Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - III ZR 231/10

bei uns veröffentlicht am13.10.2011
vorgehend
Landgericht Aurich, 2 O 916/09, 06.05.2010
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 133/10, 08.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 231/10
Verkündet am:
13. Oktober 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 D; BhV § 5 Abs. 1 in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl.
S. 918)
Wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Überschreitung des Schwellenwertes
(2,3facher Gebührensatz) in einer Zahnarztrechnung rechtswidrig und
schuldhaft nicht anerkannt, und lässt sich daraufhin der den Antrag stellende
Beamte wegen der bei ihm durch diese Entscheidung hervorgerufenen begründeten
Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsstellung auf einen Zivilrechtsstreit
mit dem behandelnden Arzt ein, so sind ihm die im Falle des Unterliegens
entstehenden Kosten zu ersetzen.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der als Beamter im niedersächsischen Schuldienst tätige Kläger reichte bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle eine die zahnärztliche Behandlung seines Sohnes betreffende Rechnung vom 27. September 2005 über 6.818,98 € zur Erstattung ein. Soweit für Leistungen das 3,5fache des Gebührensatzes in Ansatz gebracht worden war, erkannte die Beihilfestelle mit Festsetzungsbescheid vom 12. Oktober 2005 nur das 2,3fache des Gebührensatzes als erstattungsfähig an. Gegen die dementsprechend vorgenommene Kürzung der Beihilfe um 561,54 € legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die beigefügte Stellungnahme und Erläuterung des behandelnden Zahnarztes. Diese Stellungnahme hielt die Beihilfestelle ebenfalls für unzureichend, weil sich daraus keine individuell patientenbezogene Rechtfertigung für die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes ergebe, und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. Februar 2006 zurück. Eine sachverständige Stellungnahme eines anderen Zahnarztes oder der Zahnärztekammer Niedersachsen hatte die Beihilfestelle nicht eingeholt. Der Kläger erhob Zahlungsklage über den nicht erstatteten Betrag vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg; die Rechnung des behandelnden Zahnarztes beglich er unter Hinweis auf den laufenden Verwaltungsgerichtsprozess nur auf der Grundlage des 2,3fachen des Gebührensatzes. Nachdem wegen des Rechnungsrestbetrags der Zahnarzt gegen den Sohn des Klägers Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Hannover erhoben hatte, wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8. September 2008 wurde der Sohn des Klägers auf der Grundlage eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem die Veranschlagung des 3,5fachen des Gebührensatzes als gerechtfertigt beurteilt wurde, zur Zahlung nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
2
Daraufhin wurde die dem Kläger zustehende Beihilfe mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 neu festgesetzt und ihm die ausstehende Summe von 561,54 € ebenfalls erstattet. Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte mit Urteil vom 25. März 2009 außerdem fest, dass der Beihilfebescheid des beklagten Landes in Gestalt des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hannover rechtswidrig sei, soweit die nunmehr zusätzlich gezahlte Beihilfe abgelehnt worden sei.
3
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Erstattung der in diesem Zivilprozess entstandenen Kosten sowie Zinsen auf die noch offene Forderung des Arztes von zusammen 1.288,16 €. Er ist der Auffassung, durch den Erlass des rechtswidrigen Beihilfe- und Widerspruchsbescheids ohne eine sachverständige Überprüfung der ergänzenden Erläuterungen des behandelnden Zahnarztes habe die Beihilfestelle ihre Amtspflichten verletzt. Da im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Beihilfeentscheidungen die Zahnarztrechnung entsprechend gekürzt und der Zivilprozess geführt worden sei, habe das beklagte Land nunmehr den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Klägers ist das beklagte Land antragsgemäß verurteilt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beihilfestelle des beklagten Landes die Amtspflicht verletzt, bei Prüfung der Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Behandlungskosten den Sachverhalt vollständig zu erforschen und die dafür maßgeblichen Gesetze sowie allgemeinen Dienst- und Verwaltungs- vorschriften, insbesondere auch Ziffer 5.2 der Hinweise des niedersächsischen Finanzministeriums zu § 5 Abs. 1 BhV, anzuwenden. Danach sei wegen nicht ausgeräumter Zweifel an einer ausreichenden Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes eine Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer Niedersachsen oder eines zahnärztlichen Sachverständigen einzuholen gewesen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die nachträglich beigebrachte Begründung des Zahnarztes dafür unzureichend gewesen sei. Da das Amtsgericht Hannover in dem rechtskräftig abgeschlossenen zivilgerichtlichen Verfahren gegen den Sohn des Klägers festgestellt habe, dass die Erhebung des 3,5fachen des Gebührensatzes berechtigt gewesen und damit auch in beihilferechtlicher Sicht eine angemessene Leistungsabrechnung anzunehmen sei, liege in der Ablehnung der vollständigen Erstattung der Zahnarztrechnung unter Rückgriff nur auf eigene Datenbanken eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beihilfestelle. Dadurch sei dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Schaden in einer dem beklagten Land zurechenbaren Weise entstanden. Zwar sei zwischen dem Anspruch auf Beihilfe gegenüber seinem Dienstherrn und der Verpflichtung des Klägers gegenüber dem behandelnden Zahnarzt zu unterscheiden. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sowohl zivilrechtlich als auch beihilferechtlich gleichermaßen nach den Maßstäben der Gebührenordnung für Zahnärzte zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nach zwei ablehnenden Bescheiden in schützenswerter Weise darauf vertrauen dürfen, dass die Beihilfestelle eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Angemessenheit der Rechnung vorgenommen habe, so dass eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Zahnarzt ohne Erfolg bleiben werde. Dieser zurechenbare Ausfluss der Fürsorgepflicht des beklagten Landes widerspreche nicht dem Schutzzweck des Beihilferechts, wobei der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Beihilfeberechtigten keine maß- gebliche Bedeutung zukomme. Bei einer anderen Wertung auch unter Billigkeitsgesichtspunkten werde der Beihilfeberechtigte über Gebühr belastet, da er selbst am wenigsten beurteilen könne, welche Einschätzung hinsichtlich der Frage der Angemessenheit zutreffend sei.

