Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - III ZR 196/12

bei uns veröffentlicht am06.06.2013
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 2 O 166/11, 15.11.2011
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 188/11, 15.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 196/12
Verkündet am:
6. Juni 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb; DSchG BW § 2
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes BadenWürttemberg
für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten
; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung
der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener
Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen
die Träger der Denkmalschutzbehörden.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die erstbeklagte Stadt und das zweitbeklagte Land aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 18. Mai 2001 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das Hausgrundstück D. straße 18 in K. -D. - . In dem Kaufvertrag war ein Ausschluss der Haftung der Verkäufer für unbekannte Rechtsmängel und für offene oder verdeckte Sachmängel vereinbart. Nicht erwähnt wurde, dass es sich bei dem auf diesem Grundstück stehenden Haus um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg handelt.
3
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann mit Umbaumaßnahmen am Dachgeschoss begonnen hatten, verfügte das Bauordnungsamt der Beklagten zu 1 am 4. Juli 2001 unter Hinweis auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes die sofortige Einstellung der Bauarbeiten. Auf den hiernach gestellten Antrag der Klägerin und ihres Ehemanns wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 3. August 2001 unter Auflagen erteilt. Im Januar 2009 entschieden sich die Klägerin und ihr Ehemann dafür, erneut Baumaßnahmen durchzuführen, und wandten sich wegen der Abstimmung dieser Arbeiten an das Landesdenkmalamt. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 (untere Denkmalschutzbehörde) auf die Genehmigungsbedürftigkeit der geplanten Arbeiten und auf eine mögliche Versagung der Genehmigung oder einer Erteilung nur unter Auflagen hingewiesen worden waren, prüften die Klägerin und ihr Ehemann die Hintergründe der Denkmaleigenschaft des Hauses; sie erhielten die Mitteilung, dass eine entsprechende Feststellung im Jahre 1996 erfolgt sei.
4
Die Klägerin hat behauptet, bis zum Bescheid vom 4. Juli 2001 hätten weder sie und ihr Ehemann noch die Verkäufer (früheren Eigentümer) des Grundstücks von der Denkmaleigenschaft des Hauses Kenntnis gehabt. Sie hat geltend gemacht, die Denkmalschutzbehörden beider Beklagten hätten es pflichtwidrig - nämlich entgegen den Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2. Juli 1993 - verabsäumt , die früheren Eigentümer des Anwesens von der Feststellung der Denkmaleigenschaft zu unterrichten und das Objekt in die Kulturdenkmalliste aufzunehmen. Wäre dies geschehen, so hätten sie, die Klägerin, und ihr Ehemann vor dem Erwerb des Grundstücks von der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erfahren und vom Kauf Abstand genommen oder einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt.
5
Die Beklagten haben entgegnet, es liege weder die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht noch ein kausaler Schaden vor. Etwaige Amtshaftungsansprüche seien im Übrigen verjährt oder verwirkt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


8
Das Berufungsgericht hat die (Feststellungs-)Klage mangels Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht als unbegründet angesehen.
9
Die Nichteintragung in der Kulturdenkmalliste sei für sich genommen unerheblich , weil es insoweit jedenfalls an dem notwendigen Vorbringen der Klägerin zur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle. So habe sie nicht vorgetragen, dass sie, ihr Ehemann oder die Voreigentümer die Denkmalliste eingesehen hätten und aufgrund der fehlenden Eintragung davon ausgegangen seien, dass das Kaufobjekt als Denkmal bisher nicht erfasst sei.
10
Eine Amtspflichtverletzung könne zwar darin liegen, dass die Beklagte zu 1 die Voreigentümer des Grundstücks nicht davon unterrichtet habe, dass das Gebäude 1996 als Denkmal erkannt worden sei. Diese Pflicht bestehe jedoch nicht gegenüber künftigen Grundstückserwerbern. Der Schutzzweck der Regelungen in der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste liege in der Wahrung des Denkmalschutzes. Der Eigentümer solle die Denkmaleigenschaft des betroffenen Objekts erfahren um sicherzustellen , dass keine dem Denkmalschutz zuwiderlaufenden Veränderungen vorgenommen würden. Nicht beabsichtigt sei hingegen, Kaufinteressenten die eigenverantwortliche Prüfung abzunehmen, ob die im Denkmalschutzgesetz genannten Voraussetzungen eines Denkmals gegeben seien und deshalb das Risiko bestehe, dass es künftig durch behördliche Verfügungen zu Einschränkungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könne. Kaufinteressenten seien nicht schutzlos gestellt, sondern könnten die zuständige Behörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorlägen. Darüber hinaus könnten sie einen Kaufvertrag auszuhandeln versuchen, der dem Verkäufer eine diesbezügliche Einstandspflicht übertrage. Es würde zur Uferlosigkeit der Haftung führen, würde man annehmen , dass staatliche Stellen gegenüber möglichen Grundstückserwerbern die Pflicht treffe, diese über Erkenntnisse zu unterrichten, die auf den Wert des Grundstücks Einfluss oder Mehraufwendungen zur Folge haben könnten.

II.


11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nichteintragung in der Kulturdenkmalliste für sich genommen unerheblich sei, weil es insoweit jedenfalls an dem notwendigen Vortrag der Klägerin zur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle, wird von der Revision hingenommen und begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.
13
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , das Unterbleiben der Benachrichtigung der damaligen Eigentümer von der Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes im Jahre 1996 habe keine gegenüber späteren Erwerbern des Objekts bestehenden Amtspflichten verletzt.
14
a) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft freilich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 11. Juli 1955 - III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 167 f; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rn. 14 mwN und vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, NJW 2013, 604, 605 Rn. 15 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
15
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und zutreffend angewendet.
16
aa) Gemäß § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) stehen "einfache" Kulturdenkmale kraft Gesetzes unter Denkmalschutz , ohne dass es hierzu noch der Aufnahme in eine Denkmalliste oder einer entsprechenden Erklärung der Denkmalschutzbehörde bedarf ("ipso-iure"-Prinzip; vgl. etwa VGH Mannheim, NVwZ 1983, 100; NVwZ 1986, 240, 241; VG Sigmaringen, Urteil vom 13. September 2007 - 6 K 1919/06, juris Rn. 34 mwN); bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung besteht allerdings die - hier nicht interessierende - Besonderheit, dass diese herausragenden Denkmale den über den allgemeinen Schutz von Kulturdenkmalen (vgl. § 8 DSchG) hin- ausgehenden zusätzlichen Schutz nur dann genießen, wenn sie in das Denkmalbuch eingetragen sind (siehe §§ 12, 15 DSchG). Da es sich beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes als notwendig herausgestellt hatte, über die für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG) vorgesehene Eintragung in das Denkmalbuch hinaus alle Kulturdenkmale im Sinne von § 2 DSchG aufzulisten, wurde in Baden-Württemberg durch Erlass von Verwaltungsvorschriften die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (Kulturdenkmallisten ) vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen der - vorliegend noch maßgeblichen - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2. Juli 1993 (VI-2555.1-0/1, GABl. S.966; im Folgenden: VwV; mit dieser VwV wurde die gleichlautende VwV des Innenministeriums vom 28. Dezember 1983 - V 7452/15 - GABl. 1984, 36 neu erlassen ; siehe auch die nachfolgende VwV-Kulturdenkmalliste vom 20. Juni 2001 - 6-2555.1-0/4, GABl. S. 802) wird dieser Liste ausdrücklich nur "deklaratorische Bedeutung" zugemessen (Nr. 0.2.1 VwV). Sie dient der Verdeutlichung der Denkmaleigenschaft zur Information der Eigentümer, zur Schaffung von Planungsunterlagen jeglicher Art und zur Rationalisierung der Arbeit der Denkmalschutzbehörden (Nr. 0.1.2 VwV). Die Kulturdenkmalliste wird für jede Gemeinde gesondert angelegt (Nr. 2.1.1 VwV). Im Gefolge der Vorerfassung der Kulturdenkmale durch die Gemeinden ist die Erstellung eines Listenentwurfs durch das Landesdenkmalamt und die Anhörung des Eigentümers durch die untere Denkmalschutzbehörde vorgesehen (s. Nr. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 VwV). Über die Aufnahme eines Gegenstands in die endgültige Liste ist der Eigentümer von der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich zu benachrichtigen (s. Nr. 3.8 und 4.1 VwV).
17
bb) Das Berufungsgericht hat den Zweck der Eintragungen in die Denkmalliste und der damit verbundenen Benachrichtigung der Eigentümer zu Recht vornehmlich darin gesehen, einen wirksamen Denkmalschutz zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden und die betroffenen Eigentümer sollen auf diese Weise verdeutlicht bekommen, dass es sich bei den erfassten Objekten um Kulturdenkmale handelt, die in Bezug auf ihre Erhaltung und die an ihnen durchzuführenden baulichen Maßnahmen in besonderer Weise Augenmerk und Schutz erfordern. Ob die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste - denen im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung die gleiche drittschützende Wirkung wie der Erlass eines formellen Gesetzes zukommen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, NJW 1984, 2216, 2218 mwN) - sonach überhaupt eine drittschützende Bedeutung haben und insbesondere auch Belange der Eigentümer wahren sollen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls fallen spätere Kaufinteressenten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmungen.
18
Die Eintragungen in der Kulturdenkmalliste haben, wie ausgeführt, nur eine deklaratorische und verdeutlichende Funktion und begründen insbesondere keinen öffentlichen Glauben daran, dass (nur) die darin erfassten Objekte die Denkmaleigenschaft besitzen; maßgeblich hierfür ist allein das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 DSchG beschriebenen Voraussetzungen ("ipso-iure"-Prinzip). Dies bringt es mit sich, dass stets mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Objekte im Rechtssinne Denkmale und gleichwohl in der Liste nicht aufgeführt sind oder dass in der Liste erwähnten Objekten die Denkmaleigenschaft fehlt. Dementsprechend vermögen die Listeneintragungen für sich allein genommen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für Dritte zu begründen. Die Listeneintragungen und die im Verlauf des Eintragungsverfahrens (Vorerfassungsliste, Listenentwurf, Aufnahme in die Liste; vgl. im Einzelnen Nr. 3 und 4.1 VwV) vorzunehmenden Anhörungen und Benachrichtigungen der Objekteigentümer die- nen mithin nicht dem Interesse späterer Erwerber. Diese müssen in eigener Verantwortung überprüfen, ob die in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Voraussetzungen vorliegen und hiernach das Risiko besteht, dass es künftig durch behördliche Verfügungen zu Einschränkungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könnte (vgl. zum fehlenden Schutz der Belange späterer Erwerber des Kraftfahrzeugs bei Bescheinigungen nach § 21 StVZO: Senat, Urteil vom 11. Juli 1955 aaO S. 114 ff, 116 f und Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 mwN).
