vorgehend
Landgericht Hamburg, 310 O 39/08, 09.04.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 62/09, 18.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 159/10 Verkündet am:
22. Juni 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Automobil-Onlinebörse

a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils
unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein
Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b
Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem
und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.

b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang
unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch
ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem
wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der
Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2

c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen
werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich
zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung
eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es
Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung
der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin betreibt im Internet eine Onlinebörse für Automobile. Privatpersonen und Gewerbetreibende können dort Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge einstellen. Kaufinteressenten können nach Verkaufsangeboten suchen und dazu bestimmte Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung und Kilometerstand des Fahrzeugs in eine Suchmaske eingeben. Die Onlinebörse ist für jedermann frei zugänglich. Die Klägerin finanziert sie mit Einnahmen, die sie aus der Vermietung von Werbeflächen auf den Internetseiten der Onlinebörse erzielt, und Vergütungen, die Gewerbetreibende für das Einstellen von Angeboten zu zahlen haben.
2
§ 9 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet: Der Kunde hat im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen das Recht, ausschließlich unter Verwendung der von [der Klägerin] zur Verfügung gestellten Online-Suchmasken einzelne Datensätze auf seinem Bildschirm sichtbar zu machen und zur dauerhaften Sichtbarmachung einen Ausdruck zu fertigen. Eine automatisierte Abfrage durch Scripte o.ä. ist nicht gestattet. Der Kunde darf die durch Abfrage gewonnenen Daten weder vollständig noch teilweise oder auszugsweise verwenden (a) zum Aufbau einer eigenen Datenbank in jeder medialen Form und/oder (b) für eine gewerbliche Datenverwertung oder Auskunftserteilung und/oder (c) für eine sonstige gewerbliche Verwertung. Die Verlinkung, Integration oder sonstige Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder MetaDatenbanken ist unzulässig.
3
Die Onlinebörse der Klägerin kann auch ohne Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt werden.
4
Die Beklagte zu 1, deren Vorstand der Beklagte zu 2 ist, vertreibt die Software A. Deren Nutzer kann damit mehrere Onlinebörsen für Automobile - darunter die Börse der Klägerin - gleichzeitig nach Verkaufsangeboten durchsuchen, ohne die Internetseiten dieser Onlinebörsen aufzusuchen. Er wählt die zu durchsuchenden Onlinebörsen aus und gibt die Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung und Kilometerstand des gewünschten Fahrzeugs in eine Suchmaske ein; dabei muss er wenigstens die Marke und das Modell des Fahrzeugs bestimmen. Sodann kann er eine einmalige Suche auslösen oder sich für eine automatische Suche entscheiden, bei der die Software die ausgewählten Automobilbörsen in regelmäßigen Zeitabständen durchsucht (nach Wahl des Nutzers „täglich“, „alle 60 min“, „alle 30 min“, „alle 10 min“, „alle 5 min“, „alle 3 min“ oder „permanent“).
5
Das von der Software A. angezeigte Suchergebnis besteht in einer geordneten Auflistung der gefundenen Angebote. Dabei sind Modell , Erstzulassung, Preis und Kilometerstand des Fahrzeugs angeführt. Markiert der Nutzer ein Angebot, werden in einem gesonderten Fenster weitere Einzelheiten zum Fahrzeug genannt, eine Abbildung des Fahrzeugs gezeigt sowie Wohnort und Telefonnummer des Verkäufers angegeben. Sämtliche Daten stammen aus einer der durchsuchten Automobilbörsen. Diese ist sowohl in der Auflistung als auch bei den Zusatzangaben genannt. Der Nutzer kann durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entsprechenden Internetseite der Automobilbörse gelangen. Bei der Börse der Klägerin kann er dann weitere Abbildungen des Fahrzeugs aufrufen und die E-Mail-Adresse des Verkäufers erfahren.
6
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten damit ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Zudem sei das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrige Behinderung und Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch , eine Software anzubieten, zu bewerben und in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus ihrer AutomobilOnlinebörse zu entnehmen. Weiter verlangt sie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
7
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben (LG Hamburg, Urteil vom 9. April 2009 - 310 O 39/08, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg, CR 2011, 47 = ZUM-RD 2011, 87). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nicht begründet, weil die Beklagten nicht für eine Verletzung von Rechten der Klägerin als Datenbankherstellerin hafteten und das Verhalten der Beklagten auch nicht als wettbewerbswidrige Behinderung oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin anzusehen sei. Dazu hat es ausgeführt:
9
Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 UrhG scheide aus. Bei der Automobil-Onlinebörse der Klägerin handele es sich zwar um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Klägerin sei auch gemäß § 87a Abs. 2 UrhG deren alleinige Herstellerin. Da die Beklagten selbst keine Daten aus der Datenbank der Klägerin entnähmen, sondern eine Software vertrieben, die Dritten die Entnahme ermögliche, komme keine Haftung der Beklagten als Täter, sondern nur eine Haftung als Teilnehmer oder Störer hinsichtlich einer von Nutzern der Software begangenen Urheberrechtsverletzung in Betracht.
10
Ein Nutzer der Software verletze jedoch keine Rechte der Klägerin aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG. Er vervielfältige zwar Daten aus der Datenbank, indem er das Ergebnis einer Suchanfrage im Arbeitsspeicher seines Computers abspeichere. Dadurch werde die Datenbank jedoch nicht insgesamt vervielfältigt. Die Klägerin habe auch nicht die Vervielfältigung eines nach seinem Umfang wesentlichen Teils der Datenbank dargelegt. Selbst mehrere parallel laufende Suchanfragen im automatisierten Verfahren beträfen immer nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank. Denn jede Suchanfrage müsse zumindest auf die Suchkriterien „Marke“ und „Modell“ eingeschränkt werden. Zudem sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass Suchanfragen weiter eingegrenzt würden, um handhabbare Ergebnisse zu erzielen. Die Vervielfältigung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank sei gleichfalls zu verneinen. Dazu genüge es nicht, dass das von der Software ermöglichte Abspeichern und Anzeigen neuer Angebote für gewerbliche Händler besonders wertvoll sein könne. Vielmehr müsse eine erhebliche Investition des Datenbankherstellers bezüglich dieser Angebote vorliegen, an der es hier jedoch fehle.
11
Auch § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG werde nicht verletzt. Im automatisierten Verfahren würden zwar unwesentliche Teile der Datenbank wiederholt und systematisch vervielfältigt. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass dadurch in der Summe wesentliche Teile der Datenbank übernommen würden. Darüber hinaus laufe die automatisierte Suche einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin solle die Datenbank zwar über eine manuelle Einzelsuche genutzt werden. Die Klägerin mache die Nutzung der Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin sei zu verneinen. Sie habe eine unzumutbare technische Beeinträchtigung ihrer Datenbank durch den Einsatz der Software nicht dargelegt. Es genüge nicht, dass derKlägerin Werbeeinnahmen entgingen, wenn die Nutzer der Software ihre Internetseite nicht besuchten.
12
Ein Unterlassungsanspruch sei ferner nicht nach §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG wegen wettbewerbswidriger Behinderung gegeben. Die Software der Beklagten ziele nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin, sondern baue auf deren Angebot und dessen Funktionsfähigkeit auf. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Betrieb ihrer Datenbank durch den Einsatz der Software technisch beeinträchtigt werde.
13
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitere jedenfalls daran, dass der Vertrieb der Software durch die Beklagten keinen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle.
14
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht begründet sind, weil die Beklagten nicht für eine Verletzung von Rechten der Klägerin als Datenbankherstellerin haften (dazu I) und das Verhalten der Beklagten auch nicht als wettbewerbswidrige Behinderung (dazu II) oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu III) der Klägerin anzusehen ist.
15
I. Die Beklagten haften nicht für eine Verletzung von Rechten der Klägerin als Datenbankherstellerin aus § 87b Abs. 1 UrhG.
16
1. Eine Haftung der Beklagten als Täter scheidet aus.
17
Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung http://www.juris.de/jportal/portal/t/ddv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=9&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE009202307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ddv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=9&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE085902377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).
18
Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).
19
Im Streitfall setzt eine Haftung der Beklagten als Täter danach voraus, dass sie den Tatbestand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe einer Datenbank (§ 87b Abs. 1 UrhG) selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklichen. Das ist nicht der Fall.
20
a) Die Beklagten verwirklichen den Tatbestand des § 87b Abs. 1 UrhG nicht selbst, da sie keine Daten der Automobil-Onlinebörse der Klägerin vervielfältigen , verbreiten oder öffentlich wiedergeben, sondern eine Software anbieten , bewerben und in Verkehr bringen, die es Dritten ermöglicht, diese Daten aufzufinden, aufzubereiten und anzuzeigen.
21
b) Eine Haftung der Beklagten als mittelbare Täter scheidet entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls aus. Eine solche Haftung wird nicht dadurch begründet, dass die Beklagten eine Software in Verkehr bringen, die dazu ge- eignet und bestimmt ist, Daten aus der Datenbank der Klägerin - wie die Revision meint: widerrechtlich - zu entnehmen. Eine Haftung als mittelbarer Täter setzt Tatherrschaft voraus. Diese fehlt den Beklagten, da die Nutzer eigenverantwortlich über den Einsatz der Software und den Umfang ihrer Suchanfragen bestimmen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Senatsentscheidung „Autobahnmaut“ (BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 = WRP 2010, 1403) nichts Abweichendes entnehmen. Die Beklagte jenes Verfahrens haftete nicht als mittelbare Täterin für von ihren Kunden vorgenommene Vervielfältigungen, sondern als unmittelbare Täterin, weil sie ihren Kunden sämtliche Datensätze einer Datenbank zum Online-Abruf zur Verfügung gestellt hatte und damit nach Art und Umfang wesentliche Teile der Datenbank selbst öffentlich wiedergegeben hatte (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 31 ff. - Autobahnmaut).
22
c) Die Beklagten haften auch nicht als Mittäter. Allein dadurch, dass sie ihre Software anbieten, bewerben und in Verkehr bringen, wirken sie nicht bewusst und gewollt mit ihren Kunden bei einem rechtsverletzenden Vervielfältigen von Daten aus der Onlinebörse der Klägerin zusammen.
23
2. Die Beklagten sind auch nicht als Teilnehmer oder Störer für eine von Nutzern der Software begangene Verletzung von Rechten der Klägerin aus § 87b UrhG verantwortlich.
24
Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) - für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 http://www.juris.de/jportal/portal/t/roh/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=17&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/roh/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=17&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/roh/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/roh/ - 11 - Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN).
25
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 - Cybersky; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN).
26
Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer ist danach schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt. Nutzer der Software A. verletzen nicht das ausschließliche Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin aus § 87b Abs.1 UrhG.
27
a) Bei der Automobil-Onlinebörse der Klägerin handelt es sich allerdings um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021100307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62002J0444&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62002J0444&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62002J0444&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ - 12 - deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
28
aa) Die Zusammenstellung der Fahrzeugdaten ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Die Fahrzeugdaten sind nach Fahrzeugen und zugehörigen Einzelinformationen geordnet. Die Nutzer der Datenbank können die Daten durch Ausfüllen der Eingabemaske einzeln abrufen.
29
bb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung der in Rede stehenden Fahrzeugdaten eine wesentliche Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderte. Danach kann offenbleiben , ob die Klägerin darüber hinaus für die Beschaffung und Überprüfung der Daten wesentliche Investitionen getätigt hat.
30
Investitionen zur Darstellung der Datenbank sind Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Rn. 27 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08, GRUR 2011, 724 Rn. 23 = WRP 2011, 927 - Zweite Zahnarztmeinung II mwN). http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021100307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300962010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 13 -
31
Nach diesen Maßstäben hat die Darstellung der in Rede stehenden Fahrzeugdaten eine wesentliche Investition erfordert. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur der Datenbank und deren Erhaltung, Pflege und Wartung jährlich etwa 3,8 Mio. € aufgewandt.
32
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut ; GRUR 2011, 724 Rn. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II).
33
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die wesentlichen Investitionen für die Darstellung der Datenbank allein getätigt. Sie habe die Initiative entfaltet und das wirtschaftliche Risiko getragen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie von ihren Tochtergesellschaften und der A. GmbH für die Verwaltung von deren Daten, die Teil der von der Klägerin betriebenen Datenbank seien, eine Vergütung erhalte.
