Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 47/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR47.16.0
21.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Absenderin (Streithelferin der Klägerin) beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Knabbergebäck von Donauwörth nach Catania auf Sizilien. Die Klägerin beauftragte mit dem Transport ihrerseits die Beklagte. Diese übernahm am 9. April 2013 in Donauwörth ihren von der Absenderin mit dem Gebäck beladenen und mit einer Plombe versehenen Auflieger. Unterwegs wurde das Gut umgeladen und die Plombe dabei entfernt. Die Empfängerin verweigerte deshalb die Annahme des Gutes.

2

Die Klägerin wies die Beklagte daraufhin an, das Gut zur Absenderin zurückzutransportieren. Die Beklagte erklärte sich dazu erst bereit, nachdem die Klägerin eine Haftungsfreistellungserklärung abgegeben hatte. Die Sendung wurde zur Absenderin nach Donauwörth zurückbefördert, wo sie am 3. Mai 2013 eintraf und nachfolgend vernichtet wurde.

3

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.297,24 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München, TranspR 2016, 69).

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

6

Die von der Klägerin geltend gemachte Schadensursache, dass die Empfängerin die Ware wegen der entfernten Verplombung abgelehnt habe, sei der Beklagten bei wertender Betrachtung nicht zuzurechnen. Zwar sei davon auszugehen, dass der LKW der Beklagten nach seiner Beladung verplombt worden sei. Eine Verplombung sei zwischen den Parteien aber nicht vereinbart worden. Aus den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergebe sich ebenfalls keine Pflicht zur Verplombung der Sendung.

7

Für den angewiesenen Rücktransport könne ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten unterstellt werden. Der geltend gemachte Schaden sei nach dem Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin bereits durch die Entfernung der Plombe eingetreten. Er könne danach nicht mehr durch den angeblich weisungswidrig verzögerten Rücktransport entstanden sein.

8

II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).

9

III. Die Revision der Klägerin gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Sache führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Klage ist in zulässiger Weise erhoben worden (dazu unter III 1). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während der Obhutszeit der Beklagten zusteht (dazu unter III 2). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Transportgutes aufgrund eines verzögerten Rücktransports verneint hat, hält dagegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter III 3).

10

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15, NJW-RR 2017, 549 Rn. 14 - Servicepauschale; Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW-RR 2017, 229 Rn. 21), ergibt sich im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Danach kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung unter anderem die Gerichte des Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Die Beförderung, aus der die Klägerin ihren Anspruch herleitet, unterlag gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR diesem Übereinkommen. Der Umstand, dass das Gut auf einem Teil der Strecke zur See befördert wurde, stand dem nach Art. 2 CMR nicht entgegen, weil das Gut dabei nicht umzuladen war. Der Ort der Übernahme des Gutes durch die Beklagte lag in Deutschland.

11

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 noch nach Art. 12 Abs. 7 CMR wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während des Transports der Ladung Gebäck von Donauwörth nach Catania auf Sizilien zu.

12

a) Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR scheidet aus, weil die Klägerin im Zusammenhang mit der Entfernung der Plombe beim Transport nach Catania keinen Anspruch wegen Beschädigung des Gutes geltend macht.

13

aa) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Beschädigung des Gutes, sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Eine Beschädigung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR liegt auch vor, wenn die Beschädigung des Gutes zu dessen vollständiger Entwertung in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt (MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; Thume/Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 70a; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 1 und 2, jeweils mwN; ebenso für den Fall der Entwertung ohne Substanzeingriff GroßKomm.HGB/Reuschle, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 10; aA Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 5 in Verbindung mit 3 mwN). Dies ergibt sich schon aus Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR, wonach die im Fall der Beschädigung zu leistende Entschädigung den bei gänzlichem Verlust des Gutes zu zahlenden Betrag nicht übersteigen darf, wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet wird. Eine Beschädigung der Verpackung stellt eine Beschädigung des Gutes dar, wenn sie zu einer Wertminderung des Transportgutes führt (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, TranspR 2014, 80 Rn. 21 ff.; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski aaO Art. 17 CMR Rn. 14; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13). Eine Beschädigung kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines dem Gut anhaftenden Schadensverdachts vorliegen, weil ein solcher Verdacht in der Regel zu einer Wertminderung führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127; Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00, TranspR 2002, 440, jeweils zu § 429 Abs. 1 HGB aF; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 17 CMR Rn. 8; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 17 CMR Rn. 5).

14

bb) Die Klägerin verlangt, soweit der Transport nach Catania in Rede steht, keinen Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes. Sie macht auch nicht geltend, bei der Ankunft des Gutes bei der Empfängerin sei dessen Verpackung beschädigt oder dieses mit einem Schadensverdacht behaftet gewesen. Die Klägerin verlangt vielmehr den Vermögensschaden ersetzt, der ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die Plombe am Auflieger entfernt und die Empfängerin deshalb die Annahme des Transportgutes verweigert hat. Ein solcher Schaden ist nicht nach Art. 17 CMR zu ersetzen.

15

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach ein durch weisungswidrige Auslieferung des beförderten Gutes eingetretener Verlust nach Art. 17 Abs. 1 CMR ersatzfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105, 106 = VersR 1982, 669). Ein Schaden durch Beschädigung oder Verlust des Transportgutes wegen Entfernung der Plombe steht im Streitfall nicht in Rede.

16

b) Die Beklagte haftet für den der Klägerin durch die Entfernung der Plombe entstandenen Schaden auch nicht nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR (dazu unter III 2 b aa) oder nach § 280 BGB (dazu unter III 2 b bb).

17

aa) Nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR haftet ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind, dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Beklagte hat jedoch keine Weisungen der Klägerin im Sinne von Art. 12 Abs. 7 CMR verletzt.