II.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
8
1. Nach den im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwGE 125, 21 Rn. 11) maßgeblichen Beihilfevorschriften hatte die für den Kläger zuständige Beihilfestelle des beklagten Landes darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ihm ein Erstattungsanspruch für die in der Rechnung vom 27. September 2005 aufgeführten zahnärztlichen Leistungen, insbesondere für die nach dem 3,5fachen des Gebührensatzes berechneten, zusteht. Dies richtete sich im Land Niedersachsen gemäß § 87c Abs. 1 NBG in der damals geltenden Fassung vom 17. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S. 664) nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918; vgl. zur Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften und deren Weitergeltung für eine Übergangszeit BVerwGE 121, 103, 105 ff, 111; 131, 234, 235 f). Auf dieser Grundlage waren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV solche Aufwendungen als beihilfefähig anzusehen, die dem Grunde nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebühren- ordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen knüpft damit grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwGE 95, 117, 118; BVerwG NVwZ 2005, 710).
9
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich für Leistungen des Gebührenverzeichnisses die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes, wobei in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen (sog. Schwellenwert) des Gebührensatzes bemessen werden darf. Eine Überschreitung ist nur dann zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) und dies zudem schriftlich begründet wird (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Wurden bei der Festsetzungsstelle bestehende erhebliche Zweifel darüber, ob die Überschreitung des Schwellenwertes gerechtfertigt ist, auch durch die - gegebenenfalls vom Beihilfeberechtigten auf Bitten der Festsetzungsstelle eingeholte - nähere Erläuterung des behandelnden Arztes nicht ausgeräumt, so war gemäß Nr. 5.2 der für den hier interessierenden Zeitraum maßgeblichen Hinweise des Niedersächsischen Finanzministeriums zu § 5 BhV (vgl. RdErl. vom 10. Januar 2002, Nds. MBl. S. 145 in der Fassung des RdErl. vom 2. Februar 2005, Nds. MBl. S. 319) mit Einverständnis des Beihilfeberechtigten eine Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer oder eines zahnmedizinischen Gutachters einzuholen.
10
2. Das Berufungsgericht sieht darin, dass die Festsetzungsstelle die nachträglich erteilte Begründung des Zahnarztes nicht zum Anlass nahm, ein zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Zahnärztekammer einzuholen , sondern sich auf ihren Sachverstand unter Heranziehung einer "Schwellenwertdatenbank" (in der einschlägige Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte eingearbeitet sind) verließ, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Die unvollständige, in Widerspruch zu den einschlägigen Hinweisen stehende Erforschung des Sachverhalts habe dazu geführt, dass der Rechnungsbetrag - wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hannover feststehe - rechtswidrig gekürzt worden sei. Hätte die Festsetzungsstelle amtspflichtgemäß gehandelt, wäre der nach Erlass des (abschlägigen) Widerspruchsbescheids anhängig gemachte Zivilprozess vermieden worden und so der geltend gemachte Schaden nicht entstanden.
11
Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.
12
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Amtshaftungsklage auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil der geltend gemachte Schaden nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst wird.
13
Es versteht sich, dass die Amtspflicht der Beihilfefestsetzungsstelle, dem Antragsteller die ihm nach den einschlägigen Bestimmungen zustehende Beihilfe - die Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie ist (vgl. Nr. 1 der erwähnten Hinweise zu § 1 BhV; s. auch Schröder/Beckmann/Weber, Bundeskommentar, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand Februar 2009, Teil I, Einleitung zur BBhV, S. 1) - zu gewähren, den Zweck hat, die Interessen des Beihilfeberechtigten zu schützen. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des Senats die Feststellung, dass ein Geschädigter "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (vgl. nur Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, NVwZ 2009, 601 Rn. 15; Urteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, 276, jew. mwN).
14
a) Der Revision ist zuzugeben, dass der Hauptzweck der Beihilfe darin besteht, dem Beihilfeberechtigten den Anteil an den entstandenen Krankheitskosten zukommen zu lassen, der ihm nach den einschlägigen Bestimmungen des Beihilferechts zusteht. Diese Vorschriften legen insbesondere fest, welche "Risiken" im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erfasst werden, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und welche Personen Leistungen beanspruchen können, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in einem angemessenen Umfang freizustellen (vgl. BVerwGE 121, 103, 109, 110; Schröder/Beckmann/Weber, aaO). Demzufolge dient die Prüfung der eingereichten Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit vor allem dem Zweck, die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Beihilfe zu ermitteln. Hingegen ist es nicht die eigentliche Aufgabe des Beihilfeverfahrens, den Beihilfeberechtigten durch eine sachkundige Stellungnahme vor einer unberechtigten Inanspruchnahme durch Arzt oder Krankenhaus zu schützen und ihn so weit mög- lich davor zu bewahren, sich auf einen Zivilrechtsstreit über die Berechtigung der Rechnungsstellung einlassen zu müssen. Auf eine "Vorabklärung" derartiger Vergütungsstreitigkeiten ist das Beihilfeverfahren auch nicht angelegt. Denn regelmäßig tritt der Beihilfeberechtigte unabhängig von einem bestehenden Beihilfeanspruch zunächst in Vorleistung, indem er seine Zahlungspflichten gegenüber dem behandelnden Arzt erfüllt und nach Vorlage entsprechender Belege (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BhV; siehe jetzt § 51 Abs. 3 BBhV) eine entsprechende Erstattung erhält. Im Übrigen werden Arzt- und Zahnarztrechnungen sofort mit Rechnungsstellung fällig (§ 12 Abs. 1 GOÄ; § 10 Abs. 1 GOZ). Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beihilfeberechtigte sich, auch wenn ihm - wie üblich - ein Zahlungsziel eingeräumt wird, bereits vor der endgültigen Verbescheidung seines Beihilfeantrags vor die Wahl gestellt sieht, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Leistungserbringer einzulassen oder aber die Rechnung zunächst (gegebenenfalls unter Vorbehalt) selbst zu zahlen, um sich später im Widerspruchsverfahren oder im Verwaltungsprozess mit der Festsetzungsstelle über die Angemessenheit der Aufwendungen auseinanderzusetzen.
