Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2014 - III ZR 502/13

published on 03/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2014 - III ZR 502/13
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Erbin des im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers (im Folgenden: Kindesvater). Dieser hat gegen den beklagten Landkreis einen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, weil ihn der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts nicht zeitnah über die Unterbringung seiner beiden Kinder in einer Vollzeitpflegestelle informiert und er deshalb zu Unrecht Ehegatten- und Kindesunterhalt gezahlt habe.

2

Nach der Trennung der Ehegatten übertrug das Familiengericht im April 1998 das alleinige Sorgerecht für die beiden ehelichen Kinder zunächst dem Kindesvater. Nach einem Aufenthalt Ende Dezember 1998 bei der Mutter wurden die Kinder von dieser zu der befreundeten Familie S.      gebracht. Obwohl das Familiengericht die Herausgabe der Kinder angeordnet hatte, gelang es dem Kindesvater nicht, sie wieder zu sich zu nehmen, weil die Familie S.    nicht auffindbar war. Der Kontakt zu seinen Kindern, die in der Folgezeit wieder bei ihrer Mutter lebten, brach ab. Schließlich wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Auf ihren Antrag brachte das Jugendamt des beklagten Landkreises die Kinder ab dem 1. Oktober 2001 in Vollzeitpflege bei der Familie S.    unter, ohne den Kindesvater hiervon in Kenntnis zu setzen. In den Jahren 2000 bis 2006 erstritt die Mutter mehrere Unterhaltstitel gegen ihn, offenbarte den Aufenthaltsort der Kinder aber nicht. Mit Schreiben vom 26. Februar und 30. März 2004 teilte der beklagte Landkreis dem Kindesvater mit, dass für seine beiden Kinder laufend Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht würden und er verpflichtet sei, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Jugendhilfe zu beteiligen. Unter dem 13. April 2006 wies ihn der Beklagte darauf hin, dass er mit der Festsetzung eines Kostenbeitrags zu rechnen habe, wobei im Betreff dieses Schreibens erstmals die Art der Hilfe (Vollzeitpflege) konkret beschrieben und der Zeitpunkt ihres Beginns (1. Oktober 2001) angegeben waren. Ein zu zahlender Kostenbeitrag wurde im Hinblick auf die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters nicht festgesetzt. Am 30. Mai 2006 erwirkte er ein Anerkenntnisurteil des zuständigen Familiengerichts, mit dem der letzte Unterhaltstitel zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau und der Kinder (Anerkenntnisurteil vom 6. April 2006) dahingehend abgeändert wurde, dass er ab dem 15. Mai 2006 keinen Kindes- und Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen habe.

3

Der Kindesvater hat vorgetragen, er sei bei seinen Unterhaltszahlungen stets davon ausgegangen, dass seine Kinder weiter bei ihrer Mutter lebten. Wegen der Unterbringung in einer Pflegefamilie habe seine geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gehabt. Mangels Leistungsfähigkeit habe auch kein Anspruch auf Kindesunterhalt bestanden; er habe gleichwohl gezahlt in der Hoffnung, irgendwann die entzogenen Kinder zurückzubekommen, und selbst am Existenzminimum gelebt, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht für seine Kinder sorgen zu wollen. Die Mutter der Kinder sei nicht in der Lage, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuerstatten.

4

Das Landgericht hat die Schadensersatzklage über zunächst 44.240,02 € abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist - nach teilweiser Klagerücknahme - erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die jetzige Klägerin einen Schadensersatzanspruch von noch 35.734 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in SchlHA 2014, 105 = NordÖR 2014, 145 veröffentlicht) hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe zwar eine Amtspflicht gegenüber dem Kindesvater verletzt, weil dieser nicht zeitnah über den Wechsel seiner Kinder in eine Vollzeitpflegestelle zum 1. Oktober 2001 informiert worden sei. Eine solche Pflicht ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil wegen der Schwere eines derartigen Eingriffs die Anhörung beider Elternteile Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei. Darüber hinaus bestehe eine Verpflichtung des Jugendamts nach §§ 33, 37 SGB VIII zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie, um einen das Kindeswohl gefährdenden Abbruch des Kontakts zu seinen leiblichen Eltern zu vermeiden. Dem sei das Jugendamt nicht nachgekommen.