18

(1) Weisungen im Sinne des Art. 12 CMR sind verbindliche Anordnungen des zur Verfügung über das Gut berechtigten Absenders (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 CMR) oder Empfängers (Art. 12 Abs. 2 bis 4 CMR), die der Konkretisierung der vom Frachtführer im Beförderungsvertrag übernommenen Pflichten dienen und die die Art und Weise der Beförderung und der Ablieferung des Gutes (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 CMR) sowie die im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Nebentätigkeiten wie etwa die Verzollung, die Nachnahme, die Verwiegung, die Überprüfung und die Kühlung des Gutes betreffen (vgl. GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3 mwN). Damit kann auch die Anordnung, das Gut bis zum Empfänger in einem verplombten Behältnis zu befördern, Gegenstand einer solchen Weisung sein.

19

Eine Weisung muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Sie kann auch konkludent erfolgen (GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 48). Weiter braucht das Weisungsrecht nicht im Frachtvertrag vereinbart worden zu sein. Es handelt sich um ein einseitiges Recht des Absenders zur Vertragsänderung (Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 1; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 1; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 1). Wo die Grenze des Weisungsrechts verläuft und in welchen Fällen eine einverständliche Vertragsänderung zwischen den Parteien vereinbart werden muss, weil der abgeschlossene Frachtvertrag in seinem Kern geändert oder seine Natur betroffen ist, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Diese Grenze ist regelmäßig bei der Anbringung einer Plombe nicht überschritten.

20

Dementsprechend stand der Annahme einer Weisung im Sinne von Art. 12 CMR im Streitfall nicht entgegen, dass im hier erteilten Transportauftrag nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verplombung des von der Beklagten für die Beförderung des Guts verwendeten Aufliegers zwischen den Parteien nicht vereinbart worden war.

21

Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht (GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 6; Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 1; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 4). Im Blick auf die in Art. 12 Abs. 7 CMR angeordnete strenge Haftung muss eine solche Weisung allerdings so in den Geschäftsbereich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann (vgl. Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 2; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 8; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 4).

22

Einem möglichen Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 7 Fall 1 CMR steht nicht entgegen, dass der Frachtbrief, nach dem die Sendung mit einer Plombe versiegelt war, nicht unterzeichnet worden war. Die Anwendung des Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR setzt die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht voraus (vgl. BGH, TranspR 1982, 105, 106; Herber/Piper, CMR, 1996, Art. 12 Rn. 41; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 61; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 18; aA GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 50; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 33; Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 9). Die Bestimmung des Art. 12 CMR macht das Entstehen des Weisungsrechts des Absenders nicht von der Ausstellung eines Frachtbriefs abhängig, sondern vom Abschluss des Beförderungsvertrags (MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 6 f. mwN). Ein Frachtbrief ist lediglich Voraussetzung für das Verfügungsrecht des Empfängers in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 CMR, für das Verfügungsrecht des Empfängers oder eines Dritten gemäß Art. 12 Abs. 3 und 4 CMR sowie für die den Frachtführer schützende Sperrwirkung eines Frachtbriefs gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a CMR (Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 5 und 9 bis 18). Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat die Weisung daher lediglich den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 CMR zu entsprechen (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 33; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 53 in Verbindung mit 4 und 44 bis 46).

23

(2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob in der Verplombung des Aufliegers eine schlüssige Weisung der Klägerin zu sehen ist, das im Lkw geladene Frachtgut bei der Empfängerin im verplombten Lkw abzuliefern, um damit von vornherein dem Verdacht entgegenzuwirken, dass während des Transports dritte Personen auf die Ladung unbefugt Zugriff genommen haben (vgl. Steinborn, jurisPR-VersR 3/2016, Anm. 3 unter D). Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass in der Anbringung einer Plombe eine entsprechende schlüssige Weisung liegt, bestehen allerdings nicht.

24

(3) Die Weisung war für die Beklagte jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie ist ihr nicht - wie dies erforderlich ist - zugegangen. Das Berufungsgericht hat nichts dazu festgestellt, dass der Beklagten als Frachtführerin mitgeteilt worden ist, der Auflieger sei verplombt worden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat. Zwar mag der Fahrer der Beklagten gesehen haben, dass der Auflieger verplombt war. Das reicht für eine Weisung gegenüber dem Frachtführer nach Art. 12 Abs. 1 CMR aber nicht aus.

25

Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 CMR, der eine Weisung an den Frachtführer vorsieht und seine Bediensteten nicht in den Adressatenkreis einbezieht, deutet auf dieses Ergebnis hin. Vor allem ergibt sich die Notwendigkeit, die Weisung nach Art. 12 Abs. 1 CMR dem Frachtführer zu erteilen, aus der Rechtsnatur des Weisungsrechts. Die Weisung ist das Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung. Macht der Abnehmer von dem Recht Gebrauch, den Vertrag zu ändern, muss die Erklärung deshalb an den Frachtführer selbst, bei einer juristischen Person an ihr Organ (Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung) oder an eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Frachtführers befugte Person gerichtet sein. Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Weisung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR nur dem Fahrer zugeht. Der Fahrer ist im Allgemeinen nicht bevollmächtigt, den Frachtführer rechtsgeschäftlich zu vertreten. Auch aus Art. 3 CMR lässt sich ein solches Recht nicht ableiten (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 3 CMR Rn. 12; Ferrari in Ferrari/Kieninger/Mankowski aaO Art. 3 CMR Rn. 5). Dementsprechend ist der Fahrer nicht bevollmächtigt, für den Frachtführer eine zu einer einseitigen Vertragsänderung führende Weisung entgegenzunehmen.

26

Dass der Absender eine Weisung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR dem Frachtführer gegenüber erklären muss und sie nicht rechtswirksam dessen Fahrer erteilen kann, ist Folge einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Absender und Frachtführer. Der Frachtführer muss bei einer Weisung nach Art. 12 Abs. 1 CMR prüfen, ob die Grenzen des Weisungsrechts und damit des Rechts zu einer einseitigen Vertragsänderung eingehalten sind und ob eine Benachrichtigung nach Art. 12 Abs. 6 CMR erforderlich ist, weil der Frachtführer die Weisung nach Art. 12 Abs. 5 Buchst. b CMR nicht durchführen kann. Dazu muss der Empfänger der Weisung den Frachtvertrag kennen und über die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 Buchst. b CMR erforderlichen Umstände im Betrieb des Frachtführers Bescheid wissen. Davon kann regelmäßig bei einem Fahrer nicht ausgegangen werden. Zwar könnte der Fahrer seinerseits bei einer zur Vertretung befugten Person auf Seiten des Frachtführers eine Entscheidung einholen. Damit verlagert sich aber das Risiko auf den Frachtführer, dass sein Fahrer, der eine Weisung des Absenders erhalten hat, noch rechtzeitig eine Entscheidung, wie zu verfahren ist, herbeiführen kann.

