Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2010 - 3 StR 294/10

published on 30/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2010 - 3 StR 294/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 294/10
vom
30. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten Z. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. März 2010, 1. soweit es den Angeklagten D. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass - die Verurteilung im Fall II. 2. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt, - er im Fall II. 4. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass er im Fall II. 3. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, 2. soweit es die Angeklagte Z. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass sie im Fall II. 4. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist. II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. III. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 4.), Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl (Fälle II. 1., 2. und 5.), versuchten Computerbetruges (Fall II. 6.) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 7.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Angeklagte Z. hat das Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 4.), versuchten Computerbetruges (Fall II. 6.), Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II. 8. und 10.) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 9.) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren unbeschränkt eingelegten Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte D. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. In erster Linie erhebt er sachlichrechtliche Einwendungen gegen die Ablehnung eines minder schweren Falles im Fall II. 4. der Urteilsgründe; die Angeklagte Z. beanstandet in diesem Fall die Beweiswürdigung und die Bejahung mittäterschaftlichen Handelns. Die mit der Sachrüge begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Angeklagten D. und ist auf die Anfechtung der in den Fällen II. 3. und 4. verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beschränkt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in beiden Fällen gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sowie gegen die Strafzumessung im engeren Sinne.
3
Die Rechtsmittel der Angeklagten führen lediglich zu Änderungen des Schuldspruchs und sind im Übrigen unbegründet. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg insgesamt versagt.
4
I. Revision des Angeklagten D. .
5
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt im Fall II. 2. der Urteilsgründe zum Wegfall, im Fall II. 4. zur Änderung und im Fall II. 3. zur Ergänzung des Schuldspruchs. Im Übrigen weist das Urteil durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Im Einzelnen:
6
1. a) Die Verurteilung im Fall II. 2. des Urteils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
Die Wertung der Strafkammer, die Rückfahrt des Angeklagten mit dem fahrerlaubnispflichtigen Motorroller von der Bank in A. zur Wohnung des Zeugen S. stelle neben der Fahrt zur Bank eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis da, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung des Zeugen zurückzukehren.
8
Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat daher im Fall II. 2. der Urteilsgründe zu entfallen. Ein Teilfreispruch ist insoweit nicht erforderlich , da die Schuldspruchänderung lediglich auf einer anderen rechtlichen Wertung desselben Sachverhalts beruht (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn.

13).