7

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gleichwohl nicht begründet, weil mutmaßlich überhöhte Zahlungen auf Kindesunterhalt und rechtsgrundlose Zahlungen auf Betreuungsunterhalt nicht vom Schutzzweck der verletzten Normen erfasst seien. Die Regelungen der §§ 32 ff SGB VIII verfolgten das Ziel, die Rückkehr des Kindes in die Ursprungsfamilie zu ermöglichen. Das Jugendamt sei grundsätzlich verpflichtet, zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Familie sowie zur Förderung des Kontaktes zwischen Kindern und Eltern beratend und unterstützend tätig zu werden, und dabei auch den - vorliegend - nicht sorgeberechtigten Vater einzubeziehen. Ein Schutz der Kindeseltern vor möglichen Beeinträchtigungen ihrer finanziellen Verhältnisse regele das Gesetz dagegen nicht. Zwar sei ein Rechtsreflex insoweit denkbar, dass dem Kindesvater im Falle rechtzeitiger Informationserteilung praktisch finanzielle Mittel erhalten worden wären, die er unter Umständen auf anderem Wege zu Gunsten der Kinder hätte einsetzen können, so dass sich sein Verhältnis zu ihnen hätte stabilisieren und verbessern können. Dies sei jedoch nur eine theoretische Erwägung, zumal der Kindesvater über Jahre keinen Kontakt zu seinen Kindern gesucht habe. Die Statuierung einer grundsätzlichen Verpflichtung des Jugendamts, bei der Amtsausübung die finanziellen Belange der Kindeseltern jedenfalls mittelbar zu berücksichtigen, liefe dem Zweck des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zuwider, da bei entsprechenden Informationen die Gefahr weiterer Streitigkeiten bestünde. Eine Erweiterung des Pflichtenkreises des beklagten Landkreises dahin, Informationen im Hinblick auf sich möglicherweise verändernde Unterhaltsansprüche zu erteilen, könne vorliegend auch deshalb keine Haftung begründen, weil mögliche Schäden des Kindesvaters ganz überwiegend auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen seien, die ihn nicht über den Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder informiert und die an sie gezahlten Unterhaltsbeträge vereinnahmt habe.

II.

8

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

9

Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG) ist nicht begründet.

10

1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Bediensteten des Jugendamts des beklagten Landkreises eine ihnen gegenüber dem Kindesvater als Dritten bestehende Amtspflicht verletzt haben.

11

Nachdem die beiden Kinder auf Antrag ihrer Mutter ab dem 1. Oktober 2001 bei einer Pflegefamilie untergebracht worden waren, bestand für das Jugendamt des beklagten Landkreises die Verpflichtung, einerseits darauf hinzuwirken, dass die Pflegepersonen und die leiblichen Eltern zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten, andererseits auch beratend und unterstützend tätig zu werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046). Diese Aufgaben des Jugendamts sind vor dem Hintergrund und der primären Zielsetzung zu sehen, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbessern und die Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern zu fördern, um eine Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie und damit deren Refunktionalisierung zu ermöglichen (vgl. MüKoBGB/Tillmanns, 6. Aufl., SGB VIII § 37 Rn. 1, 2; Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 37 Rn. 2, 14 f; v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 37 Rn. 14 f; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl., § 37 Rn. 13; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2012, § 37 Rn. 6, 9; Coester, FamRZ 1991, 253, 259). Die Regelung in § 37 Abs. 1 SGB VIII berücksichtigt damit das trotz der Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie fortbestehende und nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht (vgl. Schmid-Obkirchner aaO und Rn. 8) und setzt zudem das Recht der Eltern auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK um (vgl. EGMR, NJW 2005, 3401, 3403 Rn. 82). Hierbei handelt es sich um eine Regelverpflichtung (vgl. MüKoBGB/Tillmanns aaO Rn. 2), von der nur unter besonderen Umständen abgewichen werden kann. Solche sind hier nicht erkennbar, zumal auch nicht sorgeberechtigte Elternteile mit in diese Regelung einbezogen sind, weil die Pflege von Beziehungen und Kontakten zu beiden Elternteilen im Vordergrund steht (vgl. v. Koppenfels-Spies aaO Rn. 11, 13; Münder u.a. aaO Rn. 3, 5; Stähr aaO Rn. 5; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2003, 239).