34
Die Revision hat diese - ihr günstige - Beurteilung hingenommen. Die Revisionserwiderung macht dagegen geltend, die Klägerin sei nicht alleinige Datenbankherstellerin. Die Datensammlung werde durch die Leistungen und Investitionen zahlreicher Gesellschaften, insbesondere der Tochtergesellschaften der Klägerin in den einzelnen europäischen Ländern, erstellt. Daher liege nur ein gemeinsames Datenbankherstellerrecht aller beteiligten Gesellschaften vor. Es kann offenbleiben, ob dieser Einwand durchgreift. Ansprüche der Klägerin bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil Nutzer der Software keine Rechte an der Datenbank aus § 87b Abs. 1 UrhG verletzen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021201140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jds/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jds/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jds/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1pxy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62002J0203&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 -
35
c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Nutzer der Software der Beklagten nicht dadurch in ein Recht an der Datenbank eingreifen, dass sie die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG).
36
aa) Allerdings vervielfältigen Nutzer der Software A. Daten der Datenbank der Klägerin.
37
Der Begriff der Vervielfältigung entspricht dem der Entnahme in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie und muss im Lichte dieser Bestimmung ausgelegt werden. Der Begriff der Entnahme ist in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie definiert als ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme.
38
Die Formulierung „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form“ zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg. 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 39 - Zweite Zahnarztmeinung II). Für den Begriff der Entnahme kommt es nicht auf den mit der Übertragung verfolgten Zweck an. Desgleichen ist es unerheblich, ob die entnommenen Daten inhaltlich verändert oder anders geordnet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 http://www.juris.de/jportal/portal/t/1pxy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62002J0203&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1pxy/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jds/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ - 15 - - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 47 f., 81 - BHBPferdewetten ; GRUR 2008, 1077 Rn. 39, 41, 46 f. - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 46-48, 55 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 31 - Zweite Zahnarztmeinung II).
39
Der Begriff der Entnahme erfasst nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie ferner nicht nur eine ständige Übertragung , bei der die betreffenden Elemente in dauerhafter Weise auf einem anderen als dem Ursprungsdatenträger fixiert werden, sondern auch eine vorübergehende Übertragung, bei der die Elemente für begrenzte Dauer auf einem anderen Datenträger gespeichert werden. Dazu gehört beispielsweise das Speichern der Daten im Arbeitsspeicher eines Computers (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 44 - Apis/Lakorda, mwN).
40
Nutzer der Software der Beklagten vervielfältigen danach Daten der Datenbank der Klägerin, indem sie die bei einer Suchanfrage gefundenen Daten im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie dabei nicht den Zweck verfolgen, eine andere Datenbank zu erstellen. Desgleichen ist es unerheblich, dass die Software der Beklagten die ausgelesenen Daten aufbereitet und in einem eigenen Format anzeigt.
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bb) Dass Nutzer der Software die Datenbank insgesamt vervielfältigen, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muss die im Internet bereitgehaltene Datenbank bei einer über die Software der Beklagten gestarteten Suchanfrage zum Zwecke des Auslesens nicht vollständig im Arbeitsspeicher des Computers zwischengespeichert werden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300962010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 16 -
42
cc) Eine Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank durch Nutzer der Software der Beklagten liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht vor. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda ); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/ Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).
43
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die Vervielfältigung eines nach seinem Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht dargelegt. Zwar sei davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer von A. im automatisierten Verfahren und zwar im Modus „permanent“ in schneller Folge immer wieder auf die Datenbank zugreife. Selbst mehrere parallel laufende Suchanfragen im automatisierten Verfahren beträfen jedoch immer nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank. Denn jede Suchanfrage müsse zumindest auf die Suchkriterien „Marke“ und „Modell“ eingeschränkt werden. Zudem sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Suchanfragen weiter eingegrenzt würden, um handhabbare Ergebnisse zu erzielen ; selbst gewerbliche Händler könnten anderenfalls die „Datenflut“ aus 18 Onlinebörsen nicht bewältigen.
44
Die Revision rügt ohne Erfolg, für die Beurteilung könne es nicht entscheidend sein, ob der verständige Software-Nutzer die Suchkriterien so auswähle , dass das Suchergebnis nur eine beschränkte Anzahl von Angeboten enthalte. Allein maßgeblich sei, dass die Beklagten dem Nutzer mit der Software die Entnahme von wesentlichen Teilen der Datenbank ermöglichten. Zudem entspreche es eher der Lebenserfahrung, dass der noch „ungeübte“ Software -Nutzer die Suchkriterien zunächst nicht einschränke und erst dann, wenn er auf diese Weise kaum handhabbare Ergebnisse erziele, eine Einschränkung vornehme. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Software es Nutzern ermögliche und nach der Werbebeschreibung darauf angelegt sei, unbegrenzt viele Suchaufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der Datenbank zu entnehmen. Die Software werde erfahrungsgemäß auch dementsprechend genutzt. Bei den Nutzern handele es sich größtenteils um gewerbliche Händler, die viele verschiedene Fahrzeuge suchten, um diese als erste günstig ankaufen zu können.
45
Die Revision lässt außer Acht, dass die Software der Beklagten einen Nutzer nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit zu einer Einschränkung seiner Suchanfrage zwingt, als er eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeben muss. Es ist daher ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert werden. Die Annahme des Berufungsgerichts , eine solche Einschränkung der Suchanfrage gewährleiste zudem, dass selbst dann, wenn ein Nutzer mehrere Suchanfragen zugleich durchführe und dabei jeweils eine permanente Abfrage im automatisierten Verfahren wähle, nur ein unwesentlicher Teil der Datenbank vervielfältigt würde, lässt keinen Rechts- http://www.juris.de/jportal/portal/t/v5s/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021201140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - fehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass gewerbliche Händler „unbegrenzt viele“ parallele Suchaufträge starten. Auch gewerbliche Händler sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht an einer unbegrenzten und damit nicht mehr überschaubaren und handhabbaren Zahl von Suchergebnissen interessiert.
46
Die Revision macht auch vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausschließlich auf den einzelnen Nutzer und die von ihm vervielfältigten Elemente der Datenbank abgestellt und nicht auf die Gesamtheit der Nutzer. Der Senat habe in seiner Entscheidung „Autobahnmaut“ auf die Nutzer in ihrer Gesamtheit abgestellt und eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen Nutzers abgelehnt.
47
Der Senat hat in der Sache „Autobahnmaut“ entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 35 - Autobahnmaut). Diese Grundsätze sind entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
48
Im Streitfall geht es nicht um die Frage, ob die Beklagten einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin öffentlich wiedergeben und dafür als Täter haften, sondern um die Frage, ob die Nutzer der Soft- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/ - 19 - ware A. einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin vervielfältigen und die Beklagten dafür als Teilnehmer oder Störer einzustehen haben. Soweit keine Rechtsverletzung durch Nutzer der Software vorliegt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der Prüfung , ob Nutzer der Software A. das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin durch eine Vervielfältigung von nach Art oder Umfang wesentlichen Teilen ihrer Datenbank verletzen, käme es nur dann auf die Gesamtheit mehrerer Nutzer an, wenn diese die Datenbank der Klägerin gemeinschaftlich , also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vervielfältigen würden. Für eine Haftung der Nutzer als Mittäter ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Mehrere, für sich genommen jeweils zulässige Nutzungen durch einzelne Nutzer können daher nicht zu einer insgesamt unzulässigen Nutzung zusammengerechnet werden.
49
Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, eine rein schematische Anwendung des Proportionalitätsprinzips sei abzulehnen. Im Streitfall mache gerade die große Vielzahl der Angebote, aus denen der Kunde auswählen könne - zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien ca. 1,6 Mio. Kraftfahrzeuge eingestellt gewesen - die Datenbank der Klägerin so wertvoll. Angesichts dieses gewaltigen Ausmaßes sei es nicht gerechtfertigt, ausschließlich auf die Proportionalität zwischen Datenvolumen und Entnahme abzustellen.
50
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die relative Bestimmung der quantitativen Wesentlichkeit beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda), dessen Auslegung der Datenbankrichtlinie bindend ist. Soweit ein entnommener Datenbankteil eine für sich genommen wesentliche Investition des Datenbankherstellers verkörpert, ist dies bei der Beurteilung der qualitativen Wesentlichkeit des entnommenen Datenbankteils zu berücksichtigen (Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87b UrhG Rn. 13).
51
(2) Das Berufungsgericht hat des weiteren die Vervielfältigung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank rechtsfehlerfrei verneint.
52
Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt insbesondere die Anwendung der „Neuheitsfunktion“ der Software nicht zur Entnahme von qualitativ wesentli- chen Teilen der Datenbank. Bei einer Anwendung dieser Funktion werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ergebnisse neuer Suchanfragen mit den im Arbeitsspeicher des Computers gespeicherten Ergebnissen älterer Suchanfragen verglichen; wenn sich dabei neue Daten ergeben, werden diese von der Software gespeichert und als neu gekennzeichnet. Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme nicht darauf an, ob das Auslesen und Vervielfältigen dieser neuen Angebote für gewerbliche Händler besonders wertvoll sei. Entscheidend sei, ob bezüglich dieser neuen Angebote eine erhebliche Investition des Datenbankherstellers festgestellt werden könne. Das sei hier nicht der Fall.
53
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Beurteilung , ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 30 - Zweite Zahnarztmeinung II). Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition er- fordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB-Pferdewetten). Maßgeblich ist daher, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert (BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 32 - Zweite Zahnarztmeinung II; vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 47 - Elektronischer Zolltarif). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten gerade solche Datensätze übernommen haben, die besondere Investitionen erfordert haben.
54
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass sich die Definition der qualitativen Wesentlichkeit eines entnommenen Datenbankteils vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Rechte des Datenbankherstellers daran orientiere, ob die Entnahme dem berechtigten Interesse des Datenbankherstellers an einer Amortisation seiner Investition einen erheblichen Schaden zufüge. Es habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Software der Beklagten einen Rückgriff der Nutzer auf die Webseiten der Klägerin erübrige und damit den Werbewert ihrer Internetseiten beeinträchtige. Es habe ferner nicht berücksichtigt , dass die von der Software der Beklagten ermöglichte Automatisierung der Abfrage zur Folge habe, dass die Klägerin wegen der erhöhten Abrufzahl höhere Gebühren an den Provider des Servers zu zahlen habe und mehr Personal für den Datenbankbetrieb einsetzen müsse; künftig müssten sogar weitere Server in Betrieb genommen werden, weil es durch die vermehrten Zugriffe bereits zu einem langsameren Betrieb und kurzfristigen Ausfällen gekommen sei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/v5s/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021201140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021201140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021201140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021201140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1i7n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE021201140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 22 -
55
Die Revision führt damit keine Gesichtspunkte auf, die dazu führen könnten , in den von Nutzern der Software A. vervielfältigten Daten einen ihrer Art nach wesentlichen Teil der Datenbank zu sehen. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst nicht jede Handlung, die eine Amortisation der Investitionen des Datenbankherstellers vereitelt oder gefährdet. Sie schützt nicht vor jeder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Datenbank. Sie verbietet auch nicht jede Vervielfältigung, die das Interesse des Datenbankherstellers an einer Amortisation seiner Investition beeinträchtigt. Ihr Schutz erstreckt sich allein auf die Vervielfältigung eines in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Teils der Datenbank. In qualitativer Hinsicht ist ein Datenbankteil aber - wie ausgeführt - nur dann wesentlich, wenn sich gerade in diesem Teil der Datenbank ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
56
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzer der Software der Beklagten verwirklichten auch nicht den Tatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand. Nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
57
aa) Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie und ist daher in Übereinstimmung mit dieser Regelung auszulegen.