15
Allerdings macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf aufmerksam, dass die Aufwendungen beihilferechtlich schon mit dem Ausstellen der Rechnung als entstanden gelten und bereits vor Zahlung Kostenerstattung verlangt werden kann. Damit soll zum einen vermieden werden , dass ein Beihilfeberechtigter mit niedrigen Dienst- und Versorgungsbezügen hohe Beträge vorfinanzieren muss (Schadewitz, Röhrig, Hämmerle, Weise, Beihilfevorschriften, Stand März 2011, § 51 BBhV, Rn. 29 f). Zum anderen wird damit aber zugleich erreicht, dass ein Beihilfeberechtigter bestehende Beden- ken gegen die Richtigkeit der Rechnungsstellung, auf die er durch den Beihilfebescheid aufmerksam gemacht wird, regelmäßig mit dem behandelnden Arzt noch vor Ablauf des Zahlungsziels oder jedenfalls vor Einleitung gerichtlicher Schritte abklären kann und sich nicht auf eine Rückforderung überzahlter Beträge einlassen muss. Eine derartige "Vorprüfung" durch die Beihilfefestsetzungsstelle - und gegebenenfalls parallel dazu durch den Krankenversicherer - vor Zahlung der Rechnung wird ein Beihilfeberechtigter häufig dann vornehmen lassen, wenn, wie hier, nicht nur höhere Rechnungsbeträge in Rede stehen, sondern die Rechnung in erheblichem Umfang "konfliktträchtige" Positionen enthält, wozu regelmäßig die Überschreitung des Schwellenwerts gehört.
16
Daher sprechen Schutzzweckerwägungen nicht von vorneherein dagegen , den vorliegend geltend gemachten "Prozessschaden" für ersatzfähig zu erachten.
17
b) Würde man der Revision folgen, so würde der durch das rechtswidrige Verhalten der Festsetzungsstelle geschädigte Beihilfeberechtigte über Gebühr mit Kosten belastet, die zu vermeiden ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann.
18
Nachdem die Beihilfestelle die Überschreitung des Schwellensatzes für ungerechtfertigt erachtet und an dieser Einschätzung auch noch im Widerspruchsverfahren festgehalten hatte, durfte sich der Kläger diesen Standpunkt gegenüber dem behandelnden Arzt zu eigen machen, ohne befürchten zu müssen , dass ihm später im Amtshaftungsprozess von der Festsetzungsstelle entgegengehalten wird, er habe den sich anschließenden Zivilprozess durch eine "Zahlung unter Vorbehalt" vermeiden können und müssen.
19
aa) Zwar darf ein Beihilfeberechtigter in dieser Situation nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Vergütungsklage des Arztes von vornherein aussichtslos ist. Die Frage, ob eine Überschreitung des Schwellenwerts gerechtfertigt ist, ist zunächst eine allein das Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient betreffende "zivilrechtliche Vorfrage", zu deren verbindlichen Klärung die ordentlichen Gerichte und nicht die Festsetzungsstelle und die Verwaltungsgerichte berufen sind. Im Übrigen zeigen schon die Hinweise Nr. 5.2 zu § 5 BhV, dass auch das Beihilferecht selbst davon ausgeht, dass die Richtigkeit der ärztlichen Rechnungsstellung von der Beihilfestelle nicht generell mit größerer Sachkompetenz als vom behandelnden Arzt beurteilt werden kann; nur so ist zu verstehen, dass bei Auftauchen bestimmter Zweifelsfragen ein ärztliches oder zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Ärzte-/Zahnärztekammer einzuholen ist. Im Übrigen hat der Kläger dadurch, dass er die Entscheidung der Festsetzungsstelle mit den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen angegriffen hat, selbst zu erkennen gegeben, dass er die Richtigkeit dieser Entscheidung in Zweifel zieht und einen höheren Vergütungsanspruch des Zahnarztes zumindest für möglich hält.
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bb) Dessen ungeachtet werden infolge der unterschiedlichen Beurteilung der Rechnungsstellung durch Arzt und Festsetzungsstelle beim Antragsteller begründete Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung hervorgerufen, die auszuräumen er selbst nicht imstande ist. In dieser Situation sieht er sich vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Arzt über eine zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen. Um den Beamten in dieser Lage nach Möglichkeit vor einem (Zivil-)Prozess mit unsicherem Ausgang zu bewahren, geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, dass gerade dann, wenn - wie hier - die Überschreitung des Schwellenwertes in Rede steht, die geltend gemachten Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (BVerwG, NVwZ 2005, 712; NVwZ-RR 2008, 713, 714 mwN). Werden diese aus Sicht des Beamten bestehenden Unklarheiten nicht in diesem - dem Beamten wohlwollenden und aus Sicht des Gebührenrechts großzügigen - Sinne beseitigt , weil die Behörde die Überschreitung des Schwellenwertes rechtswidrig nicht anerkennt, so muss es dem Beamten möglich sein, sich auf einen Zivilrechtsstreit einzulassen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm im Amtshaftungsprozess der Ersatz der im Verlustfalle entstehenden (durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachten) Kosten unter Schutzzweckerwägungen versagt wird. Ein anderes Ergebnis stünde, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht im Einklang mit dem - dem Beihilferecht insgesamt immanenten - Gedanken der dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht.
21
cc) Würde man den Beihilfeberechtigten darauf verweisen, die Rechnung des Arztes unter Vorbehalt zu zahlen und nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom behandelnden Arzt gegebenenfalls die Rückzahlung überzahlter Beträge zu verlangen, so würde damit, entgegen der Auffassung der Revision, dem Schutzbedürfnis des Beihilfeberechtigten nicht hinreichend Rechnung getragen. Verliert er den Prozess vor dem Verwaltungsgericht , weil das Gericht (etwa) zu der Auffassung gelangt, dass die Überschreitung des Schwellenwertes unberechtigt war, so steht damit rechtskräftig nur fest, dass kein Beihilfeanspruch besteht. Verweigert der Arzt die Rückzahlung des überzahlten Betrags, so bleibt dem Antragsteller die Erhebung einer (Rück-)Zahlungsklage vor den Zivilgerichten nicht erspart. In diesem Prozess hat das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Bindungswirkung. Der Beihilfeberechtigte wäre also nicht davor gefeit, dass das Zivilgericht ohne Rücksicht auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (gegebenenfalls nach Einholung von - weiteren - Sachverständigengutachten) zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, die Überschreitung des Schwellenwerts für rechtens erachtet und die Rückforderungsklage abweist. Hinzukommt, dass in dem auf § 812 BGB gestützten Rückzahlungsprozess tatsächliche Unklarheiten regelmäßig zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGHZ 152, 233, 244 f; Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 367 f). In jedem Falle führt die Verfahrensweise, wie sie die Revision für angezeigt hält, dazu, dass dem Beihilfeberechtigten, selbst wenn sich der Arzt nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Beihilfestreitigkeit zu der Rückzahlung überzahlter Vergütungsanteile bereitfinden sollte, zugemutet wird, unter Umständen erhebliche, letztlich nicht geschuldete Beträge "vorfinanzieren" zu müssen.