12

Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass die Einschaltung und zeitnahe Unterrichtung des Kindesvaters bei der Anordnung und Durchführung der Vollzeitpflege der Kinder auch seinem Interesse diente, er mithin geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist (s. allgemein dazu nur Senatsurteile vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 mwN und vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15 mwN).

13

2. Das Berufungsgericht hat trotz Nichtbeachtung dieser dem Kindesvater gegenüber bestehenden Amtspflicht eine Haftung des beklagten Landkreises verneint und dies damit begründet, dass der geltend gemachte Schaden in Form der Zahlung von Kindesunterhalt und nachehelichem Betreuungsunterhalt an die geschiedene Ehefrau nicht vom Schutzbereich der verletzten Normen und den sich daraus ergebenden Pflichten des Jugendamts umfasst sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

14

a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet die Feststellung, dass der Geschädigte zum Kreis der geschützten Dritten gehört, nicht, dass er Ausgleich aller ihm durch die verletzte Amtspflicht zugefügten Nachteile verlangen kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Entscheidend ist demnach, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 mwN; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15 mwN; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10, BGHZ 191, 187, 193 Rn. 13, vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, NJW 2009, 1207, 1208 Rn. 11 und vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 269). Von einer derartigen Sachlage kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

15

b) Die Pflicht des Jugendamts aus § 37 Abs. 1 SGB VIII, auf eine entsprechende Zusammenarbeit hinzuwirken, zu beraten und zu unterstützen und damit einhergehend die notwendigen Informationen zu erteilen, hat nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen, hier den Kindesvater, vor der Zahlung gegebenenfalls nicht mehr geschuldeten Unterhalts an seine Kinder oder seine geschiedene Ehefrau zu bewahren.

16

Die mit dieser gesetzlichen Regelung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK vorgesehene gemeinsame Gestaltung des Hilfeprozesses dient vor allem dem Interesse des Kindes oder Jugendlichen, um damit den bestehenden Beziehungen und Bindungen zur Pflegeperson und zu den leiblichen Eltern Rechnung zu tragen, Loyalitätskonflikten entgegen zu wirken und die Ressourcen von Eltern und Erziehungspersonen nutzbar zu machen (vgl. Schmid-Obkirchner § 37 Rn. 8; MüKoBGB/Tillmanns aaO § 37 Rn. 2; Münder u.a. aaO § 37 Rn. 4, 14 f). Der Schutzzweck der sich danach ergebenden Pflichten des Jugendamts ist somit aus Sicht der Eltern allein darauf ausgerichtet, diesen die Möglichkeit zu geben, das (fortbestehende) Elternrecht sowie die elterliche Erziehungsverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK in einer am Kindeswohl orientierten Weise wahrzunehmen und daran mitzuwirken, dass durch eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen die Voraussetzungen für eine Rückkehrperspektive geschaffen werden. Zwar mögen die finanziellen Verhältnisse grundsätzlich einen Beitrag dazu leisten können, eine Rückkehr zu fördern. Die beschriebenen Pflichten des Jugendamts, die eine Einbeziehung und Information des Kindesvaters umfassen, haben jedoch nicht die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme im Blick. Die anzustrebende sachgerechte Zusammenarbeit und die Aufrechterhaltung der emotionalen Bindung zwischen dem Kind oder Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie während der Zeit der Unterbringung bei einer Pflegestelle sind auf das Recht der Eltern ausgerichtet, das Kind erziehen und mit ihm Umgang pflegen zu können. Die Beachtung zivilrechtlicher Unterhaltsverpflichtungen eines Elternteils steht damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang, vielmehr ist die Regelung derartiger Ansprüche grundsätzlich Sache der Kindeseltern untereinander. Das „Wächteramt“ des Staates geht nicht soweit, dass er bei familiären Konfliktsituationen die Beteiligten generell dabei zu unterstützen hat, berechtigte Unterhaltsforderungen durchzusetzen oder unberechtigte Unterhaltsforderungen abzuwehren. Dies findet auch in den einschlägigen Bestimmungen des Unterhaltsrechts seinen Niederschlag. Danach wird das Jugendamt nur dann Beistand eines Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und damit - ausnahmsweise - zu einem Verfahrensbeteiligten, wenn dies von einem Elternteil beantragt wird (vgl. § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 53a ZPO aF = § 234 FamFG).