19
Wollte man spätere Erwerber als einbezogene Dritte ansehen, so würde dies den Erfordernissen der Individualisierbarkeit und Abgrenzbarkeit des Kreises der geschützten Personen widersprechen und, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung führen. Denn der Kreis von Personen, die künftig am Wert des betroffenen Grundstücks und den diesen beeinflussenden Faktoren interessiert sein könnten, ist von vornherein nicht absehbar. Hierzu zählen nicht nur künftige Erwerbsinteressenten , sondern, worauf die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend hinweist, etwa auch Kreditgeber und (weitere) Grundpfandgläubiger.
20
Solche Personen haben, wenn sie über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 DSchG im Einzelfall im Zweifel sind und ihnen die Antwort der Eigentümer auf entsprechende Nachfragen ungenügend erscheint, die Möglichkeit, die zuständige Denkmalschutzbehörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorliegen. Werden hierauf Auskünfte erteilt, so müssen diese zur Vermeidung von Amtshaftungsfolgen vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 8. November 2012 aaO S. 607 Rn. 25 mwN; zum Fall der Haf- tung für eine Auskunft über die Denkmaleigenschaft eines Kaufobjekts s. Thüringer OLG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 U 588/08, juris).
21
cc) Da bereits den Anhörungs- und Benachrichtigungspflichten, die der beklagten Stadt als der unteren Denkmalschutzbehörde unmittelbar gegenüber den Eigentümern obliegen, keine drittschützende Wirkung im Verhältnis zu späteren Erwerbern zukommen, haben haftungsbegründende Amtspflichtverletzungen der im Rahmen des Listeneintragungsverfahrens weiter tätig werdenden Behörden des beklagten Landes (Regierungspräsidium als höhere Denkmalschutzbehörde ; Landesdenkmalamt) gegenüber diesem Personenkreis erst recht auszuscheiden.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 2 O 166/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2012 - 12 U 188/11 -

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

14
aa) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Sinn und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, 276; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382, jeweils mwN).
15
Ob der Geschädigte dabei Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen , ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung , vgl. nur Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f und vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung zweier in seinem Eigentum stehender Gebäude als Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz.
Der Kläger ist ein von den drei Gemeinden E., H. und T. gegründeter Zweckverband. Im Jahre 1995 erwarb der Kläger vormals militärisch genutzte Liegenschaften des Bundes auf dem Gelände der ehemaligen Eberhard-Finckh-Kaserne, das sich über die Gemarkungen der drei Gemeinden erstreckte. Darunter befand sich auch das ehemalige Offiziersheim der Kaserne (Gebäude E. -F. -Straße ...) sowie die ehemalige Küche I, ein Gebäudekomplex bestehend aus Speise- und Veranstaltungssaal mit Großküche (S. Straße ...), Mannschaftsheim, Unteroffiziersheim, Unteroffiziersspeisesaal und Friseursalon (S. Straße ...) sowie Pächterwohnhaus (S. Straße ...). In der Folgezeit begann der Kläger, die ehemalige Kaserne einer zivilen Nutzung als Gewerbepark zuzuführen.
Mit Schreiben vom 10.09.2003 wandte sich das damalige Landesdenkmalamt Baden-Württemberg - Außenstelle Tübingen - an den Kläger und teilte mit, dass es sich in jüngster Zeit zunehmend mit der Frage der Kulturdenkmaleigenschaft von Militärbauten habe auseinandersetzen müssen. Die Eberhard-Finckh-Kaserne sei die erste Bundeswehrkaserne in Baden-Württemberg gewesen. Die beauftragten Architekten seien - soweit bekannt - Professoren und Mitarbeiter der Hoch- und Staatsbauschule Stuttgart gewesen. Unter Verweis auf die daraus folgende geschichtliche Bedeutung der Kaserne bat das Landesdenkmalamt darum, die noch erhaltenen Bauten mit gehobener Sonderfunktion besichtigen zu dürfen.
Aufgrund der Besichtigung bewertete das Landesdenkmalamt das ehemalige Offizierscasino und die ehemalige Küche I als Kulturdenkmale im Sinne des § 2 DSchG und nahm sie in das „Verzeichnis der unbeweglichen Bau- und Kunstdenkmale und der zu prüfenden Objekte “ auf. In der schriftlichen Begründung der Denkmaleigenschaft hieß es zur ehemaligen Küche I mit Pächterwohnhaus:
„Es handelt sich hier um einen Gebäudekomplex, bestehend aus unterschiedlich hohen Baukörpern mit Pult- und Flachdächern, die um ein Atrium gruppiert sind. Die ehemalige „Küche I“ umfasst den großen Speise- und Festsaal, den Unteroffiziersspeisesaal und das Unteroffiziersheim, das Mannschaftsheim, die Großküche, den Friseursalon sowie Nebenräume und das freistehende Pächterwohnhaus.
Als erste Bundeswehrkaserne in Baden-Württemberg wurde 1957 die später nach dem Widerstandskämpfer Eberhard Finckh benannte Kaserne in Engstingen geplant und am 23. Februar 1958 bezogen. Die neue Artilleriekaserne wurde auf dem Gelände der ehemaligen „Muna Haid“ (Munitionsanstalt Haid) erbaut, die am Ende des zweiten Weltkriegs bis auf drei Verwaltungsgebäude zerstört worden war. Bemerkenswert ist die Gestaltung der neuen Kasernengebäude in damals modernen Architekturformen, die sich damit deutlich von den noch erhaltenen Wehrmachtsbauten abheben. In diesem architektonischen und zugleich programmatischen Gegensatz kommt das Selbstverständnis der nach dem Krieg neu gegründeten Bundeswehr zum Ausdruck, die ihre Aufgabe als den Schutz von Frieden und demokratischer Freiheit definiert. Der Soldat als „Bürger in Uniform“ hat auch beim Ableisten des Wehrdienstes ein Recht auf persönliches Wohlbefinden, für das großzügig ausgestattete Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen. Die Architektur orientiert sich an zeitgenössischen Schul- und Universitätsbauten, die mit weitläufigen Frei- und Grünflächen umgeben sind, sodass eher der Eindruck eines Campusgeländes entsteht anstatt der einer eng bebauten Kaserne im herkömmlichen Verständnis.
Die ehemalige „Küche I“ dokumentiert als weitgehend unverändert überliefertes Gebäude aus der ersten Bauphase der Eberhard-Finckh-Kaserne in anschaulicher Weise die damaligen, baulichen Ansprüche der Bundeswehr. Der Bau diente neben seiner Funktion als Versorgungseinrichtung auch als Aufenthalts- und Festgebäude mit Bühne und Einrichtung zur Filmvorführung. Mit der Planung beauftragt war die so genannte „Architektengemeinschaft E.“ zu der folgende Stuttgarter Architekten zählten: Ernst Baumann, Oswald Bareiss, Dipl. Ing. Walter Betting, Professor Ludwig H. Kresse, Dipl. Ing. Heinz Rall, Dipl. Ing. Hans Röper, Dipl. Ing. Rolf Schmalor, Professor Wilhelm Tiedje, Gerhard Toma, Regierungsbaumeister Eugen Zinsmeister. Die an der damaligen TU und Staatsbauschule lehrenden Dozenten waren auch maßgeblich am Wiederaufbau der Stadt Stuttgart beteiligt.
Bezeichnend für die Architektur der Erbauungszeit sind die gegeneinander versetzten, unterschiedlich hohen Baukörper, der Materialkontrast aus Beton, Glas und Klinker aber auch das Ineinanderwirken von Außen und Innen. So erlauben etwa die teils bis zum Boden verglasten Fensterflächen sowohl eine freie Sicht in die Umgebung als auch einen ungehinderten Blick in die Gemeinschaftsräume von außen. Wichtige Konstruktionselemente wie z.B. Betonpfeiler oder Klinkerwände werden vom Außenbau ins Innere weitergeführt. Die Küche I ist eine Komposition aus Rechteckkörpern, die entsprechend ihrer jeweiligen Funktion unterschiedlich gestaltet und gegeneinander abgesetzt sind. Dabei wurde der rückwärtige Gebäudeteil mit Versorgungsräumen zweigeschossig, der nach Süden gelegene Bereich mit den zwei großen Speisesälen eingeschossig ausgeführt. Die feingliedrige Fensterfassade des Speise- und Festsaals ist vor die Stahlbetonstützen gehängt und verleiht dem Gebäude eine gewisse Eleganz und Leichtigkeit, die in spannungsreichem Gegensatz zu den massiven Seitenwandscheiben und den beiden als Betonkuben ausgebildeten Eingängen steht. Die heute weiß gestrichenen Gebäudeseiten trugen zur Erbauungszeit farbig gefasste Rechteckfelder. Die Ausstattung des Innern mit Holzpaneelen und Parkettboden verleihen dem Speisesaal eine gediegene, seiner repräsentativen Funktion als Festsaal angemessene Gestaltung. Auf die gehobene Sonderfunktion des Gebäudes verweist auch die Grünanlage mit Wasserbecken und einer ursprünglich hier aufgestellten Bronzefigur „Freiheit“.
Über das großzügige Foyer der Küche I werden auch das zur Straßenseite gelegene Mannschaftsheim und das zur Rückseite gelegene Unteroffiziersheim mit Unteroffiziersspeisesaal erschlossen. Die durch Klinker- und Fensterflächen streng gegliederte Schauseite des Mannschaftstrakts erfährt eine Auflockerung durch die über die ganze Fassade laufenden Sonnenblenden. Der Bereich für die Unteroffiziere ist durch den vorspringenden Baukörper und die Sprossengliederung der Fensterelemente vom Küchentrakt abgesetzt. Das im Zentrum des Gebäudekomplexes liegende Atrium bot einen weiteren, geschützten Aufenthaltraum unter freiem Himmel und war von den Aufenthaltsräumen aus über fünf Ausgänge zu erreichen.
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Eigentlich freistehend, erfährt das Pächterwohnhaus seine Anbindung an die Versammlungsräume durch einen überdachten Laubengang, der durch seinen rechteckigen Verlauf einen Innenhof bildet und so das Architekturmotiv des Atriums nochmals aufgreift. Das mit Klinkern verkleidete Wohnhaus mit Flachdach vertritt den damals vermehrt aufkommenden Typ des Bungalows mit weitläufigem Grundriss und ebenerdiger Anordnung der Wohnräume.
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Die ehemalige Küche I ist als funktional und gestalterisch herausragender Gebäudekomplex des ersten Kasernenbaus in Württemberg nach dem Zweiten Weltkrieg ein gut überliefertes bauliches Zeugnis für die grundlegende demokratische Neuordnung in der Bundeswehr und deshalb ein Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen (bau- und sozialgeschichtlichen) und heimatgeschichtlichen Gründen. An seiner Erhaltung besteht wegen seines dokumentarischen und exemplarischen Wertes ein öffentliches Interesse.“
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Ein weit gehend gleich lautendes „Denkmalporträt“ erschien im Nachrichtenblatt des Landesdenkmalamts 2/2004, S. 121 f. Auch ein Dokumentationsband zur Militärgeschichte am Standort E. (Lenk, „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “, Wiedemann Verlag, 2006, insbes. S. 42 ff.) hebt architektonische Besonderheiten der Gebäude unter Wiedergabe der Formulierungen des Landesdenkmalamtes hervor.