22
Verweigert hingegen der Beihilfeberechtigte die Zahlung unter Hinweis auf die Rechtsauffassung der Beihilfestelle, so wird, wenn anschließend der Leistungserbringer Zahlungsklage erhebt, die im Kern dienstvertragliche Vergütungsstreitigkeit zwischen den Vertragsparteien, die es unmittelbar angeht, von der sachnäheren Gerichtsbarkeit abschließend und auch für die Festsetzungsstelle verbindlich geklärt. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Beurteilung einer ärztlichen Liquidation durch die Zivilgerichte die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne präjudiziert (BVerwG, NVwZ 2008, 710, 711). So hat denn auch hier das beklagte Land die versagte Beihilfe nach Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils umgehend gewährt.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 06.05.2010 - 2 O 916/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.10.2010 - 6 U 133/10 -

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 3/00 Verkündet am:
24. Oktober 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
CPU-Klausel
UrhG a.F. § 32; UrhG § 69d Abs. 1; AGBG §§ 8, 9 Bm, Ck (BGB n.F. § 307 Bm,
Ck)

a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte
Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich
vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern
von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig
macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.

b) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie
für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann
Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen
erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software
nicht auswirkt.
Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang
oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger
im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen
der Forderung.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 – I ZR 3/00 – OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als der Klage mit dem Feststellungsantrag stattgegeben worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 17. Dezember 1998 auch im Umfang der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird auch mit den Feststellungsanträgen abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte stellt die Software „AD/Advantage“ her. Mit formularmäßig gestaltetem Lizenzvertrag vom 21./31. März 1994 räumte sie der Klägerin eine nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz an diesem Programm, das sie als System bezeichnet, ein. § 1 des Vertrags lautet:
1.1 Lizenzerteilung ... [Die Beklagte] erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche (einfache) und nicht übertragbare Lizenz für die Nutzung und den Gebrauch der Systeme, die in der Anlage I aufgeführt sind. Das Gebrauchs- und Nutzungsrecht des Kunden beginnt nach Lieferung/Installation zu dem im Systemverzeichnis vereinbarten Zeitpunkt. 1.2 Umfang der Lizenz Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Systeme am Installationsort auf der vereinbarten Hardware gemäß Systemverzeichnis (Anlage I) zu benutzen. Die zusätzliche Nutzung auf weiteren Rechnern erfordert jeweils den Abschluß eines separaten Systemverzeichnisses. Dasselbe gilt bei Verwendung anderer Rechner mit größerer Kapazität (sog. Upgrades). In beiden Fällen finden sodann die jeweils aktuellen Listenpreise ... [der Beklagten] Anwendung. Bereits gezahlte anfängliche Lizenzgebühren werden in voller Höhe zugunsten des Kunden angerechnet.
In dem Systemverzeichnis (Anlage I) sind der Installationsort („H. AG“) und die Zentraleinheit sowie für den Störungsfall eine Ausweicheinheit – jeweils mit Typen- und Seriennummer des Prozessors (Central Processing Unit = CPU) – angegeben. Als Lizenzbeginn ist der 31. März 1994 genannt. Ferner ist dort festgelegt , daß sich die Nutzung auf vier Entwickler und 128 Endanwender bezieht. Als Entgelt wurde eine anfängliche Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM sowie jährliche Erneuerungsgebühren in Höhe von 31.500 DM vereinbart. Die Laufzeit des Vertrages betrug ein Jahr und sollte sich – falls keine Kündigung erfolgte – stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Parteien schlossen außerdem zwei Zusatzvereinbarungen ab. In der Zusatzvereinbarung I wurde ergänzend bestimmt, daß „eine zukünftige Erhöhung der Entwickleranzahl auf max. 10 und ein Ausbau der Endanwender auf max. 256 ... durch eine anteilmäßige Anpassung der jährlichen Erneuerungsgebühr abgegolten“ werde. Die Zusatzvereinbarung II enthält insofern eine Abweichung, als die
Klägerin das Recht haben sollte, eine bisherige Fassung sowie die Neufassung des Systems bis zu drei Jahre parallel anzuwenden. Ferner heißt es dort:
Der Kunde ist sich jedoch bewußt, daß die Installation des neuen Systems auf einem anderen Rechner als vereinbart (§ 1 Nr. 1.2) ggfs. eine weitere Lizenz erfordert.
Im Frühjahr 1996 ersetzte die Klägerin die im Systemverzeichnis aufgeführte Hardware durch neue, leistungsstärkere Rechner. Aufgrund einer Programmsperre war die Software „AD/Advantage“ auf dem neuen Rechner und der neuen Ausweicheinheit nicht lauffähig. Mit Hilfe eines von der Beklagten am 11. März 1996 mitgeteilten Paßwortes konnte die Klägerin das Programm auf dem neuen Rechner nutzen, allerdings nur zeitlich begrenzt bis 30. April 1996; nach diesem Zeitpunkt wäre eine integrierte Programmsperre aktiviert worden. Am 12. März 1996 übersandte die Beklagte der Klägerin ein neues Systemverzeichnis, das wegen der erfolgten Aufrüstung auf den (leistungsfähigeren) Rechner zu vereinbaren sei. Danach sollte für die Nutzung des Programms eine anfängliche Lizenzgebühr von 278.000 DM und eine jährliche Erneuerungsgebühr von 41.700 DM gezahlt werden. Mit Schreiben vom 26. April 1996 übersandte die Klägerin, die auf das Programm angewiesen war und bei der im Falle einer Programmsperre Produktionsausfälle drohten, der Beklagten unter Protest die von ihr unterzeichnete (am 30. April 1996 von der Beklagten gegengezeichnete) Zusatzvereinbarung. In dem Schreiben heißt es:
Demgegenüber gehen wir davon aus, daß Sie vertraglich verpflichtet sind, uns vorbehaltlos die Programmnutzung zu ermöglichen. Wie Sie wissen, sind wir auf die Nutzung des Programms im vertragsgemäßen Umfange angewiesen und nicht in der Lage , kurzfristig eine Ausweichlösung bereitzustellen. Auf die gravierenden Folgen eines Programmausfalls haben wir Sie ausdrücklich hingewiesen. ... Wir weisen darauf hin, daß es nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich außerordentlich fragwürdig ist, uns am Gebrauch des von uns erworbenen Programms mit dem Ziel zu hindern, einen Vermögensvorteil für Ihr Haus zu erlangen. Wir müssen uns deshalb alle Rechte vorbehalten.