17

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für die Heranziehung von Eltern und anderen Verpflichteten zu den für die Hilfe zur Erziehung, hier in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, erbrachten Leistungen und entstehenden Kosten nichts anderes; insbesondere kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass die den Eltern gegenüber obliegenden Informations- und Unterrichtungspflichten des Jugendamts allgemein (auch) den Zweck verfolgen, einen unterhaltspflichtigen Elternteil vor nicht (mehr) berechtigten Unterhaltszahlungen zu schützen.

18

aa) Die bis zum 30. September 2005 geltende Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) regelte die Heranziehung der Eltern eines unterhaltsberechtigten Kindes zum Ersatz der Kosten unter anderem bei auswärtiger Unterbringung dahin, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes oder Jugendlichen kraft Gesetzes, begrenzt durch die Höhe der geleisteten Aufwendungen, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe überging (vgl. dazu auch Münder u.a., aaO, § 94 Rn. 7 f). Diese Bestimmung betraf damit lediglich den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen einen barunterhaltspflichtigen Elternteil, nicht jedoch die materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung eines oder beider Elternteile als solche. Da somit die Jugendhilfeleistungen auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind dem Grunde und der Höhe nach keine Auswirkungen hatten, konnte sich unter diesem Gesichtspunkt ein Informationsinteresse des Kindesvaters nicht ergeben. Soweit in § 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII aF eine Mitteilungspflicht über die Gewährung von Jugendhilfe normiert war, handelte es sich lediglich um eine notwendige Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von erstattungspflichtigen Personen für die Vergangenheit (vgl. Münder u.a. aaO Rn. 10). Diese Regelung diente deshalb allein dem Interesse des Jugendamtsträgers an der Durchsetzung der auf ihn von Gesetzes wegen übergegangenen Unterhaltsansprüche, jedoch nicht dem Schutz eines Elternteils vor möglicherweise nicht (mehr) gerechtfertigten Zahlungen von Kindesunterhalt.

19

bb) Auch der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Vorschrift des § 92 SGB VIII in der Fassung des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I, S. 2729) lässt sich ein derartiger Schutzzweck nicht entnehmen. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung kann ein Beitrag zu den Kosten von Leistungen und vorläufigen Maßnahmen nach § 91 SGB VIII unter anderem bei den Eltern des Kindes von dem Zeitpunkt an erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Jugendhilfeleistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich damit ebenfalls allein auf den Kindesunterhalt und regelt lediglich, von welchem Zeitpunkt an ein Kostenbeitrag bei dem Kostenschuldner erhoben werden darf. Deshalb handelt es sich lediglich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung hierfür (vgl. Krome in jurisPK-SGB VIII, 2014, § 92 Rn. 35).

