Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 160/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR160.15.0
bei uns veröffentlicht am29.09.2016
vorgehend
Landgericht Berlin, 15 O 413/13, 29.07.2014
Kammergericht, 5 U 114/14, 21.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 160/15
Verkündet am:
29. September 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Servicepauschale
Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a

a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot
der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten
im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn
der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung
) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit
der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren
möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und
die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares
und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht
nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden
hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden
kann.
BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR160.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die in London ansässige Beklagte betreibt das Internetportal www. , über das Reiseleistungen gebucht werden können.
2
Der Buchungsablauf erfolgt derart, dass die Buchung eines Fluges nur fortgesetzt werden kann, wenn der Besucher des Portals in dem Block unter der Überschrift "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung" sich durch Anklicken für eine der drei Möglichkeiten entscheidet: "Reiserücktrittsversicherung", "Reiseschutz- und Rücktrittsversicherung", "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst".

3
Entscheidet sich der Nutzer durch Anklicken für die letzte Möglichkeit, erscheint ein Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". In dem Fenster wird der Buchungsinteressent darauf hingewiesen, dass bei einer Stornierung durchschnittlich Kosten in Höhe von 275 € anfallen, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Ferner weist die Beklagte nochmals auf die für 9 € erhältliche Reiseversicherung hin. Ein orange unterlegtes Feld rechts unten trägt die Aufschrift "Weiter - Ich möchte abgesichert sein". Links befindet sich das nicht farblich unterlegte und in kleinerer Schrift gehaltene Feld "Weiter ohne Versicherung".
4
Sucht der Nutzer nach günstigen Flügen zu einem bestimmten Zielort, weist die Trefferliste in einem ersten Buchungsschritt Preise aus, denen die automatische Voreinstellung "Gewählte Zahlungsart American Express" zugrunde liegt. Dies wird in einem sogenannten Zahlungsfilter auf der linken Seite des Bildschirms angezeigt. Unterhalb des jeweiligen Suchergebnisses befindet sich der Hinweis "Der günstigste Gesamtpreis wurde für Sie ausgewählt. Dieser gilt bei Zahlung mit der günstigsten Zahlungsart. Der 'Zahlungsfilter' zeigt Preise mit anderen Zahlungsarten."
5
Zahlt der Kunde nicht mit der Kreditkarte American Express, fallen ein zusätzliches Zahlungsentgelt und eine Servicegebühr an.
6
Wählt der Nutzer eine andere Zahlungsart als American Express und wählt er das Feld "Neue Preisberechnung", werden die Suchergebnisse zu den Preisen einschließlich Zahlungsentgelt und Servicepauschale angezeigt.
7
Mit dem Klageantrag zu 1 beanstandet der Kläger den Buchungsvorgang im Zusammenhang mit der Reiseversicherung. Mit dem Klageantrag zu 2 wendet der Kläger sich dagegen, dass der Interessent im dritten Buchungsschritt zur Auswahl eines Zahlungsmittels aufgefordert wird und bei Wahl einer anderen Zahlungsart als der American Express-Karte sich der zuvor ausgewiesene Flugpreis um das Zahlungsentgelt und die Servicepauschale erhöht.
8
Das Landgericht (Landgericht Berlin, RRa 2015, 93) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Buchungssystem für Flüge auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www. 1. zusätzliche Versicherungsleistungen derart anzubieten, dass der Verbraucher zur Fortsetzung des Buchungsvorgangs eine Auswahl unter den nachfolgend abgebildeten Möglichkeiten treffen muss und bei der Auswahl "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" im Rahmen eines Popup-Fensters zur erneuten Entscheidung wie nachfolgend abgebildet aufgefordert wird 2. ein dem ausgewiesenen Flugpreis hinzuzurechnendes Entgelt (Ticketentgelt /Servicepauschale) erst im dritten Buchungsschritt mit der Bezeichnung "Zusammenfassung und Zahlung" wie nachfolgend abgebildet anzugeben 3. an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 200,00 € seit dem 2. Oktober 2013 und seit dem 25. Februar 2014 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom
9
21. Juli 2015 - 5 U 114/14, BeckRS 2015, 15733). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

