vorgehend
Landgericht Köln, 28 O 417/07, 06.02.2008
Oberlandesgericht Köln, 6 U 57/08, 14.11.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 196/08 Verkündet am:
1. Dezember 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zweite Zahnarztmeinung II

a) Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten
für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt
werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung
und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung.
Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von Dritten eingegebenen
Daten auf ihre Eignung für Zwecke der Datenbank.

b) Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt
nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind.

c) Für die Übernahme eines nach der Art wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne
von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es nicht erforderlich, dass diejenigen Elemente
übernommen werden, die die Struktur der Datenbank ausmachen.

d) Für den Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 2
UrhG reicht es aus, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall
ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach
Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich
wiederzugeben.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen " .de" ein Internetportal, auf dem zahnärztliche Dienstleistungen miteinander verglichen werden können. Patienten können einen Heil- und Kostenplan ihres behandelnden Zahnarztes in das Internetportal einstellen. Die bei der Klägerin registrierten Zahnärzte können auf der Grundlage des Heil- und Kostenplans eigene Angebote abgeben, aus denen der Patient ein Angebot auswählen kann. Entscheidet er sich für eines der Angebote der bei der Klägerin registrierten Zahnärzte, kann er nach Abschluss der zahnärztlichen Behandlung die erbrachten Leistungen des behandelnden Zahnarztes bewerten. Die Bewertungstexte werden dem Mitgliedsnamen des betreffenden Zahnarztes zugeordnet. Sie enthalten Angaben zu dem ursprünglichen Preis (Startpreis) und den schließlich aufgewandten Kosten (Marktpreis), die Beantwortung einiger vorformulierter Fragen und den Kommentar des Patienten. Die Bewertungen können entweder chronologisch nach Eingang oder nach den Mitgliedsnamen der Zahnärzte abgerufen werden.
2
Die Beklagte betreibt nach dem gleichen Prinzip ein Internetportal, auf dem ebenfalls zahnärztliche Leistungen miteinander verglichen werden können. Bei der Klägerin sind etwa 800, bei der Beklagten etwa 80 Zahnärzte registriert. Von diesen Zahnärzten sind 15 bis 20 zugleich bei der Klägerin und der Beklagten angemeldet.
3
Anfang Februar 2007 teilte die Beklagte den bei ihr angeschlossenen Zahnärzten mit, dass eine parallele Registrierung und Einstellung der Bewertungen durch die Patienten zulässig sei. In der Folgezeit stellte die Klägerin fest, dass insgesamt 233 Bewertungen von zwölf Zahnärzten aus dem Portal der Klägerin wortgleich und weitere 117 aus dem Portal der Klägerin geringfügig abgewandelt auch in dasjenige der Beklagten eingestellt waren.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Recht als Datenbankherstellerin werde von der Beklagten verletzt. Zudem sieht sie in dem Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Datenbank mit den zahnärztlichen Bewertungen mit erheblichen Kosten für Programmierung und Entwicklung erstellen lassen. Die Wartung und Pflege der Datenbank erfordere weiteren bedeutsamen finanziellen und personellen Auf- wand. Die Beklagte habe die Datensätze mit den übereinstimmenden zahnärztlichen Bewertungen kopiert.
5
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die auf den Internetseiten " .de" dargestellten und durch die Klägerin gespeicherten Bewertungsdaten über die registrierten Zahnärzte ohne vorherige Zustimmung der Klägerin selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder wiederzugeben, wie auf der Internetseite " gesche- .de" hen, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 6 und K 8 ersichtlich; hilfsweise, die auf den Internetseiten der Klägerin dargestellten Bewertungen über Zahnärzte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf ihrer Internetseite anzuzeigen, ohne auf die Internetseite der Klägerin als Quelle hinzuweisen, wie aus den Anlagen K 6 und K 8 ersichtlich; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2007 zu zahlen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe die Daten von Hand in ihr Bewertungssystem eingegeben. Die Bewertungen habe sie von den Patienten oder mit deren Einverständnis von den Zahnärzten erhalten.
7
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln, ZUM 2009, 578 = MMR 2009, 191).
8
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Eine Verletzung des Rechts der Klägerin als Datenbankherstellerin sei nicht gegeben. Zwar handele es sich bei dem Bewertungssystem über Zahnarztleistungen um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Für die Erstellung der Datenbanksoftware und für die Kontrolle der eingehenden Daten seien wesentliche Investitionen erforderlich gewesen. Die Beklagte habe jedoch nicht in die Rechte aus § 87b Abs. 1 UrhG eingegriffen. Sie habe weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht einen wesentlichen Teil der Datenbank übernommen. Die Übernahme von einem Zehntel des Datenbestands reiche für einen quantitativ wesentlichen Teil nicht aus. In qualitativer Hinsicht sei die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, wenn sich in dem übernommenen Teil eine wesentliche Investition des Herstellers niederschlage. Dies könne bei der bloßen Datenübernahme vorliegend ebenfalls nicht angenommen werden.
11
Der Tatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, wonach die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank ausreichen könne, sei nicht erfüllt. Die Daten überschritten in der Summe nicht die Wesentlichkeitsgrenze. Dies sei jedoch erforderlich, weil der Ausnahmetatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG allein das Ziel habe, eine Umgehung des Verbots aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu verhindern.
12
Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Wettbewerbsverstoß sei ebenfalls nicht gegeben. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liege nicht vor, weil die Datenbank der Klägerin über keine wettbewerbliche Eigenart verfüge. Auch eine unlautere Behinderung könne nicht angenommen werden. Eine Irreführung durch die Quellenangabe der Beklagten sei von der Klägerin nicht in das Verfahren eingeführt worden. Auch sei die wettbewerbliche Relevanz eines Irrtums des Verkehrs darüber, dass die Patientenbefragungen durch die Beklagte geprüft seien, nicht ersichtlich.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87b Abs. 1 UrhG (Hauptantrag zu I) und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht verneint werden.
14
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den von der Klägerin gesammelten und auf ihrem Internetportal " .de" veröffentlichten Bewertungen über die bei ihr registrierten Zahnärzte um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
15
a) Bei der Zusammenstellung der von den Patienten vorgenommenen Bewertungen der Zahnärzte handelt es sich nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts, die die Revisionserwiderung auch nicht in Frage stellt, um eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und http://www.juris.de/jportal/portal/t/19eg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62002J0203&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/19eg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62002J0203&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/19eg/## - 7 - einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Die jeweiligen Bewertungen der Zahnärzte sind voneinander unabhängige Elemente, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einzeln abrufbar sind. Sie sind chronologisch sortiert und dem jeweiligen Zahnarzt zugeordnet. Sie können nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, unter Angabe des Benutzernamens des Zahnarztes einzeln eingesehen oder unter Eingabe einer Postleitzahl für das jeweilige Gebiet aufgerufen werden. Die Daten der von den Patienten erstellten Bewertungen sind folglich logisch gegliedert und planmäßig strukturiert. Sie erfüllen das Kriterium der systematischen oder methodischen Anordnung.
16
b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der in Rede stehenden Bewertungen eine wesentliche Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderte. Diese besteht in den Kosten, die die Klägerin für die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware sowie für die Überprüfung der eingehenden Bewertungstexte durch Mitarbeiter aufgewandt hat.
17
aa) Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank "nach Art oder Umfang wesentlichen Investition" im Sinne von § 87a Abs. 1 UrhG kann auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) zurückgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a UrhG dient.
18
Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 44 - FixturesFußballspielpläne II; hierzu auch Erwägungsgrund 40 der Datenbankrichtlinie).