20

Das Jugendamt wird zwar zusätzlich verpflichtet, über die Folgen der Jugendhilfeleistung für eine bestehende Unterhaltspflicht aufzuklären. Diese Pflicht wurde im Hinblick auf die in das Gesetz eingefügte Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII geschaffen (vgl. Krome aaO, Rn. 20; Stähr, aaO, § 92 Rn. 22). Nach der bisher geltenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 SGB VIII hatte die auswärtige Unterbringung eines Kindes keine Auswirkungen auf die Höhe seines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem barunterhaltspflichtigen Elternteil. Mit den neu geschaffenen Bestimmungen wird dagegen geregelt, dass der Bedarf des Kindes durch die Jugendhilfe ganz oder teilweise gedeckt werden kann und dementsprechend seine Unterhaltsberechtigung in Höhe der Bedarfsdeckung entfällt (vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 31, 41; Münder u.a., aaO, § 92, Rn. 22).

21

Der Revision ist zuzugeben, dass nunmehr - im Unterschied zur früheren Rechtslage - die Unterrichtung der kostenbeitragspflichtigen Person nicht mehr nur dem Interesse des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dient, seinen Anspruch auf Erhebung des Kostenbeitrags zu sichern; vielmehr soll darüber hinaus auch die kostenbeitrags- und unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden (vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 41; vgl. Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 92 Rn. 8; Stähr, aaO; Münder u.a., aaO, Rn. 20, 23; Wiesner, aaO, § 92 Rn. 13). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verpflichtung zur Information über eine Jugendhilfemaßnahme, hier die auswärtige Unterbringung, (auch) allgemein dem Zweck dienen würde, den unterrichteten Elternteil in die Lage zu versetzen, die Berechtigung eines geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu überprüfen. Vielmehr steht die besondere Belehrungs- und Hinweispflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in untrennbarem Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenbeitrags. Auch soweit die Bestimmung dem Kostenbeitragspflichtigen die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen eröffnen soll, ist dies nur in Bezug auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht zu sehen (vgl. BVerwGE 144, 313, 316 f Rn. 12, 13). Die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Mitteilung über die Jugendhilfeleistungen bezieht sich damit nicht auf die Verpflichtung zu einer Unterhaltszahlung für das Kind oder den Jugendlichen schlechthin; sie hat insbesondere nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen vor den finanziellen Nachteilen zu bewahren, die ihm durch das prozessbetrügerische Verhalten desjenigen entstehen können, der Unterhaltsansprüche geltend macht.

22

cc) Im Streitfall kam die besondere Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich des gezahlten Kindesunterhalts deshalb nicht zum Tragen, weil es wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt zur Festsetzung eines Kostenbeitrags gekommen ist. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme stand damit ohnehin nicht im Raum.

23

dd) Da § 94 Abs. 3 SGB VIII aF und § 92 Abs. 3 SGB VIII lediglich Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen zum Gegenstand haben, wird der Schaden, der dem Kindesvater durch den zu Unrecht an die geschiedene Ehefrau weiter gezahlten Betreuungsunterhalt (vgl. § 1570 BGB) entstanden ist, von vorneherein nicht vom Schutzzweck der Vorschriften erfasst.

24

3. Eine Haftung des beklagten Landkreises lässt sich vorliegend auch nicht aus der Verletzung einer im Zusammenhang mit den Angaben des Kindesvaters zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Anfang April 2004 stehenden Aufklärungs- oder Hinweispflicht des zuständigen Mitarbeiters des Jugendamts herleiten. Dies kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst entscheiden.

25

a) Eine derartige Belehrungspflicht ergäbe sich allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus der (entsprechenden) Heranziehung vertragsrechtlicher Haftungsgrundsätze, sondern wäre allenfalls nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats anzuerkennen, nach der sich auf Grund der besonderen tatsächlichen Lage und der bestehenden Verhältnisse im Einzelfall eine Hinweis- und Aufklärungspflicht ergeben kann. Insbesondere darf ein Beamter nicht "sehenden Auges" zulassen, dass der bei ihm vorsprechende Bürger Schaden erleidet, der durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung hätte vermieden werden können (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. April 1965 - III ZR 11/64, NJW 1965, 1226, 1227; vom 24. Juni 1982 - III ZR 19/81, BGHZ 84, 285, 291; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93, NJW 1994, 2415, 2417 vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94, NVwZ 1996, 512, 514; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001, 1108, 1110, zusammenfassend Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 420/02, VersR 2005, 1730, 1731, jeweils mwN; Staudinger/Wöstmann, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 157 ff).