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In der schriftlichen Begründung der Denkmaleigenschaft des ehemaligen Offizierscasinos hieß es auszugsweise:
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„Es handelt sich um ein zweigeschossiges Gebäude, bestehend aus zwei gegeneinander gesetzten Baukörpern mit flachem Satteldach. Im rechteckigen Gebäudeteil waren die Aufenthaltsräume für die Offiziere, im langgestreckten Gebäudeteil die Schlafräume untergebracht. (...)
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Das ehemalige Offiziersheim dokumentiert als weitgehend unverändert überliefertes Gebäude aus der ersten Bauphase der Eberhard-Finckh-Kaserne in anschaulicher Weise die damaligen, baulichen Ansprüche der Bundeswehr. Der Bau diente als Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeit für Offiziere und Gäste. Die Pläne fertigte Professor Ludwig H. Kresse, Dozent und späterer Leiter der Staatsbauschule Stuttgart.
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Bezeichnend für die Architektur der Erbauungszeit sind die gegeneinander versetzten, aufgrund des Geländes unterschiedlich hohen Baukörper, der Materialkontrast aus Putzflächen, Holz, Glas und Klinker aber auch das Ineinanderwirken von Außen und Innen. So erlauben etwa die teils bis zum Boden verglasten Fensterflächen des Foyers, des Speisesaals und des Clubraums sowohl eine freie Sicht in die Umgebung als auch einen ungehinderten Blick z.B. von der Terrasse in die Gemeinschaftsräume. Architekturelemente wie etwa der Kamin oder die Klinkerwände im Speisesaal werden vom Außenbau ins Innere weitergeführt. Ein typisches Detail sind diesbezüglich auch die über die gesamte Fensterfront des Speisesaals laufenden metallenen Sonnenblenden, deren Befestigungen im Innern die Gardinenstangen tragen. Gemeinschafts- und Schlaftrakt sind L-förmig aneinander gesetzt sodass eine nach zwei Seiten geschützte Terrasse entsteht die mit einer Pergola ausgestattet ist und von der Eingangshalle und vom Clubraum aus zugänglich ist. Für das gesellige Zusammensein stand der einem gediegenen, bürgerlichen Wohnzimmer nachempfundene Clubraum mit Kamin und im Keller die Bar mit Kegelbahn zur Verfügung. Der zweigeschossige Schlaftrakt ermöglichte auch eine Nutzung des Gebäudes für Schulungen und Unterbringung von Gästen.
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Das ehemalige Offiziersheim ist als funktional und gestalterisch herausragender Gebäudekomplex des ersten Kasernenbaus in Württemberg nach dem Zweiten Weltkrieg ein gut überliefertes bauliches Zeugnis für die grundlegende demokratische Neuordnung in der Bundeswehr und deshalb ein Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen (bau- und sozialgeschichtlichen) und heimatgeschichtlichen Gründen. An seiner Erhaltung besteht wegen seines dokumentarischen und exemplarischen Wertes ein öffentliches Interesse.“
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In den Monographien des Bauwesens, Folge 20, Staatliche Hochbauten Baden-Württemberg, Bauabteilung Württemberg-Hohenzollern (1963), sind im Abschnitt „Bauten der Bundeswehr“ Bilder der hier streitigen Gebäude abgedruckt. In einem Zeitungsbericht des Reutlinger General-Anzeigers vom 22.02.1958 ist im Hinblick auf die damals neu errichtete Kaserne davon die Rede, dass der Eindruck einer „sachlichen Zweckmäßigkeit“ vorherrsche, in der man sich wohlfühlen könne. Dass Leseräume, Unterhaltungsräume und Spielzimmer vorhanden seien, dass man im großen Speisesaal Filme sehen könne, dass im Betreuungsprogramm auch Fahrten vorgesehen seien, auf denen man Land und Leute kennen lerne, zeuge davon, dass viel mehr als zu irgendeiner Zeit auch in der Kaserne jetzt der Mensch das Maß der Dinge sei. Nach Dienstschluss dürfe der Soldat Bürger sein. Diese Feststellungen rezipiert auch Friederichs in dem Dokumentationsband „ Die Muna Haid in E. “ (Oertel + Spörer Verlag, 2004, S. 100 f.).
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Bemühungen des Klägers, das Offizierskasino und die Küche I zu veräußern - zuletzt an eine private Musikschule für „Steirische Harmonika“ zur Einrichtung u.a. eines Musikantenstadls -, scheiterten bislang an der Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange bzw. an den damit verbundenen Kosten für Investoren. Im Februar 2006 wandte sich der Kläger deshalb an den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Tübingen mit der Bitte, in dieser Angelegenheit koordinierend und lenkend einzugreifen. Der Kläger wies auf seine finanzielle Situation und seine daraus bereits folgende Bereitschaft hin, das Offiziersheim zum reinen Grundstückspreis zu veräußern. Allein der Umstand, dass die Eberhard-Finckh-Kaserne als erste Bundeswehrkaserne in Baden-Württemberg bezogen worden sei, könne nicht dazu führen, den Denkmalschutz über die Arbeitsplatzschaffung im strukturschwachen ländlichen Raum zu stellen. Durch einen Verkauf der Liegenschaften wäre der Kläger in die Lage versetzt, Zins- und Tilgungszahlungen für das Jahr 2006 zu leisten und darüber hinaus dringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 28.03.2006 erwiderte der Regierungspräsident im Wesentlichen, die Belange des Denkmalschutzes und diejenigen möglicher Investoren ließen sich - die erforderliche Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten unterstellt - durchaus aufeinander abstimmen. Falls der Verkauf des Offiziersheims nicht zustande kommen sollte, biete er gerne die Aufnahme des Objekts in den Katalog verkäuflicher Kulturdenkmale des Regierungspräsidiums an. Nachdem in der Folge - trotz aus Sicht des Klägers „praktikablerer“ Definition der denkmalschutzrechtlichen Belange - der Verkauf des Objekts endgültig gescheitert war, bat der Kläger darum, das Offiziersheim und die ehemalige Küche I aus der Liste der Kulturdenkmale herauszunehmen. Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte der Regierungspräsident mit, dass er diesem Anliegen aus Rechtsgründen nicht entsprechen könne. Die Kulturdenkmaleigenschaft einer Sache ergebe sich aus dem Gesetz (§ 2 DSchG). Den Denkmalschutzbehörden sei bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft kein Ermessen eingeräumt. Die in den Begründungen zur Denkmaleigenschaft aufgeführten wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründe seien einleuchtend und würden vom Kläger auch nicht bestritten. Der Kläger wandte sich daraufhin an das Landratsamt Reutlingen als untere Denkmalschutzbehörde und bat um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids in dieser Angelegenheit, um den Klageweg beschreiten zu können.
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Mit gesonderten Bescheiden vom 19.07.2006 stellte das Landratsamt Reutlingen sowohl für die Gebäude S. Str. ..., ... und ... (ehemalige Küche I und Pächterwohnhaus) als auch für das Gebäude E. -F. -Str. ... (ehemaliges Offiziersheim) fest, dass diese Kulturdenkmale i.S.d. § 2 DSchG seien. Zur Begründung gab der Bescheid im Wesentlichen die Ausführungen aus der schriftlichen Begründung des Landesdenkmalamts zur Denkmaleigenschaft wieder.
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Am 03.08.2006 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2006 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Widersprüche zurück. Zur Begründung hieß es in Ergänzung der Ausführungen des Ausgangsbescheids im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit seien erfüllt. Im Hinblick auf die Denkmalfähigkeit verwies der Bescheid auf folgende wissenschaftliche Gründe: Die architektonische Formensprache der beiden Gebäude sei 1957 auf der Höhe der Zeit gewesen. Sowohl gestalterisch als auch funktional spiegele die erste Kaserne der Bundeswehr in Baden-Württemberg das Selbstverständnis der auf demokratischen Grundsätzen basierenden „modernen“ Armee wider. Auf die Belange der Soldaten - nunmehr „Bürger in Uniform“ - sei mit großzügigen Aufenthaltsräumen eingegangen worden. Die Architektur orientiere sich am zeitgenössischen Universitäts- und Schulbau, der seinerseits im Wiederaufgreifen des Neuen Bauens der Vorkriegszeit vorbildhafte Bauten geschaffen habe. Das Offiziersheim und die Küche I seien daher in hervorragender Weise geeignet, als bau-, sozial- und militärgeschichtliche Zeugnisse die Neuinterpretation der staatlichen Bauaufgabe „Kaserne“ in der noch jungen Bundesrepublik zu dokumentieren. Heimatgeschichtliche Gründe lägen in der Stellung als erstem Kasernenbau in Baden-Württemberg nach dem Krieg und der besonderen Bedeutung der Kaserne für die Belegenheitsgemeinde begründet. Die Nutzung des Haid-Geländes und die Errichtung der Kaserne mit den damit verbundenen Ereignissen und Verknüpfungen habe die Struktur und die Entwicklung von (G.-)E. vermutlich stärker beeinflusst als irgend ein anderes Ereignis in der Gemeindegeschichte. Diese Auswirkungen würden in der Gemeinde auf lange Zeit ablesbar sein. Exemplarische Zeugnisse hierfür seien die beiden in die Denkmalliste aufgenommenen Objekte. Zur Denkmalwürdigkeit hieß es, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Gebäude. Ihre Unterschutzstellung sei keine denkmalpflegerische Liebhaberei. Der Rang der Gebäude gründe sich auf die Stellung als erste neu errichtete Kaserne in Baden-Württemberg nach dem Krieg, die herausragende Funktionalität und Gestaltung sowie die kaum durch bauliche Veränderungen beeinträchtigte gute Überlieferung. Die Objekte seien das architektonische Zeugnis für den Stellenwert der Bundeswehr als Institution zur Bewahrung der Demokratie, verbunden mit einer bemerkenswerten Berücksichtigung der Belange der Soldaten. Die Notwendigkeit der Erhaltung exemplarischer Objekte der Kaserne, die das Bild der Belegenheitsgemeinde für 40 Jahre maßgeblich mitgeprägt hätten, dürfte zumindest ansatzweise in das Bewusstsein der Bevölkerung und Bürgerschaft eingegangen sein.
