gedächtnis eine solche Auskunft kaum geben könne. Das hält den Angriffen der Revision der Beklagten zu 3 und 4 und der Klägerin nicht stand.
67
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 3 und 4 gemäß § 19 MarkenG aF zur Auskunft verpflichtet sind, weil sie die Unternehmensbezeichnung der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG verletzt haben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat diese Annahme keinen Bestand. Deshalb kann auch die Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 nicht aufrechterhalten werden.
68
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 5 verneint.
69
Der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Grunde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft (vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 - comtes/ ComTel). Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 - Cartier-Ring; BGHZ 166, 233 Rn. 40 - Parfümtestkäufe). Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher - soweit für die Erteilung der Auskunft erforderlich - um Aufklärung bei der Gesellschaft bemühen, für die er tätig war.
70
8. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zu 3 und 4 zur Leistung von Schadensersatz für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1994 und hinsichtlich des Beklagten zu 5 für den in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 15. März 2006 entstandenen Schaden festgestellt und die Verurteilung der Beklagten zu 3 bis 5 zur Zahlung von 1.379,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2006 (Klageantrag zu XII) bestätigt und die weitergehende Klage hinsichtlich der Klageanträge zu XI und XII abgewiesen. Das hält den Angriffen sowohl der Revision der Beklagten zu 3 bis 5 als auch der Klägerin nicht stand.
71
a) Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 3 bis 5 erkannt hat, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden, weil eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht feststeht (dazu Rn. 59).
72
b) Mit Erfolg wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision dagegen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Beklagten zu 5 auf den im Zeitraum vom 23. Dezember 2004 bis zum 15. März 2006 entstandenen Schaden abgestellt hat. Die Haftung des Beklagten zu 5 als Geschäftsführer der Beklagten zu 3 besteht für die während seiner Geschäftsführertätigkeit verursachten Schäden, auch wenn sie erst nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der Beklagten zu 3 entstanden sind.
73
III. Das Berufungsurteil kann danach im vorstehend dargestellten Umfang nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
74
Das Berufungsgericht hat über die Kosten teilweise nach § 92 Abs. 1 ZPO und im Übrigen - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - nach § 91a ZPO erkannt. Die auf den für erledigt erklärten Klageantrag zu II entfallenden Kosten hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 und 2 und die durch den für erledigt erklärten Klageantrag zu III verursachten Kosten hat es der Beklagten zu 1 auferlegt. Der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung ist nicht angefochten. Der Senat hat davon abgesehen , die regelmäßig einheitlich zu treffende Kostenentscheidung aufzuspal- ten. Das ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung über die Kosten, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, das Berufungsgericht bei der noch zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung bindet.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 315 O 263/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 3 U 70/08 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - I ZR 27/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/03 Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - I ZR 73/05

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/05 Verkündet am: 30. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - I ZR 18/01

bei uns veröffentlicht am 23.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL I ZR 18/01 Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 36/08

bei uns veröffentlicht am 31.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 36/08 Verkündet am: 31. März 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 174/07

bei uns veröffentlicht am 31.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/07 Verkündet am: 31. März 2010 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/06 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 135/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZAPPA Gemeinschaftsma
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2012 - I ZR 82/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2013 - I ZR 208/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 208/12 Verkündet am: 12. September 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 64/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 64/11 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 31. Aug. 2018 - 3 U 935/17

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2017, Az. 4 HK O 4124/14, teilweise abgeändert und in Ziffern III. bis V. wie folgt neu gefasst: III. Die Klägerin wird verurteilt,

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - II ZB 3/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/16 vom 19. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190716BIIZB3.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als

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(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

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(1) Für die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht die ausdrückliche Erklärung erforderlich, es werde Anschlussberufung oder Anschlussrevision eingelegt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318). Vielmehr genügt jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52, NJW 1954, 266, 267, insoweit in BGHZ 11, 27 nicht abgedruckt). Der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite kann daher auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Kläger sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