19
Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel , die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut).
20
(1) Die genannten Investitionen dienen nicht der Erzeugung der in die Datenbank eingestellten Datensätze. Die Bewertungen der Zahnärzte durch die Patienten werden von der Klägerin nicht erzeugt, sondern nur gesammelt, freigegeben und geordnet. Die Bewertungen selbst werden von den Patienten verfasst. Diese bedienen sich zwar der Eingabemaske, die von der Software der Klägerin bereitgestellt wird. Die Software erzeugt jedoch nicht die Daten. Sie dient nur ihrer Erfassung und Darstellung für die Zwecke des Internetportals. Die Kosten für die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware sind danach Investitionen in die Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente.
21
(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stellen auch die Personalkosten , die für die Überprüfung der Daten auf ihrer Einstellungsfähigkeit und für das Ändern von Bewertungstexten anfallen, berücksichtigungsfähige Investitionen dar. Zu den mit der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen gehören Mittel, die der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums ihres Betriebs gewidmet werden, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II).
22
Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, stellt die Klägerin mit ihren Überprüfungen sicher, dass die Bewertungen ihrem Bewertungsmaßstab entsprechen und keine Herabsetzungen enthalten. Soweit erforderlich nimmt die Klägerin Änderungen vor. Eine solche auswertende Tätigkeit, die unzweifelhaft Arbeitszeit von Mitarbeitern beansprucht , gehört zu den mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investitionen (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 46 und 50). Die Kosten fallen erst an, wenn die Bewertungstexte bereits vorhanden sind. Zwar stellen Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Daten, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, bloße Mittel zur Datenerzeugung dar (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 30 und 40 - BHB-Pferdewetten). Im Streitfall ist jedoch der Vorgang der Sammlung der Daten bereits in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem ein Nutzer einen Bewertungstext in die Eingabemaske eingegeben hat. Aufwendungen für spätere Überprüfungen und Änderungen durch die Klägerin gehören zu den Investitionen in die Datenbank.
23
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Investitionen als wesentlich im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen sind. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrach- tung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (vgl. OLG Köln, ZUM 2007, 548, 550; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht , Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 12; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 87a UrhG Rn. 43; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 55; aA Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 14).
24
Die in Rede stehende Datenbank umfasst einen beachtlichen Datenbestand. Es liegt auf der Hand, dass die Überprüfung von 3.500 Bewertungen von Patienten für 800 registrierte Zahnärzte einen erheblichen Personalaufwand erfordert. Die Revisionserwiderung erhebt gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit auch keine Rügen.
25
Hinzu kommen die Kosten für die Beschaffung, Betreuung und Weiterentwicklung der Datenbanksoftware. Diese hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des von der Beklagten eingeräumten Umfangs mit 3.500 bis 4.000 € ermittelt.
26
2. Die Klägerin ist Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Investition in die Datenbank getragen hat. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
27
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht dadurch in das Datenbankrecht der Klägerin eingegriffen hat, dass sie die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben hat.
28
a) Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie ). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung , Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten ; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut ).
29
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht in den übernommenen Datensätzen keinen in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank gesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte insgesamt 350 Kundenbewertungen verwendet, die mit jenen auf dem Portal der Klägerin identisch oder nahezu identisch waren. Dies entspricht einem Zehntel der insgesamt 3.500 bei der Klägerin gespeicherten Bewertungen. Die Bewertungen waren zwölf verschiedenen Zahnärzten der insgesamt etwa 800 auf dem Portal der Klägerin registrierten Zahnärzten zugeordnet. Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen quantitativ wesentlichen Teil zu stellen sind.
30
c) In den übernommenen Datensätzen liegt auch in qualitativer Hinsicht kein wesentlicher Teil der Datenbank der Klägerin. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB-Pferdewetten; hierzu auch Erwägungsgrund 42 der Datenbankrichtlinie).
31
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Übernahme eines qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe nur die Datensätze selbst verwertet, deren Erzeugung nicht zu den wertbildenden Faktoren der Datenbank gehöre. Vorliegend sind durch die Übernahme die Investitionen betroffen, die für die Beschaffung der Bewertungsdaten erforderlich waren und die von dem Datenbankrecht geschützt werden (hierzu oben Rn. 20). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, bei der bloßen Übernahme von Datensätzen könne die Amortisation der Datenbank nicht beeinträchtigt sein. Hierfür sei die Übernahme von Elementen erforderlich, die - wie etwa der Index oder der Thesaurus - die Struktur der Datenbank ausmachten. Die Übernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank ist für eine rechtswidrige Entnahmehandlung nicht zwingend erforderlich. Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/ Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 8-11).
32
Maßgeblich ist, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte gerade solche Datensätze übernommen hat, die im Verhältnis zur Gesamtheit der Daten in der Datenbank der Klägerin besondere Investitionen erforderten. Dagegen erinnert die Revision nichts.
33
4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch den Tatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht verwirklicht, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand.
34
a) Nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
35
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschritten haben. Wäre dies der Fall, verbliebe der Bestimmung kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die Entnahmehandlungen würden bereits den Grundtatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfüllen, für dessen Verwirklichung es nicht darauf ankommt, ob die fraglichen Elemente im Ganzen oder sukzessive entnommen werden. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf die Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie, auf der § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG beruht, zwar um einen Ausnahmetatbestand (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 84 - BHB-Pferdewetten). Die Entnahme unwesentlicher Teile einer Datenbank ist grundsätzlich erlaubt (vgl. Erwägungsgrund 49 der Datenbankrichtlinie ). Das Datenbankrecht schützt nur vor Verwendungen, die über eine normale Auswertung hinausgehen und der Investition in die Datenbank als solcher schaden (Erwägungsgrund 42 der Datenbankrichtlinie). Durch Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie und dementsprechend § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG soll eine Umgehung des Verletzungstatbestands verhindert werden, die durch die kumulative Wirkung vieler für sich genommen unwesentlicher Entnahmehandlungen eintreten kann. Zu einer solchen Umgehung kann es aber auch kommen, wenn die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und wenn dadurch die Investition in die Datenbank schwerwiegend beeinträchtigt wird. Verboten sind danach Entnahmehandlungen, die infolge ihres wiederholten und systematischen Charakters auf eine entsprechende Beeinträchtigung hinauslaufen würden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHB-Pferdewetten). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass die Wesentlichkeitsgrenze in der Summe bereits überschritten ist (Hoeren, MMR 2005, 35, 36; aA Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 28; ders. in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 87b UrhG Rn. 7; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 87b UrhG Rn. 54; Nordemann /Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 87b UrhG Rn. 23; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 87b Rn. 11d; vgl. ferner Leistner, JZ 2005, 408, 410). Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wieder- zugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zu umgehen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 87 u. 89 - BHB-Pferdewetten).
36
c) Im Streitfall ist die Übernahme der Kundenbewertungen für diejenigen Zahnärzte, die sowohl beim Portal der Klägerin als auch beim Portal der Beklagten registriert sind, geeignet, insgesamt einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin mit den Bewertungen der bei ihr registrierten Zahnärzte zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte hat ihren Zahnärzten mit einem Rundschreiben vorgeschlagen, die Bewertungen von " .de" auf das Portal der Beklagten zu übertragen. Zwar ist auf dem Portal der Beklagten erst eine gegenüber dem Portal der Klägerin vergleichsweise geringe Zahl von Zahnärzten registriert. Nur 15 bis 20 Zahnärzte werden in beiden Datenbanken aufgeführt. Die Beklagte wird jedoch bestrebt sein, die Anzahl der Zahnärzte auf ihrer Internetplattform soweit wie möglich zu steigern, um im Wettbewerb bestehen zu können. Das Verhalten der Beklagten ist daher darauf gerichtet, einen wesentlichen Teil der von Patienten vorgenommenen Bewertungen der bei der Klägerin registrierten Zahnärzte zu übernehmen.
37
III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
38
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die in Rede stehenden Daten mit den fraglichen Bewertungen im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG vervielfältigt oder der Datenbank der Klägerin entnommene Daten öffentlich wiedergegeben hat.
39
1. Der Begriff der Vervielfältigung entspricht demjenigen der "Entnahme" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie. Er muss im Lichte dieser Bestimmung ausgelegt werden. "Entnahme" bedeutet danach die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Die Formulierung "ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form" zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff eine weite Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung. Es ist unerheblich, ob die Übertragung durch ein (physisches ) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg., 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 37 und 60 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Rn. 17 - Gedichttitelliste III). Die Entnahme oder Vervielfältigung muss nicht unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgen, sondern kann auch indirekt über eine andere unzulässige Quelle vorgenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 56 - Elektronischer Zolltarif). Einer Entnahme steht es auch nicht entgegen, dass die Daten erst nach kritischer Prüfung in eine andere Datenbank übernommen werden (vgl. EuGH, GRUR 2008, 1077 Rn. 45 - Directmedia Publishing). Keine Entnahme kann hingegen angenommen werden, wenn der Dritte identische Daten ohne einen zumindest mittelbaren Rückgriff auf die geschützte Datenbank erzeugt oder erzeugen lässt und diese in seine Datenbank einstellt. In diesem Fall fehlt die für die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie erforderliche Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/ Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390).
40
2. Mit öffentlicher Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG ist eine bestimmte Art der Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bezeichnet. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 der Datenbankrichtlinie bedeutet "Weiterverwendung" jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Die öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG entspricht danach der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 36 - Autobahnmaut ). Vorliegend steht allein eine öffentliche Verfügbarmachung der Bewertungen der Zahnärzte durch Patienten seitens der Beklagten im Wege der OnlineÜbermittlung in Rede.
41
3. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, auf welche Weise 233 Bewertungen aus der Datenbank der Klägerin in identischer Form und 117 Bewertungen in leicht abgewandelter Form auf das Onlineportal der Beklagten gelangt sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe die Datensätze mit den fraglichen Bewertungen durch Kopieren übernommen. Die Beklagte hat bestritten, die Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen zu haben. Sie hat geltend gemacht, zum Teil hätten ihr die Patienten selbst und im Übrigen die bei ihr angeschlossenen Zahnärzte mit Zustimmung der Patienten deren Bewertungen der Zahnärzte mitgeteilt; die Bewertungen habe ein Mitarbeiter in ihre Datenbank eingestellt. Träfe der Vortrag der Beklagten zu und hätten die Patienten und Zahnärzte die fraglichen Bewertungen ebenfalls nicht der Datenbank der Klägerin entnommen, um sie an die Beklagte zu übermitteln, läge keine Entnahme und keine Weiterverwendung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie und dementsprechend keine Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe eines Teils der Datenbank der Klägerin im Sinne von § 87b Abs. 1 UrhG vor, weil die Beklagte die Datensätze der Patienten, die diese selbst erzeugt haben , ohne auch nur mittelbaren Rückgriff auf die Datenbank der Klägerin erhalten hätte.
42
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte die in Rede stehenden Daten der Klägerin wiederholt und systematisch vervielfältigt , verbreitet oder öffentlich wiedergegeben hat, liefe dies - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - der normalen Auswertung der Datenbank zuwider. Die normale Auswertung einer Datenbank gibt der Datenbankhersteller mit seinen Vertriebsaktivitäten vor. Diese Vertriebsaktivitäten werden erheblich beeinträchtigt, wenn die entnommenen Bestandteile der Datenbank für ein unmittelbares Konkurrenzprodukt verwendet werden (vgl. Bornkamm, Festschrift Erdmann, 2003, S. 29, 46; Nordemann/Czychowski aaO § 87b UrhG Rn. 27). So liegt es im Streitfall. Die Beklagte betreibt ein Onlineportal unter anderem für den Vergleich von Zahnarztleistungen, das mit dem Internetportal der Klägerin im unmittelbaren Wettbewerb steht.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.02.2008 - 28 O 417/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2008 - 6 U 57/08 -

