vorgehend
Landgericht Trier, 11 O 221/06, 14.08.2007
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 1210/07, 09.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 197/08
Verkündet am:
22. Januar 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn aufgrund
der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch
entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von einem
für diesen Fall eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und
den vertraglich zugesagten "pauschalen Schadensersatz" verlangt hat.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist aus übergegangenem Recht Inhaberin einer Baugenehmigung , die 2002 zur Errichtung von jeweils einem Photovoltaik Modulträger an zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Z. erteilt wurde.
2
Die Klägerin hatte am 30. August 2004 mit der Firma K. einen Vertrag über das Bauvorhaben "Photovoltaik Modulträger an Windkraftanlage in Windpark Z. " geschlossen. In § 1 des Vertrages erklärte die Klägerin, dass die benötigten Baugenehmigungen "rechtskräftig und frei von Widersprüchen" vorlägen. § 6 hatte in den hier maßgeblichen Teilen folgenden Wortlaut: "Im Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche Hindernisse zu Verzögerungen bei der Ausführung der existenten WKA geführt. Auch Nachbarschaftseinwendungen sind möglich. Daher werden in dieser Frage und der damit einhergehend möglichen Kostenrisiken präventiv folgende Regelungen getroffen. 1. ... 2. Im Falle behördlicher Eingriffe in die Genehmigung oder erschwerter behördlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausführung hat der DL (Fa. K. ) zwischen der Baubeginnsanzeige durch den BH (Klägerin) bis zum Baubeginn der Modulträger das Recht mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Umsetzung verzögern oder zu verzögern drohen. Der DL hat eine Klärung über den Rechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Ausgang ungewiss und zeitlich unbestimmt ist. 3. Im Falle des Rücktritts des DL gemäß § 6 Abs. 2 ist BH zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro verpflichtet, der die entgangene Auftragsannahme durch den DL in Erwartung der hindernisfreien Ausführung der rechtskräftigen Baugenehmigung des hier gegenständlichen Vorhabens eingeplant hat und in der Folge auf die Auftragsannahme dritter Projekte im Jahresendgeschäft verzichtet hat. 4. ... "
3
10. September Am 2004 zeigte die Klägerin den zum 24. September 2004 beabsichtigten Baubeginn dem beklagten Landkreis an. Ohne Anhörung hob dieser am 21. September 2004 die Baugenehmigung auf und forderte die Klägerin auf, Antragsunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorzulegen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. September 2004 Widerspruch ein. Nachdem die Firma K.
von der Klägerin über die Aufhebung der Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, erklärte diese mit Schreiben vom 22. September 2004 den Rücktritt von dem Vertrag mit der Klägerin und forderte sie unter dem 1. Oktober 2004 zur Zahlung von 5.000 € auf. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hob der beklagte Landkreis seine Aufhebungsverfügung vom 21. September 2004 wieder auf.
4
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe des an die Firma K. bezahlten Betrages in Höhe von 5.000 € geltend.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision hat Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es liege eine Verletzung der dem Schutz der Klägerin dienenden Amtspflichten durch die Beklagte vor. Der hier geltend gemachte Schaden sei aber nicht vom Schutzbereich der Amtspflicht umfasst. Die Klägerin mache einen Schaden geltend, welcher infolge einer frei vereinbarten vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem von ihr beauftragten Unternehmer entstanden sei. Diese weiche vom gesetzlichen Haftungsleitbild des Einstehenmüssens für Leistungsstörungen oder Pflichtverletzungen bei der Durchführung eines (Werk-)Vertrages so erheblich ab, dass sie nicht mehr vom Schutzbereich der Amtspflicht erfasst sei.

II.


8
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € gegen den beklagten Landkreis nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Verletzung einer dem Schutz des Vermögens der Klägerin dienenden Amtspflicht durch den beklagten Landkreis bejaht. Dies nimmt die Revisionsklägerin als für sich günstig hin.
10
2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch durch den bei der Klägerin eingetretenen Vermögensnachteil in Form der Belastung mit der Verbindlichkeit gegenüber der Firma K. ein Schaden entstanden, der vom Schutzzweck der hier verletzten Amtspflicht umfasst ist und deswegen im Wege des Amtshaftungsanspruchs vom beklagten Landkreis ersetzt verlangt werden kann.
