Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2009 - XII ZB 66/08

bei uns veröffentlicht am21.10.2009
vorgehend
Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, 9 XVII 42/04, 20.03.2006
Landgericht Braunschweig, 8 T 301/06, 11.04.2006
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 W 60/06, 14.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/08
vom
21. Oktober 2009
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch die
Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter
Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 begehrt - als Berufsbetreuer des Betroffenen - für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Vergütung und Ersatz seiner Auslagen.
2
Der 1956 geborene Betroffene war früher Vorstandsmitglied eines großen Unternehmens. Infolge eines Suizidversuchs (2003) leidet er an einer Hirnschädigung ; er lebt in einem Pflegeheim. Seine Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ist aufgrund eines 2004 gestellten Antrags der Ehefrau inzwischen geschieden. Zum Betreuer des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten war ursprünglich dessen bisheriger Steuerberater M. bestellt worden. Aufgrund des Verdachts von Unregelmäßigkeiten wurde M. mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entlassen; zugleich wurde der Beteiligte zu 1, der als Steuerberater mit mehreren Rechtsanwälten und Notaren in einer Sozietät tätig ist, zum (Berufs-)Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Rechts-, Antragsund Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im Ehescheidungsverfahren , Vermögenssorge einschließlich Überprüfung der Rechnungslegung des bisherigen Betreuers M." bestellt.
3
Der Beteiligte zu 1 führte in der Folgezeit umfängliche Geschäfte für den Betroffenen, so u.a. die Prüfung der vom früheren Betreuer gelegten Rechnung, Feststellungen über Vermögen und Einkommen des Betroffenen, Verhandlungen , auch Abwicklungsgeschäfte, mit (auch: Lebens-)Versicherungen, Banken, Finanzamt, Rechtsanwalt und Pflegeheim, ferner die Veräußerung von im gemeinsamen Eigentum des Betroffenen und seiner Ehefrau stehenden Immobilien nebst vorheriger Besichtigung sowie die Prüfung von Unterhaltsansprüchen der Ehefrau.
4
Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 hat der Beteiligte zu 1 eine Vergütung von (64 Stunden 33 Minuten x 60 €/Stunde =) 4.492,68 € sowie Auslagen (für Porto, Kopien und Reisekosten) in Höhe von 278,10 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Vergütung - unter Hinweis auf §§ 4, 5 VBVG (vermögender Betroffener, untergebracht im Heim; Betreuung besteht seit mehr als zwölf Monaten: monatlich 2,5 Stunden à 44 €) - mit 330 € festgesetzt; dieser Betrag decke auch alle Auslagen und die Umsatzsteuer ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (FamRZ 2007, 303). Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage - unter ausführlicher Darlegung der nach seiner Auffassung für eine zulässige Vorlage klärungsbedürftigen Fragen - als unzulässig zurückgewiesen (FamRZ 2007, 622).

II.

5
Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 "zumindest" teilweise entsprechen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (BtPrax 2007, 136), Stuttgart (FGPrax 2007, 131 und vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - zitiert nach Juris), Köln (vom 19. Juni 2006 - 16 Wx 120/06 - und vom 14. Juni 2006 - 16 Wx 109/06 - jeweils zitiert nach Juris), Karlsruhe (OLGR 2006, 667), Hamm (FGPrax 2006, 209), München (FamRZ 2006, 647) und Schleswig (FamRZ 2006, 649) gehindert. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

III.