Daraufhin ermöglichte die Beklagte der Klägerin eine Nutzung bis 30. September 1996, machte aber die Mitteilung eines weiteren Paßwortes, das die Nutzung bis zum Ende der vertraglich bereits fest vereinbarten Nutzungszeit (Ende März 1997) ermöglichen sollte, von der Zahlung der unter Vorbehalt vereinbarten zusätzlichen Gebühr abhängig. Die Klägerin zahlte daraufhin den geforderten Betrag (278.000 DM zzgl. 15% MwSt. = 319.700 DM) und teilte der Beklagten gleichzeitig folgendes mit:
Da die Nutzung der von uns von Ihnen erworbenen Software durch eine Programmsperre ab dem 1. Oktober 1996 blockiert wird, sehen wir uns zur Zahlung gezwungen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß die in unserem Begleitschreiben zum Vertrag vom 26./30. April 1996 von uns formulierten Vorbehalte weiterhin bestehen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, mit der sie die Änderungsvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten hat, u.a. die Rückzahlung der Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM. Sie hat vorgetragen , daß sie durch die Drohung der Beklagten, das Programm zu sperren, in eine unzumutbare Zwangslage geraten sei. Ihr habe auch ohne Änderung des Lizenzvertrages ein Recht zugestanden, die Software auf dem neuen Rechner zu nutzen. Sie habe die lizenzierte Software auf dem neuen Rechner mit keiner größeren Kapazität als zuvor eingesetzt; durch eine sogenannte logische Partition sei gewährleistet, daß die vereinbarte Beschränkung auf maximal vier Entwickler, auf 128 Endanwenderplätze und auf die bisherige Rechenkapazität von 106 MIPS (Million Instructions per Second) nicht überschritten werde.
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – beantragt ,
1. die Beklagte zur Zahlung von 319.700 DM zuzüglich 4% Zinsen seit 18. März 1997 an die Klägerin zu verurteilen;
2. festzustellen, daß § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des zwischen den Parteien am 21./31. März 1994 abgeschlossenen Lizenzvertrages über die Nutzung der Software AD/Advantage unwirksam ist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben (LG Frankfurt a.M. CR 1999, 147). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu ihrem Feststellungsantrag noch einen Hilfsantrag gestellt, der auf die Feststellung gerichtet ist, daß sie nach dem Lizenzvertrag berechtigt sei, die fragliche Software ohne Zahlung zusätzlicher Lizenzgebühren auf anderen als den ursprünglich vorgesehenen Rechnern einzusetzen, sofern sie durch geeignete technische Maßnahmen sicherstelle, daß mit dem Rechnerwechsel keine über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Nutzung der Software verbunden sei, und sofern sie der Beklagten über den tatsächlichen Umfang der Nutzung regelmäßig Auskunft erteile.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nach den Hauptanträgen in dem hier wiedergegebenen Umfang bestätigt (OLG Frankfurt a.M. CR 2000, 146).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der (weiteren ) Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM bejaht, weil die entsprechende Lei-
stung der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Außerdem hat es die sog. CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des Vertrages vom 21./31. März 1994 für unwirksam erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ob die Klägerin die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen einer widerrechtlichen Drohung wirksam habe anfechten können, könne offenbleiben. Denn die Klägerin habe ihre Erklärung vom 26. April 1996, die die Beklagte durch eine Drohung erzwungen habe, unter einem – aus Anlaß der Zahlung noch einmal wiederholten – Vorbehalt abgegeben. Mangels einer wirksamen Willenserklärung von seiten der Klägerin sei daher die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 über die weiteren Lizenzgebühren nicht zustande gekommen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Lizenzvertrag berufen, der die Nutzung der Software nur auf einem bestimmten Rechner gestatte und die Nutzung der Software auf einem leistungsstärkeren Rechner sinngemäß von der Zahlung einer höheren – sich aus den jeweils aktuellen Listenpreisen ergebenden – Lizenzgebühr abhängig mache. Denn die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der das Programm nur auf einem bestimmten Rechner eingesetzt werden dürfe, sei nach § 9 AGBG unwirksam , weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben zumindest partiell unangemessen benachteilige.
CPU-Klauseln in urheberrechtlichen Nutzungsverträgen hätten den Sinn, dem Hersteller eine angemessene zusätzliche Vergütung für den Fall zu sichern, daß der Kunde das ihm überlassene Programm auf einem leistungsstärkeren als dem im Vertrag vorgesehenen Rechner einsetze. Dies entspreche dem Grundsatz , daß der Urheber tunlichst an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke angemessen zu beteiligen sei. Dennoch führe eine solche Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, wenn sie auch dann eingreife, wenn der Nutzer – wie im Streitfall – die größere Leistungsfähigkeit nicht nutze, sondern den neuen Rechner so einrichte, daß die Software unter vergleichbaren
Bedingungen eingesetzt werde. In einem solchen Fall könne die Beklagte sich nicht auf ein Partizipationsinteresse stützen, es verbleibe nur das Kontrollinteresse , das jedoch im Hinblick auf mögliche weniger einschneidende Mittel eine entsprechend weitgehende Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtfertige. Der Annahme der Unwirksamkeit der CPU-Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im beschriebenen Umfang stehe auch europäisches Recht, namentlich die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, nicht entgegen.