11
a) Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Dabei ist, soweit begünstigende Verwaltungsakte wie die Baugenehmigung in Rede stehen, auf das Vertrauen abzustellen , das die Maßnahme begründen soll (Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - NVwZ 2003, 376, 377).
12
Für die Baugenehmigung hat der Senat ausgeführt, dass die zuständige Behörde auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen hat, als sie ihm nicht ohne ausreichende rechtliche Grundlage deren Erteilung verweigern darf. Darüber hinaus fällt mit ihrer Erteilung das bis dahin bestehende Bauverbot und der Bauherr ist nunmehr befugt, mit dem Bauen entsprechend der Genehmigung zu beginnen. Es wird deshalb für ihn mit der Baugenehmigung ein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er nunmehr davon ausgehen darf, dass der der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens (öffentlich -)rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und er dementsprechend wirtschaftlich disponieren kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 116 f; 105, 52, 54 f; 109, 380, 394; 134, 268, 276 f; 144, 394, 396 f). Zwar geht der Schutzzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht dahin , den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können. Die Baugenehmigung ist aber ausreichende Vertrauensgrundlage für den Bauherrn, unmittelbar mit der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens zu beginnen und zu diesem Zweck konkrete Aufwendungen für die Planung und Durchführung des Vorhabens zu tätigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 277; vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2091). Das gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (Senatsurteil BGHZ 134 aaO). Der Bauherr hat es aber nicht in der Hand, durch eine besondere Vertragsgestaltung den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Vermögensinteresse darunter fällt (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269 f).
13
Der Schutzzweck der Amtspflichten, eine erteilte Baugenehmigung nicht zu Unrecht zurückzunehmen, korrespondiert dabei als belastender Verwaltungsakt mit der Reichweite des Vertrauens, den die zurückgenommene Genehmigung für den Bauherrn begründet hat.
14
Ausgehend b) von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Schutzzweck der Amtspflichten des beklagten Landkreises zu eng gezogen. Der Umstand, dass die als Schaden geltend gemachte Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten ihre Grundlage in einer von den dispositiven Normen des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff, insbesondere §§ 642 ff BGB) abweichenden Vereinbarung findet, rechtfertigt es für sich allein nicht, sie nicht mehr als von der Vertrauensgrundlage der Baugenehmigung umfasst anzusehen. Der Schutzzweck der Amtspflichten der für die Erteilung und die Rücknahme einer Baugenehmigung zuständigen Behörde ist nicht darauf begrenzt, dass nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die der Erfüllung allein unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitender Forderungen gegen den Bauherrn als Geschädigten dienen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses bis auf die Grenzen zwingender Vorschriften in großem Umfang den beiderseitigen Interessen bei der Vertragsdurchführung Rechnung tragen können, in dem sie gerade in Abweichung von der gesetzlichen Regelung Ansprüche zwischen ihnen begründen oder ausschließen. Deshalb ist ausgehend von der Vertrauensgrundlage, die durch die später rechtswidrig aufgehobene Baugenehmigung begründet wu rde, in den Mittelpunkt zu rücken, ob die vom Geschädigten eingegangene Verpflichtung unmittelbar mit der Durchführung der beabsichtigten Baumaßnahme verbunden ist; ist dies zu bejahen, so ist der zur Erfüllung dieser Forderung aufgewendete Betrag grundsätzlich ersatzfähig. In Abgrenzung dazu sind insbesondere solche Forderungen aus Vereinbarungen nicht mehr vom Schutzzweck der Amtspflichten der Behörde umfasst, die mit Blick auf die bezügllich des konkreten Bauvorhabens bestehende Interessenlage der Vertragspartner nicht mehr nachvollziehbar sind, etwa weil sie der Kompensation von Nachteilen dienen, die bei anderen Bauvorhaben der Vertragsparteien entstanden sind. Allgemein kann gesagt werden, dass sich die schadensersatzpflichtige Körperschaft solche "schadensursächlichen" Vertragsabsprachen nicht entgegenhalten lassen muss, auf die sich ein wirtschaftlich denkender Vertragspartner auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite nicht einlassen würde. Ebenfalls sind solche Forderungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf eine - als möglich erkannte - Amtspflichtverletzung begründet wurden, um für diesen Fall eine möglichst hohe Schadensersatzforderung geltend machen zu können.