27

bb) Eine Haftung der Beklagten nach §§ 280, 278 BGB wegen unterbliebener Ausführung der Weisung oder wegen Entfernung der Plombe scheidet ebenfalls aus. Dabei braucht nicht die Frage entschieden zu werden, ob bei unterbliebener Berücksichtigung einer Weisung ergänzend nationale Rechtsvorschriften anwendbar sind. Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht. Die Parteien haben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) deutsches Recht vereinbart. Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich diese Rechtswahl eindeutig aus dem Frachtvertrag der Parteien ergibt, wonach CMR und HGB anwendbar sind (… übernehmen Sie gemäß HGB/CMR …).

28

Die Entfernung der Plombe stellte vorliegend keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Bediensteten dar. Die Anbringung der Plombe am Auflieger der Beklagten war weder vertraglich vereinbart noch aufgrund einer Weisung im Sinne des Art. 12 CMR vom Frachtführer zu beachten. Sie war aus Sicht der Beklagten eigenmächtig an ihrer Transporteinrichtung, ihrem Auflieger, angebracht. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor der Entfernung der Plombe zu unterrichten. Das Risiko, dass eine Weisung an eine auf Seiten des Frachtführers zum Empfang nicht berechtigte Person erteilt wird, trägt der Anweisende. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass er auch dann von der Weisung Kenntnis erlangt, wenn sie an eine nicht empfangsberechtigte Person - hier den Fahrer - gelangt. Andernfalls würde das mit der nicht rechtsverbindlich erteilten Weisung verbundene Risiko - jedenfalls teilweise - wieder dem Frachtführer angelastet.

29

3. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes aufgrund verzögerten Transports von Catania nach Donauwörth verneint hat.

30

a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe diesen Transport zurück nach Donauwörth weisungswidrig verzögert. Es hat weiter angenommen, die Beklagte habe den Rücktransport auch nicht von Bedingungen abhängig machen dürfen. Möglicherweise sei die Erklärung der Klägerin zur Haftungsfreistellung von ihr wirksam angefochten worden. Die Klage sei jedoch mangels Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden nicht schlüssig. Nach dem Vortrag der Klägerin bzw. ihrer Streithelferin sei das Transportgut bereits durch die fehlende Verplombung wertlos geworden. Die Empfängerin habe die Annahme der Sendung zu Recht verweigert. Eine erneute Lieferung zur Empfängerin habe die Absenderin nicht mehr vornehmen können.

31

b) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht davon ausgehen können, es sei bereits aufgrund der fehlenden Verplombung ein Totalschaden am Transportgut eingetreten.

32

aa) Aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts ist bereits unklar, ob seiner Annahme vom Totalschaden am Transportgut wegen fehlender Verplombung der Vortrag der Klägerin oder ihrer Streithelferin zugrunde liegt. Das Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin.

33

bb) Sollte das Berufungsgericht seinen Ausführungen den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt haben, hat es deren Angaben unzutreffend erfasst.

34

(1) Die Klägerin hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe mit der Absenderin vereinbart, die Ware nach Donauwörth zurückzuliefern und dort einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Nur durch den von der Beklagten verzögerten Rücktransport und fehlende Angaben, auf welche Weise die Ware in der Zwischenzeit gelagert worden sei, seien die Lebensmittel nicht mehr verwendbar gewesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ist weiter davon ausgegangen, wegen der entfernten Plombe sei ein Totalschaden eingetreten, weil die Beklagte sich geweigert habe, den Rücktransport zeitnah auszuführen, zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und Angaben zur Lagerung der Ware verweigert habe.

35

(2) Aufgrund dieses Vortrags konnte das Berufungsgericht jedenfalls nicht davon ausgehen, nach dem Vortrag der Klägerin sei das Transportgut aufgrund der fehlenden Verplombung wertlos geworden.

36

cc) Hat das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen der Streithelferin angenommen, die fehlende Verplombung habe zum Totalverlust geführt, hat es rechtsfehlerhaft den dem Vortrag der Klägerin widersprechenden Vortrag ihrer Streithelferin berücksichtigt.

37

(1) Das Verhältnis des Streithelfers als Streitverkündeten zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO. Nach § 67 Halbsatz 2 ZPO ist der einfache Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Der Widerspruch der Hauptpartei muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, wenn er sich aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei ergibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 24; Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 27). Eine Prozesshandlung des Streithelfers, die in Widerspruch zu derjenigen der Hauptpartei steht, ist unwirksam (RGZ 53, 204, 208; BGH, NJW-RR 2008, 261 Rn. 9).

38

(2) Hat das Berufungsgericht die Annahme eines Transportschadens beim Transportgut auf den Vortrag der Streithelferin gestützt, steht dieser Vortrag in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin als Hauptpartei und ist unbeachtlich. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag nicht berücksichtigen.

39

4. Die Revision ist nicht deshalb gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil die von der Beklagten gegenüber dem Klageanspruch erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

40

a) Die Forderung der Klägerin ist auch bei Zugrundelegung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht verjährt. Die Empfängerin hat die Annahme des Gutes verweigert. Die Verjährungsfrist hat deshalb gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR nicht schon mit der Andienung bei der Empfängerin, sondern erst mit dem Eintreffen des Transportgutes bei der Absenderin am 3. Mai 2013 zu laufen begonnen, da die Klägerin wegen der Verweigerung der Annahme die Weisung erteilt hat, das Frachtgut an die Absenderin zurückzubringen (vgl. OLG Wien, TranspR 1997, 435, 437; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 32 CMR Rn. 21; Koller aaO Art. 32 CMR Rn. 4; Herber/Piper aaO Art. 32 Rn. 17; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 32 CMR Rn. 50; Thume/Demuth aaO Art. 32 Rn. 26; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 32 CMR Rn. 15; Ferrari/Otte aaO Art. 32 CMR Rn. 20).