10
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
11
Die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrs- diensten in der Gemeinschaft. Es handele sich nicht um ein Opt-in-Verfahren im Sinne dieser Vorschrift, sondern um eine Voreinstellung der Wahl für den Versicherungsschutz. Die Gestaltung des sich nach Betätigen des Links „Weiter oh- ne Versicherung“ erscheinenden Fensters sei darauf angelegt, dass der Kunde den zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führenden Link in der Erwartung anklicke, lediglich seine Entscheidung gegen eine Versicherung zu bestätigen. Die mit dem Klageantrag 2 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/ 2008. Für die Servicepauschale erhalte der Kunde in Gestalt des zu erbringenden Verwaltungs- und Organisationsaufwands nur Leistungen, die für seine Beförderung obligatorisch und unerlässlich seien, so dass sie als Bestandteil des Endpreises stets auszuweisen sei.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.
13
1. Die Klage ist zulässig.
14
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 14 = WRP 2016, 958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte ist in Großbritannien ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.
15
Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand der Klage sind. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bezeichnet sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 17 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshandlungen geltenden Grundsätzen im Inland. Die mit der Klage angegriffenen Buchungsangebote richten sich an inländische Adressaten.
16
2. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
17
a) Anwendbar ist nach Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach Darlegung des Klägers die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen in Deutschland eintritt.
18
b) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 16 = WRP 2016, 1232 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur , mwN). Nach dem Zeitpunkt der der Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).
19
c) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Außerdem darf die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines "Opt-in"-Verfahrens erfolgen. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG aF) dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 - "Opt-out"-Verfahren; vgl. ferner - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung - BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II, sowie - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14, GRUR 2016, 716 Rn. 16 = WRP 2016, 834 - Flugpreise).
20
d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die mit dem Klageantrag 1 angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
21
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint nach dem Anklicken der Auswahlmöglichkeit mit dem Inhalt "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst" das Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". Das Berufungsgericht hat angenommen, das in diesem Fenster vorgesehene Feld "Weiter - ich möchte abgesichert sein" sei aufgrund der grafischen und farblichen Gestaltung erheblich augenfälliger als die Schaltfläche , die eine Fortsetzung des Buchungsvorgangs ohne Reiserücktrittsversicherung ermögliche. Seine Gestaltung und Anordnung an der rechten unteren Seite des Fensters verleiteten den Verbraucher dazu, es in der Annahme anzuklicken , er setze die Buchung - wie von ihm bereits zuvor gewählt - ohne Versicherung fort. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis , es handele sich um eine Voreinstellung des Versicherungsschutzes und nicht um ein Verfahren auf "Opt-in"-Basis.
22
bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Ob es sich allerdings - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen Verstoß gegen das Erfordernis eines „Opt-in“-Verfahrens handelt, kann offenbleiben. Jedenfalls steht die Mitteilung der Kosten der Reiserücktrittsversicherung in der angegriffenen Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht im Einklang mit dem ebenfalls in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehenen Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit.
23
(1) Bei den Kosten der auf der Internetseite der Beklagten zum Flug hinzubuchbaren Reiserücktrittsversicherung handelt es sich um fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Hierzu zählen im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen , die - wie eine Reiserücktrittsversicherung - den Luftverkehrsdienst ergänzen , aber für die Beförderung des Fluggastes weder obligatorisch noch uner- lässlich sind, auch wenn sie von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 14, 17 und 20 - ebookers.com/Verbraucherzentrale; BGH, K&R 2013, 200 Rn. 10 - "Opt-out"Verfahren ).
24
(2) Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 soll im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beitragen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucherzentrale ). Der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 liegt der Zweck zugrunde zu verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen abzunehmen, die für den Flugtransport nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 15 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Um diesen Zweck zu erreichen, muss die Gestaltung des Buchungsvorgangs dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geregelten Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit genügen und dem Verbraucher eine bewusste und informierte Entscheidungsmöglichkeit eröffnen (vgl. OLG Frankfurt/Main, GRUR 2015, 400).
25
Danach erfüllt die angegriffene Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht die Voraussetzungen der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Ist der Buchungsvorgang derart gestaltet, dass der Verbraucher , der eine fakultative Leistung zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird, so ist der Verbraucher nicht in der Lage, eine bewusste und informierte Entscheidung zwischen mehreren Buchungsmöglichkeiten zu treffen. Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie die Gestaltung des Buchungsvorgangs für hinreichend klar hält, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene.
26
e) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht angenommen, dass der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 geeignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 11 iVm § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF; § 3a UWG nF). Werden unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aF unionsrechtliche Informationspflichten verletzt, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Diese Maßstäbe gelten für die Spürbarkeitsschwelle des § 3a Halbsatz 2 UWG entsprechend (BGH, GRUR 2016, 516 Rn. 40 - Wir helfen im Trauerfall).
27
3. Das Berufungsgericht hat auch den Klageantrag 2 zu Recht für begründet erachtet. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
28
a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II). Sie soll die Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 Rn. 33 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II).
29
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , bei der "Servicepauschale" handele es sich um ein in den Endpreis einzurechnendes unvermeidbares und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
30
(1) Eine bei der Buchung regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr ("Service Charge", "Servicepauschale") stellt ein im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares Entgelt dar, das in den bei jeder Preisangabe anzugebenden Endpreis einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2009 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 9 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 20 - Buchungssystem II).
31
Entgegen der Ansicht der Revision spricht gegen die Einordnung der Servicepauschale als unvermeidbares Entgelt nicht der Umstand, dass mit der American Express-Kreditkarte zahlende Kunden diese Pauschale nicht entrichten müssen. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dient die Pflicht zur Ausweisung des Endpreises einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte dem Zweck, den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Dieser Zweck, der bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen ist (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 - Air Berlin/Bundesverband), würde verfehlt, wenn der Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dadurch entgehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzen, durch den Erlass der Pauschale bevorzugt. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält. Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.
32
(2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vorgesehene "Zahlungsfilter" ermögliche den gebotenen Preisvergleich, weil dem Kunden nach Eingabe des von ihm gewünschten Zahlungsmittels und Betätigen des Feldes "Neue Preisberechnung" der für sein Zahlungsmittel geltende Endpreis angezeigt werde.
33
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe , auszuweisen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 f. - Air Berlin/Bundesverband). Eine Gestaltung, bei der der Endpreis erstmals am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs ausgewiesen wird, ist unzulässig (BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 18 - Buchungssystem

II).