58
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie eine Umgehung des Verbots des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie verhindern. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition des Datenbankherstellers wie die durch Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde. Die Vorschrift verbietet folglich Entnahmehandlungen , die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit. Somit sind mit „Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berech- tigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen”, Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen, und die dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHBPferdewetten ; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 35 - Zweite Zahnarztmeinung

II).


59
bb) Nutzer der Software A. , die mittels der automatisierten Abfrage permanent Daten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern, vervielfältigen damit zwar wiederholt und systematisch Teile der Datenbank der Klägerin, die - wie ausgeführt - nach Art und Umfang unwesentlich sind. Diese Vervielfältigungen stehen jedoch der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht gleich. Sie sind nicht darauf gerichtet, durch ihre kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen.
60
Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt oder nicht richtig erfasst, dass die Software dem Nutzer die Möglichkeit biete und nach der Werbebeschreibung der Beklagten darauf angelegt sei, unbegrenzt viele Suchaufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der Datenbank zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es erscheine ausgeschlossen, dass parallele Suchanfragen eines einzelnen Nutzers in ihrer kumulativen Wirkung zur Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank führten (siehe oben Rn. 43 ff.).
61
Die Revision macht auch in dieser Beziehung vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die Summe aller Nutzungen der Software, sondern auf die Vervielfältigungshandlungen jeweils der einzelnen Nutzer abgestellt. Auf die Summe der Vervielfältigungen könnte nur abgestellt werden, wenn die Nutzer als Mittäter anzusehen wären und ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken beim Vervielfältigen von Daten darauf gerichtet wäre, durch seine kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden (vgl. oben Rn. 43 ff.). http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jds/ - 25 -
62
cc) Die von den Nutzern vorgenommenen Vervielfältigungen, die nicht die in Rede stehende kumulative Wirkung erreichen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Vielmehr handelt es sich dabei um Vervielfältigungen unwesentlicher Teile der Datenbank, die bei einer Abfrage der Datenbank zur Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm erforderlich sind. Auf solche Vervielfältigungen erstreckt sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers nicht.
63
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers umfasst nicht Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann sich der Datenbankhersteller ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten; er kann den Zugang zur Datenbank auf bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen - beispielsweise finanzieller Art - abhängig machen. Macht er deren Inhalt jedoch Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich , dann erlaubt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 54 f. - BHBPferdewetten ; GRUR 2008, 1077 Rn. 51-53 - Directmedia Publishing; vgl. auch Erwägungsgrund 44 der Datenbankrichtlinie).
64
Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Datenbank im Internet für jedermann frei zugänglich gemacht. Sie hat diesen Zugang nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen oder eingeschränkt und auch nicht vom Abschluss eines http://www.juris.de/jportal/portal/t/n5c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=20&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR141400004BJNE000302140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/n5c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=20&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR141400004BJNE000402140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 26 - Vertrages über die Nutzung der Datenbank oder einer Annahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie kann sich daher einer zur Abfrage der Datenbank und Darstellung des Inhalts der Datenbank erforderlichen Speicherung eines unwesentlichen Teils ihrer Datenbank im Arbeitsspeicher von Computern nicht unter Berufung auf ihr Recht als Datenbankherstellerin widersetzen.
65
II. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht als eine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin anzusehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 644 - Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM-Marken, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
66
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten verfolgten nicht gezielt den Zweck, die Klägerin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Die Software A. diene einem schnelleren Auffinden und einer besseren Nutzung der bei der Klägerin eingestellten Verkaufsangebote. Sie ziele damit nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin ab, sondern baue gerade auf dem Angebot der Klägerin und dessen Funktionsfähigkeit auf.
67
a) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Einsatz der Software A. auf lange Sicht darauf abziele, das werbefinanzierte Geschäftsmodell der Klägerin zu unterlaufen und dadurch in seiner Funktion zu stören. Dieses Geschäftsmodell sei auf eine manuelle Eingabe der Suchanfragen und damit auf einen Aufruf ihrer Internetseiten durch die Nutzer ausgerichtet, damit die dort - gegen Entgelt - eingestellte Werbung ihre Wirkung entfalten könne. Damit solle der Werbewert ihrer Internetseiten für Anzeigenkunden erhöht werden. Dies komme darin deutlich zum Ausdruck, dass nach § 9 Abs. 2 und 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die automatisierte Abfrage und die gewerbliche Verwertung ihrer Datenbank untersagt seien.
68
Das Berufungsgericht hat - im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG vorliegen - zutreffend angenommen, berechtigte Interessen der Klägerin seien nicht schon deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil ihr Werbeeinahmen entgingen, wenn die Nutzer nicht ihre Internetseiten aufsuchten.
69
Zwar kann der Betreiber den Zugang zu seiner Internetseite und deren Inhalten bestimmten Personen vorbehalten oder von besonderen Vorausset- zungen abhängig machen. Macht er seine Internetseite und deren Inhalte jedoch ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich, kann er - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht verlangen, dass Nutzer seine Internetseite aufsuchen, wenn sie auf deren Inhalte zugreifen wollen. Insbesondere kann er es Nutzern nicht untersagen, die Inhalte seiner Internetseite durch Suchmaschinen abzurufen. Dementsprechend ist auch die Tätigkeit von Suchmaschinen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Inhalte ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 f. - Paperboy; vgl. auch Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 27 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
70
Danach stellt das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A. grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin dar. Die Klägerin hat ihre Automobilbörse frei zugänglich ins Internet gestellt. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatisierte Abfrage der Datenbank nicht gestattet und nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder Meta-Datenbanken unzulässig. Die Klägerin hat die Nutzung ihrer Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie hat auch keine technischen Maßnahmen ergriffen, um eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbank oder eine Verknüpfung ihrer Datenbank mit anderen Datenbanken zu verhindern.
71
b) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Funktionsweise der Software A. erschöpfe sich nicht - wie die einer Suchmaschine - in der Anzeige „splitterhafter Kleinbestandteile“, die den Inhalt der aufgefunde- nen Webseite nur andeuteten und so zu deren Nutzung anregten, oder in der Zurverfügungstellung eines Deep-Link zu diesen Webseiten. Stattdessen entnehme die Software der Beklagten der Datenbank der Klägerin sämtliche für die Kaufentscheidung relevanten Informationen und sei damit ohne weiteres geeignet , diese zu ersetzen.
72
Mit ihrer Software, die eine Vielzahl von Automobil-Onlinebörsen auswertet , bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese baut zwar auf der Leistung der Automobil-Onlinebörsen auf, eröffnet der Allgemeinheit jedoch durch die Erschließung der Onlinebörsen und Aufbereitung der Verkaufsangebote einen erheblichen zusätzlichen Nutzen (vgl. BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy). Die Herkunft der Verkaufsangebote wird nicht verschleiert, vielmehr wird die jeweilige Automobil-Onlinebörse sowohl in der Auflistung der Verkaufsangebote als auch bei den Zusatzangaben genannt. Zudem wird dem Nutzer die Möglichkeit geboten, durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entsprechenden Internetseite der Automobilbörse zu gelangen. Ein Besuch der Internetseite der Klägerin wird durch die Nutzung der Software der Beklagten auch nicht vollständig erübrigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, jedenfalls ein Teil der Nutzer, die bei Auswertung des Suchergebnisses auf ein Angebot in der Datenbank der Klägerin aufmerksam würden, folge dem elektronischen Verweis zur Internetseite der Klägerin, um dort weitere Fotos des angebotenen Fahrzeugs anzusehen oder die E-Mail-Adresse des Verkäufers herauszufinden. Die Software A. könne der Klägerin sogar Kunden zuführen, indem sie Nutzer auf das Angebot der Klägerin aufmerksam mache. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Re- http://www.juris.de/jportal/portal/t/jbo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR141400004BJNE000402140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jbo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR141400004BJNE000402140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 30 - vision widersprechen diese Annahmen nicht der Lebenserfahrung. Unter diesen Umständen stellt das Angebot der Software A. keine unlautere Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin dar.
73
2. Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A. verstößt auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG, weil die Nutzung der Software eine Störung von Betriebsabläufen zur Folge hätte. Zwar kann in der Verursachung einer Betriebsstörung oder in dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG liegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 22 = WRP 2009, 1999 - Betriebsbeobachtung , mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch - unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts - angenommen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Einsatz der Software zu einer unzumutbaren technischen Beeinträchtigung geführt hat.
74
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, der von der Software A. ermöglichte automatisierte Abruf von Daten führe zu Überlastungen und Ausfällen beim Internetauftritt der Klägerin; die Klägerin habe zur Aufrechterhaltung des Datenbankbetriebs mehr Arbeit und Personal aufwenden müssen. Die Klägerin hat dies in erster Instanz vorgetragen. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Einsatz der Software zu erhöhten Zugriffszahlen und diese zu unzumutbaren technischen Beeinträchtigungen oder Folgekosten geführt hätten. Die Klägerin hat diese Feststellung des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Sie hat mit ihrem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen lediglich geltend gemacht, es erfolge eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte, da diese - wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe - gezielt ein Produkt geschaffen habe, das den einzigen Zweck habe, die Datenbank der Klägerin auszubeuten und zwar darüber hinaus noch in einer Art und Weise, die geeignet sei, diese Datenbank bzw. deren Funktionsfähigkeit zu stören bzw. zu schädigen. Das Berufungsgericht konnte sich daher ohne Rechtsfehler darauf beschränken, auf die abweichenden Feststellungen des Landgerichts zu verweisen.
75
III. Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht nach § 823 Abs.1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041; Beschluss vom 20. April 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II, jeweils mwN).
76
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Software A. stelle keinen solchen betriebsbezogenen Eingriff dar. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Bezug zum Betrieb der Klägerin sei dadurch hinreichend hergestellt, dass die Beklagten die Datenbank der Klägerin als eine von zahlreichen möglichen Online-Börsen in den Zugriffsbereich ihrer Software aufgenommen habe. Da dieses Verhalten der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegen den Betrieb der Klägerin als solchen gerichtet ist, sondern das besonders geregelte Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin betrifft (vgl. Rn. 66 ff.), liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff.
77
IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Gesamtwürdigung und Gewichtung der relevanten Umstände im konkreten Einzelfall sind Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis 238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 88 und 119 - Google France/Louis Vuitton).
78
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2009 - 310 O 39/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 5 U 62/09 -