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Entgegen der Auffassung der Kläger kann der Anspruch auch nicht auf den Bestandteil "Puppenkiste" als Firmenschlagwort gestützt werden. Zwar ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass sich der Namens- und Firmenschutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig sind. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt aber voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Tz. 19 = WRP 2008, 1192 - HEITEC). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 148/89, GRUR 1991, 556, 557 = WRP 1991, 482 - Leasing Partner). Die Bezeichnung "Puppenkiste" erscheint jedoch nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kläger durchzusetzen. Der Begriff ist in Alleinstellung für den Tätigkeitsbereich der Kläger kennzeichnungsschwach. Erst die Kombination mit der Ortsangabe "Augsburger" verleiht der Geschäftsbezeichnung durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch umfangreiche Benutzung erheblich gesteigert wurde. Insoweit gilt nichts anderes als für die gleichlautenden Klagemarken.
13
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins (hier: des Klägers) grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu, wenn sie ihren Vereinsnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 29 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger als Bundesverband der ihm angehörigen Verbraucherzentralen der Länder und der sonstigen verbraucher- und sozialschutzorientierten Organisationen am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Es ist ferner mit Recht davon ausgegangen , dass kennzeichenrechtlichen Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname , sondern auch eine aus ihm abgeleitete - für sich genommen unterscheidungskräftige - Kurzbezeichnung beanspruchen kann, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Ver- kehr als Kurzbezeichnung zu dienen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 Rdn. 12 = WRP 2008, 1530 - Haus und Grund I).
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cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom ; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

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aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 - Räucherkate, m.w.N.). In der Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdn. 80).
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aa) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck ; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 22 - ahd.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 118). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zu- kommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Tz. 19 - Metrosex).
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Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Domainname ausnahmsweise eine reine Adressfunktion hat oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. zur rechtsverletzenden Benutzung BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 19 = WRP 2011, 881 - Sedo).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 230/99 Verkündet am:
21. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
defacto

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen
sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den
Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen
Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich
nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden
, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum
Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für
die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines CallCenters
prägend ist.
BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend tätig und führt Aufträge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988 zunächst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung während des Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T. w. s. GmbH". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt, führt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma "Defacto-Inkasso GmbH". Sie ver-
wendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) "www.defacto-inkasso.de" und hat sich den weiteren Domain-Namen "www.defacto.de" reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei allein der Begriff "defacto" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit gegen Beeinträchtigungen ihres Zeichenrechtes vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma "Defacto-Inkasso GmbH" und/oder die Internet -Adresse "www.Defacto.de" zu führen;
2. in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Handelsregister des Amtsgerichts O. - HRB - eingetragenen "Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung" einzuwilligen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Firmenbestandteil "Defacto" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde
zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen geschwächt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint (§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sei schutzfähig im Sinne des § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil "defacto" verfüge über die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klägerin sei auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch, aber sehr ähnlich. Die Zeichenähnlichkeit werde in ihrer Bedeutung allerdings eingeschränkt, weil die angesprochenen Verkehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen achteten. Der Zeichenbestandteil "defacto" sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien sei nur eine ganz geringe Nähe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer
unmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umstände, die beim Verkehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen führen und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen könnten, lägen nicht vor.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung "defacto" in der Firma der Klägerin, die zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht "defacto marketing GmbH" lautete, bejaht. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v.
15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).
Der Bestandteil "defacto" in der Firmenbezeichnung der Klägerin weist mangels beschreibender Angaben namensmäûige Unterscheidungskraft auf. Die Bezeichnung "defacto" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht erkennt oder, wenn er es im Sinne von "tatsächlich" oder "wahr" versteht, nicht als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin auffaût. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.
Der Bestandteil "defacto" der Firma der Klägerin ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz "marketing" und die Angabe der Rechtsform namensmäûige Unterscheidungskraft auf.