34
Danach genügt der von der Beklagten vorgehaltene "Preisfilter" nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Die erstmalige Preisanzeige erfolgt hierbei mit der Voreinstellung des Zah- lungsmittels American Express, bei dessen Verwendung die Servicepauschale nicht anfällt. Ein Kunde, der dieses Zahlungsmittel nicht nutzt, vermag auf der Grundlage der angezeigten Preise einen effektiven Preisvergleich nicht vorzunehmen.
35
c) Dieser weitere Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist ebenfalls spürbar im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF sowie des § 3a UWG nF (siehe Rn. 26).
36
4. Das Berufungsgericht hat ferner die geltend gemachten Abmahnkosten zu Recht zugesprochen, weil die Abmahnung nach dem Vorstehenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt war.
37
5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 keine entscheidungserhebliche Frage, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
38
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 88/15 Verkündet am: 31. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2016 - I ZR 65/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Freunde fi

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2016 - I ZR 61/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 91/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 91/11 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juli 2015 - I ZR 29/12

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 9 / 1 2 Verkündet am: 30. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 5 U 114/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 13.05.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: De

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/ 1 1 Verkündet am: 24. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 160/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 47/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 47/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Landgericht München I Endurteil, 01. März 2018 - 12 O 730/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 47/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2015 aufgehoben.

Referenzen

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.05.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.611,63 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Beteiligung an dem D. Fonds KG 98/29.

2

Die Klage ist Teil einer umfangreichen Klagewelle. Nachdem die Klägervertreter sich die Daten von 34.000 Anlegern der Beklagten beschafft und diese zum Zwecke der Mandantengewinnung angeschrieben hatten, leiteten sie in etwa 4.500 Fällen der vorliegenden Art gleichzeitig ein Güteverfahren vor dem Rechtsanwalt D. mit Kanzleisitz in L. /Sp. ein. Nach dessen Scheitern erhoben sie dezentral im gesamten Bundesgebiet etwa 1.750 Klagen mit nahezu identischem Inhalt. Daneben reichten sie beim Landgericht Stuttgart mit denselben Begründungen weitere etwa 1.750 Klagen gegen den persönlich haftenden Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften ein.

3

Die Kläger haben in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Finanzberaters A. verpflichtet sei, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die erfolgte Beteiligung an dem D. Fonds KG 98/29, Vertragsnummer ... , entstanden seien.

4

Die Kläger haben vorgetragen, die Risiken seien im Prospekt zwar zutreffend dargestellt worden, jedoch nicht hinreichend in die darin enthaltenen Prognoserechnungen eingeflossen. Insoweit seien kein Mietausfallrisiko und keine bzw. zu geringe Modernisierungskosten veranschlagt worden. Dementsprechend seien die Vorhersagen zu Mietsteigerungen, zum Verkaufswert und zum Beteiligungsergebnis nicht realistisch gewesen. Ferner sei bei der Beratung nicht darauf hingewiesen worden, dass die weichen Kosten 15 % überstiegen und dass die von den Vorgängerbeteiligungen tatsächlich vorgenommenen Ausschüttungen i.H.v. 7 % nicht erwirtschaftet worden seien. Zudem seien sie, die Kläger, nicht über die gegen den Komplementär der D. Fonds 94/17 KG geführten staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie über einen im Jahre 1997 im Nachrichtenmagazin "FOCUS" publizierten Bericht über eine andere Fondsgesellschaft informiert worden. Im Übrigen seien die Berater des A. von diesem unzutreffend über die Werthaltigkeit der Anlage und die Risiken beim Ausfall von Fondsanteilen geschult worden. Insofern sei auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben.