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 26 Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Be

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87b Rechte des Datenbankherstellers


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(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

22
5. In Betracht kommt aber ein täterschaftlicher Verstoß der Beklagten gegen die Generalklausel des § 3 UWG. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. Die Beklagte hat in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse eine allgemein zugängliche Handelsplattform geschaffen, deren Nutzung in naheliegender Weise mit der Gefahr verbunden ist, schutzwürdige Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Der Beklagten ist auch bekannt, dass Versteigerer unter Nutzung ihrer Handelsplattform mit konkreten Angeboten gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Ihr Verhalten ist wettbewerbswidrig, wenn sie es unterlässt, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig soweit wie möglich zu verhindern, und es infolge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von Ver- steigerern gegen das Jugendschutzrecht kommt oder derartige Verstöße ernsthaft zu besorgen sind.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 47/08 Verkündet am:
25. März 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Autobahnmaut
UrhG § 87 Abs. 1 Satz 1; Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 2;
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1
UrhG ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie
, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen,
dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht
, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich
zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an
einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit
bilden.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2005 im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland das System zur Erhebung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen. Sie ermittelt die für die Erhebung der Maut erforderlichen Daten über stationäre Mautstellenterminals und mobile Fahrzeuggeräte. Sie erteilt den Mautpflichtigen grundsätzlich einmal im Monat eine Abrechnung, die eine Mautaufstellung und einen Einzelfahrtennachweis enthält. Die Mauteinnahmen führt sie an die Bundesrepublik Deutschland ab. Diese zahlt ihr für die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems eine Vergütung.
2
Die Mautpflichtigen können die Maut über Tankkarten begleichen. Den Zahlungsverkehr über solche Tankkarten lässt die Klägerin von der AGES International GmbH & Co. KG (nachfolgend AGES) abwickeln, mit der sie zu diesem Zweck einen Kooperationsvertrag und einen Zahlungsverkehrsvertrag ge- schlossen hat. Die Klägerin übermittelt der AGES täglich sogenannte Abschlagsdaten. Dabei handelt es sich um Mautdaten des Vortags, denen die Klägerin weitere Informationen beifügt. Die Übermittlung der Abschlagsdaten soll der AGES und den ihr angeschlossenen Unternehmen - zumindest auch - die Überwachung der Verfügungslimits ihrer Tankkartenkunden ermöglichen.
3
Die Beklagte gibt Tankkarten aus und ist Gesellschafterin der AGES. Sie stellt interessierten Kunden auf ihrer Internetseite einen "Transaktionsmanager" zur Verfügung, mit dem diese sich die von der Klägerin an die AGES übermittelten Abschlagsdaten verfügbar machen können, bevor sie die Abrechnung der Klägerin erhalten. Dabei kann jeder Kunde nur die ihn selbst betreffenden Daten abrufen, nicht aber Daten Dritter. Die Beklagte wirbt für ihren Transaktionsmanager wie folgt: NEU! Transaktionsdaten von Toll Collect (Maut Deutschland): Rufen Sie ab sofort auch Ihre Mauttransaktionen bereits vor Abrechnung online ab und behalten Sie so den ständigen Überblick über ihre Mautkosten. Die Daten sind bereits nach max. drei Tagen online abrufbar. - Transaktionen vor Abrechnung - Transaktionen pro Kfz - Transaktionen pro Kfz, sortiert nach Warengruppen und Lieferdatum, Absatz/ Umsatz pro Warenart und Servicestand - Überblick gültige Service-Cards - Die Daten sind als .csv exportierbar und können somit weiterverarbeitet werden.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit die ihr als Datenbankherstellerin zustehenden Rechte, und nimmt sie daher auf Unterlassung in Anspruch.
5
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , 1. Dritten Mauterhebungsdaten (Transaktionsdaten, Abschlagsdaten) der Klägerin vor Abrechnung der Maut seitens der Beklagten - zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen, - als .csv-Datei zur Verfügung zu stellen; 2. im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken mit Leistungen der unter Nr. 1 beschriebenen Art zu werben oder derartige Leistungen in sonstiger Weise Dritten anzubieten, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt: [Es folgt die vorstehend wiedergegebene Werbung.] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagen
6
ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, Urt. v. 20.2.2008 - 5 U 161/07, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
8
Bei den von der Klägerin aggregierten und täglich an die AGES übermittelten Abschlagsdaten handele es sich um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Klägerin sei gemäß § 87a Abs. 2 UrhG Herstellerin dieser Datenbank. Der Schutzfähigkeit der Datenbank stehe nicht entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin ihre Investitionen in die Erstellung der Datenbank erstatte.
9
Die Beklagte gebe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG wesentliche Teile der Datenbank wieder, auch wenn jeder einzelne Kunde der Beklagten jeweils nur seine eigenen Datensätze nutze. Zwar handele es sich bei den einzelnen Datensätzen der Nutzer isoliert betrachtet nicht um einen wesentlichen Teil der Datenbank. Es komme aber allein auf die Nutzung durch die Kunden der Beklagten insgesamt an.
10
Bei der Weitergabe der Daten handele es sich auch um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 UrhG in Form der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Die Voraussetzung der Öffentlichkeit sei aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation bereits dadurch erfüllt, dass die unterschiedlichen Datensätze unterschiedlichen Nutzern zugänglich gemacht würden, auch wenn ein bestimmter Datensatz jeweils nur von einem Nutzer zur Kenntnis genommen werden könne.
11
Die Klägerin habe der Beklagten die beanstandete Nutzung der Datenbank nicht vertraglich gestattet. Nach der Lehre vom Übertragungszweck seien nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich seien. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die AGES sei ausschließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den Tankkarteninhabern gewesen. Dementsprechend sei die Beklagte als Gesellschafterin der AGES nach § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages nur befugt , Abrechnungsdaten an Kunden zu übermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegenüber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht notwendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst.
12
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte hat dadurch, dass sie ihren Kunden die von der Klägerin erhobenen Abschlagsdaten zugänglich gemacht hat, das der Klägerin als Datenbankherstellerin nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehende ausschließliche Recht verletzt, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentli- chen Teil der Datenbank öffentlich wiederzugeben. Die Beklagte hat es daher nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu unterlassen, die von der Klägerin erhobenen Mautdaten Dritten zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen (Antrag zu 1). Das Werbeverbot (Antrag zu 2) ist begründet, weil sich der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch auf Maßnahmen erstreckt, die eine künftige Rechtsverletzung vorbereiten (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 = WRP 2009, 1139 - Cybersky).
13
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den von der Klägerin gesammelten und täglich an die AGES übermittelten Abschlagsdaten mautpflichtiger Fahrten um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.
14
a) Bei den Abschlagsdaten handelt es sich, was die Revision auch nicht in Frage stellt, um eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
15
Die für die Erhebung der Autobahnmaut erforderlichen Daten werden über stationäre Mautstellenterminals und mobile Fahrzeuggeräte ermittelt und in einem Rechenzentrum verarbeitet. Die Abschlagsdaten sind die Mautdaten des Vortags, denen weitere Informationen beigefügt sind, die eine Zuordnung zu den Emittenten der Tankkarten und deren Kunden ermöglichen. Zu den Abschlagsdaten gehören beispielsweise die Tankkarten-Nummer und das Kraft- http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=EWG_RL_96_9&a=7 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=000&z=EUGH-SLG&b=2004&s=10415 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=GRUR&b=2005&s=244 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=164&s=37 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=164&s=43 - 7 - fahrzeug-Kennzeichen, das Datum der mautpflichtigen Fahrt und der Betrag der angefallenen Maut. Diese Daten sind in der Weise angeordnet und miteinander verknüpft, dass sie nach verschiedenen inhaltlichen und formalen Kriterien gruppiert, geordnet und abgefragt werden können.
16
b) Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Abschlagsdaten hat eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.
17
aa) Mit Recht hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die Kosten für die Errichtung der stationären Mautstellenterminals und die Anschaffung der mobilen Fahrzeuggeräte als nach Art und Umfang wesentliche Investitionen in die Beschaffung der Abschlagsdaten angesehen.
18
Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).
19
Die von der Klägerin mit Hilfe ihres Mautsystems erfassten Daten der mautpflichtigen Fahrten des Vortags wie die Tankkarten-Nummern und die Kraftfahrzeug-Kennzeichen, das Datum der mautpflichtigen Fahrten und die Länge der gefahrenen Strecken sind jedoch auch ohne ihre Erfassung durch http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=GRUR&b=2005&s=244 - 8 - die Klägerin vorhanden; sie werden von der Klägerin nicht erzeugt, sondern nur gesammelt und geordnet. Etwas anderes gilt nur für die von der Klägerin errechnete Maut; dabei handelt es sich um ein Datum, das von der Klägerin erst erzeugt wird.
20
bb) Darüber hinaus begründet ein Teil der Vergütung, die die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem Drittunternehmen für die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums zahlt, eine nach Art und Umfang wesentliche Investition in die Überprüfung und Darstellung der Datensammlung.
21
Zu diesen Investitionen gehört zwar nur der Aufwand für die Überprüfung und die Aufbereitung der ermittelten Elemente bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank und nicht der Aufwand bei der Erzeugung von Elementen, die anschließend in der Datenbank gesammelt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten). Die Tätigkeit des Rechenzentrums erschöpft sich jedoch nicht in der Berechnung der Gebühren, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf die Aufbereitung und Zusammenstellung der gesammelten Mautdaten.
22
2. Die Klägerin ist Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt; insbesondere Auftragnehmer fallen daher nicht unter den Begriff des Herstellers (ErwGrd 41 Satz 2 und 3 DatenbankRL).
23
Die Klägerin betreibt das Mautsystem zwar im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland. Das ändert aber nichts daran, dass sie nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems und damit auch für die Erhebung der Mautdaten trägt. Sie hat die stationären Mautstellenterminals errichten lassen und die mobilen Fahrzeuggeräte angeschafft. Sie hat die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums durch das von ihr beauftragte Unternehmen zu tragen.
24
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es der Schutzfähigkeit der Datenbank nicht entgegensteht, dass die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin für die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems eine Vergütung zahlt.
25
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von §§ 87a und 87b UrhG bezweckte Schutz der Investitionen in Datenbanken und der damit erstrebte Anreiz zur Herstellung von Datenbanken sei durch das Verhalten der Beklagten nicht berührt. Die Bundesrepublik Deutschland vergüte der Klägerin nach dem Betreibervertrag ihre gesamten Investitionen und laufenden Kosten. Der Schutz der Investitionen der Klägerin sei daher unabhängig vom Verhalten der Beklagten durch diese garantierte Vergütung gesichert. Der Anreiz der Klägerin für ihre Investitionen liege in dieser Vergütung und nicht in dem mit der Schaffung der Datenbank verbundenen Verwertungsrecht. Die Klägerin nutze die Mautdaten nicht dadurch, dass sie diese Dritten gewinnbringend zur Nutzung anbiete, sondern ausschließlich zum Zweck der Einziehung der Maut durch die Bundesrepublik Deutschland.
26
Die Entstehung des Schutzrechts des Datenbankherstellers setzt zwar Investitionen des Herstellers in die Datenbank voraus. Das durch Investitionen des Herstellers in die Datenbank begründete Schutzrecht entfällt aber nicht mit dem Ausgleich dieser Investitionen (vgl. zum Schutz des Filmherstellers KG GRUR 1999, 721). Es besteht - entgegen der Ansicht der Revision - daher auch dann fort, wenn der Datenbankhersteller wegen einer Erstattung seiner Investitionen nicht darauf angewiesen ist, diese Investitionen durch die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zu amortisieren. Der Schutz des Datenbankherstellers ist nicht einmal davon abhängig, dass er überhaupt eine kommerzielle Verwertung der Datenbank anstrebt (vgl. Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 4).
27
Der Schutz der durch Investitionen der Klägerin geschaffenen Mautdatenbank und der aus dieser gebildeten Abschlagsdatenbank entfällt daher nicht, weil die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin eine Vergütung für die Errichtung und den Betrieb der Datenbank zahlt, die ihre Investitionen amortisiert. Er besteht ferner unabhängig davon, ob die Klägerin die Datenbank darüber hinaus durch die Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte verwerten könnte. Selbst wenn die Klägerin - wie die Revision geltend macht - aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder vertraglicher Vorgaben nicht berechtigt wäre, die Datenbank durch eine Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte zu verwerten, ist sie jedenfalls nicht daran gehindert, widerrechtliche Verletzungen ihres Schutzrechts zu untersagen.