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(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 290/02 Verkündet am:
21. Juli 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HIT BILANZ
Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die
Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil
der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen
und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme
der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den
Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung
der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese
ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.
BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 290/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von dem Tenor in den Ziffern I. 1. und I. 2. (Unterlassungsansprüche), II. (Auskunftsanspruch) und III. (Schadensersatzfeststellungsanspruch ) die Entnahme von Daten aus den Single-, Longplay- und Airplay-Charts der Klägerinnen ausgenommen ist, soweit diese vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig. Sie nehmen die Beklagten wegen Vervielfältigung der von ihnen erhobenen und veröffentlichten Daten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Ferner begehren sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
Die Klägerinnen erheben Daten über die Nutzung des Musik-HitRepertoires im Hörfunk der Bundesrepublik Deutschland und ermitteln wöchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie sogenannte "Airplay-" und "Music -Sales-Charts", die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das "Label", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen. Die von den Klägerinnen ermittelten Charts werden in den Zeitschriften "D. und " "M. " veröffentlicht.
Die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte), ein Verlagsunternehmen, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt über den Buchhandel und das Internet unter dem Titel HIT BILANZ in Buchform und auf CD-ROM eine Liste von Interpreten und ihrer Hits, die nach bestimmten Kriterien sortiert ist. Sie faßt jeweils größere Zeiträume zusammen (z.B.: "HIT BILANZ/ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998") und sortiert die dargestellten Hitlisten alphabetisch nach den Interpreten. Dabei gibt sie die Titel, mit denen der Interpret in den Charts vertreten war, aufsteigend nach Jahren geordnet an und verzeichnet die Anzahl der Wochen, in denen der Titel in den Charts notiert