6
Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.
7
1. Das vorlegende Oberlandesgericht hält die Regelung des § 5 VBVG für verfassungswidrig, nach der ein Berufsbetreuer auch bei besonders zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen (wie hier) eine Vergütung nur nach dem dort festgelegten Zeitaufwand (hier: für eine länger als zwölf Monate bestehende Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen: 2,5 Stunden monatlich) erhält. Auch gegen § 4 VBVG bestünden in Ansehung solcher besonders zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen verfassungsrechtliche Bedenken. Sie ergäben sich daraus, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Vergütungssätze (hier: für einen Betreuer, der über besondere, durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind: 44 €) auch Kosten für Aufwendungen ab- deckten, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellten und auch nicht zu den gewöhnlichen, mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehörten, namentlich Reisekosten (hier: in Höhe von 159,30 € zuzüglich Umsatzsteuer) zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- oder Arbeitsort des Betreuers.
8
Das Oberlandesgericht verweist wegen seiner - fortbestehenden - verfassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen auf seine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 303). Es möchte "angesichts der Behandlung seines Vorlagebeschlusses" durch das Bundesverfassungsgericht (Zurückweisung der Richtervorlage als unzulässig) von einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht absehen. Das Oberlandesgericht gelangt - nach ausführlicher kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 VBVG. Zur Vermeidung "oder jedenfalls Linderung" verfassungswidriger Ergebnisse sei zu berücksichtigen, dass besonders aufwendige Betreuungen von den gesetzlichen Vorschriften nicht angemessen honoriert würden. Bei Betreuerwechseln sei deshalb - entgegen der zitierten Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte - für den Stundenansatz in § 5 VBVG dann auf den (späteren ) Zeitpunkt der Bestellung des anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den (früheren) Beginn der Betreuung abzustellen, wenn die Betreuung eine außergewöhnlich aufwendige Einarbeitung in schwierige Umstände und/oder die aufwendige Aufarbeitung erheblicher Qualitätsmängel in der Tätigkeit des früheren Betreuers mit sich brächte. Beides liege hier vor. Bei einer solchen Handhabung stünde dem Beschwerdeführer eine Vergütung (zwar nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Höhe von 4.492,68 €, sondern) in Höhe von 616 € - anstelle der ihm von Amts- und Landgericht zuerkannten 330 € - zu.
9
2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde den Ersatz von Aufwendungen begehrt, ist die Vorlage schon deshalb unzulässig, weil kein hinreichender Grund für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. (zur Fortgeltung vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) angegeben wird. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.
10
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes nicht gegeben und wäre das Oberlandesgericht befugt , hinsichtlich dieses Teils eine dem § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611).
11
b) So liegen die Dinge hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiterverfolgten Aufwendungsersatzanspruchs. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Kopien, Porti und Telefonkosten ([278,10 € - 184,79 € =] 93,31 €) und auf Ersatz von Reisekosten (159,30 € x 116 % = 184,79 €) sowie der Anspruch auf Vergütung für die von dem Beschwerdeführer aufgewandte Arbeitszeit , den er mit 4.492,68 € in Ansatz bringt, sind selbständige Forderungen, über die gesondert entschieden werden kann. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG a.F. liegen hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs nicht vor.
12
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Auslagen für Kopien, Porti und Telefonkosten geht das Beschwerdegericht offenbar selbst davon aus, dass insoweit ein Ersatzanspruch nicht besteht, diese Kosten vielmehr - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG - unbedenklich als von dessen Vergütung umfasst anzusehen sind.
13
Soweit das Beschwerdegericht § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG insoweit für verfassungswidrig erachtet, als nach dieser Vorschrift auch die vom Beschwerdeführer aufgewandten Reisekosten nicht gesondert zu erstatten, sondern als durch die für ihn festgesetzte Vergütung abgegolten seien, muss es, um seinen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, die Sache (erneut) gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG befürwortete, nach der diese Vorschrift auf (wie hier geltend gemacht ) notwendige Reisekosten in Fällen der hier vorliegenden Art unanwendbar sei. Eine solche - mit Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG schwerlich zu vereinbarende - Auslegung wird vom Oberlandesgericht indes nicht vertreten. Auch zeigt das Oberlandesgericht keine Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auf, von denen es mit einer solchen Auslegung abweichen würde.
14