28
4. Die Beklagte greift dadurch, dass sie die Datensätze der Abschlagsdatenbank ihren Tankkartenkunden zum Online-Abruf zur Verfügung stellt, in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank öffentlich wiederzugeben.
29
a) Ein Teil einer Datenbank ist nach Art und Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 DatenbankRL ). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Be- http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=URHG&p=15 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=URHG&p=15&x=3 - 11 - schaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 71 - BHB-Pferdewetten). Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten).
30
Es kann dahinstehen, ob nach diesen Maßstäben die einzelnen Datensätze der Abschlagsdatenbank der Klägerin für sich genommen jeweils einen wesentlichen Teil dieser Datenbank darstellen. Jeder einzelne Kunde der Beklagten kann zwar nur die ihn selbst betreffenden Datensätze abrufen. Die Beklagte eröffnet diese Abrufmöglichkeit aber allen ihren Kunden. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit bilden die Abschlagsdaten der Kunden der Beklagten einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Abschlagsdatenbank der Klägerin.
31
b) Die Beklagte gibt dadurch, dass sie ihren Kunden sämtliche Datensätze der Abschlagsdatenbank der Klägerin zum Online-Abruf zur Verfügung stellt, diesen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank auch im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG öffentlich wieder.
32
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall allerdings keine öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG gegeben.
33
Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG gehört gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Dies ist das Recht, ein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Wiedergabe ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit dem Verwerter des Werks, oder mit den anderen Personen , denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
34
Die Beklagte stellt ihren Kunden die Abschlagsdaten auf ihrer Internetseite zum Online-Abruf zur Verfügung und macht sie ihnen damit in einer Weise zugänglich, dass sie ihnen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Es fehlt allerdings an einem Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 15, 19a UrhG. Die Tankkartenkunden bilden zwar in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG. Sie sind weder miteinander noch mit der Beklagten durch persönliche Beziehungen verbunden; ihre vertragliche Beziehung zur Beklagten stellt keine persönliche Beziehung im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1056, 1057; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 15 UrhG Rdn. 18). Auf die Gesamtheit der Tankkartenkunden kann aber nicht abgestellt werden. Dem steht entgegen, dass jeder einzelne Kunde nur Zugriff auf die ihn selbst betreffenden Daten hat und vom Zugriff auf alle anderen Datensätze ausgeschlossen ist. Daher wird weder ein einzelner Datensatz noch die Datenbank in ihrer Gesamtheit einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 26 f. = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder).
35
bb) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist allerdings im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform auszulegen. Danach erfasst er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung - wie hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst betref- fenden Datensätze zugänglich gemacht werden, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.
36
Nach Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG hat diese Vorgabe in der Weise in das deutsche Recht umgesetzt, dass sie an die Stelle der in der Datenbankrichtlinie verwendeten Begriffe der Entnahme und der Weiterverwendung die im Urheberrechtsgesetz verwendeten Begriffe der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe gesetzt hat. Dabei ist mit der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG eine bestimmte Art der Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bezeichnet. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 1 der Datenbankrichtlinie bedeutet "Weiterverwendung" jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch OnlineÜbermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Die öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG entspricht danach der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Im Streitfall kommt allein eine öffentliche Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung in Betracht.
37
Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand des Zieles auszulegen, das die Datenbankrichtlinie mit dem - von ihr als "Schutzrecht sui generis" bezeichneten - Recht des Datenbankherstellers verfolgt (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 45 ff. - BHB-Pferdewetten). Dieses Ziel besteht darin, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen (ErwGrd 40 Satz 1). Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung soll den Datenbankhersteller vor Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition schaden (ErwGrd 42 Satz 1). Es bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf Handlungen, die einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursachen (ErwGrd 42 Satz 2). Das Schutzrecht sui generis soll sicherstellen, dass der Datenbankhersteller die ihm zustehende Vergütung erhält (ErwGrd 48 Satz 1 Halbsatz 1). Auch die Formulierung "jede Form öffentlicher Verfügbarmachung” zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Weiterverwendung eine weit gefasste Bedeutung verleihen wollte. Der Begriff der Weiterverwendung ist daher dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 33 f. - Directmedia Publishing; BGH GRUR 2009, 852 Tz. 35 - Elektronischer Zolltarif).
38
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es eine gängige Nutzungsart einer Datenbank, dass interessierte Nutzer sich im Online-Betrieb aus einer großen Sammlung von Daten - wie etwa Kontendaten eines Kreditinstituts oder Benutzerdaten eines Online-Shops - ausschließlich die sie selbst betreffenden Daten zugänglich machen können. Bei einer solchen Datenbank, deren typische Verwertung - wie auch hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich gemacht werden, werden dem Datenbankhersteller die Einkünfte, die eine Amortisation der Investitionen ermöglichen sollen, bereits dadurch entzogen, dass ein Dritter den Nutzern die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich macht. Stellen diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit dar, handelt es sich daher um eine Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bzw. eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, die - soweit sie einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht (Art. 7 Abs. 1 DatenbankRL) bzw. nach Art oder Umfang (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG) wesentlichen Teil der Datenbank betrifft - ausschließlich dem Hersteller der Datenbank vorbehalten ist. Das Recht des Datenbankherstellers, Verletzungen seines Schutzrechts zu untersagen, hängt dabei - wie bereits unter II 3 ausgeführt - nicht davon ab, ob er seine Datenbank selbst auf diese Weise verwertet und ob er zu einer solchen Verwertung überhaupt berechtigt oder imstande wäre. Anderenfalls würde der angestrebte Investitionsschutz bei Datenbanken nicht erreicht, die dem einzelnen Nutzer stets nur den Zugriff auf die ihn betreffenden Daten erlauben.
39
5. Die Klägerin hat der Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Nutzung der Abschlagsdaten weder entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt, noch hat sie ihr eine solche Nutzung vertraglich gestattet oder in eine derartige Nutzung eingewilligt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass aus § 40 des zwischen der Klägerin und der AGES geschlossenen Zahlungsverkehrsvertrages unter Berücksichtigung des Vertragszwecks kein Recht der Beklagten folgt, ihren Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung http://www.juris.de/jportal/portal/t/2kmo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen. Die fragliche Bestimmung des Zahlungsverkehrsvertrages lautet: § 40 Datenverarbeitungsrechte der AGES Gegenüber TC [Klägerin] ist AGES berechtigt, für die Tankkartenemittenten die von TC [Klägerin] übermittelten Abrechnungsdaten kraftfahrzeug- bzw. tankkartenbezogen umzugruppieren und den Tankkartenemittenten entsprechend deren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden entsprechende Rechnungen mit Kfz-bezogenen Subsets zu übermitteln. AGES gewährleistet, dass die umgruppierten Abrechnungsdaten den Ausgangsdaten vollständig entsprechen.
40
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
41
b) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken , der auch bei Leistungsschutzrechten gilt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 180/00, GRUR 2003, 234, 236 = WRP 2003, 393 - EROC III, m.w.N.), räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet , dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
42
Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen ergebe sich aus § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages kein Recht der Beklagten, ihren Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die AGES sei ausschließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den Tankkarteninhabern. Aus § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages ergebe sich daher lediglich die Befugnis der Beklagten als Beteiligter der AGES, ihren Kunden die Abrechnungsdaten zu übermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegenüber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht notwendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
43
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Abrechnungsdaten einerseits und Abschlagsdaten andererseits widerspreche der Regelung in § 37 des Zahlungsverkehrsvertrages. Danach hätten die Vertragsparteien den Begriff "Abrechnungsdaten" als Oberbegriff für "Abschlagsdaten" (§ 37 lit. a des Zahlungsverkehrsvertrages) und "Fakturadaten" (§ 37 lit. b des Zahlungsverkehrsvertrages) verwendet. Demnach seien in § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages mit dem Begriff der "Abrechnungsdaten" gleichfalls sowohl "Abschlagsdaten" als auch "Fakturadaten" gemeint. Die Beklagte sei nach § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages daher nicht nur zur Übermittlung von Abrechnungsdaten, sondern auch zur Übermittlung von Abschlagsdaten an ihre Kunden berechtigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze so- wie gegen die allgemeine Auslegungsregel, dass die Parteien grundsätzlich widerspruchsfreie Bestimmungen treffen wollten.
44
Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Begriff "Abrechnungsdaten" in der Überschrift zu § 37 des Zahlungsverkehrsvertrages verwendet werde, greife erkennbar zu kurz. Aus der Gegenüberstellung der Regelungen in § 37 lit. c des Zahlungsverkehrsvertrages ergebe sich zwanglos, dass auch diese Norm deutlich zwischen Abrechnungsdaten einerseits (§ 37 lit. c Nr. 1 des Zahlungsverkehrsvertrages) und Abschlagsdaten andererseits (§ 37 lit. c Nr. 2 des Zahlungsverkehrsvertrages ) differenziere. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. Sie berücksichtigt zudem nicht hinreichend, dass die Klägerin der AGES in § 40 Satz 1 des Zahlungsverkehrsvertrages lediglich das Recht eingeräumt hat, die Abrechnungsdaten für die Tankkartenemittenten umzugruppieren und den Tankkartenemittenten "entsprechend deren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden entsprechende Rechnungen mit kfz-bezogenen Subsets zu übermitteln". Die Beklagte ist gegenüber ihren Kunden lediglich zur Abrechnung der Mautgebühren, nicht dagegen zur Auskunftserteilung über bereits angefallene Mautgebühren verpflichtet. Die Klägerin hat der AGES dementsprechend nur das Recht zur Übermittlung von Rechnungen, nicht dagegen das Recht zur Erteilung von Auskünften eingeräumt. Sie hat der AGES daher nach § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages nicht die Befugnis erteilt, den Kunden der Beklagten die vorläufigen Abschlagsdaten bereits vor der endgültigen Abrechnung zugänglich zu machen.
45
bb) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung sowie den weiteren Auslegungsgrundsatz verstoßen, wonach im Zweifel anzunehmen sei, dass die Parteien Vernünftiges gewollt hätten. Da die Beklagte - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen habe - theoretisch auch täglich gegenüber ihren Kunden abrechnen könne und dabei - was das Berufungsgericht nicht beachtet habe - mangels Vorliegens der Monatsfaktura die Abschlagsdaten verwenden dürfte und müsste, müsse sie ihren Kunden vernünftigerweise auch die Abschlagsdaten zur Vorbereitung der Monatsabrechnung zugänglich machen dürfen. Da die Übermittlung von Abschlagsdaten an Kunden dazu beitrage, Zahlungsausfälle der Beklagten zu vermeiden und damit den Zahlungsverkehr erfolgreich abzuwickeln, sei sie bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung vom Vertragszweck umfasst.
46
Die Revision vernachlässigt dabei, dass die von ihr angeführten allgemeinen Auslegungsgrundsätze im Streitfall von dem im Urheberrecht geltenden besonderen Auslegungsgrundsatz überlagert werden, dass der Nutzungsberechtigte im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang stillschweigend einräumt , der für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich ist. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die AGES ist nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den mautpflichtigen Tankkarteninhabern. Es kommt nicht darauf an, ob eine Übermittlung von Abschlagsdaten an Kunden mit diesem Vertragszweck vereinbar wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Abrechnung der Mautgebühren steht. Ebensowenig ist es maßgeblich, ob es sich dabei um eine sinnvolle und zweckmäßige Zusatzleistung handelte, die dazu beitrüge, dass die Tankkartenkunden ihre Verfügungslimits einhielten und damit Zahlungsausfälle der Beklagten vermieden würden. Es ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Beklagte gegenüber ihren Kunden in kürzeren Zeitabständen abrechnen könnte und ihnen dabei die hierfür erforderlichen Abrechnungsdaten mitteilen dürfte. Entscheidend ist, wie das Berufungs- gericht zutreffend angenommen hat, dass es der Vertragszweck des Zahlungsverkehrsvertrages nicht erfordert, den Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung zum Online-Abruf bereitzustellen.
47
III. Demnach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2007 - 308 O 711/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 5 U 161/07 -