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Der Kläger hat am 11.11.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Begründung der vorgeblichen Denkmaleigenschaft führe nur textbausteinartig Argumente an, die weder im Denkmalschutzgesetz noch in dessen Kommentierung zu finden seien: „Moderne Architekturformen“, die sich von Wehrmachtsbauten abhöben, seien bei vielen - wenn nicht bei allen - nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen Neubauten festzustellen. Die Architektur habe sich nach 1945 überall in der Bundesrepublik an internationale Standards angeglichen und an der modernen Architektur der Schweiz, Skandinaviens und der USA orientiert. Die streitigen Bauten auf der Haid unterschieden sich nicht von sonstigen öffentlichen Bauten in ganz Deutschland (z.B. Schulen, Turnhallen, Festhallen, Kindergärten, Rathäuser, Verwaltungen, sonstiger Wohnungsbau). Die in den angefochtenen Bescheiden genannten Architekten seien unbekannt und unbedeutend. Weder das Offiziersheim noch die Küche I seien im Architekturführer für den Landkreis Reutlingen aufgeführt. Die Stuttgarter Architektengruppe, die auf der Haid gebaut habe, habe anschließend auch die Kasernenanlage in Münsingen (Herzog-Albrecht-Kaserne) gebaut, die zwischenzeitlich dem Erdboden gleichgemacht worden sei, ohne dass der Denkmalschutz überhaupt erörtert worden sei. Die sonstigen architektonischen Argumente für die Unterschutzstellung seien standardisierte Gestaltungsbegriffe. Die damit in Bezug genommenen Gestaltungselemente seien seit Jahrzehnten Standard in öffentlichen Bauten und im gehobenen Wohnungsbau. Auffallend sei, dass der Beklagte bei beiden völlig unterschiedlichen Objekten die gleichen Argumente zur Begründung der Denkmaleigenschaft heranziehe. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 DSchG sei nicht ersichtlich. Ohnehin müsse es dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Umwandlung eines ehemaligen Kasernengeländes in einen Gewerbepark weichen. Eine Verwertbarkeit der streitigen Grundstücke sei nicht mehr gegeben. Im Ergebnis hätten die angefochtenen Bescheide für den Kläger enteignende Wirkung. Beide denkmalgeschützten Bauten seien weder verkäuflich noch sinnvoll zu nutzen. Das Offiziersheim stehe mit einer Nettonutzfläche von 1.200 m 2 bereits seit 10 Jahren leer. Der Kläger müsse für die Unterhaltung der leer stehenden Gebäude insbesondere im Hinblick auf die Frostschutzsicherheit sorgen. Er gebe jährlich allein ca. 10.000 Euro für das Offiziersheim aus, und zwar überwiegend für die horrenden Heizkosten, da der Denkmalschutz einen Vollwärmeschutz für das Gebäude nicht zulasse. Hinzu kämen noch die Kosten für die Pflege der Gebäude, Bewachung und Pflege der Außenanlagen in Höhe von rund 10.000 Euro jährlich. Die Küche (mit ca. 2.000 m 2 Nutzfläche) sei zwar vorübergehend als Textillager vermietet, hier habe der Kläger in der Vergangenheit aber einen Mietnachlass in Höhe von 50.000 Euro gewähren müssen. Im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage seien diese Kosten und Belastungen dem Kläger nicht zumutbar. Die ungenutzten Flächen im Gewerbepark würden auch die Gesamtkonzeption des Parks massiv stören. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Eberhard-Finckh-Kaserne - wie vom Beklagten behauptet - die erste Kaserne in Baden-Württemberg sei, die nach dem Zweiten Weltkrieg gebaut worden sei; dies sei vielmehr eine Kaserne in „Emmendingen“ ( gemeint: Immendingen ).
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Landratsamts Reutlingen vom 19.07.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.10.2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Gebäude des ehemaligen Offiziersheims der Eberhard-Finckh-Kaserne in Engstingen-Haid (Gebäude E. -F. -Straße ...) sowie die dortigen Gebäude der ehemaligen Küche I (Speise- und Veranstaltungssaal mit Großküche - S. Straße ... -, Mannschaftsheim, Unteroffiziersheim, Unteroffiziersspeisesaal und Friseursalon - S. Straße ... - und Pächterwohnhaus - S. Straße ... -) keine Kulturdenkmale im Sinne des § 2 DSchG sind.
26 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung heißt es, die vom Kläger vorgetragenen Bedenken könnten zwar inhaltlich nachvollzogen werden, sie könnten jedoch die Wertung der Denkmalpflege nicht erschüttern. Entscheidend sei vielmehr der dokumentarische und exemplarische Charakter der Schutzobjekte als Zeugnisse der Vergangenheit Engstingens. Es sei dem Kläger zuzugestehen, dass eine zivile Folgenutzung der militärischen Liegenschaften nahezu unmöglich erscheine, wenn nicht wesentliche Eingriffe in die Substanz möglich seien. Der daraus folgende Konflikt zwischen beabsichtigten Folgenutzungen und den Wertungen des Denkmalschutzrechts könne aber nicht dahin gehend gelöst werden, dass der denkmalschutzrechtliche Status negiert werde. Die vom Kläger geschilderten wirtschaftlichen Belastungen seien im Verfahren über die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Kulturdenkmal nicht von Belang, da es auf die Verhältnisse des Eigentümers in einem solchen Verfahren nicht ankomme. Die Einschränkungen des Klägers seien der Sozialbindung des Eigentums zuzurechnen.
29 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Konservatoren des vormaligen Landesdenkmalamts - jetzt: Regierungspräsidium Tübingen, Referat 25 Denkmalpflege - als amtliche Auskunftspersonen angehört und in deren Beisein die streitigen Gebäudekomplexe in Augenschein genommen.
30 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Reutlingen (2 Bände) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen und dessen vom (vormaligen) Landesdenkmalamt geführte, jedoch nur auszugsweise übermittelte Akte vor. Weiter hat der Kläger auf Anforderung des Gerichts den Dokumentationsband „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “ und in der mündlichen Verhandlung auch den Band „ Die Muna Haid in E. “ zu den Akten gereicht. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wie auch auf die (negative) Feststellung, dass die streitigen Gebäudekomplexe keine Kulturdenkmale sind, gerichtete Klage ist zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Die angefochtenen Bescheide stellen die sich unmittelbar aus dem Denkmalschutzgesetz ergebende Schutzfähigkeit und -würdigkeit nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch fest. Die für die Annahme eines (feststellenden) Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG erforderliche Regelungswirkung liegt aber darin, dass die Sach- und Rechtslage in einer rechtlich ungewissen Situation durch eine verbindliche Feststellung geklärt werden soll.
32 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die streitigen Gebäudekomplexe der Küche I wie auch des Offiziersheims sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG.
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Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin, anders ausgedrückt, ihre Denkmalfähigkeit und ihre Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt.
34 
Alle Objekte, auf welche die in § 2 Abs. 1 DSchG aufgeführten Begriffsmerkmale zutreffen, unterfallen dabei kraft Gesetzes (ipso iure) den weiteren Bestimmungen des Denkmalschutzes (vgl. nur Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Dass das Landesdenkmalamt in der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 01.09.1995 zu den damals vorgesehenen städtebaulichen Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen im Gewerbepark ausgeführt hat, dass dadurch baudenkmalpflegerische Belange nicht berührt seien, ist folglich ohne Belang. Eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die Frage, welche Gebäude damals konkret vom Landesdenkmalamt in die Beurteilung mit einbezogen worden sind, war daher nicht veranlasst. Ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG ist, bestimmt sich allein objektiv nach den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. nur Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 153).
35 
Beide hier streitigen Gebäudekomplexe sind sowohl denkmalfähig (dazu 1.) als auch denkmalwürdig (dazu 2.); an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und (heimat)geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
36 
1. Die Abteilung Denkmalschutz beim Regierungspräsidium Tübingen (vormals: Landesdenkmalamt), deren sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 10.05.1988, 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 - 6 K 1363/04 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -), hat die Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe in ihren schriftlichen Stellungnahmen aufgrund ihrer wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen. Die Kammer folgt im Ergebnis dieser Annahme, die durch die Konservatoren des Regierungspräsidiums, an deren Objektivität und Sachkunde kein Zweifel besteht, in der mündlichen Verhandlung vor Ort in plausibler Weise näher erläutert worden ist.
37 
Dabei steht der Annahme der Denkmalfähigkeit zunächst nicht bereits das vergleichsweise geringe Alter der Gebäude entgegen, ohne dass es einer Entscheidung zu der Frage bedarf, ob eine - in § 2 DSchG nicht vorgesehene - bestimmte zeitliche Grenze immanenter Bestandteil des Begriffs des Kulturdenkmals ist (vgl. dazu Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 17; Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Abschn. C, Rn 16; Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 147 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar dürfte ein Zeitgenosse wohl nicht dazu berufen sein, über Bauwerke seiner Epoche ein Urteil hinsichtlich ihrer dauernden Erhaltenswürdigkeit abzugeben. Hier jedoch stehen Aufbau- und Architektenleistungen der 1950er-Jahre und deren militärhistorische Bedeutung für die Bewertung der Gründerzeit der Bundeswehr in Rede. Diese gehören jedenfalls einer - wenn auch erst in jüngerer Zeit - mit der Wiedervereinigung Deutschlands und der Ende der 1990er-Jahr begonnenen Neuausrichtung der Bundeswehr abgeschlossenen Nachkriegsepoche an (vgl. Martin / Krautzberger, a.a.O.).
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a) Nach den für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung der Küche I und des Offiziersheims vor. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals dann, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - m.w.N.). Angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen muss die Bedeutungskategorie der wissenschaftlichen Gründe aber Konturen behalten; deshalb müssen hinreichend konkrete Gegenstände von Forschungsvorhaben erkennbar oder vorstellbar sein, die ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse zu begründen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.). Soll eine zeitgeschichtliche Entwicklung veranschaulicht werden, muss diese am Gebäude noch ablesbar sein (Bayer. VGH, Urteil vom 21.10.2004 - 15 B 02.943 -).
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Die beiden Gebäudekomplexe sind insgesamt für die militärhistorische Forschung von Bedeutung; zugleich sind sie auch für die Militärarchitektur von Interesse. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat in seiner schriftlichen Begründung sowie im Widerspruchsbescheid - auf beides wird zur näheren Begründung zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen - wie auch in den mündlichen Erläuterungen vor Ort in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass an der baulichen Substanz die programmatische Neuausrichtung der Bundeswehr in ihrem Selbstverständnis nach dem Zweiten Weltkrieg (insbesondere in Abgrenzung zur Wehrmacht) ablesbar ist. Für die Kammer ist dabei in erster Linie maßgeblich, dass gerade der betont zivile Charakter der Bauten diese von der bis dahin verbreiteten Militärarchitektur abhebt. Weder der Küche I noch dem Offiziersheim sieht man bei unverfänglicher Betrachtung an, dass es sich dabei um militärische Bauten handelt. Vielmehr vermittelt die Küche I gerade durch die architektonische Anlehnung an zeitgenössische Schul- oder Universitätsbauten von außen betrachtet eher den Eindruck etwa einer Turnhalle oder eines sonstigen zivilen Großbaus. Exemplarisch hierfür kann insoweit auf die transparente Glasfront der Küche I sowie auf den an der Frontseite noch vorhandenen bzw. erkennbaren Verwitterungsschatten einer dort einstmals angebrachten Uhr verwiesen werden, die nach den Darlegungen der Konservatoren des Regierungspräsidiums ein Merkmal der zivilen Architektur ist. Auch im Innern der Küche I, etwa im Veranstaltungs- und Festsaal, kommt dies etwa durch die Beleuchtung zum Ausdruck, die als Gestaltungselement in die dortige Decke integriert ist. Dass der Saal auch für Filmvorführungen genutzt wurde, ist an den noch vorhandenen Wandöffnungen für Projektoren ablesbar. Nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass die - durchgehend erkennbare und das Gebäude prägende - Verwendung unterschiedlicher Materialien (Klinkerwände, glasierte Ziegel usw.) ein bewusst eingesetztes Stilmittel darstellt, das im Vergleich zu den bis dahin verbreiteten - schlicht und spartanisch gestalteten - Militärbauten ungewöhnlich war. Die ehemals vor dem Gebäude platzierte Bronzefigur „Freiheit“, auf die sich die Konservatoren ergänzend bezogen haben, kann hingegen nicht in die Würdigung mit einbezogen werden, da sie nicht mehr vorhanden ist.