41

b) Die Hemmungswirkung durch die von der Klägerin erhobene, am 14. August 2014 zugestellte Klage ist gemäß § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht am 14. April 2014 eingetreten, weil die nachfolgende Zustellung demnächst erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Handlungen, die - wie die Klageerhebung (vgl. § 270 Abs. 1 ZPO) - von Amts wegen vorgenommen werden, einen Auslagenvorschuss nach § 17 Abs. 3 GKG nicht von sich aus einzuzahlen braucht, sondern die Anforderung durch das Gericht abwarten darf (vgl. zum Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG: BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19 mwN).

42

Im Streitfall hat das Landgericht beim Klägervertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2014 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000 € für Übersetzungskosten und Prüfungsgebühren angefordert. Da das Schreiben am 16. Juni 2014 hinausgegeben worden ist und der Klägervertreter in München seine Kanzlei hat, ist nach § 270 Satz 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anforderung dem Prozessbevollmächtigten am Dienstag, dem 17. Juni 2014, zugegangen ist. Damit hat die Frist für eine dem Veranlasser der Zustellung zuzurechnende Verzögerung von bis zu 14 Tagen, die regelmäßig als geringfügig anzusehen und deshalb hinzunehmen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 3101 Rn. 15), nicht schon am 1. Juli 2014 geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berechnung des Zeitraums der Verzögerung auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; BGH, NJW 2015, 3101 Rn. 19; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, NJW 2017, 1467 Rn. 24; Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, VersR 2017, 1102 Rn. 17, jeweils mwN). Da der Klägerin mit dem Schreiben des Landgerichts vom 16. Juni 2014 für die Einzahlung des Auslagenvorschusses eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens gesetzt worden war, hat die Frist für eine regelmäßig als geringfügig anzusehende Verzögerung erst am 1. Juli 2014 zu laufen begonnen. Diese Frist war daher zum Zeitpunkt der Einzahlung des Kostenvorschusses am 8. Juli 2014 noch nicht abgelaufen.

43

IV. Die Sache ist nach den Ausführungen zu III 3 nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher     

      

Schaffert     

      

Koch   

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016, Az.: 413 HKO 81/14, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der den Nebenintervenientinnen zu 1.)

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II. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 10 = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen, mwN).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

14
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 14 = WRP 2016, 958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte ist in Großbritannien ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.
21
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 16 m.w.N. - An Evening with Marlene Dietrich), ergibt sich unabhängig von der Gerichtsstandsvereinbarung in § 16 des Handelsvertretervertrags jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO.
21
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Entfernung der Verpackung und Auflösung der Paletten seien dem Straßengütertransport zuzurechnen, kann nach den bislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 84/98 Verkündet am:
24. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB a.F. § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 und 3
Eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. kann grundsätzlich
auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines
der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen.
Veranlaßt der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der Ausräumung
eines berechtigten Schadensverdachts eine Untersuchung der Sache
, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2
HGB a.F., sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB
a.F. ersetzt verlangt werden.
BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 84/98 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Motor-Blockheizkraftwerksanlagen. Sie nimmt die beklagte Autovermietung hauptsächlich auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden am Beförderungsgut nach einem Transportunfall in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 14. Juli 1994, drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grundrahmen verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wert von jeweils etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) am geplanten Aufstellungsort abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den Aufstellfundamenten zu transportieren. Die Durchführung des Auftrags übertrug die Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 in Gegenwart eines Mitarbeiters der Z. GmbH, die Komponenten des Aggregates an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.
Die Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den Transportfahrzeugen abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die Kraftwerkshalle geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werden sollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können, war es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf Sockelhöhe anzuheben. Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu erreichen , daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und Kanthölzer zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelheiten der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahme ungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den
Transporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seitlich - die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig - auf den Betonboden der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung an einer Ecke des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbaren Schäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte entstanden sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggeberin im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwischen den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagten einzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des heruntergerutschten Moduls durch den Dipl.-Ing. F. . Des weiteren gab ein von den Parteien eingeschaltetes Havariekommissariat eine Begutachtung des Moduls in Auftrag. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weitergehenden inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitige Überprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wurde der Klägerin mitgeteilt.
Die Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber aufwendigere Überprüfungen - unter Demontage des Aggregates und teilweiser Rückführung ins Herstellerwerk - für notwendig und drohten der Klägerin für den Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den Entzug von Gewährleistungsrechten an. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die Versicherung der Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage für mögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin veranlaßte deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die Z. GmbH, die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle des Gasmotors blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und gewartet,
wobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und die Lager gewechselt wurden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der Beklagten habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeigneten und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das Abrutschen und Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer, ohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und Gasmotor begründet gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitige Überprüfung erfordert habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, sie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wonach nur für Substanzschäden Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grunde nach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, weil das Unfallgeschehen lediglich zu einer Lackabschürfung an einer Ecke des Grundrahmens geführt habe. Durch die eingeholten Sachverständigengutachten werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte Untersuchungsaufwand unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von 25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen sei an einer der Generatoranlagen ein auf den Transportunfall zurückzuführender Schaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,-- DM erfordere. Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM geltend.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren sowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil sie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszugleichender Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrund eines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindert gewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:
Substanzschäden seien an dem Kraftwerksmodul durch den Transportzwischenfall nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen E. bestehe unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lackabschürfung am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werksseitig durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden seien.
Für die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der die Klägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,-- DM geltend mache , fehle es an einem schlüssigen Vortrag.
Die Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Modul deshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei, weil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen der im Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten gewesen sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser ergebe sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehenden Minderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäre ein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie die Klägerin behauptet habe - dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften Moduls redlicherweise nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß weder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung des Moduls bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligen Sichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestellt sei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinen Anlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sich nunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr - sofern sie überhaupt zutreffe - erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor berechtigte Verdacht ausgeräumt worden.
II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das weitergehende Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.
1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montage von den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzanspruches auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.F. scheidet aus, da diese Bestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung ausschließlich Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswert in beschädigtem Zustand und dem gemeinen (Handels-)Wert beansprucht werden kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der Untersuchungskosten jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret dargelegt , daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewendeten Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch der bloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumt werde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrswert des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf dem Betonboden der Kraftwerkshalle hatte, wiederherzustellen. Die von der Klägerin veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.F. jedoch
nicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 m.w.N.). Den Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin demzufolge nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. beanspruchen, das heißt, wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzustehen hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.
2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbeschädigung im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.F. bereits aufgrund konkreter Substanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite des Grundrahmens haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es im Streitfall gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht "aufgrund von leichten Laufgeräuschen" ausgewechselt wurden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr.