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

19
(1) Als Störer kann wegen einer Schutzrechtsverletzung derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Schutzrechts beiträgt (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II, m.w.N.). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (für das Urheberrecht BGH GRUR 1999, 418, 419 f. - Möbelklassiker; für das Markenrecht BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II, m.w.N.).

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

23
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Investitionen als wesentlich im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen sind. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrach- tung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (vgl. OLG Köln, ZUM 2007, 548, 550; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht , Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 12; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 87a UrhG Rn. 43; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 55; aA Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 14).

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

47
Für die Frage, ob die entnommenen Elemente ein in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank „Tarife“ sind, kommt es darauf an, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen des Datenbankherstellers für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung dieser Daten eine wesentliche Investition darstellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 76 - BHB - Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-545/07 Tz. 73 - Apis/Lakorda). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Entnahmen der Beklagten beziehen sich ausschließlich auf geänderte und daher aktualisierte Daten der Datenbank „Tarife“. Die Klägerin wendet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jährlich allein Personalkosten in Höhe von etwa 200.000 € auf, die zumindest zu einem erheblichen Teil dazu dienen, ihren Kunden stets eine voll funktionsfähige , aktuelle Version der CD-ROM „Tarife“ bereitzustellen. Das ist als wesentliche Investition anzusehen. Es kommt hinzu, dass das Produkt der Klägerin - wie auch das der Beklagten - von den Nutzern nur dann sinnvoll verwendet werden kann, wenn es ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die Aktualisierungen verkörpern also den eigentlichen wirtschaftlichen Wert der CDROM „Tarife“.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

12
a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen , oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Tz. 13 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat). Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu orientieren hat (BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - VanityNummer ).

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 259/00 Verkündet am:
17. Juli 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Paperboy
Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren
Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu
stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete
Verletzungsformen umschrieben werden.

a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich
geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht
an diesem Werk eingegriffen.

b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch
bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es
wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen
, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks
(auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche
Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu
erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem
umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.