war. Ferner benennt sie das Label des Produzenten. Die von der Beklagten vertriebene CD-ROM ist mit einem Suchsystem ausgestattet, das den Aufruf nach Interpret, Produzent, Label und Titel der Hits ermöglicht. Die von der Beklagten jeweils vertriebene HIT BILANZ basiert auf Datenmaterial aus den von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts. Soweit die HIT BILANZ in Buchform erschienen ist, nimmt sie durch ausdrücklichen Hinweis teils auf die Zeitschrift "M. ", teils auf die von der Klägerin zu 1 ermittelten Daten Bezug.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die von ihnen erstellten und veröffentlichten Charts seien als Sammelwerke und Datenbanken nach § 4 UrhG geschützt; jedenfalls genössen sie den Schutz als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG. Diese Rechte verletzten die Beklagten durch Veröffentlichung der Buchund CD-ROM-Reihe HIT BILANZ. Die bloße Zusammenfassung der Daten und alphabetische Ordnung nach Interpreten führe aus der Verletzung nicht heraus. Das Vertreiben der von ihnen, den Klägerinnen, erhobenen Daten sei zudem nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbswidrig.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. für die Klägerin zu 1: die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 1 Music-Charts, die die Klägerin zu 1 allein oder gemeinschaftlich mit der Klägerin zu 2 erstellt hat, insbesondere die TOP 100 Single-Charts und die TOP 100 Longplay-Charts, insbesondere auf der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Klägerin zu 1 und unabhängig von der Bezugsquelle der

Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten, 2. für die Klägerin zu 2: die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die von der Klägerin zu 2 erstellten Airplay-Charts ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 2, insbesondere auf der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Klägerin zu 2 und unabhängig von der Bezugsquelle der Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten, 3. den Klägerinnen Auskunft über die Anzahl der seit 1998 vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der Buchreihe HIT BILANZ, die Charts der Klägerinnen enthalten oder auf ihnen basieren, und die Anzahl der vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998", sowie über Stückpreis und die Höhe der Einnahmen aus dem Vertrieb der Exemplare und der CD-ROM zu erteilen, 4. festzustellen, daß die Beklagten für die Klägerin zu 1 zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der TOP 100 Single -Charts und TOP 100 Longplay-Charts und der Airplay-Charts entstanden ist und noch entstehen wird, sowie für die Klägerin zu 2 festzustellen, daß die Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der Airplay-Charts entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, ein Vergleich der Charts der Klägerinnen mit den von ihnen vertriebenen jeweiligen HIT BILANZEN zeige, daß sich die verarbeiteten Informationen sowohl im Aufbau als auch in der Aussage völlig unterschieden. Es fehle daher an einer unmittelbaren Leistungsübernahme sowie an einer Urheberrechtsverletzung. Zudem hätten die Klägerinnen die Übernahme der Einzeldaten nicht nur geduldet, sondern - etwa durch Veröffentlichung von Anzeigen - auch ausdrücklich gestattet.

Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgegeben. Den Auskunftsanspruch und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat es auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2000 beschränkt.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 329).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der von der Beklagten veröffentlichten Buchreihe HIT BILANZ bzw. der CD-ROM weder eine Urheberrechtsverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es sei schon zweifelhaft, ob die klägerischen Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellten, wie es für den Schutz von Datenbankwerken nach § 4 Abs. 2 UrhG Voraussetzung sei. Aber selbst wenn die von den Klägerinnen erstellten Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung enthielten, käme eine Verletzung des Urheberrechts an einem Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG nicht in Betracht, da die Struktur des Datenbankwerks weder ganz