3. Die Vorlage ist allerdings auch insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde sein Begehren auf eine über den von Amts- und Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer weiterverfolgt.
15
a) Das Oberlandesgericht, das diesen Anspruch "zumindest" teilweise für begründet erachtet, hält die geltende Vergütungsregelung insoweit für verfas- sungswidrig, als dem Betreuer nach § 5 VBVG auch bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen nur der in dieser Vorschrift pauschal festgelegte Zeitaufwand zu vergüten ist. Dieser Auffassung kann das Oberlandesgericht indes ebenfalls nur durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG Rechnung tragen. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die frühere Vorlage des Oberlandesgerichts in dieser Sache - unter Darlegung der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zunächst klärungsbedürftigen Fragen - zurückgewiesen hat, ändert daran nichts. Er berechtigt das Oberlandesgericht, wenn es seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufrechterhält, insbesondere nicht, auf deren verfassungsrechtliche Aufbereitung zu verzichten und von einer erneuten nach Art. 100 GG zwingend gebotenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen.
16
Auch die vom Oberlandesgericht nunmehr vertretene verfassungskonforme Auslegung, nach der bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen für den nach § 5 VBVG pauschal zu vergütenden und mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Zeitaufwand auf die Bestellung des jeweils anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den Beginn der Betreuung als solcher abzustellen sein soll, befreit das Oberlandesgericht nicht von der Vorlagepflicht nach Art. 100 GG. Denn die vom Oberlandesgericht angenommene verfassungswidrige Auswirkung des § 5 VBVG auf Fälle der vorliegenden Art würde durch eine solche "Randkorrektur" nicht beseitigt, sondern allenfalls abgemildert. Davon geht ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus, wenn es den vom Betreuer geltend gemachten tatsächlichen Betreuungsaufwand (im streitgegenständlichen Zeitraum: 64 Stunden 33 Minuten) ausdrücklich als "schlüssig" bezeichnet, von einer bloßen "Linderung" der angenommenen verfassungswidrigen Ergebnisse spricht und das auf 4.492,68 € gerichtete Vergütungsbegehren des Beschwerdeführers "zumindest" in Höhe eines (sich bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts ergebenden) Betrags von (nur) 616 € für begründet ansieht.
17
b) Die vom Oberlandesgericht befürwortete verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt ebenfalls keine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
18
Dabei kann dahinstehen, ob eine verfassungskonforme Auslegung, die - wie hier - dazu führt, dass (nach Ansicht des Oberlandesgerichts) verfassungswidrige Ergebnisse nur gemildert, nicht aber vermieden werden, methodologisch überhaupt möglich und sinnvoll ist. Allerdings ist der Senat an die - abweichende - rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts, das eine solche Auslegung offenbar für möglich hält und deshalb für die Entscheidung über die weitere Beschwerde als erheblich ansieht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gebunden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
19
Die Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt sich aber aus der vom Oberlandesgericht angenommenen verfassungswidrigen Wirkung des § 5 VBVG im vorliegenden Fall, die, wie ausgeführt, eine Vorlage nach Art. 100 GG erzwingen würde. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG ist vorgreiflich; soweit sie besteht, ist für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG kein Raum. Das ergibt sich für den vorliegenden Fall bereits aus folgender Überlegung : Die Vorlage an den Bundesgerichtshof könnte, falls der Senat die verfassungsrechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts teilte, nur dazu führen, dass der Senat die Sache seinerseits dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorlegte, da - wie dargelegt - nur so dem Beschwerdebegehren in vollem Umfang Rechnung getragen werden könnte.
20
Im übrigen dürften auch hinsichtlich des hier erörterten, auf eine über den zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer gerich- teten Teils des Beschwerdebegehrens die Voraussetzungen, die § 28 Abs. 2 FGG an eine Vorlagepflicht stellt, nicht hinreichend dargetan sein. In einem Teil der von ihm zitierten Rechtsprechung wird, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, die Möglichkeit, in besonderen Fällen für die Bestimmung des zu vergütenden Zeitaufwands nach § 5 VBVG nicht die Errichtung der Betreuung, sondern die Bestellung des konkreten Betreuers als maßgebend anzusehen, ausdrücklich zugelassen (vgl. etwa OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060, 1061). Jedenfalls wird eine solche Handhabung für Ausnahmefälle der hier vorliegenden Art in den zitierten Entscheidungen nicht generell ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 35). Das aber wäre erforderlich, um eine Abweichung der vom Oberlandesgericht befürworteten Handhabung des § 5 VBVG von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zu begründen.