b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich
gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk,
wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als
Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist
keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt
, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank
gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile
auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen
Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch
im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel,
auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe
von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren
Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer
so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht
sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters
widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß
Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten
Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks
ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen,
wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
für Nutzer erleichtern.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung "Handelsblatt" und die Zeitschrift "DM". Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die Klägerin auch in ihr Internet-Informationsangebot auf.
Die Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bieten im Internet unter der Adresse "www.paperboy.de" einen Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst
"Paperboy" wertet die Website (d.h. den Internetauftritt als die Gesamtheit der unter einer Internetadresse in das Internet gestellten Webseiten) von mehreren hundert Nachrichtenanbietern aus. Weit überwiegend handelt es sich dabei um die Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch von "Handelsblatt" und "DM", aber auch um Veröffentlichungen von Unternehmen und Organisationen, Staatsorganen, Behörden und politischen Parteien. In die Suche werden nur tagesaktuelle Informationen einbezogen. Aus diesem Material weist "Paperboy" auf Anfrage diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach, die den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen Suchkriterien entsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte und, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der Veröffentlichung näher zu kennzeichnen.
Ein Beispiel ist folgender Hinweis auf eine Webseite des "K. Express" :
"[K. Express]: Express Online - News Donnerstag, 25. Februar 1999, 02.39 Uhr News Bundestag: Es krachte gewaltig Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf 759 Wörter, 5550 Bytes". Die beiden Aussagen "Bundestag: Es krachte gewaltig" und "Kanzler kontra CSU-Chef" geben wörtlich Überschriften des nachgewiesenen Artikels wieder. Dem Artikel entstammen weiter der Satz "Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig", der Satzteil "Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten" sowie die Worte "Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf".
In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quelle angegeben (im Beispiel: "[K. Express]: Express Online - News"). Diese Angabe ist als ein Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den der Nutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des Links kann die Datei mittels des im Computer des Nutzers eingerichteten Webbrowsers (eines Programms, das im World Wide Web den Zugang zu Webseiten und deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Computer geladen und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst "Paperboy" führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf die Startseite (Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als sog. Deep-Link unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite, auf der sich das Angebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen, die sich auf der Startseite des Internetauftritts befinden, vorbeigeleitet.
Die Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu Suchworten, die von ihm angegeben werden, per E-Mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als "persönliche Tageszeitung".
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Suchdienst "Paperboy" ihre Rechte an dem Online-Angebot von "Handelsblatt" und "DM" verletze. Die von ihr auf diese Weise in das Internet gestellten Artikel seien urheberrechtlich schutzfähige Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a UrhG geschützt seien. Mit der Nutzung der unter den Adressen "www.handelsblatt.com" und "www.dm-online.de" zugänglichen Datenbanken sei sie nur einverstanden, wenn dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa "Handelsblatt Topix") verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen einzelner Artikel an den Nutzer des Suchdienstes sei ebenso rechtswidrig wie die Ermöglichung
des unmittelbaren Aufrufs des Volltextes der Artikel durch Hyperlinks. Das Suchdienstangebot von "Paperboy" und die Herstellung der "persönlichen Ta- geszeitung" seien zudem als unlautere Ausbeutung einer fremden Leistung, Rufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die Werbung mit der Bezeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" sei schließlich auch irreführend, weil der Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung lediglich Hinweise auf Veröffentlichungen erhalte, auf die er mittels Hyperlink zugreifen könne.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen , wie auf ihren - in den Antrag in Form von Ausdrucken aufgenommenen - Webseiten
1. im Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen, soweit sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin "DM" und/oder "Handelsblatt" bezieht, und/oder 2. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/ oder anbieten zu lassen. Auf einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sich auch aus dem Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird "Paperboy" wie folgt vorgestellt :
"Paperboy ... Ihre persönliche Tageszeitung Paperboy ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten. Mit Paperboy können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgen als e-mail zugestellt wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über Ihr
Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird. Dieser Service ist kostenlos. Paperboy ist ein Service des H. systemhauses, H.. Wir bieten Lösungen für Inter- und Intranetanwendungen." Bei den übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt es sich um die Startseite (Homepage) von "Paperboy", die lediglich den Einstieg zu den anderen Webseiten eröffnet, eine Seite mit Hinweisen zum richtigen Suchen mit Hilfe des Suchdienstes, eine Liste der ausgewerteten Quellen (deren Zahl mit "zur Zeit 302" angegeben wird), eine Webseite mit der Aufforderung, weitere auszuwertende Quellen mitzuteilen, eine Zusammenstellung anderer Suchmaschinen und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegeben wird, wie sich der Nutzer eine "persönliche Tageszeitung" einrichten könne.
Die Beklagten haben ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nachfolgenden Seiten 3 bis 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2001, 97).
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die Revisionsbeklagten waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den - im Revisionsverfahren allein noch zu beurteilenden - Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das Informationssuchsystem "Paperboy" weder unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sei.
Der Klägerin stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz zu, wenn unterstellt werde, daß jedenfalls einzelne der Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" urheberrechtlich geschützte Werke seien und angenommen werde, daß der im Internet zugängliche geordnete Bestand einer Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG sei.
Wenn "Paperboy" für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle Veröffentlichungen aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzt. Die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werke würden dadurch schon deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß bei der Angabe einzelner Sätze, Satzteile oder Stichworte auch nur in Einzelfällen urheberrechtlich schutzfähige Werkteile übernommen worden seien.
Eine solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen Artikeln greife auch nicht in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weil sie weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch die berechtigten Interessen der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträchtige.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin würden auch nicht dadurch verletzt, daß der Suchdienst "Paperboy" nicht jeweils auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch Deep-Links unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die Beiträge durch die Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der Beklagten als Störer oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung sei jedoch nicht gegeben, weil die Nutzer nicht rechtswidrig handelten. Die abgerufenen Beiträge würden nicht im Sinne des § 17 UrhG verbreitet. Wenn ein einzelner Beitrag durch den Nutzer vorübergehend im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert werde, sei dies zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, diese sei aber nicht rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorgenommen werde und daher von der Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG gedeckt sei.
Die Nutzung der tagesaktuellen Veröffentlichungen sei weiterhin kein rechtswidriger Eingriff in das - unterstellte - Recht der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank aus § 87b UrhG, weil durch den Abruf einzelner, allenfalls weniger Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin genutzt würden. Die Datenbank werde von den Nutzern, auch wenn diese wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch vervielfältigt.
Die tägliche Auflistung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen gemäß den vom Nutzer bestimmten Suchworten und die E-Mail-Übermittlung dieser Liste an den Nutzer als "persönliche Tageszeitung" greife ebenfalls nicht in Rechte der Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. Insoweit gelte letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den einzelnen Suchabfragen.
Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Nutzer von "Paperboy", die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die Verwendung von Deep-Links an der Werbung vorbeiführten, die sich auf den "überschlagenen" Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin dies technisch verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran, schnell und ohne als Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet zu werden. Dieses Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, nehme sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge im Internet ein Medium für ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarer und schneller Zugriff auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im allgemeinen Interesse liege. Die Minderung ihrer Werbeeinnahmen wiege für die Klägerin nicht schwer genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswid-
rig zu machen. Die Klägerin könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitgehend auf die Webseiten mit den Beiträgen verlagern.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
Der Klageantrag zu 1 ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen).
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, Umdruck S. 7 - Erbenermittler , jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 nicht.
Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt, weil die Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seiner Begründung steht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 191/93,
GRUR 1996, 57, 60 = WRP 1996, 13 - Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht Verletzungshandlungen (konkrete Verletzungsformen), deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut richtet er sich vielmehr lediglich gegen die - durch Wiedergabe mehrerer Webseiten dargestellte - konkrete Art und Weise, wie der Suchdienst "Paperboy" im Internet öffentlich angeboten und beworben wird, soweit sich dies auf die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" bezieht. Um ein solches Verbot geht es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch nicht. Nach der Klagebegründung sollen den Beklagten verschiedene Handlungen, die sie im Rahmen ihres Suchdienstes begehen, als rechtswidrig verboten werden. Welche konkreten Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klägerin damit zusammenhängen, daß der Suchdienst der Beklagten Deep-Links auf Artikel setzt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Internetauftritte ins Netz gestellt worden sind. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Wege der Auslegung den Gegenstand des Klageantrags anhand seiner Begründung zu konkretisieren.
Ein Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegründung als Eingriffe in Rechte der Klägerin aus dem Urheberrechtsgesetz oder als wettbewerbswidrig beanstandet werden, hätte zudem - wie auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils deutlich machen - jeweils sehr unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachlage hätten die verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sein sollen, in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden müssen. Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidi-
gung danach ausrichten zu können (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, WRP 2003, 896, 899 - Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).
III. Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben , das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.N.). Denn der Klägerin stehen keine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche zu. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten und des unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen.
1. Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zur Verhinderung von Eingriffen in ihre Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen aus dem "Handelsblatt" und aus "DM", die sie im Internet - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostenlos - öffentlich zugänglich gemacht hat, bestehen nicht.

a) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es diese unterlassen, Nutzern von "Paperboy" in dem dargelegten Umfang Ausschnitte aus Artikeln ihrer Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie "Paperboy" Veröffentlichungen nachweist, selbständig urheberrechtlich schutzfähige Werkteile genutzt werden könnten. Aus diesem Grund kann auch die Übermittlung der "persönlichen Tageszeitung", die lediglich eine Zusammen-
stellung derartiger Hinweise auf tagesaktuelle Veröffentlichungen ist, keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

b) Die Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks , 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen.

c) Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewiesener Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen.
Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan.
Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, daß er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten beigetragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904
= WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer), kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von "Paperboy" gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (vgl. dazu auch Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 172 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 224; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hin- sichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können (§ 53 UrhG). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind (vgl. zu dieser Frage Leistner in Bettinger /Leistner, Werbung und Vertrieb im Internet, 2003, S. 109 ff. m.w.N.).

d) Die Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines DeepLinks dann eine urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann, wenn der Berechtigte solche Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzende aber solche Sperren umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht behauptet , daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Revision trägt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen von der Klägerin zum Abruf bereitgehaltenen Artikeln sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die Startseite ihrer Internetauftritte möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin Maßnahmen gegen einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von Deep-Links getroffen hat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein Hyperlink zur Verfügung gestellt wird, den Weg über die Startseiten der Internetauftritte der Klägerin gehen müssen, wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort gesuchten Dateien nicht kennen, ist kein technisches Hindernis für den unmittelbaren Zugriff. Der Umweg über die Startseite kann einem Nutzer bereits durch eine - innerhalb oder außerhalb des Internets veröffentlichte - Fundstellenangabe, die einen unmittelbaren Aufruf der Datei ermöglicht, erspart werden.
2. Die Klägerin kann einen auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch nicht auf eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugänglichmachung von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" stützen, weil das Setzen eines Hyperlinks auf eine Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in solche Rechte eingreift.

a) Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkörperlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG enthalten. Dabei wird allerdings die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungen durch dieses Recht erfaßt werden, unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur als Recht an dem öffentlichen Bereithalten von Werken zur Abrufübertragung zu verstehen, nach anderer Ansicht nur als Recht an der Abrufübertragung selbst, nach einer dritten Ansicht als ein Verwertungsrecht, das sowohl ein Bereithaltungsrecht als auch ein Abrufübertragungsrecht umfaßt und sich damit - ähnlich wie das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) - auf zwei verschiedene Verwertungshandlungen bezieht (vgl. dazu Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 15 Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 15 Rdn. 12 ff.; Schrikker /v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 22 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 415 ff.; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 286 ff.; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch Urheberrecht und Internet, 2002, S. 177 ff., jeweils m.w.N.). Eine nähere Erörterung dieser Fragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten Handlungen jedenfalls nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, gleichgültig auf welche Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen haben.


b) Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (vgl. Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 188 f.; Manz, Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet nach deutschem und amerikanischem Recht, 1999, S. 53 f.; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2003, S. 148 f.; Plaß, WRP 2000, 599, 602; dies., WRP 2001, 195, 202; Schack, MMR 2001, 9, 14 Fn. 77; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso österr. OGH MR 2003, 35 f. - METEO-data, mit zustimmender Anmerkung Burgstaller/Krüger ; a.A. Marwitz, K&R 1998, 363, 373). Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht , geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.