5

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei wegen Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig, jedenfalls aber unschlüssig, weil es an jeglichem konkretem und individuellem Vortrag zur angeblichen Falschberatung durch den A. fehle. Im Übrigen sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt, dass die im Prospekt enthaltene Darstellung der Chancen und Risiken der Beteiligung nicht zu beanstanden sei. Der Prospekt sei von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden. Über die Gesamthöhe der im Prospekt offen ausgewiesenen Provisionen habe der Berater nicht gesondert hinweisen müssen; zudem sei die Abwicklungsgebühr insoweit nicht zu berücksichtigen. Inwieweit die Schulungen Einfluss auf die Vermittlungen gehabt hätten, sei nicht dargelegt. Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch kenntnisabhängig verjährt, weil die Kläger bereits in den Jahren 2002 bis 2005 über den Rückgang der Ausschüttungen und dessen Ursache informiert worden seien. Darüber hinaus sei die Verjährung auch kenntnisunabhängig eingetreten, weil das nicht mehr rechtzeitig eingeleitete, von vornherein nur auf Erschleichung der Hemmung der Verjährung angelegte und an einer Vielzahl von Mängeln leidende Güteverfahren die Verjährung nicht habe hemmen können.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

7

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Durchsetzung eines den Klägern möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruches sei auf Dauer ausgeschlossen, da sich die Beklagte gegenüber den durch die Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Verjährung berufen könne. Aufgrund der seit 2001 kontinuierlich zurückgegangenen Ausschüttungen hätten die Kläger spätestens im Jahre 2003 die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. maßgebende Kenntnis von der tatsächlichen Entwicklung der durch sie gezeichneten Anlage und von etwaigen Prospekt- und Beratungsfehlern erlangt. Die Verjährungsfrist sei daher am Schluss des Jahres 2003 in Lauf gesetzt worden und die Verjährung bereits am 01.01.2006 eingetreten. Selbst wenn sich eine Kenntniserlangung von den ihren Anspruch begründenden Umständen durch die Kläger im Jahre 2003 nicht feststellen ließe, würde zu Gunsten der Beklagten jedenfalls die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. eingreifen. Die Verjährungsfrist habe danach am 31.12.2002 zu laufen begonnen, sodass die Verjährung unter Berücksichtigung der Feiertage am 03.01.2012 eingetreten sei. Durch die im Dezember 2011 erfolgte Einreichung eines Güteantrages bei Rechtsanwalt D. sei eine Hemmung der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeigeführt worden, weil die Bekanntgabe des Güteantrages gegenüber der Beklagten aus von den Klägern zu vertretenden Gründen nicht i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB "demnächst" habe veranlasst werden können. Durch die zeitnahe Anbringung tausender Anträge vor ein- und derselben Gütestelle hätten die Prozessbevollmächtigten der Kläger deren Überlastung verursacht.

8

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft vom Eintritt der Verjährung ausgegangen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei nicht bereits am 01.01.2002 in Lauf gesetzt worden. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass sie, die Kläger, ihre Schadensersatzansprüche auf die Unvertretbarkeit der Prognose stützten, sodass es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ankomme, welche diese Pflichtverletzung begründeten. Aus dem Umstand, dass die Ausschüttungen ab dem Jahr 2001 zurückgegangen seien und aus der Tatsache, dass sich die gestellte Prognose nicht erfüllt habe, könne aber jeweils nicht der Schluss gezogen werden, dass sie von der Verletzung der für die Beklagte bestehenden Aufklärungspflichten positive Kenntnis erlangt hätten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können. Eine negative Entwicklung könne nämlich auch auf anderen Ursachen, etwa auf einer unvorhergesehenen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Mietpools infolge unerwartet hoher Leerstände nach Vertragsschluss beruhen. Die Annahme des Landgerichts, dass mit Ablauf des 02.01.2012 jedenfalls die kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten sei, sei ebenfalls unzutreffend. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass die Zustellung der Güteanträge im November 2012 nicht "demnächst" i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt sei. Für sie, die Kläger, habe keine Verpflichtung bestanden, die Auswahl der Gütestelle anhand bestimmter Kriterien vorzunehmen. Das Landgericht habe auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob größere Rechtsanwaltskanzleien Gütestellen betrieben, bei denen eine Vielzahl von Rechtsanwälten mit der Schlichtung befasst sei, so dass eine schnellere Zustellung hätte erfolgen können. Zudem habe es die zum Ende des Jahres 2011 bestehende rechtshistorische Ausnahmesituation der unterschiedslosen Verkürzung der bis dahin geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist auf die Übergangsfrist von zehn Jahren, welche am 02.01.2012 abgelaufen wäre, nicht bedacht. Dies habe gezwungenermaßen bundesweit zu einer massenhaften Inanspruchnahme von Gerichten und Gütestellen geführt. Im Übrigen habe das Landgericht nicht festgestellt, dass durch die geforderte Handlung tatsächlich eine beschleunigte Bekanntgabe des Güteantrages gegenüber der Beklagten eingetreten wäre.