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Auch dem Offiziersheim ist seine Zweckbestimmung als militärische Einrichtung nicht anzusehen. Es vermittelt bei unbefangener Betrachtung zunächst eher den Eindruck etwa einer heutigen „Jugendherberge“. Dies beruht zum Einen bereits auf der architektonischen Gestaltung, die mit Stilelementen arbeitet (z.B. der Verwendung eines Satteldaches), deren Verwendung in Anbetracht der Gestaltung von Kasernenbauten aus der Zeit vor Errichtung der Eberhard-Finckh-Kaserne damals durchaus ungewöhnlich und neuartig waren. Zum Anderen ist insbesondere die Innengestaltung hervorzuheben, die - zumindest in den das Gebäude prägenden Aufenthaltsräumen - einen gediegenen und sogar wohnlichen Eindruck hinterlässt. Der unterteilbare Speisesaal vermittelt seinen wohnlichen Charakter im Wesentlichen durch die Glasfront „ins Grüne“ hinaus, den Parkettboden und die aus der Satteldachgestaltung folgende Dachschräge. Das Kaminzimmer betont bereits durch den Kamin selbst und die z.T. mit Holz verkleideten - wiederum nach außen führenden - Klinkerwände den wohnlichen Charakter des Offiziersheims. Hinzu kommt, dass sich an das Gebäude eine Pergola im Grünen anschließt. Nicht zuletzt ist das Gebäude mit Freizeiteinrichtungen (Kegelbahn) ausgestattet. Trotz des - notwendigerweise einfacher gestalteten - Wohntrakts wirkt das Gebäude daher insgesamt nicht militärisch. Den Eindruck der Kammer, dass die beiden streitigen Gebäudekomplexe im Gewerbepark heute nicht ohne Weiteres als (ehemalige) Militärbauten zu erkennen sind, teilt offenkundig auch Lenk im Vorwort zu seinem Dokumentationsband „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “ (S. 6). Dort weist er darauf hin, dass fast nichts mehr - also auch nicht die ehemalige Küche I oder das Offiziersheim - daran erinnere, dass in G. mehr als ein halbes Jahrhundert das Militär eine zentrale Rolle gespielt habe.
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Beide Gebäudekomplexe sind danach zwar bei isolierter Betrachtungsweise aus rein architektonischer Sicht nichts außergewöhnliches, weshalb es auch nicht weiter verwundert, dass die Bauten - wie vom Kläger gerügt - im vorgelegten Architekturführer für den Landkreis Reutlingen keine Erwähnung finden; ihre Besonderheit besteht für die Kammer aber gerade darin, dass sie - eben in ihrer zivilen Bauweise - Gegenstand der Militärarchitektur geworden sind. Damit dokumentieren die hier streitigen Bauten tatsächlich einen gewandelten Baustil der Militärarchitektur nach Neugründung der Bundeswehr, der sich von der bisher dagewesenen, auf Ordnung, Systematik, z.T. Repräsentation und die Demonstration von Macht ausgerichteten Bauweise - insbesondere der Wehrmacht - deutlich absetzt. Ausweislich des von den Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegten Zeitungsausschnitts aus dem Reutlinger Generalanzeiger vom 22.02.1958 ist diese neue Bauweise - und die damit verbundene programmatische Aussage - auch von der Öffentlichkeit so wahrgenommen worden („Nach Dienstschluss darf der Soldat Bürger sein“; vgl. auch Friederichs, Die Muna Haid in E., S. 100 f.). Es kann also durchaus davon ausgegangen werden, dass die von der Abteilung Denkmalschutz im Regierungspräsidium Tübingen vertretenen Interpretationen der verwendeten architektonischen Stilelemente, die unter den Stichworten „neue Transparenz der Bundeswehr“ und „Bürger in Uniform“ zusammengefasst werden können, einen realen Bezug zu den Vorstellungen der damaligen Architekten und des damaligen Bauherrn - der Bundeswehr - aufweisen und deren Gestaltungswünsche annähernd wiedergeben.
42 
b) Daneben führen auch (heimat)geschichtliche Gründe zur Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe. Dieses in § 2 Abs. 1 DSchG ebenfalls enthaltene Tatbestandsmerkmal bezieht Objekte in den Denkmalbegriff mit ein, die ggf. wissenschaftlich ohne Belang sind, aber gleichwohl Gegenstand der Erinnerung an Vergangenes sein können (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 21) und historische Ereignisse oder den Lebensstil vergangener Epochen veranschaulichen können. Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden (sog. „Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (sog. „Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. zu alledem nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; Urteil vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 -, BRS 54, Nr. 115). Dabei genügt es nicht, wenn ein Objekt wichtige Zeitläufe nur „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss es davon auch „Zeugnis ablegen“. Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts kann schon darin bestehen, dass mit seiner Hilfe oder durch seine Existenz die Geschichte eines Ortes, einer Landschaft oder Region fassbar und erlebbar wird oder deren Bewohner historische Identität und Geschichtsbewusstsein gewinnen können. Dabei muss die Sache aber allein oder im Zusammenhang mit anderen Objekten in für die Wissenschaft oder für Laien verständlicher oder faszinierender Weise Ereignisse, Entwicklungen, Zustände oder schöpferische Ideen der Geschichte mitteilen oder verdeutlichen können, die über das ausschließlich Alltägliche hinausgehen (Hammer, DÖV 1995, 358, 362).
43 
Nach diesen Maßgaben sind die beiden Gebäudekomplexe auch geeignet, Zeugnis über das Leben der Soldaten und Offiziere unmittelbar nach Neugründung der Bundeswehr in den späten 1950er-Jahren abzulegen. Den Bauten kommt damit ein beträchtlicher militärhistorischer Aussage- und Assoziationswert zu. Zur näheren Begründung kann insoweit auf die parallelen obigen Darlegungen zu den wissenschaftlichen (militärarchitektonischen) Schutzgründen verwiesen werden.
44 
2. Die Küche I und das Offiziersheim sind auch denkmalwürdig. Das dafür erforderliche - als tatbestandliches Korrektiv für die weit gefassten Begriffsmerkmale der Denkmalfähigkeit zu verstehende - öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gebäude liegt vor, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit der Erhaltung besteht bzw. in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist. Die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit müssen so offensichtlich hervortreten, dass sie nicht nur eingeschränkt von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Bei der danach erforderlichen Bewertung des Ranges der denkmalpflegerischen Bedeutung des Objekts ist in erster Linie dessen Seltenheitswert zu berücksichtigen, wenngleich der Denkmalschutz nicht auf die Erhaltung „letzter Exemplare“ beschränkt ist. Daneben ist in die Abwägung der denkmalpflegerischen Interessen etwa der dokumentarische und exemplarische Wert, das Alter, das Maß der Originalität und Integrität des Objekts sowie das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe einzustellen. Gegen ein Erhaltungsinteresse kann (bei Vielzahl vergleichbarer noch vorhandener Objekte) etwa auch sprechen, dass beim streitigen Objekt Wiederherstellungs- und Umbaumaßnahmen erforderlich sind (desolater baulicher Zustand) und dass eine rentable Nutzung - wenn überhaupt - nur bei Umbau erzielt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238).
45 
Nach diesen Maßgaben bejaht die Kammer ein öffentliches Erhaltungsinteresse sowohl für die Küche I als auch für das Offiziersheim, jeweils mit allen dazugehörigen Gebäudebestandteilen.
46 
Dabei ist für die Kammer zunächst von Bedeutung, dass die streitigen Gebäude im Zuge des ersten Kasernenneubaus nach dem Zweiten Weltkrieg in Baden-Württemberg und als Bestandteil einer der allerersten Kasernen der Bundeswehr unmittelbar nach ihrer Gründung in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat insoweit bei seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausgeführt, dass in E. bereits 1956 der „erste Spatenstich“ gesetzt worden sei, während die „Hauptbauzeit“ für Bundeswehrkasernen erst in den 1960er-Jahren gelegen habe. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass in den 1950er-Jahren nur sehr wenige Kasernen errichtet worden seien. Die Bundeswehr sei in der Zeit nach ihrer Gründung unmittelbar und dringend auf die schnelle Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Soldaten angewiesen gewesen, weshalb den in den 1950-er Jahren errichteten Standorten eine besondere Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf den Seltenheitswert der hier streitigen Objekte ist daher davon auszugehen, dass es in Baden-Württemberg wie im gesamten Bundesgebiet nur sehr wenige vergleichbare - und gleichermaßen gut erhaltene - Bauten aus der unmittelbaren Gründerzeit der Bundeswehr geben dürfte. Die Klägerseite hat sich insoweit substantiiert auch nur auf die Oberfeldwebel-Schreiber-Kaserne in Immendingen berufen, die - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausweislich der im Internet insoweit zugänglichen Informationen (vgl. http://www.immendingen.de/de/garnison.html) im Dezember 1958 - und damit kurz nach der Eberhard-Finckh-Kaserne - von den ersten Soldaten bezogen wurde. Insoweit hat das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass nach den ihm übermittelten Informationen des für den Standort Immendingen zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg der Erhaltungszustand der historischen Kasernengebäude in Immendingen erheblich schlechter sei und dass beträchtliche Umbauten vorgenommen worden seien. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
47 
In gleichfalls plausibler Weise haben die Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen hervorgehoben, dass ihre Besichtigung des hier streitigen Gebäudebestands der Eberhard-Finckh-Kaserne im Jahre 2003 und die Durchsicht der dazu verfügbaren Literatur ergeben hat, dass bislang nur geringe Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen worden sind, die ihren Denkmalwert nicht beeinträchtigen. Aus den Bauunterlagen aus der Errichtungszeit ergebe sich insbesondere, dass die Grundrisse erhalten geblieben sind. Auch die Kammer konnte sich davon bei ihrer Ortsbesichtigung überzeugen. Aus heutiger Sicht ist im Hinblick auf Veränderungen lediglich erkennbar, dass die Bronzefigur vor der Küche I entfernt worden ist, dass die Außenwandseiten des Küchenhauptgebäudes einheitlich weiß - und nicht mehr mehrfarbig in Rechtecken - gestrichen sind und dass die Decke im Kaminzimmer der Offiziersheim zwischenzeitlich zusätzlich mit - jederzeit wieder entfernbaren - Holzbalken versehen wurde. Die Gesamtwirkung des Gebäudebestands und deren dokumentarischer Wert für die dargelegten Schutzgründe wird dadurch ebenso wenig beeinträchtigt wie durch die vom Kläger geltend gemachten umfangreichen Ausbaumaßnahmen der Bundeswehr bei ihrem Abzug, die in der Küche I die Küchenblöcke und im Offiziersheim die dortige Küche komplett entfernt haben soll; die Kücheneinrichtung als solche ist für die dargelegten militärhistorischen und militärarchitektonischen Aussagen zweitrangig.