15
c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Klägerin ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 5.000 € durch die Belastung mit der Forderung der Firma K. nach deren Rücktritt vom Vertrag mit der Klägerin infolge der Aufhebung der Baugenehmigung durch den beklagten Landkreis entstanden ist. Es handelte sich um eine Aufwendung zur Ausführung des Bauvorhabens.
16
Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma K. war objektbezogen und diente der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens; die hier konkrete Regelung war von den Vertragsparteien als Ausgleich der gegenseitigen Interessen vereinbart worden. Dabei ist zu berücksichtigen , dass dann, wenn Arbeiten an einem Grundstück des Bestellers auszuführen sind, es grundsätzlich Sache des Bestellers ist, dafür Sorge zu tragen, dass die für die Bauausführung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen - wie z.B. die Baugenehmigung - vorliegen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 202/04 - NJW 2006, 3413, 3415 Rn. 33; MünchKommBGB/ Busche, 5. Aufl., § 642 Rn. 11; siehe auch vgl. § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Vereinbarung der Vertragsparteien, die der Klägerin als dem Besteller des Werks auch das Risiko zuweist, dass die einmal erteilte Baugenehmigung bis zur Vollendung des Werks Bestand haben wird, jedenfalls nicht erheblich vom Leitbild des "typischen Bauvertrags". Eine derartige Klausel liegt auch nicht außerhalb der Interessenlage wirtschaftlich denkender Parteien.
17
Ob der Klägerin ein Verschulden als Voraussetzung möglicher gesetzlicher Haftungsnormen zur Last fiele, wenn die Baugenehmigung fehlte, beurteilte sich nach dem Verhältnis der Klägerin zum beklagten Landkreis, das für die Firma K. nicht ohne weiteres einsehbar und aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität nicht sicher zu beurteilen war. Zugleich setzt der Nachweis eines Gewinnentgangs die Offenlegung der eigenen Kalkulation voraus. Im Übrigen können auch insoweit für die für einen Schadenseintritt im Verhältnis zur Klägerin darlegungspflichtige Firma K. Beweisschwierigkeiten entstehen.
18
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die in § 6 Nr. 2 des Vertrags enthaltene Regelung, wonach sich der Auftragnehmer im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen kann, nicht von vornherein als nicht mehr interessengerecht und damit sachfremd angesehen werden. Die Vertragspartner gingen, was auch im Wortlaut des Vertrags hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, bei Vertragsschluss angesichts ihrer bei früheren Bauvorhaben gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer in verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass im Falle eines „behördlichen Eingriffs in die Genehmigung“ die Klärung der Rechtslage längere Zeit in Anspruch nehmen wird. War aber zu vermuten, dass die Zeitspanne, innerhalb der dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag zugemutet werden kann (dabei mag ein Zeitraum von etwa drei Monaten angesetzt werden können , vgl. § 6 Nr. 7 VOB/B), bei weitem überschritten wird, ist es nachvollziehbar , dass die Klägerin der Firma K. ein sofortiges Kündigungsrecht eingeräumt hat, wodurch für beide Vertragspartner umgehend Klarheit geschaffen werden konnte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass für die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags oder auch bei Ausübung des Kündigungsrechts erkennbar war, dass der beklagte Landkreis bereits sechs Wochen später seine amtspflichtwidrige Verfügung wieder aufheben würde.
19
Auch die Höhe der vertraglich vereinbarten Zahlung in Höhe von 5.000 € bei einem Gesamtauftragsvolumen von 55.350 € lässt für sich keinen Schluss darauf zu, hier könnten andere, sachwidrige Gesichtspunkte eingeflossen sein, die keinen Bezug zur Ausführung des Bauvorhabens aufweisen. Das Berufungsgericht hat solche nicht festgestellt; diesbezügliche Rügen hat der Revisionsbeklagte nicht erhoben.
20
Daran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Provisionsinteresse in der Hand des Architekten des Grundstückseigentümers keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde bei Bearbeitung einer vom Architekten im eigenen Namen beantragten Bauvoranfrage aufweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Hier geht es nicht um die Amtshaftungsansprüche des Auftragnehmers des Bauherrn, son- dern um solche des Bauherrn selbst. Für ihn geht es aber nicht um das Provisionsinteresse seines Auftragnehmers. Für ihn stellt sich vielmehr die Verbindlichkeit als eine sein Vermögen mindernde Belastung aufgrund des zur Durchführung des Bauvorhabens geschlossenen Vertrages dar.