a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wertminderung des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensverdachts aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbeziehung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens, getroffen. Dabei hat es - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahr einer inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche Umstände berücksichtigt werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des Untersuchungsauftrags im Oktober 1994 kannte.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der von dem Dipl.-Ing.F. und Dipl.-Ing. G. erstatteten Gutachten bekannt, die eine werkseitige Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für erforderlich hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleibender Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war, aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren Ergebnissen gelangt waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den Bericht des MitarbeitersH. der Z. GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. Danach mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eine Ecke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den Betonfußboden in der Kraftwerkshalle aufgekommen war. Denn in dem genannten Bericht heißt es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cm Höhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete Anhaltspunkte , die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben müssen,
an der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli 1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Aufkommen auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht nahelegen , daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der betroffenen Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte die Klägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherige Untersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewesen. In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichsweise geringen Betrag aus.
Ferner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichtigen müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitige Überprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hielten und der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahme den Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich war die von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen Moduls - was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat - auch aufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfertigt , die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben, daß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sie den Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.

c) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB a.F. zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es
bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. fehlt.
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von der Klägerin für die Einholung des von dem Dipl.-Ing. St. erstatteten Privatgutachtens aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.
Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachten eingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im Berufungsrechtszug zu verbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten des Verfahrens. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Weg nimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweit unzulässig ist. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, ZSW 1989, 100, 102).
III. Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 36/00 Verkündet am:
11. Juli 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladers der Klägerin.
Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttransporte , im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von
der B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans- portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnachsigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sie am 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Behälter , der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl befestigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf die Ladefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Transportfahrzeugs.
Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf den Tieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Beschleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höhe im freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt. Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Materials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schäden weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile auf ihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des Tiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden untersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austausch aller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfür überstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Der Preis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni 1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH & Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behälters von Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie haben sowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zum Schadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter sei aus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenkt worden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindigkeit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut seien keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders harten Aufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten. Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein 80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast allen Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art und Umfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach dem Schadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heute nicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischenzeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom 19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischen teilweise verschrottet worden.
Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatz wegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erforderlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung den Zeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, ob diese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzunehmen , mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von
ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis des Zeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen Anlaß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werden könnte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädigung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429 Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127).
Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten Schadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümer die Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vorhanden sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen Sache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, deren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.
Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden waren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschädigten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestanden hätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf unsichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.
Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen, spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem beschädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Verwendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genügen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwerlastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr
dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümer eines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschluß von Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigten Sache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit bestehen.

a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtliche Maßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maßgebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus dem Jahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsse auf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu können. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestellt werden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behälters ermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den Zeugen Su. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach dem Schadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmen müssen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das von dem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige nicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichend begründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtbare Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage, ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca. zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare (das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon ausgehen , daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aussage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden sein könnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch verstanden hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammenfassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der es heißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durch das hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden" seien.
Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehr gut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlage bzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaues könne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf die Revision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sachverständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließen konnte.

bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbst anzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellte Ablauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Herabfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden entstanden sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 t während des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freien Fall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leicht schräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Ladefläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nach oben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verladeunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außer der Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme am hinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.
Der Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbesichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf dem Tieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichts vom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeulungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers auf einer Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydraulischen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung
konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden sein könnten.
Auch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tieflader einen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich gehalten , daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittelbar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementsprechend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfohlen , den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Schadensfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht der Firma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darin keine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eine Überprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlitten hat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.
Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei der Herstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigte Tiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlich halten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hat der Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbesondere , ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens im Prisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkonstruktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung des Tiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in dem Schreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsicherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahrzeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei
62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit- geteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.

c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungen von G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich die Frage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Schadensereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzung erhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; dies jedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsuntüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie es unterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermessung , in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits die Stellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeugtechnik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durch den Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden an der Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis eines begründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbaren Schäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweit könnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin eingeholten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitere Feststellungen für erforderlich hielt.

d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schaden der Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt worden seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeglichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.

Sollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daß an der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wird es der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detailuntersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, beauftragte die Beklagte im Februar 2011 zu festen Kosten, eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Klimaanlage aus der Türkei nach Lübeck zu befördern. Dort sollten die Teile zum Weitertransport an die russische Empfängerin verschifft werden. Die Beklagte betraute mit dem Transport ihrerseits die in der Türkei ansässige Streithelferin.

2

Die Streithelferin beantragte im März 2011 ausgehend von den Angaben zur Höhe der Packstücke in der Packliste der Verkäuferin bei der deutschen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport mit einer Transporthöhe von 4,35 m, die ihr für eine vorgeschriebene Fahrtroute erteilt wurde. Am 9. April 2011 kam es bei einem Sattelzug, der nach Darstellung der Beklagten von Angestellten der Verkäuferin unter Aufsicht eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters beladen worden war, zu einer Kollision mit der Deckenunterseite einer Autobahnbrücke auf der A 5 in Fahrtrichtung Kassel. Dabei wurde das Transportgut teilweise beschädigt. Die Polizei überprüfte den Sattelzug, der an der Kollision beteiligt war, und drei weitere Sattelzüge der Streithelferin und stellte fest, dass bei allen vier Fahrzeugen die genehmigte Gesamthöhe überschritten war. Bei dem Sattelzug, der mit der Brücke kollidiert war, sowie bei einem weiteren Sattelzug wurde eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m gemessen.