9

Die Kläger sind der Auffassung, sie könnten von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Einmalanlage i.H.v. 10.225,84 € (= 20.000 ,00 DM) und das Agio i.H.v. 511,29 € (= 1.000,00 DM) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen i.H.v. 2.778,11 €, mithin 7.959,02 €, verlangen. Darüber hinaus könnten sie Ersatz entgangenen Gewinns beanspruchen. Dieser berechne sich ausgehend von den durchschnittlichen Umlaufrenditen fest verzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten und der von ihnen gezahlten Beträge sowie der quartalsweise oder jährlich erhaltenen Ausschüttungen und erhaltenen Steuererstattungen. Der danach berechnete Betrag belaufe sich auf 7.340,19 €. Schadensmindernd müssten sie sich einen Betrag von 1.039,36 € aufgrund erlangter Vorteile anrechnen lassen. Es ergebe sich somit ein ersatzfähiger Schaden in nachfolgender Höhe:

10

Position

Betrag

Einmalanlage zzgl. Agio

10.737,13 €

- Ausschüttungen

2.778,11 €

- Vorteile auf Zahlungen

1.039,36 €

+ entgangener Gewinn

7.340,19 €

Betrag des Schadensersatzes

14.259,85 €

11

Die Kläger sind darüber hinaus der Ansicht, sie könnten von der Beklagten die Freistellung von der ihnen gegenüber geltend gemachten Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.484,13 € beanspruchen.

12

Sie beantragen,

13

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils

14

a) die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.259,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, mithin seit dem 08.07.2013 (Bl. 60 R I d. A.), zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der schriftlichen Zustimmung der Kläger zur Übertragung ihrer Ansprüche aus der Beteiligung an der D. Fonds 98/29 KC Beteiligungs GmbH & Co. KG, Vertrags-Nr.: ... ,

15

b) festzustellen, dass

16

aa) die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der ihrer Beteiligung an der D. Fonds 98/29 KC Beteiligungs GmbH & Co. KG, Vertrags-Nr.: ... , zu ersetzen,

17

bb) sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet,

18

c) die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Forderung der Rechtsanwälte M. , B. , H. , J. , auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.484,13 € freizustellen,

19

2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

23

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach Umstellung der wegen Vorrangs der Leistungsklage ursprünglich unzulässigen (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, 31 ff, zitiert nach juris) Feststellungs- auf eine Leistungsklage ist die Klage gem. §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 264, Rn. 3 b), welche als Spezialvorschriften dem § 533 ZPO vorgehen (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; MDR 2010, 1011), nunmehr zwar zulässig, aber nach wie vor unbegründet.

24

1. Insoweit kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche gem. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB kenntnisunabhängig am 03.01.2012 verjährt sind, weil der angeblich noch am 31.12.2011 eingereichte Güteantrag die Verjährung nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt hat.

25

Dies wäre dann der Fall, wenn der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert (so OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 24.09.2014, 11 U 106/14, unter Verweis auf OLG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2014, 19 U 2/14; Urt. v. 09.07.2014, 17 U 172/13; OLG Dresden, Beschl. v. 06.02.2014, 5 U 1320/13; OLG Bamberg, Urt. v. 24.02.2014, 3 U 205/13; OLG München, Urt. v. 06.11.2013, 20 U 2064/13, Rn. 38) und/oder aus folgenden Gründen rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGHZ 123, 337, 345; RGZ 66, 412): Obwohl die Klägervertreter aus vorangegangenen Verfahren wussten, dass die Beklagte generell nicht einigungsbereit war, wurden (angeblich) bis zum 31.12.2011 bzw. bis zum 03.01.2012 gleichzeitig 4.500 Güteanträge gegen die Beklagte bei einer einzigen, mehrere hundert Kilometer vom Wohnsitz der allermeisten Kläger und dem Geschäftssitz der Beklagten entfernten und damit ganz offensichtlich örtlich unzuständigen Schlichtungsstelle in L. /B. eingereicht, deren Betreiber, Rechtsanwalt C. D. , mit der Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts wenig vertraut ist. Nach Ziff. 5 seiner Schlichtungsordnung führt Rechtsanwalt D. "das Schlichtungsverfahren nach eigenem Gutdünken" und ist "berechtigt, auch getrennt Gespräche mit den Parteien zu führen, wenn ihm das zur Klärung der Angelegenheit notwendig erscheint". Bereits vor diesem Hintergrund war eine ordnungsgemäße Durchführung der Güteverfahren nicht gewährleistet. Die Bekanntgabe der Güteanträge durch Rechtsanwalt D. erfolgte dann erst 11 Monate später am 08.11.2012, und zwar zeitversetzt zur Bekanntgabe von zahlreichen, andere Beteiligungskomplexe (I. -Fonds) betreffenden Güteanträgen, welche die Klägervertreter nahezu zeitgleich bei ihm eingereicht hatten. Als Gütetermin für die die hier streitgegenständlichen D.- Fonds-Verfahren wurde dann der 18.12.2012 angesetzt, was rein von der Menge der Anträge her von vornherein nicht zu bewältigen gewesen wäre. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Kläger dann in der zweiten Jahreshälfte 2012 hinsichtlich der I. -Fonds eine Klagewelle anhängig gemacht haben, haben sie mit einem halben Jahr Verzögerung nach gleichem Muster die D.-Fonds-Klagewelle initiiert, und zwar dergestalt, dass sie bundesweit (dezentral) 1.750 Klagen gegen die Beklagte angestrengt und sämtliche Ansprüche noch einmal gegen den Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften (zentral) beim Landgericht Stuttgart erhoben haben, anstatt beide Beklagte jeweils zusammen beim Landgericht Stuttgart zu verklagen (vgl. § 32 b Abs. 1 ZPO bzw. § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO). Die vorstehenden Umstände erscheinen zumindest in ihrer Gesamtheit geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Vorschaltung der Güteverfahren hier von vornherein nicht auf die Erzielung von gütlichen Einigungen, sondern allein darauf ausgerichtet war, sich im Zusammenwirken mit der Gütestelle eine Hemmung der Verjährung und ein ausreichendes Zeitfenster zur Vorbereitung der geplanten D.-Fonds-Klagewelle zu verschaffen, deren Sinn und Zweck angesichts der gegen die D.-Fonds -Anleger bereits ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (dazu näher unten) allein darin bestehen kann, zu Lasten der beteiligten Rechtsschutzversicherungen einen Millionenumsatz zu generieren (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, Rn. 26 ff; LG Neuruppin, Urt. v. 12.06.2014, 5 O 127/13, Rn. 15 ff; jeweils zitiert nach juris).