21
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da sie entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 14.08.2007 - 11 O 221/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2008 - 1 U 1210/07 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 642 Mitwirkung des Bestellers


(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe d

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2014 - III ZR 502/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 259/01
Verkündet am:
24. Oktober 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätzlich
für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer
Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, begründet
für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bauarbeiten
vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei einem
insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzelmaßnahmen
, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hätten.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - OLG Celle
LG Verden (Aller)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 2001 aufgehoben und das Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller) vom 2. August 2000 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet der beklagten Stadt belegenen Grundstücks, das mit einem Haupt- und einem rückwärtigen, bis zur Grenze reichenden Nebengebäude bebaut ist. Mit einem als "Bauvoranfrage" bezeichneten Schreiben vom 20. August 1992 erbat sie vom Bauamt der beklagten Stadt Auskünfte, die die Außensanierung des Hauptgebäudes und ei-
nen Umbau des Nebengebäudes betrafen. Zu diesem letzteren Punkt hieß es in dem Schreiben:
"Welche Äußerlichkeiten/Auflagen wären für das Nebengebäude zu beachten, damit der beauftragte Architekt nicht von vornherein an der Realität vorbeiplant und kalkuliert? (Die bestehende Grenzbebauung soll erhalten bleiben, das Mauerwerk jedoch von innen isoliert, verstärkt und wärmegedämmt werden, von außen ist momentan noch nichts festgelegt. Es sollen zwei Wohnungen à ca. 80 qm geschaffen werden oder nur eine Wohnung von ca. 80 qm und im Erdgeschoss Garagen)." Die Beklagte beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 28. September 1992 wie folgt:
"Das hintere Nebengebäude wurde zuletzt als Werkstatt und Lager genutzt. Bei einem Umbau zu einer Wohnung ist in jedem Falle eine Baugenehmigung erforderlich. Da das Gebäude unmittelbar auf der Grenze steht, wäre eine Beteiligung der Nachbarn erforderlich. Stellplatzfragen wären zu klären, ebenso Fragen des Wärme- und Brandschutzes, falls das Obergeschoß genutzt werden soll."
Ab September 1993 begann die Klägerin, in dem Nebengebäude Umbauarbeiten vorzunehmen. Diese wurden aufgrund einer Stillegungsverfügung des Bauamts der Beklagten vom 1. August 1995 eingestellt. Die Verfügung wurde damit begründet, daß durch die ohne Baugenehmigung durchgeführten Baumaßnahmen die Standsicherheit des Nebengebäudes nicht mehr gewährleistet sei und Einsturzgefahr bestehe. Am 12. September 1995 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die "Sanierung eines Nebengebäudes". Die Beklagte erteilte ihr am 15. November 1995 eine Teilbaugenehmigung, die
unter anderem die Bestimmungen enthielt, daß (1) die Grenzwände als Brandwände ohne Öffnungen herzustellen seien und (2) das Dach im Abstand von zwei Metern von der östlichen Grundstücksgrenze von innen nach außen feuerhemmend ohne Öffnungen herzustellen sei. Gegen diese Nebenbestimmungen legte die Klägerin unter dem 21. Dezember 1995 Widerspruch ein. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1996 die - nach Auffassung beider Parteien rechtswidrige - Teilbaugenehmigung zurück. Der gegen die Rücknahme eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid der Bezirksregierung vom 17. März 1997 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage nahm die Klägerin zurück.
Sie nimmt nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung auf Ersatz des ihr durch die Umbaumaßnahmen entstandenen Schadens in Anspruch. Die Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten erblickt sie darin, daß durch die am 28. September 1992 auf ihr Schreiben vom 20. August 1992 erteilte Auskunft sowie in folgenden Gesprächen der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, der Umbau des Nebengebäudes zu Wohnzwecken oder für eine gewerbliche Nutzung sei grundsätzlich möglich. Eine weitere Pflichtverletzung bestehe in der Erteilung der rechtswidrigen Teilbaugenehmigung. Ihren bis zum 1. März 1996 entstandenen Schaden hat sie auf 165.190,30 DM beziffert und außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiterhin entstehenden Schäden zu ersetzen, die aus den Amtspflichtverletzungen bezüglich des Nebengebäudes resultierten, insbesondere Zinszahlungen für die zur Finanzierung der Bauarbeiten aufgenommenen Darlehen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen die Beklagte nicht zu. Daher ist die Sache im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif, ohne daß es einer Zurückverweisung bedarf.