b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maûgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494
= WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prüfung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien auf einer unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen der Parteien seien einander sehr ähnlich. Während die Klägerin die schlagwortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchstabe des Wortbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten groû geschrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien beschreibende Zusätze enthalten. Die maûgeblichen Verkehrskreise, denen die Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen.
In die Beurteilung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die vollständigen Unternehmensbezeichnungen der Parteien einbezogen und nicht allein "defacto" in der Firma der Klägerin dem Bestandteil "Defacto" der Firmierung der Beklagten gegenübergestellt. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulässigerweise von einer Reduzierung der sehr groûen Zeichenähnlichkeit durch die beschreibenden Zusätze ausgegangen.
Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genieût (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960
- I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. - Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. - CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 - IMS).
Davon ist im Streitfall für das Zeichen der Klägerin (vgl. Abschnitt II 1a) auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlender Unterscheidungskraft die Bestandteile "Inkasso" als ausschlieûlich den Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und "GmbH" als Angabe der Rechtsform ebenfalls zurück. Es stehen sich somit als Klagezeichen "defacto" und als Kollisionszeichen "Defacto" gegenüber.
Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentität, weil sich die gegenüberstehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groû- und Kleinschreibung im Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenähnlichkeit: Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 141). Eine Zeichenidentität ergibt sich auch nicht daraus, daû die Klägerin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils "defacto" benutzt, die derjenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Unternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klägerin keine Zeichenidentität herbeiführen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt jedoch eine sehr groûe Zeichenähnlichkeit vor, die durch die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin komme durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "defacto" um ein gängiges Fremdwort, das nicht übertrieben häufig gebraucht wird und das es als Unternehmensbezeichnung auffällig und einprägsam erscheinen läût. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durchschnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.
Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vorlage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit bedeutenden Geschäftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche Umsätze mit welchen Geschäftspartnern die Klägerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ihres Zeichens vorgetragen und belegt hätte.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel vor, die Bezeichnung "defacto" nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "defacto" der Klägerin daraus abgeleitet , daû weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in ähnlicher oder identischer Form führen und teilweise in ähnlichen Branchen wie die Klägerin tätig sind. Im Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin nicht. Eine derartige Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daû die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht angenommene Schwächung des Zeichens der Klägerin durch Drittkennzeichen ist keine über den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht der von der Klägerin vorgelegten Berichterstattung in den Nürnberger Nachrichten vom über ihr Unternehmen zu entnehmen.
cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfügigen Branchennähe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchen-
nähe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rügt, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem zu geringen Grad der Branchennähe der Parteien ausgegangen.
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroûKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor ; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). In die Tätigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche (BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 - Datacolor; GroûKomm.UWG /Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).
Das Berufungsgericht hat die Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien deshalb als nur sehr geringfügig eingestuft, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Geschäftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klägerin an deren Beginn und bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu groûes Gewicht beigemessen.
Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daû die Klägerin sich im Marketingbereich für andere Unternehmen betätigt und dabei zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den Einsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht für die Tätigkeit der Beklagten sogar als prägend angesehen und angenommen, deren besonderes Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Darstellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gläubigern) als Vertragspartnern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich danach nicht als Nutzung eines bloûen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt die direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der Dienstleistung der Parteien für ihre Kunden dar, die über eine vom Berufungsgericht angenommene äuûerst geringe Branchennähe hinausgeht.
Ein Indiz für Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der "DIMA", einer Messe für Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Klägerin deckt.
Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bestand haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennähe der Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen und die Verwechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, daû die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Firma geändert hat. Dies erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Be-
standteil "defacto" in der neuen Firma der Klägerin wiederum isoliert kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt.
Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennähe erneut zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt.
Von ihr ist - wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen - auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein gegen die Führung der Internet-Adresse "www.defacto.de" gerichteter Unterlassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.
aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin richtet sich nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach §§ 15, 5 MarkenG. Die neue Regelung schlieût in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. - shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

bb) Der Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG, der Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse "www.defacto.de" zu benutzen , setzt voraus, daû die Beklagte den Bestandteil "Defacto" in der Firma unberechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz auszugehen : Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu führen, kommen sie sämtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten Domain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt für die Eintragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Domain -Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698 - shell.de). Nicht maûgeblich ist dagegen, welches Unternehmen über ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3 MarkenG verfügt.
2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit die Klage auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsanspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA). Ob der Klägerin ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte zusteht, steht aber nicht fest.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