48 
Die streitigen Gebäudekomplexe sind auch als solche im Ganzen erhaltenswert und nicht etwa nur alternativ oder in Teilen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302). Die benannten wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründe erfordern eine Erhaltung der noch verbliebenen Bauten der Küche I und des Offiziersheims. Beide sind noch weit gehend unverändert erhalten und stammen aus der Erstphase des Kasernenbaus; aus denkmalschutzfachlicher Sicht sind sie daher besonders wertvoll, was auch in dem Umstand eine Bestätigung findet, dass die Gebäude in der hierzu verfügbaren, im Tatbestand zitierten und z.T. wiedergegebenen Literatur beschrieben und abgebildet worden sind. Zugleich dokumentieren sie exemplarisch jeweils unterschiedliche Aspekte des Soldatenlebens und der Militärarchitektur aus der Gründerzeit der Bundeswehr (Offiziersebene einerseits, das Leben des einfachen Soldaten andererseits).
49 
Die Kammer betont in diesem Zusammenhang, dass wirtschaftliche Interessen des Eigentümers nicht zu den im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG beachtlichen öffentlichen Interessen zählen. Der Gesetzeswortlaut lässt ihre Berücksichtigung nicht zu (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 24 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -). Folglich müssen die (unstreitigen) erheblichen wirtschaftlichen Probleme, welche die Erhaltung und denkmalverträgliche - aber zugleich rentable - Nutzung der hier streitigen Gebäude für den Kläger aufwirft, außer Betracht bleiben. Dies begegnet auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht selbst sieht nämlich die Berücksichtigung von Aspekten der Zumutbarkeit an anderer Stelle - bei der Entscheidung über das weitere Schicksal eines Kulturdenkmals - vor. Die in § 6 DSchG enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht des Eigentümers auf das Zumutbare ist im Rahmen ggf. zu treffender Genehmigungsentscheidungen (etwa nach § 8 DSchG) zu beachten (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 8, Rn 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302; Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
50 
Unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutierten Frage, ob sich der Kläger insoweit als hoheitlich verfasster Zweckverband auf Art. 14 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen kann, weist die Kammer mit Blick auf das weitere Schicksal der nach den obigen Darlegungen als Kulturdenkmale anzusehenden Gebäude darauf hin, dass ein Mindestmaß an Nutzbarkeit der Gebäude für den zur Erhaltung verpflichteten Eigentümer - jenseits aller Rentabilitätsüberlegungen - auch im fachlichen Interesse des Denkmalschutzes liegt. Der Kläger kann sich jedenfalls auf das einfache baden-württembergische Landesrecht berufen, das bereits in § 6 DSchG die Erhaltungspflicht auf das Zumutbare begrenzt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bleiben dabei die subjektiven Vermögensverhältnisse des Erhaltungspflichtigen außer Betracht (Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
51 
Vor diesem - für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblichen - Hintergrund dürfen die Schwierigkeiten des Klägers bei der Suche nach einer sinnvollen Nutzungsmöglichkeit der streitigen Gebäude im Rahmen der Entscheidung über die Denkmalverträglichkeit einer ggf. künftig ins Auge gefassten Nutzung nicht außer Acht gelassen werden. Dabei dürfte insbesondere zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung etwa nach § 8 DSchG nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet; bei unerheblichen Veränderungen des Erscheinungsbildes eines - zumal nicht nach § 15 Abs. 1 DSchG eingetragenen - Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung, ob der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich und deutlich wahrnehmbargestört wird und ob diese Störung vom Betrachter als belastend empfunden wird. Bei dieser wertenden Einschätzung, die jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals vorzunehmen ist, kann die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Darüber hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. auch Eberl, BayVBl. 2007, 459). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen. Anders als etwa bei Kulturdenkmalen von künstlerischer Bedeutung ist die Schwelle zu einer berücksichtigungsfähigen Störung des Gesamteindrucks eines Kulturdenkmals bei den - hier vorliegenden - Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung höher anzusiedeln, weil das wissenschaftlich oder heimatgeschichtlich bedeutsame Kulturdenkmal in seinem dokumentarischen „Zeugniswert“ oftmals Veränderungen von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen kann, es sei denn, das Kulturdenkmal würde unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität zu leiden drohen, sodass deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt würde.
52 
Im Übrigen weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals (§ 6 S. 1 DSchG) u.a. auf die Wirtschaftlichkeit des denkmalgeschützten Gebäudes abstellt. In aller Regel ist dabei die wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Dies bedeutet, dass der Eigentümer grundsätzlich nicht sonstiges Eigentum oder Vermögen für den Erhalt des Kulturdenkmals opfern und auf Dauer zuschießen muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2003- 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647). In ähnlicher Weise beschreibt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) die Grenzen der Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht (vor dem Hintergrund von Art. 14 GG), wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht:
53 
Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung (...) erreicht werden. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben.
54 
Ob und inwieweit die - nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten (vgl. § 6 Satz 2 DSchG) verbleibenden - wirtschaftlichen Belastungen des Klägers durch die aus der Kulturdenkmaleigenschaft der hier streitigen Gebäudekomplexe folgende Erhaltungspflicht in Relation zur Wertigkeit der streitigen Gebäude zu Genehmigungsansprüchen welchen Umfangs auch immer führen, bedarf aber - wie dargelegt - hier keiner Entscheidung.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
31 
Die auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wie auch auf die (negative) Feststellung, dass die streitigen Gebäudekomplexe keine Kulturdenkmale sind, gerichtete Klage ist zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Die angefochtenen Bescheide stellen die sich unmittelbar aus dem Denkmalschutzgesetz ergebende Schutzfähigkeit und -würdigkeit nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch fest. Die für die Annahme eines (feststellenden) Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG erforderliche Regelungswirkung liegt aber darin, dass die Sach- und Rechtslage in einer rechtlich ungewissen Situation durch eine verbindliche Feststellung geklärt werden soll.
32 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die streitigen Gebäudekomplexe der Küche I wie auch des Offiziersheims sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG.
33 
Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin, anders ausgedrückt, ihre Denkmalfähigkeit und ihre Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt.
34 
Alle Objekte, auf welche die in § 2 Abs. 1 DSchG aufgeführten Begriffsmerkmale zutreffen, unterfallen dabei kraft Gesetzes (ipso iure) den weiteren Bestimmungen des Denkmalschutzes (vgl. nur Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1982 - 5 S 2334/81 -, NVwZ 1983, 100). Dass das Landesdenkmalamt in der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 01.09.1995 zu den damals vorgesehenen städtebaulichen Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen im Gewerbepark ausgeführt hat, dass dadurch baudenkmalpflegerische Belange nicht berührt seien, ist folglich ohne Belang. Eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die Frage, welche Gebäude damals konkret vom Landesdenkmalamt in die Beurteilung mit einbezogen worden sind, war daher nicht veranlasst. Ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG ist, bestimmt sich allein objektiv nach den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. nur Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 153).
35 
Beide hier streitigen Gebäudekomplexe sind sowohl denkmalfähig (dazu 1.) als auch denkmalwürdig (dazu 2.); an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und (heimat)geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
36 
1. Die Abteilung Denkmalschutz beim Regierungspräsidium Tübingen (vormals: Landesdenkmalamt), deren sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 10.05.1988, 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 - 6 K 1363/04 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -), hat die Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe in ihren schriftlichen Stellungnahmen aufgrund ihrer wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen. Die Kammer folgt im Ergebnis dieser Annahme, die durch die Konservatoren des Regierungspräsidiums, an deren Objektivität und Sachkunde kein Zweifel besteht, in der mündlichen Verhandlung vor Ort in plausibler Weise näher erläutert worden ist.
37 
Dabei steht der Annahme der Denkmalfähigkeit zunächst nicht bereits das vergleichsweise geringe Alter der Gebäude entgegen, ohne dass es einer Entscheidung zu der Frage bedarf, ob eine - in § 2 DSchG nicht vorgesehene - bestimmte zeitliche Grenze immanenter Bestandteil des Begriffs des Kulturdenkmals ist (vgl. dazu Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 17; Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Abschn. C, Rn 16; Moench / Otting, NVwZ 2000, 146, 147 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zwar dürfte ein Zeitgenosse wohl nicht dazu berufen sein, über Bauwerke seiner Epoche ein Urteil hinsichtlich ihrer dauernden Erhaltenswürdigkeit abzugeben. Hier jedoch stehen Aufbau- und Architektenleistungen der 1950er-Jahre und deren militärhistorische Bedeutung für die Bewertung der Gründerzeit der Bundeswehr in Rede. Diese gehören jedenfalls einer - wenn auch erst in jüngerer Zeit - mit der Wiedervereinigung Deutschlands und der Ende der 1990er-Jahr begonnenen Neuausrichtung der Bundeswehr abgeschlossenen Nachkriegsepoche an (vgl. Martin / Krautzberger, a.a.O.).
38 
a) Nach den für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung der Küche I und des Offiziersheims vor. Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals dann, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - m.w.N.). Angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen muss die Bedeutungskategorie der wissenschaftlichen Gründe aber Konturen behalten; deshalb müssen hinreichend konkrete Gegenstände von Forschungsvorhaben erkennbar oder vorstellbar sein, die ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse zu begründen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.). Soll eine zeitgeschichtliche Entwicklung veranschaulicht werden, muss diese am Gebäude noch ablesbar sein (Bayer. VGH, Urteil vom 21.10.2004 - 15 B 02.943 -).