26

Unter Zugrundelegung der nach dieser Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für einen derartigen Amtshaftungsanspruch vor allem, dass der Amtsträger das besondere Interesse des Betroffenen an der jeweiligen Information und das aus der Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht resultierende Schadensrisiko erkennt oder jedenfalls erkennen kann. Daran fehlt es im Streitfall.

27

Dass den Mitarbeitern des Jugendamts des Beklagten die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters bekannt gewesen sind, ist weder durch das Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Auch die Revision stützt sich nicht auf eine entsprechende dem beklagten Landkreis zurechenbare Kenntnis bezüglich der Unterhaltszahlungen. Sie meint allerdings, eine Aufklärungspflicht habe sich ab Mai 2004 auf Grund des Umstands ergeben, dass der Kindesvater auf das Schreiben des Beklagten vom 30. März 2004 seine wirtschaftlichen Verhältnisse in einem so genannten Wirtschaftsfragebogen erläutert und dabei einen "Selbstbehalt" in Höhe von ca. 720 € monatlich erwähnt habe. Daraus habe das Jugendamt des beklagten Landkreises erkennen können und müssen, dass der Kindesvater Unterhalt für seine beiden Kinder leiste; dies hätte den sofortigen Hinweis darauf erforderlich gemacht, dass durch die mittlerweile vollzogene Vollzeitpflege Unterhaltszahlungen hinfällig geworden seien.

28

Dem kann nicht gefolgt werden. Allein aus der vom Kindesvater gewählten Formulierung in dem von ihm ausgefüllten Formular, es liege eine Gehaltspfändung bis auf den "Selbsterhalt" von ca. 720 € vor, konnte nicht ohne weiteres auf eine Zahlung von Unterhalt an seine beiden in einer Vollzeitpflegestelle untergebrachten Kinder geschlossen werden. Unabhängig von der Verwendung des - vom Kindesvater ersichtlich so gemeinten - Begriffs "Selbstbehalt" ergaben sich insoweit Unklarheiten im Hinblick darauf, dass er ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind in seiner Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte. Auch spricht gegen das von der Revision zugrunde gelegte Verständnis der Angaben des Kindesvaters, dass in dem Wirtschaftsfragebogen ausdrücklich die Frage nach Unterhaltszahlungen gestellt wurde, die betragsmäßig aufzuschlüsseln waren, er hierzu jedoch keine Angaben gemacht hat. Schließlich ergaben sich weitere Zweifel schon deshalb, weil die Kindesmutter in ihrem Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen die Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater verschwiegen hatte, obwohl gerade sie als Empfängerin der Unterhaltsleistungen dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte ist im Übrigen nach den unklaren Angaben des Kindesvaters auch nicht gänzlich untätig geblieben, sondern hat ihn mit Schreiben vom 13. April 2004 um Ergänzung seiner Angaben zu der mitgeteilten Pfändung aufgefordert. Eine Antwort ist jedoch ausgeblieben. Bei dieser Sachlage war für den zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts nicht ausreichend erkennbar, dass der Kindesvater ohne Rechtsgrund weiterhin Unterhalt für seine Kinder und seine geschiedene Ehefrau zahlt. Nochmalige Nachfragen und Nachforschungen waren unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, zumal ein Kostenbeitrag im Hinblick auf die angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters ohnehin nicht festgesetzt worden ist.

29

Danach ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht hinsichtlich der durch den Kindesvater zwischen Mai 2004 und Mai 2006 geleisteten Unterhaltszahlungen ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Landkreis.

Schlick                      Herrmann                      Hucke

               Remmert                       Reiter

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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.