9
b) Im Fall II. 4. weist der Schuldspruch ebenfalls einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
10
Nach den Feststellungen griff der Angeklagte den Zeugen S. in dessen Wohnung mit einem Besenstiel an, um bei ihm vermutete 500 € Bargeld zu erlangen. Er versetzte ihm mit dem Gegenstand zunächst Schläge gegen den Kopf und in den Nacken, wodurch der Zeuge eine Prellung und eine Platzwunde erlitt, und drückte sodann einen abgebrochenen Teil des Stiels mit beiden Händen gegen die Kehle des Zeugen. Während des Würgens entnahm die Angeklagte Z. auf Aufforderung des Angeklagten D. das in der Hosentasche befindliche Portemonnaie des Zeugen. Dieses enthielt zwar kein Bargeld, aber zwei Bankkarten. Durch weiteres Würgen wurde der Zeuge gezwungen , die zu den Bankkarten gehörenden PIN zu nennen, die die Angeklagte Z. notierte. Die Konten, für die die Karten ausgestellt waren, wiesen jedoch kein Guthaben auf, so dass Bargeldabhebungen nicht möglich waren.
11
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt (hinsichtlich beider Angeklagten ) rechtlich gewertet als gemeinschaftlichen besonders schweren Raub gemäß § 249, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Wegnahme des Portemonnaies und der Karten) in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253, § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Erzwingen der Preisgabe der PIN) und (hinsichtlich des Angeklagten D. ) in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
12
Der Generalbundesanwalt weist zurecht darauf hin, dass die Verurteilung wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung (richtigerweise auch insoweit : besonders schwerer räuberischer Erpressung) keinen Bestand hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist durch das Abpressen der PIN dem Vermögen des Genötigten kein Nachteil zugefügt worden. Zwar kann die Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto jedenfalls dann das Vermögen des Opfers beeinträchtigen, wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334). Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 599/99, NStZRR 2000, 234, 235). Nach den Feststellungen war dies nicht der Fall. Vielmehr war die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Opfers oder der die Karten ausgebenden Bankinstitute von vorneherein ausgeschlossen, da mangels Deckung der Konten des Zeugen S. Geldabhebungen nicht möglich waren, mithin die Gefahr eines Vermögensverlusts nicht bestand. Da die Angeklagten dies nicht wussten, stellt sich das Abpressen der PIN lediglich als Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung dar.
13
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und stellt dabei zugleich klar, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des schweren Raubes als auch hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung die Qualifikation des § 250 Abs. 2 StPO verwirklicht hat (vgl. zur Tenorierung: BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Ange- klagte gegen den Vorwurf der lediglich versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
14
c) Die versehentlich unterbliebene Tenorierung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. (§ 223 Abs. 1 StGB) holt der Senat nach. Dass nur der Angeklagte D. das Urteil insgesamt angefochten hat, steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da § 358 Abs. 2 StPO das Risiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nicht ausschließt.
15
2. Der Rechtsfolgenausspruch weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten D. auf.
16
a) Die Bemessung der im Fall II. 4. verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hält rechtlicher Prüfung stand.
17
aa) Die insoweit vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafe. Der vom Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegte, nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB findet trotz der Änderung des Schuldspruchs in gleicher Weise Anwendung, da sich der Angeklagte neben der lediglich versuchten Erpressungstat durch die Wegnahme der Bankkarten tateinheitlich des vollendeten besonders schweren Raubes schuldig gemacht hat. Eine strafschärfende Bedeutung hat die Strafkammer der tateinheitlichen Verwirklichung einer (vollendeten ) Erpressung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beigemessen. Der Senat schließt aber auch aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die besonders schwere räuberische Erpressung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, zumal die auf die gewaltsame Erlan- gung von Vermögensgegenständen gerichtete tateinheitliche Raubtat durch die Wegnahme der Bankkarten vollendet worden ist.
18
bb) Es erweist sich auch nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer den - für sich betrachtet - geringen objektiven Wert der durch den Raub erlangten Bankkarten bei der Strafzumessung nicht erörtert und zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet sämtliche möglichen Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln. Vielmehr genügt es, die nach seiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Hieran gemessen war jedoch der objektive Wert der letztlich erzielten Tatbeute vor dem Hintergrund, dass die Erwartung der Angeklagten darauf gerichtet war, bei der Tat Bargeld in Höhe von 500 € zu erlangen , nicht von so zentraler Bedeutung, dass eine ausdrückliche Erörterung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unerlässlich gewesen wäre.
19