IV.

21
Die Sache war daher in vollem Umfang dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
22
Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Vergütungsrechts wird - neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 622, 623 ff.) aufgezeigten Gesichtspunkten - zu erwägen sein, welche Möglichkeit das geltende Recht zur Verfügung stellt, um einen Betreuer losgelöst von den in §§ 4, 5 VBVG vorgegebenen Pauschalen in besonderen Einzelfällen angemessen zu vergüten.
23
a) Dabei wird zum einen auf § 1835 Abs. 3 BGB Bedacht zu nehmen sein, dessen Geltung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt. Nach dieser Vorschrift kann ein Betreuer Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der Senat verkennt nicht, dass die Abgrenzung derartiger Leistungen von Tätigkeiten des Betreuers, die zur Führung der Betreuungsgeschäfte gehören, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 1835 Rdn. 39 ff.). Als Richtlinie dürfte sich die Prüfung empfehlen, ob sich eine durchschnittliche nicht betreute Person bei der Durchführung der für sie vom Betreuer vorgenommenen Maßnahmen professioneller Hilfe bedient hätte. Dies wird sich vielfach etwa dann bejahen lassen, wenn dem Betreuer - wie hier - eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Der Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Geschäfte bei der Bestellung des Betreuers als Teil seines Aufgabenkreises benannt ist, hindert deren Berücksichtigung als gesondert zu vergütende Aufwendung nicht; denn eine solche Benennung besagt regelmäßig nichts darüber, ob die genannten Aufgaben vom Betreuer persönlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer im Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugeführt werden sollen. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die Höhe des von ihm zu beanspruchenden Vergütungssatzes bereits über das Qualifikationsmerkmal der "durch eine abgeschlossene Ausbildung" erworbenen und "für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse" beeinflussen kann (vgl. § 5 VBVG), steht der Berücksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienstleistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des Be- treuers nur für die besonderen und von ihm nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung zu stellenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, sind sie für die "eigentliche" Betreuung nicht "nutzbar" und bleiben deshalb bei der Bestimmung des Vergütungssatzes nach § 5 VBVG außer Betracht. Anderenfalls kommen diese Fachkenntnisse dem Betreuten auch außerhalb dieser Tätigkeiten zugute und gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuervergütung ein.
24
b) Zum anderen mag in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu erwägen sein, dem Betreuer für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abschließen kann. Ein solcher Vertragsschluss kommt allerdings zum einen nur dann in Betracht, wenn die auf vertraglicher Grundlage zu vergütenden Leistungen des Betreuers außerhalb der eigentlichen Betreuung liegen. Fällt die Erbringung dieser Leistungen dagegen in den Rahmen der eigentlichen Betreueraufgaben, so sind diese Leistungen mit der in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Betreuervergütung abgegolten; die vom Gesetz vorgesehene Pauschalierung darf nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Zum andern scheidet ein solche vertragsmäßige Vergütungsregelung im Regelfall aus, wenn die zu vergütenden Leistungen (zwar nicht zur eigentlichen Betreuungstätigkeit, wohl aber) zum Beruf des Betreuers gehören; denn in diesem Fall steht dem Betreuer eine von den Pauschalen der §§ 4, 5 VBVG unabhängige Vergütung bereits nach § 1835 Abs. 3 BGB zu, so das es einer vertraglichen Regelung nicht bedarf.
25
Der Senat verkennt nicht, dass die Möglichkeit einer mit dem Betreuer zu treffenden Vergütungsvereinbarung erhebliche Missbrauchsgefahren birgt, denen mit den in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen Zeit- und Vergütungspauschalen gerade begegnet werden sollte. Auch wenn von dieser Möglichkeit deshalb wohl nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist, können sie in- des für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts nicht außer Betracht gelassen werden.
Dose Wagenitz Vézina Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 XVII 42/04 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 8 T 301/06 (116) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 W 60/06 -