3

Die Klägerin macht geltend, sie werde von der russischen Empfängerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Schaden belaufe sich nach einer ersten Schätzung der Empfängerin auf etwa 55.000 €.

4

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die von der Empfängerin des Gutes wegen des streitgegenständlichen Transportschadens gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zurückgewiesen (OLG Schleswig, TranspR 2014, 114 = RdTW 2015, 110).

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt.

7

Auf den Transport sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Der Schaden sei während der Obhut der Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten eingetreten. Grundsätzlich greife deshalb die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR. Die Haftung sei nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, da der Schaden nicht unvermeidbar gewesen sei.

8

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen vollständigen oder teilweisen Haftungsausschluss wegen einer mangelhaften Verladung der Packstücke der Klimaanlage gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c und Abs. 5 CMR berufen, weil sie und ihre Streithelferin einen entsprechenden Mangel nicht hinreichend vorgetragen hätten. Die Klägerin hafte ihrerseits nicht für den entstandenen Schaden. Es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr an die Beklagte weitergeleitete Mitteilung der Verkäuferin über die Höhe der Packstücke unrichtig gewesen sei.

9

Die Beklagte hafte abweichend von Art. 23 Abs. 3 CMR in vollem Umfang. Es liege ein vorsatzgleiches Verhalten (Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB) der Streithelferin und des Fahrers des Sattelzuges vor, das der Beklagten zuzurechnen sei. Das Unfallfahrzeug habe mit einer Höhe von 4,51 m die nach der Ausnahmegenehmigung zulässige Höhe von 4,35 m überschritten. Der Frachtführer habe die Einhaltung der Vorgaben in einer Ausnahmegenehmigung wegen des erheblichen Schadensrisikos bei einer Höhenüberschreitung genau zu überwachen. Aufgrund der Fotos vom Zugfahrzeug dränge sich die Annahme auf, dass die genehmigte Höhe überschritten worden sei. Bei einer solchen Sachlage hätte der Fahrer die Höhe nachmessen müssen. Es sei nicht ausreichend, die Höhenangaben für die Packstücke und die Ladungshöhe zu addieren. Der Schaden beruhe auf der Überhöhe. Dass er bei einer Höhe von bis zu 4,35 m eingetreten wäre, sei nicht ersichtlich.

10

II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic).

11

III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte für den infolge des Unfalls entstandenen Schaden in vollem Umfang verantwortlich ist.

12

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichteten Klage ausgegangen (§ 256 ZPO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 mwN). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, weil sie die Schadensersatzforderung der Empfängerin der beschädigten Klimaanlage erfüllen muss. Da die Empfängerin der beschädigten Sendung bisher nur eine Schadensschätzung in Höhe von 70.000 $ und noch keine konkrete Schadensermittlung vorgenommen hat und damit die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, kann nur auf Feststellung und nicht auf Leistung geklagt werden (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 147; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 256 Rn. 29).

13

2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts beruht auf Feststellungen, die Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin unberücksichtigt lassen.

14

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen der CMR anwendbar sind. Die Vorschriften der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut mit dem Lkw aus der Türkei nach Lübeck befördert werden. Deutschland und die Türkei gehören zu den Vertragsstaaten der CMR.

15

b) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Zwischen den Beteiligten ist nicht in Streit, dass im Haftungszeitraum an zwei Packstücken auf dem Sattelzug der Streithelferin ein Schaden eingetreten ist.

16

c) Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

17

d) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR ganz oder teilweise ausgeschlossen.

18

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verladung sei zwar grundsätzlich Sache des Absenders. Den Frachtführer, der eine mangelhafte Verladung erkenne, träfen aber Hinweispflichten. Ein Ausschluss der Haftung nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR greife ein, wenn die Verladung objektiv dermaßen mangelhaft gewesen sei, dass sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entspreche. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Verladung der Packstücke der Klimaanlage derart mangelhaft gewesen sei. Die Streithelferin mache ohne nähere Konkretisierung geltend, die Ladung habe sich bei der Vollbremsung verschoben und dies falle in den Verantwortungsbereich der Versenderin und damit der Klägerin. Unklar sei schon, ob die Schäden an den beiden Packstücken durch ein Zusammenschieben der Ladung bei einer Vollbremsung entstanden seien oder entstanden sein könnten. Die vorgelegten Lichtbilder von den beschädigten Packstücken sprächen nicht für ein Verschieben der Ladung. Zur behaupteten Notbremsung trage die Streithelferin nichts Näheres vor.

19

bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

(1) Von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 bis 5 CMR befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gutes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Sicherung auf dem Fahrzeug (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 39; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 68). Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04, TranspR 2007, 314 Rn. 17). Hat der Absender die Verladetätigkeit vorgenommen, hat er ordnungsmäßig zu verladen. Dazu gehört, dass durch die Art der Verladung Schäden, die dem Gut während der Beförderung drohen, nach Möglichkeit vermieden werden (§ 412 Abs. 1 HGB; zu Art. 17 KVO: BGH, Urteil vom 21. April 1960 - II ZR 21/58, BGHZ 32, 194, 196 f.). Kommt es zu einer Höherstauung der Ladung wegen einer Notbremsung, spricht dies dafür, dass die Verladung normalen Beförderungsbedingungen nicht entsprochen hat, weil auch Notbremsungen zu den vorhersehbaren Transportbedingungen zählen (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 36. Aufl., § 412 Rn. 1).