14
Diese Grundsätze sind im Hinblick auf die gemäß § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG gegen die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung gerichteten Ansprüche im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau). Sie können aber auch einem auf Einwilligung in die Löschung der Marke gerichteten Anspruch gemäß § 12 MarkenG entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Rn. 29 i.V.m. Rn. 17 - City Post; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, WRP 2011, 886 Rn. 35 - Peek & Cloppenburg II). Denn § 12 MarkenG setzt voraus , dass dem Inhaber des älteren Zeichenrechts die Befugnis zusteht, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Dies bestimmt sich sowohl nach den Voraussetzungen als auch nach den Schranken der Verletzungstatbestände im Sinne der §§ 14, 15 MarkenG (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 12 Rn. 4; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht , 2. Aufl., § 12 MarkenG Rn. 3) und damit auch nach der Schrankenbestimmung des § 23 MarkenG.
25
Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH). Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabwägung auch das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision dadurch verschärft, dass sie nunmehr dazu übergegangen sei, ebenfalls schlüsselfertige Häuser zu errichten (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638, 2643).
19
Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aller- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1n3a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=25&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309519500&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - dings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE ; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl /Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
37
Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen , dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I, mwN). Auf die Frage, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründe- ten Peek et Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 gegründeten Klägerin ein prioritätsälteres Recht am Unternehmenskennzeichen zusteht , oder die Priorität des Unternehmenskennzeichens der Beklagten nur auf das Jahr 1972 zurückreicht, kommt es danach nicht an. Jedenfalls besteht im Hinblick auf die Unternehmenskennzeichen der Parteien eine Gleichgewichtslage , die dadurch entstanden ist, dass die Rechte der Parteien an verwechselbaren Unternehmensbezeichnungen über Jahrzehnte unbeanstandet nebeneinander existierten. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vorliegend danach allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandeten Markeneintragungen die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

10
1. Das Berufungsurteil genügt nicht den Anforderungen von § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat das Berufungsgericht eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu geben. Diese Begründung kann im Falle einer Bestätigung auch in einer Bezugnahme auf das angefochtene Urteil bestehen (vgl. zum alten Recht BGH, Urt. v. 17. Januar 1985, VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784, 1785). Ist indes der Sachverhalt ergänzt worden, so genügt eine bloße Bezugnahme nicht. Vielmehr muss in dem Urteil begründet werden, warum der erstinstanzlichen Entscheidung gleichwohl in vollem Umfang gefolgt wird (BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294). Dasselbe gilt, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind. Das Berufungsgericht sieht hier zwar die Notwendigkeit einer ergänzenden Begründung der Annahme, die Gesellschaft könne sich nach § 242 BGB auf das Scheitern des Kaufvertrags nicht berufen. Die Ausführungen dazu stellen aber keine in sich verständliche Begründung dar, sondern erschöpfen sich in einer Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

34
cc) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch aus § 19 MarkenG - ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt ist (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 f. = WRP 2002, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht dagegen nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle. Dies liefe darauf hinaus, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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a) Der Klägerin zu 1 steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB ohne zeitliche Beschränkung zu (vgl. II 1 b und II 5). Deshalb ist die Anschlussrevision unbe- gründet, mit der sich die Beklagte gegen den vom Berufungsgericht teilweise zuerkannten Auskunftsanspruch wendet.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

56
6. Entgegen der Ansicht der Revision ist die für den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte erforderliche Begehungsgefahr in Form der Wieder- holungsgefahr schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil sie die von ihr betriebene Internet-Plattform nach ihrer Darstellung eingestellt hat. Durch eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit, in deren Rahmen die Kennzeichenverletzung erfolgt ist, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 608 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Dafür, dass eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch die Beklagte ausgeschlossen ist, bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
I ZR 18/01 Verkündet am:
23. Januar 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Cartier-Ring
Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete
seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender
Sicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese
Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären.
Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei
seinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller
erst zu ermitteln.
BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 18/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsrechtszug gestellte Klageantrag zu b) abgewiesen worden ist.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert : Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu dem unter I 1 abgebildeten Ring die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lieferschein im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Lieferantin vorzulegen.
3. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Das Versäumnisurteil zu 2 und der Kostenausspruch sind vor- läufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten international registrierten Bildmarke Nr. 437 262, die am 30. März 1978 u.a. für "objets en métaux précieux" und "joaillerie" eingetragen worden ist:

Die Beklagte befaßt sich mit dem Import und Export u.a. von Schmuck. Sie kaufte von der in Istanbul ansässigen Firma K. einen Ring, den sie an ein Auktionshaus weitergab, bei dem ein Testkäufer der Klägerin den Ring erwarb.
Die Klägerin hat in dem Vertrieb des nicht aus ihrer Herstellung stammenden Rings eine Verletzung ihres Markenrechts gesehen und deshalb u.a. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem Auskunftsbegehren der Klägerin entgegengetreten. Sie hat die Lieferantin des Rings angegeben und geltend gemacht, der Hersteller und andere Vorbesitzer des Rings seien ihr nicht bekannt. Zur Vorlage von Belegen sei sie nicht verpflichtet.
Das Landgericht hat die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - verurteilt, der Klägerin über den Einkaufs- und Verkaufspreis sowie weitere Gestehungs- und Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren , betreffend den streitgegenständlichen Ring Auskunft zu erteilen. Einen weitergehenden, auf Ermittlung des Herstellers oder der Vorbesitzer gerichteten Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hat es verneint.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
die Beklagte bezüglich des im landgerichtlichen Urteil abgebildeten Rings zu verurteilen,