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. August 2006, Az. 1 T 326/06,

abgeändert:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Betreuers und Wiederherstellung des Beschlusses des Notariats Heilbronn X - Vormundschaftsgericht - vom 1. August 2006, Az. X VG 50/05, werden die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 17. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf

998,52 Euro

festgesetzt und der weitergehende Vergütungsantrag zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Betroffene steht langjährig unter Betreuung - unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten. Die zuletzt vor dem Wechsel auf den jetzigen Berufsbetreuer tätig gewesene ehrenamtliche Betreuerin bat am 12. Januar 2005 um ihre Entlassung, nachdem die Betroffene gegen deren Willen zum 15. Januar 2005 aus den J.-Anstalten in Sch. zu ihrer Mutter nach H. umzog. Das bis dahin zuständige Vormundschaftsgericht Mosbach gab das Betreuungsverfahren am 2. Juni 2005 an das Notariat X - Vormundschaftsgericht - Heilbronn ab, das schließlich mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 die bisherige ehrenamtliche Betreuerin entließ und statt dessen den Beteiligten Ziff. 2 zum neuen (Berufs-) Betreuer bestellte.
In der Zeit vom 12. Januar 2005 bis 16. Dezember 2005 fanden offenbar keine Betreuungstätigkeiten statt. Der jetzige Betreuer hat unwidersprochen geltend gemacht, dass keine Rechnungslegung durch die Vorbetreuerin erfolgt sei, es liege auch kein Schlussbericht vor und er habe keinerlei Informationen erhalten. Bei seiner Tätigkeit handele es sich letztlich um die Einrichtung einer Erstbetreuung. Die Betroffene beziehe eine kleine Rente, habe geringe Verbindlichkeiten und lebe bei ihrer Mutter. Angestrebt sei ihre Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte.
Mit Vergütungsantrag vom 6. Juli 2006 hat der Betreuer für den Zeitraum vom 17. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung seiner Vergütung nach den Pauschalen des § 4 VBVG in Verbindung mit § 5 VBVG in der Höhe beansprucht, wie sie für die Erstübernahme einer Betreuung gelten.
Statt des in Ansatz gebrachten Betrages von 1.755,60 Euro hat das Vormundschaftsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 1. August 2006 die Vergütung auf 998,52 Euro gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG (3 ½ Stunden monatlich) festgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 14. August 2006 unter Zulassung der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts abgeändert und dieses angewiesen, die Vergütung und den Auslagenersatz nach den Maßstäben festzusetzen, die für die Erstübernahme einer Betreuung gelten. Der Beschluss ging an den Bezirksrevisor formlos heraus.
Er hat mit Schriftsatz vom 1. September 2006, eingegangen spätestens am 4. September 2006, weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2006 mit den Argumenten begründet, die von ihm bereits im Festsetzungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht vorgebracht worden waren. Er beruft sich im wesentlichen darauf, dass die seit dem 1. Juli 2005 nach dem VBVG geltenden Pauschalen für die Vergütung der Berufsbetreuer ohne Zulassung von Ausnahmen anknüpfen an die erstmalige Betreuerbestellung - unabhängig von einem etwaigen Betreuerwechsel.
Der Betreuer ist dagegen der Auffassung, dass in seinem Fall letztlich eine Erstübernahme vorliege, weil die ehrenamtliche Vorbetreuerin über einen Zeitraum von 11 Monaten vor seinem Eintritt nicht mehr tätig gewesen sei.
Im Einzelnen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten, den Inhalt der Betreuungsakte und der Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts vom 1. August 2005 und des Beschwerdegerichts vom 14. August 2005 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 
Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig. Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Bezirksrevisor befindet sich nicht bei den Akten, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 22 Abs. 1 FGG fristgerecht eingegangen ist. Der Zuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte es gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht, da der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse unter den Begriff der "Behörde" i. S. der genannten Vorschrift fällt. Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 20 Abs. 1 FGG, nachdem die festgesetzte Vergütung infolge der Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen ist und von einem Regress gegen die Betroffene derzeit abgesehen wird.
11 
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO). Das Landgericht hat die abstrakten Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Rechtsnorm nicht richtig ausgelegt.
12 
Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt, dass das VBVG dahin auszulegen sei, dass bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen auf einen Berufsbetreuer die Sätze für die Erstübernahme der Betreuung zu gewähren seien. Auch im konkreten Fall sei allein diese Abrechnung angemessen, nachdem 11 Monate lang eine Tätigkeit des Vorbetreuers nicht erfolgt sei und der jetzige Berufsbetreuer nicht an Vorarbeiten habe anknüpfen können. Dem kann nicht gefolgt werden.
13 
Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist auf Grund der Neuregelung durch das Zweite BetreuungsrechtsÄndG zum 1. Juli 2005 nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser beträgt nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, im siebten bis zwölften Monat fünf, danach dreieinhalb Stunden im Monat. Den zuletzt genannten Stundenansatz hat das Vormundschaftsgericht der Vergütung zu Grunde gelegt, während das Beschwerdegericht die Stundenansätze für eine Erstübernahme der Betreuung zur Anrechnung bringen will.
14 
Entscheidend ist damit, ob hinsichtlich der Dauer der Betreuung auf die erstmalige Einrichtung abzustellen ist, oder ob auch andere Anknüpfungspunkte - wie etwa der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer und die langfristige Nichtausübung der Betreuertätigkeit - in Betracht kommen.
15 
Mit dieser Problematik haben sich bereits verschiedene Oberlandesgerichte auseinander gesetzt (OLG Schleswig Rpfleger 2006, 321; OLG Schleswig FGPrax 2006, 166; OLG München MDR 2006, 932; OLG München FGPrax 2006, 213; OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 33 Wx 163/06 für einen vermögenden Betreuten; OLG Hamm FGPrax 2006, 209; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2006, Az. 16 Wx 109/06; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2006, Az. 16 Wx 120/06; OLG Karlsruhe Justiz 2006, 342). Sie vertreten übereinstimmend die nachstehend dargelegte Auffassung, der sich der Senat anschließt. Lediglich das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2006, 725 und 873) hat es bei im Ausgangspunkt gleicher Rechtsauffassung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als geboten angesehen, einem später bestellten Betreuer die Vergütungssätze wie bei der Erstbetreuung zuzubilligen.