21

(2) Es obliegt dem Frachtführer nach Art. 18 Abs. 2 CMR, zu den Voraussetzungen des Haftungsbefreiungstatbestandes des Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR substantiiert vorzutragen. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat unter Berufung auf Vortrag ihrer Streithelferin geltend gemacht, nicht die Überschreitung der bewilligten Gesamthöhe von 4,35 m, sondern ein Verschieben der Ladung und eine dadurch kurzfristig bedingte Höherstauung des Gutes wegen einer Notbremsung unter der Autobahnbrücke habe zur Kollision mit der Brücke geführt. Die Autobahnbrücke habe mit der tatsächlichen maximalen Gesamthöhe des Transports von 4,51 m problemlos unterquert werden können. Das Fahrzeug mit den beschädigten Packstücken habe nach der Kollision seine Fahrt fortsetzen und die Brücke ohne weitere Probleme unterfahren können. Das Vorbringen zur lichten Durchfahrthöhe der Autobahnbrücke hat die Streithelferin unter Beweis gestellt. Des Weiteren hat die Streithelferin beweisbewehrt vorgetragen, dass ihr von der zuständigen Behörde dieselbe Fahrtroute vorgegeben worden wäre, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung für eine Gesamthöhe von 4,51 m beantragt hätte. Für die Richtigkeit des Vortrags zur Notbremsung hat die Streithelferin den Fahrer des Lkw, der mit der Brücke kollidiert ist, als Zeugen angeboten.

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(3) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht diesen Vortrag als unzureichend angesehen und den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Es hat in diesem Zusammenhang schon nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte bei der Verladung des Gutes nicht anwesend war. Von ihr konnte deshalb kein näherer Sachvortrag zur Ladetätigkeit und zu möglichen Schutzmaßnahmen gegen ein Verrutschen der Ladung erwartet werden. Jedenfalls war das Verladen des Gutes nicht Sache der Beklagten oder ihrer Streithelferin. Die Verladung oblag der Verkäuferin. Außerdem war vereinbart, dass ein namentlich benannter Mitarbeiter der Klägerin die Verladung überwachen und kontrollieren sollte.

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(4) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die aus den Lichtbildern ersichtlichen, über dem oberen Spoiler liegenden Schäden an den Packstücken sprächen nicht für eine Verschiebung der Ladung, ist diese Beurteilung spekulativ und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin vermissen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, die von der Beklagten und ihrer Streithelferin für ihren Vortrag angebotenen Beweise nicht zu erheben. Für die Richtigkeit des Vortrags der Streithelferin zu einem möglichen Ladefehler spricht zudem der Umstand, dass das Fahrzeug mit den beschädigten Packstücken trotz der Kollision die Autobahnbrücke nach dem Unfall unterfahren konnte. Hinzu kommt, dass die Polizei das Fahrzeug, bei dem es zur Beschädigung des Ladegutes gekommen ist, und drei weitere Fahrzeuge der Streithelferin nach der Kollision mit der Autobahnbrücke auf einer Autobahnraststätte kontrolliert hat und dabei nicht nur bei dem Fahrzeug mit der beschädigten Ladung, sondern auch bei einem weiteren Fahrzeug der Streithelferin der Beklagten, das die Brücke schadlos passiert hat, eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m festgestellt hat. Bei einer solchen Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Überschreiten der genehmigten Höhe des beladenen Fahrzeugs die alleinige Schadensursache ist. Da das Berufungsgericht Feststellungen zur Durchfahrtshöhe der Autobahnbrücke nicht getroffen hat, hätte es nicht davon absehen dürfen, die von der Beklagten angebotenen Beweise zum Schadenshergang und zur Schadensursache zu erheben.

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(5) Die Beklagte ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gehindert, sich auf das entsprechende Vorbringen ihrer Streithelferin zu berufen. Die Vorschrift des § 67 Halbs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Streithelfer kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen einschließlich der Behauptungen von Tatsachen mit Wirkung für die von ihm unterstützte Partei vornehmen. Diese Wirkung bleibt so lange bestehen, als sich nicht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die Prozesshandlung des Streithelfers nicht gegen sich gelten lassen will. Die Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung, das Vorbringen der Klägerin zum Unfallhergang sei nach ihrer Kenntnis zutreffend, kann nicht als Widerspruch zu dem späteren Vorbringen der Streithelferin hierzu gewertet werden. Dem steht schon die weitere Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, zum Unfallhergang nicht mehr zu wissen als die Klägerin. Da die Beklagte dem späteren Vorbringen ihrer Streithelferin nicht ausdrücklich widersprochen hat, steht der Widerspruch im Sinne des § 67 Halbs. 2 ZPO nicht positiv fest, so dass die im Vortrag zum Unfallgeschehen liegende Prozesshandlung der Streithelferin wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361).

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cc) Selbst wenn sich aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ergeben sollte, dass Schadensursache die zu hohe Beladung des Fahrzeugs der Streithelferin der Beklagten war, kann nicht von einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten ausgegangen werden. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR deshalb ergibt, weil nach dem Vorbringen der Beklagten, von dem im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Mitarbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters das Ladegut auf die Fahrzeuge der Streithelferin verladen und dabei die Überschreitung der genehmigten Transporthöhe nicht bemerkt und auf Nachfrage des Fahrers der Streithelferin erklärt hätten, die genehmigte Höhe sei eingehalten.

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(1) Eine dem Haftungsbefreiungstatbestand des Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR unterfallende mangelhafte Ladung oder Stauung des Transportgutes kann vorliegen, wenn der Absender bei der Beladung die behördlich genehmigte Transporthöhe überschritten hat (österr. OGH, TranspR 2013, 344, 347; österr. OGH, TranspR 2013, 351 ff.).

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(2) Das Berufungsgericht hätte deshalb dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin nachgehen müssen, die Verladung des Transportgutes sei durch Arbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin hierfür abgestellten Mitarbeiters erfolgt, diese hätten dem Fahrer der Streithelferin der Beklagten gegenüber angegeben, dass die Sendung eine Höhe von 4,35 m - das heißt eine der beantragten Ausnahmegenehmigung entsprechende Höhe - gehabt habe.