Aber selbst wenn die Klausel wirksam sei und ein Anspruch der Beklagten auf Abschluß einer ergänzenden Preisvereinbarung bestünde, könne dieser Anspruch dem Rückforderungsverlangen nicht entgegengehalten werden. Denn die Beklagte habe nicht dargetan, wie sich der von ihr geforderte Lizenzbetrag rechnerisch ermittele. Ihre aktuellen Listenpreise habe sie nicht vorgelegt, so daß auch nicht nachvollzogen werden könne, ob sie die bereits gezahlte Gebühr angerechnet habe. Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin die Software der Beklagten nicht schuldhaft widerrechtlich genutzt habe. Die Klägerin hafte auch nicht nach Bereicherungsrecht, da sie durch die – im Umfang unveränderte – Nutzung der Software auf dem neuen Rechner nicht bereichert sei.
Schließlich sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zwar richte sich dieser Antrag an sich nur gegen die Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1, die die Beschränkung auf einen bestimmten Rechner betreffe. Auch wenn eine solche Festlegung auf einen Rechner nicht stets unwirksam sei, wirke sie im Streitfall doch mit dem weiteren Klauselinhalt zusammen. Die Beschränkung der Nutzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei daher unzulässig, wenn sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten solle, in dem zwar ein leistungsstärkerer Rechner eingesetzt, dessen Kapazität aber nicht ausgeschöpft worden sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag. Im übrigen ist die Revision der Beklagten nicht begründet.
1. Zum Feststellungsantrag:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete sogenannte CPU-Klausel nicht unwirksam. Insbesondere bedeutet sie für den Lizenznehmer keine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 9 Abs. 2 AGBG; diese Bestimmung, der im neuen Recht § 307 Abs. 2 BGB entspricht, findet auf das Schuldverhältnis der Parteien Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auch § 69d Abs. 1 UrhG steht der beanstandeten Klausel nicht entgegen.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in Rede stehenden Verwendungsbeschränkungen nach § 8 AGBG (= § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen. Zwar sind bloße Leistungsbeschreibungen der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest, lassen aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Anders verhält es sich dagegen mit Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken oder verändern (vgl. BGHZ 100, 157, 173 m.w.N.). Bei der in Rede stehenden Verwendungsbeschränkung handelt es sich um eine derartige , das Leistungsversprechen einschränkende Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeiten. Sie geht über eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes hinaus und ist damit der AGB-rechtlichen Kontrolle zugänglich.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob derartige Verwendungsbeschränkungen schuldrechtlich vereinbart werden können, nicht
davon abhängig gemacht, ob auch das urheberrechtliche Nutzungsrecht nach der – hier noch anzuwendenden (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG) – Bestimmung des § 32 UrhG a.F. (= § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.) entsprechend beschränkt eingeräumt werden könnte. Der Klägerin sind durch den Lizenzvertrag Nutzungsrechte eingeräumt worden, und zwar unabhängig davon, welche Benutzungshandlungen im einzelnen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte tangieren. Auch wenn Nutzungsrechte inhaltlich begrenzt eingeräumt werden, ist urheberrechtlich doch nur eine Beschränkung auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen möglich (BGHZ 145, 7, 11 – OEM-Version , m.w.N.; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor §§ 31 ff. UrhG Rdn. 21 ff. u. § 31 UrhG Rdn. 16; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544). Daher kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht nicht in der Weise beschränkt eingeräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem bestimmten Rechner gestattet ist (vgl. Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl., Rdn. 1006; Polley, CR 1999, 345, 347; Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rdn. 31; Schuhmacher, CR 2000, 641, 646). Hiervon unabhängig ist aber die schuldrechtliche Vereinbarung weiterer Beschränkungen, wie sie im Streitfall in Rede steht.

c) Die beanstandete Klausel enthält entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kein Verbot des Programmeinsatzes auf anderen Rechnern, sondern – wie bereits das Berufungsgericht angenommen hat – lediglich eine Regelung , die den Einsatz auf weiteren oder leistungsstärkeren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht. Anders als das Berufungsgericht meint, führt die Klausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners; insbesondere weicht sie nicht von wesent-
lichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab und schränkt auch nicht wesentliche Rechte, die sich für den Vertragspartner aus der Natur des Vertrages ergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Frage, ob das von der Beklagten beanspruchte zusätzliche Entgelt angemessen ist, ist dabei der AGB-rechtlichen Kontrolle nach § 8 AGBG entzogen.
aa) Die Angemessenheit von formularmäßig vereinbarten Vertragsklauseln, die den Verwender im Umgang mit der gelieferten oder überlassenen Software beschränken, sind unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem ob es sich um Programme handelt, die gegen eine Einmalzahlung verkauft werden (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 182 = CR 1994, 398), oder um Programme, die für eine beschränkte Zeit im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (meist „Lizenzvertrag“ genannt) vermarktet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang dem Verwender für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen (vgl. § 69d Abs. 1 i.V. mit § 69c Nr. 1 und 2 UrhG). In jedem Fall haben die Hersteller komplexer , hochpreisiger Computerprogramme mit zahlenmäßig begrenzten Einsatzmöglichkeiten ein berechtigtes Interesse daran, daß sie die Nutzung ihrer Software im einzelnen nachvollziehen und kontrollieren können. Es begegnet daher keinen Bedenken, daß sie ihre Software nicht verkaufen – was eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts zur Folge hätte (vgl. BGHZ 145, 7 – OEM-Version) –, sondern bemüht sind, ihre Nutzer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen an sich zu binden und die Umstände der – zeitlich begrenzten – Verwendung der Software im einzelnen vertraglich zu regeln (vgl. Marly aaO Rdn. 173 ff.).