16 
1 . Bereits der Gesetzeswortlaut legt die Auslegung nahe, dass für die jeweiligen Stundenpauschalen des § 5 VBVG auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist, unabhängig davon, ob diese von Anfang an von dem anspruchstellenden Betreuer geführt wurde oder ein Betreuerwechsel stattfand.
17 
2 . Die Systematik des Gesetzes zwingt nicht dazu, erst den Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch einen Berufsbetreuer für maßgebend zu halten (a. A. Deinert in Betreuungsrecht, Das Online-Lexikon, Stichwort "Zweifelsfälle/Betreuerwechsel"). Zwar regeln die Vorschriften des VBVG den Vergütungs- und Aufwendungsersatz berufsmäßig tätiger Vormünder und Betreuer. Dadurch wird aber nicht denknotwendig ausgeschlossen, bei der Dauer der Betreuung allgemein auf deren erstmalige Einrichtung unter Einschluss der vorherigen Führung durch ehrenamtliche Betreuer abzustellen.
18 
3. Diese Auslegung entspricht allein dem Gesetzeszweck der Neuregelung. Der Gesetzgeber wollte mit einer konsequenten Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuung ein einfaches, Streit vermeidendes, an der Realität orientiertes und für die Betreuer auskömmliches Abrechnungssystem schaffen (BT-Drs. 15/2494 vom 12. Februar 2004, S. 31). Das eingeführte System der festen Pauschalen, das nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Ausnahmen durch Einzelfallbetrachtung zulassen soll, beruht auf einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) unter Auswertung von 1.808 Betreuungsakten und legt danach eine Mischkalkulation zu Grunde. Die Pauschalen stehen vom Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Ausnahmetatbestände soll es nicht geben. Denn jeder Ausnahmetatbestand würde zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls zu einer analogen Anwendung führen (BT-Drs. 15/2494, S. 33).
19 
Die Problematik des Betreuerwechsels wurde bei der Vorlage des Gesetzentwurfes nicht übersehen, sondern hierzu ausgeführt:
20 
"Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten.
21 
Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z. B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschalen für den Zeitraum ab dem zweiten Jahr beanspruchen." (BT-Drs. 15/2494, S. 34)
22 
Auch bei einer Erweiterung des Aufgabenkreises wird eine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System nicht befürwortet.
23 
Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung wird ausgeführt:
24 
"Es gibt Fälle, in denen für einen Betroffenen häufig eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Der Entwurf trifft für diese Fälle keine Regelung. Grundsätzlich dürfte aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein. Missbräuchen wird das Vormundschaftsgericht begegnen können." (BT-Drs. 15/2494, S. 35)
25 
Damit ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer wie ein Übergang von einem Berufsbetreuer zu einem anderen zu behandeln und führt nicht zur Annahme einer Erstübernahme hinsichtlich des zu Grunde zu legenden monatlichen Stundenansatzes.
26 
Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung soll eine Einzelfallbeurteilung gestattet sein. Hierunter fällt aber nicht die rein tatsächliche Nichtausübung der Betreuertätigkeit bei fortbestehender Betreuerbestellung. Denn dieser Fall kann nur gleichgesetzt werden mit einer mangelhaften Amtsausführung, die z. B. auch bei einer Überforderung eines ehrenamtlichen Betreuers zu einem Betreuerwechsel führen würde.
27 
4 . Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erkennbar. Die Pauschalierung der Betreuervergütung ohne Ausnahmen ist durch das Bestreben gerechtfertigt, einer übermäßigen Belastung der Länderhaushalte entgegenzuwirken und die berufsmäßigen Betreuer wie die Gerichte von zeitaufwändiger Abrechnungs- und Überprüfungstätigkeit zu entlasten. Die Stundenansätze wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern auf Grund empirischer Erhebungen, wobei alle Schwierigkeitsgrade berücksichtigt wurden (zur erforderlichen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe des Gemeinwohls: BVerfG NJW-RR 2000, 1241 zur Vergütungsregelung Stand 25.6.98).
28 
5 . Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des VBVG kann deshalb aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
29 
Der Gesetzgeber wollte unzweifelhaft Ausnahmetatbestände nicht zulassen, insbesondere nicht bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer - unabhängig von einem etwaigen Mehraufwand und hierdurch im Einzelfall auftretender "Ungerechtigkeiten" bei der Vergütungsbemessung. Diese wurden gerade bei der Einführung des Systems der Pauschalierung "in Kauf genommen". Eine Einzelfallbetrachtung sollte nicht mehr stattfinden.
30 
Die dennoch zugelassene Einzelfallbetrachtung bei zeitlichen Lücken in der Betreuung stellt ab auf die Fälle, in denen die Betreuung rechtlich beendet, dann aber nach einer gewissen Zeit wieder angeordnet wird. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Denn die ehrenamtliche Betreuerin wurde zeitgleich entlassen mit der Bestellung des Berufsbetreuers. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelhafte Amtsausführung und rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Einzelfallbetrachtung - unabhängig vom Mehraufwand für den nachfolgenden Berufsbetreuer und hierdurch auftretender "Ungerechtigkeiten" bei der Vergütungsbemessung.
31 
6 . Im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Zweibrücken ist eine Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht angezeigt. Denn die dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier streitigen nicht vergleichbar. Das OLG Zweibrücken kommt auch nicht zu einem anderen Verständnis der Pauschalierungsvorschriften des VBVG. Es will lediglich Ausnahmen zulassen für eine zeitliche Unterbrechung der Betreuung - und zwar eine rechtlich, nicht aber nur faktisch eingetretene Unterbrechung - sowie für den Fall der Geltendmachung von erheblichen Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer. Eine solche Fallkonstellation war vorliegend nicht zu beurteilen.
32 
7 . Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors war daher die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen war.
33 
Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei. Einer Auslagenentscheidung nach § 13a FGG bedarf es nicht, weil außergerichtliche Auslagen offensichtlich nicht angefallen sind.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 53/08
vom
28. Mai 2008
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind die Voraussetzungen für eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach
§ 28 Abs. 2 FGG nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes
gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des
übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung
zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken.

b) Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG
beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG)
frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - OLG München
LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts NürnbergFürth vom 23. August 2007 teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Nürnberg vom 4. Januar 2007 wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Antragstellers für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 wird auf 10,12 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht München zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. Wert: 594 €

Gründe:

I.

1
1. Der Antragsteller wurde am 6. Dezember 2002 zum vorläufigen Betreuer und am 16. April 2003 auf Dauer zum (Berufs-)Betreuer der mittellosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen bestellt.
2
Den Anträgen des Antragstellers auf Vergütung für die bis zum 30. Juni 2005 geleistete Betreuung ist - nach dem bis dahin geltenden Recht - entsprochen worden. Für die folgende, nunmehr dem neuen Recht unterliegende Betreuungszeit macht der Antragsteller Ansprüche auf (Pauschal-)Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, §§ 4, 5 des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, vgl. Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG, vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073, in Kraft getreten am 1. Juli 2005) geltend.
3
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 hat der Antragsteller Vergütung in Höhe von (3 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 462 € geltend gemacht. Diese Vergütung wurde vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.
4
Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 hat der Antragsteller am 31. Dezember 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (6 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 924 € beantragt. Außerdem hat er am 3. Januar 2007 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (12 Monate x 3 ½ Stunden x 44 €=) 1.848 € begehrt.
5
Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 2.178 € für die Zeit vom 3. Oktober 2005 bis 6. Dezember 2006 bewilligt und die Festsetzungsanträge im übrigen (also hinsichtlich der - bereits vergüteten - Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 sowie hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006) zurückgewiesen.
6
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 könne der Antragsteller keine Vergütung verlangen, weil die Vergütung für diesen Zeitraum bereits festgesetzt und ausgezahlt worden sei. Die Geltendmachung einer Vergütung für den 1. und 2. Oktober 2005 sei gemäß § 2 VBVG ausgeschlossen, da der Vergütungsantrag für diese Zeit erst am 3. Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des Antrags gestellt worden sei. Für die Zeit vom 7. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 könne der Antragsteller keine Festsetzung einer Vergütung verlangen , da diese nach § 9 VBVG nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten - gerechnet ab der Bestellung zum Betreuer - für diesen Zeitraum geltend gemacht werden könne. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum Betreuer bestellt worden sei, habe das hier im Streit stehende letzte Abrechnungsquartal am 6. Dezember 2006 geendet. Für die nachfolgende Zeit könne eine Vergütungsfestsetzung folglich (noch) nicht begehrt werden.
7
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde , mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
8
2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.
9
a) Die sofortige weitere Beschwerde sei nicht begründet, soweit der Antragsteller Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 begehrt; denn insoweit sei die Vergütung bereits festgesetzt.
10
b) Begründet sei die sofortige weitere Beschwerde dagegen, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 beantrage.
11
aa) § 2 VBVG, nach dem der Vergütungsanspruch erlösche, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner "Entstehung" beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht werde, stehe nicht entgegen. Zwar sei für den Beginn der bereits im früheren § 1836 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. BGB vorgesehenen Ausschlussfrist nicht an die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, sondern an die Erbringung der vergütungspflichtigen Tätigkeit als dem für das "Entstehen" des Anspruchs maßgebenden Zeitpunkt angeknüpft worden. Dabei habe man auf den Sinn der Ausschlussfrist abgestellt, die den Betreuer zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche habe anhalten, das Auflaufen zu hoher Ansprüche habe verhindern und damit eine Inanspruchnahme der Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten habe erschweren wollen. Diese Auslegung, die den Begriff der "Entstehung" des Anspruchs nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit des Betreuers bezogen habe, lasse sich jedoch nach dem Inkrafttreten des VBVG zum 1. Juli 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Pauschalierung der Vergütung erlaube es nicht mehr, die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen.
12
Dabei könne für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob für die Entstehung des Vergütungsanspruchs und für den Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist auf den Ablauf des Monats abzustellen sei, in welchem die vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht worden sei, oder ob es in- soweit auf den Ablauf der drei Monate ankomme, nach denen die Vergütung gemäß § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Denn der am 3. Januar 2007 eingegangene Vergütungsantrag wahre in beiden Fällen die Ausschlussfrist.
13
bb) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigen Entscheidung durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 304 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Oktober 2007 - I-25 Wx 60/07 -) gehindert.
14
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe die in § 5 VBVG vorgesehene Pauschalierung des Betreuungsaufwandes keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs. Es verbleibe dabei, dass der Vergütungsanspruch mit der Entfaltung der Tätigkeiten des Betreuers zur Entstehung gelange, auch wenn diese nunmehr pauschal vergütet würden. Gegen die Annahme, die Ausschlussfrist beginne erst mit Ablauf des konkreten Abrechnungsquartals, spreche bereits, dass das VBVG nicht durchgängig nur auf Monatsfristen abstelle, sondern in § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG die Berücksichtigung der Veränderung vergütungsrelevanter Umstände zeitanteilig bezogen auf einzelne Tage vorsehe. Deshalb sei bei der Anwendung des § 2 VBVG ebenso wie bei der gleichlautenden Bestimmung des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. eine - auf den Eingang des Vergütungsantrags bezogene - taggenaue Fristberechnung vorzunehmen.
15
Der dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt folge im Ergebnis auch das Oberlandesgericht Düsseldorf.
16
c) Ebenfalls begründet sei die sofortige weitere Beschwerde insoweit, als der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehre. Nach § 9 VBVG könne die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. In Fäl- len, in denen der Betreuer vor dem Inkrafttreten des § 9 VBVG (am 1. Juli 2005) bestellt worden sei, könne dieser Vorschrift nur Genüge getan werden, wenn das erste Abrechnungsquartal mit dem 1. Juli 2005 beginne. Denn für Zeiten davor habe der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem Recht abrechnen müssen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Amtsgericht die Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits festgesetzt habe, so dass der nächste Abrechnungszeitraum nur am 1. Oktober 2005 habe beginnen und am 31. Dezember 2005 habe enden können mit der Folge, dass die weiteren Abrechnungsquartale am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2006 geendet hätten.