1. Allerdings mag - insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 28. September 1992 zu dem Mißverständnis Anlaß geben konnte, dem geplanten Umbau des Nebengebäudes stünden grundsätzlich keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere fehlte ein Hinweis darauf, daß das Vorhaben - wenn überhaupt - nur bei Bewilligung von Baulasten seitens der betroffenen Nachbarn verwirklicht werden konnte. Dementsprechend konnte die Beklagte gegen ihre Amtspflicht verstoßen haben , der Klägerin eine deren Anfrage gerecht werdende unmißverständliche und vollständige Antwort zu erteilen.
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es annimmt, diese Auskunft habe für die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahin begründet, das Bauvorhaben in Angriff nehmen zu können und diejenigen Aufwendungen zu tätigen, deren Ersatz sie nunmehr beansprucht.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß selbst dann, wenn einem Bauherrn eine rechts- und amtspflichtwidrige Baugenehmigung erteilt worden ist, er doch den Ersatz nur solcher Schäden verlangen kann, de-
ren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist. In sol- chen Fällen richtet sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie die Baugenehmigung geht, die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks nach dem Vertrauen , das die Maßnahme begründen soll. Das bedeutet, daß Aufwendungen, die ein Bauherr im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer in Wahrheit rechtswidrigen Baugenehmigung macht, nur ersatzfähig sein können, wenn sie in Ausnutzung der Baugenehmigung erfolgen. Dagegen liegen Aufwendungen, die auf wesentlichen Abweichungen von der genehmigten Planung beruhen, grundsätzlich nicht mehr im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. In derartigen Fällen genügt es deshalb für die Haftungsbegründung nicht, daß zwischen der rechtswidrigen Erteilung der Baugenehmigung und den vom Bauherrn getätigten Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Bauherr kann sich dann auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ohne die betreffende Genehmigung das Bauvorhaben überhaupt unterblieben wäre (s. insbesondere Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11 = NVwZ 1994, 821 = VersR 1994, 560 m.w.N.).

b) Diese Grundsätze müssen auch - und erst recht - für den hier zu beurteilenden Fall einer bloßen Auskunft gelten. Dies bedeutet, daß eine Vertrauenshaftung der öffentlichen Hand für eine unrichtige Auskunft nur für solche Aufwendungen in Betracht kommen kann, die der Auskunft "kongruent" sind. Hält sich der Empfänger dagegen nicht an die in der Auskunft enthaltenen Vorgaben und Hinweise, so handelt er auf eigenes Risiko, das er nicht auf die auskunfterteilende Körperschaft abwälzen kann. Insoweit ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, daß in der Erklärung der Beklagten ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nach-
barn hingewiesen worden war. Dementsprechend hatte die Klägerin gerade keinen Freibrief erhalten, die Arbeiten auf eigene Faust, ohne eine Genehmigung , in Angriff zu nehmen. Dies gilt auch, soweit der geplante Umbau lediglich eine Nutzung als Büroräume betraf. Eine derartige Nutzung war nicht Gegenstand der Anfrage der Klägerin vom 20. August 1992 gewesen; deswegen bestand für die Beklagte kein Anlaß, überhaupt dazu Stellung zu nehmen. Unerheblich ist, daß nach dem Sachvortrag der Klägerin die Umbauarbeiten zum weitaus größten Teil, mit Ausnahme der Treppen, nicht genehmigungspflichtig gewesen sein sollen. Jedenfalls bestand die Genehmigungsbedürftigkeit hinsichtlich der Treppen, von denen die Durchführbarkeit des Vorhabens insgesamt abhing. Ein Bauherr, der ein insgesamt genehmigungsbedürftiges Vorhaben in Angriff nimmt, handelt vor Erteilung der Genehmigung grundsätzlich auch bei solchen Maßnahmen auf eigenes Risiko, die - isoliert betrachtet - nicht genehmigungsbedürftig gewesen wären. Ebenso wurde durch den Hinweis auf die erforderliche Beteiligung der Nachbarn für die Klägerin erkennbar die Möglichkeit und damit das Risiko angesprochen, daß diese nachbarrechtlich begründete Einwände gegen das Vorhaben vorbringen konnten. Endlich ist nicht ohne Bedeutung, daß auch die Fragen des Brandschutzes angesprochen worden waren, die sich dann später in den die Klägerin belastenden und von ihr angefochtenen Nebenbestimmungen niedergeschlagen haben.