a) Auskunft über den Hersteller und sonstige Vorbesitzer (vor der Firma K. ) zu erteilen
und/oder

b) die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lieferschein im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten vorzulegen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat teilweise Erfolg. Über den Antrag zu b) ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO a.F.).
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die von der Klägerin in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageansprüche auf Auskunftserteilung und Belegvorlage unbegründet seien. Die Beklagte habe der Klägerin die in diesem Zusammenhang erforderliche Auskunft erteilt. Sie habe den Lieferanten des Rings benannt und erklärt, den Hersteller und weitere Vorbesitzer nicht zu kennen. Nach diesen Personen zu forschen, sei die Beklagte nicht verpflichtet.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Vorlage der Belege zu. Die Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG und § 242 BGB umfasse eine Belegvorlage nicht. Eine extensive Auslegung des § 19 MarkenG sei nicht geboten. Der
Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift diene nicht dazu, dem Rechtsinhaber das Material für Folgeprozesse in allen Einzelheiten zu beschaffen. Aus § 242 BGB sei ebenfalls keine Pflicht zur Vorlage von Belegen abzuleiten. Dieser Auskunftsanspruch sei unselbständig und solle nur die Berechnung von Ersatzansprüchen ermöglichen. Hierzu reiche die Kenntnis der wirtschaftlichen Eckdaten aus.
II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch nach dem im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zu a) verneint hat. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehren der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG durch die Angabe ihres Lieferanten und dessen Anschrift sowie die Erklärung erfüllt, andere Vorbesitzer und der Hersteller des Rings seien ihr nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, daß diese Auskunft unglaubhaft oder unvollständig ist, bestehen im Streitfall nicht. Zu der mit dem Klageantrag zu a) begehrten Auskunft wäre die Beklagte daher nur verpflichtet, wenn sie - wie die Revision geltend macht - Nachforschungen nach (etwaigen) weiteren Vorbesitzern und dem Hersteller des Rings durch Rückfrage bei ihrer Lieferantin anstellen müßte. Eine entsprechende Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Die Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie die nach § 242 BGB eine Wissenserklärung, die gegebenenfalls auch durch die negative Erklärung, den Hersteller und weitere Vorbesitzer nicht zu kennen, erfüllt werden kann (vgl. BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht beschränkt sich allerdings nicht auf das präsente Wissen des Verpflichteten. Vielmehr ist dieser gehalten, seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und alle ihm zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständi-
gen Auskunft heranzuziehen (vgl. BGHZ 128, 220, 227 - Kleiderbügel; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, § 19 Rdn. 16; Cremer, Mitt. 1992, 153, 157; Eichmann/ v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a Rdn. 29). Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären (vgl. hierzu OLG Köln GRUR 1999, 337, 339). Dagegen umfaßt der Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller erst zu ermitteln (vgl. auch BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Eine solche Ermittlungspflicht wäre mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserklärung und dem Erfordernis, die Drittauskunft nach § 19 MarkenG unverzüglich zu erteilen , nicht zu vereinbaren.
2. Der Klägerin steht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der mit dem Klageantrag zu b) verfolgte Anspruch auf Vorlage der Auftragsbestätigung , der Rechnung und des Lieferscheins aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und ihrer Lieferantin zu. Der Bundesgerichtshof hat in der nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer III" eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Rahmen des Anspruchs auf Drittauskunft im allgemeinen als gegeben erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 = WRP 2002, 947). Maßgeblich hierfür ist, daß der Auskunftsschuldner nach § 19 Abs. 2 MarkenG verpflichtet ist, die Namen der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren , und daß das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen zurückstehen muß. Zudem erhält der Gläubiger erst durch
die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verläßlichkeit der Auskunft zu überprüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht. Besonderheiten, die im Streitfall einem Anspruch der Klägerin auf Belegvorlage entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.