cc) Die Ausführungen des Landgerichts lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schließlich auch nicht besorgen, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB einen rechtsfehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat. Im Übrigen lag hier die Ablehnung eines minder schweren Falles trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB auf der Hand mit Blick auf das deutliche Überwiegen gewichtiger strafschärfender Umstände. Der Angeklagte ist nicht nur vielfach u.a. wegen Gewaltdelikten vorbestraft, wobei die letzte Verurteilung zu hoher Freiheitsstrafe nur elf Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat lag, sondern er hat in der Vergangenheit auch bereits mehrfach längere Haftstrafen verbüßt, ohne dass ihn dies von der Begehung neuer Straftaten abhalten konnte.
20
b) Der Wegfall der für die Tat II. 2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat kann in Anbetracht der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass die Strafkammer ohne die für den Fall II. 2. ausgesprochene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
21
II. Die Revision der Angeklagten Z. .
22
Mit Ausnahme der Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. des Urteils bleibt auch der Revision der Angeklagten der Erfolg versagt.
23
1. Im Fall II. 4. ist aus den oben unter I. 1. b) dargelegten Gründen der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu ändern. Darüber hinausgehende sachlichrechtliche Mängel zum Nachteil der Angeklagten weist der Schuldspruch nicht auf. Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen sind in diesem Fall weder die Beweiswürdigung der Strafkammer noch die Annahme mittäterschaftlichen Handelns aus Rechtsgründen zu beanstanden.
24
2. Die Bemessung der Jugendstrafe hält ebenfalls sachlichrechtlicher Prüfung stand.
25
Das Landgericht hat auf die zu den Tatzeiten 18 und 19 Jahre alte Angeklagte gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) für geboten gehalten. Diese Entscheidung hat es unter Darlegung der Entwicklung der Persönlichkeit der Angeklagten, insbesondere mit Blick auf ihr zunehmendes Abgleiten in ein kriminelles Umfeld und ihre Unerreichbarkeit mit ambulanten Maßnahmen rechtsfehlerfrei begründet.
26
Bei Bestimmung der Strafhöhe hat es - zutreffend - den Erziehungsgedanken in den Vordergrund gestellt. Allerdings ist es bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung nicht darauf eingegangen, ob bei der Angeklagten bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat II. 4. ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hätte angenommen werden müssen (BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3, Minder schwerer Fall 3). Indes drängten die Feststellungen im Hinblick auf die vielfältigen Vorahndungen der Angeklagten, denen ausschließlich Gewaltdelikte zugrunde liegen, hier ebenfalls nicht zu einer entsprechenden Erörterung. Jedenfalls lässt sich angesichts der ausführlichen Darlegungen zu dem erheblichen Erziehungsbedarf der Angeklagten aber ausschließen, dass die Bemessung der Jugendstrafe auf der vermissten Prüfung beruht.
27
Hinsichtlich der fehlenden Auswirkungen der Schuldspruchänderung und der unterbliebenen Erörterung des Werts der erlangten Beute im Fall II. 4. auf den Strafausspruch wird auf die Ausführungen unter I. 2. a) aa) und bb) verwiesen.
28
III. Revision der Staatsanwaltschaft.
29
Die nur den Angeklagten D. betreffende Revision zeigt - soweit der Strafausspruch angefochten ist - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
30
1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten II. 3. und 4. der Urteilsgründe bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
31
Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte infolge des Zusammenwirkens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, seiner Alkoholisierung zu den Tatzeiten (BAK: 2,55 ‰) und einer plötzlichen Eifersuchtserregung bei Begehung der Gewalttaten zum Nachteil des Zeugen S. (Fälle II. 3. und 4.) in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Diese Wertung begegnet im Fall II. 3. der Urteilsgründe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da der Faustschlag des unter Alkoholeinfluss zu Aggressionshandlungen neigenden, alkoholabhängigen Angeklagten gegen den Zeugen S. eine unmittelbare und spontane Reaktion auf das die affektive Erregung auslösende Ereignis - das aus Sicht des Angeklagten sexuell anzügliche Verhalten des Zeugen gegenüber der Angeklagten Z. - war.
32
Die Urteilsfeststellungen tragen mit Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Taten die Annahme verminderter Schuldfähigkeit aber auch im Fall II. 4.. Denn der Angeklagte hatte den Entschluss, sich mittels Gewalt in den Besitz der beim Zeugen S. vermuteten 500 € zu bringen, zu dem Zeitpunkt, als sich der Zeuge der Angeklagten Z. näherte, noch nicht endgültig gefasst, sondern sich bis dahin ein gewaltsames Vorgehen nur ("notfalls", UA S. 19) vorbehalten. Damit ist hinreichend belegt, dass die Eifersuchtserregung des Angeklagten nicht nur den Faustschlag, sondern auch die kurz darauf erfolgte Gewaltanwendung gegen den Zeugen zur Erlangung von Vermögensgegenständen jedenfalls mitbedingt und sich damit auch beim Raubgeschehen als weitere Ursache schuldmindernd ausgewirkt hat.
33
2. Rechtsfehler bei Bemessung der beanstandeten Einzelstrafen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Vielmehr erschöpfen sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die Strafzumessung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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published on 07/11/2003 00:00

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Annotations

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.