Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14

bei uns veröffentlicht am15.07.2015
vorgehend
Landgericht Arnsberg, 5 T 298/14, 23.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB525/14
vom
15. Juli 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache keine Frist zur Begründung
der Beschwerde bestimmt, sind Schriftsätze, die vor Erlass der Beschwerdeentscheidung
durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, auch
dann zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unterschrieben
ist.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - LG Arnsberg
AG Schmallenberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur
und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. eingeschränkten Schuldfähigkeit eingeholten Sachverständigengutachtens für den Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Vertretung bei Behörden und Ämtern" eingerichtet. Hiergegen haben der Betroffene und seine Ehefrau mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. August 2014 Beschwerde eingelegt. Die am 23. September 2014 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung ist am 29. September 2014 zum Landgericht gelangt. Zuvor hatte das Landgericht am 23. September 2014 den Beschluss gefasst, die Beschwerde unter Bezugnahme "auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts" zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde am 30. September 2014 der Geschäftsstelle übergeben.
2
Die Beschwerdebegründung ist vom Landgericht als Gegenvorstellung behandelt und mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen worden.
3
Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss vom 23. September 2014, mit dem seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Beschwerdegericht hat durch die Nichtberücksichtigung der Beschwerdebegründung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
6
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BGH Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 1983, 2187).
7
Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht verkannt, dass es die am 29. September 2014 eingegangene Beschwerdebegründung noch bei der Entscheidung über die Beschwerde hätte berücksichtigen müssen.
8
a) Für die Begründung einer (Erst-)Beschwerde in Betreuungssachen sieht das Gesetz eine einzuhaltende Frist nicht vor (vgl. § 65 Abs. 1 FamFG). Macht das Gericht von der Möglichkeit des § 65 Abs. 2 FamFG, eine Frist zur Begründung der Beschwerde zu bestimmen, keinen Gebrauch, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung nachreichen (Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 65 Rn. 7; vgl. auch BGH Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8). Dies folgt daraus, dass die gerichtliche Entscheidungsfindung erst mit dem Erlass des Beschlusses ihr Ende findet und dieser erst dann als Rechtsprechungsakt existent wird (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Bis zum Zeitpunkt des Erlasses befindet sich der Beschluss nur im Entwurfsstadium und kann daher vom Gericht noch abgeändert werden. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Beschwerdeentscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen. Daher sind in Betreuungssachen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, grundsätzlich bei der Beschwerdeentscheidung noch zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung von allen Mitgliedern des Spruchkörpers bereits unterzeichnet , aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben worden ist (Prütting/ Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 65 Rn. 10). Bleibt schriftsätzliches Vorbringen , das vor Erlass der Entscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn dem Beschwer- degericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt worden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1685, 1686).
9
b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht das Vorbringen des Betroffenen im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. September 2014 schon bei der Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigen müssen. Zwar hat das Beschwerdegericht, das dem Betroffenen keine Frist zur Begründung des Rechtsmittels bestimmt hat (§ 65 Abs. 2 FamFG), bereits am 23. September 2014 über die Beschwerde des Betroffenen entschieden, während die Beschwerdebegründung vom 22. September 2014 erst am 29. September 2014 beim Landgericht eingegangen ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der von den Mitgliedern der Beschwerdekammer unterzeichnete Beschluss erst am 30. September 2014 an die Geschäftsstelle des Landgerichts übergeben worden ist. Da die Beschwerdebegründung somit noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung beim Landgericht eingegangen war, durfte das darin enthaltene Vorbringen bei der Beschwerdeentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben.
10
2. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich.
11
a) Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht den Schriftsatz des Betroffenen vom 22. September 2014 als Gegenvorstellung behandelt, sich inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und die Gegenvorstellung schließlich mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde weist schon zu Recht darauf hin, dass es einen wesentlichen Unterschied macht, ob ein Beschwerdevorbringen zur Grundlage der Beschwerdeentscheidung gemacht oder nur nach Erlass der Entscheidung im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs verbeschieden wird. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht bei Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 22. September 2014 über die Beschwerde anders entschieden hätte.
12
b) Entscheidend ist allerdings, dass die Gegenvorstellung von vornherein ein untauglicher Rechtsbehelf war, um die eingetretene Gehörsverletzung zu heilen. Die Gegenvorstellung kommt als außerordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese herbeiführen und die noch nicht unabänderbar sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Gegenvorstellung vgl. BVerfG NJW 2009, 829 Rn. 33). Insbesondere ist eine Gegenvorstellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel oder förmlicher Rechtsbehelf eröffnet ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. Anhang zu § 58 Rn. 50). Letzteres ist hier der Fall. Da sich der Betroffene gegen die Betreuerbestellung wendet, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG statthaft, so dass das Beschwerdegericht schon aus diesem Grund nicht befugt war, die zu diesem Zeitpunkt bereits erlassene Beschwerdeentscheidung im Wege einer Gegenvorstellung abzuändern.
13
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
14
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil diese noch nicht entschei- dungsreif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG. Daher ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
15
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
16
Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob das Sachverständigengutachten , auf das bisher die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen gestützt wird, ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist und es inhaltlich den Anforderungen entspricht, die der Senat für die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293 Rn. 23). Das Landgericht wird sich erneut auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob im Hinblick auf die vom Betroffenen vorgelegte Vorsorgevollmacht vom 9. Januar 2012 überhaupt ein Betreuungsbedarf besteht. Dose RiBGH Dr. Klinkhammer hat Günter Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Schmallenberg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 2 XVII B 347 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.09.2014 - I-5 T 298/14 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 65 Beschwerdebegründung


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

23
eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Für die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme verweist § 30 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der Zi- vilprozessordnung. Daher finden auf die nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers vorgeschriebene Beweiserhebung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Sachverständige entsprechend Anwendung (vgl. Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 4). Das Betreuungsgericht kann daher entscheiden, ob das Gutachten gemäß §§ 402, 411 Abs. 1 ZPO in mündlicher oder in schriftlicher Form erstattet wird. Aufgrund der Verweisung steht ihm auch die Möglichkeit offen, nach § 411 a ZPO eine schriftliche Begutachtung des Betroffenen durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ganz oder teilweise zu ersetzen (MünchKommZPO/SchmidtRecla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 1; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 21). Die Auswahl der Form der Begutachtung steht grundsätzlich im Ermessen des Betreuungsgerichts (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 21). Bei der Ermessensausübung hat das Betreuungsgericht jedoch zu berücksichtigen, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG unabhängig von der Form der Begutachtung erfüllt sein müssen (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 21). Deshalb kommt die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn sich dieses Gutachten auf die nach § 280 Abs. 3 FamFG für das konkrete Betreuungsverfahren relevanten Gesichtspunkte erstreckt.