26

2. Letztlich kommt es auf die Frage der Verjährung hier aber nicht an, weil sich – die von den Klägern behauptete Anlageberatung unterstellt – jedenfalls kein Beratungsfehler feststellen lässt. Unabhängig von der Frage, ob der Vortrag der Kläger zum Beratungsgespräch hinreichend substanziiert ist (vgl. hierzu LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, Rn. 40, 41, zitiert nach juris), vermag der Senat keinen für die Beklagte erkennbaren Prospektfehler festzustellen.

27

a) aa) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Diese Pflicht kann der Berater durch Übergabe des Prospekts oder durch die Beratung anhand seines Inhalts erfüllen, sofern die Angaben im Prospekt zutreffend sowie nach Form und Inhalt geeignet sind, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Beraters zur objektgerechten Beratung nicht lediglich darauf, die Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts auf innere Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen. Vielmehr schuldet der Berater eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, I-34 U 110/11, Rn. 48 m.w.N.). Dabei darf er sich nicht auf ein Prospektprüfungsgutachten verlassen, sondern ist selbst zur Überprüfung des Prospekts verpflichtet (BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 6, 7).

28

bb) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlagenentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlagenentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch berücksichtigt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 21).

29

cc) Legt der Anlageberater dem Anlageinteressenten einen fehlerhaften Prospekt vor und macht diesen zur Grundlage seiner Beratung, steht die Pflichtverletzung des Anlageberaters fest und entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt, wofür er und nicht der Anleger darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 5, zitiert nach juris).

30

dd) Will man Unterscheidung zwischen der allein den Prospektverantwortlichen treffenden Prospekthaftung im engeren Sinne und die den Anlageberater treffende Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht völlig aufgeben, kann der Anlageberater aber von vornherein nur für solche Prospektfehler haften, die er erkennen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 7; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, I-34 U 110/11, Rn. 52, zitiert nach juris).

31

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich hinsichtlich der einzelnen von den Klägern behaupteten Prospektfehler Folgendes:

32

aa) Prognoserechnungen

33

(1) Der Vortrag der Kläger, wonach ein Mietausfallrisiko von 2,5 bis 4 % hätte einkalkuliert werden müssen, betrifft nicht mehr die Vertretbarkeit der Prognose der Mieteinnahmen; vielmehr verlangen die Kläger darüber hinausgehend eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation. Die von den Klägern insoweit zitierte Rechtsprechung betrifft weitgehend nicht die Haftung des Anlageberaters, sondern die Haftung des Immobilienverkäufers für eine zu positive Darstellung der mit dem Beitritt des Käufers zu einem Mietpool bestehenden Risiken erhöhter Instandsetzungskosten und des Leerstandes (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2007, V ZR 227/06, Rn. 11; Urt. v. 30.11.2007, Rn. 6; Urt. v. 18.07.2008, V ZR 71/07, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris). Für die Haftung des Anlageberaters ist hingegen anerkannt, dass über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 24, zitiert nach juris). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe war die Prognose der Mieteinnahmen aus damaliger Sicht vertretbar. Beim Investitionsteil Deutschland ging es von vornherein nicht um den mit einem statistischen Mietausfallrisiko kalkulierbaren Leerstand einzelner Wohnungen in einer größeren Wohnanlage, sondern um die langfristige Vermietung an wenige Hauptmieter. Für das B. -Areal waren bereits Mietverträge mit mehreren Mietern abgeschlossen. Gemäß den seinerzeit bereits bestehenden Mietverträgen belief sich die Netto-Jahresmiete auf 18.240.378,00 DM. Diese seinerzeit bereits vertraglich vereinbarte Gesamtmiete überstieg die im Prospekt prognostizierten Mieteinnahmen von 16.576.923,00 DM um 10,03 %. Hinsichtlich des Investitionsteils USA konnte ein konkretes Investitionsobjekt nicht benannt und beschrieben werden. Insoweit enthielt der Prospekt die Information, dass im Zeitpunkt seiner Herausgabe noch keine Festlegung auf einzelne Kooperationspartner erfolgt und damit auch noch nicht auf bestimmte Immobilien erfolgt seien. Durch die Kalkulation eines Mietausfallwagnisses von 3 % ab dem Jahr 2005 wurden die Anleger nicht getäuscht.