noch in einem selbständig schützbaren Teil übernommen worden sei. In der Nutzung von Einzeldaten aus den klägerischen Charts für die Erstellung der HIT BILANZEN liege keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines etwaigen Datenbankwerks i.S. von § 23 Abs. 2 UrhG, weil ein hinreichender Abstand zwischen den jeweiligen Strukturen bestehe.
Den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 87a ff. UrhG zu. Zwar handele es sich bei den von den Klägerinnen nach dem 31. Dezember 1982 erstellten Charts jeweils um Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Beklagten hätten jedoch durch die Nutzung der von den Klägerinnen erstellten Charts nicht deren ausschließliches Recht, das ihnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 UrhG jeweils zustehe, verletzt. In der Neuzusammenstellung von Daten aus den klägerischen Charts unter anderen Kriterien, welche die Beklagten für ihre HIT BILANZEN vornähmen, liege keine Vervielfältigung von Datenbankteilen oder ganzen Datenbanken i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG. Bei den HIT BILANZEN der Beklagten fehle die für die Chart-Listen typische Anordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste, geordnet nach Häufigkeit und Titel. Die Beklagten hätten die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet.
Den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht gemäß § 1 UWG (a.F.) i.V. mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Zwar komme den von den Klägerinnen erstellten Charts eine wettbewerbliche Eigenart zu, da der Verkehr mit den im Auftrag des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft e.V. ermittelten Daten eine besondere Gütevorstellung verbinde. Die Beklagte habe die jeweils von den Klägerinnen erbrachte Leistung jedoch nicht unmittel-

bar, d.h. unverändert übernommen. Sie habe die genutzten Daten nach anderen Kriterien als die Klägerinnen sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet. Darin liege auch keine nachschaffende Übernahme, da sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild hinreichend deutlich absetze.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Den Klägerinnen stehen die noch im Streit befindlichen Unterlassungs -, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 242 BGB wegen Verletzung des Rechts an den von ihnen ab dem 1. Januar 1983 hergestellten Datenbanken zu (vgl. Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. EG Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20).
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche der Klägerinnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Datenbankwerken nach § 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 UrhG verneint. Die Auswahl und Anordnung der Elemente der wöchentlich erstellten "Airplay-" und "Music-Sales-Charts" stellt keine persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Die Darstellung der TOP 100-Hits nach Rangziffer, Titel und Interpret nebst der Vorwochenplazierung , der höchsten Plazierung sowie der Nennung des "Labels" ergibt sich nahezu zwangsläufig aus dem Verwendungszweck einer Hitliste. Diese weist daher keine Struktur auf, die einer persönlichen geistigen Schöpfung bedarf. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , in der Zusammenstellung der Daten in den von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN liege kein Eingriff in das Recht der Klägerinnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die äußeren Gestaltungsmerkmale der Chart-Listen der Klägerinnen bei der Erstellung der angegriffenen HIT BILANZEN nicht übernommen worden seien.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es sich bei den Sammlungen, bestehend aus den von den Klägerinnen wöchentlich erhobenen Daten (Titel, Interpret, Label, Verkaufszahlen und Abspielhäufigkeit im Hörfunk), zum Erstellen der "Music-Sales-Charts" und den "Airplay-Charts" jeweils um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den von den Klägerinnen erhobenen und in den wöchentlichen Chart-Listen verzeichneten und veröffentlichten Titeln, Labels und Interpreten der genannten Musikstücke um Daten handelt, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die Anordnung ergibt sich aus der Sortierung der Daten nach den erhobenen Verkaufszahlen oder der Abspielhäufigkeit im Hörfunk und der daraus ermittelten Platzziffer. Diese sind auch einzeln zugänglich.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei den Daten auch um unabhängige Elemente i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Dieses Erfordernis ist gegeben bei einer Sammlung von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literarischen , künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254 Tz. 29

ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II). Die Information, daß ein bestimmtes Musikstück beispielsweise auf Platz 9 der Chart-Liste steht, hat für sich genommen einen Aussagegehalt. Es bedarf dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und ihrer Inhalte.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Beschaffung der in den Chart-Listen der Klägerinnen enthaltenen Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
aa) Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnde Vorschrift des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Bei der Auslegung des Begriffs einer "nach Art oder Umfang wesentlichen Investition" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG abzustellen. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicher- und Datenverarbeitungs"-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Rahmen beitragen , der durch eine expotentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, daß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 39 - FixturesFußballspielpläne II). Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes besteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung

und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investition schließt mithin solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 - FixturesFußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen zählen damit solche Aufwendungen , die zur Beschaffung von vorhandenen Elementen, deren Überprüfung und Zusammenstellung als Inhalt einer Datenbank erbracht werden (EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; Leistner, JZ 2005, 408, 409; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371).
bb) Das Berufungsgericht hat die Investitionen der Klägerinnen zur Ermittlung der Verkaufszahlen sowie der Hörfunkeinsätze der Titel mit Recht als berücksichtigungsfähige Investitionen angesehen. Das Landgericht hat diese vom Berufungsgericht bestätigte Annahme auf die Verwendung der mit hohen Kosten entwickelten und teilweise patentgeschützten Geräte zur möglichst fehlerfreien Ermittlung der Daten gestützt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um die Feststellung tatsächlicher Vorgänge und somit um die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank. Die Information als solche existiert bereits und wird nicht erzeugt ; sie steht auch weiterhin jedermann zur Verfügung. Es handelt sich folglich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 32 ff. - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 ff. - Fixtures-

Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann, FS für Brandner, 1996, S. 507, 508). Ein potentieller Konkurrent könnte mit ähnlichem wirtschaftlichem Aufwand sich die fraglichen Daten gleichfalls beschaffen.

c) Die Klägerinnen sind auch jeweils Inhaber dieser Leistungsschutzrechte. Sie haben die Chart-Listen selbst hergestellt.

d) Die Beklagte und deren Geschäftsführer haben mit der Vervielfältigung und Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten in den HIT BILANZEN in die Rechte der Klägerinnen als Datenbankhersteller eingegriffen. Allein den Klägerinnen steht als Datenbankherstellern das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Die Beklagten verbreiten Bücher und CD-ROMs unter dem Titel HIT BILANZ , z.B. die in den Klageanträgen genannte CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998". Diese Bücher und CD-ROMs stellen Vervielfältigungsstücke i.S. der Wiedergabe des Werks in einer den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Verkörperung dar. Die Vervielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten).
Die Vervielfältigung ist dann ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG, wenn sie einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder eine wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Tei-

len der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN bestehen aus den Daten der von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts, die in jeweils größeren Zeiträumen zusammengefaßt werden (beispielsweise HIT BILANZ /deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998). Ferner werden die dargestellten Daten alphabetisch nach den Interpreten sortiert. Diejenigen Titel, mit denen ein Interpret in den Charts vertreten war, werden aufsteigend nach Jahren geordnet angegeben. Zudem werden das Label des Produzenten und die höchste Rangziffer in der Chart-Liste genannt. Damit hat die Beklagte die von den Klägerinnen erhobenen Daten einschließlich der Rangziffer übernommen und vervielfältigt.

e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß es an der typischen Anordnung der Daten in Form einer "RankingListe" fehlt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Begriffs der Übernahme eines nach "Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank" zu Unrecht auf die äußere Darstellung, die Sortierung und die Zusammenfassung der Daten abgestellt. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in einer der Datenbank des Herstellers entsprechenden Gestaltung kommt es nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 81 - BHB-Pferdewetten; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 374).

Es ist auch nicht erforderlich, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zur Datenbank der Klägerinnen verschafft (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. u. 67 - BHB-Pferdewetten).
Das Verbot der Entnahme eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank soll nach der 42. Begründungserwägung der Richtlinie 96/9/EG verhindern, daß ein Benutzer "durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht". Dabei bezieht sich der "wesentliche Teil" des Inhalts der Datenbank in qualitativer Hinsicht auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe verbundenen Investitionen unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Der wesentliche Teil des Inhalts der Datenbank in quantitativer Hinsicht bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Umfang des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 70 f. - BHB-Pferdewetten).
Im Streitfall hat die Beklagte sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den wesentlichen Teil der Datenbanken der Klägerinnen vervielfältigt und verbreitet. Dabei bezieht sich die Übernahme der Daten insbesondere auf diejenigen Teile, die mit erheblichen Investitionen verbunden sind. Denn die Rangziffer des jeweiligen Musikstücks ergibt sich aus der Häufigkeit, mit der ein Titel im Hörfunk gespielt oder im Handel verkauft wird; deren Ermittlung ist kostenintensiv.


f) Für den nach § 87b Abs. 1 UrhG zu gewährenden Schutz ist es unerheblich , daß die von der Beklagten erstellte HIT BILANZ als Buch oder CDROM einem anderen Verwendungszweck dient als die Chart-Listen der Klägerinnen. Die 42. Begründungserwägung der diesen Sui-generis-Schutz begründenden Richtlinie 96/9/EG macht deutlich, daß das "Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts … sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts (bezieht), sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht". Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht , die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten). Im Streitfall eignet sich die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bücher und der CD-ROM mit dem Titel HIT BILANZ die Investitionen der Klägerinnen an, indem sie deren Daten nutzt und es den Klägerinnen so erschwert, ähnliche Werke zur Amortisierung ihrer Investitionen auf den Markt zu bringen. Bei dieser Beurteilung ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte entsprechende Nachschlagewerke auf eigener Datenbasis erstellt. Sie muß die dafür erforderlichen Daten nur mit eigenem wirtschaftlichen Aufwand selbst erheben.

g) Die Vorschrift des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG schränkt das Grundrecht der Informationsfreiheit ein. Dieses kann jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze beschränkt werden, zu denen auch das Urheber-

rechtsgesetz gehört. Die Regelungen der §§ 87a ff. UrhG stehen im Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information und dem Schutz eines Datenbankherstellers vor der Bedrohung, durch unberechtigte Verwendung eines von ihm geschaffenen Wirtschaftsgutes einschließlich der von ihm erbrachten Investitionen Schaden zu nehmen. Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information trägt § 87b Abs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 87b Rdn. 5 ff.).
Die Beklagte verletzt danach mit der Vervielfältigung und der Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten deren sich aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ergebendes Recht als Datenbankhersteller. Die Voraussetzungen für einen Erlaubnistatbestand nach § 87c UrhG sind nicht gegeben.