bb) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß CPU-Klauseln in Software-Lizenzverträgen den Sinn haben, den Mißbrauchsgefahren vorzubeugen und dem Hersteller für alle zusätzlichen Nutzungen auch zusätzliche Vergütungen zu sichern. Anders als körperliche Gegenstände, die verkauft oder vermietet wer-
den, kann die in dem Computerprogramm liegende geistige Leistung mit geringem Aufwand vervielfältigt und verbreitet und damit der Umfang der Nutzung um ein Vielfaches erhöht werden. Um den damit verbundenen Mißbrauchsgefahren zu begegnen, ist es nicht unangemessen, daß die Beklagte den Einsatz der von ihr lizenzierten Software immer nur auf einem näher bezeichneten Rechner zuläßt und dafür Sorge trägt, daß der Einsatz der Software auf anderen Rechnern ihrer Mitwirkung bedarf. Derartige Klauseln dienen damit dem Zweck, den Urheber tunlichst angemessen an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund können Vertragsklauseln, die die Verwendung derartiger Software zunächst an einen bestimmten Rechner binden, die Verwendung eines anderen Rechners aber nicht ausschließen, sondern im Falle des Einsatzes eines anderen oder weiterer Rechner die Mitwirkung des Lizenzgebers erforderlich machen , nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden (vgl. H. Schmidt in Lehmann [Hrsg.], Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl., Teil XV Rdn. 74; Lehmann in FS Schricker, 1995, S. 543, 559 f.; W. Nordemann, CR 1996, 5, 8 f.; Chrocziel, CR 2000, 146 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d UrhG Rdn. 14; tendenziell strenger Marly aaO Rdn. 1007; Polley, CR 1999, 345, 353; anders Schuhmacher, CR 2000, 641, 649 f.; Haberstumpf, GRUR Int. 1992, 715, 722; ders. in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil II Rdn. 165).
Freilich ist bei einer solchen Bindung des Programmeinsatzes an einen bestimmten Rechner zu berücksichtigen, daß der Verwender in der Lage bleiben muß, die Hardware zu erneuern und einzelne Rechner gegen andere, leistungsstärkere auszutauschen (vgl. H. Schmidt in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil XV Rdn. 74). Die angegriffene Klausel schränkt den Verwender in dieser Hinsicht jedoch nicht übermäßig ein. Denn er bleibt in der Lage, einen Rechner gegen ein neues Gerät auszutauschen oder den Einsatz der lizenzierten Software zu erweitern. Er muß sich lediglich auf eine Anpassung der Lizenzgebühren einstellen,
wenn der neue Rechner eine höhere Leistungsfähigkeit aufweist oder wenn sonst der Umfang der Nutzung erweitert wird.
cc) Das Berufungsgericht hat die Klausel für unangemessen erachtet, weil sie dem Nutzer auch verbietet, einen stärkeren Rechner einzusetzen, dessen Leistung bei der Anwendung des Programms durch technische Maßnahmen auf dem früheren Niveau gehalten wird. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Bei der logischen Partition, durch die die Klägerin die Leistungsstärke des neuen Rechners quasi drosselt, handelt es sich um eine Maßnahme, die allein im Verantwortungsbereich des Nutzers liegt und darüber hinaus – wie das Berufungsgericht dem Sachverständigengutachten entnommen hat – jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vertragsbedingungen der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen Anwendung finden und auch für Kunden Geltung beanspruchen, bei denen sich der Verdacht eines Mißbrauchs eher aufdrängt als bei der Klägerin. Zwar kann sich der Lizenzgeber im Vertrag Maßnahmen – wie etwa Auskunftspflichten und Kontrollbefugnisse – ausbedingen, um eine derartige künstliche Beschränkung des Nutzungsumfangs zu überwachen. Es kann ihm aber nicht zur Pflicht gemacht werden, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche komplizierte Regelung zu wählen. Es ist nicht unangemessen, wenn der Lizenzgeber statt dessen die Notwendigkeit der Vereinbarung einer zusätzlichen Lizenzgebühr bereits an die Möglichkeit knüpft, die Software auf dem neuen Rechner intensiver zu nutzen, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Lizenznehmer darüber einzulassen, ob die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten auch tatsächlich ausgeschöpft werden.
dd) Schließlich verstoßen die Vertragsbedingungen der Beklagten entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht gegen das – auch im kaufmännischen Verkehr zu beachtende – Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG), nach dem
der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185). Zunächst ist unschädlich, daß die Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsehen , daß statt des bisherigen ein weniger oder gleich leistungsstarker Rechner zum Einsatz kommen soll. Denn den Vertragsbedingungen läßt sich bei verständiger Würdigung ohne weiteres entnehmen, daß die Beklagte ihre Zustimmung zu einem solchen Wechsel nicht von der Zahlung einer höheren Lizenzgebühr abhängig machen kann. Dagegen ist es für den Lizenznehmer nicht ohne weiteres erkennbar, welche Lizenzgebühren auf ihn zukommen, wenn er den bisherigen durch einen leistungsfähigeren Rechner ersetzt. Auch hierin liegt indessen keine unangemessene Benachteiligung. Indem die vertragliche Regelung für den Fall eines Wechsels der Hardware Vorsorge trifft, kommt sie den Bedürfnissen des Lizenznehmers entgegen. Dabei liegt die Ungewißheit über die für den Einsatz auf einem leistungsfähigeren Rechner zu zahlende Lizenzgebühr darin begründet, daß beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht sagen können, welche Art von Rechner als Ersatz in Betracht kommen wird. Im Hinblick auf die Vielzahl der Möglichkeiten ist zu diesem Zeitpunkt eine weitergehende Konkretisierung durch den Lizenzgeber als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGHZ 112, 115, 119; BGH, Urt. v. 3.6.1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, 3116).

d) Der beanstandeten Vertragsklausel steht auch § 69d Abs. 1 UrhG nicht entgegen. Zwar enthält diese Bestimmung einen vertraglich nicht abdingbaren zwingenden Kern, der Verwendungshandlungen betrifft, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 –
I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 – Programmfehlerbeseiti- gung, m.w.N.). Jedenfalls solange der Vertrag – wie im Streitfall – eine Nutzung auf einem etwa als Ersatz angeschafften Rechner nicht ausschließt, kann sich die Unwirksamkeit einer CPU-Klausel nicht aus § 69d Abs. 1 UrhG ergeben (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rdn. 34 ff.).

e) Der Feststellungsantrag ist danach unbegründet. Der Hilfsantrag geht ins Leere, weil mit ihm lediglich ein Gesichtspunkt zur gesonderten Prüfung gestellt worden ist, der bereits im Rahmen des Hauptantrags – oben unter II.1.c)cc) – zu prüfen war.