c) Die Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745), die bis zum 22. Dezember 2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den Ge-
setzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom 11.4.2003, BR-Drucks. 271/03 für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ), hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks, wie sie hier in Rede stehen, nicht verändert (vgl. Burgstaller/Krüger, MR 2003, 37; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 33 ff.; Stomper , MR 2003, 33, 34). Nach Art. 3 Abs. 1 der InformationsgesellschaftsRichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urhebern das ausschließliche Recht zu gewähren, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungen der öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.
3. Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihrem Suchdienst "Paperboy" auch nicht die Rechte, die der Klägerin nach ihrer Behauptung als Datenbankhersteller zustehen.

a) Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört nach weit überwiegender Ansicht schon nach geltendem Recht neben dem Vervielfältigungsrecht das Recht, die Datenbank öffentlich zugänglich zu machen (vgl. Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 307 f.; a.A. Koch, ZUM 2001, 839, 841 f.). Der Inhalt dieses Rechts wird nach der noch geltenden Rechtslage - wie bei dem entsprechenden Recht des Urhebers (vorstehend unter 2.) - unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird es als Abrufübertragungsrecht verstanden (vgl. Schrikker /Vogel aaO § 87b Rdn. 5 f., 20; Lührig in Ensthaler/Bosch/Völker aaO
S. 136 f.; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 87b Rdn. 1; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungsrecht und ein Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 87b Rdn. 38 ff.; Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87b Rdn. 5). Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b UrhG) aus den nachstehend dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.

b) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich gemacht werden, Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen von Hyperlinks zu diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine Nutzungshandlungen vor, die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.
aa) Das Setzen von Deep-Links, die den Nutzern von "Paperboy" ermöglichen , unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter § 87b UrhG fallende Nutzungshandlung (a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 68). Die oben (unter III. 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denen das Setzen eines Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist, gelten hier entsprechend.
bb) Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht verletzt, wenn - wie hier - aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere Bestandteile an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG fallende Nutzungshandlung.
Der Suchdienst "Paperboy" geht zwar bei seiner Auswertung von Inter- netauftritten - auch denen von "Handelsblatt" und "DM" - im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG "wiederholt und systematisch" vor. Die beanstandeten Handlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenbanken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern aus eingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitgeteilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Datenbank wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch wiederholte Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteilten Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken (vgl. dazu auch Schricker/Vogel aaO § 87b Rdn. 22; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b Rdn. 8; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 833; vgl. weiter - zu Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie - Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1992, S. 213 f.). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagten solche Artikelbestandteile Nutzern mit den von ihnen als "persönliche Tageszeitung" bezeichneten Hyperlink -Hinweisen zu bestimmten Themen übermitteln.

c) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von "Paperboy" durch Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, wiederholt und systematisch gerade die Datenbanken von "Handelsblatt" und "DM" in einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.
4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handeln, wenn ihr Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen , die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich sind.

Im Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlich unbedenklich sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie wegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig anzusehen wären (vgl. BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29). Solche Umstände sind hier nicht gegeben.
Durch das Setzen von Hyperlinks auf Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" übernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie erleichtern - wie dargelegt - nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit bereits ohnehin zugänglich sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine Vielzahl von Internetauftritten auswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese wäre ihnen zwar nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin ihre Informationsangebote im Internet öffentlich zugänglich machen würden, die Beklagten bieten aber der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen durch die gemeinsame Erschließung dieser Informationsquellen. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der Ansicht der Revision werden deshalb die Nutzer von "Paperboy" nicht irregeführt; ebensowenig wird der gute Ruf von Informationsanbietern wie der Klägerin ausgebeutet.
Die Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenen Artikel ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeiführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht dies zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie dadurch erzielen kann, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zu-
nächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel im Internet selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer Internetauftritte gegangen wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben (vgl. dazu auch Plaß, WRP 2000, 599, 607; Sosnitza, CR 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter österr. OGH MR 2003, 35, 36 - METEO-data; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki /Wiebe aaO Rdn. 103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen , daß die Klägerin, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die Beschränkungen in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergeben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern (vgl. dazu auch Stadler aaO S. 199 f., 208).
Im übrigen kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ihre Werbeeinblendungen auch auf die "tieferliegenden" Webseiten mit den einzelnen Artikeln verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmen zumindest abmildern, falls es ihr nicht - wie die Beklagten behaupten - möglich
sein sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe von Deep-Links mit technischen Mitteln zu verhindern.
IV. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Der Abweisung des Klageantrags zu 1 als unzulässig statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin Revision eingelegt hat (vgl. BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
27
Macht ein Berechtigter ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich, haftet der Linksetzende nicht als Störer oder Täter, weil der Berechtigte dadurch bereits selbst den Nutzern die Vervielfältigung ermöglicht und den Zugang eröffnet hat und der Linksetzende die ohnehin mögliche Vervielfältigung und den ohnehin eröffneten Zugang lediglich erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 - Paperboy). Bedient der Berechtigte sich dagegen technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

22
aa) Zwar kann in dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegen. So kann das Anfertigen von Fotografien in den Geschäftsräumen eines Mitbewerbers zum Beweis eines Wettbewerbsverstoßes nach der Rechtsprechung des Senats als gezielte Behinderung anzusehen sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 133/04, GRUR 2007, 802 Tz. 25 ff. = WRP 2007, 1082 - Testfotos III). Darüber hinaus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine andauernde und umfassende, systematische Überwachung eines Mitbewerbers - insbesondere durch Testkäufe - sei als gezielte Behinderung zu bewerten, wenn sie zu einer Betriebsstörung führe (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.163; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/21; Plaß in HK-WettbR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 481; vgl. auch Jänich in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 82).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 171/02
vom
10. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem
Verkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des
Schadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des
Partners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem
betriebsbezogenen Eingriff.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem Paarlaufpartner S. ein seit Jahren eingespieltes, international erfolgreiches und bekanntes Eiskunstlaufpaar. Im Dezember 1997 wurde der Partner der Klägerin bei einem Verkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlauf wegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem Partner der Klägerin hat sie einen Betrag von 300.000 DM gezahlt, wobei auch Schadenspositionen berücksichtigt wurden, die sich aufgrund der zeitweiligen Beeinträchtigung der Sportausübung ergaben. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens (Ausfall von Wettkämpfen , schlechtere Platzierungen, Verlust von Sponsoren- und Preisgeldern). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die da-
gegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch; insbesondere ergebe sich ein Anspruch nicht unter dem Gesichtpunkt einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin meint, es liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor; es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob der Partner eines im Hochleistungssport tätigen Paars, bei dem jeder Partner für die Ausübung des Sports zwingend auf den anderen angewiesen ist, bei einer Verletzung des anderen Partners durch einen Dritten diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des - in der Beschwerdebegründung inzident angesprochenen - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.
1. Für die Entscheidung über die Klage kann dahin stehen, ob eine Sportlergruppe, wie ein Eiskunstlaufpaar, bei der jeder Partner für eine optimale und finanzielle Vorteile sichernde Sportausübung unabdingbar auf die Mitwirkung der anderen Partner angewiesen ist, als „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann (zur Problematik vgl. Münch-Komm-Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdn. 488; Soergel -Zeuner, 12. Aufl., § 823 Rdn. 150 ff.; Staudinger-Hager, 13. Bearb. 1999, § 823 Rdn. D 6; jew. m.w.N.). 2. Jedenfalls fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - bei Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nach gefestigter Rechtsprechung an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den „Gewerbebetrieb“. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388, 393). Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388, 393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - NJW 1983, 812, 813; vgl. ferner etwa BGHZ 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; Münch-KommMertens , aaO, Rdn. 489 ff.; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 108 ff.; StaudingerHager , aaO, Rdn. D 11 ff.; jew. m.w.N.).
Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Insbesondere die Schädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen betriebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 73, 74; vom 14. April 1954 - VI ZR 107/52 LM Nr. 4 zu § 823 (Da) BGB; vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 (Hd) BGB; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - aaO; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 972; ferner BGHZ 7, 30, 36; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 490; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 112; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 18; jew. m.w.N.). Wer durch verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann dabei sowohl eine beliebige Privatperson als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebes verletzen. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen. Der Schädiger verletzt daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebs obliegen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - NJW 1977, 2264, 2265). Zu dieser Fallgruppe zählt ersichtlich auch der Streitfall. Der Eiskunstlaufpartner der Klägerin wurde im Dezember 1997 durch einen Verkehrsunfall verletzt. Absolute Rechte der Klägerin wurden dadurch nicht beeinträchtigt. Dem Unfallereignis, für das die Beklagte einzustehen hat, fehlt auch jeder Bezug zu der sportlichen Betätigung der Klägerin und ihres Partners, also dem maßgeblichen „Gewerbebetrieb“, von dessen Bestehen hier ausgegangen werden soll (vgl. oben 1). Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung keine tragfähigen Gesichtspunkte auf, wie dieser Bezug hergestellt werden könnte. Der Verweis darauf, daß die Partner für eine erfolg- und gewinnbringende sportliche Betätigung unabdingbar aufeinander angewiesen seien, hilft nicht
weiter. In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweils mittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigten Kläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Dies ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haftung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der §§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinaus gehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten, nicht in ihren Rechtsgütern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädigten entstanden sind. Die Haftung für Eingriffe in den Gewerbebetrieb dient als Auffangtatbestand (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - NJW 1980, 881, 882; ferner BGHZ 69, 128, 138 f.; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 484; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 20 ff.; jew. m.w.N.), der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen kann. Er bietet keine Handhabe, den Haftungsschutz dort auszudehnen, wo ihn das Gesetz gerade verwehrt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO; Staudinger -Hager, aaO; jew. m.w.N.). Dies ist aber im Bereich der mittelbar durch ein Schadensereignis erlittenen Vermögensschäden der Fall. Es ist auch nicht gerechtfertigt , in diesem Bereich ein Sonderrecht für Gewerbetreibende zu schaffen , während andere mittelbar Geschädigte ohne Schadensausgleich bleiben (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 491; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 109). Der Streitfall gibt danach keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen und im Wege der Rechtsfortbildung einen vom Gesetz gerade nicht gewollten Haftungstatbestand zu kreieren.
Die Beschwerde ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 30.678,02
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)