39 
Die beiden Gebäudekomplexe sind insgesamt für die militärhistorische Forschung von Bedeutung; zugleich sind sie auch für die Militärarchitektur von Interesse. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat in seiner schriftlichen Begründung sowie im Widerspruchsbescheid - auf beides wird zur näheren Begründung zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen - wie auch in den mündlichen Erläuterungen vor Ort in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass an der baulichen Substanz die programmatische Neuausrichtung der Bundeswehr in ihrem Selbstverständnis nach dem Zweiten Weltkrieg (insbesondere in Abgrenzung zur Wehrmacht) ablesbar ist. Für die Kammer ist dabei in erster Linie maßgeblich, dass gerade der betont zivile Charakter der Bauten diese von der bis dahin verbreiteten Militärarchitektur abhebt. Weder der Küche I noch dem Offiziersheim sieht man bei unverfänglicher Betrachtung an, dass es sich dabei um militärische Bauten handelt. Vielmehr vermittelt die Küche I gerade durch die architektonische Anlehnung an zeitgenössische Schul- oder Universitätsbauten von außen betrachtet eher den Eindruck etwa einer Turnhalle oder eines sonstigen zivilen Großbaus. Exemplarisch hierfür kann insoweit auf die transparente Glasfront der Küche I sowie auf den an der Frontseite noch vorhandenen bzw. erkennbaren Verwitterungsschatten einer dort einstmals angebrachten Uhr verwiesen werden, die nach den Darlegungen der Konservatoren des Regierungspräsidiums ein Merkmal der zivilen Architektur ist. Auch im Innern der Küche I, etwa im Veranstaltungs- und Festsaal, kommt dies etwa durch die Beleuchtung zum Ausdruck, die als Gestaltungselement in die dortige Decke integriert ist. Dass der Saal auch für Filmvorführungen genutzt wurde, ist an den noch vorhandenen Wandöffnungen für Projektoren ablesbar. Nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass die - durchgehend erkennbare und das Gebäude prägende - Verwendung unterschiedlicher Materialien (Klinkerwände, glasierte Ziegel usw.) ein bewusst eingesetztes Stilmittel darstellt, das im Vergleich zu den bis dahin verbreiteten - schlicht und spartanisch gestalteten - Militärbauten ungewöhnlich war. Die ehemals vor dem Gebäude platzierte Bronzefigur „Freiheit“, auf die sich die Konservatoren ergänzend bezogen haben, kann hingegen nicht in die Würdigung mit einbezogen werden, da sie nicht mehr vorhanden ist.
40 
Auch dem Offiziersheim ist seine Zweckbestimmung als militärische Einrichtung nicht anzusehen. Es vermittelt bei unbefangener Betrachtung zunächst eher den Eindruck etwa einer heutigen „Jugendherberge“. Dies beruht zum Einen bereits auf der architektonischen Gestaltung, die mit Stilelementen arbeitet (z.B. der Verwendung eines Satteldaches), deren Verwendung in Anbetracht der Gestaltung von Kasernenbauten aus der Zeit vor Errichtung der Eberhard-Finckh-Kaserne damals durchaus ungewöhnlich und neuartig waren. Zum Anderen ist insbesondere die Innengestaltung hervorzuheben, die - zumindest in den das Gebäude prägenden Aufenthaltsräumen - einen gediegenen und sogar wohnlichen Eindruck hinterlässt. Der unterteilbare Speisesaal vermittelt seinen wohnlichen Charakter im Wesentlichen durch die Glasfront „ins Grüne“ hinaus, den Parkettboden und die aus der Satteldachgestaltung folgende Dachschräge. Das Kaminzimmer betont bereits durch den Kamin selbst und die z.T. mit Holz verkleideten - wiederum nach außen führenden - Klinkerwände den wohnlichen Charakter des Offiziersheims. Hinzu kommt, dass sich an das Gebäude eine Pergola im Grünen anschließt. Nicht zuletzt ist das Gebäude mit Freizeiteinrichtungen (Kegelbahn) ausgestattet. Trotz des - notwendigerweise einfacher gestalteten - Wohntrakts wirkt das Gebäude daher insgesamt nicht militärisch. Den Eindruck der Kammer, dass die beiden streitigen Gebäudekomplexe im Gewerbepark heute nicht ohne Weiteres als (ehemalige) Militärbauten zu erkennen sind, teilt offenkundig auch Lenk im Vorwort zu seinem Dokumentationsband „ Soldaten, Sprengköpfe und scharfe Munition “ (S. 6). Dort weist er darauf hin, dass fast nichts mehr - also auch nicht die ehemalige Küche I oder das Offiziersheim - daran erinnere, dass in G. mehr als ein halbes Jahrhundert das Militär eine zentrale Rolle gespielt habe.
41 
Beide Gebäudekomplexe sind danach zwar bei isolierter Betrachtungsweise aus rein architektonischer Sicht nichts außergewöhnliches, weshalb es auch nicht weiter verwundert, dass die Bauten - wie vom Kläger gerügt - im vorgelegten Architekturführer für den Landkreis Reutlingen keine Erwähnung finden; ihre Besonderheit besteht für die Kammer aber gerade darin, dass sie - eben in ihrer zivilen Bauweise - Gegenstand der Militärarchitektur geworden sind. Damit dokumentieren die hier streitigen Bauten tatsächlich einen gewandelten Baustil der Militärarchitektur nach Neugründung der Bundeswehr, der sich von der bisher dagewesenen, auf Ordnung, Systematik, z.T. Repräsentation und die Demonstration von Macht ausgerichteten Bauweise - insbesondere der Wehrmacht - deutlich absetzt. Ausweislich des von den Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegten Zeitungsausschnitts aus dem Reutlinger Generalanzeiger vom 22.02.1958 ist diese neue Bauweise - und die damit verbundene programmatische Aussage - auch von der Öffentlichkeit so wahrgenommen worden („Nach Dienstschluss darf der Soldat Bürger sein“; vgl. auch Friederichs, Die Muna Haid in E., S. 100 f.). Es kann also durchaus davon ausgegangen werden, dass die von der Abteilung Denkmalschutz im Regierungspräsidium Tübingen vertretenen Interpretationen der verwendeten architektonischen Stilelemente, die unter den Stichworten „neue Transparenz der Bundeswehr“ und „Bürger in Uniform“ zusammengefasst werden können, einen realen Bezug zu den Vorstellungen der damaligen Architekten und des damaligen Bauherrn - der Bundeswehr - aufweisen und deren Gestaltungswünsche annähernd wiedergeben.
42 
b) Daneben führen auch (heimat)geschichtliche Gründe zur Denkmalfähigkeit der beiden Gebäudekomplexe. Dieses in § 2 Abs. 1 DSchG ebenfalls enthaltene Tatbestandsmerkmal bezieht Objekte in den Denkmalbegriff mit ein, die ggf. wissenschaftlich ohne Belang sind, aber gleichwohl Gegenstand der Erinnerung an Vergangenes sein können (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 21) und historische Ereignisse oder den Lebensstil vergangener Epochen veranschaulichen können. Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden (sog. „Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (sog. „Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. zu alledem nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -; Urteil vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 -, BRS 54, Nr. 115). Dabei genügt es nicht, wenn ein Objekt wichtige Zeitläufe nur „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss es davon auch „Zeugnis ablegen“. Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts kann schon darin bestehen, dass mit seiner Hilfe oder durch seine Existenz die Geschichte eines Ortes, einer Landschaft oder Region fassbar und erlebbar wird oder deren Bewohner historische Identität und Geschichtsbewusstsein gewinnen können. Dabei muss die Sache aber allein oder im Zusammenhang mit anderen Objekten in für die Wissenschaft oder für Laien verständlicher oder faszinierender Weise Ereignisse, Entwicklungen, Zustände oder schöpferische Ideen der Geschichte mitteilen oder verdeutlichen können, die über das ausschließlich Alltägliche hinausgehen (Hammer, DÖV 1995, 358, 362).
43 
Nach diesen Maßgaben sind die beiden Gebäudekomplexe auch geeignet, Zeugnis über das Leben der Soldaten und Offiziere unmittelbar nach Neugründung der Bundeswehr in den späten 1950er-Jahren abzulegen. Den Bauten kommt damit ein beträchtlicher militärhistorischer Aussage- und Assoziationswert zu. Zur näheren Begründung kann insoweit auf die parallelen obigen Darlegungen zu den wissenschaftlichen (militärarchitektonischen) Schutzgründen verwiesen werden.
44 
2. Die Küche I und das Offiziersheim sind auch denkmalwürdig. Das dafür erforderliche - als tatbestandliches Korrektiv für die weit gefassten Begriffsmerkmale der Denkmalfähigkeit zu verstehende - öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gebäude liegt vor, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit der Erhaltung besteht bzw. in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist. Die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit müssen so offensichtlich hervortreten, dass sie nicht nur eingeschränkt von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten. Bei der danach erforderlichen Bewertung des Ranges der denkmalpflegerischen Bedeutung des Objekts ist in erster Linie dessen Seltenheitswert zu berücksichtigen, wenngleich der Denkmalschutz nicht auf die Erhaltung „letzter Exemplare“ beschränkt ist. Daneben ist in die Abwägung der denkmalpflegerischen Interessen etwa der dokumentarische und exemplarische Wert, das Alter, das Maß der Originalität und Integrität des Objekts sowie das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe einzustellen. Gegen ein Erhaltungsinteresse kann (bei Vielzahl vergleichbarer noch vorhandener Objekte) etwa auch sprechen, dass beim streitigen Objekt Wiederherstellungs- und Umbaumaßnahmen erforderlich sind (desolater baulicher Zustand) und dass eine rentable Nutzung - wenn überhaupt - nur bei Umbau erzielt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238).
45 
Nach diesen Maßgaben bejaht die Kammer ein öffentliches Erhaltungsinteresse sowohl für die Küche I als auch für das Offiziersheim, jeweils mit allen dazugehörigen Gebäudebestandteilen.