2. Zum Zahlungsantrag:
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage mit dem Zahlungsantrag für begründet erachtet. Der Klägerin steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) ein Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrages in Höhe von 319.700 DM zu.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das von den Parteien am 26. und 30. April 1996 unterzeichnete „Systemverzeichnis“ keine wirksame vertragliche Zusatzvereinbarung enthält, weil die Klägerin ihre Zustimmung zu dieser Vertragsergänzung ausdrücklich nur unter Vorbehalt abgegeben hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine unter einem solchen Vorbehalt stehende Willenserklärung von vornherein unwirksam ist (§ 116 Satz 2 BGB), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision tritt dieser Beurteilung nicht entgegen.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen nicht allein auf die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 als möglichen Rechtsgrund für die Zahlung
des Betrags von 319.700 DM abgestellt. Denn „ohne rechtlichen Grund“ hätte die Klägerin nur geleistet, wenn auf seiten der Beklagten auch kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen bestünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1980 – V ZR 153/79, NJW 1981, 1601, 1602; BGHZ 132, 198, 206). Ein solcher Rechtsgrund könnte darin liegen, daß die Klägerin aufgrund des ursprünglichen Lizenzvertrages vom 21./31. März 1994, insbesondere aufgrund der Regelung in § 1 Nr. 1.2 dieses Vertrages, verpflichtet gewesen wäre, für die Verwendung der Software auf dem neuen, leistungsstärkeren Rechner die zusätzlich zu vereinbarende Lizenzgebühr zu zahlen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch im Ergebnis zutreffend verneint.
aa) Dabei hat sich das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht darauf gestützt , daß die sogenannte CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 des Lizenzvertrages nach § 9 Abs. 2 AGBG unwirksam gewesen sei. Wie sich aus den Ausführungen zum Feststellungsantrag (oben unter II.1.) ergibt, bestehen gegen die Gültigkeit der Klausel keine durchgreifenden Bedenken, so daß die Beklagte an sich berechtigt war, die Zustimmung zur Nutzung der Software auf dem neuen, leistungsstärkeren Rechner vom Abschluß einer zusätzlichen Lizenzvereinbarung und von der Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr abhängig zu machen.
bb) Der Vortrag der Beklagten läßt jedoch – worauf das Berufungsgericht mit einer Hilfserwägung ebenfalls abgestellt hat – eine substantiierte Darlegung des von ihr geforderten Entgelts vermissen. Ein solcher Vortrag wäre erforderlich gewesen , weil aufgrund des von der Klägerin ausgesprochenen Vorbehalts die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Verpflichtung zur ergänzenden Zahlung trifft.
Ein Vorbehalt, wie ihn die Klägerin bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung und erneut bei der Zahlung des zusätzlich geforderten Lizenzbetrages erklärt
hat, kann unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Der Vorbehalt kann aber auch so erklärt werden, daß von der Zahlung keinerlei Rechtswirkung, insbesondere auch keine Erfüllungswirkung, ausgeht. Ein solcher Vorbehalt ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner nur unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Der Leistende kann auf diese Weise erreichen, daß im späteren Rückforderungsstreit den Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trifft (vgl. BGHZ 86, 267, 269; 139, 357, 367 f.). Um einen solchen Vorbehalt handelt es sich im Streitfall. Die Klägerin hat durch ihre Vorbehaltserklärungen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa nur von einer unklaren Rechtslage ausging und sich deswegen eine Rückforderung vorbehalten wollte, sondern daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Zwangssituation – bei einer Programmsperre drohte ein Ausfall bei ihrer Produktion von Trevira -Fäden – die Zusatzvereinbarung unterzeichnete und die entsprechenden Zahlungen leistete.
Die Beklagte hat nicht dargetan, wie sie zu den geforderten Lizenzbeträgen von 278.000 DM (Einmalzahlung) und 41.700 DM (jährliche Erneuerungsgebühr) gelangt ist. Nach dem Vertrag sollte sie im Falle des Einsatzes der Software auf einem neuen, leistungsstärkeren Rechner berechtigt sein, die Lizenzgebühr anhand ihrer jeweils aktuellen Listenpreise zu berechnen und der Klägerin die Differenz zwischen diesem höheren Listenpreis und der bereits gezahlten anfänglichen Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM in Rechnung zu stellen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte nichts zu den im Frühjahr 1996 aktuellen Listenpreisen vorgetragen hat. Sie hat lediglich darauf verwiesen,
daß der geforderte Betrag von 319.700 DM (= 278.000 DM + 15% MwSt.) die in der Industrie übliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software auf einem solchen Rechner darstelle. Abgesehen davon, daß nach dem Lizenzvertrag auf die Listenpreise der Beklagten und nicht auf die sonst übliche Lizenzgebühr abzustellen war, war dieser Vortrag unbehelflich. Denn an anderer Stelle hatte die Beklagte vorgetragen, bei der in Rechnung gestellten Lizenzgebühr sei die frühere Einmalzahlung von 210.000 DM bereits in Abzug gebracht. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte, um ihre Forderung zu belegen, aufzeigen müssen, daß eine Einmallizenzgebühr in Höhe von 488.000 DM (zzgl. MwSt.) ihrer damals aktuellen Preisliste entsprach; denn nur dann hätte sich rechnerisch der geforderte Betrag ergeben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen , daß die Beklagte nicht hinreichend zur Berechtigung der Höhe ihrer Zusatzforderung vorgetragen hat.

c) Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erhaltenen Zahlung liegt auch nicht in einem urheberrechtlichen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch der Beklagten. Den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin durch die Nutzung der Software zu irgendeinem Zeitpunkt das bestehende Urheberrecht an dem überlassenen Programm verletzt hätte. Wie bereits dargelegt (oben unter II.1.b), kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht – unbeschadet einer schuldrechtlich wirkenden Begrenzung – nicht in der Weise beschränkt eingeräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem bestimmten Rechner gestattet ist. Abgesehen davon hat die Klägerin die Software nie unerlaubt eingesetzt. Sie konnte das Programm jeweils nur mit Hilfe eines Paßwortes nutzen, das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Damit erfolgte die Nutzung jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, so daß eine Urheberrechtsverletzung auch aus diesem Grund ausscheidet.
III. Danach ist die Revision hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückzuweisen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat sie dagegen Erfolg; insofern ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag ist in den Vorinstanzen – von den Parteien unbeanstandet – mit 10.000 DM bewertet worden, so daß der Teilerfolg der Revision kaum zu Buche schlägt. Durch den Feststellungsantrag sind ebenso wie durch den bereits vom Berufungsgericht abgewiesenen weiteren Antrag keine zusätzlichen Kosten entstanden.
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