c) Dies hat die Konsequenz, daß ein Vertrauenstatbestand frühestens durch die Teilbaugenehmigung vom 15. November 1995 hatte geschaffen werden können. Alle zuvor getätigten Aufwendungen gehören daher von vornherein nicht zu dem zu ersetzenden Schaden. Die Aufwendungen im folgenden Zeitraum werden von einer etwaigen Ersatzpflicht nur insoweit umfaßt, als sie in Ausnutzung der Teilbaugenehmigung getätigt worden sind. Dies gilt indes-
sen nur für das Vorhaben in seiner genehmigten Form, d.h. unter Einhaltung der belastenden Nebenbestimmungen, die untrennbarer Bestandteil der Genehmigung waren. Soweit die Klägerin dagegen mit ihren Aufwendungen das Ziel verfolgte, den Umbau in der von ihr geplanten Gestalt zu verwirklichen, liegt wiederum eine wesentliche Abweichung von der genehmigten Planung vor, die nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze dazu führen muß, daß insoweit eine Ersatzpflicht von vornherein ausscheidet.

d) Eine derartige Beziehung zu dem Bauvorhaben in seiner genehmigten Form ist bei keiner der in die Schadensberechnung der Klägerin eingestellten bezifferten Positionen hinreichend dargetan. Im übrigen muß die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß sie selbst die Teilbaugenehmigung wegen der Nebenbestimmungen als rechtswidrig angesehen und angefochten hat. Dadurch hatte sie sich selbst eine etwaige Vertrauensgrundlage entzogen. Insbesondere mußte sie - auch ohne daß die Beklagte gehalten gewesen wäre, ihr diesbezügliche Rechtsbelehrungen oder Hinweise zu erteilen - damit rechnen , daß die Genehmigung ohne die Nebenbestimmungen insgesamt keinen Bestand haben konnte. Deshalb sind die bezifferten Schadenspositionenen nicht ersatzfähig. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet, da als weitere Schadenspositionen, die noch nicht in dem bezifferten Antrag enthalten sind, lediglich Zinsmehrbelastungen in Betracht kommen und sonstige nach Maßgabe der vorstehend entwickelten Grundsätze ersatzfähige Schäden nicht erkennbar sind.
3. Der Senat ist befugt, über den gesamten Streitgegenstand, einschließlich des Feststellungsantrags, zu entscheiden. Zwar hatte das Landgericht ein "Grundurteil" erlassen, ohne den Feststellungsantrag ausdrücklich mitzube-
scheiden. Andererseits ist den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der gesamte Anspruchsgrund erledigt werden und die Entscheidung über das Feststellungsbegehren nicht etwa ausgeklammert sein sollte. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Grundsätze des Senatsurteils vom 7. November 1991 (III ZR 118/90 = BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 2) dahin auszulegen, daß das Landgericht seine Entscheidung nicht lediglich auf den Zahlungsantrag beschränken, sondern zugleich auch - durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) - über den Feststellungsantrag befinden wollte. Das Berufungsurteil hat dieses Grundurteil bestätigt und alle Schäden für ersatzfähig gehalten, "deren Ursache in der Zeit vom 28. September 1992 bis zum 1. März 1996 gesetzt worden" ist. Auch diese Entscheidung kann dahin ausgelegt werden, daß sie den Feststellungsantrag mitumfaßt, soweit die mit ihm geltend gemachten Schadenspositionen ihre Grundlage in dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitraum finden. Dagegen spricht nicht entscheidend, daß das Berufungsgericht durch Beschluß vom 30. November 1990 den Wert des Streitgegenstandes nach Maßgabe des bezifferten Antrags auf 165.190 DM festgesetzt und diese Festsetzung später nicht geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 aaO).
Rinne Wurm Kapsa Richter am Bundesgerichtshof Galke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dörr Rinne

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.