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dd) Sollte sich aufgrund der vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ergeben, dass der Fahrer der Streithelferin der Beklagten Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung der genehmigten Transporthöhe hätte haben und die Ladehöhe überprüfen müssen, kann allerdings eine Schadensteilung nach Art. 17 Abs. 5 CMR in Betracht kommen.

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e) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, so dass sie sich auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR nicht berufen könne.

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aa) Vollen Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat (Art. 29 Abs. 1 CMR). Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ist ergänzend § 435 HGB heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 15 = RdTW 2014, 55). Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 27). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege jedenfalls vorsatzgleiches Verhalten des Fahrers der Streithelferin vor. Die Streithelferin der Beklagten habe Ausnahmegenehmigungen für den Transport in Lastfahrt mit einer Höhe von 4,35 m und in Leerfahrt in Höhe von 4 m erhalten. Das Fahrzeug habe jedoch eine Höhe von 4,51 m Höhe gehabt. Es liege auf der Hand, dass der Frachtführer gerade bei außergewöhnlichen Maßen genau kontrollieren müsse, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausnahmegenehmigung eingehalten seien. Aus den vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass die tatsächliche Gesamthöhe die genehmigte Höhe von 4,35 m überschritten habe. In einer solchen Situation sei es zwingend erforderlich, dass der für den Sattelzug verantwortliche Fahrer nachmessen müsse, ob die in der Ausnahmegenehmigung ausgewiesene Höhe eingehalten sei. Wenn der Fahrer entsprechende Messinstrumente nicht zur Verfügung gehabt habe, bestärke dies das vorsatzgleiche Verhalten eher als dass es den Fahrer entlaste. Die Streithelferin und ihr Fahrer hätten nicht einfach die von der Klägerin angegebene Höhe der Packstücke von 3,16 m und die Ladungshöhe von 0,97 m addieren dürfen. Aus den vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass die Ladung den Spoiler auf dem Dach des Zugfahrzeugs weit mehr als nur um 13 cm überragt habe.

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cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte wegen eines qualifizierten Verschuldens ihrer Streithelferin in vollem Umfang, weil das Fahrzeug die genehmigte Höhe überschritten und der Fahrer die Ladehöhe nicht kontrolliert habe, entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Unfall tatsächlich auf die 4,35 m übersteigende Höhe zurückzuführen ist. Hierfür wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche lichte Höhe die Autobahnbrücke hatte, an der es zum Unfall gekommen ist, und dass das Fahrzeug der Streithelferin der Beklagten mit der von der Polizei festgestellten Ladehöhe die Brücke nicht hätte unfallfrei passieren können.

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dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren feststellen, dass das Überschreiten der genehmigten Ladehöhe nicht schadensursächlich gewesen ist, sondern dass der Schaden auf eine unzureichende Befestigung des Ladegutes auf dem Auflieger zurückzuführen ist, kann ein der Beklagten zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Fahrers der Streithelferin nur vorliegen, wenn dieser eine unzureichende Sicherung des Transportgutes gegen ein Verrutschen hätte erkennen können. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen.

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f) Selbst wenn das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Beklagten ein Verschulden im Sinne von § 435 HGB angelastet werden kann, ist es gehalten, eine Mithaftung der Klägerin im Hinblick darauf in Erwägung zu ziehen, dass sie die Verladung des Transportgutes überwacht hat. Auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB kommt eine Mithaftung des Geschädigten in Betracht (st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244, 250 Rn. 29; Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Rn. 34). Dies gilt ebenfalls bei einer Haftung gemäß Art. 29 CMR (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 22 = RdTW 2013, 24; Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 43 = RdTW 2014, 471).

35

IV. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher     

        

Richter am BGH Prof. Dr. Koch
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.

        

Löffler

                 

Büscher

                 
        

Schwonke     

        

     Feddersen     

        
27
(1) Zwar muss ein Widerspruch der Hauptpartei - wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat - nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, aaO; vom 27. September 2009 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 24), wobei allein die bloße Untätigkeit (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, aaO; Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 188) oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen (BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712 unter II 1). Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358 unter III 3; vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 unter 2; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vgl. ferner Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, aaO).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

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Es ist allgemein anerkannt, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen braucht. Er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292; Beschlüsse vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11, NJW-RR 2012, 1397 Rn. 10 und vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2014, 1457 Rn. 14; MüKoZPO/ Häublein aaO § 167 Rn. 11; Musielak/Voit/Wittschier aaO § 167 Rn. 10; Prütting /Gehrlein/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 167 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 167 Rn.15, jeweils mwN). Von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann auch nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 9). Angesichts der beträchtlichen Höhe des angeforderten Vorschusses (5.718 €) war dem Kläger im Streitfall eine Er- ledigungsfrist von mehreren Tagen zur Bereitstellung und Einzahlung des Betrags zuzubilligen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 aaO Rn. 17). Erst für die Zeit danach kann von einer dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung gesprochen werden. Denn bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 8 mwN). Dies bedeutet, dass die noch hinnehmbare Verzögerung von 14 Tagen sich nicht nach der Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse beurteilt, sondern danach, um wie viele Tage sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO unter ausdrücklicher Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, wonach der 14-TageZeitraum ab Eingang der Vorschussanforderung zu berechnen war, vgl. Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f).

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

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2. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht richtig, dass der Senat in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine hinnehmbare Verzögerung bejaht hat, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt“ (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376, 3377 Rn. 7; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16; vgl. auch jeweils obiter BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, juris Rn. 21 f.; insoweit in NJW 2010, 333 ff. nicht abgedruckt). Dabei hat der Senat einen Zeitraum von 14 Tagen für unschädlich erachtet. Die Hinnehmbarkeit darüber hinausgehender Verzögerungen hat er dagegen vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig gemacht (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644). Demgegenüber belässt es der VII. Zivilsenat auch in dieser Konstellation bei den allgemeinen Grundsätzen, was dazu führt, dass bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wieviele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 f.). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nunmehr aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen - für sämtliche Fallgruppen geltenden - Maßstabes an.
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a) Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen , selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 12). Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/15, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als "geringfügig" und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.