46 
Dabei ist für die Kammer zunächst von Bedeutung, dass die streitigen Gebäude im Zuge des ersten Kasernenneubaus nach dem Zweiten Weltkrieg in Baden-Württemberg und als Bestandteil einer der allerersten Kasernen der Bundeswehr unmittelbar nach ihrer Gründung in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden. Das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - hat insoweit bei seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausgeführt, dass in E. bereits 1956 der „erste Spatenstich“ gesetzt worden sei, während die „Hauptbauzeit“ für Bundeswehrkasernen erst in den 1960er-Jahren gelegen habe. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass in den 1950er-Jahren nur sehr wenige Kasernen errichtet worden seien. Die Bundeswehr sei in der Zeit nach ihrer Gründung unmittelbar und dringend auf die schnelle Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Soldaten angewiesen gewesen, weshalb den in den 1950-er Jahren errichteten Standorten eine besondere Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf den Seltenheitswert der hier streitigen Objekte ist daher davon auszugehen, dass es in Baden-Württemberg wie im gesamten Bundesgebiet nur sehr wenige vergleichbare - und gleichermaßen gut erhaltene - Bauten aus der unmittelbaren Gründerzeit der Bundeswehr geben dürfte. Die Klägerseite hat sich insoweit substantiiert auch nur auf die Oberfeldwebel-Schreiber-Kaserne in Immendingen berufen, die - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ausweislich der im Internet insoweit zugänglichen Informationen (vgl. http://www.immendingen.de/de/garnison.html) im Dezember 1958 - und damit kurz nach der Eberhard-Finckh-Kaserne - von den ersten Soldaten bezogen wurde. Insoweit hat das Regierungspräsidium Tübingen - Abteilung Denkmalschutz - in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass nach den ihm übermittelten Informationen des für den Standort Immendingen zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg der Erhaltungszustand der historischen Kasernengebäude in Immendingen erheblich schlechter sei und dass beträchtliche Umbauten vorgenommen worden seien. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
47 
In gleichfalls plausibler Weise haben die Konservatoren des Regierungspräsidiums Tübingen hervorgehoben, dass ihre Besichtigung des hier streitigen Gebäudebestands der Eberhard-Finckh-Kaserne im Jahre 2003 und die Durchsicht der dazu verfügbaren Literatur ergeben hat, dass bislang nur geringe Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen worden sind, die ihren Denkmalwert nicht beeinträchtigen. Aus den Bauunterlagen aus der Errichtungszeit ergebe sich insbesondere, dass die Grundrisse erhalten geblieben sind. Auch die Kammer konnte sich davon bei ihrer Ortsbesichtigung überzeugen. Aus heutiger Sicht ist im Hinblick auf Veränderungen lediglich erkennbar, dass die Bronzefigur vor der Küche I entfernt worden ist, dass die Außenwandseiten des Küchenhauptgebäudes einheitlich weiß - und nicht mehr mehrfarbig in Rechtecken - gestrichen sind und dass die Decke im Kaminzimmer der Offiziersheim zwischenzeitlich zusätzlich mit - jederzeit wieder entfernbaren - Holzbalken versehen wurde. Die Gesamtwirkung des Gebäudebestands und deren dokumentarischer Wert für die dargelegten Schutzgründe wird dadurch ebenso wenig beeinträchtigt wie durch die vom Kläger geltend gemachten umfangreichen Ausbaumaßnahmen der Bundeswehr bei ihrem Abzug, die in der Küche I die Küchenblöcke und im Offiziersheim die dortige Küche komplett entfernt haben soll; die Kücheneinrichtung als solche ist für die dargelegten militärhistorischen und militärarchitektonischen Aussagen zweitrangig.
48 
Die streitigen Gebäudekomplexe sind auch als solche im Ganzen erhaltenswert und nicht etwa nur alternativ oder in Teilen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302). Die benannten wissenschaftlichen und geschichtlichen Gründe erfordern eine Erhaltung der noch verbliebenen Bauten der Küche I und des Offiziersheims. Beide sind noch weit gehend unverändert erhalten und stammen aus der Erstphase des Kasernenbaus; aus denkmalschutzfachlicher Sicht sind sie daher besonders wertvoll, was auch in dem Umstand eine Bestätigung findet, dass die Gebäude in der hierzu verfügbaren, im Tatbestand zitierten und z.T. wiedergegebenen Literatur beschrieben und abgebildet worden sind. Zugleich dokumentieren sie exemplarisch jeweils unterschiedliche Aspekte des Soldatenlebens und der Militärarchitektur aus der Gründerzeit der Bundeswehr (Offiziersebene einerseits, das Leben des einfachen Soldaten andererseits).
49 
Die Kammer betont in diesem Zusammenhang, dass wirtschaftliche Interessen des Eigentümers nicht zu den im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG beachtlichen öffentlichen Interessen zählen. Der Gesetzeswortlaut lässt ihre Berücksichtigung nicht zu (vgl. Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 2, Rn 24 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -). Folglich müssen die (unstreitigen) erheblichen wirtschaftlichen Probleme, welche die Erhaltung und denkmalverträgliche - aber zugleich rentable - Nutzung der hier streitigen Gebäude für den Kläger aufwirft, außer Betracht bleiben. Dies begegnet auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht selbst sieht nämlich die Berücksichtigung von Aspekten der Zumutbarkeit an anderer Stelle - bei der Entscheidung über das weitere Schicksal eines Kulturdenkmals - vor. Die in § 6 DSchG enthaltene Begrenzung der Erhaltungspflicht des Eigentümers auf das Zumutbare ist im Rahmen ggf. zu treffender Genehmigungsentscheidungen (etwa nach § 8 DSchG) zu beachten (Strobl / Majocco / Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 8, Rn 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.1977 - III 2006/76 -, BWGZ 1978, 302; Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
50 
Unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutierten Frage, ob sich der Kläger insoweit als hoheitlich verfasster Zweckverband auf Art. 14 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen kann, weist die Kammer mit Blick auf das weitere Schicksal der nach den obigen Darlegungen als Kulturdenkmale anzusehenden Gebäude darauf hin, dass ein Mindestmaß an Nutzbarkeit der Gebäude für den zur Erhaltung verpflichteten Eigentümer - jenseits aller Rentabilitätsüberlegungen - auch im fachlichen Interesse des Denkmalschutzes liegt. Der Kläger kann sich jedenfalls auf das einfache baden-württembergische Landesrecht berufen, das bereits in § 6 DSchG die Erhaltungspflicht auf das Zumutbare begrenzt. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bleiben dabei die subjektiven Vermögensverhältnisse des Erhaltungspflichtigen außer Betracht (Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647).
51 
Vor diesem - für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblichen - Hintergrund dürfen die Schwierigkeiten des Klägers bei der Suche nach einer sinnvollen Nutzungsmöglichkeit der streitigen Gebäude im Rahmen der Entscheidung über die Denkmalverträglichkeit einer ggf. künftig ins Auge gefassten Nutzung nicht außer Acht gelassen werden. Dabei dürfte insbesondere zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung etwa nach § 8 DSchG nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet; bei unerheblichen Veränderungen des Erscheinungsbildes eines - zumal nicht nach § 15 Abs. 1 DSchG eingetragenen - Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung, ob der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich und deutlich wahrnehmbargestört wird und ob diese Störung vom Betrachter als belastend empfunden wird. Bei dieser wertenden Einschätzung, die jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals vorzunehmen ist, kann die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Darüber hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. auch Eberl, BayVBl. 2007, 459). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen. Anders als etwa bei Kulturdenkmalen von künstlerischer Bedeutung ist die Schwelle zu einer berücksichtigungsfähigen Störung des Gesamteindrucks eines Kulturdenkmals bei den - hier vorliegenden - Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung höher anzusiedeln, weil das wissenschaftlich oder heimatgeschichtlich bedeutsame Kulturdenkmal in seinem dokumentarischen „Zeugniswert“ oftmals Veränderungen von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen kann, es sei denn, das Kulturdenkmal würde unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität zu leiden drohen, sodass deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt würde.
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Im Übrigen weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals (§ 6 S. 1 DSchG) u.a. auf die Wirtschaftlichkeit des denkmalgeschützten Gebäudes abstellt. In aller Regel ist dabei die wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Dies bedeutet, dass der Eigentümer grundsätzlich nicht sonstiges Eigentum oder Vermögen für den Erhalt des Kulturdenkmals opfern und auf Dauer zuschießen muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2003- 1 S 190/03 -, NZM 2003, 647). In ähnlicher Weise beschreibt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) die Grenzen der Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht (vor dem Hintergrund von Art. 14 GG), wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht:
53 
Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl nach Auffassung des Gesetzgebers dennoch die Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals, wie es bei Bauwerken hoher kulturhistorischer Bedeutung denkbar ist, kann dies nur auf dem Wege der Enteignung (...) erreicht werden. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben.
54 
Ob und inwieweit die - nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten (vgl. § 6 Satz 2 DSchG) verbleibenden - wirtschaftlichen Belastungen des Klägers durch die aus der Kulturdenkmaleigenschaft der hier streitigen Gebäudekomplexe folgende Erhaltungspflicht in Relation zur Wertigkeit der streitigen Gebäude zu Genehmigungsansprüchen welchen Umfangs auch immer führen, bedarf aber - wie dargelegt - hier keiner Entscheidung.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 194/04
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffenden
Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers
dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des
Fahrzeugs in Frage steht.
BGH, Beschluß vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2004 - 16 U 108/03 - wird zurückgewiesen.
Streitwert: 71.245,04 €

Gründe:


1. Der Kläger kaufte bei einem Fahrzeughändler ein Reisemobil. Der Verkäufer führte das Fahrzeug zum Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO dem TÜV Nord in H. vor. Ein Ingenieur des TÜV erteilte am 5. Oktober 1999 ein Gutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt für die Ausfertigung eines Fahrzeugbriefs, in dem er feststellte, daß das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche.
Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug sei mit über 7 t Leergewicht deutlich schwerer als von dem Sachverständigen - ohne genügende Sachprüfung - festgestellt (5,98 t). Infolgedessen habe der Kläger keine Verwendung für das Fahrzeug, den Fahrpreis habe er vergebens aufgebracht. Er dürfe das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht bewegen, weil die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs erloschen sei; außerdem habe er nur eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, das in reisefähigem Zustand wegen der geringen Nutzlast nicht eingehalten werden könne. Landgericht und Oberlandesgericht haben den auf Amtshaftung gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land abgewiesen.
2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

a) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzulegenden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Befugnisse , jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzunehmen (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 459 f). Diese Rechtsprechung ist auch in der Fachliteratur anerkannt , und sie hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden (vgl.
Staudinger/Wurm [2002] § 839 Rn. 719; Hübner VersR 1985, 701, 703; Hentschel , Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVZO Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG Rn. 453; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr § 21 StVZO Rn. 9, 10).

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der im Str eitfall vorliegende Sachverhalt sei mit den den besagten Senatsurteilen zugrundeliegenden Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Es gehe hier - anders als dort - nicht um das Übergehen lediglich gewährleistungsrechtlicher Mängel, sondern darum, daß das vom TÜV zu überprüfende Fahrzeug von vornherein nicht zulassungsfähig, also "generell unbenutzbar" gewesen sei. Die Prüfungspflicht des § 21 Satz 3 StVZO müsse aber Schutzwirkungen gegenüber potentiellen Käufern des geprüften Fahrzeugs jedenfalls insoweit entfalten, als die Frage der Zulassungsfähigkeit betroffen sei. Insoweit schaffe die Bescheinigung des Prüfingenieurs eine Verläßlichkeitsgrundlage hinsichtlich der generellen Benutzbarkeit des Fahrzeugs.
Indessen hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenomme ne Differenzierung zwischen (keinen haftungsrechtlichen Drittschutz auslösenden) "gewährleistungsrechtlichen Mängeln" und der (vermögensrechtlichen Drittschutz begründenden) "generellen Benutzbarkeit (Zulassungsfähigkeit)" des Fahrzeugs keine hinreichende Grundlage. Ausgangspunkt ist, daß der TÜV bei allen wesentlichen Mängeln des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssicherheit desselben betreffen, die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs verneinen , die für die Zulassung erforderliche technische Bestätigung also ablehnen muß. Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch der Fall des Senatsurteils vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen)
einen Fall fehlender "Zulassungsfähigkeit". Es gibt auch keinen Anlaß, dem Gedanken einer - sich auch vermögensrechtlich auswirkenden - "Verläßlichkeitsgrundlage" bei der Kfz-Zulassung ein vergleichbares Gewicht zu geben wie bei der Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BGHZ 60, 112, 115 ff).
Schlick Wurm Streck
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Dörr Schlick