34

(2) Im Übrigen müssen Immobilieninvestitionen über lange Zeiträume betrachtet werden und es kann sich auch die beste Bonität eines Mieters mittel- bis langfristig negativ verändern. Obgleich die umfangreichen Ausführungen zu den vorgesehenen Einzelinvestitionen einen schnellen Überblick erschweren, sind diese jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Prospekt insoweit ein Informationsinteresse des Anlegers zu erfüllen hat, dem gebührend Rechnung zu tragen ist. Dass der streitgegenständliche Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers verschleiern würde, vermochte der Bundesgerichtshof nicht zu erkennen (BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, zitiert nach juris, Rn. 30).

35

bb) Vorangegangene bzw. künftige Ausschüttungen

36

Eine Täuschung der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Vorgängerbeteiligungen lässt sich nicht feststellen. Die Angaben im Prospekt (Stand Mai 1998), wonach die kalkulierte Ausschüttung von jährlich 7 % von allen Beteiligungsgesellschaften seit 1987 jeweils termingerecht vorgenommen und im Falle des D.-Fonds 92/10 für das Jahr 1993 durch eine Gesamtausschüttung von 9 % sogar überschritten wurde (Anlage K 1, S. 7), waren – was die Kläger selbst nicht in Abrede stellen – richtig. Soweit die Kläger vortragen, dass nach den Geschäftsberichten für die Jahre 1994 und 1995 die Vorgängerfonds zwar rund 7 % Ausschüttungen vorgenommen hätten, diese aber in Wirklichkeit nicht erwirtschaftet worden seien, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Es würde die an die Beklagte als Anlageberaterin zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn man ihr abverlangen würde, zur Überprüfung des für die Anlageentscheidung wesentlichen Erfolges der Vorgängerfonds die von diesen vorgenommenen Ausschüttungen anhand der Geschäftsberichte mit den tatsächlichen Erträgen abzugleichen (so i. E. auch LG Lüneburg, Urteil vom 25.03.2014, 5 O 58/14, zitiert nach juris, Rn. 50). Zudem ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der streitgegenständliche Fonds in den Jahren 1999 und 2000 wirtschaftlich erfolgreich lief und die zugesagte hohe Ausschüttung von 7 % erbrachte, und dass die zuvor aufgelegten Fonds desselben Initiators in den sieben vor 1995 liegenden Jahren ebenfalls zumindest 7 % p. a. Ertrag gebracht hatten. Ferner ist aus den seit 1999 geringeren und in einem Jahr gänzlich ausgefallenen Ausschüttungen nicht etwa auf die mangelnde Seriosität des Anlagemodells rückzuschließen, denn die krisenhaften Entwicklungen auf dem Wertpapier- und Immobilienmarkt seit März 2000 sind allgemein bekannt (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2004, 13 U 243/03, zitiert nach juris).

37

cc) Schulungen

38

Insoweit fehlt es an substanziiertem Vortrag der Kläger dazu, welche über die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Prospekts hinausgehenden falschen Schulungsinhalte in die konkrete Beratung eingeflossen sein sollen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.12.2005, 13 U 10/2005, Rn. 44-46; LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, Rn. 50; jeweils zitiert nach juris). Zwar ist die hinreichende Darstellung der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH NZG 2014, 904). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Nach dem Vortrag der Kläger hat der Berater ihnen gegenüber vielmehr nur angegeben, dass die D.-Fonds im Vergleich zu anderen Fonds einen hohen Substanzwert hätten und deswegen mehr an die Anleger ausschütten könnten. Als Vorzüge der Beteiligung habe er ihnen die Sicherheit durch Streuung der Investitionen in drei Investitionsteile, Inflationsschutz durch Sachwertanlagen und Steueroptimierung dargestellt. Hierbei handelt es sich ersichtlich um bloße Anpreisungen, welche die umfangreichen Hinweise im Prospekt nicht entwerten konnten.

39

dd) Im Übrigen waren die oben angeführten Prospektfehler (fehlerhafte Prognose der Mieteinnahmen, Angabe von nicht erwirtschafteten Ausschüttungen der Vorgängerfonds, fehlerhafte Schulungsunterlagen) bereits Gegenstand einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein klageabweisendes Urteil des OLG Bamberg vom 24.07.2009 (6 U 45/08) betreffend den streitgegenständlichen D.-Fonds, welche der Bundesgerichtshof jedoch mit Beschluss vom 24.11.2010 (III ZR 230/09) zurückgewiesen hat.