h) Der festgestellte Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG rechtfertigt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Soweit die Klägerinnen neben dem Verbot der Vervielfältigung und der Verbreitung auch ein Verbot der Bearbeitung und der Umgestaltung ihrer Music -Charts beanspruchen, machen sie durch den Bezug auf die konkrete Buchreihe "HIT BILANZ" und die CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" noch hinreichend deutlich, daß sie nicht jede Bearbeitung und Umgestaltung verbieten lassen wollen, sondern nur eine Bearbeitung und Um-

gestaltung durch Zusammenfassen der wöchentlich von den Klägerinnen erhobenen Daten und deren Anordnung nach Interpreten.

i) Nach § 127g Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen §§ 87a bis 87e UrhG auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Deren gemäß § 87d UrhG fünfzehnjährige Schutzfrist beginnt am 1. Januar 1998 (§ 137 Abs. 2 Satz 2 UrhG) und ist somit noch nicht abgelaufen.
Bücher und CD-ROMs der Beklagten, die Daten aus den Datenbanken der Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigen und dabei ausschließlich Daten der Klägerinnen entnehmen, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen somit nicht dem Schutz der §§ 87a ff. UrhG. Für diese besteht auch kein wettbewerbsrechtlicher Schutz. Ein solcher knüpft an die wettbewerbliche Eigenart des übernommenen Produkts an (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 168 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Die Beklagte hat die Daten aus den Chart-Listen der Klägerinnen ohne eine besondere Anordnung nach Platzziffern übernommen. Diesen Daten für sich genommen kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Sie sind als solche nicht geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzudeuten.
Folglich war klarzustellen, daß sich das vom Landgericht ausgesprochene Verbot nicht auf den Vertrieb eines Werkes erstreckt, welches, wie zum Beispiel das Buch "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1980", lediglich Daten vor dem 1. Januar 1983 wiedergibt.


j) Darüber hinaus steht den Klägerinnen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG der in Form des Feststellungsanspruchs geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, da den Beklagten - entsprechend den Feststellungen des Landgerichts - ab Dezember 2000 Fahrlässigkeit zur Last fällt. Denn die Klägerinnen haben mit ihrem Abmahnschreiben vom 1. Dezember 2000 gegenüber den Beklagten deutlich gemacht, daß sie zumindest in der Zukunft eine unentgeltliche Nutzung der von ihnen erhobenen Daten nicht mehr hinnehmen werden. Der Auskunftsanspruch ist zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs aus § 242 BGB begründet.
Soweit der Auskunftsanspruch darauf abstellt, daß Bücher und CDROMs der Beklagten Charts der Klägerinnen "enthalten oder auf ihnen basieren" , könnte dies dem Wortlaut nach auch solche Schriftstücke und CD-ROMs erfassen, bei denen keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank der Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zugrunde liegt. Der Klageantrag stellt jedoch durch seinen Bezug auf die konkrete Verletzungsform der Buchreihe "HIT BILANZ" und der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche ChartSingles 1956 bis 1998" die Art und Weise der Vervielfältigung bzw. der Entnahme der Daten der Klägerinnen hinreichend deutlich klar.
Auch soweit der Schadensersatzanspruch auf eine "Nutzung" der TOP 100 Single-Charts, der TOP 100 Longplay-Charts sowie der AirplayCharts abstellt, geht der Antrag zwar dem Wortlaut nach über einen Verstoß gegen § 87b Abs. 1 UrhG hinaus, ist aber durch die Bezugnahme in den übrigen drei Anträgen auf die Buchreihe "HIT BILANZ" und die CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" im Wege der Auslegung hinreichend deutlich auf diese Vervielfältigung einzuschränken.

Der Auskunfts- und der Schadensersatzfeststellungsausspruch dürfen - ebenso wie der Unterlassungsausspruch - keine Bücher oder CD-ROMs erfassen , die ausschließlich aus gemeinfreien Daten der Klägerinnen bestehen. Auch dies war im Tenor klarzustellen.

k) Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht verwirkt. Die Beklagten berufen sich insoweit erfolglos darauf, daß die Klägerinnen die Übernahme der Einzeldaten durch die Beklagte nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich gestattet hätten. Der Inhalt der von ihnen vorgelegten Schreiben sowie der Umstand , daß die Klägerinnen Anzeigen in den von der Beklagten herausgegebenen Büchern HIT BILANZEN veröffentlicht haben, tragen eine solche Annahme nicht, wie das Landgericht bereits zutreffend dargelegt hat. Den Klägerinnen muß insbesondere nach Umsetzung der Datenbank-Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 1998 und dem damit ausdrücklich im Urheberrecht normierten Schutz der Rechte des Datenbankherstellers vorbehalten bleiben, diese Rechte nunmehr geltend zu machen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerinnen aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der klarstellenden zeitlichen Einschränkung auf Daten der Klägerinnen, die ab dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann
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(1) Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG kann auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zurückgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a UrhG dient. Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes besteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investitionen schließt mithin solche Mittel ein, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden. Er umfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 31 - BHBPferdewetten ; Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ).
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Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material entnommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklag- te bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der dort aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hinzugefügt hat. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die Vorlagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie und damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 UrhG darstellen. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 37 u. 60 – Directmedia Publishing).

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.