II.

17
1. Die Vorlage ist insoweit zulässig, als das vorlegende Oberlandesgericht dem Antragsteller eine Vergütung (auch) für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 bewilligen will.
18
Mit seiner Auffassung, die Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginne erst mit dem Ablauf des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals, möchte das vorlegende Oberlandesgericht von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf abweichen, die die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist taggenau - d.h. rückgerechnet vom Tag des Eingangs des Vergütungsantrags - ermitteln wollen. Da diese Rechtsfrage für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ebenso wie für die Entscheidungen der genannten Oberlandesgerichte erheblich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG hinsichtlich der vom An- tragsteller für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 geltend gemachten Vergütung vor.
19
b) Die Vorlage ist nicht zulässig, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehrt.
20
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566). Die Voraussetzungen für eine solche Abtrennung sind hinsichtlich der genannten Vergütungszeiträume gegeben.
21
aa) Die Entscheidung, ob der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005, für die bereits eine Vergütung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, erneut die Festsetzung einer Vergütung verlangen kann, wird - auch nach der Begründung des Oberlandesgerichts - von der Vorlagefrage nicht berührt. Sie betrifft einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Vorlage unzulässig ist.
22
bb) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Entscheidung, ob das letzte geltend gemachte Abrechnungsquartal auch die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 umfasst und dem Antragssteller deshalb auch bereits für diese Zeit eine Vergütung bewilligt werden kann. Auch über diesen - abtrennbaren - Teil des Verfahrensgegenstandes kann unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage entschieden werden. Denn die Frage der Berechnung der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG und die Frage des Beginns des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechungsquartals in Übergangsfällen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auch wenn man - mit dem vorlegenden Oberlandesgericht - in Altfällen das (erste) nach § 9 VBVG abrechenbare Quartal erst mit dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (am 1. Juli 2005), also nicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen, an den Zeitpunkt der Betreuerbestellung anknüpfenden Betreuungsmonats (hier: am 7. Oktober 2005) beginnen lässt, so ist damit nicht entschieden, ob man die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG (erst) mit dem Ende des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals beginnen lässt oder ob diese Frist taggenau vom Eingang des Vergütungsantrags an "zurückzurechnen" ist. Die Selbständigkeit beider Fragen verdeutlicht auch das vorlegende Oberlandesgericht, wenn es ausdrücklich offen lässt, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG der Ablauf des Betreuungsmonats oder der Ablauf des Abrechnungsquartals maßgebend ist. Auch insoweit ist die Vorlage deshalb unzulässig.
23
2. Soweit die Vorlage danach zulässig ist, entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts.
24
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Umfang ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig und begründet. Der Antragsteller kann für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10,12 € verlangen.
25
a) Der für die Vergütung maßgebende Stundenansatz bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG. Danach beträgt der der Vergütung zugrunde zu legende Zeitaufwand, wenn die Betreuung - wie hier - länger als ein Jahr besteht, für jeden Monat der Betreuung 3,5 Stunden. Der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Zeitaufwand ist zeitanteilig zu ermitteln. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum (zunächst vorläufigen) Betreuer bestellt worden ist, beginnt der zu vergütende Betreuungsmonat am 7. Tag des jeweiligen Monats und endet am 6. Tag des Folgemonats. Der 1. und 2. Oktober 2005 fallen dementsprechend in den vom 7. September bis 6. Oktober 2006 dauenden Betreuungsmonat, der somit 30 Tage umfasst. Der Arbeitsaufwand für den 1. und 2. Oktober 2005 beträgt folglich 2/30 von 3,5 Stunden/Betreuungsmonat, mithin 0,23 Stunden.
26
Der Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Vergütungsrechts zum Betreuer bestellt worden ist, ändert an der Berechnung des Betreuungsmonats nichts. Er führt insbesondere nicht dazu, dass der Betreuungsmonat - ausgehend vom Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 - jeweils am Monatsersten mit der Folge beginnt, dass sich der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Arbeitaufwand zeitanteilig aus einem vom 1. bis 31. Oktober 2005 reichenden, also 31 Tage umfassenden Betreuungsmonat errechnet und folglich 2/31 von 3,5 Stunden umfasst. Das ergibt sich - neben dem Fehlen einer besonderen Übergangsregelung - schon daraus, dass der der Vergütung zugrunde zu legende Stundenansatz (§ 5 VBVG) nach der Dauer der Betreuung differenziert und einen mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Arbeitsaufwand unterstellt. Der Sinn der an der Dauer der Betreuung orientierten Pauschalierung würde verfehlt, wenn die für die Bemessung des Arbeitsaufwandes nach § 5 zugrunde zu legende Betreuungsdauer - gerechnet in Betreuungsmonaten - in Altfällen erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 2005) zu zählen beginnen würde.
27
Die Vergütung für die vom Antragsteller erbrachte Betreuungsarbeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG 44 € pro Stunde; für die auf den 1. und 2. Oktober 2005 zeitanteilig entfallende Betreuung sind mithin (44 € x 0,23 Stunden =) 10,12 € in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung des Stundensatzes geht der Senat von der Annahme aus, dass der Antragsteller über Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar und aufgrund einer abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Annahme liegt den - insoweit freilich nicht näher begründeten - Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht zugrunde und dürfte auf einem vom Antragsteller an der "Moskauer Pädagogischen Universität" erworbenen Diplom als "Diplom-Jurist" und "Bachelor of Law LLB in Internationalem Recht" beruhen. Sie wird für das vorliegende Verfahren als eine - das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde bindende - tatrichterliche Feststellung hingenommen.
28
b) Der so bemessene Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 ist nicht nach § 2 VBVG erloschen.
29
Nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch , wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch - wie schon nach bisherigem Recht - mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, bei einer auf Dauer angelegten Amtsführung wie der Betreuung also tagweise (MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 2 VBVG Rdn. 3, zitiert nach Vorabdruck). Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs ist allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung des (Berufs-)Betreuers nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers oder überhaupt an ein Tätigwerden des Betreuers anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt.
30
Das ist hier der Fall: Nach § 5 VBVG kann der Antragsteller für jeden Monat, in dem die Betreuung besteht, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Betreuungsmonat auch tatsächlich für den Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist. Daraus folgt, dass sich der Vergütungsanspruch - nach dem System des § 5 VBVG - nicht einzelnen Tätigkeiten oder Tagen zuordnen lässt; vergütet wird vielmehr das nach Monaten bemessene "Betreuersein" schlechthin. Von daher erscheint die Vorstellung konsequent , dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung gelangt und deshalb auch die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden kann.
31
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der dem Antragsteller für die Betreuung in dem vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 laufenden Betreuungsmonat zustehende Vergütungsanspruch erst mit dem Ablauf dieses Monats entstanden ist. Die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG kann folglich frühestens ab diesem Zeitpunkt begonnen und damit nicht vor Ablauf des 6. Januar 2007 geendet haben. Sie wird mit dem vom Antragsteller am 3. Januar 2007 gestellten Vergütungsantrag gewahrt.
32
Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Literatur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch überhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des § 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu verstehen , dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stellen , die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelaufen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/ Wagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Palandt /Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals (§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober 2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 umfassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.

III.

33
Für das weitere Verfahren merkt der Senat - in Übereinstimmung mit dem auch vom vorlegenden Oberlandesgericht getroffenen Erwägungen - an: Die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil für diesen Zeitraum eine Vergütung bereits festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Der Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 dürfte § 9 VBVG schon deshalb nicht entgegenstehen, weil das Amtsgericht für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits eine Vergütung festgesetzt hat und die folgenden Abrechnungsquartale sich folglich ebenfalls an kalendarisch bestimmten Vierteljahren auszurichten haben.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 04.01.2007 - XVII 2661/02 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 T 391/07 -
OLG München, Entscheidung vom 03.03.2008 - 33 Wx 236/07 -

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.