40

ee) Weiche Kosten

41

(1) Die von den Klägern insoweit zitierte Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten eines freien Anlageberaters betrifft von vornherein nicht die Fälle, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen wie hier im Prospekt offen ausgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 30.01.2013, III ZR 184/12, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, zitiert nach juris, Rn. 17). Der Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 21) und den dazu gegebenen Erläuterungen (S. 22 bis 27) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 21) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,500 % der Gesamtinvestition und absolut mit 863.591.156 DM ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.8 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Gesamtinvestitionssumme hinzukommt. Ebenso ergibt sich aus § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, dass die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zusätzlich der Abdeckung der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient. Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, zitiert nach juris, Rn. 18 ff).

42

(2) Eine Darstellung der Weichkosten im Verhältnis zum einzuwerbenden Kapital ist nicht geboten; vielmehr kann sich die Werthaltigkeit der Investition nur aus der Relation des Gesamtaufwandes zu den nicht unmittelbar sachwertbildenden Kosten ergeben. Aufgrund dessen wäre selbst beim Vorliegen versteckter Provisionen die 5 % Abwicklungsgebühr nicht mit zu berücksichtigen, sodass die 15 %-Grenze nicht überschritten wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2012, I-17 U 52/11, zitiert nach juris, Rn. 32; LG Lüneburg, Urteil vom 25.03.2014, 5 O 58/14, zitiert nach juris, Rn. 52).

43

ff) Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen

44

Die Beklagte war bereits deshalb nicht verpflichtet, die Kläger über die gegen den Komplementär der D. Fonds 94/17 KG geführten staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu informieren, weil letztere aufgrund von im Jahre 2000 erstatteten Strafanzeigen und somit in einem nach der Zeichnung der Anlage durch die Kläger liegenden Zeitpunkt eingeleitet wurden.

45

gg) Negative Presseberichte

46

Für die Beklagte bestand auch keine Verpflichtung, die Kläger über einen im Jahre 1997 in dem Nachrichtenmagazin "FOCUS" publizierten Bericht über eine andere Fondsgesellschaft zu unterrichten. Abgesehen davon, dass der Fonds D.-Fonds 98/29 erst im Folgejahr aufgelegt wurde, musste die Beklagte die Kläger nicht über einen vereinzelt gebliebenen negativen Bericht informieren, der zudem nicht in der einschlägigen Wirtschaftspresse, sondern in einem Nachrichtenmagazin veröffentlicht worden war. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kläger über negative Presseberichte zu informieren, hätte vielmehr nur dann bestanden, wenn über den Fonds, an dem sich die Kläger beteiligt haben, oder über vergleichbare Fondsgesellschaften in der "Börsenzeitung", im "Handelsblatt" oder in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" wiederholt negative Berichte veröffentlicht worden wären (vgl. insoweit BGH, Urt. vom 07.10.2008, XI ZR 89/07, zitiert nach juris, Rn. 25, m.w.N.).

47

3. Da es bereits an einem vertraglichen Anspruch wegen Beratungspflichtverletzung fehlt, besteht auch kein Anspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB).

48

4. Da kein Hauptanspruch besteht, können die Kläger von der Beklagten auch nicht nach §§ 280 Abs. 1 u. Abs. 2, 286, 249 Abs. 1 BGB die Freistellung von der ihnen gegenüber erhobenen Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.484,13 € beanspruchen.

III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

51

Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt, wobei der geltend gemachte entgangene Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10, Rn. 14 ; Beschl. v. 27.06.2013, III ZR 257/12, Rn. 4, 5; jeweils zitiert nach juris).


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

14
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel -I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte ist in Irland ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.
15
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrechtlich ge- schützten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.
17
d) Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/ Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 19 - Hi Hotel II, jeweils mwN). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 18 - Hi Hotel II, jeweils mwN).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

16
a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). Nach dem Zeitpunkt der dem Beklagten zur Last gelegten Zuwiderhandlungen ist der Rechtsbruchtatbestand mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 22 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
11
1. Nach dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG nF enthalten, und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. Deshalb besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

9
aa) Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung 1008/2008 ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach ihr müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten zum einen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Zum anderen darf die Annahme dieser fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden nur auf Grundlage eines "Opt-in"-Verfahrens erfolgen.
15
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1247 Rn. 8 - Buchungssystem I). Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und trägt damit zum Schutz des Kunden bei, der diese Dienste in Anspruch nimmt (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 33 - Air Berlin/Bundesverband, mwN). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 um eine Rechtsvorschrift der Union handelt, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und daher nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeht.
16
Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II; zu der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG enthaltenen Regelung). Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und trägt damit zum Schutz der Kunden bei, die diese Dienste in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-487/12, EuZW 2014, 837 Rn. 32 - Vueling Airlines). Der Umstand , dass Verstöße gegen diese Bestimmung gemäß § 108 Abs. 5 der Luft- verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Bußgeld geahndet werden können, steht deren Einordnung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 16 - Buchungssystem II, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG). Verstöße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG sind auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG (bis 9. Dezember 2015: § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) wesentlich zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 23 - Buchungssystem II, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung).

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

25
c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 21 - Gallardo Spyder; Urteil vom 29. April 2009 - I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 = WRP 2010, 1517 - Holzhocker; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 57; ders. WRP 2012, 1, 5).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)